Bundesgesetz über die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (Schülerbeihilfengesetz 1983)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1983-09-09
Letzte Aktualisierung 2022-10-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 205
Änderungshistorie JSON API

§ 11. (1) Heimbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen Schule, einer Sonderschule oder einer mittleren oder höheren Schule ab der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für den Besuch einer in § 9 Abs. 1 genannten Schule als ordentlicher Schüler, wenn der Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolgt, weil

1.

dieser Wohnort vom Schulort soweit entfernt ist, daß der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war, oder

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)

3.

sie auf Grund des § 123 des Fortgesetzes 1975 in dem mit einer Forstfachschule verbundenen Schülerheim untergebracht sind oder

4.

sie wegen des Besuches einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.

An die Stelle des Wohnortes der Eltern tritt bei Halbwaisen der Wohnort eines Elternteils, bei Vollwaisen der Wohnort sonstiger Unterhaltsverpflichteter und bei Vollwaisen ohne Unterhaltsverpflichteten der eigener gewöhnliche Wohnort.

(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 380 € auszugehen.

(3) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.

(4) Heimbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)

(6) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Heimbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.

Heimbeihilfe

§ 11. (1) Heimbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen Schule, einer Sonderschule oder einer mittleren oder höheren Schule ab der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für den Besuch einer in § 9 Abs. 1 genannten Schule als ordentlicher Schüler, wenn der Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolgt, weil

1.

dieser Wohnort vom Schulort soweit entfernt ist, daß der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war, oder

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)

3.

sie auf Grund des § 123 des Fortgesetzes 1975 in dem mit einer Forstfachschule verbundenen Schülerheim untergebracht sind oder

4.

sie wegen des Besuches einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.

An die Stelle des Wohnortes der Eltern tritt bei Halbwaisen der Wohnort eines Elternteils, bei Vollwaisen der Wohnort sonstiger Unterhaltsverpflichteter und bei Vollwaisen ohne Unterhaltsverpflichteten der eigener gewöhnliche Wohnort.

(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 656 Euro auszugehen.

(3) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.

(4) Heimbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)

(6) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Heimbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.

Heimbeihilfe

§ 11. (1) Heimbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen Schule, einer Sonderschule oder einer mittleren oder höheren Schule ab der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für den Besuch einer in § 9 Abs. 1 genannten Schule als ordentlicher Schüler, wenn der Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolgt, weil

1.

dieser Wohnort vom Schulort soweit entfernt ist, daß der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war, oder

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)

3.

sie auf Grund des § 123 des Fortgesetzes 1975 in dem mit einer Forstfachschule verbundenen Schülerheim untergebracht sind oder

4.

sie wegen des Besuches einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.

An die Stelle des Wohnortes der Eltern tritt bei Halbwaisen der Wohnort eines Elternteils, bei Vollwaisen der Wohnort sonstiger Unterhaltsverpflichteter und bei Vollwaisen ohne Unterhaltsverpflichteten der eigener gewöhnliche Wohnort.

(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 856 Euro (Anm. 1) auszugehen.

(3) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.

(4) Heimbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)

(6) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Heimbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.

(______

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 268/2023 ab 1.9.2023: 1 964,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 237/2024 ab 1.9.2024: 2 155,00 €)

gemäß BGBl. II Nr. 181/2025 ab 1.9.2025: 2 254,00 €)

Fahrtkostenbeihilfe

§ 11a. Bezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von 1 000 S.

Fahrtkostenbeihilfe

§ 11a. (1) Bezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von 1 200 S.

(2) § 11 Abs. 6 findet Anwendung.

Fahrtkostenbeihilfe

§ 11a. (1) Bezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von 88 Euro.

(2) § 11 Abs. 6 findet Anwendung.

Fahrtkostenbeihilfe

§ 11a. (1) Bezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von 105 €.

(2) § 11 Abs. 6 findet Anwendung.

Fahrtkostenbeihilfe

§ 11a. (1) Bezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von 126 Euro.

(2) § 11 Abs. 6 findet Anwendung.

Fahrtkostenbeihilfe

§ 11a. (1) Bezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von 142 Euro (Anm. 1).

