Bundesgesetz über die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (Schülerbeihilfengesetz 1983)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1983-09-09
Letzte Aktualisierung 2022-10-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 205
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b)

der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (§§ 3 ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes, BGBl. Nr. 250/1976);

3.

die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners des Schülers.

(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt

bis zu 6 269 € 0%
für die nächsten 1 254 € (bis 7 523 €) 10%
für die nächsten 1 672 € (bis 9 195 €) 15%
für die nächsten 1 672 € (bis 10 867 €) 20%
über 10 867 € 25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.

(7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Abs. 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5 Z 2 anzuwenden. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes sind ein Vorschuss auf Grund des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie ein Antrag auf Festsetzung der Unterhaltsleistung gleich zu halten.

(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners sind 30 Prozent des 4 263 übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.

(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen des Schülers, der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:

1.

für jede noch nicht schulpflichtige Person 2 442 €;

2.

für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur

8.

Schulstufe 2 984 €;

3.

für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 3 970 €;

4.

für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im § 9 Abs. 1 bzw. im § 11 Abs. 1 genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß §§ 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 4 966 €;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 008 €.

Die Absetzbeträge vermindern sich um das 1 447 € übersteigende Einkommen dieser Person. Für den Schüler selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Z 3 zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft und sind beide kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das Einkommen jedes Eltern(Wahleltern)teiles. Diese Bestimmung findet im Falle des Abs. 7 bezüglich des zur Unterhaltsleistung Verpflichteten keine Anwendung.

(10) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder eingetragenen Partner des Schülers,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 1 797 €;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 550 €;

2.

beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 631 €.

Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)

Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge für die Schulbeihilfe und die Heimbeihilfe

§ 12. (1) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den Abs. 2 bis 8 ergebenden Beträge.

(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 1 406 Euro, wenn

1.

die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind oder

2.

der Schüler eine unter § 9 Abs. 1 bzw. unter § 11 Abs. 1 fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, oder

3.

der Studierende eine in Semester gegliederte Sonderform besucht und sich durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst erhält oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder

4.

der Schüler verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners oder eingetragenen Partners im gemeinsamen Haushalt lebt.

Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes gemäß Z 2 und 3 jedenfalls zu berücksichtigen.

(3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 1 558 Euro, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2013)

(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um

1.

die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 anzuwenden ist;

2.

die 2 508 Euro übersteigende Hälfte

a)

der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen (einschließlich Waisenpension) des Schülers und/oder

b)

der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (§§ 3 ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes, BGBl. Nr. 250/1976);

3.

die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners des Schülers.

(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt

bis zu 7 523 Euro 0%
für die nächsten 1 505 Euro (bis 9 028 Euro) 10%
für die nächsten 2 006 Euro (bis 11 034 Euro) 15%
für die nächsten 2 006 Euro (bis 13 040 Euro) 20%
über 13 040 Euro 25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.

(7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Abs. 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5 Z 2 anzuwenden. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes sind ein Vorschuss auf Grund des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie ein Antrag auf Festsetzung der Unterhaltsleistung gleich zu halten.

(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners sind 30 Prozent des 5 116 Euro übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.

(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen des Schülers, der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:

1.

für jede noch nicht schulpflichtige Person 2 930 Euro;

2.

für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur 8.Schulstufe 3 580 Euro;

3.

für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 4 764 Euro;

4.

für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im § 9 Abs. 1 bzw. im § 11 Abs. 1 genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß §§ 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 5 960 Euro;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 410 Euro.

Die Absetzbeträge vermindern sich um das 1 592 Euro übersteigende Einkommen dieser Person. Für den Schüler selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Z 3 zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft und sind beide kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das Einkommen jedes Eltern(Wahleltern)teiles. Diese Bestimmung findet im Falle des Abs. 7 bezüglich des zur Unterhaltsleistung Verpflichteten keine Anwendung.

(10) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder eingetragenen Partner des Schülers,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 2 156 Euro;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 3 060 Euro;

2.

beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 957 Euro.

Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)

Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge für die Schulbeihilfe und die Heimbeihilfe

§ 12. (1) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den Abs. 2 bis 8 ergebenden Beträge.

(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 1 576 Euro, wenn

1.

die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind oder

2.

der Schüler eine unter § 9 Abs. 1 bzw. unter § 11 Abs. 1 fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, oder

3.

der Studierende eine in Semester gegliederte Sonderform besucht und sich durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst erhält oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder

4.

der Schüler verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners oder eingetragenen Partners im gemeinsamen Haushalt lebt.

Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes gemäß Z 2 und 3 jedenfalls zu berücksichtigen.

(3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 1 746 Euro, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2013)

(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um

1.

die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 anzuwenden ist;

2.

die 2 810 Euro übersteigende Hälfte

a)

der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen (einschließlich Waisenpension) des Schülers und/oder

b)

der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (§§ 3 ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes, BGBl. Nr. 250/1976);

3.

die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners des Schülers.

(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt

bis zu 8 426 Euro 0%
für die nächsten 1 686 Euro (bis 10 112 Euro) 10%
für die nächsten 2 247 Euro (bis 12 359 Euro) 15%
für die nächsten 2 247 Euro (bis 14 606 Euro) 20%
über 14 606 Euro 25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.

(7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Abs. 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5 Z 2 anzuwenden. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes sind ein Vorschuss auf Grund des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie ein Antrag auf Festsetzung der Unterhaltsleistung gleich zu halten.

(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners sind 30 Prozent des 5 730 Euro übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.

(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen des Schülers, der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:

1.

für jede noch nicht schulpflichtige Person 3 282 Euro;

2.

für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur 8.Schulstufe 4 010 Euro;

3.

für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 5 336 Euro;

4.

für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im § 9 Abs. 1 bzw. im § 11 Abs. 1 genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß §§ 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 6 676 Euro;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 700 Euro.

