Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1962-08-09
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 915
Änderungshistorie JSON API

Der Amtsdirektor des Landesschulrates, der (die) für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen zuständige(n) Landesschulinspektor(en), der Direktor der Pädagogischen Akademie des Bundes und drei weitere vom Lehrerkollegium der Pädagogischen Akademie des Bundes aus seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie zwei Vertreter der Studierenden.

(4) Die nach Abs. 3 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Zur Beschlußfassung im Kuratorium ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der nach Abs. 3 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Entsendung der Mitglieder, die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung der Kuratorien der Pädagogischen Akademien des Bundes sind vom Bundesministerium für Unterricht durch eine Verordnung über die Geschäftsordnung der Kuratorien der Pädagogischen Akademien des Bundes festzusetzen.

Abkürzung

SchOG

§ 124. Pädagogische Akademien des Bundes.

(1) Die öffentlichen Pädagogischen Akademien haben die Bezeichnung „Pädagogische Akademien des Bundes“ unter Anführung des Bundeslandes, in dem sie errichtet sind, zu führen.

(2) An jeder Pädagogischen Akademie des Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem die unmittelbare Verwaltung der Pädagogischen Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung, die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung des Direktors, der Abteilungsleiter und der Lehrer der Pädagogischen Akademie sowie die Beratung des Direktors obliegen.

(3) Dem Kuratorium haben als Mitglieder anzugehören:

a)

mit beschließender Stimme:

Der Präsident des Landesschulrates (der Amtsführende Präsident des Landesschulrates) als Vorsitzender und zehn weitere vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende Mitglieder;

b)

mit beratender Stimme:

Der Amtsdirektor des Landesschulrates, der (die) für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen zuständige(n) Landesschulinspektor(en), der Direktor der Pädagogischen Akademie des Bundes und drei weitere vom Lehrerkollegium der Pädagogischen Akademie des Bundes aus seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie zwei Vertreter der Studierenden.

(4) Die nach Abs. 3 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Zur Beschlußfassung im Kuratorium ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der nach Abs. 3 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Entsendung der Mitglieder, die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung der Kuratorien der Pädagogischen Akademien des Bundes sind vom zuständigen Bundesministerium für Unterricht durch eine Verordnung über die Geschäftsordnung der Kuratorien der Pädagogischen Akademien des Bundes festzusetzen.

Abkürzung

SchOG

Abschnitt V

Pädagogische Institute

Aufgabe der Pädagogischen Institute

§ 125. (1) Die Pädagogischen Institute dienen der Fortbildung von Lehrern an in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen, wobei auch die Vorbereitung und Prüfung für zusätzliche Befähigungen erfolgen kann. Ferner können an Pädagogischen Instituten Personen, die die Ausbildung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder Bildungsanstalt für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen haben, fortgebildet werden. Sie haben der pädagogischen Tatsachenforschung zu dienen.

(2) An den Pädagogischen Instituten können Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen, die zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke dienen, abgehalten werden. Solche Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen können auch außerhalb des Standortes des Pädagogischen Institutes und auch während der nach Maßgabe des Schulzeitgesetzes vorlesungsfreien Zeit veranstaltet werden.

(3) Die Pädagogischen Institute sind Akademien (§ 3 Abs. 2 lit. b sublit. dd).

Abkürzung

SchOG

3.

Pädagogische Institute

Aufgabe der Pädagogischen Institute

§ 125. Die Pädagogischen Institute haben die Aufgabe,

1.

Personen mit abgeschlossener Erstausbildung fortzubilden,

2.

Unterrichtspraktikanten gemäß § 11 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, in Lehrgängen zur konkreten Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis auszubilden,

3.

in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land stehende Lehrer, die eine höhere Schule, eine Meisterausbildung oder eine gleichwertige Befähigung erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen des ersten Studienabschnittes der Erstausbildung auf den zweiten Studienabschnitt des betreffenden Lehramtsdiplomstudiums vorzubereiten und

4.

in Kooperation mit den Berufspädagogischen Akademien bzw. mit den Pädagogischen Akademien Personen mit abgeschlossener Erstausbildung in einem Aufbaustudium unter sinngemäßer Anwendung der §§ 110, 113, 114, 118, 121 und 122 zur Ausübung eines zusätzlichen Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.

Ferner können an Pädagogischen Instituten Personen, die die Ausbildung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen haben, fortgebildet werden.

Abkürzung

SchOG

Aufbau der Pädagogischen Institute

§ 126. (1) Die Pädagogischen Institute sind in folgende Abteilungen zu gliedern:

a)

Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen,

b)

Abteilung für Lehrer an Berufsschulen,

c)

Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen (die auch der Fortbildung der Lehrer an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik dient),

d)

Abteilung für Lehrer an berufsbildenden Schulen (ausgenommen die Berufsschullehrer).

Die Einrichtung einzelner Abteilungen kann entfallen, wenn im betreffenden Bundesland diese Abteilungen an einem anderen öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Institut bestehen.

(2) Die Bildungsaufgaben der Pädagogischen Institute sind durch Vorlesungen, Seminare und Übungen zu erfüllen, die auch abteilungsübergreifend geführt werden können, sofern dies vom Inhalt der Veranstaltung zweckmäßig ist; sie können auch im Zusammenwirken mit Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien, mit Universitäten und Hochschulen sowie mit Einrichtungen der Erwachsenenbildung durchgeführt werden.

