Bundesgesetz zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Forschungsförderungsgesetz 1982 – FFG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1982-09-04
Letzte Aktualisierung 2023-07-01
Status Aufgehoben · 2000-07-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 214
Änderungshistorie JSON API

(4) Die Delegiertenversammlung ist vom Präsidium mindestens einmal im Jahr einzuberufen, ferner, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt. Sie ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Die Delegiertenversammlung faßt ihre Beschlüsse, unbeschadet des § 8 Abs. 3, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 6. (1) Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

a)

die Mitglieder des Präsidiums (§ 8),

b)

Vertreter der Universitäten (§ 11 des Universitäts-Organisationsgesetzes); jede Universität mit Fakultätsgliederung hat einen Vertreter jeder ihrer Fakultäten zu entsenden; die Universitäten ohne Fakultätsgliederung haben je einen Vertreter zu entsenden,

c)

je ein wirkliches Mitglied der philosophisch-historischen und der mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,

d)

je ein Vertreter der Akademie der Bildenden Künste und jeder Kunsthochschule,

e)

vier vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannte Vertreter, von denen zwei dem Kreis der wissenschaftlichen Einrichtungen, die § 36 des Forschungsorganisationsgesetzes zuzurechnen sind, und zwei dem Kreis der Vertreter der Arbeitnehmer außeruniversitärer Forschungseinrichtungen anzugehören haben,

f)

ein Vertreter der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals (§ 106 des Universitäts-Organisationsgesetzes),

g)

ein Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft,

h)

je ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

(2) Je ein Vertreter der Bundesministerien für Verkehr, Innovation und Technologie, für Bildung Wissenschaft und Kultur und für Finanzen sowie zwei Vertreter des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft gehören der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme an. Je ein Vertreter der zwei vom Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zu entsendenden Personen ist von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft aus dem Kreis der von ihr entsandten Kuratoriumsmitglieder des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft bzw. vom Österreichischen Arbeiterkammertag gemeinsam mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund aus dem Kreis der von ihnen entsandten Kuratoriumsmitglieder des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zu bestellen.

(3) Der Delegiertenversammlung obliegt:

a)

die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung der Organe des Fonds;

b)

die Beschlußfassung über den Bericht nach § 4 Abs. 1 lit. c;

c)

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß;

d)

die Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten sowie die Beschlußfassung über die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung an diese Mitglieder des Präsidiums;

e)

die Entsendung der im § 7 Abs. 1 lit. b, c und d angeführten Vertreter

(4) Die Delegiertenversammlung ist vom Präsidium mindestens einmal im Jahr einzuberufen, ferner, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt. Sie ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Die Delegiertenversammlung faßt ihre Beschlüsse, unbeschadet des § 8 Abs. 3, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 6. (1) Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

a)

die Mitglieder des Präsidiums (§ 8);

b)

je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis des wissenschaftlichen Personals der Universitäten (§ 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002);

c)

je ein wirkliches Mitglied der philosophisch-historischen und der mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse der Österreichischen Akademie der Wissenschaften;

d)

vier von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannte Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sowie

e)

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft.

(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Universitäten gemäß Abs. 1 lit. b haben je nach Größe der Universitäten jeweils ein bis drei Stimmen. Die Stimmgewichtung ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzulegen.

(3) Der Delegiertenversammlung obliegt:

a)

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Präsidium und Kuratorium;

b)

die Beschlussfassung über den Bericht gemäß § 4 Abs. 1 lit. c;

c)

die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten auf Grundlage eines Dreiervorschlages des Aufsichtsrates gemäß § 5a Abs. 4 lit. d und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten gemäß § 8 Abs. 2 auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten;

d)

die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2;

e)

die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 5a Abs. 1.

§ 6. (1) Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

a)

die Mitglieder des Präsidiums (§ 8);

b)

je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis des wissenschaftlichen Personals der Universitäten (§ 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002);

c)

je ein wirkliches Mitglied der philosophisch-historischen und der mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse der Österreichischen Akademie der Wissenschaften;

d)

vier von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannte Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschungseinrichtungen, je ein/e weitere/r von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ernannte/r Vertreter/in sowie

e)

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft.

(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Universitäten gemäß Abs. 1 lit. b haben je nach Größe der Universitäten jeweils ein bis drei Stimmen. Die Stimmgewichtung ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festzulegen.

(3) Der Delegiertenversammlung obliegt:

a)

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Präsidium und Kuratorium;

b)

die Beschlussfassung über den Bericht gemäß § 4 Abs. 1 lit. c;

c)

die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten auf Grundlage eines Dreiervorschlages des Aufsichtsrates gemäß § 5a Abs. 4 lit. d und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten gemäß § 8 Abs. 2 auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten;

d)

die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2;

e)

die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 5a Abs. 1.

§ 6. (1) Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

a)

die Mitglieder des Präsidiums (§ 8);

b)

je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis des wissenschaftlichen Personals der Universitäten (§ 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002);

c)

je ein wirkliches Mitglied der philosophisch-historischen und der mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse der Österreichischen Akademie der Wissenschaften;

d)

je zwei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannte Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschungseinrichtungen, je ein/e weitere/r von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannte/r Vertreter/in sowie

e)

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft.

(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Universitäten gemäß Abs. 1 lit. b haben je nach Größe der Universitäten jeweils ein bis drei Stimmen. Die Stimmgewichtung ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festzulegen.

(3) Der Delegiertenversammlung obliegt:

a)

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Präsidium und Kuratorium;

b)

die Beschlussfassung über den Bericht gemäß § 4 Abs. 1 lit. c;

c)

die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten auf Grundlage eines Dreiervorschlages des Aufsichtsrates gemäß § 5a Abs. 4 lit. d und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten gemäß § 8 Abs. 2 auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten;

d)

die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2;

e)

die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 5a Abs. 1.

Abkürzung

FTFG

Aufgabe des Kuratoriums

§ 6. Die Aufgabe des Kuratoriums ist die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben.

