Bundesgesetz vom 14. Juli 1966, mit dem Bestimmungen über die land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes getroffen werden (Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz)
unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben;
unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;
unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden;
unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage;
unter Erhaltung einer Schule die Beistellung der erforderlichen Lehrer und Schulärzte sowie des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften notwendigen Personals (Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Wirtschaftspersonal u. dgl.) sowie die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Errichtung, Beleuchtung und Beheizung, der Lehrmittel sowie die Deckung des sonstigen Sachaufwandes.
klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Außerkrafttreten (vgl. § 35 Abs. 17)
Begriffsbestimmungen
§ 7. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die vom Bund errichtet und erhalten werden (§ 8 Abs. 1);
unter Privatschulen jene Schulen, die nicht vom Bund errichtet und erhalten werden und gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;
(Anm.: Z 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind;
unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden kann, und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;
4a. unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden;
unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben;
unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;
unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden;
unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage;
unter Erhaltung einer Schule die Beistellung der erforderlichen Lehrer und Schulärzte sowie des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften notwendigen Personals (Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Wirtschaftspersonal u. dgl.) sowie die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Errichtung, Beleuchtung und Beheizung, der Lehrmittel sowie die Deckung des sonstigen Sachaufwandes.
klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Außerkrafttreten (vgl. § 35 Abs. 17)
Begriffsbestimmungen
§ 7. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die vom Bund errichtet und erhalten werden (§ 8 Abs. 1);
unter Privatschulen jene Schulen, die nicht vom Bund errichtet und erhalten werden und gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;
(Anm.: Z 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind;
unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden kann, und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;
4a. unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden;
unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben;
unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;
unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden;
unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage;
unter Erhaltung einer Schule die Beistellung der erforderlichen Lehrer und Schulärzte sowie des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften notwendigen Personals (Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Wirtschaftspersonal u. dgl.) sowie die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Errichtung, Beleuchtung und Beheizung, der Lehrmittel sowie die Deckung des sonstigen Sachaufwandes;
unter Kompetenzen im Sinne der Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG und § 2 längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Schülerinnen und Schülern entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen.
klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 35 Abs. 17)
Begriffsbestimmungen
§ 7. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die vom Bund errichtet und erhalten werden (§ 8 Abs. 1);
unter Privatschulen jene Schulen, die nicht vom Bund errichtet und erhalten werden und gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;
(Anm.: Z 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind;
unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden kann, und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;
4a. unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden;
unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben;
unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung – außer wenn an diesem anstelle eines Pflichtgegenstandes teilgenommen wird – keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;
unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden;
unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage;
unter Erhaltung einer Schule die Beistellung der erforderlichen Lehrer und Schulärzte sowie des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften notwendigen Personals (Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Wirtschaftspersonal u. dgl.) sowie die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Errichtung, Beleuchtung und Beheizung, der Lehrmittel sowie die Deckung des sonstigen Sachaufwandes.
klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 35 Abs. 17)
Begriffsbestimmungen
§ 7. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die vom Bund errichtet und erhalten werden (§ 8 Abs. 1);
unter Privatschulen jene Schulen, die nicht vom Bund errichtet und erhalten werden und gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;
(Anm.: Z 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind;
unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden kann, und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;
4a. unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden;
unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben;
unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung – außer wenn an diesem anstelle eines Pflichtgegenstandes teilgenommen wird – keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;
unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden;
unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage;
unter Erhaltung einer Schule die Beistellung der erforderlichen Lehrer und Schulärzte sowie des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften notwendigen Personals (Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Wirtschaftspersonal u. dgl.) sowie die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Errichtung, Beleuchtung und Beheizung, der Lehrmittel sowie die Deckung des sonstigen Sachaufwandes;
unter Kompetenzen im Sinne der Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG und § 2 längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Schülerinnen und Schülern entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen.
klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 35 Abs. 17)
Begriffsbestimmungen
§ 7. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die vom Bund errichtet und erhalten werden (§ 8 Abs. 1);
unter Privatschulen jene Schulen, die nicht vom Bund errichtet und erhalten werden und gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;
(Anm.: Z 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind;
unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird und der gewählte Unterrichtsgegenstand oder die gewählten Unterrichtsgegenstände wie Pflichtgegenstände gewertet werden;
4a. unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden;
unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen für Schüler, für die eine Förderungsbedürftigkeit durch die unterrichtende Lehrperson festgestellt wurde oder die sich für diesen ergänzenden Unterricht anmelden;
unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung – außer wenn an diesem anstelle eines Pflichtgegenstandes teilgenommen wird – keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;
unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden;
unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage;
unter Erhaltung einer Schule die Beistellung der erforderlichen Lehrer und Schulärzte sowie des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften notwendigen Personals (Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Wirtschaftspersonal u. dgl.) sowie die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Errichtung, Beleuchtung und Beheizung, der Lehrmittel sowie die Deckung des sonstigen Sachaufwandes;
unter Kompetenzen im Sinne der Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG und § 2 längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Schülerinnen und Schülern entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen.
§ 8. Errichtung und Erhaltung
(1) Die Errichtung und Erhaltung der im § 1 genannten öffentlichen Schulen und Schülerheime und die Tragung der damit verbundenen Kosten obliegt dem Bund als gesetzlichem Schulerhalter.
(2) In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen einzurichten.
(3) Jede Schule hat in ihrer baulichen Gestaltung und in ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen.
(4) Die Schulen haben mit einem Turnsaal oder einem Spielplatz und nach Bedarf mit den erforderlichen Lehrbetrieben, Lehrwerkstätten, Lehrküchen, Lehrbüchereien und sonstigen Lehreinrichtungen ausgestattet zu sein.
(5) Wohnungen für den Schulleiter und die Lehrer sowie für das übrige Personal können inner- oder außerhalb des Schul- oder Internatsgebäudes vorgesehen werden.
(6) Den im § 1 genannten öffentlichen Schulen sind bei Bedarf vom gesetzlichen Schulerhalter Schülerheime anzuschließen; diese gelten hinsichtlich der Errichtung und Erhaltung als Bestandteil der Schule. Mit der Aufnahme in die Schule ist in der Regel die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden.
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen
§ 8a. (1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist und
unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind.
Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse zu gering ist, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden.
(2) Wenn den einzelnen Schulen ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).
(3) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen, und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen
§ 8a. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist und
unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind.
Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse zu gering ist, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden.
(2) Wenn den einzelnen Schulen ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).
(3) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen, und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen,
unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung
des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in
Schülergruppen
§ 8a. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist und
unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind.
(2) Wenn den einzelnen Schulen ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).
(3) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen, und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.
(4) Die in Abs. 1 genannten Bestimmungen sind hinsichtlich der öffentlichen Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Institute nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden sachlichen, planstellenmäßigen und finanziellen Ressourcen durch die Studienkommission zu erlassen.
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen,
unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung
des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in
Schülergruppen
§ 8a. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist und
unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind.
(2) Wenn den einzelnen Schulen ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).
(3) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen, und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen
§ 8a. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist und
unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind.
(2) Wenn den einzelnen Schulen ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).
(3) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen, und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen
§ 8a. (1) Der Bundesminister für Bildung und Frauen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist und
unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind.
(2) Wenn den einzelnen Schulen ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).
(3) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen, und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen
§ 8a. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist und
unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind.
(2) Wenn den einzelnen Schulen ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).
(2a) Der Schulleiter hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie die personellen und räumlichen Möglichkeiten ab der 10. Schulstufe jene Abweichungen von den verordnungsmäßigen Festlegungen zu treffen, welche das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände (§ 26b des Schulunterrichtsgesetzes) oder die zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester (§ 26c des Schulunterrichtsgesetzes) oder eine bessere individuelle Förderung im Rahmen des Förderunterrichtes ermöglichen.
(3) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen, und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen
§ 8a. (1) Der Bundesminister für Bildung und Frauen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist und
unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind.
Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.
(2) Wenn den einzelnen Schulen ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).
(2a) Der Schulleiter hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie die personellen und räumlichen Möglichkeiten ab der 10. Schulstufe jene Abweichungen von den verordnungsmäßigen Festlegungen zu treffen, welche das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände (§ 26b des Schulunterrichtsgesetzes) oder die zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester (§ 26c des Schulunterrichtsgesetzes) oder eine bessere individuelle Förderung im Rahmen des Förderunterrichtes ermöglichen.
