Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG)
Abkürzung
SchUG
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32024L1385
ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten; ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind jedoch die Schulen für Berufstätige und die Akademien, nicht aber die Übungsschulen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt ferner für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 sowie die Forstfachschule im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440. Diese Schulen gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als höhere bzw. mittlere berufsbildende Schulen.
(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 1)
ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten; ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind jedoch die Schulen für Berufstätige.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt ferner für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 sowie die Forstfachschule im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440. Diese Schulen gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als höhere bzw. mittlere berufsbildende Schulen.
ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten mit Ausnahme deren in Semester gegliederte Sonderformen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt ferner für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 sowie die Forstfachschule im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440. Diese Schulen gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als höhere bzw. mittlere berufsbildende Schulen.
Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule
§ 2. Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung des Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 2a. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
Begriffsbestimmungen
§ 2b. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung zu verstehen.
(2) Die auf eine Jahresgliederung von Schularten (Klassen, Jahrgänge) abstellenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für in Semester gegliederte Sonderformen sinngemäß Anwendung.
Begriffsbestimmungen
§ 2b. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung zu verstehen.
(2) Die auf eine Jahresgliederung von Schularten (Klassen, Jahrgänge) abstellenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für in Semester gegliederte Sonderformen sinngemäß Anwendung.
(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Freizeitpädagogen Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen gemäß § 8 lit. m des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.
Begriffsbestimmungen
§ 2b. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung zu verstehen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2012)
(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Freizeitpädagogen Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen gemäß § 8 lit. m des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.
Abkürzung
SchUG
Begriffsbestimmungen
§ 2b. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung zu verstehen.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Lehrerinnen und Lehrern auch Lehrbeauftragte zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird.
(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Freizeitpädagogen Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen gemäß § 8 lit. n des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.
ABSCHNITT
AUFNAHME IN DIE SCHULE
Aufnahme als ordentlicher Schüler
§ 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer
die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und
die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder Amtsarztes einzuholen ist.
(2) Auf Schüler, die nach den Bestimmungen des § 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in eine im § 12 dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, ist Abs. 1 lit. b nicht anzuwenden.
(3) In die 1. Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule mit Unter- und Oberstufe dürfen nur Bewerber aufgenommen werden, die höchstens das 13. Lebensjahr, in die 5. Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule mit Unter- und Oberstufe oder in die 1. Stufe des Oberstufenrealgymnasiums dürfen nur Bewerber aufgenommen werden, die höchstens das 17. Lebensjahr im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden. Bei Bewerbung um Aufnahme in eine höhere als die 1. bzw. 5. Stufe der genannten Schularten gelten diese Altersgrenzen jeweils vermehrt um die dazwischenliegende Zahl von Schulstufen. Die Schulbehörde erster Instanz hat von diesen Bestimmungen Nachsicht zu erteilen, wenn die Altersgrenze wegen Krankheit, Zurückstellung vom Schulbesuch, Auslandsaufenthaltes oder anderer rücksichtswürdiger Gründe überschritten worden ist und die Einordnung des Bewerbers in die Gemeinschaft mit anderen Schülern nicht im Hinblick auf sein Alter ausgeschlossen erscheint.
(4) Die Aufnahme eines Aufnahmsbewerbers als ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf - ausgenommen in Pflichtschulen - der Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz, sofern es sich nicht um einen durch Wohnungsänderung bedingten Schulwechsel handelt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind.
(5) Wenn der Aufnahmsbewerber vorher Schüler einer anderen Schule nach österreichischem Lehrplan war, darf eine Aufnahme als ordentlicher Schüler - ausgenommen in Pflichtschulen - nur erfolgen, wenn er ein Abschlußzeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung mit Abgangsklausel der bisher besuchten Schule vorlegt.
(6) Ein Aufnahmsbewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe anstrebt,
ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner
nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und
nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,
(7) Abs. 6 gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der 1. Schulstufe
in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder
bei kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, handelt.
(7a) Hat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend'' beurteilt worden sind.
(8) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33.
ABSCHNITT
AUFNAHME IN DIE SCHULE
Aufnahme als ordentlicher Schüler
§ 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer
die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und
die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder Amtsarztes einzuholen ist.
(2) Auf Schüler, die nach den Bestimmungen des § 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in eine im § 12 dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, ist Abs. 1 lit. b nicht anzuwenden.
(3) In die 1. Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule mit Unter- und Oberstufe dürfen nur Bewerber aufgenommen werden, die höchstens das 13. Lebensjahr, in die 5. Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule mit Unter- und Oberstufe oder in die 1. Stufe des Oberstufenrealgymnasiums dürfen nur Bewerber aufgenommen werden, die höchstens das 17. Lebensjahr im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden. Bei Bewerbung um Aufnahme in eine höhere als die 1. bzw. 5. Stufe der genannten Schularten gelten diese Altersgrenzen jeweils vermehrt um die dazwischenliegende Zahl von Schulstufen. Die Schulbehörde erster Instanz hat von diesen Bestimmungen Nachsicht zu erteilen, wenn die Altersgrenze wegen Krankheit, Zurückstellung vom Schulbesuch, Auslandsaufenthaltes oder anderer rücksichtswürdiger Gründe überschritten worden ist und die Einordnung des Bewerbers in die Gemeinschaft mit anderen Schülern nicht im Hinblick auf sein Alter ausgeschlossen erscheint.
(4) Die Aufnahme eines Aufnahmsbewerbers als ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf - ausgenommen in Pflichtschulen - der Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz, sofern es sich nicht um einen durch Wohnungsänderung bedingten Schulwechsel handelt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind.
(5) Wenn der Aufnahmsbewerber vorher Schüler einer anderen Schule nach österreichischem Lehrplan war, darf eine Aufnahme als ordentlicher Schüler - ausgenommen in Pflichtschulen - nur erfolgen, wenn er ein Abschlußzeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung mit Abgangsklausel der bisher besuchten Schule vorlegt.
(6) Ein Aufnahmsbewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe anstrebt,
ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner
nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und
nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,
(7) Abs. 6 gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der 1. Schulstufe
in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder
bei kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, handelt.
(7a) Hat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend'' beurteilt worden sind.
(7a) Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Abs. 1 lit. c insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren.
(8) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33.
ABSCHNITT
AUFNAHME IN DIE SCHULE
Aufnahme als ordentlicher Schüler
§ 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer
die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und
die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder Amtsarztes einzuholen ist.
(2) Abs. 1 lit. b ist nicht anzuwenden auf Schüler, die
nach den Bestimmungen des § 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in eine im § 12 dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, und
in eine in den §§ 3 und 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, genannte Schule aufgenommen werden.
(3) In die 1. Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule mit Unter- und Oberstufe dürfen nur Bewerber aufgenommen werden, die höchstens das 13. Lebensjahr, in die 5. Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule mit Unter- und Oberstufe oder in die 1. Stufe des Oberstufenrealgymnasiums dürfen nur Bewerber aufgenommen werden, die höchstens das 17. Lebensjahr im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden. Bei Bewerbung um Aufnahme in eine höhere als die 1. bzw. 5. Stufe der genannten Schularten gelten diese Altersgrenzen jeweils vermehrt um die dazwischenliegende Zahl von Schulstufen. Die Schulbehörde erster Instanz hat von diesen Bestimmungen Nachsicht zu erteilen, wenn die Altersgrenze wegen Krankheit, Zurückstellung vom Schulbesuch, Auslandsaufenthaltes oder anderer rücksichtswürdiger Gründe überschritten worden ist und die Einordnung des Bewerbers in die Gemeinschaft mit anderen Schülern nicht im Hinblick auf sein Alter ausgeschlossen erscheint.
(4) Die Aufnahme eines Aufnahmsbewerbers als ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf - ausgenommen in Pflichtschulen - der Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz, sofern es sich nicht um einen durch Wohnungsänderung bedingten Schulwechsel handelt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind.
(5) Wenn der Aufnahmsbewerber vorher Schüler einer anderen Schule nach österreichischem Lehrplan war, darf eine Aufnahme als ordentlicher Schüler - ausgenommen in Pflichtschulen - nur erfolgen, wenn er ein Abschlußzeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung mit Abgangsklausel der bisher besuchten Schule vorlegt.
(6) Ein Aufnahmsbewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe anstrebt,
ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner
nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und
nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,
(7) Abs. 6 gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der 1. Schulstufe
in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder
bei kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, handelt.
(7a) Hat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend'' beurteilt worden sind.
(7a) Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Abs. 1 lit. c insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren.
(8) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33.
ABSCHNITT
AUFNAHME IN DIE SCHULE
Aufnahme als ordentlicher Schüler
§ 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer
die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und
die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder Amtsarztes einzuholen ist.
(2) Abs. 1 lit. b ist nicht anzuwenden auf Schüler, die
nach den Bestimmungen des § 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in eine im § 12 dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, und
in eine in den §§ 3 und 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, genannte Schule aufgenommen werden.
(3) In die 1. Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule mit Unter- und Oberstufe dürfen nur Bewerber aufgenommen werden, die höchstens das 13. Lebensjahr, in die 5. Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule mit Unter- und Oberstufe oder in die 1. Stufe des Oberstufenrealgymnasiums dürfen nur Bewerber aufgenommen werden, die höchstens das 17. Lebensjahr im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden. Bei Bewerbung um Aufnahme in eine höhere als die 1. bzw. 5. Stufe der genannten Schularten gelten diese Altersgrenzen jeweils vermehrt um die dazwischenliegende Zahl von Schulstufen. Die Schulbehörde erster Instanz hat von diesen Bestimmungen Nachsicht zu erteilen, wenn die Altersgrenze wegen Krankheit, Zurückstellung vom Schulbesuch, Auslandsaufenthaltes oder anderer rücksichtswürdiger Gründe überschritten worden ist und die Einordnung des Bewerbers in die Gemeinschaft mit anderen Schülern nicht im Hinblick auf sein Alter ausgeschlossen erscheint.
(4) Die Aufnahme eines Aufnahmsbewerbers als ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf - ausgenommen in Pflichtschulen - der Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz, sofern es sich nicht um einen durch Wohnungsänderung bedingten Schulwechsel handelt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind.
(5) Wenn der Aufnahmsbewerber vorher Schüler einer anderen Schule nach österreichischem Lehrplan war, darf eine Aufnahme als ordentlicher Schüler - ausgenommen in Pflichtschulen - nur erfolgen, wenn er ein Abschlußzeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung mit Abgangsklausel der bisher besuchten Schule vorlegt.
(6) Ein Aufnahmsbewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe anstrebt,
ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner
nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und
nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,
(7) Abs. 6 gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der 1. Schulstufe
in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder
bei kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, handelt.
(7a) Hat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend'' beurteilt worden sind.
(7b) Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Abs. 1 lit. c insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren.
(8) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33.
ABSCHNITT
AUFNAHME IN DIE SCHULE
Aufnahme als ordentlicher Schüler
§ 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer
die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und
die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder Amtsarztes einzuholen ist.
(2) Abs. 1 lit. b ist nicht anzuwenden auf Schüler, die
nach den Bestimmungen des § 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in eine im § 12 dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, und
in eine in den §§ 3 und 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, genannte Schule aufgenommen werden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)
(5) Wenn der Aufnahmsbewerber vorher Schüler einer anderen Schule nach österreichischem Lehrplan war, darf eine Aufnahme als ordentlicher Schüler - ausgenommen in Pflichtschulen - nur erfolgen, wenn er ein Abschlußzeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung mit Abgangsklausel der bisher besuchten Schule vorlegt.
(6) Ein Aufnahmsbewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe anstrebt,
ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner
nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und
nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,
(7) Abs. 6 gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der 1. Schulstufe
in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder
bei kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, handelt.
(7a) Hat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend'' beurteilt worden sind.
(7b) Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Abs. 1 lit. c insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren.
(8) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33.
ABSCHNITT
AUFNAHME IN DIE SCHULE
Aufnahme als ordentlicher Schüler
§ 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer
die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und
die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder Amtsarztes einzuholen ist.
(2) Abs. 1 lit. b ist nicht anzuwenden auf Schüler, die
nach den Bestimmungen des § 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in eine im § 12 dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, und
in eine in den §§ 3 und 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, genannte Schule aufgenommen werden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)
(5) Wenn der Aufnahmsbewerber vorher Schüler einer anderen Schule nach österreichischem Lehrplan war, darf eine Aufnahme als ordentlicher Schüler - ausgenommen in Pflichtschulen - nur erfolgen, wenn er ein Abschlußzeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung mit Abgangsklausel der bisher besuchten Schule vorlegt.
(6) Ein Aufnahmsbewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe anstrebt,
ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner
nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und
nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,
(7) Abs. 6 gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der 1. Schulstufe
in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder
bei kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, handelt.
(7a) Hat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend” beurteilt worden sind.
(7b) Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Abs. 1 lit. c insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren.
(8) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33.
ABSCHNITT
AUFNAHME IN DIE SCHULE
Aufnahme als ordentlicher Schüler
§ 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer
die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und
die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.
(2) Abs. 1 lit. b ist nicht anzuwenden auf Schüler, die
nach den Bestimmungen des § 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in eine im § 12 dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, und
in eine in den §§ 3 und 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, genannte Schule aufgenommen werden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)
(5) Wenn der Aufnahmsbewerber vorher Schüler einer anderen Schule nach österreichischem Lehrplan war, darf eine Aufnahme als ordentlicher Schüler - ausgenommen in Pflichtschulen - nur erfolgen, wenn er ein Abschlußzeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung mit Abgangsklausel der bisher besuchten Schule vorlegt.
(6) Ein Aufnahmsbewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe anstrebt,
ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner
nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und
nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,
(7) Abs. 6 gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der 1. Schulstufe
in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder
bei kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, handelt.
(7a) Hat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend” beurteilt worden sind.
(7b) Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Abs. 1 lit. c insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren.
(8) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33.
ABSCHNITT
AUFNAHME IN DIE SCHULE
Aufnahme als ordentlicher Schüler
§ 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer
die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und
die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.
(2) Abs. 1 lit. b ist nicht anzuwenden auf Schüler, die
nach den Bestimmungen des § 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in eine im § 12 dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, und
in eine in den §§ 3 und 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, genannte Schule aufgenommen werden.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache im Sinne des Abs. 1 lit. b soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)
(5) Wenn der Aufnahmsbewerber vorher Schüler einer anderen Schule nach österreichischem Lehrplan war, darf eine Aufnahme als ordentlicher Schüler - ausgenommen in Pflichtschulen - nur erfolgen, wenn er ein Abschlußzeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung mit Abgangsklausel der bisher besuchten Schule vorlegt.
(6) Ein Aufnahmsbewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe anstrebt,
ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner
nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und
nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,
(7) Abs. 6 gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der 1. Schulstufe
in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder
bei kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, handelt.
(7a) Hat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend” beurteilt worden sind.
(7b) Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Abs. 1 lit. c insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren.
(8) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33.
ABSCHNITT
AUFNAHME IN DIE SCHULE
Aufnahme als ordentlicher Schüler
§ 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer
die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und
die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.
(2) Abs. 1 lit. b ist nicht anzuwenden auf Schüler, die
nach den Bestimmungen des § 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in eine im § 12 dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, und
in eine in den §§ 3 und 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, genannte Schule aufgenommen werden.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache im Sinne des Abs. 1 lit. b soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)
(5) Wenn der Aufnahmsbewerber vorher Schüler einer anderen Schule nach österreichischem Lehrplan war, darf eine Aufnahme als ordentlicher Schüler ausgenommen in Pflichtschulen nur erfolgen, wenn er ein Abschlußzeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung mit Abgangsklausel der bisher besuchten Schule vorlegt.
(6) Ein Aufnahmsbewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe anstrebt,
ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner
nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und
nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,
(7) Abs. 6 gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der 1. Schulstufe
in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder
bei gegenüber der Dauer des Lehrberufes kürzerer Dauer des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,
(7a) Hat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind.
(7b) Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Abs. 1 lit. c insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren.
(8) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33.
Abkürzung
SchUG
ABSCHNITT
AUFNAHME IN DIE SCHULE
Aufnahme als ordentlicher Schüler
§ 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer
die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und
die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.
(2) Abs. 1 lit. b ist nicht anzuwenden auf Schüler, die
nach den Bestimmungen des § 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in eine im § 12 dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, und
in eine in den §§ 3 und 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, genannte Schule aufgenommen werden.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache im Sinne des Abs. 1 lit. b soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)
(5) Wenn der Aufnahmsbewerber vorher Schüler einer anderen Schule nach österreichischem Lehrplan war, darf eine Aufnahme als ordentlicher Schüler ausgenommen in Pflichtschulen nur erfolgen, wenn er ein Abschlußzeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung mit Abgangsklausel der bisher besuchten Schule vorlegt.
(6) Ein Aufnahmswerber, der die Aufnahme in die 4. Stufe der Grundschule oder in eine Schulstufe einer Sekundarschule anstrebt,
ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner
nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und
nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,
(7) Abs. 6 gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der 1. Schulstufe
in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder
bei gegenüber der Dauer des Lehrberufes kürzerer Dauer des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,
(7a) Hat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind.
(7b) Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Abs. 1 lit. c insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren.
(8) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33.
Abkürzung
SchUG
ABSCHNITT
AUFNAHME IN DIE SCHULE
Aufnahme als ordentlicher Schüler
§ 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer
die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und
die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.
(2) Abs. 1 lit. b ist nicht anzuwenden auf Schüler, die
nach den Bestimmungen des § 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in eine im § 12 dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, und
in eine in den §§ 3 und 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, genannte Schule aufgenommen werden.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache im Sinne des Abs. 1 lit. b soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 16 Z 2, BGBl. I Nr. 138/2017)
(6) Ein Aufnahmswerber, der die Aufnahme in die 4. Stufe der Grundschule oder in eine Schulstufe einer Sekundarschule anstrebt,
ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner
nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und
nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,
ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu erlassen.
(7) Abs. 6 gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der 1. Schulstufe
in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder
bei gegenüber der Dauer des Lehrberufes kürzerer Dauer des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,
handelt.
(7a) Hat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind.
(7b) Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Abs. 1 lit. c insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren.
(8) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33.
Aufnahme als außerordentlicher Schüler
§ 4. (1) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmsbewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.
(2) Der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder sind nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn
ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 lit. b) oder
der Schüler zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zugelassen wird (§ 3 Abs. 6).
(3) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 2 ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen beginnt. Im Falle des Abs. 2 lit. a kann die Schulbehörde erster Instanz die Aufnahme als außerordentlicher Schüler für höchstens weitere zwölf Monate bewilligen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme weiter vorliegen und die ausreichende Erlernung der Unterrichtssprache ohne Verschulden des Schülers nicht möglich war; nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler ohne Rücksicht auf § 3 Abs. 1 lit. b als ordentlicher Schüler aufzunehmen. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 2)
(4) Gemäß Abs. 2 lit. a aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen. Das gleiche gilt für schulpflichtige außerordentliche Schüler, die nach Abs. 2 lit. b aufgenommen worden sind; auf ihr Ansuchen können sie jedoch vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände befreit werden, wenn sie dem Unterricht in diesen Pflichtgegenständen mangels entsprechender Vorkenntnisse nicht zu folgen vermögen. Alle anderen außerordentlichen Schüler können zum Besuch aller oder einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schulstufen aufgenommen werden.
(5) Die Aufnahme eines nicht schulpflichtigen Aufnahmsbewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Schüler nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Dieser Absatz gilt nicht für die Privatschulen.
(6) Aufnahmsbewerber, die eine Schulstufe als ordentliche Schüler ohne Erfolg besucht haben, dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.
(7) Dieses Bundesgesetz ist auf schulpflichtige außerordentliche Schüler sinngemäß, auf die übrigen außerordentlichen Schüler nur insoweit anzuwenden, als dies darin ausdrücklich bestimmt ist. (BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 2)
Abkürzung
SchUG
Aufnahme als außerordentlicher Schüler
§ 4. (1) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmsbewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.
(2) Der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder sind nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn
ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 lit. b) oder
der Schüler zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zugelassen wird (§ 3 Abs. 6).
(3) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 2 ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen beginnt. Im Falle des Abs. 2 lit. a kann die Aufnahme als außerordentlicher Schüler für höchstens weitere zwölf Monate erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme weiter vorliegen und die ausreichende Erlernung der Unterrichtssprache ohne Verschulden des Schülers nicht möglich war; nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler ohne Rücksicht auf § 3 Abs. 1 lit. b als ordentlicher Schüler aufzunehmen.
(4) Gemäß Abs. 2 lit. a aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen. Das gleiche gilt für schulpflichtige außerordentliche Schüler, die nach Abs. 2 lit. b aufgenommen worden sind; auf ihr Ansuchen können sie jedoch vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände befreit werden, wenn sie dem Unterricht in diesen Pflichtgegenständen mangels entsprechender Vorkenntnisse nicht zu folgen vermögen. Alle anderen außerordentlichen Schüler können zum Besuch aller oder einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schulstufen aufgenommen werden.
(5) Die Aufnahme eines nicht schulpflichtigen Aufnahmsbewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Schüler nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Dieser Absatz gilt nicht für die Privatschulen.
(6) Aufnahmsbewerber, die eine Schulstufe als ordentliche Schüler ohne Erfolg besucht haben, dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.
(7) Dieses Bundesgesetz ist auf schulpflichtige außerordentliche Schüler sinngemäß, auf die übrigen außerordentlichen Schüler nur insoweit anzuwenden, als dies darin ausdrücklich bestimmt ist.
Abkürzung
SchUG
Aufnahme als außerordentlicher Schüler
§ 4. (1) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmsbewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.
(2) Der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder sind nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn
ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 lit. b) oder
der Schüler zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zugelassen wird (§ 3 Abs. 6).
Zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache können standardisierte Testverfahren zur Verfügung gestellt werden, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der Bildungsdirektion von dieser durchzuführen sind.
(3) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 2 ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen beginnt. Im Falle des Abs. 2 lit. a kann die Aufnahme als außerordentlicher Schüler für höchstens weitere zwölf Monate erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme weiter vorliegen und die ausreichende Erlernung der Unterrichtssprache ohne Verschulden des Schülers nicht möglich war; nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler ohne Rücksicht auf § 3 Abs. 1 lit. b als ordentlicher Schüler aufzunehmen.
