Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 15. Juni 1976 über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3, 29 und 30, des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet:
Zweck der Einstufungsprüfung und der Aufnahmsprüfung
§ 2. (1) Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht.
(2) Die Aufnahmsprüfung dient der Feststellung, ob der Übertrittsbewerber die Eignung für die angestrebte Schulart oder Form oder Fachrichtung einer Schulart aufweist.
Prüfungsstoff der Einstufungsprüfung
§ 5. Die Aufgaben für die schriftlichen, die mündlichen und die praktischen Teilprüfungen sind dem Bereich des Lehrstoffes der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung zu entnehmen. Der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellungen hat sich nach den an die Schüler der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen gestellten Anforderungen zu richten. Sofern die Aufnahme in die erste Stufe einer Schulart oder Form oder Fachrichtung angestrebt wird, treten an die Stelle der vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart, Form oder Fachrichtung die Stufen jener Schulart, deren erfolgreicher Abschluß Mindestvoraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulstufe ist.
Prüfungsstoff der Aufnahmsprüfung
§ 8. Die Aufgaben für die schriftlichen, die mündlichen und die praktischen Teilprüfungen sind dem Bereich des Lehrstoffes der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung zu entnehmen. Der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellungen hat sich nach den an die Schüler der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen gestellten Anforderungen zu richten.
ABSCHNITT
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Bestellung der Prüfer
§ 9. Zur Durchführung der Einstufungsprüfung bzw. der Aufnahmsprüfung hat der Schulleiter, an Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, der Abteilungsvorstand, für die einzelnen Prüfungsgebiete fachlich zuständige Lehrer als Prüfer zu bestellen.
Durchführung der schriftlichen Teilprüfungen
§ 10. (1) Die Aufgaben sind vom Prüfer zu stellen. Sie sind dem Prüfungskandidaten vor Beginn der Teilprüfung in schriftlicher Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen (z. B. Aufsatzthemen). Die für die Vorlage der Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(2) Der Prüfungskandidat ist vor Beginn der schriftlichen Teilprüfung auf die Folgen des Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen gemäß Abs. 4 hinzuweisen.
(3) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall darf die schriftliche Teilprüfung mit neuer Aufgabenstellung binnen einer Frist von acht Unterrichtstagen nochmals abgelegt werden. Der Prüfungstermin ist vom Schulleiter festzusetzen.
(4) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach der betreffenden Teilprüfung zurückzugeben.
(5) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Teilprüfung ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zulässig. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
(6) Der Prüfungskandidat hat nach Beendigung der Prüfungsarbeit diese, alle Entwürfe und Aufzeichnungen abzugeben und den Prüfungsraum zu verlassen.
(7) Über den Verlauf der Teilprüfung hat der jeweils aufsichtsführende Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit des Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der Prüfungsarbeit, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche nach Abs. 3 und 4, zu vermerken sind.
(8) Tritt während einer Teilprüfung ein unverhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit des Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Teilprüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese unverzüglich abzubrechen. In diesem Fall ist die Teilprüfung sofort nach Wegfall des Abbruchgrundes fortzusetzen; sofern bei Fortsetzung eine sichere Beurteilung nicht gewährleistet ist, ist die Teilprüfung mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.
Durchführung der mündlichen und der praktischen Teilprüfung
§ 11. (1) Die Aufgaben sind vom Prüfer zu stellen. Im Rahmen der mündlichen Teilprüfungen sind dem Prüfungskandidaten jeweils zwei voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.
(2) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
(3) Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist dem Prüfungskandidaten erforderlichenfalls eine angemessene Frist einzuräumen.
(4) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(5) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Teilprüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
Dauer der Einstufungsprüfungen bzw. der Aufnahmsprüfung
§ 12. (1) Die schriftlichen, die mündlichen und die praktischen Teilprüfungen dürfen jeweils nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 18.00 Uhr, für Prüfungskandidaten, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, spätestens um 17.00 Uhr zu enden. An einem Tag sollen nicht mehr als drei Teilprüfungen stattfinden.
(2) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in den Prüfungsgebieten, in denen in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Pflichtschulen höchstens 15 Minuten, in den übrigen Schulen 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen; in den übrigen Schulen ist die für die Gewinnung einer sicheren Beurteilungsgrundlage erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 15. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Teilprüfung verhindert, so darf er diese mit neuer Aufgabenstellung zu einem vom Schulleiter festzusetzenden Prüfungstermin nachholen. Die Frist hiefür ist mit acht Unterrichtstagen, gerechnet vom Wegfall des Hinderungsgrundes, zu bemessen. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, so ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der betreffenden Teilprüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(2) Abs. 1 erster und zweiter Satz finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von einer Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.