Abkürzung

SchOG

Lehrpläne

§ 126a. (1) Für Lehrgänge, die im Hinblick auf das Dienstrecht oder sonst wegen des Erreichens einer Befähigung mit einer Prüfung abschließen, ist ein Lehrplan (§ 6) zu erlassen. Dieser hat als Pflichtgegenstände jene Gebiete zu erfassen, die Gegenstand der Prüfung sind, sowie ergänzende Unterrichtsveranstaltungen vorzusehen, die für die Tätigkeit als Lehrer erforderlich sind.

(2) Für Lehrgänge, die mindestens ein Semester dauern, kann ein Lehrplan erlassen werden, der Unterrichtsveranstaltungen in Gebieten zu enthalten hat, die für die Tätigkeit als Lehrer förderlich sind.

Abkürzung

SchOG

Lehrer

§ 127. (1) Für jede Abteilung ist ein Leiter zu bestellen. In begründeten Fällen kann ein Leiter mit der Leitung einer weiteren Abteilung betraut werden.

(2) Die Leitung des Pädagogischen Institutes obliegt abwechselnd jeweils einem Leiter einer Abteilung für die Höchstdauer von drei Jahren in der im § 126 Abs. 1 genannten Reihenfolge der Abteilungen; ist der Leiter einer Abteilung mit der Leitung einer weiteren Abteilung betraut, bleibt in der Reihenfolge die weitere Abteilung außer Betracht.

(3) Für jedes Pädagogische Institut sind die erforderlichen Lehrer bzw. Lehrbeauftragten zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.

(4) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.

Abkürzung

SchOG

Pädagogische Institute des Bundes

§ 128. Die vom Bund erhaltenen Pädagogischen Institute haben die Bezeichnung „Pädagogische Institute des Bundes“ unter Anführung des Bundeslandes, in dem sie errichtet sind, zu führen.

IIa. HAUPTSTÜCK

Zweckgebundene Gebarung

Schulraumüberlassung

§ 128a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sowie des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, vorrangig zu behandeln.

(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule oder des Schülerheimes gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigen darf.

(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.

(6) Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.

IIa. HAUPTSTÜCK

Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit

Schulraumüberlassung

§ 128a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 128c vorrangig zu behandeln.

(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule oder des Schülerheimes gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigen darf.

(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.

(6) Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.

IIa. HAUPTSTÜCK

Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit

Schulraumüberlassung

§ 128a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 143, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 128c vorrangig zu behandeln.

(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule oder des Schülerheimes gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigen darf.

(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.

(6) Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.

IIa. HAUPTSTÜCK

Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit

Schulraumüberlassung

§ 128a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 128c vorrangig zu behandeln.

(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben. § 22 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 betreffend die Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf bleibt unberührt.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule oder des Schülerheimes gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigen darf.

(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.

(6) Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.

IIa. HAUPTSTÜCK

Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit

Schulraumüberlassung

§ 128a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, des Bundes-Jugendförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2000, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 128c vorrangig zu behandeln.

(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben. § 22 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 betreffend die Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf bleibt unberührt.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule oder des Schülerheimes, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eigehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.

(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.

(6) Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.

Abkürzung

SchOG

IIa. HAUPTSTÜCK

Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit

Schulraumüberlassung

§ 128a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, des Bundes-Jugendförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2000, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 128c vorrangig zu behandeln.

(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben. § 22 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 betreffend die Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf bleibt unberührt.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule oder des Schülerheimes, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eingehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.

(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.

(6) Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.

Abkürzung

SchOG

IIa. HAUPTSTÜCK

Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit

Schulraumüberlassung

§ 128a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, des Bundes-Jugendförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2000, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 128c vorrangig zu behandeln.

(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben. § 22 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 betreffend die Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf bleibt unberührt.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule oder des Schülerheimes, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eingehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.

(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.

(6) Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.

Sonstige Drittmittel

§ 128b. Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 128a) oder für die Unterbringung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 5 Abs. 2 Z 2) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben.

Abkürzung

SchOG

Sonstige Drittmittel

§ 128b. Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 128a) oder für die Unterbringung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 5 Abs. 2 Z 2) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben.

Abkürzung

SchOG

Sonstige Drittmittel

§ 128b. Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 128a) oder für die Unterbringung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 5 Abs. 2 Z 2) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben. Als spezielle Widmung kann die Zustimmung des Kuratoriums gemäß § 65 des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen werden.

Teilrechtsfähigkeit

§ 128c. (1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.

(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.

(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der Schulbehörde erster Instanz die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.

(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat im jeweiligen Verordnungsblatt

1.

die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,

2.

die Namen der Geschäftsführer und

3.

die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:

1.

Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,

2.

Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,

3.

Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,

4.

Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und

5.

Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.

(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219/1897 in der geltenden Fassung, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Der Schulbehörde erster Instanz ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.

(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.

(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden und der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Teilrechtsfähigkeit

§ 128c. (1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.

(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.

(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der Schulbehörde erster Instanz die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.

(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat im jeweiligen Verordnungsblatt

1.

die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,

2.

die Namen der Geschäftsführer und

3.

die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)

kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbesondere im Hinblick auf Abs. 5 Z 1 bis 5) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls im Verordnungsblatt kundzumachen.

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:

1.

Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,

2.

Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,

3.

Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,

4.

Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und

5.

Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 363 364 Euro übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörde, gilt die Genehmigung als erteilt.

(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219/1897 in der geltenden Fassung, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Der Schulbehörde erster Instanz ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.

(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.

(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden und der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Teilrechtsfähigkeit

§ 128c. (1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.

(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.

