Bundesgesetz vom 15. Juli 1966 über die Studien an den wissenschaftlichen Hochschulen (Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1966-10-01
Letzte Aktualisierung 1995-07-01
Status Aufgehoben · 1997-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 84
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(8) Mit Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor oder Ordentlicher Hochschulprofessor in Österreich gelten die Studienabschlüsse an einer anerkannten ausländischen Hochschule sowie die im Ausland erworbenen akademischen Grade als nostrifiziert. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat nach Anhören des zuständigen Organes der Universität (Hochschule) unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 und 7 die Nostrifizierung zugleich mit der Ernennung festzustellen.

(9) Auf Nostrifizierungsverfahren sind die Bestimmungen über Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen (§ 21 Abs. 1 und 5) nicht anzuwenden.

(10) Der gleiche Nostrifizierungsantrag darf nur an einer einzigen Universität (Hochschule) eingebracht werden.

(11) § 37 ist anzuwenden.

(12) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die vorangehenden Absätze nicht berührt.

Abkürzung

AHStG

§ 40. Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und Studienabschlüsse

(1) Personen, die einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben oder die sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifizierung eine der Voraussetzungen darstellt, und die an einer anerkannten ausländischen Hochschule ein Studium abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Anerkennung dieses Studienabschlusses als Abschluß eines ordentlichen Studiums gemäß § 13 Abs. 1 lit. a, e und f bei dem zuständigen Organ einer Universität (Hochschule), an der das entsprechende ordentliche Studium eingerichtet ist, zu beantragen (Nostrifizierung). Falls das Studium von mehr als einer Universität (Hochschule, Fakultät) gemeinsam durchgeführt wird, ist die Nostrifizierung nach Anhörung der zuständigen Organe der beteiligten Universitäten (Hochschulen, Fakultäten) durchzuführen.

(2) Der Antragsteller hat das entsprechende ordentliche inländische Studium und den entsprechenden akademischen Grad anzugeben. Folgende Nachweise sind vorzulegen:

a)

Geburtsurkunde;

b)

der Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes des Antragstellers in Österreich oder der Nachweis einer erfolgten Bewerbung im Sinne des Abs. 1 erster Satz;

c)

das Reifezeugnis oder die Urkunde, auf Grund derer der Bewerber an der ausländischen Hochschule zum Studium zugelassen wurde;

d)

einen Nachweis über die einer österreichischen Universität (Hochschule) vergleichbare Qualität (§ 1 UOG, § 1 AOG, § 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz) der anerkannten ausländischen Hochschule, sofern diese für das zuständige Organ nicht außer Zweifel steht;

e)

die Nachweise über die an der ausländischen Hochschule besuchten Lehrveranstaltungen, abgelegten Prüfungen und angefertigten wissenschaftlichen Arbeiten;

f)

diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt wurde.

Die Unterlagen gemäß lit. a bis e können auch in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.

(3) Das zuständige Organ der Universität (Hochschule) kann die Nachsicht von der Vorlage einzelner Unterlagen erteilen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist glaubhaft gemacht wird, daß ihre Beibringung unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.

(4) Das zuständige Organ der Universität (Hochschule) hat unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Ansuchens geltenden inländischen Studienvorschriften einschließlich des geltenden Studienplanes zu prüfen, ob das ausländische Studium des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut war, daß es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung als gleichwertig anzusehen ist. Dabei hat das zuständige Organ die allfällige Zuordnung zu einem Studienzweig beziehungsweise die Gleichwertigkeit mit einem Studium, das durch besondere Vorschriften über Kombinationen gestaltet wurde, von Amts wegen festzustellen und im Nostrifizierungsbescheid zu vermerken. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kann auch ein Stichproben-Test durchgeführt werden, um nähere Auskünfte über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erhalten.

(5) Sofern die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 4 grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der Antragsteller das Recht, als Gasthörer (§ 4 Abs. 1 lit. b) zugelassen zu werden und die ihm vom zuständigen Organ der Universität bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu absolvieren. § 7 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Das zuständige Organ der Universität (Hochschule) hat nach Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des Abs. 4 und 5 festzulegen, welchem inländischen Studienabschluß der ausländische Studienabschluß entspricht, und welchen inländischen akademischen Grad der Antragsteller auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Das Recht auf Führung des ausländischen akademischen Grades gemäß § 39 bleibt unberührt.

(7) Die erfolgte Nostrifizierung ist vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule) auf der Urkunde gemäß Abs. 2 lit. f zu vermerken.

(8) Mit Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor oder Ordentlicher Hochschulprofessor in Österreich gelten die Studienabschlüsse an einer anerkannten ausländischen Hochschule sowie die im Ausland erworbenen akademischen Grade als nostrifiziert. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat nach Anhören des zuständigen Organes der Universität (Hochschule) unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 und 7 die Nostrifizierung zugleich mit der Ernennung festzustellen.