(2) § 11 Abs. 6 findet Anwendung.

(______

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 268/2023 ab 1.9.2023: 150,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 237/2024 ab 1.9.2024: 165,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 181/2025 ab 1.9.2025: 173,00 €)

Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge

§ 12. (1) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den Abs. 2 bis 8 ergebenden Beträge.

(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 11 400 S, wenn

1.

die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind oder

2.

der Schüler eine Schule für Berufstätige besucht und sich durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst erhält oder

3.

der Schüler eine sonstige unter § 1 fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat oder

4.

der Schüler verheiratet ist und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 12 700 S, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.

(4) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 3 400 S, wenn der Schüler die für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende Schulstufe mit Auszeichnung im Sinne der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe abgeschlossen hat. Der ausgezeichnete Schulerfolg im Gymnasium oder Realgymnasium für Berufstätige ist in gleicher Weise wie der günstige Schulerfolg gemäß § 8 Abs. 2 nachzuweisen, doch darf keine Abschlußprüfungsnote schlechter als 3 sein, bei mehreren maßgeblichen Abschlußprüfungen der Notendurchschnitt 2,5 nicht übersteigen. Ein ausgezeichneter Schulerfolg in den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und den Bundeshebammenlehranstalten ist gegeben, wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils vorangegangenen Jahr der Ausbildung im Sinne der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe mit „ausgezeichnet“ zu bewerten sind.

(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um

1.

die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z 2 oder 3 anzuwenden ist;

2.

die 20 000 S übersteigende Hälfte

a)

der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen (einschließlich Waisenpension) des Schülers und/oder

b)

der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (§§ 3 ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes, BGBl. Nr. 250/1976);

3.

die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten des Schülers.

(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt:

für die ersten 50 000 S...........................0vH

für die weiteren 55 000 S........................20vH

für die weiteren 36 000 S........................25vH

für die weiteren Beträge.........................35vH

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.

(7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) eine auf Grund eines Exekutionstitels, der gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung (§ 14) nicht älter als drei Jahre ist, festgelegte Unterhaltsleistung erbringt, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Abs. 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5 Z 2 anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Exekutionstitel für die Unterhaltsleistung älter als drei Jahre ist, jedoch innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung eine Neufestsetzung bei Gericht begehrt wurde. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes ist ein Vorschuß auf Grund des Unterhaltsvorschußgesetzes gleichzuhalten.

(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten sind 30 vH des 44 000 S übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.

(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten des Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:

1.

für jede noch nicht schulpflichtige Person 24 000 S;

2.

für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur achten Schulstufe 30 000 S;

3.

für jede Person nach Absolvierung der achten Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 40 000 S;

4.

für jede Person, die nach Absolvierung der achten Schulstufe eine der im § 1 genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im § 1 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1983 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des genannten Gesetzes gleichgestellt ist, 50 000 S;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 20 000 S.

(10) Die Bemessungsgrundlage ist zu vermindern:

1.

sofern zur Berechnung Einkünfte aus dem Kalenderjahr 1989 und den Folgejahren herangezogen werden, beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten um jeweils 10 000 S;

2.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Schülers,

a)

sofern aus dem Kalenderjahr 1989 und den Folgejahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, um jeweils weitere 20 000 S;

b)

sofern nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem jedoch um weitere 28 000 S;

3.

beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils um weitere 15 000 S.

(11) Erhält der Schüler neben der Schul- und Heimbeihilfe nach diesem Gesetz ein Stipendium oder eine Schülerbeihilfe von anderer Seite, so ist die Schul- und Heimbeihilfe nach diesem Gesetz soweit zu kürzen, daß die Summe der Zuwendungen ohne Anrechnung des Betrages gemäß Abs. 4 die für ihn höchstmögliche Schul- und Heimbeihilfe um nicht mehr als 15 000 S, bei Bezug nur der Schul- oder Heimbeihilfe um nicht mehr als 7 500 S übersteigt. Beihilfen auf Grund des Studienförderungsgesetzes 1983 sind nicht auf Schul- und Heimbeihilfen anzurechnen.