Abkürzung

FTFG

Aufgabe des Kuratoriums

§ 6. (1) Die Aufgabe des Kuratoriums ist die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben.

(2) Das Kuratorium kann Entscheidungen gemäß Abs. 1 an das Präsidium delegieren, wenn die Fördersumme den vom Aufsichtsrat gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. i festgesetzten Betrag nicht übersteigt.

Abkürzung

FTFG

Mitglieder des Kuratoriums

§ 6a. (1) Dem Kuratorium gehören an

1.

als stimmberechtigte Mitglieder:

a)

die Mitglieder des Präsidiums (§ 8a) mit Ausnahme der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten,

b)

die Referentinnen und Referenten sowie

2.

als nicht stimmberechtigtes Mitglied die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident.

(2) Die Referentinnen und Referenten sind wie folgt zu wählen:

1.

Die Funktion der Referentinnen und Referenten ist vom Präsidium, nach Festlegung der Bereiche der Forschung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste durch die Delegiertenversammlung gemäß § 5 Abs. 1 Z 5, öffentlich auszuschreiben.

2.

Die Delegiertenversammlung hat auf Vorschlag des Präsidiums (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. c) aus den gemäß Z 1 eingelangten Bewerbungen die erforderliche Zahl an Referentinnen und Referenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu wählen.

(3) Die Referentinnen und Referenten sind für jeweils drei Jahre zu wählen. Für jedes dieser Mitglieder des Kuratoriums ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für drei Jahre zu bestimmen. Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.

(4) Bei der Wahl von Referentinnen und Referenten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Zahl von insgesamt 30 möglichst nicht überschritten wird. Überschreitungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn dies erforderlich ist, um eine sorgfältige Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben in den festgelegten Wissenschaftsdisziplinen zu gewährleisten.

(5) Die Referentinnen und Referenten dürfen keinem anderen Organ des Wissenschaftsfonds angehören.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident

1.

lädt zu den Sitzungen des Kuratoriums auf Grund entsprechender Beschlüsse des Präsidiums und

2.

führt den Vorsitz im Kuratorium.

Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung wird sie oder er von einer wissenschaftlichen Vizepräsidentin oder einem wissenschaftlichen Vizepräsidenten vertreten.

Abkürzung

FTFG

Mitglieder des Kuratoriums

§ 6a. (1) Dem Kuratorium gehören an

1.

als stimmberechtigte Mitglieder:

a)

die Mitglieder des Präsidiums (§ 8a) mit Ausnahme der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten,

b)

die Referentinnen und Referenten sowie

2.

als nicht stimmberechtigtes Mitglied die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident.

(2) Die Referentinnen und Referenten sind wie folgt zu wählen:

1.

Die Funktion der Referentinnen und Referenten ist vom Präsidium, nach Festlegung der Bereiche der Forschung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste durch die Delegiertenversammlung gemäß § 5 Abs. 1 Z 5, öffentlich auszuschreiben.

2.

Die Delegiertenversammlung hat auf Vorschlag des Präsidiums (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. c) aus den gemäß Z 1 eingelangten Bewerbungen die erforderliche Zahl an Referentinnen und Referenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu wählen.

(3) Die Referentinnen und Referenten sind für jeweils drei Jahre zu wählen. Für jedes dieser Mitglieder des Kuratoriums ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für drei Jahre zu bestimmen. Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.

(4) Bei der Wahl von Referentinnen und Referenten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Zahl von insgesamt 30 möglichst nicht überschritten wird. Überschreitungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn dies erforderlich ist, um eine sorgfältige Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben in den festgelegten Wissenschaftsdisziplinen zu gewährleisten.

(5) Die Referentinnen und Referenten dürfen keinem anderen Organ des Wissenschaftsfonds angehören.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident

1.

lädt zu den Sitzungen des Kuratoriums auf Grund entsprechender Beschlüsse des Präsidiums und

2.

führt den Vorsitz im Kuratorium.

Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung wird sie oder er von einer wissenschaftlichen Vizepräsidentin oder einem wissenschaftlichen Vizepräsidenten vertreten.

§ 7. (1) Dem Kuratorium gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

a)

die Mitglieder des Präsidiums (§ 8);

b)

je ein Vertreter jeder Universität und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (§ 6 Abs. 1 lit. b und c);

c)

je ein Vertreter aus dem Bereich der Akademie der Bildenden Künste und der Kunsthochschulen (§ 6 Abs. 1 lit. d);

d)

je ein Vertreter aus dem Kreise der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Art. I § 36 zuzurechnen sind, und aus dem Kreise der Arbeitnehmer außeruniversitärer Forschungseinrichtungen (§ 6 Abs. 1 lit. e);

e)

der Vertreter der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals (§ 6 Abs. 1 lit. f);

f)

der Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft (§ 6 Abs. 1 lit. g);

g)

die Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (§ 6 Abs. 1 lit. h).

(2) Die Vertreter der Bundesministerien für Wissenschaft und Forschung und für Finanzen sowie die beiden Vertreter des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (§ 6 Abs. 2) gehören auch dem Kuratorium mit beratender Stimme an.

(3) Dem Kuratorium obliegt:

a)

die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben;

b)

die Vorberatung der der Delegiertenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 lit. b und c zur Beschlußfassung vorzulegenden Angelegenheiten.

(4) Das Kuratorium ist vom Präsidium bei Bedarf einzuberufen. Es ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 7. (1) Dem Kuratorium gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

a)

die Mitglieder des Präsidiums (§ 8);

b)

je ein Vertreter jeder Universität und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (§ 6 Abs. 1 lit. b und c);

c)

je ein Vertreter aus dem Bereich der Akademie der Bildenden Künste und der Kunsthochschulen (§ 6 Abs. 1 lit. d);

d)

je ein Vertreter aus dem Kreise der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Art. I § 36 zuzurechnen sind, und aus dem Kreise der Arbeitnehmer außeruniversitärer Forschungseinrichtungen (§ 6 Abs. 1 lit. e);

e)

der Vertreter der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals (§ 6 Abs. 1 lit. f);

f)

der Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft (§ 6 Abs. 1 lit. g);

g)

die Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (§ 6 Abs. 1 lit. h).