(9) Auf Nostrifizierungsverfahren sind die Bestimmungen über Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen (§ 21 Abs. 1 und 5) nicht anzuwenden.

(10) Der gleiche Nostrifizierungsantrag darf nur an einer einzigen Universität (Hochschule) eingebracht werden.

(11) § 37 ist anzuwenden.

(12) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die vorangehenden Absätze nicht berührt.

Abkürzung

AHStG

§ 40. Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und Studienabschlüsse

(1) Personen, die einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifizierung eine der Voraussetzungen darstellt, und die an einer anerkannten ausländischen Hochschule ein Studium abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Anerkennung dieses Studienabschlusses als Abschluß eines ordentlichen Studiums gemäß § 13 Abs. 1 lit. a, e und f bei dem zuständigen Organ einer Universität (Hochschule), an der das entsprechende ordentliche Studium eingerichtet ist, zu beantragen (Nostrifizierung). Falls das Studium von mehr als einer Universität (Hochschule, Fakultät) gemeinsam durchgeführt wird, ist die Nostrifizierung nach Anhörung der zuständigen Organe der beteiligten Universitäten (Hochschulen, Fakultäten) durchzuführen.

(2) Der Antragsteller hat das entsprechende ordentliche inländische Studium und den entsprechenden akademischen Grad anzugeben. Folgende Nachweise sind vorzulegen:

a)

Geburtsurkunde;

b)

der Nachweis des Hauptwohnsitzes des Antragstellers in Österreich oder der Nachweis einer erfolgten Bewerbung im Sinne des Abs. 1 erster Satz;

c)

das Reifezeugnis oder die Urkunde, auf Grund derer der Bewerber an der ausländischen Hochschule zum Studium zugelassen wurde;

d)

einen Nachweis über die einer österreichischen Universität (Hochschule) vergleichbare Qualität (§ 1 UOG, § 1 AOG, § 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz) der anerkannten ausländischen Hochschule, sofern diese für das zuständige Organ nicht außer Zweifel steht;

e)

die Nachweise über die an der ausländischen Hochschule besuchten Lehrveranstaltungen, abgelegten Prüfungen und angefertigten wissenschaftlichen Arbeiten;

f)

diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt wurde.

Die Unterlagen gemäß lit. a bis e können auch in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.

(3) Das zuständige Organ der Universität (Hochschule) kann die Nachsicht von der Vorlage einzelner Unterlagen erteilen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist glaubhaft gemacht wird, daß ihre Beibringung unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.

(4) Das zuständige Organ der Universität (Hochschule) hat unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Ansuchens geltenden inländischen Studienvorschriften einschließlich des geltenden Studienplanes zu prüfen, ob das ausländische Studium des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut war, daß es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung als gleichwertig anzusehen ist. Dabei hat das zuständige Organ die allfällige Zuordnung zu einem Studienzweig beziehungsweise die Gleichwertigkeit mit einem Studium, das durch besondere Vorschriften über Kombinationen gestaltet wurde, von Amts wegen festzustellen und im Nostrifizierungsbescheid zu vermerken. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kann auch ein Stichproben-Test durchgeführt werden, um nähere Auskünfte über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erhalten.

(5) Sofern die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 4 grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der Antragsteller das Recht, als Gasthörer (§ 4 Abs. 1 lit. b) zugelassen zu werden und die ihm vom zuständigen Organ der Universität bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu absolvieren. § 7 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Das zuständige Organ der Universität (Hochschule) hat nach Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des Abs. 4 und 5 festzulegen, welchem inländischen Studienabschluß der ausländische Studienabschluß entspricht, und welchen inländischen akademischen Grad der Antragsteller auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Das Recht auf Führung des ausländischen akademischen Grades gemäß § 39 bleibt unberührt.

(7) Die erfolgte Nostrifizierung ist vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule) auf der Urkunde gemäß Abs. 2 lit. f zu vermerken.

(8) Mit Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor oder Ordentlicher Hochschulprofessor in Österreich gelten die Studienabschlüsse an einer anerkannten ausländischen Hochschule sowie die im Ausland erworbenen akademischen Grade als nostrifiziert. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat nach Anhören des zuständigen Organes der Universität (Hochschule) unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 und 7 die Nostrifizierung zugleich mit der Ernennung festzustellen.

(9) Auf Nostrifizierungsverfahren sind die Bestimmungen über Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen (§ 21 Abs. 1 und 5) nicht anzuwenden.

(10) Der gleiche Nostrifizierungsantrag darf nur an einer einzigen Universität (Hochschule) eingebracht werden.

(11) § 37 ist anzuwenden.

(12) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die vorangehenden Absätze nicht berührt.

Abkürzung

AHStG

Va. Abschnitt

§ 40a. LEHRGÄNGE UND KURSE AN AUSSERUNIVERSITÄREN WISSENSCHAFTLICHEN BILDUNGSEINRICHTUNGEN

(1) Lehrgängen und Kursen an außeruniversitären wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich kann durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung auf bestimmte Zeit universitärer Charakter verliehen werden.

