Bundesgesetz vom 14. Juli 1966, mit dem Bestimmungen über die land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes getroffen werden (Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz)
(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der Schulbehörde erster Instanz die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.
(4) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,
die Namen der Geschäftsführer und
die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)
(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,
Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,
Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und
Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.
(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Den Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2) ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.
(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2) und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Teilrechtsfähigkeit
§ 31c. (1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.
(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.
(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der Schulbehörde erster Instanz die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.
(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,
die Namen der Geschäftsführer und
die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)
(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,
Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,
Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und
Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.
(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Den Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2) ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.
(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2) und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Teilrechtsfähigkeit
§ 31c. (1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.
(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.
(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der Schulbehörde erster Instanz die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.
(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,
die Namen der Geschäftsführer und
die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)
(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,
Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,
Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und
Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.
(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Den Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2) ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.
(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2) und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Teilrechtsfähigkeit
§ 31c. (1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.
(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.
(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der Schulbehörde erster Instanz die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.
(4) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur
die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,
die Namen der Geschäftsführer und
die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)
(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,
Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,
Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und
Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.
(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Den Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2) ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.
(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2) und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Teilrechtsfähigkeit
§ 31c. (1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.
(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.
(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der zuständigen Schulbehörde die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.
(4) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur
die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,
die Namen der Geschäftsführer und
die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)
(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,
Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,
Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und
Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.
(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Den Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2) ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.
(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2) und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Teilrechtsfähigkeit
§ 31c. (1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.
(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.
(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der zuständigen Schulbehörde die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.
(4) Der Bundesminister für Bildung und Frauen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung und Frauen
die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,
die Namen der Geschäftsführer und
die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)
(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,
Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,
Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und
Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.
(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Den Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2) ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.
(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2) und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Teilrechtsfähigkeit
§ 31c. (1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.
(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.
(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der zuständigen Schulbehörde die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.
(4) Der Bundesminister für Bildung und Frauen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung und Frauen
die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,
die Namen der Geschäftsführer und
die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)
(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,
Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,
Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und
Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.
(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den für Unternehmer geltenden Grundsätzen zu gebaren; die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Unternehmer geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Den Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2) ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 36 und § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.
(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2) und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Teilrechtsfähigkeit
§ 31c. (1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.
(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.
(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der zuständigen Schulbehörde die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.
(4) Der Bundesminister für Bildung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung
die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,
die Namen der Geschäftsführer und
die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)
kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbesondere im Hinblick auf Abs. 5 Z 1 bis 5) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls im Verordnungsblatt kundzumachen.
(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,
Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,
Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und
Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.
Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2), wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 363 364 Euro übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2), gilt die Genehmigung als erteilt.
(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den für Unternehmer geltenden Grundsätzen zu gebaren; die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Unternehmer geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Den Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2) ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 36 und § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.
(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2) und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Teilrechtsfähigkeit
§ 31c. (1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.
(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.
(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der zuständigen Schulbehörde die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.
(4) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung
die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,
die Namen der Geschäftsführer und
die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)
kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbesondere im Hinblick auf Abs. 5 Z 1 bis 5) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls im Verordnungsblatt kundzumachen.
(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,
Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,
Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und
Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.
Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2), wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 363 364 Euro übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2), gilt die Genehmigung als erteilt.
(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den für Unternehmer geltenden Grundsätzen zu gebaren; die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Unternehmer geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Den Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2) ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 36 und § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.
(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2) und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Teilrechtsfähigkeit
§ 31c. (1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.
(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.
(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der zuständigen Schulbehörde die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.
(4) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung
die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,
die Namen der Geschäftsführer und
die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)
kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbesondere im Hinblick auf Abs. 5 Z 1 bis 5) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls im Verordnungsblatt kundzumachen.
(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,
Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,
Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und
Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.
Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2), wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 363 364 Euro übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2), gilt die Genehmigung als erteilt.
(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den für Unternehmer geltenden Grundsätzen zu gebaren; die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Unternehmer geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Den Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2) ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 36 und § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.
(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2) und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Teilrechtsfähigkeit
§ 31c. (1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.
(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.
(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der zuständigen Schulbehörde die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.
(4) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung
die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,
die Namen der Geschäftsführer und
die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)
kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbesondere im Hinblick auf Abs. 5 Z 1 bis 5) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls im Verordnungsblatt kundzumachen.
(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,
Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,
Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und
Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.
Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2), wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 400 000 Euro übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2), gilt die Genehmigung als erteilt.
(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den für Unternehmer geltenden Grundsätzen zu gebaren; die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Unternehmer geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Den Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2) ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 36 und § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.
