Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung (Kunsthochschul-Studiengesetz - KHStG)
diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, falls jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Studienabschlusses ausgestellt wurde.
(3) Das Gesamt(Akademie)kollegium kann von der Vorlage einzelner Urkunden absehen, wenn innerhalb angemessener Frist glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht oder nur mit übergroßen Schwierigkeiten beigebracht werden können, und überdies die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(4) Unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Ansuchens geltenden Studienvorschriften einschließlich des an der Hochschule geltenden Studienplanes hat das Gesamtkollegium nach Anhörung des Abteilungskollegiums, an der Akademie der bildenden Künste in Wien das Akademiekollegium zu prüfen, ob das im Ausland absolvierte Studium des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut war, daß es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung als gleichwertig anzusehen ist.
(5) Sofern die Gleichwertigkeit gemäß Abs. 4 nicht zur Gänze gegeben ist und einzelne Ergänzungen fehlen, so hat der Antragsteller als Gasthörer die ihm vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungen abzulegen. § 23 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Nach Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen der Abs. 4 und 5 hat das Gesamt(Akademie)kollegium bescheidmäßig festzulegen, welchem inländischen Studienabschluß das im Ausland absolvierte Studium entspricht und welchen inländischen akademischen Grad, beziehungsweise welche inländische Berufsbezeichnung der Antragsteller auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Das Recht gemäß § 48 bleibt unberührt. Die erfolgte Nostrifizierung ist auf der Urkunde gemäß Abs. 2 lit. f zu vermerken.
(7) Mit Dienstantritt als Ordentlicher Hochschulprofessor oder Ordentlicher Universitätsprofessor in Österreich gelten die Studienabschlüsse einer ausländischen anerkannten Hochschule oder einer solchen gleichrangigen Anstalt sowie im Ausland erworbene akademische Grade als nostrifiziert. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung des Gesamt(Akademie)kollegiums unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 die Nostrifizierung zugleich mit der Ernennung festzustellen.
(8) Auf Nostrifizierungsverfahren sind die Bestimmungen über die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen (§ 30 und § 31) nicht anzuwenden, wohl aber sind die Bestimmungen über den Verlust der akademischen Grade (§ 46) anzuwenden.
(9) Der gleiche Nostrifizierungsantrag darf nur an einer einzigen Hochschule gestellt werden. Die Nostrifizierung ist unzulässig, wenn dem Bewerber der inländische akademische Grad nicht hätte verliehen werden dürfen.
(10) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die vorangehenden Absätze nicht berührt.
Berufsbezeichnungen
§ 50. Die Absolventen von Kurzstudien sind nach Maßgabe der Anlage B berechtigt, Berufsbezeichnungen zu führen, die das Ausbildungsziel des Kurzstudiums zum Ausdruck bringen. Die Berechtigung zur Führung einer Berufsbezeichnung ist zu beurkunden. Die Bestimmungen des § 45 Abs. 6 sind anzuwenden.
Berufsbezeichnungen
§ 50. (1) Die Absolventen von Kurzstudien sind nach Maßgabe der Anlage B berechtigt, Berufsbezeichnungen zu führen, die das Ausbildungsziel des Kurzstudiums zum Ausdruck bringen. Die Berechtigung zur Führung einer Berufsbezeichnung ist zu beurkunden. Die Bestimmungen des § 45 Abs. 6 sind anzuwenden.
(2) Für Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen (§ 21) kann durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung das Recht auf Führung einer Berufsbezeichnung eingeräumt werden, sofern dieser Lehrgang nach Inhalt und Umfang des angebotenen Unterrichts einer selbständigen Berufsausbildung entspricht. Die jeweilige Berufsbezeichnung samt allfälliger Abkürzung ist vom Gesamt(Akademie)kollegium nach Anhörung des oder der für die Durchführung des Lehrganges verantwortlichen Angehörigen der Hochschule vorzuschlagen. Die Berufsbezeichnung hat aus den Worten „Akademisch geprüfte ...'' oder „Akademisch geprüfter ...'' mit einem für die Absolventen des jeweiligen Lehrganges typischen Zusatz zu bestehen.
Durchführung der Aufnahme, der Inskription und der Prüfungsevidenz
§ 51. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung die Durchführung der Aufnahme der ordentlichen Hörer, der Aufnahme der Gasthörer und außerordentlichen Hörer, die Inskription und die Evidenthaltung der Prüfungsleistungen zu regeln und dabei zu bestimmen, welche Daten zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Verwaltungsvorgänge erforderlich sind. Auf eine rasche und einfache Durchführung ist Bedacht zu nehmen.
(2) Form und Inhalt von Zeugnissen, Form und Inhalt der zur Aufnahme, Inskription und Evidenthaltung von Prüfungsleistungen erforderlichen Formblätter und der über die Aufnahme sowie über den Abgang von der Hochschule und den Abschluß der Studien auszustellenden Bescheinigungen sowie Form und Inhalt von Studienbüchern und Ausweisen sind in der im Abs. 1 genannten Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung gleichfalls zu regeln.
(3) Anläßlich der Aufnahme, der Inskription, des Abganges von der Hochschule und der Verleihung des akademischen Grades sind, unbeschadet der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, statistische, auch automationsunterstützte, Erhebungen zulässig über:
Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft des Studierenden;
letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort des Studierenden vor Beginn des Studiums und Wohnsitz im Zeitpunkt der Erhebung;
Beruf der Eltern und deren Stellung im Beruf, Schulbildung der Eltern;
Zahl der Geschwister, in Schulausbildung, Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit;
Familienstand, Zahl der Kinder des Studierenden, Berufstätigkeit, Studium des Ehegatten;
berufliche Tätigkeit des Studierenden, Bezug einer Studienbeihilfe und von Stipendien;
Vorbildung des Studierenden;
bisherige Studien (Universität, Hochschule oder andere künstlerische Lehranstalten, Studienrichtung, Zahl der Semester) und abgelegte Prüfungen.
(4) Die gemäß Abs. 1 erfaßten Daten dürfen mit den gemäß Abs. 3 erhobenen Daten durch die Hochschulen und durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nicht verknüpft werden.
(5) Die im Zuge der Verwaltung an den Hochschulen erfaßten Personaldaten der Studierenden, Aufnahms- und Inskriptionsdaten, Prüfungsdaten und Daten über Studienabschlüsse sind dem Bundesminsiterium für Wissenschaft und Forschung zur Führung einer Zentralen Hörerevidenz und für den Hochschulbericht (§ 54) zur Verfügung zu stellen.
Durchführung der Aufnahme, der Inskription und der Prüfungsevidenz
§ 51. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung die Durchführung der Aufnahme der ordentlichen Hörer, der Aufnahme der Gasthörer und außerordentlichen Hörer, die Inskription und die Evidenthaltung der Prüfungsleistungen zu regeln und dabei zu bestimmen, welche Daten zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Verwaltungsvorgänge erforderlich sind. Auf eine rasche und einfache Durchführung ist Bedacht zu nehmen.
(2) Form und Inhalt von Zeugnissen, Form und Inhalt der zur Aufnahme, Inskription und Evidenthaltung von Prüfungsleistungen erforderlichen Formblätter und der über die Aufnahme sowie über den Abgang von der Hochschule und den Abschluß der Studien auszustellenden Bescheinigungen sowie Form und Inhalt von Studienbüchern und Ausweisen sind in der im Abs. 1 genannten Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung gleichfalls zu regeln.