(3) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen, und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen
§ 8a. (1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die gemäß Abs. 3 der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,
unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind und
bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu führen sind.
Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.
(2) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind dem Schulgemeinschaftsausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn der Schulgemeinschaftsausschuss mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann der Schulgemeinschaftsausschuss mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie weiters im Einvernehmen mit dem zuständigen Zentralausschuss bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulgemeinschaftsausschuss zur Kenntnis zu bringen.
(3) Den einzelnen Schulen ist ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat. Für die Bemessung des zur Verfügung zu stellenden Kontingents an Lehrpersonenwochenstunden sind die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen. Die mit BGBl. I Nr. 138/2017 eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. § 15 in der am 31. August 2018 geltenden Fassung gilt als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.
(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen
§ 8a. (1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die gemäß Abs. 3 der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,
unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind und
bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu führen sind.
Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.
(2) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind dem Schulgemeinschaftsausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn der Schulgemeinschaftsausschuss mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann der Schulgemeinschaftsausschuss mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus sowie weiters im Einvernehmen mit dem zuständigen Zentralausschuss bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulgemeinschaftsausschuss zur Kenntnis zu bringen.
(3) Den einzelnen Schulen ist ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat. Für die Bemessung des zur Verfügung zu stellenden Kontingents an Lehrpersonenwochenstunden sind die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen. Die mit BGBl. I Nr. 138/2017 eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. § 15 in der am 31. August 2018 geltenden Fassung gilt als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.
(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen
§ 8a. (1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die gemäß Abs. 3 der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,
unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind und
bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu führen sind.
Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.
(2) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind dem Schulgemeinschaftsausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn der Schulgemeinschaftsausschuss mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann der Schulgemeinschaftsausschuss mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie weiters im Einvernehmen mit dem zuständigen Zentralausschuss bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulgemeinschaftsausschuss zur Kenntnis zu bringen.
(3) Den einzelnen Schulen ist ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat. Für die Bemessung des zur Verfügung zu stellenden Kontingents an Lehrpersonenwochenstunden sind die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen. Die mit BGBl. I Nr. 138/2017 eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. § 15 in der am 31. August 2018 geltenden Fassung gilt als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.
(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen
§ 8a. (1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die gemäß Abs. 3 der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist und
unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 5 Z 3, BGBl. I Nr. 80/2020)
Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.
(2) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind dem Schulgemeinschaftsausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn der Schulgemeinschaftsausschuss mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann der Schulgemeinschaftsausschuss mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie weiters im Einvernehmen mit dem zuständigen Zentralausschuss bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulgemeinschaftsausschuss zur Kenntnis zu bringen.
(3) Den einzelnen Schulen ist ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat. Für die Bemessung des zur Verfügung zu stellenden Kontingents an Lehrpersonenwochenstunden sind die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen. Die mit BGBl. I Nr. 138/2017 eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. § 15 in der am 31. August 2018 geltenden Fassung gilt als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.
(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen
§ 8a. (1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die gemäß Abs. 3 der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist und
unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 5 Z 3, BGBl. I Nr. 80/2020)
Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.
(2) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind dem Schulgemeinschaftsausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn der Schulgemeinschaftsausschuss mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann der Schulgemeinschaftsausschuss mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie weiters im Einvernehmen mit dem zuständigen Zentralausschuss bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulgemeinschaftsausschuss zur Kenntnis zu bringen.
(3) Den einzelnen Schulen ist ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat. Für die Bemessung des zur Verfügung zu stellenden Kontingents an Lehrpersonenwochenstunden sind die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen. Die mit BGBl. I Nr. 138/2017 eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. § 15 in der am 31. August 2018 geltenden Fassung gilt als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.
(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.
(5) Die Bestimmungen über den Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), insbesondere § 8i des Schulorganisationsgsetzes, § 77b des Schulunterrichtsgesetzes oder § 2 Abs. 9 des Schulzeitgesetzes, sind sinngemäß anzuwenden.
Führung der Unterrichtsgegenstände Leibesübungen und Leibeserziehung
§ 8b. (1) Der Unterricht in Leibesübungen und Leibeserziehung ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; hiebei können Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden, soweit hiedurch die gemäß § 15 festgelegten Klassenschülerhöchstzahlen nicht überschritten werden.