(4) Gemäß Abs. 2 lit. a aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben – außer während des Besuchs einer Sprachstartgruppe – alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen. Das gleiche gilt für schulpflichtige außerordentliche Schüler, die nach Abs. 2 lit. b aufgenommen worden sind; auf ihr Ansuchen können sie jedoch vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände befreit werden, wenn sie dem Unterricht in diesen Pflichtgegenständen mangels entsprechender Vorkenntnisse nicht zu folgen vermögen. Alle anderen außerordentlichen Schüler können zum Besuch aller oder einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schulstufen aufgenommen werden.
(5) Die Aufnahme eines nicht schulpflichtigen Aufnahmsbewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Schüler nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Dieser Absatz gilt nicht für die Privatschulen.
(6) Aufnahmsbewerber, die eine Schulstufe als ordentliche Schüler ohne Erfolg besucht haben, dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.
(7) Dieses Bundesgesetz ist auf schulpflichtige außerordentliche Schüler sinngemäß, auf die übrigen außerordentlichen Schüler nur insoweit anzuwenden, als dies darin ausdrücklich bestimmt ist.
Aufnahmsverfahren
§ 5. (1) Für die Aufnahme in die 1. Stufe der einzelnen Schularten - ausgenommen der Berufsschulen - hat die Schulbehörde erster Instanz, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen die Schulbehörde zweiter Instanz, durch Verordnung eine Frist zur Anmeldung festzulegen und jährlich in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Schulbehörde zweiter Instanz kann von einer Anmeldung in die 1. Stufe der Hauptschule oder in den Polytechnischen Lehrgang durch Verordung absehen, wenn gewährleistet ist, daß die Schüler, die gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, eine öffentliche Hauptschule oder einen öffentlichen Polytechnischen Lehrgang zu besuchen haben oder zu deren Besuch berechtigt sind, zu Beginn des Schuljahres in diese Schulen aufgenommen werden. Die näheren Bestimmungen über die Anmeldung und die zur Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufnahme erforderlichen Unterlagen sind durch Verordnung der genannten Schulbehörde zu erlassen. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 3)
(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler erfüllen (§ 4 Abs. 1), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(3) Wenn aus Platzgründen nicht alle Aufnahmsbewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentliche Schüler erfüllen (§ 3), in eine Schule, für die kein Schulsprengel besteht, aufgenommen werden können, hat der Schulleiter jene Aufnahmsbewerber abzuweisen, deren Schulweg zu einer anderen Schule gleicher Schulart kürzer oder weniger gefährlich und deren Aufnahme in diese Schule möglich ist, wobei für Schulen, die in Schulformen oder Fachrichtungen gegliedert sind, an die Stelle der Schulart die Schulform bzw. die Fachrichtung tritt. Diese Gründe für eine Abweisung sind jedoch nicht anzuwenden, wenn mindestens ein Bruder oder eine Schwester des Aufnahmsbewerbers bereits Schüler der betreffenden Schule ist. Die Schulbehörde erster Instanz kann bei Bedarf den örtlichen Einzugsbereich von Schulen gleicher Schulart jeweils für die Dauer eines Schuljahres durch Verordnung abgrenzen.
(4) Wenn unter Bedachtnahme auf Abs. 3 nicht alle Aufnahmsbewerber in eine Schule, für die kein Schulsprengel besteht, aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmsbewerber nach ihrer Eignung (Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen) und dem Ergebnis einer allfälligen Aufnahms- oder Eignungsprüfung zu reihen. Die nach dem Ergebnis der Reihung Geeigneteren sind aufzunehmen.
(5) Der Schulleiter hat Aufnahmsbewerber, die bei der Anwendung des Abs. 4 nicht aufgenommen werden können, unverzüglich der Schulbehörde erster Instanz zu melden. Die Schulbehörde erster Instanz hat durch Zuweisung dieser Aufnahmsbewerber an andere Schulen gleicher Schulart bzw. Schulform bzw. Fachrichtung und durch Beratung der Erziehungsberechtigten für die Aufnahme möglichst aller Aufnahmsbewerber in Schulen, die für sie in Betracht kommen, zu sorgen. Wenn sich keine Schulen gleicher Schulart bzw. Schulform bzw. Fachrichtung im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Schulbehörde befinden, hat sie diese Aufnahmsbewerber unverzüglich der Schulbehörde zweiter Instanz zu melden.
(6) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter. Wenn jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen aufgenommen wird, ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.
(7) Für die Aufnahme in die Vorschulstufe und die 1. Stufe der Volksschule sowie die Aufnahme in eine Sonderschule gilt das Schulpflichtgesetz 1985 und das Pflichtschulerhaltungsgesetz des betreffenden Bundeslandes. (BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 3)
Aufnahmsverfahren
§ 5. (1) Für die Aufnahme in die 1. Stufe der einzelnen Schularten - ausgenommen der Berufsschulen - hat die Schulbehörde erster Instanz, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen die Schulbehörde zweiter Instanz, durch Verordnung eine Frist zur Anmeldung festzulegen und jährlich in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Schulbehörde zweiter Instanz kann von einer Anmeldung in die 1. Stufe der Hauptschule oder in den Polytechnischen Lehrgang durch Verordung absehen, wenn gewährleistet ist, daß die Schüler, die gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, eine öffentliche Hauptschule oder einen öffentlichen Polytechnischen Lehrgang zu besuchen haben oder zu deren Besuch berechtigt sind, zu Beginn des Schuljahres in diese Schulen aufgenommen werden. Die näheren Bestimmungen über die Anmeldung und die zur Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufnahme erforderlichen Unterlagen sind durch Verordnung der genannten Schulbehörde zu erlassen.
(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler erfüllen (§ 4 Abs. 1), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(3) Wenn aus Platzgründen nicht alle Aufnahmsbewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentliche Schüler erfüllen (§ 3), in eine Schule, für die kein Schulsprengel besteht, aufgenommen werden können, hat der Schulleiter jene Aufnahmsbewerber abzuweisen, deren Schulweg zu einer anderen Schule gleicher Schulart kürzer oder weniger gefährlich und deren Aufnahme in diese Schule möglich ist, wobei für Schulen, die in Schulformen oder Fachrichtungen gegliedert sind, an die Stelle der Schulart die Schulform bzw. die Fachrichtung tritt. Diese Gründe für eine Abweisung sind jedoch nicht anzuwenden, wenn mindestens ein Bruder oder eine Schwester des Aufnahmsbewerbers bereits Schüler der betreffenden Schule ist. Die Schulbehörde erster Instanz kann bei Bedarf den örtlichen Einzugsbereich von Schulen gleicher Schulart jeweils für die Dauer eines Schuljahres durch Verordnung abgrenzen.
(4) Wenn unter Bedachtnahme auf Abs. 3 nicht alle Aufnahmsbewerber in eine Schule, für die kein Schulsprengel besteht, aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmsbewerber nach ihrer Eignung (Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen) und dem Ergebnis einer allfälligen Aufnahms- oder Eignungsprüfung zu reihen. Der Schulgemeinschaftsausschuß kann unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung festlegen. Die nach dem Ergebnis der Reihung Geeigneteren sind aufzunehmen.
(5) Der Schulleiter hat Aufnahmsbewerber, die bei der Anwendung des Abs. 4 nicht aufgenommen werden können, unverzüglich der Schulbehörde erster Instanz zu melden. Die Schulbehörde erster Instanz hat durch Zuweisung dieser Aufnahmsbewerber an andere Schulen gleicher Schulart bzw. Schulform bzw. Fachrichtung und durch Beratung der Erziehungsberechtigten für die Aufnahme möglichst aller Aufnahmsbewerber in Schulen, die für sie in Betracht kommen, zu sorgen. Wenn sich keine Schulen gleicher Schulart bzw. Schulform bzw. Fachrichtung im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Schulbehörde befinden, hat sie diese Aufnahmsbewerber unverzüglich der Schulbehörde zweiter Instanz zu melden.
(6) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter. Wenn jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen aufgenommen wird, ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.
(7) Für die Aufnahme in die Vorschulstufe und die 1. Stufe der Volksschule sowie die Aufnahme in eine Sonderschule gilt das Schulpflichtgesetz 1985 und das Pflichtschulerhaltungsgesetz des betreffenden Bundeslandes.
Aufnahmsverfahren
§ 5. (1) Für die Aufnahme in die 1. Stufe der einzelnen Schularten - ausgenommen der Berufsschulen - hat die Schulbehörde erster Instanz, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen die Schulbehörde zweiter Instanz, durch Verordnung eine Frist zur Anmeldung festzulegen und jährlich in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Schulbehörde zweiter Instanz kann von einer Anmeldung in die 1. Stufe der Hauptschule oder in die Polytechnische Schule durch Verordung absehen, wenn gewährleistet ist, daß die Schüler, die gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, eine öffentliche Hauptschule oder eine öffentliche Polytechnische Schule zu besuchen haben oder zu deren Besuch berechtigt sind, zu Beginn des Schuljahres in diese Schulen aufgenommen werden. Die näheren Bestimmungen über die Anmeldung und die zur Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufnahme erforderlichen Unterlagen sind durch Verordnung der genannten Schulbehörde zu erlassen.
(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler erfüllen (§ 4 Abs. 1), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(3) Wenn aus Platzgründen nicht alle Aufnahmsbewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentliche Schüler erfüllen (§ 3), in eine Schule, für die kein Schulsprengel besteht, aufgenommen werden können, hat der Schulleiter jene Aufnahmsbewerber abzuweisen, deren Schulweg zu einer anderen Schule gleicher Schulart kürzer oder weniger gefährlich und deren Aufnahme in diese Schule möglich ist, wobei für Schulen, die in Schulformen oder Fachrichtungen gegliedert sind, an die Stelle der Schulart die Schulform bzw. die Fachrichtung tritt. Diese Gründe für eine Abweisung sind jedoch nicht anzuwenden, wenn mindestens ein Bruder oder eine Schwester des Aufnahmsbewerbers bereits Schüler der betreffenden Schule ist. Die Schulbehörde erster Instanz kann bei Bedarf den örtlichen Einzugsbereich von Schulen gleicher Schulart jeweils für die Dauer eines Schuljahres durch Verordnung abgrenzen.
(4) Wenn unter Bedachtnahme auf Abs. 3 nicht alle Aufnahmsbewerber in eine Schule, für die kein Schulsprengel besteht, aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmsbewerber nach ihrer Eignung (Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen) und dem Ergebnis einer allfälligen Aufnahms- oder Eignungsprüfung zu reihen. Der Schulgemeinschaftsausschuß kann unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung festlegen. Die nach dem Ergebnis der Reihung Geeigneteren sind aufzunehmen.
(5) Der Schulleiter hat Aufnahmsbewerber, die bei der Anwendung des Abs. 4 nicht aufgenommen werden können, unverzüglich der Schulbehörde erster Instanz zu melden. Die Schulbehörde erster Instanz hat durch Zuweisung dieser Aufnahmsbewerber an andere Schulen gleicher Schulart bzw. Schulform bzw. Fachrichtung und durch Beratung der Erziehungsberechtigten für die Aufnahme möglichst aller Aufnahmsbewerber in Schulen, die für sie in Betracht kommen, zu sorgen. Wenn sich keine Schulen gleicher Schulart bzw. Schulform bzw. Fachrichtung im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Schulbehörde befinden, hat sie diese Aufnahmsbewerber unverzüglich der Schulbehörde zweiter Instanz zu melden.
(6) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter. Wenn jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen aufgenommen wird, ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.
(7) Für die Aufnahme in die Vorschulstufe und die 1. Stufe der Volksschule sowie die Aufnahme in eine Sonderschule gilt das Schulpflichtgesetz 1985 und das Pflichtschulerhaltungsgesetz des betreffenden Bundeslandes.
Abkürzung
SchUG
Aufnahmsverfahren
§ 5. (1) Für die Aufnahme in die 1. Stufe der einzelnen Schularten (ausgenommen der Volks- und Sonderschule sowie der Berufsschule) hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Aufnahmsverfahren festzulegen. Für die Aufnahme in Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, sind in der Verordnung für alle Aufnahmsbewerber in gleicher Weise geltende Reihungskriterien festzulegen, wobei jedenfalls auf die bisherigen Leistungen, auf die Wohnortnähe sowie auf einen allfälligen Besuch der Schule durch Geschwister Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung ist weiters an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, der Schulgemeinschaftsausschuss zu ermächtigen, im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung festzulegen, wobei hinsichtlich der Eignung der Aufnahmsbewerber auch auf eine allfällige schulautonome Profilbildung und auf allenfalls bestehende Schulkooperationen Bedacht zu nehmen ist (schulautonome Reihungskriterien). Die Fristen für die Anmeldung sind so festzulegen, dass das Aufnahmsverfahren, sofern nicht zwingende Gründe (zB die Ablegung von Prüfungen) entgegenstehen, zu Beginn der Hauptferien beendet ist.
(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler erfüllen (§ 4 Abs. 1), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)
(6) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter. Wenn jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen aufgenommen wird, ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.
(7) Für die Aufnahme in die Vorschulstufe und die 1. Stufe der Volksschule sowie die Aufnahme in eine Sonderschule gilt das Schulpflichtgesetz 1985 und das Pflichtschulerhaltungsgesetz des betreffenden Bundeslandes.
Abkürzung
SchUG
Aufnahmsverfahren
§ 5. (1) Für die Aufnahme in die 1. Stufe der einzelnen Schularten (ausgenommen der Volks- und Sonderschule sowie der Berufsschule) hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Aufnahmsverfahren festzulegen. Für die Aufnahme in Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, sind in der Verordnung für alle Aufnahmsbewerber in gleicher Weise geltende Reihungskriterien festzulegen, wobei jedenfalls auf die bisherigen Leistungen, auf die Wohnortnähe sowie auf einen allfälligen Besuch der Schule durch Geschwister Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung ist weiters an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, der Schulleiter zu ermächtigen, im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung festzulegen, wobei hinsichtlich der Eignung der Aufnahmsbewerber auch auf eine allfällige schulautonome Profilbildung und auf allenfalls bestehende Schulkooperationen Bedacht zu nehmen ist (schulautonome Reihungskriterien). Die Fristen für die Anmeldung sind so festzulegen, dass das Aufnahmsverfahren, sofern nicht zwingende Gründe (zB die Ablegung von Prüfungen) entgegenstehen, zu Beginn der Hauptferien beendet ist.
(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler erfüllen (§ 4 Abs. 1), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)
(6) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter. Wenn jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen aufgenommen wird, ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.
(7) Für die Aufnahme in die Vorschulstufe und die 1. Stufe der Volksschule sowie die Aufnahme in eine Sonderschule gilt das Schulpflichtgesetz 1985 und das Pflichtschulerhaltungsgesetz des betreffenden Bundeslandes.
ABSCHNITT
AUFNAHMS- UND EIGNUNGSPRÜFUNGEN
Prüfungstermine; Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und
Eignungsprüfungen
§ 6. (1) Die Schulbehörde erster Instanz hat für jene Schularten, für die die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung Aufnahmsvoraussetzung ist, je einen Sommer- und einen Herbsttermin für diese Prüfungen festzusetzen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluß jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluß Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 4)
(3) Zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Sommertermin sind alle Aufnahmsbewerber berechtigt, die dem Abs. 2 entsprechen. Die Ablegung der Prüfung im Herbsttermin oder zu einem anderen Zeitpunkt ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Aufnahmsbewerbers zu bewilligen, wenn er die Prüfung aus wichtigen Gründen nicht im Sommertermin ablegen kann oder konnte.
(4) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.
ABSCHNITT
AUFNAHMS- UND EIGNUNGSPRÜFUNGEN
Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 6. (1) Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluss jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist.
(2) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.
Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 7. (1) Die Prüfungsgebiete der Aufnahms- und Eignungsprüfungen hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst nach den Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme ist. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat ferner durch Verordnung je nach der Art des Prüfungsgebietes festzusetzen, ob die Prüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich oder nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.
(3) Die Aufgabenstellungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind, soweit sie nicht von der Schulbehörde erster Instanz für ein ganzes Bundesland oder vom Bundesminister für Unterricht und Kunst für das ganze Bundesgebiet einheitlich festgelegt werden, in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters festzusetzen.
(4) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann anstelle oder in Verbindung mit der Prüfung aus bestimmten Prüfungsgebieten nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte und erprobte Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Eignung für die betreffende Schulart (Form oder Fachrichtung) einführen.
Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 7. (1) Die Prüfungsgebiete der Aufnahms- und Eignungsprüfungen hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach den Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme ist. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat ferner durch Verordnung je nach der Art des Prüfungsgebietes festzusetzen, ob die Prüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich oder nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.
(3) Die Aufgabenstellungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind, soweit sie nicht von der Schulbehörde erster Instanz für ein ganzes Bundesland oder vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten für das ganze Bundesgebiet einheitlich festgelegt werden, in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters festzusetzen.
(4) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann anstelle oder in Verbindung mit der Prüfung aus bestimmten Prüfungsgebieten nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte und erprobte Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Eignung für die betreffende Schulart (Form oder Fachrichtung) einführen.
Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 7. (1) Die Prüfungsgebiete der Aufnahms- und Eignungsprüfungen hat der zuständige Bundesminister nach den Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme ist. Der zuständige Bundesminister hat ferner durch Verordnung je nach der Art des Prüfungsgebietes festzusetzen, ob die Prüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich oder nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.
(3) Die Aufgabenstellungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind, soweit sie nicht von der Schulbehörde erster Instanz für ein ganzes Bundesland oder vom zuständigen Bundesminister für das ganze Bundesgebiet einheitlich festgelegt werden, in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters festzusetzen.
(4) Der zuständige Bundesminister kann anstelle oder in Verbindung mit der Prüfung aus bestimmten Prüfungsgebieten nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte und erprobte Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Eignung für die betreffende Schulart (Form oder Fachrichtung) einführen.
Abkürzung
SchUG
Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 7. (1) Die Prüfungsgebiete der Aufnahms- und Eignungsprüfungen hat der zuständige Bundesminister nach den Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme ist. Der zuständige Bundesminister hat ferner durch Verordnung je nach der Art des Prüfungsgebietes festzusetzen, ob die Prüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich oder nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.
(3) Die Aufgabenstellungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind, soweit sie nicht von der zuständigen Schulbehörde für ein ganzes Bundesland oder vom zuständigen Bundesminister für das ganze Bundesgebiet einheitlich festgelegt werden, in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters festzusetzen.
(4) Der zuständige Bundesminister kann anstelle oder in Verbindung mit der Prüfung aus bestimmten Prüfungsgebieten nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte und erprobte Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Eignung für die betreffende Schulart (Form oder Fachrichtung) einführen.
Abkürzung
SchUG
Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 7. (1) Die Prüfungsform sowie die Prüfungsgebiete der Aufnahms- und Eignungsprüfungen hat der zuständige Bundesminister nach den Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme ist.
(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.
(3) Die Aufgabenstellungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters festzusetzen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 16 Z 8, BGBl. I Nr. 138/2017)
Abkürzung
SchUG
Prüfungsergebnis
§ 8. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 zu beurteilen. Bei standardisierten Untersuchungsverfahren tritt an die Stelle der Beurteilung durch den Prüfer das Bewertungsergebnis der Eignungsuntersuchung.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(3) Dem Prüfungskandidaten ist die Gesamtbeurteilung seiner Leistungen bei der Aufnahms- oder Eignungsprüfung (Abs. 2) bekanntzugeben. Kann der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer bzw. das Bewertungsergebnis des standardisierten Untersuchungsverfahrens und die Gesamtbeurteilung (Abs. 1 und 2) ein Zeugnis auszustellen.
(4) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung berechtigt bei Erfüllung der sonstigen Aufnahmsvoraussetzungen zur Aufnahme in alle Schulen derselben Schulart in jenem Schuljahr, für das sie abgelegt wurde, sowie in den beiden diesem folgenden Schuljahren; in gleicher Weise berechtigt die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung in eine berufsbildende höhere Schule auch zur Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule. Die Berechtigungen im Sinne des ersten Satzes gelten in berufsbildenden Schulen nur insoweit, als es sich nicht um eine Fachrichtung handelt, für die neben der Aufnahmsprüfung für die betreffende Schulart eine zusätzliche Überprüfung der Eignung für die betreffende Fachrichtung stattfindet.
(5) Unbeschadet des Abs. 4 ist der Aufnahmsbewerber zur nochmaligen Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung in den beiden Schuljahren berechtigt, die jenem, für das die Prüfung abgelegt wurde, folgen; macht der Aufnahmsbewerber von diesem Recht Gebrauch, so ist dem Aufnahmsverfahren jeweils das bessere Prüfungsergebnis zugrunde zu legen.
Abkürzung
SchUG
Prüfungsergebnis
§ 8. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2, 3, 4 und 6 zu beurteilen.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(3) Dem Prüfungskandidaten ist die Gesamtbeurteilung seiner Leistungen bei der Aufnahms- oder Eignungsprüfung (Abs. 2) bekanntzugeben. Kann der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer und die Gesamtbeurteilung (Abs. 1 und 2) ein Zeugnis auszustellen.
(4) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung berechtigt bei Erfüllung der sonstigen Aufnahmsvoraussetzungen zur Aufnahme in alle Schulen derselben Schulart in jenem Schuljahr, für das sie abgelegt wurde, sowie in den beiden diesem folgenden Schuljahren; in gleicher Weise berechtigt die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung in eine berufsbildende höhere Schule auch zur Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule. Die Berechtigungen im Sinne des ersten Satzes gelten in berufsbildenden Schulen nur insoweit, als es sich nicht um eine Fachrichtung handelt, für die neben der Aufnahmsprüfung für die betreffende Schulart eine zusätzliche Überprüfung der Eignung für die betreffende Fachrichtung stattfindet.
(5) Unbeschadet des Abs. 4 ist der Aufnahmsbewerber zur nochmaligen Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung in den beiden Schuljahren berechtigt, die jenem, für das die Prüfung abgelegt wurde, folgen; macht der Aufnahmsbewerber von diesem Recht Gebrauch, so ist dem Aufnahmsverfahren jeweils das bessere Prüfungsergebnis zugrunde zu legen.
ABSCHNITT
UNTERRICHTSORDNUNG
Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung
§ 9. (1) Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.