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge

§ 12. (1) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den Abs. 2 bis 8 ergebenden Beträge.

(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 11 400 S, wenn

1.

die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind oder

2.

der Schüler eine Schule für Berufstätige besucht und sich durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst erhält oder

3.

der Schüler eine sonstige unter § 1 fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat oder

4.

der Schüler verheiratet ist und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 12 700 S, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.

(4) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 3 400 S, wenn der Schüler die für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende Schulstufe mit Auszeichnung im Sinne der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe abgeschlossen hat. Der ausgezeichnete Schulerfolg im Gymnasium oder Realgymnasium für Berufstätige ist in gleicher Weise wie der günstige Schulerfolg gemäß § 8 Abs. 2 nachzuweisen, doch darf keine Abschlußprüfungsnote schlechter als 3 sein, bei mehreren maßgeblichen Abschlußprüfungen der Notendurchschnitt 2,5 nicht übersteigen. Ein ausgezeichneter Schulerfolg in den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und den Bundeshebammenlehranstalten ist gegeben, wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils vorangegangenen Jahr der Ausbildung im Sinne der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe mit „ausgezeichnet“ zu bewerten sind.

(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um

1.

die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z 2 oder 3 anzuwenden ist;

2.

die 20 000 S übersteigende Hälfte

a)

der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen (einschließlich Waisenpension) des Schülers und/oder

b)

der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (§§ 3 ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes, BGBl. Nr. 250/1976);

3.

die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten des Schülers.

(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt:

für die ersten 50 000 S...........................0vH

für die weiteren 55 000 S........................20vH

für die weiteren 36 000 S........................25vH

für die weiteren Beträge.........................35vH

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.

(7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) eine auf Grund eines Exekutionstitels, der gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung (§ 14) nicht älter als drei Jahre ist, festgelegte Unterhaltsleistung erbringt, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Abs. 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5 Z 2 anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Exekutionstitel für die Unterhaltsleistung älter als drei Jahre ist, jedoch innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung eine Neufestsetzung bei Gericht begehrt wurde. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes ist ein Vorschuß auf Grund des Unterhaltsvorschußgesetzes gleichzuhalten.

(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten sind 30 vH des 44 000 S übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.

(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten des Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:

1.

für jede noch nicht schulpflichtige Person 24 000 S;

2.

für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur

8.

Schulstufe 30 000 S;

3.

für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 40 000 S;

4.

für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im § 1 genannten Schulen besucht, wenn

5.

für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 20 000 S.

(10) Die Bemessungsgrundlage ist zu vermindern:

1.

sofern zur Berechnung Einkünfte aus dem Kalenderjahr 1989 und den Folgejahren herangezogen werden, beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten um jeweils 10 000 S;

2.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Schülers,

a)

sofern aus dem Kalenderjahr 1989 und den Folgejahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, um jeweils weitere 20 000 S;

b)

sofern nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem jedoch um weitere 28 000 S;

3.

beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils um weitere 15 000 S.

(11) Erhält der Schüler neben der Schul- und Heimbeihilfe nach diesem Gesetz ein Stipendium oder eine Schülerbeihilfe von anderer Seite, so ist die Schul- und Heimbeihilfe nach diesem Gesetz soweit zu kürzen, daß die Summe der Zuwendungen ohne Anrechnung des Betrages gemäß Abs. 4 die für ihn höchstmögliche Schul- und Heimbeihilfe um nicht mehr als 15 000 S, bei Bezug nur der Schul- oder Heimbeihilfe um nicht mehr als 7 500 S übersteigt. Beihilfen auf Grund des Studienförderungsgesetzes 1992 sind nicht auf Schul- und Heimbeihilfen anzurechnen.

Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge

§ 12. (1) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den Abs. 2 bis 8 ergebenden Beträge.

(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 13 000 S, wenn

1.

die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind oder

2.

der Schüler eine Schule für Berufstätige besucht und sich durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst erhält oder

3.

der Schüler eine sonstige unter § 1 fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat oder

4.

der Schüler verheiratet ist und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 14 000 S, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.

