Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-09-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2023-06-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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Die gegenstandsbezogene Lernzeit umfasst drei Wochenstunden (sofern gemäß Z 4.14 letzter Absatz schulautonom keine andere Festlegung erfolgt), wobei nicht mehrere Stunden an einem Tag vorgesehen werden sollten. Im Sinne eines zeitgemäßen Grundschulunterrichtes bezieht sich die gegenstandsbezogene Lernzeit primär auf Pflichtgegenstände. Sie dient der Festigung und Förderung des Unterrichtsertrages, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrstoffe. Hiebei ist auf vollständiges und möglichst eigenständiges Arbeiten Wert zu legen. Arbeitsaufträge an einzelne Schülerinnen und Schüler sind unerlässlich und sollen zu einer ökonomischen Nutzung der Lernzeit führen.

Die individuelle Lernzeit umfasst vier Wochenstunden (sofern gemäß Z 4.14 letzter Absatz schulautonom keine andere Festlegung erfolgt). Im Mittelpunkt der individuellen Lernzeit stehen zweckmäßige und zeitökonomische Verfahrensweisen des selbstständigen Lernens (Erledigung der Hausübungen, Aneignung des Lernstoffes, Vorbereitung auf Leistungsfeststellungen usw.). Jede Schülerin bzw. jeder Schüler ist in der individuellen Lernzeit von den betreuenden Lehrerinnen bzw. Lehrern oder Erzieherinnen bzw. Erziehern durch individuelle Lernunterstützung zu fördern.

Bei der Erstellung des Betreuungsplans ist die Abfolge von gegenstandsbezogener bzw. individueller Lernzeit so zu wählen, dass den Schülerinnen und Schülern täglich Freizeitphasen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.

5.

ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

5.1 Spezielle pädagogische und organisatorische Maßnahmen

Um den spezifischen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler im Unterricht gerecht zu werden, ist es erforderlich folgende Maßnahmen besonders zu beachten:

– eine den individuellen Bedürfnissen angepasste Sitzordnung,

– adäquate Raumakustik und Beleuchtung,

– Schaffung eines geeigneten Hörklimas,

– Visualisierung von Inhalten,

– spezielle Lese- und Schriftsprachangebote,

– Gesprächserziehung und Dialog,

– gezielte Übungen zur Förderung der Wahrnehmungsfähigkeit durch Einbeziehung verschiedener Wahrnehmungsbereiche und Überprüfung des Sinnverständnisses in angemessenen Abständen,

– rhythmisch musikalische Erziehung,

– Schulung der Merkfähigkeit und der Konzentration,

– Wiederholung und Zusammenfassen von Inhalten durch Lehrkräfte Schülerinnen und Schüler,

– optimaler Einsatz der verschiedenen Hörhilfen,

– transparente Strukturierung des Unterrichts:

klare Zielangaben,

Verdeutlichen der Arbeitsschritte,

das Unterrichtsgeschehen begleitendes Schriftsprachangebot,

prägnante Zusammenfassung von Inhalten,

Gliederung des Schriftbildes,

geeignete grafische Darstellungen,

adäquater Medieneinsatz.

Ausgehend von der Lebenswirklichkeit der Schülerinnen und Schüler sind die Bildungsinhalte so zu strukturieren, dass sie im vorhandenen zeitlichen Rahmen bewältigt werden können und zur Entfaltung ihrer individuellen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen führen.

Die Anforderungen an die Schülerinnen und Schüler im Bereich Kommunikation - hörgerichtet, lautsprachlich orientiert, lautsprachbegleitende Gebärde und mit ÖGS – sind sehr hoch, weshalb auf einen ausgewogenen Wechsel von Konzentration und Entspannung im Unterrichtsverlauf zu achten ist.

Der sprachlichen Gestaltung des Unterrichts, der Sprache der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schülerinnen und Schüler und der Gesprächsführung/Gesprächsdisziplin kommt eine zentrale Bedeutung zu.

Zur optimalen Nutzung des vorhandenen Hörvermögens bedarf es des konsequenten Einsatzes behinderungsspezifischer Hilfsmittel unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen. (zB individuelle Hörhilfen, induktive Versorgung, FM-Anlage, Informations- und Kommunikationstechnologien usw.).

Grundkenntnisse über die Handhabung und die Einsatzmöglichkeiten sind Vorraussetzung für eine effiziente Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung.

5.2 Orientierung an den Schülerinnen und Schülern sowie Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen

Der Unterricht hat sich grundsätzlich an den Voraussetzungen und individuellen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler zu orientieren sowie an ihre Vorkenntnisse, Vorerfahrungen und an ihre Vorstellungswelt anzuknüpfen.

Hören ist die Fähigkeit, Schallereignisse wahrzunehmen und zu verstehen. Unter auditiver Wahrnehmung versteht man das Aufnehmen von Reizen, die durch das periphere Hörsystem und die zentrale Hörbahn verarbeitet und durch Speicherung, Selektion, Differenzierung, Analyse, Synthese, Ergänzung und Integration akustisch strukturiert werden. Hören ist ein aktiver Prozess. Er beeinflusst wichtige Entwicklungsbereiche. Daher müssen besondere Aufgabenschwerpunkte gesetzt werden:

– die Entwicklung des Hörens, die Hörerziehung und das Hörtraining sowie die rhythmisch-musikalische Erziehung;

– die Entwicklung der Lautsprache sowie des Schriftspracherwerbs;

– der alternative Einsatz von Manual- und Gebärdensystemen, ÖGS;

– der Einsatz manueller Kommunikationsmittel zur lautsprachlichen Unterstützung;

– die Förderung der psychosozialen Entwicklung;

– die Persönlichkeitsbildung;

– die Vorbereitung auf die Integration in die Gesellschaft.

Individualisierung verlangt von den Lehrerinnen und Lehrern, dass sie trotz der vereinheitlichenden Tendenz jedes Klassenunterrichts die Verschiedenartigkeit der Schülerpersönlichkeiten und ihrer Bedingtheiten ernst nehmen und ihnen zu entsprechen versuchen. Dabei werden sie die unterschiedlichen Entwicklungsstufen und Individuallagen der Schülerinnen bzw. der Schüler im Allgemeinen sowie den Grad ihrer jeweiligen Hörbeeinträchtigung und ihre bisheriger Lernerfahrungen berücksichtigen. Diesen Unterschiedlichkeiten der Kinder soll durch differenzierende und individualisierende Maßnahmen entsprochen werden.

Bei der Unterrichtsgestaltung ist insbesondere in der Grundstufe I und II darauf zu achten, dass dem besonderen Bewegungsbedürfnis der Kinder Rechnung getragen wird. Es gibt zahlreiche Lernsituationen, die keinerlei Sitzzwang erfordern. Schulkurzturnen wie gymnastische Übungen, Bewegungsspiele und andere motorische Aktivitäten sind in den Unterricht einzubauen. Besondere Bedeutung kommt diesbezüglich auch der Pausengestaltung zu. Bei der Bemessung der Hausübungen muss darauf Bedacht genommen werden, dass auch langsamen und lernschwachen Schülerinnen und Schülern genügend Zeit für Bewegung und Freizeitaktivitäten bleibt.

Im Rahmen der schulischen Förderung gehörloser und hochgradig schwerhöriger Schülerinnen und Schüler müssen im Bewusstsein über die Auswirkungen der Gehörlosigkeit oder Hörbeeinträchtigung für den Lebens- und Bildungsweg eines Kindes oder Jugendlichen die Lernangebote weit gehend individuell ausgewählt und gestaltet werden. Spezifische Lerninhalte und Methoden sollen die Schülerinnen und Schüler auf eine ihrer Begabungen, Neigungen und Leistungsfähigkeit entsprechende Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben sowie in die Gesellschaft vorbereiten.

5.3 Methodenvielfalt beim Spracherwerb

Unter Berücksichtigung der bereits im vorschulischen Bereich angewandten Sprachförderung und ausgehend von den individuellen kommunikativen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler ist das jeweils geeignete methodische Vorgehen beim Spracherwerb und Sprachausbau zu wählen.

Dazu gehören die Entwicklung von Hör- und Lautsprachkompetenz sowie gegebenenfalls die Entwicklung von Kompetenzen in Österreichischer Gebärdensprache oder der Erwerb von Strategien zur Kompensation und Bewältigung zentraler Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörungen bei Kindern und Jugendlichen mit zentralen Hörstörungen.

5.4 Kommunikatives Prinzip

Der Entwicklung, Förderung und Erhaltung der Kommunikationsbereitschaft kommt ein zentraler Stellenwert zu. Die didaktische Aufbereitung des Unterrichts orientiert sich an den primär vorhandenen sprachlichen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler (hörgerichtet, lautsprachlich orientiert, Manual- und Gebärdensprachsysteme, ÖGS)der Schülerinnen und Schüler. Gespräche und Dialog sind wesentliche Elemente beim Spracherwerb und nehmen mit ihren kommunikativen und verständniserweiternden Funktionen – insbesondere in der Grundstufe I und II – in allen Unterrichtsfächern breiten Raum ein.

5.5 Konzentration der Bildung

Die schulische Erziehung hat die Aufgabe, den ganzen Menschen zu bilden und darf keinen Seinsbereich, vom Körperlichen bis zum Seelisch-Geistigen, vernachlässigen. Im Hinblick auf das Bildungsgut der Schule bedeutet dies, dass der Stoff in größeren Sinnganzheiten unter Ausnützung aller Wechselbeziehungen an die Schülerin bzw. den Schüler heranzubringen ist.

