Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung (Kunsthochschul-Studiengesetz - KHStG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1983-10-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 99
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(3) Ist das im Ausland erworbene Reifezeugnis eines Bewerbers einem österreichischen Reifezeugnis nicht gleichwertig, so sind vom Rektor die erforderlichen und vor der Aufnahme als ordentlicher Hörer abzulegenden Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben. Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Anerkennung ausländischer Reifezeugnisse werden dadurch nicht berührt.

(4) Die Aufnahme ist zu verweigern, wenn der Bewerber infolge seines Gesundheitszustandes eine Störung des Unterrichtes oder eine Gefährdung seiner Umgebung darstellt.

(5) Hat der Aufnahmswerber die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 erfüllt, so ist er vom Rektor als ordentlicher Hörer aufzunehmen.

(6) Dem ordentlichen Hörer ist ein mit seinem Lichtbild versehener Ausweis als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Hochschule auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises endet jeweils für das Wintersemester am 31. März und für das Sommersemester am 31. Oktober. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist semesterweise durchzuführen. Die Form des Ausweises, die Art der Ausstellung und der Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer sind durch die im § 51 Abs. 1 vorgesehene Verordnung zu regeln. Darin kann auch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer durch vom Studierenden anzubringende Klebeetiketten für zulässig erklärt werden.

(7) Das Gesamtkollegium (Akademiekollegium) hat unter Bedachtnahme auf die zweckmäßige Verwendung technischer Hilfsmittel das Rektorat mit der Evidenthaltung der Studierenden zu betrauen. Vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist eine Zentrale Hörerevidenz zu führen.

(8) Fremde, die zu einem Studium zugelassen oder zur Ablegung von Prüfungen eingeladen sind, deren Bestehen eine Zulassungsvoraussetzung bildet, haben für diesen Zweck auf Grund einer entsprechenden Mitteilung durch die Hochschule bis zur angemessenen Studiendauer Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz oder eines Sichtvermerkes. Die angemessene Studiendauer und die Studientätigkeit sind gegenüber der für die Erteilung zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Studienerfolgsrichtlinien für den Bezug der Familienbeihilfe sind für die Beurteilung des angemessenen Studienerfolges sinngemäß anzuwenden, wobei jedoch auf die besondere Situation fremdsprachiger Studienanfänger Bedacht zu nehmen ist. Näheres hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu bestimmen.

Aufnahme als ordentlicher Hörer

§ 23. (1) Wer den Abschluß eines ordentlichen Studiums in einer bestimmten Studienrichtung anstrebt, hat um Aufnahme an jener Hochschule anzusuchen, an der diese Studienrichtung eingerichtet wurde. Die Aufnahme in den Verband der Hochschule in Form der Immatrikulation hat jedoch an nur einer Hochschule oder Universität zu erfolgen. Die gleichzeitige Absolvierung des Studiums derselben Studienrichtung an mehreren Hochschulen ist unzulässig. Der Besuch von Lehrveranstaltungen sowie deren Anrechenbarkeit in der vom ordentlichen Hörer gewählten Studienrichtung (Studienzweig) an einer anderen Hochschule oder Universität ist jedoch zulässig, wenn die Lehrveranstaltung an der Hochschule, an der er aufgenommen wurde, nicht angeboten wird, oder die Studienrichtung (Studienzweig) seiner Wahl von mehr als einer Hochschule oder von einer Hochschule und einer Universität gemeinsam durchgeführt wird. Wer als ordentlicher Hörer an einer Universität oder Hochschule immatrikuliert ist und im Rahmen seines Studiums Teile davon an einer anderen Hochschule zu absolvieren hat, ist auch an dieser Hochschule als ordentlicher Hörer aufzunehmen, sofern er die erforderlichen Vorkenntnisse und eine allenfalls notwenidge künstlerische Begabung nachgewiesen hat. § 26 Abs. 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Um die Aufnahme als ordentlicher Hörer kann sich bewerben, wer

1.

die Aufnahmsprüfung (§ 24) erfolgreich abgelegt hat, sofern nicht gemäß § 24 Abs. 4 Nachsicht von der Ablegung erteilt wurde;

2.

die über die Aufnahmsprüfung hinausgehenden besonderen Aufnahmsvoraussetzungen nach Maßgabe der Anlagen A und B erfüllt;

3.

das für die einzelnen Studienrichtungen oder Kurzstudien festgesetzte Mindestalter erreicht hat. Enthalten die Anlagen A und B keine Bestimmungen über das Mindestalter des Aufnahmswerbers, so ist die Vollendung des 17. Lebensjahres Voraussetzung für die Aufnahme als ordentlicher Hörer;

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)

(3) Ist das im Ausland erworbene Reifezeugnis eines Bewerbers einem österreichischen Reifezeugnis nicht gleichwertig, so sind vom Rektor die erforderlichen und vor der Aufnahme als ordentlicher Hörer abzulegenden Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben. Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Anerkennung ausländischer Reifezeugnisse werden dadurch nicht berührt.

(4) Hat der Aufnahmswerber die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 erfüllt, so ist er vom Rektor als ordentlicher Hörer aufzunehmen.

(5) Dem ordentlichen Hörer ist ein mit seinem Lichtbild versehener Ausweis als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Hochschule auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises endet jeweils für das Wintersemester am 31. März und für das Sommersemester am 31. Oktober. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist semesterweise durchzuführen. Die Form des Ausweises, die Art der Ausstellung und der Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer sind durch die im § 51 Abs. 1 vorgesehene Verordnung zu regeln. Darin kann auch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer durch vom Studierenden anzubringende Klebeetiketten für zulässig erklärt werden.

(6) Das Gesamtkollegium (Akademiekollegium) hat unter Bedachtnahme auf die zweckmäßige Verwendung technischer Hilfsmittel das Rektorat mit der Evidenthaltung der Studierenden zu betrauen. Vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist eine Zentrale Hörerevidenz zu führen.

(7) Fremde, die zu einem Studium zugelassen oder zur Ablegung von Prüfungen eingeladen sind, deren Bestehen eine Zulassungsvoraussetzung bildet, haben für diesen Zweck auf Grund einer entsprechenden Mitteilung durch die Hochschule bis zur angemessenen Studiendauer Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz oder eines Sichtvermerkes. Die angemessene Studiendauer und die Studientätigkeit sind gegenüber der für die Erteilung zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Studienerfolgsrichtlinien für den Bezug der Familienbeihilfe sind für die Beurteilung des angemessenen Studienerfolges sinngemäß anzuwenden, wobei jedoch auf die besondere Situation fremdsprachiger Studienanfänger Bedacht zu nehmen ist. Näheres hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu bestimmen.

Aufnahmsprüfung

§ 24. (1) Durch die Aufnahmsprüfung sind die Begabung für die zentralen künstlerischen Fächer der gewählten Studienrichtung, die physische Eignung und nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlagen A und B auch Vorkenntnisse für die Studienrichtung oder das Kurzstudium festzustellen.

(2) Gelangt der Prüfungssenat im Zuge der Aufnahmsprüfung zur Auffassung, daß der Aufnahmswerber für ein anderes als das von ihm gewählte Studium besser geeignet wäre, so hat er diesen entsprechend zu beraten.

(3) Ist es zweifelhaft, ob ein Aufnahmswerber den erforderlichen physischen Anforderungen entspricht, so hat ihm der Prüfungssenat die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens aufzutragen.

(4) Auf Antrag des Aufnahmswerbers kann der Prüfungssenat von der Ablegung der Aufnahmsprüfung oder von Teilen derselben Nachsicht gewähren, wenn auf Grund von Vorstudien des Aufnahmswerbers an Universitäten, Hochschulen oder anderen künstlerischen Lehranstalten Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt wurden.

(5) Wer die Aufnahmsprüfung für eine Studienrichtung an einer Hochschule bestanden hat, ist im Falle seiner Bewerbung um die Aufnahme als ordentlicher Hörer derselben Studienrichtung an einer anderen Hochschule von der neuerlichen Ablegung der Aufnahmsprüfung befreit. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 7 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß der für die Aufnahmsprüfung zuständige Prüfungssenat zu entscheiden hat.

Ärztliches Zeugnis

§ 25. (1) Das anläßlich der Immatrikulation als ordentlicher Hörer vorzulegende ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate sein. Es hat darzutun, daß auf Grund

1.

einer (grob-klinischen) physikalischen Untersuchung,

2.

von weiteren im Einverständnis mit dem Studierenden durchgeführten Untersuchungen, die sich auf Grund der in Z 1 angeordneten Untersuchung, insbesondere zur Vorbeugung gegen Tuberkulose, als zweckmäßig erweisen,

(2) Mit der Durchführung der Untersuchung gemäß Abs. 1 sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft geeignete inländische Einrichtungen, wie öffentliche Krankenanstalten oder Untersuchungsstellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, zu betrauen.

(3) Ein von einem Militärarzt (§ 42 Abs. 3 des Ärztegesetzes) vor Beendigung des Präsenzdienstes, von einem Amtsarzt oder Schularzt ausgestelltes ärztliches Zeugnis ist einem ärztlichen Zeugnis gemäß Abs. 1 und 2 gleichzuachten.

Aufnahme als außerordentlicher Hörer und Gasthörer

§ 26. (1) Außerordentliche Hörer und Gasthörer sind vom Rektor nach Maßgabe verfügbarer Plätze aufzunehmen. Dabei sind die ordentlichen Hörer in den zentralen künstlerischen Fächern vorrangig zu berücksichtigen. Die Aufnahme ist im Studienbuch zu beurkunden.

(2) Außerordentliche Hörer haben die zum Verständnis der gewählten Lehrveranstaltungen erforderlichen Vorkenntnisse nachzuweisen. Bei künstlerischen Fächern ist der Nachweis der Begabung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 24 mit der Maßgabe zu erbringen, daß an die Stelle des Prüfungssenates ein vom Rektor zu bestellender Einzelprüfer zu treten hat.

(3) Von Gasthörern, die Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern zu besuchen wünschen, ist der Nachweis der Begabung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 24 mit der Maßgabe zu erbringen, daß an die Stelle des Prüfungssenates ein vom Rektor zu bestellender Einzelprüfer zu treten hat.

(4) Die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 Z 4 und Abs. 4, 6 und 7 sowie des § 25 und des § 44 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Aufnahme als außerordentlicher Hörer und Gasthörer

§ 26. (1) Außerordentliche Hörer und Gasthörer sind vom Rektor nach Maßgabe verfügbarer Plätze aufzunehmen. Dabei sind die ordentlichen Hörer in den zentralen künstlerischen Fächern vorrangig zu berücksichtigen. Die Aufnahme ist im Studienbuch zu beurkunden.

(2) Außerordentliche Hörer haben die zum Verständnis der gewählten Lehrveranstaltungen erforderlichen Vorkenntnisse nachzuweisen. Bei künstlerischen Fächern ist der Nachweis der Begabung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 24 mit der Maßgabe zu erbringen, daß an die Stelle des Prüfungssenates ein vom Rektor zu bestellender Einzelprüfer zu treten hat.

(3) Von Gasthörern, die Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern zu besuchen wünschen, ist der Nachweis der Begabung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 24 mit der Maßgabe zu erbringen, daß an die Stelle des Prüfungssenates ein vom Rektor zu bestellender Einzelprüfer zu treten hat.