(3) Anläßlich der Aufnahme, der Inskription, des Abganges von der Hochschule und der Verleihung des akademischen Grades sind, unbeschadet der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, statistische, auch automationsunterstützte, Erhebungen unter Angabe der Matrikelnummer zulässig über:
Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft des Studierenden;
letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort des Studierenden vor Beginn des Studiums und Wohnsitz im Zeitpunkt der Erhebung;
Beruf der Eltern und deren Stellung im Beruf, Schulbildung der Eltern;
Zahl der Geschwister, in Schulausbildung, Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit;
Familienstand, Zahl der Kinder des Studierenden, Berufstätigkeit, Studium des Ehegatten;
berufliche Tätigkeit des Studierenden, Bezug einer Studienbeihilfe und von Stipendien;
Vorbildung des Studierenden;
bisherige Studien (Universität, Hochschule oder andere künstlerische Lehranstalten, Studienrichtung, Zahl der Semester) und abgelegte Prüfungen.
(4) Die gemäß Abs. 1 erfaßten Daten dürfen mit den gemäß Abs. 3 erhobenen Daten durch die Hochschulen und durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nicht verknüpft werden.
(5) Folgende im Zuge der Verwaltung an den Hochschulen automationsunterstützt verarbeitete Daten der Studierenden sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Führung einer Zentralen Hörerevidenz und für den Hochschulbericht (§ 54) zu übermitteln:
Matrikelnummer, Name und allfällige akademische Grade, Geburtsdatum und Geschlecht;
Staatsbürgerschaft und Gebührenstatus gemäß dem Hochschul-Taxengesetz 1972;
Schulform und Datum der Reifeprüfung;
Stammhochschule, Aufnahme- und Abgangsdatum sowie Hörerstatus;
Staatenkennzeichen, Postleitzahl und Ort der Zustelladresse sowie der Anschrift am Heimatort;
Kennzeichnung, Zulassungsdatum und -status sowie Inskriptionen jedes Studiums;
Art und Datum erfolgreich abgelegter studienabschnitts- oder studienabschließender Prüfungen.
(6) Der Hochschulbibliothek sind zur Führung eines automationsunterstützten Bibliotheks-Entlehnsystems folgende Daten der Studierenden zu übermitteln: Matrikelnummer, Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum, akademischer Grad, Staatsbürgerschaft, Geschlecht, Zustell- und Heimatadresse.
Verfahren in Prüfungsangelegenheiten
§ 52. (1) Die Geschäfte des Prüfungssenates hat der Vorsitzende zu führen. Er hat insbesondere die Verfügungen und Entscheidungen des Senates in dessen Namen zu erlassen.
(2) Gegen Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Prüfung verweigert, eine Prüfung für ungültig erklärt, eine Reprobationsfrist gesetzt wird oder eine Entscheidung gemäß § 39 Abs. 6 getroffen wird, ist die Berufung an das Gesamtkollegium (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) zulässig.
(3) Gegen alle sonstigen Bescheide in Prüfungsangelegenheiten sind Berufungen unzulässig.
(4) Eine Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung oder der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist unzulässig. Dem Kandidaten ist auf Verlangen Einsicht in die Beurteilungsunterlagen (Gutachten, Korrekturen) einer Prüfungsarbeit zu geben, wenn er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Beurteilungsergebnisses verlangt.
Verfahren in Prüfungsangelegenheiten
§ 52. (1) Die Geschäfte des Prüfungssenates hat der Vorsitzende zu führen. Er hat insbesondere die Verfügungen und Entscheidungen des Senates in dessen Namen zu erlassen.
(2) Gegen Bescheide des Vorsitzenden des Prüfungssenates oder der Prüfer, mit denen die Zulassung zu einer Prüfung verweigert oder eine Prüfung für ungültig erklärt oder eine Entscheidung gemäß § 39 Abs. 6 getroffen wird, ist die Berufung an das Gesamt(Akademie)kollegium als zweite und letzte Instanz zulässig.
(3) Gegen alle sonstigen Bescheide in Prüfungsangelegenheiten sind Berufungen unzulässig.
(4) Eine Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung oder der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist unzulässig. Dem Kandidaten ist auf Verlangen Einsicht in die Beurteilungsunterlagen (Gutachten, Korrekturen) einer Prüfungsarbeit zu geben, wenn er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Beurteilungsergebnisses verlangt.
Autonomer Wirkungsbereich
§ 53. Die Besorgung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten fällt, sofern nicht für einzelne Angelegenheiten anderes bestimmt ist, in den autonomen Wirkungsbereich der Hochschulen.
Hochschulbericht
§ 54. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Rahmen des gemäß § 44 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes dem Nationalrat vorzulegenden Berichtes auch die Leistungen und Probleme der Hochschulen unter Mitwirkung aller akademischen Behörden darzustellen. Die Bestimmungen des § 44 zweiter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
Sonderbestimmungen für Konservatorien
§ 55. (1) Studierende und Absolventen österreichischer Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht, die ein Studium als ordentliche Hörer an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst anstreben, sind berechtigt, eine Übertrittsprüfung abzulegen. Die Übertrittsprüfung besteht aus einem künstlerischen, einem musikgeschichtlichen und einem musiktheoretischen Prüfungsteil. Der künstlerische Prüfungsteil umfaßt alle zentralen künstlerischen Fächer der gewählten Studienrichtung (des gewählten Kurzstudiums) nach Maßgabe der Anlagen A und B. Er besteht aus der Realisierung künstlerischer Aufgaben (§ 33 Abs. 1 Z 1) Die Prüfungen aus Geschichte der Musik und Theorie der Musik sind schriftlich und mündlich (§ 33 Abs. 1 Z 3 und 4) abzuhalten.
(2) Die Übertrittsprüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen, der aus dem Rektor der vom Kandidaten gewählten Hochschule oder einem vom Rektor namhaft gemachten Hochschulprofessor als Vorsitzenden sowie aus der erforderlichen Zahl von Prüfern besteht, die vom Rektor zu bestellen sind. Für jeden Prüfungsteil ist ein Prüfer aus dem Kreise der Hochschulprofessoren zu bestellen; bei mehr als einem zentralen künstlerischen Fach ist für jedes dieser Fächer ein Prüfer zu bestellen. Dem Prüfungssenat gehören weiters zwei fachzuständige Lehrer eines Konservatoriums an, wovon nach Möglichkeit einer den Übertrittswerber zuletzt im künstlerischen Hauptfach unterrichtet haben soll. Sie sind vom Rektor auf Vorschlag des Leiters des Konservatoriums, an dem der Kandidat zuletzt studiert hat, zu Prüfern zu bestellen.
(3) Der Prüfungssenat hat abweichend von den Bestimmungen des § 10 Z 10 im Falle einer erfolgreichen Ablegung der Übertrittsprüfung zu entscheiden, in welchem Ausmaß bisher am Konservatorium zurückgelegte Studien für das Hochschulstudium angerechnet und welche der am Konservatorium abgelegten Prüfungen anerkannt werden.