Vom eher ganzheitlichen Erleben der Kinder ausgehend, wird die Wirklichkeit unter verschiedenen Aspekten betrachtet. Damit wird, ausgehend vom vorfachlichen Unterricht auf der Grundstufe I, auf der Grundstufe II allmählich zu einem stärker fachlich gegliederten Unterricht fortgeschritten. Zugleich werden der Lebenszusammenhang und der sachstrukturelle Zusammenhang eines Lehrstoffes bei seiner Vermittlung berücksichtigt.

5.6 Anschaulichkeit und Herstellen von Bezügen zur Lebenswelt

Die Lehrerin bzw. der Lehrer soll Lerngelegenheiten arrangieren bzw. aufgreifen, die das soziale, kulturelle und naturhafte Umfeld der Schülerinnen und Schüler und der Schule, die Alltagssituationen oder aktuelle Ereignisse bieten. Sie bzw. er ist angehalten zu versuchen, den Kindern und Jugendlichen die Bedeutsamkeit und Sinnhaftigkeit der Lehraufgaben und Lehrstoffe für ihr gegenwärtiges und zukünftiges Leben zu vermitteln. Im Sinne des exemplarischen Lernens sind möglichst zeit- und lebensnahe Themen zu wählen, durch deren Bearbeitung Einsichten, Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden gewonnen werden, die eigenständig auf andere strukturverwandte Probleme und Aufgaben übertragen werden können. Die Materialien und Medien, die im Unterricht eingesetzt werden, haben möglichst aktuell und anschaulich zu sein, um die Schülerinnen und Schüler zu aktiver Mitarbeit anzuregen.

Die Lebensbezogenheit drückt sich auch in der Verbundenheit der Schule und des Unterrichts mit dem Leben außerhalb der Schule aus. Begegnungen mit Fachleuten, die in den Unterricht eingeladen werden können, sowie die Einbeziehung außerschulischer Lernorte bzw. die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts durch Schulveranstaltungen stellen wesentliche Bereicherungen dar. Den neuen Technologien kommt verstärkt Bedeutung zu.

5.7 Sachgerechtheit

Die Lehrerin bzw. der Lehrer hat im Unterricht den Anspruch der Sache zur Geltung zu bringen, hierbei ist Sachrichtigkeit grundsätzlich erforderlich, auch wenn aus psychologischen bzw. methodischen Gründen Vereinfachungen geboten sind.

Außerdem ist der Unterricht so zu führen, dass die Schülerin bzw. der Schüler genügend Zeit zur persönlichen Auseinandersetzung mit den Lehrstoffen hat. Es bedeutet auch keinen Verstoß gegen diesen didaktischen Grundsatz, den Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, auf dem Umweg über Irrtümer zu lernen, was häufig viel nachhaltiger und damit letztlich effektiver ist. (Dies gilt jedoch nicht für den Teilbereich Rechtschreiben.) Denn auch dieses Lernen ist von der Absicht geleitet, zum Erfassen des „Sachrichtigen“ hinzuführen.

5.8 Aktivierung und Motivierung

In allen Bereichen des Unterrichts sollen, wo immer möglich, spontanes Interesse, Neugierverhalten, Wissensbedürfnis und Leistungsbereitschaft der Schülerin bzw. des Schülers geweckt und gepflegt werden. Moderne Kommunikations- und Informationstechnologien tragen in einem großen Ausmaß zur Aktivierung und Motivierung gehörloser und hochgradig schwerhöriger Schülerinnen und Schüler bei, die Kommunikationsmöglichkeiten mit der „hörenden“ Umwelt werden verbessert und erweitert.

Die Schülerinnen und Schüler sollen auch zu verschiedenen Aktivitäten außerhalb der Schule angeregt und mit behindertenspezifischen Angeboten vertraut gemacht werden.

Im Sinne dieses Grundsatzes soll die Lehrerin bzw. der Lehrer an die natürliche Aktivität der Schülerinnen und Schüler anknüpfen, und es gilt, möglichst viele und vielfältige Möglichkeiten für hantierenden Umgang bzw. für das Handeln zu eröffnen. Das Tun soll zum Überlegen, Abwägen, Ordnen, Planen und zum Erkennen führen. Die Aktivitäten reichen vom spielerischen Tun insbesondere auf der Grundstufe I und II über planmäßiges Arbeiten bis zum selbst gesteuerten, entdeckenden Lernen auf eigenen Wegen.

Das Erlernen und Beherrschen von verschiedenen Arbeits- bzw. Lerntechniken ist eine wichtige Grundlage für die Möglichkeit selbsttätigen Bildungserwerbs in verschiedenen Unterrichts- und Sozialformen. Eine wichtige Voraussetzung für Aktivierung und Motivierung wird dadurch geschaffen, dass die Lehrerin bzw. der Lehrer versucht, die Bedeutsamkeit von Lehraufgaben und Lehrstoffen, dort, wo es sinnvoll ist, über die subjektive Betroffenheit der Schülerinnen und Schüler zu vermitteln. Damit wird einerseits der Sinn eines Unterrichtsabschnitts einsichtig, andererseits die Aufmerksamkeit für das Unterrichtsangebot geweckt.

5.9 Stärken von Selbsttätigkeit und Eigenverantwortung

Auch durch bloße Übernahme von Erfahrungen anderer können das Wissen, Können und Erleben erweitert werden. Im Unterricht ist durch das Schaffen einer entsprechenden Lernatmosphäre nicht zuletzt auf Grund der wachsenden Bedeutung dynamischer Fähigkeiten die selbsttätige und selbstständige Form des Lernens besonders zu fördern. Dafür bieten sich auch projektartige und offene Lernformen an.

Die Schülerinnen und Schüler sind ihrem Alter entsprechend zu kritischem und eigenverantwortlichem Denken zu führen. Es sind Impulse zu setzen, die die Entwicklung eigener Wert- und Normvorstellungen bei den Schülerinnen und Schülern anregen und fördern.

Den Schülerinnen und Schülern ist Lernen als Prozess verständlich zu machen. Sie sollen die an sie gestellten Anforderungen kennen, sich selbst einschätzen lernen und darin auch Motivation für ihre Arbeit finden.

Die Vermittlung von Lerntechniken ist eine unabdingbare Voraussetzung für selbsttätiges Erarbeiten von Kenntnissen und Fertigkeiten, dient aber auch dem Zweck, eine Basis für den lebensbegleitenden selbstständigen Bildungserwerb zu legen. Bei der Gestaltung des Unterrichts ist darauf zu achten, dass für die Präsentation individuellen Wissens Möglichkeiten geboten werden.

5.10 Individualisieren, Differenzieren und Fördern

Schülerinnen und Schüler, die nach dem vorliegenden Lehrplan unterrichtet werden, benötigen eine weitreichende individuelle Förderung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Hörbeeinträchtigung auf ihrem persönlichen Lebens- und Bildungsweg.

Um diese Aufgabe bestmöglich erfüllen zu können, hat jede Lehrerin bzw. jeder Lehrer von einer individuellen Planung auszugehen. Individuelle Förderpläne unterstützen eine spezifizierte Planung im Sinne des Differenzierens und Individualisierens. Die Grundlage für die Erstellung derartiger Förderpläne ergibt sich aus den jeweiligen Entwicklungs-, Lern- und Kommunikationsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler.

Individuelle Förderpläne enthalten eine pädagogische Diagnose (Analyse der persönlichen sowie der umfeldbezogenen Bedingungen), benennen aus ganzheitlicher Sicht Ziele und Maßnahmen der Unterstützung, dokumentieren den individuellen Lern- und Entwicklungsfortschritt und sind im Hinblick auf notwendige Adaptierungen einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen. Zu ihrer erfolgreichen Umsetzung tragen alle am Bildungsprozess Beteiligten in gemeinsamer Verantwortung bei.

In den Grundstufen I und II unterscheiden sich die Schülerinnen und Schüler, insbesondere die Schulanfängerinnen und Schulanfänger hinsichtlich des Entwicklungsstandes des Sozialverhaltens, der Kommunikationsfähigkeit, der Selbstständigkeit, der Interessen, der Motivation, des Vorwissens, der Lernfähigkeit, der Arbeitshaltung ua. oft sehr häufig voneinander.

Diese Unterschiede müssen erkannt, beachtet und zum Ausgangspunkt für individualisierende und differenzierende Lernangebote und Lernanforderungen gemacht werden. Ein das Lernen fördernder Unterricht soll in einer pädagogischen Atmosphäre von Ermutigung und Erfolgszuversicht, Geduld und Güte, Vertrauen und Verständnis, gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme erfolgen.

Die Lehrerin bzw. der Lehrer hat nicht nur im Förderunterricht zu versuchen, vor allem lernschwächeren Schülerinnen bzw. Schülern kontinuierliche Erfolgserlebnisse zu ermöglichen, die eine auf Selbstvertrauen begründete Leistungsbereitschaft entstehen lassen.

Zur Unterstützung von Förderungsmaßnahmen sowie vor schwerwiegenden Entscheidungen soll die Schule beratende Einrichtungen in Anspruch nehmen. Wertvolle Hilfestellung wird dabei vor allem durch den schulpsychologischen Dienst erfolgen.

Aufgabe der Schule ist es, die Schülerinnen und Schüler zur bestmöglichen Entfaltung ihrer individuellen Leistungspotenziale zu führen. Leistungsfähigkeit und besondere Begabungen sind dabei kontinuierlich zu fördern. Individualisierungsmaßnahmen beziehen sich auf die einzelne Schülerin bzw. den einzelnen Schüler.

