Bundesgesetz vom 15. Juli 1966 über die Studien an den wissenschaftlichen Hochschulen (Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
(6) Die Urkunden über die Verleihung eines akademischen Grades und einer Berufsbezeichnung sowie das Abschlußzeugnis eines Hochschullehrganges oder Hochschulkurses können zusätzlich zur deutschsprachigen Fassung auf Beschluß der obersten akademischen Behörde auch in einer lebenden Fremdsprache abgefaßt werden.
Abkürzung
AHStG
§ 14. Studienabschnitte und Studiendauer
(1) Die Diplomstudien sind in mindestens zwei Studienabschnitte zu gliedern.
(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in die Studienrichtung einzuführen und ihre Grundlage zu erarbeiten, die weiteren Studienabschnitte dienen zur Vertiefung und speziellen Ausbildung (§ 1 Abs. 2 lit. b).
(3) Bei der Aufteilung in mehrere Studienabschnitte ist der systematische Zusammenhang der Fachgebiete einer Studienrichtung zu wahren; Fächer, die für die Studienrichtung eine bloß hilfswissenschaftliche Funktion besitzen, dürfen nicht in selbständige Studienabschnitte zusammengefaßt werden.
(4) Wenn das Ausbildungsziel der betreffenden Studienrichtung es erfordert, haben die Studierenden Zusatzprüfungen gemäß der geltenden Universitätsberechtigungsverordnung beziehungsweise Ergänzungsprüfungen gemäß den besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums abzulegen. Sofern diese Prüfungen nicht abgelegt wurden, darf der Studierende nicht zu der den ersten Studienabschnitt abschließenden Prüfung zugelassen werden. Auf diese Erfordernisse ist bereits bei der Immatrikulation für die betreffende Studienrichtung nachweislich aufmerksam zu machen.
(5) Die Studienabschnitte sind mit Prüfungen abzuschließen (IV. Abschnitt).
(6) Die Studiendauer der Diplomstudien ist nach dem Umfang der Fachbereiche einer Studienrichtung und unter Bedachtnahme auf die Ausbildung in den Grundlagen, auf die Vermittlung der für die Fachgebiete spezifischen Kenntnisse und auf die Durchdringung des Stoffes zu regeln.
(7) Die Doktoratsstudien bestehen aus einem Studienabschnitt; seine Dauer ist in den Studienordnungen unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 nicht kürzer als zwei Semester und nicht länger als vier Semester zu bemessen.
(8) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag des ordentlichen Hörers in jedem Studienabschnitt die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer innerhalb der verkürzten Studiendauer die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil einer Diplom- oder Abschlußprüfung oder eines Rigorosums erfüllt.
Abkürzung
AHStG
§ 14. Studienabschnitte und Studiendauer
(1) Die Diplomstudien sind in mindestens zwei Studienabschnitte zu gliedern.
(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in die Studienrichtung einzuführen und ihre Grundlage zu erarbeiten, die weiteren Studienabschnitte dienen zur Vertiefung und speziellen Ausbildung (§ 1 Abs. 2 lit. b).
(3) Bei der Aufteilung in mehrere Studienabschnitte ist der systematische Zusammenhang der Fachgebiete einer Studienrichtung zu wahren; Fächer, die für die Studienrichtung eine bloß hilfswissenschaftliche Funktion besitzen, dürfen nicht in selbständige Studienabschnitte zusammengefaßt werden.
(4) Wenn das Ausbildungsziel der betreffenden Studienrichtung es erfordert, haben die Studierenden Zusatzprüfungen gemäß der geltenden Universitätsberechtigungsverordnung beziehungsweise Ergänzungsprüfungen gemäß den besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums abzulegen. Sofern diese Prüfungen nicht abgelegt wurden, darf der Studierende nicht zu der den ersten Studienabschnitt abschließenden Prüfung zugelassen werden. Auf diese Erfordernisse ist bereits bei der Immatrikulation für die betreffende Studienrichtung nachweislich aufmerksam zu machen.
(5) Die Studienabschnitte sind mit Prüfungen abzuschließen (IV. Abschnitt).
(6) Die Studiendauer der Diplomstudien ist nach dem Umfang der Fachbereiche einer Studienrichtung und unter Bedachtnahme auf die Ausbildung in den Grundlagen, auf die Vermittlung der für die Fachgebiete spezifischen Kenntnisse und auf die Durchdringung des Stoffes zu regeln.
(7) Die Doktoratsstudien bestehen aus einem Studienabschnitt; seine Dauer ist in den Studienordnungen unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 nicht kürzer als zwei Semester und nicht länger als vier Semester zu bemessen. Die vorgeschriebene Studiendauer verlängert sich um zwei Semester, sofern die Zulassung gemäß § 7 Abs. 6 erfolgte.
(8) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag des ordentlichen Hörers in jedem Studienabschnitt die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer innerhalb der verkürzten Studiendauer die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil einer Diplom- oder Abschlußprüfung oder eines Rigorosums erfüllt.
Abkürzung
AHStG
§ 14. Studienabschnitte und Studiendauer
(1) Die Diplomstudien sind in mindestens zwei Studienabschnitte zu gliedern.
(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in die Studienrichtung einzuführen und ihre Grundlage zu erarbeiten, die weiteren Studienabschnitte dienen zur Vertiefung und speziellen Ausbildung (§ 1 Abs. 2 lit. b).
(3) Bei der Aufteilung in mehrere Studienabschnitte ist der systematische Zusammenhang der Fachgebiete einer Studienrichtung zu wahren; Fächer, die für die Studienrichtung eine bloß hilfswissenschaftliche Funktion besitzen, dürfen nicht in selbständige Studienabschnitte zusammengefaßt werden.
(4) Wenn das Ausbildungsziel der betreffenden Studienrichtung es erfordert, haben die Studierenden Zusatzprüfungen gemäß der geltenden Universitätsberechtigungsverordnung oder Ergänzungsprüfungen gemäß den besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums abzulegen. Sofern diese Prüfungen nicht rechtzeitig abgelegt wurden, sind weitere Semester nicht in das Studium einzurechnen. Der Studierende darf überdies nicht zu der den ersten Studienabschnitt abschließenden Prüfung zugelassen werden. Auf diese Erfordernisse ist bereits bei der Immatrikulation für die betreffende Studienrichtung nachweislich aufmerksam zu machen.
(5) Die Studienabschnitte sind mit Prüfungen abzuschließen (IV. Abschnitt).
(6) Die Studiendauer der Diplomstudien ist nach dem Umfang der Fachbereiche einer Studienrichtung und unter Bedachtnahme auf die Ausbildung in den Grundlagen, auf die Vermittlung der für die Fachgebiete spezifischen Kenntnisse und auf die Durchdringung des Stoffes zu regeln.
(7) Die Doktoratsstudien bestehen aus einem Studienabschnitt; seine Dauer ist in den Studienordnungen unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 nicht kürzer als zwei Semester und nicht länger als vier Semester zu bemessen. Die vorgeschriebene Studiendauer verlängert sich um zwei Semester, sofern die Zulassung gemäß § 7 Abs. 6 erfolgte.
(8) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag des ordentlichen Hörers in jedem Studienabschnitt die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer innerhalb der verkürzten Studiendauer die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil einer Diplom- oder Abschlußprüfung oder eines Rigorosums erfüllt. In den Studien, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung oder Berufsausbildung vermitteln, darf eine Gesamtstudienzeit von sechs Semestern jedoch nicht unterschritten werden.
Abkürzung
AHStG
§ 15. Studienordnungen
(1) Das Bundesministerium für Unterricht hat auf Grund der besonderen Studiengesetze in Verbindung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für jede Studienrichtung eine Studienordnung zu erlassen (§ 3 Abs. 2), doch können Studienordnungen mehrere Studienrichtungen umfassen, wenn wegen der fachlichen Zusammengehörigkeit der Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht.
(2) Die Studienordnungen haben die Hochschulen (Fakultäten) zu bezeichnen, denen nach Maßgabe der ihnen anvertrauten Gebiete der Wissenschaften die Einrichtung der ordentlichen Studien obliegt. Erfordern Studienrichtungen die Mitwirkung mehrerer Hochschulen (Fakultäten), allenfalls auch die Mitwirkung der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunstakademie, so haben die einzelnen Studienordnungen die Hochschulen (Fakultäten) oder Akademien zu bezeichnen, denen die Durchführung der Studienordnungen gemeinsam obliegt.
(3) Die Studienordnungen haben unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zweiter Satz die Stundenzahl der Pflicht- und Wahlfächer (Abs. 4) sowie gegebenenfalls die Arten der Lehrveranstaltungen (§ 16 Abs. 1) in den einzelnen Studienabschnitten gemäß den Bestimmungen der §§ 3 und 14, sowie die Studienziele, festzusetzen. Für das Studium der Freifächer ist ausreichend Zeit zu gewähren.
(4) Die Zusammenstellung der Fachgebiete (Fächer), deren Studium in den einzelnen Studienabschnitten Pflicht ist und in denen Kenntnisse durch Prüfungen nachgewiesen werden müssen (Pflichtfächer), ist in die Studienordnung aufzunehmen. Nur jene Fachgebiete (Fächer) sind zu Pflichtfächern zu erklären, deren Pflege für die Erreichung des Lehrzieles einer Studienrichtung (eines Studienzweiges) unerläßlich ist. Neben solchen sind Fächer vorzusehen, welche die Fachgebiete der Studienrichtung ergänzen und aus denen der Studierende entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Studienordnung (des Studienplanes) zu wählen hat (Wahlfächer). Eine solche Wahlmöglichkeit ist für jede Studienrichtung wenigstens einmal vorzusehen. Für die gewählten Fächer gelten die Bestimmungen der Pflichtfächer. Werden innerhalb einer Studienrichtung Gruppen von Fächern zur Wahl gestellt, die nur gemeinsam gewählt werden dürfen, so sind sie als Studienzweige zu bezeichnen.
(5) Die Studienordnungen haben neben Lehrveranstaltungen für die Fachgebiete und deren Hilfswissenschaften auch Lehrveranstaltungen einzurichten, welche die Fachgebiete wissenschaftstheoretisch und philosophisch vertiefen sowie je nach Eigenart der Studienrichtung in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen (§ 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c). Weiters sind nach Möglichkeit Lehrveranstaltungen einzurichten, in denen die Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens und der wissenschaftlichen Dokumentation und Information in dem für die Fachgebiete notwendigen Umfang vermittelt werden (§ 1 Abs. 2 lit. a und b).
(6) In die Kundmachung der Studienordnungen können alle für eine Studienrichtung bedeutenden gesetzlichen Vorschriften aufgenommen werden.
Abkürzung
AHStG
§ 15. Studienordnungen
(1) Das Bundesministerium für Unterricht hat auf Grund der besonderen Studiengesetze in Verbindung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für jede Studienrichtung eine Studienordnung zu erlassen (§ 3 Abs. 2), doch können Studienordnungen mehrere Studienrichtungen umfassen, wenn wegen der fachlichen Zusammengehörigkeit der Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht.
