Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz)
1a. Lehrgänge für Früherziehung. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, geführt nach dem Lehrplan der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik in einer Fassung vor BGBl. II Nr. 204/2016 oder die erfolgreiche Ablegung einer Diplomprüfung an einem Kolleg für Elementarpädagogik, geführt nach dem Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik in einer Fassung vor BGBl. II Nr. 239/2017. Der Ausbildungsgang dauert ein Jahr und wird durch eine Diplomprüfung für Früherziehung abgeschlossen. Lehrgänge für Früherziehung können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
1b. Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem dreijährigen Ausbildungsgang Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme sind die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.
Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik zu vermitteln. Z 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Ausbildungsgang durch eine Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) abgeschlossen wird.
Aufbaulehrgänge für Elementarpädagogik, welche die Aufgabe haben, in einem sechssemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu vermitteln und sie zur Universitätsreife zu führen.
(2) Die Lehrpläne der Lehrgänge und der Aufbaulehrgänge haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß § 78 Abs. 4 zu richten, wobei die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die im Hinblick auf die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind. Für die Lehrpläne der Kollegs (Abs. 1 Z 2 und 3) gelten die Bestimmungen des § 78 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.
Abkürzung
SchOG
Sonderformen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
§ 79. (1) Als Sonderformen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik können geführt werden:
Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Befähigung zur Ausübung des Berufes der Kindergärtnerin bzw. des Kindergärtners. Der Ausbildungsgang dauert zwei Jahre und wird durch eine Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik abgeschlossen. Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
1a. Lehrgänge für Früherziehung. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, geführt nach dem Lehrplan der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik in einer Fassung vor BGBl. II Nr. 204/2016 oder die erfolgreiche Ablegung einer Diplomprüfung an einem Kolleg für Elementarpädagogik, geführt nach dem Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik in einer Fassung vor BGBl. II Nr. 239/2017. Der Ausbildungsgang dauert ein Jahr und wird durch eine Diplomprüfung für Früherziehung abgeschlossen. Lehrgänge für Früherziehung können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
1b. Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem dreijährigen Ausbildungsgang Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme sind die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.
Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik zu vermitteln. Z 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Ausbildungsgang durch eine Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) abgeschlossen wird.
(2) Die Lehrpläne der Lehrgänge und der Aufbaulehrgänge haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß § 78 Abs. 4 zu richten, wobei die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die im Hinblick auf die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind. Für die Lehrpläne der Kollegs (Abs. 1 Z 2 und 3) gelten die Bestimmungen des § 78 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.
Abkürzung
SchOG
Sonderformen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
§ 79. (1) Als Sonderformen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik können geführt werden:
Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Befähigung zur Ausübung des Berufes der Kindergärtnerin bzw. des Kindergärtners. Der Ausbildungsgang dauert zwei Jahre und wird durch eine Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik abgeschlossen. Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
1a. Lehrgänge für Früherziehung. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, geführt nach dem Lehrplan der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik in einer Fassung vor BGBl. II Nr. 204/2016 oder die erfolgreiche Ablegung einer Diplomprüfung an einem Kolleg für Elementarpädagogik, geführt nach dem Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik in einer Fassung vor BGBl. II Nr. 239/2017. Der Ausbildungsgang dauert ein Jahr und wird durch eine Diplomprüfung für Früherziehung abgeschlossen. Lehrgänge für Früherziehung können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
1b. Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem dreijährigen Ausbildungsgang Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme sind die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.
Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik zu vermitteln. Z 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Ausbildungsgang durch eine Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) abgeschlossen wird.
Lehrgänge für Elementarpädagogik, welche die Aufgabe haben, Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu vermitteln. Der Ausbildungsgang dauert ein Jahr und wird durch eine Diplomprüfung für Elementarpädagogik abgeschlossen. Diese Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Lehrgänge für Berufstätige sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
(2) Die Lehrpläne der Lehrgänge und der Aufbaulehrgänge haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß § 78 Abs. 4 zu richten, wobei die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die im Hinblick auf die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind. Für die Lehrpläne der Kollegs (Abs. 1 Z 2 und 3) gelten die Bestimmungen des § 78 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.
Abkürzung
SchOG
Aufbau der Akademie für Sozialarbeit
§ 80. (1) Die Akademie für Sozialarbeit umfaßt sechs Semester und für Aufnahmswerber ohne Reifeprüfung einer höheren Schule außerdem einen einjährigen Vorbereitungslehrgang.
(2) Die Akademie für Sozialarbeit kann auch als Schule für Berufstätige unter allfälliger entsprechender Verlängerung der Ausbildungsdauer geführt werden.
(3) An den Akademien für Sozialarbeit können auch Kurse zur Fortbildung und zur Ausbildung in Spezialbereichen der Sozialarbeit für Absolventen der Akademie für Sozialarbeit geführt werden.
(4) An den einzelnen Akademien für Sozialarbeit ist ein Ständiger Ausschuß einzurichten, dem der Direktor der Akademie für Sozialarbeit und drei von den Lehrern zu wählende Lehrervertreter sowie zwei von der Studentenvertretung zu entsendender Studentenvertreter angehören. An privaten Akademien für Sozialarbeit gehört dem Ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Schulerhalters an.
Abkürzung
SchOG
Aufbau der Akademie für Sozialarbeit
§ 80. (1) Die Akademie für Sozialarbeit umfaßt sechs Semester.
(2) Die Akademie für Sozialarbeit kann auch als Schule für Berufstätige unter allfälliger entsprechender Verlängerung der Ausbildungsdauer geführt werden.