(2) Die Vertreter der Bundesministerien für Verkehr, Innovation und Technologie, für Bildung, Wissenschaft und Kultur und für Finanzen sowie die beiden Vertreter des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (§ 6 Abs. 2) gehören auch dem Kuratorium mit beratender Stimme an.

(3) Dem Kuratorium obliegt:

a)

die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben;

b)

die Vorberatung der der Delegiertenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 lit. b und c zur Beschlußfassung vorzulegenden Angelegenheiten.

(4) Das Kuratorium ist vom Präsidium bei Bedarf einzuberufen. Es ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 7. (1) Dem Kuratorium gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

a)

die Mitglieder des Präsidiums (§ 8);

b)

maximal 30 Referentinnen oder Referenten.

(2) Die Funktion der Referentinnen oder Referenten ist vom Präsidium, nach Festlegung der wissenschaftlichen Fachgebiete durch die Delegiertenversammlung, öffentlich auszuschreiben. Die Delegiertenversammlung hat auf Vorschlag des Präsidiums pro Fachgebiet jeweils eine Referentin oder einen Referenten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für eine Funktionsdauer von drei Jahren zu wählen. Jede Referentin oder jeder Referent und jede Stellvertreterin oder jeder Stellvertreter kann ihre oder seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig. Die in Abs. 1 lit. b angeführten Mitglieder des Kuratoriums dürfen weder dem Aufsichtsrat, der Delegiertenversammlung noch dem Präsidium angehören.

(3) Dem Kuratorium obliegt:

a)

die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben;

b)

die Vorberatung des Berichtes gemäß § 4 Abs. 1 lit. c sowie die Mehrjahres- und Arbeitsprogramme gemäß § 4a;

c)

die Erstellung von Richtlinien für Förderungsprogramme des Wissenschaftsfonds. Diese sind in geeigneter Form, jedenfalls aber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, zu veröffentlichen.

Abkürzung

FTFG

Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

§ 7. (1) Die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten sind

1.

die Vertretung des Wissenschaftsfonds,

2.

der Abschluss von Arbeitsverträgen für den Wissenschaftsfonds,

3.

der Bericht an den Aufsichtsrat, wenn die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident in kaufmännischen Angelegenheiten überstimmt wird (§ 8 Abs. 4),

4.

die Einberufung des Kuratoriums gemäß § 6a Abs. 6,

5.

die Antragstellung an die Delegiertenversammlung in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 1 Z 1 und 2,

6.

die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Kuratoriums und des Aufsichtsrates,

7.

die Information der Delegiertenversammlung über die geplante Vorlage von Arbeits- und Mehrjahresprogrammen sowie Richtlinien gemäß § 8 Abs. 1 Z 4, wobei der Delegiertenversammlung ebenso wie deren einzelnen Mitgliedern eine vierzehntägige Frist zur Stellungnahme hiezu zukommt, sofern von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten nicht eine längere Frist bestimmt wird,

8.

die Vorsitzführung

a)

im Kuratorium (§ 6a Abs. 6) und

b)

im Präsidium (§ 8 Abs. 2) sowie

9.

die Leitung der Geschäftsstelle (§ 8c).

(2) Die Präsidentin oder der Präsident darf sich in einzelnen oder allen Angelegenheiten von einem Mitglied des Präsidiums vertreten lassen.

Abkürzung

FTFG

Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

§ 7. (1) Die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten sind

1.

die Vertretung des Wissenschaftsfonds,

2.

der Abschluss von Arbeitsverträgen für den Wissenschaftsfonds,

3.

der Bericht an den Aufsichtsrat, wenn die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident in kaufmännischen Angelegenheiten überstimmt wird (§ 8 Abs. 4),

4.

die Einberufung des Kuratoriums gemäß § 6a Abs. 6,

5.

die Antragstellung an die Delegiertenversammlung in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 1 Z 1 und 2,

6.

die Umsetzung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Kuratoriums und des Aufsichtsrates,

7.

die Information der Mitglieder der Delegiertenversammlung über die geplante Vorlage von Entwürfen gemäß § 3 Z 3,

7a. gegebenenfalls die Festsetzung einer 14 Tage übersteigenden Frist für Rückmeldungen gemäß § 5 Abs. 2,

8.

die Vorsitzführung

a)

im Kuratorium (§ 6a Abs. 6) und

b)

im Präsidium (§ 8 Abs. 2) sowie

9.

die Leitung der Geschäftsstelle (§ 8c).

(2) Die Präsidentin oder der Präsident darf sich in einzelnen oder allen Angelegenheiten von einem Mitglied des Präsidiums vertreten lassen.

§ 8. (1) Dem Präsidium gehören an:

a)

der Präsident und die zwei Vizepräsidenten;

b)

der Vorsitzende der Rektorenkonferenz (§ 107 des Universitäts-Organisationsgesetzes);

c)

der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.

(2) Gehört der Vorsitzende der Rektorenkonferenz dem Präsidium gemäß Abs. 1 lit. a oder c an, so hat die Rektorenkonferenz für die Ausübung der Funktion nach Abs. 1 lit. b eines ihrer Mitglieder als Vertreter zu bestellen. Gehört der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften dem Präsidium gemäß Abs. 1 lit. a oder b an, so hat die Österreichische Akademie der Wissenschaften für die Ausübung der Funktion nach Abs. 1 lit. c eines ihrer Mitglieder als Vertreter zu bestellen.