(4) Die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 Z 4 und Abs. 4, 6, 7 und 8 sowie des § 25 und des § 44 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Inskription

§ 27. (1) Durch die Inskription meldet der Studierende der Hochschule, daß er das gewählte Studium (§ 5 Z 2 und 3, §§ 16 und 17) im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde. Der ordentliche Hörer hat überdies jene Lehrveranstaltungen anzugeben, die er in den zentralen künstlerischen Fächern zu absolvieren beabsichtigt.

(2) Sind zum Verständnis einer Lehrveranstaltung besondere Vorkenntnisse erforderlich, so ist im Studienplan der Besuch von der Ablegung einer Prüfung oder von der Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Teilnahme an einer diese Vorkenntnisse vermittelnden Lehrveranstaltung abhängig zu machen.

(3) Fremdsprachige ordentliche Hörer haben, sofern in den Anlagen A und B nichts anderes bestimmt wird, bis zum Ende des zweiten inskribierten Semesters den Nachweis zu erbringen, daß sie die deutsche Sprache in einem zum Verständnis der Lehrveranstaltungen ausreichendem Ausmaß beherrschen. Der Nachweis ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einer die notwendigen Deutschkenntnisse vermittelnden Lehrveranstaltung oder eine vergleichbare Ausbildung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht bis zu dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt erbracht, so ist eine weitere Inskription bis zur Erbringung des Nachweises ausgeschlossen.

(4) Studierende, die keine Reifeprüfung abgelegt haben, sind verpflichtet, eine Lehrveranstaltung aus Kulturkunde durch eine Prüfung (erfolgreiche Teilnahme) abzuschließen.

(5) Voraussetzung für die Inskription einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach ist die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung für jene Studienrichtung, für die diese Lehrveranstaltung eingerichtet wurde. Die Wünsche des Studierenden sind von den einzelnen Lehrern insoweit zu berücksichtigen, als dies ihre Auslastung zuläßt. Im Zweifelsfall hat der Prüfungssenat zu entscheiden, welche Lehrer den Studierenden in den zentralen künstlerischen Fächern zu unterrichten haben.

(6) Die zuständigen Abteilungskollegien (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) haben bei Platzmangel durch die Einrichtung von Parallellehrveranstaltungen in den sonstigen Pflichtfächern und in den Wahlfächern dafür vorzusorgen, daß die ordentlichen Hörer die im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen innerhalb der dafür vorgesehenen Semester besuchen können.

(7) Der ordentliche Hörer ist berechtigt, im Laufe des Studiums Lehrveranstaltungen aus zentralen künstlerischen Fächern bei anderen als den gemäß Abs. 6 bestimmten Lehrern zu inskribieren (Lehrerwechsel). Die Inskription ist nur dann zulässig, wenn der Lehrer, bei dem der Studierende nunmehr zu inskribieren wünscht, seine Zustimmung erteilt. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Lehrer auf Grund der Zahl der von ihm zu betreuenden ordentlichen Hörer ausgelastet ist oder wegen der bisherigen andersartigen technischen oder stilistischen Unterweisung des Studierenden eine erfolgreiche Fortsetzung des Studiums in den zentralen künstlerischen Fächern nicht gewährleisten kann.

(8) Die Inskription ist im Studienbuch zu beurkunden.

(9) Hat ein ordentlicher Hörer einer der Studienrichtungen 2 bis 37 der Anlage A oder der Studienrichtungen der Anlage B die für das Studium (den betreffenden Studienabschnitt) festgesetzte Zahl einrechenbarer Semester bereits inskribiert, jedoch noch nicht alle für die Diplomprüfung vorgesehenen Vorprüfungen abgelegt, so ist er unbeschadet der im § 18 Abs. 7 vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeit in den zentralen künstlerischen Fächern nur dann zu unterrichten, wenn es für den erfolgreichen Abschluß der Diplomprüfung erforderlich ist. Darüber hat der Rektor auf Grund von Gutachten der Leiter der zuletzt besuchten Lehrveranstaltungen in den zentralen künstlerischen Fächern und des Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission zu entscheiden. Die Inskription ist jedoch spätestens bis zum zweiten folgenden Semester zulässig. Hat der Studierende auch bis zum Ende dieses Semesters die vorgesehenen Vorprüfungen noch nicht abgelegt, so ist er von der Fortsetzung dieses Studiums an jeder inländischen Hochschule und von der neuerlichen Aufnahme desselben Studiums an derselben Hochschule ausgeschlossen.

Inskription

§ 27. (1) Durch die Inskription meldet der Studierende der Hochschule, daß er das gewählte Studium (§ 5 Z 2 und 3, §§ 16 und 17) im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde. Der ordentliche Hörer hat überdies jene Lehrveranstaltungen anzugeben, die er in den zentralen künstlerischen Fächern zu absolvieren beabsichtigt.

(2) Sind zum Verständnis einer Lehrveranstaltung besondere Vorkenntnisse erforderlich, so ist im Studienplan der Besuch von der Ablegung einer Prüfung oder von der Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Teilnahme an einer diese Vorkenntnisse vermittelnden Lehrveranstaltung abhängig zu machen.

(3) Fremdsprachige ordentliche Hörer haben, sofern in den Anlagen A und B nichts anderes bestimmt wird, bis zum Ende des zweiten inskribierten Semesters den Nachweis zu erbringen, daß sie die deutsche Sprache in einem zum Verständnis der Lehrveranstaltungen ausreichendem Ausmaß beherrschen. Der Nachweis ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einer die notwendigen Deutschkenntnisse vermittelnden Lehrveranstaltung oder eine vergleichbare Ausbildung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht bis zu dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt erbracht, so ist eine weitere Inskription bis zur Erbringung des Nachweises ausgeschlossen.

(4) Studierende, die keine Reifeprüfung abgelegt haben, sind verpflichtet, eine Lehrveranstaltung aus Kulturkunde durch eine Prüfung (erfolgreiche Teilnahme) abzuschließen.

(5) Voraussetzung für die Inskription einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach ist die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung für jene Studienrichtung, für die diese Lehrveranstaltung eingerichtet wurde. Die Wünsche des Studierenden sind von den einzelnen Lehrern insoweit zu berücksichtigen, als dies ihre Auslastung zuläßt. Im Zweifelsfall hat der Prüfungssenat zu entscheiden, welche Lehrer den Studierenden in den zentralen künstlerischen Fächern zu unterrichten haben.

(6) Die zuständigen Abteilungskollegien (Akademiekollegium) haben bei Platzmangel durch die Einrichtung von Parallellehrveranstaltungen in den sonstigen Pflichtfächern und in den Wahlfächern dafür vorzusorgen, daß die ordentlichen Hörer die im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen innerhalb der dafür vorgesehenen Semester besuchen können.

(7) Der ordentliche Hörer ist berechtigt, im Laufe des Studiums Lehrveranstaltungen aus zentralen künstlerischen Fächern bei anderen als den gemäß Abs. 6 bestimmten Lehrern zu inskribieren (Lehrerwechsel). Die Inskription ist nur dann zulässig, wenn der Lehrer, bei dem der Studierende nunmehr zu inskribieren wünscht, seine Zustimmung erteilt. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Lehrer auf Grund der Zahl der von ihm zu betreuenden ordentlichen Hörer ausgelastet ist oder wegen der bisherigen andersartigen technischen oder stilistischen Unterweisung des Studierenden eine erfolgreiche Fortsetzung des Studiums in den zentralen künstlerischen Fächern nicht gewährleisten kann.

(8) Die Inskription ist im Studienbuch zu beurkunden.

(9) Hat ein ordentlicher Hörer einer der Studienrichtungen 2 bis 37 der Anlage A oder der Studienrichtungen der Anlage B die für das Studium (den betreffenden Studienabschnitt) festgesetzte Zahl einrechenbarer Semester bereits inskribiert, jedoch noch nicht alle für die Diplomprüfung vorgesehenen Vorprüfungen abgelegt, so ist er unbeschadet der im § 18 Abs. 7 vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeit in den zentralen künstlerischen Fächern nur dann zu unterrichten, wenn es für den erfolgreichen Abschluß der Diplomprüfung erforderlich ist. Darüber hat der Rektor auf Grund von Gutachten der Leiter der zuletzt besuchten Lehrveranstaltungen in den zentralen künstlerischen Fächern und des Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission zu entscheiden. Die Inskription ist jedoch spätestens bis zum zweiten folgenden Semester zulässig. Hat der Studierende auch bis zum Ende dieses Semesters die vorgesehenen Vorprüfungen noch nicht abgelegt, so ist er von der Fortsetzung dieses Studiums an jeder inländischen Hochschule und von der neuerlichen Aufnahme desselben Studiums an derselben Hochschule ausgeschlossen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998).

Inskription

§ 27. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998)

(3) Fremdsprachige ordentliche Hörer haben, sofern in den Anlagen A und B nichts anderes bestimmt wird, bis zum Ende des zweiten inskribierten Semesters den Nachweis zu erbringen, daß sie die deutsche Sprache in einem zum Verständnis der Lehrveranstaltungen ausreichendem Ausmaß beherrschen. Der Nachweis ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einer die notwendigen Deutschkenntnisse vermittelnden Lehrveranstaltung oder eine vergleichbare Ausbildung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht bis zu dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt erbracht, so ist eine weitere Inskription bis zur Erbringung des Nachweises ausgeschlossen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998)

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998)

Beurlaubung und Studienbehinderung

§ 28. (1) Ordentliche Hörer sind auf Ansuchen zum Studium an einer ausländischen Lehranstalt oder zur Durchführung wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeiten vom Rektor auf die Dauer von höchstens vier Semestern zu beurlauben.

(2) Beurlaubte ordentliche Hörer, die dem Rektorat vor Ablauf ihres Urlaubes die Fortsetzung ihrer Studien angezeigt haben, sind berechtigt, ihre Studien bei jenen Lehrern der zentralen künstlerischen Fächer fortzusetzen, deren Lehrveranstaltungen sie unmittelbar vor Antritt des Urlaubes inskribiert hatten.

(3) Beurlaubte ordentliche Hörer bleiben im Verband der Hochschule (§ 23).

(4) Eine Behinderung auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder aus wichtigen Gründen (§ 44 Abs. 2 Z 2) ist der Beurlaubung gleichzuhalten.

Einrechnung von Semestern

§ 29. (1) Ein Semester ist in die vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen, wenn der Studierende in allen zentralen künstlerischen Fächern positiv beurteilt wurde.

(2) Die an einer inländischen Hochschule eingerechneten Semester eines ordentlichen Studiums sind bei der Fortseztung desselben Studiums an einer anderen inländischen Hochschule in die vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen.

(3) Ordentlichen Hörern, welche die vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen (§ 23 Abs. 3) nicht rechtzeitig ablegen, dürfen inskribierte Semester bis zur Ablegung Ergänzungsprüfungen nicht eingerechnet werden.

Anrechnung von Studien

§ 30. (1) Ordentliche Studien einer anderen Studienrichtung, die an einer inländischen Hochschule abgelegt wurden, oder Studien an einer ausländischen Hochschule sowie einer solchen gleichrangigen Anstalt sind für die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums anzurechnen, soweit sie den ordentlichen Studien dieser Studienrichtung auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind.

(2) Die beiden einer Diplomprüfung unmittelbar vorangehenden Semester müssen auch in den Fällen des Abs. 1 und des § 29 Abs. 2 an der Hochschule zurückgelegt werden, an der der Studierende um die Zulassung zur Diplomprüfung ansucht.

(3) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.