(2) In Schulen mit Klassenlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr jede Klasse einem Lehrer als Klassenlehrer zuzuweisen, wobei ein Lehrerwechsel von einer Schulstufe zur nächsten nur dann vorgenommen werden darf, wenn zwingende pädagogische oder sonstige Gründe dies notwendig machen (Klassenzuweisung). Für die Zuweisung einzelner Unterrichtsgegenstände an andere Lehrer als den Klassenlehrer gilt Abs. 3 sinngemäß.
(3) In Schulen mit Fachlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
(4) Die Klassenzuweisung und die Lehrfächerverteilung sind der Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
ABSCHNITT
UNTERRICHTSORDNUNG
Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung
§ 9. (1) Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In Volksschulklassen, in denen Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soll der Anteil an Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur jenes Ausmaß betragen, bei dem unter Bedachtnahme auf Art und Schweregrad der Behinderung die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann; in der Regel soll die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Klasse vier Kinder nicht übersteigen. In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.
(1a) Unbeschadet des Abs. 1 darf zeitweise der Unterricht in Klassen einer Volksschule gemeinsam mit Klassen einer Sonderschule (Kooperationsklassen) geführt werden.
(2) In Schulen mit Klassenlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr jede Klasse einem Lehrer als Klassenlehrer zuzuweisen, wobei ein Lehrerwechsel von einer Schulstufe zur nächsten nur dann vorgenommen werden darf, wenn zwingende pädagogische oder sonstige Gründe dies notwendig machen (Klassenzuweisung). Für die Zuweisung einzelner Unterrichtsgegenstände an andere Lehrer als den Klassenlehrer gilt Abs. 3 sinngemäß.
(3) In Schulen mit Fachlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
(4) Die Klassenzuweisung und die Lehrfächerverteilung sind der Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
ABSCHNITT
UNTERRICHTSORDNUNG
Klassen- und Gruppenbildung, Klassenzuweisung,
Lehrfächerverteilung
§ 9. (1) Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In Volksschulklassen, in denen Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soll der Anteil an Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur jenes Ausmaß betragen, bei dem unter Bedachtnahme auf Art und Schweregrad der Behinderung die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann; in der Regel soll die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Klasse vier Kinder nicht übersteigen. In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.
(1a) Unbeschadet des Abs. 1 darf zeitweise der Unterricht in Klassen einer Volksschule gemeinsam mit Klassen einer Sonderschule (Kooperationsklassen) geführt werden.
(2) In Schulen mit Klassenlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr jede Klasse einem Lehrer als Klassenlehrer zuzuweisen, wobei ein Lehrerwechsel von einer Schulstufe zur nächsten nur dann vorgenommen werden darf, wenn zwingende pädagogische oder sonstige Gründe dies notwendig machen (Klassenzuweisung). Für die Zuweisung einzelner Unterrichtsgegenstände an andere Lehrer als den Klassenlehrer gilt Abs. 3 sinngemäß.
(3) In Schulen mit Fachlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
(4) Die Klassenzuweisung und die Lehrfächerverteilung sind der Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Bei Bildung von Schülergruppen und an ganztägigen Schulformen bei der Bildung von Gruppen im Betreuungsteil hat der Schulleiter die in Betracht kommenden Schüler in die einzelnen Gruppen einzuteilen (Gruppenbildung). Ferner hat der Schulleiter den einzelnen Schülergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 die erforderlichen Lehrer, den einzelnen Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen Lehrer oder - ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit - Erzieher zuzuweisen. Die Zuweisung der Lehrer und Erzieher an die einzelnen Gruppen ist der Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
ABSCHNITT
UNTERRICHTSORDNUNG
Klassen- und Gruppenbildung, Klassenzuweisung,
Lehrfächerverteilung
§ 9. (1) Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In Volksschulklassen, in denen Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soll der Anteil an Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur jenes Ausmaß betragen, bei dem unter Bedachtnahme auf Art und Schweregrad der Behinderung die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann. In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.
(1a) Unbeschadet des Abs. 1 darf zeitweise der Unterricht in Klassen einer Volksschule gemeinsam mit Klassen einer Sonderschule (Kooperationsklassen) geführt werden.
(2) In Schulen mit Klassenlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr jede Klasse einem Lehrer als Klassenlehrer zuzuweisen, wobei ein Lehrerwechsel von einer Schulstufe zur nächsten nur dann vorgenommen werden darf, wenn zwingende pädagogische oder sonstige Gründe dies notwendig machen (Klassenzuweisung). Für die Zuweisung einzelner Unterrichtsgegenstände an andere Lehrer als den Klassenlehrer gilt Abs. 3 sinngemäß.
(3) In Schulen mit Fachlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
(4) Die Klassenzuweisung und die Lehrfächerverteilung sind der Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Bei Bildung von Schülergruppen und an ganztägigen Schulformen bei der Bildung von Gruppen im Betreuungsteil hat der Schulleiter die in Betracht kommenden Schüler in die einzelnen Gruppen einzuteilen (Gruppenbildung). Ferner hat der Schulleiter den einzelnen Schülergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 die erforderlichen Lehrer, den einzelnen Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen Lehrer oder - ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit - Erzieher zuzuweisen. Die Zuweisung der Lehrer und Erzieher an die einzelnen Gruppen ist der Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 1a: Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 82 Abs. 5c Z 5)
ABSCHNITT
UNTERRICHTSORDNUNG
Klassen- und Gruppenbildung, Klassenzuweisung,
Lehrfächerverteilung
§ 9. (1) Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In Volksschulklassen, in denen Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soll der Anteil an Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur jenes Ausmaß betragen, bei dem unter Bedachtnahme auf Art und Schweregrad der Behinderung die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann. In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.
(1a) Unbeschadet des Abs. 1 darf zeitweise der Unterricht in Klassen einer allgemeinen Schule gemeinsam mit Klassen einer Sonderschule geführt werden.
(2) In Schulen mit Klassenlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr jede Klasse einem Lehrer als Klassenlehrer zuzuweisen, wobei ein Lehrerwechsel von einer Schulstufe zur nächsten nur dann vorgenommen werden darf, wenn zwingende pädagogische oder sonstige Gründe dies notwendig machen (Klassenzuweisung). Für die Zuweisung einzelner Unterrichtsgegenstände an andere Lehrer als den Klassenlehrer gilt Abs. 3 sinngemäß.
(3) In Schulen mit Fachlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
(4) Die Klassenzuweisung und die Lehrfächerverteilung sind der Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Bei Bildung von Schülergruppen und an ganztägigen Schulformen bei der Bildung von Gruppen im Betreuungsteil hat der Schulleiter die in Betracht kommenden Schüler in die einzelnen Gruppen einzuteilen (Gruppenbildung). Ferner hat der Schulleiter den einzelnen Schülergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 die erforderlichen Lehrer, den einzelnen Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen Lehrer oder - ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit - Erzieher zuzuweisen. Die Zuweisung der Lehrer und Erzieher an die einzelnen Gruppen ist der Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 1a: Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 82 Abs. 5c Z 5)
ABSCHNITT
UNTERRICHTSORDNUNG
Klassen- und Gruppenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung
§ 9. (1) Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In Volksschulklassen, in denen Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soll der Anteil an Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur jenes Ausmaß betragen, bei dem unter Bedachtnahme auf Art und Schweregrad der Behinderung die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann. In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.
(1a) Unbeschadet des Abs. 1 darf zeitweise der Unterricht in Klassen einer allgemeinen Schule gemeinsam mit Klassen einer Sonderschule geführt werden.
(2) In Schulen mit Klassenlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr jede Klasse einem Lehrer als Klassenlehrer zuzuweisen, wobei ein Lehrerwechsel von einer Schulstufe zur nächsten nur dann vorgenommen werden darf, wenn zwingende pädagogische oder sonstige Gründe dies notwendig machen (Klassenzuweisung). Für die Zuweisung einzelner Unterrichtsgegenstände an andere Lehrer als den Klassenlehrer gilt Abs. 3 sinngemäß.
(3) In Schulen mit Fachlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
(4) Die Klassenzuweisung und die Lehrfächerverteilung sind der Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Bei Bildung von Schülergruppen und an ganztägigen Schulformen bei der Bildung von Gruppen im Betreuungsteil hat der Schulleiter die in Betracht kommenden Schüler in die einzelnen Gruppen einzuteilen (Gruppenbildung). Ferner hat der Schulleiter den einzelnen Schülergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 die erforderlichen Lehrer, den einzelnen Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen Lehrer oder – ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit – Erzieher oder – ausgenommen die gegenstandsbezogene und die individuelle Lernzeit – Freizeitpädagogen zuzuweisen. Die Zuweisung der Lehrer, Erzieher und Freizeitpädagogen an die einzelnen Gruppen ist der Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 1a: Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 82 Abs. 5c Z 5)
ABSCHNITT
UNTERRICHTSORDNUNG
Klassen- und Gruppenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung
§ 9. (1) Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In Volksschulklassen, in denen Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soll der Anteil an Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur jenes Ausmaß betragen, bei dem unter Bedachtnahme auf Art und Schweregrad der Behinderung die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann. In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.
(1a) Unbeschadet des Abs. 1 darf zeitweise der Unterricht in Klassen einer allgemeinen Schule gemeinsam mit Klassen einer Sonderschule geführt werden.
(2) In Schulen mit Klassenlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr jede Klasse einem Lehrer als Klassenlehrer zuzuweisen, wobei ein Lehrerwechsel von einer Schulstufe zur nächsten nur dann vorgenommen werden darf, wenn zwingende pädagogische oder sonstige Gründe dies notwendig machen (Klassenzuweisung). Für die Zuweisung einzelner Unterrichtsgegenstände an andere Lehrer als den Klassenlehrer gilt Abs. 3 sinngemäß.
(3) In Schulen mit Fachlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
(4) Die Klassenzuweisung und die Lehrfächerverteilung sind der zuständigen Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Bei Bildung von Schülergruppen und an ganztägigen Schulformen bei der Bildung von Gruppen im Betreuungsteil hat der Schulleiter die in Betracht kommenden Schüler in die einzelnen Gruppen einzuteilen (Gruppenbildung). Ferner hat der Schulleiter den einzelnen Schülergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 die erforderlichen Lehrer, den einzelnen Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen Lehrer oder – ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit – Erzieher oder – ausgenommen die gegenstandsbezogene und die individuelle Lernzeit – Freizeitpädagogen zuzuweisen. Die Zuweisung der Lehrer, Erzieher und Freizeitpädagogen an die einzelnen Gruppen ist der zuständigen Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
SchUG
ABSCHNITT
UNTERRICHTSORDNUNG
Klassen- und Gruppenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung
§ 9. (1) Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In Volksschulklassen, in denen Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soll der Anteil an Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur jenes Ausmaß betragen, bei dem unter Bedachtnahme auf Art und Schweregrad der Behinderung die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann. In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.
(1a) Unbeschadet des Abs. 1 darf zeitweise der Unterricht in Klassen einer allgemeinen Schule gemeinsam mit Klassen einer Sonderschule geführt werden.
(2) In Schulen mit Klassenlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr jede Klasse einem Lehrer als Klassenlehrer zuzuweisen, wobei ein Lehrerwechsel von einer Schulstufe zur nächsten nur dann vorgenommen werden darf, wenn zwingende pädagogische oder sonstige Gründe dies notwendig machen (Klassenzuweisung). Für die Zuweisung einzelner Unterrichtsgegenstände an andere Lehrer als den Klassenlehrer gilt Abs. 3 sinngemäß.
(3) In Schulen mit Fachlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung oder den Lehrauftrag und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
(4) Die Klassenzuweisung und die Lehrfächerverteilung sind der zuständigen Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Bei Bildung von Schülergruppen und an ganztägigen Schulformen bei der Bildung von Gruppen im Betreuungsteil hat der Schulleiter die in Betracht kommenden Schüler in die einzelnen Gruppen einzuteilen (Gruppenbildung). Ferner hat der Schulleiter den einzelnen Schülergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 die erforderlichen Lehrer, den einzelnen Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen die für die Lernzeiten und die Freizeit gemäß § 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes vorgesehenen Personen zuzuweisen. Die Zuweisung der Lehrer, Erzieher und Freizeitpädagogen an die einzelnen Gruppen ist der zuständigen Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
SchUG
ABSCHNITT
UNTERRICHTSORDNUNG
Klassen- und Gruppenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung
§ 9. (1) Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In Volksschulklassen, in denen Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soll der Anteil an Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur jenes Ausmaß betragen, bei dem unter Bedachtnahme auf Art und Schweregrad der Behinderung die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann. In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.
(1a) Unbeschadet des Abs. 1 darf zeitweise der Unterricht in Klassen einer allgemeinen Schule gemeinsam mit Klassen einer Sonderschule geführt werden.
(2) In Schulen mit Klassenlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr jede Klasse einem Lehrer als Klassenlehrer zuzuweisen (Klassenzuweisung). Für die Zuweisung einzelner Unterrichtsgegenstände an andere Lehrer als den Klassenlehrer gilt Abs. 3 sinngemäß.
(3) In Schulen mit Fachlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung oder den Lehrauftrag und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
(4) Die Klassenzuweisung und die Lehrfächerverteilung sind der zuständigen Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Bei Bildung von Schülergruppen und an ganztägigen Schulformen bei der Bildung von Gruppen im Betreuungsteil hat der Schulleiter die in Betracht kommenden Schüler in die einzelnen Gruppen einzuteilen (Gruppenbildung). Ferner hat der Schulleiter den einzelnen Schülergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 die erforderlichen Lehrer, den einzelnen Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen die für die Lernzeiten und die Freizeit gemäß § 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes vorgesehenen Personen zuzuweisen. Die Zuweisung der Lehrer, Erzieher und Freizeitpädagogen an die einzelnen Gruppen ist der zuständigen Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Stundenplan
§ 10. (1) Der Schulleiter hat für jede Klasse innerhalb der ersten drei Wochen des Schuljahres, an Berufsschulen innerhalb der ersten beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan und jede nicht nur vorübergehende Änderung desselben sind der Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Wenn ein Lehrer an der Erfüllung des Stundenplanes gehindert ist, hat der Schulleiter dafür zu sorgen, daß die betreffenden Unterrichtsstunden von einem anderen Lehrer gehalten werden (Supplierung); die betreffenden Unterrichtsstunden sind nach Möglichkeit für die im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsgegenstände zu verwenden (Fachsupplierung). Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muß, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.
(3) Der Schulleiter kann aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen den fallweisen Austausch von Unterrichtsstunden bewilligen (Stundentausch). Die Schüler sind von einem Stundentausch rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
Stundenplan
§ 10. (1) Der Schulleiter hat für jede Klasse innerhalb der ersten drei Wochen des Schuljahres, an Berufsschulen innerhalb der ersten beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan und jede nicht nur vorübergehende Änderung desselben sind der Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Die Schüler sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muß, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.
Stundenplan
§ 10. (1) Der Schulleiter hat für jede Klasse innerhalb der ersten beiden Tage des Schuljahres, an Berufsschulen innerhalb der ersten beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan und jede nicht nur vorübergehende Änderung desselben sind der Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Die Schüler sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muß, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.
Abkürzung
SchUG
Stundenplan
§ 10. (1) Der Schulleiter hat für jede Klasse innerhalb der ersten beiden Tage des Schuljahres, an Berufsschulen innerhalb der ersten beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan und jede nicht nur vorübergehende Änderung desselben sind der zuständigen Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Die Schüler sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muß, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.
Abkürzung
SchUG
Stundenplan
§ 10. (1) Der Schulleiter hat für jede Klasse innerhalb der ersten beiden Tage des Schuljahres, an Berufsschulen innerhalb der ersten beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan und jede nicht nur vorübergehende Änderung desselben sind der zuständigen Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Schulleiter hat, wenn dies aus pädagogischen, didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Stundenblockung, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Die Schüler sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muß, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen
§ 11. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb der Frist ein Sonntag liegt. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.
(2) Wenn ein alternativer Pflichtgegenstand weder an der betreffenden Schule noch in einer Unterrichtsgruppe für die Schüler mehrerer Schulen geführt wird, haben die Schüler unter den verbleibenden, mit diesem Pflichtgegenstand alternativ verbundenen Pflichtgegenständen zu wählen.
(3) Der spätere Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes darf vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers nur dann bewilligt werden, wenn er in dem angestrebten Pflichtgegenstand Leistungen nachweist, die in diesem Pflichtgegenstand bessere Ergebnisse als in dem besuchten Pflichtgegenstand erwarten lassen.
(3a) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Wahlpflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen (§ 39 Abs. 1 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes) mit der Maßgabe, daß die Frist gemäß Abs. 1 für die Wahl der Wahlpflichtgegenstände zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe festzulegen ist und daß der Eintritt in Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes eines Pflichtgegenstandes auch in einer höheren Stufe als jener Schulstufe erfolgen kann, in der sie erstmals angeboten werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn an einer Schule im Pflichtgegenstand oder in der verbindlichen Übung Lebende Fremdsprache die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Sprachen und im Pflichtgegenstand Instrumentalmusik die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Instrumenten besteht.
(5) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1 und 2) bzw. die bisher besuchte Fremdsprache (Abs. 4) nicht geführt wird, kann er den alternativen Pflichtgegenstand bzw. die Fremdsprache in der Form weiterführen, daß er gegebenenfalls den entsprechenden Freigegenstand besucht oder Externistenprüfungen (§ 42) über die folgenden Schulstufen ablegt. Andernfalls hat der Schüler den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand bzw. die bisher besuchte Fremdsprache zu wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichgegenstandes bzw. der Fremdsprache hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.
(6) Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen eine solche Befreiung ohne oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer ohne Verlust der Eigenschaft eines ordentlichen Schülers zulässig ist.
(7) Die Schulbehörde erster Instanz hat einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn er durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat. Dies gilt auch beim erfolgreichen Besuch von lehrplanmäßig gleichen berufsbezogenen Pflichtgegenständen bei erfolgreichem Abschluß einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule niedrigerer Bildungshöhe. Ferner hat der Schulleiter einen Schüler einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, der eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat, auf dessen Antrag im praktischen Unterricht vom Unterricht in jenen Werkstätten zu befreien, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird.
(8) Für Berufsschulen gilt statt der Abs. 6 und 7 der § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985.
(9) Soweit Lehrpläne Pflichtpraktika oder Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsehen, ist der Schüler verpflichtet, diese in der vorgeschriebenen Zeit zurückzulegen. Ist dem Schüler die Zurücklegung des Pflichtpraktikums oder Praktikums in der vorgeschriebenen Zeit ohne sein Verschulden nicht möglich, so hat er dieses während der schulfreien Zeit des folgenden Schuljahres zurückzulegen. Ein Pflichtpraktikum oder Praktikum ist jedenfalls vor Abschluß der lehrplanmäßig letzten Schulstufe zurückzulegen.
(10) Macht ein Schüler glaubhaft, daß er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, daß er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums.
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen
§ 11. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb der Frist ein Sonntag liegt. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.
(2) Wenn ein alternativer Pflichtgegenstand weder an der betreffenden Schule noch in einer Unterrichtsgruppe für die Schüler mehrerer Schulen geführt wird, haben die Schüler unter den verbleibenden, mit diesem Pflichtgegenstand alternativ verbundenen Pflichtgegenständen zu wählen.
(3) Der spätere Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes darf vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers nur dann bewilligt werden, wenn er in dem angestrebten Pflichtgegenstand Leistungen nachweist, die in diesem Pflichtgegenstand bessere Ergebnisse als in dem besuchten Pflichtgegenstand erwarten lassen.
(3a) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Wahlpflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen (§ 39 Abs. 1 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes) mit der Maßgabe, daß die Frist gemäß Abs. 1 für die Wahl der Wahlpflichtgegenstände zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe festzulegen ist und daß der Eintritt in Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes eines Pflichtgegenstandes auch in einer höheren Stufe als jener Schulstufe erfolgen kann, in der sie erstmals angeboten werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn an einer Schule im Pflichtgegenstand oder in der verbindlichen Übung Lebende Fremdsprache die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Sprachen und im Pflichtgegenstand Instrumentalmusik die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Instrumenten besteht.
(5) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1 und 2) bzw. die bisher besuchte Fremdsprache (Abs. 4) nicht geführt wird, kann er den alternativen Pflichtgegenstand bzw. die Fremdsprache in der Form weiterführen, daß er gegebenenfalls den entsprechenden Freigegenstand besucht oder Externistenprüfungen (§ 42) über die folgenden Schulstufen ablegt. Andernfalls hat der Schüler den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand bzw. die bisher besuchte Fremdsprache zu wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichgegenstandes bzw. der Fremdsprache hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.
(6) Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen eine solche Befreiung ohne oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer ohne Verlust der Eigenschaft eines ordentlichen Schülers zulässig ist.
(7) Die Schulbehörde erster Instanz hat einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn er durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat. Dies gilt auch beim erfolgreichen Besuch von lehrplanmäßig gleichen berufsbezogenen Pflichtgegenständen bei erfolgreichem Abschluß einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule niedrigerer Bildungshöhe. Ferner hat der Schulleiter einen Schüler einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, der eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat, auf dessen Antrag im praktischen Unterricht vom Unterricht in jenen Werkstätten zu befreien, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird.
(8) Für Berufsschulen gilt statt der Abs. 6 und 7 der § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985.
(9) Soweit Lehrpläne Pflichtpraktika oder Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsehen, ist der Schüler verpflichtet, diese in der vorgeschriebenen Zeit zurückzulegen. Ist dem Schüler die Zurücklegung des Pflichtpraktikums oder Praktikums in der vorgeschriebenen Zeit ohne sein Verschulden nicht möglich, so hat er dieses während der schulfreien Zeit des folgenden Schuljahres zurückzulegen. Ein Pflichtpraktikum oder Praktikum ist jedenfalls vor Abschluß der lehrplanmäßig letzten Schulstufe zurückzulegen.
(10) Macht ein Schüler glaubhaft, daß er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, daß er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums.
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen
§ 11. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb der Frist ein Sonntag liegt. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.
(2) Wenn ein alternativer Pflichtgegenstand weder an der betreffenden Schule noch in einer Unterrichtsgruppe für die Schüler mehrerer Schulen geführt wird, haben die Schüler unter den verbleibenden, mit diesem Pflichtgegenstand alternativ verbundenen Pflichtgegenständen zu wählen.
