Bundesgesetz über die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (Schülerbeihilfengesetz 1983)
(5) Die einem minderjährigen Schüler gebührenden Beihilfen sind dem Erziehungsberechtigten auszuzahlen, zu dessen Haushalt der Schüler gehört; mit der schriftlichen Zustimmung dieses Erziehungsberechtigten sind sie dem Schüler selbst oder der natürlichen oder juristischen Person auszuzahlen, bei der der Schüler wohnt.
Auszahlung und Ausmaß der Beihilfen
§ 18. (1) Die Beihilfen sind in der für das Schuljahr gebührenden Höhe unverzüglich nach ihrer Zuerkennung zu überweisen.
(2) Die Beihilfen gemäß §§ 9, 11 und 11a gebühren bei Ableben des Schülers, Abbruch des einen Beihilfenanspruchs begründenden Schulbesuches sowie bei Wegfall der Voraussetzung des § 1 Abs. 7 nur bis zum Ablauf jenes Monats, in dem eines der erwähnten Ereignisse eintritt. In gleicher Weise erlischt der Anspruch auf Heimbeihilfe (einschließlich der Fahrtkostenbeihilfe) bei Wegfall der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1. In den angeführten Fällen gebührt für jeden Monat ein Zehntel der Beihilfe gemäß §§ 9, 11 und 11a.
(3) Die Beihilfen gemäß §§ 9, 11 und 11a gebühren im vollen Ausmaß bzw. gemäß Abs. 2 in dem dort genannten Ausmaß, sofern der Antrag bis zum Ende des auf den Beginn des Unterrichtsjahres folgenden Dezember eingebracht wird. In den anderen Fällen entfällt der anteilsmäßige Anspruch für die vor der Einbringung des Antrages liegenden Monate.
(4) Die besondere Schulbeihilfe gemäß § 10 ist möglichst in dem Monat auszuzahlen, für den sie gebührt.
(5) Die einem minderjährigen Schüler gebührenden Beihilfen sind dem Erziehungsberechtigten auszuzahlen, zu dessen Haushalt der Schüler gehört; mit der schriftlichen Zustimmung dieses Erziehungsberechtigten sind sie dem Schüler selbst oder der natürlichen oder juristischen Person auszuzahlen, bei der der Schüler wohnt.
Auszahlung und Ausmaß der Beihilfen
§ 18. (1) Die Beihilfen sind in der für das Schuljahr gebührenden Höhe (an Schulen für Berufstätige für ein Halbjahr im halben Ausmaß der für ein Schuljahr gebührenden Höhe) unverzüglich nach ihrer Zuerkennung zu überweisen.
(2) Die Beihilfen gemäß §§ 9, 11 und 11a gebühren bei Ableben des Schülers, Abbruch des einen Beihilfenanspruchs begründenden Schulbesuches sowie bei Wegfall der Voraussetzung des § 1 Abs. 7 nur bis zum Ablauf jenes Monats, in dem eines der erwähnten Ereignisse eintritt. In gleicher Weise erlischt der Anspruch auf Heimbeihilfe (einschließlich der Fahrtkostenbeihilfe) bei Wegfall der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1. In den angeführten Fällen gebührt für jeden Monat ein Zehntel der für das Schuljahr bzw. an Schulen für Berufstätige für jeden Monat ein Fünftel der für das Halbjahr zugestandenen Beihilfe gemäß §§ 9, 11 und 11a.
(3) Die Beihilfen gemäß §§ 9, 11 und 11a gebühren im vollen Ausmaß bzw. gemäß Abs. 2 in dem dort genannten Ausmaß, sofern der Antrag bis zum Ende des auf den Beginn des Unterrichtsjahres folgenden Dezember bzw. an Schulen für Berufstätige bis zum Ende des auf den Beginn des Halbjahres folgenden Dezember oder Mai eingebracht wird. In den anderen Fällen entfällt der anteilsmäßige Anspruch für die vor der Einbringung des Antrages liegenden Monate.
(4) Die besondere Schulbeihilfe gemäß § 10 ist möglichst in dem Monat auszuzahlen, für den sie gebührt.
(5) Die einem minderjährigen Schüler gebührenden Beihilfen sind dem Erziehungsberechtigten auszuzahlen, zu dessen Haushalt der Schüler gehört; mit der schriftlichen Zustimmung dieses Erziehungsberechtigten sind sie dem Schüler selbst oder der natürlichen oder juristischen Person auszuzahlen, bei der der Schüler wohnt.
Auszahlung und Ausmaß der Beihilfen
§ 18. (1) Die Beihilfen sind in der für das Schuljahr gebührenden Höhe (an Schulen für Berufstätige für ein Halbjahr im halben Ausmaß der für ein Schuljahr gebührenden Höhe) unverzüglich nach ihrer Zuerkennung zu überweisen.
(2) Die Beihilfen gemäß §§ 9, 11 und 11a gebühren bei Ableben des Schülers, Abbruch des einen Beihilfenanspruchs begründenden Schulbesuches sowie bei Wegfall der Voraussetzung des § 1a nur bis zum Ablauf jenes Monats, in dem eines der erwähnten Ereignisse eintritt. In gleicher Weise erlischt der Anspruch auf Heimbeihilfe (einschließlich der Fahrtkostenbeihilfe) bei Wegfall der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1. In den angeführten Fällen gebührt für jeden Monat ein Zehntel der für das Schuljahr bzw. an Schulen für Berufstätige für jeden Monat ein Fünftel der für das Halbjahr zugestandenen Beihilfe gemäß §§ 9, 11 und 11a.