(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der zuständige Schulbehörde die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat im jeweiligen Verordnungsblatt

1.

die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,

2.

die Namen der Geschäftsführer und

3.

die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)

kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbesondere im Hinblick auf Abs. 5 Z 1 bis 5) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls im Verordnungsblatt kundzumachen.

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:

1.

Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,

2.

Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,

3.

Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,

4.

Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und

5.

Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 363 364 Euro übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörde, gilt die Genehmigung als erteilt.

(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219/1897 in der geltenden Fassung, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Der zuständigen Schulbehörde ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.

(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.

(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden und der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Abkürzung

SchOG

Teilrechtsfähigkeit

§ 128c. (1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.

(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.

(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der zuständigen Schulbehörde die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat im jeweiligen Verordnungsblatt

1.

die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,

2.

die Namen der Geschäftsführer und

3.

die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)

kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbesondere im Hinblick auf Abs. 5 Z 1 bis 5) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls im Verordnungsblatt kundzumachen.

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:

1.

Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,

2.

Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,

3.

Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,

4.

Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und

5.

Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 363 364 Euro übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörde, gilt die Genehmigung als erteilt.

(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den für Unternehmer geltenden Grundsätzen zu gebaren; die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Unternehmer geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Der zuständigen Schulbehörde ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.

(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 36 und § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.

(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden und der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Abkürzung

SchOG

Teilrechtsfähigkeit

§ 128c. (1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.

(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.

(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der zuständigen Schulbehörde die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat im jeweiligen Verordnungsblatt

1.

die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,

2.

die Namen der Geschäftsführer und

3.

die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)

kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbesondere im Hinblick auf Abs. 5 Z 1 bis 5) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls im Verordnungsblatt kundzumachen.

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:

1.

Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,

2.

Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,

3.

Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,

4.

Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und

5.

Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 400 000 Euro übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörde, gilt die Genehmigung als erteilt.

(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den für Unternehmer geltenden Grundsätzen zu gebaren; die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Unternehmer geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Der zuständigen Schulbehörde ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.

(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 36 und § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.

(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden und der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Abkürzung

SchOG

„Bildungsanstalt für Leistungssport“ und „Bildungsanstalt für darstellende Kunst“

§ 128d. (1) Eine Schule gemäß § 3 Abs. 4 Z 6 und 7 kann ganz oder teilweise als Bildungsanstalt für Leistungssport, im Fall der Z 2 lit. b als Bildungsanstalt für darstellende Kunst (im Folgenden Bildungsanstalt) geführt werden, wenn

1.

ein Statut der Bildungsanstalt,

2.

ein Kooperationsvertrag mit zumindest

a)

einer Organisation des Nachwuchsleistungssportes im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4 des Bundes-Sportförderungsgesetzes BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, oder

b)

einer Einrichtung nach dem Bundestheaterorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 108/1998, und

3.

eine gesamthafte Darstellung der mittelfristigen Planungen für die folgenden sechs Schuljahre

vorliegen.

(2) Das Statut gemäß Abs. 1 Z 1 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

eine Darstellung der schulautonomen Regelungen gemäß Abs. 4, einschließlich der Lehrpläne sowie der dazugehörigen Stundentafeln,

2.

Schulkooperationen gemäß § 65a des Schulunterrichtsgesetzes über den Übertritt in eine andere Schule gleicher Schulart für den Fall des Ausscheidens aus dem Leistungssport oder der künstlerischen Ausbildung, falls ein Wechsel in eine andere Klasse der Schule nicht möglich ist, und

3.

wenn die Schule nicht durch einen Kooperationsvertrag in eine Institution von gesamtösterreichischer Bedeutung im Nachwuchs-Leistungssport (Nachwuchskompetenzzentrum) eingebunden ist, zusätzlich

a)

Regelungen über die Zusammensetzung, Funktionsdauer und Wahl, Abwahl und Verteilung der Zuständigkeiten eines Kuratoriums der Bildungsanstalt, dem mindestens 40 vH Frauen angehören sollen, wobei als Mitglieder zumindest drei Vertreter der Schule, je ein Vertreter jedes Kooperationspartners und der zuständigen Schulbehörde vorzusehen sind, und

b)

Regelungen über die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Kuratoriums, wobei vor Entscheidung über die mittelfristige Planung sowie Lehrpläne dieses jedenfalls zu hören ist.

(3) Die Errichtung der Bildungsanstalt sowie das Statut gemäß Abs. 1 Z 1 und dessen Änderung bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Vorlage der beabsichtigten Errichtung durch den Schulleiter, im Falle einer Privatschule, den Schulerhalter, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

ein Statut der Bildungsanstalt,

2.

einen Kooperationsvertrag gemäß Abs. 1 Z 2, dessen Vertragsdauer frühestens mit dem Tag der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister beginnen darf, sowie

3.

eine gesamthafte Darstellung der mittelfristigen Planung für die kommenden sechs Schuljahre.

(4) Die Bildungsanstalt ist berechtigt, ab der 9. Schulstufe schulautonome, von schulunterrichts-, schulorganisations- und schulzeitrechtlichen Regelungen abweichende, Regelungen in folgenden Bereichen und im jeweils angeführten Ausmaß zu treffen:

1.

Aufnahmsverfahren und Eignungsprüfungsvoraussetzungen und -verfahren unter Einbindung von Kooperationspartnern,

2.

Unterrichtsorganisation, wobei jedenfalls Klassen (Jahrgänge) vorzusehen sind und der Beginn des Schuljahres um höchstens drei Wochen vorverlegt werden kann,

3.