(2) Die Studienordnungen haben die Hochschulen (Fakultäten) zu bezeichnen, denen nach Maßgabe der ihnen anvertrauten Gebiete der Wissenschaften die Einrichtung der ordentlichen Studien, allenfalls auch als Fernstudien, obliegt. Erfordern Studienrichtungen die Mitwirkung mehrerer Hochschulen (Fakultäten), allenfalls auch die Mitwirkung der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunstakademie, so haben die einzelnen Studienordnungen die Hochschulen (Fakultäten) oder Akademien zu bezeichnen, denen die Durchführung der Studienordnungen gemeinsam obliegt.
(3) Die Studienordnungen haben unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zweiter Satz die Stundenzahl der Pflicht- und Wahlfächer (Abs. 4) sowie gegebenenfalls die Arten der Lehrveranstaltungen (§ 16 Abs. 1) in den einzelnen Studienabschnitten gemäß den Bestimmungen der §§ 3 und 14, sowie die Studienziele, festzusetzen. Für das Studium der Freifächer ist ausreichend Zeit zu gewähren.
(4) Die Zusammenstellung der Fachgebiete (Fächer), deren Studium in den einzelnen Studienabschnitten Pflicht ist und in denen Kenntnisse durch Prüfungen nachgewiesen werden müssen (Pflichtfächer), ist in die Studienordnung aufzunehmen. Nur jene Fachgebiete (Fächer) sind zu Pflichtfächern zu erklären, deren Pflege für die Erreichung des Lehrzieles einer Studienrichtung (eines Studienzweiges) unerläßlich ist. Neben solchen sind Fächer vorzusehen, welche die Fachgebiete der Studienrichtung ergänzen und aus denen der Studierende entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Studienordnung (des Studienplanes) zu wählen hat (Wahlfächer). Eine solche Wahlmöglichkeit ist für jede Studienrichtung wenigstens einmal vorzusehen. Für die gewählten Fächer gelten die Bestimmungen der Pflichtfächer. Werden innerhalb einer Studienrichtung Gruppen von Fächern zur Wahl gestellt, die nur gemeinsam gewählt werden dürfen, so sind sie als Studienzweige zu bezeichnen.
(5) Die Studienordnungen haben neben Lehrveranstaltungen für die Fachgebiete und deren Hilfswissenschaften auch Lehrveranstaltungen einzurichten, welche die Fachgebiete wissenschaftstheoretisch und philosophisch vertiefen sowie je nach Eigenart der Studienrichtung in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen (§ 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c). Weiters sind nach Möglichkeit Lehrveranstaltungen einzurichten, in denen die Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens und der wissenschaftlichen Dokumentation und Information in dem für die Fachgebiete notwendigen Umfang vermittelt werden (§ 1 Abs. 2 lit. a und b).
(6) In die Kundmachung der Studienordnungen können alle für eine Studienrichtung bedeutenden gesetzlichen Vorschriften aufgenommen werden.
Abkürzung
AHStG
§ 16. Lehrveranstaltungen
(1) Von der zuständigen akademischen Behörde sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 Lehrveranstaltungen einzurichten. Lehrveranstaltungen sind insbesondere:
Seminare und Privatissima (Abs. 2),
Vorlesungen (Abs. 3),
Proseminare und Übungen (Abs. 4),
Arbeitsgemeinschaften und Repetitorien (Abs. 5),
Konversatorien (Abs. 6),
Praktika (Abs. 7),
Exkursionen (Abs. 8),
Projektstudien (Abs. 9),
Vorlesungen verbunden mit Übungen (Abs. 10),
Exkursionen verbunden mit Übungen oder Praktika (Abs. 11).
(2) Seminare haben der wissenschaftlichen Diskussion zu dienen. Von den Teilnehmern sind eigene mündliche oder schriftliche Beiträge zu fordern. Privatissima sind spezielle Forschungsseminare. Der Leiter solcher Lehrveranstaltungen hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10 Abs. 4 die Zahl der Teilnehmer so weit zu beschränken, als es pädagogisch erforderlich ist.
(3) Allgemeine Vorlesungen haben die Studierenden didaktisch in die Hauptbereiche und die Methoden der Studienrichtung einzuführen. Es ist insbesondere ihre Aufgabe, auf die hauptsächlichen Tatsachen und Lehrmeinungen im Fachgebiet einzugehen. Spezialvorlesungen haben auf den letzten Entwicklungsstand der Wissenschaft besonders Bedacht zu nehmen und aus Forschungsgebieten zu berichten.
(4) Proseminare sind Vorstufen der Seminare. Sie haben Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens zu vermitteln, in die Fachliteratur einzuführen und exemplarisch Probleme des Faches durch Referate, Diskussionen und Fallerörterungen zu behandeln. Übungen haben den praktisch-beruflichen Zielen der Diplomstudien zu entsprechen und konkrete Aufgaben zu lösen.
(5) Arbeitsgemeinschaften haben der gemeinsamen Bearbeitung konkreter Fragestellungen, Methoden und Techniken der Forschung sowie der Einführung in die wissenschaftliche Zusammenarbeit in kleinen Gruppen zu dienen. Repetitorien sind Wiederholungskurse für Diplomstudien, die den gesamten Stoff der Vorlesungen umfassen. Den Studierenden ist darüber hinaus Gelegenheit zu geben, Wünsche über die zu behandelnden Teilbereiche zu äußern. Repetitorien können in Frage und Antwort gestaltet werden.
(6) Konversatorien sind Lehrveranstaltungen in Form von Diskussionen und Anfragen an Angehörige des Lehrkörpers.
(7) Praktika haben die Berufsvorbildung oder wissenschaftliche Ausbildung sinnvoll zu ergänzen. Besteht an der Hochschule keine Möglichkeit, Praktika durchzuführen, so haben die Studierenden ihre Praxis bei Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, in Instituten, Anstalten oder Betrieben, deren Einrichtungen hiefür geeignet sind, abzuleisten. Die Dienststellen des Bundes sind zur Mitwirkung im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet.
(8) Exkursionen tragen zur Veranschaulichung und Vertiefung des Unterrichtes bei.
(9) Projektstudien dienen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit hinsichtlich zweier oder mehrerer Fachgebiete anhand konkreter, fachübergreifender Fragestellungen und der Anwendung verschiedener Methoden und Techniken.
(10) Bei der Verbindung von Vorlesungen mit Übungen sind im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Lehrtätigkeit im Sinne des Abs. 3 den praktisch-beruflichen Zielen der Diplomstudien entsprechend konkrete Aufgaben und ihre Lösung zu behandeln.
(11) Bei Exkursionen verbunden mit Übungen oder Praktika sind außerhalb der Universitäten und ihrer Einrichtungen konkrete Aufgaben und praktische Probleme des Fachgebietes in geeigneter Weise während einer Exkursion zu behandeln.
(12) Außer den in den Abs. 1 bis 11 behandelten Typen von Lehrveranstaltungen können erforderlichenfalls Lehrveranstaltungen auch in anderen Formen abgehalten werden. Auf solche Lehrveranstaltungen sind die Vorschriften für diejenige der in den Abs. 1 bis 11 erwähnten Typen anzuwenden, der sie am nächsten kommen.
(13) Blockveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die nur während eines Teiles eines Semesters, aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl durchgeführt werden.
(14) Zur Abhaltung von Übungen (Abs. 4) und Praktika (Abs. 7) sind insbesondere auch die gemäß § 26 Abs. 4 zu Prüfungskommissären bestellten Personen durch Erteilung von Lehraufträgen heranzuziehen.
(15) Bei der Gestaltung der Studienpläne ist darauf zu achten, daß jedenfalls für die Pflicht- und Wahlfächer einer Studienrichtung Übungen oder Proseminare und Seminare veranstaltet werden. Für Bewerber um einen Doktorgrad sind besondere Lehrveranstaltungen, wie Privatissima, Seminare (Abs. 1) und Spezialvorlesungen (Abs. 3) einzurichten.
Abkürzung
AHStG
§ 16a. Unterrichtsversuche
(1) Zur Verbesserung und einer praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung können die besonderen Studiengesetze die Verpflichtung vorsehen, in den Studienordnungen und Studienplänen Unterrichtsversuche im Bereich einer Studienrichtung oder eines Studienzweiges einzurichten (§ 1 Abs. 2 lit. b) und für die Durchführung in angemessenem Umfang vorzusorgen.
(2) Als neue Formen des Unterrichts können insbesondere vorgesehen werden:
Lehrveranstaltungen, die sich besonderer didaktischer Methoden bedienen;
Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen bzw. konkrete Einblicke in die praktische Ausübung des angestrebten Berufes ermöglichen;
Lehrveranstaltungen, zu denen für die praktische Ausbildung besonders geeignete Vortragende beigezogen werden.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat die vorgesehenen Unterrichtsversuche im angemessenem Umfang möglichst unter Anhörung der für die jeweiligen Berufsbereiche zuständigen Institutionen durchzuführen und zur Verbesserung laufend zu überprüfen.
Abkürzung
AHStG
§ 17. Studienpläne
(1) Die Erlassung und Abänderung des Studienplanes fallen in den selbständigen Wirkungsbereich der Hochschulen (§ 3 Abs. 4 lit. c, § 58 lit. a UOG). Beschlossene Studienpläne sind binnen einem Monat dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Sie werden rechtswirksam, wenn ihre Durchführung nicht vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung binnen zwei Monaten ab Einlangen untersagt wird.
(2) Die Studienpläne haben für die Vollständigkeit der Lehrgebiete und Lehrveranstaltungen einer Studienrichtung vorzusorgen (§ 58 lit. b UOG).
Sie haben insbesondere vorzusehen:
die Gestaltung einer Studieneingangsphase im ersten Studienjahr unter Einbeziehung von Lehrveranstaltungen aus einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern im Umfang von 10 bis 20 vH der Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes;
die Lehrveranstaltungen, die als Pflicht- und Wahlfächer die vorgesehenen Fachgebiete oder Fächer erfassen;
die Festlegung der Bildungsziele in den Pflicht- und Wahlfächern;
die Praktika, die als Pflichtveranstaltungen in jenen Fachgebieten zu besuchen sind, in denen für die Erreichung des Lehrzieles praktisches oder handwerkliches Können erforderlich ist; die Dauer der Praktika unter Berücksichtigung der §§ 2 Abs. 1 und 16 Abs. 7; ihre Absolvierung als Vorpraxis, Praxissemester oder Ferialpraxis;
die Koordinierung der Lehrveranstaltungen und erforderlichenfalls die zweckmäßige Kombination ihrer Typen für den Unterricht in den einzelnen Pflicht-, Wahl- und Freifächern. Kollisionen mit Lehrveranstaltungen in Pflichtfächern sind bei Abhaltung von Blockveranstaltungen zu vermeiden (§ 10 Abs. 1);
die Lehrveranstaltungen, deren Pflege zur Förderung der Lehrziele einer Studienrichtung als Freifächer empfohlen wird.