(3) Der spätere Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes kann vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bewilligt werden, wenn der Schüler im angestrebten Pflichtgegenstand Leistungen nachweist, die einen positiven Abschluß dieses Pflichtgegenstandes erwarten lassen.
(3a) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Wahlpflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen (§ 39 Abs. 1 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes) mit der Maßgabe, daß die Frist gemäß Abs. 1 für die Wahl der Wahlpflichtgegenstände zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe festzulegen ist und daß der Eintritt in Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes eines Pflichtgegenstandes auch in einer höheren Stufe als jener Schulstufe erfolgen kann, in der sie erstmals angeboten werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn an einer Schule im Pflichtgegenstand oder in der verbindlichen Übung Lebende Fremdsprache die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Sprachen und im Pflichtgegenstand Instrumentalmusik die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Instrumenten besteht.
(5) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1 und 2) bzw. die bisher besuchte Fremdsprache (Abs. 4) nicht geführt wird, kann er den alternativen Pflichtgegenstand bzw. die Fremdsprache in der Form weiterführen, daß er gegebenenfalls den entsprechenden Freigegenstand besucht oder Externistenprüfungen (§ 42) über die folgenden Schulstufen ablegt. Andernfalls hat der Schüler den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand bzw. die bisher besuchte Fremdsprache zu wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichgegenstandes bzw. der Fremdsprache hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.
(6) Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen eine solche Befreiung ohne oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer ohne Verlust der Eigenschaft eines ordentlichen Schülers zulässig ist.
(7) Die Schulbehörde erster Instanz hat einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn er durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat. Dies gilt auch beim erfolgreichen Besuch von lehrplanmäßig gleichen berufsbezogenen Pflichtgegenständen bei erfolgreichem Abschluß einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule niedrigerer Bildungshöhe. Ferner hat der Schulleiter einen Schüler einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, der eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat, auf dessen Antrag im praktischen Unterricht vom Unterricht in jenen Werkstätten zu befreien, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird.
(8) Für Berufsschulen gilt statt der Abs. 6 und 7 der § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985.
(9) Soweit Lehrpläne Pflichtpraktika oder Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsehen, ist der Schüler verpflichtet, diese in der vorgeschriebenen Zeit zurückzulegen. Ist dem Schüler die Zurücklegung des Pflichtpraktikums oder Praktikums in der vorgeschriebenen Zeit ohne sein Verschulden nicht möglich, so hat er dieses während der schulfreien Zeit des folgenden Schuljahres zurückzulegen. Ein Pflichtpraktikum oder Praktikum ist jedenfalls vor Abschluß der lehrplanmäßig letzten Schulstufe zurückzulegen.
(10) Macht ein Schüler glaubhaft, daß er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, daß er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums.
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen
§ 11. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb der Frist ein Sonntag liegt. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird. An der Polytechnischen Schule kann der Frist für die Wahl alternativer Pflichtgegenstände eine Orientierungsphase von längstens acht Wochen vorgelagert werden.
(2) Wenn ein alternativer Pflichtgegenstand weder an der betreffenden Schule noch in einer Unterrichtsgruppe für die Schüler mehrerer Schulen geführt wird, haben die Schüler unter den verbleibenden, mit diesem Pflichtgegenstand alternativ verbundenen Pflichtgegenständen zu wählen.
(3) Der spätere Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes kann vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bewilligt werden, wenn der Schüler im angestrebten Pflichtgegenstand Leistungen nachweist, die einen positiven Abschluß dieses Pflichtgegenstandes erwarten lassen.
(3a) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Wahlpflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen (§ 39 Abs. 1 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes) mit der Maßgabe, daß die Frist gemäß Abs. 1 für die Wahl der Wahlpflichtgegenstände zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe festzulegen ist und daß der Eintritt in Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes eines Pflichtgegenstandes auch in einer höheren Stufe als jener Schulstufe erfolgen kann, in der sie erstmals angeboten werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn an einer Schule im Pflichtgegenstand oder in der verbindlichen Übung Lebende Fremdsprache die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Sprachen und im Pflichtgegenstand Instrumentalmusik die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Instrumenten besteht.
(5) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1 und 2) bzw. die bisher besuchte Fremdsprache (Abs. 4) nicht geführt wird, kann er den alternativen Pflichtgegenstand bzw. die Fremdsprache in der Form weiterführen, daß er gegebenenfalls den entsprechenden Freigegenstand besucht oder Externistenprüfungen (§ 42) über die folgenden Schulstufen ablegt. Andernfalls hat der Schüler den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand bzw. die bisher besuchte Fremdsprache zu wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichgegenstandes bzw. der Fremdsprache hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.
(6) Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen eine solche Befreiung ohne oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer ohne Verlust der Eigenschaft eines ordentlichen Schülers zulässig ist.
(7) Beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung) hat der Schulleiter einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat. Durch Verordnung des Landesschulrates können für einzelne Schulen oder für den Bereich des betreffenden Bundeslandes auf Grund der Lehrplanvergleiche nähere Bestimmungen für die Entscheidung des Schulleiters erlassen werden. Ferner hat der Schulleiter einen Schüler einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, der eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat, auf dessen Antrag im praktischen Unterricht vom Unterricht in jenen Werkstätten zu befreien, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird.
(8) Für Berufsschulen gilt statt Abs. 6 der § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985.
(9) Soweit Lehrpläne Pflichtpraktika oder Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsehen, ist der Schüler verpflichtet, diese in der vorgeschriebenen Zeit zurückzulegen. Ist dem Schüler die Zurücklegung des Pflichtpraktikums oder Praktikums in der vorgeschriebenen Zeit ohne sein Verschulden nicht möglich, so hat er dieses während der schulfreien Zeit des folgenden Schuljahres zurückzulegen. Ein Pflichtpraktikum oder Praktikum ist jedenfalls vor Abschluß der lehrplanmäßig letzten Schulstufe zurückzulegen.
(10) Macht ein Schüler glaubhaft, daß er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, daß er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums.
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen
§ 11. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb der Frist ein Sonntag liegt. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird. An der Polytechnischen Schule kann der Frist für die Wahl alternativer Pflichtgegenstände eine Orientierungsphase von längstens acht Wochen vorgelagert werden.
(2) Wenn ein alternativer Pflichtgegenstand weder an der betreffenden Schule noch in einer Unterrichtsgruppe für die Schüler mehrerer Schulen geführt wird, haben die Schüler unter den verbleibenden, mit diesem Pflichtgegenstand alternativ verbundenen Pflichtgegenständen zu wählen.
(3) Der spätere Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes kann vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bewilligt werden, wenn der Schüler im angestrebten Pflichtgegenstand Leistungen nachweist, die einen positiven Abschluß dieses Pflichtgegenstandes erwarten lassen.
(3a) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Wahlpflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen (§ 39 Abs. 1 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes) mit der Maßgabe, daß die Frist gemäß Abs. 1 für die Wahl der Wahlpflichtgegenstände zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe festzulegen ist und daß der Eintritt in Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes eines Pflichtgegenstandes auch in einer höheren Stufe als jener Schulstufe erfolgen kann, in der sie erstmals angeboten werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn an einer Schule im Pflichtgegenstand oder in der verbindlichen Übung Lebende Fremdsprache die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Sprachen und im Pflichtgegenstand Instrumentalmusik die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Instrumenten besteht.
(5) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1 und 2) bzw. die bisher besuchte Fremdsprache (Abs. 4) nicht geführt wird, kann er den alternativen Pflichtgegenstand bzw. die Fremdsprache in der Form weiterführen, daß er gegebenenfalls den entsprechenden Freigegenstand besucht oder Externistenprüfungen (§ 42) über die folgenden Schulstufen ablegt. Andernfalls hat der Schüler den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand bzw. die bisher besuchte Fremdsprache zu wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichgegenstandes bzw. der Fremdsprache hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.
(6) Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen eine solche Befreiung ohne oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer ohne Verlust der Eigenschaft eines ordentlichen Schülers zulässig ist.
(7) Beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung) hat der Schulleiter einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat. Durch Verordnung des Landesschulrates können für einzelne Schulen oder für den Bereich des betreffenden Bundeslandes auf Grund der Lehrplanvergleiche nähere Bestimmungen für die Entscheidung des Schulleiters erlassen werden. Ferner hat der Schulleiter einen Schüler einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, der eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat, auf dessen Antrag im praktischen Unterricht vom Unterricht in jenen Werkstätten zu befreien, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird.
(8) Für Berufsschulen gilt statt Abs. 6 der § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985.
(9) Soweit Lehrpläne Pflichtpraktika oder Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsehen, ist der Schüler verpflichtet, diese in der vorgeschriebenen Zeit zurückzulegen. Ist dem Schüler die Zurücklegung des Pflichtpraktikums oder Praktikums in der vorgeschriebenen Zeit ohne sein Verschulden nicht möglich, so hat er dieses während der schulfreien Zeit des folgenden Schuljahres zurückzulegen. Ein Pflichtpraktikum oder Praktikum ist jedenfalls vor Abschluß der lehrplanmäßig letzten Schulstufe zurückzulegen.
(10) Macht ein Schüler glaubhaft, daß er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, daß er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums.
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen
§ 11. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Die Wahl hat anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine Wahl, so hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in welchen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird. An der Polytechnischen Schule ist die Frist für die Wahl alternativer Pflichtgegenstände innerhalb der ersten zehn Wochen des Unterrichtsjahres festzulegen und kann der Wahl eine Orientierungsphase von längstens acht Wochen vorgelagert werden.
(2) Wenn ein alternativer Pflichtgegenstand weder an der betreffenden Schule noch in einer Unterrichtsgruppe für die Schüler mehrerer Schulen geführt wird, haben die Schüler unter den verbleibenden, mit diesem Pflichtgegenstand alternativ verbundenen Pflichtgegenständen zu wählen.
(3) Der spätere Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes kann vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bewilligt werden, wenn der Schüler im angestrebten Pflichtgegenstand Leistungen nachweist, die einen positiven Abschluß dieses Pflichtgegenstandes erwarten lassen.
(3a) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Wahlpflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen (§ 39 Abs. 1 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes) mit der Maßgabe, daß der Eintritt in Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes eines Pflichtgegenstandes auch in einer höheren Stufe als jener Schulstufe erfolgen kann, in der sie erstmals angeboten werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn an einer Schule im Pflichtgegenstand oder in der verbindlichen Übung Lebende Fremdsprache die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Sprachen und im Pflichtgegenstand Instrumentalmusik die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Instrumenten besteht.
(5) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1 und 2) bzw. die bisher besuchte Fremdsprache (Abs. 4) nicht geführt wird, kann er den alternativen Pflichtgegenstand bzw. die Fremdsprache in der Form weiterführen, daß er gegebenenfalls den entsprechenden Freigegenstand besucht oder Externistenprüfungen (§ 42) über die folgenden Schulstufen ablegt. Andernfalls hat der Schüler den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand bzw. die bisher besuchte Fremdsprache zu wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichgegenstandes bzw. der Fremdsprache hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.
(6) Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen eine solche Befreiung ohne oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer ohne Verlust der Eigenschaft eines ordentlichen Schülers zulässig ist.
(7) Beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung) hat der Schulleiter einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat. Durch Verordnung des Landesschulrates können für einzelne Schulen oder für den Bereich des betreffenden Bundeslandes auf Grund der Lehrplanvergleiche nähere Bestimmungen für die Entscheidung des Schulleiters erlassen werden. Ferner hat der Schulleiter einen Schüler einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, der eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat, auf dessen Antrag im praktischen Unterricht vom Unterricht in jenen Werkstätten zu befreien, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird.
(8) Für Berufsschulen gilt statt Abs. 6 der § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985.
(9) Soweit Lehrpläne Pflichtpraktika oder Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsehen, ist der Schüler verpflichtet, diese in der vorgeschriebenen Zeit zurückzulegen. Ist dem Schüler die Zurücklegung des Pflichtpraktikums oder Praktikums in der vorgeschriebenen Zeit ohne sein Verschulden nicht möglich, so hat er dieses während der schulfreien Zeit des folgenden Schuljahres zurückzulegen. Ein Pflichtpraktikum oder Praktikum ist jedenfalls vor Abschluß der lehrplanmäßig letzten Schulstufe zurückzulegen.
(10) Macht ein Schüler glaubhaft, daß er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, daß er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums.
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen
§ 11. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Die Wahl hat anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine Wahl, so hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in welchen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird. An der Polytechnischen Schule ist die Frist für die Wahl alternativer Pflichtgegenstände innerhalb der ersten zehn Wochen des Unterrichtsjahres festzulegen und kann der Wahl eine Orientierungsphase von längstens acht Wochen vorgelagert werden.
(2) Wenn ein alternativer Pflichtgegenstand weder an der betreffenden Schule noch in einer Unterrichtsgruppe für die Schüler mehrerer Schulen geführt wird, haben die Schüler unter den verbleibenden, mit diesem Pflichtgegenstand alternativ verbundenen Pflichtgegenständen zu wählen.
(3) Der spätere Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes kann vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bewilligt werden, wenn der Schüler im angestrebten Pflichtgegenstand Leistungen nachweist, die einen positiven Abschluß dieses Pflichtgegenstandes erwarten lassen.
(3a) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Wahlpflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen (§ 39 Abs. 1 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes) mit der Maßgabe, daß der Eintritt in Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes eines Pflichtgegenstandes auch in einer höheren Stufe als jener Schulstufe erfolgen kann, in der sie erstmals angeboten werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn an einer Schule im Pflichtgegenstand oder in der verbindlichen Übung Lebende Fremdsprache die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Sprachen und im Pflichtgegenstand Instrumentalmusik die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Instrumenten besteht.
(5) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1 und 2) bzw. die bisher besuchte Fremdsprache (Abs. 4) nicht geführt wird, kann er den alternativen Pflichtgegenstand bzw. die Fremdsprache in der Form weiterführen, daß er gegebenenfalls den entsprechenden Freigegenstand besucht oder Externistenprüfungen (§ 42) über die folgenden Schulstufen ablegt. Andernfalls hat der Schüler den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand bzw. die bisher besuchte Fremdsprache zu wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichgegenstandes bzw. der Fremdsprache hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.
(6) Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen eine solche Befreiung ohne oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer ohne Verlust der Eigenschaft eines ordentlichen Schülers zulässig ist.
(6a) Auf Antrag des Schülers hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn der Schüler durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder einer postsekundären Bildungseinrichtung oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel der betreffenden Unterrichtsveranstaltung bereits höherwertig erlangt hat.
(7) Beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung) hat der Schulleiter einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat. Durch Verordnung des Landesschulrates können für einzelne Schulen oder für den Bereich des betreffenden Bundeslandes auf Grund der Lehrplanvergleiche nähere Bestimmungen für die Entscheidung des Schulleiters erlassen werden. Ferner hat der Schulleiter einen Schüler einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, der eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat, auf dessen Antrag im praktischen Unterricht vom Unterricht in jenen Werkstätten zu befreien, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird.
(8) Für Berufsschulen gilt statt Abs. 6 der § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985.
(9) Soweit Lehrpläne Pflichtpraktika oder Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsehen, ist der Schüler verpflichtet, diese in der vorgeschriebenen Zeit zurückzulegen. Ist dem Schüler die Zurücklegung des Pflichtpraktikums oder Praktikums in der vorgeschriebenen Zeit ohne sein Verschulden nicht möglich, so hat er dieses während der schulfreien Zeit des folgenden Schuljahres zurückzulegen. Ein Pflichtpraktikum oder Praktikum ist jedenfalls vor Abschluß der lehrplanmäßig letzten Schulstufe zurückzulegen.
(10) Macht ein Schüler glaubhaft, daß er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, daß er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums.
Abs. 6b: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen
§ 11. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Die Wahl hat anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine Wahl, so hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in welchen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird. An der Polytechnischen Schule ist die Frist für die Wahl alternativer Pflichtgegenstände innerhalb der ersten zehn Wochen des Unterrichtsjahres festzulegen und kann der Wahl eine Orientierungsphase von längstens acht Wochen vorgelagert werden.
(2) Wenn ein alternativer Pflichtgegenstand weder an der betreffenden Schule noch in einer Unterrichtsgruppe für die Schüler mehrerer Schulen geführt wird, haben die Schüler unter den verbleibenden, mit diesem Pflichtgegenstand alternativ verbundenen Pflichtgegenständen zu wählen.
(3) Der spätere Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes kann vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bewilligt werden, wenn der Schüler im angestrebten Pflichtgegenstand Leistungen nachweist, die einen positiven Abschluß dieses Pflichtgegenstandes erwarten lassen.
(3a) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Wahlpflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen (§ 39 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) mit der Maßgabe, daß der Eintritt in Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes eines Pflichtgegenstandes auch in einer höheren Stufe als jener Schulstufe erfolgen kann, in der sie erstmals angeboten werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn an einer Schule im Pflichtgegenstand oder in der verbindlichen Übung Lebende Fremdsprache die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Sprachen und im Pflichtgegenstand Instrumentalmusik die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Instrumenten besteht.
(5) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1 und 2) bzw. die bisher besuchte Fremdsprache (Abs. 4) nicht geführt wird, kann er den alternativen Pflichtgegenstand bzw. die Fremdsprache in der Form weiterführen, daß er gegebenenfalls den entsprechenden Freigegenstand besucht oder Externistenprüfungen (§ 42) über die folgenden Schulstufen ablegt. Andernfalls hat der Schüler den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand bzw. die bisher besuchte Fremdsprache zu wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichgegenstandes (Anm.: richtig: Pflichtgegenstandes) bzw. der Fremdsprache hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.
(6) Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen eine solche Befreiung ohne oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer ohne Verlust der Eigenschaft eines ordentlichen Schülers zulässig ist.
(6a) Auf Antrag des Schülers hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn der Schüler durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder einer postsekundären Bildungseinrichtung oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel der betreffenden Unterrichtsveranstaltung bereits höherwertig erlangt hat.
(7) Beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung) hat der Schulleiter einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat. Durch Verordnung des Landesschulrates können für einzelne Schulen oder für den Bereich des betreffenden Bundeslandes auf Grund der Lehrplanvergleiche nähere Bestimmungen für die Entscheidung des Schulleiters erlassen werden. Ferner hat der Schulleiter einen Schüler einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, der eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat, auf dessen Antrag im praktischen Unterricht vom Unterricht in jenen Werkstätten zu befreien, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird.
(8) Für Berufsschulen gilt statt Abs. 6 der § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985.
(9) Soweit Lehrpläne Pflichtpraktika oder Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsehen, ist der Schüler verpflichtet, diese in der vorgeschriebenen Zeit zurückzulegen. Ist dem Schüler die Zurücklegung des Pflichtpraktikums oder Praktikums in der vorgeschriebenen Zeit ohne sein Verschulden nicht möglich, so hat er dieses während der schulfreien Zeit des folgenden Schuljahres zurückzulegen. Ein Pflichtpraktikum oder Praktikum ist jedenfalls vor Abschluß der lehrplanmäßig letzten Schulstufe zurückzulegen.
(10) Macht ein Schüler glaubhaft, daß er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, daß er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums.
Abkürzung
SchUG
Abs. 6b: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen
§ 11. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Die Wahl hat anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine Wahl, so hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in welchen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird. An der Polytechnischen Schule ist die Frist für die Wahl alternativer Pflichtgegenstände innerhalb der ersten zehn Wochen des Unterrichtsjahres festzulegen und kann der Wahl eine Orientierungsphase von längstens acht Wochen vorgelagert werden.
(2) Wenn ein alternativer Pflichtgegenstand weder an der betreffenden Schule noch in einer Unterrichtsgruppe für die Schüler mehrerer Schulen geführt wird, haben die Schüler unter den verbleibenden, mit diesem Pflichtgegenstand alternativ verbundenen Pflichtgegenständen zu wählen.
(3) Der spätere Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes kann vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bewilligt werden, wenn der Schüler im angestrebten Pflichtgegenstand Leistungen nachweist, die einen positiven Abschluß dieses Pflichtgegenstandes erwarten lassen.
(3a) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Wahlpflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen (§ 39 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) mit der Maßgabe, daß der Eintritt in Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes eines Pflichtgegenstandes auch in einer höheren Stufe als jener Schulstufe erfolgen kann, in der sie erstmals angeboten werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn an einer Schule im Pflichtgegenstand oder in der verbindlichen Übung Lebende Fremdsprache die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Sprachen und im Pflichtgegenstand Instrumentalmusik die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Instrumenten besteht.
(5) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1 und 2) bzw. die bisher besuchte Fremdsprache (Abs. 4) nicht geführt wird, kann er den alternativen Pflichtgegenstand bzw. die Fremdsprache in der Form weiterführen, daß er gegebenenfalls den entsprechenden Freigegenstand besucht oder Externistenprüfungen (§ 42) über die folgenden Schulstufen ablegt. Andernfalls hat der Schüler den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand bzw. die bisher besuchte Fremdsprache zu wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichgegenstandes (Anm.: richtig: Pflichtgegenstandes) bzw. der Fremdsprache hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.
(6) Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen eine solche Befreiung ohne oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer ohne Verlust der Eigenschaft eines ordentlichen Schülers zulässig ist.
(6a) Auf Antrag des Schülers hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn der Schüler durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder einer postsekundären Bildungseinrichtung oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel der betreffenden Unterrichtsveranstaltung bereits höherwertig erlangt hat.
(6b) Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen für ein Semester zu befreien, wenn
der Schüler in diesem Pflichtgegenstand des betreffenden Semesters eine Semesterprüfung gemäß § 23b erfolgreich abgelegt hat oder
diesen Pflichtgegenstand des betreffenden Semesters gemäß § 26b erfolgreich absolviert hat oder
er im Fall des Wiederholens der Schulstufe (§ 27) diesen Pflichtgegenstand des betreffenden Semesters vor dem Wiederholen der Schulstufe bereits erfolgreich absolviert hat und die dadurch frei werdende Zeit für andere schulische Angebote genutzt werden kann.
(7) Beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung) hat der Schulleiter einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat. Durch Verordnung des Landesschulrates können für einzelne Schulen oder für den Bereich des betreffenden Bundeslandes auf Grund der Lehrplanvergleiche nähere Bestimmungen für die Entscheidung des Schulleiters erlassen werden. Ferner hat der Schulleiter einen Schüler einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, der eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat, auf dessen Antrag im praktischen Unterricht vom Unterricht in jenen Werkstätten zu befreien, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird.