Die Absetzbeträge vermindern sich um das 1 944 Euro übersteigende Einkommen dieser Person. Für den Schüler selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Z 3 zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft und sind beide kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das Einkommen jedes Eltern(Wahleltern)teiles. Diese Bestimmung findet im Falle des Abs. 7 bezüglich des zur Unterhaltsleistung Verpflichteten keine Anwendung.

(10) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder eingetragenen Partner des Schülers,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 2 415 Euro;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 3 427 Euro;

2.

beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 2 192 Euro.

Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)

Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge für die Schulbeihilfe und die Heimbeihilfe

§ 12. (1) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den Abs. 2 bis 8 ergebenden Beträge.

(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 1 576 Euro (Anm. 1), wenn

1.

die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind oder

2.

der Schüler eine unter § 9 Abs. 1 bzw. unter § 11 Abs. 1 fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, oder

3.

der Studierende eine in Semester gegliederte Sonderform besucht und sich durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst erhält oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder

4.

der Schüler verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners oder eingetragenen Partners im gemeinsamen Haushalt lebt.

Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes gemäß Z 2 und 3 jedenfalls zu berücksichtigen.

(3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 1 746 Euro (Anm. 2), sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.

(4) An die Stelle der Beträge gemäß § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 10 sowie § 20a treten ab 1. September eines jeden Jahres, erstmals mit 1. September 2023, die mit dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und auf Euro gerundeten Beträge. Die vervielfachten Beträge sind für jedes Schuljahr durch Verordnung festzustellen. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Schuljahr festgestellten Beträge zugrunde zu legen.

(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um

1.

die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 anzuwenden ist;

2.

die 2 810 Euro (Anm. 3) übersteigende Hälfte

a)

der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen (einschließlich Waisenpension) des Schülers und/oder

b)

der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (§§ 3 ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes, BGBl. Nr. 250/1976);

3.

die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners des Schülers.

(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt

bis zu 8 426 Euro (Anm. 4) 0%
für die nächsten 1 686 Euro (Anm. 5) (bis 10 112 Euro (Anm. 6)) 10%
für die nächsten 2 247 Euro (Anm. 7) (bis 12 359 Euro (Anm. 8)) 15%
für die nächsten 2 247 Euro (Anm. 7) (bis 14 606 Euro (Anm. 9)) 20%
über 14 606 Euro (Anm. 9) 25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.

(7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Abs. 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5 Z 2 anzuwenden. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes sind ein Vorschuss auf Grund des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie ein Antrag auf Festsetzung der Unterhaltsleistung gleich zu halten.

(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners sind 30 Prozent des 5 730 Euro (Anm. 10) übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.

(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen des Schülers, der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:

1.

für jede noch nicht schulpflichtige Person 3 282 Euro (Anm. 11) ;

2.

für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur 8.Schulstufe 4 010 Euro (Anm. 12) ;

3.

für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 5 336 Euro (Anm. 13) ;

4.

für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im § 9 Abs. 1 bzw. im § 11 Abs. 1 genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß §§ 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 6 676 Euro (Anm. 14) ;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 700 Euro (Anm. 15) .

Die Absetzbeträge vermindern sich um das 1 944 Euro (Anm. 16) übersteigende Einkommen dieser Person. Für den Schüler selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Z 3 zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft und sind beide kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das Einkommen jedes Eltern(Wahleltern)teiles. Diese Bestimmung findet im Falle des Abs. 7 bezüglich des zur Unterhaltsleistung Verpflichteten keine Anwendung.

(10) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder eingetragenen Partner des Schülers,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 2 415 Euro (Anm. 17) ;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 3 427 Euro (Anm. 18) ;

2.

beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 2 192 Euro (Anm. 19) .

Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)

(______

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 268/2023 ab 1.9.2023: 1 667,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 237/2024 ab 1.9.2024: 1 829,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 181/2025 ab 1.9.2025: 1 913,00 €

Anm. 2: ab 1.9.2023: 1 847,00 €

ab 1.9.2024: 2 026,00 €

ab 1.9.2025: 2 119,00 €

Anm. 3: ab 1.9.2023: 2 973,00 €

ab 1.9.2024: 3 261,00 €

ab 1.9.2025: 3 411,00 €

Anm. 4: ab 1.9.2023: 8 915,00 €

ab 1.9.2024: 9 780,00 €

ab 1.9.2025: 10 230,00 €

Anm. 5: ab 1.9.2023: 1 784,00 €

ab 1.9.2024: 1 957,00 €

ab 1.9.2025: 2 047,00 €

Anm. 6: ab 1.9.2023: 10 698,00 €

ab 1.9.2024: 11 736,00 €

ab 1.9.2025: 12 277,00 €

Anm. 7: ab 1.9.2023: 2 377,00 €

ab 1.9.2024: 2 608,00 €

ab 1.9.2025: 2 728,00 €

Anm. 8: ab 1.9.2023: 13 076,00 €

ab 1.9.2024: 14 344,00 €

ab 1.9.2025: 15 005,00 €

Anm. 9: ab 1.9.2023: 15 453,00 €

ab 1.9.2024: 16 952,00 €

ab 1.9.2025: 17 733,00 €

Anm. 10: ab 1.9.2023: 6 062,00 €

ab 1.9.2024: 6 650,00 €

ab 1.9.2025: 6 956,00 €

Anm. 11: ab 1.9.2023: 3 472,00 €

ab 1.9.2024: 3 809,00 €

ab 1.9.2025: 3 984,00 €

Anm. 12: ab 1.9.2023: 4 243,00 €

ab 1.9.2024: 4 655,00 €

ab 1.9.2025: 4 869,00 €

Anm. 13: ab 1.9.2023: 5 645,00 €

ab 1.9.2024: 6 193,00 €

ab 1.9.2025: 6 478,00 €

Anm. 14: ab 1.9.2023: 7 063,00 €

ab 1.9.2024: 7 748,00 €

ab 1.9.2025: 8 104,00 €

Anm. 15: ab 1.9.2023: 2 857,00 €

ab 1.9.2024: 3 134,00 €

ab 1.9.2025: 3 278,00 €

Anm. 16: ab 1.9.2023: 2 057,00 €

ab 1.9.2024: 2 257,00 €

ab 1.9.2025: 2 361,00 €

Anm. 17: ab 1.9.2023: 2 555,00 €

ab 1.9.2024: 2 803,00 €

ab 1.9.2025: 2 932,00 €

Anm. 18: ab 1.9.2023: 3 626,00 €

ab 1.9.2024: 3 978,00 €

ab 1.9.2025: 4 161,00 €

Anm. 19: ab 1.9.2023: 2 319,00 €

ab 1.9.2024: 2 544,00 €

ab 1.9.2025: 2 661,00 €)