(3) Der Präsident und die zwei Vizepräsidenten sind von der Delegiertenversammlung in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf drei Jahre zu wählen, und zwar der Präsident aus dem Kreis der Universitätsprofessoren der Universitäten mit dem Sitz in Wien, die Vizepräsidenten aus dem Kreis der Universitätsprofessoren sämtlicher Universitäten; mindestens eines dieser Mitglieder des Präsidiums muß einer technischnaturwissenschaftlichen Fachrichtung angehören. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Wahlvorschlag erstatten. Wird in zwei Wahlgängen keine Zweidrittelmehrheit erreicht, so gilt derjenige Kandidat als gewählt, der in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. (BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 8)

(4) Dem Präsidium obliegt:

a)

die Einberufung der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums;

b)

die Antragstellung an die Delegiertenversammlung in den Angelegenheiten des § 6 Abs. 3 lit. a, b und c;

c)

die Beschlußfassung in Angelegenheiten des Sekretariatspersonals;

d)

die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums;

e)

die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung oder dem Kuratorium vorbehalten sind.

(5) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 8. (1) Dem Präsidium gehören an:

a)

der Präsident und die zwei Vizepräsidenten;

b)

der Vorsitzende der Rektorenkonferenz (§ 107 des Universitäts-Organisationsgesetzes);

c)

der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.

(2) Gehört der Vorsitzende der Rektorenkonferenz dem Präsidium gemäß Abs. 1 lit. a oder c an, so hat die Rektorenkonferenz für die Ausübung der Funktion nach Abs. 1 lit. b eines ihrer Mitglieder als Vertreter zu bestellen. Gehört der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften dem Präsidium gemäß Abs. 1 lit. a oder b an, so hat die Österreichische Akademie der Wissenschaften für die Ausübung der Funktion nach Abs. 1 lit. c eines ihrer Mitglieder als Vertreter zu bestellen.

(3) Der Präsident und die zwei Vizepräsidenten sind von der Delegiertenversammlung in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aus dem Kreis der Universitätsprofessoren auf drei Jahre zu wählen; mindestens eines dieser Mitglieder des Präsidiums muss einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung angehören. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Wahlvorschlag erstatten. Wird in zwei Wahlgängen keine Zweidrittelmehrheit erreicht, so gilt derjenige Kandidat als gewählt, der in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat.

(4) Dem Präsidium obliegt:

a)

die Einberufung der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums;

b)

die Antragstellung an die Delegiertenversammlung in den Angelegenheiten des § 6 Abs. 3 lit. a, b und c;

c)

die Beschlußfassung in Angelegenheiten des Sekretariatspersonals;

d)

die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums;

e)

die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung oder dem Kuratorium vorbehalten sind.

(5) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 8. (1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und den drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.

(2) Die Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind vom Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben. Die Präsidentin oder der Präsident und die drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind von der Delegiertenversammlung in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder für eine Funktionsdauer von drei Jahren zu wählen. Die Präsidentin oder der Präsident ist aus dem vom Aufsichtsrat gemäß § 5a Abs. 4 lit. d. erstatteten Dreiervorschlag, die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten zu wählen. Wird in zwei Wahlgängen keine Zweidrittelmehrheit erreicht, so gilt diejenige Kandidatin oder derjenige Kandidat als gewählt, die oder der in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. Die Funktionen im Präsidium können für maximal drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausgeübt werden.

(3) Dem Präsidium obliegt:

a)

die Einberufung der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums;

b)

die Antragstellung an die Delegiertenversammlung in den Angelegenheiten des § 6 Abs. 3 lit. a und b;

c)

die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung, vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrates;

d)

die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Kuratoriums und des Aufsichtsrates;

e)

Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2;

f)

Erstellung eines Vorschlags für den Bericht gemäß § 4 Abs. 1 lit. c sowie die Mehrjahres- und Arbeitsprogramme gemäß § 4a;

g)

die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Wissenschaftsfonds vorbehalten sind.

(4) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Abkürzung

FTFG

Aufgaben des Präsidiums

§ 8. (1) Die Aufgaben des Präsidiums sind

1.

die Ausschreibung der Funktion der Referentinnen und Referenten gemäß § 6a Abs. 2 Z 1,

2.

die Erstellung von Vorschlägen für

a)

den Bericht gemäß § 2b Z 3,

b)

die Mehrjahres- und Arbeitsprogramme gemäß § 3 und

c)

die Wahl der Referentinnen und Referenten gemäß § 6a Abs. 2 Z 2,

3.

die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Wissenschaftsfonds vorbehalten sind,

4.

die Beschlussfassung über Richtlinien für Förderungsprogramme des Wissenschaftsfonds sowie

5.

regelmäßige Berichte an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, handelt das Präsidium als Kollegialorgan unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten.

(3) Der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten sind die kaufmännischen und administrativen Aufgaben zu übertragen und zumindest folgende Aufgaben vorzubehalten:

1.

die elektronisch signierte Veröffentlichung der Richtlinien gemäß Abs. 1 Z 4 auf den Webseiten der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie des Wissenschaftsfonds zu veranlassen,

2.

die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings im Sinne der gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, erlassenen Verordnung,

3.

die zumindest vierteljährliche Information des Aufsichtsrates über

a)

alle relevanten Fragen der Planung, der Risikolage und des Risikomanagements,

b)

die Überwachung der Einhaltung der für den Wissenschaftsfonds geltenden Regelungen,

c)

für den Wissenschaftsfonds bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds sowie

d)

alle Abweichungen von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen,

4.

die Erstellung und Vorlage des Corporate-Governance-Berichts gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. c gemeinsam mit dem Jahresabschluss an den Aufsichtsrat sowie

5.

die Veröffentlichung der gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d sowie g beschlossenen Dokumente im Internet, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes Daten betreffend die Vergütung von Mitgliedern des Präsidiums und des Aufsichtsrates nur nach Zustimmung der Betroffenen (§ 4 Z 14 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:

a)

Name und Geburtsjahr der Mitglieder des Präsidiums,

b)

Beginn der ersten und Ende der laufenden Funktionsperiode für alle Mitglieder des Präsidiums,

c)

Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedern des Präsidiums sowie

d)

Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder des Präsidiums in Überwachungsorganen anderer Unternehmen.