(8) Für Berufsschulen gilt statt Abs. 6 der § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985.
(9) Soweit Lehrpläne Pflichtpraktika oder Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsehen, ist der Schüler verpflichtet, diese in der vorgeschriebenen Zeit zurückzulegen. Ist dem Schüler die Zurücklegung des Pflichtpraktikums oder Praktikums in der vorgeschriebenen Zeit ohne sein Verschulden nicht möglich, so hat er dieses während der schulfreien Zeit des folgenden Schuljahres zurückzulegen. Ein Pflichtpraktikum oder Praktikum ist jedenfalls vor Abschluß der lehrplanmäßig letzten Schulstufe zurückzulegen.
(10) Macht ein Schüler glaubhaft, daß er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, daß er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums.
Freigegenstände, unverbindliche Übungen und
Förderunterricht
§ 12. (1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegt. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann durch Verordnung die Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen, an denen ein Schüler teilnehmen darf, beschränken, wobei auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die Klassenkonferenz hat die Teilnahme eines Schülers an Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen abzulehnen, wenn durch die Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Die Möglichkeit des Besuches eines Freigegenstandes (einer unverbindlichen Übung) muß jedoch gewahrt bleiben. Die Klassenkonferenz hat die weitere Teilnahme eines Schülers an jenen Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen im Laufe des Unterrichtsjahres zu untersagen, hinsichtlich der sie feststellt, daß der Schüler deren Lehrziel mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erreichen wird oder daß durch deren weiteren Besuch der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe gefährdet erscheint. Aus den gleichen Gründen können sich die Schüler von der weiteren Teilnahme abmelden.
(4) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit Nichtgenügend beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.
(5) Für den Freigegenstand Religion an Berufsschulen sind die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden.
(6) Schüler an Schularten mit Leistungsgruppen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer feststellt, daß der Schüler zur Vorbereitung auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe oder zur Vermeidung des Übertrittes in eine niedrigere Leistungsgruppe des Förderunterrichtes bedarf; dies gilt auch für den Förderunterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges während des Beobachtungszeitraumes und in der niedrigsten Leistungsgruppe, wenn der Schüler des Förderunterrichtes bedarf, weil er die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllt oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten hat.
(7) Soweit nicht eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß Abs. 6 besteht, können sich Schüler nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit durch den unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Kurs des Förderunterrichtes oder - sofern ein Kurs lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist - für die für den betreffenden Schüler vorgesehene Dauer des Förderunterrichtes.
(8) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Sofern nach Feststellung des Lehrers die Förderungsbedürftigkeit noch besteht, bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.
(9) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann durch Verordnung das Ausmaß für die Teilnahme eines Schülers am Förderunterricht in einem Unterrichtsjahr beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler und auf die Förderungsbedürftigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen.
Freigegenstände, unverbindliche Übungen und
Förderunterricht
§ 12. (1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegt. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann durch Verordnung die Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen, an denen ein Schüler teilnehmen darf, beschränken, wobei auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die Klassenkonferenz hat die Teilnahme eines Schülers an Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen abzulehnen, wenn durch die Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Die Möglichkeit des Besuches eines Freigegenstandes (einer unverbindlichen Übung) muß jedoch gewahrt bleiben. Die Klassenkonferenz hat die weitere Teilnahme eines Schülers an jenen Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen im Laufe des Unterrichtsjahres zu untersagen, hinsichtlich der sie feststellt, daß der Schüler deren Lehrziel mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erreichen wird oder daß durch deren weiteren Besuch der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe gefährdet erscheint. Aus den gleichen Gründen können sich die Schüler von der weiteren Teilnahme abmelden.
(4) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit Nichtgenügend beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.
(5) Für den Freigegenstand Religion an Berufsschulen sind die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden.
(6) Schüler an Schularten mit Leistungsgruppen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer feststellt, daß der Schüler zur Vorbereitung auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe oder zur Vermeidung des Übertrittes in eine niedrigere Leistungsgruppe des Förderunterrichtes bedarf; dies gilt auch für den Förderunterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges während des Beobachtungszeitraumes und in der niedrigsten Leistungsgruppe, wenn der Schüler des Förderunterrichtes bedarf, weil er die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllt oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten hat.
(7) Soweit nicht eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß Abs. 6 besteht, können sich Schüler nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit durch den unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Kurs des Förderunterrichtes oder - sofern ein Kurs lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist - für die für den betreffenden Schüler vorgesehene Dauer des Förderunterrichtes.
(8) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Sofern nach Feststellung des Lehrers die Förderungsbedürftigkeit noch besteht, bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.
(9) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann durch Verordnung das Ausmaß für die Teilnahme eines Schülers am Förderunterricht in einem Unterrichtsjahr beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler und auf die Förderungsbedürftigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen.
Freigegenstände, unverbindliche Übungen und
Förderunterricht
§ 12. (1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegt. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann durch Verordnung die Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen, an denen ein Schüler teilnehmen darf, beschränken, wobei auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die Klassenkonferenz hat die Teilnahme eines Schülers an Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen abzulehnen, wenn durch die Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Die Möglichkeit des Besuches eines Freigegenstandes (einer unverbindlichen Übung) muß jedoch gewahrt bleiben. Die Klassenkonferenz hat die weitere Teilnahme eines Schülers an jenen Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen im Laufe des Unterrichtsjahres zu untersagen, hinsichtlich der sie feststellt, daß der Schüler deren Lehrziel mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erreichen wird oder daß durch deren weiteren Besuch der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe gefährdet erscheint. Aus den gleichen Gründen können sich die Schüler von der weiteren Teilnahme abmelden.
(4) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit Nichtgenügend beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.
(5) Für den Freigegenstand Religion an Berufsschulen sind die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden.
(6) Schüler an Haupt- und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer feststellt, daß der Schüler zur Vorbereitung auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe oder zur Vermeidung des Übertrittes in eine niedrigere Leistungsgruppe des Förderunterrichtes bedarf; dies gilt auch für den Förderunterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache der Hauptschule während des Beobachtungszeitraumes und in der niedrigsten Leistungsgruppe, wenn der Schüler des Förderunterrichtes bedarf, weil er die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllt oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten hat.
(7) Soweit nicht eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß Abs. 6 besteht, können sich Schüler nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit durch den unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Kurs des Förderunterrichtes oder - sofern ein Kurs lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist - für die für den betreffenden Schüler vorgesehene Dauer des Förderunterrichtes.
(8) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Sofern nach Feststellung des Lehrers die Förderungsbedürftigkeit noch besteht, bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.
(9) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann durch Verordnung das Ausmaß für die Teilnahme eines Schülers am Förderunterricht in einem Unterrichtsjahr beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler und auf die Förderungsbedürftigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen.
Freigegenstände, unverbindliche Übungen und
Förderunterricht
§ 12. (1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegt. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.
(2) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung die Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen, an denen ein Schüler teilnehmen darf, beschränken, wobei auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die Klassenkonferenz hat die Teilnahme eines Schülers an Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen abzulehnen, wenn durch die Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Die Möglichkeit des Besuches eines Freigegenstandes (einer unverbindlichen Übung) muß jedoch gewahrt bleiben. Die Klassenkonferenz hat die weitere Teilnahme eines Schülers an jenen Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen im Laufe des Unterrichtsjahres zu untersagen, hinsichtlich der sie feststellt, daß der Schüler deren Lehrziel mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erreichen wird oder daß durch deren weiteren Besuch der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe gefährdet erscheint. Aus den gleichen Gründen können sich die Schüler von der weiteren Teilnahme abmelden.
(4) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit Nichtgenügend beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.
(5) Für den Freigegenstand Religion an Berufsschulen sind die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden.
(6) Schüler an Haupt- und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer feststellt, daß der Schüler zur Vorbereitung auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe oder zur Vermeidung des Übertrittes in eine niedrigere Leistungsgruppe des Förderunterrichtes bedarf; dies gilt auch für den Förderunterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache der Hauptschule während des Beobachtungszeitraumes und in der niedrigsten Leistungsgruppe, wenn der Schüler des Förderunterrichtes bedarf, weil er die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllt oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten hat.
(7) Soweit nicht eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß Abs. 6 besteht, können sich Schüler nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit durch den unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Kurs des Förderunterrichtes oder - sofern ein Kurs lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist - für die für den betreffenden Schüler vorgesehene Dauer des Förderunterrichtes.
(8) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Sofern nach Feststellung des Lehrers die Förderungsbedürftigkeit noch besteht, bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.
(9) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung das Ausmaß für die Teilnahme eines Schülers am Förderunterricht in einem Unterrichtsjahr beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler und auf die Förderungsbedürftigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen.
Freigegenstände, unverbindliche Übungen und
Förderunterricht
§ 12. (1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegt. Die Anmeldung hat (ausgenommen an Berufsschulen) anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen und gilt nur für das nächstfolgende Unterrichtsjahr; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn sie keine Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat.
(2) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung die Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen, an denen ein Schüler teilnehmen darf, beschränken, wobei auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die Klassenkonferenz hat die Teilnahme eines Schülers an Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen abzulehnen, wenn durch die Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Die Möglichkeit des Besuches eines Freigegenstandes (einer unverbindlichen Übung) muß jedoch gewahrt bleiben. Die Klassenkonferenz hat die weitere Teilnahme eines Schülers an jenen Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen im Laufe des Unterrichtsjahres zu untersagen, hinsichtlich der sie feststellt, daß der Schüler deren Lehrziel mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erreichen wird oder daß durch deren weiteren Besuch der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe gefährdet erscheint. Aus den gleichen Gründen können sich die Schüler von der weiteren Teilnahme abmelden.
(4) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit Nichtgenügend beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.
(5) Für den Freigegenstand Religion an Berufsschulen sind die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden.
(6) Schüler an Haupt- und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer feststellt, daß der Schüler zur Vorbereitung auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe oder zur Vermeidung des Übertrittes in eine niedrigere Leistungsgruppe des Förderunterrichtes bedarf; dies gilt auch für den Förderunterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache der Hauptschule während des Beobachtungszeitraumes und in der niedrigsten Leistungsgruppe, wenn der Schüler des Förderunterrichtes bedarf, weil er die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllt oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten hat.
(7) Soweit nicht eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß Abs. 6 besteht, können sich Schüler nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit durch den unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Kurs des Förderunterrichtes oder - sofern ein Kurs lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist - für die für den betreffenden Schüler vorgesehene Dauer des Förderunterrichtes.
(8) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Sofern nach Feststellung des Lehrers die Förderungsbedürftigkeit noch besteht, bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.
(9) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung das Ausmaß für die Teilnahme eines Schülers am Förderunterricht in einem Unterrichtsjahr beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler und auf die Förderungsbedürftigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen.
Freigegenstände, unverbindliche Übungen und
Förderunterricht
§ 12. (1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung hat (ausgenommen an Berufsschulen) anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen und gilt nur für das nächstfolgende Unterrichtsjahr; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn sie keine Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat.
(2) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung die Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen, an denen ein Schüler teilnehmen darf, beschränken, wobei auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die Klassenkonferenz hat die Teilnahme eines Schülers an Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen abzulehnen, wenn durch die Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Die Möglichkeit des Besuches eines Freigegenstandes (einer unverbindlichen Übung) muß jedoch gewahrt bleiben. Die Klassenkonferenz hat die weitere Teilnahme eines Schülers an jenen Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen im Laufe des Unterrichtsjahres zu untersagen, hinsichtlich der sie feststellt, daß der Schüler deren Lehrziel mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erreichen wird oder daß durch deren weiteren Besuch der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe gefährdet erscheint. Aus den gleichen Gründen können sich die Schüler von der weiteren Teilnahme abmelden.
(4) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit Nichtgenügend beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.
(5) Für den Freigegenstand Religion an Berufsschulen sind die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden.
(6) Schüler an Haupt- und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer feststellt, daß der Schüler zur Vorbereitung auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe oder zur Vermeidung des Übertrittes in eine niedrigere Leistungsgruppe des Förderunterrichtes bedarf; dies gilt auch für den Förderunterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache der Hauptschule während des Beobachtungszeitraumes und in der niedrigsten Leistungsgruppe, wenn der Schüler des Förderunterrichtes bedarf, weil er die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllt oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten hat.
(7) Soweit nicht eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß Abs. 6 besteht, können sich Schüler nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit durch den unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Kurs des Förderunterrichtes oder - sofern ein Kurs lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist - für die für den betreffenden Schüler vorgesehene Dauer des Förderunterrichtes.
(8) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Sofern nach Feststellung des Lehrers die Förderungsbedürftigkeit noch besteht, bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.
(9) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung das Ausmaß für die Teilnahme eines Schülers am Förderunterricht in einem Unterrichtsjahr beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler und auf die Förderungsbedürftigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen.
Freigegenstände, unverbindliche Übungen und
Förderunterricht
§ 12. (1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegt. Die Anmeldung hat (ausgenommen an Berufsschulen) anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen und gilt nur für das nächstfolgende Unterrichtsjahr; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn sie keine Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)
(4) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit Nichtgenügend beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.
(5) Für den Freigegenstand Religion an Berufsschulen ist Abs. 4 nicht anzuwenden.
(6) Schüler an Haupt- und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer feststellt, daß der Schüler zur Vorbereitung auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe oder zur Vermeidung des Übertrittes in eine niedrigere Leistungsgruppe des Förderunterrichtes bedarf; dies gilt auch für den Förderunterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache der Hauptschule während des Beobachtungszeitraumes und in der niedrigsten Leistungsgruppe, wenn der Schüler des Förderunterrichtes bedarf, weil er die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllt oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten hat.
(7) Soweit nicht eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß Abs. 6 besteht, können sich Schüler nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit durch den unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Kurs des Förderunterrichtes oder - sofern ein Kurs lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist - für die für den betreffenden Schüler vorgesehene Dauer des Förderunterrichtes.
(8) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Sofern nach Feststellung des Lehrers die Förderungsbedürftigkeit noch besteht, bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.
(9) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung das Ausmaß für die Teilnahme eines Schülers am Förderunterricht in einem Unterrichtsjahr beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler und auf die Förderungsbedürftigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen.
Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht
§ 12. (1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung hat (ausgenommen an Berufsschulen) anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen und gilt nur für das nächstfolgende Unterrichtsjahr; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn sie keine Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)
(4) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit Nichtgenügend beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.
(5) Für den Freigegenstand Religion an Berufsschulen ist Abs. 4 nicht anzuwenden.
(6) Schüler an Haupt- und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer feststellt, daß der Schüler zur Vorbereitung auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe oder zur Vermeidung des Übertrittes in eine niedrigere Leistungsgruppe des Förderunterrichtes bedarf; dies gilt auch für den Förderunterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache der Hauptschule während des Beobachtungszeitraumes und in der niedrigsten Leistungsgruppe, wenn der Schüler des Förderunterrichtes bedarf, weil er die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllt oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten hat.
(7) Soweit nicht eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß Abs. 6 besteht, können sich Schüler nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit durch den unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Kurs des Förderunterrichtes oder - sofern ein Kurs lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist - für die für den betreffenden Schüler vorgesehene Dauer des Förderunterrichtes.
(8) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Sofern nach Feststellung des Lehrers die Förderungsbedürftigkeit noch besteht, bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.
(9) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung das Ausmaß für die Teilnahme eines Schülers am Förderunterricht in einem Unterrichtsjahr beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler und auf die Förderungsbedürftigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen.
Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht
§ 12. (1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung hat (ausgenommen an Berufsschulen) anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen und gilt nur für das nächstfolgende Unterrichtsjahr; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn sie keine Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)
(4) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit Nichtgenügend beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.
(5) Für den Freigegenstand Religion an Berufsschulen ist Abs. 4 nicht anzuwenden.
(6) Schüler an Haupt- und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer feststellt, daß der Schüler zur Vorbereitung auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe oder zur Vermeidung des Übertrittes in eine niedrigere Leistungsgruppe des Förderunterrichtes bedarf; dies gilt auch für den Förderunterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache der Hauptschule während des Beobachtungszeitraumes und in der niedrigsten Leistungsgruppe, wenn der Schüler des Förderunterrichtes bedarf, weil er die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllt oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten hat.
(6a) Schüler der 5. und 6. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind verpflichtet, in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik, und Lebende Fremdsprache den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf nach einer Förderung von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers durch den unterrichtenden Lehrer festgestellt wird, auf der 7. und 8. Schulstufe dann, wenn der Schüler die Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung nur mangelhaft erfüllt.
(7) Soweit nicht eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß Abs. 6 oder 6a besteht, können sich Schüler nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit durch den unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Kurs des Förderunterrichtes oder - sofern ein Kurs lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist - für die für den betreffenden Schüler vorgesehene Dauer des Förderunterrichtes.
(8) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Sofern nach Feststellung des Lehrers die Förderungsbedürftigkeit noch besteht, bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.
(9) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung das Ausmaß für die Teilnahme eines Schülers am Förderunterricht in einem Unterrichtsjahr beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler und auf die Förderungsbedürftigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen.
Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht
§ 12. (1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung hat (ausgenommen an Berufsschulen) anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen und gilt nur für das nächstfolgende Unterrichtsjahr; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn sie keine Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)
(4) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit Nichtgenügend beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.
(5) Für den Freigegenstand Religion an Berufsschulen ist Abs. 4 nicht anzuwenden.
(6) Schüler an Haupt- und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer feststellt, daß der Schüler zur Vorbereitung auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe oder zur Vermeidung des Übertrittes in eine niedrigere Leistungsgruppe des Förderunterrichtes bedarf; dies gilt auch für den Förderunterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache der Hauptschule während des Beobachtungszeitraumes und in der niedrigsten Leistungsgruppe, wenn der Schüler des Förderunterrichtes bedarf, weil er die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllt oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten hat.
(6a) Schüler der 5. und 6. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind verpflichtet, in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf nach einer Förderung von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers durch den unterrichtenden Lehrer festgestellt wird, auf der 7. und 8. Schulstufe dann, wenn der Schüler die Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung nur mangelhaft erfüllt.
(7) Soweit nicht eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß Abs. 6 oder 6a besteht, können sich Schüler nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit durch den unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Kurs des Förderunterrichtes oder sofern ein Kurs lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist für die für den betreffenden Schüler vorgesehene Dauer des Förderunterrichtes.
(8) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Sofern nach Feststellung des Lehrers die Förderungsbedürftigkeit noch besteht, bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.
(9) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung das Ausmaß für die Teilnahme eines Schülers am Förderunterricht in einem Unterrichtsjahr beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler und auf die Förderungsbedürftigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
SchUG
Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht
§ 12. (1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung hat (ausgenommen an Berufsschulen) anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen und gilt nur für das nächstfolgende Unterrichtsjahr; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn sie keine Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)
(4) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit Nichtgenügend beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.
(5) Für den Freigegenstand Religion an Berufsschulen ist Abs. 4 nicht anzuwenden.
(6) Schüler an Haupt- und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer feststellt, daß der Schüler zur Vorbereitung auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe oder zur Vermeidung des Übertrittes in eine niedrigere Leistungsgruppe des Förderunterrichtes bedarf; dies gilt auch für den Förderunterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache der Hauptschule während des Beobachtungszeitraumes und in der niedrigsten Leistungsgruppe, wenn der Schüler des Förderunterrichtes bedarf, weil er die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllt oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten hat.
(6a) Schüler der 5. und 6. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind verpflichtet, in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf nach einer Förderung von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers durch den unterrichtenden Lehrer festgestellt wird, auf der 7. und 8. Schulstufe dann, wenn der Schüler die Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung nur mangelhaft erfüllt.
(7) Soweit nicht eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß Abs. 6 oder 6a besteht, können sich Schüler nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit durch den unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Kurs des Förderunterrichtes oder sofern ein Kurs lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist für die für den betreffenden Schüler vorgesehene Dauer des Förderunterrichtes.
(8) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Sofern nach Feststellung des Lehrers die Förderungsbedürftigkeit noch besteht, bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.
(8a) Die Abs. 1 bis 8 finden auch auf nicht schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, Anwendung.
(9) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung das Ausmaß für die Teilnahme eines Schülers am Förderunterricht in einem Unterrichtsjahr beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler und auf die Förderungsbedürftigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
SchUG
Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht
§ 12. (1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung hat (ausgenommen an Berufsschulen) anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen und gilt nur für das nächstfolgende Unterrichtsjahr; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn sie keine Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)
(4) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis nicht oder mit Nichtgenügend beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.
(5) Für den Freigegenstand Religion an Berufsschulen ist Abs. 4 nicht anzuwenden.
(6) Schüler an Haupt- und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer feststellt, daß der Schüler zur Vorbereitung auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe oder zur Vermeidung des Übertrittes in eine niedrigere Leistungsgruppe des Förderunterrichtes bedarf; dies gilt auch für den Förderunterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache der Hauptschule während des Beobachtungszeitraumes und in der niedrigsten Leistungsgruppe, wenn der Schüler des Förderunterrichtes bedarf, weil er die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllt oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten hat.
(6a) Schüler der 5. und 6. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind verpflichtet, in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf nach einer Förderung durch den unterrichtenden Lehrer festgestellt wird, auf der 7. und 8. Schulstufe dann, wenn der Schüler die Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung nur mangelhaft erfüllt.
(7) Soweit nicht eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß Abs. 6 oder 6a besteht, können sich Schüler nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit durch den unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Kurs des Förderunterrichtes oder sofern ein Kurs lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist für die für den betreffenden Schüler vorgesehene Dauer des Förderunterrichtes.
(8) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Sofern nach Feststellung des Lehrers die Förderungsbedürftigkeit noch besteht, bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.
(8a) Die Abs. 1 bis 8 finden auch auf nicht schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, Anwendung.
(9) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung das Ausmaß für die Teilnahme eines Schülers am Förderunterricht in einem Unterrichtsjahr beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler und auf die Förderungsbedürftigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen.
Betreuungsteil
§ 12a. (1) Der Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen bedarf einer Anmeldung. Bezüglich der Anmeldung gilt
für ganztägige Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles:
Die Anmeldung kann anläßlich der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule sowie innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche (wobei diese Frist einen Sonntag einzuschließen hat) erfolgen; nach dieser Frist ist ein Anmeldung zulässig, wenn dadurch keine zusätzliche Gruppe erforderlich ist.
