Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31. Juli 1979 über die Externistenprüfungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-01-21
Status Aufgehoben · 2008-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 132
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1.

Personaldokumente zum Nachweis des Namens und des Geburtsdatums,

2.

ein allfälliges Ansuchen um gänzliche bzw. teilweise Befreiung von einem Prüfungsgebiet der Externistenprüfung gemäß § 4 und § 19 Abs. 4,

3.

einen Vorschlag für einen Termin der Externistenprüfung, bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 zumindest der ersten Zulassungsprüfung,

4.

gegebenenfalls das der Externistenprüfung vorausgehende letzte Jahreszeugnis (ausgenommen Berufsschulzeugnis) bzw. Semesterzeugnis oder das Zeugnis über die Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung, sofern jedoch eine Externistenprüfung über eine höhere als die erste Stufe der Berufsschule angestrebt wird, das Zeugnis über die vorangehende Stufe der Berufsschule,

5.

im Falle des § 3 Abs. 5 den Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe (§ 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes) oder einer höheren Schulstufe, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird,

6.

im Falle des § 3 Abs. 3 den Nachweis der Erfüllung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird und

7.

im Falle des § 1 Abs. 5a (Studienberechtigungsprüfung) den Nachweis der besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen müssen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird.

(3) Prüfungskandidaten, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, können auch um Zulassung zur Externistenprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Religion” ansuchen, sofern zur Zeit des Ansuchens an der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, Religionsunterricht dieser gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft abgehalten wird.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)

(5) Über das Ansuchen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.

Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen. An der Schule müssen die für die gewählte Externistenprüfung erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen. Das Ansuchen hat zu enthalten:

1.

die Art der Externistenprüfung (§ 1);

2.

die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung);

3.

den in Betracht kommenden Lehrplan und bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 die in Betracht kommende Prüfungsordnung;

4.

die gewählten Prüfungsgebiete

a)

bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, sofern der Lehrplan alternative Pflichtgegenstände (einschließlich Wahlpflichtgegenstände), die Wahl zwischen mehreren Fremdsprachen oder die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik vorsieht,

b. bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung unter Angabe des gewählten Leistungsniveaus, sofern dieses aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht,

c)

bei Vorprüfungen gemäß § 9 Abs. 4 im Rahmen von Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und Diplomprüfungen, sofern die entsprechende Vorprüfungsverordnung eine Wahlmöglichkeit vorsieht,

d)

bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen, sofern die entsprechenden Reifeprüfungs-, Reife- und Diplomprüfungs-, Diplomprüfungs- und Abschlußprüfungsverordnungen eine Wahlmöglichkeit vorsehen;

5.

im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit dem auf die Ausbildungsdauer hinweisenden Zusatz)“ bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlussprüfung die gewählte Sprache;

6.

einen Themenvorschlag für die im Rahmen einer Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlussprüfung abzulegenden abschließenden Arbeit.

(1a) Abs. 1 ist auf Ansuchen um Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 5a nicht anzuwenden; dieses hat zu enthalten:

1.

die Art der Externistenprüfung (§ 1 Abs. 5a),

2.

die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung) und

3.

das Wahlfach oder, bei weniger als drei Pflichtfächern, die Wahlfächer.

Die Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) ist an der Schule abzulegen, die der Aufnahmsbewerber besuchen will.

(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Abs. 1 hat der Prüfungskandidat vorzulegen:

1.

Personaldokumente zum Nachweis des Namens und des Geburtsdatums,

2.

ein allfälliges Ansuchen um gänzliche bzw. teilweise Befreiung von einem Prüfungsgebiet der Externistenprüfung gemäß § 4 und § 19 Abs. 4,

3.

einen Vorschlag für einen Termin der Externistenprüfung, bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 zumindest der ersten Zulassungsprüfung,

4.

gegebenenfalls das der Externistenprüfung vorausgehende letzte Jahreszeugnis (ausgenommen Berufsschulzeugnis) bzw. Semesterzeugnis oder das Zeugnis über die Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung, sofern jedoch eine Externistenprüfung über eine höhere als die erste Stufe der Berufsschule angestrebt wird, das Zeugnis über die vorangehende Stufe der Berufsschule,

5.

im Falle des § 3 Abs. 5 den Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe (§ 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes) oder einer höheren Schulstufe, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird,

6.

im Falle des § 3 Abs. 3 den Nachweis der Erfüllung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird und

7.

im Falle des § 1 Abs. 5a (Studienberechtigungsprüfung) den Nachweis der besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen müssen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird.

(3) Prüfungskandidaten, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, können, sofern der Lehrplan den Unterrichtsgegenstand Ethik nicht vorsieht, auch um Zulassung zur Externistenprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Religion” ansuchen, sofern zur Zeit des Ansuchens an der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, Religionsunterricht dieser gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft abgehalten wird.

(4) Sieht der Lehrplan die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik vor, so haben Prüfungskandidatinnen und -kandidaten von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 um Zulassung zur Externistenprüfung aus einem der beiden Prüfungsgebiete anzusuchen.

(5) Über das Ansuchen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.

Kurse zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung

§ 2a. (1) Zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) können für die Prüfungsgebiete gemäß § 1 Abs. 5a Z 1 und 2 Kurse zur Ergänzung des Selbststudiums eingerichtet werden, sofern

1.

sich mindestens zehn Kandidaten für einen Kurs im betreffenden Prüfungsgebiet angemeldet haben und

2.

in zumutbarer Entfernung vom Wohnort des Kandidaten keine anderen vergleichbaren Ausbildungsmöglichkeiten im schulischen, im universitären, im Erwachsenenbildungsbereich oder in anderen Bereichen bestehen.

(2) Die Kurse gemäß Abs. 1 dürfen für ein Prüfungsgebiet das Ausmaß von insgesamt 20 Unterrichtsstunden nicht überschreiten.

Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung

§ 3. (1) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre.

(2) Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten. Dies gilt auch für den Antritt zu einer oder mehreren Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, sofern durch die Ablegung der erfolgreiche Abschluß einer Schulstufe oder Schulart (Form, Fachrichtung) erreicht werden könnte.