Anrechnung von Studien

§ 30. (1) Ordentliche Studien einer anderen Studienrichtung, die an einer inländischen Hochschule abgelegt wurden, oder Studien an einer ausländischen anerkannten Hochschule sowie einer solchen gleichrangigen Anstalt sind für die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums anzurechnen, soweit sie den ordentlichen Studien dieser Studienrichtung auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind. Das zuständige Organ der Hochschule kann die Anrechnung von Studien im Rahmen bestimmter ausländischer ordentlicher Studien, insbesondere bei Partnerschaften, durch Verordnung festlegen; diese ist durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Hochschule und durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

(2) Die beiden einer Diplomprüfung unmittelbar vorangehenden Semester müssen auch in den Fällen des Abs. 1 und des § 29 Abs. 2 an der Hochschule zurückgelegt werden, an der der Studierende um die Zulassung zur Diplomprüfung ansucht.

(3) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.

Anerkennung von Prüfungen

§ 31. (1) Die an einer inländischen Hochschule abgelegten Prüfungen sind für das weitere Studium derselben Studienrichtung an einer anderen inländischen Hochschule anzuerkennen.

(2) Die an einer inländischen Hochschule für das Studium einer anderen Studienrichtung oder die an einer ausländischen Hochschule sowie einer solchen gleichrangigen Anstalt abgelegten Prüfungen sind anzuerkennen, soweit sie den in diesem Bundesgesetz und in den Studienplänen vorgeschriebenen Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind.

(3) Beantragen ordentliche Hörer, die Teile ihres ordentlichen Studiums im Ausland zu absolvieren beabsichtigen, die Gleichwertigkeit dieser Studien unter Vorlage der für die Beurteilung notwendigen Unterlagen, so ist bescheidmäßig festzustellen, in welchem Ausmaß die Dauer des beabsichtigten ausländischen Studiums nach dessen Beendigung angerechnet wird und die an der ausländischen Hochschule (gleichrangigen Anstalt) vorgesehenen Lehrveranstaltungen, Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten nach deren erfolgreicher Absolvierung bzw. Beurteilung anerkannt werden.

(4) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die Bestimmungen des Abs. 2 nicht berührt.

Anerkennung von Prüfungen

§ 31. (1) Die an einer inländischen Hochschule abgelegten Prüfungen sind für das weitere Studium derselben Studienrichtung an einer anderen inländischen Hochschule anzuerkennen.

(2) Die an einer inländischen Hochschule für das Studium einer anderen Studienrichtung oder die an einer ausländischen anerkannten Hochschule sowie einer solchen gleichrangigen Anstalt abgelegten Prüfungen sind anzuerkennen, soweit sie den in diesem Bundesgesetz und in den Studienplänen vorgeschriebenen Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind. Das zuständige Organ der Hochschule kann die Anerkennung von Prüfungen im Rahmen bestimmter ausländischer ordentlicher Studien, insbesondere bei Partnerschaften durch Verordnung festlegen; diese ist durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Hochschule und durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

(3) Beantragen ordentliche Hörer, die Teile ihres ordentlichen Studiums im Ausland zu absolvieren beabsichtigen, die Gleichwertigkeit dieser Studien unter Vorlage der für die Beurteilung notwendigen Unterlagen, so ist bescheidmäßig festzustellen, in welchem Ausmaß die Dauer des beabsichtigten ausländischen Studiums nach dessen Beendigung angerechnet wird und die an der ausländischen Hochschule (gleichrangigen Anstalt) vorgesehenen Lehrveranstaltungen, Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten nach deren erfolgreicher Absolvierung bzw. Beurteilung anerkannt werden.

(4) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die Bestimmungen des Abs. 2 nicht berührt.

Feststellung des Studienerfolges

§ 32. Der Studienerfolg ist durch Prüfungen und bei Lehrveranstaltungen, die eine ständige Mitarbeit des Studierenden erfordern, wie Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern, Seminaren, Proseminaren, Privatissima, Arbeitsgemeinschaften, übungen, Repetitorien, Werkstättenarbeiten und Praktika, durch Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen nachzuweisen. Der Studienerfolg aus den Wahlfächern gemäß § 16 Abs. 1 dritter Satz ist überdies durch eine schriftliche Prüfungsarbeit (§ 33 Abs. 1 Z 2) aus einem Teilgebiet eines Wahlfaches zu erbringen. Diese Verpflichtung entfällt, sofern im Rahmen der das Studium abschließenden Diplomprüfung eine schriftliche Prüfungsarbeit vorgesehen ist.

Arten der Prüfungen

§ 33. (1) Nach der Methode sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:

1.

Die Realisierung künstlerischer Aufgaben;

2.

praktische oder theoretische Aufgaben oder Konstruktionen (Prüfungsarbeiten);

3.

die mündliche Beantwortung der vom Prüfer gestellten Fragen (mündliche Prüfung);

4.

die schriftliche Beantwortung solcher Fragen (schriftliche Prüfung).

(2) Nach dem Zweck sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:

1.

Aufnahmsprüfungen (§ 24);

2.

Ergänzungsprüfungen (§ 23 Abs. 3, § 49 Abs. 5);

3.

Kolloquien (Abs. 4);

4.

Vorprüfungen (Abs. 6);

5.

Prüfungen aus den zentralen künstlerischen Fächern:

a)

Prüfungen gemäß Abs. 5;

b)

Diplomprüfungen (§ 35);

6.

Abschlußprüfungen (Abs. 7).

(3) Nach der Art der Durchführung sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:

1.

Kommissionelle Prüfungen:

2.

Einzelprüfungen:

(4) Kolloquien sind freiwillige Prüfungen über den Stoff einer Vorlesung.

(5) Zur Überprüfung der vom ordentlichen Hörer erbrachten Leistungen aus zentralen künstlerischen Fächern sind im Falle einer negativen Beurteilung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern auf Antrag des ordentlichen Hörers Prüfungen durchzuführen.

(6) Vorprüfungen sind Prüfungen aus anderen als den zentralen künstlerischen Fächern. Ihre erfolgreiche Ablegung ist Voraussetzung für die Zulassung zu den Diplomprüfungen.

(7) Abschlußprüfungen sind Prüfungen, die einen Kurs oder einen Lehrgang abschließen.

(8) Werden zur Vorbereitung von Ergänzungsprüfungen Kurse oder Lehrgänge eingerichtet, so gelten deren Abschlußprüfungen als Ergänzungsprüfungen gemäß Abs. 2 Z 2.

Feststellung des Studienerfolges in zentralen künstlerischen Fächern

§ 34. (1) Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus zentralen künstlerischen Fächern ist erstmals am Ende des zweiten Semesters zu beurteilen, wobei nur die in diesem Semester erbrachten Leistungen zu berücksichtigen sind (Probejahr). Die Beurteilung hat durch die Leiter der Lehrveranstaltungen zu erfolgen. Ist diese Beurteilung in einer Lehrveranstaltung oder in mehreren Lehrveranstaltungen aus zentralen künstlerischen Fächern negativ, so ist der ordentliche Hörer berechtigt, eine Prüfung gemäß § 33 Abs. 5 zu beantragen. Besteht der ordentliche Hörer diese Prüfung, so ist er zum weiteren Studium zuzulassen; die zurückgelegten Semester sind einzurechnen (§ 29). Wird die Antragstellung unterlassen oder kommt der Prüfungssenat auch nur in einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach zu einer negativen Beurteilung, so ist der ordentliche Hörer von der Fortsetzung dieses Studiums an jeder inländischen Hochschule und von der neuerlichen Aufnahme desselben Studiums an derselben Hochschule ausgeschlossen.

(2) Ab dem dritten Semester ist der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus zentralen künstlerischen Fächern am Ende eines jeden Semesters durch die Leiter der Lehrveranstaltungen zu beurteilen.

(3) Wird ein ordentlicher Hörer der Studienrichtungen 1 sowie 38 bis 50 der Anlage A nach Ablauf des Probejahres (Abs. 1) in drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Semestern in auch nur einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach vom Leiter der Lehrveranstaltung negativ beurteilt, so ist er berechtigt, eine Prüfung gemäß § 33 Abs. 5 zu beantragen. Wird die Antragstellung unterlassen oder kommt der Prüfungssenat auch nur in einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach zu einer negativen Beurteilung, so ist der ordentliche Hörer von der Fortsetzung dieses Studiums an jeder inländischen Hochschule und von der neuerlichen Aufnahme desselben Studiums an derselben Hochschule ausgeschlossen. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn der ordentliche Hörer sein Studium nicht innerhalb der doppelten Studiendauer gemäß Anlage A, gemessen an der Zahl der inskribierten Semester, mit der letzten Diplomprüfung abschließt.

(4) Wird ein ordentlicher Hörer der Studienrichtungen 2 bis 37 der Anlage A nach Ablauf des Probejahres (Abs. 1) in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Semestern in auch nur einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach vom Leiter der Lehrveranstaltung negativ beurteilt, so ist er berechtigt, eine Prüfung gemäß § 33 Abs. 5 zu beantragen. Wird die Antragstellung unterlassen oder kommt der Prüfungssenat auch nur in einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach zu einer negativen Beurteilung, so ist der ordentliche Hörer von der Fortsetzung dieses Studiums an jeder inländischen Hochschule und von der neuerlichen Aufnahme desselben Studiums an derselben Hochschule ausgeschlossen. Der Prüfungssenat kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 44 Abs. 2 Z 2) oder bei bisher günstigem Studienerfolg die einmalige Wiederholung dieser Prüfung bewilligen. Die Reprobationsfrist hat wenigstens sechs Wochen, höchstens aber ein Semester zu betragen.

(5) Der Prüfungssenat hat in den Fällen der Abs. 3 und 4 bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung gemäß § 33 Abs. 5 auf Grund der vom Kandidaten erbrachten Leistungen zu entscheiden, wie viele der vom Leiter der Lehrveranstaltung negativ beurteilten Semester einzurechnen sind.

(6) War ein ordentlicher Hörer aus wichtigen Gründen (§ 44 Abs. 2 Z 2) an einer erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus zentralen künstlerischen Fächern gehindert, so ist der Studienerfolg im jeweiligen Semester nicht zu beurteilen. Das Semester ist nicht einzurechnen.

Diplomprüfungen

§ 35. (1) Die das Studium (jeden Studienabschnitt) abschließende Diplomprüfung soll die Fähigkeit des Kandidaten zu selbständiger künstlerischer Arbeit in den zentralen künstlerischen Fächern unter Bedachtnahme auf das Studienziel der Studienrichtung (des betreffenden Studienabschnittes) erweisen. Den Mitgliedern des Prüfungssenates steht es frei, dem Kandidaten auch Fragen im Zusammenhang mit den von ihm gelösten künstlerischen Aufgaben sowie mit dem Ziele zu stellen, seine Fähigkeit zur sinnvollen Verbindung der zentralen künstlerischen Fächer mit den anderen Fächern festzustellen.

(2) Der Leiter der Meisterklasse (Klasse künstlerischer Ausbildung, Meisterschule), dessen Lehrveranstaltungen der ordentliche Hörer zuletzt inskribiert hatte, hat bis zu dem im Studienplan festgesetzten Zeitpunkt dem Kandidaten mehrere Vorschläge für die bei der Diplomprüfung zu lösenden künstlerischen Aufgaben bekanntzugeben. Die Aufgaben sind unter Bedachtnahme auf Abs. 1 zu stellen. In Studienrichtungen mit mehr als einem zentralen künstlerischen Fach haben die Leiter der diese Fächer vertretenden Studieneinrichtungen bei der Erstellung der Vorschläge einvernehmlich vorzugehen; kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, so hat der Leiter der zuständigen Abteilung, bei verschiedenen Abteilungen und an der Akademie der bildenden Künste der Rektor zu entscheiden. Der Kandidat ist berechtigt, selbst Vorschläge zu erstatten.