Führung des Unterrichtsgegenstandes „Bewegung und Sport“, wobei dieser durch einen Unterrichtsgegenstand, der sich mit den theoretischen Grundlagen des Sportes oder vergleichbaren theoretischen künstlerischen Leistungen auseinandersetzt, oder ein durch den Kooperationspartner durchgeführtes, durch die Schule anerkanntes „Basistraining“ ganz oder teilweise ersetzt werden kann,

4.

Aufnahme, Übertritt und Beendigung des Schulbesuches im Zusammenhang mit der Ausübung von Leistungssport oder darstellender Kunst,

5.

Organisation von abschließenden Prüfungen, insbesondere im Hinblick auf vorgezogene Teilprüfungen,

6.

Einrichtung von Ausbildungskoordinatoren für die Kooperation mit außerschulischen Partnern,

7.

Erhöhung der Anzahl der Schulstufen um eine und Aufteilung der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl auf diese Schulstufen,

8.

Regelungen über Struktur und Dauer des Schultages, einschließlich der Unterrichtseinheiten und Pausen, wobei die Dauer der Unterrichtseinheiten im Durchschnitt eines Unterrichtsjahres 50 (fünfzig) Minuten betragen muss,

9.

Dauer und Struktur des Unterrichtsjahres (ausgenommen § 2 Abs. 4 Z 2 des Schulzeitgesetzes), wobei die Zahl der Unterrichtseinheiten der einzelnen Gegenstände am Ende des Unterrichtsjahres die Zahl der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden multipliziert mit 36 (sechsunddreißig) ergeben muss.

Private Bildungsanstalten können vom Höchstmaß der Schulveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausbildung stattfinden, abweichen.

(5) Die Bildungsanstalt hat folgende Pflichten:

1.

Kundmachungspflicht: Das Statut gemäß Abs. 1 Z 1 ist in der Schule in der in § 6 Abs. 3 festgelegten Art und Weise und auf der Webseite der Schule kund zu machen,

2.

Berichtspflicht: Die Bildungsanstalt hat der Bildungsdirektion jährlich einen Bericht gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017, in der jeweils geltenden Fassung, und eine mittelfristige Planung für die kommenden sechs Schuljahre vorzulegen,

3.

Informationspflicht: Die Schulleitung, im Falle einer Privatschule der Schulerhalter, hat die zuständige Schulbehörde über jede Änderung in Bezug auf das Kuratorium oder die Schülerzahlen unverzüglich zu informieren.

(6) Die Genehmigung der Errichtung der Bildungsanstalt ist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister aufzuheben, wenn Voraussetzungen für die Errichtung nicht mehr gegeben sind oder die Bildungsanstalt ihre Pflichten trotz Aufforderung verletzt.

Abkürzung

SchOG

Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union

§ 128d. (1) Öffentlichen Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durch

1.

Antragstellung im Rahmen von Ausschreibungen,

2.

Abschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+-Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission,

3.

eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließenden Folgeprogrammen sowie den Finanzvereinbarungen gemäß Z 2 für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,

4.

Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder von Teilen dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließender Folgeprogramme und

5.

Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 4 genannten Aufgaben.

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden.

(2) Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Diese oder dieser kann sich von einer von ihr oder ihm zu bestimmenden geeigneten Lehrerin oder einem geeigneten Lehrer vertreten lassen.

(3) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

(4) Soweit die Schule gemäß Abs. 1 im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze des ordentlichen Unternehmers zu beachten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt werden und zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden.

(5) Die Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit unterliegen der Aufsicht der zuständigen Schulbehörde sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die zuständige Schulbehörde kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der zuständigen Schulbehörde auf Verlangen jederzeit alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(7) Bei Auflassung der Schule ist allenfalls vorhandenes Vermögen, insoweit dies die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme vorsieht, an die nationale Erasmus+Agentur oder die für Erasmus+ zuständige Exekutivagentur der Europäischen Kommission zurückzuführen; ist dies nicht vorgesehen, geht das Vermögen auf den Bund über. Dieser hat als Träger von Privatrechten die Geldmittel ihrer Bestimmung zuzuführen und Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

(8) Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 können sich Schulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die Schulleitung einer der beteiligten Schulen, die einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen. Abweichend davon kann ein Konsortium auch von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der örtlich zuständigen Bildungsdirektion vertreten werden.

(9) Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+Aktivitäten müssen auf der Webseite veröffentlicht werden.

Abkürzung

SchOG

„Bildungsanstalt für Leistungssport“ und „Bildungsanstalt für darstellende Kunst“

§ 128e. (1) Eine Schule gemäß § 3 Abs. 4 Z 6 und 7 kann ganz oder teilweise als Bildungsanstalt für Leistungssport, im Fall der Z 2 lit. b als Bildungsanstalt für darstellende Kunst (im Folgenden Bildungsanstalt) geführt werden, wenn

1.

ein Statut der Bildungsanstalt,

2.

ein Kooperationsvertrag mit zumindest

a)

einer Organisation des Nachwuchsleistungssportes im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4 des Bundes-Sportförderungsgesetzes BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, oder

b)

einer Einrichtung nach dem Bundestheaterorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 108/1998, und

3.

eine gesamthafte Darstellung der mittelfristigen Planungen für die folgenden sechs Schuljahre

vorliegen.

(2) Das Statut gemäß Abs. 1 Z 1 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

eine Darstellung der schulautonomen Regelungen gemäß Abs. 4, einschließlich der Lehrpläne sowie der dazugehörigen Stundentafeln,

2.