Für den Unterricht ergeben sich daraus folgende mögliche Aufgabenstellungen bzw. pädagogisch-didaktische Konsequenzen:

– Erstellung von differenzierten Lernangeboten, die individuelle Zugänge und auch immer wieder neue Einstiege und Anreize bieten;

– Eingehen auf die individuell notwendige Arbeitszeit, auf unterschiedliche Lerntypen sowie auf Vorkenntnisse, Vorerfahrungen und kulturelles Umfeld;

– Berücksichtigung des unterschiedlichen Betreuungsbedarfs;

– Bewusstmachen der Stärken und Schwächen im persönlichen Begabungsprofil der Schülerinnen und Schüler, wobei bevorzugt an die Stärken anzuknüpfen ist;

– unterschiedliche Sozialformen;

– hörbeeinträchtigtenspezifische Medien und Hilfsmittel;

– unterschiedliche Hilfestellung durch Lehrpersonen und Schülerinnen bzw. Schüler;

– Entwicklung von Rückmeldeverfahren, um festzustellen, ob die Schülerinnen und Schüler tatsächlich ihr individuelles Leistungspotenzial optimal entfalten;

– Herstellung eines individuell förderlichen Lernklimas und Vermeidung von Demotivation.

Differenzierung in Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache in der Sekundarstufe I

Die für alle Unterrichtsgegenstände formulierten Aussagen zur Differenzierung und Individualisierung gelten auch für die differenzierten Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache. Diesen Unterrichtsgegenständen kommt im Hinblick auf den weiteren Bildungs- bzw. Ausbildungsweg besondere Bedeutung zu, als Kulturtechniken vermittelt werden, die Kommunikationsfähigkeit erweitert wird und die Übertrittsmöglichkeiten in mittlere und höhere Schulen in besonderem Maße auf die Leistungen in diesen Unterrichtsgegenständen abzielen.

In den differenzierten Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache erfolgt ab der 6. Schulstufe im Kernbereich eine Unterscheidung nach den beiden Leistungsniveaus „Standard“ und „Standard AHS“, wobei das Leistungsniveau „Standard AHS“ dem Leistungsniveau der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule entspricht. Die Auseinandersetzung mit den grundlegenden Bildungsinhalten im Leistungsniveau „Standard AHS“ ist auf einem höheren Komplexitätsgrad vorzusehen. Der Komplexitätsgrad einer Aufgabenstellung zeigt sich darin, welche Art der Denkleistungen die Aufgabenstellung von Schülerinnen und Schülern fordert und welche Wege der Auseinandersetzung mit der Aufgabenstellung Schülerinnen und Schüler beschreiten, um zu einer Lösung zu kommen. Einen Plan zu entwickeln, Daten und Belege zu verwenden, Lösungswege zu argumentieren sind komplexe Anforderungen und stellen somit einen höheren kognitiven Anspruch dar als das Wiedergeben von Informationen und Fakten oder das Anwenden von einfachen Verfahren. Da komplexe Aufgabenstellungen das strategische und problemlösungsorientierte Denken fördern, sind im Unterricht auch Schülerinnen und Schüler, die dem Leistungsniveau „Standard“ zugeordnet sind, mit komplexen Aufgabenstellungen zu konfrontieren und bei deren Bearbeitung und Bewältigung zu unterstützen.

Ein differenziertes Angebot an grundlegenden und vertiefenden Aufgaben ist grundsätzlich vorzusehen und dient einerseits dem Zugang und der Herausforderung für alle sowie andererseits der Sicherstellung der Durchlässigkeit im Schulwesen. Pädagogische Bemühungen sollen möglichst viele Schülerinnen und Schüler zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ führen.

Die Anforderungen der beiden Leistungsniveaus sind den Schülerinnen und Schülern einsichtig zu machen, vor allem über transparente Beurteilungskriterien mit Bezug zu den zu erwerbenden Kompetenzen. Die Reflexion und Einschätzung des eigenen Leistungsstandes sind zu fördern und es sind den Schülerinnen und Schülern Wege zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit zu eröffnen.

Ab der 6. Schulstufe ist die Zuordnung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers zu den beiden Leistungsniveaus „Standard“ und „Standard AHS“ im Rahmen der Benotung auszuweisen. Die Zuordnung zu den Leistungsniveaus in den einzelnen Pflichtgegenständen erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 31b SchUG.

Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihre Einschätzung in Bezug auf den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler regelmäßig durch genaue Beobachtung zu aktualisieren, die Differenzierungsmaßnahmen darauf abzustimmen und bei Bedarf eine Neuzuordnung zu einem Leistungsniveau vorzunehmen. Einschätzungen und Prognosen über die Leistungsfähigkeit dürfen nicht bewirken, dass einzelnen Schülerinnen und Schülern Teile des Bildungsangebots vorenthalten werden. Über den aktuellen Stand ihrer Leistungen sind die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte regelmäßig zu informieren (§ 19 Abs. 1a SchUG).

Die organisatorische Umsetzung hat sich nach Maßgabe der ausführungsgesetzlichen Bestimmungen ausschließlich an diesen pädagogischen Zielstellungen zu orientieren. Grundlage ist dabei der von den Prinzipien der Individualisierung/Personalisierung getragene Unterricht im Klassenverband. Das Lernen der Schülerinnen und Schüler rückt (gegenüber dem Lehren) in den Mittelpunkt des Unterrichts. Dieses didaktische Grundschema wird entscheidend unterstützt, wenn Lehrerinnen und Lehrer im Team unterrichten bzw. zusammenarbeiten.

5.11 Förderunterricht in der Sekundarstufe I

Förderunterricht stellt eine der grundlegenden Maßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes („Frühwarnsystem“) dar, welche der Zielsetzung folgt, Schülerinnen und Schüler, die von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, vor Schulversagen zu bewahren. Darüber hinaus stellt der Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler, die in der Anfangsstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes auf Schwierigkeiten stoßen, ein zusätzliches Lernangebot dar.

In die zeitgemäße Förderdidaktik fließen die neuesten Erkenntnisse der Lern- und Motivationsforschung ein. Insbesondere geht es darum, eine individuell passende und andere als die im Unterricht verwendete Herangehensweise zu eröffnen, wenn alle Bemühungen im Rahmen von Differenzierung und Individualisierung/Personalisierung nicht ausreichend waren.

Für die Planung und Umsetzung pädagogischer Fördermaßnahmen sind die in der Schule wirkenden Beziehungen (Schüler/in-Schüler/in, Schüler/in-Lehrer/in, Schüler/in-Eltern etc.), die soziale Situation, lernhinderliche Bedingungen oder mögliche Nebenwirkungen zu beachten. Eine gezielte Förderung setzt eine genaue und sensible Beobachtung, am besten durch das gesamte Lehrerteam, voraus. Aus dieser Beobachtung werden Hypothesen über Entwicklungsmöglichkeiten gebildet.

Förderung baut auf den Stärken und Ressourcen und nicht auf Schwächen oder Defiziten auf. Eine Defizitorientierung ermöglicht es nicht, die jeweiligen Schülerinnen und Schüler in ihrer gesamten Situation zu sehen.

Analog zur Arbeit im differenzierten, individualisierten Regelunterricht im heterogenen Gruppen- oder Klassenverband wird die Arbeit im Förderunterricht ständig beobachtet und reflektiert, um die Fördermaßnahmen gegebenenfalls flexibel weiter zu entwickeln oder neu zu konzipieren.

In Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache ist jedenfalls ein Förderunterricht für jene Schülerinnen und Schüler vorzusehen, die eines zusätzlichen Lernangebots bedürfen, um mit dem gesteigerten Grad an Komplexität in Aufgabenstellungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ entsprechend umzugehen. Schülerinnen und Schüler, die nach dem Leistungsniveau „Standard AHS“ unterrichtet werden, dürfen erst nach nachweislicher Ausschöpfung aller möglichen Fördermaßnahmen dem Leistungsniveau „Standard“ zugeordnet werden (§ 31b Abs. 5 SchUG). Analog sind für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Leistungsniveau „Standard“ unterrichtet werden, jedenfalls geeignete Fördermaßnahmen zu ergreifen, wenn sich abzeichnet, dass sie durch eine zusätzliche Förderung die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ erfüllen können. Dies entspricht der Aufgabe der Mittelschule, Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ zu führen (§ 21b Abs. 2 SchOG). Ein Förderunterricht kann im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden in allen Pflichtgegenständen angeboten werden.

Der Förderunterricht kann als Klassen-, Mehrklassen- oder Mehranstaltenkurs geführt werden und ist einem bestimmten Pflichtgegenstand zuzuordnen. Er kann in allen Pflichtgegenständen in Kursform, geblockt oder in den Unterricht des jeweiligen Pflichtgegenstandes integriert durchgeführt werden.

Für Förderunterricht dürfen in jeder Klasse pro Schuljahr insgesamt 72 Unterrichtsstunden und für jede/n Schüler/in 48 Unterrichtsstunden vorgesehen werden.

Für Schülerinnen und Schüler mit einer anderen Erstsprache als Deutsch wird auf Z 4 der Bemerkungen zu der Stundentafel der Sekundarstufe I verwiesen.