Zulassung zu Prüfungen und Prüfungsordnung

§ 36. (1) Die Zulassung zu einer Diplomprüfung setzt voraus:

1.

Die Inskription der für die Studienrichtung (den betreffenden Studienabschnitt) festgesetzten Zahl von einrechenbaren Semestern unter Berücksichtigung allfälliger Studienverkürzungen;

2.

die Ablegung der Vorprüfungen.

(2) Die Zulassung zu einer kommissionellen Prüfung ist vom Kandidaten beim Vorsitzenden des Prüfungssenates, die Zulassung zu einer Einzelprüfung beim Einzelprüfer zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Kandidat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt.

(3) Mit Ausnahme der Aufnahmsprüfung und der Diplomprüfung sind Prüfungen jedenfalls am Ende, bei Bedarf aber auch am Anfang eines jeden Semesters anzusetzen. Bei Einzelprüfungen ist darüber hinaus eine persönliche Vereinbarung des Prüfungstermins zulässig. Ort und Zeit der Prüfung, die Namen der Prüfer und die Namen der Kandidaten sind vom Vorsitzenden des Prüfungssenates (vom Einzelprüfer) durch Anschlag an der Amtstafel des Rektorates zeitgerecht kundzumachen; die Kundmachung gilt als Verständigung der Kandidaten. Die Vertretung eines verhinderten Einzelprüfers durch einen anderen Lehrer desselben Prüfungsfaches ist zulässig.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungssenates (der Einzelprüfer) hat für einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen; der Vorsitzende eines Prüfungssenates kann erforderlichenfalls ein Mitglied des Prüfungssenates mit der Führung des Protokolls betrauen. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Prüfung, die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der Kandidaten, die Themen der Prüfung und die erteilten Noten sowie allenfalls besondere Vorkommnisse zu enthalten. Bei einem negativen Prüfungsergebnis sind die gemäß Abs. 6 anzuführenden Gründe in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Bei kommissionellen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates der Prüfung vom Anfang bis zum Ende beizuwohnen.

(5) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis der kommissionellen Prüfung hat in nicht öffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Senates werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des Senates aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die für den Kandidaten günstigere Meinung.

(6) Das Ergebnis jeder Prüfung, die mündlich oder in Form der Realisierung künstlerischer Aufgaben durchgeführt wird, ist dem Kandidaten nach dem Ende der Prüfung unverzüglich unter Bekanntgabe der erzielten Note (Gesamtnote) mitzuteilen. Die Mitteilung hat bei schriftlichen Prüfungen und bei Prüfungsarbeiten in angemessener Frist, bei der Beurteilung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen innerhalb einer Woche nach dem Ende der Lehrveranstaltung zu erfolgen. In allen Fällen sind bei negativem Prüfungsergebnis bzw. bei negativer Beurteilung die Gründe anzuführen.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 sind auf Teilsenate der Aufnahmsprüfungen anzuwenden.

Durchführung der Prüfungen

§ 37. (1) Umfaßt ein Fach mehrere Lehrveranstaltung, so ist der Erfolg der Studien aus diesem Fach in ebenso vielen Prüfungsteilen zu beurteilen.

(2) Aufnahms- und Diplomprüfungen, Prüfungen gemäß § 33 Abs. 5 sowie alle mündlichen Prüfungen sind öffentlich. Der Zutritt kann vom Vorsitzenden des Prüfungssenates (vom Einzelprüfer) erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Zahl von Lehrern und Studierenden der Hochschule beschränkt werden.

Abs. 7: Verfassungsbestimmung

Prüfer

§ 38. (1) Zur Abhaltung von Aufnahmsprüfungen und Prüfungen gemäß § 33 Abs. 5 ist für jede Studienrichtung an jeder Hochschule ein Prüfungssenat zu bilden, dem der Rektor oder ein von ihm namhaft gemachter Hochschulprofessor als Vorsitzender sowie sämtliche Hochschulprofessoren, die in der betreffenden Studienrichtung ein zentrales künstlerisches Fach vertreten, angehören. Als Hochschulprofessoren haben auch jene Lehrer zu gelten, die gemäß § 33 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes oder gemäß § 15 Abs. 3 der Kunsthochschulordnung eine Klasse leiten, oder die gemäß § 52 Abs. 4 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 mit der zeitweiligen Vertretung in der Leitung einer Meisterschule betraut wurden. An den Kunsthochschulen gehören dem Prüfungssenat ferner der (die) für die betreffende Studienrichtung zuständige(n) Abteilungsleiter oder dessen (deren) Stellvertreter, sofern dieser nicht ohnehin Vorsitzender des Prüfungssenates ist, an. Besteht die Aufnahmsprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so können für diese jeweils einzelne oder mehrere Teilsenate aus den Mitgliedern des Prüfungssenates gebildet werden. Soweit dies pädagogisch notwendig ist, hat der Rektor auf Vorschlag des zuständigen Abteilungskollegiums (des Akademiekollegiums) zusätzliche Mitglieder für den Prüfungssenat oder für einzelne Teilsenate aus dem Kreis fachzuständiger Hochschulassistenten, Bundeslehrer, Vertragslehrer oder Lehrbeauftragten, in Ermangelung solcher Lehrer fachverwandte Hochschulprofessoren zu bestellen. Ein Prüfungssenat und ein Teilsenat sind beschlußfähig, wenn neben dem jeweiligen Vorsitzenden wenigstens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

(2) Zur Abhaltung von Diplomprüfungen ist an jeder Hochschule für Musik und darstellende Kunst für jede Studienrichtung ein Prüfungssenat zu bilden, dem der Rektor oder ein von ihm namhaft gemachter Hochschulprofessor als Vorsitzender, der (die) für die Studienrichtung zuständige(n) Abteilungsleiter oder dessen (deren) Stellvertreter, sofern dieser nicht ohnehin Vorsitzender des Prüfungssenates ist, sowie sämtliche Hochschulprofessoren, die in der betreffenden Studienrichtung ein zentrales künstlerisches Fach vertreten, angehören. Die Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz sind sinngemäß anzuwenden. Soweit dies pädagogisch notwendig ist, hat der Rektor auf Vorschlag des zuständigen Abteilungskollegiums zusätzliche Mitglieder des Prüfungssenates aus dem Kreis fachzuständiger Hochschulassistenten, Bundeslehrer, Vertragslehrer oder Lehrbeauftragten, in Ermangelung solcher Lehrer fachverwandte Hochschulprofessoren zu bestellen. Außerdem kann der Prüfungssenat bei Bedarf besonders qualifizierte Fachleute, die nicht der Hochschule angehören, zu seinen Mitgliedern bestellen. Der Prüfungssenat ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf die Akademie der bildenden Künste, die Hochschule für angewandte Kunst in Wien und die Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Prüfungssenat sämtliche Hochschulprofessoren der Hochschule angehören. Der Prüfungssenat ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden zwei Drittel der Hochschulprofessoren anwesend sind.

(4) Sieht der Studienplan im Rahmen einer Diplomprüfung neben der Realisierung künstlerischer Aufgaben (§ 33 Abs. 1 Z 1) auch eine Prüfungsarbeit oder eine schriftliche Prüfung (§ 33 Abs. 1 Z 2) vor, so hat, sofern in den Anlagen A und B nichts anderes bestimmt wird, der Vorsitzende des Prüfungssenates zu entscheiden, welche Mitglieder des Senates die Prüfungsfragen auszuarbeiten bzw. das Thema der Prüfungsarbeit zu bestimmen und die Benotung vorzunehmen haben.

(5) Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist vom Leiter der Lehrveranstaltung zu beurteilen. Prüfungen aus anderen als den zentralen künstlerischen Fächern sind von den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen abzuhalten.

(6) Umfaßt die Abschlußprüfung eines Lehrganges oder Kurses mehrere Fächer, so ist sie vor einem Prüfungssenat abzulegen, dem die Leiter der Lehrveranstaltungen aus den einzelnen Fächern als Prüfer angehören. Einer der Prüfer ist vom Rektor zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen.

(7) (Verfassungsbestimmung) Bei Bedarf können als Betreuer wissenschaftlicher Arbeiten und als Prüfer auch Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, herangezogen werden.

Abs. 7: Verfassungsbestimmung

Prüfer

§ 38. (1) Zur Abhaltung von Aufnahmsprüfungen und Prüfungen gemäß § 33 Abs. 5 ist für jede Studienrichtung an jeder Hochschule ein Prüfungssenat zu bilden, dem der Rektor oder ein von ihm namhaft gemachter Hochschulprofessor als Vorsitzender sowie sämtliche Hochschulprofessoren, die in der betreffenden Studienrichtung ein zentrales künstlerisches Fach vertreten, angehören. Als Hochschulprofessoren haben auch jene Lehrer zu gelten, die gemäß § 33 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes oder gemäß § 15 Abs. 3 der Kunsthochschulordnung eine Klasse leiten, oder die gemäß § 52 Abs. 4 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 mit der zeitweiligen Vertretung in der Leitung einer Meisterschule betraut wurden. An den Kunsthochschulen gehören dem Prüfungssenat ferner der (die) für die betreffende Studienrichtung zuständige(n) Abteilungsleiter oder dessen (deren) Stellvertreter, sofern dieser nicht ohnehin Vorsitzender des Prüfungssenates ist, an. Besteht die Aufnahmsprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so können für diese jeweils einzelne oder mehrere Teilsenate aus den Mitgliedern des Prüfungssenates gebildet werden. Soweit dies pädagogisch notwendig ist, hat der Rektor auf Vorschlag des zuständigen Abteilungskollegiums (des Akademiekollegiums) zusätzliche Mitglieder für den Prüfungssenat oder für einzelne Teilsenate aus dem Kreis fachzuständiger Hochschulassistenten, Bundeslehrer, Vertragslehrer oder Lehrbeauftragten, in Ermangelung solcher Lehrer fachverwandte Hochschulprofessoren zu bestellen. Ein Prüfungssenat und ein Teilsenat sind beschlußfähig, wenn neben dem jeweiligen Vorsitzenden wenigstens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

(2) Zur Abhaltung von Diplomprüfungen ist an jeder Hochschule für Musik und darstellende Kunst für jede Studienrichtung ein Prüfungssenat zu bilden, dem der Rektor oder ein von ihm namhaft gemachter Hochschulprofessor als Vorsitzender, der (die) für die Studienrichtung zuständige(n) Abteilungsleiter oder dessen (deren) Stellvertreter, sofern dieser nicht ohnehin Vorsitzender des Prüfungssenates ist, sowie sämtliche Hochschulprofessoren, die in der betreffenden Studienrichtung ein zentrales künstlerisches Fach vertreten, angehören. Die Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz sind sinngemäß anzuwenden. Soweit dies pädagogisch notwendig ist, hat der Rektor auf Vorschlag des zuständigen Abteilungskollegiums zusätzliche Mitglieder des Prüfungssenates aus dem Kreis fachzuständiger Hochschulassistenten, Bundeslehrer, Vertragslehrer oder Lehrbeauftragten, in Ermangelung solcher Lehrer fachverwandte Hochschulprofessoren zu bestellen. Außerdem kann der Prüfungssenat bei Bedarf besonders qualifizierte Fachleute, die nicht der Hochschule angehören, zu seinen Mitgliedern bestellen. Der Prüfungssenat ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden wenigstens drei Mitglieder anwesend sind. Dem Prüfungssenat dürfen im Einzelfall neben dem Vorsitzenden höchstens zehn Mitglieder angehören.