(4) Abgesehen von kaufmännischen Aufgaben, die der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten zur eigenverantwortlichen Besorgung im Sinne des Abs. 3 übertragen sind, ist sicherzustellen, dass die Beschlussfassung in den übrigen kaufmännischen Angelegenheiten durch mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums erfolgt, wobei ein Mitglied die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident sein muss. Wird in diesen Fällen die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident überstimmt, so hat die Präsidentin oder der Präsident darüber binnen vier Wochen an den Aufsichtsrat schriftlich zu berichten.

(5) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.

(6) Die Mitglieder des Präsidiums sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu besorgen.

Abkürzung

FTFG

Aufgaben des Präsidiums

§ 8. (1) Die Aufgaben des Präsidiums sind

1.

die Ausschreibung der Funktion der Referentinnen und Referenten gemäß § 6a Abs. 2 Z 1,

2.

die Erstellung von Vorschlägen für

a)

den Bericht gemäß § 2b Z 3,

b)

die Mehrjahres- und Arbeitsprogramme gemäß § 3 und

c)

die Wahl der Referentinnen und Referenten gemäß § 6a Abs. 2 Z 2,

3.

die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Wissenschaftsfonds vorbehalten sind,

4.

die Beschlussfassung über Richtlinien für Förderungsprogramme des Wissenschaftsfonds sowie

5.

regelmäßige Berichte an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, handelt das Präsidium als Kollegialorgan unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten.

(3) Der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten sind die kaufmännischen und administrativen Aufgaben zu übertragen und zumindest folgende Aufgaben vorzubehalten:

1.

die elektronisch signierte Veröffentlichung der Richtlinien gemäß Abs. 1 Z 4 auf den Webseiten der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie des Wissenschaftsfonds zu veranlassen,

2.

die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings im Sinne der gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, erlassenen Verordnung,

3.

die zumindest vierteljährliche Information des Aufsichtsrates über

a)

alle relevanten Fragen der Planung, der Risikolage und des Risikomanagements,

b)

die Überwachung der Einhaltung der für den Wissenschaftsfonds geltenden Regelungen,

c)

für den Wissenschaftsfonds bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds sowie

d)

alle Abweichungen von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen,

4.

die Erstellung und Vorlage des Corporate-Governance-Berichts gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. c gemeinsam mit dem Jahresabschluss an den Aufsichtsrat sowie

5.

die Veröffentlichung der gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d sowie g beschlossenen Dokumente im Internet, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes Daten betreffend die Vergütung von Mitgliedern des Präsidiums und des Aufsichtsrates nur nach Zustimmung der Betroffenen (§ 4 Z 14 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:

a)

Name und Geburtsjahr der Mitglieder des Präsidiums,

b)

Beginn der ersten und Ende der laufenden Funktionsperiode für alle Mitglieder des Präsidiums,

c)

Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedern des Präsidiums sowie

d)

Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder des Präsidiums in Überwachungsorganen anderer Unternehmen.

(4) Abgesehen von kaufmännischen Aufgaben, die der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten zur eigenverantwortlichen Besorgung im Sinne des Abs. 3 übertragen sind, ist sicherzustellen, dass die Beschlussfassung in den übrigen kaufmännischen Angelegenheiten durch mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums erfolgt, wobei ein Mitglied die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident sein muss. Wird in diesen Fällen die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident überstimmt, so hat die Präsidentin oder der Präsident darüber binnen vier Wochen an den Aufsichtsrat schriftlich zu berichten.

(5) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.

(6) Die Mitglieder des Präsidiums sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu besorgen.

Abkürzung

FTFG

Aufgaben des Präsidiums

§ 8. (1) Die Aufgaben des Präsidiums sind

1.

die Ausschreibung der Funktion der Referentinnen und Referenten gemäß § 6a Abs. 2 Z 1,

2.

die Erstellung von Vorschlägen für

a)

den Bericht gemäß § 2b Z 3,

b)

die Mehrjahres- und Arbeitsprogramme gemäß § 3 und

c)

die Wahl der Referentinnen und Referenten gemäß § 6a Abs. 2 Z 2,

3.

die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Wissenschaftsfonds vorbehalten sind,

4.

die Beschlussfassung über Richtlinien für Förderungsprogramme des Wissenschaftsfonds sowie

5.

regelmäßige Berichte an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, handelt das Präsidium als Kollegialorgan unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten.

(3) Der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten sind die kaufmännischen und administrativen Aufgaben zu übertragen und zumindest folgende Aufgaben vorzubehalten:

1.

die elektronisch signierte Veröffentlichung der Richtlinien gemäß Abs. 1 Z 4 auf den Webseiten der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie des Wissenschaftsfonds zu veranlassen,

2.

die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings im Sinne der gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, erlassenen Verordnung,

3.

die zumindest vierteljährliche Information des Aufsichtsrates über

a)

alle relevanten Fragen der Planung, der Risikolage und des Risikomanagements,

b)

die Überwachung der Einhaltung der für den Wissenschaftsfonds geltenden Regelungen,

c)

für den Wissenschaftsfonds bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds sowie

d)

alle Abweichungen von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen,

4.

die Erstellung und Vorlage des Corporate-Governance-Berichts gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. c gemeinsam mit dem Jahresabschluss an den Aufsichtsrat sowie

5.

die Veröffentlichung der gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d sowie g beschlossenen Dokumente im Internet, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes personenbezogene Daten betreffend die Vergütung von Mitgliedern des Präsidiums und des Aufsichtsrates nur nach Einwilligung der betroffenen Person (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden personenbezogenen Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:

a)

Name und Geburtsjahr der Mitglieder des Präsidiums,

b)

Beginn der ersten und Ende der laufenden Funktionsperiode für alle Mitglieder des Präsidiums,

c)

Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedern des Präsidiums sowie

d)

Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder des Präsidiums in Überwachungsorganen anderer Unternehmen.