(3) An den Akademien für Sozialarbeit können auch Kurse zur Fortbildung und zur Ausbildung in Spezialbereichen der Sozialarbeit für Absolventen der Akademie für Sozialarbeit geführt werden.
(4) An den einzelnen Akademien für Sozialarbeit ist ein Ständiger Ausschuß einzurichten, dem der Direktor der Akademie für Sozialarbeit und drei von den Lehrern zu wählende Lehrervertreter sowie zwei von der Studentenvertretung zu entsendender Studentenvertreter angehören. An privaten Akademien für Sozialarbeit gehört dem Ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Schulerhalters an.
Abkürzung
SchOG
Aufbau der Akademie für Sozialarbeit
§ 80. (1) Die Akademie für Sozialarbeit umfaßt sechs Semester.
(2) Die Akademie für Sozialarbeit kann auch als Schule für Berufstätige unter allfälliger entsprechender Verlängerung der Ausbildungsdauer geführt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)
(4) An den einzelnen Akademien für Sozialarbeit ist ein Ständiger Ausschuß einzurichten, dem der Direktor der Akademie für Sozialarbeit und drei von den Lehrern zu wählende Lehrervertreter sowie zwei von der Studentenvertretung zu entsendender Studentenvertreter angehören. An privaten Akademien für Sozialarbeit gehört dem Ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Schulerhalters an.
Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
§ 80. (1) Die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik dient der Erwerbung höherer sozialpädagogischer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sowie in der außerschulischen Jugendarbeit und in anderen sozialpädagogischen Berufsfeldern erforderlich sind.
(2) An der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind geeignete Einrichtungen zum Zweck der praktischen Einführung in die Berufstätigkeit vorzusehen.
(3) Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den in § 65 und in Abs. 1 angeführten Aufgaben auch Aufgaben der sozialpädagogischen Forschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit und in anderen sozialpädagogischen Berufsfeldern übernehmen sowie Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen.
(4) In den Lehrplänen (§ 6) der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind neben den in § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.
Abkürzung
SchOG
Lehrplan der Akademie für Sozialarbeit
§ 81. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Akademie für Sozialarbeit sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Human- und Sozialwissenschaften (insbesondere Religion sowie psychologische, pädagogische, medizinische, rechtliche, soziologische und wirtschaftliche Fachgebiete);
Methodik der Sozialarbeit;
ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind;
ein Praxissemester sowie sonstige Praktika.
(2) Im Lehrplan des Vorbereitungslehrganges (§ 80 Abs. 1) sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Staatsbürgerkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Mathematik, Physik, Chemie, Berufskundlicher Einführungsunterricht, Philosophischer Einführungsunterricht, Bildnerische Erziehung, Musikerziehung.
(3) Für Lehrpläne für Kurse (§ 80 Abs. 3) ist Abs. 1 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden.
(4) In den Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielen und Bildungsinhalten der einzelnen Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der Unterricht als Vorlesung, Seminar oder Übung zu erfolgen hat.
Abkürzung
SchOG
Lehrplan der Akademie für Sozialarbeit
§ 81. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Akademie für Sozialarbeit sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Human- und Sozialwissenschaften (insbesondere Religion sowie psychologische, pädagogische, medizinische, rechtliche, soziologische und wirtschaftliche Fachgebiete);
Methodik der Sozialarbeit;
ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind;
ein Praxissemester sowie sonstige Praktika.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 48, BGBl. Nr. 323/1993)
(3) Für Lehrpläne für Kurse (§ 80 Abs. 3) ist Abs. 1 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden.
(4) In den Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielen und Bildungsinhalten der einzelnen Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der Unterricht als Vorlesung, Seminar oder Übung zu erfolgen hat.
Abkürzung
SchOG
Lehrplan der Akademie für Sozialarbeit
§ 81. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Akademie für Sozialarbeit sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Human- und Sozialwissenschaften (insbesondere Religion sowie psychologische, pädagogische, medizinische, rechtliche, soziologische und wirtschaftliche Fachgebiete);
Methodik der Sozialarbeit;
ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind;
Praktika.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 48, BGBl. Nr. 323/1993)
(3) Für Lehrpläne für Kurse (§ 80 Abs. 3) ist Abs. 1 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden.
(4) In den Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielen und Bildungsinhalten der einzelnen Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der Unterricht als Vorlesung, Seminar oder Übung zu erfolgen hat.
Abkürzung
SchOG
Lehrplan der Akademie für Sozialarbeit
§ 81. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Akademie für Sozialarbeit sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Human- und Sozialwissenschaften (insbesondere Religion sowie psychologische, pädagogische, medizinische, rechtliche, soziologische und wirtschaftliche Fachgebiete);
Methodik der Sozialarbeit;
ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind;
Praktika.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 48, BGBl. Nr. 323/1993)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)
(4) In den Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielen und Bildungsinhalten der einzelnen Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der Unterricht als Vorlesung, Seminar oder Übung zu erfolgen hat.
Sonderformen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
§ 81. (1) Als Sonderformen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik können geführt werden:
Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Befähigung zur Ausübung des Berufes der Erzieherin oder des Erziehers bzw. der Sozialpädagogin oder des Sozialpädagogen. Der Ausbildungsgang dauert zwei Jahre und wird mit der Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik abgeschlossen. Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.
(2) Die Lehrpläne der Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik (Abs. 1 Z 1) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß § 80 Abs. 4 zu richten, wobei die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die im Hinblick auf die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind. Für die Lehrpläne der Kollegs (Abs. 1 Z 2) gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.