(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2) und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union
§ 31d. (1) Öffentlichen Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durch
Antragstellung im Rahmen von Ausschreibungen,
Abschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+-Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission,
eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließenden Folgeprogrammen sowie den Finanzvereinbarungen gemäß Z 2 für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,
Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder von Teilen dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließender Folgeprogramme und
Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 4 genannten Aufgaben.
Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden.
(2) Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Diese oder dieser kann sich von einer von ihr oder ihm zu bestimmenden geeigneten Lehrerin oder einem geeigneten Lehrer vertreten lassen.
(3) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
(4) Soweit die Schule gemäß Abs. 1 im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze des ordentlichen Unternehmers zu beachten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt werden und zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden.
(5) Die Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit unterliegen der Aufsicht der zuständigen Schulbehörde sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die zuständige Schulbehörde kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der zuständigen Schulbehörde auf Verlangen jederzeit alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(7) Bei Auflassung der Schule ist allenfalls vorhandenes Vermögen, insoweit dies die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme vorsieht, an die nationale Erasmus+Agentur oder die für Erasmus+ zuständige Exekutivagentur der Europäischen Kommission zurückzuführen; ist dies nicht vorgesehen, geht das Vermögen auf den Bund über. Dieser hat als Träger von Privatrechten die Geldmittel ihrer Bestimmung zuzuführen und Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(8) Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 können sich Schulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die Schulleitung einer der beteiligten Schulen, die einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen. Abweichend davon kann ein Konsortium auch von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der örtlich zuständigen Bildungsdirektion gemäß § 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017, vertreten werden.
(9) Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+Aktivitäten müssen veröffentlicht werden.
Schulbehörde
§ 32. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst.
(2) Für die Angelegenheiten der Schulerrichtung, -erhaltung und -auflassung sowie für das Lehrerdienstrecht ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig.
Schulbehörde
§ 32. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.
(2) Für die Angelegenheiten der Schulerrichtung, -erhaltung und -auflassung sowie für das Lehrerdienstrecht ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig.
Behörden
§ 32. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.
(2) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung, -erhaltung und -auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Behörden
§ 32. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(2) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung, -erhaltung und -auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Behörden
§ 32. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
(2) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung, -erhaltung und -auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Behörden
§ 32. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Bildung und Frauen.
(2) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung, erhaltung und auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Behörden
§ 32. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Bildung.
(2) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung, erhaltung und auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Behörden
§ 32. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(2) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung, erhaltung und auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus.
Behörden
§ 32. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(2) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung, erhaltung und auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
Bezeichnung bereits bestehender land- und forstwirtschaftlicher
Bundeslehranstalten
§ 33. Die öffentliche Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und das öffentliche Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Institut in Wien-Ober-St. Veit bilden eine Lehranstalt mit der Bezeichnung „Bundesseminar für das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen in Wien''.
Bezeichnung bereits bestehender land- und forstwirtschaftlicher
Bundeslehranstalten
§ 33. Die öffentliche Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und das öffentliche Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Institut in Wien-Ober-St. Veit bilden eine Lehranstalt mit der Bezeichnung „Agrarpädagogische Akademie”.
Kundmachung von Verordnungen
§ 33. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kund zu machen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen und zumindest für die Dauer ihrer Geltung aufzubewahren. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.
Generelle Verweisungsbestimmung
§ 34. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 35. (1) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 647/1994 treten in Kraft:
§ 2 Abs. 3, § 2a, § 6 Abs. 1, 4a und 5, § 8b, § 8c, § 13, § 15, § 22 Abs. 4, § 25, § 32 Abs. 1, § 34 und § 36 mit 1. September 1994,
§ 5, § 8a, § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1 lit. a, § 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 1995.
(2) Das Hauptstück IIa (§§ 31a und 31b) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 331/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Inkrafttreten
§ 35. (1) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 647/1994 treten in Kraft:
§ 2 Abs. 3, § 2a, § 6 Abs. 1, 4a und 5, § 8b, § 8c, § 13, § 15, § 22 Abs. 4, § 25, § 32 Abs. 1, § 34 und § 36 mit 1. September 1994,
§ 5, § 8a, § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1 lit. a, § 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 1995.
(2) Das Hauptstück IIa (§§ 31a und 31b) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 331/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 8c Abs. 4, § 15, § 19 samt Überschrift, § 25 Abs. 2, § 32 Abs. 1 sowie § 36 Z 2, 3, 5 und 6 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 12 samt Überschrift und § 13 samt Überschrift mit 1. April 1997.