5.12 Soziales Lernen

Soziales Lernen hat wie alles Lernen in der Schule Gegenwarts- und Zukunftsbedeutung. Die Entwicklung der sozialen Fähigkeiten spielt im Lebensvollzug von Kindern und Erwachsenen eine ebenso bedeutende Rolle wie ihre Kenntnisse und Fertigkeiten. Zielorientiertes soziales Lernen greift geeignete Situationen auf und ist um eine kontinuierliche Lernentwicklung bemüht.

In Verbindung mit und neben dem sachlichen bzw. fachlichen Lernen ist auch das soziale Lernen der Kinder und Jugendlichen anzuregen, zu fördern und weiter zu entfalten.

Die Förderung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler zielt einerseits auf die Stärkung des Selbstwertgefühles und andererseits auf die Entwicklung des Verständnisses für andere ab. In besonderer Weise ermöglicht diese: das Mit- und Voneinanderlernen, das gegenseitige Helfen und Unterstützen, das Erwerben von Umgangsformen, das Entwickeln und Akzeptieren von Regeln bzw. eines Ordnungsrahmens als Bedingung für Unterricht, das gewaltfreie Lösen bzw. das Vermeiden von Konflikten, das Erkennen und Durchleuchten von Vorurteilen, das Verständnis für Manipulation, die Sensibilisierung für Geschlechterrollen.

Möglichkeiten dazu bieten zum Beispiel verschiedene Situationen im Zusammenleben der Klasse, das Lernen in kooperativen Sozialformen (Kreisgespräch, Partner- und Gruppenarbeit, Rollenspiel, Peer Tutoring usw.) und das Aufgreifen und Anbieten von sozialen Themen im Unterricht.

Um soziales Lernen zu ermöglichen, muss ein Klima des gegenseitigen Vertrauens und der mitmenschlichen Verantwortung geschaffen werden.

Klasse und Schule sollen von Lehrerinnen bzw. Lehrern sowie Schülerinnen bzw. Schülern gemeinsam als Hilfe-, Aussprache-, Arbeits-, Spiel- und Feiergemeinschaft gestaltet und erlebt werden.

Der Weg führt dabei von der Entwicklung möglichst vieler positiver Ich-Du-Beziehungen über den Aufbau eines Wir-Bewusstseins zur gemeinsamen Verantwortung aller für alle. Dies gilt in der Klasse oder Lerngruppe beim Mitgestalten einer lebendigen Schulgemeinschaft und dient dem Verständnis für andere größere Sozialgebilde (Gemeinde, Bundesland, Österreich als Staat in Europa usw.) Damit soll Verantwortungsbewusstsein für verschieden große Solidargemeinschaften bei den Schülerinnen und Schülern grundgelegt bzw. gefestigt werden. Dies gelingt nur, wenn Vorurteile bewusst gemacht und Toleranz zu üben gelernt werden. Soziales Lernen erhält besonders große Bedeutung und Chance, wenn Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, unterschiedlicher Schulstufen, mit unterschiedlicher Muttersprache, Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen (mit sonderpädagogischem Förderbedarf) sowie Kinder und Jugendliche mit speziellen Bedürfnissen gemeinsam unterrichtet werden.

5.13 Interkulturelles Lernen

Interkulturelles Lernen beschränkt sich nicht bloß darauf, andere Kulturen kennen zu lernen. Vielmehr geht es um das gemeinsame Lernen und das Begreifen, Erleben und Mitgestalten kultureller Werte. Dies bedeutet insbesondere auch die Berücksichtigung der kulturellen Besonderheiten der hörenden und der Gehörlosengemeinschaft. Dabei geht es auch darum, Interesse und Neugier an kulturellen Unterschieden zu wecken, um nicht nur kulturelle Einheit, sondern auch Vielfalt als wertvoll erfahrbar zu machen. Durch die identitätsbildende Wirkung des Erfahrens von Gemeinsamkeiten und Unterschieden der Kulturen, insbesondere in ihren alltäglichen Ausdrucksformen, sind die Schülerinnen und Schüler zu Akzeptanz, Respekt und gegenseitiger Achtung zu führen.

Die Auseinandersetzung mit dem Kulturgut der in Österreich lebenden Volksgruppen ist in allen Bundesländern wichtig, wobei sich jedoch bundeslandspezifische Schwerpunktsetzungen ergeben werden.

Unterschiedliche Ausgangsbedingungen sind zu berücksichtigen. Eine allenfalls vorhandene Zwei- oder Mehrsprachigkeit soll positiv besetzt und die Schülerinnen und Schüler ermuntert werden, Kenntnisse in der Muttersprache im Unterricht sinnvoll einzubringen.

5.14 Bewusste Koedukation

Koedukation beschränkt sich nicht auf gleichzeitiges Unterrichten von Schülerinnen und Schülern. Vielmehr ist eine bewusste Auseinandersetzung mit geschlechtsspezifischen Vorurteilen zu führen. Es ist wesentlich, Lerninhalte auszuwählen, die gleichermaßen Mädchen und Knaben ansprechen, den Unterricht so zu gestalten, dass er sowohl den Bedürfnissen der Mädchen als auch der Knaben entgegenkommt, ein (Lern-)Klima der gegenseitigen Achtung zu schaffen sowie Erwartungshaltungen und Umgangsformen der Lehrerinnen und Lehrer gegenüber Mädchen und Knaben zu reflektieren.

Unterricht in geschlechtshomogenen Gruppen kann zu einer Erweiterung des Verhaltens- und Interessensspektrums von Mädchen und Knaben beitragen. Daher kann es im Zusammenhang mit speziellen Themen oder Situationen sinnvoll sein, unter Beachtung der von der Ausführungsgesetzgebung gemäß § 8a des Schulorganisationsgesetzes festgelegten Voraussetzungen den Unterricht nach Geschlechtern getrennt durchzuführen.

5.15 Sicherung des Unterrichtsertrages und Rückmeldungen

Schulanfängerinnen und Schulanfänger kommen im Allgemeinen mit einer hohen Lernbereitschaft in die Schule. Eine wichtige Aufgabe in der Grundstufe I und II ist es, diese ursprüngliche Lernbereitschaft der Kinder weiterzuentwickeln und damit ihre Lernfähigkeit zu fördern.

Die Vorerfahrungen, das Vorwissen, die Lern- und Leistungsfähigkeit, das Lerntempo, die Konzentrationsfähigkeit und vieles andere mehr sind bei den einzelnen Schülerinnen bzw. Schülern in der Regel sehr unterschiedlich ausgebildet. Daher darf grundsätzlich nicht erwartet werden, dass Kinder im gleichen Zeitraum gleiche Leistungen erbringen. Das Lernangebot hat diese unterschiedlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen, um leistungsmäßige Über- wie Unterforderung möglichst zu vermeiden. Es sind auch unterschiedlich lange Lernzeiten zu gewähren. Vor allem ist den Kindern im Rahmen der Grundstufe I für die Erstlehrgänge in den Bereichen Lesen, Schreiben und Mathematik gegebenenfalls unter Einbeziehung von Teilen der verbindlichen Übungen „Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben“ sowie „Mathematische Früherziehung“ genügend Zeit zu lassen. Beim Durchlaufen der Grundstufe I in drei Schuljahren wird die für das erfolgreiche Absolvieren erforderliche Lernzeit zur Verfügung gestellt, ohne dass es zu einem Wiederholen einer Schulstufe kommt. Um die Lern- bzw. Leistungsfreude und -fähigkeit der Kinder zu erhalten und womöglich zu steigern, wird die Lehrerin bzw. der Lehrer versuchen, ihnen Erfolgserlebnisse im Lernen und Leisten zu ermöglichen. Dazu wird sie bzw. er trachten, durch kontinuierliches, abwechslungsreiches und sinnvolles Zusammenfassen, Üben, Wiederholen, Anwenden des Gelernten in andersartigen Aufgabenstellungen und in verschiedenen Zusammenhängen (auch in mündlichen und schriftlichen nachbereitenden Hausaufgaben), den Lernertrag zu sichern und zu bewahren, wobei auf die Belastbarkeit des einzelnen Kindes Bedacht zu nehmen ist. An ganztägigen Schulen sollen die Aufgabenstellungen aus dem Unterricht (zB Hausübungen) hinsichtlich Quantität und Qualität in Abstimmung mit den Pädagoginnen und Pädagogen des Betreuungsteils erfolgen. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie nach Möglichkeit im zeitlichen Ausmaß der im Betreuungsteil für die individuelle Lernzeit anberaumten Wochenstunden erledigt werden können. So wird der Lernerfolg zur sicheren Grundlage für weiteres Lernen und Leisten. Damit Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung als ermutigende Rückmeldung auf den individuellen Lernprozess wirken können, soll im Rahmen der Lernzielorientierung auch der individuelle Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden. Die Kinder sollen daher allmählich angeleitet werden, Lernkontrolle zunehmend auch in der Form von Selbstkontrolle ihrer Lernprozesse wahrzunehmen.

Lernkontrolle ist ein integrierter Bestandteil von Lernprozessen. Lernkontrolle und Beobachtung der Schülerleistung dienen der Lehrerin bzw. dem Lehrer dazu, die Wirksamkeit der Unterrichtsarbeit zu überprüfen und Maßnahmen zu ihrer Verbesserung zu treffen; sie informieren aber auch Schülerinnen bzw. Schüler und Erziehungsberechtigte über den Leistungsstand und über Lernfortschritte beim einzelnen Kind. Die dazu erforderlichen Kontakte sind sorgsam zu pflegen.