(3) Bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Befähigungsprüfungen, Externistenbefähigungsprüfungen und Externistenabschlußprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bezieht sich das im Abs. 1 genannte Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Zur Hauptprüfung darf der Prüfungskandidat frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der zuletzt erfolgreich abgelegten Zulassungsprüfung (§ 9 Abs. 1 und 3) antreten. Hat ein Prüfungskandidat im Rahmen seiner bisherigen Schullaufbahn eine Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder eine Abschlußprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, darf er zur Hauptprüfung einer entsprechenden Externistenprüfung nicht früher antreten, als dies bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Wiederholung der nicht erfolgreich abgelegten Prüfung nach den diesbezüglichen Prüfungsvorschriften möglich ist.

(4) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist überdies der Nachweis der Erfüllung dieser besonderen Aufnahmsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zu einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.

(5) Für die Zulassung zu einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, ist ferner der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der achten Schulstufe (§ 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes) oder einer höheren Schulstufe bzw. eine diesbezügliche Externistenprüfung Voraussetzung, wobei im Falle der Ablegung einer Externistenprüfung über die achte Schulstufe der Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung für die Feststellung der Zulassungsvoraussetzung nach Abs. 1 nicht zu berücksichtigen ist. Dem erfolgreichen Besuch der achten Schulstufe ist eine entsprechende Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes gleichzuhalten, wenn der Prüfungskandidat eine höhere als die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat.

(6) Die Zulassung zur Externistenprüfung hat im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände, die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 3 und Z 4 die Schulart (Form, Fachrichtung) und in allen Fällen den Prüfungstermin oder die Prüfungstermine zu bezeichnen. Standen den Prüfungskandidaten mehrere Prüfungsgebiete (§ 2 Abs. 1 Z 4) zur Wahl, so ist das gewählte Prüfungsgebiet sowie bei Externistenreifeprüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen der gewählte Prüfungsbereich oder die gewählten Prüfungsbereiche einer allfälligen mündlichen Schwerpunktprüfung (§ 2 Abs. 1 Z 5) in der Zulassung zu nennen. Wurde bei einem Ansuchen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz nicht ein Vorschlag für alle Prüfungstermine eingebracht, so sind nur die Prüfungstermine für jene Zulassungsprüfungen festzusetzen, für die der Prüfungskandidat einen Vorschlag eingebracht hat; ferner ist der frühestmögliche Termin der Hauptprüfung bekanntzugeben.

(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Lehrstoff der im folgenden genannten Schulen ist von der Teilnahme in einem praktischen Unterricht bzw. an praktischen Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist: Berufsschule, Wirtschaftskundliches Realgymnasium, Realgymnasium mit Ausbildung in Metallurgie (Reutte), Werkschulheim, technische, gewerbliche oder kunstgewerbliche Fachschule, Fachschule für wirtschaftliche Berufe, Fachschule für Sozialberufe, Höhere technische oder gewerbliche Lehranstalt, Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalt für Sozialpädagogik und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten.

(8) Die Zulassung zur Hauptprüfung einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist von der erfolgreichen Ablegung aller in Betracht kommenden Zulassungsprüfungen (§ 9 Abs. 3) und Vorprüfungen (§ 9 Abs. 4) abhängig zu machen.

(9) Die Zulassung zu einer Hauptprüfung, einer Externistenreife- und Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit (in Kindergärten, Horten oder Heimen) abhängig zu machen. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.

(9a) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) ist, daß der Prüfungskandidat entweder

1.

das 22. Lebensjahr vollendet hat und

2.

das 20. Lebensjahr vollendet hat,

(10) Sofern ein Prüfungskandidat die letztmögliche Wiederholung einer Externistenprüfung nicht bestanden hat, darf er zu einer gleichen Externistenprüfung nicht mehr zugelassen werden; Externistenprüfungen über eine andere Schulart, Form oder Fachrichtung sind jedoch zulässig.

Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung

§ 3. (1) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre.

(2) Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten. Dies gilt auch für den Antritt zu einer oder mehreren Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, sofern durch die Ablegung der erfolgreiche Abschluß einer Schulstufe oder Schulart (Form, Fachrichtung) erreicht werden könnte.

(3) Bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bezieht sich das im Abs. 1 genannte Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Zur mündlichen Prüfung darf der Prüfungskandidat frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der zuletzt erfolgreich abgelegten Zulassungsprüfung (§ 9 Abs. 1 und 3) antreten. Hat ein Prüfungskandidat im Rahmen seiner bisherigen Schullaufbahn eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder eine Abschlußprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, darf er zur Hauptprüfung einer entsprechenden Externistenprüfung nicht früher antreten, als dies bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Wiederholung der nicht erfolgreich abgelegten Prüfung nach den diesbezüglichen Prüfungsvorschriften möglich ist.

(4) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist überdies der Nachweis der Erfüllung dieser besonderen Aufnahmsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zu einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.

(5) Für die Zulassung zu einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, ist ferner der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der achten Schulstufe (§ 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes) oder einer höheren Schulstufe bzw. eine diesbezügliche Externistenprüfung Voraussetzung, wobei im Falle der Ablegung einer Externistenprüfung über die achte Schulstufe der Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung für die Feststellung der Zulassungsvoraussetzung nach Abs. 1 nicht zu berücksichtigen ist. Dem erfolgreichen Besuch der achten Schulstufe ist eine entsprechende Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes gleichzuhalten, wenn der Prüfungskandidat eine höhere als die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat.

(6) Die Zulassung zur Externistenprüfung hat im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände, die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 3 und Z 4 die Schulart (Form, Fachrichtung) und in allen Fällen den Prüfungstermin oder die Prüfungstermine zu bezeichnen. Standen den Prüfungskandidaten mehrere Prüfungsgebiete (§ 2 Abs. 1 Z 4) zur Wahl, so ist das gewählte Prüfungsgebiet sowie bei Externistenreifeprüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen der gewählte Prüfungsbereich oder die gewählten Prüfungsbereiche einer allfälligen mündlichen Schwerpunktprüfung (§ 2 Abs. 1 Z 5) in der Zulassung zu nennen. Wurde bei einem Ansuchen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz nicht ein Vorschlag für alle Prüfungstermine eingebracht, so sind nur die Prüfungstermine für jene Zulassungsprüfungen festzusetzen, für die der Prüfungskandidat einen Vorschlag eingebracht hat; ferner ist der frühestmögliche Termin der Hauptprüfung bekanntzugeben.