(3) Die Beihilfen gemäß §§ 9, 11 und 11a gebühren im vollen Ausmaß bzw. gemäß Abs. 2 in dem dort genannten Ausmaß, sofern der Antrag bis zum Ende des auf den Beginn des Unterrichtsjahres folgenden Dezember bzw. an Schulen für Berufstätige bis zum Ende des auf den Beginn des Halbjahres folgenden Dezember oder Mai eingebracht wird. In den anderen Fällen entfällt der anteilsmäßige Anspruch für die vor der Einbringung des Antrages liegenden Monate.
(4) Die besondere Schulbeihilfe gemäß § 10 ist möglichst in dem Monat auszuzahlen, für den sie gebührt.
(5) Die einem minderjährigen Schüler gebührenden Beihilfen sind dem Erziehungsberechtigten auszuzahlen, zu dessen Haushalt der Schüler gehört; mit der schriftlichen Zustimmung dieses Erziehungsberechtigten sind sie dem Schüler selbst oder der natürlichen oder juristischen Person auszuzahlen, bei der der Schüler wohnt.
Auszahlung und Ausmaß der Beihilfen
§ 18. (1) Die Beihilfen sind in der für das Schuljahr gebührenden Höhe (an Schulen für Berufstätige für ein Halbjahr im halben Ausmaß der für ein Schuljahr gebührenden Höhe) unverzüglich nach ihrer Zuerkennung zu überweisen.
(2) Die Beihilfen gemäß §§ 9, 11 und 11a gebühren bei Ableben des Schülers, Abbruch des einen Beihilfenanspruchs begründenden Schulbesuches sowie bei Wegfall der Voraussetzung des § 1a nur bis zum Ablauf jenes Monats, in dem eines der erwähnten Ereignisse eintritt. In gleicher Weise erlischt der Anspruch auf Heimbeihilfe (einschließlich der Fahrtkostenbeihilfe) bei Wegfall der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1. In den angeführten Fällen gebührt für jeden Monat ein Zehntel der für das Schuljahr bzw. an Schulen für Berufstätige für jeden Monat ein Fünftel der für das Halbjahr zugestandenen Beihilfe gemäß §§ 9, 11 und 11a.
(3) Die Beihilfen gemäß §§ 9, 11 und 11a gebühren im vollen Ausmaß bzw. gemäß Abs. 2 in dem dort genannten Ausmaß, sofern der Antrag bis zum Ende des auf den Beginn des Unterrichtsjahres folgenden Dezember bzw. an Schulen für Berufstätige bis zum Ende des auf den Beginn des Halbjahres folgenden Dezember oder Mai eingebracht wird. In den anderen Fällen entfällt der anteilsmäßige Anspruch für die vor der Einbringung des Antrages liegenden Monate.
(4) Die besondere Schulbeihilfe gemäß § 10 ist möglichst in dem Monat auszuzahlen, ab dem sie gebührt.
(5) Die einem minderjährigen Schüler gebührenden Beihilfen sind dem Erziehungsberechtigten auszuzahlen, zu dessen Haushalt der Schüler gehört; mit der schriftlichen Zustimmung dieses Erziehungsberechtigten sind sie dem Schüler selbst oder der natürlichen oder juristischen Person auszuzahlen, bei der der Schüler wohnt.
Auszahlung und Ausmaß der Beihilfen
§ 18. (1) Die Beihilfen sind in der für das Schuljahr gebührenden Höhe (an in Semester gegliederten Sonderformen für ein Halbjahr im halben Ausmaß der für ein Schuljahr gebührenden Höhe) unverzüglich nach ihrer Zuerkennung zu überweisen.
(2) Die Beihilfen gemäß §§ 9, 11 und 11a gebühren bei Ableben des Schülers, Abbruch des einen Beihilfenanspruchs begründenden Schulbesuches sowie bei Wegfall der Voraussetzung des § 1a nur bis zum Ablauf jenes Monats, in dem eines der erwähnten Ereignisse eintritt. In gleicher Weise erlischt der Anspruch auf Heimbeihilfe (einschließlich der Fahrtkostenbeihilfe) bei Wegfall der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1. In den angeführten Fällen gebührt für jeden Monat ein Zehntel der für das Schuljahr bzw. an in Semester gegliederten Sonderformen für jeden Monat ein Fünftel der für das Halbjahr zugestandenen Beihilfe gemäß §§ 9, 11 und 11a.
(3) Die Beihilfen gemäß §§ 9, 11 und 11a gebühren im vollen Ausmaß bzw. gemäß Abs. 2 in dem dort genannten Ausmaß, sofern der Antrag bis zum Ende des auf den Beginn des Unterrichtsjahres folgenden Dezember bzw. an in Semester gegliederten Sonderformen bis zum Ende des auf den Beginn des Halbjahres folgenden Dezember oder Mai eingebracht wird. In den anderen Fällen entfällt der anteilsmäßige Anspruch für die vor der Einbringung des Antrages liegenden Monate.
(4) Die besondere Schulbeihilfe gemäß § 10 ist möglichst in dem Monat auszuzahlen, ab dem sie gebührt.
(5) Die einem minderjährigen Schüler gebührenden Beihilfen sind dem Erziehungsberechtigten auszuzahlen, zu dessen Haushalt der Schüler gehört; mit der schriftlichen Zustimmung dieses Erziehungsberechtigten sind sie dem Schüler selbst oder der natürlichen oder juristischen Person auszuzahlen, bei der der Schüler wohnt.