(2) Die Verleihung als Kurs oder Lehrgang im Sinn des Abs. 1 setzt voraus, daß

1.

die inhaltliche Gesamtverantwortung für den Kurs oder Lehrgang bei einer Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) oder mit gleichzuwertender wissenschaftlicher Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Kurses oder Lehrganges liegt,

2.

der Unterricht durch fachlich ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal abgehalten wird, das, sofern nicht bloße Fertigkeiten vermittelt werden, über ein abgeschlossenes Universitätsstudium verfügt,

3.

die für den Unterricht erforderliche Raum- und Sachausstattung vorhanden ist,

4.

die Finanzierbarkeit des Studienbetriebes mindestens für die Dauer des anzuerkennenden Studiums anhand eines Finanzierungsplanes, der jährlich im vorhinein jeweils für den Zeitraum der Gesamtstudiendauer zu erstellen ist, glaubhaft gemacht wird,

5.

das vorgelegte Unterrichtsprogramm zumindest die Bezeichnung des Kurses oder Lehrganges, die Zulassungsvoraussetzungen zum Kurs oder Lehrgang, die vorgeschriebene Studiendauer sowie die vorgeschriebenen Fächer und Prüfungen einschließlich des Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen beinhaltet.

(3) Für die Verleihung von Berufsbezeichnungen an Absolventen von anerkannten Lehrgängen gilt § 18 Abs. 1 sinngemäß.

(4) Aus einer Verleihung im Sinne des Abs. 1 entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche gegen den Bund.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der außeruniversitären wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Kursen und Lehrgängen zu informieren. Die Organe der außeruniversitären wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(6) Eine Verleihung im Sinn des Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

Abkürzung

AHStG

VI. ABSCHNITT

Verfahrensvorschriften

§ 41. Anwendung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

(1) Auf das Verfahren vor den akademischen Behörden ist gemäß Art. II Abs. 2 lit. c Z. 28 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG. 1950) in der Fassung der EGVG.-Novelle, BGBl. Nr. 92/1959, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 172/1950, nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 der EGVG.-Novelle, BGBl. Nr. 92/1959, anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Art. II Abs. 6 lit. d des EGVG. 1950 in der Fassung der EGVG.-Novelle, BGBl. Nr. 92/1959, bleiben unberührt.

Abkürzung

AHStG

§ 42. Aufsichtsbeschwerden

(1) Die Behörden des administrativen Instanzenzuges sind zugleich die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden (§ 4 Hochschul-Organisationsgesetz).

(2) Wird dem Standpunkte eines Studierenden, Kandidaten oder Bewerbers um die Immatrikulation als ordentlicher Hörer, um die Aufnahme als Gasthörer oder außerordentlicher Hörer nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, so steht es ihm, abgesehen von den zulässigen Rechtsmitteln, frei, das Bundesministerium für Unterricht um Ausübung seines Aufsichtsrechtes (§ 5 Hochschul-Organisationsgesetz) zu ersuchen.

Abkürzung

AHStG

§ 43. Verfahren in Prüfungsangelegenheiten

(1) Die Geschäfte der Prüfungskommission hat der Präses zu führen. Er hat insbesondere alle Verfügungen und Entscheidungen im Namen der Kommission zu erlassen.

(2) Eine Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung, einer wissenschaftlichen Arbeit oder der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist unzulässig (Art. II Abs. 6 Z 4 EGVG). Dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen (Gutachten oder Korrekturen schriftlicher Prüfungen, Prüfungsarbeiten, Diplomarbeiten oder Dissertationen) zu gewähren, wenn er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Beurteilungsergebnisses beantragt. Der Studierende ist berechtigt, von den Beurteilungsunterlagen Kopien anzufertigen.

(3) Gegen Bescheide der Präsides von Prüfungskommissionen oder der Prüfer gemäß § 28, mit denen die Zulassung zu einer Prüfung verweigert (§ 27) oder eine Prüfung für ungültig erklärt (§ 32) oder eine Entscheidung gemäß § 29 Abs. 3 getroffen wird und gegen Bescheide von Einzelprüfern, Prüfungssenaten und Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten, mit denen eine Verfügung gemäß § 30 Abs. 3 getroffen wird, ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan als zweite und letzte Instanz zulässig.

(4) Gegen alle sonstigen Bescheide in Prüfungsangelegenheiten sind Berufungen unzulässig.