(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Lehrstoff der im folgenden genannten Schulen ist von der Teilnahme in einem praktischen Unterricht bzw. an praktischen Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist: Berufsschule, Wirtschaftskundliches Realgymnasium, Realgymnasium mit Ausbildung in Metallurgie (Reutte), Werkschulheim, technische, gewerbliche oder kunstgewerbliche Fachschule, Fachschule für wirtschaftliche Berufe, Fachschule für Sozialberufe, Höhere technische oder gewerbliche Lehranstalt, Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalt für Sozialpädagogik und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten.

(8) Die Zulassung zur Hauptprüfung einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist von der erfolgreichen Ablegung aller in Betracht kommenden Zulassungsprüfungen (§ 9 Abs. 3) und Vorprüfungen (§ 9 Abs. 4) abhängig zu machen.

(9) Die Zulassung zu einer Hauptprüfung, einer Externistenreife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit (in Kindergärten, Horten oder Heimen) abhängig zu machen. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.

(9a) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) ist, daß der Prüfungskandidat entweder

1.

das 22. Lebensjahr vollendet hat und

2.

das 20. Lebensjahr vollendet hat, eine Lehrabschlußprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige inländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht hat.

(10) Sofern ein Prüfungskandidat die letztmögliche Wiederholung einer Externistenprüfung nicht bestanden hat, darf er zu einer gleichen Externistenprüfung nicht mehr zugelassen werden; Externistenprüfungen über eine andere Schulart, Form oder Fachrichtung sind jedoch zulässig.

Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung

§ 3. (1) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen, auch an den Nahtstellen, wäre.

(2) Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten. Dies gilt auch für den Antritt zu einer oder mehreren Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, sofern durch die Ablegung der erfolgreiche Abschluß einer Schulstufe oder Schulart (Form, Fachrichtung) erreicht werden könnte.

(3) Bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bezieht sich das im Abs. 1 genannte Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat ein Prüfungskandidat im Rahmen seiner bisherigen Schullaufbahn eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder eine Abschlußprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, darf er zur Hauptprüfung einer entsprechenden Externistenprüfung nicht früher antreten, als dies bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Wiederholung der nicht erfolgreich abgelegten Prüfung nach den diesbezüglichen Prüfungsvorschriften möglich ist.

(4) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist überdies der Nachweis der Erfüllung dieser besonderen Aufnahmsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zu einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.

(5) Für die Zulassung zu einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, ist ferner der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe (§ 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes) oder einer höheren Schulstufe bzw. eine diesbezügliche Externistenprüfung Voraussetzung, wobei im Falle der Ablegung einer Externistenprüfung über die 8. Schulstufe der Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung für die Feststellung der Zulassungsvoraussetzung nach Abs. 1 nicht zu berücksichtigen ist. Dem erfolgreichen Besuch der 8. Schulstufe ist eine entsprechende Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes gleichzuhalten, wenn der Prüfungskandidat eine höhere als die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat.

(6) Die Zulassung zur Externistenprüfung hat im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände, die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 3 und Z 4 die Schulart (Form, Fachrichtung) und in allen Fällen den Prüfungstermin oder die Prüfungstermine zu bezeichnen. Standen den Prüfungskandidaten mehrere Prüfungsgebiete (§ 2 Abs. 1 Z 4) zur Wahl, so ist das gewählte Prüfungsgebiet sowie bei Externistenreifeprüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen der gewählte Prüfungsbereich oder die gewählten Prüfungsbereiche einer allfälligen mündlichen Schwerpunktprüfung (§ 2 Abs. 1 Z 5) in der Zulassung zu nennen. Wurde bei einem Ansuchen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz nicht ein Vorschlag für alle Prüfungstermine eingebracht, so sind nur die Prüfungstermine für jene Zulassungsprüfungen festzusetzen, für die der Prüfungskandidat einen Vorschlag eingebracht hat; ferner ist der frühestmögliche Termin der Hauptprüfung bekanntzugeben.

(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Lehrstoff der im folgenden genannten Schulen ist von der Teilnahme in einem praktischen Unterricht bzw. an praktischen Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist: Berufsschule, Wirtschaftskundliches Realgymnasium, Werkschulheim, technische, gewerbliche oder kunstgewerbliche Fachschule, Fachschule für wirtschaftliche Berufe, Fachschule für Sozialberufe, Höhere technische oder gewerbliche Lehranstalt, Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalt für Sozialpädagogik und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten.

(8) Die Zulassung zur Hauptprüfung einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist von der erfolgreichen Ablegung aller in Betracht kommenden Zulassungsprüfungen (§ 9 Abs. 3) und Vorprüfungen (§ 9 Abs. 4) abhängig zu machen.

(9) Die Zulassung zu einer Hauptprüfung, einer Externistenreife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit (in Kindergärten, Horten oder Heimen) abhängig zu machen. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.

(9a) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) ist, daß der Prüfungskandidat entweder

1.

das 22. Lebensjahr vollendet hat und

2.

das 20. Lebensjahr vollendet hat, eine Lehrabschlußprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige inländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht hat.

(10) Sofern ein Prüfungskandidat die letztmögliche Wiederholung einer Externistenprüfung nicht bestanden hat, darf er zu einer gleichen Externistenprüfung nicht mehr zugelassen werden; Externistenprüfungen über eine andere Schulart, Form oder Fachrichtung sind jedoch zulässig.

Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung

§ 3. (1) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen, auch an den Nahtstellen, wäre.

(2) Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten. Dies gilt auch für den Antritt zu einer oder mehreren Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, sofern durch die Ablegung der erfolgreiche Abschluß einer Schulstufe oder Schulart (Form, Fachrichtung) erreicht werden könnte.