(4) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 3 800 S, wenn der Schüler die für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende Schulstufe mit Auszeichnung im Sinne der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe abgeschlossen hat. Der ausgezeichnete Schulerfolg im Gymnasium oder Realgymnasium für Berufstätige ist in gleicher Weise wie der günstige Schulerfolg gemäß § 8 Abs. 2 nachzuweisen, doch darf keine Abschlußprüfungsnote schlechter als 3 sein, bei mehreren maßgeblichen Abschlußprüfungen der Notendurchschnitt 2,5 nicht übersteigen. Ein ausgezeichneter Schulerfolg in den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und den Bundeshebammenlehranstalten ist gegeben, wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils vorangegangenen Jahr der Ausbildung im Sinne der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe mit „ausgezeichnet“ zu bewerten sind.

(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um

1.

die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z 2 oder 3 anzuwenden ist;

2.

die 23 000 S übersteigende Hälfte

a)

der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen (einschließlich Waisenpension) des Schülers und/oder

b)

der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (§§ 3 ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes, BGBl. Nr. 250/1976);

3.

die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten des Schülers.

(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern

(Wahleltern) beträgt

bis zu 70 000 S ......................... 0%

für die nächsten 55 000 S (bis 125 000 S) 20%

für die nächsten 36 000 S (bis 161 000 S) 25%

über 161 000 S .......................... 35%

(7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) eine auf Grund eines Exekutionstitels, der gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung (§ 14) nicht älter als drei Jahre ist, festgelegte Unterhaltsleistung erbringt, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Abs. 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5 Z 2 anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Exekutionstitel für die Unterhaltsleistung älter als drei Jahre ist, jedoch innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung eine Neufestsetzung bei Gericht begehrt wurde. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes ist ein Vorschuß auf Grund des Unterhaltsvorschußgesetzes gleichzuhalten.

(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten sind 30 Prozent des 48 000 S übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.

(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten des Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:

1.

für jede noch nicht schulpflichtige Person 27 000 S;

2.

für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur

8.

Schulstufe 33 000 S;

3.

für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 44 000 S;

4.

für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im § 1 genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß §§ 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 55 000 S;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 22 000 S.

(10) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Schülers,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 20 000 S;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 28 000 S;

2.

beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 18 000 S.

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)

Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge

§ 12. (1) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den Abs. 2 bis 8 ergebenden Beträge.

(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 13 000 S, wenn

1.

die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind oder

2.

der Schüler eine Schule für Berufstätige besucht und sich durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst erhält oder

3.

der Schüler eine sonstige unter § 1 fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat oder

4.

der Schüler verheiratet ist und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 14 000 S, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.

(4) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um 3 800 S, wenn der Schüler die für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende Schulstufe unter Anwendung des § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes mit Auszeichnung abgeschlossen hat. Ein ausgezeichneter Schulerfolg in den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist gegeben, wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils vorangegangenen Jahr der Ausbildung im Sinne der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe mit ,ausgezeichnet' zu bewerten sind.

(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um

1.

die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z 2 oder 3 anzuwenden ist;

2.

die 23 000 S übersteigende Hälfte

a)

der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen (einschließlich Waisenpension) des Schülers und/oder

b)

der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (§§ 3 ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes, BGBl. Nr. 250/1976);

3.

die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten des Schülers.

(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern

(Wahleltern) beträgt

bis zu 70 000 S ......................... 0%

für die nächsten 55 000 S (bis 125 000 S) 20%

für die nächsten 36 000 S (bis 161 000 S) 25%

über 161 000 S .......................... 35%

(7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) eine auf Grund eines Exekutionstitels, der gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung (§ 14) nicht älter als drei Jahre ist, festgelegte Unterhaltsleistung erbringt, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Abs. 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5 Z 2 anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Exekutionstitel für die Unterhaltsleistung älter als drei Jahre ist, jedoch innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung eine Neufestsetzung bei Gericht begehrt wurde. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes ist ein Vorschuß auf Grund des Unterhaltsvorschußgesetzes gleichzuhalten.

(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten sind 30 Prozent des 48 000 S übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.

