Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz)
Schulbezeichnungen
§ 130. (1) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bezeichnung von Schulen werden eigennamenähnliche Bezeichnungen einzelner Schulen nicht berührt.
(2) Weiters können Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten zusätzlich zur Schulart(form) eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen. Diese Zusatzbezeichnung ist in der schulautonomen Lehrplanbestimmung festzulegen.
(3) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 und 2 erster Satz gelten für Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1, als Grundsatzbestimmung.
Abkürzung
SchOG
Übergangsbestimmung zur Einführung der Neuen Mittelschule
§ 130a. (1) Ab dem Schuljahr 2012/13 sind erste Klassen der Hauptschulen nach Maßgabe des II. Hauptstück, Teil A, Abschnitt I, 2a. Unterabschnitt (§§ 21a bis 21h) und unter Beachtung der Kontingente gemäß Abs. 3 als Neue Mittelschulen zu führen. Die Führung ist durch den Landesschulrat zu beantragen und durch den zuständigen Bundesminister zu genehmigen.
(2) Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen gemäß § 7a SchOG (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2008) geführt wurden, sind ab 1. September 2012 nach Maßgabe der Bestimmungen zur Neuen Mittelschule weiterzuführen.
(3) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Hauptschulen und an privaten Hauptschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die als Neue Mittelschule geführt werden, darf ab den Schuljahren 2012/13 660 zusätzliche erste Klassen, 2013/2014 496 zusätzliche erste Klassen und 2014/15 314 zusätzliche erste Klassen im Bundesgebiet nicht überschreiten. Im Schuljahr 2015/16 ist die Neue Mittelschule an den restlichen ersten Klassen der Hauptschule zu führen, sodass mit Beginn des Schuljahres 2018/19 die Hauptschule durch die Neue Mittelschule ersetzt wird.
Abkürzung
SchOG
Übergangsbestimmung zur Einführung der Neuen Mittelschule
§ 130a. (1) Ab dem Schuljahr 2012/13 sind erste Klassen der Hauptschulen nach Maßgabe des II. Hauptstück, Teil A, Abschnitt I, 2a. Unterabschnitt (§§ 21a bis 21h) und unter Beachtung der Kontingente gemäß Abs. 3 als Neue Mittelschulen zu führen. Die Führung ist durch die Bildungsdirektion zu beantragen und durch den zuständigen Bundesminister zu genehmigen.
(2) Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen gemäß § 7a SchOG (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2008) geführt wurden, sind ab 1. September 2012 nach Maßgabe der Bestimmungen zur Neuen Mittelschule weiterzuführen.
(3) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Hauptschulen und an privaten Hauptschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die als Neue Mittelschule geführt werden, darf ab den Schuljahren 2012/13 660 zusätzliche erste Klassen, 2013/2014 496 zusätzliche erste Klassen und 2014/15 314 zusätzliche erste Klassen im Bundesgebiet nicht überschreiten. Im Schuljahr 2015/16 ist die Neue Mittelschule an den restlichen ersten Klassen der Hauptschule zu führen, sodass mit Beginn des Schuljahres 2018/19 die Hauptschule durch die Neue Mittelschule ersetzt wird.
Abkürzung
SchOG
Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche
§ 130b. Schulversuche auf der Grundlage des § 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025. § 7 Abs. 4 ist anzuwenden.
Abkürzung
SchOG
Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche
§ 130b. Schulversuche auf der Grundlage des § 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2027. § 7 Abs. 4 ist anzuwenden.
Abkürzung
SchOG
Stufenweise Umsetzung Mittelschule
§ 130c. (1) An Neuen Mitteschulen können die §§ 8a, 21a sowie 21b dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 bereits im Schuljahr 2019/20 angewendet werden. Dabei ist § 7 Abs. 1 erster Satz, 2, 3 erster Satz, 5 und 6 anzuwenden. Darüber hinaus darf eine Durchführung an einer Schule nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens der Hälfte der Schülerinnen und Schüler und mindestens die Hälfte der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule zustimmen. Die zuständige Schulbehörde hat die Durchführung zu betreuen und zu beaufsichtigen.
(2) Für Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber an allgemeinbildenden höheren und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, die die Hauptschule bis Ablauf des Schuljahres 2018/19 oder die Neue Mittelschule bis Ablauf des Schuljahres 2019/20 oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung nach dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 oder einer früheren Fassung, bis Ablauf des Schuljahres 2022/23 abgeschlossen haben, gelten die §§ 40, 55 und 68 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018.
Abkürzung
SchOG
Übergangsbestimmung zur Einführung der Mittelschule
§ 130d. Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Neue Mittelschule an die Stelle der Mittelschule.
Abkürzung
SchOG
Übergangsbestimmung zur Festlegung der Schulstandorte der Sommerschule für das Schuljahr 2025/2026
§ 130d. Abweichend von § 8i Abs. 1 vierter Satz sind die Schulstandorte für die Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch für das Schuljahr 2025/2026 spätestens zwei Wochen nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2026 durch die zuständige Schulbehörde mit Verordnung festzulegen.