(4) Die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 Z 2 bis 4 werden hiedurch nicht berührt, die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 56. (1) Kunsthochschüler (ordentliche Hörer), die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes begonnen haben, sind berechtigt, sich zu Beginn des Wintersemesters, mit dem der Studienplan in Kraft tritt (§ 8 Abs. 7), durch schriftliche Erklärung den neuen Studienvorschriften zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien der gleichen Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und abgelegte Prüfungen anerkannt.
(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Studienplanes ein ordentliches Studium an der Akademie der bildenden Künste, an einer Kunsthochschule (§ 6 Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970) oder an einer Kunstakademie mit Diplom (Reifeprüfung) abgeschlossen haben, sind berechtigt, den im § 45 Abs. 1 angeführten akademischen Grad zu führen. Der Rektor hat auf Antrag die Berechtigung zur Führung dieses akademischen Grades mit Bescheid festzustellen. Soweit es sich um ordentliche Studien handelte, die den Studienrichtungen 1 bis 26 sowie 29 bis 37 der Anlage A vergleichbar sind, ist dem Absolventen der akademische Grad nach erfolgreicher Absolvierung eines Ergänzungsstudiums zu verleihen. Auf das Ergänzungsstudium sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 dritter Satz und des § 32 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden. Personen, die ein Ergänzungsstudium anstreben, haben um Aufnahme als außerordentliche Hörer anzusuchen. Die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 finden keine Anwendung.
(3) Personen, die ein ordentliches Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes begonnen und nach diesem Zeitpunkt, ohne eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 abgegeben zu haben, mit Diplom abschließen, ist der im § 45 Abs. 1 angeführte akademische Grad zu verleihen. Die Bestimmungen des Abs. 2 dritter und vierter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Abteilungskollegien (das Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) haben innerhalb von drei Monaten ab dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 7 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 die Studienkommissionen einzusetzen. Die Wahl (Entsendung) der Mitglieder der Studienkommissionen (§ 11 Abs. 1) ist bis zum Ende des auf die Einsetzung der Studienkommissionen folgenden Semesters vorzunehmen.
Übergangsbestimmungen
§ 56. (1) Kunsthochschüler (ordentliche Hörer), die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes begonnen haben, sind berechtigt, sich zu Beginn des Wintersemesters, mit dem der Studienplan in Kraft tritt (§ 8 Abs. 7), durch schriftliche Erklärung den neuen Studienvorschriften zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien der gleichen Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und abgelegte Prüfungen anerkannt.
(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Studienplanes ein ordentliches Studium an der Akademie der bildenden Künste, an einer Kunsthochschule (§ 6 Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970) oder an einer Kunstakademie mit Diplom (Reifeprüfung) abgeschlossen haben, sind berechtigt, den im § 45 Abs. 1 angeführten akademischen Grad zu führen. Der Rektor hat auf Antrag die Berechtigung zur Führung dieses akademischen Grades mit Bescheid festzustellen. Soweit es sich um ordentliche Studien handelte, die den Studienrichtungen 1 bis 26 sowie 29 bis 37 der Anlage A vergleichbar sind, ist dem Absolventen der akademische Grad nach erfolgreicher Absolvierung eines Ergänzungsstudiums zu verleihen. Auf das Ergänzungsstudium sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 dritter Satz und des § 32 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden. Personen, die ein Ergänzungsstudium anstreben, haben um Aufnahme als außerordentliche Hörer anzusuchen. Die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 finden keine Anwendung.
(3) Personen, die ein ordentliches Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes begonnen und nach diesem Zeitpunkt, ohne eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 abgegeben zu haben, mit Diplom abschließen, ist der im § 45 Abs. 1 angeführte akademische Grad zu verleihen. Die Bestimmungen des Abs. 2 dritter und vierter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Abteilungskollegien (das Akademiekollegium) haben innerhalb von drei Monaten ab dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 7 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 die Studienkommissionen einzusetzen. Die Wahl (Entsendung) der Mitglieder der Studienkommissionen (§ 11 Abs. 1) ist bis zum Ende des auf die Einsetzung der Studienkommissionen folgenden Semesters vorzunehmen.
Inkrafttreten
§ 57. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1983 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 57. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1983 in Kraft.
(2) § 1, § 5 Z 2, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 6 und 8, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 12, § 16 Abs. 3, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2 (Anm.: richtig: Abs. 1), § 23 Abs. 3 und 7, § 27 Abs. 6, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 38 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1, 4, 5 und 7, § 46 Abs. 2, 3 und 4, § 47, § 49, § 50, § 51 Abs. 3, 5 und 6, § 52 Abs. 2, § 56 Abs. 4 sowie die Anlage A, Abschnitte III, VI, VII und X bis XIII sowie die Anlage B Z 5 zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 524/1993 treten nach Maßgabe der folgenden Absätze mit 1. Oktober 1993 in Kraft. Zugleich treten § 12 Abs. 3, § 39 Abs. 4 letzter Satz und § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
(3) Die nachstehenden Bestimmungen sind in ihrer bis zum angegebenen Zeitpunkt geltenden Fassung wie folgt anzuwenden:
§ 16 Abs. 3 auf Ansuchen, die vor dem 1. Oktober 1993 im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eingelangt sind;
§ 40 Abs. 2 für Prüfungskandidaten, die vor dem 1. Oktober 1993 Prüfungen gemäß § 40 Abs. 2 bereits zweimal wiederholt haben;
§ 49 auf Verfahren, die vor dem 1. Oktober 1993 anhängig gemacht worden sind.
(4) Absolventinnen, denen akademische Grade gemäß § 45 Abs. 1 vor dem 1. Oktober 1993 in männlicher Form verliehen worden sind, können diesen Grad in der weiblichen Form führen. Auf Antrag ist ihnen der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.
Inkrafttreten
§ 57. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1983 in Kraft.
(2) § 1, § 5 Z 2, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 6 und 8, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 12, § 16 Abs. 3, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2 (Anm.: richtig: Abs. 1), § 23 Abs. 3 und 7, § 27 Abs. 6, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 38 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1, 4, 5 und 7, § 46 Abs. 2, 3 und 4, § 47, § 49, § 50, § 51 Abs. 3, 5 und 6, § 52 Abs. 2, § 56 Abs. 4 sowie die Anlage A, Abschnitte III, VI, VII und X bis XIII sowie die Anlage B Z 5 zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 524/1993 treten nach Maßgabe der folgenden Absätze mit 1. Oktober 1993 in Kraft. Zugleich treten § 12 Abs. 3, § 39 Abs. 4 letzter Satz und § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
(3) Die nachstehenden Bestimmungen sind in ihrer bis zum angegebenen Zeitpunkt geltenden Fassung wie folgt anzuwenden:
§ 16 Abs. 3 auf Ansuchen, die vor dem 1. Oktober 1993 im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eingelangt sind;
§ 40 Abs. 2 für Prüfungskandidaten, die vor dem 1. Oktober 1993 Prüfungen gemäß § 40 Abs. 2 bereits zweimal wiederholt haben;
§ 49 auf Verfahren, die vor dem 1. Oktober 1993 anhängig gemacht worden sind.
(4) Absolventinnen, denen akademische Grade gemäß § 45 Abs. 1 vor dem 1. Oktober 1993 in männlicher Form verliehen worden sind, können diesen Grad in der weiblichen Form führen. Auf Antrag ist ihnen der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.
