Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31. März 1984 über die Lehrpläne der Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Lehramtsprüfung und die Lehrbefähigungsprüfung für hauswirtschaftliche Berufsschulen
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 365/1982, insbesondere der §§ 6, 126a und 129, wird verordnet:
§ 1. Für den Lehrgang zur Vorbereitung auf die Lehramtsprüfung für hauswirtschaftliche Berufsschulen am Pädagogischen Institut in Vorarlberg wird der in Anlage I enthaltene Lehrplan hinsichtlich des ersten und zweiten Semesters mit dem Schuljahr 1983/84, hinsichtlich des dritten und vierten Semesters mit dem Schuljahr 1984/85 und hinsichtlich des fünften und sechsten Semesters mit dem Schuljahr 1985/86 in Kraft gesetzt.
§ 2. Für den Lehrgang zur Vorbereitung auf die Lehrbefähigungsprüfung für hauswirtschaftliche Berufsschulen am Pädagogischen Institut in Vorarlberg wird der in Anlage II enthaltene Lehrplan hinsichtlich des ersten und zweiten Semesters mit dem Schuljahr 1983/84, hinsichtlich des dritten und vierten Semesters mit dem Schuljahr 1984/85 und hinsichtlich des fünften und sechsten Semesters mit dem Schuljahr 1985/86 in Kraft gesetzt.
Artikel II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 659/1983, werden die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe'' der Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel in Klammern hingewiesen.
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten: Art. I § 1
Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 Semesterweise aufsteigendes
Außerkrafttreten (vgl. § 5 Z 3)
Anlage I
```
```
LEHRPLAN FÜR DEN LEHRGANG ZUR VORBEREITUNG AUF DIE LEHRAMTSPRÜFUNG
FÜR HAUSWIRTSCHAFTLICHE BERUFSSCHULEN
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände)
```
```
Pflichtgegenstände Wochenstunden im Semester Gesamt- Lehr-
```
-
-
-
-
- stunden- verpflich-
-
-
-
```
zahl tungsgruppe
```
```
```
Humanwissen-
```
schaften
Erziehungswis-
senschaft...... - - - - - 1 1 I
Unterrichtswis-
senschaft...... 1 - - - - - 1 I
Pädagogische
Psychologie.... - - - 1 1 - 2 I
Pädagogische
Soziologie..... - - - - 1 1 2 I
Geschichte der
Berufsbildung.. - - - 1 - - 1 I
Schulrecht..... - - - - 1 - 1 I
```
Didaktik und
```
schulpraktische
Ausbildung
Fachdidaktik... 2 2 1 1 - - 6 I
Schulpraktische
Übungen........ - - - 4 2 2 8 III
```
Fachwissenschaft
```
Fachliche Bil-
dung (Haushalts-
kunde, Nähen
und Schnitt-
zeichnen, Ge-
sundheitslehre
und Kinder-
pflege)........ 4 5 6 - - 2 17 II
```
Ergänzende
```
Studienveran-
staltungen
Sprecherziehung
und Sprach-
pflege......... - - - - 1 1 2 II
```
```
7 7 7 7 6 7 41
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
A. Allgemeines Bildungsziel
Die am Pädagogischen Institut des Bundes in Feldkirch zu führenden Lehrgänge haben im Sinne der §§ 125 und 129 Abs. 7 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes Absolventen der höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe auf die Lehramtsprüfung, Absolventen der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen auf die Lehrbefähigungsprüfung vorzubereiten.
Hiebei sind den Lehrgangsteilnehmern unter gleichzeitiger Erweiterung und Vertiefung ihrer Vorbildung jenes pädagogische und fachliche Wissen, jene didaktischen Kenntnisse und jene methodischen Fähigkeiten zu vermitteln, die sie zur Erteilung des Unterrichtes an hauswirtschaftlichen Berufsschulen befähigen.
B. Allgemeine didaktische Grundsätze
Der Unterricht ist in allen Unterrichtsgegenständen auf die spezifischen Erfordernisse der hauswirtschaftlichen Berufsschule auszurichten. Dabei sind die Erfahrungen der Studierenden, die diese während ihrer Berufstätigkeit und ihrer Unterrichtspraxis erworben haben, miteinzubeziehen.
Bei der Wahl der Unterrichtsmethoden ist der seminaristischen Methode der Vorzug zu geben.