Abkürzung
SchOG
Übergangsbestimmung zur Umsetzung schulautonomer Deutschfördermaßnahmen für das Schuljahr 2026/2027
§ 130e. Abweichend von § 8h Abs. 3b sind Sprachförderkonzepte für die schulautonome Umsetzung von Deutschfördermaßnahmen (§ 8h Abs. 3a) für das Schuljahr 2026/2027 der zuständigen Schulbehörde bis spätestens 15. April 2026 zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
SchOG
§ 131.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
Gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung zu den §§ 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 30 bis 33, 48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 mit dem Tage der Kundmachung; die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen;
für die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgegesetzes mit dem Tage der Kundmachung, wobei diese Verordnungen jedoch erst gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die jeweilige Schulart, auf die sie sich beziehen, in Kraft zu setzen sind;
die §§ 130 bis 133 mit dem Tage der Kundmachung;
die §§ 1 bis 10, 15 bis 17, 22, 23, 46, 47, 52 bis 57, 59, 62 bis 73, 78, 102 bis 117, 125 bis 128 und 129 Abs. 1 bis 3 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt;
die §§ 34 bis 45 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums, einer Realschule oder einer Frauenoberschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1965/66 in den ersten Jahrgang einer Aufbaumittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
für jene Schüler, die spätestens im Schuljahr 1965/66 in den ersten Halbjahrslehrgang einer Arbeitermittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
§ 58 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63
in die erste Klasse einer zweijährigen Fachschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64,
in die erste Klasse einer dreijährigen Fachschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1964/65,
die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
die §§ 60 und 61 sowie 79 bis 85 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse einer Handelsschule oder einer Abendhandelsschule oder in das erste Semester einer Fürsorgerinnenschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
die §§ 74 bis 77 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Handelsakademie, einer Abendhandelsakademie oder einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1965/66 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
die §§ 86 bis 101 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1964/65 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
die §§ 28 und 29 am 1. September 1966, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt;
die §§ 118 bis 124 am 1. September 1968, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1966/67,
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1967/68 in einen einjährigen Maturantenlehrgang an einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Ende dieses Schuljahres,
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1967/68 in den ersten Jahrgang eines zweijährigen Maturantenlehrganges an einer Lehrerbildunganstalt eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1968/69,
die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind. Kuratorien für künftige Pädagogische Akademien des Bundes (§ 124) können bereits ab 1. September 1965 eingerichtet werden; dabei finden die Bestimmungen des § 124 Abs. 3 lit. b über die Zugehörigkeit des Direktors und von Vertretern des Lehrerkollegiums der Pädagogischen Akademie des Bundes so lange keine Anwendung, als der Direktor beziehungsweise das Lehrerkollegium der betreffenden künftigen Pädagogischen Akademie des Bundes nicht bestellt sind.
Überdies können ab 1. September 1966 Pädagogische Akademien als Schulversuch (§ 7) eingerichtet werden; in einem Land, in dem eine Pädagogische Akademie des Bundes als Schulversuch eingerichtet wird, darf zugleich kein einjähriger Maturantenlehrgang geführt werden.
(2) Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum 31. August 1968 tritt in den §§ 43, 57, 71, 92, 100, 108 und 116 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 die Klassenschülerhöchstzahl 40. Die Klassenschülerhöchstzahl 40 darf während dieses Zeitraumes in einer Klasse jeweils für die Dauer eines Schuljahres nur überschritten werden, wenn ihre Einhaltung in diesem Schuljahr aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen Gründen undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat das Bundesministerium für Unterricht bei Bundesschulen auf Antrag des zuständigen Landesschulrates (Kollegium) beziehungsweise bei Zentrallehranstalten auf Antrag des Leiters durch Mitteilung an den Landesschulrat beziehungsweise an den Leiter der Zentrallehranstalt festzustellen. Bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht der unter den ersten Satz fallenden Schularten hat das Bundesministerium für Unterricht die Feststellung auf Antrag des Schulerhalters mit Bescheid zu treffen; der Antrag ist bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf private Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Erlassung des Bescheides der Landesschulrat zuständig ist.
(3) (Grundsatzbestimmung.) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 ist mit 1. September 1963, jener zu den §§ 30 bis 33 mit 1. September 1966 festzusetzen. Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum 31. August 1968 tritt in den §§ 14, 21, 33 Abs. 1 und 51 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 die Klassenschülerhöchstzahl 40. Die Klassenschülerhöchstzahl 40 darf während dieses Zeitraumes in einer Klasse jeweils für die Dauer eines Schuljahres nur überschritten werden, wenn ihre Einhaltung in diesem Schuljahr aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen Gründen undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat bei den öffentlichen Pflichtschulen die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium), bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Lehrgängen überdies nach Anhörung des Bezirksschulrates (Kollegium), festzustellen; ist die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde eine der genannten Schulbehörden des Bundes, so entfällt das Erfordernis ihrer Anhörung.
(4) Für jene Schüler, die die lehrplanmäßig letzte Klasse (den lehrplanmäßig letzten Jahrgang) einer auslaufenden Schulart nicht erfolgreich besucht haben und zur Wiederholung der betreffenden Klasse berechtigt sind, verlängert sich die Anwendbarkeit der bisher geltenden Vorschriften um ein Schuljahr.
(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.
(6) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1993 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 6, § 7 Abs. 5a, § 8a Abs. 1, 2 und 4, § 8b Abs. 1 und 2, § 8c, § 10 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 4, § 46 Abs. 2, § 57, § 58 Abs. 4 und 5, § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und 3, § 62a Abs. 1, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 2, § 64 Abs. 4, § 69 Abs. 1, § 71, § 72 Abs. 5, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1, § 76, § 77 Abs. 1, § 80 Abs. 4, § 83 Abs. 2 (Anm.: richtig: § 83 Abs. 1 und 2) , § 96 Abs. 1, § 100, § 104 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108, § 110, § 111 Abs. 4, § 111 Abs. 7, § 112 Abs. 2, § 113 Abs. 2 und 3, § 114 Abs. 1 und 3, § 119 Abs. 6, 7, 8 und 10, § 120 Abs. 5, § 122, § 131a Abs. 7, § 131b Abs. 3 und § 133 Abs. 1 sowie der Entfall des § 39 Abs. 3, § 43 Abs. 3 und 4, § 81 Abs. 2 und § 82 Abs. 2 mit 1. September 1993,
§ 80 Abs. 1 und § 82 Abs. 4 sowie der Entfall des § 81 Abs. 2 und § 82 Abs. 2 mit 1. September 1994,
die Grundsatzbestimmungen des § 8a Abs. 3, § 8b Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 4 (Anm.: richtig: § 11 Abs. 1) , § 21, § 33, § 49 Abs. 4 und § 51 sowie der Entfall des § 13 Abs. 3 (Anm.: richtig: Entfall des § 14 Abs. 3) sowie § 27 Abs. 3 und 5 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
Verordnungen auf Grund der in Z 2 bis 4 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.