Die Anmeldung kann sich auf alle Schultage oder auf einzelne Tage einer Woche beziehen.
Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.
für ganztägige Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles:
Die Regelung der Z 1 lit. a gilt auch hier.
Die Anmeldung kann sich nur auf alle Schultage erstrecken.
Die Anmeldung gilt für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule.
(2) Während des Unterrichtsjahres kann eine Abmeldung vom Betreuungsteil nur zum Ende des ersten Semesters erfolgen. Diese Abmeldung hat spätestens einen Monat vor Ende des ersten Semesters zu erfolgen. Sofern an der Schule keine entsprechenden Klassen mit bloßem Unterrichtsteil oder ohne verschränkter Form von Unterrichts- und Betreuungsteil bestehen, ist nur eine Abmeldung von der Schule möglich.
Betreuungsteil
§ 12a. (1) Der Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen bedarf einer Anmeldung. Bezüglich der Anmeldung gilt
für ganztägige Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles:
Die Anmeldung kann anläßlich der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule sowie innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche (wobei diese Frist einen Sonntag einzuschließen hat) erfolgen; nach dieser Frist ist ein Anmeldung zulässig, wenn dadurch keine zusätzliche Gruppe erforderlich ist.
Die Anmeldung kann sich auf alle Schultage oder auf einzelne Tage einer Woche beziehen.
Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.
für ganztägige Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles:
Die Regelung der Z 1 lit. a gilt auch hier.
Die Anmeldung kann sich nur auf alle Schultage erstrecken.
Die Anmeldung gilt für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule.
(2) Während des Unterrichtsjahres kann eine Abmeldung vom Betreuungsteil nur zum Ende des ersten Semesters erfolgen; diese Abmeldung hat spätestens drei Wochen vor Ende des ersten Semesters zu erfolgen. Zu einem anderen als im ersten Satz genannten Zeitpunkt kann eine Abmeldung nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe erfolgen. Sofern an der Schule keine entsprechenden Klassen mit bloßem Unterrichtsteil oder ohne verschränkter Form von Unterrichts- und Betreuungsteil bestehen, ist nur eine Abmeldung von der Schule möglich.
Betreuungsteil
§ 12a. (1) Der Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen bedarf einer Anmeldung. Bezüglich der Anmeldung gilt
für ganztägige Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles:
Die Anmeldung kann anlässlich der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule, bei schul- und schulartenübergreifendem Besuch des Betreuungsteiles jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule, sowie innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche (wobei diese Frist einen Sonntag einzuschließen hat) erfolgen; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn dadurch keine zusätzliche Gruppe erforderlich ist.
Die Anmeldung kann sich auf alle Schultage oder auf einzelne Tage einer Woche beziehen.
Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.
für ganztägige Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles:
Die Regelung der Z 1 lit. a gilt auch hier.
Die Anmeldung kann sich nur auf alle Schultage erstrecken.
Die Anmeldung gilt für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule.
(2) Während des Unterrichtsjahres kann eine Abmeldung vom Betreuungsteil nur zum Ende des ersten Semesters erfolgen; diese Abmeldung hat spätestens drei Wochen vor Ende des ersten Semesters zu erfolgen. Zu einem anderen als im ersten Satz genannten Zeitpunkt kann eine Abmeldung nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe erfolgen. Sofern an der Schule keine entsprechenden Klassen mit bloßem Unterrichtsteil oder ohne verschränkter Form von Unterrichts- und Betreuungsteil bestehen, ist nur eine Abmeldung von der Schule möglich.
(3) Bei schul- und schulartenübergreifendem Besuch des Betreuungsteiles ist auf die unterschiedlichen Anforderungen der jeweiligen Schulstufen oder Schularten besonders Bedacht zu nehmen.
Schulveranstaltungen
§ 13. (1) Aufgabe der Schulveranstaltungen ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der einzelnen Schularten festzusetzen, welche Schulveranstaltungen in den einzelnen Schulstufen durchzuführen sind oder durchgeführt werden dürfen. Die Zahl der Schulveranstaltungen ist so zu bestimmen, daß die dadurch verursachte Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt. Dabei sind auch die nach der Art der Schulveranstaltung erforderlichen Richtlinien für ihre Durchführung, insbesondere die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen, festzulegen. Die durch die Schulveranstaltungen erwachsenden Kosten (Fahrpreise, Eintrittsgebühren usw.) müssen dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen.
(3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht
die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 45) anzuwenden sind oder
mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist.
(4) Schüler, die aus dem Grunde des Abs. 3 lit. b an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen.
Schulveranstaltungen
§ 13. (1) Aufgabe der Schulveranstaltungen ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der einzelnen Schularten festzusetzen, welche Schulveranstaltungen in den einzelnen Schulstufen durchzuführen sind oder durchgeführt werden dürfen. Die Zahl der Schulveranstaltungen ist so zu bestimmen, daß die dadurch verursachte Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt. Dabei sind auch die nach der Art der Schulveranstaltung erforderlichen Richtlinien für ihre Durchführung, insbesondere die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen, festzulegen. Die durch die Schulveranstaltungen erwachsenden Kosten (Fahrpreise, Eintrittsgebühren usw.) müssen dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen.
(3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht
die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 45) anzuwenden sind oder
mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist.
(4) Schüler, die aus dem Grunde des Abs. 3 lit. b an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen.
Schulveranstaltungen
§ 13. (1) Aufgabe der Schulveranstaltungen ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.
(1a) In Klassen, in denen körper- oder sinnesbehinderte Schüler bzw. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind Schulveranstaltungen so zu planen, daß Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in größtmöglichem Ausmaß teilnehmen können.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung
die Höchstzahl an Schulveranstaltungen so zu bestimmen, daß die dadurch verursachte Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt,
vorzusehen, daß im Rahmen von Durchführungsrichtlinien Festlegungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schüler getroffen werden,
vorzusehen, daß die erwachsenden Kosten (Fahrpreise, Eintrittsgebühren usw.) dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen, und
die Entscheidung über Schulveranstaltungen unter Bedachtnahme auf die pädagogischen Erfordernisse und die vorstehenden Z 1 bis 3 an Organe der Schule zu übertragen.
(3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht
die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 45) anzuwenden sind oder
mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist.
(4) Schüler, die aus dem Grunde des Abs. 3 lit. b an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen.
Schulveranstaltungen
§ 13. (1) Aufgabe der Schulveranstaltungen ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.
(1a) In Klassen, in denen körper- oder sinnesbehinderte Schüler bzw. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind Schulveranstaltungen so zu planen, daß Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in größtmöglichem Ausmaß teilnehmen können.
(2) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
die Höchstzahl an Schulveranstaltungen so zu bestimmen, daß die dadurch verursachte Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt,
vorzusehen, daß im Rahmen von Durchführungsrichtlinien Festlegungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schüler getroffen werden,
vorzusehen, daß die erwachsenden Kosten (Fahrpreise, Eintrittsgebühren usw.) dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen, und
die Entscheidung über Schulveranstaltungen unter Bedachtnahme auf die pädagogischen Erfordernisse und die vorstehenden Z 1 bis 3 an Organe der Schule zu übertragen.
(3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht
die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 45) anzuwenden sind oder
mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist.
(4) Schüler, die aus dem Grunde des Abs. 3 lit. b an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen.
Schulveranstaltungen
§ 13. (1) Aufgabe der Schulveranstaltungen ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.
(1a) In Klassen, in denen körper- oder sinnesbehinderte Schüler bzw. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind Schulveranstaltungen so zu planen, daß Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in größtmöglichem Ausmaß teilnehmen können.
(2) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
die Höchstzahl an Schulveranstaltungen so zu bestimmen, daß die dadurch verursachte Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt,
vorzusehen, daß im Rahmen von Durchführungsrichtlinien Festlegungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schüler getroffen werden,
vorzusehen, daß die erwachsenden Kosten (Fahrpreise, Eintrittsgebühren usw.) dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen, und
die Entscheidung über Schulveranstaltungen unter Bedachtnahme auf die pädagogischen Erfordernisse und die vorstehenden Z 1 bis 3 an Organe der Schule zu übertragen.
(3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht
die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 45) anzuwenden sind oder
der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz einen Schüler von der Teilnahme an der Schulveranstaltung ausgeschlossen hat oder
mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist.
(4) Schüler, die aus dem Grunde des Abs. 3 Z 2 und 3 an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen.
Schulbezogene Veranstaltungen
§ 13a. (1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 13 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt der Schulbehörde. Sofern die Veranstaltung nur einzelne Schulen betrifft und wegen der Veranstaltung eine Teilnahme am Unterricht nicht entfällt, kann die Erklärung jeweils auch durch das Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. den Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen. Schulbezogene Veranstaltungen können zB Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen, die nicht unter § 13 fallen, sein.
(2) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, sofern der Schüler die für die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung erforderlichen Voraussetzungen nicht erbringt oder durch die Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung ist der Schulleiter oder ein von ihm hiezu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat unter Angabe des Grundes zu erfolgen.
(3) Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind zur Teilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für das Fernbleiben im Sinne der Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 45) gegeben ist. Sofern die Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen erfolgt ist, darf sich der Schüler frühestens nach der ersten Veranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor einer weiteren abmelden.
(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 7)
Schulbezogene Veranstaltungen
§ 13a. (1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 13 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt der Schulbehörde. Sofern die Veranstaltung nur einzelne Schulen betrifft und wegen der Veranstaltung für die betreffende Klasse (Klassen) eine Teilnahme am Unterricht an nicht mehr als insgesamt drei Tagen im Unterrichtsjahr entfällt, kann die Erklärung jeweils auch durch das Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. den Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen. Schulbezogene Veranstaltungen können zB Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen, die nicht unter § 13 fallen, sein.
(2) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, sofern der Schüler die für die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung erforderlichen Voraussetzungen nicht erbringt oder durch die Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung ist der Schulleiter oder ein von ihm hiezu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat unter Angabe des Grundes zu erfolgen.
(3) Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind zur Teilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für das Fernbleiben im Sinne der Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 45) gegeben ist. Sofern die Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen erfolgt ist, darf sich der Schüler frühestens nach der ersten Veranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor einer weiteren abmelden.
Abkürzung
SchUG
Schulbezogene Veranstaltungen
§ 13a. (1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 13 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt der Schulbehörde. Sofern die Veranstaltung nur einzelne Schulen betrifft und wegen der Veranstaltung für die betreffende Klasse (Klassen) eine Teilnahme am Unterricht an nicht mehr als insgesamt drei Tagen im Unterrichtsjahr entfällt, kann die Erklärung jeweils auch durch das Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. den Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen. Schulbezogene Veranstaltungen können zB Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen, die nicht unter § 13 fallen, sein.
(2) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn
der Schüler die für die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung erforderlichen Voraussetzungen nicht erbringt oder
wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder
durch die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe in Frage gestellt erscheint.
(3) Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind zur Teilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für das Fernbleiben im Sinne der Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 45) gegeben ist. Sofern die Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen erfolgt ist, darf sich der Schüler frühestens nach der ersten Veranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor einer weiteren abmelden.
Individuelle Berufs(bildungs)orientierung
§ 13b. (1) Schülern der 8. Klasse der Volksschule, der 4. Klasse der Hauptschule, der 8. und der 9. Klasse der Sonderschule, der Polytechnischen Schule sowie der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule kann auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu fünf Tagen dem Unterricht fern zu bleiben. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand nach einer Interessenabwägung von schulischem Fortkommen und beruflicher bzw. berufsbildender Orientierung zu erteilen.
(2) Die individuelle Berufs(bildungs)orientierung hat auf dem lehrplanmäßigen Unterricht aufzubauen. Sie hat der lebens- und berufsnahen Information über die Berufswelt, der Information über schulische und außerschulische Angebote der Berufsbildung sowie der Förderung der Berufswahlreife zu dienen und soll darüber hinaus konkrete sozial- und wirtschaftskundliche Einblicke in die Arbeitswelt ermöglichen.
(3) Sofern die Durchführung der individuellen Berufs(bildungs) orientierung in einem Betrieb erfolgt, ist eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig. Der Schüler ist auf relevante Rechtsvorschriften, wie zB jugendschutzrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften, hinzuweisen.
(4) Während der individuellen Berufs(bildungs)orientierung sind die Schüler in einem ihrem Alter, ihrer geistigen und körperlichen Reife sowie den sonstigen Umständen entsprechenden Ausmaß zu beaufsichtigen. Die Festlegung geeigneter Aufsichtspersonen hat unter Anwendung des § 44a auf Vorschlag der Erziehungsberechtigten bzw. derjenigen Einrichtung zu erfolgen, die der Schüler zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung zu besuchen beabsichtigt.
Individuelle Berufs(bildungs)orientierung
§ 13b. (1) Schülern der 8. Klasse der Volksschule, der 4. Klasse der Hauptschule, der 4. Klasse der Neuen Mittelschule, der 8. und der 9. Klasse der Sonderschule, der Polytechnischen Schule sowie der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule kann auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu fünf Tagen dem Unterricht fern zu bleiben. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand nach einer Interessenabwägung von schulischem Fortkommen und beruflicher bzw. berufsbildender Orientierung zu erteilen.
(2) Die individuelle Berufs(bildungs)orientierung hat auf dem lehrplanmäßigen Unterricht aufzubauen. Sie hat der lebens- und berufsnahen Information über die Berufswelt, der Information über schulische und außerschulische Angebote der Berufsbildung sowie der Förderung der Berufswahlreife zu dienen und soll darüber hinaus konkrete sozial- und wirtschaftskundliche Einblicke in die Arbeitswelt ermöglichen.
(3) Sofern die Durchführung der individuellen Berufs(bildungs) orientierung in einem Betrieb erfolgt, ist eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig. Der Schüler ist auf relevante Rechtsvorschriften, wie zB jugendschutzrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften, hinzuweisen.
(4) Während der individuellen Berufs(bildungs)orientierung sind die Schüler in einem ihrem Alter, ihrer geistigen und körperlichen Reife sowie den sonstigen Umständen entsprechenden Ausmaß zu beaufsichtigen. Die Festlegung geeigneter Aufsichtspersonen hat unter Anwendung des § 44a auf Vorschlag der Erziehungsberechtigten bzw. derjenigen Einrichtung zu erfolgen, die der Schüler zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung zu besuchen beabsichtigt.
Abkürzung
SchUG
Individuelle Berufs(bildungs)orientierung
§ 13b. (1) Schülern ab der 8. Schulstufe allgemein bildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen kann auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu fünf Tagen pro Unterrichtsjahr dem Unterricht fern zu bleiben. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand nach einer Interessenabwägung von schulischem Fortkommen und beruflicher bzw. berufsbildender Orientierung zu erteilen.
(2) Die individuelle Berufs(bildungs)orientierung hat auf dem lehrplanmäßigen Unterricht aufzubauen. Sie hat der lebens- und berufsnahen Information über die Berufswelt, der Information über schulische und außerschulische Angebote der Berufsbildung sowie der Förderung der Berufswahlreife zu dienen und soll darüber hinaus konkrete sozial- und wirtschaftskundliche Einblicke in die Arbeitswelt ermöglichen.
(3) Sofern die Durchführung der individuellen Berufs(bildungs) orientierung in einem Betrieb erfolgt, ist eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig. Der Schüler ist auf relevante Rechtsvorschriften, wie zB jugendschutzrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften, hinzuweisen.
(4) Während der individuellen Berufs(bildungs)orientierung sind die Schüler in einem ihrem Alter, ihrer geistigen und körperlichen Reife sowie den sonstigen Umständen entsprechenden Ausmaß zu beaufsichtigen. Die Festlegung geeigneter Aufsichtspersonen hat unter Anwendung des § 44a auf Vorschlag der Erziehungsberechtigten bzw. derjenigen Einrichtung zu erfolgen, die der Schüler zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung zu besuchen beabsichtigt.
Unterrichtsmittel
§ 14. (1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe entsprechen und nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet sein.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung bestimmen, mit welchen Unterrichtsmitteln der Schulerhalter eine Schule mindestens auszustatten hat (Grundausstattung mit Unterrichtsmitteln).
(4) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Voraussetzungen nach Abs. 2 entsprechen oder vom Bundesminister für Unterricht und Kunst als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind (Abs. 5).
(5) Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Abs. 2 entspricht. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.
(6) Die Schulbehörde erster Instanz hat auf Antrag der Schulkonferenz (in Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, der Abteilungskonferenz) festzulegen, mit welchen Unterrichtsmitteln (ausgenommen Lesestoffe und Arbeitsmittel) die Schüler auszustatten sind. Für Parallelklassen der gleichen Form oder Fachrichtung einer Schulart sind die gleichen Unterrichtsmittel festzulegen. Die Schulbehörde erster Instanz - für die allgemeinbildenden Pflichtschulen die Schulbehörde zweiter Instanz - kann aus methodischen Gründen die Verwendung unterschiedlicher Unterrichtsmittel in Parallelklassen zulassen. Der Klassenvorstand hat den Schülern bis zum Ende des Unterrichtsjahres die im nächsten Schuljahr erforderlichen Unterrichtsmittel bekanntzugeben.
(7) Die Festlegung im Sinne des Abs. 6 darf sich nur auf Unterrichtsmittel beziehen, die vom Bundesminister für Unterricht und Kunst als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind (Abs. 5). Wenn solche Unterrichtsmittel jedoch fehlen, kann die Schulbehörde erster Instanz auch andere Unterrichtsmittel für die Ausstattung des Schülers festlegen, wenn diese nach ihrer eigenen Prüfung den Voraussetzungen nach Abs. 2 entsprechen; es darf sich aber nicht um Unterrichtsmittel handeln, hinsichtlich deren bereits einmal ein Antrag gemäß Abs. 5 vom Bundesminister für Unterricht und Kunst abgewiesen worden ist.
(8) Die vorstehenden Absätze sind auf Unterrichtsmittel für den Religionsunterricht nicht anzuwenden.
(9) Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes festzulegen, wobei er aus didaktischen Gründen oder zum Zweck der Arbeitsvereinfachung auch Richtlinien hinsichtlich der Art, Größe und Ausstattung von Arbeitsmitteln geben kann.
Unterrichtsmittel
§ 14. (1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe entsprechen und nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet sein.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung bestimmen, mit welchen Unterrichtsmitteln der Schulerhalter eine Schule mindestens auszustatten hat (Grundausstattung mit Unterrichtsmitteln).
(4) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Voraussetzungen nach Abs. 2 entsprechen oder vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind (Abs. 5).
(5) Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Abs. 2 entspricht. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.
(6) Die Schulbehörde erster Instanz hat auf Antrag der Schulkonferenz (in Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, der Abteilungskonferenz) festzulegen, mit welchen Unterrichtsmitteln (ausgenommen Lesestoffe und Arbeitsmittel) die Schüler auszustatten sind. Für Parallelklassen der gleichen Form oder Fachrichtung einer Schulart sind die gleichen Unterrichtsmittel festzulegen. Die Schulbehörde erster Instanz - für die allgemeinbildenden Pflichtschulen die Schulbehörde zweiter Instanz - kann aus methodischen Gründen die Verwendung unterschiedlicher Unterrichtsmittel in Parallelklassen zulassen. Der Klassenvorstand hat den Schülern bis zum Ende des Unterrichtsjahres die im nächsten Schuljahr erforderlichen Unterrichtsmittel bekanntzugeben.
(7) Die Festlegung im Sinne des Abs. 6 darf sich nur auf Unterrichtsmittel beziehen, die vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind (Abs. 5). Wenn solche Unterrichtsmittel jedoch fehlen, kann die Schulbehörde erster Instanz auch andere Unterrichtsmittel für die Ausstattung des Schülers festlegen, wenn diese nach ihrer eigenen Prüfung den Voraussetzungen nach Abs. 2 entsprechen; es darf sich aber nicht um Unterrichtsmittel handeln, hinsichtlich deren bereits einmal ein Antrag gemäß Abs. 5 vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten abgewiesen worden ist.
(8) Die vorstehenden Absätze sind auf Unterrichtsmittel für den Religionsunterricht nicht anzuwenden.
(9) Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes festzulegen, wobei er aus didaktischen Gründen oder zum Zweck der Arbeitsvereinfachung auch Richtlinien hinsichtlich der Art, Größe und Ausstattung von Arbeitsmitteln geben kann.
Unterrichtsmittel
§ 14. (1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe entsprechen und nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet sein.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung bestimmen, mit welchen Unterrichtsmitteln der Schulerhalter eine Schule mindestens auszustatten hat (Grundausstattung mit Unterrichtsmitteln).
(4) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Voraussetzungen nach Abs. 2 entsprechen oder vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind (Abs. 5).
(5) Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Abs. 2 entspricht. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.
(6) Das Schulforum bzw., wo ein solches nicht eingerichtet ist, die Schulkonferenz (in Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) hat festzulegen, mit welchen Unterrichtsmitteln (ausgenommen Lesestoffe und Arbeitsmittel) die Schüler auszustatten sind. Der Klassenvorstand hat den Schülern bis zum Ende des Unterrichtsjahres die im nächsten Schuljahr erforderlichen Unterrichtsmittel bekanntzugeben.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)
(8) Die vorstehenden Absätze sind auf Unterrichtsmittel für den Religionsunterricht nicht anzuwenden.
(9) Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes festzulegen, wobei er aus didaktischen Gründen oder zum Zweck der Arbeitsvereinfachung auch Richtlinien hinsichtlich der Art, Größe und Ausstattung von Arbeitsmitteln geben kann.
Unterrichtsmittel
§ 14. (1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe entsprechen und nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet sein.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung bestimmen, mit welchen Unterrichtsmitteln der Schulerhalter eine Schule mindestens auszustatten hat (Grundausstattung mit Unterrichtsmitteln).
(4) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Voraussetzungen nach Abs. 2 entsprechen oder vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind (Abs. 5).
(5) Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Abs. 2 entspricht. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.
(6) Das Schulforum bzw., wo ein solches nicht eingerichtet ist, die Schulkonferenz (in Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) hat festzulegen, mit welchen Unterrichtsmitteln (ausgenommen Lesestoffe und Arbeitsmittel) die Schüler auszustatten sind. Der Klassenvorstand hat den Schülern bis zum Ende des Unterrichtsjahres die im nächsten Schuljahr erforderlichen Unterrichtsmittel bekanntzugeben.