Abkürzung

AHStG

VII. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 44. Hochschulbericht

Der Bundesminister für Unterricht hat unter Mitwirkung aller akademischen Behörden dem Nationalrat regelmäßig, mindestens in Abständen von drei Jahren, einen Bericht über die Leistungen und die Probleme des Hochschulwesens vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere auf Grund der zu erwartenden Zahl an Studierenden den Bedarf der Hochschulen an Lehrkräften, an wissenschaftlichem und nichtwissenschaftlichem Personal, an Bauten, Einrichtungen, Behelfen, wissenschaftlichem Material und anderen Hilfsmitteln darzustellen, die Kosten des Bedarfes zu berechnen, die Probleme der Forschung und Lehre an den Hochschulen aufzuzeigen und Vorschläge zu ihrer Lösung zu unterbreiten.

Abkürzung

AHStG

§ 45. Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1966 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934, über das Studium der Katholischen Theologie bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. d treten mit 1. Oktober 1967 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 sind auf Bewerber anzuwenden, die eine Reifeprüfung nach den auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, erlassenen Vorschriften abgelegt haben. Auf andere inländische Bewerber sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften über die Studienberechtigungen und über die Ablegung von Ergänzungsprüfungen weiter anzuwenden. Insbesondere bleiben die auf Grund von Reifevermerken und der Absolvierung von Überbrückungskursen erworbenen Studienberechtigungen unberührt.

(5) Auf ordentliche Hörer, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1966/67 begonnen haben oder noch vor dem Inkrafttreten der für ihre Studienrichtung zu erlassenden besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne beginnen werden, sind die derzeit für die betreffende Studienrichtung geltenden besonderen Studienvorschriften weiter anzuwenden, jedoch treten die Bestimmungen der §§ 21 (Anrechnung von Studien und Prüfungen), 32 (Ungültige Prüfungen), 33 (Zeugnisse), 41 (Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes), 42 (Aufsichtsbeschwerden) und 43 (Verfahren in Prüfungsangelegenheiten) dieses Bundesgesetzes an die Stelle der in den erwähnten besonderen Studienvorschriften dieselben Gegenstände regelnden Bestimmungen.

(6) Die im Abs. 6 erwähnten ordentlichen Hörer haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten der zu erlassenden neuen Studienvorschriften folgenden Semesters diesen neuen Studienvorschriften zu unterwerfen. In diesem Falle werden zurückgelegte Studien derselben Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

(7) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 280/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft. Sie sind auf die Zulassungsverfahren ab dem Wintersemester 1991/92 anzuwenden.

(8) Der § 2 Abs. 1, der § 5 Abs. 3, der § 6 Abs. 5, der § 7 Abs. 1 und 3 bis 6, der § 12, der § 13 Abs. 1, 3 und 4, der § 14 Abs. 4 bis 8, der § 17 Abs. 2, der § 18 Abs. 1 und 2, der § 19 Abs. 2 und 3, der § 20 Abs. 1 und 3, der § 21 Abs. 3 bis 5 sowie Abs. 7 und 8, der § 22, der § 23 Abs. 2, der § 26 Abs. 3 bis 7 sowie Abs. 9 und 10, der § 27 Abs. 3, 5 und 7, der § 28 Abs. 1, 4 und 5, der § 30 Abs. 1, 3 und 5, der § 33 Abs. 2 und 3, der § 34 Abs. 1, 4 und 5, der § 38, der § 40, der § 43 Abs. 2 bis 4 und der § 45 Abs. 3 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 tritt mit Maßgabe der folgenden Absätze mit 1. September 1992 in Kraft.

(9) Der § 6 Abs. 5 lit. e ist auf jene Studierenden, die vor dem 1. September 1992 an einer österreichischen Universität zum Studium rechtskräftig zugelassen worden sind, nicht anzuwenden.

(10) Für Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3, die vor dem 1. September 1992 im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eingelangt sind, ist § 13 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.

(11) Für die Wiederholung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, ist der § 30 Abs. 1, 3 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.

(12) Der § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 ist auf alle jene Verfahren anzuwenden, die ab dem 1. September 1992 anhängig gemacht werden.

(13) Die zuständigen Organe der Universitäten (Hochschulen) sind verpflichtet, die an den § 17 Abs. 2 lit. a und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 angepaßten Studienpläne spätestens mit Beginn des Wintersemesters 1993/94 in Kraft zu setzen. Die Studienpläne dürfen bereits vor dem 1. September 1992 verlautbart, jedoch frühestens mit 1. September 1992 in Kraft gesetzt werden.

(14) Wenn die zuständigen Organe der Universitäten (Hochschulen) bis zum 31. März 1993 den Studienplan nicht gemäß Abs. 13 angepaßt haben, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung berechtigt, dem zuständigen Organ der Universität (Hochschule) den Entwurf einer entsprechenden Änderung des Studienplanes zu übermitteln. Wird auf Grund des Entwurfes binnen eines Monats vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule) keine entsprechende Änderung des Studienplanes vorgelegt, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen dem § 17 Abs. 2 lit. a und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 entsprechenden Studienplan erlassen.

