Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz)
Klassenschülerzahl
§ 108. Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. An Kollegs und Lehrgängen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen gelten.
Klassenschülerzahl
§ 108. (1) Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. An Lehrgängen für Berufstätige, Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes gelten.
(2) (Anm.: Tritt mit 1.9.2017 in Kraft.)
Klassenschülerzahl
§ 108. (1) Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die zuständige Schulbehörde zu entscheiden. An Lehrgängen für Berufstätige, Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes gelten.
(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.9.2017 in Kraft)
Klassenschülerzahl
§ 108. (1) Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. An Lehrgängen für Berufstätige, Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes gelten.
(2) Abs. 1 gilt in den Fällen der Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem anderen Semester gemäß den §§ 26b und 26c des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die auf Klassen bezogenen Schülerzahlen auf die einzelnen Unterrichtsgegenstände einer Klasse beziehen und dass eine Überschreitung der Höchstzahl von 30 Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen einer Klasse durch den Schulleiter festzulegen ist.
Klassenschülerzahl
§ 108. (1) Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die zuständige Schulbehörde zu entscheiden. An Lehrgängen für Berufstätige, Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes gelten.
(2) Abs. 1 gilt in den Fällen der Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem anderen Semester gemäß den §§ 26b und 26c des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die auf Klassen bezogenen Schülerzahlen auf die einzelnen Unterrichtsgegenstände einer Klasse beziehen und dass eine Überschreitung der Höchstzahl von 30 Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen einer Klasse durch den Schulleiter festzulegen ist.
Abkürzung
SchOG
§ 109. Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(1) Die öffentlichen Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind als „Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen. Zur näheren Kennzeichnung kann neben der genannten Bezeichnung die Dauer des Lehrganges angeführt werden.
(2) Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Sinne des § 103 Abs. 4 führen die Bezeichnung „Bundesinstitut für Sozialpädagogik“.
Abkürzung
SchOG
Abschnitt III
Berufspädagogische Akademien
Aufgabe der Berufspädagogischen Akademien
§ 110. Die Berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, einer Meisterausbildung oder auf einer gleichwertigen Befähigung Berufsschullehrer, Lehrer für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Lehrer für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Lehrer für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben des betreffenden Lehrberufs zu erfüllen. Ferner können die Berufspädagogischen Akademien entsprechend den unterrichtlichen Erfordernissen berufspädagogische Tatsachenforschung betreiben.
Abschnitt II
Akademien
Berufspädagogische Akademien
§ 110. Die Berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe,
Personen, die eine höhere Schule, eine Meisterausbildung oder eine gleichwertige Befähigung erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen einer Erstausbildung jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, das sie befähigt, den Lehrberuf des Berufsschullehrers, des Lehrers für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, des Lehrers für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie des Lehrers für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) auszuüben, und
in Kooperation mit den Pädagogischen Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung (Z 1) in einem Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Z 1 genannten Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.
Abkürzung
SchOG
§ 111. Aufbau der Berufspädagogischen Akademien
(1) Die Ausbildung an den Berufspädagogischen Akademien umfaßt zwei bis sechs Semester.
(2) Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul- und Erziehungspraxis.
(3) Für jede Berufspädagogische Akademie sind zur schulpraktischen Ausbildung geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu bestimmen.
(4) Die Berufspädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden:
Abteilung für die Lehramtsausbildung für Berufsschulen,
Abteilung für die Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht,
Abteilung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht,
Abteilung für die Lehramtsausbildung für Textverarbeitung.
(5) An den Berufspädagogischen Akademien können Lehrgänge und Kurse zur Vorbereitung auf Erweiterungsprüfungen für allgemeinbildende und fachliche Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden Schulen sowie für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) mit einer Dauer bis zu einem Jahr geführt werden. Auf diese Lehrgänge und Kurse sind die Bestimmungen der §§ 112 bis 114 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden.
(6) An den Berufspädagogischen Akademien sind Studienbibliotheken einzurichten, die der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung zu dienen haben.
(7) An den einzelnen Berufspädagogischen Akademien ist ein Ständiger Ausschuß einzurichten, dem der Direktor der Berufspädagogischen Akademie, die Abteilungsvorstände, je ein von den Lehrern jeder Abteilung zu wählender Lehrervertreter sowie je ein von der Studentenvertretung jeder Abteilung zu entsendender Studentenvertreter angehört. An privaten Berufspädagogischen Akademien gehört dem Ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Schulerhalters an.
Abkürzung
SchOG
§ 111. Aufbau der Berufspädagogischen Akademien
(1) Das Diplomstudium (Erstausbildung) an Berufspädagogischen Akademien umfasst sechs Semester.
(2) Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul- und Erziehungspraxis.
(3) Für jede Berufspädagogische Akademie sind zur schulpraktischen Ausbildung geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu bestimmen.
(4) Die Berufspädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden:
Abteilung für das Lehramt für Berufsschulen,
Abteilung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht,
Abteilung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht,
Abteilung für das Lehramt für Textverarbeitung.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)
(6) An den Berufspädagogischen Akademien sind Studienbibliotheken einzurichten, die der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung zu dienen haben.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)
Abkürzung
SchOG
§ 112. Lehrplan der Berufspädagogischen Akademien
(1) Im Lehrplan (§ 6) der Berufspädagogischen Akademien sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Humanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik, Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Betriebssoziologie, Schulrecht, Biologische Grundlagen der Erziehung, Gesundheitslehre, Schul- und Arbeitshygiene);
Didaktik und Schulpraktische Ausbildung;
Fachwissenschaften und Fachdidaktik eines oder mehrerer Gegenstände entsprechend dem Ausbildungsziel der einzelnen Abteilungen der Berufspädagogischen Akademie (§ 111 Abs. 4);
ergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind.
(2) Für Lehrer, die in einem Dienstverhältnis stehen oder standen, können in den Lehrplänen verkürzte Studiengänge vorgesehen werden, wenn von diesen Personen im Hinblick auf die in der praktischen Unterrichtsarbeit gewonnenen Erfahrungen und die Absolvierung von einschlägigen Lehrveranstaltungen, die an Pädagogischen Instituten einzurichten sind, die Erreichung des Bildungszieles der betreffenden Lehramtsausbildung erwartet werden kann.
(3) In den Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielen und Bildungsinhalten der einzelnen Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der Unterricht als Vorlesung, Seminar oder Übung zu erfolgen hat.
Abkürzung
SchOG
§ 113. Aufnahmsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für die Lehramtsausbildung für Berufsschulen, ist:
für allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und eine einschlägige Ausbildung,
für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer einschlägigen höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung sowie der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung,
für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände: der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe sowie die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung,
in allen Fällen: die Zurücklegung einer Berufspraxis.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für die Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule.
(3) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ist:
für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer einschlägigen höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt, wenn jedoch eine solche nicht besteht, die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung und der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung;
für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände: der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe sowie die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung;
in beiden Fällen: die Zurücklegung einer Berufspraxis.