(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten des Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:

1.

für jede noch nicht schulpflichtige Person 27 000 S;

2.

für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur

8.

Schulstufe 33 000 S;

3.

für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 44 000 S;

4.

für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im § 1 genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß §§ 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 55 000 S;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 22 000 S.

(10) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Schülers,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 20 000 S;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 28 000 S;

2.

beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 18 000 S.

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)

Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge für die Schulbeihilfe

und die Heimbeihilfe

§ 12. (1) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den Abs. 2 bis 8 ergebenden Beträge.

(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 14 000 S, wenn

1.

die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind oder

2.

der Schüler eine unter § 9 Abs. 1 bzw. unter § 11 Abs. 1 fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, oder

3.

der Studierende eine Schule für Berufstätige besucht und sich durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst erhält oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder

4.

der Schüler verheiratet ist und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 15 500 S, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.

(4) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um 4 800 S, wenn der Schüler die für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende Schulstufe unter Anwendung des § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes mit Auszeichnung abgeschlossen hat. Ein ausgezeichneter Schulerfolg in den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist gegeben, wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils vorangegangenen Jahr der Ausbildung im Sinne der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe mit ,ausgezeichnet' zu bewerten sind.

(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um

1.

die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z 2 oder 3 anzuwenden ist;

2.

die 25 000 S übersteigende Hälfte

a)

der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen (einschließlich Waisenpension) des Schülers und/oder

b)

der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (§§ 3 ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes, BGBl. Nr. 250/1976);

3.

die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten des Schülers.

(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern

(Wahleltern) beträgt

bis zu 75 000 S .............................................. 0%

für die nächsten 15 000 S (bis 90 000 S) ..................... 10%

für die nächsten 20 000 S (bis 110 000 S) .................... 15%

für die nächsten 20 000 S (bis 130 000 S) .................... 20%

über 130 000 S ............................................... 25%

(7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) eine auf Grund eines Exekutionstitels, der gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung (§ 14) nicht älter als drei Jahre ist, festgelegte Unterhaltsleistung erbringt, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Abs. 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5 Z 2 anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Exekutionstitel für die Unterhaltsleistung älter als drei Jahre ist, jedoch innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung eine Neufestsetzung bei Gericht begehrt wurde. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes ist ein Vorschuß auf Grund des Unterhaltsvorschußgesetzes gleichzuhalten.

(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten sind 30 Prozent des 51 000 S übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.

(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten des Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:

1.

für jede noch nicht schulpflichtige Person 29 200 S;

2.

für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur

8.

Schulstufe 35 700 S;

3.

für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 47 500 S;

4.

für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im § 9 Abs. 1 bzw. im § 11 Abs. 1 genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß §§ 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 59 400 S;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 24 000 S.

(10) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Schülers,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 21 500 S;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 30 500 S;

2.

beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 19 500 S.

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)

Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge für die Schulbeihilfe

und die Heimbeihilfe

§ 12. (1) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den Abs. 2 bis 8 ergebenden Beträge.

(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 1 018 Euro, wenn

1.

die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind oder

2.

der Schüler eine unter § 9 Abs. 1 bzw. unter § 11 Abs. 1 fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, oder

3.

der Studierende eine Schule für Berufstätige besucht und sich durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst erhält oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder

4.

der Schüler verheiratet ist und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 1 128 Euro, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.

(4) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um 350 Euro, wenn der Schüler die für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende Schulstufe unter Anwendung des § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes mit Auszeichnung abgeschlossen hat. Ein ausgezeichneter Schulerfolg in den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist gegeben, wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils vorangegangenen Jahr der Ausbildung im Sinne der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe mit ,ausgezeichnet` zu bewerten sind.

(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um

1.

die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z 2 oder 3 anzuwenden ist;

2.

die 1 817 Euro übersteigende Hälfte

a)

der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen (einschließlich Waisenpension) des Schülers und/oder

b)

der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (§§ 3 ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes, BGBl. Nr. 250/1976);

3.

die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten des Schülers.