(3) Die Studienpläne haben die Fristen für die Ablegung der Kolloquien (§ 23 Abs. 4) gemäß § 10 Abs. 3, die Fristen für die Einholung der Erlaubnis zum Besuch von Lehrveranstaltungen bei beschränkter Zulassung (§ 10 Abs. 4) und für die Ablegung sonstiger Kolloquien (§ 23 Abs. 4) festzulegen.
(4) Erfordern einzelne Studienrichtungen den Besuch von Lehrveranstaltungen oder die Ablegung von Prüfungen an anderen Universitäten (Fakultäten) oder an der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunsthochschule, so sind die Studienpläne im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Behörden dieser Anstalten zu erlassen.
(5) Die Studienpläne sind im Mitteilungsblatt (§ 15 Abs. 13 lit. a UOG) sowie in den besonderen Studienführern (§ 79 Abs. 2 lit. e UOG) kundzumachen und in der Evidenzstelle zur Einsicht aufzulegen.
(6) Das Verzeichnis der Lehrveranstaltungen ist mindestens einmal im Studienjahr herauszugeben und hat Zeit und Ort ihrer Abhaltung zu enthalten.
(7) Die Leiter von Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Ziele, Inhalte und Methoden ihrer Lehrveranstaltungen in knapper Form zu umschreiben und die Studierenden in geeigneter Weise hievon in Kenntnis zu setzen.
Abkürzung
AHStG
§ 17. Studienpläne
(1) Die Erlassung und Abänderung des Studienplanes, allenfalls auch für Fernstudien, fallen in den selbständigen Wirkungsbereich der Hochschulen. Beschlossene Studienpläne sind binnen einem Monat dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Sie werden rechtswirksam, wenn ihre Durchführung nicht vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung binnen zwei Monaten ab Einlangen untersagt wird.
(2) Die Studienpläne haben für die Vollständigkeit der Lehrgebiete und Lehrveranstaltungen einer Studienrichtung vorzusorgen (§ 58 lit. b UOG).
Sie haben insbesondere vorzusehen:
die Gestaltung einer Studieneingangsphase im ersten Studienjahr unter Einbeziehung von Lehrveranstaltungen aus einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern im Umfang von 10 bis 20 vH der Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes;
die Lehrveranstaltungen, die als Pflicht- und Wahlfächer die vorgesehenen Fachgebiete oder Fächer erfassen;
die Festlegung der Bildungsziele in den Pflicht- und Wahlfächern;
die Praktika, die als Pflichtveranstaltungen in jenen Fachgebieten zu besuchen sind, in denen für die Erreichung des Lehrzieles praktisches oder handwerkliches Können erforderlich ist; die Dauer der Praktika unter Berücksichtigung der §§ 2 Abs. 1 und 16 Abs. 7; ihre Absolvierung als Vorpraxis, Praxissemester oder Ferialpraxis;
die Koordinierung der Lehrveranstaltungen und erforderlichenfalls die zweckmäßige Kombination ihrer Typen für den Unterricht in den einzelnen Pflicht-, Wahl- und Freifächern. Kollisionen mit Lehrveranstaltungen in Pflichtfächern sind bei Abhaltung von Blockveranstaltungen zu vermeiden (§ 10 Abs. 1);
die Lehrveranstaltungen, deren Pflege zur Förderung der Lehrziele einer Studienrichtung als Freifächer empfohlen wird;
die Fernstudieneinheiten, die allenfalls die Studien gemäß lit. a bis f ersetzen.
(3) Die Studienpläne haben die Fristen für die Ablegung der Kolloquien (§ 23 Abs. 4) gemäß § 10 Abs. 3, die Fristen für die Einholung der Erlaubnis zum Besuch von Lehrveranstaltungen bei beschränkter Zulassung (§ 10 Abs. 4) und für die Ablegung sonstiger Kolloquien (§ 23 Abs. 4) festzulegen.
(4) Erfordern einzelne Studienrichtungen den Besuch von Lehrveranstaltungen oder die Ablegung von Prüfungen an anderen Universitäten (Fakultäten) oder an der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunsthochschule, so sind die Studienpläne im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Behörden dieser Anstalten zu erlassen.
(5) Die Studienpläne sind im Mitteilungsblatt (§ 15 Abs. 13 lit. a UOG) sowie in den besonderen Studienführern (§ 79 Abs. 2 lit. e UOG) kundzumachen und in der Evidenzstelle zur Einsicht aufzulegen.
(6) Das Verzeichnis der Lehrveranstaltungen ist mindestens einmal im Studienjahr herauszugeben und hat Zeit und Ort ihrer Abhaltung zu enthalten.
(7) Die Leiter von Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Ziele, Inhalte und Methoden ihrer Lehrveranstaltungen in knapper Form zu umschreiben und die Studierenden in geeigneter Weise hievon in Kenntnis zu setzen.
Abkürzung
AHStG
§ 18. Hochschulkurse und Hochschullehrgänge
(1) Zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke sind Hochschulkurse (§ 64 Abs. 3 lit. n UOG) und Hochschullehrgänge zusätzlich zu den für die ordentlichen Studien bestimmten Lehrveranstaltungen abzuhalten. Hochschulkurse sind Veranstaltungen, die nach einem wechselnden Unterrichtsplan regelmäßig oder unregelmäßig durchgeführt werden. Hochschullehrgänge sind Veranstaltungen, die nach einem festen Unterrichtsplan, der auch die Prüfungsordnung zu enthalten hat, und nach einem festen Stundenplan durchgeführt werden. Die Studiendauer richtet sich nach der Art und dem Umfang des im Unterrichtsplan festgesetzten Stoffes. Für Absolventen eines Hochschullehrganges kann durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Führung einer Berufsbezeichnung vorgesehen werden, sofern der Hochschullehrgang nach Inhalt und Umfang des angebotenen Unterrichts einer selbständigen Berufsausbildung entspricht. Die jeweilige Berufsbezeichnung und eine entsprechende Abkürzung sind auf Antrag des für die Durchführung des Hochschullehrganges zuständigen Organs der Universität (Abs. 2) festzusetzen. Die Berufsbezeichnung hat aus den Worten „Akademisch geprüfter ...“ mit einem für die Absolventen des jeweiligen Lehrganges typischen Zusatz zu lauten.
(2) Das zuständige Organ jener Universität (Fakultät), in deren Wirkungsbereich die Vertretung der Fächer fällt, hat den Unterrichtsplan, die Art der Lehrveranstaltungen, die allenfalls erforderlichen Vorkenntnisse, die Aufnahme sowie Ort und Zeit der Veranstaltung festzulegen. Ihr obliegt auch die Feststellung, inwieweit im Rahmen des Hochschulkurses (Hochschullehrganges) durch Prüfungen nachzuweisende Kenntnisse auch durch Prüfungszeugnisse außeruniversitärer Einrichtungen nachgewiesen werden können. Die Bestimmungen des § 17 gelten sinngemäß.
(3) Allgemeine Hochschulkurse und allgemeine Hochschullehrgänge haben vorwiegend praktische Kenntnisse zu vermitteln. Der Abschluß eines ordentlichen Studiums oder ein gleichzeitiges ordentliches Studium sind nicht zu fordern.
(4) Hochschulkurse zur Fortbildung und Hochschullehrgänge zur Fortbildung haben eine ergänzende Ausbildung in bestimmten Fachgebieten neben oder nach einem ordentlichen Studium zu vermitteln.
(5) Hochschulkurse für höhere Studien und Hochschullehrgänge für höhere Studien haben über die ordentlichen Studien hinaus der Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Vertiefung der Ausbildung und Vermittlung der jeweils neuesten Ergebnisse bestimmter Gebiete der Wissenschaft zu dienen.
(6) Mit Rücksicht auf berufstätige Teilnehmer sind die Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen nach Möglichkeit in den Abendstunden anzusetzen.
(7) Eingänge aus den für Hoschulkurse und Hochschullehrgänge vorgeschriebenen Hochschultaxen sind von der zuständigen akademischen Behörde für die Einrichtung und Durchführung der Hochschulkurse und Hochschullehrgänge zweckmäßig und wirtschaftlich zu verwenden; allfällige Überschüsse sind für andere Unterrichts- und Forschungserfordernisse zu verwenden.
(8) Die Teilnehmer an Hochschulkursen und Hochschullehrgängen haben, wenn sie nicht ordentliche Hörer sind, als Gasthörer oder als außerordentliche Hörer zu inskribieren.
(9) Zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen können diese in Kooperation mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden. Die Rechte und Pflichten des Bundes und des anderen Rechtsträgers sind in einem Vertrag festzulegen, der der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedarf. Insbesondere sind in diesem Vertrag die Zuschüsse des anderen Rechtsträgers sowie allfällige Übertragungen von Sekretariatstätigkeiten an diesen festzulegen. Die mit der Durchführung anfallenden Zahlungen können auch von dem kooperierenden Rechtsträger durchgeführt werden; spätestens mit Ende des Kalenderjahres ist mit der Universität abzurechnen. § 6 erster und letzter Satz UOG sind anzuwenden.
Abkürzung
AHStG
§ 19. Einteilung des Studienjahres
(1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Es besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und den Ferien. Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober, das Sommersemester am 1. März. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Studienbetriebes kann die oberste akademische Behörde einer Hochschule jedoch einen anderen Beginn des Sommersemesters festlegen. Die Weihnachtsferien beginnen am 19. Dezember und enden am 7. Jänner. Die Semesterferien und die Osterferien sind von der obersten akademischen Behörde jeder Hochschule nach den örtlichen Verhältnissen so anzusetzen, daß auf beide Semester zusammen 30 Unterrichtswochen und auf jedes Semester wenigstens 14 Unterrichtswochen entfallen. Semester- und Osterferien zusammen dürfen sechs Wochen nicht übersteigen. Das Sommersemester endet frühestens am 28. Juni und spätestens am 15. Juli. Die Hauptferien dauern bis 30. September.
(2) Ab Semesterbeginn sind die angekündigten Lehrveranstaltungen abzuhalten. Innerhalb des Studienjahres sind die Ferien, die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der Samstag vor und der Dienstag nach Pfingsten, der Allerseelentag, der Tag des Landespatrons sowie ein vom Rektor zu bestimmender Tag (Rektorstag) lehrveranstaltungsfrei und prüfungsfrei. Der Rektor ist ferner berechtigt, anläßlich akademischer oder staatlicher Feiern Lehrveranstaltungen und Prüfungen ausfallen zu lassen. Promotionen und Sponsionen können im Bedarfsfall im Einvernehmen mit den mitwirkenden Universitätslehrern auch am Beginn und am Ende der Ferien abgehalten werden. Die Abhaltung von Hochschullehrgängen und Hochschulkursen während der Ferien ist zulässig. Prüfungen können auch am Beginn und am Ende von Ferien, ausnahmsweise auf Antrag des Kandidaten auch während der Ferien abgehalten werden, doch sind jedenfalls zehn zusammenhängende Wochen während der Hauptferien prüfungsfrei zu belassen. Exkursionen können auch während der Ferien abgehalten werden. Bei Bedarf können auch andere Lehrveranstaltungen, wie insbesondere Übungen und Praktika, während der Ferien abgehalten werden. Diese Lehrveranstaltungen sind dem dem Studienplan entsprechenden Semester zuzurechnen.