Schulkooperationen gemäß § 65a des Schulunterrichtsgesetzes über den Übertritt in eine andere Schule gleicher Schulart für den Fall des Ausscheidens aus dem Leistungssport oder der künstlerischen Ausbildung, falls ein Wechsel in eine andere Klasse der Schule nicht möglich ist, und

3.

wenn die Schule nicht durch einen Kooperationsvertrag in eine Institution von gesamtösterreichischer Bedeutung im Nachwuchs-Leistungssport (Nachwuchskompetenzzentrum) eingebunden ist, zusätzlich

a)

Regelungen über die Zusammensetzung, Funktionsdauer und Wahl, Abwahl und Verteilung der Zuständigkeiten eines Kuratoriums der Bildungsanstalt, dem mindestens 40 vH Frauen angehören sollen, wobei als Mitglieder zumindest drei Vertreter der Schule, je ein Vertreter jedes Kooperationspartners und der zuständigen Schulbehörde vorzusehen sind, und

b)

Regelungen über die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Kuratoriums, wobei vor Entscheidung über die mittelfristige Planung sowie Lehrpläne dieses jedenfalls zu hören ist.

(3) Die Errichtung der Bildungsanstalt sowie das Statut gemäß Abs. 1 Z 1 und dessen Änderung bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Vorlage der beabsichtigten Errichtung durch den Schulleiter, im Falle einer Privatschule, den Schulerhalter, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

ein Statut der Bildungsanstalt,

2.

einen Kooperationsvertrag gemäß Abs. 1 Z 2, dessen Vertragsdauer frühestens mit dem Tag der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister beginnen darf, sowie

3.

eine gesamthafte Darstellung der mittelfristigen Planung für die kommenden sechs Schuljahre.

(4) Die Bildungsanstalt ist berechtigt, ab der 9. Schulstufe schulautonome, von schulunterrichts-, schulorganisations- und schulzeitrechtlichen Regelungen abweichende, Regelungen in folgenden Bereichen und im jeweils angeführten Ausmaß zu treffen:

1.

Aufnahmsverfahren und Eignungsprüfungsvoraussetzungen und -verfahren unter Einbindung von Kooperationspartnern,

2.

Unterrichtsorganisation, wobei jedenfalls Klassen (Jahrgänge) vorzusehen sind und der Beginn des Schuljahres um höchstens drei Wochen vorverlegt werden kann,

3.

Führung des Unterrichtsgegenstandes „Bewegung und Sport“, wobei dieser durch einen Unterrichtsgegenstand, der sich mit den theoretischen Grundlagen des Sportes oder vergleichbaren theoretischen künstlerischen Leistungen auseinandersetzt, oder ein durch den Kooperationspartner durchgeführtes, durch die Schule anerkanntes „Basistraining“ ganz oder teilweise ersetzt werden kann,

4.

Aufnahme, Übertritt und Beendigung des Schulbesuches im Zusammenhang mit der Ausübung von Leistungssport oder darstellender Kunst,

5.

Organisation von abschließenden Prüfungen, insbesondere im Hinblick auf vorgezogene Teilprüfungen,

6.

Einrichtung von Ausbildungskoordinatoren für die Kooperation mit außerschulischen Partnern,

7.

Erhöhung der Anzahl der Schulstufen um eine und Aufteilung der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl auf diese Schulstufen,

8.

Regelungen über Struktur und Dauer des Schultages, einschließlich der Unterrichtseinheiten und Pausen, wobei die Dauer der Unterrichtseinheiten im Durchschnitt eines Unterrichtsjahres 50 (fünfzig) Minuten betragen muss,

9.

Dauer und Struktur des Unterrichtsjahres (ausgenommen § 2 Abs. 4 Z 2 des Schulzeitgesetzes), wobei die Zahl der Unterrichtseinheiten der einzelnen Gegenstände am Ende des Unterrichtsjahres die Zahl der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden multipliziert mit 36 (sechsunddreißig) ergeben muss.

Private Bildungsanstalten können vom Höchstmaß der Schulveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausbildung stattfinden, abweichen.

(5) Die Bildungsanstalt hat folgende Pflichten:

1.

Kundmachungspflicht: Das Statut gemäß Abs. 1 Z 1 ist in der Schule in der in § 6 Abs. 3 festgelegten Art und Weise und auf der Webseite der Schule kund zu machen,

2.

Berichtspflicht: Die Bildungsanstalt hat der Bildungsdirektion jährlich einen Bericht gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017, in der jeweils geltenden Fassung, und eine mittelfristige Planung für die kommenden sechs Schuljahre vorzulegen,

3.

Informationspflicht: Die Schulleitung, im Falle einer Privatschule der Schulerhalter, hat die zuständige Schulbehörde über jede Änderung in Bezug auf das Kuratorium oder die Schülerzahlen unverzüglich zu informieren.

(6) Die Genehmigung der Errichtung der Bildungsanstalt ist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister aufzuheben, wenn Voraussetzungen für die Errichtung nicht mehr gegeben sind oder die Bildungsanstalt ihre Pflichten trotz Aufforderung verletzt.