(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen bzw. Leibeserziehung sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, die des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bedarf, der Unterricht in den Pflichtgegenständen Leibesübungen und Leibeserziehung auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht in diesem Pflichtgegenstand erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Leibesübungen (Leibeserziehung) ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
Führung der Unterrichtsgegenstände Leibesübungen und Leibeserziehung
§ 8b. (1) Der Unterricht in Leibesübungen und Leibeserziehung ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; hiebei können Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden, soweit hiedurch die gemäß § 15 festgelegten Klassenschülerhöchstzahlen nicht überschritten werden.
(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen bzw. Leibeserziehung sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, die des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bedarf, der Unterricht in den Pflichtgegenständen Leibesübungen und Leibeserziehung auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht in diesem Pflichtgegenstand erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Leibesübungen (Leibeserziehung) ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
Führung der Unterrichtsgegenstände Leibesübungen und Leibeserziehung
§ 8b. (1) Der Unterricht in Leibesübungen und Leibeserziehung ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; hiebei können Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden, soweit hiedurch die gemäß § 15 festgelegten Klassenschülerhöchstzahlen nicht überschritten werden.
(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen bzw. Leibeserziehung sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf, der Unterricht in den Pflichtgegenständen Leibesübungen und Leibeserziehung auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht in diesem Pflichtgegenstand erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Leibesübungen (Leibeserziehung) ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport
§ 8b. (1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; hiebei können Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden, soweit hiedurch die gemäß § 15 festgelegten Klassenschülerhöchstzahlen nicht überschritten werden.
(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf, der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht in diesem Pflichtgegenstand erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport
§ 8b. (1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; hiebei können Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden, soweit hiedurch die gemäß § 15 festgelegten Klassenschülerhöchstzahlen nicht überschritten werden.
(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur, die des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf, der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht in diesem Pflichtgegenstand erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport
§ 8b. (1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; hiebei können Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden, soweit hiedurch die gemäß § 15 festgelegten Klassenschülerhöchstzahlen nicht überschritten werden.
(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung des Bundesministers für Bildung und Frauen, die des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf, der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht in diesem Pflichtgegenstand erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport
§ 8b. (1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden.
(2) Wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schülerinnen und Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte, darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden. Dasselbe gilt im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrerinnen und Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
(3) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.
Ersatz der Reifeprüfung als Aufnahmsvoraussetzung
§ 8c. (1) Sofern im II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule als Aufnahmsvoraussetzung festgelegt wird, wird diese ersetzt durch
den Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG,
den Erwerb des Akademischen Grades gemäß § 5 des FHStG,
den erfolgreichen Abschluß eines anderen Schulbesuches, für den die Reifeprüfung Aufnahmsvoraussetzung ist,
den Erwerb eines ausländischen Zeugnisses, wobei die Gleichwertigkeit dann gegeben ist, wenn mit diesem Zeugnis im Ausstellungsland die allgemeine Voraussetzung zu einem Hochschulbesuch oder zu einem Hochschulbesuch der dem beabsichtigten Schulbesuch entsprechenden Richtung ohne zusätzliche Voraussetzung verbunden ist,
die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Studienberechtigungsprüfung.
(2) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Aufnahmsbewerber zuzulassen, die das 22. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Schulart (Fachrichtung) nachweisen. Bewerber, die eine Lehrabschlußprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige inländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht haben, sind bereits nach Vollendung des 20. Lebensjahres zuzulassen.
(3) Die Studienberechtigungsprüfung hat folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,
höchstens drei weitere Fächer, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) und
weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).
Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Z 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen.
(4) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der Studienberechtigungsprüfung und die einzelnen Schularten nähere Bestimmungen betreffend den Aufsatz zu erlassen sowie die Pflichtfächer und die Art der Durchführung der Prüfung (schriftlich, mündlich oder praktisch) festzulegen. Hiebei können für die einzelnen Prüfungsfächer Kurse zur Ergänzung des Selbststudiums vorgesehen werden.
(5) Für die Zulassung und Durchführung der Studienberechtigungsprüfung ist § 42 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden, soweit in den vorstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird.