Abkürzung
SchOG
§ 82. Aufnahmsvoraussetzungen.
(1) Die Aufnahme in eine Akademie für Sozialarbeit setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und einer Eignungsprüfung voraus.
(2) Bei besonderer Eignung für die berufliche Tätigkeit auf dem Gebiete der Sozialarbeit, welche durch die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist, können auch Personen, und zwar in den Vorbereitungslehrgang, aufgenommen werden, die keine Reifeprüfung abgelegt haben, jedoch den erfolgreichen Abschluß der zehnten Schulstufe oder eine mindestens zweijährige Berufsausbildung nachweisen können sowie das 18. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden.
(3) In im § 80 Abs. 3 genannte Kurse können auch erfahrene Sozialarbeiter aufgenommen werden, sofern deren erfolgreiche Teilnahme erwartet werden kann.
(4) Die näheren Vorschriften über die Eignungsprüfungen (Abs. 1 und 2) werden durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.
Abkürzung
SchOG
§ 82. Aufnahmsvoraussetzungen.
(1) Die Aufnahme in eine Akademie für Sozialarbeit setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und einer Eignungsprüfung voraus.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 49, BGBl. Nr. 323/1993)
(3) In im § 80 Abs. 3 genannte Kurse können auch erfahrene Sozialarbeiter aufgenommen werden, sofern deren erfolgreiche Teilnahme erwartet werden kann.
(4) Die näheren Vorschriften über die Eignungsprüfung (Abs. 1) werden durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.
Abkürzung
SchOG
§ 82. Aufnahmsvoraussetzungen.
(1) Die Aufnahme in eine Akademie für Sozialarbeit setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und einer Eignungsprüfung voraus.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 49, BGBl. Nr. 323/1993)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)
(4) Die näheren Vorschriften über die Eignungsprüfung (Abs. 1) werden durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.
Abkürzung
SchOG
§ 82. Berufsbildende höhere Bundesschulen
(1) Die öffentlichen berufsbildenden höheren Schulen sind als „Berufsbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
(2) Die einzelnen Arten und Sonderformen der berufsbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:
Höhere technische Bundeslehranstalt,
Höhere gewerbliche Bundeslehranstalt,
Höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt,
Bundeshandelsakademie,
Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe,
Bundes-Bildungsanstalt für Elementarpädagogik,
Bundes-Bildungsanstalt für Sozialpädagogik.
(2a) Die Festlegung eines Kindergartens als elementarpädagogische Bildungseinrichtung für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder eines Hortes als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort für eine Bundes-Bildungsanstalt für Elementarpädagogik hat durch Vereinbarung des Bundes mit dem Erhalter des als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort vorgesehenen Kindergartens als elementarpädagogische Bildungseinrichtung für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt bzw. Hortes zu erfolgen, sofern die betreffende Bildungseinrichtung nicht vom Bund erhalten wird. Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Sinne des § 80 Abs. 3 führen die Bezeichnung „Bundesinstitut für Sozialpädagogik“.
(3) Zur näheren Kennzeichnung einer höheren technischen oder gewerblichen Bundeslehranstalt kann überdies die Fachrichtung angeführt werden. Umfaßt eine Höhere technische oder gewerbliche Bundeslehranstalt mehrere Fachabteilungen, so sind diese mit dem Ausdruck „Höhere Abteilung für ... (Anführung der Fachrichtung)“ zu bezeichnen.
(4) Bei berufsbildenden höheren Bundesschulen für Berufstätige ist der im Abs. 2 angeführten Bezeichnung der Ausdruck „für Berufstätige“ anzufügen.
Abkürzung
SchOG
§ 82. Berufsbildende höhere Bundesschulen
(1) Die öffentlichen berufsbildenden höheren Schulen sind als „Berufsbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
(2) Die einzelnen Arten und Sonderformen der berufsbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:
Höhere technische Bundeslehranstalt,
Höhere gewerbliche Bundeslehranstalt,
Höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt,
Bundeshandelsakademie,
Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe,
Bundes-Bildungsanstalt für Elementarpädagogik,
Bundes-Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder
Höhere Bundeslehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung.
(2a) Die Festlegung eines Kindergartens als elementarpädagogische Bildungseinrichtung für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder eines Hortes als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort für eine Bundes-Bildungsanstalt für Elementarpädagogik hat durch Vereinbarung des Bundes mit dem Erhalter des als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort vorgesehenen Kindergartens als elementarpädagogische Bildungseinrichtung für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt bzw. Hortes zu erfolgen, sofern die betreffende Bildungseinrichtung nicht vom Bund erhalten wird. Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Sinne des § 80 Abs. 3 führen die Bezeichnung „Bundesinstitut für Sozialpädagogik“.
(3) Zur näheren Kennzeichnung einer höheren technischen oder gewerblichen Bundeslehranstalt kann überdies die Fachrichtung angeführt werden. Umfaßt eine Höhere technische oder gewerbliche Bundeslehranstalt mehrere Fachabteilungen, so sind diese mit dem Ausdruck „Höhere Abteilung für ... (Anführung der Fachrichtung)“ zu bezeichnen.
(4) Bei berufsbildenden höheren Bundesschulen für Berufstätige ist der im Abs. 2 angeführten Bezeichnung der Ausdruck „für Berufstätige“ anzufügen.