(7) Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß können Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern in der Schule erstellen.
(8) Die vorstehenden Absätze sind auf Unterrichtsmittel für den Religionsunterricht nicht anzuwenden.
(9) Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes festzulegen, wobei er aus didaktischen Gründen oder zum Zweck der Arbeitsvereinfachung auch Richtlinien hinsichtlich der Art, Größe und Ausstattung von Arbeitsmitteln geben kann.
Unterrichtsmittel
§ 14. (1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe entsprechen und nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet sein.
(3) Der zuständige Bundesminister kann nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung bestimmen, mit welchen Unterrichtsmitteln der Schulerhalter eine Schule mindestens auszustatten hat (Grundausstattung mit Unterrichtsmitteln).
(4) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Voraussetzungen nach Abs. 2 entsprechen oder vom zuständigen Bundesminister als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind (Abs. 5).
(5) Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers hat der zuständige Bundesminister ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Abs. 2 entspricht. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.
(6) Das Schulforum bzw., wo ein solches nicht eingerichtet ist, die Schulkonferenz (in Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) hat festzulegen, mit welchen Unterrichtsmitteln (ausgenommen Lesestoffe und Arbeitsmittel) die Schüler auszustatten sind. Der Klassenvorstand hat den Schülern bis zum Ende des Unterrichtsjahres die im nächsten Schuljahr erforderlichen Unterrichtsmittel bekanntzugeben.
(7) Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß können Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern in der Schule erstellen.
(8) Die vorstehenden Absätze sind auf Unterrichtsmittel für den Religionsunterricht nicht anzuwenden.
(9) Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes festzulegen, wobei er aus didaktischen Gründen oder zum Zweck der Arbeitsvereinfachung auch Richtlinien hinsichtlich der Art, Größe und Ausstattung von Arbeitsmitteln geben kann.
Unterrichtsmittel
§ 14. (1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe sowie der Kompetenzorientierung der Schulart (Bildungsstandards, abschließende Prüfung) entsprechen. Sie haben nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet zu sein.
(3) Der zuständige Bundesminister kann nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung bestimmen, mit welchen Unterrichtsmitteln der Schulerhalter eine Schule mindestens auszustatten hat (Grundausstattung mit Unterrichtsmitteln).
(4) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Voraussetzungen nach Abs. 2 entsprechen oder vom zuständigen Bundesminister als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind (Abs. 5).
(5) Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers hat der zuständige Bundesminister ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Abs. 2 entspricht und dessen Anschaffung und Einsatz im Unterricht wirtschaftlich, sparsam sowie zweckmäßig ist. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.
(6) Das Schulforum bzw., wo ein solches nicht eingerichtet ist, die Schulkonferenz (in Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) hat festzulegen, mit welchen Unterrichtsmitteln (ausgenommen Lesestoffe und Arbeitsmittel) die Schüler auszustatten sind. Der Klassenvorstand hat den Schülern bis zum Ende des Unterrichtsjahres die im nächsten Schuljahr erforderlichen Unterrichtsmittel bekanntzugeben.
(7) Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß können Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern in der Schule erstellen.
(8) Die vorstehenden Absätze sind auf Unterrichtsmittel für den Religionsunterricht nicht anzuwenden.
(9) Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes festzulegen, wobei er aus didaktischen Gründen oder zum Zweck der Arbeitsvereinfachung auch Richtlinien hinsichtlich der Art, Größe und Ausstattung von Arbeitsmitteln geben kann.
Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
§ 15. (1) Bevor der Bundesminister für Unterricht und Kunst ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (§ 14 Abs. 5), hat er ein Gutachten einer Gutachterkommission über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 einzuholen, sofern es sich nicht um Hörfunk- oder Fernsehsendungen handelt, an deren Herstellung ein Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst als Berater teilgenommen hat.
(2) Zum Zweck der Abgabe der Gutachten hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst Sachverständige in Gutachterkommissionen zu berufen, die für einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schularten zuständig sind. Die Berufung hat jeweils auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Jede Gutachterkommission hat ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte zu wählen.
(3) Der Vorsitzende hat jeden Geschäftsfall einem oder mehreren Mitgliedern der Gutachterkommission zuzuweisen (Berichterstatter) oder beim Bundesminister für Unterricht und Kunst die Beiziehung eines nicht der Kommission angehörenden Sachverständigen als Berichterstatter mit beratender Stimme zu beantragen, wenn dies wegen der Art des Geschäftsfalles oder zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig erscheint. Die Beschlüsse der Gutachterkommissionen werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen, die mit einer geringeren als der Zweidrittelmehrheit gefaßt werden, ist dem Gutachten auch die Stellungnahme der Minderheit anzuschließen, wenn diese den Anschluß ihres Votums (Minderheitsvotum) verlangt.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Zahl der Mitglieder und den Geschäftsbereich der einzelnen Kommissionen sowie über die Geschäftsbehandlung hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung nach den Erfordernissen einer möglichst gründlichen, zeit- und kostensparenden Erstellung der Gutachten zu regeln.
Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
§ 15. (1) Bevor der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (§ 14 Abs. 5), hat er ein Gutachten einer Gutachterkommission über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 einzuholen, sofern es sich nicht um Hörfunk- oder Fernsehsendungen handelt, an deren Herstellung ein Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als Berater teilgenommen hat.
(2) Zum Zweck der Abgabe der Gutachten hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Sachverständige in Gutachterkommissionen zu berufen, die für einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schularten zuständig sind. Die Berufung hat jeweils auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Jede Gutachterkommission hat ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte zu wählen.
(3) Der Vorsitzende hat jeden Geschäftsfall einem oder mehreren Mitgliedern der Gutachterkommission zuzuweisen (Berichterstatter) oder beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die Beiziehung eines nicht der Kommission angehörenden Sachverständigen als Berichterstatter mit beratender Stimme zu beantragen, wenn dies wegen der Art des Geschäftsfalles oder zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig erscheint. Die Beschlüsse der Gutachterkommissionen werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen, die mit einer geringeren als der Zweidrittelmehrheit gefaßt werden, ist dem Gutachten auch die Stellungnahme der Minderheit anzuschließen, wenn diese den Anschluß ihres Votums (Minderheitsvotum) verlangt.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Zahl der Mitglieder und den Geschäftsbereich der einzelnen Kommissionen sowie über die Geschäftsbehandlung hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung nach den Erfordernissen einer möglichst gründlichen, zeit- und kostensparenden Erstellung der Gutachten zu regeln.
Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
§ 15. (1) Bevor der zuständige Bundesminister ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (§ 14 Abs. 5), hat er ein Gutachten einer Gutachterkommission über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 einzuholen, sofern es sich nicht um Hörfunk- oder Fernsehsendungen handelt, an deren Herstellung ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums als Berater teilgenommen hat.
(2) Zum Zweck der Abgabe der Gutachten hat der zuständige Bundesminister Sachverständige in Gutachterkommissionen zu berufen, die für einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schularten zuständig sind. Die Berufung hat jeweils auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Jede Gutachterkommission hat ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte zu wählen.
(3) Der Vorsitzende hat jeden Geschäftsfall einem oder mehreren Mitgliedern der Gutachterkommission zuzuweisen (Berichterstatter) oder beim zuständigen Bundesminister die Beiziehung eines nicht der Kommission angehörenden Sachverständigen als Berichterstatter mit beratender Stimme zu beantragen, wenn dies wegen der Art des Geschäftsfalles oder zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig erscheint. Die Beschlüsse der Gutachterkommissionen werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen, die mit einer geringeren als der Zweidrittelmehrheit gefaßt werden, ist dem Gutachten auch die Stellungnahme der Minderheit anzuschließen, wenn diese den Anschluß ihres Votums (Minderheitsvotum) verlangt.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Zahl der Mitglieder und den Geschäftsbereich der einzelnen Kommissionen sowie über die Geschäftsbehandlung hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung nach den Erfordernissen einer möglichst gründlichen, zeit- und kostensparenden Erstellung der Gutachten zu regeln.
Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
§ 15. (1) Bevor der zuständige Bundesminister ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (§ 14 Abs. 5), hat er ein Gutachten einer Gutachterkommission
über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2,
zur Feststellung der Zweckmäßigkeit des Einsatzes des Unterrichtsmittels im Unterricht und
zur Feststellung, auf welche Weise das Unterrichtsmittel zur Erlangung von fächerübergreifenden Bildungszielen und Kompetenzen im Sinne der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) beiträgt,
(2) Zum Zweck der Abgabe der Gutachten hat der zuständige Bundesminister Sachverständige in Gutachterkommissionen zu berufen, die für einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schularten zuständig sind. Die Berufung hat jeweils auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Jede Gutachterkommission hat ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte zu wählen.
(3) Der Vorsitzende hat jeden Geschäftsfall einem oder mehreren Mitgliedern der Gutachterkommission zuzuweisen (Berichterstatter) oder beim zuständigen Bundesminister die Beiziehung eines nicht der Kommission angehörenden Sachverständigen als Berichterstatter mit beratender Stimme zu beantragen, wenn dies wegen der Art des Geschäftsfalles oder zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig erscheint. Die Beschlüsse der Gutachterkommissionen werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen, die mit einer geringeren als der Zweidrittelmehrheit gefaßt werden, ist dem Gutachten auch die Stellungnahme der Minderheit anzuschließen, wenn diese den Anschluß ihres Votums (Minderheitsvotum) verlangt.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Zahl der Mitglieder und den Geschäftsbereich der einzelnen Kommissionen sowie über die Geschäftsbehandlung hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung nach den Erfordernissen einer möglichst gründlichen, zeit- und kostensparenden Erstellung der Gutachten zu regeln.
(5) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung ein gegenüber Abs. 1 bis 4 abgekürztes Verfahren vorsehen, wenn
es sich um Aktualisierungen oder Neuauflagen von bereits als geeignet erklärten Unterrichtsmitteln handelt oder
keine zureichende Aussicht auf Feststellung der Eignung des Unterrichtsmittels nach den Kriterien des § 14 Abs. 2 oder des § 15 Abs. 1 Z 2 oder 3 besteht.
Unterrichtssprache
§ 16. (1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache, soweit nicht für Schulen, die im besonderen für sprachliche Minderheiten bestimmt sind, durch Gesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes vorgesehen ist.
(2) Soweit gemäß § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes an Privatschulen die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden.
(3) Darüber hinaus kann der Bundesminister für Unterricht und Kunst auf Antrag der Schulbehörde erster Instanz die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache in einer öffentlichen Schule anordnen, wenn dies wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit der einzelnen Formen und Fachrichtungen der Schularten nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen. Bei Privatschulen ist die Verwendung einer lebenden Fremdsprache auf Ansuchen des Schulerhalters bei Vorliegen dieser Voraussetzungen vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zu bewilligen. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben davon unberührt.
Unterrichtssprache
§ 16. (1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache, soweit nicht für Schulen, die im besonderen für sprachliche Minderheiten bestimmt sind, durch Gesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes vorgesehen ist.
(2) Soweit gemäß § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes an Privatschulen die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden.
(3) Darüber hinaus kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auf Antrag der Schulbehörde erster Instanz die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache in einer öffentlichen Schule anordnen, wenn dies wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit der einzelnen Formen und Fachrichtungen der Schularten nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen. Bei Privatschulen ist die Verwendung einer lebenden Fremdsprache auf Ansuchen des Schulerhalters bei Vorliegen dieser Voraussetzungen vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu bewilligen. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben davon unberührt.
Unterrichtssprache
§ 16. (1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache, soweit nicht für Schulen, die im besonderen für sprachliche Minderheiten bestimmt sind, durch Gesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes vorgesehen ist.
(2) Soweit gemäß § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes an Privatschulen die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden.
(3) Darüber hinaus kann die Schulbehörde erster Instanz auf Antrag des Schulleiters, bei Privatschulen auf Antrag des Schulerhalters, die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache (Arbeitssprache) anordnen, wenn dies wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit der einzelnen Formen und Fachrichtungen der Schularten nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben davon unberührt.
Unterrichtssprache
§ 16. (1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache, soweit nicht für Schulen, die im besonderen für sprachliche Minderheiten bestimmt sind, durch Gesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes vorgesehen ist.
(2) Soweit gemäß § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes an Privatschulen die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden.
(3) Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde auf Antrag des Schulleiters, bei Privatschulen auf Antrag des Schulerhalters, die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache (Arbeitssprache) anordnen, wenn dies wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit der einzelnen Formen und Fachrichtungen der Schularten nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben davon unberührt.
ABSCHNITT
UNTERRICHTSARBEIT UND SCHÜLERBEURTEILUNG
Unterrichtsarbeit
§ 17. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen - ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen - nicht aufgetragen werden.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann bestimmen, daß der Unterricht in allen oder einzelnen Schulstufen aller oder bestimmter Schulen an bestimmten Tagen oder in einem bestimmten Zeitraum unter Berücksichtigung eines Themas zu gestalten ist, das aus erzieherischen Gründen von besonderer Bedeutung ist. Solche Themen dürfen, von Einzelfällen abgesehen, nicht für alle Schularten jährlich wiederholt werden; die Zahl solcher Themen darf die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigen.
ABSCHNITT
UNTERRICHTSARBEIT UND SCHÜLERBEURTEILUNG
Unterrichtsarbeit
§ 17. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen - ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen - nicht aufgetragen werden.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann bestimmen, daß der Unterricht in allen oder einzelnen Schulstufen aller oder bestimmter Schulen an bestimmten Tagen oder in einem bestimmten Zeitraum unter Berücksichtigung eines Themas zu gestalten ist, das aus erzieherischen Gründen von besonderer Bedeutung ist. Solche Themen dürfen, von Einzelfällen abgesehen, nicht für alle Schularten jährlich wiederholt werden; die Zahl solcher Themen darf die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigen.
(4) Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung
der Bezirksschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,
die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.
ABSCHNITT
UNTERRICHTSARBEIT UND SCHÜLERBEURTEILUNG
Unterrichtsarbeit
§ 17. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.
(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen - ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen - nicht aufgetragen werden.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann bestimmen, daß der Unterricht in allen oder einzelnen Schulstufen aller oder bestimmter Schulen an bestimmten Tagen oder in einem bestimmten Zeitraum unter Berücksichtigung eines Themas zu gestalten ist, das aus erzieherischen Gründen von besonderer Bedeutung ist. Solche Themen dürfen, von Einzelfällen abgesehen, nicht für alle Schularten jährlich wiederholt werden; die Zahl solcher Themen darf die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigen.
(4) Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung
der Bezirksschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,
die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.
ABSCHNITT
UNTERRICHTSARBEIT UND SCHÜLERBEURTEILUNG
Unterrichtsarbeit
§ 17. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.
(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen - ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen - nicht aufgetragen werden.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann bestimmen, daß der Unterricht in allen oder einzelnen Schulstufen aller oder bestimmter Schulen an bestimmten Tagen oder in einem bestimmten Zeitraum unter Berücksichtigung eines Themas zu gestalten ist, das aus erzieherischen Gründen von besonderer Bedeutung ist. Solche Themen dürfen, von Einzelfällen abgesehen, nicht für alle Schularten jährlich wiederholt werden; die Zahl solcher Themen darf die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigen.
(4) Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung
der Bezirksschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,
die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.
ABSCHNITT
UNTERRICHTSARBEIT UND SCHÜLERBEURTEILUNG
Unterrichtsarbeit
§ 17. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.
(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen - ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen - nicht aufgetragen werden.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann bestimmen, daß der Unterricht in allen oder einzelnen Schulstufen aller oder bestimmter Schulen an bestimmten Tagen oder in einem bestimmten Zeitraum unter Berücksichtigung eines Themas zu gestalten ist, das aus erzieherischen Gründen von besonderer Bedeutung ist. Solche Themen dürfen, von Einzelfällen abgesehen, nicht für alle Schularten jährlich wiederholt werden; die Zahl solcher Themen darf die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigen.
(4) Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung
der Bezirksschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,
die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.
ABSCHNITT
UNTERRICHTSARBEIT UND SCHÜLERBEURTEILUNG
Unterrichtsarbeit
§ 17. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.
(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen - ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen - nicht aufgetragen werden.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann bestimmen, daß der Unterricht in allen oder einzelnen Schulstufen aller oder bestimmter Schulen an bestimmten Tagen oder in einem bestimmten Zeitraum unter Berücksichtigung eines Themas zu gestalten ist, das aus erzieherischen Gründen von besonderer Bedeutung ist. Solche Themen dürfen, von Einzelfällen abgesehen, nicht für alle Schularten jährlich wiederholt werden; die Zahl solcher Themen darf die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigen.
(4) Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung
der Bezirksschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,
die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.
(5) Innerhalb der Grundstufe I der Volksschule und der nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule sowie weiters innerhalb der ersten drei Schulstufen der Allgemeinen Sonderschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung bekanntzugeben.
ABSCHNITT
UNTERRICHTSARBEIT UND SCHÜLERBEURTEILUNG
Unterrichtsarbeit
§ 17. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.
(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen - ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen - nicht aufgetragen werden.
(3) Der zuständige Bundesminister kann bestimmen, daß der Unterricht in allen oder einzelnen Schulstufen aller oder bestimmter Schulen an bestimmten Tagen oder in einem bestimmten Zeitraum unter Berücksichtigung eines Themas zu gestalten ist, das aus erzieherischen Gründen von besonderer Bedeutung ist. Solche Themen dürfen, von Einzelfällen abgesehen, nicht für alle Schularten jährlich wiederholt werden; die Zahl solcher Themen darf die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigen.
(4) Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung
der Bezirksschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,
die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.
(5) Innerhalb der Grundstufe I der Volksschule und der nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule sowie weiters innerhalb der ersten drei Schulstufen der Allgemeinen Sonderschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung bekanntzugeben.
ABSCHNITT
UNTERRICHTSARBEIT UND SCHÜLERBEURTEILUNG
Unterrichtsarbeit
§ 17. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.
(1a) Der zuständige Bundesminister hat für einzelne Schulstufen der in § 1 genannten Schularten (Formen, Fachrichtungen) Bildungsstandards zu verordnen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation des österreichischen Schulwesens notwendig ist. Bildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich gemäß dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände beziehen. Die individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens grundlegender, nachhaltig erworbener Kompetenzen auf. Der Lehrer hat bei der Planung und Gestaltung seiner Unterrichtsarbeit die Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und bestmöglich zu sichern. Die Verordnung hat über die Festlegung von Schularten, Schulstufen und Pflichtgegenständen hinaus insbesondere die Ziele der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht, der bestmöglichen Diagnostik und individuellen Förderung durch konkrete Vergleichsmaßstäbe und der Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der Schule sicher zu stellen. Es ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von Standardüberprüfungen so auszuwerten und rückzumelden sind, dass sie für die langfristige systematische Qualitätsentwicklung in den Schulen nutzbringend verwertet werden können.
(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen - ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen - nicht aufgetragen werden.
(3) Der zuständige Bundesminister kann bestimmen, daß der Unterricht in allen oder einzelnen Schulstufen aller oder bestimmter Schulen an bestimmten Tagen oder in einem bestimmten Zeitraum unter Berücksichtigung eines Themas zu gestalten ist, das aus erzieherischen Gründen von besonderer Bedeutung ist. Solche Themen dürfen, von Einzelfällen abgesehen, nicht für alle Schularten jährlich wiederholt werden; die Zahl solcher Themen darf die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigen.
(4) Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung
der Bezirksschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,
die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.
(5) Innerhalb der Grundstufe I der Volksschule und der nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule sowie weiters innerhalb der ersten drei Schulstufen der Allgemeinen Sonderschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung bekanntzugeben.
ABSCHNITT
UNTERRICHTSARBEIT UND SCHÜLERBEURTEILUNG
Unterrichtsarbeit
§ 17. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.
(1a) Der zuständige Bundesminister hat für einzelne Schulstufen der in § 1 genannten Schularten (Formen, Fachrichtungen) Bildungsstandards zu verordnen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation des österreichischen Schulwesens notwendig ist. Bildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich gemäß dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände beziehen. Die individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens grundlegender, nachhaltig erworbener Kompetenzen auf. Der Lehrer hat bei der Planung und Gestaltung seiner Unterrichtsarbeit die Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und bestmöglich zu sichern. Die Verordnung hat über die Festlegung von Schularten, Schulstufen und Pflichtgegenständen hinaus insbesondere die Ziele der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht, der bestmöglichen Diagnostik und individuellen Förderung durch konkrete Vergleichsmaßstäbe und der Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der Schule sicher zu stellen. Es ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von Standardüberprüfungen so auszuwerten und rückzumelden sind, dass sie für die langfristige systematische Qualitätsentwicklung in den Schulen nutzbringend verwertet werden können.
(1b) Ab der 7. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind die Schüler im Unterricht durch Maßnahmen der inneren Differenzierung sowie der Begabungs- und Begabtenförderung nach Möglichkeit zum Bildungsziel der vertieften, jedenfalls aber zu jenem der grundlegenden Allgemeinbildung zu führen.
(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen - ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen - nicht aufgetragen werden.
(3) Der zuständige Bundesminister kann bestimmen, daß der Unterricht in allen oder einzelnen Schulstufen aller oder bestimmter Schulen an bestimmten Tagen oder in einem bestimmten Zeitraum unter Berücksichtigung eines Themas zu gestalten ist, das aus erzieherischen Gründen von besonderer Bedeutung ist. Solche Themen dürfen, von Einzelfällen abgesehen, nicht für alle Schularten jährlich wiederholt werden; die Zahl solcher Themen darf die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigen.
(4) Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung
der Bezirksschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,
die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.
(5) Innerhalb der Grundstufe I der Volksschule und der nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule sowie weiters innerhalb der ersten drei Schulstufen der Allgemeinen Sonderschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung bekanntzugeben.
ABSCHNITT
UNTERRICHTSARBEIT UND SCHÜLERBEURTEILUNG
Unterrichtsarbeit
§ 17. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.