(4) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für die Lehramtsausbildung für Textverarbeitung, ist:
die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule,
der Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Stenotypie und
die Zurücklegung einer Berufspraxis.
(5) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung festzulegen, welche Unterrichtsgegenstände jeweils zu den Fachgruppen im Sinne des Abs. 1 lit. a bis c und des Abs. 3 lit. a und b gehören und welche Mindestdauer und Art der Berufspraxis in den einzelnen Fachgruppen gemäß Abs. 1 lit. d, Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. c erforderlich sind. Weiters hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung festzulegen, welche höheren Schulen, Ausbildungen, Lehrabschlußprüfungen und Meisterprüfungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 als einschlägig anzusehen sind und in welchen Fällen die Absolvierung eines Abiturientenlehrganges die Reifeprüfung einer einschlägigen höheren Schule ersetzt. Ferner ist festzusetzen, welche Befähigung als gleichwertig im Sinne der Abs. 1 und 3 anzusehen ist. Ebenso ist festzulegen, auf welche Weise der im Abs. 4 lit. b geforderte Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Stenotypie zu erbringen ist.
(6) Für gemäß § 112 Abs. 2 verkürzte Studiengänge hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst zusätzlich zu den auf Grund des Abs. 5 festzulegenden Aufnahmsvoraussetzungen jene Aufnahmsvoraussetzungen festzulegen, die für die Erreichung des Ausbildungszieles bei der verkürzten Studiendauer erforderlich sind.
Abkürzung
SchOG
§ 113. Aufnahmsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für die Lehramtsausbildung für Berufsschulen, ist:
für allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und eine einschlägige Ausbildung,
für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer einschlägigen höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung sowie der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung,
für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände: der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe sowie die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung,
in allen Fällen: die Zurücklegung einer Berufspraxis.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für die Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule.
(3) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ist:
für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer einschlägigen höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt, wenn jedoch eine solche nicht besteht, die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung und der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung;
für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände: der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe sowie die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung;
in beiden Fällen: die Zurücklegung einer Berufspraxis.
(4) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für die Lehramtsausbildung für Textverarbeitung, ist:
die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule,
der Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Stenotypie und
die Zurücklegung einer Berufspraxis.
(5) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung festzulegen, welche Unterrichtsgegenstände jeweils zu den Fachgruppen im Sinne des Abs. 1 lit. a bis c und des Abs. 3 lit. a und b gehören und welche Mindestdauer und Art der Berufspraxis in den einzelnen Fachgruppen gemäß Abs. 1 lit. d, Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. c erforderlich sind. Weiters hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen, welche höheren Schulen, Ausbildungen, Lehrabschlußprüfungen und Meisterprüfungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 als einschlägig anzusehen sind und in welchen Fällen die Absolvierung eines Abiturientenlehrganges die Reifeprüfung einer einschlägigen höheren Schule ersetzt. Ferner ist festzusetzen, welche Befähigung als gleichwertig im Sinne der Abs. 1 und 3 anzusehen ist. Ebenso ist festzulegen, auf welche Weise der im Abs. 4 lit. b geforderte Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Stenotypie zu erbringen ist.
(6) Für gemäß § 112 Abs. 2 verkürzte Studiengänge hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zusätzlich zu den auf Grund des Abs. 5 festzulegenden Aufnahmsvoraussetzungen jene Aufnahmsvoraussetzungen festzulegen, die für die Erreichung des Ausbildungszieles bei der verkürzten Studiendauer erforderlich sind.
Abkürzung
SchOG
§ 113. Aufnahmsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische
Akademie, Abteilung für das Lehramt für Berufsschulen, ist:
für allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche
Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und eine einschlägige Ausbildung,
für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer einschlägigen höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung sowie der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung,
für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände: der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe sowie die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung,
in allen Fällen: die Zurücklegung einer Berufspraxis.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule.
(3) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ist:
für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer einschlägigen höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt, wenn jedoch eine solche nicht besteht, die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung und der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung;
für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände: der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe sowie die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung;
in beiden Fällen: die Zurücklegung einer Berufspraxis.
(4) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für Textverarbeitung, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule.
(5) Die Studienkommission hat in den Studienplänen für die einzelnen Lehramtsdiplomstudien auf der Grundlage der Abs. 1 bis 4 nähere Festlegungen über die Aufnahmsvoraussetzungen zu treffen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)
Abkürzung
SchOG
§ 114. Lehramtsprüfung
(1) Die Ausbildung an den Berufspädagogischen Akademien schließt ab:
bei der Lehramtsausbildung für Berufsschulen mit der Lehramtsprüfung für Berufsschulen;
bei der Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht mit der Lehramtsprüfung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
bei der Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht mit der Lehramtsprüfung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
bei der Lehramtsausbildung für Textverarbeitung mit der Lehramtsprüfung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie).
(2) Die Lehramtsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, deren Vorsitzender vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zu bestellen ist.
(3) Die erfolgreiche Ablegung einer Lehramtsprüfung berechtigt Personen, die die Berufspädagogische Akademie nach Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Pädagogischen Akademie. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen.
Abkürzung
SchOG
§ 114. Lehramtsprüfung
(1) Die Ausbildung an den Berufspädagogischen Akademien schließt ab:
bei der Lehramtsausbildung für Berufsschulen mit der Lehramtsprüfung für Berufsschulen;
bei der Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht mit der Lehramtsprüfung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
bei der Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht mit der Lehramtsprüfung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
bei der Lehramtsausbildung für Textverarbeitung mit der Lehramtsprüfung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie).
(2) Die Lehramtsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, deren Vorsitzender vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu bestellen ist.
(3) Die erfolgreiche Ablegung einer Lehramtsprüfung berechtigt Personen, die die Berufspädagogische Akademie nach Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Pädagogischen Akademie. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen.
Abkürzung
SchOG
§ 114. Lehramtsprüfung
(1) Die Ausbildung an den Berufspädagogischen Akademien schließt ab:
bei der Lehramtsausbildung für Berufsschulen mit der Lehramtsprüfung für Berufsschulen;
bei der Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht mit der Lehramtsprüfung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
bei der Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht mit der Lehramtsprüfung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
bei der Lehramtsausbildung für Textverarbeitung mit der Lehramtsprüfung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie).
(2) Die Lehramtsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, deren Vorsitzender vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu bestellen ist.
(3) Die erfolgreiche Ablegung einer Lehramtsprüfung berechtigt Personen, die die Berufspädagogische Akademie nach Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Pädagogischen Akademie. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.
Abkürzung
SchOG
Diplomprüfung für das Lehramt
§ 114. (1) Die Ausbildung an den Berufspädagogischen Akademien schließt ab:
beim Lehramt für Berufsschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen;
beim Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
beim Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
beim Lehramt für Textverarbeitung mit der Diplomprüfung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie).