Abkürzung
SchOG
Diplomprüfung
§ 83. (1) Die Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit wird durch die Diplomprüfung beendet. Die erfolgreich abgelegte Diplomprüfung berechtigt zur Führung des geschützten Titels „Diplomsozialarbeiter/Diplomsozialarbeiterin“.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung berechtigt Absolventen, die ohne Reifeprüfung die Akademie für Sozialarbeit besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen.
(3) Kurse zur Ausbildung in Spezialbereichen der Sozialarbeit können mit Zusatzprüfungen zur Diplomprüfung abgeschlossen werden.
Diplomprüfung
§ 83. (1) Die Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit wird durch die Diplomprüfung beendet. Die erfolgreich abgelegte Diplomprüfung berechtigt zur Führung des geschützten Titels „Diplomsozialarbeiter/Diplomsozialarbeiterin''.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung berechtigt Absolventen, die ohne Reifeprüfung die Akademie für Sozialarbeit besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen.
(3) Kurse zur Ausbildung in Spezialbereichen der Sozialarbeit können mit Zusatzprüfungen zur Diplomprüfung abgeschlossen werden.
Diplomprüfung
§ 83. (1) Die Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit wird durch die Diplomprüfung beendet. Die erfolgreich abgelegte Diplomprüfung berechtigt zur Führung des geschützten Titels „Diplomsozialarbeiter/Diplomsozialarbeiterin''.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung berechtigt Absolventen, die ohne Reifeprüfung die Akademie für Sozialarbeit besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.
(3) Kurse zur Ausbildung in Spezialbereichen der Sozialarbeit können mit Zusatzprüfungen zur Diplomprüfung abgeschlossen werden.
Diplomprüfung
§ 83. (1) Die Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit wird durch die Diplomprüfung beendet. Die erfolgreich abgelegte Diplomprüfung berechtigt zur Führung des geschützten Titels „Diplomsozialarbeiter/Diplomsozialarbeiterin''.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung berechtigt Absolventen, die ohne Reifeprüfung die Akademie für Sozialarbeit besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)
Diplomprüfung
§ 83. (1) Die Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit wird durch die Diplomprüfung beendet. Die erfolgreich abgelegte Diplomprüfung berechtigt zur Führung des geschützten Titels „Diplomsozialarbeiter/Diplomsozialarbeiterin”.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2001)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)
Abkürzung
SchOG
Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung
§ 83. (1) Die Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung dient der Erwerbung höherer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der pflegerischen und sozialbetreuerischen Aufgaben erforderlich sind.
(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung sind neben den in § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pflegerischen, sozialbetreuerischen, kreativen, naturwissenschaftlichen, humanwissenschaftlichen, mathematischen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.
(3) Eine Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung hat für die Umsetzung des Lehrplanes gemäß Abs. 2
für die Fachrichtung Pflege und die Fachrichtung Sozialbetreuung mit den Ausbildungsschwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit und Familienarbeit über einen Kooperationsvertrag mit einer für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen bewilligten Einrichtung zu verfügen. Im Kooperationsvertrag ist die Durchführung der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflegeassistenz- oder Pflegefachassistenzausbildung nach den Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, und der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA PFA AV, BGBl. II Nr. 301/2016, vorzusehen. Ausgenommen von der Anwendung der PA PFA AV sind die Leistungsfeststellung und -beurteilung der theoretischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung ohne Patientenkontakt sowie Zeugnisse, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen. Der Abschluss dieses Kooperationsvertrages bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.
für die Fachrichtung Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung eine Bewilligung für die Durchführung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK BAV, BGBl. II Nr. 381/2006, einzuholen.
Abkürzung
SchOG
§ 84. Lehrer.
(1) Für jede Akademie für Sozialarbeit sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 5 anzuwenden.
(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.
Abkürzung
SchOG
§ 84. Lehrer.
(1) Für jede Akademie für Sozialarbeit sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.
Abkürzung
SchOG
Sonderformen der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung
§ 84. (1) Als Sonderformen der Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung können geführt werden:
Höhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben, einschließlich einer ehrenamtlichen Tätigkeit und der Betreuung von Angehörigen, eingetreten sind, zum Bildungsziel der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung zu führen. Sie sind in Modulen zu organisieren.
Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Fachschule, einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung oder eine Ausbildung in Diplom-Sozialbetreuer, Fach-Sozialbetreuung oder Pflege(fach)assistenz erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
(2) Die Lehrpläne der Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung für Berufstätige (Abs. 1 lit. a) und Aufbaulehrgänge (Abs. 1 lit. b) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Bestimmungen gemäß § 83 zu richten.
Abkürzung
SchOG
§ 85. Bundesakademien für Sozialarbeit
Die öffentlichen Akademien für Sozialarbeit sind als „Bundesakademien für Sozialarbeit“ zu bezeichnen.
Abkürzung
SchOG
Qualifikationen und Fachaufsicht
§ 85. (1) Wenn an einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung ein Fachvorstand bestellt wird, so muss dieser dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehören und eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65a GuKG absolviert haben. Bei Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65a GuKG absolviert haben, gilt bei einer Bewerbung um die Schulleitung einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung der Nachweis der Ausbildung gemäß § 65a GuKG als Nachweis eines Lehramtes.
(2) Mit der unmittelbaren Beaufsichtigung (Fachaufsicht) dieses Lehrpersonals können in den Bildungsdirektionen Fachinspektoren für den Gesundheits- und Krankenpflegeunterricht betraut werden. Es dürfen nur Personen betraut werden, die über eine Ausbildung als diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal und eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65a GuKG verfügen. Die Wahrnehmungen und Berichte dieser Fachinspektoren sind zumindest jährlich zwischen der Bildungsdirektion und dem jeweiligen Amt der Landesregierung auszutauschen.