Durch die Herstellung von Querverbindungen ist eine optimale Gesamtwirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER, DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE
Pflichtgegenstände
Humanwissenschaften
ERZIEHUNGSWISSENSCHAFT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Ergänzung der Vorkenntnisse im Hinblick auf die Entwicklungsstufe der Berufsschüler und die Besonderheiten der hauswirtschaftlichen Berufsschule. Ausbildung und Vertiefung des pädagogischen Verantwortungsbewußtseins für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule und des Verständnisses für die Bedeutung der außerschulischen Erziehungsfaktoren.
Lehrstoff:
Grundbegriffe; Bildung, Unterricht, Erziehung.
Möglichkeiten und Grenzen der Erziehung, Autorität und Freiheit; der einzelne und die Gemeinschaft, der Erzieher, der pädagogische Bezug.
Erziehungsziele, Mittel der Erziehung, Erziehungskräfte und Erziehungsfaktoren, Erziehung durch den Unterricht (im Hinblick auf die Unterrichtsgegenstände der hauswirtschaftlichen Berufsschule).
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht hat auch auf den Vorkenntnissen der Lehrgangsteilnehmer aufzubauen, auf die Erfordernisse der praktischen Unterrichtsarbeit Bedacht zu nehmen und bei den Lehrgangsteilnehmern sowohl das Interesse an erzieherischen und unterrichtlichen Problemen als auch die Bereitschaft zur persönlichen Weiterbildung zu fördern.
UNTERRICHTSWISSENSCHAFT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Erziehungswissenschaft.
Lehrstoff:
Aufgaben des Unterrichtes, Unterrichtsgrundsätze, Unterrichtsformen, Lernvorgang, Aufbau einer Unterrichtseinheit.
Die Vorbereitung des Lehrers, der Lehrstoff und seine Gliederung.
Didaktische Grundsätze:
Siehe Erziehungswissenschaft.
PÄDAGOGISCHE PSYCHOLOGIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Gesicherte Kenntnisse über die Struktur der menschlichen Persönlichkeit, vornehmlich der jugendlichen Psyche.
Befähigung zum Erfassen der Eigenart und des Verhaltens der Jugendlichen und zu psychologisch richtigen Entscheidungen in Erziehung und Unterricht.
Lehrstoff:
Wiederholung der wichtigsten Grundbegriffe der Psychologie. Theorie des Lernens und der Denkpsychologie. Psychologie des Jugendalters, Psychologie der Berufstätigkeit. Gruppen- und sozialpsychologische Grundtatsachen. Lern- und Verhaltensschwierigkeiten. Typen- und Ausdruckspsychologie, ihre Brauchbarkeit und ihre Grenzen.
Didaktische Grundsätze:
Der gesamte Unterricht ist eindeutig auf die weibliche Jugend und ihre berufliche Tätigkeit auszurichten. Er soll als Jugendkunde gestaltet werden, die sich besonders der Wesenserfassung des jugendlichen Menschen von heute widmet. Die Erfahrungen aus der Unterrichtstätigkeit der Lehrgangsteilnehmer sind zu verwerten.
PÄDAGOGISCHE SOZIOLOGIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Kenntnis der Grundbegriffe, Methoden und Ergebnisse der Pädagogischen Soziologie.
Verständnis für soziale Wechselwirkungen und ihre pädagogische Bedeutung im Hinblick auf die Stellung der Schule in der Gesellschaft und auf die Schule als Sozialgebilde.
Darüber hinaus sollen die Lehrgangsteilnehmer in die Lage versetzt werden, soziale Tatbestände zu erfassen und Ansatzpunkte für die Erziehung der Schüler zu verantwortungsbewußten Mitmenschen zu finden.
Lehrstoff:
Grundbegriffe der Soziologie. Gesellschaftliche Groß- und Kleinstrukturen. Industriegesellschaft.
Ausgewählte Kapitel der Soziologie: Familien-, Jugend-, Betriebs-, Berufs- und Wirtschaftssoziologie, Schule und Klasse als Sozialgebilde. Soziologie des Staates, der politischen Parteien und der Interessenvertretungen.