(5) Der § 23 Abs. 8, der § 26 Abs. 4 und § 49 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 112/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Vollziehung
§ 58. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, in den Angelegenheiten des § 51 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, betraut.
Anlage A
ABSCHNITT I
Komposition, Musiktheorie und Musikleitung
Studienrichtungen:
Komposition und Musiktheorie (Studienzweige: Komposition, Musiktheorie); Musikleitung (Studienzweige: Orchesterdirigieren, Chordirigieren, Korreption).
A. Gemeinsame Bestimmungen
Aufnahmsprüfung:
Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch die Beherrschung der allgemeinen Musiklehre und Vorkenntnisse aus Klavier sowie für den Studienzweig "Chordirigieren" auch eine bildungsfähige Singstimme nachzuweisen.
Studiendauer:
12 Semester; die Studien sind in zwei Studienabschnitte gegliedert.
Dauer des ersten Studienabschnittes:
4 Semester.
Dauer des zweiten Studienabschnittes:
8 Semester.
Wahlfächer:
Fächer gemäß § 16 Abs. 1 dritter Satz.
B. Besondere Bestimmungen
Studienrichtung "Komposition und Musiktheorie"
Ausbildungsziele des ersten Studienabschnittes:
Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in das gesamte
Gebiet der Musiktheorie.
Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:
Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung des Studiums und der Bildung von Schwerpunkten durch Wahl des Studienzweiges "Komposition" oder "Musiktheorie".
Zentrale künstlerische Fächer des ersten Studienabschnittes:
Harmonielehre;
Kontrapunkt;
Formenlehre.
Gehörbildung;
Geschichte der Musik;
Instrumentenkunde;
Klavier;
Akustik;
ein weiteres Instrumentalfach nach Wahl des Studierenden und nach Maßgabe des Studienplanes.
Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Komposition")
Ausbildungsziele:
Die Studierenden des Studienzweiges Komposition sollen die Befähigung zu schöpferischer musikalischer Tätigkeit erwerben. Die Kenntnis aller kompositorischen Stilrichtungen sowie ausreichende instrumentale Fertigkeiten sind ihnen zu vermitteln.
Zentrale künstlerische Fächer:
Komposition;
Harmonielehre;
Kontrapunkt;
Formanalyse;
Instrumentation.
Kompositionspraktikum;
Gehörbildung;
Neue Musik;
Stimmkunde;
Elektroakustik;
Elektronische Musik;
Partiturspiel;
Klavier;
ein weiteres Instrumentalfach nach Wahl des Studierenden und nach Maßgabe des Studienplanes;
Dirigieren;
Chor;
Rechtskunde.
Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Musiktheorie")
Ausbildungsziele:
Den Studierenden des Studienzweiges Musiktheorie sind die Befähigung zum Erkennen musikalischer Strukturen, zur Erschließung struktureller, historischer und gegenwärtiger Zusammenhänge, zur methodisch-didaktisch fundierten Darstellung und Weitergabe derartiger Inhalte sowie ausreichende instrumentale Fertigkeiten zu vermitteln.
Zentrale künstlerische Fächer:
Musiktheorie;
Formanalyse.
Methodik der wissenschaftlichen Arbeit;
Geschichte der Musiktheorie;
Geschichte der Musikkritik;
Neue Musik;
Klavier;
ein weiteres Instrumentalfach nach Wahl des Studierenden und nach Maßgabe des Studienplanes;
Gehörbildung;
Vergleichende Kunstbetrachtung;
Musiksoziologie;
Partiturspiel;
Instrumentation;
Elektroakustik;
Chor;
Pädagogik.
Musikalische Grundlagenforschung;
Wertungsforschung;
Harmonikale Grundlagenforschung.
Studienrichtung "Musikleitung"
Ausbildungsziele:
Den Studierenden ist unter Berücksichtigung der Ausbildungsschwerpunkte in den einzelnen Studienzweigen die Befähigung zur qualifizierten Leitung musikalischer Ensembles zu vermitteln. Die Studien sollen eine Auseinandersetzung mit der gesamten einschlägigen Musikliteratur einschließlich der zeitgenössischen Musik gewährleisten. Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in das gesamte Gebiet der Musiktheorie und der Vermittlung der Grundlagen für die reproduzierende musikalische Tätigkeit. Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung des Studiums und der Bildung von Schwerpunkten entsprechend dem gewählten Studienzweig.
Zentrale künstlerische Fächer des ersten Studienabschnittes:
Harmonielehre;
Kontrapunkt;
Formenlehre;
Klavier;
Dirigieren.
Gehörbildung;
Geschichte der Musik;
Instrumentenkunde;
Akustik;
ein weiteres Instrumentalfach nach Wahl des Studierenden und nach Maßgabe des Studienplanes.
Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Orchesterdirigieren")
Zentrale künstlerische Fächer:
Dirigieren;
Klavier.
Formanalyse;
Partiturspiel;
Korrepetition;
Gehörbildung;
Opern- und Oratorienkunde;
Neue Musik;
Chor;
Stimmbildung;
Italienisch;
Methodik der wissenschaftlichen Arbeit;
Alte Musik;
ein weiteres Instrumentalfach nach Wahl des Studierenden und nach Maßgabe des Studienplanes;
Rechtskunde;
Instrumentation.
Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Chordirigieren")
Zentrale künstlerische Fächer:
Dirigieren;
Klavier;
Stimmbildung.
Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Korrepetition")
Zentrale künstlerische Fächer:
Korrepetition;
Dirigieren;
Klavier;
Partiturspiel.
ABSCHNITT II
Instrumentalstudien
Studienrichtungen:
Klavier; Orgel; Cembalo; Klavierkammermusik;
Klavier-Vokalbegleitung;
Violine; Viola; Violoncello; Kontrabaß; Gitarre; Harfe;
Flöte; Blockflöte; Oboe; Klarinette; Fagott; Saxophon; Horn;
Trompete; Posaune; Baßtuba;
Schlaginstrumente.
A. Gemeinsame Bestimmungen
Ausbildungsziele:
Die Instrumentalstudien haben der Heranbildung von Orchestermusikern, Kammermusikern, Begleitern und Solisten zu dienen. Die Studien sollen eine Auseinandersetzung mit der gesamten einschlägigen Musikliteratur einschließlich der zeitgenössischen Musik gewährleisten.
Aufnahmsalter:
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer setzt die Vollendung des 15. Lebensjahres voraus.
Aufnahmsprüfung:
Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch Kenntnisse aus allgemeiner Musiklehre sowie nach Maßgabe der fachlichen Erfordernisse der einzelnen Studien instrumentale Vorkenntnisse nachzuweisen.
Studiendauer:
16 Semester; die Studien sind in zwei Studienabschnitte
gegliedert.
Dauer des ersten Studienabschnittes:
10 Semester.
Dauer des zweiten Studienabschnittes:
6 Semester.
Ausbildungsziele des ersten Studienabschnittes:
Der erste Studienabschnitt dient der Vermittlung technischer und
interpretatorischer Grundlagen sowie umfassender theoretischer
Kenntnisse.
Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:
Der zweite Studienabschnitt dient der Weiterentwicklung der technischen und interpretatorischen Fertigkeiten und Fähigkeiten bis zur Konzertreife sowie der Vertiefung der theoretischen Kenntnisse.