(3) Zur Abhaltung von Diplomprüfungen ist an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien, an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz und an der Akademie der bildenden Künste in Wien für jede Studienrichtung ein Prüfungssenat zu bilden, dem der Rektor oder ein von ihm namhaft gemachter Hochschulprofessor als Vorsitzender sowie sämtliche Hochschulprofessoren, die in der betreffenden Studienrichtung ein zentrales künstlerisches Fach vertreten, angehören. Sind in einer Studienrichtung weniger als zwei Hochschulprofessoren mit der Lehre eines zentralen künstlerischen Faches betraut, so hat der Rektor weitere Mitglieder des Prüfungssenates aus dem Kreise jener Hochschulprofessoren, die ein fachverwandtes zentrales künstlerisches Fach vertreten, namhaft zu machen. Der Prüfungssenat ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden wenigstens zwei Mitglieder anwesend sind.

(4) Sieht der Studienplan im Rahmen einer Diplomprüfung neben der Realisierung künstlerischer Aufgaben (§ 33 Abs. 1 Z 1) auch eine Prüfungsarbeit oder eine schriftliche Prüfung (§ 33 Abs. 1 Z 2) vor, so hat, sofern in den Anlagen A und B nichts anderes bestimmt wird, der Vorsitzende des Prüfungssenates zu entscheiden, welche Mitglieder des Senates die Prüfungsfragen auszuarbeiten bzw. das Thema der Prüfungsarbeit zu bestimmen und die Benotung vorzunehmen haben.

(5) Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist vom Leiter der Lehrveranstaltung zu beurteilen. Prüfungen aus anderen als den zentralen künstlerischen Fächern sind von den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen abzuhalten.

(6) Umfaßt die Abschlußprüfung eines Lehrganges oder Kurses mehrere Fächer, so ist sie vor einem Prüfungssenat abzulegen, dem die Leiter der Lehrveranstaltungen aus den einzelnen Fächern als Prüfer angehören. Einer der Prüfer ist vom Rektor zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen.

(7) (Verfassungsbestimmung) Bei Bedarf können als Betreuer wissenschaftlicher Arbeiten und als Prüfer auch Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, herangezogen werden.

Benotung

§ 39. (1) Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen und bei Prüfungen aus zentralen künstlerischen Fächern sowie der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus anderen künstlerischen Fächern ist mit den Noten "sehr gut" und "mit Erfolg", kein Erfolg mit der Note "ohne Erfolg" zu beurteilen.

(2) In anderen Fächern ist der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen und bei Prüfungen mit den Noten "sehr gut", "gut", "befriedigend" und "genügend", kein Erfolg mit der Note "nicht genügend" zu beurteilen.

(3) Zwischennoten sind unzulässig; Zeichen und Worte, die Zwischennoten zum Ausdruck bringen sollen, gelten als nicht beigesetzt.

(4) Umfaßt eine Prüfung gemäß Abs. 1 und 2 mehrere Prüfungsteile, so gilt sie als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil positiv beurteilt wurde. Bei Prüfungen gemäß Abs. 1 hat die Note aus dem Fach "sehr gut" zu lauten, wenn mehr als die Hälfte der Prüfungsteile mit "sehr gut" beurteilt wurden. Bei Prüfungen gemäß Abs. 2 ist die Note aus dem Fach der Durchschnittswert, der aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile zu ermitteln ist. Ergeben sich bei Ermittlung des Durchschnittswertes Dezimalzahlen, so ist bis 0,5 abzurunden und über 0,5 auf die nächsthöhere Zahl aufzurunden.

(5) Besteht eine Diplomprüfung aus mehreren Fächern oder umfaßt sie mehrere Prüfungsteile, so gilt sie dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jedes Prüfungsfach oder jeder Prüfungsteil positiv beurteilt wurde. In diesem Fall lautet die Gesamtnote "mit Erfolg". Die Gesamtnote hat "mit ausgezeichnetem Erfolg" zu lauten, wenn in mehr als der Hälfte der Prüfungsfächer bzw. der Prüfungsteile die Note "sehr gut" lautete. Bei Diplomprüfungen aus nur einem zentralen künstlerischen Fach hat an die Stelle der Note "sehr gut" die Note "mit ausgezeichnetem Erfolg" zu treten.

(6) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat die Prüfung ohne wichtigen Grund (§ 44 Abs. 2 Z 2) vorzeitig abbricht. Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, kommt dem Prüfungssenat und bei Einzelprüfungen dem Prüfer zu.

(7) Bei Lehrveranstaltungen, die eine Beurteilung der individuellen Leistung im Sinne der Abs. 1 und 2 nicht zulassen, ist von einer Benotung abzusehen. Hat der Studierende eine solche Lehrveranstaltung in einem für das Erreichen des Lehrzieles erforderlichen Ausmaß besucht, so ist ihm auf sein Verlangen eine Bestätigung über die Teilnahme auszustellen.

Benotung

§ 39. (1) Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen und bei Prüfungen aus zentralen künstlerischen Fächern sowie der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus anderen künstlerischen Fächern ist mit den Noten "sehr gut" und "mit Erfolg", kein Erfolg mit der Note "ohne Erfolg" zu beurteilen.

(2) In anderen Fächern ist der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen und bei Prüfungen mit den Noten "sehr gut", "gut", "befriedigend" und "genügend", kein Erfolg mit der Note "nicht genügend" zu beurteilen.

(3) Zwischennoten sind unzulässig; Zeichen und Worte, die Zwischennoten zum Ausdruck bringen sollen, gelten als nicht beigesetzt.

(4) Umfaßt eine Prüfung gemäß Abs. 1 und 2 mehrere Prüfungsteile, so gilt sie als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil positiv beurteilt wurde. Bei Prüfungen gemäß Abs. 1 hat die Note aus dem Fach "sehr gut" zu lauten, wenn mehr als die Hälfte der Prüfungsteile mit "sehr gut" beurteilt wurden. Bei Prüfungen gemäß Abs. 2 ist die Note aus dem Fach der Durchschnittswert, der aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile zu ermitteln ist.

(5) Besteht eine Diplomprüfung aus mehreren Fächern oder umfaßt sie mehrere Prüfungsteile, so gilt sie dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jedes Prüfungsfach oder jeder Prüfungsteil positiv beurteilt wurde. In diesem Fall lautet die Gesamtnote "mit Erfolg". Die Gesamtnote hat "mit ausgezeichnetem Erfolg" zu lauten, wenn in mehr als der Hälfte der Prüfungsfächer bzw. der Prüfungsteile die Note "sehr gut" lautete. Bei Diplomprüfungen aus nur einem zentralen künstlerischen Fach hat an die Stelle der Note "sehr gut" die Note "mit ausgezeichnetem Erfolg" zu treten.

(6) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat die Prüfung ohne wichtigen Grund (§ 44 Abs. 2 Z 2) vorzeitig abbricht. Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, kommt dem Prüfungssenat und bei Einzelprüfungen dem Prüfer zu.

(7) Bei Lehrveranstaltungen, die eine Beurteilung der individuellen Leistung im Sinne der Abs. 1 und 2 nicht zulassen, ist von einer Benotung abzusehen. Hat der Studierende eine solche Lehrveranstaltung in einem für das Erreichen des Lehrzieles erforderlichen Ausmaß besucht, so ist ihm auf sein Verlangen eine Bestätigung über die Teilnahme auszustellen.

Wiederholung von Prüfungen

§ 40. (1) Die Zahl der Wiederholungen von nicht bestandenen Aufnahmsprüfungen ist nicht begrenzt. Nicht bestandene Prüfungen gemäß § 33 Abs. 5 dürfen, soweit nicht die Bestimmungen des § 34 Abs. 4 zur Anwendung kommen, nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Diplomprüfungen dürfen zweimal wiederholt werden. Eine dritte Wiederholung kann auf Antrag des Studierenden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund eines Gutachtens des Prüfungssenates bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 44 Abs. 2 Z 2) oder im Hinblick auf den bisher günstigen Studienerfolg des ordentlichen Hörers bewilligt werden. Während der Reprobationsfrist hat der ordentliche Hörer in den zentralen künstlerischen Fächern weiter zu inskribieren.

(2) Prüfungen aus wissenschaftlichen, praktischen und künstlerischen Fächern, soweit diese keine zentralen künstlerischen Fächer sind, dürfen nur dreimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung kann vom Rektor und darüber hinaus eine letzte Wiederholung vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bewilligt werden. Die Bewilligung darf nur auf Grund eines Gutachtens des Prüfers bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 44 Abs. 2 Z 2) oder im Hinblick auf den bisher günstigen Studienerfolg des Bewerbers erteilt werden.

(3) Kommissionelle Prüfungen, die mehrere Fächer umfassen, sind zur Gänze zu wiederholen, wenn in mehr als einem Fach eine negative Beurteilung vorgenommen wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholungsprüfung auf das nicht bestandene Prüfungsfach.

(4) Die Fristen, nach deren Ablauf nicht bestandene Prüfungen frühestens wiederholt werden dürfen (Reprobationsfristen), sind bei Einzelprüfungen vom Prüfer, bei kommissionellen Prüfungen vom Prüfungssenat festzusetzen. Sie dürfen nicht weniger als zwei Wochen und nicht mehr als zwei Semester betragen. Bei nicht bestandener Diplomprüfungen hat die Reprobationsfrist jedenfalls ein Semester, bei nicht bestandener Aufnahmsprüfung zwei Semester zu betragen.

(5) Ist in einem Prüfungsfach nur eine schriftliche Prüfung vorgesehen, so hat der Kandidat bei der letzten zulässigen Wiederholung, falls die schriftliche Prüfung überhaupt durch eine mündliche ersetzt werden kann, Anspruch auf eine mündliche Prüfung.

(6) Die letzte zulässige Wiederholung von Einzelprüfungen hat stets vor einem Prüfungssenat stattzufinden, der aus dem Rektor als Vorsitzenden und zwei Prüfern zu bestehen hat. Die Prüfer sind vom Rektor zu bestellen. Ist an der Hochschule nur ein Lehrer für das zu prüfende Fach vorhanden, so ist als zweiter Prüfer ein Lehrer einer anderen Hochschule (Universität) oder ein fachverwandter Lehrer dieser Hochschule heranzuziehen.

(7) Besteht ein Studierender eine Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht, so ist er unbeschadet der Bestimmungen des § 34 Abs. 1, 3 und 4 von der Fortsetzung und von der neuerlichen Aufnahme dieses Studiums an jeder inländischen Hochschule ausgeschlossen. Beginnt er ein anderes Studium, so ist die Anwendung der §§ 30 und 31 zulässig.

(8) Die einmalige Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist estens zwei Monate, spätestens ein Jahr nach der Ablegung dieser Prüfung zulässig. Mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung wird die bestandene Prüfung nichtig. Ein Anspruch auf Unterricht in zentralen künstlerischen Fächern besteht in der Zeit zwischen der erfolgreich abgelegten Prüfung und deren Wiederholung nicht.

Wiederholung von Prüfungen

§ 40. (1) Die Zahl der Wiederholungen nicht bestandener Aufnahmsprüfungen ist nicht begrenzt. Nicht bestandene Prüfungen gemäß § 33 Abs. 5 dürfen, soweit nicht § 34 Abs. 4 anzuwenden ist, nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Diplomprüfungen dürfen dreimal wiederholt werden. Während der Reprobationsfrist hat der ordentliche Hörer in den zentralen künstlerischen Fächern weiter zu inskribieren.