(6) Die Studienberechtigungsprüfung ist an der Schule abzulegen, die der Aufnahmsbewerber besuchen will. Eine erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfung gilt auch für andere Schulen gleicher Art (Fachrichtung).
(7) Erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfungen nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, und Teile von solchen Prüfungen sowie erfolgreich abgelegte Teile einer Reifeprüfung an höheren Schulen für Berufstätige sind als Prüfungen gemäß Abs. 3 anzuerkennen, soweit sie diesen nach Inhalt und Umfang entsprechen.
Ersatz der Reifeprüfung als Aufnahmsvoraussetzung
§ 8c. (1) Sofern im II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule als Aufnahmsvoraussetzung festgelegt wird, wird diese ersetzt durch
den Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG,
den Erwerb des Akademischen Grades gemäß § 5 des FHStG,
den erfolgreichen Abschluß eines anderen Schulbesuches, für den die Reifeprüfung Aufnahmsvoraussetzung ist,
den Erwerb eines ausländischen Zeugnisses, wobei die Gleichwertigkeit dann gegeben ist, wenn mit diesem Zeugnis im Ausstellungsland die allgemeine Voraussetzung zu einem Hochschulbesuch oder zu einem Hochschulbesuch der dem beabsichtigten Schulbesuch entsprechenden Richtung ohne zusätzliche Voraussetzung verbunden ist,
die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Studienberechtigungsprüfung.
(2) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Aufnahmsbewerber zuzulassen, die das 22. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Schulart (Fachrichtung) nachweisen. Bewerber, die eine Lehrabschlußprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige inländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht haben, sind bereits nach Vollendung des 20. Lebensjahres zuzulassen.
(3) Die Studienberechtigungsprüfung hat folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,
höchstens drei weitere Fächer, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) und
weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).
Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Z 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen.
(4) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der Studienberechtigungsprüfung und die einzelnen Schularten nähere Bestimmungen betreffend den Aufsatz zu erlassen sowie die Pflichtfächer und die Art der Durchführung der Prüfung (schriftlich, mündlich oder praktisch) festzulegen. Hiebei können für die einzelnen Prüfungsfächer Kurse zur Ergänzung des Selbststudiums vorgesehen werden.
(5) Für die Zulassung und Durchführung der Studienberechtigungsprüfung ist § 42 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden, soweit in den vorstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird.
(6) Die Studienberechtigungsprüfung ist an der Schule abzulegen, die der Aufnahmsbewerber besuchen will. Eine erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfung gilt auch für andere Schulen gleicher Art (Fachrichtung).
(7) Erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfungen nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, und Teile von solchen Prüfungen sowie erfolgreich abgelegte Teile einer Reifeprüfung an höheren Schulen für Berufstätige sind als Prüfungen gemäß Abs. 3 anzuerkennen, soweit sie diesen nach Inhalt und Umfang entsprechen.
Ersatz der Reifeprüfung bzw. der Reife- und Diplomprüfung
als Aufnahmsvoraussetzung
§ 8c. (1) Sofern im II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung bzw. der Reife- und Diplomprüfung einer höheren Schule als Aufnahmsvoraussetzung festgelegt wird, wird diese ersetzt durch
den Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG,
den Erwerb des Akademischen Grades gemäß § 5 des FHStG,
den erfolgreichen Abschluß eines anderen Schulbesuches, für den die Reifeprüfung Aufnahmsvoraussetzung ist,
den Erwerb eines ausländischen Zeugnisses, wobei die Gleichwertigkeit dann gegeben ist, wenn mit diesem Zeugnis im Ausstellungsland die allgemeine Voraussetzung zu einem Hochschulbesuch oder zu einem Hochschulbesuch der dem beabsichtigten Schulbesuch entsprechenden Richtung ohne zusätzliche Voraussetzung verbunden ist,
die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Studienberechtigungsprüfung.
(2) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Aufnahmsbewerber zuzulassen, die das 22. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Schulart (Fachrichtung) nachweisen. Bewerber, die eine Lehrabschlußprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige inländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht haben, sind bereits nach Vollendung des 20. Lebensjahres zuzulassen.
(3) Die Studienberechtigungsprüfung hat folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,
höchstens drei weitere Fächer, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) und
weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).