Grundlagen und Techniken für milieukundliche Beobachtungen und Erhebungen durch den Lehrer.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht soll die Erfahrungen der Lehrgangsteilnehmer, die diese während ihrer Berufspraxis erworben haben, einbeziehen. Zur Ergänzung des Unterrichtes sind Erziehungs- und Fürsorgeeinrichtungen zu besuchen.
Die Studierenden sollen dazu angehalten werden, sich über gesellschaftliche Erscheinungen und Vorgänge innerhalb und außerhalb der Schule zu orientieren und ihre eigene Meinung darüber zu bilden.
GESCHICHTE DER BERUFSBILDUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Überblick über die Geschichte des österreichischen Schulwesens mit besonderer Berücksichtigung des berufsbildenden, namentlich des hauswirtschaftlichen Schulwesens. Kenntnis der der Entwicklung dieses Schulwesens zugrunde liegenden geistigen Strömungen, sozialen und wirtschaftlichen Erscheinungen. Verständnis für die Notwendigkeit der Anpassung der Schule an die Bedürfnisse der Gegenwart.
Lehrstoff:
Überblick über die Geschichte des österreichischen Schulwesens bis Ende des 19. Jahrhunderts und Einführung in die Grundgedanken der pädagogischen Strömungen des 20. Jahrhunderts. Österreichische Schulreformen zwischen 1918 und 1938, soweit sie Einfluß auf das berufsbildende Schulwesen hatten. Der Wiederaufbau des berufsbildenden Schulwesens nach 1945. Das österreichische Schulgesetzwerk 1962 und seine Grundgedanken. Die Gründung der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen in Vorarlberg und deren geschichtliche Entwicklung zur hauswirtschaftlichen Berufsschule der Gegenwart.
Didaktische Grundsätze:
Durch die Kenntnis der geschichtlichen Entwicklung sind die Lehrgangsteilnehmer zu richtigem Verständnis des österreichischen Schulwesens der Gegenwart zu führen. Dabei ist besonders auf die Entwicklung des Berufsschulwesens Bedacht zu nehmen.
SCHULRECHT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Kenntnis der für die hauswirtschaftliche Berufsschule und ihre Lehrer wichtigen Rechtsvorschriften.
Lehrstoff:
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern. Gesetze über Schulerhaltung, Schulpflicht, Schulorganisation, Schulaufsicht, Privatschulen, Religionsunterricht, Schulzeit und Schulunterricht. Einschlägige Verordnungen und Erlässe. Die für die dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Stellung des Lehrers sowie für seine Dienstpflichten maßgebenden Gesetze und Verordnungen.
Didaktische Grundsätze:
Die Lehrer sind zu befähigen, die für hauswirtschaftliche Berufsschulen wichtigen Gesetze, Erlässe und Dienstvorschriften im gegebenen Fall richtig anzuwenden; daher ist die Auslegung und Anwendung der Texte zu üben.
Didaktik und schulpraktische Ausbildung
FACHDIDAKTIK
Kenntnis der wichtigsten Probleme der besonderen Unterrichtslehre des theoretischen und praktischen Unterrichtes an der hauswirtschaftlichen Berufsschule. Fähigkeit zu selbständiger, methodisch richtiger Gestaltung des Unterrichtes und zu optimaler Auswertung der erziehlichen Möglichkeiten.
Lehrstoff:
Aufgabe, Organisation und Lehrplan der hauswirtschaftlichen
Berufsschule.
Die Erfüllung der Unterrichtsaufgaben in materieller, formeller und erzieherischer Hinsicht.
Die Verwirklichung der Unterrichtsgrundsätze im theoretischen und praktischen Unterricht der hauswirtschaftlichen Berufsschule. Die Koordination der Unterrichtsgegenstände.
Die fachdidaktischen Probleme aller Unterrichtsgegenstände der hauswirtschaftlichen Berufsschule.
Die didaktische Gestaltung von Unterrichtseinheiten in allen Unterrichtsgegenständen der hauswirtschaftlichen Berufsschule.
Der methodische Aufbau des Unterrichtes im Teilgebiet „Nähen und Schnittzeichnen''.
Didaktische Grundsätze:
Aufbauend auf dem in den Unterrichtsgegenständen „Erziehungswissenschaft'', „Unterrichtswissenschaft'' und „Pädagogische Psychologie'' vermittelten Wissen ist dessen konkrete Anwendung im Unterricht an der hauswirtschaftlichen Berufsschule aufzuzeigen.