(4) Abgesehen von kaufmännischen Aufgaben, die der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten zur eigenverantwortlichen Besorgung im Sinne des Abs. 3 übertragen sind, ist sicherzustellen, dass die Beschlussfassung in den übrigen kaufmännischen Angelegenheiten durch mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums erfolgt, wobei ein Mitglied die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident sein muss. Wird in diesen Fällen die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident überstimmt, so hat die Präsidentin oder der Präsident darüber binnen vier Wochen an den Aufsichtsrat schriftlich zu berichten.

(5) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.

(6) Die Mitglieder des Präsidiums sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu besorgen.

Abkürzung

FTFG

Aufgaben des Präsidiums

§ 8. (1) Die Aufgaben des Präsidiums sind

1.

die Ausschreibung der Funktion der Referentinnen und Referenten gemäß § 6a Abs. 2 Z 1,

2.

die Erstellung von Vorschlägen für

a)

das Dreijahresprogramm und die Finanzierungsvereinbarung gemäß § 3 Z 2,

b)

die Wahl der Referentinnen und Referenten gemäß § 6a Abs. 2 Z 2,

c)

den Jahresabschluss sowie

d)

Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Kuratorium und Präsidium,

3.

die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Wissenschaftsfonds vorbehalten sind,

4.

die Beschlussfassung über die Richtlinie gemäß § 2b Abs. 2,

5.

regelmäßige Berichte an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

6.

der Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff FoFinaG) sowie

7.

die Operationalisierung von Dreijahresprogrammen und Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff FoFinaG).

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, handelt das Präsidium als Kollegialorgan unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten.

(3) Der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten sind die kaufmännischen und administrativen Aufgaben zu übertragen und zumindest folgende Aufgaben vorzubehalten:

1.

die elektronisch signierte Veröffentlichung der Richtlinie gemäß § 2b Abs. 2 auf der Website des Wissenschaftsfonds zu veranlassen,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 21, BGBl. I Nr. 75/2020)

3.

die zumindest vierteljährliche Information des Aufsichtsrates über

a)

alle relevanten Fragen der Planung, der Risikolage und des Risikomanagements,

b)

die Überwachung der Einhaltung der für den Wissenschaftsfonds geltenden Regelungen,

c)

für den Wissenschaftsfonds bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds sowie

d)

alle Abweichungen von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen,

4.

die Erstellung und Vorlage des Corporate-Governance-Berichts gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. c gemeinsam mit dem Jahresabschluss an den Aufsichtsrat sowie

5.

die Veröffentlichung der gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d sowie g beschlossenen Dokumente im Internet, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes personenbezogene Daten betreffend die Vergütung von Mitgliedern des Präsidiums und des Aufsichtsrates nur nach Einwilligung der betroffenen Person (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden personenbezogenen Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:

a)

Name und Geburtsjahr der Mitglieder des Präsidiums,

b)

Beginn der ersten und Ende der laufenden Funktionsperiode für alle Mitglieder des Präsidiums,

c)

Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedern des Präsidiums sowie

d)

Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder des Präsidiums in Überwachungsorganen anderer Unternehmen.

(4) Abgesehen von kaufmännischen Aufgaben, die der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten zur eigenverantwortlichen Besorgung im Sinne des Abs. 3 übertragen sind, ist sicherzustellen, dass die Beschlussfassung in den übrigen kaufmännischen Angelegenheiten durch mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums erfolgt, wobei ein Mitglied die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident sein muss. Wird in diesen Fällen die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident überstimmt, so hat die Präsidentin oder der Präsident darüber binnen vier Wochen an den Aufsichtsrat schriftlich zu berichten.

(5) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.

(6) Die Mitglieder des Präsidiums sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu besorgen.

Abkürzung

FTFG

Mitglieder des Präsidiums

§ 8a. (1) Das Präsidium besteht aus

1.

der Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 7),

2.

einer kaufmännischen Vizepräsidentin oder einem kaufmännischen Vizepräsidenten sowie

3.

drei wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums sind wie folgt zu wählen bzw. bestellen:

1.

Die Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind vom Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben.

2.

Die Delegiertenversammlung hat aus den gemäß Z 1 eingelangten Bewerbungen einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten zu erstellen.

3.

Die Präsidentschaftskandidatinnen und Präsidentschaftskandidaten gemäß Z 2 haben aus den gemäß Z 1 eingelangten Bewerbungen drei Personen für die Funktion als wissenschaftliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten (Abs. 1 Z 3) auszuwählen. Die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Funktion der wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten

a)

bilden zusammen mit der Präsidentschaftskandidatin oder dem Präsidentschaftskandidaten den Wahlvorschlag und

b)

dürfen gleichzeitig mehreren Wahlvorschlägen angehören.

4.

Das Präsidium, mit Ausnahme der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten, ist vom Aufsichtsrat in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit aus den Wahlvorschlägen gemäß Z 3 zu wählen.

5.

Der Aufsichtsrat hat nach Anhörung der gemäß Z 4 gewählten Präsidentin oder des gemäß Z 4 gewählten Präsidenten die kaufmännische Vizepräsidentin oder den kaufmännischen Vizepräsidenten nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen.

(3) Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu bestellen. Die Funktionen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 dürfen nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausgeübt werden; in diesen Fällen ist die Wiederwahl für eine spätere Funktionsperiode zulässig. Für die Funktion gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Wiederwahl unbeschränkt zulässig.

(4) Wenn die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse an der Wiederwahl bekannt gibt, so kann die Wiederwahl

1.

der Präsidentin oder des Präsidenten (Abs. 1 Z 1) sowie

2.

der von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Wiederwahl vorgeschlagenen wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (Abs. 1 Z 3)

ohne Ausschreibung erfolgen, wenn die Delegiertenversammlung und der Aufsichtsrat jeweils mit Dreiviertelmehrheit zustimmen.

(5) Wenn die amtierende kaufmännische Vizepräsidentin oder der amtierende kaufmännische Vizepräsident vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse an der Wiederwahl bekannt gibt, so kann die Wiederwahl ohne Ausschreibung, jedoch nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgen, wenn die Delegiertenversammlung und der Aufsichtsrat jeweils mit Dreiviertelmehrheit zustimmen.