Zuständigkeit

§ 13. Zuständig ist in Beihilfenangelegenheiten von Schülern

1.

an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport;

2.

an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport;

3.

an den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und an den Bundeshebammenlehranstalten in erster Instanz der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundeskanzler;

4.

an den übrigen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport.

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

Zuständigkeit

§ 13. Zuständig ist in Beihilfenangelegenheiten von Schülern

1.

an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Unterricht und Kunst;

2.

an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht und Kunst;

3.

an den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und an den Bundeshebammenlehranstalten in erster Instanz der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz;

4.

an den übrigen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht und Kunst.

Zuständigkeit

§ 13. Zuständig ist in Beihilfenangelegenheiten von Schülern

1.

an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten;

2.

an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten;

3.

an den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst in erster Instanz der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

4.

an den übrigen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

Zuständigkeit

§ 13. Zuständig ist in Beihilfenangelegenheiten von Schülern

1.

an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;

2.

an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;

3.

an den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst in erster Instanz der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;

4.

an den übrigen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat, in zweiter Instanz der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Zuständigkeit

§ 13. Zuständig ist in Beihilfenangelegenheiten von Schülern

1.

an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;

2.

an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;

3.

an den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst in erster Instanz der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend;

4.

an den übrigen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.

Zuständigkeit

§ 13. Zuständig ist in Beihilfenangelegenheiten von Schülern

1.

an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;

2.

an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;

3.

an den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst in erster Instanz der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Gesundheit;

4.

an den übrigen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.

Bis 31. Dezember 2016 ist Z 3 auch auf Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst anzuwenden (vgl. § 26 Abs. 15).

Zuständigkeit

§ 13. Zuständig ist in Beihilfenangelegenheiten von Schülern

1.

an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;

2.

an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;

3.

an den Schulen für medizinische Assistenzberufe in erster Instanz der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Gesundheit;

4.

an den übrigen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.

Bis 31. Dezember 2016 ist Z 3 auch auf Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst anzuwenden (vgl. § 26 Abs. 15).

Zuständigkeit

§ 13. In Beihilfenangelegenheiten von Schülern ist zuständig:

1.

an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;

2.

an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;

3.

an den Schulen für medizinische Assistenzberufe der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;

4.

an den übrigen Schulen der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat.

Bis 31. Dezember 2016 ist Z 3 auch auf Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst anzuwenden (vgl. § 26 Abs. 15).

Zuständigkeit

§ 13. In Beihilfenangelegenheiten von Schülern ist zuständig:

1.

an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;

2.

an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;

3.

an den Schulen für medizinische Assistenzberufe der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;

4.

an den übrigen Schulen der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat.

Bis 31. Dezember 2016 ist Z 3 auch auf Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst anzuwenden (vgl. § 26 Abs. 15).

Zuständigkeit

§ 13. In Beihilfenangelegenheiten von Schülern ist zuständig:

1.

an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;

2.

an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;

3.

an den Schulen für medizinische Assistenzberufe der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;

4.

an den übrigen Schulen der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat.

Die gemäß Z 1 bis 4 Zuständigen sind Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.

Zuständigkeit

§ 13. In Beihilfenangelegenheiten von Schülern ist zuständig:

1.

an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, BGBl. I Nr. 138/2017), an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Bildung;

2.

an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;

3.

an den Schulen für medizinische Assistenzberufe der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;

4.

an den übrigen Schulen die für die Schule örtlich zuständige Bildungsdirektion.

Zuständigkeit

§ 13. In Beihilfenangelegenheiten von Schülern ist zuständig:

1.

an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, BGBl. I Nr. 138/2017), an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;

2.

an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;

3.

an den Schulen für medizinische Assistenzberufe der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;

4.

an den übrigen Schulen die für die Schule örtlich zuständige Bildungsdirektion.

Die gemäß Z 1 bis 4 Zuständigen sind Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.

Anträge

§ 14. (1) Anträge auf Gewährung von Beihilfen können jederzeit eingebracht werden.

(2) Sofern der Schüler minderjährig ist, sind die Anträge von den Erziehungsberechtigten einzubringen.

(3) Die Anträge sind zusammen mit den vorgeschriebenen Nachweisen der Bedürftigkeit bei der in erster Instanz zuständigen Behörde einzubringen.

(4) Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung zurückzustellen; bis zum Ablauf des Unterrichtsjahres nicht ergänzte Anträge gelten als zurückgezogen. (BGBl. Nr. 115/1982, Art. I Z 11)

(5) Für den Antrag und die Nachweise der Bedürftigkeit sind die von den zuständigen Bundesministerien aufzulegenden Formblätter zu verwenden. Sofern das elterliche Einkommen maßgebend ist und der Antrag nicht von einem Elternteil (Wahlelternteil) gestellt wird, sind die Angaben der Familien- und Einkommensverhältnisse von einem Elternteil (Wahlelternteil) zu unterfertigen. Die Angaben über Vermögensverhältnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von den Personen, deren Vermögen zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen ist, zu unterfertigen. (BGBl. Nr. 115/1982, Art. I Z 11)

(6) Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie der §§ 8 und 12 Abs. 4 ist von der Leitung der Schule, die der Schüler besucht, auf dem Antrag zu bestätigen. (BGBl. Nr. 115/1982, Art. I Z 11)

Anträge

§ 14. (1) Anträge auf Gewährung von Beihilfen können jederzeit eingebracht werden. Die Fahrtkostenbeihilfe gemäß § 11a bedarf keines besonderen Antrages.