Abkürzung
SchOG
§ 86. (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 50, BGBl. Nr. 365/1982)
Abkürzung
SchOG
§ 87. (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 50, BGBl. Nr. 365/1982)
Abkürzung
SchOG
§ 88. (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 50, BGBl. Nr. 365/1982)
Abkürzung
SchOG
§ 89. (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 50, BGBl. Nr. 365/1982)
Abkürzung
SchOG
§ 90. (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 50, BGBl. Nr. 365/1982)
Abkürzung
SchOG
§ 91. (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 50, BGBl. Nr. 365/1982)
Abkürzung
SchOG
§ 92. (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 50, BGBl. Nr. 365/1982)
Abkürzung
SchOG
§ 93. (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 50, BGBl. Nr. 365/1982)
Abkürzung
SchOG
TEIL C.
Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.
Abschnitt I.
Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
Aufgabe der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
§ 94. (1) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik haben die Aufgabe, den Schülern jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in den Kindergärten erforderlich sind, und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.
(2) An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können Schüler auch zu Erziehern an Horten ausgebildet werden.
Abkürzung
SchOG
TEIL C.
Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.
Abschnitt I.
Höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
Aufgabe der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
§ 94. (1) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik haben die Aufgabe, den Schülern jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in den Kindergärten erforderlich sind, und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.
(2) An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können Schüler auch zu Erziehern an Horten ausgebildet werden.
Abkürzung
SchOG
TEIL C.
Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.
Abschnitt I.
Höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
Aufgabe der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
§ 94. (1) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik haben die Aufgabe, den Schülern jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in den Kindergärten erforderlich sind, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.
(2) An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können Schüler auch zu Erziehern an Horten ausgebildet werden.
Abkürzung
SchOG
TEIL C.
Höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.
Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
Aufgabe der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
§ 94. (1) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik haben die Aufgabe, den Schülern jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in den Kindergärten erforderlich sind, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.
(2) An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können Schüler auch zu Erziehern an Horten ausgebildet werden.
Abkürzung
SchOG
Aufbau der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
§ 95. (1) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) Jeder Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik ist ein Übungskindergarten, allenfalls auch ein Übungshort einzugliedern. Darüber hinaus sind geeignete Kindergärten, allenfalls auch Horte, als Besuchskindergärten bzw. Besuchshorte vorzusehen.
(3) An Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können nach Bedarf Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik eingerichtet werden. Diese Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige unter allfälliger entsprechender Verlängerung der Ausbildungsdauer geführt werden.
(3a) An Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zum beruflichen Bildungsziel der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik gemäß § 94 Abs. 1 zu führen. Die Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden.
(4) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sind höhere Schulen.
Abkürzung
SchOG
Abs. 3 und 3a: Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.
Aufbau der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
§ 95. (1) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) Jeder Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik ist ein Übungskindergarten, allenfalls auch ein Übungshort einzugliedern. Darüber hinaus sind geeignete Kindergärten, allenfalls auch Horte, als Besuchskindergärten bzw. Besuchshorte vorzusehen.
(3) An Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können nach Bedarf Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik eingerichtet werden. Diese Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.
(3a) An Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zum beruflichen Bildungsziel der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik gemäß § 94 Abs. 1 zu führen. Diese Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.
(4) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sind höhere Schulen.
Abkürzung
SchOG
Aufbau der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
§ 95. (1) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) Jeder Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik ist ein Übungskindergarten, allenfalls auch ein Übungshort einzugliedern. Darüber hinaus sind geeignete Kindergärten, allenfalls auch Horte, als Besuchskindergärten bzw. Besuchshorte vorzusehen.
(3) An Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können nach Bedarf Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik eingerichtet werden. Diese Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
(3a) An Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zum beruflichen Bildungsziel der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik gemäß § 94 Abs. 1 zu führen. Diese Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.
(4) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sind höhere Schulen.
Lehrplan der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
§ 96. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sind vorzusehen:
als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Politische Bildung, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Umweltkunde;
als Pflichtgegenstände: die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen und musisch-kreativen sowie rechtskundlichen Unterrichtsgegenstände, ferner Pflichtpraktika;
als verbindliche Übungen: ergänzende Unterrichtsveranstaltungen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit.
(1a) Für die Lehrpläne der Kollegs (§ 95 Abs. 3a) gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.
(2) Für die Lehrpläne der Lehrgänge zur Ausbildung in Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) sind die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind.
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 97. (1) Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
(2) Die Aufnahme in Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) setzt die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärten voraus.
(3) Die Aufnahme in ein Kolleg (§ 95 Abs. 3a) setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule anderer Art und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 97. (1) Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
(2) Die Aufnahme in Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) setzt die Befähigung zur Ausübung des Berufes der Kindergärtnerin bzw. des Kindergärtners voraus.
(3) Die Aufnahme in ein Kolleg (§ 95 Abs. 3a) setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule anderer Art und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 97. (1) Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
(1a) Aufnahmsbewerber der Neuen Mittelschule haben darüber hinaus die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule vorzuweisen. Diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat oder – sofern dies auf (nur) einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird. Dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (gemäß § 22 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen. Aufnahmsbewerber, die die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule nicht aufweisen, haben aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.
(2) Die Aufnahme in Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) setzt die Befähigung zur Ausübung des Berufes der Kindergärtnerin bzw. des Kindergärtners voraus.