Abkürzung

SchOG

„Bildungsanstalt für Leistungssport“ und „Bildungsanstalt für darstellende Kunst“

§ 128e. (1) Eine Schule gemäß § 3 Abs. 4 Z 6 und 7 kann ganz oder teilweise als Bildungsanstalt für Leistungssport, im Fall der Z 2 lit. b als Bildungsanstalt für darstellende Kunst (im Folgenden Bildungsanstalt) geführt werden, wenn

1.

ein Statut der Bildungsanstalt,

2.

ein Kooperationsvertrag mit zumindest

a)

einer Organisation des Nachwuchsleistungssportes im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4 des Bundes-Sportförderungsgesetzes BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, oder

b)

einer Einrichtung nach dem Bundestheaterorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 108/1998, und

3.

eine gesamthafte Darstellung der mittelfristigen Planungen für die folgenden sechs Schuljahre

vorliegen.

(2) Das Statut gemäß Abs. 1 Z 1 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

eine Darstellung der schulautonomen Regelungen gemäß Abs. 4, einschließlich der Lehrpläne sowie der dazugehörigen Stundentafeln,

2.

Schulkooperationen gemäß § 65a des Schulunterrichtsgesetzes über den Übertritt in eine andere Schule gleicher Schulart für den Fall des Ausscheidens aus dem Leistungssport oder der künstlerischen Ausbildung, falls ein Wechsel in eine andere Klasse der Schule nicht möglich ist, und

3.

wenn die Schule nicht durch einen Kooperationsvertrag in eine Institution von gesamtösterreichischer Bedeutung im Nachwuchs-Leistungssport (Nachwuchskompetenzzentrum) eingebunden ist, zusätzlich

a)

Regelungen über die Zusammensetzung, Funktionsdauer und Wahl, Abwahl und Verteilung der Zuständigkeiten eines Kuratoriums der Bildungsanstalt, dem mindestens 40 vH Frauen angehören sollen, wobei als Mitglieder zumindest drei Vertreter der Schule, je ein Vertreter jedes Kooperationspartners und der zuständigen Schulbehörde vorzusehen sind, und

b)

Regelungen über die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Kuratoriums, wobei vor Entscheidung über die mittelfristige Planung sowie Lehrpläne dieses jedenfalls zu hören ist.

(3) Die Errichtung der Bildungsanstalt sowie das Statut gemäß Abs. 1 Z 1 und dessen Änderung bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Vorlage der beabsichtigten Errichtung durch den Schulleiter, im Falle einer Privatschule, den Schulerhalter, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

ein Statut der Bildungsanstalt,

2.

einen Kooperationsvertrag gemäß Abs. 1 Z 2, dessen Vertragsdauer frühestens mit dem Tag der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister beginnen darf, sowie

3.

eine gesamthafte Darstellung der mittelfristigen Planung für die kommenden sechs Schuljahre.

(4) Die Bildungsanstalt ist berechtigt, ab der 9. Schulstufe schulautonome, von schulunterrichts-, schulorganisations- und schulzeitrechtlichen Regelungen abweichende, Regelungen in folgenden Bereichen und im jeweils angeführten Ausmaß zu treffen:

1.

Aufnahmsverfahren und Eignungsprüfungsvoraussetzungen und -verfahren unter Einbindung von Kooperationspartnern,

2.

Unterrichtsorganisation, wobei jedenfalls Klassen (Jahrgänge) vorzusehen sind und der Beginn des Schuljahres um höchstens drei Wochen vorverlegt werden kann,

3.

Führung des Unterrichtsgegenstandes „Bewegung und Sport“, wobei dieser durch einen Unterrichtsgegenstand, der sich mit den theoretischen Grundlagen des Sportes oder vergleichbaren theoretischen künstlerischen Leistungen auseinandersetzt, einen Unterrichtsgegenstand, der mit Sport oder Kunst im Hinblick auf eine zukünftige Berufstätigkeit gemäß der Aufgabe der jeweiligen Schule im Zusammenhang steht, oder ein durch den Kooperationspartner durchgeführtes, durch die Schule anerkanntes „Basistraining“ ganz oder teilweise ersetzt werden kann,

4.

Aufnahme, Übertritt und Beendigung des Schulbesuches im Zusammenhang mit der Ausübung von Leistungssport oder darstellender Kunst,

5.

Organisation von abschließenden Prüfungen, insbesondere im Hinblick auf vorgezogene Teilprüfungen,

6.

Einrichtung von Ausbildungskoordinatoren für die Kooperation mit außerschulischen Partnern,

7.

Erhöhung der Anzahl der Schulstufen um eine und Aufteilung der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl auf diese Schulstufen,

8.

Regelungen über Struktur und Dauer des Schultages, einschließlich der Unterrichtseinheiten und Pausen, wobei die Dauer der Unterrichtseinheiten im Durchschnitt eines Unterrichtsjahres 50 (fünfzig) Minuten betragen muss,

9.

Dauer und Struktur des Unterrichtsjahres (ausgenommen § 2 Abs. 4 Z 2 des Schulzeitgesetzes), wobei die Zahl der Unterrichtseinheiten der einzelnen Gegenstände am Ende des Unterrichtsjahres die Zahl der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden multipliziert mit 36 (sechsunddreißig) ergeben muss.

Private Bildungsanstalten können vom Höchstmaß der Schulveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausbildung stattfinden, abweichen.

(5) Die Bildungsanstalt hat folgende Pflichten:

1.

Kundmachungspflicht: Das Statut gemäß Abs. 1 Z 1 ist in der Schule in der in § 6 Abs. 3 festgelegten Art und Weise und auf der Webseite der Schule kund zu machen,

2.

Berichtspflicht: Die Bildungsanstalt hat der Bildungsdirektion jährlich einen Bericht gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017, in der jeweils geltenden Fassung, und eine mittelfristige Planung für die kommenden sechs Schuljahre vorzulegen,

3.

