Bundesgesetz vom 14. Juli 1966, mit dem Bestimmungen über die land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes getroffen werden (Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1966-09-01
Letzte Aktualisierung 2022-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 235
Änderungshistorie JSON API
4.

Höhere Lehranstalten für Gartenbau (Erwerbsgartenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung),

5.

Höhere Lehranstalten für Landtechnik,

6.

Höhere Lehranstalten für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie,

7.

Höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen),

8.

Höhere Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft,

9.

Sonderformen der unter Z 1 bis 8 genannten Arten.

(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Soweit erforderlich, sind für die einzelnen Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen, die der gemeinsamen Schulleitung unterstellt sind.

Jahrgangsweise gestaffeltes In-Kraft-Treten (vgl. § 35 Abs. 3d Z 1):

1.9.2004 (I. Jahrgang)

1.9.2005 (II. Jahrgang)

1.9.2006 (III. Jahrgang)

1.9.2007 (IV. Jahrgang)

1.9.2008 (V. Jahrgang)

Organisationsformen

§ 11. (1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind berufsbildende höhere Lehranstalten. Sie gliedern sich in

1.

Höhere Lehranstalten für Landwirtschaft,

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2004)

3.

Höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau,

4.

Höhere Lehranstalten für Garten- und Landschaftsgestaltung,

4a. Höhere Lehranstalten für Gartenbau,

5.

Höhere Lehranstalten für Landtechnik,

6.

Höhere Lehranstalten für Lebensmittel- und Biotechnologie,

7.

Höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen),

8.

Höhere Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft,

9.

Sonderformen der unter Z 1 bis 8 genannten Arten.

(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Soweit erforderlich, sind für die einzelnen Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen, die der gemeinsamen Schulleitung unterstellt sind.

Abs. 1 Z 8 und 8a treten hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1.9.2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1.9. der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 35 Abs. 8).

Organisationsformen

§ 11. (1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind berufsbildende höhere Lehranstalten. Sie gliedern sich in

1.

Höhere Lehranstalten für Landwirtschaft,

3.

Höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau,

4.

Höhere Lehranstalten für Garten- und Landschaftsgestaltung,

4a. Höhere Lehranstalten für Gartenbau,

5.

Höhere Lehranstalten für Landtechnik,

6.

Höhere Lehranstalten für Lebensmittel- und Biotechnologie,

7.

Höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen),

8.

Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung,

8a. Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement,

(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Soweit erforderlich, sind für die einzelnen Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen, die der gemeinsamen Schulleitung unterstellt sind.

Abs. 1 Z 8 und 8a treten hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1.9.2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1.9. der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;

Abs. 1 Z 9 tritt hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1.9.2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1.9. der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 35 Abs. 8).

Organisationsformen

§ 11. (1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind berufsbildende höhere Lehranstalten. Sie gliedern sich in

1.

Höhere Lehranstalten für Landwirtschaft,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2004)

3.

Höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau,

4.

Höhere Lehranstalten für Garten- und Landschaftsgestaltung,

4a. Höhere Lehranstalten für Gartenbau,

5.

Höhere Lehranstalten für Landtechnik,

6.

Höhere Lehranstalten für Lebensmittel- und Biotechnologie,

7.

Höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen),

8.

Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung,

8a. Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement,

9.

Sonderformen der unter Z 1 bis 8a genannten Arten.

Neben den in Z 1 bis 9 genannten Arten können entsprechend dem Bedarf der Land- und Forstwirtschaft auch fachbereichsübergreifende und zusätzliche Fachrichtungen geführt werden.

(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Soweit erforderlich, sind für die einzelnen Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen, die der gemeinsamen Schulleitung unterstellt sind.

Organisationsformen

§ 11. (1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind berufsbildende höhere Lehranstalten. Sie gliedern sich in

1.

Höhere Lehranstalten für Landwirtschaft,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2004)

3.

Höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau,

4.

Höhere Lehranstalten für Garten- und Landschaftsgestaltung,

4a. Höhere Lehranstalten für Gartenbau,

5.

Höhere Lehranstalten für Landtechnik,

6.

Höhere Lehranstalten für Lebensmittel- und Biotechnologie,

7.

Höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen),

8.

Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung,

8a. Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement,

8b. Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft,

9.

Sonderformen der unter Z 1 bis 8b genannten Arten.