Abkürzung

AHStG

§ 45. Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1966 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934, über das Studium der Katholischen Theologie bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. d treten mit 1. Oktober 1967 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 sind auf Bewerber anzuwenden, die eine Reifeprüfung nach den auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, erlassenen Vorschriften abgelegt haben. Auf andere inländische Bewerber sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften über die Studienberechtigungen und über die Ablegung von Ergänzungsprüfungen weiter anzuwenden. Insbesondere bleiben die auf Grund von Reifevermerken und der Absolvierung von Überbrückungskursen erworbenen Studienberechtigungen unberührt.

(5) Auf ordentliche Hörer, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1966/67 begonnen haben oder noch vor dem Inkrafttreten der für ihre Studienrichtung zu erlassenden besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne beginnen werden, sind die derzeit für die betreffende Studienrichtung geltenden besonderen Studienvorschriften weiter anzuwenden, jedoch treten die Bestimmungen der §§ 21 (Anrechnung von Studien und Prüfungen), 32 (Ungültige Prüfungen), 33 (Zeugnisse), 41 (Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes), 42 (Aufsichtsbeschwerden) und 43 (Verfahren in Prüfungsangelegenheiten) dieses Bundesgesetzes an die Stelle der in den erwähnten besonderen Studienvorschriften dieselben Gegenstände regelnden Bestimmungen.

(6) Die im Abs. 6 erwähnten ordentlichen Hörer haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten der zu erlassenden neuen Studienvorschriften folgenden Semesters diesen neuen Studienvorschriften zu unterwerfen. In diesem Falle werden zurückgelegte Studien derselben Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

(7) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 280/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft. Sie sind auf die Zulassungsverfahren ab dem Wintersemester 1991/92 anzuwenden.

(8) Der § 2 Abs. 1, der § 5 Abs. 3, der § 6 Abs. 5, der § 7 Abs. 1 und 3 bis 6, der § 12, der § 13 Abs. 1, 3 und 4, der § 14 Abs. 4 bis 8, der § 17 Abs. 2, der § 18 Abs. 1 und 2, der § 19 Abs. 2 und 3, der § 20 Abs. 1 und 3, der § 21 Abs. 3 bis 5 sowie Abs. 7 und 8, der § 22, der § 23 Abs. 2, der § 26 Abs. 3 bis 7 sowie Abs. 9 und 10, der § 27 Abs. 3, 5 und 7, der § 28 Abs. 1, 4 und 5, der § 30 Abs. 1, 3 und 5, der § 33 Abs. 2 und 3, der § 34 Abs. 1, 4 und 5, der § 38, der § 40, der § 43 Abs. 2 bis 4 und der § 45 Abs. 3 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 tritt mit Maßgabe der folgenden Absätze mit 1. September 1992 in Kraft.

(9) Der § 6 Abs. 5 lit. e ist auf jene Studierenden, die vor dem 1. September 1992 an einer österreichischen Universität zum Studium rechtskräftig zugelassen worden sind, nicht anzuwenden.

(10) Für Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3, die vor dem 1. September 1992 im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eingelangt sind, ist § 13 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.

(11) Für die Wiederholung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, ist der § 30 Abs. 1, 3 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.

(12) Der § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 ist auf alle jene Verfahren anzuwenden, die ab dem 1. September 1992 anhängig gemacht werden.

(13) Die zuständigen Organe der Universitäten (Hochschulen) sind verpflichtet, die an den § 17 Abs. 2 lit. a und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 angepaßten Studienpläne spätestens mit Beginn des Wintersemesters 1993/94 in Kraft zu setzen. Die Studienpläne dürfen bereits vor dem 1. September 1992 verlautbart, jedoch frühestens mit 1. September 1992 in Kraft gesetzt werden.

(14) Wenn die zuständigen Organe der Universitäten (Hochschulen) bis zum 31. März 1993 den Studienplan nicht gemäß Abs. 13 angepaßt haben, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung berechtigt, dem zuständigen Organ der Universität (Hochschule) den Entwurf einer entsprechenden Änderung des Studienplanes zu übermitteln. Wird auf Grund des Entwurfes binnen eines Monats vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule) keine entsprechende Änderung des Studienplanes vorgelegt, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen dem § 17 Abs. 2 lit. a und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 entsprechenden Studienplan erlassen.

(15) Der § 7 Abs. 1, 6 und 7, der § 13 Abs. 2 lit. a, der § 14 Abs. 7, der § 21 Abs. 1, 5 und 6 sowie der § 45 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 341/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

Abkürzung

AHStG

§ 45. Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1966 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934, über das Studium der Katholischen Theologie bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. d treten mit 1. Oktober 1967 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 sind auf Bewerber anzuwenden, die eine Reifeprüfung nach den auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, erlassenen Vorschriften abgelegt haben. Auf andere inländische Bewerber sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften über die Studienberechtigungen und über die Ablegung von Ergänzungsprüfungen weiter anzuwenden. Insbesondere bleiben die auf Grund von Reifevermerken und der Absolvierung von Überbrückungskursen erworbenen Studienberechtigungen unberührt.