(3) Bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bezieht sich das im Abs. 1 genannte Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat ein Prüfungskandidat im Rahmen seiner bisherigen Schullaufbahn eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder eine Abschlußprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, darf er zur Hauptprüfung einer entsprechenden Externistenprüfung nicht früher antreten, als dies bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Wiederholung der nicht erfolgreich abgelegten Prüfung nach den diesbezüglichen Prüfungsvorschriften möglich ist.

(4) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist überdies der Nachweis der Erfüllung dieser besonderen Aufnahmsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zu einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.

(5) Für die Zulassung zu einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, ist ferner der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe (§ 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes) oder einer höheren Schulstufe bzw. eine diesbezügliche Externistenprüfung Voraussetzung, wobei im Falle der Ablegung einer Externistenprüfung über die 8. Schulstufe der Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung für die Feststellung der Zulassungsvoraussetzung nach Abs. 1 nicht zu berücksichtigen ist. Dem erfolgreichen Besuch der 8. Schulstufe ist eine entsprechende Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes gleichzuhalten, wenn der Prüfungskandidat eine höhere als die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat.

(6) Die Zulassung zur Externistenprüfung hat im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände, die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 3 und Z 4 die Schulart (Form, Fachrichtung) und in allen Fällen den Prüfungstermin oder die Prüfungstermine zu bezeichnen. Standen den Prüfungskandidaten mehrere Prüfungsgebiete (§ 2 Abs. 1 Z 4) zur Wahl, so ist das gewählte Prüfungsgebiet sowie bei Externistenreifeprüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen der gewählte Prüfungsbereich oder die gewählten Prüfungsbereiche einer allfälligen mündlichen Schwerpunktprüfung (§ 2 Abs. 1 Z 5) in der Zulassung zu nennen. Wurde bei einem Ansuchen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz nicht ein Vorschlag für alle Prüfungstermine eingebracht, so sind nur die Prüfungstermine für jene Zulassungsprüfungen festzusetzen, für die der Prüfungskandidat einen Vorschlag eingebracht hat; ferner ist der frühestmögliche Termin der Hauptprüfung bekanntzugeben.

(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Lehrstoff der im folgenden genannten Schulen ist von der Teilnahme in einem praktischen Unterricht bzw. an praktischen Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist: Berufsschule, Wirtschaftskundliches Realgymnasium, Werkschulheim, technische, gewerbliche oder kunstgewerbliche Fachschule, Fachschule für wirtschaftliche Berufe, Fachschule für Sozialberufe, Höhere technische oder gewerbliche Lehranstalt, Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalt für Sozialpädagogik und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten.

(8) Die Zulassung zur Hauptprüfung einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist von der erfolgreichen Ablegung aller in Betracht kommenden Zulassungsprüfungen (§ 9 Abs. 3) und Vorprüfungen (§ 9 Abs. 4) abhängig zu machen.

(9) Die Zulassung zu einer Hauptprüfung, einer Externistenreife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit (in Kindergärten, Horten oder Heimen) abhängig zu machen. Die Zulassung zu einer Externistenabschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.

(9a) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) ist, daß der Prüfungskandidat entweder

1.

das 22. Lebensjahr vollendet hat und

2.

das 20. Lebensjahr vollendet hat, eine Lehrabschlußprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige inländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht hat.

(10) Sofern ein Prüfungskandidat die letztmögliche Wiederholung einer Externistenprüfung nicht bestanden hat, darf er zu einer gleichen Externistenprüfung nicht mehr zugelassen werden; Externistenprüfungen über eine andere Schulart, Form oder Fachrichtung sind jedoch zulässig.

Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung

§ 3. (1) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen, auch an den Nahtstellen, wäre.

(2) Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten. Dies gilt auch für den Antritt zu einer oder mehreren Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, sofern durch die Ablegung der erfolgreiche Abschluß einer Schulstufe oder Schulart (Form, Fachrichtung) erreicht werden könnte.

(3) Bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bezieht sich das im Abs. 1 genannte Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat ein Prüfungskandidat im Rahmen seiner bisherigen Schullaufbahn eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder eine Abschlußprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, darf er zur Hauptprüfung einer entsprechenden Externistenprüfung nicht früher antreten, als dies bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Wiederholung der nicht erfolgreich abgelegten Prüfung nach den diesbezüglichen Prüfungsvorschriften möglich ist.

(4) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist überdies der Nachweis der Erfüllung dieser besonderen Aufnahmsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zu einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.

(5) Für die Zulassung zu einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, ist ferner der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe (§ 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes) oder einer höheren Schulstufe bzw. eine diesbezügliche Externistenprüfung Voraussetzung, wobei im Falle der Ablegung einer Externistenprüfung über die 8. Schulstufe der Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung für die Feststellung der Zulassungsvoraussetzung nach Abs. 1 nicht zu berücksichtigen ist. Dem erfolgreichen Besuch der 8. Schulstufe ist eine entsprechende Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes gleichzuhalten, wenn der Prüfungskandidat eine höhere als die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat.

(6) Die Zulassung zur Externistenprüfung hat im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände, die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 3 und Z 4 die Schulart (Form, Fachrichtung) und in allen Fällen den Prüfungstermin oder die Prüfungstermine zu bezeichnen. Standen den Prüfungskandidaten mehrere Prüfungsgebiete (§ 2 Abs. 1 Z 4) zur Wahl, so ist das gewählte Prüfungsgebiet sowie bei Externistenreifeprüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen der gewählte Prüfungsbereich oder die gewählten Prüfungsbereiche einer allfälligen mündlichen Schwerpunktprüfung (§ 2 Abs. 1 Z 5) in der Zulassung zu nennen. Wurde bei einem Ansuchen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz nicht ein Vorschlag für alle Prüfungstermine eingebracht, so sind nur die Prüfungstermine für jene Zulassungsprüfungen festzusetzen, für die der Prüfungskandidat einen Vorschlag eingebracht hat; ferner ist der frühestmögliche Termin der Hauptprüfung bekanntzugeben.