(7) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 512/1993 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 3 und § 81 Abs. 1 mit 1. September 1994,
§ 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 4a, § 8, § 8a Abs. 1, § 8d Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 5, § 42 Abs. 2a, § 119 Abs. 8a und § 123 Abs. 5 hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 hinsichtlich der Vorschulstufe und der 1. Schulstufe mit 1. September 1993, hinsichtlich der 2. Schulstufe mit 1. September 1994, hinsichtlich der 3. Schulstufe mit 1. September 1995 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen mit 1. September 1996,
§ 23, § 95 Abs. 3a, § 96 Abs. 1 und 1a, § 97, § 98 Abs. 1a, § 100, die §§ 102 bis 109, § 125 Abs. 1, § 126 Abs. 1 und § 131c mit 1. September 1993,
(Verfassungsbestimmung) § 27a mit 1. September 1993,
§ 60 Abs. 3 und § 62 Abs. 4 mit 1. Jänner 1996,
die Grundsatzbestimmungen des § 8a Abs. 3, § 8d Abs. 3, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 2a, § 18 Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 30 Abs. 4 und § 32 Abs. 3 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend der Z 2 in Kraft zu setzen,
die Grundsatzbestimmungen des § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und des § 14 Abs. 1 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend der Z 1 (Anm.: richtig: Z 3) in Kraft zu setzen.
Verordnungen auf Grund der in Z 2 bis 4 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.
Abkürzung
SchOG
§ 131.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
Gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung zu den §§ 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 30 bis 33, 48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 mit dem Tage der Kundmachung; die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen;
für die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgegesetzes mit dem Tage der Kundmachung, wobei diese Verordnungen jedoch erst gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die jeweilige Schulart, auf die sie sich beziehen, in Kraft zu setzen sind;
die §§ 130 bis 133 mit dem Tage der Kundmachung;
die §§ 1 bis 10, 15 bis 17, 22, 23, 46, 47, 52 bis 57, 59, 62 bis 73, 78, 102 bis 117, 125 bis 128 und 129 Abs. 1 bis 3 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt;
die §§ 34 bis 45 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums, einer Realschule oder einer Frauenoberschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1965/66 in den ersten Jahrgang einer Aufbaumittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
für jene Schüler, die spätestens im Schuljahr 1965/66 in den ersten Halbjahrslehrgang einer Arbeitermittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
§ 58 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63
in die erste Klasse einer zweijährigen Fachschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64,
in die erste Klasse einer dreijährigen Fachschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1964/65,
die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
die §§ 60 und 61 sowie 79 bis 85 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse einer Handelsschule oder einer Abendhandelsschule oder in das erste Semester einer Fürsorgerinnenschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
die §§ 74 bis 77 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Handelsakademie, einer Abendhandelsakademie oder einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1965/66 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
die §§ 86 bis 101 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1964/65 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
die §§ 28 und 29 am 1. September 1966, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt;
die §§ 118 bis 124 am 1. September 1968, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1966/67,
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1967/68 in einen einjährigen Maturantenlehrgang an einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Ende dieses Schuljahres,
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1967/68 in den ersten Jahrgang eines zweijährigen Maturantenlehrganges an einer Lehrerbildunganstalt eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1968/69,
die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind. Kuratorien für künftige Pädagogische Akademien des Bundes (§ 124) können bereits ab 1. September 1965 eingerichtet werden; dabei finden die Bestimmungen des § 124 Abs. 3 lit. b über die Zugehörigkeit des Direktors und von Vertretern des Lehrerkollegiums der Pädagogischen Akademie des Bundes so lange keine Anwendung, als der Direktor beziehungsweise das Lehrerkollegium der betreffenden künftigen Pädagogischen Akademie des Bundes nicht bestellt sind.
Überdies können ab 1. September 1966 Pädagogische Akademien als Schulversuch (§ 7) eingerichtet werden; in einem Land, in dem eine Pädagogische Akademie des Bundes als Schulversuch eingerichtet wird, darf zugleich kein einjähriger Maturantenlehrgang geführt werden.
(2) Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum 31. August 1968 tritt in den §§ 43, 57, 71, 92, 100, 108 und 116 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 die Klassenschülerhöchstzahl 40. Die Klassenschülerhöchstzahl 40 darf während dieses Zeitraumes in einer Klasse jeweils für die Dauer eines Schuljahres nur überschritten werden, wenn ihre Einhaltung in diesem Schuljahr aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen Gründen undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat das Bundesministerium für Unterricht bei Bundesschulen auf Antrag des zuständigen Landesschulrates (Kollegium) beziehungsweise bei Zentrallehranstalten auf Antrag des Leiters durch Mitteilung an den Landesschulrat beziehungsweise an den Leiter der Zentrallehranstalt festzustellen. Bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht der unter den ersten Satz fallenden Schularten hat das Bundesministerium für Unterricht die Feststellung auf Antrag des Schulerhalters mit Bescheid zu treffen; der Antrag ist bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf private Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Erlassung des Bescheides der Landesschulrat zuständig ist.
(3) (Grundsatzbestimmung.) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 ist mit 1. September 1963, jener zu den §§ 30 bis 33 mit 1. September 1966 festzusetzen. Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum 31. August 1968 tritt in den §§ 14, 21, 33 Abs. 1 und 51 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 die Klassenschülerhöchstzahl 40. Die Klassenschülerhöchstzahl 40 darf während dieses Zeitraumes in einer Klasse jeweils für die Dauer eines Schuljahres nur überschritten werden, wenn ihre Einhaltung in diesem Schuljahr aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen Gründen undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat bei den öffentlichen Pflichtschulen die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium), bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Lehrgängen überdies nach Anhörung des Bezirksschulrates (Kollegium), festzustellen; ist die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde eine der genannten Schulbehörden des Bundes, so entfällt das Erfordernis ihrer Anhörung.
(4) Für jene Schüler, die die lehrplanmäßig letzte Klasse (den lehrplanmäßig letzten Jahrgang) einer auslaufenden Schulart nicht erfolgreich besucht haben und zur Wiederholung der betreffenden Klasse berechtigt sind, verlängert sich die Anwendbarkeit der bisher geltenden Vorschriften um ein Schuljahr.
(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.