(3) Die Fristen für die Immatrikulation (§ 6 Abs. 1), für die Inskription (§ 10 Abs. 1) und für die Bezahlung der Hochschultaxen sind nach den örtlichen Verhältnissen vom Akademischen Senat (Universitätskollegium) festzusetzen. Diese Fristen haben für jedes Semester mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden. Für die Aufnahme und Inskription bei Hochschulkursen und Hochschullehrgängen kann unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes eine abweichende Regelung getroffen werden.
Abkürzung
AHStG
§ 20. Einrechnung von Semestern
(1) Ein Semester ist in die vorgeschriebene Studiendauer (§ 3 Abs. 1 lit. c und § 14 Abs. 5 und 6) einzurechnen, wenn der Studierende gültig inskribiert hat.
(2) Als letztes Semester eines Studienabschnittes ist – unbeschadet des Abs. 3 – jenes zu zählen, in dem die letzte der im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen mit Erfolg abgelegt wurde.
(3) Sofern ein Studienabschnitt einer Studienrichtung nicht in der in den besonderen Studiengesetzen vorgesehenen Zeit durch erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung (des Rigorosums) abgeschlossen worden ist, sind die weiteren Semester bis zum halben Ausmaß der für den noch nicht abgeschlossenen Studienabschnitt vorgesehenen Zeit, jedoch nicht mehr als zwei Semester, für den folgenden Studienabschnitt einzurechnen (Einrechnungsfrist). Innerhalb der Einrechnungsfrist sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 und § 27 Abs. 2) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen sowie das Antreten zu Prüfungen des folgenden Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über die Einrechnungsfrist hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der Diplomprüfung (des Rigorosums) des noch nicht abgeschlossenen Studienabschnittes bereits abgelegt worden ist.
(4) Die an einer inländischen Hochschule ordnungsgemäß (Abs. 1 bis 3) zurückgelegten Semester eines ordentlichen Studiums sind bei der Fortsetzung des Studiums derselben Studienrichtung an einer anderen inländischen Hochschule in die vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen.
(5) Die Einrechnung der Semester ist eine Angelegenheit des autonomen Wirkungsbereiches (§ 26 Abs. 2 lit. m, § 38 Abs. 1 lit. g, § 52 Abs. 2 lit. m Hochschul-Organisationsgesetz) der Hochschulen (Fakultäten).
Abkürzung
AHStG
§ 21. Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen
(1) Ordentliche Studien einer anderen Studienrichtung, die an einer inländischen Hochschule abgelegt wurden, oder Studien an einer ausländischen Hochschule sind für die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums anzurechnen, soweit sie den ordentlichen Studien dieser Studienrichtung auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind. Das zuständige Organ der Universität kann die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen im Rahmen bestimmter ausländischer ordentlicher Studien, insbesondere im Rahmen universitärer Partnerschaften, generell festlegen; solche Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität zu verlautbaren.
(2) Das einer Diplomprüfung oder einem Rigorosum einschließlich ihrer Teilprüfungen oder der Einreichung einer Diplomarbeit oder Dissertation unmittelbar vorangehende Semester muß auch in den Fällen des Abs. 1 und des § 20 Abs. 4 an der Hochschule zurückgelegt werden, an der der Studierende um die Zulassung zur Prüfung (Begutachtung der wissenschaftlichen Arbeit) ansucht. Diese Beschränkung gilt nicht für Studierende, die dem Betreuer ihrer wissenschaftlichen Arbeit (§ 25) an andere Hochschulen folgen oder von derselben Hochschule zum Studium im Ausland beurlaubt waren (§ 8), oder für Bewerber um einen Doktorgrad, die den vorgeschriebenen Diplomgrad bereits erworben haben (§ 13 Abs. 2 lit. a).
(3) Hochschullehrgänge für höhere Studien oder die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Institution sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit des Bewerbers nach Maßgabe der Gleichwertigkeit für ordentliche Studien anzurechnen und anzuerkennen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Die an einer inländischen Universität (Hochschule) abgelegten Prüfungen (§ 23) und approbierten wissenschaftlichen Arbeiten (§ 25) sind für das weitere Studium derselben Studienrichtung an einer anderen inländischen Universität (Hochschule) anzuerkennen.
(5) Die an einer inländischen Universität (Hochschule) für das Studium einer anderen Studienrichtung oder die an einer anerkannten ausländischen Hochschule abgelegten Prüfungen (§ 23) sind vom zuständigen Organ der Universität anzuerkennen, soweit sie den nach den anzuwendenden Studienvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen (§ 23) gleichwertig sind. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(6) Beantragen ordentliche Hörer, die Teile ihres ordentlichen Studiums im Ausland zu absolvieren beabsichtigen, die Gleichwertigkeit dieser Studien unter Vorlage der für die Beurteilung notwendigen Unterlagen, so ist bescheidmäßig festzustellen, in welchem Ausmaß die Dauer des beabsichtigten ausländischen Studiums nach dessen Beendigung angerechnet wird und die an der ausländischen Universität vorgesehenen Lehrveranstaltungen, Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten nach deren erfolgreicher Absolvierung bzw. Beurteilung anerkannt werden.
(7) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.
(8) Die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen ist eine Angelegenheit des autonomen Wirkungsbereiches (§ 7 Abs. 2 und 3 lit. b und c UOG, §§ 2 Abs. 4 und 45 Z 10 AOG, §§ 10 Z 10 und 53 KHStG) der Universitäten (Hochschulen).
Abkürzung
AHStG
§ 21. Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen
(1) Folgende Studien sind für die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums anzurechnen, soweit sie den ordentlichen Studien der betreffenden Studienrichtung auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind:
ordentliche Studien einer anderen Studienrichtung, die an einer inländischen Universität (Hochschule) abgelegt wurden;
Studien im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges;
Studien an einer anerkannten ausländischen Hochschule oder Fachhochschule.
Das zuständige Organ der Universität kann die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen im Rahmen bestimmter ausländischer ordentlicher Studien, insbesondere im Rahmen universitärer Partnerschaften, generell festlegen; solche Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der betreffenden Universitäten zu verlautbaren.
(2) Das einer Diplomprüfung oder einem Rigorosum einschließlich ihrer Teilprüfungen oder der Einreichung einer Diplomarbeit oder Dissertation unmittelbar vorangehende Semester muß auch in den Fällen des Abs. 1 und des § 20 Abs. 4 an der Hochschule zurückgelegt werden, an der der Studierende um die Zulassung zur Prüfung (Begutachtung der wissenschaftlichen Arbeit) ansucht. Diese Beschränkung gilt nicht für Studierende, die dem Betreuer ihrer wissenschaftlichen Arbeit (§ 25) an andere Hochschulen folgen oder von derselben Hochschule zum Studium im Ausland beurlaubt waren (§ 8), oder für Bewerber um einen Doktorgrad, die den vorgeschriebenen Diplomgrad bereits erworben haben (§ 13 Abs. 2 lit. a).
(3) Hochschullehrgänge für höhere Studien oder die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Institution sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit des Bewerbers nach Maßgabe der Gleichwertigkeit für ordentliche Studien anzurechnen und anzuerkennen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Die an einer inländischen Universität (Hochschule) abgelegten Prüfungen (§ 23) und approbierten wissenschaftlichen Arbeiten (§ 25) sind für das weitere Studium derselben Studienrichtung an einer anderen inländischen Universität (Hochschule) anzuerkennen.
(5) Folgende Prüfungen (§ 23) sind vom zuständigen Organ der Universität anzuerkennen, soweit sie den nach den anzuwendenden Studienvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen (§ 23) gleichwertig sind:
Prüfungen, die an einer inländischen Universität (Hochschule) für das Studium einer anderen Studienrichtung abgelegt wurden;
Prüfungen, die im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges abgelegt wurden;
Prüfungen, die an einer anerkannten ausländischen Hochschule oder Fachhochschule abgelegt wurden.
Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(6) Beantragen ordentliche Hörer, die Teile ihres ordentlichen Studiums im Ausland zu absolvieren beabsichtigen, die Gleichwertigkeit dieser Studien unter Vorlage der für die Beurteilung notwendigen Unterlagen, so ist bescheidmäßig festzustellen, in welchem Ausmaß die Dauer des beabsichtigten ausländischen Studiums nach dessen Beendigung angerechnet wird und die an der anerkannten ausländischen Hochschule oder Fachhochschule vorgesehenen Lehrveranstaltungen, Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten nach deren erfolgreicher Absolvierung oder Beurteilung anerkannt werden.
(7) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.
(8) Die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen ist eine Angelegenheit des autonomen Wirkungsbereiches (§ 7 Abs. 2 und 3 lit. b und c UOG, §§ 2 Abs. 4 und 45 Z 10 AOG, §§ 10 Z 10 und 53 KHStG) der Universitäten (Hochschulen).
Abkürzung
AHStG
IV. ABSCHNITT
Prüfungen
§ 22. Feststellung des Studienerfolges
Zur Feststellung des durch die Studien erworbenen Wissens für die Berufsvorbildung, zum Nachweis der Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und zur Feststellung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen sind Prüfungen (§§ 23 und 24) und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (§ 25) vorzusehen. Als Maßstab für die Feststellung sind insbesondere die in den Studienplänen festgelegten Bildungsziele heranzuziehen.
Abkürzung
AHStG
§ 23. Arten der Prüfungen
(1) Nach ihrer Methode sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:
die mündliche Beantwortung der vom Prüfer gestellten Fragen (mündliche Prüfung);
die schriftliche Beantwortung solcher Fragen (schriftliche Prüfung);
praktische, künstlerische oder experimentelle Arbeiten, Konstruktionen oder schriftliche theoretische Arbeiten (Prüfungsarbeiten);
der Erfolg praktischer Tätigkeiten.
(2) Nach dem Zweck sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:
Kolloquien (Abs. 4),
Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 1 lit. a Z 3, Abs. 2 und 4 sowie § 14 Abs. 4),
Vorprüfungen (Abs. 5),
Abschlußprüfungen (Abs. 6),
Diplomprüfungen (Abs. 7),
Rigorosen (Abs. 8).
(3) Nach der Art der Durchführung (§ 24) sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:
Einzelprüfungen,
Gesamtprüfungen;
diese können in der Form von Teilprüfungen oder als kommissionelle Prüfungen abgehalten werden.
(4) Kolloquien sind Prüfungen über den Stoff einer Lehrveranstaltung. Sie können freiwillig abgelegt werden, aber auch in besonderen Studiengesetzen bzw. Studienordnungen verpflichtend vorgesehen werden (Pflichtkolloquien).