(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern

(Wahleltern) beträgt

bis zu 5 451 Euro ............................................. 0%

für die nächsten 1 090 Euro (bis 6 541 Euro) .................. 10%

für die nächsten 1 454 Euro (bis 7 995 Euro) .................. 15%

für die nächsten 1 453 Euro (bis 9 448 Euro) .................. 20%

über 9 448 Euro ............................................... 25%

(7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) eine auf Grund eines Exekutionstitels, der gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung (§ 14) nicht älter als drei Jahre ist, festgelegte Unterhaltsleistung erbringt, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Abs. 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5 Z 2 anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Exekutionstitel für die Unterhaltsleistung älter als drei Jahre ist, jedoch innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung eine Neufestsetzung bei Gericht begehrt wurde. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes ist ein Vorschuß auf Grund des Unterhaltsvorschußgesetzes gleichzuhalten.

(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten sind 30 Prozent des 3 707 Euro übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.

(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten des Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:

1.

für jede noch nicht schulpflichtige Person 2 123 Euro;

2.

für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur

8.

Schulstufe 2 595 Euro;

3.

für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 3 452 Euro;

4.

für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im § 9 Abs. 1 bzw. im § 11 Abs. 1 genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß §§ 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 4 317 Euro;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 1 745 Euro.

(10) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Schülers,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 1 563 Euro;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 217 Euro;

2.

beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 418 Euro.

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)

Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge für die Schulbeihilfe

und die Heimbeihilfe

§ 12. (1) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den Abs. 2 bis 8 ergebenden Beträge.

(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 1 172 Euro, wenn

1.

die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind oder

2.

der Schüler eine unter § 9 Abs. 1 bzw. unter § 11 Abs. 1 fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, oder

3.

der Studierende eine Schule für Berufstätige besucht und sich durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst erhält oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder

4.

der Schüler verheiratet ist und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 1 298 Euro, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.

(4) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um 404 Euro, wenn der Schüler die für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende Schulstufe unter Anwendung des § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes mit Auszeichnung abgeschlossen hat. Ein ausgezeichneter Schulerfolg in den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist gegeben, wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils vorangegangenen Jahr der Ausbildung im Sinne der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe mit ,ausgezeichnet` zu bewerten sind.

(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um

1.

die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z 2 oder 3 anzuwenden ist;

2.

die 2 090 Euro übersteigende Hälfte

a)

der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen (einschließlich Waisenpension) des Schülers und/oder

b)

der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (§§ 3 ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes, BGBl. Nr. 250/1976);

3.

die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten des Schülers.

(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern

(Wahleltern) beträgt

bis zu 6 269 € .................................................. 0%

für die nächsten 1 254 € (bis 7 523 €) ......................... 10%

für die nächsten 1 672 € (bis 9 195 €) ......................... 15%

für die nächsten 1 672 € (bis 10 867 €) ........................ 20%

über 10 867 € .................................................. 25%

(7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Abs. 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5 Z 2 anzuwenden. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes sind ein Vorschuss auf Grund des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie ein Antrag auf Festsetzung der Unterhaltsleistung gleich zu halten.

(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten sind 30 Prozent des 4 263 übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.

(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten des Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:

1.

für jede noch nicht schulpflichtige Person 2 442 Euro;

2.

für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur

8.

Schulstufe 2 984 Euro;

3.

für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 3 970 Euro;

4.

für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im § 9 Abs. 1 bzw. im § 11 Abs. 1 genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß §§ 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 4 966 Euro;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 008 Euro.

(10) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Schülers,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 1 797 Euro;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 550 Euro;

2.

beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 631 Euro.

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)

Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge für die Schulbeihilfe und die Heimbeihilfe

§ 12. (1) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den Abs. 2 bis 8 ergebenden Beträge.

(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 1 172 Euro, wenn

1.

die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind oder

2.

der Schüler eine unter § 9 Abs. 1 bzw. unter § 11 Abs. 1 fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, oder

3.

der Studierende eine Schule für Berufstätige besucht und sich durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst erhält oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder

4.

der Schüler verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt.

Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes gemäß Z 2 und 3 jedenfalls zu berücksichtigen.