(6) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1993 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 6, § 7 Abs. 5a, § 8a Abs. 1, 2 und 4, § 8b Abs. 1 und 2, § 8c, § 10 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 4, § 46 Abs. 2, § 57, § 58 Abs. 4 und 5, § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und 3, § 62a Abs. 1, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 2, § 64 Abs. 4, § 69 Abs. 1, § 71, § 72 Abs. 5, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1, § 76, § 77 Abs. 1, § 80 Abs. 4, § 83 Abs. 2 (Anm.: richtig: § 83 Abs. 1 und 2) , § 96 Abs. 1, § 100, § 104 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108, § 110, § 111 Abs. 4, § 111 Abs. 7, § 112 Abs. 2, § 113 Abs. 2 und 3, § 114 Abs. 1 und 3, § 119 Abs. 6, 7, 8 und 10, § 120 Abs. 5, § 122, § 131a Abs. 7, § 131b Abs. 3 und § 133 Abs. 1 sowie der Entfall des § 39 Abs. 3, § 43 Abs. 3 und 4, § 81 Abs. 2 und § 82 Abs. 2 mit 1. September 1993,
§ 80 Abs. 1 und § 82 Abs. 4 sowie der Entfall des § 81 Abs. 2 und § 82 Abs. 2 mit 1. September 1994,
die Grundsatzbestimmungen des § 8a Abs. 3, § 8b Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 4 (Anm.: richtig: § 11 Abs. 1) , § 21, § 33, § 49 Abs. 4 und § 51 sowie der Entfall des § 13 Abs. 3 (Anm.: richtig: Entfall des § 14 Abs. 3) sowie § 27 Abs. 3 und 5 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
Verordnungen auf Grund der in Z 2 bis 4 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.
(7) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 512/1993 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 3 und § 81 Abs. 1 mit 1. September 1994,
§ 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 4a, § 8, § 8a Abs. 1, § 8d Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 5, § 42 Abs. 2a, § 119 Abs. 8a und § 123 Abs. 5 hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 hinsichtlich der Vorschulstufe und der 1. Schulstufe mit 1. September 1993, hinsichtlich der 2. Schulstufe mit 1. September 1994, hinsichtlich der 3. Schulstufe mit 1. September 1995 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen mit 1. September 1996,
§ 23, § 95 Abs. 3a, § 96 Abs. 1 und 1a, § 97, § 98 Abs. 1a, § 100, die §§ 102 bis 109, § 125 Abs. 1, § 126 Abs. 1 und § 131c mit 1. September 1993,
(Verfassungsbestimmung) § 27a mit 1. September 1993,
§ 60 Abs. 3 und § 62 Abs. 4 mit 1. Jänner 1996,
die Grundsatzbestimmungen des § 8a Abs. 3, § 8d Abs. 3, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 2a, § 18 Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 30 Abs. 4 und § 32 Abs. 3 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend der Z 2 in Kraft zu setzen,
die Grundsatzbestimmungen des § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und des § 14 Abs. 1 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend der Z 1 (Anm.: richtig: Z 3) in Kraft zu setzen.
Verordnungen auf Grund der in Z 2 bis 4 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.
(8) § 37 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Abkürzung
SchOG
§ 131.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
Gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung zu den §§ 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 30 bis 33, 48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 mit dem Tage der Kundmachung; die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen;
für die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgegesetzes mit dem Tage der Kundmachung, wobei diese Verordnungen jedoch erst gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die jeweilige Schulart, auf die sie sich beziehen, in Kraft zu setzen sind;
die §§ 130 bis 133 mit dem Tage der Kundmachung;
die §§ 1 bis 10, 15 bis 17, 22, 23, 46, 47, 52 bis 57, 59, 62 bis 73, 78, 102 bis 117, 125 bis 128 und 129 Abs. 1 bis 3 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt;
die §§ 34 bis 45 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums, einer Realschule oder einer Frauenoberschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1965/66 in den ersten Jahrgang einer Aufbaumittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
für jene Schüler, die spätestens im Schuljahr 1965/66 in den ersten Halbjahrslehrgang einer Arbeitermittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
§ 58 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63
in die erste Klasse einer zweijährigen Fachschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64,
in die erste Klasse einer dreijährigen Fachschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1964/65,
die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
die §§ 60 und 61 sowie 79 bis 85 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse einer Handelsschule oder einer Abendhandelsschule oder in das erste Semester einer Fürsorgerinnenschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
die §§ 74 bis 77 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Handelsakademie, einer Abendhandelsakademie oder einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1965/66 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
die §§ 86 bis 101 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1964/65 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
die §§ 28 und 29 am 1. September 1966, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt;
die §§ 118 bis 124 am 1. September 1968, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1966/67,
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1967/68 in einen einjährigen Maturantenlehrgang an einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Ende dieses Schuljahres,
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1967/68 in den ersten Jahrgang eines zweijährigen Maturantenlehrganges an einer Lehrerbildunganstalt eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1968/69,
die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind. Kuratorien für künftige Pädagogische Akademien des Bundes (§ 124) können bereits ab 1. September 1965 eingerichtet werden; dabei finden die Bestimmungen des § 124 Abs. 3 lit. b über die Zugehörigkeit des Direktors und von Vertretern des Lehrerkollegiums der Pädagogischen Akademie des Bundes so lange keine Anwendung, als der Direktor beziehungsweise das Lehrerkollegium der betreffenden künftigen Pädagogischen Akademie des Bundes nicht bestellt sind.
Überdies können ab 1. September 1966 Pädagogische Akademien als Schulversuch (§ 7) eingerichtet werden; in einem Land, in dem eine Pädagogische Akademie des Bundes als Schulversuch eingerichtet wird, darf zugleich kein einjähriger Maturantenlehrgang geführt werden.