Die Unterrichtsmethode ist so zu wählen, daß sie der Eigenart des Lehrstoffes entspricht und die jeweils aktuellen Erkenntnisse der Didaktik berücksichtigt.
SCHULPRAKTISCHE ÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Erweiterung der unterrichtspraktischen Erfahrungen durch den Besuch von Unterrichtsstunden in hauswirtschaftlichen Berufsschulen und durch Lehrauftritte zur Verbesserung der eigenen Unterrichtsgestaltung.
Lehrstoff:
Lehrbesuche in hauswirtschaftlichen Berufsschulen: Teilnahme an zweckmäßig ausgewählten Unterrichtsstunden. Lehrauftritte, ihre Vorbereitung und Auswertung.
Didaktische Grundsätze:
Durch die „Schulpraktischen Übungen'' soll bei den Lehrgangsteilnehmern die Freude an der unterrichtlichen Tätigkeit vertieft und ihr Selbstvertrauen erhöht werden. Die Unterrichtsbesuche sind durch eingehende Vor- und Nachbesprechungen auszuwerten. Die Lehrauftritte sind schriftlich unter Ausarbeitung eines Stundenbildes vorzubereiten.
Während des schulpraktischen Unterrichtes sind vom Lehrer planmäßige Beobachtungen anzustellen und niederschriftlich festzuhalten.
Im Rahmen des Unterrichtsgegenstandes sind auch Lehrauftritte im Teilgebiet „Nähen und Schnittzeichnen'' vorzusehen.
Fachwissenschaft
FACHLICHE BILDUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Ergänzung und Vertiefung der hauswirtschaftlichen Ausbildung in medizinisch-pflegerischer und wirtschaftlich-technischer Hinsicht sowie in den praktischen Unterrichtsgegenständen der hauswirtschaftlichen Berufsschule.
Lehrstoff:
Haushaltskunde: Materialien des Haushalts (Holz, Metalle, Ton und Glas, Kunststoffe, Teppiche, Bodenbeläge ua.), Grundkenntnisse der Elektrizitätslehre und elektrischen Geräte in bezug auf den Haushalt. Natürliche und künstliche Beleuchtung der Wohnung. Wäsche- und Kleiderpflege. Die Wohnungsplanung und -einrichtung (besonders die funktionsgemäße Kücheneinrichtung).
Die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen im Einzelhaushalt und im Großhaushalt. Ergonomie der Arbeitsplätze; Unfallgefahren. Fragen des Konsumentenschutzes.
Nähen und Schnittzeichnen: Abwandlung der Grundschnitte und Anpassung an die herrschende Moderichtung.
Erweiterung der Kenntnisse aus Wäsche- und Kleidernähen im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplanes der hauswirtschaftlichen Berufsschule.
Gesundheitslehre und Kinderpflege: Gründliche Kenntnis des Aufbaues und der Funktionen des menschlichen Körpers (unter besonderer Berücksichtigung des weiblichen), Gesundheitsstörungen, ihre Ursachen und ihre Verhütung. Aufgaben der Hygiene; Infektionskrankheiten.
Erste Hilfe bei Unfällen und plötzlichen Gesundheitsstörungen. Hauskrankenpflege.
Embryonale Entwicklung und Geburt des Kindes. Die physische und psychische Entwicklung des Kleinkindes. Pflege des Säuglings und Kleinkindes einschließlich der Ernährung. Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge.
Didaktische Grundsätze:
Die unterrichtlichen Unterweisungen der Lehrgangsteilnehmer haben besonders die Tatsache zu berücksichtigen, daß die Schülerinnen der hauswirtschaftlichen Berufsschule äußerst verschiedene Vorkenntnisse mitbringen.
Die Lehrgangsteilnehmer sind in den Gruppenunterricht einzuführen, besonders in den praktischen Fächern.
Im Nähen sind die im Berufsschulunterricht vorkommenden fachlichen Schwierigkeiten und deren Bewältigung aufzuzeigen.
Im Schnittzeichnen müssen die Lehrerinnen angeleitet werden, in leicht verständlicher Art zu unterrichten, sodaß die Schülerinnen die Entwicklung des Schnittes aus den Körpermaßen verstehen.