(4) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Inkrafttreten
§ 35. (1) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 647/1994 treten in Kraft:
§ 2 Abs. 3, § 2a, § 6 Abs. 1, 4a und 5, § 8b, § 8c, § 13, § 15, § 22 Abs. 4, § 25, § 32 Abs. 1, § 34 und § 36 mit 1. September 1994,
§ 5, § 8a, § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1 lit. a, § 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 1995.
(2) Das Hauptstück IIa (§§ 31a und 31b) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 331/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 8c Abs. 4, § 15, § 19 samt Überschrift, § 25 Abs. 2, § 32 Abs. 1 sowie § 36 Z 2, 3, 5 und 6 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 12 samt Überschrift und § 13 samt Überschrift mit 1. April 1997.
(3a) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 13 Abs. 2, § 25 Abs. 2 sowie § 36 Z 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
die Überschrift des IIa. Hauptstückes, § 31a Abs. 1 sowie § 31c samt Überschrift treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Inkrafttreten
§ 35. (1) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 647/1994 treten in Kraft:
§ 2 Abs. 3, § 2a, § 6 Abs. 1, 4a und 5, § 8b, § 8c, § 13, § 15, § 22 Abs. 4, § 25, § 32 Abs. 1, § 34 und § 36 mit 1. September 1994,
§ 5, § 8a, § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1 lit. a, § 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 1995.
(2) Das Hauptstück IIa (§§ 31a und 31b) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 331/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 8c Abs. 4, § 15, § 19 samt Überschrift, § 25 Abs. 2, § 32 Abs. 1 sowie § 36 Z 2, 3, 5 und 6 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 12 samt Überschrift und § 13 samt Überschrift mit 1. April 1997.
(3a) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 13 Abs. 2, § 25 Abs. 2 sowie § 36 Z 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
die Überschrift des IIa. Hauptstückes, § 31a Abs. 1 sowie § 31c samt Überschrift treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(3b) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 24 Z 1, § 31c Abs. 4, 5, 8 und 11, § 32 samt Überschrift sowie § 36 Z 1, 1a und 2 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 12 samt Überschrift tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Inkrafttreten
§ 35. (1) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 647/1994 treten in Kraft:
§ 2 Abs. 3, § 2a, § 6 Abs. 1, 4a und 5, § 8b, § 8c, § 13, § 15, § 22 Abs. 4, § 25, § 32 Abs. 1, § 34 und § 36 mit 1. September 1994,
§ 5, § 8a, § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1 lit. a, § 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 1995.
(2) Das Hauptstück IIa (§§ 31a und 31b) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 331/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 8c Abs. 4, § 15, § 19 samt Überschrift, § 25 Abs. 2, § 32 Abs. 1 sowie § 36 Z 2, 3, 5 und 6 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 12 samt Überschrift und § 13 samt Überschrift mit 1. April 1997.
(3a) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 13 Abs. 2, § 25 Abs. 2 sowie § 36 Z 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
die Überschrift des IIa. Hauptstückes, § 31a Abs. 1 sowie § 31c samt Überschrift treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(3b) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 24 Z 1, § 31c Abs. 4, 5, 8 und 11, § 32 samt Überschrift sowie § 36 Z 1, 1a und 2 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 12 samt Überschrift tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(3c) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2001 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 4 Abs. 3 und 4, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, 3, 4, 4a, 5, 7 und 8, § 7 Z 2a, § 8a Abs. 1, 2 und 4, § 8b Abs. 2, die Überschrift des § 8c, § 8c Abs. 1 und 4, § 9, § 13 Abs. 2, § 15, § 18 Abs. 1, die Überschrift des Teil B, § 21, § 22 Abs. 1 Z 1 und 2, § 24 Z 2, § 25 samt Überschrift, die Überschrift des § 26, § 26 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 29, die Überschrift des § 30, § 30 Abs. 1, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 und 2, § 33 sowie § 36 Z 1, 2, 4, 5 und 6 treten mit 1. September 2001 in Kraft,
§ 22 Abs. 4, § 23 samt Überschrift sowie § 36 Z 3 treten mit 1. September 2001 außer Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Inkrafttreten
§ 35. (1) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 647/1994 treten in Kraft:
§ 2 Abs. 3, § 2a, § 6 Abs. 1, 4a und 5, § 8b, § 8c, § 13, § 15, § 22 Abs. 4, § 25, § 32 Abs. 1, § 34 und § 36 mit 1. September 1994,
§ 5, § 8a, § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1 lit. a, § 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 1995.