Wahlfächer:
Fächer gemäß § 16 Abs. 1 dritter Satz.
Sonstiges Pflichtfach "Chor":
Die Studierenden sind berechtigt, Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtfach "Chor" bereits im ersten Studienabschnitt abzuschließen.
Diplomprüfung:
Die Diplomprüfungen haben den Vortrag musikalischer Werke aus verschiedenen Stilepochen zu umfassen. Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung ist der Vortrag mindestens eines Werkes in einem öffentlichen Konzert zu fordern.
B. Besondere Bestimmungen
Studienrichtung "Klavier"
Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:
Klavier.
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:
Theorie der Musik;
Geschichte der Musik.
Theorie der Musik;
Geschichte der Musik;
Ensemble;
Chor.
Studienrichtung "Orgel"
Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:
Orgel.
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes.
Die sonstigen Pflichtfächer der Studienrichtung "Klavier" zuzüglich:
Klavier;
Generalbaß;
Orgelbaukunde.
5 Studienrichtung "Cembalo"
Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:
Cembalo.
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:
Die sonstigen Pflichtfächer der Studienrichtung "Klavier" zuzüglich:
Klavier;
Generalbaß.
Studienrichtung "Klavierkammermusik"
Die für den ersten Studienabschnitt der Studienrichtung "Klavier" geltenden Bestimmungen sind anzuwenden.
Zentrales künstlerisches Fach im zweiten Studienabschnitt:
Klavierkammermusik.
Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:
Theorie der Musik;
Geschichte der Musik;
Generalbaß;
Chor.
Studienrichtung "Klavier-Vokalbegleitung"
Die für den ersten Studienabschnitt der Studienrichtung "Klavier" geltenden Bestimmungen sind anzuwenden.
Zentrales künstlerisches Fach des zweiten Studienabschnittes:
Klavier-Vokalbegleitung.
Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:
Theorie der Musik;
Geschichte der Musik;
Generalbaß;
Blattspiel und Transponieren;
Gesang;
Chor.
Studienrichtung "Violine"
Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:
Violine.
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:
Theorie der Musik;
Geschichte der Musik;
Viola;
Klavier;
Orchester;
Ensemble.
Theorie der Musik;
Geschichte der Musik;
Alte Musik;
Neue Musik;
Ensemble;
Orchester;
Chor.
Studienrichtung "Viola"
Die für die Studienrichtung "Violine" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Viola" zu lauten hat und das in der Studienrichtung "Violine" im ersten Studienabschnitt vorgesehene Pflichtfach "Viola" zu entfallen hat.
Studienrichtung "Violoncello"
Die für die Studienrichtung "Violine" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Violoncello" zu lauten hat und das in der Studienrichtung "Violine" im ersten Studienabschnitt vorgesehene Pflichtfach "Viola" zu entfallen hat.
Studienrichtung "Kontrabaß"
Die für die Studienrichtung "Violine" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Kontrabaß" zu lauten hat und das in der Studienrichtung "Violine" im ersten Studienabschnitt vorgesehene Pflichtfach "Viola" zu entfallen hat.
Studienrichtung "Gitarre"
Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:
Gitarre.
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:
Die sonstigen Pflichtfächer der Studienrichtung "Klavier".
Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:
Theorie der Musik;
Geschichte der Musik;
Alte Musik;
Neue Musik;
Ensemble;
Chor.
Studienrichtung "Harfe"
Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:
Harfe.
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:
Die sonstigen Pflichtfächer der Studienrichtung "Klavier" zuzüglich: Klavier.
Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:
Theorie der Musik;
Geschichte der Musik;
Alte Musik;
Neue Musik;
Orchester;
Chor.
Studienrichtung "Flöte"
Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:
Flöte.
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:
Theorie der Musik;
Geschichte der Musik;
Klavier;
Ensemble;
Orchester.
Theorie der Musik;
Geschichte der Musik;
Neue Musik;
Ensemble;
Orchester;
Chor.
Studienrichtung "Blockflöte"
Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Blockflöte" zu lauten hat und das Pflichtfach "Orchester" entfällt.
Studienrichtung "Oboe"
Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Oboe" zu lauten hat.
Studienrichtung "Klarinette"
Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Klarinette" zu lauten hat.
Studienrichtung "Fagott"
Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Fagott" zu lauten hat.
Studienrichtung "Saxophon"
Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Saxophon" zu lauten hat.
Studienrichtung "Horn"
Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Horn" zu lauten hat.
Studienrichtung "Trompete"
Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Trompete" zu lauten hat.
Studienrichtung "Posaune"
Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Posaune" zu lauten hat.
Studienrichtung "Baßtuba"
Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Baßtuba" zu lauten hat.
Studienrichtung "Schlaginstrumente"
Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenen Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Schlaginstrumente" zu lauten hat.
ABSCHNITT III
Gesang und Musiktheater
Studienrichtungen:
Gesang (Studienzweige: Lied und Oratorium, Musikdramatische Darstellung, Chor); Musiktheaterregie.
Studienrichtung "Gesang"
Ausbildungsziele:
Je nach dem gewählten Studienzweig dient das Studium der Entwicklung der gesanglichen, musikalischen und darstellerischen Fähigkeiten und soll den Absolventen in die Lage versetzen, die beruflichen Anforderungen künstlerischer und technischer Art zu erfüllen, die an einen Gesangsolisten im Opern- und Konzertbetrieb beziehungsweise an einen Chorsänger gestellt werden. Die Studien sollen eine Auseinandersetzung mit der gesamten einschlägigen Musikliteratur einschließlich der zeitgenössischen Musik gewährleisten.
Aufnahmsprüfung:
Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist auch der Nachweis von Vorkenntnissen aus allgemeiner Musiklehre zu erbringen.
Studiendauer:
14 Semester; das Studium ist in zwei Studienabschnitte gegliedert.
Dauer des ersten Studienabschnittes:
8 Semester.
Dauer des zweiten Studienabschnittes:
6 Semester.
Ausbildungsziele des ersten Studienabschnittes:
Der erste Studienabschnitt ist als eine für alle Studienzweige gleichartige Grundausbildung aus Gesang, verbunden mit einer intensiven musikalischen und theoretischen Ausbildung, zu gestalten.
Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:
Der zweite Studienabschnitt dient der Weiterführung und Intensivierung der gesanglichen und musikalischen Ausbildung, verbunden mit der Bildung von Schwerpunkten entsprechend dem gewählten Studienzweig, sowie der Vertiefung der theoretischen Kenntnisse.
Wahlfächer:
Fächer gemäß § 16 Abs. 1 dritter Satz.
Zentrales künstlerisches Fach des ersten Studienabschnittes:
Gesang.
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:
Theorie der Musik;
Geschichte der Musik;
Korrepetition;
Klavier;
Atemschulung und Gymnastik;
Sprecherziehung;
Italienisch;
Grundasubildung für Lied und Oratorium;
Musikdramatische Grundausbildung;
Stimmkunde;
Chor.
Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Lied und Oratorium")
Zentrale künstlerische Fächer:
Gesang;
Lied und Oratorium.
Theorie der Musik;
Geschichte der Musik;
Kulturgeschichte;
Korrepetition;
Ensemble.
Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Musikdramatische Darstellung")
Zentrale künstlerische Fächer:
Gesang;
Musikdramatische Darstellung (musikalische Interpretation);
Musikdramatische Darstellung (szenische Interpretation).
Theorie der Musik;
Geschichte der Musik;
Kulturgeschichte;
Korrepetition;
Bühnenfechten
Maske;
Theatertanz;
Rechtskunde.
Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Chor")
Zentrale künstlerische Fächer:
Gesang;
Opern-Chor;
Oratorien-Chor.
Theorie der Musik;
Geschichte der Musik;
Kulturgeschichte;
Korrepetition;
Bühnenfechten
Maske;
Theatertanz.
Studienrichtung "Musiktheaterregie"
Ausbildungsziele:
Das Studium dient der Heranbildung von Regisseuren, die in allen Sparten des Musiktheaters zu arbeiten befähigt sind.
Aufnahmsprüfung:
Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch Grundkenntnisse der Musik- und Theatergeschichte einschließlich ihrer zeitgenössischen Erscheinungen, die Fähigkeit, einen Klavierauszug zu lesen, und die Beherrschung der deutschen Sprache nachzuweisen.
Besondere Aufnahmsvoraussetzung:
Reifeprüfung einer höheren Schule.
Studiendauer:
8 Semester; das Studium ist nicht in Studienabschnitte gegliedert.
Zentrales künstlerisches Fach:
Regie.
Sonstige Pflichtfächer:
Bühnenkunde und Bühnentechnik;
Darstellungslehre;
Dramaturgie;
Italienisch;
Klavierauszug- und Partiturlesen;
Stimmkunde;
Kostüm und Maske;
Kulturgeschichte;
Theater- und Literaturgeschichte;
Rechtskunde.
selbständig erarbeitete Inszenierungen von Szenen eines oder mehrerer musikdramatischer Werke oder eine Inszenierung eines gesamten kleineren musikdramatischen Werkes; bei der Beurteilung sind auch Szenen, die vom Studierenden in vorausgegangenen Semestern erarbeitet wurden, mit zu berücksichtigen. Der Prüfungssenat kann auf Antrag des Studierenden bewilligen, daß künstlerische Leistungen, die von diesem außerhalb der Hochschule erbracht wurden, als Teile der Diplomprüfung (§ 33 Abs. 1 Z 1) anerkannt werden, sofern die Leistung nach Art und Umfang den bei der Diplomprüfung zu stellenden Anforderungen entsprach;
eine theoretische Interpretation des Regiebuches der Diplominszenierung; waren gemäß lit. a nur Teile von Werken zu inszenieren, so ist ein Regiebuch für ein gesamtes Werk vorzulegen und zu interpretieren;
eine selbständige theoretisch-dramaturgische Arbeit, die in keinem thematischen Zusammenhang mit den unter lit. a angeführten Inszenierungen stehen muß. Der Studierende ist berechtigt, das Thema dieser Arbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen des für das Fach "Regie" zuständigen Lehrers auzuwählen und selbst Themen vorzuschlagen. Bei der Diplomprüfung ist auf die Anforderungen der Bühnenpraxis Bedacht zu nehmen.
ABSCHNITT IV
Musikpädagogik
Studienrichtungen:
Instrumental(Gesangs)pädagogik, Musik- und Bewegungserziehung.
Studienrichtung "Instrumental(Gesangs)pädagogik"
Ausbildungsziele:
Der Absolvent soll befähigt sein, das gewählte Instrument (Gesang) an Lehranstalten und im freien Beruf auf allen Ausbildungsstufen zu unterrichten.
Aufnahmsprüfung:
Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch Kenntnisse aus allgemeiner Musiklehre, nach Maßgabe der fachlichen Erfordernisse instrumentale Vorkenntnisse sowie die Beherrschung der deutschen Sprache nachzuweisen.
Studiendauer:
12 Semester; das Studium ist in zwei Studienabschnitte gegliedert.
Dauer des ersten Studienabschnittes:
8 Semester.
Dauer des zweiten Studienabschnittes:
4 Semester.
Ausbildungsziel des ersten Studienabschnittes:
Erlangung der Lehrbefähigung.
Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:
Weiterentwicklung der technischen und interpretatorischen Fertigkeiten und Fähigkeiten im gewählten Instrument (Gesang) und der Fähigkeit zur selbständigen künstlerisch-wissenschaftlichen beziehungsweise künstlerisch-pädagogischen Arbeit.
Zentrales künstlerisches Fach des ersten Studienabschnittes:
Das gewählte Instrument (Gesang).
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:
Theorie der Musik;
Geschichte der Musik;
Musikalische Fertigkeiten;
Pädagogik;
Methodik der wissenschaftlichen Arbeit.
Theorie der Musik;
Geschichte der Musik;
Ensemble;
Pädagogik.
Musikalische Leitung;
zweites Instrument;
Generalbaß;
Improvisation;
Jugendstimmbildung;
Musiksoziologie;
Pädagogik.
Studienrichtung "Musik- und Bewegungserziehung"
Ausbildungsziele:
Der Absolvent soll befähigt sein, das Fachgebiet Musik und Bewegung an Lehranstalten und im freien Beruf auf allen Ausbildungsstufen zu unterrichten.
Aufnahmsprüfung:
Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch Kenntnisse aus allgemeiner Musiklehre sowie die Beherrschung der deutschen Sprache nachzuweien.
Studiendauer:
12 Semester; das Studium ist in zwei Studienabschnitte gegliedert.
Dauer des ersten Studienabschnittes:
8 Semester.
Dauer des zweiten Studienabschnittes:
4 Semester.
Ausbildungsziel des ersten Studienabschnittes:
Erlangung der Lehrbefähigung.
Ausbildungsziel des zweiten Studienabschnittes:
Weiterentwicklung der Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Übernahme von Leitungs- und Gestaltungsaufgaben in Musik und Bewegung sowie der Befähigung zur selbständigen künstlerisch-wissenschaftlichen bzw. künstlerisch-pädagogischen Arbeit.
Zentrales künstlerisches Fach im ersten und zweiten
Studienabschnitt:
Nach Maßgabe der vorhandenen Studieneinrichtungen:
Rhythmisch-musikalische Erziehung oder
Musik- und Tanzerziehung.
Theorie von Musik und Bewegung;
Geschichte von Musik und Bewegung;
Praxis von Musik und Bewegung;
Pädagogik.
ABSCHNITT V
Kirchenmusik
Studienrichtungen:
Katholische Krichenmusik (Studienzweige: Chorleitung und Kantorenausbildung, Orgel); Evangelische Kirchenmusik (Studienzweige: Chorleitung und Kantorenausbildung, Orgel).
A. Gemeinsame Bestimmungen
Ausbildungsziele:
Das Studium der Kirchenmusik hat der Heranbildung von Kirchenmusikern zu dienen, die als Organisten, Chorleiter und Kantoren zur Pflege der Kirchenmusik in ihrem ganzen Umfang befähigt sind. Das Studium soll eine Auseinandersetzung mit der gesamten Kirchenmusik einschließlich der zeitgenössischen Kirchenmusik unter Bedachtnahme auf den aktuellen liturgischen Bezug und die Integration aller Formen der Sakralmusik in das Leben der Kirche gewährleisten. In gleicher Weise ist die außerordentliche Bildungsfunktion der Kirchenmusik im Rahmen des Musiklebens und ihre traditionelle Bindung zur Musikerziehung zu berücksichtigen.