(3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 1 298 Euro, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.

(4) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um 404 Euro, wenn der Schüler die für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende Schulstufe unter Anwendung des § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes mit Auszeichnung abgeschlossen hat. Ein ausgezeichneter Schulerfolg in den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist gegeben, wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils vorangegangenen Jahr der Ausbildung im Sinne der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe mit ,ausgezeichnet` zu bewerten sind.

(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um

1.

die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z 2 oder 3 anzuwenden ist;

2.

die 2 090 Euro übersteigende Hälfte

a)

der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen (einschließlich Waisenpension) des Schülers und/oder

b)

der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (§§ 3 ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes, BGBl. Nr. 250/1976);

3.

die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners des Schülers.

(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt

bis zu 6 269 € 0%
für die nächsten 1 254 € (bis 7 523 €) 10%
für die nächsten 1 672 € (bis 9 195 €) 15%
für die nächsten 1 672 € (bis 10 867 €) 20%
über 10 867 € 25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.

(7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Abs. 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5 Z 2 anzuwenden. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes sind ein Vorschuss auf Grund des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie ein Antrag auf Festsetzung der Unterhaltsleistung gleich zu halten.

(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners sind 30 Prozent des 4 263 übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.

(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:

1.

für jede noch nicht schulpflichtige Person 2 442 Euro;

2.

für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur

8.

Schulstufe 2 984 Euro;

3.

für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 3 970 Euro;

4.

für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im § 9 Abs. 1 bzw. im § 11 Abs. 1 genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß §§ 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 4 966 Euro;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 008 Euro.

Die Absetzbeträge vermindern sich um das 1 447 Euro übersteigende Einkommen dieser Person. Für den Schüler selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Z 3 zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft und sind beide kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das Einkommen jedes Eltern(Wahleltern)teiles. Diese Bestimmung findet im Falle des Abs. 7 bezüglich des zur Unterhaltsleistung Verpflichteten keine Anwendung.

(10) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder eingetragenen Partner des Schülers,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 1 797 Euro;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 550 Euro;

2.

beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 631 Euro.

Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)

Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge für die Schulbeihilfe und die Heimbeihilfe

§ 12. (1) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den Abs. 2 bis 8 ergebenden Beträge.

(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 1 172 €, wenn

1.

die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind oder

2.

der Schüler eine unter § 9 Abs. 1 bzw. unter § 11 Abs. 1 fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, oder

3.

der Studierende eine Schule für Berufstätige besucht und sich durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst erhält oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder

4.

der Schüler verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners oder eingetragenen Partners im gemeinsamen Haushalt lebt.

Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes gemäß Z 2 und 3 jedenfalls zu berücksichtigen.

(3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 1 298 €, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.

(4) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um 404 €, wenn der Schüler die für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende Schulstufe unter Anwendung des § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes mit Auszeichnung abgeschlossen hat. Ein ausgezeichneter Schulerfolg in den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist gegeben, wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils vorangegangenen Jahr der Ausbildung im Sinne der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe mit ,ausgezeichnet` zu bewerten sind.

(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um

1.

die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z 2 oder 3 anzuwenden ist;

2.

die 2 090 € übersteigende Hälfte

a)

der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen (einschließlich Waisenpension) des Schülers und/oder

b)

der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (§§ 3 ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes, BGBl. Nr. 250/1976);

3.

die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners des Schülers.

(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt

bis zu 6 269 € 0%
für die nächsten 1 254 € (bis 7 523 €) 10%
für die nächsten 1 672 € (bis 9 195 €) 15%
für die nächsten 1 672 € (bis 10 867 €) 20%
über 10 867 € 25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.

(7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Abs. 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5 Z 2 anzuwenden. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes sind ein Vorschuss auf Grund des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie ein Antrag auf Festsetzung der Unterhaltsleistung gleich zu halten.

(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners sind 30 Prozent des 4 263 übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.

(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:

1.

für jede noch nicht schulpflichtige Person 2 442 €;

2.

für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur

8.