In den theoretischen Bereichen der „Fachlichen Bildung'' ist auf Anschaulichkeit und Lebensnähe besonderer Wert zu legen. Die Heranziehung audiovisueller Unterrichtsmittel ist zu pflegen und zu üben.
Ergänzende Studienveranstaltungen
SPRECHERZIEHUNG UND SPRACHPFLEGE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vervollkommnung der Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich korrekt auszudrücken; Erziehung zu dialektfreier Aussprache. Vertiefung des sprachlichen Verantwortungsbewußtseins; Kenntnis der Grundlagen der Sprechtechnik.
Lehrstoff:
Theorie und Praxis der Stimm- und Sprechbildung. Gewöhnung an richtige und deutliche Lautbildung sowie an fließendes, mundartfreies, auch in größeren Räumen verständliches Sprechen.
Übungen im freien Sprechen, Referate mit anschließender Diskussion. Übungen im sinngemäßen Lesen, fortschreitend vom sprechtechnisch richtigen Wörterlesen zum Ausdrucklesen.
Planmäßige Wortschatzübungen unter Berücksichtigung der Fachsprache und häufig vorkommender Fremdwörter.
Didaktische Grundsätze:
Bei der Ausbildung zu korrekter Ausdrucksweise sind die mündliche und schriftliche Ausbildung in gleichem Maße zu berücksichtigen. Insbesondere sollen Themen behandelt werden, die für den Lehrer der hauswirtschaftlichen Berufsschule Bedeutung haben.
Die Lehrgangsteilnehmer sind zu selbständigem Bildungserwerb anzuregen und auf weitere Bildungsmöglichkeiten, insbesondere auch durch das Lesen guter Bücher, hinzuweisen.
Eine schriftliche Prüfungsarbeit im Semester.
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten: Art. I § 2
Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 Semesterweise aufsteigendes
Außerkrafttreten (vgl. § 5 Z 3)
Anlage II
LEHRPLAN FÜR DEN LEHRGANG ZUR VORBEREITUNG AUF DIE
LEHRBEFÄHIGUNGSPRÜFUNG FÜR HAUSWIRTSCHAFTLICHE BERUFSSCHULEN
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände)
```
```
Pflichtgegenstände Wochenstunden im Semester Gesamt- Lehr-
```
-
-
-
-
- stunden- verpflich-
-
-
-
```
zahl tungsgruppe
```
```
```
Humanwissen-
```
schaften
Erziehungswis-
senschaft...... - - - - - 1 1 I
Unterrichtswis-
senschaft...... 1 - - - - - 1 I
Pädagogische
Psychologie.... - - - 1 1 - 2 I
Pädagogische
Soziologie..... - - - - 1 1 2 I
Geschichte der
Berufsbildung.. - - - 1 - - 1 I
Schulrecht..... - - - - 1 - 1 I
```
Didaktik und
```
schulpraktische
Ausbildung
Fachdidaktik... 1 1 1 - - - 3 I
Schulpraktische
Übungen........ - - - 2 2 2 6 III
```
Fachwissenschaft
```
Fachliche Bil-
dung (Ernährungs-
lehre, Kochen und
Servieren, Haus-
haltskunde,Nähen
und Schnittzeich-
nen, Gesundheits-
lehre und Kinder-
pflege)........ 4 5 6 - - 2 17 II
```
Ergänzende Stu-
```
dienveranstal-
tungen
Staatsbürger-
kunde.......... 1 1 - - - - 2 II
Rechtskunde.... - - - 1 - - 1 II
Volkswirt-
schaftslehre... - - - 2 1 - 3 II
Sprecherziehung
und Sprach-
pflege......... - - - - 1 1 2 II
```
```
7 7 7 7 7 7 42
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Siehe Anlage I.
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER, DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE
Pflichtgegenstände
Humanwissenschaften
ERZIEHUNGSWISSENSCHAFT
Siehe Anlage I.
UNTERRICHTSWISSENSCHAFT
Siehe Anlage I.
PÄDAGOGISCHE PSYCHOLOGIE
Siehe Anlage I.
PÄDAGOGISCHE SOZIOLOGIE
Siehe Anlage I.
GESCHICHTE DER BERUFSBILDUNG
Siehe Anlage I.
SCHULRECHT
Siehe Anlage I.