Lernen und schulische Leistungen beschränken sich nicht allein auf Wissen und Fertigkeiten. Sozialverhalten und Arbeitsverhalten sind zwei entscheidende Dimensionen schulischen Lernens, die Aufschlüsse darüber geben, wie Leistungen zu Stande kommen.

Im Rahmen der Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung (Leistungsbeurteilungsverordnung) sind auch Methodenkompetenz und Teamkompetenz in die Leistungsbeurteilung so weit einzubeziehen, wie sie für den Unterrichtserfolg im jeweiligen Unterrichtsgegenstand relevant sind.

Die schulische Leistungsbereitschaft von Kindern und Jugendlichen wird wesentlich von ihrem Selbstwertgefühl, ihrem Selbstvertrauen und ihrer Erfolgszuversicht bestimmt. Leistungsbeurteilungen sind daher in der Grundstufe I und II behutsam vorzunehmen.

Eine detaillierte Rückmeldung über die erreichte Leistung ist wichtig und soll auch bei der Leistungsbeurteilung im Vordergrund stehen. Klar definierte und bekannt gemachte Bewertungskriterien sollen Anleitung zur Selbsteinschätzung sein und Motivation, Ausdauer und Selbstvertrauen der Schülerinnen und Schüler positiv beeinflussen.

Die Schülerinnen und Schüler sind in die Planung und Gestaltung, Kontrolle und Analyse ihrer Arbeitsprozesse und Arbeitsergebnisse in zunehmendem Maße aktiv einzubeziehen, damit sie schrittweise Verantwortung für die Entwicklung ihrer eigenen Kompetenzen übernehmen können.

Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihr Gesamtkonzept der Rückmeldung und Leistungsfeststellung den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten in geeigneter Weise bekannt zu geben.

6.

STUNDENTAFELN

A. Stundentafel der Vorschulstufe

Verbindliche Übungen Wochenstunden
Religion 2
Sachbegegnung 2
Sprache und Sprechen, Hören, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben 5
Therapeutisch-funktionelle Übungen (Hörerziehung und Hörtraining, Individuelle Sprechförderung, Manual- und Gebärdenssysteme, ÖGS, Wahrnehmungsschulung, Absehen) 2
Mathematische Früherziehung 2
Rhythmisch-musikalische Erziehung 2
Bildnerisches Gestalten 1
Werkerziehung 1
Bewegung und Sport, Spiel 5
Gesamtwochenstundenzahl 22
Verkehrserziehung X
Förderunterricht X

Ergänzende Anmerkungen

Verkehrserziehung: Bis maximal 20 Jahresstunden.

Förderunterricht: Siehe Z 3 der Bemerkungen zur Stundentafel der Vorschulstufe.

Bemerkungen zur Stundentafel der Vorschulstufe

1.

Die in der Stundentafel für die einzelnen verbindlichen Übungen angeführten Wochenstunden sind als Richtmaß aufzufassen, wobei die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Zeit auf kleinere Lernsequenzen der Lehrerin bzw. dem Lehrer überlassen bleibt.

2.

In der Vorschulstufe kann im Rahmen der verbindlichen Übung „Sprache und Sprechen, Hören, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben“ eine besondere Förderung in der Sprache im Ausmaß von drei Wochenstunden bei Bedarf parallel zum Unterricht in den verbindlichen Übungen bzw. ganz oder teilweise mit diesem gemeinsam geführt werden.

3.

Zur Förderung im Hinblick auf einen Wechsel können Förderangebote zur Anwendung kommen, wobei die in der Stundentafel vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahlen nicht überschritten werden sollen.

4.

Aus den „Therapeutisch-funktionellen Übungen“ sind jene Teilbereiche der verbindlichen Übung im vorgesehenen Ausmaß zur weiteren sprachlichen Entwicklung und Förderung anzuwenden, die auf den vorhandenen individuellen kommunikativen Kompetenzen (Art der bereits erfolgten Fördermaßnahmen, Versorgung mit technischen Hilfen, individuelle Spracherfahrung usw.) der Schülerinnen und Schüler aufbauen.

B. Stundentafel der Grundstufen I und II (1. bis 4. Schulstufe)

Schulstufen und Wochenstunden
Pflichtgegenstände 1. 2. 3. 4. Gesamt
Religion 2 2 2 2 8
Sachunterricht 3 3 4 4 14
Deutsch, Lesen, Schreiben, Kommunikation 8 8 9 9 34
Mathematik 4 4 4 4 16
Rhythmisch-musikalische Erziehung 1 1 1 1 4
Bildnerische Erziehung 1 1 1 1 4
Technisches/Textiles Werken 1 1 2 2 6
Bewegung und Sport 2 2 2 2 8
Verbindliche Übungen
Therapeutisch-funktionelle Übungen (Hörerziehung und Hörtraining, Individuelle Sprechförderung, Manual- und Gebärdensysteme, ÖGS, Wahrnehmungsschulung, Absehen) 3 3 3 3 12
Lebende Fremdsprache x x x x
Verkehrserziehung x x x x
Gesamtwochenstundenzahl 23-27 23-27 27-29 27-29 106
Förderunterricht 1 1 1 1 4
Unverbindliche Übungen
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1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:
Hörstrategien (1)-2 1)-2 (1)-2 (1)-2
Manual- und Gebärdensysteme, ÖGS (1)-2 (1)-2 (1)-2 (1)-2
Bewegung und Sport (1)-2 (1)-2 (1)-2 (1)-2
Spielmusik und Rhythmische Erziehung (1)-2 (1)-2 (1)-2 (1)-2
Darstellendes Spiel (1)-2 (1)-2 (1)-2 (1)-2
Bildnerisches Gestalten (1)-2 (1)-2 (1)-2 (1)-2
Interessen und Begabungsförderung (1)-2 (1)-2 (1)-2 (1)-2
Muttersprachlicher Unterricht 2-6 2-6 2-6 2-6
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
--- --- --- --- ---
Hörstrategien 1 1 1 1
Manual- und Gebärdensysteme, ÖGS 1 1 1 1
Bewegung und Sport 2 2 2 2
Spielmusik und Rhythmische Erziehung 1 1 1 1
Darstellendes Spiel 2 2 2 2
Bildnerisches Gestalten 1 1 1 1
Interessen- und Begabungsförderung 2 2 2 2
Muttersprachlicher Unterricht 2-6 2-6 2-6 2-6

Ergänzende Anmerkungen:

Schulstufen und Wochenstunden: Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können von der ersten bis zur vierten Schulstufe innerhalb des vorgesehenen Rahmens die Wochenstunden in den einzelnen Pflichtgegenständen (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“) sowie in der verbindlichen Übung Lebende Fremdsprache pro Schulstufe um höchstens eine Wochenstunde, insgesamt um höchstens zwei Wochenstunden, erhöht bzw. verringert werden. Eine Verringerung des Stundenausmaßes im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ ist nicht zulässig. Die gänzliche Streichung eines Unterrichtsgegenstandes auf einer Schulstufe ist nicht zulässig.

Therapeutisch-funktionelle Übungen: Aus der verbindlichen Übung „Therapeutisch-funktionelle Übungen“ sind jene Teilbereiche zur weiteren sprachlichen Entwicklung und Förderung auszuwählen, die auf den individuellen kommunikativen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler aufbauen. Die Auswahl und der Zeitpunkt des Einsatzes der Unterrichtsangebote sind abhängig von der Art, vom Grad und vom Verlauf der Hörbeeinträchtigung sowie der Versorgung mit technischen Hilfen und können nicht zwingend einer bestimmten Schulstufe zugeordnet werden.

Lebende Fremdsprache: 32 Jahresstunden, die im Rahmen der zur Verfügung stehenden Gesamtwochenstundenzahl der Unterrichtsgegenstände zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenanzahl wird dadurch nicht verändert.

Verkehrserziehung: Zehn Jahresstunden, die im Rahmen der zur Verfügung stehenden Gesamtwochenstundenzahl zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenanzahl wird dadurch nicht verändert.

Förderunterricht: Kann integrativ in den Unterrichtsgegenständen oder additiv angeboten werden. Siehe Z 2 der Bemerkungen zur Stundentafel.

Unverbindliche Übungen: Das Angebot stellt in der Regel eine Vertiefung bzw. Ergänzung eines Pflichtgegenstandes bzw. einer verbindlichen Übung dar und soll so ausgewogen und breit zu sein, dass die Schülerinnen und Schüler eine Auswahl entsprechend ihrer Interessen, Neigungen und speziellen Bedürfnisse vorfinden. Auf eine geeignete Schwerpunktsetzung ist jedenfalls Bedacht zu nehmen. Ebenso können zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse, Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden.

Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Siehe Z 5 der Bemerkungen zur Stundentafel.

Muttersprachlicher Unterricht: Für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch.

Bemerkung zur Stundentafel der Grundstufen I und II (1. bis 4. Schulstufe)

1.

Unterrichtsgegenstände mit einer Wochenstunde können mit zwei Stunden in jeder zweiten Woche während eines ganzen Unterrichtsjahres geführt werden.

2.

Der Förderunterricht ist als fachübergreifende Unterrichtsveranstaltung je Unterrichtsjahr und Klasse bei Bedarf – für Schülerinnen und Schüler, die eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen – anzubieten. Dieser Förderunterricht kann additiv oder integrativ durchgeführt werden. Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit durch die Lehrerin bzw. den Lehrer gemäß § 12 Abs. 6 und 7 des Schulunterrichtsgesetzes sind die voraussichtliche Dauer (Kursdauer) des Förderunterrichts, die Art der Förderung (schriftliches Förderkonzept) sowie der Unterrichtsgegenstand, auf den sich die Förderung bezieht, anzugeben.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 33, BGBl. II Nr. 379/2020)

4.