(2) Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum 31. August 1968 tritt in den §§ 43, 57, 71, 92, 100, 108 und 116 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 die Klassenschülerhöchstzahl 40. Die Klassenschülerhöchstzahl 40 darf während dieses Zeitraumes in einer Klasse jeweils für die Dauer eines Schuljahres nur überschritten werden, wenn ihre Einhaltung in diesem Schuljahr aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen Gründen undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat das Bundesministerium für Unterricht bei Bundesschulen auf Antrag des zuständigen Landesschulrates (Kollegium) beziehungsweise bei Zentrallehranstalten auf Antrag des Leiters durch Mitteilung an den Landesschulrat beziehungsweise an den Leiter der Zentrallehranstalt festzustellen. Bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht der unter den ersten Satz fallenden Schularten hat das Bundesministerium für Unterricht die Feststellung auf Antrag des Schulerhalters mit Bescheid zu treffen; der Antrag ist bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf private Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Erlassung des Bescheides der Landesschulrat zuständig ist.
(3) (Grundsatzbestimmung.) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 ist mit 1. September 1963, jener zu den §§ 30 bis 33 mit 1. September 1966 festzusetzen. Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum 31. August 1968 tritt in den §§ 14, 21, 33 Abs. 1 und 51 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 die Klassenschülerhöchstzahl 40. Die Klassenschülerhöchstzahl 40 darf während dieses Zeitraumes in einer Klasse jeweils für die Dauer eines Schuljahres nur überschritten werden, wenn ihre Einhaltung in diesem Schuljahr aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen Gründen undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat bei den öffentlichen Pflichtschulen die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium), bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Lehrgängen überdies nach Anhörung des Bezirksschulrates (Kollegium), festzustellen; ist die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde eine der genannten Schulbehörden des Bundes, so entfällt das Erfordernis ihrer Anhörung.
(4) Für jene Schüler, die die lehrplanmäßig letzte Klasse (den lehrplanmäßig letzten Jahrgang) einer auslaufenden Schulart nicht erfolgreich besucht haben und zur Wiederholung der betreffenden Klasse berechtigt sind, verlängert sich die Anwendbarkeit der bisher geltenden Vorschriften um ein Schuljahr.
(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.
(6) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1993 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 6, § 7 Abs. 5a, § 8a Abs. 1, 2 und 4, § 8b Abs. 1 und 2, § 8c, § 10 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 4, § 46 Abs. 2, § 57, § 58 Abs. 4 und 5, § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und 3, § 62a Abs. 1, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 2, § 64 Abs. 4, § 69 Abs. 1, § 71, § 72 Abs. 5, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1, § 76, § 77 Abs. 1, § 80 Abs. 4, § 83 Abs. 2 (Anm.: richtig: § 83 Abs. 1 und 2 ), § 96 Abs. 1, § 100, § 104 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108, § 110, § 111 Abs. 4, § 111 Abs. 7, § 112 Abs. 2, § 113 Abs. 2 und 3, § 114 Abs. 1 und 3, § 119 Abs. 6, 7, 8 und 10, § 120 Abs. 5, § 122, § 131a Abs. 7, § 131b Abs. 3 und § 133 Abs. 1 sowie der Entfall des § 39 Abs. 3, § 43 Abs. 3 und 4, § 81 Abs. 2 und § 82 Abs. 2 mit 1. September 1993,
§ 80 Abs. 1 und § 82 Abs. 4 sowie der Entfall des § 81 Abs. 2 und § 82 Abs. 2 mit 1. September 1994,
die Grundsatzbestimmungen des § 8a Abs. 3, § 8b Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 4 (Anm.: richtig: § 11 Abs. 1) , § 21, § 33, § 49 Abs. 4 und § 51 sowie der Entfall des § 13 Abs. 3 (Anm.: richtig: Entfall des § 14 Abs. 3) sowie § 27 Abs. 3 und 5 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
Verordnungen auf Grund der in Z 2 bis 4 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.
(7) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 512/1993 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 3 und § 81 Abs. 1 mit 1. September 1994,
§ 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 4a, § 8, § 8a Abs. 1, § 8d Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 5, § 42 Abs. 2a, § 119 Abs. 8a und § 123 Abs. 5 hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 hinsichtlich der Vorschulstufe und der 1. Schulstufe mit 1. September 1993, hinsichtlich der 2. Schulstufe mit 1. September 1994, hinsichtlich der 3. Schulstufe mit 1. September 1995 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen mit 1. September 1996,
§ 23, § 95 Abs. 3a, § 96 Abs. 1 und 1a, § 97, § 98 Abs. 1a, § 100, die §§ 102 bis 109, § 125 Abs. 1, § 126 Abs. 1 und § 131c mit 1. September 1993,
(Verfassungsbestimmung) § 27a mit 1. September 1993,
§ 60 Abs. 3 und § 62 Abs. 4 mit 1. Jänner 1996,
die Grundsatzbestimmungen des § 8a Abs. 3, § 8d Abs. 3, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 2a, § 18 Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 30 Abs. 4 und § 32 Abs. 3 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend der Z 2 in Kraft zu setzen,
die Grundsatzbestimmungen des § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und des § 14 Abs. 1 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend der Z 1 (Anm.: richtig: Z 3) in Kraft zu setzen.
Verordnungen auf Grund der in Z 2 bis 4 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.
(8) § 37 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(8) § 3 Abs. 2 bis 6, die Überschrift des § 8c, § 8c Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und § 131e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 642/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
Abkürzung
SchOG
§ 131.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
Gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung zu den §§ 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 30 bis 33, 48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 mit dem Tage der Kundmachung; die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen;
für die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgegesetzes mit dem Tage der Kundmachung, wobei diese Verordnungen jedoch erst gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die jeweilige Schulart, auf die sie sich beziehen, in Kraft zu setzen sind;
die §§ 130 bis 133 mit dem Tage der Kundmachung;
die §§ 1 bis 10, 15 bis 17, 22, 23, 46, 47, 52 bis 57, 59, 62 bis 73, 78, 102 bis 117, 125 bis 128 und 129 Abs. 1 bis 3 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt;
die §§ 34 bis 45 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums, einer Realschule oder einer Frauenoberschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1965/66 in den ersten Jahrgang einer Aufbaumittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
für jene Schüler, die spätestens im Schuljahr 1965/66 in den ersten Halbjahrslehrgang einer Arbeitermittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
§ 58 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63
in die erste Klasse einer zweijährigen Fachschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64,
in die erste Klasse einer dreijährigen Fachschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1964/65,
die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
die §§ 60 und 61 sowie 79 bis 85 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse einer Handelsschule oder einer Abendhandelsschule oder in das erste Semester einer Fürsorgerinnenschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
die §§ 74 bis 77 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Handelsakademie, einer Abendhandelsakademie oder einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1965/66 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
die §§ 86 bis 101 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1964/65 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
die §§ 28 und 29 am 1. September 1966, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt;
die §§ 118 bis 124 am 1. September 1968, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1966/67,
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1967/68 in einen einjährigen Maturantenlehrgang an einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Ende dieses Schuljahres,
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1967/68 in den ersten Jahrgang eines zweijährigen Maturantenlehrganges an einer Lehrerbildunganstalt eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1968/69,
die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind. Kuratorien für künftige Pädagogische Akademien des Bundes (§ 124) können bereits ab 1. September 1965 eingerichtet werden; dabei finden die Bestimmungen des § 124 Abs. 3 lit. b über die Zugehörigkeit des Direktors und von Vertretern des Lehrerkollegiums der Pädagogischen Akademie des Bundes so lange keine Anwendung, als der Direktor beziehungsweise das Lehrerkollegium der betreffenden künftigen Pädagogischen Akademie des Bundes nicht bestellt sind.