Didaktik und schulpraktische Ausbildung
FACHDIDAKTIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage I.
Lehrstoff:
Siehe Anlage I, ausgenommen letzter Satz.
Didaktische Grundsätze:
Siehe Anlage I.
SCHULPRAKTISCHE ÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage I.
Lehrstoff:
Siehe Anlage I.
Didaktische Grundsätze:
Siehe Anlage I, ausgenommen letzter Satz.
Fachwissenschaft
FACHLICHE BILDUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Ergänzung und Vertiefung der hauswirtschaftlichen Ausbildung in ernährungswissenschaftlicher, medizinisch-pflegerischer und wirtschaftlich-technischer Hinsicht sowie in den praktischen Unterrichtsgegenständen der hauswirtschaftlichen Berufsschule.
Lehrstoff:
Ernährungslehre: Allgemeine Grundlagen der Ernährungslehre (Kreislauf der Stoffe, Zusammensetzung des menschlichen Körpers, Grundstoffe der Nahrung, Aufgabe der Nährstoffe). Die einzelnen Nährstoffe, die Wirkstoffe (Vitamine, Hormone und Fermente).
Richtlinien für die Ernährung. Der psychologische Vorgang der Ernährung. Einfluß der Ernährung auf Gesundheit, Leistungs- und Arbeitskraft. Ernährungsformen, Diätformen. Nahrungs- und Genußmittel, Würzstoffe, Ursachen des Verderbs von Nahrungsmitteln, richtige Aufbewahrung, Konservierung.
Industrielle Erzeugung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln. Probleme der Welternährung.
Kochen und Servieren: Die Grundzubereitungsarten und ihre Abwandlungen mit Anwendung der Erkenntnisse aus Ernährungslehre und Naturlehre. Erweiterung der Kochkenntnisse, speziell für die berufstätige Frau geeignete Gerichte (Schnellküche).
Üben im Zusammenstellen von Speisenfolgen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des methodischen Aufbaues. Übung im Tischdecken und Servieren.
Haushaltskunde, Nähen und Schnittzeichnen, Gesundheitslehre und Kinderpflege:
Siehe Anlage I.
Didaktische Grundsätze:
Siehe Anlage I mit folgendem Zusatz:
Im praktischen Kochunterricht ist zu zeigen, wie dieser Unterricht planmäßig aufgebaut wird. Die Lehrerinnen müssen angeleitet werden, die physikalischen und chemischen Vorgänge beim Kochen einfach und verständlich zu erklären. Es ist aufzuzeigen, wie die Kenntnisse aus Ernährungslehre im Kochunterricht praktisch anzuwenden und auszuwerten sind.
Ergänzende Studienveranstaltungen
STAATSBÜRGERKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vertiefung des zur Teilnahme am politischen Leben und zur Erfüllung der Pflichten gegenüber dem österreichischen Volk und Staat notwendigen Wissens sowie des Verständnisses für Wesen und Werk der rechtsstaatlichen Demokratie. Festigung des Willens zu sozialem Verhalten.
Lehrstoff:
Der Mensch als Zelle der Gemeinschaft: seine Person, die Familiengemeinschaft, gesellschaftliche Zusammenschlüsse.
Der Staat als Großform der Gemeinschaft: Übersicht der allgemeinen Lehren vom Staat, von Kultur und Wirtschaft. Verständnis für ihre gegenseitigen Beziehungen. Staats- und Regierungsformen. Einfluß geographischer Gegebenheiten auf diese Entwicklung.
Allgemeiner Überblick über die wichtigsten Abschnitte der österreichischen Geschichte mit besonderer Berücksichtigung der Geschichte der Republik Österreich und der Geographie Österreichs.
Die Bundesverfassung als Grundlage für den Rechtsstaat, ihre demokratischen, republikanischen, bundesstaatlichen und rechtsstaatlichen Prinzipien.
Erfassung des Wesens der Demokratie, ihrer Aufgaben und der aus dem demokratischen Prinzip sich ergebenden Rechte und Pflichten des Staatsbürgers. Kenntnis vom Aufbau der Gesetzgebung und Verwaltung im Staat, den Bundesländern und Gemeinden. Kenntnis des Aufbaues der Justizverwaltung; Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.
Zwischenstaatliche Beziehungen, internationale Politik. Internationale und übernationale Organisationen.