(2) Prüfungen aus wissenschaftlichen, praktischen und künstlerischen Fächern, soweit diese keine zentralen künstlerischen Fächer sind, dürfen nur dreimal wiederholt werden.

(3) Kommissionelle Prüfungen, die mehrere Fächer umfassen, sind zur Gänze zu wiederholen, wenn in mehr als einem Fach eine negative Beurteilung vorgenommen wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholungsprüfung auf das nicht bestandene Prüfungsfach.

(4) Die Fristen, nach deren Ablauf nicht bestandene Prüfungen frühestens wiederholt werden dürfen (Reprobationsfristen), sind bei Einzelprüfungen vom Prüfer, bei kommissionellen Prüfungen vom Prüfungssenat festzusetzen. Sie dürfen nicht weniger als zwei Wochen und nicht mehr als zwei Semester betragen. Bei nicht bestandener Diplomprüfungen hat die Reprobationsfrist jedenfalls ein Semester, bei nicht bestandener Aufnahmsprüfung zwei Semester zu betragen.

(5) Ist in einem Prüfungsfach nur eine schriftliche Prüfung vorgesehen, so hat der Kandidat bei der letzten zulässigen Wiederholung, falls die schriftliche Prüfung überhaupt durch eine mündliche ersetzt werden kann, Anspruch auf eine mündliche Prüfung.

(6) Die letzte zulässige Wiederholung von Einzelprüfungen hat stets vor einem Prüfungssenat stattzufinden, der aus dem Rektor als Vorsitzenden und zwei Prüfern zu bestehen hat. Die Prüfer sind vom Rektor zu bestellen. Ist an der Hochschule nur ein Lehrer für das zu prüfende Fach vorhanden, so ist als zweiter Prüfer ein Lehrer einer anderen Hochschule (Universität) oder ein fachverwandter Lehrer dieser Hochschule heranzuziehen.

(7) Besteht ein Studierender eine Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht, so ist er unbeschadet der Bestimmungen des § 34 Abs. 1, 3 und 4 von der Fortsetzung und von der neuerlichen Aufnahme dieses Studiums an jeder inländischen Hochschule ausgeschlossen. Beginnt er ein anderes Studium, so ist die Anwendung der §§ 30 und 31 zulässig.

(8) Die einmalige Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist estens zwei Monate, spätestens ein Jahr nach der Ablegung dieser Prüfung zulässig. Mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung wird die bestandene Prüfung nichtig. Ein Anspruch auf Unterricht in zentralen künstlerischen Fächern besteht in der Zeit zwischen der erfolgreich abgelegten Prüfung und deren Wiederholung nicht.

Ungültige Prüfungen

§ 41. Eine Prüfung, zu der die Zulassung oder deren Erfolg auch nur in einem Teil erschlichen wurde, ist vom Rektor für ungültig zu erklären. Nach Erwerbung des akademischen Grades gilt § 46 Abs. 2.

Ungültige Prüfungen

§ 41. Eine Prüfung, zu der die Zulassung oder deren positive Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, auch nur in einem Teil erschlichen wurde, ist vom Rektor für ungültig zu erklären. Wurde eine positive Beurteilung für ungültig erklärt, ist die betreffende Prüfung auf die Zahl der zulässigen Wiederholungen anzurechnen. Nach Erwerbung des akademischen Grades gilt § 46 Abs. 2.

Zeugnisse

§ 42. (1) Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen sowie das Ergebnis jeder Prüfung ist durch ein Zeugnis zu beurkunden. Bei Prüfungen, die aus mehreren Fächern bestehen oder die sich in Prüfungsteile gliedern, sind die Prüfungsergebnisse für die einzelnen Fächer und die einzelnen Prüfungsteile anzugeben. Sammelzeugnisse sind zulässig, die Gesamtnote ist zu vermerken.

(2) Zeugnisse über Einzelprüfungen sind vom Prüfer, Zeugnisse über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen sind vom Leiter der Lehrveranstaltung, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen sind vom Vorsitzenden des Prüfungssenates zu unterfertigen.

(3) Ausfertigungen von Zeugnissen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, müssen den Namen des Prüfers (des Beurteilenden) oder im Falle einer kommissionellen Prüfung den Namen des Vorsitzenden des Prüfungssenates enthalten. Zeugnisse über Diplomprüfungen haben die Studienrichtung (den Studienzweig) und die Aufgaben, die Gegenstand der Diplomprüfung waren, zu enthalten.

(4) Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen sowie das Ergebnis jeder Prüfung ist vom Rektor unter Bedachtnahme auf die zweckmäßige Verwendung technischer Hilfsmittel in Evidenz zu halten.

Zeugnisse

§ 42. (1) Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen sowie das Ergebnis jeder Prüfung ist durch ein Zeugnis zu beurkunden. Bei Prüfungen, die aus mehreren Fächern bestehen oder die sich in Prüfungsteile gliedern, sind die Prüfungsergebnisse für die einzelnen Fächer und die einzelnen Prüfungsteile anzugeben. Sammelzeugnisse sind zulässig, die Gesamtnote ist zu vermerken.

(2) Zeugnisse über Einzelprüfungen sind vom Prüfer, Zeugnisse über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen sind vom Leiter der Lehrveranstaltung, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen sind vom Vorsitzenden des Prüfungssenates zu unterfertigen.

(3) Ausfertigungen von Zeugnissen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, müssen den Namen des Prüfers (des Beurteilenden) oder im Falle einer kommissionellen Prüfung den Namen des Vorsitzenden des Prüfungssenates enthalten. Zeugnisse über Diplomprüfungen haben die Studienrichtung (den Studienzweig) und die Aufgaben, die Gegenstand der Diplomprüfung waren, zu enthalten. Mit Ausnahme der Diplom- und Abschlußprüfungszeugnisse ist eine Beglaubigung nicht erforderlich.

(4) Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen sowie das Ergebnis jeder Prüfung ist vom Rektor unter Bedachtnahme auf die zweckmäßige Verwendung technischer Hilfsmittel in Evidenz zu halten.

Abschluß der ordentlichen Studien und Abgang von der Hochschule

§ 43. (1) Das ordentliche Studium ist nach erfolgreicher Ablegung der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen. Dem ordentlichen Hörer ist auf Antrag vom Rektor eine Abschlußbescheinigung (Absolutorium) auszustellen.

(2) Verläßt ein ordentlicher Hörer die Hochschule vor Beendigung seiner Studien, so ist ihm auf Antrag vom Rektor eine Abgangsbescheinigung auszustellen.

(3) Diese Bescheinigungen haben die Anzahl der eingerechneten Semester, alle für die Studienrichtung (den Studienzweig) vorgeschriebenen Prüfungen, die der ordentliche Hörer erfolgreich abgelegt hat, und deren Noten zu enthalten.

(4) Die Ausfolgung einer Abgangs- oder Abschlußbescheinigung (Absolutorium) ist aufzuschieben, bis der ordentliche Hörer die ihm durch die Benützungsordnungen für die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule, insbesondere auch der Hochschulbibliothek, auferlegten Pflichten erfüllt hat.

(5) Außerordentlichen Hörern und Gasthörern sind auf ihren Antrag beim Abgang von der Hochschule von Rektor Bescheinigungen auszustellen. Diese haben die Lehrveranstaltungen, für die sie zugelassen waren und die erfolgreich abgelegten Prüfungen (§ 6 Abs. 4) sowie deren Noten zu enthalten.

Abschluß der ordentlichen Studien und Abgang von der Hochschule

§ 43. (1) Das ordentliche Studium ist nach erfolgreicher Ablegung der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen. Dem ordentlichen Hörer ist auf Antrag vom Rektor eine Abschlußbescheinigung (Absolutorium) auszustellen.

(2) Verläßt ein ordentlicher Hörer die Hochschule vor Beendigung seiner Studien, so ist ihm auf Antrag vom Rektor eine Abgangsbescheinigung auszustellen.

(3) Diese Bescheinigungen haben die Anzahl der eingerechneten Semester, alle für die Studienrichtung (den Studienzweig) vorgeschriebenen Prüfungen, zu denen der ordentliche Hörer angetreten ist, und deren Noten zu enthalten.

(4) Die Ausfolgung einer Abgangs- oder Abschlußbescheinigung (Absolutorium) ist aufzuschieben, bis der ordentliche Hörer die ihm durch die Benützungsordnungen für die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule, insbesondere auch der Hochschulbibliothek, auferlegten Pflichten erfüllt hat.

(5) Außerordentlichen Hörern und Gasthörern sind auf ihren Antrag beim Abgang von der Hochschule von Rektor Bescheinigungen auszustellen. Diese haben die Lehrveranstaltungen, für die sie zugelassen waren und die erfolgreich abgelegten Prüfungen (§ 6 Abs. 4) sowie deren Noten zu enthalten.

Beendigung der Zugehörigkeit zur Hochschule als ordentlicher Hörer

§ 44. (1) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer ist durch den Rektor für ungültig zu erklären, wenn sie entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte.

(2) Die Zugehörigkeit zur Hochschule erlischt, wenn der ordentliche Hörer

1.

beim Rektorat die Erklärung abgibt, daß er die Hochschule verläßt;

2.

sein Studium unterbricht, ohne beurlaubt oder behindert zu sein. Wenn keine wichtigen Gründe vorliegen, so ist eine solche Unterbrechung jedenfalls anzunehmen, wenn der ordentliche Hörer die Inskription unterläßt. Als wichtige Gründe gelten Krankheit, Schwangerschaft oder Pflege des eigenen Kindes bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen Geburt, ferner unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse, die der ordentliche Hörer nicht verschuldet hat;

3.

nicht unmittelbar nach dem Ablauf seiner Beurlaubung sein Studium an der Hochschule fortsetzt;

4.

länger als vier Semester behindert ist;

5.

sein Studium durch erfolgreiche Ablegung der für die Studienrichtung vorgeschriebenen letzten Prüfung abgeschlossen hat;

6.

eine der vorgeschriebenen Prüfungen auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht bestanden hat.

(3) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer ist von Amts wegen für ungültig zu erklären, sobald ein im § 23 Abs. 4 genannter Umstand eintritt oder offenbar wird.

Beendigung der Zugehörigkeit zur Hochschule als ordentlicher Hörer

§ 44. (1) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer ist durch den Rektor für ungültig zu erklären, wenn sie entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte.

(2) Die Zugehörigkeit zur Hochschule erlischt, wenn der ordentliche Hörer

1.

beim Rektorat die Erklärung abgibt, daß er die Hochschule verläßt;

2.

sein Studium unterbricht, ohne beurlaubt oder behindert zu sein. Wenn keine wichtigen Gründe vorliegen, so ist eine solche Unterbrechung jedenfalls anzunehmen, wenn der ordentliche Hörer die Inskription unterläßt. Als wichtige Gründe gelten Krankheit, Schwangerschaft oder Pflege des eigenen Kindes bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen Geburt, ferner unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse, die der ordentliche Hörer nicht verschuldet hat;

3.

nicht unmittelbar nach dem Ablauf seiner Beurlaubung sein Studium an der Hochschule fortsetzt;

4.

länger als vier Semester behindert ist;

5.

sein Studium durch erfolgreiche Ablegung der für die Studienrichtung vorgeschriebenen letzten Prüfung abgeschlossen hat;

6.

eine der vorgeschriebenen Prüfungen auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht bestanden hat;

7.

in den Studienrichtungen 1 sowie 38 bis 50 der Anlage A sein Studium nicht innerhalb der doppelten Studiendauer gemäß Anlage A, gemessen an der Zahl der inskribierten Semester, mit der letzten Diplomprüfung abgeschlossen hat (§ 34 Abs. 3 letzter Satz).