(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Diplomprüfung für ein Lehramt (Abs. 1) berechtigt Personen, die die Berufspädagogische Akademie nach Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Universität, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Pädagogischen Akademie. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.
Diplomprüfung für das Lehramt
§ 114. (1) Die Ausbildung an den Berufspädagogischen Akademien schließt ab:
beim Lehramt für Berufsschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen;
beim Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
beim Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
beim Lehramt für Textverarbeitung mit der Diplomprüfung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie).
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2001)
Abkürzung
SchOG
§ 115. Lehrer
(1) Für jede Berufspädagogische Akademie sind ein Direktor, die erforderlichen Abteilungsvorstände und die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 115. Lehrer
(1) Für jede Berufspädagogische Akademie sind ein Direktor sowie die erforderliche Zahl an Abteilungsleitern und Akademielehrern zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.
Abkürzung
SchOG
§ 116. Berufspädagogische Akademien des Bundes
Die öffentlichen Berufspädagogischen Akademien führen die Bezeichnung „Berufspädagogische Akademien des Bundes“. Zur näheren Kennzeichnung kann neben dieser Bezeichnung die Abteilung angeführt werden.
Abkürzung
SchOG
§ 117. Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes
(1) An jeder Berufspädagogischen Akademie des Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem die unmittelbare Verwaltung der Berufspädagogischen Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung, die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung des Direktors, der Abteilungsvorstände und der Lehrer der Berufspädagogischen Akademie sowie die Beratung des Direktors obliegen.
(2) Dem Kuratorium haben als Mitglieder anzugehören:
mit beschließender Stimme:
der Präsident des Landesschulrates (der Amtsführende Präsident des Landesschulrates), in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Berufspädagogische Akademie des Bundes liegt, als Vorsitzender und zehn weitere vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende Mitglieder;
mit beratender Stimme:
der Amtsdirektor des Landesschulrates, der (die) für die berufsbildenden Schulen zuständige(n) Landesschulinspektor(en), der Direktor der Berufspädagogischen Akademie des Bundes und vier weitere vom Lehrerkollegium der Berufspädagogischen Akademie des Bundes aus seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie zwei Vertreter der Studierenden und je ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Arbeiterkammer des betreffenden Bundeslandes.
(3) Die nach Abs. 2 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Zur Beschlußfassung im Kuratorium ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der nach Abs. 2 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Entsendung der Mitglieder, die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung der Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst durch eine Verordnung über die Geschäftsordnung der Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes festzusetzen.
Abkürzung
SchOG
§ 117. Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes
(1) An jeder Berufspädagogischen Akademie des Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem die unmittelbare Verwaltung der Berufspädagogischen Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung, die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung des Direktors, der Abteilungsvorstände und der Lehrer der Berufspädagogischen Akademie sowie die Beratung des Direktors obliegen.
(2) Dem Kuratorium haben als Mitglieder anzugehören:
mit beschließender Stimme:
der Präsident des Landesschulrates (der Amtsführende Präsident des Landesschulrates), in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Berufspädagogische Akademie des Bundes liegt, als Vorsitzender und zehn weitere vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende Mitglieder;
mit beratender Stimme:
der Amtsdirektor des Landesschulrates, der (die) für die berufsbildenden Schulen zuständige(n) Landesschulinspektor(en), der Direktor der Berufspädagogischen Akademie des Bundes und vier weitere vom Lehrerkollegium der Berufspädagogischen Akademie des Bundes aus seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie zwei Vertreter der Studierenden und je ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Arbeiterkammer des betreffenden Bundeslandes.
(3) Die nach Abs. 2 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Zur Beschlußfassung im Kuratorium ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der nach Abs. 2 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Entsendung der Mitglieder, die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung der Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch eine Verordnung über die Geschäftsordnung der Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes festzusetzen.
Abkürzung
SchOG
§ 117. Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes
(1) An jeder Berufspädagogischen Akademie des Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem die unmittelbare Verwaltung der Berufspädagogischen Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung, die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung des Direktors, der Abteilungsleiter und der Lehrer der Berufspädagogischen Akademie sowie die Beratung des Direktors obliegen.
(2) Dem Kuratorium haben als Mitglieder anzugehören:
mit beschließender Stimme:
der Präsident des Landesschulrates (der Amtsführende Präsident des Landesschulrates), in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Berufspädagogische Akademie des Bundes liegt, als Vorsitzender und zehn weitere vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende Mitglieder;
mit beratender Stimme:
der Amtsdirektor des Landesschulrates, der (die) für die berufsbildenden Schulen zuständige(n) Landesschulinspektor(en), der Direktor der Berufspädagogischen Akademie des Bundes und vier weitere vom Lehrerkollegium der Berufspädagogischen Akademie des Bundes aus seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie zwei Vertreter der Studierenden und je ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Arbeiterkammer des betreffenden Bundeslandes.
(3) Die nach Abs. 2 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Zur Beschlußfassung im Kuratorium ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der nach Abs. 2 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Entsendung der Mitglieder, die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung der Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch eine Verordnung über die Geschäftsordnung der Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes festzusetzen.
Abkürzung
SchOG
§ 117. Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes
(1) An jeder Berufspädagogischen Akademie des Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem die unmittelbare Verwaltung der Berufspädagogischen Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung, die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung des Direktors, der Abteilungsleiter und der Lehrer der Berufspädagogischen Akademie sowie die Beratung des Direktors obliegen.
(2) Dem Kuratorium haben als Mitglieder anzugehören:
mit beschließender Stimme:
der Präsident des Landesschulrates (der Amtsführende Präsident des Landesschulrates), in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Berufspädagogische Akademie des Bundes liegt, als Vorsitzender und zehn weitere vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende Mitglieder;
mit beratender Stimme:
der Amtsdirektor des Landesschulrates, der (die) für die berufsbildenden Schulen zuständige(n) Landesschulinspektor(en), der Direktor der Berufspädagogischen Akademie des Bundes und vier weitere vom Lehrerkollegium der Berufspädagogischen Akademie des Bundes aus seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie zwei Vertreter der Studierenden und je ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Arbeiterkammer des betreffenden Bundeslandes.
(3) Die nach Abs. 2 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Zur Beschlußfassung im Kuratorium ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der nach Abs. 2 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Entsendung der Mitglieder, die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung der Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes sind vom zuständigen Bundesminister durch eine Verordnung über die Geschäftsordnung der Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes festzusetzen.
Abkürzung
SchOG
Abschnitt IV.
Pädagogische Akademien.
§ 118. Aufgabe der Pädagogischen Akademien
Die Pädagogischen Akademien haben die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, Volksschullehrer, Hauptschullehrer, Sonderschullehrer und Lehrer für Polytechnische Lehrgänge heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben des Lehrberufes zu erfüllen. Ferner können die Pädagogischen Akademien entsprechend den unterrichtlichen Erfordernissen pädagogische Tatsachenforschung betreiben.
Abkürzung
SchOG
Abschnitt IV.