(6) Alle nicht zur Wiederwahl gemäß Abs. 4 Z 2 vorgeschlagenen Funktionen sowie alle Funktionen gemäß Abs. 4 und 5, die bei der Wiederwahl nicht die erforderliche Dreiviertelmehrheit erhalten haben, sind gemäß Abs. 2 zu wählen bzw. bestellen.

(7) Als Mitglieder des Präsidiums dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die

1.

über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und in der Lage sind, die Aufgaben eines Mitgliedes des Präsidiums wahrzunehmen,

2.

verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, innehaben oder innehatten und

3.

auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten können.

(8) Folgende Personen dürfen dem Präsidium nicht angehören:

1.

die Mitglieder

a)

von anderen Organen des Wissenschaftsfonds, mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten des Wissenschaftsfonds,

b)

von Organen des Rates für Forschung und Technologieentwicklung,

c)

des Wissenschaftsrates,

d)

von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,

e)

der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,

2.

Funktionäre einer politischen Partei,

3.

Personen, die eine der in Z 1 lit. e oder Z 2 genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,

4.

Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie

5.

Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen.

Abkürzung

FTFG

Mitglieder des Präsidiums

§ 8a. (1) Das Präsidium besteht aus

1.

der Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 7),

2.

einer kaufmännischen Vizepräsidentin oder einem kaufmännischen Vizepräsidenten sowie

3.

drei wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums sind wie folgt zu wählen bzw. bestellen:

1.

Die Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind vom Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben.

2.

Die Delegiertenversammlung hat aus den gemäß Z 1 eingelangten Bewerbungen einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten zu erstellen.

3.

Die Präsidentschaftskandidatinnen und Präsidentschaftskandidaten gemäß Z 2 haben aus den gemäß Z 1 eingelangten Bewerbungen drei Personen für die Funktion als wissenschaftliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten (Abs. 1 Z 3) auszuwählen. Die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Funktion der wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten

a)

bilden zusammen mit der Präsidentschaftskandidatin oder dem Präsidentschaftskandidaten den Wahlvorschlag und

b)

dürfen gleichzeitig mehreren Wahlvorschlägen angehören.

4.

Das Präsidium, mit Ausnahme der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten, ist vom Aufsichtsrat in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit aus den Wahlvorschlägen gemäß Z 3 zu wählen.

5.

Der Aufsichtsrat hat nach Anhörung der gemäß Z 4 gewählten Präsidentin oder des gemäß Z 4 gewählten Präsidenten die kaufmännische Vizepräsidentin oder den kaufmännischen Vizepräsidenten nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen.

(3) Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu bestellen. Die Funktionen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 dürfen nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausgeübt werden; in diesen Fällen ist die Wiederwahl für eine spätere Funktionsperiode zulässig. Für die Funktion gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Wiederwahl unbeschränkt zulässig.

(4) Wenn die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse an der Wiederwahl bekannt gibt, so kann die Wiederwahl

1.

der Präsidentin oder des Präsidenten (Abs. 1 Z 1) sowie

2.

der von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Wiederwahl vorgeschlagenen wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (Abs. 1 Z 3)

ohne Ausschreibung erfolgen, wenn die Delegiertenversammlung und der Aufsichtsrat jeweils mit Dreiviertelmehrheit zustimmen.

(5) Wenn die amtierende kaufmännische Vizepräsidentin oder der amtierende kaufmännische Vizepräsident vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse an der Wiederwahl bekannt gibt, so kann die Wiederwahl ohne Ausschreibung, jedoch nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgen, wenn die Delegiertenversammlung und der Aufsichtsrat jeweils mit Dreiviertelmehrheit zustimmen.

(6) Alle nicht zur Wiederwahl gemäß Abs. 4 Z 2 vorgeschlagenen Funktionen sowie alle Funktionen gemäß Abs. 4 und 5, die bei der Wiederwahl nicht die erforderliche Dreiviertelmehrheit erhalten haben, sind gemäß Abs. 2 zu wählen bzw. bestellen.

(7) Als Mitglieder des Präsidiums dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die

1.

über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und in der Lage sind, die Aufgaben eines Mitgliedes des Präsidiums wahrzunehmen,

2.

verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, innehaben oder innehatten und

3.

auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten können.

(8) Folgende Personen dürfen dem Präsidium nicht angehören:

1.

die Mitglieder

a)

von anderen Organen des Wissenschaftsfonds, mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten des Wissenschaftsfonds,

b)

von Organen des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates

(Anm.: lit. c aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 52/2023)

d)

von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,

e)

der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,

2.

Funktionäre einer politischen Partei,

3.

Personen, die eine der in Z 1 lit. e oder Z 2 genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,

4.

Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie

5.

Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen.

Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums

§ 8b. (1) Die Aufsichtsbehörde oder der Aufsichtsrat hat Mitglieder des Präsidiums abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere

1.

grobe Pflichtverletzung oder

2.

Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder

3.

ein Ausschließungsgrund gemäß § 8a Abs. 8,

(2) Allfällige bei Ausscheiden aus dem Präsidium zu leistende Abschlagszahlungen dürfen nur gezahlt werden, wenn das Ausscheiden nicht von dem Mitglied des Präsidiums zu vertreten ist. Jedenfalls dürfen Abschlagszahlungen nicht mehr als zwei Jahresgesamtvergütungen überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages abgelten.

Geschäftsstelle

§ 8c. Das Präsidium hat sich zur Besorgung aller Geschäfte einer Geschäftsstelle zu bedienen, deren Leitung der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 9. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Fonds. Er lädt zu den Sitzungen der Organe des Fonds ein, und zwar zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums auf Grund entsprechender Beschlüsse des Präsidiums nach § 8 Abs. 4 lit. a. Der Präsident führt den Vorsitz in den Organen des Fonds. Im Falle seiner Verhinderung wird er von dem an Jahren ältesten, nicht verhinderten Mitglied des Präsidiums vertreten; die Vizepräsidenten gehen hiebei den anderen Mitgliedern des Präsidiums voran.