(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Lehrstoff der im folgenden genannten Schulen ist von der Teilnahme in einem praktischen Unterricht bzw. an praktischen Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist: Berufsschule, Wirtschaftskundliches Realgymnasium, Werkschulheim, technische, gewerbliche oder kunstgewerbliche Fachschule, Fachschule für wirtschaftliche Berufe, Fachschule für Sozialberufe, Höhere technische oder gewerbliche Lehranstalt, Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, Bildungsanstalt für Sozialpädagogik und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten.

(8) Die Zulassung zur Hauptprüfung einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist von der erfolgreichen Ablegung aller in Betracht kommenden Zulassungsprüfungen (§ 9 Abs. 3) und Vorprüfungen (§ 9 Abs. 4) abhängig zu machen.

(9) Die Zulassung zu einer Hauptprüfung, einer Externistenreife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit (in Kindergärten, Horten oder Heimen) abhängig zu machen. Die Zulassung zu einer Externistenabschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.

(9a) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) ist, daß der Prüfungskandidat entweder

1.

das 22. Lebensjahr vollendet hat und

2.

das 20. Lebensjahr vollendet hat, eine Lehrabschlußprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige inländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht hat.

(10) Sofern ein Prüfungskandidat die letztmögliche Wiederholung einer Externistenprüfung nicht bestanden hat, darf er zu einer gleichen Externistenprüfung nicht mehr zugelassen werden; Externistenprüfungen über eine andere Schulart, Form oder Fachrichtung sind jedoch zulässig.

Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung

§ 3. (1) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen, auch an den Nahtstellen, wäre.

(2) Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten. Dies gilt auch für den Antritt zu einer oder mehreren Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, sofern durch die Ablegung der erfolgreiche Abschluß einer Schulstufe oder Schulart (Form, Fachrichtung) erreicht werden könnte.

(3) Bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bezieht sich das im Abs. 1 genannte Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat ein Prüfungskandidat im Rahmen seiner bisherigen Schullaufbahn eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder eine Abschlußprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, darf er zur Hauptprüfung einer entsprechenden Externistenprüfung nicht früher antreten, als dies bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Wiederholung der nicht erfolgreich abgelegten Prüfung nach den diesbezüglichen Prüfungsvorschriften möglich ist.

(4) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist überdies der Nachweis der Erfüllung dieser besonderen Aufnahmsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zu einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.

(5) Für die Zulassung zu einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, ist ferner der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe (§ 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes) oder einer höheren Schulstufe bzw. eine diesbezügliche Externistenprüfung Voraussetzung, wobei im Falle der Ablegung einer Externistenprüfung über die 8. Schulstufe der Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung für die Feststellung der Zulassungsvoraussetzung nach Abs. 1 nicht zu berücksichtigen ist. Dem erfolgreichen Besuch der 8. Schulstufe ist eine entsprechende Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes gleichzuhalten, wenn der Prüfungskandidat eine höhere als die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat.

(6) Die Zulassung zur Externistenprüfung hat im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände, die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 3 die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 4 die Schulart (Form, Fachrichtung) sowie das Thema der abschließenden Arbeit und in allen Fällen den Prüfungstermin oder die Prüfungstermine zu bezeichnen. Standen den Prüfungskandidaten mehrere Prüfungsgebiete (§ 2 Abs. 1 Z 4) zur Wahl, so ist das gewählte Prüfungsgebiet in der Zulassung zu nennen. Standen den Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit dem auf die Ausbildungsdauer hinweisenden Zusatz)“ mehrere Sprachen (§ 2 Abs. 1 Z 5) zur Wahl, so ist die gewählte Fremdsprache in der Zulassung zu nennen. Wurde bei einem Ansuchen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz nicht ein Vorschlag für alle Prüfungstermine eingebracht, so sind nur die Prüfungstermine für jene Zulassungsprüfungen festzusetzen, für die der Prüfungskandidat einen Vorschlag eingebracht hat; ferner ist der frühestmögliche Termin der Hauptprüfung bekanntzugeben.

(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Lehrstoff der im folgenden genannten Schulen ist von der Teilnahme in einem praktischen Unterricht bzw. an praktischen Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist: Berufsschule, Wirtschaftskundliches Realgymnasium, Werkschulheim, technische, gewerbliche oder kunstgewerbliche Fachschule, Fachschule für wirtschaftliche Berufe, Fachschule für Sozialberufe, Höhere technische oder gewerbliche Lehranstalt, Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, Bildungsanstalt für Sozialpädagogik und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten.

(8) Die Zulassung zur Hauptprüfung einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist von der erfolgreichen Ablegung aller in Betracht kommenden Zulassungsprüfungen (§ 9 Abs. 3) und Vorprüfungen (§ 9 Abs. 4) abhängig zu machen.

(9) Die Zulassung zu einer Hauptprüfung, einer Externistenreife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit (in Kindergärten, Horten oder Heimen) abhängig zu machen. Die Zulassung zu einer Externistenabschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.

(9a) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) ist, daß der Prüfungskandidat entweder

1.

das 22. Lebensjahr vollendet hat und

eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) nachweist, oder

2.

das 20. Lebensjahr vollendet hat, eine Lehrabschlußprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige inländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht hat.

(10) Sofern ein Prüfungskandidat die letztmögliche Wiederholung einer Externistenprüfung nicht bestanden hat, darf er zu einer gleichen Externistenprüfung nicht mehr zugelassen werden; Externistenprüfungen über eine andere Schulart, Form oder Fachrichtung sind jedoch zulässig.

Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung

§ 3. (1) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen, auch an den Nahtstellen, wäre.

(2) Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten. Dies gilt auch für den Antritt zu einer oder mehreren Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, sofern durch die Ablegung der erfolgreiche Abschluß einer Schulstufe oder Schulart (Form, Fachrichtung) erreicht werden könnte.

(3) Bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bezieht sich das im Abs. 1 genannte Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat ein Prüfungskandidat im Rahmen seiner bisherigen Schullaufbahn eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder eine Abschlußprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, darf er zur Hauptprüfung einer entsprechenden Externistenprüfung nicht früher antreten, als dies bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Wiederholung der nicht erfolgreich abgelegten Prüfung nach den diesbezüglichen Prüfungsvorschriften möglich ist.

(4) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist überdies der Nachweis der Erfüllung dieser besonderen Aufnahmsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zu einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.