Pädagogische Akademien.
§ 118. Aufgabe der Pädagogischen Akademien
Die Pädagogischen Akademien haben die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, Volksschullehrer, Hauptschullehrer, Sonderschullehrer und Lehrer für Polytechnische Schulen heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben des Lehrberufes zu erfüllen. Ferner können die Pädagogischen Akademien entsprechend den unterrichtlichen Erfordernissen pädagogische Tatsachenforschung betreiben.
Abkürzung
SchOG
Pädagogische Akademien
Aufgabe der Pädagogischen Akademien
§ 118. Die Pädagogischen Akademien haben die Aufgabe,
Personen, die eine höhere Schule erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen einer Erstausbildung jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, das sie befähigt, den Lehrberuf des Volksschullehrers, des Hauptschullehrers, des Sonderschullehrers und des Lehrers für Polytechnische Schulen auszuüben, und
in Kooperation mit den Pädagogischen Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung (Z 1) in einem Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Z 1 genannten Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.
Abkürzung
SchOG
§ 119. Aufbau der Pädagogischen Akademien
(1) An den Pädagogischen Akademien können Studiengänge für das Lehramt an Volksschulen, für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen sowie für das Lehramt an Sonderschulen geführt werden.
(2) Die Studiengänge haben 6 Semester zu umfassen.
(3) Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul- und Erziehungspraxis.
(4) Jeder Pädagogischen Akademie ist eine Übungsschule einzugliedern. Diese kann umfassen: eine Volksschule, eine Hauptschule und eine Sonderschule. Neben den Übungsschulen sind geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu bestimmen, wobei auch Polytechnische Lehrgänge mit einzuschließen sind.
(5) Die Übungsschule hat die Aufgabe, an der Einführung der Studierenden in die Erziehungs- und Unterrichtspraxis mitzuwirken sowie neue Wege der Unterrichtsgestaltung zu erproben. Die Besuchsschule hat insbesondere die Aufgabe, die erziehungs- und unterrichtspraktische Ausbildung im Hinblick auf die Schulwirklichkeit zu ergänzen und zu festigen.
(6) Die Übungsvolksschule ist als vierklassige Volksschule für die erste bis vierte Schulstufe zu führen; sie kann auch eine Vorschulstufe umfassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Übungsvolksschule darf 30 nicht übersteigen. Insoweit die Ausführungsgesetzgebung des Landes, in dem die Pädagogische Akademie ihren Standort hat, für Volksschulen keine Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen nach Geschlechtern vorsieht (§ 8a Abs. 3 lit. a), kann der Leiter der Pädagogischen Akademie den gemeinsamen Unterricht von Knaben und Mädchen in Leibesübungen an der Übungsvolksschule vorsehen.
(7) Die Übungshauptschule umfaßt vier Schulstufen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Die Schüler einer Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in die Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen, in den übrigen Unterrichtsgegenständen ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Übungshauptschule darf 30 nicht übersteigen.
(8) Eine Übungssonderschule hat eine mindestens dreiklassige Allgemeine Sonderschule sowie mindestens eine Klasse für mehrfach behinderte Kinder zu umfassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Übungssonderschule darf höchstens 15 betragen, in Klassen mit mehrfach behinderten Kindern höchstens 10.
(9) An den Pädagogischen Akademien sind Studienbibliotheken einzurichten, die der Lehrerausbildung und der Lehrerfortbildung zu dienen haben.
(10) An den einzelnen Pädagogischen Akademien ist ein Ständiger Ausschuß einzurichten, dem der Direktor der Pädagogischen Akademie, die Abteilungsvorstände, je ein von den Lehrern der einzelnen Studiengänge zu wählende Lehrervertreter sowie je ein von der Studentenvertretung jedes Studienganges zu entsendender Studentenvertreter angehört. An privaten Pädagogischen Akademien gehört dem Ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Schulerhalters an.
Abkürzung
SchOG
Abs. 8a: Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 7 Z 2)
§ 119. Aufbau der Pädagogischen Akademien
(1) An den Pädagogischen Akademien können Studiengänge für das Lehramt an Volksschulen, für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen sowie für das Lehramt an Sonderschulen geführt werden.
(2) Die Studiengänge haben 6 Semester zu umfassen.
(3) Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul- und Erziehungspraxis.
(4) Jeder Pädagogischen Akademie ist eine Übungsschule einzugliedern. Diese kann umfassen: eine Volksschule, eine Hauptschule und eine Sonderschule. Neben den Übungsschulen sind geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu bestimmen, wobei auch Polytechnische Lehrgänge mit einzuschließen sind.
(5) Die Übungsschule hat die Aufgabe, an der Einführung der Studierenden in die Erziehungs- und Unterrichtspraxis mitzuwirken sowie neue Wege der Unterrichtsgestaltung zu erproben. Die Besuchsschule hat insbesondere die Aufgabe, die erziehungs- und unterrichtspraktische Ausbildung im Hinblick auf die Schulwirklichkeit zu ergänzen und zu festigen.
(6) Die Übungsvolksschule ist als vierklassige Volksschule für die erste bis vierte Schulstufe zu führen; sie kann auch eine Vorschulstufe umfassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Übungsvolksschule darf 30 nicht übersteigen. Insoweit die Ausführungsgesetzgebung des Landes, in dem die Pädagogische Akademie ihren Standort hat, für Volksschulen keine Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen nach Geschlechtern vorsieht (§ 8a Abs. 3 lit. a), kann der Leiter der Pädagogischen Akademie den gemeinsamen Unterricht von Knaben und Mädchen in Leibesübungen an der Übungsvolksschule vorsehen.
(7) Die Übungshauptschule umfaßt vier Schulstufen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Die Schüler einer Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in die Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen, in den übrigen Unterrichtsgegenständen ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Übungshauptschule darf 30 nicht übersteigen.
(8) Eine Übungssonderschule hat eine mindestens dreiklassige Allgemeine Sonderschule sowie mindestens eine Klasse für mehrfach behinderte Kinder zu umfassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Übungssonderschule darf höchstens 15 betragen, in Klassen mit mehrfach behinderten Kindern höchstens 10.
(8a) Übungsschulen können auch als ganztägige Schulen geführt werden.
(9) An den Pädagogischen Akademien sind Studienbibliotheken einzurichten, die der Lehrerausbildung und der Lehrerfortbildung zu dienen haben.
(10) An den einzelnen Pädagogischen Akademien ist ein Ständiger Ausschuß einzurichten, dem der Direktor der Pädagogischen Akademie, die Abteilungsvorstände, je ein von den Lehrern der einzelnen Studiengänge zu wählende Lehrervertreter sowie je ein von der Studentenvertretung jedes Studienganges zu entsendender Studentenvertreter angehört. An privaten Pädagogischen Akademien gehört dem Ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Schulerhalters an.
Abkürzung
SchOG
Abs. 8a: Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 7 Z 2)
§ 119. Aufbau der Pädagogischen Akademien
(1) An den Pädagogischen Akademien können Studiengänge für das Lehramt an Volksschulen, für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie für das Lehramt an Sonderschulen geführt werden.