Neben den in Z 1 bis 9 genannten Arten können entsprechend dem Bedarf der Land- und Forstwirtschaft auch fachbereichsübergreifende und zusätzliche Fachrichtungen geführt werden.

(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Soweit erforderlich, sind für die einzelnen Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen, die der gemeinsamen Schulleitung unterstellt sind.

§ 12. Aufnahmsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist - soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist - die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung, durch welche die geistige und körperliche Eignung des Schülers für die betreffende Fachrichtung festzustellen ist.

(2) (Anm: aufgehoben durch Art. II, BGBl. Nr. 231/1977)

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 12. Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist - soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist -

1.

der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut'' enthält, oder

2.

der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 12. Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist - soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist -

1.

der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ enthält; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt genügen wird, oder

2.

der erfolgreiche Abschluß der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder

3.

der erfolgreiche Abschluß der 1. Klasse einer mittleren Schule oder

4.

der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 12. Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist

1.

der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ enthält; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt genügen wird, oder

1a. der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Neuen Mittelschule und die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule; diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat, oder – sofern dies auf (nur) einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird; dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (gem. § 22 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen, oder

2.

der erfolgreiche Abschluß der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder

3.

der erfolgreiche Abschluß der 1. Klasse einer mittleren Schule oder

4.

der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.

Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber der Neuen Mittelschule, die die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule nicht aufweisen, haben aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 12. Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist

1.

der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als „Gut“ oder

2.

der erfolgreiche Abschluss der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder

3.

der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder

4.

der erfolgreiche Abschluss der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.

Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen gemäß Z 1 nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluss der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

§ 13. Reifeprüfung

(1) Die Ausbildung an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten wird durch eine Reifeprüfung abgeschlossen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

Reife- und Diplomprüfung

§ 13. (1) Die Ausbildung an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt zum Besuch eine Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

Reife- und Diplomprüfung

§ 13. (1) Die Ausbildung an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt zum Besuch eine Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

Reife- und Diplomprüfung

§ 13. (1) Die Ausbildung an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

Reife- und Diplomprüfung

§ 13. (1) Die Ausbildung an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

Reife- und Diplomprüfung

§ 13. (1) Die Ausbildung an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

Reife- und Diplomprüfung

§ 13. (1) Die Ausbildung an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

Reife- und Diplomprüfung

§ 13. (1) Die Ausbildung an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

§ 14. Lehrer

(1) Der Unterricht in den Klassen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt sind ein Leiter und die erforderlichen Lehrer, nötigenfalls auch Abteilungsvorstände (§ 11 Abs. 2) zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

§ 14. Lehrer

(1) Der Unterricht in den Klassen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt sind ein Leiter und die erforderlichen Lehrer, nötigenfalls auch Abteilungsvorstände (§ 11 Abs. 2) zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt. Darüber hinaus können bei Bedarf auf bestimmte Zeit Lehrbeauftragte bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.

§ 15. Klassenschülerzahl

Die Klassenschülerzahl an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden.

§ 15. Klassenschülerzahl

Die Klassenschülerzahl an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden.

§ 15. Klassenschülerzahl

Die Klassenschülerzahl an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entscheiden.

§ 15. Klassenschülerzahl

Die Klassenschülerzahl an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entscheiden.

§ 15. Klassenschülerzahl

Die Klassenschülerzahl an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat der Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entscheiden.

§ 15. Klassenschülerzahl

(1) Die Klassenschülerzahl an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entscheiden.

(2) Abs. 1 gilt in den Fällen der Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem anderen Semester gemäß den §§ 26b und 26c des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die auf Klassen bezogenen Schülerzahlen auf die einzelnen Unterrichtsgegenstände einer Klasse beziehen und dass eine Überschreitung der Höchstzahl von 30 Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen einer Klasse durch den Schulleiter festzulegen ist.

§ 15. Klassenschülerzahl

(1) Die Klassenschülerzahl an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat der Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entscheiden.

(2) Abs. 1 gilt in den Fällen der Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem anderen Semester gemäß den §§ 26b und 26c des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die auf Klassen bezogenen Schülerzahlen auf die einzelnen Unterrichtsgegenstände einer Klasse beziehen und dass eine Überschreitung der Höchstzahl von 30 Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen einer Klasse durch den Schulleiter festzulegen ist.