(2) Sofern der Schüler minderjährig ist, sind die Anträge von den Erziehungsberechtigten einzubringen.

(3) Die Anträge sind zusammen mit den vorgeschriebenen Nachweisen der Bedürftigkeit bei der in erster Instanz zuständigen Behörde einzubringen.

(4) Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung zurückzustellen; bis zum Ablauf des Unterrichtsjahres nicht ergänzte Anträge gelten als zurückgezogen.

(5) Für den Antrag und die Nachweise der Bedürftigkeit sind die von den zuständigen Bundesministerien aufzulegenden Formblätter zu verwenden. Sofern das elterliche Einkommen maßgebend ist und der Antrag nicht von einem Elternteil (Wahlelternteil) gestellt wird, sind die Angaben der Familien- und Einkommensverhältnisse von einem Elternteil (Wahlelternteil) zu unterfertigen. Die Angaben über Vermögensverhältnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von den Personen, deren Vermögen zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen ist, zu unterfertigen.

(6) Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie der §§ 8 und 12 Abs. 4 ist von der Leitung der Schule, die der Schüler besucht, auf dem Antrag zu bestätigen.

Zu Abs. 4 zweiter Halbsatz: Erscheint durch § 13 Abs. 3 AVG,

BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise

derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

Anträge

§ 14. (1) Anträge auf Gewährung von Beihilfen können jederzeit eingebracht werden. Die Fahrtkostenbeihilfe gemäß § 11a bedarf keines besonderen Antrages.

(2) Sofern der Schüler minderjährig ist, sind die Anträge von den Erziehungsberechtigten einzubringen.

(3) Die Anträge sind zusammen mit den vorgeschriebenen Nachweisen der Bedürftigkeit bei der in erster Instanz zuständigen Behörde einzubringen.

(4) Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung zurückzustellen; bis zum Ablauf des Unterrichtsjahres nicht ergänzte Anträge gelten als zurückgezogen.

(5) Für den Antrag und die Nachweise der Bedürftigkeit sind die von den zuständigen Bundesministerien aufzulegenden Formblätter zu verwenden. Sofern das elterliche Einkommen maßgebend ist und der Antrag nicht von einem Elternteil (Wahlelternteil) gestellt wird, sind die Angaben der Familien- und Einkommensverhältnisse von einem Elternteil (Wahlelternteil) zu unterfertigen.

(6) Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie der §§ 8 und 12 Abs. 4 ist von der Leitung der Schule, die der Schüler besucht, auf dem Antrag zu bestätigen.

Anträge

§ 14. (1) Anträge auf Gewährung von Beihilfen können jederzeit eingebracht werden. Die Fahrtkostenbeihilfe gemäß § 11a bedarf keines besonderen Antrages.

(2) Sofern der Schüler minderjährig ist, sind die Anträge von den Erziehungsberechtigten einzubringen.

(3) Die Anträge sind zusammen mit den vorgeschriebenen Nachweisen der Bedürftigkeit bei der in erster Instanz zuständigen Behörde einzubringen.

(4) Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung zurückzustellen; bis zum Ablauf des Unterrichtsjahres nicht ergänzte Anträge gelten als zurückgezogen.

(5) Für den Antrag und die Nachweise der Bedürftigkeit sind die von den zuständigen Bundesministerien aufzulegenden Formblätter zu verwenden. Sofern das elterliche Einkommen maßgebend ist und der Antrag nicht von einem Elternteil (Wahlelternteil) gestellt wird, sind die Angaben der Familien- und Einkommensverhältnisse von einem Elternteil (Wahlelternteil) zu unterfertigen.

(6) Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie der §§ 8 und 12 Abs. 4 ist von der Leitung der Schule, die der Schüler besucht, auf dem Antrag zu bestätigen.

Anträge

§ 14. (1) Anträge auf Gewährung von Beihilfen können jederzeit eingebracht werden. Die Fahrtkostenbeihilfe gemäß § 11a bedarf keines besonderen Antrages.

(2) Sofern der Schüler minderjährig ist, sind die Anträge von den Erziehungsberechtigten einzubringen.

(3) Die Anträge sind zusammen mit den vorgeschriebenen Nachweisen bei der in erster Instanz zuständigen Behörde einzubringen, sofern diese Nachweise nicht von der Schülerbeihilfenbehörde automationsunterstützt eingeholt werden.

(4) Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung zurückzustellen; bis zum Ablauf des Unterrichtsjahres nicht ergänzte Anträge gelten als zurückgezogen.

(5) Für den Antrag und die Nachweise der Bedürftigkeit sind die von den zuständigen Bundesministerien aufzulegenden Formblätter zu verwenden. Sofern das elterliche Einkommen maßgebend ist und der Antrag nicht von einem Elternteil (Wahlelternteil) gestellt wird, sind die Angaben der Familien- und Einkommensverhältnisse von einem Elternteil (Wahlelternteil) zu unterfertigen.

(6) Anträge auf Schülerbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden. Der für die Schülerbeihilfe zuständige Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten und die Verwendung sicherer elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, durch Verordnung zu bestimmen.

Anträge

§ 14. (1) Anträge auf Gewährung von Beihilfen können jederzeit eingebracht werden. Die Fahrtkostenbeihilfe gemäß § 11a bedarf keines besonderen Antrages.

(2) Sofern der Schüler minderjährig ist, sind die Anträge von den Erziehungsberechtigten einzubringen.