(3) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer ist von Amts wegen für ungültig zu erklären, sobald ein im § 23 Abs. 4 genannter Umstand eintritt oder offenbar wird.

Akademischer Grad

§ 45. (1) Den Absolventen der ordentlichen Studien ist auf Antrag vom Gesamtkollegium (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) der akademische Grad "Magister der Künste", lateinische Bezeichnung "Magister artium", lateinische Abkürzung "Mag. art.", zu verleihen. Eine posthume Verleihung ist zulässig. Dieser akademische Grad kann nur einmal erworben werden, auch wenn der Kandidat die Voraussetzungen für die Erwerbung mehrfach erfüllt hat.

(2) Die Kandidaten haben vor der Verleihung zu versprechen, der Pflege und Erschließung der Künste zu dienen und dadurch verantwortlich zur Lösung von Problemen der menschlichen Gesellschaft und deren gedeihlicher Weiterentwicklung beizutragen sowie der Hochschule verbunden zu bleiben.

(3) Die Verleihung ist unzulässig, wenn der Kandidat die festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt.

(4) Die feierliche Verleihung erfolgt durch Sponsion in Anwesenheit des Rektors, an den Kunsthochschulen auch in Anwesenheit des zuständigen Abteilungsleiters, durch einen Hochschulprofessor als Promotor. Die nähere Regelung der Form der Verleihung hat das Gesamtkollegium (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) durch Verordnung zu treffen. Auf Antrag kann die Verleihung auch schriftlich vorgenommen werden.

(5) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Studienrichtung (der Studienzweig) ist in der Urkunde ersichtlich zu machen.

(6) Die Ausfolgung der Urkunde ist aufzuschieben, bis der Absolvent die ihm durch die Benützungsordnungen für die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule, insbesondere auch der Hochschulbibliothek, auferlegten Pflichten erfüllt hat.

Akademischer Grad

§ 45. (1) Das Gesamt(Akademie)kollegium hat auf Ansuchen Absolventinnen der ordentlichen Studien den akademischen Grad „Magistra der Künste'', lateinische Bezeichnung „Magistra artium'', Absolventen der ordentlichen Studien den akademischen Grad „Magister der Künste'', lateinische Bezeichnung „Magister artium'', jeweils abgekürzt „Mag. art.'' zu verleihen. Eine posthume Verleihung ist zulässig.

(2) Die Kandidaten haben vor der Verleihung zu versprechen, der Pflege und Erschließung der Künste zu dienen und dadurch verantwortlich zur Lösung von Problemen der menschlichen Gesellschaft und deren gedeihlicher Weiterentwicklung beizutragen sowie der Hochschule verbunden zu bleiben.

(3) Die Verleihung ist unzulässig, wenn der Kandidat die festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt.

(4) Die feierliche Verleihung erfolgt durch Sponsion in Anwesenheit des Rektors, an den Kunsthochschulen auch in Anwesenheit des zuständigen Abteilungsleiters, durch einen Hochschulprofessor als Promotor. Die nähere Regelung der Form der Verleihung hat das Gesamtkollegium (Akademiekollegium) durch Verordnung zu treffen. Auf Antrag kann die Verleihung auch schriftlich vorgenommen werden.

(5) Die Verleihungsurkunde hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Vor- und Zuname, allenfalls Geburtsname;

2.

Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit;

3.

absolvierte Studienrichtung (absolvierter Studienzweig) in der gesetzlich festgelegten Bezeichnung;

4.

Studiendauer und Bezeichnung des verliehenen akademischen Grades in allen gesetzlich festgelegten Formen;

5.

studiengesetzliche Grundlage der Verleihung.

(6) Die Ausfolgung der Urkunde ist aufzuschieben, bis der Absolvent die ihm durch die Benützungsordnungen für die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule, insbesondere auch der Hochschulbibliothek, auferlegten Pflichten erfüllt hat.

(7) Werden die Voraussetzungen für die Erwerbung eines akademischen Grades mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.

Verlust des akademischen Grades

§ 46. (1) Der akademische Grad geht unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen verloren:

1.

durch Widerruf;

2.

durch Verzicht.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades ist vom Gesamtkollegium (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste), das den akademischen Grad verliehen hat, zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, daß der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

(3) Der Träger eines akademischen Grades ist berechtigt, auf diesen zu verzichten. Der Verzicht ist dem Gesamtkollegium (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste), das den akademischen Grad verliehen hat, schriftlich bekanntzugeben. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden des Gesamtkollegiums (Professorenkollegiums der Akademie der bildenden Künste) wirksam.

(4) Im Falle des Abs. 3 ist der Verlust des akademischen Grades vom Gesamtkollegium (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) mit Bescheid festzustellen. In diese Bescheide sowie in Bescheide gemäß Abs. 2 ist die Verpflichtung zur Rückstellung der Verleihungsurkunde aufzunehmen.

(5) Alle nach Abs. 2 und 4 ergangenen Bescheide sind nach Rechtskraft in einem Verzeichnis zu registrieren.

Verlust des akademischen Grades

§ 46. (1) Der akademische Grad geht unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen verloren:

1.

durch Widerruf;

2.

durch Verzicht.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades ist vom Gesamtkollegium (Akademiekollegium), das den akademischen Grad verliehen hat, zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, daß der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

(3) Der Träger eines akademischen Grades ist berechtigt, auf diesen zu verzichten. Der Verzicht ist dem Gesamtkollegium (Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste) (Anm.: richtig: Akademiekollegium), das den akademischen Grad verliehen hat, schriftlich bekanntzugeben. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden des Gesamtkollegiums (Akademiekollegiums) wirksam.

(4) Im Falle des Abs. 3 ist der Verlust des akademischen Grades vom Gesamtkollegium (Akademiekollegium) mit Bescheid festzustellen. In diese Bescheide sowie in Bescheide gemäß Abs. 2 ist die Verpflichtung zur Rückstellung der Verleihungsurkunde aufzunehmen.

(5) Alle nach Abs. 2 und 4 ergangenen Bescheide sind nach Rechtskraft in einem Verzeichnis zu registrieren.

Führung des inländischen akademischen Grades

§ 47. Personen, denen von einer österreichischen Hochschule der im § 45 Abs. 1 angeführte akademische Grad verliehen wurde oder die diesen gemäß § 49 Abs. 1 und 9 erworben haben, sind berechtigt, diesen akademischen Grad im privaten Verkehr, im Verkehr mit Behörden und auf Urkunden ihrem Namen im vollen Wortlaut oder in abgekürzter Form voranzustellen. Sie haben das Recht, die Ersichtlichmachung des akademischen Grades in dieser Form in amtlichen Ausfertigungen aller Art zu verlangen.

Führung des inländischen akademischen Grades

§ 47. Personen, denen von einer österreichischen Hochschule der im § 45 Abs. 1 angeführte akademische Grad verliehen wurde oder die diesen gemäß § 49 Abs. 1 und 9 erworben haben, sind berechtigt, diesen akademischen Grad im privaten Verkehr, im Verkehr mit Behörden und auf Urkunden ihrem Namen im vollen Wortlaut oder in abgekürzter Form voranzustellen. Sie haben das Recht, die Ersichtlichmachung des akademischen Grades in dieser Form in amtlichen Ausfertigungen aller Art zu verlangen. Wurde derselbe akademische Grad gemäß § 45 Abs. 7 mehrfach verliehen, so darf dieser Grad nur einfach geführt werden.

Führung ausländischer akademischer Grade

§ 48. Jedem Träger eines von einer anerkannten ausländischen Hochschule oder einer solchen gleichrangigen Anstalt verliehenen akademischen Grades ist es in Österreich gestattet, seinem Namen den erworbenen akademischen Grad, und zwar mit dem im Verleihungsdekret enthaltenen Wortlaut und unter Beisetzung der ausländischen Hochschule, die den akademischen Grad verliehen hat, im Verkehr mit Behörden und im privaten Verkehr beizufügen.

Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und

Studienanbschlüsse

§ 49. (1) Ein von einem österreichischen Staatsbürger oder von einer anderen Person mit einem ordenlichen Wohnsitz in Österreich an einer ausländischen Hochschule oder einer solchen gleichrangigen Anstalt abgeschlossenes ordentliches Studium kann durch das Gesamtkollegium jener Hochschule (durch das Professorenkollegium der Akademie der bildenden Künste), an der das entsprechende Studium eingerichtet ist, mit dem Abschluß eines in diesem Bundesgesetz geregelten ordentlichen Studiums (Studienrichtung bzw. Studienzweig) als gleichwertig anerkannt werden (Nostrifizierung).

(2) Das Ansuchen hat die inländische Studienrichtung (einschließlich des allfälligen Studienzweiges) anzugeben, mit deren Abschluß die Gleichstellung beantragt wird.

Folgende Belege sind anzuschließen:

1.

Geburtsurkunde;

2.

der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft beziehungsweise von Personen, die nicht Inländer sind, der Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes in Österreich;

3.

bei Studien, die nach Maßgabe der Anlage A die Reifeprüfung einer höheren Schule voraussetzen, das Reifezeugnis oder die Urkunde, auf Grund derer der Bewerber im Ausland zum Studium zugelassen wurde;

4.

die Nachweise über das ausländische Studium;

5.

die Nachweise über die im Ausland abgelegten Prüfungen einschließlich der allenfalls verfaßten Diplomarbeit;

6.

die Urkunde(n), die als Nachweis des Abschlusses des ausländischen Studiums ausgestellt wurde(n);

7.

die Urkunde über die Verleihung des ausländischen akademischen Grades, sofern eine Verleihung erfolgte.

(3) Die gemäß Abs. 1 zuständige akademiche Behörde kann Nachsicht von der Vorlage einzelner Urkunden und Nachweise erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß ihre Beibringung unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist.

(4) Die gemäß Abs. 1 zuständige akademische Behörde hat unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Ansuchens geltenden inländischen Studienvorschriften zu prüfen, ob das ausländische Studium des Bewerbers nach Umfang, Anforderungen und Inhalt als gleichwertig mit dem entsprechenden inländischen Studium anzusehen ist und ob dem Bewerber daher auf Grund des von ihm nachgewiesenen Studiums und der Prüfungen der akademische Grad (§ 45 Abs. 1) an einer inländischen Hochschule zuerkannt werden könnte.

(5) Treffen einzelne Voraussetzungen nicht zu, so hat die gemäß Abs. 1 zuständige akademische Behörde mit Bescheid die Bedingungen festzulegen, von deren Erfüllung die Nostrifizierung abhängig gemacht wird. Dem Bewerber kann aufgetragen werden, durch ein oder mehrere Semester als außerordentlicher Hörer zu inskribieren, die positive Beurteilung der Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen nachzuweisen und sich einzelner der für die Erlangung des angestrebten akademischen Grades im Inland vorgeschriebenen Prüfungen ganz oder zum Teil zu unterziehen. Die Vorschreibung der Prüfungen kann auch ohne Verpflichtung der Inskription erfolgen.

(6) Wird die Nostrifizierung ausgesprochen, so hat die gemäß Abs. 1 zuständige akademische Behörde festzustellen, welchem Studienabschluß einer inländischen Studienrichtung (eines Studienzweiges) der ausländische Studienabschluß entspricht und festzulegen, daß der Bewerber berechtigt ist, den im § 45 Abs. 1 näher bezeichneten akademischen Grad zu führen. Das Recht auf Führung eines ausländischen akademischen Grades gemäß § 48 bleibt unberührt.