Aufnahmsprüfung:
Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch Vorkenntnisse aus allgemeiner Musiklehre sowie instrumentale Vorkenntnisse aus Orgel, Klavier oder Cembalo und eine bildungsfähige Singstimme nachzuweisen.
Studiendauer:
12 Semester; das Studium ist in zwei Studienabschnitte gegliedert.
Dauer des ersten Studienabschnittes:
8 Semester.
Dauer des zweiten Studienabschnittes:
4 Semester.
Wahlfächer:
Fächer gemäß § 16 Abs. 1 dritter Satz.
B. Besondere Bestimmungen
Studienrichtung "Katholische Kirchenmusik"
Ausbildungsziele des ersten Studienabschnittes:
Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in den gesamten Bereich der katholischen Kirchenmusik.
Zentrale künstlerische Fächer des ersten Studienabschnittes:
Orgel und Orgelimprovisation;
Chorleitung und Ensembleleitung.
Theorie der Musik;
Geschichte der Musik;
Gregorianik;
Liturgik;
Stimmbildung;
Deutscher Kirchengesang;
Klavier;
Partiturspiel;
Latein.
Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Chorleitung und Kantorenausbildung")
Ausbildungsziele:
Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung des Studiums und der Bildung von Studienschwerpunkten aus Chorleitung und Kantorenausbildung.
Zentrale künstlerische Fächer des zweiten Studienabschnittes:
Orgel und Orgelimprovisation;
Kirchliche Komposition;
Chorleitung und Ensembleleitung;
Stimmbildung.
Geschichte der Kirchenmusik und Literaturkunde;
Klavier;
Partiturspiel;
Continuospiel (Cembalo).
Liturgik;
Gregorianik;
Deutscher Kirchengesang.
Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Orgel")
Ausbildungsziele:
Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung des Studiums und der Bildung eines Studienschwerpunktes aus Orgel.
Zentrale künstlerische Fächer des zweiten Studienabschnittes:
Orgel und Orgelimprovisation;
Kirchliche Komposition;
Chorleitung und Ensembleleitung.
Geschichte der Kirchenmusik und Literaturkunde;
Klavier;
Partiturspiel;
Continuospiel (Cembalo).
Orgelkunde;
Liturgik;
Gregorianik;
Deutscher Kirchengesang.
Studienrichtung "Evangelische Kirchenmusik"
Erster Studienabschnitt:
Die für den ersten Studienabschnitt der Studienrichtung "Katholische Kirchenmusik" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Ausbildungsziel die Einführung in den gesamten Bereich der evangelischen Kirchenmusik zu gelten hat und an die Stelle der sonstigen Pflichtfächer "Gregorianik", "Deutscher Kirchengesang" und "Latein" die sonstigen Pflichtfächer "Hymnologie" und "Kirchenkunde" zu treten haben.
Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Chorleitung und Kantorenausbildung")
Ausbildungsziele:
Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung des Studiums und der Bildung von Studienschwerpunkten aus Chorleitung und Kantorenausbildung.
Zentrale Künstlerische Fächer des zweiten Studienabschnittes:
Orgel und Orgelimprovisation;
Kirchliche Komposition;
Chorleitung und Ensembleleitung;
Stimmbildung.
Liturgik;
Geschichte der Kirchenmusik und Literaturkunde;
Klavier;
Partiturspiel;
Continuospiel (Cembalo).
ABSCHNITT VI
Jazz
Studienrichtung „Jazz'' (Studienzweige: „Jazz-Instrument
Ausbildungsziele:
Je nach dem gewählten Studienzweig hat das Studium der instrumentalen, vokalen oder kompositorischen Ausbildung als Jazzmusiker zu dienen.
Aufnahmsprüfung:
Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch Kenntnisse aus allgemeiner Musiklehre sowie nach Maßgabe der fachlichen Erfordernisse der einzelnen Instrumente instrumentale Vorkenntnisse nachzuweisen, wobei in besonderer Weise auf die Erfordernisse der Jazzmusik Bedacht zu nehmen ist.
Aufnahmsalter:
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer setzt die Vollendung des 15. Lebensjahres voraus.
Studiendauer:
12 Semester; das Studium ist in zwei Studienabschnitte gegliedert.
Dauer des ersten Studienabschnittes:
6 Semester.
Dauer des zweiten Studienabschnittes:
6 Semester.
Ausbildungsziele des ersten Studienabschnittes:
Der erste Studienabschnitt dient der Vermittlung der theoretischen
und praktischen Grundlagen des vom Studierenden gewählten
Instrumentes (des Gesanges) in der Jazzmusik.
Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:
Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung des Studiums
entsprechend dem gewählten Studienzweig.
Zentrales künstlerisches Fach des ersten Studienabschnittes:
Nach Wahl des Studierenden ein Instrument oder Gesang in der Jazzmusik.
Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:
Musikalische Grundschulung;
Jazztheorie;
Jazzgeschichte;
Improvisation;
Werk- und Improvisationsanalyse;
Rhythmik;
Klavier;
Ensemble;
Big Band;
das gewählte Instrument oder Gesang (Klassik);
Ensemble und Orchester (Klassik).
Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig „Jazz-Instrument (Jazz-Gesang)'')
Zentrales künstlerisches Fach:
Das im ersten Studienabschnitt gewählte Instrument (Gesang).
Sonstige Pflichtfächer:
Improvisation;
Ensemble;
Big Band;
Musikelektronik;
Vokalensemble;
Teilgebiete der Theorie und der Geschichte der Musik (Klassik);
weitere Teilgebiete aus den im ersten und zweiten Studienabschnitt genannten sonstigen Pflichtfächern nach Maßgabe des Studienplanes.
Improvisation;
Komposition außerhalb der Jazzmusik;
Musikelektronik.
ABSCHNITT VII
Darstellende Kunst
Studienrichtung "Darstellende Kunst" (Studienzweige: "Schauspiel", "Regie")
Aufnahmsprüfung:
Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist auch die Beherrschung der
deutschen Sprache nachzuweisen.
Studiendauer:
8 Semester; das Studium ist nicht in Studienabschnitte gegliedert. Das erste und das zweite Semester sind für beide Studienzweige als gemeinsames und gleichartiges Grundstudium zu gestalten.
Zentrales künstlerisches Fach im Grundstudium:
Dramatischer Unterricht.
Sonstige Pflichtfächer im Grundstudium:
Berufskunde;
Rechtskunde.
B. Besondere Bestimmungen
Studienzweig "Schauspiel"
Ausbildungsziele:
Das Studium dient der Entwicklung der individuellen darstellerischen, sprachlichen, musikalischen und körperlichen Fähigkeiten und soll den Absolventen in die Lage versetzen, die beruflichen Anforderungen künstlerischer und technischer Art zu erfüllen, die an einen jungen Schauspieler im deutschsprachigen Raum gestlellt werden. Die Studien sollen ebenso eine praktische und theoretische Auseinandersetzung mit der dramatischen Literatur gewährleisten. Dazu soll der Absolvent Kenntnisse aufweisen, die es erlauben, ihn auch in den Medien Hörfunk und Fernsehen einzusetzen.