(3) Die Anträge sind zusammen mit den vorgeschriebenen Nachweisen der Bedürftigkeit bei der zuständigen Behörde einzubringen.

(4) Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung zurückzustellen; bis zum Ablauf des Unterrichtsjahres nicht ergänzte Anträge gelten als zurückgezogen.

(5) Für den Antrag und die Nachweise der Bedürftigkeit sind die von den zuständigen Bundesministerien aufzulegenden Formblätter zu verwenden. Sofern das elterliche Einkommen maßgebend ist und der Antrag nicht von einem Elternteil (Wahlelternteil) gestellt wird, sind die Angaben der Familien- und Einkommensverhältnisse von einem Elternteil (Wahlelternteil) zu unterfertigen.

(6) Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie der §§ 8 und 12 Abs. 4 ist von der Leitung der Schule, die der Schüler besucht, auf dem Antrag zu bestätigen.

Anträge

§ 14. (1) Anträge auf Gewährung von Beihilfen können jederzeit eingebracht werden. Die Fahrtkostenbeihilfe gemäß § 11a bedarf keines besonderen Antrages.

(2) Sofern der Schüler minderjährig ist, sind die Anträge von den Erziehungsberechtigten einzubringen.

(3) Die Anträge sind zusammen mit den vorgeschriebenen Nachweisen bei der in erster Instanz zuständigen Behörde einzubringen, sofern diese Nachweise nicht von der Schülerbeihilfenbehörde automationsunterstützt eingeholt werden.

(4) Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung zurückzustellen; bis zum Ablauf des Unterrichtsjahres nicht ergänzte Anträge gelten als zurückgezogen.

(5) Für den Antrag und die Nachweise der Bedürftigkeit sind die von den zuständigen Bundesministerien aufzulegenden Formblätter zu verwenden. Sofern das elterliche Einkommen maßgebend ist und der Antrag nicht von einem Elternteil (Wahlelternteil) gestellt wird, sind die Angaben der Familien- und Einkommensverhältnisse von einem Elternteil (Wahlelternteil) zu unterfertigen.

(6) Anträge auf Schülerbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden. Der für die Schülerbeihilfe zuständige Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten und die Verwendung sicherer elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, durch Verordnung zu bestimmen.

Nachweis der Bedürftigkeit

§ 15. (1) Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Antragsteller die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der Behörde die für den Anspruch auf Beihilfen bedeutsamen Umstände offenzulagen. Die Träger der Sozialversicherung haben über Ersuchen der im § 13 angeführten Behörden die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekanntzugeben.

(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 4 und 5 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen.

(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 können durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden.

(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.

(5) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des § 3 heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage der in § 13 angeführten Behörden bekanntzugeben, sofern der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor den Schülerbeihilfenbehörden nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung gilt für die in § 13 angeführten Behörden sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf solche Daten, die aus vorgelegten Abgabenbescheiden ersichtlich sind.

Nachweis der Bedürftigkeit

§ 15. (1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Antragsteller die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der Behörde die für den Anspruch auf Beihilfen bedeutsamen Umstände offenzulagen. Die Träger der Sozialversicherung haben über Ersuchen der im § 13 angeführten Behörden die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekanntzugeben.

(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 4 und 5 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen.

(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 können durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden.

(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.

(5) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des § 3 heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage der in § 13 angeführten Behörden bekanntzugeben, sofern der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor den Schülerbeihilfenbehörden nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung gilt für die in § 13 angeführten Behörden sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf solche Daten, die aus vorgelegten Abgabenbescheiden ersichtlich sind.

Nachweis der Bedürftigkeit

§ 15. (1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Antragsteller die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der Behörde die für den Anspruch auf Beihilfen bedeutsamen Umstände offenzulagen. Die Träger der Sozialversicherung haben über Ersuchen der im § 13 angeführten Behörden die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekanntzugeben.

(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 4 und 5 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen.

(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 können durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden.

(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.

(5) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des § 3 heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten den in § 13 angeführten Behörden bekannt zu geben, sofern

1.

dies vom Beihilfenwerber beantragt wird und die betroffenen Personen der Datenübermittlung ausdrücklich schriftlich zustimmen oder

2.

der Beihilfenwerber oder die in Abs. 1 genannten Personen ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Beihilfenbehörde erster Instanz nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind und die gemäß § 13 zuständige Behörde dies beantragt.

Nachweis der Bedürftigkeit

§ 15. (1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Antragsteller die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der Behörde die für den Anspruch auf Beihilfen bedeutsamen Umstände offenzulagen. Die Träger der Sozialversicherung haben über Ersuchen der im § 13 angeführten Behörden die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekannt zu geben, sofern der Betroffene gegenüber der im § 13 angeführten Behörden seine Zustimmung zu dieser Vorgangsweise schriftlich erklärt hat.

(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 4 und 5 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen.

(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 können durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden.

(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.

(5) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des § 3 heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten den in § 13 angeführten Behörden bekannt zu geben, sofern

1.

dies vom Beihilfenwerber beantragt wird und die betroffenen Personen der Datenübermittlung ausdrücklich schriftlich zustimmen oder

2.

der Beihilfenwerber oder die in Abs. 1 genannten Personen ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Beihilfenbehörde erster Instanz nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind und die gemäß § 13 zuständige Behörde dies beantragt.

Nachweis der Bedürftigkeit

§ 15. (1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Antragsteller die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der Behörde die für den Anspruch auf Beihilfen bedeutsamen Umstände offenzulagen. Die Träger der Sozialversicherung haben über Ersuchen der im § 13 angeführten Behörden die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekannt zu geben, sofern der Betroffene gegenüber der im § 13 angeführten Behörden seine Zustimmung zu dieser Vorgangsweise schriftlich erklärt hat.

(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 4 und 5 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen.

(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 können durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden.

(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.