(5) Vorprüfungen haben im Rahmen der ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen oder Rigorosen zu dienen.
(6) Abschlußprüfungen sind Prüfungen, die einen Hochschulkurs oder einen Hochschullehrgang (§ 18) abschließen.
(7) Diplomprüfungen sind Prüfungen, die die Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades bilden. Sie haben der Feststellung des für die wissenschaftliche (wissenschaftlich-künstlerische) Berufsvorbildung geforderten Wissens und Könnens zu dienen. Kurzstudien, Erweiterungsstudien und Aufbaustudien sind durch Abschlußprüfungen zu beenden.
(8) Rigorosen sind Prüfungen, die die Voraussetzung für den Erwerb eines Doktorgrades bilden. Sie schließen die Doktoratsstudien ab und weisen die wissenschaftliche Befähigung des Kandidaten sowie die gründliche Vertrautheit mit dem Fachgebiet und seinen Hauptproblemen nach.
(9) Die Studienordnungen haben vorzusehen, daß die ordentlichen Hörer (§ 6) bei Diplomprüfungen und Rigorosen aus den Pflichtfächern und den Wahlfächern geprüft werden. Es ist den Studierenden freizustellen, sich auch einer Prüfung aus den gewählten Freifächern zu unterziehen.
Abkürzung
AHStG
§ 24. Durchführung der Prüfungen
(1) Prüfungen sind von Einzelprüfern abzuhalten, wenn sie ein Fach betreffen (Einzelprüfung), sie sind von Prüfungssenaten abzuhalten, wenn sie mehrere Fächer umfassen (Gesamtprüfung).
(2) Kolloquien, Ergänzungsprüfungen und Vorprüfungen sind Einzelprüfungen; Diplomprüfungen und Rigorosen sind Gesamtprüfungen (Abs. 3). Abschlußprüfungen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen sind Einzelprüfungen, wenn sie ein Fach, und Gesamtprüfungen, wenn sie mehr als ein Fach umfassen.
(3) Gesamtprüfungen können
als kommissionelle Prüfungen vor dem gesamten Prüfungssenat oder
als Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgehalten werden. Sie sind mit einer Gesamtnote zu beurteilen (§ 29 Abs. 2). Die besonderen Studiengesetze haben die Art der Gesamtprüfungen festzulegen. Bei der letzten für ein bestimmtes ordentliches Studium vorgesehenen Diplomprüfung ist nach Maßgabe der besonderen Studiengesetze jedenfalls eine kommissionelle Prüfung abzuhalten.
(4) Die Studienordnungen haben unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 lit. g je nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke festzulegen, ob die Prüfungen nur mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a) oder nur schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b) oder in mündlichen und schriftlichen Teilen oder auch in der Form von Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1 lit. c) abgelegt werden müssen oder unter welchen besonderen Umständen mündliche Prüfungen oder Prüfungsteile ausnahmsweise schriftlich abgehalten werden können. Die Zulassung zu anderen Prüfungsteilen ist auch von der positiven Beurteilung dieser Arbeiten abhängig zu machen. Die Arbeiten sind je nach der Art der zu lösenden Aufgaben als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeiten anzufertigen. Die das ordentliche Studium abschließende Prüfung hat jedenfalls auch einen mündlichen Prüfungsteil aus jedem Prüfungsgegenstand zu enthalten.
(5) Die Studienordnungen haben nach Art und Umfang der Prüfungsfächer zu bestimmen, in welchen zeitlichen Abständen Gesamtprüfungen zu absolvieren sind, die nicht als kommissionelle Prüfungen abgelegt werden. Kommissionelle Prüfungen sind jedenfalls innerhalb einer Woche abzuschließen. Der Zeitraum zwischen dem schriftlichen und mündlichen Teil einer Prüfung hat höchstens drei Monate zu betragen.
(6) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Der Zutritt kann erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Universitätslehrern und Studierenden beschränkt werden.
Abkürzung
AHStG
§ 25. Wissenschaftliche Arbeiten: Diplomarbeiten und Dissertationen
(1) Als Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades ist eine Diplomarbeit zu fordern. Die Art der Diplomarbeit ist in den besonderen Studiengesetzen festzulegen. Der Kandidat hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem der Studienrichtung zugehörigen Fache den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung darzutun. § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß. Hat ein Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG (§ 5 Abs. 2 lit. f) das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen, obliegt ihm auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.
(2) Als Voraussetzung zum Erwerb eines Doktorates ist eine Dissertation zu fordern. Diese wissenschaftliche Arbeit hat über die an eine Diplomarbeit zu stellenden Anforderungen hinaus darzutun, daß der Kandidat die Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme erworben hat. Wird das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, eignet es sich aber nach Meinung der zuständigen akademischen Behörde für eine Dissertation, so ist der Kandidat vom Rektor (Dekan) einem seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG (§ 5 Abs. 2 lit. g) mit dessen Zustimmung zuzuweisen.
(3) Die Zulassung zu der das Studium abschließenden Diplomprüfung ist von der Approbation der Diplomarbeit, die Zulassung zu dem das Studium abschließenden Rigorosum ist von der Approbation der Dissertation abhängig zu machen. Bei den das Studium abschließenden Prüfungen hat das Fach, dem das Thema der Diplomarbeit oder Dissertation zuzuordnen ist, eines der Prüfungsfächer zu sein. Die Dissertation ist darüber hinaus im Rahmen des Rigorosums in dem Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist, zu verteidigen.
(4) Der Kandidat hat jeweils ein vollständiges Exemplar seiner approbierten Diplomarbeit bzw. Dissertation an die Bibliothek der Hochschule, an der ihm der akademische Grad verliehen wird, und an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.
Abkürzung
AHStG
§ 26. Prüfer
(1) Der Erfolg von Kolloquien (§ 23 Abs. 4) sowie der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist vom Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltung zu beurteilen.
(2) Die Prüfer für Ergänzungsprüfungen und Vorprüfungen sind vom Präses der zuständigen Prüfungskommission (Abs. 3) aus den Angehörigen des Lehrkörpers auszuwählen, wenn nicht die Studienordnung vorsieht, daß die Ergänzungsprüfungen oder Vorprüfungen von den Vortragenden oder Leitern der Lehrveranstaltungen über das betreffende Prüfungsfach abzunehmen sind.
(3) Zur Abhaltung von Diplomprüfungen sind Prüfungskommissionen zu bilden. Der Präses und die erforderliche Zahl seiner Stellvertreter sind vom zuständigen Universitätskollegium (Fakultätskollegium) aus dem Kreis der Universitätsprofessoren bzw. Hochschulprofessoren jeweils für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Die Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG der Universität (Fakultät) sind für die Fächer ihrer Lehrbefugnis Mitglieder der Prüfungskommission. Im Bedarfsfall sind vom zuständigen Universitätskollegium (Fakultätskollegium) auch Universitätslehrer mit Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG anderer Universitäten (Fakultäten) sowie Hochschulprofessoren und Hochschuldozenten im Rahmen ihres Faches als Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind österreichische Staatsbürger zu bestellen.
(4) Außerdem können bei Bedarf auf Antrag des Präses der Prüfungskommission vom zuständigen Universitätskollegium (Fakultätskollegium) sonstige beruflich oder außerberuflich besonders qualifizierte Fachleute jeweils für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu Prüfungskommissären bestellt werden, die nach Möglichkeit aus dem Kreis der Universitätslektoren zu berufen sind.
(5) Die Bestellung des Präses und seiner Stellvertreter erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Scheidet der Präses oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus, so ist erforderlichenfalls für den Rest der Funktionsperiode ein Ersatz zu bestellen.
(6) Für Abschlußprüfungen bei Hochschulkursen sind die Abs. 2 und 3, für Abschlußprüfungen bei allgemeinen Hochschullehrgängen sind die Abs. 3, 4, 5, 8 und 10, bei Hochschullehrgängen zur Fortbildung und Hochschullehrgängen für höhere Studien die Abs. 7 und 10 anzuwenden. Werden zur Vorbereitung von Ergänzungsprüfungen Hochschullehrgänge eingerichtet, so gelten deren Abschlußprüfungen als Ergänzungsprüfungen gemäß § 7 Abs. 1 lit. a Z 3, Abs. 2 und 4 sowie § 14 Abs. 4.
(7) Die Prüfungskommission für Rigorosen besteht aus dem Rektor (Dekan) als Präses und den Universitätslehrern mit Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG der Universität (Fakultät) als Prüfungskommission. Im Bedarfsfall sind vom zuständigen Universitätskollegium (Fakultätskollegium) auch Universitätslehrer mit Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG anderer Universitäten (Fakultäten) sowie Hochschulprofessoren und Hochschuldozenten im Rahmen ihres Faches als Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind österreichische Staatsbürger zu bestellen.
(8) Die Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1 lit. c, § 24 Abs. 4) sind vom Vortragenden oder vom Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltung zu beurteilen. Bilden sie einen Teil einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums, so sind sie vom Prüfer des betreffenden Prüfungsfaches zu beurteilen.
(9) Die Diplomarbeiten sind von einem, die Dissertationen von zwei Begutachtern innerhalb von höchstens sechs Monaten zu beurteilen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser einer Diplomarbeit oder Dissertation betreut hat (§ 5 Abs. 2 lit. f und g), ist jedenfalls zum Begutachter zu bestellen. Der zweite Begutachter kann einem nahe verwandten Fach entnommen werden. Können sich die Begutachter einer Dissertation über die Approbation und die Benotung nicht einigen, so hat der Präses der Prüfungskommission, sofern sich der Kandidat nicht mit der ungünstigeren Benotung einverstanden erklärt, einen dritten Begutachter zu bestellen, der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muß. Die Begutachtung der Dissertation durch den dritten Begutachter hat innerhalb von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Für die Approbation ist die Mehrheit der Gutachter maßgebend.
(10) Prüfungssenate sind zur kommissionellen Abhaltung von Diplomprüfungen und Rigorosen sowie nach Maßgabe des § 30 Abs. 5 bei der Wiederholung von Einzelprüfungen vom Präses der Prüfungskommission aus deren Mitgliedern zusammenzusetzen. Begutachter (Abs. 9) haben dem Prüfungssenat anzugehören, doch ist im Verhinderungsfall eine Vertretung zulässig. Einem Senat haben einschließlich des Vorsitzenden wenigstens drei Personen anzugehören. Der Präses hat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen. Für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist ein Prüfer namhaft zu machen. Auch der Präses kann als Prüfer mitwirken, wenn das Fach in den Rahmen seiner Lehrbefugnis fällt. Die Prüfer sind dem Kandidaten mindestens zwei Wochen vor der Prüfung bekanntzugeben.
(11) (Verfassungsbestimmung) Bei Bedarf können als Betreuer wissenschaftlicher Arbeiten und als Prüfer auch Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, herangezogen werden.