Meldungen
§ 19. Sofern ein Ansuchen um Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 gestellt worden ist, sind Sachverhalte, die eine Minderung der Beihilfe oder einen Entfall des Anspruches auf Grund des § 18 Abs. 2, eine Minderung der Beihilfe auf Grund des § 20 oder eine Rückzahlung gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 begründen, unverzüglich zu melden.
(BGBl. Nr. 230/1977, Art. I Z 20)
Minderung von Beihilfen
§ 20. Wurde die Beihilfe auf Grund einer Schätzung gemäß § 3 Abs. 3 bis 5 oder gemäß § 17 wegen Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit bewilligt und wurde wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen oder die eingeschränkte Berufstätigkeit wieder ausgeweitet, ist die Beihilfe entsprechend zu mindern. § 17 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. Nr. 183/1974, Art. I Z 12)
Außerordentliche Unterstützungen
§ 20a. (1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 1 000 S nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.
(2) Die Gewährung derartiger Unterstützungen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
Außerordentliche Unterstützung
§ 20a. Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 1 000 S nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.
Außerordentliche Unterstützung
§ 20a. Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 73 Euro nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.
Außerordentliche Unterstützung
§ 20a. Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 84 € nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.
Außerordentliche Unterstützung
§ 20a. Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 100 Euro nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.
Außerordentliche Unterstützung
§ 20a. Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 112 Euro (Anm. 1) nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.
(______
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 268/2023 ab 1.9.2023: 118,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 237/2024 ab 1.9.2024: 129,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 181/2025 ab 1.9.2025: 135,00 €)
Rückzahlung
§ 21. (1) Der Schüler hat die Beihilfen zurückzuzahlen,
deren Gewährung durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen veranlaßt oder erschlichen wurde oder
die wegen des Eintrittes eines Minderungsgrundes oder wegen Nichtbestehens eines Anspruches gemäß § 18 Abs. 2 zu viel empfangen wurden oder
wenn Steuerbescheide nachträglich abgeändert werden und danach keine oder verminderte Bedürftigkeit vorliegt, insoweit die Beihilfen nicht gebühren;
die im Fall der Berechnung der Schul- und Heimbeihilfe auf Grund der tatsächlichen Unterhaltsleistung im Sinne des § 12 Abs. 5 Z 2 lit. b zuviel empfangen wurden, weil nachträglich für den betreffenden Zeitraum eine höhere Unterhaltsleistung bezahlt worden ist.
(2) Im Falle eines neuen Beihilfenanspruches ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Ist eine Aufrechnung nicht möglich oder tunlich, so ist Stundung bis zu einem Jahr zu gewähren oder die Rückzahlung in Teilbeträgen zu gestatten.
(3) Die Begünstigungen des Abs. 2 gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt mit 4 vH zu verzinsen und zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung fällig.
(4) Die gemäß § 14 Abs. 2 einen Antrag einbringenden Personen haften mit dem Schüler zur ungeteilten Hand für die Rückzahlung der Beihilfen. Das gleiche gilt für die Rückzahlung der Beihilfen. Das gleiche gilt für Personen, welche durch Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 15 Abs. 4 an der Erschleichung teilgenommen haben.
(5) Rückzahlungsansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende Beihilfenrate ausbezahlt wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solange sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland aufhält.
(6) Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Exekutionsverfahren wegen der im vorigen Satz genannten Titel wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann.
Freiheit von Stempel- und Rechtsgebühren sowie von Bundesverwaltungsabgaben
§ 22. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften sind von Stempel- und Rechtsgebühren sowie von Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(BGBl. Nr. 285/1972, Art. I Z 10; BGBl. Nr. 183/1974, Art. I Z 14)
Strafbestimmungen
§ 23. Wer wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht und dadurch eine Beihilfe erlangt oder zu erlangen sucht und wer hiebei wissentlich Hilfe leistet, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft, falls die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist.
(BGBl. Nr. 285/1972, Art. I Z 10; BGBl. Nr. 183/1974, Art. I Z 15)
Strafbestimmungen
§ 23. Wer wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht und dadurch eine Beihilfe erlangt oder zu erlangen sucht und wer hiebei wissentlich Hilfe leistet, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft, falls die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist.
Übergangsbestimmung
§ 23a. Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 in der Höhe bis zu 620 € sowie steuerfreie Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG 1988 gelten nicht als Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Schulversuche zur neuen Oberstufe
§ 23b. Auf Schulversuche zur neuen Oberstufe gemäß § 132 des Schulorganisationsgesetzes, § 38 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und § 78c des Schulunterrichtsgesetzes finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 Anwendung.
Schlußbestimmungen
§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 24a. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1994 gelten § 3 Abs. 3, § 5 und § 6 in der bis zum 31. August 1994 geltenden Fassung weiterhin.
Umsetzungshinweis
§ 24a. Durch § 1a Z 2 erfolgt die Umsetzung folgender EG-Richtlinien:
Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004, S. 44 und
Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004, S 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004, S. 35.
§ 24b. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 erfolgt beim Besuch eines Gymnasiums oder Realgymnasiums oder Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Berufstätige der Nachweis des günstigen Schulerfolges für das Sommersemester 1997 durch die Ablegung der in das vorhergehende Wintersemester fallenden Abschlußprüfungen mit einem Notendurchschnitt von höchstens 3,1 und der uneingeschränkten Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Wintersemester; liegt für die Feststellung des Schulerfolges nur eine Abschlußprüfung vor, so genügt deren positive Ablegung und die uneingeschränkte Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Wintersemester.