Informationspflicht: Die Schulleitung, im Falle einer Privatschule der Schulerhalter, hat die zuständige Schulbehörde über jede Änderung in Bezug auf das Kuratorium oder die Schülerzahlen unverzüglich zu informieren.

(6) Die Genehmigung der Errichtung der Bildungsanstalt ist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister aufzuheben, wenn Voraussetzungen für die Errichtung nicht mehr gegeben sind oder die Bildungsanstalt ihre Pflichten trotz Aufforderung verletzt.

Abkürzung

SchOG

„Bildungsanstalt für Leistungssport“ und „Bildungsanstalt für darstellende Kunst“

§ 128e. (1) Eine Schule gemäß § 3 Abs. 4 Z 6 und 7 kann ganz oder teilweise als Bildungsanstalt für Leistungssport, im Fall der Z 2 lit. b als Bildungsanstalt für darstellende Kunst (im Folgenden Bildungsanstalt) geführt werden, wenn

1.

ein Statut der Bildungsanstalt,

2.

ein Kooperationsvertrag mit zumindest

a)

einer Organisation des Nachwuchsleistungssportes im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4 des Bundes-Sportförderungsgesetzes BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, oder

b)

einer Einrichtung nach dem Bundestheaterorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 108/1998, und

3.

eine gesamthafte Darstellung der mittelfristigen Planungen für die folgenden sechs Schuljahre

vorliegen.

(2) Das Statut gemäß Abs. 1 Z 1 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

eine Darstellung der schulautonomen Regelungen gemäß Abs. 4, einschließlich der Lehrpläne sowie der dazugehörigen Stundentafeln,

2.

Schulkooperationen gemäß § 65a des Schulunterrichtsgesetzes über den Übertritt in eine andere Schule gleicher Schulart für den Fall des Ausscheidens aus dem Leistungssport oder der künstlerischen Ausbildung, falls ein Wechsel in eine andere Klasse der Schule nicht möglich ist, und

3.

wenn die Schule nicht durch einen Kooperationsvertrag in eine Institution von gesamtösterreichischer Bedeutung im Nachwuchs-Leistungssport (Nachwuchskompetenzzentrum) eingebunden ist, zusätzlich

a)

Regelungen über die Zusammensetzung, Funktionsdauer und Wahl, Abwahl und Verteilung der Zuständigkeiten eines Kuratoriums der Bildungsanstalt, dem mindestens 40 vH Frauen angehören sollen, wobei als Mitglieder zumindest drei Vertreter der Schule, je ein Vertreter jedes Kooperationspartners und der zuständigen Schulbehörde vorzusehen sind, und

b)

Regelungen über die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Kuratoriums, wobei vor Entscheidung über die mittelfristige Planung sowie Lehrpläne dieses jedenfalls zu hören ist.

(3) Die Errichtung der Bildungsanstalt sowie das Statut gemäß Abs. 1 Z 1 und dessen Änderung bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Vorlage der beabsichtigten Errichtung durch den Schulleiter, im Falle einer Privatschule, den Schulerhalter, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

ein Statut der Bildungsanstalt,

2.

einen Kooperationsvertrag gemäß Abs. 1 Z 2, dessen Vertragsdauer frühestens mit dem Tag der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister beginnen darf, sowie

3.

eine gesamthafte Darstellung der mittelfristigen Planung für die kommenden sechs Schuljahre.

(4) Die Bildungsanstalt für Leistungssport ist berechtigt, ab der 9. Schulstufe, die Bildungsanstalt für darstellende Kunst ab der 5. Schulstufe, schulautonome, von schulunterrichts-, schulorganisations- und schulzeitrechtlichen Regelungen abweichende, Regelungen in folgenden Bereichen und im jeweils angeführten Ausmaß zu treffen:

1.

Aufnahmsverfahren und Eignungsprüfungsvoraussetzungen und -verfahren unter Einbindung von Kooperationspartnern,

2.

Unterrichtsorganisation, wobei jedenfalls Klassen (Jahrgänge) vorzusehen sind und der Beginn des Schuljahres um höchstens drei Wochen vorverlegt werden kann,

3.

Führung des Unterrichtsgegenstandes „Bewegung und Sport“, wobei dieser durch einen Unterrichtsgegenstand, der sich mit den theoretischen Grundlagen des Sportes oder vergleichbaren theoretischen künstlerischen Leistungen auseinandersetzt, einen Unterrichtsgegenstand, der mit Sport oder Kunst im Hinblick auf eine zukünftige Berufstätigkeit gemäß der Aufgabe der jeweiligen Schule im Zusammenhang steht, oder ein durch den Kooperationspartner durchgeführtes, durch die Schule anerkanntes „Basistraining“ ganz oder teilweise ersetzt werden kann,

4.

Aufnahme, Übertritt und Beendigung des Schulbesuches im Zusammenhang mit der Ausübung von Leistungssport oder darstellender Kunst,

5.

Organisation von abschließenden Prüfungen, insbesondere im Hinblick auf vorgezogene Teilprüfungen,

6.

Einrichtung von Ausbildungskoordinatoren für die Kooperation mit außerschulischen Partnern,

7.

Erhöhung der Anzahl der Schulstufen um eine und Aufteilung der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl auf diese Schulstufen,

8.

Regelungen über Struktur und Dauer des Schultages, einschließlich der Unterrichtseinheiten und Pausen, wobei die Dauer der Unterrichtseinheiten im Durchschnitt eines Unterrichtsjahres 50 (fünfzig) Minuten betragen muss,

9.