(3) Die Aufnahme in ein Kolleg (§ 95 Abs. 3a) setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule anderer Art und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
Abkürzung
SchOG
Reife- und Befähigungsprüfung
§ 98. (1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik schließt mit der Reifeprüfung, die zugleich Befähigungsprüfung für Kindergärten, im Falle des § 94 Abs. 2 Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte ist, ab.
(1a) Die Kollegs (§ 95 Abs. 3a) schließen mit einer Reife- und Befähigungsprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, kann der Ausbildungsgang statt durch eine Reife- und Befähigungsprüfung durch eine Befähigungsprüfung abgeschlossen werden, deren Inhalt auf den berufsbildenden Ausbildungsbereich des Kollegs zu beschränken ist.
(2) Die Lehrgänge zur Ausbildung in Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) schließen mit der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung ab.
(3) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
Abkürzung
SchOG
Reife- und Befähigungsprüfung
§ 98. (1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik schließt mit der Reifeprüfung, die zugleich Befähigungsprüfung für Kindergärten, im Falle des § 94 Abs. 2 Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte ist, ab.
(1a) Die Kollegs (§ 95 Abs. 3a) schließen mit einer Reife- und Befähigungsprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, kann der Ausbildungsgang statt durch eine Reife- und Befähigungsprüfung durch eine Befähigungsprüfung abgeschlossen werden, deren Inhalt auf den berufsbildenden Ausbildungsbereich des Kollegs zu beschränken ist.
(2) Die Lehrgänge zur Ausbildung in Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) schließen mit der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung ab.
(3) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
Abkürzung
SchOG
Reife- und Diplomprüfung
§ 98. (1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik wird durch die Reife- und Diplomprüfung, im Falle des § 94 Abs. 2 durch die Diplomprüfung für Kindergärten und Horte, abgeschlossen.
(2) Die Kollegs (§ 95 Abs. 3a) schließen mit einer Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.
(3) Die Lehrgänge zur Ausbildung in Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) schließen mit der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung ab.
(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
(5) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“ abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“ gemäß Abs. 1 bis 3 gleichgestellt.
Abkürzung
SchOG
Reife- und Diplomprüfung
§ 98. (1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik wird durch die Reife- und Diplomprüfung, im Falle des § 94 Abs. 2 durch die Diplomprüfung für Kindergärten und Horte, abgeschlossen.
(2) Die Kollegs (§ 95 Abs. 3a) schließen mit einer Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.
(3) Die Lehrgänge zur Ausbildung in Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) schließen mit der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung ab.
(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
(5) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“ abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“ gemäß Abs. 1 bis 3 gleichgestellt.
Reife- und Diplomprüfung
§ 98. (1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik wird durch die Reife- und Diplomprüfung, im Falle des § 94 Abs. 2 durch die Diplomprüfung für Kindergärten und Horte, abgeschlossen.
(2) Die Kollegs (§ 95 Abs. 3a) schließen mit einer Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.
(3) Die Lehrgänge zur Ausbildung in Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) schließen mit der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung ab.
(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
(5) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“ abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“ gemäß Abs. 1 bis 3 gleichgestellt.
Abkürzung
SchOG
Lehrer
§ 99. (1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik sind ein Leiter, ein Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten und den Übungshort und die erforderlichen weiteren Lehrer, für einen eingegliederten Übungskindergarten die erforderlichen Übungskindergärtner und für einen allenfalls eingegliederten Übungshort die erforderlichen Übungshorterzieher zu bestellen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 3 und 123 Abs. 2 finden Anwendung.
Abkürzung
SchOG
Lehrer
§ 99. (1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik sind ein Leiter, ein Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten und den Übungshort und die erforderlichen weiteren Lehrer, für einen eingegliederten Übungskindergarten die erforderlichen Übungskindergärtner und für einen allenfalls eingegliederten Übungshort die erforderlichen Übungshorterzieher zu bestellen.
(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 ist anzuwenden. Darüber hinaus können bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.
Abs. 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.
Lehrer
§ 99. (1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Modulen der Lehrgänge und Kollegs für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik sind ein Leiter, ein Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten und den Übungshort und die erforderlichen weiteren Lehrer, für einen eingegliederten Übungskindergarten die erforderlichen Übungskindergärtner und für einen allenfalls eingegliederten Übungshort die erforderlichen Übungshorterzieher zu bestellen.
(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 ist anzuwenden. Darüber hinaus können bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.
Lehrer
§ 99. (1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Modulen der Lehrgänge für Berufstätige, Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik sind ein Leiter, ein Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten und den Übungshort und die erforderlichen weiteren Lehrer, für einen eingegliederten Übungskindergarten die erforderlichen Übungskindergärtner und für einen allenfalls eingegliederten Übungshort die erforderlichen Übungshorterzieher zu bestellen.
(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 ist anzuwenden. Darüber hinaus können bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.
Klassenschülerzahl
§ 100. Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.
Klassenschülerzahl
§ 100. Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. An Lehrgängen und Kollegs für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen gelten.
Klassenschülerzahl
§ 100. (1) Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. An Lehrgängen für Berufstätige, Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes gelten.
(2) (Anm.: Tritt mit 1.9.2017 in Kraft.)
Klassenschülerzahl
§ 100. (1) Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die zuständige Schulbehörde zu entscheiden. An Lehrgängen für Berufstätige, Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes gelten.
(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.9.2017 in Kraft)
Klassenschülerzahl
§ 100. (1) Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. An Lehrgängen für Berufstätige, Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes gelten.