(5) Auf ordentliche Hörer, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1966/67 begonnen haben oder noch vor dem Inkrafttreten der für ihre Studienrichtung zu erlassenden besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne beginnen werden, sind die derzeit für die betreffende Studienrichtung geltenden besonderen Studienvorschriften weiter anzuwenden, jedoch treten die Bestimmungen der §§ 21 (Anrechnung von Studien und Prüfungen), 32 (Ungültige Prüfungen), 33 (Zeugnisse), 41 (Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes), 42 (Aufsichtsbeschwerden) und 43 (Verfahren in Prüfungsangelegenheiten) dieses Bundesgesetzes an die Stelle der in den erwähnten besonderen Studienvorschriften dieselben Gegenstände regelnden Bestimmungen.

(6) Die im Abs. 6 erwähnten ordentlichen Hörer haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten der zu erlassenden neuen Studienvorschriften folgenden Semesters diesen neuen Studienvorschriften zu unterwerfen. In diesem Falle werden zurückgelegte Studien derselben Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

(7) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 280/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft. Sie sind auf die Zulassungsverfahren ab dem Wintersemester 1991/92 anzuwenden.

(8) Der § 2 Abs. 1, der § 5 Abs. 3, der § 6 Abs. 5, der § 7 Abs. 1 und 3 bis 6, der § 12, der § 13 Abs. 1, 3 und 4, der § 14 Abs. 4 bis 8, der § 17 Abs. 2, der § 18 Abs. 1 und 2, der § 19 Abs. 2 und 3, der § 20 Abs. 1 und 3, der § 21 Abs. 3 bis 5 sowie Abs. 7 und 8, der § 22, der § 23 Abs. 2, der § 26 Abs. 3 bis 7 sowie Abs. 9 und 10, der § 27 Abs. 3, 5 und 7, der § 28 Abs. 1, 4 und 5, der § 30 Abs. 1, 3 und 5, der § 33 Abs. 2 und 3, der § 34 Abs. 1, 4 und 5, der § 38, der § 40, der § 43 Abs. 2 bis 4 und der § 45 Abs. 3 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 tritt mit Maßgabe der folgenden Absätze mit 1. September 1992 in Kraft.

(9) Der § 6 Abs. 5 lit. e ist auf jene Studierenden, die vor dem 1. September 1992 an einer österreichischen Universität zum Studium rechtskräftig zugelassen worden sind, nicht anzuwenden.

(10) Für Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3, die vor dem 1. September 1992 im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eingelangt sind, ist § 13 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.

(11) Für die Wiederholung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, ist der § 30 Abs. 1, 3 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.

(12) Der § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 ist auf alle jene Verfahren anzuwenden, die ab dem 1. September 1992 anhängig gemacht werden.

(13) Die zuständigen Organe der Universitäten (Hochschulen) sind verpflichtet, die an den § 17 Abs. 2 lit. a und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 angepaßten Studienpläne spätestens mit Beginn des Wintersemesters 1993/94 in Kraft zu setzen. Die Studienpläne dürfen bereits vor dem 1. September 1992 verlautbart, jedoch frühestens mit 1. September 1992 in Kraft gesetzt werden.

(14) Wenn die zuständigen Organe der Universitäten (Hochschulen) bis zum 31. März 1993 den Studienplan nicht gemäß Abs. 13 angepaßt haben, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung berechtigt, dem zuständigen Organ der Universität (Hochschule) den Entwurf einer entsprechenden Änderung des Studienplanes zu übermitteln. Wird auf Grund des Entwurfes binnen eines Monats vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule) keine entsprechende Änderung des Studienplanes vorgelegt, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen dem § 17 Abs. 2 lit. a und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 entsprechenden Studienplan erlassen.

(15) Der § 7 Abs. 1, 6 und 7, der § 13 Abs. 2 lit. a, der § 14 Abs. 7, der § 21 Abs. 1, 5 und 6 sowie der § 45 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 341/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(16) Der § 7 Abs. 1 und 3, der § 14 Abs. 4 und 8, der § 26 Abs. 12, der § 34 Abs. 6, der § 35 Abs. 1, der § 36 Abs. 1 sowie der § 45 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(17) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in männlicher Form verliehen worden sind, dürfen diese in der weiblichen Form führen. Auf Antrag ist ihnen der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.

Abkürzung

AHStG

§ 45. Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1966 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934, über das Studium der Katholischen Theologie bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. d treten mit 1. Oktober 1967 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 sind auf Bewerber anzuwenden, die eine Reifeprüfung nach den auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, erlassenen Vorschriften abgelegt haben. Auf andere inländische Bewerber sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften über die Studienberechtigungen und über die Ablegung von Ergänzungsprüfungen weiter anzuwenden. Insbesondere bleiben die auf Grund von Reifevermerken und der Absolvierung von Überbrückungskursen erworbenen Studienberechtigungen unberührt.