(2) Abweichend von § 12 Abs. 4 ist im Gymnasium oder Realgymnasium oder Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige der ausgezeichnete Schulerfolg für das Sommersemester 1997 in gleicher Weise wie der günstige Schulerfolg gemäß Abs. 1 nachzuweisen, doch darf keine Abschlußprüfungsnote schlechter als drei sein, bei mehreren maßgeblichen Abschlußprüfungen der Notendurchschnitt 2,5 nicht übersteigen.
§ 25. Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3, des § 20a Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz ist der Bundesminister für Justiz, des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport und hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Bundeshebammenlehranstalten der Bundeskanzler betraut.
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
§ 25. Mit der Vollziehung sind betraut:
des § 1 Abs. 3, des § 20a und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister für Justiz,
des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Bundeshebammenlehranstalten der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und
im übrigen der Bundesminister für Unterricht und Kunst.
§ 25. Mit der Vollziehung sind betraut:
des § 1 Abs. 3, des § 20a und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister für Justiz,
des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und
im übrigen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.
§ 25. Mit der Vollziehung sind betraut:
des § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister für Justiz,
des § 15 Abs. 5, des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und
im übrigen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.
§ 25. Mit der Vollziehung sind betraut:
des § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister für Justiz,
des § 15 Abs. 5, des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und
im übrigen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
§ 25. Mit der Vollziehung sind betraut:
des § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister für Justiz,
des § 15 Abs. 5, des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend und
im übrigen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
§ 25. Mit der Vollziehung sind betraut:
des § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister für Justiz,
des § 15 Abs. 5, des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst der Bundesminister für Gesundheit und
im übrigen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
Bis 31. Dezember 2016 ist Z 3 auch auf Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst anzuwenden (vgl. § 26 Abs. 15).
§ 25. Mit der Vollziehung sind betraut:
des § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister für Justiz,
des § 15 Abs. 5, des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der Schulen für medizinische Assistenzberufe der Bundesminister für Gesundheit und
im übrigen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
§ 25. Mit der Vollziehung sind betraut:
des § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister für Justiz,
des § 15 Abs. 5, des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der Schulen für medizinische Assistenzberufe der Bundesminister für Gesundheit und Frauen und
im übrigen der Bundesminister für Bildung.
§ 25. Mit der Vollziehung sind betraut:
hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister oder die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
hinsichtlich des § 15 Abs. 7 Z 1, des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,
hinsichtlich der Schulen für medizinische Assistenzberufe der Bundesminister oder die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
hinsichtlich des § 15 Abs. 7 Z 5 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres und
im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
§ 26. § 1 Abs. 7, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 9 und 11, § 13, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 2 sowie § 25 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 186/1993 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 26. (1) § 1 Abs. 7, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 9 und 11, § 13, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 2 sowie § 25 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 186/1993 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(2) § 1 Abs. 7, § 3, § 4 Abs. 2, § 5 Z 2, § 6, § 9 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 bis 6 und 8 bis 10, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 24a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 640/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(3) Die Aufhebung des § 7, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und des § 12 Abs. 11 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 640/1994 erfolgt mit 1. September 1994.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 26. (1) § 1 Abs. 7, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 9 und 11, § 13, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 2 sowie § 25 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 186/1993 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(2) § 1 Abs. 7, § 3, § 4 Abs. 2, § 5 Z 2, § 6, § 9 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 bis 6 und 8 bis 10, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 24a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 640/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(3) Die Aufhebung des § 7, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und des § 12 Abs. 11 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 640/1994 erfolgt mit 1. September 1994.
(4) § 1 Abs. 1 und 2, § 11a, § 14 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 26. (1) § 1 Abs. 7, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 9 und 11, § 13, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 2 sowie § 25 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 186/1993 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(2) § 1 Abs. 7, § 3, § 4 Abs. 2, § 5 Z 2, § 6, § 9 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 bis 6 und 8 bis 10, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 24a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 640/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(3) Die Aufhebung des § 7, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und des § 12 Abs. 11 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 640/1994 erfolgt mit 1. September 1994.
(4) § 1 Abs. 1 und 2, § 11a, § 14 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1997 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1 und 6, § 13, (Anm.: es fehlt der Entfall § 14 Abs. 5 letzter Satz), § 15 Abs. 1 und 5 sowie § 25 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
§ 1 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2 und 3, § 24b sowie der Entfall des § 8 Abs. 3 mit 1. März 1997 und 3. § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 2 Abs. 5 mit 1. September 1997.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 26. (1) § 1 Abs. 7, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 9 und 11, § 13, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 2 sowie § 25 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 186/1993 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(2) § 1 Abs. 7, § 3, § 4 Abs. 2, § 5 Z 2, § 6, § 9 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 bis 6 und 8 bis 10, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 24a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 640/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(3) Die Aufhebung des § 7, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und des § 12 Abs. 11 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 640/1994 erfolgt mit 1. September 1994.
(4) § 1 Abs. 1 und 2, § 11a, § 14 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1997 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1 und 6, § 13, (Anm.: es fehlt der Entfall § 14 Abs. 5 letzter Satz), § 15 Abs. 1 und 5 sowie § 25 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
§ 1 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2 und 3, § 24b sowie der Entfall des § 8 Abs. 3 mit 1. März 1997 und 3. § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 2 Abs. 5 mit 1. September 1997.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 14 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 samt Überschrift, § 1a samt Überschrift, § 1b samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 lit. a, § 9 Abs. 1, 1a und 3, § 10 Abs. 1, 1a, 1b, 4 und 5, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 11a Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 12, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10, § 15 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 20a samt Überschrift sowie § 25 Z 1 und 2 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 24a und § 24b treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 26. (1) § 1 Abs. 7, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 9 und 11, § 13, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 2 sowie § 25 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 186/1993 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(2) § 1 Abs. 7, § 3, § 4 Abs. 2, § 5 Z 2, § 6, § 9 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 bis 6 und 8 bis 10, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 24a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 640/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(3) Die Aufhebung des § 7, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und des § 12 Abs. 11 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 640/1994 erfolgt mit 1. September 1994.