(5) Für die Zulassung zu einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, ist ferner der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe (§ 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes) oder einer höheren Schulstufe bzw. eine diesbezügliche Externistenprüfung Voraussetzung, wobei im Falle der Ablegung einer Externistenprüfung über die 8. Schulstufe der Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung für die Feststellung der Zulassungsvoraussetzung nach Abs. 1 nicht zu berücksichtigen ist. Dem erfolgreichen Besuch der 8. Schulstufe ist eine entsprechende Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes gleichzuhalten, wenn der Prüfungskandidat eine höhere als die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat.

(6) Die Zulassung zur Externistenprüfung hat im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände, die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 3 die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 4 die Schulart (Form, Fachrichtung) sowie das Thema der abschließenden Arbeit und in allen Fällen den Prüfungstermin oder die Prüfungstermine zu bezeichnen. Standen den Prüfungskandidaten mehrere Prüfungsgebiete (§ 2 Abs. 1 Z 4) zur Wahl, so ist das gewählte Prüfungsgebiet in der Zulassung zu nennen. Standen den Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit dem auf die Ausbildungsdauer hinweisenden Zusatz)“ mehrere Sprachen (§ 2 Abs. 1 Z 5) zur Wahl, so ist die gewählte Fremdsprache in der Zulassung zu nennen. Wurde bei einem Ansuchen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz nicht ein Vorschlag für alle Prüfungstermine eingebracht, so sind nur die Prüfungstermine für jene Zulassungsprüfungen festzusetzen, für die der Prüfungskandidat einen Vorschlag eingebracht hat; ferner ist der frühestmögliche Termin der Hauptprüfung bekanntzugeben.

(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Lehrstoff der im folgenden genannten Schulen ist von der Teilnahme in einem praktischen Unterricht bzw. an praktischen Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist: Berufsschule, Wirtschaftskundliches Realgymnasium, Werkschulheim, technische, gewerbliche oder kunstgewerbliche Fachschule, Fachschule für wirtschaftliche Berufe, Fachschule für Sozialberufe, Höhere technische oder gewerbliche Lehranstalt, Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, Bildungsanstalt für Sozialpädagogik und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten.

(8) Die Zulassung zur Hauptprüfung einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist von der erfolgreichen Ablegung aller in Betracht kommenden Zulassungsprüfungen (§ 9 Abs. 3) und Vorprüfungen (§ 9 Abs. 4) abhängig zu machen.

(9) Die Zulassung zu einer Hauptprüfung, einer Externistenreife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit (in Kindergärten, Horten oder Heimen) abhängig zu machen. Die Zulassung zu einer Externistenabschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.

(9a) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) ist, dass der Prüfungskandidat das 20. Lebensjahr vollendet hat und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) nachweist.

(10) Sofern ein Prüfungskandidat die letztmögliche Wiederholung einer Externistenprüfung nicht bestanden hat, darf er zu einer gleichen Externistenprüfung nicht mehr zugelassen werden; Externistenprüfungen über eine andere Schulart, Form oder Fachrichtung sind jedoch zulässig.

Anrechnung eines Schulbesuches sowie von Prüfungen

§ 4. (1) Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3, die über einen das Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis vorweisen können, sind von der Ablegung der Externistenprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.

(1a) Prüfungskandidaten für eine Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) sind auch insofern von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, als sie eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, oder Teile einer solchen Prüfung erfolgreich absolviert haben und diese Prüfungen oder Teile von Prüfungen nach Inhalt und Umfang den Prüfungsgebieten gemäß Anlage 12 entsprechen.

(2) Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4,

1.

die über einen das Prüfungsgebiet der Zulassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 3 bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis vorweisen können, sind von der Ablegung der Zulassungsprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist,

2.

die eine Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung oder eine entsprechende Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind auf Ansuchen von Prüfungsgebieten, die auch Prüfungsgebiete dieser Prüfungen waren, zu befreien, wenn

a)

das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

b)

die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,

c)

der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

d)

das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird und

e)

der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird oder der Prüfungskandidat im Bereich des Prüfungsgebietes keine Zulassungsprüfung abzulegen hat.

Bei lit. c und d ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) ab der neunten Schulstufe zu berücksichtigen.

Anrechnung eines Schulbesuches sowie von Prüfungen

§ 4. (1) Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3, die über einen das Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis vorweisen können, sind von der Ablegung der Externistenprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.

(1a) Prüfungskandidaten für eine Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) sind auch insofern von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, als sie eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, oder Teile einer solchen Prüfung erfolgreich absolviert haben und diese Prüfungen oder Teile von Prüfungen nach Inhalt und Umfang den Prüfungsgebieten gemäß Anlage 12 entsprechen.

(2) Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4,

1.

die über einen das Prüfungsgebiet der Zulassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 3 bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis vorweisen können, sind von der Ablegung der Zulassungsprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist,

2.

die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung oder eine entsprechende Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind auf Ansuchen von Prüfungsgebieten, die auch Prüfungsgebiete dieser Prüfungen waren, zu befreien, wenn

a)

das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

b)

die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,

c)

der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

d)

das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird und

e)

der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird oder der Prüfungskandidat im Bereich des Prüfungsgebietes keine Zulassungsprüfung abzulegen hat.

Bei lit. c und d ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) ab der neunten Schulstufe zu berücksichtigen.

Anrechnung eines Schulbesuches sowie von Prüfungen

§ 4. (1) Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3, die über einen das Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis vorweisen können, sind von der Ablegung der Externistenprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.

(1a) Prüfungskandidaten für eine Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) sind auch insofern von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, als sie eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, oder dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, oder Teile einer solchen Prüfung erfolgreich absolviert haben und diese Prüfungen oder Teile von Prüfungen nach Inhalt und Umfang den Prüfungsgebieten gemäß Anlage 12 entsprechen.

(2) Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4,

1.

die über einen das Prüfungsgebiet der Zulassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 3 bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis vorweisen können, sind von der Ablegung der Zulassungsprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist,

2.

die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung oder eine entsprechende Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind auf Ansuchen von Prüfungsgebieten, die auch Prüfungsgebiete dieser Prüfungen waren, zu befreien, wenn

a)

das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

b)

die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,

c)

der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

d)

das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird und

e)

der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird oder der Prüfungskandidat im Bereich des Prüfungsgebietes keine Zulassungsprüfung abzulegen hat.