Dauer und Struktur des Unterrichtsjahres (ausgenommen § 2 Abs. 4 Z 2 des Schulzeitgesetzes), wobei die Zahl der Unterrichtseinheiten der einzelnen Gegenstände am Ende des Unterrichtsjahres die Zahl der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden multipliziert mit 36 (sechsunddreißig) ergeben muss.

Private Bildungsanstalten können vom Höchstmaß der Schulveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausbildung stattfinden, abweichen.

(5) Die Bildungsanstalt hat folgende Pflichten:

1.

Kundmachungspflicht: Das Statut gemäß Abs. 1 Z 1 ist in der Schule in der in § 6 Abs. 3 festgelegten Art und Weise und auf der Webseite der Schule kund zu machen,

2.

Berichtspflicht: Die Bildungsanstalt hat der Bildungsdirektion jährlich einen Bericht gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017, in der jeweils geltenden Fassung, und eine mittelfristige Planung für die kommenden sechs Schuljahre vorzulegen,

3.

Informationspflicht: Die Schulleitung, im Falle einer Privatschule der Schulerhalter, hat die zuständige Schulbehörde über jede Änderung in Bezug auf das Kuratorium oder die Schülerzahlen unverzüglich zu informieren.

(6) Die Genehmigung der Errichtung der Bildungsanstalt ist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister aufzuheben, wenn Voraussetzungen für die Errichtung nicht mehr gegeben sind oder die Bildungsanstalt ihre Pflichten trotz Aufforderung verletzt.

Abkürzung

SchOG

III. HAUPTSTÜCK.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 129.

(1) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz gelten für hauswirtschaftliche Berufsschulen folgende Bestimmungen.

(2) Die hauswirtschaftliche Berufsschule hat die Aufgabe, Mädchen, die zum Besuch der hauswirtschaftlichen Berufsschule verpflichtet sind oder sie freiwillig besuchen, in die hauswirtschaftliche Tätigkeit einzuführen und die erworbene Allgemeinbildung zu festigen.

(3) Im Lehrplan (§ 6) der hauswirtschaftlichen Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a)

Religion, Deutsch, Rechnen;

b)

Mädchenhandarbeit, Hauswirtschaft, Lebenskunde, Gesundheitslehre, Kinderpflege.

(4) (Grundsatzbestimmung.) Die hauswirtschaftliche Berufsschule umfaßt zwei Schulstufen (Schuljahre).

(5) (Grundsatzbestimmung.) Die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) (Grundsatzbestimmung.) Die Bestimmungen der §§ 50 und 51 sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz hat die Lehramtsausbildung für hauswirtschaftliche Berufsschulen am Pädagogischen Institut des Bundes in Vorarlberg zu erfolgen.

Abkürzung

SchOG

III. HAUPTSTÜCK.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

(Anm.: § 129 aufgehoben durch BGBl. Nr. 766/1996)

Abkürzung

SchOG

III. HAUPTSTÜCK.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 129. Sofern organisatorische Schwierigkeiten einer Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung Lebende Fremdsprache in der 1. und 2. Schulstufe an einzelnen Volksschulen entgegenstehen, hat der Landesschulrat durch Verordnung festzulegen, daß § 10 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1998 abweichend von § 131 Abs. 14 Z 1 statt mit 1. September 1998 zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit 1. September 2003 in Kraft tritt.

Abkürzung

SchOG

III. HAUPTSTÜCK.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

(Anm.: § 129 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

Abkürzung

SchOG

III. HAUPTSTÜCK.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Kundmachung von Verordnungen

§ 129. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kund zu machen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen und zumindest für die Dauer ihrer Geltung aufzubewahren. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

Abkürzung

SchOG

§ 130.

Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bezeichnung von Schulen werden eigennamenähnliche Bezeichnungen einzelner Schulen nicht berührt.

Abs. 3: Grundsatzbestimmung

§ 130.

Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bezeichnung von Schulen werden eigennamenähnliche Bezeichnungen einzelner Schulen nicht berührt.

(2) (Anm.: Tritt mit 1.9.2006 in Kraft.)

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 und 2 erster Satz gelten für Pflichtschulen, ausgenommen Übungsschulen, als Grundsatzbestimmung.

Abs. 3: Grundsatzbestimmung

§ 130.

Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bezeichnung von Schulen werden eigennamenähnliche Bezeichnungen einzelner Schulen nicht berührt.

(2) (Anm.: Tritt mit 1.9.2006 in Kraft.)

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 und 2 erster Satz gelten für Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1, als Grundsatzbestimmung.

Abs. 3: Grundsatzbestimmung

§ 130.

(1) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bezeichnung von Schulen werden eigennamenähnliche Bezeichnungen einzelner Schulen nicht berührt.

(2) Weiters können Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten zusätzlich zur Schulart(form) eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen. Diese Zusatzbezeichnung ist in der schulautonomen Lehrplanbestimmung festzulegen.

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 und 2 erster Satz gelten für Pflichtschulen, ausgenommen Übungsschulen, als Grundsatzbestimmung.

Abs. 3: Grundsatzbestimmung

§ 130.

(1) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bezeichnung von Schulen werden eigennamenähnliche Bezeichnungen einzelner Schulen nicht berührt.

(2) Weiters können Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten zusätzlich zur Schulart(form) eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen. Diese Zusatzbezeichnung ist in der schulautonomen Lehrplanbestimmung festzulegen.

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 und 2 erster Satz gelten für Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1, als Grundsatzbestimmung.

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