(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der Studienberechtigungsprüfung und die einzelnen Schularten nähere Bestimmungen betreffend den Aufsatz zu erlassen sowie die Pflichtfächer und die Art der Durchführung der Prüfung (schriftlich, mündlich oder praktisch) festzulegen. Hiebei können für die einzelnen Prüfungsfächer Kurse zur Ergänzung des Selbststudiums vorgesehen werden.
(5) Für die Zulassung und Durchführung der Studienberechtigungsprüfung ist § 42 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden, soweit in den vorstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird.
(6) Die Studienberechtigungsprüfung ist an der Schule abzulegen, die der Aufnahmsbewerber besuchen will. Eine erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfung gilt auch für andere Schulen gleicher Art (Fachrichtung).
(7) Erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfungen nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, und Teile von solchen Prüfungen sowie erfolgreich abgelegte Teile einer Reifeprüfung an höheren Schulen für Berufstätige sind als Prüfungen gemäß Abs. 3 anzuerkennen, soweit sie diesen nach Inhalt und Umfang entsprechen.
Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse
§ 8c. (1) Schülerinnen und Schülern von höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 in Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
(2) In den Sprachstartgruppen ist im Ausmaß von elf Wochenstunden an Stelle von vorgesehenen Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten. Sprachstartgruppen können in geblockter Form sowie klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können vorzeitig beendet und die Schülerinnen und Schüler darauf aufbauend in Sprachförderkurse übergeführt werden.
(3) In den Sprachförderkursen, die an Stelle von oder aufbauend auf Sprachstartgruppen geführt werden können, ist im Ausmaß von elf Wochenstunden integrativ im Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten.
(4) Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen. Eine umfassende Evaluierung insbesondere der Wirkungen der Sprachförderungsmaßnahmen sowie der Effizienz des damit zusammenhängenden Ressourceneinsatzes hat bis 31. Jänner 2019 zu erfolgen.
Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse
§ 8c. (1) Schülerinnen und Schülern von höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 in Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
(2) In den Sprachstartgruppen ist im Ausmaß von elf Wochenstunden an Stelle von vorgesehenen Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten. Sprachstartgruppen können in geblockter Form sowie klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können vorzeitig beendet und die Schülerinnen und Schüler darauf aufbauend in Sprachförderkurse übergeführt werden.
(3) In den Sprachförderkursen, die an Stelle von oder aufbauend auf Sprachstartgruppen geführt werden können, ist im Ausmaß von elf Wochenstunden integrativ im Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten.
(4) Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse sind jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern einzurichten; sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen. Eine umfassende Evaluierung insbesondere der Wirkungen der Sprachförderungsmaßnahmen sowie der Effizienz des damit zusammenhängenden Ressourceneinsatzes hat bis 31. Jänner 2019 zu erfolgen.
II. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation
TEIL A
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
Aufgabe
§ 9. Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten haben die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung einer gehobenen Berufstätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet befähigt und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen. Hiebei ist durch praktischen Unterricht in den entsprechenden Lehreinrichtungen auch eine sichere praktische Fertigkeit zu vermitteln.
II. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation
TEIL A
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
Aufgabe
§ 9. Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten haben die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung einer gehobenen Berufstätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet befähigt und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen. Hiebei ist durch praktischen Unterricht in den entsprechenden Lehreinrichtungen auch eine sichere praktische Fertigkeit zu vermitteln.
II. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
Aufgabe
§ 9. Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten haben die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung einer gehobenen Berufstätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet befähigt und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen. Hiebei ist durch praktischen Unterricht in den entsprechenden Lehreinrichtungen auch eine sichere praktische Fertigkeit zu vermitteln.
§ 10. Aufbau
(1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe).
(2) Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang zu entsprechen.
(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die Sonderformen (§ 18) der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.
Jahrgangsweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. § 35 Abs. 3d):
mit Ablauf des 31.8.2004 (I. Jahrgang)
mit Ablauf des 31.8.2005 (II. Jahrgang)
mit Ablauf des 31.8.2006 (III. Jahrgang)
mit Ablauf des 31.8.2007 (IV. Jahrgang)
mit Ablauf des 31.8.2008 (V. Jahrgang)
Organisationsformen
§ 11. (1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind berufsbildende höhere Lehranstalten. Sie gliedern sich in
Höhere Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft,
Höhere Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft,
Höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau,
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.