(2) Das Hauptstück IIa (§§ 31a und 31b) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 331/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 8c Abs. 4, § 15, § 19 samt Überschrift, § 25 Abs. 2, § 32 Abs. 1 sowie § 36 Z 2, 3, 5 und 6 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 12 samt Überschrift und § 13 samt Überschrift mit 1. April 1997.
(3a) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 13 Abs. 2, § 25 Abs. 2 sowie § 36 Z 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
die Überschrift des IIa. Hauptstückes, § 31a Abs. 1 sowie § 31c samt Überschrift treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(3b) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 24 Z 1, § 31c Abs. 4, 5, 8 und 11, § 32 samt Überschrift sowie § 36 Z 1, 1a und 2 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 12 samt Überschrift tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(3c) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2001 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 4 Abs. 3 und 4, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, 3, 4, 4a, 5, 7 und 8, § 7 Z 2a, § 8a Abs. 1, 2 und 4, § 8b Abs. 2, die Überschrift des § 8c, § 8c Abs. 1 und 4, § 9, § 13 Abs. 2, § 15, § 18 Abs. 1, die Überschrift des Teil B, § 21, § 22 Abs. 1 Z 1 und 2, § 24 Z 2, § 25 samt Überschrift, die Überschrift des § 26, § 26 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 29, die Überschrift des § 30, § 30 Abs. 1, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 und 2, § 33 sowie § 36 Z 1, 2, 4, 5 und 6 treten mit 1. September 2001 in Kraft,
§ 22 Abs. 4, § 23 samt Überschrift sowie § 36 Z 3 treten mit 1. September 2001 außer Kraft.
(3d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2004 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 11 Abs. 1 Z 1, 4, 4a und 6 sowie § 17 Abs. 1 lit. a treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft;
§ 11 Abs. 1 Z 2 tritt hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre außer Kraft;
§ 19 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft;
§ 37 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Inkrafttreten
§ 35. (1) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 647/1994 treten in Kraft:
§ 2 Abs. 3, § 2a, § 6 Abs. 1, 4a und 5, § 8b, § 8c, § 13, § 15, § 22 Abs. 4, § 25, § 32 Abs. 1, § 34 und § 36 mit 1. September 1994,
§ 5, § 8a, § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1 lit. a, § 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 1995.
(2) Das Hauptstück IIa (§§ 31a und 31b) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 331/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 8c Abs. 4, § 15, § 19 samt Überschrift, § 25 Abs. 2, § 32 Abs. 1 sowie § 36 Z 2, 3, 5 und 6 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 12 samt Überschrift und § 13 samt Überschrift mit 1. April 1997.
(3a) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 13 Abs. 2, § 25 Abs. 2 sowie § 36 Z 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
die Überschrift des IIa. Hauptstückes, § 31a Abs. 1 sowie § 31c samt Überschrift treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(3b) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 24 Z 1, § 31c Abs. 4, 5, 8 und 11, § 32 samt Überschrift sowie § 36 Z 1, 1a und 2 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 12 samt Überschrift tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(3c) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2001 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 4 Abs. 3 und 4, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, 3, 4, 4a, 5, 7 und 8, § 7 Z 2a, § 8a Abs. 1, 2 und 4, § 8b Abs. 2, die Überschrift des § 8c, § 8c Abs. 1 und 4, § 9, § 13 Abs. 2, § 15, § 18 Abs. 1, die Überschrift des Teil B, § 21, § 22 Abs. 1 Z 1 und 2, § 24 Z 2, § 25 samt Überschrift, die Überschrift des § 26, § 26 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 29, die Überschrift des § 30, § 30 Abs. 1, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 und 2, § 33 sowie § 36 Z 1, 2, 4, 5 und 6 treten mit 1. September 2001 in Kraft,
§ 22 Abs. 4, § 23 samt Überschrift sowie § 36 Z 3 treten mit 1. September 2001 außer Kraft.
(3d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2004 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 11 Abs. 1 Z 1, 4, 4a und 6 sowie § 17 Abs. 1 lit. a treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft;
§ 11 Abs. 1 Z 2 tritt hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre außer Kraft;
§ 19 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft;
§ 37 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
(3e) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 31c Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 8b samt Überschrift und § 17 Abs. 1 lit. a treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Inkrafttreten
§ 35. (1) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 647/1994 treten in Kraft:
§ 2 Abs. 3, § 2a, § 6 Abs. 1, 4a und 5, § 8b, § 8c, § 13, § 15, § 22 Abs. 4, § 25, § 32 Abs. 1, § 34 und § 36 mit 1. September 1994,
§ 5, § 8a, § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1 lit. a, § 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 1995.