Anrechnung eines Schulbesuches sowie von Prüfungen

§ 4. (1) Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3, die über einen das Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis vorweisen können, sind von der Ablegung der Externistenprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.

(1a) Prüfungskandidaten für eine Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) sind auch insofern von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, als sie eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, oder Teile einer solchen Prüfung erfolgreich absolviert haben und diese Prüfungen oder Teile von Prüfungen nach Inhalt und Umfang den Prüfungsgebieten gemäß Anlage 12 entsprechen.

(2) Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4,

1.

die über einen das Prüfungsgebiet der Zulassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 3 bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis vorweisen können, sind von der Ablegung der Zulassungsprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist,

2.

die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung oder eine entsprechende Externistenprüfung oder einzelne Prüfungsgebiete einer solchen Prüfung oder Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind auf Ansuchen von Prüfungsgebieten, die auch Prüfungsgebiete dieser Prüfungen waren, zu befreien, wenn

a)

das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

b)

die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,

c)

der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

d)

das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird und

e)

der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird oder der Prüfungskandidat im Bereich des Prüfungsgebietes keine Zulassungsprüfung abzulegen hat.

Eine Befreiung ist nur in dem Maß zulässig, als zumindest eine Teilprüfung der Hauptprüfung vor der zuständigen Prüfungskommission (§ 5) abzulegen ist. Bei lit. c und d ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.

Anrechnung eines Schulbesuches sowie von Prüfungen

§ 4. (1) Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3, die über einen das Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis vorweisen können, sind von der Ablegung der Externistenprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.

(1a) Prüfungskandidaten für eine Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) sind auch insofern von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, als sie eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, oder dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, oder Teile einer solchen Prüfung erfolgreich absolviert haben und diese Prüfungen oder Teile von Prüfungen nach Inhalt und Umfang den Prüfungsgebieten gemäß Anlage 10 entsprechen.

(2) Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4,

1.

die über einen das Prüfungsgebiet der Zulassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 3 bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis vorweisen können, sind von der Ablegung der Zulassungsprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist,

2.

die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung oder eine entsprechende Externistenprüfung oder einzelne Prüfungsgebiete einer solchen Prüfung oder Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind auf Ansuchen von Prüfungsgebieten, die auch Prüfungsgebiete dieser Prüfungen waren, zu befreien, wenn

a)

das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

b)

die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,

c)

der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

d)

das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird und

e)

der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird oder der Prüfungskandidat im Bereich des Prüfungsgebietes keine Zulassungsprüfung abzulegen hat.

Eine Befreiung ist nur in dem Maß zulässig, als zumindest eine Teilprüfung der Hauptprüfung vor der zuständigen Prüfungskommission (§ 5) abzulegen ist. Bei lit. c und d ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.

Prüfungskommissionen

§ 5. (1) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer.

(3) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 besteht

1.

für die Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 aus

a)

dem nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständigen Landesschulinspektor (bei einer Externistenprüfung am Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium für Slowenen dem Fachinspektor für das Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium für Slowenen) oder – sofern die Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz ein mit den sonstigen Dienstobliegenheiten nicht vereinbartes Ausmaß erreicht oder eine Verhinderung aus sonstigen dienstlichen Gründen vorliegt – einer vom Landesschulrat, für Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten einer vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, betrauten Person aus einem Kreis von Fachleuten der betreffenden Schulart,

b)

dem Schulleiter sowie gegebenenfalls dem Abteilungsvorstand, Fachvorstand und Werkstättenleiter (Bauhofleiter),

c)

aus den vom Schulleiter aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand unterrichten, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört, zu bestellenden Prüfern;

2.

für die Zulassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 3 aus

a)

dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem,

b)

aus dem (den) vom Schulleiter aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand unterrichten, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört, zu bestellenden Prüfer(n);

3.

für die Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 aus

a)

dem Leiter der Schule als Vorsitzendem,

b)

gegebenenfalls dem Abteilungsvorstand, dem Fachvorstand und dem Werkstättenleiter (Bauhofleiter),

c)

den vom Schulleiter aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand unterrichten, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört, zu bestellenden Prüfern.

(4) Sofern die Schulbehörde erster Instanz Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichtet, kann sie auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder der Prüfungskommission bestellen.

(5) Sofern der Bundesminister für Unterricht und Kunst für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen einrichtet, kann er auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen.

(6) Bei Verhinderung eines Mitglieds der Prüfungskommission hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden einer Hauptprüfung (Abs. 3 Z 1) vertritt ihn der Schulleiter.

(7) Der Prüfungskandidat darf die Prüfungskommission – ausgenommen in den in den Abs. 8 und 9 angeführten Fällen – wechseln. Im Falle eines Wechsels der Prüfungskommission hat sich der Prüfungskandidat bei der bisherigen Prüfungskommission schriftlich abzumelden. Diese hat dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die bis zum Zeitpunkt der Abmeldung abgelegten Prüfungen auszustellen.

(8) Die Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß § 16 ist bei der Prüfungskommission abzulegen, bei der die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.

(9) Ein Wechsel der Prüfungskommission während der Hauptprüfung (§ 9 Abs. 2) ist nicht zulässig.

Prüfungskommissionen

§ 5. (1) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer.

(3) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 besteht

1.

für die Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 aus

a)

dem nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständigen Landesschulinspektor (bei einer Externistenprüfung am Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium für Slowenen dem Fachinspektor für das Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium für Slowenen) oder - sofern die Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz ein mit den sonstigen Dienstobliegenheiten nicht vereinbartes Ausmaß erreicht oder eine Verhinderung aus sonstigen dienstlichen Gründen vorliegt - einer vom Landesschulrat, für Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten einer vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, betrauten Person aus einem Kreis von Fachleuten der betreffenden Schulart,

b)

dem Schulleiter sowie gegebenenfalls dem Abteilungsvorstand, Fachvorstand und Werkstättenleiter (Bauhofleiter),

c)

aus den vom Schulleiter aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand unterrichten, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört, zu bestellenden Prüfern;

2.

für die Zulassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 3 aus

a)

dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem,

b)

aus dem (den) vom Schulleiter aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand unterrichten, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört, zu bestellenden Prüfer(n);

3.

für die Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 aus

a)

dem Leiter der Schule als Vorsitzendem,

b)

gegebenenfalls dem Abteilungsvorstand, dem Fachvorstand und dem Werkstättenleiter (Bauhofleiter),

c)

den vom Schulleiter aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand unterrichten, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört, zu bestellenden Prüfern.