(5) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des § 3 heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten den in § 13 angeführten Behörden bekanntzugeben, sofern der Beihilfenwerber oder die in Abs. 1 genannten Personen ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Beihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind und die gemäß § 13 zuständige Behörde dies beantragt. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 i.d.g.F., gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf solche Daten, die aus vorgelegten Abgabenbescheiden ersichtlich sind.

(6) Im Verfahren zu Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die Beihilfenbehörden berechtigt, die hierfür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:

1.

Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer,

2.

Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 i.d.g.F.,

3.

Staatsbürgerschaft,

4.

Familienstand und Geschlecht,

5.

Beruf bzw. Tätigkeit,

6.

Dauer der Versicherungsverhältnisse,

7.

Name und Anschrift des Dienstgebers,

8.

die für die Ermittlung der Schülerbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 4 Abs. 1,

9.

Schulbesuchsnachweise des Beihilfenwerbers,

10.

Bankdaten des Beihilfenwerbers bzw. seines Vertreters,

11.

Gewährung von Familienbeihilfe,

12.

Höhe und Bezugsdauer der Studienbeihilfe,

13.

Höhe und Bezugsdauer von Krankengeld,

14.

Höhe und Bezugsdauer von Wochengeld.

(7) Die folgenden Einrichtungen haben den Schülerbeihilfenbehörden auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren in Abs. 6 aufgezählten Daten, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:

1.

die Abgabenbehörden des Bundes,

2.

die Träger der Sozialversicherung,

3.

das Arbeitsmarktservice,

4.

das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,

5.

das Bundesrechenzentrum,

6.

das zentrale Melderegister,

7.

die Studienbeihilfenbehörde.

(8) Die vom Antragsteller besuchten Schulen haben der Schülerbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Schulbesuch und Abschlüsse, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln.

(9) Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 7 und 8 sind vom für die Schülerbeihilfe zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

(10) Den Schülerbeihilfenbehörden sind Verknüpfungen der nach Abs. 6 bis 8 ermittelten Daten gestattet.

Nachweis der Bedürftigkeit

§ 15. (1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Antragsteller die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der Behörde die für den Anspruch auf Beihilfen bedeutsamen Umstände offenzulagen. Die Träger der Sozialversicherung haben über Ersuchen der im § 13 angeführten Behörden die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekannt zu geben, sofern der Betroffene gegenüber der im § 13 angeführten Behörden seine Zustimmung zu dieser Vorgangsweise schriftlich erklärt hat.

(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 4 und 5 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen.

(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 können durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden.

(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 56 Z 5 BGBl. I Nr. 32/2018)

(6) Im Verfahren zur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die Beihilfenbehörden berechtigt, die hierfür notwendigen personenbezogenen Daten gemäß der Anlage automationsunterstützt zu verarbeiten.

(7) Die folgenden Einrichtungen haben den Schülerbeihilfenbehörden auf Anfrage unter Angabe der Sozialversicherungsnummer, bei Abfragen aus dem zentralen Melderegister unter Angabe von Namen und Geburtsdatum die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und zur Bemessung der Beihilfenhöhe notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten gemäß der Anlage, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:

1.

die Abgabenbehörden des Bundes,

2.

die Träger der Sozialversicherung,

3.

das Arbeitsmarktservice,

4.

die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ),

5.

das zentrale Melderegister,

6.

die Studienbeihilfenbehörde,

7.

die vom Antragsteller besuchte Schule.

(8) Zum Zweck der Gewährung von Schülerbeihilfen verarbeitete Daten sind spätestens mit Ablauf des 31. Juli des der letzten Antragstellung siebentfolgenden Kalenderjahres zu löschen.

(Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch Art. 56 Z 7 BGBl. I Nr. 32/2018)

Besondere Verfahrensvorschriften

§ 16. (1) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und den Bundeshebammenlehranstalten gilt jeweils ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr. (BGBl. Nr. 285/1972, Art. I Z 5; BGBl. Nr. 183/1974, Art. I Z 10)

(2) Die Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auf Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zulässig.

(3) Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(4) Berufungen gegen Bescheide, in denen das Erlöschen und das Sinken des Anspruches auf Beihilfe bei geänderter Bedürftigkeit festgestellt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Wird der Bezug einer Beihilfe erschlichen, so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt wird, nichtig.

(6) über Anträge in Schülerbeihilfenangelegenheiten ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, zu entscheiden. (BGBl. Nr. 285/1972, Art. I Z 6)

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

Besondere Verfahrensvorschriften

§ 16. (1) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und den Bundeshebammenlehranstalten gilt jeweils ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr.

(2) Die Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auf Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zulässig.

(3) Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(4) Berufungen gegen Bescheide, in denen das Erlöschen und das Sinken des Anspruches auf Beihilfe bei geänderter Bedürftigkeit festgestellt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Wird der Bezug einer Beihilfe erschlichen, so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt wird, nichtig.

(6) über Anträge in Schülerbeihilfenangelegenheiten ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, zu entscheiden.

Zu Abs. 3: Erscheint durch § 18 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991,

seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7

AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

Besondere Verfahrensvorschriften

§ 16. (1) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr, an Schulen für Berufstätige für ein Halbjahr, zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr.

(2) Die Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auf Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zulässig.

(3) Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(4) Berufungen gegen Bescheide, in denen das Erlöschen und das Sinken des Anspruches auf Beihilfe bei geänderter Bedürftigkeit festgestellt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Wird der Bezug einer Beihilfe erschlichen, so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt wird, nichtig.

(6) über Anträge in Schülerbeihilfenangelegenheiten ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, zu entscheiden.

Besondere Verfahrensvorschriften

§ 16. (1) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr, an Schulen für Berufstätige für ein Halbjahr, zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr.

(2) Die Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auf Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zulässig.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2001)

(4) Berufungen gegen Bescheide, in denen das Erlöschen und das Sinken des Anspruches auf Beihilfe bei geänderter Bedürftigkeit festgestellt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Wird der Bezug einer Beihilfe erschlichen, so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt wird, nichtig.