Klassenschülerzahl

§ 15. Die Klassenschülerzahl an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

Klassenschülerzahl

§ 15. Die Klassenschülerzahl an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden. Für die Wahlpflichtgegenstände können ab der 10. Schulstufe Schülergruppen gebildet werden, die auch klassen-, schulstufen- oder schulstandortübergreifend geführt werden können.

klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Außerkrafttreten (vgl. § 35 Abs. 17)

§ 16. Unterricht und Lehreinrichtungen

(1) Der Unterricht an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten besteht aus einem allgemeinbildenden Unterricht und einem Fachunterricht. Letzterer gliedert sich in einen theoretischen und soweit ihn die Bildungs- und Lehraufgaben erforderlich machen einen praktischen Unterricht.

(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat Vorsorge zu treffen, daß der praktische Unterricht in Lehreinrichtungen (wie Lehrbetrieb, Lehrhaushalt, Lehrwerkstätte) durchgeführt werden kann.

klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 35 Abs. 17)

§ 16. Unterricht und Lehreinrichtungen

(1) Der Unterricht an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten besteht aus einem allgemeinbildenden Unterricht und einem Fachunterricht. Letzterer gliedert sich in einen theoretischen und soweit ihn die Bildungs- und Lehraufgaben erforderlich machen einen praktischen Unterricht.

(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat Vorsorge zu treffen, daß der praktische Unterricht in Lehreinrichtungen (wie Lehrbetrieb, Lehrhaushalt, Lehrwerkstätte) durchgeführt werden kann.

(3) Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.

Jahrgangsweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. § 35 Abs. 3d

und Abs. 3e Z 2):

mit Ablauf des 31.8.2004 (I. Jahrgang)

mit Ablauf des 31.8.2005 (II. Jahrgang)

mit Ablauf des 31.8.2006 (III. bis V. Jahrgang)

§ 17. Lehrpläne

(1) In den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a)

Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Politische Bildung, Leibesübungen;

b)

die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, berufskundlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.

(2) Zur Ergänzung des praktischen Unterrichtes kann in den Lehrplänen zwischen den einzelnen Schulstufen eine Pflichtpraxis bis zum Ausmaß von viereinhalb Monaten vorgesehen werden.

Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 35 Abs. 3d Z 1):

1.9.2004 (I. Jahrgang)

1.9.2005 (II. Jahrgang)

1.9.2006 (III. Jahrgang)

1.9.2007 (IV. Jahrgang)

1.9.2008 (V. Jahrgang)

§ 17. Lehrpläne

(1) In den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a)

Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen;

b)

die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, berufskundlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.

(2) Zur Ergänzung des praktischen Unterrichtes kann in den Lehrplänen zwischen den einzelnen Schulstufen eine Pflichtpraxis bis zum Ausmaß von viereinhalb Monaten vorgesehen werden.

Gilt nur für den IV. und V. Jahrgang. Tritt mit Ablauf des 31.8.2007

für den IV. Jahrgang außer Kraft und mit 31.8.2008 für den

V. Jahrgang (vgl. § 35 Abs. 3d und Abs. 3e Z 2).

§ 17. Lehrpläne

(1) In den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a)

Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Politische Bildung, Bewegung und Sport;

b)

die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, berufskundlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.

(2) Zur Ergänzung des praktischen Unterrichtes kann in den Lehrplänen zwischen den einzelnen Schulstufen eine Pflichtpraxis bis zum Ausmaß von viereinhalb Monaten vorgesehen werden.

Jahrgangsweise gestaffeltes In-Kraft-Treten (vgl. § 35 Abs. 3d Z 1 und Abs. 3e Z 2):

1.9.2006 (I. bis III. Jahrgang)

1.9.2007 (IV. Jahrgang)

1.9.2008 (V. Jahrgang)

§ 17. Lehrpläne

(1) In den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a)

Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Bewegung und Sport;

b)

die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, berufskundlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.

(2) Zur Ergänzung des praktischen Unterrichtes kann in den Lehrplänen zwischen den einzelnen Schulstufen eine Pflichtpraxis bis zum Ausmaß von viereinhalb Monaten vorgesehen werden.

klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Außerkrafttreten (vgl. § 35 Abs. 17)

§ 17. Lehrpläne

(1) In den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a)

Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Bewegung und Sport;

b)

die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, berufskundlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.