Überdies können ab 1. September 1966 Pädagogische Akademien als Schulversuch (§ 7) eingerichtet werden; in einem Land, in dem eine Pädagogische Akademie des Bundes als Schulversuch eingerichtet wird, darf zugleich kein einjähriger Maturantenlehrgang geführt werden.
(2) Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum 31. August 1968 tritt in den §§ 43, 57, 71, 92, 100, 108 und 116 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 die Klassenschülerhöchstzahl 40. Die Klassenschülerhöchstzahl 40 darf während dieses Zeitraumes in einer Klasse jeweils für die Dauer eines Schuljahres nur überschritten werden, wenn ihre Einhaltung in diesem Schuljahr aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen Gründen undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat das Bundesministerium für Unterricht bei Bundesschulen auf Antrag des zuständigen Landesschulrates (Kollegium) beziehungsweise bei Zentrallehranstalten auf Antrag des Leiters durch Mitteilung an den Landesschulrat beziehungsweise an den Leiter der Zentrallehranstalt festzustellen. Bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht der unter den ersten Satz fallenden Schularten hat das Bundesministerium für Unterricht die Feststellung auf Antrag des Schulerhalters mit Bescheid zu treffen; der Antrag ist bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf private Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Erlassung des Bescheides der Landesschulrat zuständig ist.
(3) (Grundsatzbestimmung.) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 ist mit 1. September 1963, jener zu den §§ 30 bis 33 mit 1. September 1966 festzusetzen. Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum 31. August 1968 tritt in den §§ 14, 21, 33 Abs. 1 und 51 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 die Klassenschülerhöchstzahl 40. Die Klassenschülerhöchstzahl 40 darf während dieses Zeitraumes in einer Klasse jeweils für die Dauer eines Schuljahres nur überschritten werden, wenn ihre Einhaltung in diesem Schuljahr aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen Gründen undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat bei den öffentlichen Pflichtschulen die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium), bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Lehrgängen überdies nach Anhörung des Bezirksschulrates (Kollegium), festzustellen; ist die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde eine der genannten Schulbehörden des Bundes, so entfällt das Erfordernis ihrer Anhörung.
(4) Für jene Schüler, die die lehrplanmäßig letzte Klasse (den lehrplanmäßig letzten Jahrgang) einer auslaufenden Schulart nicht erfolgreich besucht haben und zur Wiederholung der betreffenden Klasse berechtigt sind, verlängert sich die Anwendbarkeit der bisher geltenden Vorschriften um ein Schuljahr.
(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.
(6) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1993 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 6, § 7 Abs. 5a, § 8a Abs. 1, 2 und 4, § 8b Abs. 1 und 2, § 8c, § 10 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 4, § 46 Abs. 2, § 57, § 58 Abs. 4 und 5, § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und 3, § 62a Abs. 1, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 2, § 64 Abs. 4, § 69 Abs. 1, § 71, § 72 Abs. 5, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1, § 76, § 77 Abs. 1, § 80 Abs. 4, § 83 Abs. 2 (Anm.: richtig: § 83 Abs. 1 und 2) , § 96 Abs. 1, § 100, § 104 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108, § 110, § 111 Abs. 4, § 111 Abs. 7, § 112 Abs. 2, § 113 Abs. 2 und 3, § 114 Abs. 1 und 3, § 119 Abs. 6, 7, 8 und 10, § 120 Abs. 5, § 122, § 131a Abs. 7, § 131b Abs. 3 und § 133 Abs. 1 sowie der Entfall des § 39 Abs. 3, § 43 Abs. 3 und 4, § 81 Abs. 2 und § 82 Abs. 2 mit 1. September 1993,
§ 80 Abs. 1 und § 82 Abs. 4 sowie der Entfall des § 81 Abs. 2 und § 82 Abs. 2 mit 1. September 1994,
die Grundsatzbestimmungen des § 8a Abs. 3, § 8b Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 4 (Anm.: richtig: § 11 Abs. 1) , § 21, § 33, § 49 Abs. 4 und § 51 sowie der Entfall des § 13 Abs. 3 (Anm.: richtig: Entfall des § 14 Abs. 3) sowie § 27 Abs. 3 und 5 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
Verordnungen auf Grund der in Z 2 bis 4 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.
(7) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 512/1993 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 3 und § 81 Abs. 1 mit 1. September 1994,
§ 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 4a, § 8, § 8a Abs. 1, § 8d Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 5, § 42 Abs. 2a, § 119 Abs. 8a und § 123 Abs. 5 hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 hinsichtlich der Vorschulstufe und der 1. Schulstufe mit 1. September 1993, hinsichtlich der 2. Schulstufe mit 1. September 1994, hinsichtlich der 3. Schulstufe mit 1. September 1995 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen mit 1. September 1996,
§ 23, § 95 Abs. 3a, § 96 Abs. 1 und 1a, § 97, § 98 Abs. 1a, § 100, die §§ 102 bis 109, § 125 Abs. 1, § 126 Abs. 1 und § 131c mit 1. September 1993,
(Verfassungsbestimmung) § 27a mit 1. September 1993,
§ 60 Abs. 3 und § 62 Abs. 4 mit 1. Jänner 1996,
die Grundsatzbestimmungen des § 8a Abs. 3, § 8d Abs. 3, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 2a, § 18 Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 30 Abs. 4 und § 32 Abs. 3 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend der Z 2 in Kraft zu setzen,
die Grundsatzbestimmungen des § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und des § 14 Abs. 1 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend der Z 1 (Anm.: richtig: Z 3) in Kraft zu setzen.