(2) Die Studiengänge haben 6 Semester zu umfassen.
(3) Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul- und Erziehungspraxis.
(4) Jeder Pädagogischen Akademie ist eine Übungsschule einzugliedern. Diese kann umfassen: eine Volksschule, eine Hauptschule und eine Sonderschule. Neben den Übungsschulen sind geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu bestimmen, wobei auch Polytechnische Schulen mit einzuschließen sind.
(5) Die Übungsschule hat die Aufgabe, an der Einführung der Studierenden in die Erziehungs- und Unterrichtspraxis mitzuwirken sowie neue Wege der Unterrichtsgestaltung zu erproben. Die Besuchsschule hat insbesondere die Aufgabe, die erziehungs- und unterrichtspraktische Ausbildung im Hinblick auf die Schulwirklichkeit zu ergänzen und zu festigen.
(6) Die Übungsvolksschule ist als vierklassige Volksschule für die erste bis vierte Schulstufe zu führen; sie kann auch eine Vorschulstufe umfassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Übungsvolksschule darf 30 nicht übersteigen. Insoweit die Ausführungsgesetzgebung des Landes, in dem die Pädagogische Akademie ihren Standort hat, für Volksschulen keine Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen nach Geschlechtern vorsieht (§ 8a Abs. 3 lit. a), kann der Leiter der Pädagogischen Akademie den gemeinsamen Unterricht von Knaben und Mädchen in Leibesübungen an der Übungsvolksschule vorsehen.
(7) Die Übungshauptschule umfaßt vier Schulstufen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Die Schüler einer Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in die Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen, in den übrigen Unterrichtsgegenständen ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Übungshauptschule darf 30 nicht übersteigen.
(8) Eine Übungssonderschule hat eine mindestens dreiklassige Allgemeine Sonderschule sowie mindestens eine Klasse für mehrfach behinderte Kinder zu umfassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Übungssonderschule darf höchstens 15 betragen, in Klassen mit mehrfach behinderten Kindern höchstens 10.
(8a) Übungsschulen können auch als ganztägige Schulen geführt werden.
(9) An den Pädagogischen Akademien sind Studienbibliotheken einzurichten, die der Lehrerausbildung und der Lehrerfortbildung zu dienen haben.
(10) An den einzelnen Pädagogischen Akademien ist ein Ständiger Ausschuß einzurichten, dem der Direktor der Pädagogischen Akademie, die Abteilungsvorstände, je ein von den Lehrern der einzelnen Studiengänge zu wählende Lehrervertreter sowie je ein von der Studentenvertretung jedes Studienganges zu entsendender Studentenvertreter angehört. An privaten Pädagogischen Akademien gehört dem Ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Schulerhalters an.
§ 119. Aufbau der Pädagogischen Akademien
(1) Die Pädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden:
Abteilung für das Lehramt für Volksschulen,
Abteilung für das Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen,
Abteilung für das Lehramt für Sonderschulen,
Abteilung für die Übungsschule,
Abteilung für die schulpraktische Ausbildung.
(2) Die Studiengänge haben 6 Semester zu umfassen.
(3) Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul- und Erziehungspraxis.
(4) Jeder Pädagogischen Akademie ist eine Übungsschule einzugliedern. Diese kann umfassen: eine Volksschule, eine Hauptschule und eine Sonderschule. Neben den Übungsschulen sind geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu bestimmen, wobei auch Polytechnische Schulen mit einzuschließen sind.
(5) Die Übungsschule hat die Aufgabe, an der Einführung der Studierenden in die Erziehungs- und Unterrichtspraxis mitzuwirken sowie neue Wege der Unterrichtsgestaltung zu erproben. Die Besuchsschule hat insbesondere die Aufgabe, die erziehungs- und unterrichtspraktische Ausbildung im Hinblick auf die Schulwirklichkeit zu ergänzen und zu festigen.
(6) Die Übungsvolksschule ist als vierklassige Volksschule für die erste bis vierte Schulstufe zu führen; sie kann auch eine Vorschulstufe umfassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Übungsvolksschule darf 30 nicht übersteigen. Insoweit die Ausführungsgesetzgebung des Landes, in dem die Pädagogische Akademie ihren Standort hat, für Volksschulen keine Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen nach Geschlechtern vorsieht (§ 8a Abs. 3 lit. a), kann der Leiter der Pädagogischen Akademie den gemeinsamen Unterricht von Knaben und Mädchen in Leibesübungen an der Übungsvolksschule vorsehen.
(7) Die Übungshauptschule umfaßt vier Schulstufen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Die Schüler einer Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in die Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen, in den übrigen Unterrichtsgegenständen ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Übungshauptschule darf 30 nicht übersteigen.
(8) Eine Übungssonderschule hat eine mindestens dreiklassige Allgemeine Sonderschule sowie mindestens eine Klasse für mehrfach behinderte Kinder zu umfassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Übungssonderschule darf höchstens 15 betragen, in Klassen mit mehrfach behinderten Kindern höchstens 10.
(8a) Übungsschulen können auch als ganztägige Schulen geführt werden.
(9) An den Pädagogischen Akademien sind Studienbibliotheken einzurichten, die der Lehrerausbildung und der Lehrerfortbildung zu dienen haben.
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)
§ 119. Aufbau der Pädagogischen Akademien
(1) Die Pädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden:
Abteilung für das Lehramt für Volksschulen,
Abteilung für das Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen,
Abteilung für das Lehramt für Sonderschulen,
Abteilung für die Übungsschule,
Abteilung für die schulpraktische Ausbildung.
(2) Die Studiengänge haben 6 Semester zu umfassen.
(3) Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul- und Erziehungspraxis.
(4) Jeder Pädagogischen Akademie ist eine Übungsschule einzugliedern. Diese kann umfassen: eine Volksschule, eine Hauptschule und eine Sonderschule. Neben den Übungsschulen sind geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu bestimmen, wobei auch Polytechnische Schulen mit einzuschließen sind.
(5) Die Übungsschule hat die Aufgabe, an der Einführung der Studierenden in die Erziehungs- und Unterrichtspraxis mitzuwirken sowie neue Wege der Unterrichtsgestaltung zu erproben. Die Besuchsschule hat insbesondere die Aufgabe, die erziehungs- und unterrichtspraktische Ausbildung im Hinblick auf die Schulwirklichkeit zu ergänzen und zu festigen.
(6) Die Übungsvolksschule ist als vierklassige Volksschule für die erste bis vierte Schulstufe zu führen; sie kann auch eine Vorschulstufe umfassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Übungsvolksschule darf 30 nicht übersteigen. Insoweit die Ausführungsgesetzgebung des Landes, in dem die Pädagogische Akademie ihren Standort hat, für Volksschulen keine Trennung des Unterrichtes in Bewegung und Sport nach Geschlechtern vorsieht (§ 8a Abs. 3 lit. a), kann der Leiter der Pädagogischen Akademie den gemeinsamen Unterricht von Knaben und Mädchen in Bewegung und Sport an der Übungsvolksschule vorsehen.