(6) über Anträge in Schülerbeihilfenangelegenheiten ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, zu entscheiden.

Besondere Verfahrensvorschriften

§ 16. (1) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr, an in Semester gegliederten Sonderformen für ein Halbjahr, zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr.

(2) Die Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auf Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zulässig.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2001)

(4) Berufungen gegen Bescheide, in denen das Erlöschen und das Sinken des Anspruches auf Beihilfe bei geänderter Bedürftigkeit festgestellt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Wird der Bezug einer Beihilfe erschlichen, so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt wird, nichtig.

(6) über Anträge in Schülerbeihilfenangelegenheiten ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, zu entscheiden.

Besondere Verfahrensvorschriften

§ 16. (1) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr, an in Semester gegliederten Sonderformen für ein Halbjahr, zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr.

(2) Die Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auf Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zulässig.

(3) Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß § 15 Abs. 6 bewirkt wurden, kann die Schülerbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

(4) Berufungen gegen Bescheide, in denen das Erlöschen und das Sinken des Anspruches auf Beihilfe bei geänderter Bedürftigkeit festgestellt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Wird der Bezug einer Beihilfe erschlichen, so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt wird, nichtig.

(6) über Anträge in Schülerbeihilfenangelegenheiten ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, zu entscheiden.

(7) (Anm.: Tritt mit 1.1.2014 in Kraft.)

(8) Die Schülerbeihilfenbehörde hat sich beim schriftlichen Verkehr mit den Schülern bzw. Studierenden nach Möglichkeit moderner Kommunikationstechnologien, insbesondere der automationsunterstützten Datenübertragung zu bedienen.

Besondere Verfahrensvorschriften

§ 16. (1) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr, an in Semester gegliederten Sonderformen für ein Halbjahr, zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr.

(2) Die Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auf von den nach § 13 zuständigen Behörden zu führende Verwaltungsverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zulässig.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2001)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(5) Wird der Bezug einer Beihilfe erschlichen, so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt wird, nichtig.

(6) über Anträge in Schülerbeihilfenangelegenheiten ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, zu entscheiden.

(7) Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden in Schülerbeihilfenangelegenheiten ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden.

Besondere Verfahrensvorschriften

§ 16. (1) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr, an in Semester gegliederten Sonderformen für ein Halbjahr, zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr.

(2) Die Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auf von den nach § 13 zuständigen Behörden zu führende Verwaltungsverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zulässig.

(3) Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß § 15 Abs. 6 bewirkt wurden, kann die Schülerbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(5) Wird der Bezug einer Beihilfe erschlichen, so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt wird, nichtig.

(6) über Anträge in Schülerbeihilfenangelegenheiten ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, zu entscheiden.

(7) Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden in Schülerbeihilfenangelegenheiten ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden.

(8) Die Schülerbeihilfenbehörde hat sich beim schriftlichen Verkehr mit den Schülern bzw. Studierenden nach Möglichkeit moderner Kommunikationstechnologien, insbesondere der automationsunterstützten Datenübertragung zu bedienen.

Ansuchen um Erhöhung von Beihilfen

§ 17. (1) Tritt während des Schuljahres, für das um die Schulbeihilfe bzw. Heimbeihilfe angesucht worden ist, durch den Tod, eine schwere Erkrankung, die Pensionierung (Berentung) eines leiblichen Elternteiles (Wahlelternteiles) oder des Ehepartners des Schülers, wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung der Altersgrenze oder durch Arbeitslosigkeit oder ein gleich schweres, von außen kommendes Ereignis, ferner wegen Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit durch den Schüler eine wesentliche Verminderung des Einkommens ein, kann die Erhöhung der Beihilfe beantragt werden. Für derartige Ansuchen sind § 3 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 14 bis 16 sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Falle eines Anspruches auf Erhöhung der Beihilfe gebührt je ein zehntel der erhöhten Beihilfe für jeden auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monat, wobei Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen sind. Für den betreffenden Zeitraum bereits gewährte Beihilfen gleicher Art sind anzurechnen.

Ansuchen um Erhöhung von Beihilfen

§ 17. (1) Tritt während des Schuljahres, für das um die Schulbeihilfe bzw. Heimbeihilfe angesucht worden ist, durch den Tod, eine schwere Erkrankung, die Pensionierung (Berentung) eines leiblichen Elternteiles (Wahlelternteiles) oder des Ehepartners oder eingetragenen Partners des Schülers, wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung der Altersgrenze oder durch Arbeitslosigkeit oder ein gleich schweres, von außen kommendes Ereignis, ferner wegen Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit durch den Schüler eine wesentliche Verminderung des Einkommens ein, kann die Erhöhung der Beihilfe beantragt werden. Für derartige Ansuchen sind § 3 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 14 bis 16 sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Falle eines Anspruches auf Erhöhung der Beihilfe gebührt je ein zehntel der erhöhten Beihilfe für jeden auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monat, wobei Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen sind. Für den betreffenden Zeitraum bereits gewährte Beihilfen gleicher Art sind anzurechnen.

Ansuchen um Erhöhung von Beihilfen

§ 17. (1) Tritt während des Schuljahres, für das um die Schulbeihilfe bzw. Heimbeihilfe angesucht worden ist, durch den Tod, eine schwere Erkrankung, die Pensionierung (Berentung) eines leiblichen Elternteiles (Wahlelternteiles) oder des Ehepartners oder eingetragenen Partners des Schülers, wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung der Altersgrenze oder durch Arbeitslosigkeit oder ein gleich schweres, von außen kommendes Ereignis, ferner wegen Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit durch den Schüler eine wesentliche Verminderung des Einkommens ein, kann die Erhöhung der Beihilfe beantragt werden. Für derartige Ansuchen sind § 3 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 14 bis 16 sinngemäß anzuwenden. Unter diesen Voraussetzungen kann auch nach Erhalt eines mangels Bedürftigkeit abweisenden Bescheides ein Antrag auf Zuerkennung einer Beihilfe ab dem Zeitpunkt eines oben genannten Ereignisses gestellt werden.