Für ordentliche Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch kann bei Bedarf abweichend vom Förderunterricht im Sinne der Z 2 ein besonderer Förderunterricht im Ausmaß von bis zu fünf Wochenstunden angeboten werden. Dieser Förderunterricht kann sowohl parallel zum Unterricht in den Pflichtgegenständen bzw. verbindlichen Übungen als auch mit diesen gemeinsam geführt werden. Bei Bedarf ist eine ganzjährige Führung dieses Förderunterrichtes zulässig. Bei einer drei- bis fünfstündigen Führung dieses Unterrichtes kann für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler eine Kürzung der Gesamtwochenstundenzahl in den Pflichtgegenständen bis zu drei Wochenstunden vorgesehen werden.

5.

Im Sinne einer flexiblen Organisation können die unverbindlichen Übungen bei schulautonomen Lehrplanbestimmungen geblockt oder im gleichen Wochenstundenausmaß während des ganzen Unterrichtsjahres geführt werden. „(1)“ bedeutet, dass eine unverbindliche Übung auch mit weniger als einer ganzen Wochenstunde geführt werden kann.

6.

Bei der unverbindlichen Übung „Muttersprachlicher Unterricht“ siehe Artikel I § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung.

C. Stundentafeln der Sekundarstufe I (5. bis 8. Schulstufe)

1.

Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:

Pflichtgegenstände 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl.
Schulstufe 5. 6. 7. 8. Summe
Religion 2 2 2 2 8
Deutsch, Kommunikation 24-30
Lebende Fremdsprache 8-12
Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung 3-6
Geographie und Wirtschaftskunde 4-8
Mathematik 16-20
Geometrisches Zeichnen 1-2
Biologie und Umweltkunde 4-8
Chemie 1-3
Physik 3-5
Rhythmisch-musikalische Erziehung 4-6
Bildnerische Erziehung 4-8
Technisches Werken Textiles Werken 4-12
Ernährung und Haushalt 3-4
Bewegung und Sport 12-18
Verbindliche Übungen
Therapeutisch-funktionelle Übungen (Hörerziehung und Hörtraining, Individuelle Sprechförderung, Manual- und Gebärdensysteme, Wahrnehmungsschulung, Absehen)
Hörstrategien oder Manual- und Gebärdensysteme, ÖGS 6-16
Lebens- und Identitätskunde 4-12
Berufsorientierung - x x x
Digitale Grundbildung mind. 1 mind. 1 mind. 1 mind. 1 4-11
- 0-1 0-1 0-1 1-4
Gesamtwochenstundenzahl
27-33 29-34 30-34 30-34 128
2.

Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Pflichtgegenstände 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl.
Schulstufe 5. 6. 7. 8. Summe
Religion 2 2 2 2 8
Deutsch, Kommunikation 7 7 7 6 27
Lebende Fremdsprache 2 2 3 3 10
Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung 2 1 1 4
Geographie und Wirtschaftskunde 2 1 2 1 6
Mathematik 4 4 4 5 17
Geometrisches Zeichnen 1 1
Biologie und Umweltkunde 2 2 1 2 7
Chemie 2 2
Physik 1 1 1 3
Rhythmisch-musikalische Erziehung 1 1 1 1 4
Bildnerische Erziehung 2 1 2 1 6
Technisches Werken Textiles Werken 2 2 2 2 8
Ernährung und Haushalt 1,5 1,5 3
Bewegung und Sport 3 3 3 3 12
Verbindliche Übungen 0
Therapeutisch-funktionelle Übungen (Hörerziehung und Hörtraining, Individuelle Sprechförderung, Manual- und Gebärdensysteme, Wahrnehmungsschulung, Absehen) 2 2 1 1 6
Hörstrategien oder Manual- und Gebärdensysteme, ÖGS 1 1 1 1 4
Lebens- und Identitätskunde - x x x
Berufsorientierung - - x x
Digitale Grundbildung x x x x
Gesamtwochenstundenzahl 30 32,5 32,5 33 128
Freigegenstände und unverbindliche Übungen
--- --- --- --- --- ---
Hörstrategien 2-8
Manual- und Gebärdensysteme, ÖGS 2-8
Lebende Fremdsprache 2-8
Darstellendes Spiel 2-8
Interessen- und Begabungsförderung 2-8
Berufsorientierung 2-8
Bewegung und Sport 2-8
Technisches / Textiles Werken 2-8
Freigegenstand Einführung in die Informatik 2-8
Muttersprachlicher Unterricht 8-24

Ergänzende Anmerkungen

Technisches Werken, Textiles Werken: Als alternative Pflichtgegenstände.

Therapeutisch-funktionelle Übungen: Aus der verbindlichen Übung „Therapeutisch-funktionelle Übungen“ sind jene Teilbereiche zur weiteren sprachlichen Entwicklung und Förderung auszuwählen, die auf den individuellen kommunikativen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler aufbauen. Die Auswahl und der Zeitpunkt des Einsatzes der Unterrichtsangebote sind abhängig von der Art, vom Grad und vom Verlauf der Hörbeeinträchtigung sowie der Versorgung mit technischen Hilfen und können nicht zwingend einer bestimmten Schulstufe zugeordnet werden.

Lebens- und Identitätskunde: 20 Jahresstunden, die im Rahmen der zur Verfügung stehenden Gesamtwochenstundenzahl der Unterrichtsgegenstände zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenanzahl wird dadurch nicht verändert.

Berufsorientierung: Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden (im Rahmen der autonomen Stundentafel). Sofern keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen in der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände.

Digitale Grundbildung: Integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden. Es kann schulautonom als eigene Verbindliche Übung oder als Verbindliche Übung teilweise integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen, wobei eine Wochenstunde 32 integrierten Jahresstunden entspricht, oder als Pflichtgegenstand geführt werden.

Freigegenstände und unverbindliche Übungen: Es ist sowohl die ganzjährige, als auch eine kürzere, auf aktuelle Anlässe reagierende, kursmäßige, allenfalls geblockte Führung möglich. Das Angebot stellt in der Regel eine Vertiefung bzw. Ergänzung eines Pflichtgegenstandes bzw. der verbindlichen Übungen dar und soll so ausgewogen und breit sein, dass die Schülerinnen und Schüler eine Auswahl entsprechend ihrer Interessen, Neigungen und speziellen Bedürfnisse vorfinden. Auf eine geeignete Schwerpunktsetzung ist jedenfalls Bedacht zu nehmen. Ebenso können zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse, Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden.

Muttersprachlicher Unterricht: Für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch.

Bemerkungen zu den Stundentafeln der Sekundarstufe I (5. bis 8. Schulstufe)

1.

Unterrichtsgegenstände mit weniger als zwei Wochenstunden können in größeren Einheiten geblockt geführt werden.

2.

Für Schülerinnen und Schüler, die die allgemeine Schulpflicht in der 2. oder 3. Klasse vollenden, kann in der 1. und 2. Klasse bzw. in der 2. Klasse ein bestimmtes Angebot an zusätzlichen Freigegenständen vorgesehen werden (zB Ernährung und Haushalt, Berufsorientierung).

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 35, BGBl. II Nr. 379/2020)

4.

Für ordentliche Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch kann zusätzlich zum Förderunterrichtsangebot ein besonderer Förderunterricht im Ausmaß von bis zu sechs Wochenstunden angeboten werden. Dieser Förderunterricht kann sowohl parallel zum Unterricht in den Pflichtgegenständen als auch mit diesem gemeinsam geführt werden. Bei Bedarf ist eine ganzjährige Führung dieses Förderunterrichts zulässig. Sofern dieser Unterricht mehr als zwei Wochenstunden umfasst, kann für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler die Gesamtwochenstundenanzahl der Pflichtgegenstände um bis zu drei Wochenstunden gekürzt werden.

5.

Im Sinne einer flexiblen Organisation können die unverbindlichen Übungen bei schulautonomen Lehrplanbestimmungen geblockt oder im gleichen Wochenstundenausmaß während des ganzen Unterrichtsjahres geführt werden. „(1)“ bedeutet, dass eine unverbindliche Übung auch mit weniger als einer ganzen Wochenstunde geführt werden kann.

6.

Bei der unverbindlichen Übung „Muttersprachlicher Unterricht“ siehe Artikel I § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung.

D. Stundentafeln der Deutschförderklassen

1.

Stundentafel der Vorschulstufe

Verbindliche Übungen Wochenstunden pro Semester
Deutsch in der Deutschförderklasse 15
Religion 2
Weitere verbindliche Übungen1 5
Gesamtwochenstundenzahl 22

1 Einzelne oder mehrere verbindliche Übungen (mit Ausnahme der verbindlichen Übung Religion) gemäß der Stundentafel der Vorschulstufe; die Festlegung der verbindlichen Übungen sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen verbindlichen Übungen entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.

2.

Stundentafel der Grundstufen I und II (1. bis 4. Schulstufe)

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen Wochenstunden pro Semester
Deutsch in der Deutschförderklasse 15
Religion 2
Weitere Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen1 x2
Gesamtwochenstundenzahl x3

Freigegenstände und unverbindliche Übungen:

Wie Stundentafel der Grundstufen I und II (1. bis 4. Schulstufe)


1 Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und verbindliche Übungen gemäß der Stundentafel der Grundstufen I und II (1. bis 4. Schulstufe); die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der verbindlichen Übungen sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.