(7) Die Übungshauptschule umfaßt vier Schulstufen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Die Schüler einer Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in die Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen, in den übrigen Unterrichtsgegenständen ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Übungshauptschule darf 30 nicht übersteigen.
(8) Eine Übungssonderschule hat eine mindestens dreiklassige Allgemeine Sonderschule sowie mindestens eine Klasse für mehrfach behinderte Kinder zu umfassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Übungssonderschule darf höchstens 15 betragen, in Klassen mit mehrfach behinderten Kindern höchstens 10.
(8a) Übungsschulen können auch als ganztägige Schulen geführt werden.
(9) An den Pädagogischen Akademien sind Studienbibliotheken einzurichten, die der Lehrerausbildung und der Lehrerfortbildung zu dienen haben.
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)
§ 119. Aufbau der Pädagogischen Akademien
(1) Die Pädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden:
Abteilung für das Lehramt für Volksschulen,
Abteilung für das Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen,
Abteilung für das Lehramt für Sonderschulen,
Abteilung für die Übungsschule,
Abteilung für die schulpraktische Ausbildung.
(2) Die Studiengänge haben 6 Semester zu umfassen.
(3) Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul- und Erziehungspraxis.
(4) Jeder Pädagogischen Akademie ist eine Übungsschule einzugliedern. Diese kann umfassen: eine Volksschule, eine Hauptschule und eine Sonderschule. Neben den Übungsschulen sind geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu bestimmen, wobei auch Polytechnische Schulen mit einzuschließen sind.
(5) Die Übungsschule hat die Aufgabe, an der Einführung der Studierenden in die Erziehungs- und Unterrichtspraxis mitzuwirken sowie neue Wege der Unterrichtsgestaltung zu erproben. Die Besuchsschule hat insbesondere die Aufgabe, die erziehungs- und unterrichtspraktische Ausbildung im Hinblick auf die Schulwirklichkeit zu ergänzen und zu festigen.
(6) Die Übungsvolksschule ist als vierklassige Volksschule für die erste bis vierte Schulstufe zu führen; sie kann auch eine Vorschulstufe umfassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Übungsvolksschule darf 30 nicht übersteigen. Insoweit die Ausführungsgesetzgebung des Landes, in dem die Pädagogische Akademie ihren Standort hat, für Volksschulen keine Trennung des Unterrichtes in Bewegung und Sport nach Geschlechtern vorsieht (§ 8a Abs. 3 lit. a), kann der Leiter der Pädagogischen Akademie den gemeinsamen Unterricht von Knaben und Mädchen in Bewegung und Sport an der Übungsvolksschule vorsehen.
(7) Die Übungshauptschule umfaßt vier Schulstufen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Die Schüler einer Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in die Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen, in den übrigen Unterrichtsgegenständen ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Übungshauptschule darf 30 nicht übersteigen.
(8) Eine Übungssonderschule hat eine mindestens dreiklassige Allgemeine Sonderschule sowie mindestens eine Klasse für mehrfach behinderte Kinder zu umfassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Übungssonderschule darf höchstens 15 betragen, in Klassen mit mehrfach behinderten Kindern höchstens 10.
(8a) Übungsschulen können auch als ganztägige Schulen geführt werden.
(8b) In den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 können in Übungsvolksschulen Sprachförderkurse geführt werden. Sprachförderkurse dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können auch schulstufenübergreifend geführt werden. Für Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 5 sind anzuwenden.
(9) An den Pädagogischen Akademien sind Studienbibliotheken einzurichten, die der Lehrerausbildung und der Lehrerfortbildung zu dienen haben.
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)
Abkürzung
SchOG
Lehrplan der Pädagogischen Akademie
§ 120. (1) Im Lehrplan aller im § 119 Abs. 1 genannten Studiengänge sind folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
Humanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik, Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Biologische Grundlagen der Erziehung, Schulhygiene, Schulrecht);
Schulpraktische Ausbildung (insbesondere Unterrichtsbesuche, Unterrichtsanalysen, Lehrverhaltenstraining, Lehrübungen, Lehr- und Unterrichtsbesprechungen, Stadt- und Landschulpraktika; ferner ein außerschulisches Erziehungspraktikum);
ergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind (insbesondere Unterrichtstechnologie und Mediendidaktik, Politische Bildung, Einführung in die Erwachsenenbildung und in die außerschulische Jugenderziehung).
(2) Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt an Volksschulen sind neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
Didaktik (insbesondere Didaktik der Vorschulstufe, Elementardidaktik sowie Didaktik der in der Grundschule vorgesehenen Unterrichtsgegenstände);
ergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit als Volksschullehrer erforderlich sind.
(3) Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen sind neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen vorzusehen:
als alternativer Pflichtgegenstand: Deutsch oder Mathematik oder Lebende Fremdsprache;
als alternativer Pflichtgegenstand die Fachwissenschaft eines bestimmten Gegenstandes oder einer Gegenstandsgruppe der Hauptschule und (oder) des Polytechnischen Lehrganges;
als Pflichtgegenstand die den in lit. a und b genannten alternativen Pflichtgegenständen entsprechenden Fachdidaktiken.
(4) Im Lehrplan des Studiengangs für das Lehramt an Sonderschulen sind neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
Didaktik (insbesondere Elementardidaktik sowie Didaktik der in der Sonderschule vorgesehenen Unterrichtsgegenstände);
ergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit als Sonderschullehrer erforderlich sind;
schwerpunktmäßige Ausbildung für mindestens zwei Sonderschularten.
(5) Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Religionspädagogischen Akademie (Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen) ersetzt den alternativen Pflichtgegenstand gemäß Abs. 3 lit. a; die Wahl eines unter lit. a genannten alternativen Pflichtgegenstandes ist jedoch zulässig.
Abkürzung
SchOG
Lehrplan der Pädagogischen Akademie
§ 120. (1) Im Lehrplan aller im § 119 Abs. 1 genannten Studiengänge sind folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
Humanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik, Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Biologische Grundlagen der Erziehung, Schulhygiene, Schulrecht);
Schulpraktische Ausbildung (insbesondere Unterrichtsbesuche, Unterrichtsanalysen, Lehrverhaltenstraining, Lehrübungen, Lehr- und Unterrichtsbesprechungen, Stadt- und Landschulpraktika; ferner ein außerschulisches Erziehungspraktikum);
ergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind (insbesondere Unterrichtstechnologie und Mediendidaktik, Politische Bildung, Einführung in die Erwachsenenbildung und in die außerschulische Jugenderziehung).
(2) Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt an Volksschulen sind neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
Didaktik (insbesondere Didaktik der Vorschulstufe, Elementardidaktik sowie Didaktik der in der Grundschule vorgesehenen Unterrichtsgegenstände);
ergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit als Volksschullehrer erforderlich sind.