(2) Zur Ergänzung des praktischen Unterrichtes kann in den Lehrplänen zwischen den einzelnen Schulstufen eine Pflichtpraxis bis zum Ausmaß von viereinhalb Monaten vorgesehen werden.

(3) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schülerinnen und Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 SchUG das Auslangen gefunden wird.

klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 35 Abs. 17)

§ 17. Lehrpläne

(1) In den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a)

Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Bewegung und Sport;

b)

die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, berufskundlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände;

c)

Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.

(2) Zur Ergänzung des praktischen Unterrichtes kann in den Lehrplänen zwischen den einzelnen Schulstufen eine Pflichtpraxis bis zum Ausmaß von viereinhalb Monaten vorgesehen werden.

(3) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schülerinnen und Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 SchUG das Auslangen gefunden wird.

klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 35 Abs. 17)

§ 17. Lehrpläne

(1) In den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a)

Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Bewegung und Sport;

b)

die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, berufskundlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände;

c)

Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.

Weiters können Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorgesehen werden, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände für alle Schülerinnen und Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im ersten Satz angeführten Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der jeweiligen Schulart, Schulform oder Fachrichtung.

(2) Zur Ergänzung des praktischen Unterrichtes kann in den Lehrplänen zwischen den einzelnen Schulstufen eine Pflichtpraxis bis zum Ausmaß von viereinhalb Monaten vorgesehen werden.

(3) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schülerinnen und Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 SchUG das Auslangen gefunden wird.

§ 18. Sonderformen

(1) Als Sonderformen können höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten für Schüler, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens zweijährige praktische Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft mit Berufsschulbesuch zurückgelegt haben oder die mindestens zwei Stufen einer mehrjährigen land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich besucht haben, geführt werden. Diese Sonderformen haben die Aufgabe, in einem vierjährigen Bildungsgang zum Bildungsziel der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einer bestimmten Fachrichtung zu führen. Für Absolventen von mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen können dreijährige Sonderformen eingerichtet werden.

(2) Für die Lehrpläne gelten die Bestimmungen des § 17 entsprechend.

§ 18. Sonderformen

(1) Als Sonderformen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten können für Schüler, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens zweijährige praktische Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft mit Berufsschulbesuch zurückgelegt haben oder die mindestens zwei Stufen einer mehrjährigen land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich besucht haben, Aufbaulehrgänge geführt werden. Diese Aufbaulehrgänge haben die Aufgabe, in einem vierjährigen Bildungsgang zum Bildungsziel der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einer bestimmten Fachrichtung zu führen. Für Absolventen von mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen können dreijährige Aufbaulehrgänge eingerichtet werden.

(2) Für die Lehrpläne gelten die Bestimmungen des § 17 entsprechend.

§ 18. Sonderformen

(1) Als Sonderformen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten können für Schülerinnen und Schüler, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens dreijährige praktische Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft mit Berufsschulbesuch zurückgelegt haben oder eine mindestens einjährige praktische Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft aufweisen und mindestens zwei Stufen einer land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich besucht haben oder mindestens drei Stufen einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich besucht haben, Aufbaulehrgänge geführt werden. Diese Aufbaulehrgänge haben die Aufgabe, in einem dreijährigen Bildungsgang zum Bildungsziel der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einer bestimmten Fachrichtung zu führen.

(2) Für die Lehrpläne gelten die Bestimmungen des § 17 entsprechend.

Land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten

§ 19. (1) Zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen und praktischem Unterricht werden organisatorisch verbunden

a)

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau in Wien (§ 1 Abs. 1 Z 13 und § 23 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 230/1982, über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten) mit der dort befindlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtung Gartenbau) und

b)

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg (§ 1 Abs. 1 Z 14 und § 24 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 230/1982, über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten) mit der dort befindlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtung Wein- und Obstbau).

(2) Die Bundesanstalt für Landtechnik in Wieselburg (§ 1 Abs. 1 Z 8 und § 18 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 230/1982, über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten) hat der Fachrichtung Landtechnik bei der Höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt Francisco Josephinum in Weinzierl zur Durchführung im Lehrplan vorgesehener Übungen und praktischen Unterrichtes ohne organisatorische Verbindung zur Verfügung zu stehen.

(3) Durch Verordnung ist zu bestimmen, welche sonstigen landwirtschaftlichen Bundesanstalten zur Durchführung lehrplanmäßig vorgesehener Übungen und praktischen Unterrichtes ohne organisatorische Verbindung herangezogen werden können.