(4) § 1 Abs. 1 und 2, § 11a, § 14 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1997 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1 und 6, § 13, (Anm.: es fehlt der Entfall § 14 Abs. 5 letzter Satz), § 15 Abs. 1 und 5 sowie § 25 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
§ 1 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2 und 3, § 24b sowie der Entfall des § 8 Abs. 3 mit 1. März 1997 und 3. § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 2 Abs. 5 mit 1. September 1997.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 14 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 samt Überschrift, § 1a samt Überschrift, § 1b samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 lit. a, § 9 Abs. 1, 1a und 3, § 10 Abs. 1, 1a, 1b, 4 und 5, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 11a Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 12, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10, § 15 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 20a samt Überschrift sowie § 25 Z 1 und 2 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 24a und § 24b treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 13 Z 1, 2, 3 und 4 sowie § 25 Z 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 3 Abs. 6, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a und 3, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2 und 4, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5 Z 2 sowie Abs. 6, 8, 9 und 10, § 20a, § 23 sowie § 23a treten mit 1. September 2001 in Kraft,
§ 16 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 26. (1) § 1 Abs. 7, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 9 und 11, § 13, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 2 sowie § 25 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 186/1993 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(2) § 1 Abs. 7, § 3, § 4 Abs. 2, § 5 Z 2, § 6, § 9 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 bis 6 und 8 bis 10, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 24a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 640/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(3) Die Aufhebung des § 7, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und des § 12 Abs. 11 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 640/1994 erfolgt mit 1. September 1994.
(4) § 1 Abs. 1 und 2, § 11a, § 14 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1997 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1 und 6, § 13, (Anm.: es fehlt der Entfall § 14 Abs. 5 letzter Satz), § 15 Abs. 1 und 5 sowie § 25 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
§ 1 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2 und 3, § 24b sowie der Entfall des § 8 Abs. 3 mit 1. März 1997 und 3. § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 2 Abs. 5 mit 1. September 1997.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 14 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 samt Überschrift, § 1a samt Überschrift, § 1b samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 lit. a, § 9 Abs. 1, 1a und 3, § 10 Abs. 1, 1a, 1b, 4 und 5, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 11a Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 12, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10, § 15 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 20a samt Überschrift sowie § 25 Z 1 und 2 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 24a und § 24b treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 13 Z 1, 2, 3 und 4 sowie § 25 Z 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 3 Abs. 6, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a und 3, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2 und 4, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5 Z 2 sowie Abs. 6, 8, 9 und 10, § 20a, § 23 sowie § 23a treten mit 1. September 2001 in Kraft,
§ 16 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(8) § 15 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 26. (1) § 1 Abs. 7, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 9 und 11, § 13, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 2 sowie § 25 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 186/1993 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(2) § 1 Abs. 7, § 3, § 4 Abs. 2, § 5 Z 2, § 6, § 9 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 bis 6 und 8 bis 10, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 24a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 640/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(3) Die Aufhebung des § 7, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und des § 12 Abs. 11 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 640/1994 erfolgt mit 1. September 1994.
(4) § 1 Abs. 1 und 2, § 11a, § 14 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1997 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1 und 6, § 13, (Anm.: es fehlt der Entfall § 14 Abs. 5 letzter Satz), § 15 Abs. 1 und 5 sowie § 25 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
§ 1 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2 und 3, § 24b sowie der Entfall des § 8 Abs. 3 mit 1. März 1997 und 3. § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 2 Abs. 5 mit 1. September 1997.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 14 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 samt Überschrift, § 1a samt Überschrift, § 1b samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 lit. a, § 9 Abs. 1, 1a und 3, § 10 Abs. 1, 1a, 1b, 4 und 5, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 11a Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 12, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10, § 15 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 20a samt Überschrift sowie § 25 Z 1 und 2 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 24a und § 24b treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 13 Z 1, 2, 3 und 4 sowie § 25 Z 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 3 Abs. 6, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a und 3, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2 und 4, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5 Z 2 sowie Abs. 6, 8, 9 und 10, § 20a, § 23 sowie § 23a treten mit 1. September 2001 in Kraft,
§ 16 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(8) § 15 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) § 1a Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 26. (1) § 1 Abs. 7, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 9 und 11, § 13, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 2 sowie § 25 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 186/1993 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(2) § 1 Abs. 7, § 3, § 4 Abs. 2, § 5 Z 2, § 6, § 9 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 bis 6 und 8 bis 10, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 24a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 640/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(3) Die Aufhebung des § 7, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und des § 12 Abs. 11 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 640/1994 erfolgt mit 1. September 1994.