(3) Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sind neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen vorzusehen:
als alternativer Pflichtgegenstand: Deutsch oder Mathematik oder Lebende Fremdsprache;
als alternativer Pflichtgegenstand die Fachwissenschaft eines bestimmten Gegenstandes oder einer Gegenstandsgruppe der Hauptschule und (oder) des Polytechnischen Lehrganges;
als Pflichtgegenstand die den in lit. a und b genannten alternativen Pflichtgegenständen entsprechenden Fachdidaktiken.
(4) Im Lehrplan des Studiengangs für das Lehramt an Sonderschulen sind neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
Didaktik (insbesondere Elementardidaktik sowie Didaktik der in der Sonderschule vorgesehenen Unterrichtsgegenstände);
ergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit als Sonderschullehrer erforderlich sind;
schwerpunktmäßige Ausbildung für mindestens zwei Sonderschularten.
(5) Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Religionspädagogischen Akademie (Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen) ersetzt den alternativen Pflichtgegenstand gemäß Abs. 3 lit. a; die Wahl eines unter lit. a genannten alternativen Pflichtgegenstandes ist jedoch zulässig.
Abkürzung
SchOG
§ 121. Aufnahmsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule. Ferner ist die körperliche Eignung für die Ausbildung an der Pädagogischen Akademie nachzuweisen.
Abkürzung
SchOG
§ 122. Lehramtsprüfung
(1) Die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien schließt entsprechend dem Studiengang mit der Lehramtsprüfung für Volksschulen, für Hauptschulen, für Polytechnische Lehrgänge oder für Sonderschulen ab; sofern die Ausbildung im Lehrgang für Hauptschulen und Polytechnische Lehrgänge einen nur an einer dieser Schularten geführten Unterrichtsgegenstand erfaßt, hat sich die Lehramtsprüfung auf diesen Bereich zu beschränken. Die Lehramtsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, deren Vorsitzender vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zu bestellen ist.
(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Lehramtsprüfung berechtigt Personen, die die Pädagogische Akademie nach einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Berufspädagogischen Akademie, sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen.
Abkürzung
SchOG
§ 122. Lehramtsprüfung
(1) Die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien schließt entsprechend dem Studiengang mit der Lehramtsprüfung für Volksschulen, für Hauptschulen, für Polytechnische Schulen oder für Sonderschulen ab; sofern die Ausbildung im Lehrgang für Hauptschulen und Polytechnische Schulen einen nur an einer dieser Schularten geführten Unterrichtsgegenstand erfaßt, hat sich die Lehramtsprüfung auf diesen Bereich zu beschränken. Die Lehramtsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, deren Vorsitzender vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu bestellen ist.
(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Lehramtsprüfung berechtigt Personen, die die Pädagogische Akademie nach einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Berufspädagogischen Akademie, sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen.
Abkürzung
SchOG
§ 122. Lehramtsprüfung
(1) Die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien schließt entsprechend dem Studiengang mit der Lehramtsprüfung für Volksschulen, für Hauptschulen, für Polytechnische Schulen oder für Sonderschulen ab; sofern die Ausbildung im Lehrgang für Hauptschulen und Polytechnische Schulen einen nur an einer dieser Schularten geführten Unterrichtsgegenstand erfaßt, hat sich die Lehramtsprüfung auf diesen Bereich zu beschränken. Die Lehramtsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, deren Vorsitzender vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu bestellen ist.
(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Lehramtsprüfung berechtigt Personen, die die Pädagogische Akademie nach einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Berufspädagogischen Akademie, sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.
Abkürzung
SchOG
Diplomprüfung für das Lehramt
§ 122. (1) Die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien schließt ab:
beim Lehramt für Volksschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Volksschulen;
beim Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen;
beim Lehramt für Sonderschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Sonderschulen.
Sofern die Ausbildung im Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen einen nur an einer dieser Schularten geführten Unterrichtsgegenstand erfasst, hat sich die Diplomprüfung auf diesen Bereich zu beschränken.
(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Diplomprüfung berechtigt Personen, die die Pädagogische Akademie nach einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Universität, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Berufspädagogischen Akademie, sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.
Abkürzung
SchOG
Diplomprüfung für das Lehramt
§ 122. (1) Die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien schließt ab:
beim Lehramt für Volksschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Volksschulen;
beim Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen;
beim Lehramt für Sonderschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Sonderschulen.
Sofern die Ausbildung im Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen einen nur an einer dieser Schularten geführten Unterrichtsgegenstand erfasst, hat sich die Diplomprüfung auf diesen Bereich zu beschränken.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2001)
Abkürzung
SchOG
§ 123. Lehrer
(1) Für jede Pädagogische Akademie sind ein Direktor, ein Abteilungsvorstand für die Übungsschule sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Sofern an einer Pädagogischen Akademie neben dem Studiengang für das Lehramt an Volksschulen ein Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen geführt wird, ist für den zuletzt genannten Studiengang ein Abteilungsvorstand zu bestellen; dieser Abteilungsvorstand kann auch mit der Betreuung eines Studienganges für das Lehramt an Sonderschulen an der betreffenden Pädagogischen Akademie betraut werden. Sofern sich die Übungsschule in eine Übungsvolksschule und eine Übungshauptschule mit jeweils mindestens paralleler Führung jeder Schulstufe gliedert, ist für die Übungsvolksschule und für die Übungshauptschule je ein Abteilungsvorstand zu bestellen; im Falle der Führung einer Übungssonderschule ist auch für diese ein eigener Abteilungsvorstand zu bestellen, sofern sie mit mindestens 8 Klassen geführt wird.
(2) Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.
(3) Der Unterricht in den Klassen der Übungsvolksschule und der Übungssonderschule mit der Volksschule vergleichbarer Organisationsform ist, von einzelnen Gegenständen abgesehen, durch Klassenlehrer zu erteilen. Der Unterricht in den Klassen der Übungshauptschule und der Übungssonderschule mit der Hauptschule vergleichbarer Organisationsform ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(4) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.
Abkürzung
SchOG
Abs. 5: Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 7 Z 2)
§ 123. Lehrer
(1) Für jede Pädagogische Akademie sind ein Direktor, ein Abteilungsvorstand für die Übungsschule sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Sofern an einer Pädagogischen Akademie neben dem Studiengang für das Lehramt an Volksschulen ein Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen geführt wird, ist für den zuletzt genannten Studiengang ein Abteilungsvorstand zu bestellen; dieser Abteilungsvorstand kann auch mit der Betreuung eines Studienganges für das Lehramt an Sonderschulen an der betreffenden Pädagogischen Akademie betraut werden. Sofern sich die Übungsschule in eine Übungsvolksschule und eine Übungshauptschule mit jeweils mindestens paralleler Führung jeder Schulstufe gliedert, ist für die Übungsvolksschule und für die Übungshauptschule je ein Abteilungsvorstand zu bestellen; im Falle der Führung einer Übungssonderschule ist auch für diese ein eigener Abteilungsvorstand zu bestellen, sofern sie mit mindestens 8 Klassen geführt wird.