Land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten

§ 19. (1) Zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen und praktischem Unterricht werden organisatorisch verbunden

a)

die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau in Wien (§ 2 Abs. 1 Z 9 und § 26 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994 in der jeweils geltenden Fassung) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtung Gartenbau) und

b)

die höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg (§ 1 Abs. 1 Z 3 und § 15 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtung Wein- und Obstbau).

(2) Die Bundesanstalt für Landtechnik in Wieselburg (§ 2 Abs. 1 Z 6 und § 23 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten) hat der Fachrichtung Landtechnik bei der höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt Francisco Josephinum in Weinzierl zur Durchführung im Lehrplan vorgesehener Übungen und praktischen Unterrichtes ohne organisatorische Verbindung zur Verfügung zu stehen.

(3) Durch Verordnung ist zu bestimmen, welche sonstigen landwirtschaftlichen Bundesanstalten und Bundesversuchswirtschaften zur Durchführung lehrplanmäßig vorgesehener Übungen und praktischen Unterrichtes ohne organisatorische Verbindung herangezogen werden können.

Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten in Verbindung mit höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

§ 19. (1) Zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen und praktischem Unterricht werden organisatorisch verbunden

1.

die höhere Bundeslehranstalt und das Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg (§ 1 Z 1 und § 13 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtung Wein- und Obstbau),

2.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein in der Marktgemeinde Irdning (§ 2 Abs. 1 Z 2 und § 17 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtung Landwirtschaft),

3.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg (§ 2 Abs. 1 Z 5 und § 20 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtungen Landwirtschaft, Landtechnik sowie Lebensmittel- und Biotechnologie) und

4.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn in Wien (§ 2 Abs. 1 Z 6 und § 21 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtung Gartenbau sowie Garten- und Landschaftsgestaltung).

(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass weitere Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten zur Durchführung lehrplanmäßig vorgesehener Übungen und praktischen Unterrichtes ohne organisatorische Verbindung herangezogen werden können.

Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten in Verbindung mit höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

§ 19. (1) Zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen und praktischem Unterricht werden organisatorisch verbunden

1.

die höhere Bundeslehranstalt und das Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg (§ 1 Z 1 und § 13 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtung Wein- und Obstbau),

2.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein in der Marktgemeinde Irdning (§ 2 Abs. 1 Z 2 und § 17 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtung Landwirtschaft),

3.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg (§ 2 Abs. 1 Z 5 und § 20 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtungen Landwirtschaft, Landtechnik sowie Lebensmittel- und Biotechnologie),

4.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn in Wien (§ 2 Abs. 1 Z 6 und § 21 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtung Gartenbau sowie Garten- und Landschaftsgestaltung) und

5.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol (§ 2 Abs. 1 Z 3 und § 18 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtungen Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie).

(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass weitere Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten zur Durchführung lehrplanmäßig vorgesehener Übungen und praktischen Unterrichtes ohne organisatorische Verbindung herangezogen werden können.

Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten in Verbindung mit höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

§ 19. (1) Zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen und praktischem Unterricht werden organisatorisch verbunden

1.

die höhere Bundeslehranstalt und das Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg (§ 1 Z 1 und § 13 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtung Wein- und Obstbau),

2.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein in der Marktgemeinde Irdning (§ 2 Abs. 1 Z 2 und § 17 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtungen Landwirtschaft sowie Umwelt- und Ressourcenmanagement),

3.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg (§ 2 Abs. 1 Z 5 und § 20 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtungen Landwirtschaft, Landtechnik sowie Lebensmittel- und Biotechnologie),

4.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn in Wien (§ 2 Abs. 1 Z 6 und § 21 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtung Gartenbau sowie Garten- und Landschaftsgestaltung) und

5.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol (§ 2 Abs. 1 Z 3 und § 18 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtungen Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie).

(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass weitere Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten zur Durchführung lehrplanmäßig vorgesehener Übungen und praktischen Unterrichtes ohne organisatorische Verbindung herangezogen werden können.

Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten in Verbindung mit höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

§ 19. (1) Zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen und praktischem Unterricht werden organisatorisch verbunden

1.

die höhere Bundeslehranstalt und das Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg (§ 1 Z 1 und § 13 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtung Wein- und Obstbau),

2.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein in der Marktgemeinde Irdning (§ 2 Abs. 1 Z 2 und § 17 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtungen Landwirtschaft sowie Umwelt- und Ressourcenmanagement),

3.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik sowie Lebensmittel- und Biotechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg (§ 2 Abs. 1 Z 5 und § 20 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtungen Landwirtschaft, Landtechnik sowie Lebensmittel- und Biotechnologie),

4.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau und Österreichische Bundesgärten (§ 2 Abs. 1 Z 6 und § 21 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtung Gartenbau sowie Garten- und Landschaftsgestaltung) und

5.

die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol (§ 2 Abs. 1 Z 3 und § 18 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtungen Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie).

(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass weitere Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten zur Durchführung lehrplanmäßig vorgesehener Übungen und praktischen Unterrichtes ohne organisatorische Verbindung herangezogen werden können.

§ 20. Errichtung höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten

(1) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten können nach Maßgabe des Bedarfes durch Verordnung errichtet werden, wenn die räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen sichergestellt sind.

(2) Ein Bedarf ist anzunehmen, wenn mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit für mehrere Jahre mit einer Schülerzahl von 30 je Klasse gerechnet werden kann.

TEIL B

Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im land- und

forstwirtschaftlichen Beratungswesen

a)

Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien

Aufgabe

§ 21. Die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe, Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten und Absolventen der Universität für Bodenkultur zu Lehrern für land- und forstwirtschaftliche Schulen heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Lehr- und Erziehungsaufgabe im land- und forstwirtschaftlichen Bereich zu erfüllen; ebenso sollen die Absolventen befähigt werden, im land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst zu wirken. Ferner können die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien entsprechend den unterrichtlichen Erfordernissen berufspädagogische Tatsachenforschung betreiben.

TEIL B

Akademien für die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Lehrer an

land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im

land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen

a)

Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien

Aufgabe

§ 21. Die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe, Personen zu Lehrern für land- und forstwirtschaftliche Schulen heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Lehr- und Erziehungsaufgabe im land- und forstwirtschaftlichen Bereich zu erfüllen; ebenso sollen die Absolventen befähigt werden, im land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst zu wirken.

Qualitätsmanagement und Bildungscontrolling

§ 21. Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgabe der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist ein Bildungscontrolling (Qualitätsmanagement, Bildungsmonitoring und Ressourcencontrolling) einzurichten. Das Qualitätsmanagement hat nach den für berufsbildende höhere Schulen anzuwendenden Regelungen zu erfolgen. Das Bildungsmonitoring hat im Einvernehmen mit der sachlich zuständigen Schulbehörde gemäß § 32 Abs. 2 zu erfolgen. Das Ressourcencontrolling obliegt der sachlich zuständigen Schulbehörde gemäß § 32 Abs. 2.

Aufbau

§ 22. (1) Die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien umfassen

1.

viersemestrige Lehrgänge für Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten,

2.

einsemestrige Lehrgänge für Absolventen der Universität für Bodenkultur.

(2) Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen, Schul- und Internatspraxis sowie Beratungspraxis.

(3) Für die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sind zur schul- und internatspraktischen sowie zur beratungspraktischen Ausbildung geeignete Schulen, Schülerheime und Institutionen der land- und forstwirtschaftlichen Beratung als Besuchseinrichtungen zu bestimmen.

(4) An den einzelnen Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien ist ein Ständiger Ausschuß einzurichten, dem der Direktor der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie, zwei von den Lehrern zu wählende Lehrervertreter, zwei von der Studentenvertretung zu entsendende Studentenvertreter angehören.

Aufbau

§ 22. (1) Die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien umfassen

1.

sechssemestrige Diplomstudien,

2.

einsemestrige Aufbaustudien für Absolventen der Universität für Bodenkultur und für Absolventen von einschlägigen Fachhochschul-Studiengängen.

(2) Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen, Schul- und Internatspraxis sowie Beratungspraxis.

(3) Für die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sind zur schul- und internatspraktischen sowie zur beratungspraktischen Ausbildung geeignete Schulen, Schülerheime und Institutionen der land- und forstwirtschaftlichen Beratung als Besuchseinrichtungen zu bestimmen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2001)

Lehrplan

§ 23. (1) Im Lehrplan der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

1.

Humanwissenschaften (insbesondere Religiongspädagogik, Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie),

2.