Abkürzung
AHStG
§ 26. Prüfer
(1) Der Erfolg von Kolloquien (§ 23 Abs. 4) sowie der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist vom Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltung zu beurteilen.
(2) Die Prüfer für Ergänzungsprüfungen und Vorprüfungen sind vom Präses der zuständigen Prüfungskommission (Abs. 3) aus den Angehörigen des Lehrkörpers auszuwählen, wenn nicht die Studienordnung vorsieht, daß die Ergänzungsprüfungen oder Vorprüfungen von den Vortragenden oder Leitern der Lehrveranstaltungen über das betreffende Prüfungsfach abzunehmen sind.
(3) Zur Abhaltung von Diplomprüfungen sind Prüfungskommissionen zu bilden. Der Präses und die erforderliche Zahl seiner Stellvertreter sind vom zuständigen Universitätskollegium (Fakultätskollegium) aus dem Kreis der Universitätsprofessoren bzw. Hochschulprofessoren jeweils für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Die Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG der Universität (Fakultät) sind für die Fächer ihrer Lehrbefugnis Mitglieder der Prüfungskommission. Im Bedarfsfall sind vom zuständigen Universitätskollegium (Fakultätskollegium) auch Universitätslehrer mit Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG anderer Universitäten (Fakultäten) sowie Hochschulprofessoren und Hochschuldozenten im Rahmen ihres Faches als Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind österreichische Staatsbürger zu bestellen.
(4) Außerdem können bei Bedarf auf Antrag des Präses der Prüfungskommission vom zuständigen Universitätskollegium (Fakultätskollegium) sonstige beruflich oder außerberuflich besonders qualifizierte Fachleute jeweils für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu Prüfungskommissären bestellt werden, die nach Möglichkeit aus dem Kreis der Universitätslektoren zu berufen sind.
(5) Die Bestellung des Präses und seiner Stellvertreter erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Scheidet der Präses oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus, so ist erforderlichenfalls für den Rest der Funktionsperiode ein Ersatz zu bestellen.
(6) Für Abschlußprüfungen bei Hochschulkursen sind die Abs. 2 und 3, für Abschlußprüfungen bei allgemeinen Hochschullehrgängen sind die Abs. 3, 4, 5, 8 und 10, bei Hochschullehrgängen zur Fortbildung und Hochschullehrgängen für höhere Studien die Abs. 7 und 10 anzuwenden. Werden zur Vorbereitung von Ergänzungsprüfungen Hochschullehrgänge eingerichtet, so gelten deren Abschlußprüfungen als Ergänzungsprüfungen gemäß § 7 Abs. 1 lit. a Z 3, Abs. 2 und 4 sowie § 14 Abs. 4.
(7) Die Prüfungskommission für Rigorosen besteht aus dem Rektor (Dekan) als Präses und den Universitätslehrern mit Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG der Universität (Fakultät) als Prüfungskommission. Im Bedarfsfall sind vom zuständigen Universitätskollegium (Fakultätskollegium) auch Universitätslehrer mit Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG anderer Universitäten (Fakultäten) sowie Hochschulprofessoren und Hochschuldozenten im Rahmen ihres Faches als Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind österreichische Staatsbürger zu bestellen.
(8) Die Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1 lit. c, § 24 Abs. 4) sind vom Vortragenden oder vom Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltung zu beurteilen. Bilden sie einen Teil einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums, so sind sie vom Prüfer des betreffenden Prüfungsfaches zu beurteilen.
(9) Die Diplomarbeiten sind von einem, die Dissertationen von zwei Begutachtern innerhalb von höchstens sechs Monaten zu beurteilen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser einer Diplomarbeit oder Dissertation betreut hat (§ 5 Abs. 2 lit. f und g), ist jedenfalls zum Begutachter zu bestellen. Der zweite Begutachter kann einem nahe verwandten Fach entnommen werden. Können sich die Begutachter einer Dissertation über die Approbation und die Benotung nicht einigen, so hat der Präses der Prüfungskommission, sofern sich der Kandidat nicht mit der ungünstigeren Benotung einverstanden erklärt, einen dritten Begutachter zu bestellen, der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muß. Die Begutachtung der Dissertation durch den dritten Begutachter hat innerhalb von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Für die Approbation ist die Mehrheit der Gutachter maßgebend.
(10) Prüfungssenate sind zur kommissionellen Abhaltung von Diplomprüfungen und Rigorosen sowie nach Maßgabe des § 30 Abs. 5 bei der Wiederholung von Einzelprüfungen vom Präses der Prüfungskommission aus deren Mitgliedern zusammenzusetzen. Begutachter (Abs. 9) haben dem Prüfungssenat anzugehören, doch ist im Verhinderungsfall eine Vertretung zulässig. Einem Senat haben einschließlich des Vorsitzenden wenigstens drei Personen anzugehören. Der Präses hat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen. Für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist ein Prüfer namhaft zu machen. Auch der Präses kann als Prüfer mitwirken, wenn das Fach in den Rahmen seiner Lehrbefugnis fällt. Die Prüfer sind dem Kandidaten mindestens zwei Wochen vor der Prüfung bekanntzugeben.
(11) (Verfassungsbestimmung) Bei Bedarf können als Betreuer wissenschaftlicher Arbeiten und als Prüfer auch Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, herangezogen werden.
(12) An den Kunsthochschulen ist das Abteilungskollegium und an der Akademie der bildenden Künste das Akademiekollegium das gemäß Abs. 3, 4 und 7 zuständige Kollegialorgan.
Abkürzung
AHStG
§ 27. Zulassung zu Prüfungen und Prüfungsordnung
(1) Die Zulassung zu einer Abschlußprüfung ist vom Besuch des betreffenden Hochschulkurses oder Hochschullehrganges (§ 18) abhängig zu machen.
(2) Die Zulassung zu Diplomprüfungen oder Rigorosen ist von der Inskription der vorgeschriebenen Semester (§§ 20, 21 Abs. 1 bis 4), von der positiven Beurteilung der Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien, der positiven Beurteilung allenfalls geforderter Prüfungsarbeiten (§ 24 Abs. 4) und der Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen sowie von der Approbation der Diplomarbeit beziehungsweise der Dissertation abhängig zu machen.
(3) Prüfungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 19 Abs. 2, jedenfalls aber am Anfang und am Ende jedes Semesters anzusetzen. Der Präses der zuständigen Prüfungskommission hat die Prüfungstage festzusetzen und die Kandidaten durch Verlautbarung an der Amtstafel zu verständigen. Die Frist für die Anmeldung zu einer Prüfung hat mindestens eine Woche zu betragen. Wünsche, die der Kandidat hinsichtlich der Person seiner Prüfer äußert, hat der Präses der Prüfungskommission bei der zweiten Wiederholung einer Einzelprüfung, Teilprüfung einer Gesamtprüfung, Prüfungsarbeit oder wissenschaftlichen Arbeit jedenfalls, im übrigen, so sie dem Studienablauf entsprechen, nach Maßgabe der personellen und zeitlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Die einzelnen Prüfungstermine und die Namen der Prüfer sind, von persönlichen Vereinbarungen abgesehen, spätestens zwei Wochen vor Abhaltung der betreffenden Prüfung an der Amtstafel der Universitätsdirektion (des Rektorates, der Akademiedirektion, des Dekanates) zu verlautbaren. Der Kandidat ist berechtigt, die Anmeldung bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen zurückzuziehen. Die Vertretung eines verhinderten Prüfers durch einen anderen Prüfungskommissär für denselben Prüfungsgegenstand ist zulässig.
(4) Der Präses der Prüfungskommission hat sich an die Reihenfolge der Prüfungsanmeldungen zu halten. Zieht ein Kandidat seine Anmeldung zurück oder erscheint er nicht zur Prüfung, so ist der Präses berechtigt, später gereihte Kandidaten mit ihrer Zustimmung einzuschieben. Die besonderen Studiengesetze haben zu bestimmen, wie viele Kandidaten einem Einzelprüfer oder einem Prüfungssenat für den gleichen mündlichen Prüfungsvorgang zuzuteilen sind.
(5) Der Präses der Prüfungskommission ist ermächtigt, auf Antrag eines Kandidaten eine von den besonderen Studienvorschriften abweichende Art der Prüfungsmethode (§ 23 Abs. 1) für eine Prüfung festzulegen, wenn der Kandidat auf Grund einer nicht bloß vorübergehenden körperlichen Behinderung nicht im Stande ist, die Prüfung nach der vorgesehenen Methode abzulegen. Bei der Feststellung der abweichenden Prüfungsmethode ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese nur soweit von der in den besonderen Studienvorschriften festgelegten abweicht, als dies im Hinblick auf die Behinderung unbedingt erforderlich ist; Umfang und Inhalt der Anforderungen dürfen durch die Abweichung der Prüfungsmethode nicht beeinträchtigt werden.
(6) Der Einzelprüfer oder der Vorsitzende hat für Ruhe und Ordnung zu sorgen und hat das Prüfungsprotokoll entweder selbst oder durch einen Beauftragten zu führen. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Prüfung, die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der Kandidaten und die erteilten Noten sowie allenfalls besondere Vorkommnisse zu enthalten. Bei kommissionellen Prüfungen vor Prüfungssenaten hat jedes Mitglied des Prüfungssenates der Prüfung vom Anfang bis zum Ende beizuwohnen.
(7) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer kommissionellen Prüfung, bei mehreren Prüfungsfächern hinsichtlich jedes Faches, hat in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Senates werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des Senates aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern auch das Gesamtergebnis der Prüfung zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit ist die für den Kandidaten günstigere Meinung als beschlossen anzusehen.
(8) Das Ergebnis jeder mündlichen Prüfung ist dem Kandidaten nach Ende der Prüfung zu verkünden. Falls die Prüfung nicht bestanden wurde, sind die Gründe anzuführen.
(9) Nähere Regelungen sind durch die Studienordnungen zu treffen.
Abkürzung
AHStG
§ 28. Prüfung aus lebenden Sprachen
§ 28. (1) Die Universitätslehrer, zu deren Lehr- oder Unterrichtsbefugnis eine lebende Sprache gehört, sind berechtigt, auf Antrag eines Kandidaten Prüfungen aus dieser Sprache abzuhalten (Universitäts-Sprachprüfung).
(2) Die Prüfung aus lebenden Sprachen hat in zwei Leistungsstufen zu erfolgen:
In der ersten Stufe ist zu fordern: die idiomatisch richtige Aussprache, das einwandfreie Verständnis des gesprochenen und geschriebenen Wortes, der richtige und fließende Gebrauch der Sprache in Wort und Schrift, ein für moderne Texte ausreichender Schatz an Worten und Phrasen sowie die theoretische Kenntnis und praktische Beherrschung der Grammatik;
in der zweiten Stufe ist nach Ablegung der Prüfung erster Stufe mit wenigstens gutem Erfolg zu fordern: die Kenntnis der Grundzüge des österreichischen Rechts- und Gerichtswesens sowie diejenige des Landes (eines der Länder), in dem die betreffende Sprache Amtssprache ist, und eine ausreichende Kenntnis der Rechts- und Wirtschaftsterminologie in der deutschen und in der fremden Sprache.