(4) Sofern die Schulbehörde erster Instanz Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichtet, kann sie auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder der Prüfungskommission bestellen.

(5) Sofern der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen einrichtet, kann er auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen.

(6) Bei Verhinderung eines Mitglieds der Prüfungskommission hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden einer Hauptprüfung (Abs. 3 Z 1) vertritt ihn der Schulleiter.

(7) Der Prüfungskandidat darf die Prüfungskommission - ausgenommen in den in den Abs. 8 und 9 angeführten Fällen - wechseln. Im Falle eines Wechsels der Prüfungskommission hat sich der Prüfungskandidat bei der bisherigen Prüfungskommission schriftlich abzumelden. Diese hat dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die bis zum Zeitpunkt der Abmeldung abgelegten Prüfungen auszustellen.

(8) Die Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß § 16 ist bei der Prüfungskommission abzulegen, bei der die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.

(9) Ein Wechsel der Prüfungskommission während der Hauptprüfung (§ 9 Abs. 2) ist nicht zulässig.

Prüfungskommissionen

§ 5. (1) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer.

(3) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 besteht

1.

für die Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 aus

a)

dem nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständigen Landesschulinspektor (bei einer Externistenprüfung am Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium für Slowenen dem Fachinspektor für das Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium für Slowenen) oder – sofern die Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz ein mit den sonstigen Dienstobliegenheiten nicht vereinbartes Ausmaß erreicht oder eine Verhinderung aus sonstigen dienstlichen Gründen vorliegt – einer vom Landesschulrat, für Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten einer vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betrauten Person aus einem Kreis von Fachleuten der betreffenden Schulart,

b)

dem Schulleiter sowie gegebenenfalls dem Abteilungsvorstand, Fachvorstand und Werkstättenleiter (Bauhofleiter),

c)

aus den vom Schulleiter aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand unterrichten, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört, zu bestellenden Prüfern;

2.

für die Zulassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 3 aus

a)

dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem,

b)

aus dem (den) vom Schulleiter aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand unterrichten, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört, zu bestellenden Prüfer(n);

3.

für die Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 aus

a)

dem Leiter der Schule als Vorsitzendem,

b)

gegebenenfalls dem Abteilungsvorstand, dem Fachvorstand und dem Werkstättenleiter (Bauhofleiter),

c)

den vom Schulleiter aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand unterrichten, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört, zu bestellenden Prüfern.

(4) Sofern die Schulbehörde erster Instanz Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichtet, kann sie auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder der Prüfungskommission bestellen.

(5) Sofern der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen einrichtet, kann er auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen.

(6) Bei Verhinderung eines Mitglieds der Prüfungskommission hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden einer Hauptprüfung (Abs. 3 Z 1) vertritt ihn der Schulleiter.

(7) Der Prüfungskandidat darf die Prüfungskommission – ausgenommen in den in den Abs. 8 und 9 angeführten Fällen – wechseln. Im Falle eines Wechsels der Prüfungskommission hat sich der Prüfungskandidat bei der bisherigen Prüfungskommission schriftlich abzumelden. Diese hat dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die bis zum Zeitpunkt der Abmeldung abgelegten Prüfungen auszustellen.

(8) Die Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß § 16 ist bei der Prüfungskommission abzulegen, bei der die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.

(9) Ein Wechsel der Prüfungskommission während der Hauptprüfung (§ 9 Abs. 2) ist nicht zulässig.

Prüfungskommissionen

§ 5. (1) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer.

(3) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 besteht

1.

für die Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 aus

a)

dem nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständigen Landesschulinspektor (bei einer Externistenprüfung am Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium für Slowenen dem Fachinspektor für das Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium für Slowenen) oder – sofern die Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz ein mit den sonstigen Dienstobliegenheiten nicht vereinbartes Ausmaß erreicht oder eine Verhinderung aus sonstigen dienstlichen Gründen vorliegt – einer vom Landesschulrat, für Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten einer vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betrauten Person aus einem Kreis von Fachleuten der betreffenden Schulart,

b)

dem Schulleiter sowie gegebenenfalls dem Abteilungsvorstand, Fachvorstand und Werkstättenleiter (Bauhofleiter),

c)

aus den vom Schulleiter aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand unterrichten, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört, zu bestellenden Prüfern;

2.

für die Zulassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 3 aus

a)

dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem,

b)

aus dem (den) vom Schulleiter aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand unterrichten, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört, zu bestellenden Prüfer(n);

3.

für die Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 aus

a)

dem Leiter der Schule als Vorsitzendem,

b)

gegebenenfalls dem Abteilungsvorstand, dem Fachvorstand und dem Werkstättenleiter (Bauhofleiter),

c)

den vom Schulleiter aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand unterrichten, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört, zu bestellenden Prüfern.

(4) Sofern die zuständige Schulbehörde Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichtet, kann sie auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder der Prüfungskommission bestellen.

(5) Sofern der Bundesminister für Bildung für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen einrichtet, kann er auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen.

(6) Bei Verhinderung eines Mitglieds der Prüfungskommission hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden einer Hauptprüfung (Abs. 3 Z 1) vertritt ihn der Schulleiter.

(7) Der Prüfungskandidat darf die Prüfungskommission – ausgenommen in den in den Abs. 8 und 9 angeführten Fällen – wechseln. Im Falle eines Wechsels der Prüfungskommission hat sich der Prüfungskandidat bei der bisherigen Prüfungskommission schriftlich abzumelden. Diese hat dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die bis zum Zeitpunkt der Abmeldung abgelegten Prüfungen auszustellen.

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