Verordnungen auf Grund der in Z 2 bis 4 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.
(8) § 37 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(9) § 3 Abs. 2 bis 6, die Überschrift des § 8c, § 8c Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und § 131e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 642/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(10) § 6 Abs. 4, § 47 Abs. 1 und § 59 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 435/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft. Verordnungen auf Grund des § 47 Abs. 1 in der vorgenannten Fassung sind spätestens mit 1. September 1998, beginnend mit der 1. Klasse, in Kraft zu setzen.
Abkürzung
SchOG
§ 131.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
Gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung zu den §§ 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 30 bis 33, 48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 mit dem Tage der Kundmachung; die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen;
für die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgegesetzes mit dem Tage der Kundmachung, wobei diese Verordnungen jedoch erst gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die jeweilige Schulart, auf die sie sich beziehen, in Kraft zu setzen sind;
die §§ 130 bis 133 mit dem Tage der Kundmachung;
die §§ 1 bis 10, 15 bis 17, 22, 23, 46, 47, 52 bis 57, 59, 62 bis 73, 78, 102 bis 117, 125 bis 128 und 129 Abs. 1 bis 3 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt;
die §§ 34 bis 45 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums, einer Realschule oder einer Frauenoberschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1965/66 in den ersten Jahrgang einer Aufbaumittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
für jene Schüler, die spätestens im Schuljahr 1965/66 in den ersten Halbjahrslehrgang einer Arbeitermittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
§ 58 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63
in die erste Klasse einer zweijährigen Fachschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64,
in die erste Klasse einer dreijährigen Fachschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1964/65,
die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
die §§ 60 und 61 sowie 79 bis 85 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse einer Handelsschule oder einer Abendhandelsschule oder in das erste Semester einer Fürsorgerinnenschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
die §§ 74 bis 77 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Handelsakademie, einer Abendhandelsakademie oder einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1965/66 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
die §§ 86 bis 101 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1964/65 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
die §§ 28 und 29 am 1. September 1966, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt;
die §§ 118 bis 124 am 1. September 1968, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1966/67,
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1967/68 in einen einjährigen Maturantenlehrgang an einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Ende dieses Schuljahres,
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1967/68 in den ersten Jahrgang eines zweijährigen Maturantenlehrganges an einer Lehrerbildunganstalt eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1968/69,
die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind. Kuratorien für künftige Pädagogische Akademien des Bundes (§ 124) können bereits ab 1. September 1965 eingerichtet werden; dabei finden die Bestimmungen des § 124 Abs. 3 lit. b über die Zugehörigkeit des Direktors und von Vertretern des Lehrerkollegiums der Pädagogischen Akademie des Bundes so lange keine Anwendung, als der Direktor beziehungsweise das Lehrerkollegium der betreffenden künftigen Pädagogischen Akademie des Bundes nicht bestellt sind.
Überdies können ab 1. September 1966 Pädagogische Akademien als Schulversuch (§ 7) eingerichtet werden; in einem Land, in dem eine Pädagogische Akademie des Bundes als Schulversuch eingerichtet wird, darf zugleich kein einjähriger Maturantenlehrgang geführt werden.
(2) Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum 31. August 1968 tritt in den §§ 43, 57, 71, 92, 100, 108 und 116 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 die Klassenschülerhöchstzahl 40. Die Klassenschülerhöchstzahl 40 darf während dieses Zeitraumes in einer Klasse jeweils für die Dauer eines Schuljahres nur überschritten werden, wenn ihre Einhaltung in diesem Schuljahr aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen Gründen undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat das Bundesministerium für Unterricht bei Bundesschulen auf Antrag des zuständigen Landesschulrates (Kollegium) beziehungsweise bei Zentrallehranstalten auf Antrag des Leiters durch Mitteilung an den Landesschulrat beziehungsweise an den Leiter der Zentrallehranstalt festzustellen. Bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht der unter den ersten Satz fallenden Schularten hat das Bundesministerium für Unterricht die Feststellung auf Antrag des Schulerhalters mit Bescheid zu treffen; der Antrag ist bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf private Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Erlassung des Bescheides der Landesschulrat zuständig ist.
(3) (Grundsatzbestimmung.) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 ist mit 1. September 1963, jener zu den §§ 30 bis 33 mit 1. September 1966 festzusetzen. Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum 31. August 1968 tritt in den §§ 14, 21, 33 Abs. 1 und 51 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 die Klassenschülerhöchstzahl 40. Die Klassenschülerhöchstzahl 40 darf während dieses Zeitraumes in einer Klasse jeweils für die Dauer eines Schuljahres nur überschritten werden, wenn ihre Einhaltung in diesem Schuljahr aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen Gründen undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat bei den öffentlichen Pflichtschulen die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium), bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Lehrgängen überdies nach Anhörung des Bezirksschulrates (Kollegium), festzustellen; ist die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde eine der genannten Schulbehörden des Bundes, so entfällt das Erfordernis ihrer Anhörung.
(4) Für jene Schüler, die die lehrplanmäßig letzte Klasse (den lehrplanmäßig letzten Jahrgang) einer auslaufenden Schulart nicht erfolgreich besucht haben und zur Wiederholung der betreffenden Klasse berechtigt sind, verlängert sich die Anwendbarkeit der bisher geltenden Vorschriften um ein Schuljahr.
(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.