(3) Die Prüfung in den zwei Leistungsstufen ist in einem schriftlichen und einem mündlichen Teil abzulegen.
(4) Die Universitäts-Sprachprüfung aus einer Fremdsprache hat jedenfalls auch Übersetzungen aus der deutschen Sprache und in die deutsche Sprache in einem der Leistungsstufe (Abs. 2) entsprechenden Schwierigkeitsgrad zu umfassen.
(5) Bewerber gemäß § 7 Abs. 4 haben nachzuweisen, daß sie die deutsche Sprache in einem Ausmaß beherrschen, das einen erfolgreichen Studienfortgang und den Abschluß des Studiums in angemessener Zeit erwarten läßt.
Abkürzung
AHStG
§ 29. Noten
(1) Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, der Erfolg der wissenschaftlichen, der schriftlichen, graphischen und praktischen Arbeiten und aller Prüfungen sowie das Ergebnis von Dissertationen und Diplomarbeiten ist mit der Note „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ und „genügend“, kein Erfolg mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen. Zwischennoten sind unzulässig; Zeichen und Worte, die Zwischennoten zum Ausdruck bringen, gelten als nicht beigesetzt. Bei einer negativen Beurteilung sind die Gründe kurz anzugeben.
(2) Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsfächern oder umfaßt sie mehrere Teilprüfungen oder Teile, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jedes Prüfungsfach, jede Teilprüfung oder jeder Teil zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde. Die Gesamtnote lautet in diesem Falle auf „bestanden“, anderenfalls auf „nicht bestanden“. Die Gesamtnote hat „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten, wenn in keinem Prüfungsfach eine schlechtere Note als „gut“ und in mehr als der Hälfte die Note „sehr gut“ erteilt wurde.
(3) Wenn der Kandidat entgegen der Vereinbarung mit dem Prüfer nicht erscheint oder trotz ordnungsgemäß bekanntgegebenem Termin ohne wichtigen Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz) zur Prüfung oder einem Prüfungsteil (§ 24 Abs. 4) nicht antritt, kann er frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, aber nicht vor Ablauf von einem Monat zur Prüfung wieder antreten. Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat die Prüfung ohne wichtigen Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz) vorzeitig abbricht. Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, kommt dem Präses der Prüfungskommission zu.
Abkürzung
AHStG
§ 30. Wiederholung von Prüfungen
§ 30. (1) Nicht bestandene Einzelprüfungen, Teilprüfungen einer Gesamtprüfung, Prüfungsarbeiten oder wissenschaftliche Arbeiten dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden. Im zweiten und dritten Studienabschnitt ist jeweils eine weitere Wiederholung dieser Prüfungen zulässig.
(2) Gesamtprüfungen, die als kommissionelle Prüfungen (§ 24 Abs. 3) abzulegen sind, sind zur Gänze zu wiederholen, wenn in mehr als einem Prüfungsfach die Note „nicht genügend“ erteilt wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholungsprüfung auf das nicht bestandene Prüfungsfach.
(3) Die Fristen, nach deren Ablauf nicht bestandene Prüfungen oder nicht approbierte wissenschaftliche Arbeiten frühestens wiederholt bzw. neu eingereicht werden dürfen (Reprobationsfristen), sind bei Prüfungen und Diplomarbeiten mit mindestens zwei Wochen und höchstens sechs Monaten, bei Dissertationen mit mindestens zwei Wochen und höchstens einem Jahr zu bemessen. Innerhalb dieser Grenzen sind die Reprobationsfristen nach Art der Prüfung und deren Fachgebiete sowie unter Berücksichtigung der Gründe für das Nichtbestehen einer Prüfung bzw. für die Nichtannahme einer wissenschaftlichen Arbeit von Einzelprüfern, Prüfungssenaten oder Begutachtern festzusetzen. Erforderlichenfalls kann der Besuch bestimmter Lehrveranstaltungen und der Nachweis der positiven Beurteilung der Teilnahme daran aufgetragen werden. Nur in Ausnahmefällen und bei mündlichen Prüfungen vor Einzelprüfern kann von der Festsetzung einer Reprobationsfrist abgesehen werden.
(4) Ist in einem Prüfungsfach nur eine schriftliche Prüfung (§ 23 Abs. 1 lit. b) oder eine Prüfungsarbeit (§ 23 Abs. 1 lit. c) vorgesehen, so ist der Kandidat berechtigt, bei der Anmeldung zur letzten zulässigen Wiederholung (Abs. 1) über denselben Gegenstand eine mündliche Prüfung zu verlangen, sofern die schriftliche Prüfung oder Prüfungsarbeit überhaupt durch eine mündliche Prüfung ersetzt werden kann.
(5) Im ersten Studienabschnitt hat die dritte Wiederholung, im zweiten und dritten Studienabschnitt die dritte und die vierte Wiederholung einer Einzelprüfung, Teilprüfung einer Gesamtprüfung, Prüfungsarbeit oder wissenschaftlichen Arbeit vor einem Prüfungssenat stattzufinden. Dieser Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären für das zu prüfende Fach zu bestehen.
(6) Besteht ein Studierender eine Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht oder wird seine wissenschaftliche Arbeit auch bei der letzten zulässigen Vorlage nicht approbiert, so ist er von der Fortsetzung des Studiums oder von der Aufnahme für dasselbe Studium an einer österreichischen Hochschule ausgeschlossen. Beginnt er ein anderes Studium, so ist eine Anrechnung gemäß § 21 zulässig.
(7) Die einmalige Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist frühestens zwei Monate, spätestens ein Jahr nach Ablegung dieser Prüfung zulässig. Die bestandene Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig.
Abkürzung
AHStG
§ 31. Erlöschen der Wirksamkeit von Teilprüfungen
Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder Teile von Prüfungen sind nicht anzuerkennen und müssen für den Fall der Fortsetzung des Studiums wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgeschlossenen Teil der Prüfung mehr als drei Semester verstrichen sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung (§ 8) vorliegt, hat der Präses der zuständigen Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.
Abkürzung
AHStG
§ 32. Ungültige Prüfungen
Eine Prüfung, zu der die Zulassung oder deren Erfolg auch nur in einem Teil erschlichen wurde, ist für ungültig zu erklären. Handelt es sich um eine der im § 26 Abs. 1 und 6 erwähnten Prüfungen, so ist hiefür die in Betracht kommende akademische Behörde, sonst der Präses der Prüfungskommission zuständig. Nach Erwerbung eines akademischen Grades gilt § 37.
Abkürzung
AHStG
§ 33. Zeugnisse
(1) Das Ergebnis jeder Prüfung sowie der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, ausgenommen Vorlesungen, ist durch ein Zeugnis zu beurkunden. Bei Prüfungen, die sich aus Teilprüfungen bzw. Prüfungsteilen zusammensetzen, sind die Noten für die einzelnen Prüfungsfächer anzugeben; Sammelzeugnisse sind zulässig, die Gesamtnote (§ 29 Abs. 2 letzter Satz) ist zu vermerken.
(2) Zeugnisse über Kolloquien sowie über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen, ausgenommen Vorlesungen, sind vom Leiter der Lehrveranstaltung, Zeugnisse über Einzelprüfungen und Teilprüfungen sowie über Prüfungen gemäß § 28 sind vom Prüfer, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen vom Vorsitzenden des Prüfungssenates, Zeugnisse über Gesamtprüfungen vom Präses der zuständigen Prüfungskommission auszustellen.
(3) Die Ausstellung von Zeugnissen und von Bescheinigungen gemäß § 11 mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Soweit es sich nicht um Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse handelt, genügt dabei die Beisetzung des Namens des für die Errichtung der Urkunde zuständigen Organs der Universität; eine Beglaubigung ist nicht erforderlich.
Abkürzung
AHStG
V. ABSCHNITT
Akademische Grade
§ 34. Allgemeine Bestimmungen
(1) Akademische Grade werden auf Grund ordentlicher Studien vom zuständigen Organ der Universität im autonomen Wirkungsbereich (§ 64 Abs. 3 lit. q UOG) als Würdigung der in den Prüfungen erwiesenen Leistungen verliehen. Eine posthume Verleihung ist zulässig.
(2) Die Kandidaten haben vor der Verleihung zu versprechen, der Wissenschaft zu dienen, ihre Ziele zu fördern und dadurch verantwortlich zur Lösung der Probleme der menschlichen Gesellschaft und deren gedeihlicher Weiterentwicklung beizutragen sowie der Hochschule (Universität) verbunden zu bleiben.
(3) Die Verleihung ist unzulässig, wenn der Kandidat die festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt.
(4) Die Verleihung der akademischen Grade (§§ 35 und 36) ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß des obersten Kollegialorgans auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die Urkunden haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
Vor- und Zuname, allenfalls Geburtsname;
Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit;
absolvierte Studienrichtung (absolvierter Studienzweig) in der gesetzlich festgelegten Bezeichnung unter Angabe allfälliger Kombinationen;
verliehener akademischer Grad in allen vom Gesetz festgelegten Formen;
anzuwendendes besonderes Studiengesetz.
(5) Werden die Voraussetzungen für die Erwerbung eines akademischen Grades mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen. Die feierliche Verleihung darf jedoch nur einmal erfolgen.
Abkürzung
AHStG
V. ABSCHNITT
Akademische Grade
§ 34. Allgemeine Bestimmungen
(1) Akademische Grade werden auf Grund ordentlicher Studien vom zuständigen Organ der Universität im autonomen Wirkungsbereich (§ 64 Abs. 3 lit. q UOG) als Würdigung der in den Prüfungen erwiesenen Leistungen verliehen. Eine posthume Verleihung ist zulässig.
(2) Die Kandidaten haben vor der Verleihung zu versprechen, der Wissenschaft zu dienen, ihre Ziele zu fördern und dadurch verantwortlich zur Lösung der Probleme der menschlichen Gesellschaft und deren gedeihlicher Weiterentwicklung beizutragen sowie der Hochschule (Universität) verbunden zu bleiben.
(3) Die Verleihung ist unzulässig, wenn der Kandidat die festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt.
(4) Die Verleihung der akademischen Grade (§§ 35 und 36) ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß des obersten Kollegialorgans auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die Urkunden haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
Vor- und Zuname, allenfalls Geburtsname;
Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit;
absolvierte Studienrichtung (absolvierter Studienzweig) in der gesetzlich festgelegten Bezeichnung unter Angabe allfälliger Kombinationen;
verliehener akademischer Grad in allen vom Gesetz festgelegten Formen;
anzuwendendes besonderes Studiengesetz.
(5) Werden die Voraussetzungen für die Erwerbung eines akademischen Grades mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen. Die feierliche Verleihung darf jedoch nur einmal erfolgen.
(6) Kandidatinnen sind akademische Grade in der weiblichen Form zu verleihen.