Didaktik, Methodik des Fachunterrichtes, Internatspädagogik, Leibeserziehung, Außerschulische Jugenderziehung,

3.

Beratungslehre und Erwachsenenbildung, Landwirtschaftliches Organisations- und Förderungswesen,

4.

ergänzende Unterrichtsgegenstände und Unterrichtsveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind,

5.

Schul- und Internatspraktikum sowie Beratungspraktikum; in der viersemestrigen Ausbildung ein Praxissemester.

(2) In den Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielen und Bildungsinhalten der einzelnen Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der Unterricht als Vorlesung, Seminar oder Übung zu erfolgen hat.

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 24. Voraussetzung für die Aufnahme in Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien für eine Ausbildung gemäß

1.

§ 22 Abs. 1 Z 1 ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt und

2.

§ 22 Abs. 1 Z 2 die Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes an der Universität für Bodenkultur.

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 24. Voraussetzung für die Aufnahme in Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien für eine Ausbildung gemäß

1.

§ 22 Abs. 1 Z 1 ist

a)

die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung bzw. der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder

b)

die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder

c)

die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung oder der Reife- und Diplomprüfung einer höheren Schule oder der Berufsreifeprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, und die erfolgreiche Ablegung der Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990,

2.

§ 22 Abs. 1 Z 2 die Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes an der Universität für Bodenkultur.

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 24. Voraussetzung für die Aufnahme in Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien für eine Ausbildung gemäß

1.

§ 22 Abs. 1 Z 1 ist

a)

die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung bzw. der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder

b)

die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder

c)

die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung oder der Reife- und Diplomprüfung einer höheren Schule oder der Berufsreifeprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, und die erfolgreiche Ablegung der Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990,

2.

§ 22 Abs. 1 Z 2 ist die Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG an der Universität für Bodenkultur oder der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges; die Studienkommission hat durch Verordnung im Hinblick auf die Aufgaben der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien festzulegen, welche Fachhochschul-Studiengänge einschlägig im Sinne dieser Bestimmung sind.

Lehramts- und Befähigungsprüfung

§ 25. (1) Die Ausbildung an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien schließt mit der Lehramts- und Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr-, Beratungs- und Förderungsdienst ab. Die näheren Vorschriften über die Lehramts- und Befähigungsprüfung werden durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.

(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Lehramtsprüfung berechtigt Personen, die die Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie nach einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Pädagogischen. Akademie und einer Berufspädagogischen Akademie, sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen.

Lehramts- und Befähigungsprüfung

§ 25. (1) Die Ausbildung an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien schließt mit der Lehramts- und Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr-, Beratungs- und Förderungsdienst ab. Die näheren Vorschriften über die Lehramts- und Befähigungsprüfung werden durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.

(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Lehramtsprüfung berechtigt Personen, die die Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie nach einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Pädagogischen. Akademie und einer Berufspädagogischen Akademie, sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft Verkehr und Kunst zu bestimmen.

Lehramts- und Befähigungsprüfung

§ 25. (1) Die Ausbildung an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien schließt mit der Lehramts- und Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr-, Beratungs- und Förderungsdienst ab. Die näheren Vorschriften über die Lehramts- und Befähigungsprüfung werden durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.

(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Lehramtsprüfung berechtigt Personen, die die Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie nach einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Pädagogischen. Akademie und einer Berufspädagogischen Akademie, sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.

Diplomprüfung für das Lehramt und Befähigungsprüfung für den

land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst

§ 25. Die Ausbildung an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien schließt mit der Diplomprüfung für das Lehramt und der Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst ab.

Lehrer

§ 26. (1) Für jede Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie sind ein Direktor und die erforderlichen Lehrer zu bestellen.

(2) Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

Akademielehrer

§ 26. (1) Für jede Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie sind ein Direktor und die erforderliche Zahl an Akademielehrern zu bestellen.

(2) Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Akademielehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

Errichtung

§ 27. § 20 findet sinngemäß auf die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien Anwendung.

b)

Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Institute

Aufgabe

§ 28. (1) Die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute dienen:

1.

der Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, wobei auch die Vorbereitung und Abhaltung der Lehr- und Befähigungsprüfungen erfolgen kann,

2.

der Fortbildung der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst.

(2) An den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten können Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen, die zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke dienen, abgehalten werden. Solche Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen können auch außerhalb des Standortes des land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institutes und auch während der nach Maßgabe des Schulzeitgesetzes 1985 vorlesungsfreien Zeit veranstaltet werden.