(6) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1993 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 6, § 7 Abs. 5a, § 8a Abs. 1, 2 und 4, § 8b Abs. 1 und 2, § 8c, § 10 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 4, § 46 Abs. 2, § 57, § 58 Abs. 4 und 5, § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und 3, § 62a Abs. 1, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 2, § 64 Abs. 4, § 69 Abs. 1, § 71, § 72 Abs. 5, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1, § 76, § 77 Abs. 1, § 80 Abs. 4, § 83 Abs. 2 (Anm.: richtig: § 83 Abs. 1 und 2) , § 96 Abs. 1, § 100, § 104 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108, § 110, § 111 Abs. 4, § 111 Abs. 7, § 112 Abs. 2, § 113 Abs. 2 und 3, § 114 Abs. 1 und 3, § 119 Abs. 6, 7, 8 und 10, § 120 Abs. 5, § 122, § 131a Abs. 7, § 131b Abs. 3 und § 133 Abs. 1 sowie der Entfall des § 39 Abs. 3, § 43 Abs. 3 und 4, § 81 Abs. 2 und § 82 Abs. 2 mit 1. September 1993,
§ 80 Abs. 1 und § 82 Abs. 4 sowie der Entfall des § 81 Abs. 2 und § 82 Abs. 2 mit 1. September 1994,
die Grundsatzbestimmungen des § 8a Abs. 3, § 8b Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 4 (Anm.: richtig: § 11 Abs. 1) , § 21, § 33, § 49 Abs. 4 und § 51 sowie der Entfall des § 13 Abs. 3 (Anm.: richtig: Entfall des § 14 Abs. 3) sowie § 27 Abs. 3 und 5 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
Verordnungen auf Grund der in Z 2 bis 4 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.
(7) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 512/1993 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 3 und § 81 Abs. 1 mit 1. September 1994,
§ 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 4a, § 8, § 8a Abs. 1, § 8d Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 5, § 42 Abs. 2a, § 119 Abs. 8a und § 123 Abs. 5 hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 hinsichtlich der Vorschulstufe und der 1. Schulstufe mit 1. September 1993, hinsichtlich der 2. Schulstufe mit 1. September 1994, hinsichtlich der 3. Schulstufe mit 1. September 1995 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen mit 1. September 1996,
§ 23, § 95 Abs. 3a, § 96 Abs. 1 und 1a, § 97, § 98 Abs. 1a, § 100, die §§ 102 bis 109, § 125 Abs. 1, § 126 Abs. 1 und § 131c mit 1. September 1993,
(Verfassungsbestimmung) § 27a mit 1. September 1993,
§ 60 Abs. 3 und § 62 Abs. 4 mit 1. Jänner 1996,
die Grundsatzbestimmungen des § 8a Abs. 3, § 8d Abs. 3, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 2a, § 18 Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 30 Abs. 4 und § 32 Abs. 3 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend der Z 2 in Kraft zu setzen,
die Grundsatzbestimmungen des § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und des § 14 Abs. 1 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend der Z 1 (Anm.: richtig: Z 3) in Kraft zu setzen.
Verordnungen auf Grund der in Z 2 bis 4 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.
(8) § 37 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(9) § 3 Abs. 2 bis 6, die Überschrift des § 8c, § 8c Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und § 131e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 642/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(10) § 6 Abs. 4, § 47 Abs. 1 und § 59 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 435/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft. Verordnungen auf Grund des § 47 Abs. 1 in der vorgenannten Fassung sind spätestens mit 1. September 1998, beginnend mit der 1. Klasse, in Kraft zu setzen.
(11) Das Hauptstück IIa (§§ 128a und 128b) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
Abkürzung
SchOG
§ 131.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
Gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung zu den §§ 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 30 bis 33, 48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 mit dem Tage der Kundmachung; die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen;
für die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgegesetzes mit dem Tage der Kundmachung, wobei diese Verordnungen jedoch erst gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die jeweilige Schulart, auf die sie sich beziehen, in Kraft zu setzen sind;
die §§ 130 bis 133 mit dem Tage der Kundmachung;
die §§ 1 bis 10, 15 bis 17, 22, 23, 46, 47, 52 bis 57, 59, 62 bis 73, 78, 102 bis 117, 125 bis 128 und 129 Abs. 1 bis 3 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt;
die §§ 34 bis 45 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums, einer Realschule oder einer Frauenoberschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1965/66 in den ersten Jahrgang einer Aufbaumittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
für jene Schüler, die spätestens im Schuljahr 1965/66 in den ersten Halbjahrslehrgang einer Arbeitermittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
§ 58 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63
in die erste Klasse einer zweijährigen Fachschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64,
in die erste Klasse einer dreijährigen Fachschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1964/65,
die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
die §§ 60 und 61 sowie 79 bis 85 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse einer Handelsschule oder einer Abendhandelsschule oder in das erste Semester einer Fürsorgerinnenschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
die §§ 74 bis 77 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Handelsakademie, einer Abendhandelsakademie oder einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1965/66 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
die §§ 86 bis 101 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1964/65 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
die §§ 28 und 29 am 1. September 1966, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt;
die §§ 118 bis 124 am 1. September 1968, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1966/67,
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1967/68 in einen einjährigen Maturantenlehrgang an einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Ende dieses Schuljahres,
für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1967/68 in den ersten Jahrgang eines zweijährigen Maturantenlehrganges an einer Lehrerbildunganstalt eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1968/69,
die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind. Kuratorien für künftige Pädagogische Akademien des Bundes (§ 124) können bereits ab 1. September 1965 eingerichtet werden; dabei finden die Bestimmungen des § 124 Abs. 3 lit. b über die Zugehörigkeit des Direktors und von Vertretern des Lehrerkollegiums der Pädagogischen Akademie des Bundes so lange keine Anwendung, als der Direktor beziehungsweise das Lehrerkollegium der betreffenden künftigen Pädagogischen Akademie des Bundes nicht bestellt sind.
Überdies können ab 1. September 1966 Pädagogische Akademien als Schulversuch (§ 7) eingerichtet werden; in einem Land, in dem eine Pädagogische Akademie des Bundes als Schulversuch eingerichtet wird, darf zugleich kein einjähriger Maturantenlehrgang geführt werden.
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