(2) Im Falle eines Anspruches auf Erhöhung der Beihilfe gebührt je ein zehntel der erhöhten Beihilfe für jeden auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monat, wobei Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen sind. Für den betreffenden Zeitraum bereits gewährte Beihilfen gleicher Art sind anzurechnen.

Auszahlung und Ausmaß der Beihilfen

§ 18. (1) Die Beihilfen sind in der für das Schuljahr gebührenden Höhe unverzüglich nach ihrer Zuerkennung zu überweisen. (BGBl. Nr. 285/1972, Art. I Z 1)

(2) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 gebühren nur im halben Ausmaße, sofern der Schüler während der ersten Hälfte der im betreffenden Schuljahr vorgesehenen Unterrichtszeit stirbt, die österreichische Staatsbürgerschaft verliert oder einen den Beihilfenanspruch begründenden Schulbesuch abbricht. Bricht der Schüler den Schulbesuch innerhalb des ersten Unterrichtsmonates in einem Schuljahr ab, besteht kein Anspruch auf Beihilfen. Ferner gebührt die Heimbehilfe nur im halben Ausmaß, sofern die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 in der ersten Hälfte der im betreffenden Schuljahr vorgesehenen Unterrichtszeit wegfallen; fallen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 innerhalb des ersten Unterrichtsmonates weg, besteht kein Anspruch auf Heimbeihilfe. (BGBl. Nr. 285/1972, Art. I Z 7)

(3) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 gebühren im vollen Ausmaß bzw. gemäß Abs. 2 im halben Ausmaß, sofern der Antrag bis zum Ende des auf den Beginn des Unterrichtsjahres folgenden Dezember eingebracht wird. In den anderen Fällen entfällt der anteilsmäßige Anspruch für die vor der Einbringung des Antrages liegenden Monate. (BGBl. Nr. 115/1982, Art. I Z 15)

(4) Die besondere Schulbeihilfe gemäß § 10 ist möglichst in dem Monat auszuzahlen, für den sie gebührt. (BGBl. Nr. 285/1972, Art. I Z 8)

(5) Die einem minderjährigen Schüler gebührenden Beihilfen sind dem Erziehungsberechtigten auszuzahlen, zu dessen Haushalt der Schüler gehört; mit der schriftlichen Zustimmung dieses Erziehungsberechtigten sind sie dem Schüler selbst oder der natürlichen oder juristischen Person auszuzahlen, bei der der Schüler wohnt. (BGBl. Nr. 285/1972, Art. I Z 8)

(6) (Entfällt; BGBl. Nr. 285/1972, Art. I Z 8; BGBl. Nr. 230/1977, Art. I Z 11)

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

Auszahlung und Ausmaß der Beihilfen

§ 18. (1) Die Beihilfen sind in der für das Schuljahr gebührenden Höhe unverzüglich nach ihrer Zuerkennung zu überweisen.

(2) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 gebühren nur im halben Ausmaße, sofern der Schüler während der ersten Hälfte der im betreffenden Schuljahr vorgesehenen Unterrichtszeit stirbt, eine der den Beihilfeanspruch begründenden Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 7 nicht mehr erfüllt oder einen den Beihilfenanspruch begründenden Schulbesuch abbricht. Bricht der Schüler den Schulbesuch innerhalb des ersten Unterrichtsmonates in einem Schuljahr ab, besteht kein Anspruch auf Beihilfen. Ferner gebührt die Heimbehilfe nur im halben Ausmaß, sofern die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 in der ersten Hälfte der im betreffenden Schuljahr vorgesehenen Unterrichtszeit wegfallen; fallen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 innerhalb des ersten Unterrichtsmonates weg, besteht kein Anspruch auf Heimbeihilfe.

(3) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 gebühren im vollen Ausmaß bzw. gemäß Abs. 2 im halben Ausmaß, sofern der Antrag bis zum Ende des auf den Beginn des Unterrichtsjahres folgenden Dezember eingebracht wird. In den anderen Fällen entfällt der anteilsmäßige Anspruch für die vor der Einbringung des Antrages liegenden Monate.

(4) Die besondere Schulbeihilfe gemäß § 10 ist möglichst in dem Monat auszuzahlen, für den sie gebührt.

(5) Die einem minderjährigen Schüler gebührenden Beihilfen sind dem Erziehungsberechtigten auszuzahlen, zu dessen Haushalt der Schüler gehört; mit der schriftlichen Zustimmung dieses Erziehungsberechtigten sind sie dem Schüler selbst oder der natürlichen oder juristischen Person auszuzahlen, bei der der Schüler wohnt.

Auszahlung und Ausmaß der Beihilfen

§ 18. (1) Die Beihilfen sind in der für das Schuljahr gebührenden Höhe unverzüglich nach ihrer Zuerkennung zu überweisen.

(2) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 gebühren bei Ableben des Schülers, Abbruch des einen Beihilfenanspruch begründenden Schulbesuches sowie bei Wegfall der Voraussetzung des § 1 Abs. 7 nur bis zum Ablauf jenes Monats in dem eines der erwähnten Ereignisse eintritt. In gleicher Weise erlischt der Anspruch auf Heimbeihilfe bei Wegfall der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1. In den angeführten Fällen gebührt für jeden Monat ein Zehntel der Beihilfe gemäß §§ 9 und 11.

(3) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 gebühren im vollen Ausmaß bzw. gemäß Abs. 2 in dem dort genannten Ausmaß, sofern der Antrag bis zum Ende des auf den Beginn des Unterrichtsjahres folgenden Dezember eingebracht wird. In den anderen Fällen entfällt der anteilsmäßige Anspruch für die vor der Einbringung des Antrages liegenden Monate.

(4) Die besondere Schulbeihilfe gemäß § 10 ist möglichst in dem Monat auszuzahlen, für den sie gebührt.

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