(2) Abs. 1 gilt in den Fällen der Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem anderen Semester gemäß den §§ 26b und 26c des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die auf Klassen bezogenen Schülerzahlen auf die einzelnen Unterrichtsgegenstände einer Klasse beziehen und dass eine Überschreitung der Höchstzahl von 30 Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen einer Klasse durch den Schulleiter festzulegen ist.
Klassenschülerzahl
§ 100. (1) Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die zuständige Schulbehörde zu entscheiden. An Lehrgängen für Berufstätige, Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes gelten.
(2) Abs. 1 gilt in den Fällen der Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem anderen Semester gemäß den §§ 26b und 26c des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die auf Klassen bezogenen Schülerzahlen auf die einzelnen Unterrichtsgegenstände einer Klasse beziehen und dass eine Überschreitung der Höchstzahl von 30 Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen einer Klasse durch den Schulleiter festzulegen ist.
Abkürzung
SchOG
§ 101. Bundes-Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik.
(1) Die öffentlichen Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sind als „Bundes-Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik“ zu bezeichnen.
(2) Die Festlegung eines Kindergartens oder Hortes als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort für eine Bundes-Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik hat durch Vereinbarung des Bundes mit dem Erhalter des als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort vorgesehenen Kindergartens bzw. Hortes zu erfolgen, sofern dieser Kindergarten bzw. Hort nicht vom Bund erhalten wird.
Abkürzung
SchOG
Abschnitt II.
Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
Aufgabe der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 102. Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik haben die Aufgabe, die Schüler zu Erziehern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen und Tagesheimstätten für Kinder und Jugendliche sowie in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen, und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.
Abkürzung
SchOG
Abschnitt II.
Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
Aufgabe der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 102. Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik haben die Aufgabe, die Schüler zu Erziehern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sowie in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen, und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.
Abkürzung
SchOG
Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
Aufgabe der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 102. Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik haben die Aufgabe, die Schüler zu Erziehern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sowie in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen, und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.
Abkürzung
SchOG
Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
Aufgabe der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 102. Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik haben die Aufgabe, die Schüler zu Erziehern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sowie in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.
Aufbau der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 103. (1) Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) Für jede Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind geeignete Einrichtungen zum Zwecke der praktischen Einführung in die Berufstätigkeit vorzusehen.
(3) An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zu Erziehern auszubilden. Ferner können nach Bedarf Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern, zu Facherziehern oder zu Heimleitern eingerichtet werden. Die Kollegs und Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden.
(4) Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den im § 102 angeführten Aufgaben auch Aufgaben einer Tatsachenforschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit übernehmen sowie Lehrgänge zur Fortbildung von Erziehern durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik'' zu bezeichnen.
(5) Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind höhere Schulen.
Aufbau der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 103. (1) Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) Für jede Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind geeignete Einrichtungen zum Zwecke der praktischen Einführung in die Berufstätigkeit vorzusehen.
(3) An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zu Erziehern auszubilden. Ferner können nach Bedarf Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern eingerichtet werden. Die Kollegs und Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden.
(4) Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den im § 102 angeführten Aufgaben auch Aufgaben einer Tatsachenforschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit übernehmen sowie Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen.
(5) Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind höhere Schulen.
Abs. 3: Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.
Aufbau der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 103. (1) Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) Für jede Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind geeignete Einrichtungen zum Zwecke der praktischen Einführung in die Berufstätigkeit vorzusehen.
(3) An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zu Erziehern auszubilden. Ferner können nach Bedarf Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern eingerichtet werden. Die Kollegs und Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.
(4) Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den im § 102 angeführten Aufgaben auch Aufgaben einer Tatsachenforschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit übernehmen sowie Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen.
(5) Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind höhere Schulen.
Aufbau der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 103. (1) Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) Für jede Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind geeignete Einrichtungen zum Zwecke der praktischen Einführung in die Berufstätigkeit vorzusehen.
(3) An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zu Erziehern auszubilden. Ferner können nach Bedarf Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern eingerichtet werden. Die Kollegs und Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Lehrgänge für Berufstätige, Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.
(4) Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den im § 102 angeführten Aufgaben auch Aufgaben einer Tatsachenforschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit übernehmen sowie Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen.
(5) Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind höhere Schulen.
Lehrplan der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 104. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind vorzusehen:
als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Politische Bildung, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Umweltkunde;
als Pflichtgegenstände: die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen und musisch-kreativen sowie rechtskundlichen Unterrichtsgegenstände, ferner Pflichtpraktika;
als verbindliche Übungen: ergänzende Unterrichtsveranstaltungen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit.
(2) Für die Lehrpläne der Kollegs (§ 103 Abs. 3) gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.
(3) Für die Lehrpläne der Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) sind die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind.
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 105. (1) Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für Sozialpädagogik setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
(2) Die Aufnahme in ein Kolleg (§ 103 Abs. 3) setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule anderer Art und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
(3) Die Aufnahme in Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) setzt die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher voraus.
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 105. (1) Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für Sozialpädagogik setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
(2) Die Aufnahme in ein Kolleg (§ 103 Abs. 3) setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule anderer Art und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
(3) Die Aufnahme in Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) setzt die Befähigung zur Ausübung des Berufes des Erziehers voraus.
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 105. (1) Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für Sozialpädagogik setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
(2) Die Aufnahme in ein Kolleg (§ 103 Abs. 3) setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule anderer Art und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
(3) Die Aufnahme in Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern (§ 103 Abs. 3) setzt die Befähigung zur Ausübung des Berufes des Erziehers voraus.