(2) Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.
(3) Der Unterricht in den Klassen der Übungsvolksschule und der Übungssonderschule mit der Volksschule vergleichbarer Organisationsform ist, von einzelnen Gegenständen abgesehen, durch Klassenlehrer zu erteilen. Der Unterricht in den Klassen der Übungshauptschule und der Übungssonderschule mit der Hauptschule vergleichbarer Organisationsform ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(4) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.
(5) An ganztägigen Übungsschulen sind für die gegenstandsbezogene Lernzeit die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen.
Abkürzung
SchOG
Abs. 5: Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 7 Z 2)
§ 123. Lehrer
(1) Für jede Pädagogische Akademie sind ein Direktor, ein Abteilungsvorstand für die Übungsschule sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Sofern an einer Pädagogischen Akademie neben dem Studiengang für das Lehramt an Volksschulen ein Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen geführt wird, ist für den zuletzt genannten Studiengang ein Abteilungsvorstand zu bestellen; dieser Abteilungsvorstand kann auch mit der Betreuung eines Studienganges für das Lehramt an Sonderschulen an der betreffenden Pädagogischen Akademie betraut werden. Sofern sich die Übungsschule in eine Übungsvolksschule und eine Übungshauptschule mit jeweils mindestens paralleler Führung jeder Schulstufe gliedert, ist für die Übungsvolksschule und für die Übungshauptschule je ein Abteilungsvorstand zu bestellen; im Falle der Führung einer Übungssonderschule ist auch für diese ein eigener Abteilungsvorstand zu bestellen, sofern sie mit mindestens 8 Klassen geführt wird.
(2) Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.
(3) Der Unterricht in den Klassen der Übungsvolksschule und der Übungssonderschule mit der Volksschule vergleichbarer Organisationsform ist, von einzelnen Gegenständen abgesehen, durch Klassenlehrer zu erteilen. Der Unterricht in den Klassen der Übungshauptschule und der Übungssonderschule mit der Hauptschule vergleichbarer Organisationsform ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(4) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.
(5) An ganztägigen Übungsschulen sind für die gegenstandsbezogene Lernzeit die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen.
Abkürzung
SchOG
§ 123. Lehrer
(1) Für jede Pädagogische Akademie sind ein Direktor sowie die erforderliche Zahl an Abteilungsleitern und Akademielehrern zu bestellen.
(2) Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.
(3) Der Unterricht in den Klassen der Übungsvolksschule und der Übungssonderschule mit der Volksschule vergleichbarer Organisationsform ist, von einzelnen Gegenständen abgesehen, durch Klassenlehrer zu erteilen. Der Unterricht in den Klassen der Übungshauptschule und der Übungssonderschule mit der Hauptschule vergleichbarer Organisationsform ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(4) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.
(5) An ganztägigen Übungsschulen sind für die gegenstandsbezogene Lernzeit die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen.
Abkürzung
SchOG
§ 124. Pädagogische Akademien des Bundes.
(1) Die öffentlichen Pädagogischen Akademien haben die Bezeichnung „Pädagogische Akademien des Bundes“ unter Anführung des Bundeslandes, in dem sie errichtet sind, zu führen.
(2) An jeder Pädagogischen Akademie des Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem die unmittelbare Verwaltung der Pädagogischen Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung, die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung des Direktors, der Abteilungsvorstände und der Lehrer der Pädagogischen Akademie sowie die Beratung des Direktors obliegen.
(3) Dem Kuratorium haben als Mitglieder anzugehören:
mit beschließender Stimme:
Der Präsident des Landesschulrates (der Amtsführende Präsident des Landesschulrates) als Vorsitzender und zehn weitere vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende Mitglieder;
mit beratender Stimme:
Der Amtsdirektor des Landesschulrates, der (die) für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen zuständige(n) Landesschulinspektor(en), der Direktor der Pädagogischen Akademie des Bundes und drei weitere vom Lehrerkollegium der Pädagogischen Akademie des Bundes aus seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie zwei Vertreter der Studierenden.
(4) Die nach Abs. 3 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Zur Beschlußfassung im Kuratorium ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der nach Abs. 3 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Entsendung der Mitglieder, die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung der Kuratorien der Pädagogischen Akademien des Bundes sind vom Bundesministerium für Unterricht durch eine Verordnung über die Geschäftsordnung der Kuratorien der Pädagogischen Akademien des Bundes festzusetzen.
Abkürzung
SchOG
§ 124. Pädagogische Akademien des Bundes.
(1) Die öffentlichen Pädagogischen Akademien haben die Bezeichnung „Pädagogische Akademien des Bundes“ unter Anführung des Bundeslandes, in dem sie errichtet sind, zu führen.
(2) An jeder Pädagogischen Akademie des Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem die unmittelbare Verwaltung der Pädagogischen Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung, die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung des Direktors, der Abteilungsvorstände und der Lehrer der Pädagogischen Akademie sowie die Beratung des Direktors obliegen.
(3) Dem Kuratorium haben als Mitglieder anzugehören:
mit beschließender Stimme:
Der Präsident des Landesschulrates (der Amtsführende Präsident des Landesschulrates) als Vorsitzender und zehn weitere vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende Mitglieder;
mit beratender Stimme:
Der Amtsdirektor des Landesschulrates, der (die) für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen zuständige(n) Landesschulinspektor(en), der Direktor der Pädagogischen Akademie des Bundes und drei weitere vom Lehrerkollegium der Pädagogischen Akademie des Bundes aus seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie zwei Vertreter der Studierenden.
(4) Die nach Abs. 3 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Zur Beschlußfassung im Kuratorium ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der nach Abs. 3 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Entsendung der Mitglieder, die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung der Kuratorien der Pädagogischen Akademien des Bundes sind vom Bundesministerium für Unterricht durch eine Verordnung über die Geschäftsordnung der Kuratorien der Pädagogischen Akademien des Bundes festzusetzen.
Abkürzung
SchOG
§ 124. Pädagogische Akademien des Bundes.
(1) Die öffentlichen Pädagogischen Akademien haben die Bezeichnung „Pädagogische Akademien des Bundes“ unter Anführung des Bundeslandes, in dem sie errichtet sind, zu führen.
(2) An jeder Pädagogischen Akademie des Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem die unmittelbare Verwaltung der Pädagogischen Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung, die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung des Direktors, der Abteilungsleiter und der Lehrer der Pädagogischen Akademie sowie die Beratung des Direktors obliegen.
(3) Dem Kuratorium haben als Mitglieder anzugehören:
mit beschließender Stimme:
Der Präsident des Landesschulrates (der Amtsführende Präsident des Landesschulrates) als Vorsitzender und zehn weitere vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende Mitglieder;
mit beratender Stimme:
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