(4) § 1 Abs. 1 und 2, § 11a, § 14 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1997 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1 und 6, § 13, (Anm.: es fehlt der Entfall § 14 Abs. 5 letzter Satz), § 15 Abs. 1 und 5 sowie § 25 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
§ 1 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2 und 3, § 24b sowie der Entfall des § 8 Abs. 3 mit 1. März 1997 und 3. § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 2 Abs. 5 mit 1. September 1997.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 14 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 samt Überschrift, § 1a samt Überschrift, § 1b samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 lit. a, § 9 Abs. 1, 1a und 3, § 10 Abs. 1, 1a, 1b, 4 und 5, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 11a Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 12, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10, § 15 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 20a samt Überschrift sowie § 25 Z 1 und 2 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 24a und § 24b treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 13 Z 1, 2, 3 und 4 sowie § 25 Z 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 3 Abs. 6, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a und 3, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2 und 4, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5 Z 2 sowie Abs. 6, 8, 9 und 10, § 20a, § 23 sowie § 23a treten mit 1. September 2001 in Kraft,
§ 16 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(8) § 15 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) § 1a Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 2 Abs. 5, § 13, § 18 Abs. 4 sowie § 25 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2 bis 10 sowie § 20a treten mit 1. September 2007 in Kraft,
§ 11 Abs. 1 Z 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 26. (1) § 1 Abs. 7, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 9 und 11, § 13, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 2 sowie § 25 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 186/1993 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(2) § 1 Abs. 7, § 3, § 4 Abs. 2, § 5 Z 2, § 6, § 9 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 bis 6 und 8 bis 10, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 24a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 640/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(3) Die Aufhebung des § 7, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und des § 12 Abs. 11 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 640/1994 erfolgt mit 1. September 1994.
(4) § 1 Abs. 1 und 2, § 11a, § 14 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1997 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1 und 6, § 13, (Anm.: es fehlt der Entfall § 14 Abs. 5 letzter Satz), § 15 Abs. 1 und 5 sowie § 25 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
§ 1 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2 und 3, § 24b sowie der Entfall des § 8 Abs. 3 mit 1. März 1997 und 3. § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 2 Abs. 5 mit 1. September 1997.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 14 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 samt Überschrift, § 1a samt Überschrift, § 1b samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 lit. a, § 9 Abs. 1, 1a und 3, § 10 Abs. 1, 1a, 1b, 4 und 5, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 11a Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 12, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10, § 15 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 20a samt Überschrift sowie § 25 Z 1 und 2 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 24a und § 24b treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 13 Z 1, 2, 3 und 4 sowie § 25 Z 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 3 Abs. 6, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a und 3, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2 und 4, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5 Z 2 sowie Abs. 6, 8, 9 und 10, § 20a, § 23 sowie § 23a treten mit 1. September 2001 in Kraft,
§ 16 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(8) § 15 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) § 1a Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 2 Abs. 5, § 13, § 18 Abs. 4 sowie § 25 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2 bis 10 sowie § 20a treten mit 1. September 2007 in Kraft,
§ 11 Abs. 1 Z 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(11) § 3 Abs. 1 und 6, § 12 Abs. 5, 8 und 9, § 10 Abs. 1a, § 12 Abs. 2, 9 und 10 sowie § 17 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 26. (1) § 1 Abs. 7, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 9 und 11, § 13, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 2 sowie § 25 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 186/1993 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
(2) § 1 Abs. 7, § 3, § 4 Abs. 2, § 5 Z 2, § 6, § 9 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 bis 6 und 8 bis 10, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 24a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 640/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(3) Die Aufhebung des § 7, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und des § 12 Abs. 11 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 640/1994 erfolgt mit 1. September 1994.
(4) § 1 Abs. 1 und 2, § 11a, § 14 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1997 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1 und 6, § 13, (Anm.: es fehlt der Entfall § 14 Abs. 5 letzter Satz), § 15 Abs. 1 und 5 sowie § 25 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
§ 1 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2 und 3, § 24b sowie der Entfall des § 8 Abs. 3 mit 1. März 1997 und 3. § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 2 Abs. 5 mit 1. September 1997.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 14 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 samt Überschrift, § 1a samt Überschrift, § 1b samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 lit. a, § 9 Abs. 1, 1a und 3, § 10 Abs. 1, 1a, 1b, 4 und 5, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 11a Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 12, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10, § 15 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 20a samt Überschrift sowie § 25 Z 1 und 2 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 24a und § 24b treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 13 Z 1, 2, 3 und 4 sowie § 25 Z 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 3 Abs. 6, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a und 3, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2 und 4, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5 Z 2 sowie Abs. 6, 8, 9 und 10, § 20a, § 23 sowie § 23a treten mit 1. September 2001 in Kraft,
§ 16 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(8) § 15 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) § 1a Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 2 Abs. 5, § 13, § 18 Abs. 4 sowie § 25 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2 bis 10 sowie § 20a treten mit 1. September 2007 in Kraft,
§ 11 Abs. 1 Z 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(11) § 3 Abs. 1a und 6, § 12 Abs. 5, 8 und 9, § 10 Abs. 1a, § 12 Abs. 2, 9 und 10 sowie § 17 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2010 treten wie folgt in Kraft:
§ 10 Abs. 1a, § 12 Abs. 2 Z 4, § 13 Z 3, § 25 Z 3 und § 26 Abs. 11 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1b Abs. 3, 3a und 3b sowie § 8 Abs. 3 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 26. (1) § 1 Abs. 7, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 9 und 11, § 13, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 2 sowie § 25 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 186/1993 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
(2) § 1 Abs. 7, § 3, § 4 Abs. 2, § 5 Z 2, § 6, § 9 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 bis 6 und 8 bis 10, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 24a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 640/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(3) Die Aufhebung des § 7, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und des § 12 Abs. 11 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 640/1994 erfolgt mit 1. September 1994.