Aufgabe

§ 28. (1) Die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute dienen:

1.

der Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, wobei auch die Vorbereitung und Abhaltung der Lehr- und Befähigungsprüfungen erfolgen kann,

2.

der Fortbildung der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst,

3.

Personen mit abgeschlossener Erstausbildung zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.

(2) An den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten können Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen, die zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke dienen, abgehalten werden. Solche Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen können auch außerhalb des Standortes des land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institutes und auch während der nach Maßgabe des Schulzeitgesetzes 1985 vorlesungsfreien Zeit veranstaltet werden.

Aufbau

§ 29. Die Bildungsaufgaben der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute sind durch Vorlesungen, Seminare, Übungen und Exkursionen zu erfüllen. Sie können auch im Zusammenwirken mit Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, mit Universitäten, Hochschulen sowie Versuchs- und Forschungsanstalten, mit höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie mit Einrichtungen der land- und forstwirtschaftlichen Beratung und Erwachsenenbildung durchgeführt werden.

Aufbau

§ 29. Die Bildungsaufgaben der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute sind durch Vorlesungen, Seminare, Übungen und Exkursionen zu erfüllen.

Lehrer

§ 30. (1) Für jedes Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Institut sind die erforderlichen Lehrer und - sofern es nicht in organisatorischer Verbindung mit einer Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt geführt wird - ein Leiter zu bestellen.

(2) § 26 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

Akademielehrer

§ 30. (1) Für jedes Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Institut sind die erforderlichen Akademielehrer und - sofern es nicht in organisatorischer Verbindung mit einer Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt geführt wird - ein Direktor zu bestellen.

(2) § 26 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

Errichtung

§ 31. § 20 findet sinngemäß auf die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute Anwendung.

IIa. HAUPTSTÜCK

Zweckgebundene Gebarung

Schulraumüberlassung

§ 31a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sowie des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, vorrangig zu behandeln.

(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigen darf.

(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.

(6) Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.

IIa. HAUPTSTÜCK

Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit

Schulraumüberlassung

§ 31a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 31c vorrangig zu behandeln.

(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigen darf.

(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.

(6) Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.

IIa. HAUPTSTÜCK

Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit

Schulraumüberlassung

§ 31a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 143, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 31c vorrangig zu behandeln.

(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigen darf.

(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.

(6) Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.

IIa. HAUPTSTÜCK

Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit

Schulraumüberlassung

§ 31a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 31c vorrangig zu behandeln.

(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben. § 22 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 betreffend die Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf bleibt unberührt.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigen darf.

(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.

(6) Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.

IIa. HAUPTSTÜCK

Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit

Schulraumüberlassung

§ 31a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, des Bundes-Jugendförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2000, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 31c vorrangig zu behandeln.

(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben. § 22 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 betreffend die Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf bleibt unberührt.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eigehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.

(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.

(6) Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.

IIa. HAUPTSTÜCK

Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit

Schulraumüberlassung

§ 31a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, des Bundes-Jugendförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2000, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 31c vorrangig zu behandeln.

(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben. § 22 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 betreffend die Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf bleibt unberührt.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eingehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.

(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.

(6) Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.

Sonstige Drittmittel

§ 31b. Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 31a) oder für die Unterbringung und Betreuung in Schülerheimen (§ 4 Abs. 3 lit. a) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben.

Sonstige Drittmittel

§ 31b. Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 31a) oder für die Unterbringung und Betreuung in Schülerheimen (§ 4 Abs. 3 lit. a) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben.

Sonstige Drittmittel

§ 31b. Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 31a) oder für die Unterbringung und Betreuung in Schülerheimen (§ 4 Abs. 3 lit. a) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben. Als spezielle Widmung kann die Zustimmung des Kuratoriums gemäß § 65 des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen werden.

Teilrechtsfähigkeit

§ 31c. (1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.

(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.

(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der Schulbehörde erster Instanz die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.

(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat im jeweiligen Verordnungsblatt

1.

die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,

2.

die Namen der Geschäftsführer und

3.

die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:

1.

Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,

2.

Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,

3.

Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,

4.

Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und

5.

Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.

(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Der Schulbehörde erster Instanz ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.

(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.

(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden und der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Teilrechtsfähigkeit

§ 31c. (1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.

(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.

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