(2) Das Hauptstück IIa (§§ 31a und 31b) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 331/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 8c Abs. 4, § 15, § 19 samt Überschrift, § 25 Abs. 2, § 32 Abs. 1 sowie § 36 Z 2, 3, 5 und 6 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 12 samt Überschrift und § 13 samt Überschrift mit 1. April 1997.
(3a) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 13 Abs. 2, § 25 Abs. 2 sowie § 36 Z 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
die Überschrift des IIa. Hauptstückes, § 31a Abs. 1 sowie § 31c samt Überschrift treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(3b) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 24 Z 1, § 31c Abs. 4, 5, 8 und 11, § 32 samt Überschrift sowie § 36 Z 1, 1a und 2 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 12 samt Überschrift tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(3c) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2001 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 4 Abs. 3 und 4, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, 3, 4, 4a, 5, 7 und 8, § 7 Z 2a, § 8a Abs. 1, 2 und 4, § 8b Abs. 2, die Überschrift des § 8c, § 8c Abs. 1 und 4, § 9, § 13 Abs. 2, § 15, § 18 Abs. 1, die Überschrift des Teil B, § 21, § 22 Abs. 1 Z 1 und 2, § 24 Z 2, § 25 samt Überschrift, die Überschrift des § 26, § 26 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 29, die Überschrift des § 30, § 30 Abs. 1, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 und 2, § 33 sowie § 36 Z 1, 2, 4, 5 und 6 treten mit 1. September 2001 in Kraft,
§ 22 Abs. 4, § 23 samt Überschrift sowie § 36 Z 3 treten mit 1. September 2001 außer Kraft.
(3d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2004 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 11 Abs. 1 Z 1, 4, 4a und 6 sowie § 17 Abs. 1 lit. a treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft;
§ 11 Abs. 1 Z 2 tritt hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre außer Kraft;
§ 19 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft;
§ 37 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
(3e) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 31c Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 8b samt Überschrift und § 17 Abs. 1 lit. a treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(3f) § 5 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Inkrafttreten
§ 35. (1) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 647/1994 treten in Kraft:
§ 2 Abs. 3, § 2a, § 6 Abs. 1, 4a und 5, § 8b, § 8c, § 13, § 15, § 22 Abs. 4, § 25, § 32 Abs. 1, § 34 und § 36 mit 1. September 1994,
§ 5, § 8a, § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1 lit. a, § 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 1995.
(2) Das Hauptstück IIa (§§ 31a und 31b) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 331/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 8c Abs. 4, § 15, § 19 samt Überschrift, § 25 Abs. 2, § 32 Abs. 1 sowie § 36 Z 2, 3, 5 und 6 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 12 samt Überschrift und § 13 samt Überschrift mit 1. April 1997.
(3a) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 13 Abs. 2, § 25 Abs. 2 sowie § 36 Z 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
die Überschrift des IIa. Hauptstückes, § 31a Abs. 1 sowie § 31c samt Überschrift treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(3b) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 24 Z 1, § 31c Abs. 4, 5, 8 und 11, § 32 samt Überschrift sowie § 36 Z 1, 1a und 2 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 12 samt Überschrift tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(3c) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2001 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 4 Abs. 3 und 4, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, 3, 4, 4a, 5, 7 und 8, § 7 Z 2a, § 8a Abs. 1, 2 und 4, § 8b Abs. 2, die Überschrift des § 8c, § 8c Abs. 1 und 4, § 9, § 13 Abs. 2, § 15, § 18 Abs. 1, die Überschrift des Teil B, § 21, § 22 Abs. 1 Z 1 und 2, § 24 Z 2, § 25 samt Überschrift, die Überschrift des § 26, § 26 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 29, die Überschrift des § 30, § 30 Abs. 1, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 und 2, § 33 sowie § 36 Z 1, 2, 4, 5 und 6 treten mit 1. September 2001 in Kraft,
§ 22 Abs. 4, § 23 samt Überschrift sowie § 36 Z 3 treten mit 1. September 2001 außer Kraft.
(3d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2004 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 11 Abs. 1 Z 1, 4, 4a und 6 sowie § 17 Abs. 1 lit. a treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft;
§ 11 Abs. 1 Z 2 tritt hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre außer Kraft;
§ 19 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft;
§ 37 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
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