(7) Mit der Nostrifizierung werden alle Rechte erworben, welche nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften mit dem Besitz des inländischen akademischen Grades oder mit dem Abschluß des inländischen ordentlichen Studiums verbunden sind.

(8) Die Nostrifizierung ist von der gemäß Abs. 1 zuständigen akademischen Behörde mit Bescheid festzustellen und auf den Nachweisen gemäß Abs. 2 Z 6 und 7 zu vermerken.

(9) Mit Dienstantritt als ordentlicher oder außerordentlicher Hochschulprofessor sowie als ordentlicher Universitätsprofessor in Österreich gelten die Abschlüsse ordentlicher Studien an einer ausländischen Hochschule oder einer solchen gleichrangigen Anstalt sowie die im Ausland erworbenen akademischen Grade als nostrifiziert. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat nach Anhören des Gesamtollegiums (Professorenkollegiums der Akademie der bildenden Künste) unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 6 und 8 die Nostrifizierung zugleich mit der Ernennung festzustellen.

(10) Die Nostrifizierung ist unzulässig, wenn dem Bewerber der inländische akademische Grad nicht hätte verliehen werden dürfen. Die Nostrifizierung ist zu widerrufen, wenn einer der im § 46 Abs. 2 erwähnten Umstände vorliegt. Für den Widerruf ist jene Behörde zuständig, die die Nostrifizierung vorgenommen hat. § 46 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(11) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die Abs. 1 bis 10 nicht berührt.

Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und

Studienabschlüsse

§ 49. (1) Personen, die einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben oder die sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifizierung eine der Voraussetzungen darstellt, und die an einer anerkannten ausländischen Hochschule oder an einer solchen gleichrangigen Anstalt im Ausland ein Studium absolviert haben, sind berechtigt, die Anerkennung dieses Studienabschlusses beim Gesamt(Akademie)kollegium jener Hochschule, an der das entsprechende Studium eingerichtet ist, zu beantragen (Nostrifizierung).

(2) Der Antragsteller hat das entsprechende inländische Studium beziehungsweise den entsprechenden inländischen akademischen Grad anzugeben. Folgende Nachweise sind vorzulegen:

a)

Geburtsurkunde;

b)

Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes des Antragstellers in Österreich oder der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 erster Satz;

c)

bei Studien, die nach Maßgabe der Anlage A die Reifeprüfung einer höheren Schule voraussetzen, das Reifezeugnis oder die Urkunde, auf Grund derer der Bewerber an der anerkannten ausländischen Hochschule oder einer solchen gleichrangigen Anstalt zum Studium zugelassen wurde;

d)

Nachweis über die vergleichbare Qualität des an der anerkannten ausländischen Hochschule oder an einer solchen gleichrangigen Anstalt im Ausland absolvierten Studiums mit dem Studium an einer österreichischen Hochschule künstlerischer Richtung, sofern diese für das Gesamt(Akademie)kollegium nicht außer Zweifel steht;

e)

die Nachweise über die an der anerkannten ausländischen Hochschule oder an einer solchen gleichrangigen Anstalt besuchten Lehrveranstaltungen, abgelegten Prüfungen einschließlich der Prüfungsarbeiten und der allenfalls angefertigten Diplomarbeit;

f)

diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, falls jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Studienabschlusses ausgestellt wurde.

(3) Das Gesamt(Akademie)kollegium kann von der Vorlage einzelner Urkunden absehen, wenn innerhalb angemessener Frist glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht oder nur mit übergroßen Schwierigkeiten beigebracht werden können, und überdies die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

(4) Unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Ansuchens geltenden Studienvorschriften einschließlich des an der Hochschule geltenden Studienplanes hat das Gesamtkollegium nach Anhörung des Abteilungskollegiums, an der Akademie der bildenden Künste in Wien das Akademiekollegium zu prüfen, ob das im Ausland absolvierte Studium des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut war, daß es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung als gleichwertig anzusehen ist.

(5) Sofern die Gleichwertigkeit gemäß Abs. 4 nicht zur Gänze gegeben ist und einzelne Ergänzungen fehlen, so hat der Antragsteller als Gasthörer die ihm vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungen abzulegen.

(6) Nach Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen der Abs. 4 und 5 hat das Gesamt(Akademie)kollegium bescheidmäßig festzulegen, welchem inländischen Studienabschluß das im Ausland absolvierte Studium entspricht und welchen inländischen akademischen Grad, beziehungsweise welche inländische Berufsbezeichnung der Antragsteller auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Das Recht gemäß § 48 bleibt unberührt. Die erfolgte Nostrifizierung ist auf der Urkunde gemäß Abs. 2 lit. f zu vermerken.

(7) Mit Dienstantritt als Ordentlicher Hochschulprofessor oder Ordentlicher Universitätsprofessor in Österreich gelten die Studienabschlüsse einer ausländischen anerkannten Hochschule oder einer solchen gleichrangigen Anstalt sowie im Ausland erworbene akademische Grade als nostrifiziert. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung des Gesamt(Akademie)kollegiums unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 die Nostrifizierung zugleich mit der Ernennung festzustellen.

(8) Auf Nostrifizierungsverfahren sind die Bestimmungen über die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen (§ 30 und § 31) nicht anzuwenden, wohl aber sind die Bestimmungen über den Verlust der akademischen Grade (§ 46) anzuwenden.

(9) Der gleiche Nostrifizierungsantrag darf nur an einer einzigen Hochschule gestellt werden. Die Nostrifizierung ist unzulässig, wenn dem Bewerber der inländische akademische Grad nicht hätte verliehen werden dürfen.

(10) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die vorangehenden Absätze nicht berührt.

Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und

Studienabschlüsse

§ 49. (1) Personen, die einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben oder die sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifizierung eine der Voraussetzungen darstellt, und die an einer anerkannten ausländischen Hochschule oder an einer solchen gleichrangigen Anstalt im Ausland ein Studium absolviert haben, sind berechtigt, die Anerkennung dieses Studienabschlusses beim Gesamt(Akademie)kollegium jener Hochschule, an der das entsprechende Studium eingerichtet ist, zu beantragen (Nostrifizierung).

(2) Der Antragsteller hat das entsprechende inländische Studium beziehungsweise den entsprechenden inländischen akademischen Grad anzugeben. Folgende Nachweise sind vorzulegen:

a)

Geburtsurkunde;

b)

Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes des Antragstellers in Österreich oder der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 erster Satz;

c)

bei Studien, die nach Maßgabe der Anlage A die Reifeprüfung einer höheren Schule voraussetzen, das Reifezeugnis oder die Urkunde, auf Grund derer der Bewerber an der anerkannten ausländischen Hochschule oder einer solchen gleichrangigen Anstalt zum Studium zugelassen wurde;

d)

Nachweis über die vergleichbare Qualität des an der anerkannten ausländischen Hochschule oder an einer solchen gleichrangigen Anstalt im Ausland absolvierten Studiums mit dem Studium an einer österreichischen Hochschule künstlerischer Richtung, sofern diese für das Gesamt(Akademie)kollegium nicht außer Zweifel steht;

e)

die Nachweise über die an der anerkannten ausländischen Hochschule oder an einer solchen gleichrangigen Anstalt besuchten Lehrveranstaltungen, abgelegten Prüfungen einschließlich der Prüfungsarbeiten und der allenfalls angefertigten Diplomarbeit;

f)

diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, falls jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Studienabschlusses ausgestellt wurde.

(3) Das Gesamt(Akademie)kollegium kann von der Vorlage einzelner Urkunden absehen, wenn innerhalb angemessener Frist glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht oder nur mit übergroßen Schwierigkeiten beigebracht werden können, und überdies die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

(4) Unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Ansuchens geltenden Studienvorschriften einschließlich des an der Hochschule geltenden Studienplanes hat das Gesamtkollegium nach Anhörung des Abteilungskollegiums, an der Akademie der bildenden Künste in Wien das Akademiekollegium zu prüfen, ob das im Ausland absolvierte Studium des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut war, daß es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung als gleichwertig anzusehen ist.

(5) Sofern die Gleichwertigkeit gemäß Abs. 4 nicht zur Gänze gegeben ist und einzelne Ergänzungen fehlen, so hat der Antragsteller als Gasthörer die ihm vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungen abzulegen. § 23 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Nach Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen der Abs. 4 und 5 hat das Gesamt(Akademie)kollegium bescheidmäßig festzulegen, welchem inländischen Studienabschluß das im Ausland absolvierte Studium entspricht und welchen inländischen akademischen Grad, beziehungsweise welche inländische Berufsbezeichnung der Antragsteller auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Das Recht gemäß § 48 bleibt unberührt. Die erfolgte Nostrifizierung ist auf der Urkunde gemäß Abs. 2 lit. f zu vermerken.

(7) Mit Dienstantritt als Ordentlicher Hochschulprofessor oder Ordentlicher Universitätsprofessor in Österreich gelten die Studienabschlüsse einer ausländischen anerkannten Hochschule oder einer solchen gleichrangigen Anstalt sowie im Ausland erworbene akademische Grade als nostrifiziert. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung des Gesamt(Akademie)kollegiums unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 die Nostrifizierung zugleich mit der Ernennung festzustellen.

(8) Auf Nostrifizierungsverfahren sind die Bestimmungen über die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen (§ 30 und § 31) nicht anzuwenden, wohl aber sind die Bestimmungen über den Verlust der akademischen Grade (§ 46) anzuwenden.

(9) Der gleiche Nostrifizierungsantrag darf nur an einer einzigen Hochschule gestellt werden. Die Nostrifizierung ist unzulässig, wenn dem Bewerber der inländische akademische Grad nicht hätte verliehen werden dürfen.

(10) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die vorangehenden Absätze nicht berührt.

Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und

Studienabschlüsse

§ 49. (1) Personen, die einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifizierung eine der Voraussetzungen darstellt, und die an einer anerkannten ausländischen Hochschule oder an einer solchen gleichrangigen Anstalt im Ausland ein Studium absolviert haben, sind berechtigt, die Anerkennung dieses Studienabschlusses beim Gesamt(Akademie)kollegium jener Hochschule, an der das entsprechende Studium eingerichtet ist, zu beantragen (Nostrifizierung).

(2) Der Antragsteller hat das entsprechende inländische Studium beziehungsweise den entsprechenden inländischen akademischen Grad anzugeben. Folgende Nachweise sind vorzulegen:

a)

Geburtsurkunde;

b)

Nachweis des Hauptwohnsitzes des Antragstellers in Österreich oder der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 erster Satz;

c)

bei Studien, die nach Maßgabe der Anlage A die Reifeprüfung einer höheren Schule voraussetzen, das Reifezeugnis oder die Urkunde, auf Grund derer der Bewerber an der anerkannten ausländischen Hochschule oder einer solchen gleichrangigen Anstalt zum Studium zugelassen wurde;

d)

Nachweis über die vergleichbare Qualität des an der anerkannten ausländischen Hochschule oder an einer solchen gleichrangigen Anstalt im Ausland absolvierten Studiums mit dem Studium an einer österreichischen Hochschule künstlerischer Richtung, sofern diese für das Gesamt(Akademie)kollegium nicht außer Zweifel steht;

e)

die Nachweise über die an der anerkannten ausländischen Hochschule oder an einer solchen gleichrangigen Anstalt besuchten Lehrveranstaltungen, abgelegten Prüfungen einschließlich der Prüfungsarbeiten und der allenfalls angefertigten Diplomarbeit;

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