(5) Auf ordentliche Hörer, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1966/67 begonnen haben oder noch vor dem Inkrafttreten der für ihre Studienrichtung zu erlassenden besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne beginnen werden, sind die derzeit für die betreffende Studienrichtung geltenden besonderen Studienvorschriften weiter anzuwenden, jedoch treten die Bestimmungen der §§ 21 (Anrechnung von Studien und Prüfungen), 32 (Ungültige Prüfungen), 33 (Zeugnisse), 41 (Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes), 42 (Aufsichtsbeschwerden) und 43 (Verfahren in Prüfungsangelegenheiten) dieses Bundesgesetzes an die Stelle der in den erwähnten besonderen Studienvorschriften dieselben Gegenstände regelnden Bestimmungen.

(6) Die im Abs. 6 erwähnten ordentlichen Hörer haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten der zu erlassenden neuen Studienvorschriften folgenden Semesters diesen neuen Studienvorschriften zu unterwerfen. In diesem Falle werden zurückgelegte Studien derselben Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

(7) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 280/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft. Sie sind auf die Zulassungsverfahren ab dem Wintersemester 1991/92 anzuwenden.

(8) Der § 2 Abs. 1, der § 5 Abs. 3, der § 6 Abs. 5, der § 7 Abs. 1 und 3 bis 6, der § 12, der § 13 Abs. 1, 3 und 4, der § 14 Abs. 4 bis 8, der § 17 Abs. 2, der § 18 Abs. 1 und 2, der § 19 Abs. 2 und 3, der § 20 Abs. 1 und 3, der § 21 Abs. 3 bis 5 sowie Abs. 7 und 8, der § 22, der § 23 Abs. 2, der § 26 Abs. 3 bis 7 sowie Abs. 9 und 10, der § 27 Abs. 3, 5 und 7, der § 28 Abs. 1, 4 und 5, der § 30 Abs. 1, 3 und 5, der § 33 Abs. 2 und 3, der § 34 Abs. 1, 4 und 5, der § 38, der § 40, der § 43 Abs. 2 bis 4 und der § 45 Abs. 3 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 tritt mit Maßgabe der folgenden Absätze mit 1. September 1992 in Kraft.

(9) Der § 6 Abs. 5 lit. e ist auf jene Studierenden, die vor dem 1. September 1992 an einer österreichischen Universität zum Studium rechtskräftig zugelassen worden sind, nicht anzuwenden.

(10) Für Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3, die vor dem 1. September 1992 im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eingelangt sind, ist § 13 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.

(11) Für die Wiederholung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, ist der § 30 Abs. 1, 3 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.

(12) Der § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 ist auf alle jene Verfahren anzuwenden, die ab dem 1. September 1992 anhängig gemacht werden.

(13) Die zuständigen Organe der Universitäten (Hochschulen) sind verpflichtet, die an den § 17 Abs. 2 lit. a und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 angepaßten Studienpläne spätestens mit Beginn des Wintersemesters 1993/94 in Kraft zu setzen. Die Studienpläne dürfen bereits vor dem 1. September 1992 verlautbart, jedoch frühestens mit 1. September 1992 in Kraft gesetzt werden.

(14) Wenn die zuständigen Organe der Universitäten (Hochschulen) bis zum 31. März 1993 den Studienplan nicht gemäß Abs. 13 angepaßt haben, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung berechtigt, dem zuständigen Organ der Universität (Hochschule) den Entwurf einer entsprechenden Änderung des Studienplanes zu übermitteln. Wird auf Grund des Entwurfes binnen eines Monats vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule) keine entsprechende Änderung des Studienplanes vorgelegt, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen dem § 17 Abs. 2 lit. a und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 entsprechenden Studienplan erlassen.

(15) Der § 7 Abs. 1, 6 und 7, der § 13 Abs. 2 lit. a, der § 14 Abs. 7, der § 21 Abs. 1, 5 und 6 sowie der § 45 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 341/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(16) Der § 7 Abs. 1 und 3, der § 14 Abs. 4 und 8, der § 26 Abs. 12, der § 34 Abs. 6, der § 35 Abs. 1, der § 36 Abs. 1 sowie der § 45 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(17) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in männlicher Form verliehen worden sind, dürfen diese in der weiblichen Form führen. Auf Antrag ist ihnen der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.

(18) Der § 7 Abs. 7 und 8 sowie der § 40 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 111/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Abkürzung

AHStG

§ 45. Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1966 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934, über das Studium der Katholischen Theologie bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. d treten mit 1. Oktober 1967 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 sind auf Bewerber anzuwenden, die eine Reifeprüfung nach den auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, erlassenen Vorschriften abgelegt haben. Auf andere inländische Bewerber sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften über die Studienberechtigungen und über die Ablegung von Ergänzungsprüfungen weiter anzuwenden. Insbesondere bleiben die auf Grund von Reifevermerken und der Absolvierung von Überbrückungskursen erworbenen Studienberechtigungen unberührt.