§ 9. Die Präsidentin oder der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Wissenschaftsfonds. Sie oder er lädt zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums auf Grund entsprechender Beschlüsse des Präsidiums nach § 8 Abs. 3 lit. a. Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz in der Delegiertenversammlung und im Kuratorium. Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung wird sie oder er von einer oder einem der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vertreten.

Abkürzung

FTFG

Aufgaben des Aufsichtsrates

§ 9. (1) Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind

1.

die Überwachung

a)

der Einhaltung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit sowie der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage bei den Entscheidungen des Präsidiums,

b)

der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

c)

der Geschäftsentwicklung des Wissenschaftsfonds,

d)

des Risikomanagements des Wissenschaftsfonds,

e)

der Umsetzung der Beschlüsse des Aufsichtsrates sowie

f)

der Einhaltung der Berichtspflichten an den Aufsichtsrat,

2.

die Beschlussfassung über

a)

den Jahresabschluss,

b)

den Jahresvoranschlag,

c)

den Corporate-Governance-Bericht,

d)

die Mehrjahresprogramme und jährlichen Arbeitsprogramme nach § 3 sowie deren Änderungen,

e)

eine angemessene Aufwandsentschädigung für die wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Referentinnen und Referenten des Kuratoriums,

f)

die schuldrechtlichen Regelungen für die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die kaufmännische Vizepräsidentin oder den kaufmännische Vizepräsidenten,

g)

die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates,

h)

die Vergütung der notwendigen Auslagen und Reisekosten sowie

i)

die Festlegung von Risikomanagement- und Veranlagungsrichtlinien,

3.

die Zustimmung

a)

zum Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 des Unternehmensgesetzbuches [UGB], dRGBl. S 219/1897) sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben,

b)

zum Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,

c)

zu Investitionen, die in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

d)

zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

e)

zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,

f)

zur Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen,

g)

zur Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik,

h)

zum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber dem Wissenschaftsfonds oder einem allfälligen Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat,

i)

zur Geschäftsordnung der anderen Organe sowie

j)

zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß § 8a Abs. 4 und 5,

4.

die Ausschreibung der Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,

5.

die Wahl

a)

des Präsidiums aus den Wahlvorschlägen gemäß § 8a Abs. 2 Z 4 und

b)

des weiteren Aufsichtsratsmitgliedes gemäß § 9b Abs. 1 Z 4,

6.

die Bestellung

a)

der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten, nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8a Abs. 2 Z 5 und

b)

einer Rechnungsprüferin oder eines Rechnungsprüfers,

7.

die Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums oder des gesamten Präsidiums gemäß § 8b,

8.

die Vertretung des Wissenschaftsfonds bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit dem Präsidium oder Mitgliedern des Präsidiums sowie

9.

die Information der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Interessenkonflikte von Aufsichtsratsmitgliedern und deren Behandlung.

(2) Der Aufsichtsrat darf durch seine Tätigkeit nicht in wissenschaftliche Wertungen des Kuratoriums eingreifen.

(3) Mitglieder des Aufsichtsrates sowie des Präsidiums dürfen unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden.

(4) Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder von der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so dürfen die Antragstellerinnen oder Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.

(5) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Abkürzung

FTFG

Aufgaben des Aufsichtsrates

§ 9. (1) Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind

1.

die Überwachung

a)

der Einhaltung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit sowie der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage bei den Entscheidungen des Präsidiums,

b)

der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

c)

der Geschäftsentwicklung des Wissenschaftsfonds,

d)

des Risikomanagements des Wissenschaftsfonds,

e)

der Umsetzung der Beschlüsse des Aufsichtsrates sowie

f)

der Einhaltung der Berichtspflichten an den Aufsichtsrat,

2.

die Beschlussfassung über

a)

den Jahresabschluss,

b)

den Jahresvoranschlag,

c)

den Corporate-Governance-Bericht,

d)

die Mehrjahresprogramme und jährlichen Arbeitsprogramme nach § 3 sowie deren Änderungen,

e)

eine angemessene Aufwandsentschädigung für die wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Referentinnen und Referenten des Kuratoriums,

f)

die schuldrechtlichen Regelungen für die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die kaufmännische Vizepräsidentin oder den kaufmännische Vizepräsidenten,

g)

die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates,

h)

die Vergütung der notwendigen Auslagen und Reisekosten sowie

i)

die Festlegung von Risikomanagement- und Veranlagungsrichtlinien,

3.

die Zustimmung

a)

zum Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 des Unternehmensgesetzbuches [UGB], dRGBl. S 219/1897) sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben,

b)

zum Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,

c)

zu Investitionen, die in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

d)

zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

e)

zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,

f)

zur Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen,

g)

zur Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik,

h)

zum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber dem Wissenschaftsfonds oder einem allfälligen Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat,

i)

zur Geschäftsordnung der anderen Organe sowie

j)

zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß § 8a Abs. 4 und 5,

4.

die Ausschreibung der Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,

5.

die Wahl

a)

des Präsidiums aus den Wahlvorschlägen gemäß § 8a Abs. 2 Z 4 und

b)

des weiteren Aufsichtsratsmitgliedes gemäß § 9b Abs. 1 Z 4,

6.

die Bestellung

a)

der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten, nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8a Abs. 2 Z 5 und

b)

einer Rechnungsprüferin oder eines Rechnungsprüfers,

7.

die Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums oder des gesamten Präsidiums gemäß § 8b,

8.

die Vertretung des Wissenschaftsfonds bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit dem Präsidium oder Mitgliedern des Präsidiums sowie

9.

die Information der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Interessenkonflikte von Aufsichtsratsmitgliedern und deren Behandlung.

(2) Der Aufsichtsrat darf durch seine Tätigkeit nicht in wissenschaftliche Wertungen des Kuratoriums eingreifen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.