(4) § 1 Abs. 1 und 2, § 11a, § 14 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1997 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1 und 6, § 13, (Anm.: es fehlt der Entfall § 14 Abs. 5 letzter Satz), § 15 Abs. 1 und 5 sowie § 25 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
§ 1 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2 und 3, § 24b sowie der Entfall des § 8 Abs. 3 mit 1. März 1997 und 3. § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 2 Abs. 5 mit 1. September 1997.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 14 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 samt Überschrift, § 1a samt Überschrift, § 1b samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 lit. a, § 9 Abs. 1, 1a und 3, § 10 Abs. 1, 1a, 1b, 4 und 5, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 11a Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 12, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10, § 15 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 20a samt Überschrift sowie § 25 Z 1 und 2 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 24a und § 24b treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 13 Z 1, 2, 3 und 4 sowie § 25 Z 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 3 Abs. 6, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a und 3, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2 und 4, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5 Z 2 sowie Abs. 6, 8, 9 und 10, § 20a, § 23 sowie § 23a treten mit 1. September 2001 in Kraft,
§ 16 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(8) § 15 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) § 1a Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 2 Abs. 5, § 13, § 18 Abs. 4 sowie § 25 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2 bis 10 sowie § 20a treten mit 1. September 2007 in Kraft,
§ 11 Abs. 1 Z 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(11) § 3 Abs. 1a und 6, § 12 Abs. 5, 8 und 9, § 10 Abs. 1a, § 12 Abs. 2, 9 und 10 sowie § 17 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2010 treten wie folgt in Kraft:
§ 10 Abs. 1a, § 12 Abs. 2 Z 4, § 13 Z 3, § 25 Z 3 und § 26 Abs. 11 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1b Abs. 3, 3a und 3b sowie § 8 Abs. 3 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 treten wie folgt in Kraft:
§ 1b Abs. 3, 3a und 3b, § 8 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Z 3, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 bis 3 sowie § 23b samt Überschrift treten mit 1. September 2012 in Kraft,
§ 8 Abs. 1 tritt hinsichtlich der 11. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 26. (1) § 1 Abs. 7, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 9 und 11, § 13, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 2 sowie § 25 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 186/1993 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
(2) § 1 Abs. 7, § 3, § 4 Abs. 2, § 5 Z 2, § 6, § 9 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 bis 6 und 8 bis 10, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 24a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 640/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(3) Die Aufhebung des § 7, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und des § 12 Abs. 11 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 640/1994 erfolgt mit 1. September 1994.
(4) § 1 Abs. 1 und 2, § 11a, § 14 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1997 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1 und 6, § 13, (Anm.: es fehlt der Entfall § 14 Abs. 5 letzter Satz), § 15 Abs. 1 und 5 sowie § 25 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
§ 1 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2 und 3, § 24b sowie der Entfall des § 8 Abs. 3 mit 1. März 1997 und 3. § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 2 Abs. 5 mit 1. September 1997.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 14 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 samt Überschrift, § 1a samt Überschrift, § 1b samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 lit. a, § 9 Abs. 1, 1a und 3, § 10 Abs. 1, 1a, 1b, 4 und 5, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 11a Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 12, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10, § 15 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 20a samt Überschrift sowie § 25 Z 1 und 2 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 24a und § 24b treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 13 Z 1, 2, 3 und 4 sowie § 25 Z 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 3 Abs. 6, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a und 3, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2 und 4, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5 Z 2 sowie Abs. 6, 8, 9 und 10, § 20a, § 23 sowie § 23a treten mit 1. September 2001 in Kraft,
§ 16 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(8) § 15 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) § 1a Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 2 Abs. 5, § 13, § 18 Abs. 4 sowie § 25 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2 bis 10 sowie § 20a treten mit 1. September 2007 in Kraft,
§ 11 Abs. 1 Z 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(11) § 3 Abs. 1a und 6, § 12 Abs. 5, 8 und 9, § 10 Abs. 1a, § 12 Abs. 2, 9 und 10 sowie § 17 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2010 treten wie folgt in Kraft:
§ 10 Abs. 1a, § 12 Abs. 2 Z 4, § 13 Z 3, § 25 Z 3 und § 26 Abs. 11 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1b Abs. 3, 3a und 3b sowie § 8 Abs. 3 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 treten wie folgt in Kraft:
§ 1b Abs. 3, 3a und 3b, § 8 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Z 3, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 bis 3 sowie § 23b samt Überschrift treten mit 1. September 2012 in Kraft,
§ 8 Abs. 1 tritt hinsichtlich der 11. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.
(14) § 9 Abs. 1, § 13 Z 3 und § 25 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(15) Bis 31. Dezember 2016 sind § 9 Abs. 1, § 13 Z 3 und § 25 Z 3 auch auf Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst anzuwenden.
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 26. (1) § 1 Abs. 7, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 9 und 11, § 13, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 2 sowie § 25 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 186/1993 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
(2) § 1 Abs. 7, § 3, § 4 Abs. 2, § 5 Z 2, § 6, § 9 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 bis 6 und 8 bis 10, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 24a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 640/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(3) Die Aufhebung des § 7, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und des § 12 Abs. 11 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 640/1994 erfolgt mit 1. September 1994.