Schulstufe 2 984 €;

3.

für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 3 970 €;

4.

für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im § 9 Abs. 1 bzw. im § 11 Abs. 1 genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß §§ 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 4 966 €;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 008 €.

Die Absetzbeträge vermindern sich um das 1 447 € übersteigende Einkommen dieser Person. Für den Schüler selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Z 3 zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft und sind beide kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das Einkommen jedes Eltern(Wahleltern)teiles. Diese Bestimmung findet im Falle des Abs. 7 bezüglich des zur Unterhaltsleistung Verpflichteten keine Anwendung.

(10) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder eingetragenen Partner des Schülers,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 1 797 €;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 550 €;

2.

beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 631 €.

Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)

Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge für die Schulbeihilfe und die Heimbeihilfe

§ 12. (1) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den Abs. 2 bis 8 ergebenden Beträge.

(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 1 172 €, wenn

1.

die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind oder

2.

der Schüler eine unter § 9 Abs. 1 bzw. unter § 11 Abs. 1 fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, oder

3.

der Studierende eine in Semester gegliederte Sonderform besucht und sich durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst erhält oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder

4.

der Schüler verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners oder eingetragenen Partners im gemeinsamen Haushalt lebt.

Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes gemäß Z 2 und 3 jedenfalls zu berücksichtigen.

(3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 1 298 €, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.

(4) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um 404 €, wenn der Schüler die für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende Schulstufe unter Anwendung des § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes mit Auszeichnung abgeschlossen hat. Ein ausgezeichneter Schulerfolg in den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist gegeben, wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils vorangegangenen Jahr der Ausbildung im Sinne der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe mit ,ausgezeichnet` zu bewerten sind.

(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um

1.

die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z 2 oder 3 anzuwenden ist;

2.

die 2 090 € übersteigende Hälfte

a)

der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen (einschließlich Waisenpension) des Schülers und/oder

b)

der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (§§ 3 ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes, BGBl. Nr. 250/1976);

3.

die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners des Schülers.

(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt

bis zu 6 269 € 0%
für die nächsten 1 254 € (bis 7 523 €) 10%
für die nächsten 1 672 € (bis 9 195 €) 15%
für die nächsten 1 672 € (bis 10 867 €) 20%
über 10 867 € 25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.

(7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Abs. 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5 Z 2 anzuwenden. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes sind ein Vorschuss auf Grund des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie ein Antrag auf Festsetzung der Unterhaltsleistung gleich zu halten.

(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners sind 30 Prozent des 4 263 übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.

(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:

1.

für jede noch nicht schulpflichtige Person 2 442 €;

2.

für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur

8.

Schulstufe 2 984 €;

3.

für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 3 970 €;

4.

für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im § 9 Abs. 1 bzw. im § 11 Abs. 1 genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß §§ 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 4 966 €;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 008 €.

Die Absetzbeträge vermindern sich um das 1 447 € übersteigende Einkommen dieser Person. Für den Schüler selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Z 3 zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft und sind beide kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das Einkommen jedes Eltern(Wahleltern)teiles. Diese Bestimmung findet im Falle des Abs. 7 bezüglich des zur Unterhaltsleistung Verpflichteten keine Anwendung.

(10) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder eingetragenen Partner des Schülers,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 1 797 €;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 550 €;

2.

beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 631 €.

Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)

Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge für die Schulbeihilfe und die Heimbeihilfe

§ 12. (1) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den Abs. 2 bis 8 ergebenden Beträge.

(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 1 172 €, wenn

1.

die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind oder

2.

der Schüler eine unter § 9 Abs. 1 bzw. unter § 11 Abs. 1 fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, oder

3.

der Studierende eine in Semester gegliederte Sonderform besucht und sich durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst erhält oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder

4.

der Schüler verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners oder eingetragenen Partners im gemeinsamen Haushalt lebt.

Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes gemäß Z 2 und 3 jedenfalls zu berücksichtigen.

(3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 1 298 €, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2013)

(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um

1.

die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 anzuwenden ist;

2.

die 2 090 € übersteigende Hälfte

a)

der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen (einschließlich Waisenpension) des Schülers und/oder

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