Didaktische Grundsätze:
Im Staatsbürgerkundeunterricht ist weniger auf die Vermittlung eines umfangreichen Wissensstoffes als auf die Weckung des Verständnisses für Fragen des öffentlichen Lebens Wert zu legen. Der Unterricht ist daher sehr lebensnah zu gestalten und mit praktischen Beispielen zu erläutern. Querverbindungen zu anderen einschlägigen Unterrichtsgegenständen, insbesondere zur Rechtskunde und zur Volkswirtschaftslehre, sind herzustellen.
RECHTSKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Grundlegende Kenntnisse in den wichtigsten Rechtsgebieten. Weckung des Verständnisses für Sinn und Zweck der Rechtsordnung.
Lehrstoff:
Grundbegriffe der Rechtslehre; Arten des Rechtes; Rechtsordnung;
Auslegung von Rechtsnormen.
Grundzüge des Privatrechtes: Personenrecht; Familienrecht; Erbrecht;
Sachenrecht; Schuldrecht.
Grundzüge des Arbeitsrechtes: individuelles und kollektives Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Schutz des jugendlichen Arbeitnehmers; Sozialpartnerschaft; Interessenvertretungen.
Grundzüge des Sozialrechtes: Sozialversicherung;
Arbeitsmarktförderung; Fürsorge.
Didaktische Grundsätze:
Der Lehrstoff ist unter Bedachtnahme auf die beruflichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und Erfordernisse zu vermitteln und mit Fällen aus der Praxis zu belegen. Hiebei ist nicht der Erwerb juristischer Detailkenntnisse, sondern das Verständnis für rechtliche Zusammenhänge anzustreben. Auf die Herstellung von Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen, insbesondere zur Staatsbürgerkunde und zur Volkswirtschaftslehre, ist zu achten.
VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Unterrichtsgegenstand hat Kenntnisse über Grundbegriffe aus Wirtschaft und Gesellschaft, über Grundzüge der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung sowie Einsichten in wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge zu vermitteln. Darüber hinaus soll den Studierenden im Hinblick auf ihre lehramtliche Tätigkeit die aktuelle Problematik des wirtschaftlichen Lebens verständlich gemacht werden, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Schüler zu verantwortungsvollem wirtschaftlichem Verhalten zu erziehen.
Lehrstoff:
Wirtschaftliche Grundbegriffe.
Die Gütererzeugung: Die Produktionsfaktoren. Die Unternehmungen (Rechtsformen, private und öffentliche Unternehmung, Unternehmungszusammenschlüsse). Der Betrieb. Betriebssysteme.
Die Güterverteilung: Der Markt, Marktformen, Markt und Preis. Volkseinkommen und Sozialprodukt. Einkommensarten.
Einkommensverteilung und Einkommensverwendung. Volkswirtschaftliche
Gesamtrechnung. Hilfseinrichtungen der Güterverteilung: Handel, Außenhandel, wirtschaftliche Zusammenschlüsse. Geld und Kredit (Einrichtungen des Geld- und Kreditwesens), der Geldwert.
Der Güterverbrauch: Der Haushalt als wirtschaftliche Ordnung des Verbrauches. Bedarf, Lebensstandard, Lebenshaltung. Leistungen des Haushaltes. Privathaushalt und öffentlicher Haushalt. Bedeutung des Sparens für die Volkswirtschaft.
Konjunktur und Krise.
Maßnahmen der Wirtschafts- und Sozialpolitik.
Die wichtigsten volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen.
Didaktische Grundsätze:
Der Lehrstoff ist den Studierenden in steter Bezugnahme auf konkrete Verhältnisse und Einrichtungen nahezubringen. Vorkenntnisse aus einschlägigen Unterrichtsgegenständen, wie Geschichte und Sozialkunde, sind zu berücksichtigen. Querverbindungen zur Staatsbürgerkunde und zur Rechtskunde sind zu pflegen.
Der Behandlung der Lehrmeinungen ist kein zu breiter Raum zu geben. Die Studierenden sind anzuhalten, sich sachliche Informationen über Fragen des wirtschaftlichen Lebens der Gegenwart zu verschaffen und sich darüber ein Urteil zu bilden.
SPRECHERZIEHUNG UND SPRACHPFLEGE
Siehe Anlage I.