Zentrales künstlerisches Fach:
Dramatischer Unterricht.
Sonstige Pflichtfächer:
Dramenkunde;
Theater- und Literaturgeschichte;
Musikalische Gestaltung und Musikkunde;
Kostüm und Maske;
Theatertanz;
Bühnenfechten;
Gymnastik;
Hörspiel;
Fernsehen;
Studienzweig "Regie"
Ausbildungsziele:
Der Absolvent soll die geistigen und technischen Voraussetzungen zur Erarbeitung einer Inszenierung aufweisen, mindestens als Regieassistent arbeiten können, in der Lage sein, kleinere Rollen zu spielen und sich in der Arbeit mit dem Schauspieler deutlich qualifizieren. Er soll überdies Kenntnisse in den Medien Hörfunk und Fernsehen besitzen.
Besondere Aufnahmsvorsaussetzungen:
Reifeprüfung einer höheren Schule oder Abschluß des Studienzweiges
"Schauspiel".
Zentrale künstlerische Fächer:
Inszenieren;
Dramaturgie.
Theater- und Literaturgeschichte;
Musikalische Gestaltung und Musikkunde;
Sprachgestaltung;
Körperliche Gestaltung;
Bühnenkunde und Bühnentechnik;
Kostüm und Maske;
Hörspiel;
Fernsehen.
eine selbständig erarbeitete Inszenierung; bei deren Beurteilung sind auch Szenen, die vom Studierenden in vorausgegangenen Semestern erarbeitet wurden, mit zu berücksichtigen. Der Prüfungssenat kann auf Antrag des Studierenden bewilligen, daß künstlerische Leistungen, die von diesem außerhalb der Hochschule erbracht wurden, als Teile der Diplomprüfung (§ 33 Abs. 1 Z 1) anerkannt werden, sofern die Leistung nach Art und Umfang den bei der Diplomprüfung zu stellenden Anforderungen entsprach;
eine theoretische Interpretation des Regiebuches der Diplominszenierung sowie
eine selbständige theoretisch-dramaturgische Arbeit, die in keinem thematischen Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Inszenierung stehen muß. Der Studierende ist berechtigt, das Thema dieser Arbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen des für das Fach "Dramaturgie" zuständigen Lehrers auszuwählen und selbst Themen vorzuschlagen. Bei der Diplomprüfung ist auf die Anforderungen der Bühnenpraxis Bedacht zu nehmen.
ABSCHNITT VIII
Film und Fernsehen
Studienrichtungen:
Bildtechnik und Kamera; Buch und Dramaturgie, Produktion; Regie; Schnitt.
A. Gemeinsame Bestimmungen
Ausbildungsziele:
Die Studien haben der Heranbildung von Kameraleuten, Drehbuchautoren und Dramaturgen, Produktionsfachleuten, Regisseuren und Schnittmeistern zu dienen. Die Studien haben neben dem theoretischen Unterricht auch die praktische Unterweisung zu gewährleisten. Bei der Gestaltung der Studien und bei der Durchführung und Koordinierung der einzelnen Lehrveranstaltungen ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, daß die Studierenden in projektbezogenen Unterrichtsgruppen zusammenarbeiten.
Aufnahmsprüfung:
Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist auch die Beherrschung der
deutschen Sprache nachzuweisen.
Studiendauer:
10 Semester; das Studium ist in zwei Studienabschnitte gegliedert.
Dauer des ersten Studienabschnittes:
4 Semester.
Dauer des zweiten Studienabschnittes:
6 Semester.
Ausbildungsziele des ersten Studienabschnittes:
Der erste Studienabschnitt dient der Vermittlung der theoretischen und praktischen Grundlagen der gewählten Studienrichtung und der wichtigsten Grundlagen der anderen Studienrichtungen des Bereiches Film und Fernsehen.
Zentrale künstlerische Fächer des ersten Studienabschnittes:
Bildtechnik und Kamera;
Buch und Dramaturgie;
Produktion;
Regie;
Schnitt.
Theoretische Grundlagen des Filmes und des Fernsehens;
Technologische Grundlagen des Filmes und des Fernsehens;
Ton.
Schulproduktion;
Ton;
Rechtskunde;
Architektur in Film und Fernsehen;
Medienanalyse;
Produktionstechnologie.
Studienrichtung "Bildtechnik und Kamera"
Erste Diplomprüfung:
Abweichend von den Bestimmungen des § 35 ist die erste Diplomprüfung nur aus dem zentralen künstlerischen Fach "Bildtechnik und Kamera" abzulegen.
Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:
Vertiefung der theoretischen und künstlerisch-praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet Bildtechnik und Kamera.
Zentrales künstlerisches Fach des zweiten Studienabschnittes:
Bildtechnik und Kamera.
Studienrichtung "Buch und Dramaturgie"
Erste Diplomprüfung:
Abweichend von den Bestimmungen des § 35 ist die erste Diplomprüfung nur aus dem zentralen künstlerischen Fach "Buch und Dramaturgie" abzulegen.
Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:
Vertiefung der theoretischen und künstlerisch-praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet Buch und Dramaturgie.
Zentrales künstlerisches Fach des zweiten Studienabschnittes:
Buch und Dramaturgie.
Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:
Die in den gemeinsamen Bestimmungen (lit. A) angeführten sonstigen
Pflichtfächer zuzüglich: Regie.
Studienrichtung "Produktion"
Erste Diplomprüfung:
Abweichend von den Bestimmungen des § 35 ist die erste Diplomprüfung nur aus dem zentralen künstlerischen Fach "Produktion" abzulegen.
Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:
Vertiefung der theoretischen und künstlerisch-praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet Film- und Fernsehproduktion.
Zentrales künstlerisches Fach des zweiten Studienabschnittes:
Produktion.
Studienrichtung "Regie"
Erste Diplomprüfung:
Abweichend von den Bestimmungen des § 35 ist die erste Diplomprüfung nur aus dem zentralen künstlerischen Fach "Regie" abzulegen.
Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:
Vertiefung der theoretischen und künstlerisch-praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet Film- und Fernsehregie.
Zentrales künstlerisches Fach des zweiten Studienabschnittes:
Regie.
Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:
Die in den gemeinsamen Bestimmungen (lit. A) angeführten sonstigen
Pflichtfächer zuzüglich: Dramaturgie.
Studienrichtung "Schnitt"
Erste Diplomprüfung:
Abweichend von den Bestimmungen des § 35 ist die erste Diplomprüfung nur aus dem zentralen künstlerischen Fach "Schnitt" abzulegen.
Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:
Vertiefung der theoretischen und künstlerisch-praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet Film- und Fernsehschnitt.
Zentrales künstlerisches Fach des zweiten Studienabschnittes:
Schnitt.
ABSCHNITT IX
Bühnengestaltung
Studienrichtung "Bühnengestaltung"
Ausbildungsziel:
Der Absolvent soll befähigt sein, eine umfassende bildnerische
Konzeption einer Theateraufführung zu erarbeiten.
Studiendauer:
8 Semester; das Studium ist nicht in Studienabschnitte gegliedert.
Zentrales künstlerisches Fach:
Bühnengestaltung.
Sonstige Pflichtfächer:
Kunstgeschichte;
Theatergeschichte;
Aktenzeichen;
Perspektive und technisches Zeichnen;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.