2 Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.

3 Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe gemäß der Stundentafel der Grundstufen I und II (1. bis 4. Schulstufe).

3.

Stundentafel der Sekundarstufe I (5. bis 8. Schulstufe)

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen Wochenstunden pro Semester
Deutsch in der Deutschförderklasse 20
Religion 2
Weitere Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen1 x2
Gesamtwochenstundenzahl x3

Freigegenstände und unverbindliche Übungen:

Wie Stundentafel der Sekundarstufe I (5. bis 8. Schulstufe)


1 Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen gemäß der Stundentafel der Sekundarstufe I (5. bis 8. Schulstufe); die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der verbindlichen Übungen sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.

2 Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.

3 Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe gemäß der Stundentafel der Sekundarstufe I (5. bis 8. Schulstufe).

7.

LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

a)

Katholischer Religionsunterricht

Wird gesondert bekannt gemacht.

b)

Evangelischer Religionsunterricht

Wie Anlage C1.

c)

Altkatholischer Religionsunterricht

Für die Erteilung des Religionsunterrichtes an den Sonderschulen sind mit Bedachtnahme auf die gegebenen Voraussetzungen die Bildungs- und Lehraufgaben der Lehrpläne für die entsprechende Volksschule (Anlage A) in Anwendung zu bringen.

8.

BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER VERBINDLICHEN UND UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN THERAPEUTISCH-FUNKTIONELLE ÜBUNGEN, HÖRSTRATEGIEN, MANUAL- UND GEBÄRDENSYSTEME, ÖGS, LEBENS- UND IDENTITÄTSKUNDE

Therapeutisch-funktionelle Übungen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Hörerziehung und Hörtraining

Hören ist nicht nur für die Sprachwahrnehmung von Bedeutung, sondern auch für die emotionale und psychosoziale Entwicklung sowie für die Orientierung in Raum und Zeit. Wichtige Voraussetzungen für das Hören lernen sind die regelmäßige Überprüfung und eine ständige Beobachtung des Hörvermögens sowie die Schaffung eines anregenden Hörklimas. Im Unterrichtsgeschehen muss es möglichst viel zu hören geben. Dies erfordert unter anderem eine gut hörbare, natürlich akzentuierte und rhythmisch-melodische Lehrersprache und das Bewusstmachen all dessen, was es im Verlauf eines Unterrichtstages zu hören gibt. Hörerziehung und Hörtraining sollen die Schülerinnen und Schüler zum Hinhören, zu einer Lauschhaltung anregen, damit sie lernen, Töne, Geräusche und die Sprache ihrer Umwelt aufzunehmen und zu verwenden.

Individuelle Sprechförderung

Aufgabe der individuellen Sprechförderung ist die Schulung der mündlichen Ausdrucksfähigkeit einschließlich der richtigen Aussprache und Intonation. Aussprache und Intonation sollen der deutschen Standardsprache möglichst nahe kommen. Neben der Lautsicherheit ist ein in Rhythmus, Melodieführung und Sprechtempo möglichst natürlicher Sprechton anzustreben. Manualsysteme können bei Bedarf als Unterstützung verwendet werden.

Manual- und Gebärdensysteme

Der Einsatz von Manual- und Gebärdensystemen wie Österreichische Gebärdensprache (ÖGS), lautsprachbegleitende Gebärde und andere manuelle Kommunikationsmittel ermöglicht eine individuelle und differenzierte Förderung von Kindern und Jugendlichen, die lautsprachlich bzw. hörgerichtet nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können. Die ÖGS als eigenständiges Sprachsystem ermöglicht Kommunikation auf der Grundlage von Mimik, Körperhaltung und Handzeichen, dient der Vermittlung konkreter abstrakter und differenzierter Inhalte und trägt wesentlich zur Identitätsfindung bei.

Lautsprachbegleitende Gebärde, Fingeralphabet und Phonembestimmtes Manualsystem (PMS) sind visuelle Ergänzungssysteme, die den jeweiligen Regeln der Laut- und Schriftsprache strukturell folgen. Manual- und Gebärdensysteme zielen darauf ab, die Wahrnehmung und die Anwendung lautsprachlicher Äußerungen zu erleichtern und zu unterstützen.

Wahrnehmungsschulung

Die Basissinne (taktil- kinästhetisches, vestibuläres und propriozeptives System), die eng mit der auditiven Wahrnehmung verbunden sind, bilden die Grundlage einer positiven Sprachentwicklung. Sie liefern die Informationen für die Interpretation von Sinneseindrücken und steuern Anpassungsreaktionen, also jene angemessenen Handlungen, mit denen das Kind sinngebend auf Umweltreize reagiert. Anpassungsreaktionen wiederum sind grundlegend für die sensorische Integration und fördern die Verarbeitungsprozesse im Gehirn. Durch Wahrnehmungsschulung soll die sensorische Integration aller Sinnesmodalitäten gefördert werden.

Bei lautsprachlich geförderten Kindern und Jugendlichen ist Absehen eine natürliche Hilfe beim Sprachverstehen. Die Schulung des Absehens hat zur Aufgabe, Wortgestalten zu erfassen und so zu helfen, Wahrnehmungsinhalte besser in Zusammenhänge einordnen zu können.

Lehrstoff:

Hörerziehung und Hörtraining

Beispielsweise:

– auf Geräusche, Klänge und Sprache achten

– Geräusche selber erzeugen

– Wiederholen und Nachahmen von Tönen, Geräuschen und Sprache

– Reaktions-, Erkennungs- und Unterscheidungsübungen bezogen auf Geräusche und Sprache

– auditives Erfassen, Erkennen und Verarbeiten von Begriffen, sprachlichen Einheiten und Strukturen

– Aufgreifen und Anwenden rhythmischer, dynamischer, prosodischer und melodischer Merkmale der Sprache

– Erarbeitung antizipierender Schemata für das Erfassen sprachlicher Inhalte

– Steigerung der auditiven Speicherung und Merkfähigkeit

– Verbesserung der Sprechgliederung

– Lokalisierungsübungen (Richtungshören)

– dichotisches Hören (gleichzeitig auftretende Sprachinformationen voneinander trennen und verstehen können)

– Erziehung zum Zuhören, zum genauen Hinhören und zur selbstbewussten gezielten Intervention, wenn etwas nicht verstanden wurde

– Trainieren bestimmter Hörqualitäten und Hörsequenzen

– Schulung des selektiven Hörens (Sprache aus Umgebungsgeräuschen herausfiltern, Nutz- und Störschall voneinander trennen, usw.)

Individuelle Sprechförderung

Beispielsweise

– Stimmbildungsübungen unter Einbeziehung aller Sinnesmodalitäten

– Lautier-, Stimm- und Atemübungen in Verbindung mit Körperbewegungen

– Erarbeitung und Übung von Lauten und Lautverbindungen

– Übungen zur Verbesserung fehlerhafter Aussprache durch die Verwendung von Lautgruppen und Silbenverbindungen unter besonderer Berücksichtigung von Konsonantenhäufungen

– individuelle Anbahnung und Aufbau der Sprechfertigkeit

– entsprechender Einsatz von technischen Hilfsmitteln

Manual- und Gebärdensysteme, ÖGS

Beispielsweise:

Phonembestimmtes Manualsystem (PMS)

– Koordination Mund und Hand

– Phonemzeichen erlernen und anwenden

– bewusst machen, üben und festigen artikulatorischer Vorgänge

Fingeralphabet

– Erlernen und Anwenden des internationalen Fingeralphabetes

Gebärdenvokabular

– Elemente der Gebärde (Mimik, Gestik, Handformen, Mundbild, Mundgestik)

– Wortschatzerweiterung und Festigung

Gebärdensprachgrammatik (ÖGS)

– grammatikalische Gesetzmäßigkeiten der ÖGS erkennen und anwenden

– bewusstes Wechseln der Sprachsysteme ÖGS und Schriftsprache

Gebärdenverständnis

– Gebärden wahrnehmen und produzieren

– Informationen in Gebärden verstehen

– differenzierte Sachzusammenhänge begreifen

– Verständnis für chronologische Abläufe

– persönliche Erfahrungen und Erkenntnisse angemessen mitteilen

– Gefühle, Wünsche und Vorstellungen sprachlich ausdrücken und verstehen

– Nacherzählen und freies Erzählen

– Sachinformationen schlüssig vermitteln

– Diskutieren, Argumentieren, Reflektieren

Wahrnehmungsschulung

Beispielsweise:

– Übungen zur Schulung

– der taktil-kinästhetischen, visuellen und auditiven Wahrnehmung

– des vestibulären (Gleichgewicht) und propriozeptiven (Eigenwahrnehmung) Systems

– der Motorik

– Strukturierung von Handlungsabläufen durch psychomotorische Förderung

– Absehtraining

Didaktische Grundsätze:

In der verbindlichen Übung Therapeutisch-funktionelle Übungen/Manual- und Gebärdensysteme, ÖGS erfolgt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Österreichischen Gebärdensprache bzw. mit der lautsprachbegleitenden Gebärde.

Beim Erlernen der Österreichischen Gebärdensprache und der lautsprachbegleitenden Gebärde sind das Mundbild und die Mundgestik von zentraler Bedeutung.