(5) Auf ordentliche Hörer, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1966/67 begonnen haben oder noch vor dem Inkrafttreten der für ihre Studienrichtung zu erlassenden besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne beginnen werden, sind die derzeit für die betreffende Studienrichtung geltenden besonderen Studienvorschriften weiter anzuwenden, jedoch treten die Bestimmungen der §§ 21 (Anrechnung von Studien und Prüfungen), 32 (Ungültige Prüfungen), 33 (Zeugnisse), 41 (Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes), 42 (Aufsichtsbeschwerden) und 43 (Verfahren in Prüfungsangelegenheiten) dieses Bundesgesetzes an die Stelle der in den erwähnten besonderen Studienvorschriften dieselben Gegenstände regelnden Bestimmungen.

(6) Die im Abs. 6 erwähnten ordentlichen Hörer haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten der zu erlassenden neuen Studienvorschriften folgenden Semesters diesen neuen Studienvorschriften zu unterwerfen. In diesem Falle werden zurückgelegte Studien derselben Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

(7) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 280/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft. Sie sind auf die Zulassungsverfahren ab dem Wintersemester 1991/92 anzuwenden.

(8) Der § 2 Abs. 1, der § 5 Abs. 3, der § 6 Abs. 5, der § 7 Abs. 1 und 3 bis 6, der § 12, der § 13 Abs. 1, 3 und 4, der § 14 Abs. 4 bis 8, der § 17 Abs. 2, der § 18 Abs. 1 und 2, der § 19 Abs. 2 und 3, der § 20 Abs. 1 und 3, der § 21 Abs. 3 bis 5 sowie Abs. 7 und 8, der § 22, der § 23 Abs. 2, der § 26 Abs. 3 bis 7 sowie Abs. 9 und 10, der § 27 Abs. 3, 5 und 7, der § 28 Abs. 1, 4 und 5, der § 30 Abs. 1, 3 und 5, der § 33 Abs. 2 und 3, der § 34 Abs. 1, 4 und 5, der § 38, der § 40, der § 43 Abs. 2 bis 4 und der § 45 Abs. 3 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 tritt mit Maßgabe der folgenden Absätze mit 1. September 1992 in Kraft.

(9) Der § 6 Abs. 5 lit. e ist auf jene Studierenden, die vor dem 1. September 1992 an einer österreichischen Universität zum Studium rechtskräftig zugelassen worden sind, nicht anzuwenden.

(10) Für Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3, die vor dem 1. September 1992 im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eingelangt sind, ist § 13 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.

(11) Für die Wiederholung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, ist der § 30 Abs. 1, 3 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.

(12) Der § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 ist auf alle jene Verfahren anzuwenden, die ab dem 1. September 1992 anhängig gemacht werden.

(13) Die zuständigen Organe der Universitäten (Hochschulen) sind verpflichtet, die an den § 17 Abs. 2 lit. a und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 angepaßten Studienpläne spätestens mit Beginn des Wintersemesters 1993/94 in Kraft zu setzen. Die Studienpläne dürfen bereits vor dem 1. September 1992 verlautbart, jedoch frühestens mit 1. September 1992 in Kraft gesetzt werden.

(14) Wenn die zuständigen Organe der Universitäten (Hochschulen) bis zum 31. März 1993 den Studienplan nicht gemäß Abs. 13 angepaßt haben, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung berechtigt, dem zuständigen Organ der Universität (Hochschule) den Entwurf einer entsprechenden Änderung des Studienplanes zu übermitteln. Wird auf Grund des Entwurfes binnen eines Monats vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule) keine entsprechende Änderung des Studienplanes vorgelegt, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen dem § 17 Abs. 2 lit. a und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 entsprechenden Studienplan erlassen.

(15) Der § 7 Abs. 1, 6 und 7, der § 13 Abs. 2 lit. a, der § 14 Abs. 7, der § 21 Abs. 1, 5 und 6 sowie der § 45 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 341/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(16) Der § 7 Abs. 1 und 3, der § 14 Abs. 4 und 8, der § 26 Abs. 12, der § 34 Abs. 6, der § 35 Abs. 1, der § 36 Abs. 1 sowie der § 45 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(17) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in männlicher Form verliehen worden sind, dürfen diese in der weiblichen Form führen. Auf Antrag ist ihnen der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.

(18) Der § 7 Abs. 7 und 8 sowie der § 40 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 111/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(19) Der § 7 Abs. 1 lit. a, der § 15 Abs. 2, der § 17 Abs. 1 und 2, der § 39a und der § 45 Abs. 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 508/1995 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

Abkürzung

AHStG

§ 46. Schlußbestimmung

§ 46. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, in den Angelegenheiten des § 12 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, betraut.

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