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 105. (1) Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für Sozialpädagogik setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
(1a) Aufnahmsbewerber der Neuen Mittelschule haben darüber hinaus die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule vorzuweisen. Diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat oder – sofern dies auf (nur) einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird. Dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (gemäß § 22 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen. Aufnahmsbewerber, die die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule nicht aufweisen, haben aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.
(2) Die Aufnahme in ein Kolleg (§ 103 Abs. 3) setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule anderer Art und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
(3) Die Aufnahme in Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern (§ 103 Abs. 3) setzt die Befähigung zur Ausübung des Berufes des Erziehers voraus.
Reife- und Befähigungsprüfung
§ 106. (1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik schließt mit der Reifeprüfung, die zugleich Befähigungsprüfung für Erzieher ist, ab.
(2) Die Kollegs (§ 103 Abs. 3) schließen mit einer Reife- und Befähigungsprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, kann der Ausbildungsgang statt durch eine Reife- und Befähigungsprüfung durch eine Befähigungsprüfung abgeschlossen werden, deren Inhalt auf den berufsbildenden Ausbildungsbereich des Kollegs zu beschränken ist.
(3) Die Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) schließen mit der Befähigungsprüfung für Sondererzieher, Facherzieher bzw. Heimleiter ab.
(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch der Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
Reife- und Befähigungsprüfung
§ 106. (1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik schließt mit der Reifeprüfung, die zugleich Befähigungsprüfung für Erzieher ist, ab.
(2) Die Kollegs (§ 103 Abs. 3) schließen mit einer Reife- und Befähigungsprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, kann der Ausbildungsgang statt durch eine Reife- und Befähigungsprüfung durch eine Befähigungsprüfung abgeschlossen werden, deren Inhalt auf den berufsbildenden Ausbildungsbereich des Kollegs zu beschränken ist.
(3) Die Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) schließen mit der Befähigungsprüfung für Sondererzieher, Facherzieher bzw. Heimleiter ab.
(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch der Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
Reife- und Diplomprüfung
§ 106. (1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Die Kollegs (§ 103 Abs. 3) schließen mit einer Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.
(3) Die Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) schließen mit der Diplomprüfung für Sondererzieher, Facherzieher bzw. Heimleiter ab.
(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch der Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
(5) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung'' oder die „Befähigungsprüfung'' abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung'' bzw. die „Diplomprüfung'' gemäß Abs. 1 bis 3 gleichgestellt.
Reife- und Diplomprüfung
§ 106. (1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Die Kollegs (§ 103 Abs. 3) schließen mit einer Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.
(3) Die Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) schließen mit der Diplomprüfung für Sondererzieher, Facherzieher bzw. Heimleiter ab.
(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch der Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
(5) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung'' oder die „Befähigungsprüfung'' abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung'' bzw. die „Diplomprüfung'' gemäß Abs. 1 bis 3 gleichgestellt.
Reife- und Diplomprüfung
§ 106. (1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Die Kollegs (§ 103 Abs. 3) schließen mit einer Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.
(3) Die Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern (§ 103 Abs. 3) schließen mit der Diplomprüfung für Sondererzieher ab.
(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch der Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
(5) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung'' oder die „Befähigungsprüfung'' abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung'' bzw. die „Diplomprüfung'' gemäß Abs. 1 bis 3 gleichgestellt.
Reife- und Diplomprüfung
§ 106. (1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Die Kollegs (§ 103 Abs. 3) schließen mit einer Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.
(3) Die Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern (§ 103 Abs. 3) schließen mit der Diplomprüfung für Sondererzieher ab.
(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch der Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
(5) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“ abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“ gemäß Abs. 1 bis 3 gleichgestellt.
Abkürzung
SchOG
§ 107. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer und Erzieher zu bestellen. An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, denen ein Übungsschülerheim oder ein Übungshort eingegliedert ist, ist ein Abteilungsvorstand zu bestellen, dem im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes für Schüler der Bildungsanstalt auch die Unterstützung des Schulleiters in den Angelegenheiten dieses Schülerheimes obliegt.
(3) Die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 3 und 123 Abs. 2 finden Anwendung.
Abkürzung
SchOG
§ 107. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer und Erzieher zu bestellen. An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, denen ein Übungsschülerheim oder ein Übungshort eingegliedert ist, ist ein Abteilungsvorstand zu bestellen, dem im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes für Schüler der Bildungsanstalt auch die Unterstützung des Schulleiters in den Angelegenheiten dieses Schülerheimes obliegt.
(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 ist anzuwenden. Darüber hinaus können bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.
Abkürzung
SchOG
Abs. 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.
§ 107. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und in den Modulen der Kollegs und Lehrgänge für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer und Erzieher zu bestellen. An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, denen ein Übungsschülerheim oder ein Übungshort eingegliedert ist, ist ein Abteilungsvorstand zu bestellen, dem im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes für Schüler der Bildungsanstalt auch die Unterstützung des Schulleiters in den Angelegenheiten dieses Schülerheimes obliegt.
(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 ist anzuwenden. Darüber hinaus können bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.
Abkürzung
SchOG
§ 107. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und in den Modulen der Lehrgänge für Berufstätige, Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer und Erzieher zu bestellen. An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, denen ein Übungsschülerheim oder ein Übungshort eingegliedert ist, ist ein Abteilungsvorstand zu bestellen, dem im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes für Schüler der Bildungsanstalt auch die Unterstützung des Schulleiters in den Angelegenheiten dieses Schülerheimes obliegt.
(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 ist anzuwenden. Darüber hinaus können bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.
Klassenschülerzahl
§ 108. Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.
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