Abkürzung
AHStG
§ 35. Diplomgrade
(1) Die Diplomgrade haben „Magister ...“ oder „Lizentiat ...“ oder „Diplom- ...“ mit einem die Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz zu lauten.
(2) Die Diplomgrade werden auf Grund der besonderen Studiengesetze Bewerbern verliehen, die ihre wissenschaftliche Berufsvorbildung durch Zurücklegung der ordentlichen Studien (§ 13 Abs. 1 lit. a) und Ablegung der vorgeschriebenen Diplomprüfungen abgeschlossen haben.
(3) Die feierliche Verleihung erfolgt durch Sponsion in Anwesenheit des Rektors, an Universitäten (Hochschulen) mit Fakultätsgliederung (Abteilungsgliederung) auch des zuständigen Dekans (Abteilungsleiters), durch einen Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor als Promotor. Die nähere Regelung der Form der Verleihung hat die zuständige akademische Behörde durch Verordnung zu treffen. Auf Antrag kann die Verleihung auch schriftlich vorgenommen werden.
Abkürzung
AHStG
§ 35. Diplomgrade
(1) Die Diplomgrade haben „Magister ...“ beziehungsweise „Magistra ...“ oder „Lizentiat ...“ oder „Diplom- ...“ mit einem die Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz zu lauten.
(2) Die Diplomgrade werden auf Grund der besonderen Studiengesetze Bewerbern verliehen, die ihre wissenschaftliche Berufsvorbildung durch Zurücklegung der ordentlichen Studien (§ 13 Abs. 1 lit. a) und Ablegung der vorgeschriebenen Diplomprüfungen abgeschlossen haben.
(3) Die feierliche Verleihung erfolgt durch Sponsion in Anwesenheit des Rektors, an Universitäten (Hochschulen) mit Fakultätsgliederung (Abteilungsgliederung) auch des zuständigen Dekans (Abteilungsleiters), durch einen Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor als Promotor. Die nähere Regelung der Form der Verleihung hat die zuständige akademische Behörde durch Verordnung zu treffen. Auf Antrag kann die Verleihung auch schriftlich vorgenommen werden.
Abkürzung
AHStG
§ 35a. Internationales Magisterium
(1) Bewerbern, die ein Ergänzungsstudium für Absolventen ausländischer Universitäten (§ 13b) durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen haben, wird der akademische Grad „Internationales Magisterium ...“ mit einem die Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz verliehen.
(2) Die genaue Bezeichnung des Internationalen Magisteriums einschließlich der abgekürzten Form erfolgt in der gemäß § 13b Abs. 4 zu erlassenden Verordnung.
(3) § 35 Abs. 3 ist anzuwenden.
Abkürzung
AHStG
§ 36. Doktorgrade
(1) Die Doktorgrade haben „Doktor ...“ mit einem die Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz zu lauten.
(2) Die Doktorgrade werden auf Grund der besonderen Studiengesetze Bewerbern verliehen, welche die ordentlichen Studien (§ 13 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, § 21 Abs. 3) zurückgelegt und ihre Fähigkeit zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit durch die Verfassung einer Dissertation und die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen bewiesen haben.
(3) Die feierliche Verleihung erfolgt durch Promotion in Anwesenheit des Rektors, an Universitäten (Hochschulen) mit Fakultätsgliederung (Abteilungsgliederung) auch des zuständigen Dekans (Abteilungsleiters) durch einen ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor als Promotor. Die nähere Regelung der Form der Verleihung hat die zuständige akademische Behörde durch Verordnung zu treffen. Auf Antrag kann die Verleihung auch schriftlich vorgenommen werden.
Abkürzung
AHStG
§ 36. Doktorgrade
(1) Die Doktorgrade haben „Doktor ...“ beziehungsweise „Doktorin ...“ mit einem die Hochschulstudienrichtung kennzeichnenden Zusatz zu lauten.
(2) Die Doktorgrade werden auf Grund der besonderen Studiengesetze Bewerbern verliehen, welche die ordentlichen Studien (§ 13 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, § 21 Abs. 3) zurückgelegt und ihre Fähigkeit zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit durch die Verfassung einer Dissertation und die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen bewiesen haben.
(3) Die feierliche Verleihung erfolgt durch Promotion in Anwesenheit des Rektors, an Universitäten (Hochschulen) mit Fakultätsgliederung (Abteilungsgliederung) auch des zuständigen Dekans (Abteilungsleiters) durch einen ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor als Promotor. Die nähere Regelung der Form der Verleihung hat die zuständige akademische Behörde durch Verordnung zu treffen. Auf Antrag kann die Verleihung auch schriftlich vorgenommen werden.
Abkürzung
AHStG
§ 37. Verlust akademischer Grade
(1) Der akademische Grad geht unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen verloren:
durch Widerruf (Abs. 2),
durch Verzicht.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, daß der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
(3) Für den Widerruf des akademischen Grades ist jene akademische Behörde zuständig, die den Grad verliehen hat.
(4) Alle nach Abs. 1 und 2 ergangenen Bescheide sind nach Rechtskraft in einem Verzeichnis zu registrieren.
(5) Bei Verlust des akademischen Grades ist die Einziehung der Verleihungsurkunde mit Bescheid auszusprechen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 332/1981)
Abkürzung
AHStG
§ 38. Führung inländischer akademischer Grade
Personen, denen von einer österreichischen Hochschule (Fakultät) ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen akademischen Grad im privaten Verkehr, im Verkehr mit Behörden und auf Urkunden ihrem Namen in vollem Wortlaut oder in abgekürzter Form voranzustellen. Sie haben das Recht, die Ersichtlichmachung des akademischen Grades in dieser Form in amtlichen Ausfertigungen aller Art zu verlangen. Wurde derselbe akademische Grad gemäß § 34 Abs. 5 mehrfach verliehen, so darf dieser Grad nur einfach geführt werden.
Abkürzung
AHStG
§ 39. Führung ausländischer akademischer Grade
Jedem Träger eines von einer anerkannten ausländischen Hochschule verliehenen akademischen Grades ist es in Österreich gestattet, seinem Namen den erworbenen akademischen Grad, und zwar mit dem im Verleihungsdekret enthaltenen Wortlaut und unter Beisetzung der ausländischen Hochschule, die den akademischen Grad verliehen hat, im Verkehr mit Behörden und im privaten Verkehr beizufügen. Ehrenhalber verliehene ausländische akademische Grade dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung geführt werden. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Verleihung unter ähnlichen Voraussetzungen wie in Österreich (§ 97 UOG) erfolgt ist.
Abkürzung
AHStG
§ 39a. Strafbestimmungen
(1) Wer einen oder mehrere der in § 35 Abs. 1, § 35a Abs. 1 und § 36 Abs. 1 genannten akademischen Grade unberechtigt verleiht oder vermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 10 000 S bis 200 000 S zu bestrafen ist.
(2) Wer eine dem inländischen Universitäts- oder Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder den inländischen akademischen Graden oder Titeln ähnliche Bezeichnung unberechtigt führt, verleiht oder vermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 10 000 S bis 200 000 S zu bestrafen ist.
(3) Wer eine dem ausländischen Universitäts- oder Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder den ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt führt, verleiht oder vermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 10 000 S bis 200 000 S zu bestrafen ist.
(4) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 ist strafbar.
(5) Unberechtigt im Sinne der vorstehenden Absätze ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder Titel, die gleiche oder ähnliche Bezeichnung
von einer Institution stammt, die einer inländischen Hochschule nicht gleichwertig ist, oder
von einer Institution stammt, die vom Sitzland nicht als Hochschule anerkannt ist, oder
nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher Leistungen erworben wird.
Abkürzung
AHStG
§ 40. Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und Studienabschlüsse
(1) Personen, die einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben oder die sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifizierung eine der Voraussetzungen darstellt, und die an einer anerkannten ausländischen Hochschule ein Studium abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Anerkennung dieses Studienabschlusses als Abschluß eines ordentlichen Studiums gemäß § 13 Abs. 1 lit. a, e und f bei dem zuständigen Organ einer Universität (Hochschule), an der das entsprechende ordentliche Studium eingerichtet ist, zu beantragen (Nostrifizierung). Falls das Studium von mehr als einer Universität (Hochschule, Fakultät) gemeinsam durchgeführt wird, ist die Nostrifizierung nach Anhörung der zuständigen Organe der beteiligten Universitäten (Hochschulen, Fakultäten) durchzuführen.
(2) Der Antragsteller hat das entsprechende ordentliche inländische Studium und den entsprechenden akademischen Grad anzugeben. Folgende Nachweise sind vorzulegen:
Geburtsurkunde;
der Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes des Antragstellers in Österreich oder der Nachweis einer erfolgten Bewerbung im Sinne des Abs. 1 erster Satz;
das Reifezeugnis oder die Urkunde, auf Grund derer der Bewerber an der ausländischen Hochschule zum Studium zugelassen wurde;
einen Nachweis über die einer österreichischen Universität (Hochschule) vergleichbare Qualität (§ 1 UOG, § 1 AOG, § 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz) der anerkannten ausländischen Hochschule, sofern diese für das zuständige Organ nicht außer Zweifel steht;
die Nachweise über die an der ausländischen Hochschule besuchten Lehrveranstaltungen, abgelegten Prüfungen und angefertigten wissenschaftlichen Arbeiten;
diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt wurde.
Die Unterlagen gemäß lit. a bis e können auch in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.
(3) Das zuständige Organ der Universität (Hochschule) kann die Nachsicht von der Vorlage einzelner Unterlagen erteilen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist glaubhaft gemacht wird, daß ihre Beibringung unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
(4) Das zuständige Organ der Universität (Hochschule) hat unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Ansuchens geltenden inländischen Studienvorschriften einschließlich des geltenden Studienplanes zu prüfen, ob das ausländische Studium des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut war, daß es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung als gleichwertig anzusehen ist. Dabei hat das zuständige Organ die allfällige Zuordnung zu einem Studienzweig beziehungsweise die Gleichwertigkeit mit einem Studium, das durch besondere Vorschriften über Kombinationen gestaltet wurde, von Amts wegen festzustellen und im Nostrifizierungsbescheid zu vermerken. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kann auch ein Stichproben-Test durchgeführt werden, um nähere Auskünfte über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erhalten.
(5) Sofern die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 4 grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der Antragsteller das Recht, als Gasthörer (§ 4 Abs. 1 lit. b) zugelassen zu werden und die ihm vom zuständigen Organ der Universität bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu absolvieren.
(6) Das zuständige Organ der Universität (Hochschule) hat nach Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des Abs. 4 und 5 festzulegen, welchem inländischen Studienabschluß der ausländische Studienabschluß entspricht, und welchen inländischen akademischen Grad der Antragsteller auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Das Recht auf Führung des ausländischen akademischen Grades gemäß § 39 bleibt unberührt.
(7) Die erfolgte Nostrifizierung ist vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule) auf der Urkunde gemäß Abs. 2 lit. f zu vermerken.
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