Hörerziehung und Hörtraining

Ausgehend von der genauen Kenntnis des Hörvermögens der einzelnen Schülerinnen und Schüler ist Hörerziehung möglichst in allen Unterrichtsgegenständen gezielt einzusetzen. Die speziellen Übungen sollen in einem engen Bezug zu den jeweiligen Unterrichtsinhalten stehen. Dadurch werden der Wort- und Sprachschatz der Schülerinnen und Schüler gefestigt und die Kommunikationsmöglichkeiten erweitert.

Dabei ist zu beachten, dass der Schwierigkeitsgrad der Übungen aufbauend ist und so Frustration und Abwehrmechanismen vermieden werden. Dieser Weg führt vom Entdecken zur Unterscheidung, weiter zur Identifikation und schließlich zum Verstehen. Gearbeitet wird vorwiegend mit Silben, Wörtern und Sätzen.

Eine weitere Voraussetzung für das Hören lernen ist die Schaffung eines Hörklimas, wozu vor allem eine gut hörbare, natürlich akzentuierte und rhythmisch-melodisch gegliederte Lehrersprache gehört. Durch optimale Sitzordnung, günstige Lichtverhältnisse, angemessene Raumakustik sowie das kommunikative Verhalten der Lehrkräfte und Mitschülerinnen und Mitschüler soll die Sprachwahrnehmung über das Ohr sichergestellt werden. Dabei ist auf die Hörermüdung Rücksicht zu nehmen.

In diesem Zusammenhang spielt auch der eigenverantwortliche Umgang mit der Hörtechnik (elektroakustische, audiotaktile, audiovisuelle und elektronische Hilfsmittel) eine bedeutende Rolle.

Durch Hörübungen sollen das Globalverständnis und das Detailverständnis geschult werden. Hören soll in kommunikative Situationen eingebunden werden, die es den Schülerinnen und Schülern ermöglichen, verbal oder nonverbal zu reagieren.

Individuelle Sprechförderung

Beim Sprechen sind mehrere Aspekte zu unterscheiden:

– der kommunikative Aspekt (Sprechen als Mittel zum Kontakt)

– der symbolische Aspekt (Sprechen als Mittel, um Gedanken und Gefühle auszutauschen) und

– der technische Aspekt (Zusammenspiel von Atmung, Stimme und Sprechbewegungen)

Für die Sprechentwicklung ist eine gute Hör-/Spracheinstellung wesentlich. Diese Einstellung kann durch Herausfordern, Auffangen und Verstärken des Sprechverhaltens entwickelt werden.

Gute Atemkontrolle, Stimmkontrolle und die Sprechmotorik, Artikulation von Einzellauten und Lautgefügen sowie Sprechbewegungsabläufe müssen sukzessive geübt werden.

Grundlegende Prinzipien im Sprechunterricht sind das Gespräch, die Imitation, das entdeckende Lernverfahren, das rhythmische Sprechen und die Wiederholung sowie die Sicherung des Lautbestandes.

Manual- und Gebärdensysteme, ÖGS

Phonem- und graphembestimmte Zeichen (phonembestimmtes Manualsystem, Fingeralphabet) und andere Lautgebärden sind weitere Mittel zur Erleichterung des Lesens, der Lautsprachwahrnehmung und des Sprechens.

Die Österreichische Gebärdensprache (ÖGS) verwendet neben Mimik und Körperhaltung insbesondere Handzeichen (Gebärden). Die Gebärden sind nach Handform, Handstellung, Ausführungsstelle und Bewegung klar strukturiert und werden regelhaft im so genannten Gebärdenraum ausgeführt. Ziele des Unterrichts sind die Entwicklung eines umfassenden Gebärdenschatzes und der Erwerb einer ausdifferenzierten Grammatik mit eigenen Regeln und die semantischen Regeln im sozial kommunikativen Austausch. Die Auswahl von Gebärden und gebärdeten Texten orientiert sich an den Interessen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, dem Sprachvermögen der Klasse, sowie den themenbezogenen Verbindungen zu den Fächern Sachunterricht und Deutsch. Von Anfang an soll die Gebärdensprache mit der Schriftsprache in Verbindung gesetzt werden. Anfänglich im Lesen und Gebärden/Fingern von Buchstaben und Blickwörtern, später dann von Sätzen in der ÖGS und der Schriftsprache.

Die Lautsprachbegleitende Gebärde (LBG) stellt keine eigenständige Sprache dar, sondern folgt den syntaktisch-semantischen Regeln und Strukturen der gesprochenen deutschen Sprache. Vorwiegend der Gebärdensprache (ÖGS) entnommene Gebärdenzeichen werden simultan zum Sprechen eingesetzt, um insbesondere gehörlosen Kindern, die Schwierigkeiten mit der Hörentwicklung haben, Wahrnehmung und Gebrauch der gesprochenen Sprache im kommunikativen Prozess zu erleichtern.

Lautsprachunterstützende Gebärde (LUG) ist eine Methode, bei der im Wesentlichen die sinntragenden Worteinheiten mit Gebärden begleitet werden, um den natürlichen Sprechablauf zu sichern.

Wahrnehmungsschulung

Durch die Wahrnehmungsschulung werden die verschiedenen Wahrnehmungsbereiche miteinander verbunden, und ermöglichen ganzheitliches Lernen unter anderem durch:

– Unterstützung der sprachlichen Äußerungen durch ein klares Mundbild, Unterstützung der Kommunikation durch Mimik, Gestik und Körpersprache

– Schulung aller Sinnesbereiche

– ausdrucksvolles, rhythmisch gut gegliedertes und strukturiertes Sprechen

Absehen

Die Schulung des Absehens hat zur Aufgabe, Wortgestalten zu erfassen und so zu helfen, Wahrnehmungsinhalte besser in Zusammenhänge einordnen zu können; die gerichtete visuelle Wahrnehmung wird geschult und mit auditiver Wahrnehmung gegebenenfalls auch mit taktilem Empfinden gekoppelt. Wenn die tragende Funktion des Hörens in der lautsprachlichen Kommunikation nicht vorausgesetzt werden kann, sichern Antlitzgerichtetheit und vermehrte Schriftsprache den Spracherwerbsprozess zusätzlich ab. Dazu müssen gute räumliche und partnerbezogene Voraussetzungen gegeben sein, wie Raumakustik, Lichtverhältnisse, Standort der Gesprächspartner und Abfolge der Gesprächsbeiträge.

Hörstrategien

Bildungs- und Lehraufgabe:

Hören ist ein Lernvorgang über viele Jahre der kindlichen Entwicklung und dauert in seiner Wechselwirkung mit dem Lautspracherwerb bis ins Jugendlichenalter. Hörerziehung ist daher als fächerübergreifender Auftrag zu sehen. Durch die unterschiedlichen Hörvoraussetzungen sind Individualisierung und Differenzierung von grundlegender Bedeutung.

Da das Hören nicht nur die Aufnahme von Schallereignissen durch das Innenohr bedeutet, sondern darüber hinaus die Auswertung der Schallereignisse durch das Gehirn, bedürfen sowohl Schülerinnen und Schüler mit peripheren als auch solche mit zentralen Störungen frühzeitig Hilfen, damit die Entwicklung des Hörens, der Verarbeitung und der Sprache und darüber hinaus die Gesamtentwicklung der Schülerinnen und Schüler positiv verlaufen kann. Der Erwerb der Lautsprache hängt von einer adäquaten Wahrnehmung ab.

Im Rahmen der unverbindlichen bzw. verbindlichen Übung lernen die Schülerinnen und Schüler ausgehend von dem Wissen um die eigene Hörbeeinträchtigung kommunikative Situationen in Schule und Alltag besser zu bewältigen.

Lehrstoff:

Hörübungen und Hörstrategien

Beispielsweise:

– Übung des gezielten Einsatzes des Hörvermögens

– Ansprechen der eigenen Behinderung

– Optimierung des kommunikativen Umfeldes im Hinblick auf die optischen und akustischen Gegebenheiten (Lichtverhältnisse, Raumakustik, Position des Gesprächspartners und der Lichtquelle)

– Einsatz und Umgang mit Hörhilfen

– Anwendung bestimmter Gesprächstechniken, die das Verständnis erleichtern

– Beachten der Körpersprache der Gesprächspartner

Didaktische Grundsätze:

In verschiedenen Arbeitsformen (Rollenspiel, Videoaufnahmen, Interview usw.) erproben die Schülerinnen und Schüler die gemeinsam erarbeiteten Verhaltensweisen und gewinnen so Sicherheit bei der Bewältigung von Gesprächssituationen. Der gezielte Einsatz technischer Hilfsmittel unterstützt dabei die Informationsaufnahme. Angemessene schulische Rahmenbedingungen unterstützen die Schülerinnen und Schüler bei der Bewältigung von kommunikativen Situationen. Dazu zählen eine kleine Schülergruppe, schalldämmende Maßnahmen, eine gute Beleuchtung, ein entsprechender Sitzplatz, optimale technische Hilfen, Visualisierung in allen Unterrichtsphasen, Strukturierung des Unterrichtes, schriftliche Fixierung schwieriger Begriffe, Wiederholungen und Teilzusammenfassungen und Hörpausen.

Die Beachtung der Körpersprache der Gesprächspartner unterstützt die Kommunikation.

Hörhilfen sind bestmöglich einzusetzen, um den Schülerinnen und Schülern die Entwicklung einer Hörfertigkeit auch bei Störschall zu ermöglichen. Die Prinzipien der Stufen des Hörenlernens (Wahrnehmen, Erkennen, Diskriminieren, Anwenden) müssen in allen Altersstufen berücksichtigt werden.

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