(4) § 1 Abs. 1 und 2, § 11a, § 14 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1997 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1 und 6, § 13, (Anm.: es fehlt der Entfall § 14 Abs. 5 letzter Satz), § 15 Abs. 1 und 5 sowie § 25 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
§ 1 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2 und 3, § 24b sowie der Entfall des § 8 Abs. 3 mit 1. März 1997 und 3. § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 2 Abs. 5 mit 1. September 1997.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 14 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 samt Überschrift, § 1a samt Überschrift, § 1b samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 lit. a, § 9 Abs. 1, 1a und 3, § 10 Abs. 1, 1a, 1b, 4 und 5, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 11a Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 12, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10, § 15 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 20a samt Überschrift sowie § 25 Z 1 und 2 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 24a und § 24b treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 13 Z 1, 2, 3 und 4 sowie § 25 Z 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 3 Abs. 6, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a und 3, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2 und 4, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5 Z 2 sowie Abs. 6, 8, 9 und 10, § 20a, § 23 sowie § 23a treten mit 1. September 2001 in Kraft,
§ 16 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(8) § 15 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) § 1a Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 2 Abs. 5, § 13, § 18 Abs. 4 sowie § 25 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2 bis 10 sowie § 20a treten mit 1. September 2007 in Kraft,
§ 11 Abs. 1 Z 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(11) § 3 Abs. 1a und 6, § 12 Abs. 5, 8 und 9, § 10 Abs. 1a, § 12 Abs. 2, 9 und 10 sowie § 17 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2010 treten wie folgt in Kraft:
§ 10 Abs. 1a, § 12 Abs. 2 Z 4, § 13 Z 3, § 25 Z 3 und § 26 Abs. 11 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1b Abs. 3, 3a und 3b sowie § 8 Abs. 3 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 treten wie folgt in Kraft:
§ 1b Abs. 3, 3a und 3b, § 8 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Z 3, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 bis 3 sowie § 23b samt Überschrift treten mit 1. September 2012 in Kraft,
§ 8 Abs. 1 tritt hinsichtlich der 11. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.
(14) § 9 Abs. 1, § 13 Z 3 und § 25 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(15) Bis 31. Dezember 2016 sind § 9 Abs. 1, § 13 Z 3 und § 25 Z 3 auch auf Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst anzuwenden.
(16) Der Einleitungssatz zu § 13 sowie § 13 Z 2, 3 und 4, § 14 Abs. 3 sowie § 16 Abs. 2 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 16 Abs. 4 außer Kraft.
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 26. (1) § 1 Abs. 7, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 9 und 11, § 13, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 2 sowie § 25 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 186/1993 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
(2) § 1 Abs. 7, § 3, § 4 Abs. 2, § 5 Z 2, § 6, § 9 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 bis 6 und 8 bis 10, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 24a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 640/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(3) Die Aufhebung des § 7, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und des § 12 Abs. 11 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 640/1994 erfolgt mit 1. September 1994.
(4) § 1 Abs. 1 und 2, § 11a, § 14 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1997 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1 und 6, § 13, (Anm.: es fehlt der Entfall § 14 Abs. 5 letzter Satz), § 15 Abs. 1 und 5 sowie § 25 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
§ 1 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2 und 3, § 24b sowie der Entfall des § 8 Abs. 3 mit 1. März 1997 und 3. § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 2 Abs. 5 mit 1. September 1997.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 14 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 samt Überschrift, § 1a samt Überschrift, § 1b samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 lit. a, § 9 Abs. 1, 1a und 3, § 10 Abs. 1, 1a, 1b, 4 und 5, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 11a Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 12, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10, § 15 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 20a samt Überschrift sowie § 25 Z 1 und 2 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 24a und § 24b treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 13 Z 1, 2, 3 und 4 sowie § 25 Z 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 3 Abs. 6, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a und 3, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2 und 4, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5 Z 2 sowie Abs. 6, 8, 9 und 10, § 20a, § 23 sowie § 23a treten mit 1. September 2001 in Kraft,
§ 16 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(8) § 15 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) § 1a Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 2 Abs. 5, § 13, § 18 Abs. 4 sowie § 25 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2 bis 10 sowie § 20a treten mit 1. September 2007 in Kraft,
§ 11 Abs. 1 Z 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(11) § 3 Abs. 1a und 6, § 12 Abs. 5, 8 und 9, § 10 Abs. 1a, § 12 Abs. 2, 9 und 10 sowie § 17 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2010 treten wie folgt in Kraft:
§ 10 Abs. 1a, § 12 Abs. 2 Z 4, § 13 Z 3, § 25 Z 3 und § 26 Abs. 11 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1b Abs. 3, 3a und 3b sowie § 8 Abs. 3 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 treten wie folgt in Kraft:
§ 1b Abs. 3, 3a und 3b, § 8 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Z 3, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 bis 3 sowie § 23b samt Überschrift treten mit 1. September 2012 in Kraft,
§ 8 Abs. 1 tritt hinsichtlich der 11. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.
(14) § 9 Abs. 1, § 13 Z 3 und § 25 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(15) Bis 31. Dezember 2016 sind § 9 Abs. 1, § 13 Z 3 und § 25 Z 3 auch auf Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst anzuwenden.
(16) Der Einleitungssatz zu § 13 sowie § 13 Z 2, 3 und 4, § 14 Abs. 3 sowie § 16 Abs. 2 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 16 Abs. 4 außer Kraft.
(17) § 1b Abs. 1, § 2 samt Überschrift, § 3 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 5 Z 1, § 12 Abs. 9, § 14 Abs. 3 und 6, § 15 Abs. 5 bis 10, § 16 Abs. 3 und 8 sowie § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten § 1b Abs. 4 letzter Satz, § 8 und § 12 Abs. 4 außer Kraft.
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 26. (1) § 1 Abs. 7, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 9 und 11, § 13, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 2 sowie § 25 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 186/1993 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
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