(1a) Der zuständige Bundesminister hat für einzelne Schulstufen der in § 1 genannten Schularten (Formen, Fachrichtungen) Bildungsstandards zu verordnen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation des österreichischen Schulwesens notwendig ist. Bildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich gemäß dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände beziehen. Die individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens grundlegender, nachhaltig erworbener Kompetenzen auf. Der Lehrer hat bei der Planung und Gestaltung seiner Unterrichtsarbeit die Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und bestmöglich zu sichern. Die Verordnung hat über die Festlegung von Schularten, Schulstufen und Pflichtgegenständen hinaus insbesondere die Ziele der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht, der bestmöglichen Diagnostik und individuellen Förderung durch konkrete Vergleichsmaßstäbe und der Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der Schule sicher zu stellen. Es ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von Standardüberprüfungen so auszuwerten und rückzumelden sind, dass sie für die langfristige systematische Qualitätsentwicklung in den Schulen nutzbringend verwertet werden können.
(1b) Ab der 7. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind die Schüler im Unterricht durch Maßnahmen der inneren Differenzierung sowie der Begabungs- und Begabtenförderung nach Möglichkeit zum Bildungsziel der vertieften, jedenfalls aber zu jenem der grundlegenden Allgemeinbildung zu führen.
(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen - ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen - nicht aufgetragen werden.
(3) Der zuständige Bundesminister kann bestimmen, daß der Unterricht in allen oder einzelnen Schulstufen aller oder bestimmter Schulen an bestimmten Tagen oder in einem bestimmten Zeitraum unter Berücksichtigung eines Themas zu gestalten ist, das aus erzieherischen Gründen von besonderer Bedeutung ist. Solche Themen dürfen, von Einzelfällen abgesehen, nicht für alle Schularten jährlich wiederholt werden; die Zahl solcher Themen darf die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigen.
(4) Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung
der Bezirksschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,
die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.
(5) Innerhalb der Grundstufe I der Volksschule und der nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule sowie weiters innerhalb der ersten drei Schulstufen der Allgemeinen Sonderschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.
ABSCHNITT
UNTERRICHTSARBEIT UND SCHÜLERBEURTEILUNG
Unterrichtsarbeit
§ 17. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.
(1a) Der zuständige Bundesminister hat für einzelne Schulstufen der in § 1 genannten Schularten (Formen, Fachrichtungen) Bildungsstandards zu verordnen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation des österreichischen Schulwesens notwendig ist. Bildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich gemäß dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände beziehen. Die individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens grundlegender, nachhaltig erworbener Kompetenzen auf. Der Lehrer hat bei der Planung und Gestaltung seiner Unterrichtsarbeit die Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und bestmöglich zu sichern. Die Verordnung hat über die Festlegung von Schularten, Schulstufen und Pflichtgegenständen hinaus insbesondere die Ziele der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht, der bestmöglichen Diagnostik und individuellen Förderung durch konkrete Vergleichsmaßstäbe und der Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der Schule sicher zu stellen. Es ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von Standardüberprüfungen so auszuwerten und rückzumelden sind, dass sie für die langfristige systematische Qualitätsentwicklung in den Schulen nutzbringend verwertet werden können.
(1b) Ab der 7. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind die Schüler im Unterricht durch Maßnahmen der inneren Differenzierung sowie der Begabungs- und Begabtenförderung nach Möglichkeit zum Bildungsziel der vertieften, jedenfalls aber zu jenem der grundlegenden Allgemeinbildung zu führen.
(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen - ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen - nicht aufgetragen werden.
(3) Der zuständige Bundesminister kann bestimmen, daß der Unterricht in allen oder einzelnen Schulstufen aller oder bestimmter Schulen an bestimmten Tagen oder in einem bestimmten Zeitraum unter Berücksichtigung eines Themas zu gestalten ist, das aus erzieherischen Gründen von besonderer Bedeutung ist. Solche Themen dürfen, von Einzelfällen abgesehen, nicht für alle Schularten jährlich wiederholt werden; die Zahl solcher Themen darf die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigen.
(4) Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung
der Landesschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,
die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.
(5) Innerhalb der Grundstufe I der Volksschule und der nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule sowie weiters innerhalb der ersten drei Schulstufen der Allgemeinen Sonderschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.
ABSCHNITT
UNTERRICHTSARBEIT UND SCHÜLERBEURTEILUNG
Unterrichtsarbeit
§ 17. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Darüber hinaus sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung sowie auf die konkrete Lernsituation der Schüler in angemessenem Ausmaß angeleitete Bewegungselemente in den Unterricht und an ganztägigen Schulformen auch in die Lernzeiten zu integrieren. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.
(1a) Der zuständige Bundesminister hat für einzelne Schulstufen der in § 1 genannten Schularten (Formen, Fachrichtungen) Bildungsstandards zu verordnen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation des österreichischen Schulwesens notwendig ist. Bildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich gemäß dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände beziehen. Die individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens grundlegender, nachhaltig erworbener Kompetenzen auf. Der Lehrer hat bei der Planung und Gestaltung seiner Unterrichtsarbeit die Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und bestmöglich zu sichern. Die Verordnung hat über die Festlegung von Schularten, Schulstufen und Pflichtgegenständen hinaus insbesondere die Ziele der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht, der bestmöglichen Diagnostik und individuellen Förderung durch konkrete Vergleichsmaßstäbe und der Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der Schule sicher zu stellen. Es ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von Standardüberprüfungen so auszuwerten und rückzumelden sind, dass sie für die langfristige systematische Qualitätsentwicklung in den Schulen nutzbringend verwertet werden können.
(1b) Ab der 7. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind die Schüler im Unterricht durch Maßnahmen der inneren Differenzierung sowie der Begabungs- und Begabtenförderung nach Möglichkeit zum Bildungsziel der vertieften, jedenfalls aber zu jenem der grundlegenden Allgemeinbildung zu führen.
(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen nicht aufgetragen werden.
(3) Der zuständige Bundesminister kann bestimmen, daß der Unterricht in allen oder einzelnen Schulstufen aller oder bestimmter Schulen an bestimmten Tagen oder in einem bestimmten Zeitraum unter Berücksichtigung eines Themas zu gestalten ist, das aus erzieherischen Gründen von besonderer Bedeutung ist. Solche Themen dürfen, von Einzelfällen abgesehen, nicht für alle Schularten jährlich wiederholt werden; die Zahl solcher Themen darf die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigen.
(4) Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung
der Landesschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,
die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.
(5) Innerhalb der Grundstufe I der Volksschule und der nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule sowie weiters innerhalb der ersten drei Schulstufen der Allgemeinen Sonderschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.
Abkürzung
SchUG
ABSCHNITT
UNTERRICHTSARBEIT UND SCHÜLERBEURTEILUNG
Unterrichtsarbeit
§ 17. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Darüber hinaus sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung sowie auf die konkrete Lernsituation der Schüler in angemessenem Ausmaß angeleitete Bewegungselemente in den Unterricht und an ganztägigen Schulformen auch in die Lernzeiten zu integrieren. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.
(1a) Der zuständige Bundesminister hat für einzelne Schulstufen der in § 1 genannten Schularten (Formen, Fachrichtungen) Bildungsstandards zu verordnen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation des österreichischen Schulwesens notwendig ist. Bildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich gemäß dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände beziehen. Die individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens grundlegender, nachhaltig erworbener Kompetenzen auf. Der Lehrer hat bei der Planung und Gestaltung seiner Unterrichtsarbeit die Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und bestmöglich zu sichern. Die Verordnung hat über die Festlegung von Schularten, Schulstufen und Pflichtgegenständen hinaus insbesondere die Ziele der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht, der bestmöglichen Diagnostik und individuellen Förderung durch konkrete Vergleichsmaßstäbe und der Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der Schule sicher zu stellen. Es ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von Standardüberprüfungen so auszuwerten und rückzumelden sind, dass sie für die langfristige systematische Qualitätsentwicklung in den Schulen nutzbringend verwertet werden können.
(1b) Ab der 7. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind die Schüler im Unterricht durch Maßnahmen der inneren Differenzierung sowie der Begabungs- und Begabtenförderung nach Möglichkeit zum Bildungsziel der vertieften, jedenfalls aber zu jenem der grundlegenden Allgemeinbildung zu führen.
(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen nicht aufgetragen werden.
(3) Der zuständige Bundesminister kann bestimmen, daß der Unterricht in allen oder einzelnen Schulstufen aller oder bestimmter Schulen an bestimmten Tagen oder in einem bestimmten Zeitraum unter Berücksichtigung eines Themas zu gestalten ist, das aus erzieherischen Gründen von besonderer Bedeutung ist. Solche Themen dürfen, von Einzelfällen abgesehen, nicht für alle Schularten jährlich wiederholt werden; die Zahl solcher Themen darf die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigen.
(4) Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung
der Landesschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,
die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.
(5) Innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Ein Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres ist nur in dem Ausmaß zulässig, als für den erstmaligen Abschluss der 3. Klasse nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Schuljahre benötigt werden. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.
Abkürzung
SchUG
ABSCHNITT
UNTERRICHTSARBEIT UND SCHÜLERBEURTEILUNG
Unterrichtsarbeit
§ 17. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Darüber hinaus sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung sowie auf die konkrete Lernsituation der Schüler in angemessenem Ausmaß angeleitete Bewegungselemente in den Unterricht und an ganztägigen Schulformen auch in die Lernzeiten zu integrieren. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.
(1a) Der zuständige Bundesminister hat für einzelne Schulstufen der in § 1 genannten Schularten (Formen, Fachrichtungen) Bildungsstandards zu verordnen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation des österreichischen Schulwesens notwendig ist. Bildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich gemäß dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände beziehen. Die individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens grundlegender, nachhaltig erworbener Kompetenzen auf. Der Lehrer hat bei der Planung und Gestaltung seiner Unterrichtsarbeit die Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und bestmöglich zu sichern. Die Verordnung hat über die Festlegung von Schularten, Schulstufen und Pflichtgegenständen hinaus insbesondere die Ziele der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht, der bestmöglichen Diagnostik und individuellen Förderung durch konkrete Vergleichsmaßstäbe und der Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der Schule sicher zu stellen. Es ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von Standardüberprüfungen so auszuwerten und rückzumelden sind, dass sie für die langfristige systematische Qualitätsentwicklung in den Schulen nutzbringend verwertet werden können.
(1b) Ab der 7. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind die Schüler im Unterricht durch Maßnahmen der inneren Differenzierung sowie der Begabungs- und Begabtenförderung nach Möglichkeit zum Bildungsziel der vertieften, jedenfalls aber zu jenem der grundlegenden Allgemeinbildung zu führen.
(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen nicht aufgetragen werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 16 Z 23, BGBl. I Nr. 138/2017)
(4) Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung
der Landesschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,
die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.
Bei der Entscheidung gemäß lit. a und b ist anzustreben, daß der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.
(5) Innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Ein Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres ist nur in dem Ausmaß zulässig, als für den erstmaligen Abschluss der 3. Klasse nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Schuljahre benötigt werden. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.
Leistungsbeurteilung
§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5).
(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(7) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung zu bestimmen, bei welchen Pflichtgegenständen die äußere Form der Arbeit einen wesentlichen Bestandteil der Leistung darstellt und bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen ist.
(8) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung sowie Leibesübungen sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen. Dieser Absatz gilt insoweit nicht, als einer der genannten Gegenstände für die Aufgabe einer Schulart von besonderer Bedeutung ist.
(9) Die Leistungen von Schulpflichtigen, die gemäß § 4 Abs. 2 wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, sind unter Berücksichtigung ihrer Sprachschwierigkeiten zu beurteilen.
(10) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen für den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung der Leistungen der Schüler zu erlassen.
(11) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit „Nicht genügend'' zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung ein Mal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Falle jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.
(12) Auf Antrag eines Schülers, dessen Muttersprache nicht die Unterrichtssprache der betreffenden Schule ist, hat der Schulleiter zu bestimmen, daß hinsichtlich der Beurteilung die Unterrichtssprache an die Stelle der lebenden Fremdsprache tritt, wenn eine lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand in der betreffenden Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist; der Schüler hat in seiner Muttersprache Leistungen nachzuweisen, die jenen eines Schülers deutscher Muttersprache im Pflichtgegenstand Deutsch entsprechen, allenfalls auch im Wege von Externistenprüfungen (§ 42), sofern die Durchführung von Prüfungen in der betreffenden Sprache möglich ist. Dasselbe gilt sinngemäß für die Pflichtgegenstände Kaufmännischer Schriftverkehr, Phonotypie, Textverarbeitung, Kurzschrift und Maschinschreiben. Das Jahreszeugnis ist mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Dieser Absatz gilt nicht für die Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen, für Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Bildungsanstalten für Erzieher.
(13) Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes, verbindliche und unverbindliche Übungen, therapeutische und funktionelle Übungen sowie Kurse im Zusammenhang mit der Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit sind nicht zu beurteilen.
Leistungsbeurteilung
§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5).
(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(7) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung zu bestimmen, bei welchen Pflichtgegenständen die äußere Form der Arbeit einen wesentlichen Bestandteil der Leistung darstellt und bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen ist.
(8) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung sowie Leibesübungen sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen. Dieser Absatz gilt insoweit nicht, als einer der genannten Gegenstände für die Aufgabe einer Schulart von besonderer Bedeutung ist.
(9) Die Leistungen von Schulpflichtigen, die gemäß § 4 Abs. 2 wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, sind unter Berücksichtigung ihrer Sprachschwierigkeiten zu beurteilen.
(10) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen für den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung der Leistungen der Schüler zu erlassen.
(11) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit „Nicht genügend'' zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung ein Mal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Falle jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.
(12) Auf Antrag eines Schülers, dessen Muttersprache nicht die Unterrichtssprache der betreffenden Schule ist, hat der Schulleiter zu bestimmen, daß hinsichtlich der Beurteilung die Unterrichtssprache an die Stelle der lebenden Fremdsprache tritt, wenn eine lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand in der betreffenden Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist; der Schüler hat in seiner Muttersprache Leistungen nachzuweisen, die jenen eines Schülers deutscher Muttersprache im Pflichtgegenstand Deutsch entsprechen, allenfalls auch im Wege von Externistenprüfungen (§ 42), sofern die Durchführung von Prüfungen in der betreffenden Sprache möglich ist. Dasselbe gilt sinngemäß für die Pflichtgegenstände Kaufmännischer Schriftverkehr, Phonotypie, Textverarbeitung, Kurzschrift und Maschinschreiben. Das Jahreszeugnis ist mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Dieser Absatz gilt nicht für Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(13) Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes, verbindliche und unverbindliche Übungen sowie therapeutische und funktionelle Übungen sowie Kurse im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985) sind nicht zu beurteilen.
Leistungsbeurteilung
§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5).
(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(7) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, bei welchen Pflichtgegenständen die äußere Form der Arbeit einen wesentlichen Bestandteil der Leistung darstellt und bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen ist.
(8) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung sowie Leibesübungen sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen. Dieser Absatz gilt insoweit nicht, als einer der genannten Gegenstände für die Aufgabe einer Schulart von besonderer Bedeutung ist.
(9) Die Leistungen von Schulpflichtigen, die gemäß § 4 Abs. 2 wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, sind unter Berücksichtigung ihrer Sprachschwierigkeiten zu beurteilen.
(10) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen für den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung der Leistungen der Schüler zu erlassen.
(11) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit „Nicht genügend'' zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung ein Mal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Falle jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.
(12) Auf Antrag eines Schülers, dessen Muttersprache nicht die Unterrichtssprache der betreffenden Schule ist, hat der Schulleiter zu bestimmen, daß hinsichtlich der Beurteilung die Unterrichtssprache an die Stelle der lebenden Fremdsprache tritt, wenn eine lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand in der betreffenden Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist; der Schüler hat in seiner Muttersprache Leistungen nachzuweisen, die jenen eines Schülers deutscher Muttersprache im Pflichtgegenstand Deutsch entsprechen, allenfalls auch im Wege von Externistenprüfungen (§ 42), sofern die Durchführung von Prüfungen in der betreffenden Sprache möglich ist. Dasselbe gilt sinngemäß für die Pflichtgegenstände Kaufmännischer Schriftverkehr, Phonotypie, Textverarbeitung, Kurzschrift und Maschinschreiben. Das Jahreszeugnis ist mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Dieser Absatz gilt nicht für Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(13) Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes, verbindliche und unverbindliche Übungen sowie therapeutische und funktionelle Übungen sowie Kurse im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985) sind nicht zu beurteilen.
Leistungsbeurteilung
§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5).
(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(7) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, bei welchen Pflichtgegenständen die äußere Form der Arbeit einen wesentlichen Bestandteil der Leistung darstellt und bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen ist.
(8) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie Leibesübungen sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen. Dieser Absatz gilt insoweit nicht, als einer der genannten Gegenstände für die Aufgabe einer Schulart von besonderer Bedeutung ist.
(9) Die Leistungen von Schulpflichtigen, die gemäß § 4 Abs. 2 wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, sind unter Berücksichtigung ihrer Sprachschwierigkeiten zu beurteilen.
(10) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen für den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung der Leistungen der Schüler zu erlassen.
(11) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit „Nicht genügend'' zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung ein Mal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Falle jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.
(12) Auf Antrag eines Schülers, dessen Muttersprache nicht die Unterrichtssprache der betreffenden Schule ist, hat der Schulleiter zu bestimmen, daß hinsichtlich der Beurteilung die Unterrichtssprache an die Stelle der lebenden Fremdsprache tritt, wenn eine lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand in der betreffenden Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist; der Schüler hat in seiner Muttersprache Leistungen nachzuweisen, die jenen eines Schülers deutscher Muttersprache im Pflichtgegenstand Deutsch entsprechen, allenfalls auch im Wege von Externistenprüfungen (§ 42), sofern die Durchführung von Prüfungen in der betreffenden Sprache möglich ist. Dasselbe gilt sinngemäß für die Pflichtgegenstände Kaufmännischer Schriftverkehr, Phonotypie, Textverarbeitung, Kurzschrift und Maschinschreiben. Das Jahreszeugnis ist mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Dieser Absatz gilt nicht für Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(13) Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes, verbindliche und unverbindliche Übungen sowie therapeutische und funktionelle Übungen sowie Kurse im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985) sind nicht zu beurteilen.
Leistungsbeurteilung
§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der 1. und 2. Schulstufe der Volksschule und der Sonderschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, daß der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine Leistungsbeschreibung hinzuzufügen ist.
(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(7) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, bei welchen Pflichtgegenständen die äußere Form der Arbeit einen wesentlichen Bestandteil der Leistung darstellt und bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen ist.
(8) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie Leibesübungen sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen. Dieser Absatz gilt insoweit nicht, als einer der genannten Gegenstände für die Aufgabe einer Schulart von besonderer Bedeutung ist.
(9) Die Leistungen von Schulpflichtigen, die gemäß § 4 Abs. 2 wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, sind unter Berücksichtigung ihrer Sprachschwierigkeiten zu beurteilen.
(10) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen für den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung der Leistungen der Schüler zu erlassen.
(11) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit „Nicht genügend'' zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung ein Mal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Falle jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.
(12) Auf Antrag eines Schülers, dessen Muttersprache nicht die Unterrichtssprache der betreffenden Schule ist, hat der Schulleiter zu bestimmen, daß hinsichtlich der Beurteilung die Unterrichtssprache an die Stelle der lebenden Fremdsprache tritt, wenn eine lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand in der betreffenden Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist; der Schüler hat in seiner Muttersprache Leistungen nachzuweisen, die jenen eines Schülers deutscher Muttersprache im Pflichtgegenstand Deutsch entsprechen, allenfalls auch im Wege von Externistenprüfungen (§ 42), sofern die Durchführung von Prüfungen in der betreffenden Sprache möglich ist. Dasselbe gilt sinngemäß für die Pflichtgegenstände Kaufmännischer Schriftverkehr, Phonotypie, Textverarbeitung, Kurzschrift und Maschinschreiben. Das Jahreszeugnis ist mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Dieser Absatz gilt nicht für Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(13) Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes, verbindliche und unverbindliche Übungen sowie therapeutische und funktionelle Übungen sowie Kurse im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985) sind nicht zu beurteilen.
Leistungsbeurteilung
§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der 1. und 2. Schulstufe der Volksschule und der Sonderschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, daß der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine Leistungsbeschreibung hinzuzufügen ist.
(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(7) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung zu bestimmen, bei welchen Pflichtgegenständen die äußere Form der Arbeit einen wesentlichen Bestandteil der Leistung darstellt und bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen ist.
(8) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie Leibesübungen sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen. Dieser Absatz gilt insoweit nicht, als einer der genannten Gegenstände für die Aufgabe einer Schulart von besonderer Bedeutung ist.
(9) Die Leistungen von Schulpflichtigen, die gemäß § 4 Abs. 2 wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, sind unter Berücksichtigung ihrer Sprachschwierigkeiten zu beurteilen.
(10) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen für den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung der Leistungen der Schüler zu erlassen.
(11) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit „Nicht genügend” zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung ein Mal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Falle jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.
(12) Auf Antrag eines Schülers, dessen Muttersprache nicht die Unterrichtssprache der betreffenden Schule ist, hat der Schulleiter zu bestimmen, daß hinsichtlich der Beurteilung die Unterrichtssprache an die Stelle der lebenden Fremdsprache tritt, wenn eine lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand in der betreffenden Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist; der Schüler hat in seiner Muttersprache Leistungen nachzuweisen, die jenen eines Schülers deutscher Muttersprache im Pflichtgegenstand Deutsch entsprechen, allenfalls auch im Wege von Externistenprüfungen (§ 42), sofern die Durchführung von Prüfungen in der betreffenden Sprache möglich ist. Dasselbe gilt sinngemäß für die Pflichtgegenstände Kaufmännischer Schriftverkehr, Phonotypie, Textverarbeitung, Kurzschrift und Maschinschreiben. Das Jahreszeugnis ist mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Dieser Absatz gilt nicht für Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(13) Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes, verbindliche und unverbindliche Übungen sowie therapeutische und funktionelle Übungen sowie Kurse im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985) sind nicht zu beurteilen.
Leistungsbeurteilung
§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der 1. und 2. Schulstufe der Volksschule und der Sonderschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, daß der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine Leistungsbeschreibung hinzuzufügen ist.
(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(7) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung zu bestimmen, bei welchen Pflichtgegenständen die äußere Form der Arbeit einen wesentlichen Bestandteil der Leistung darstellt und bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen ist.
(8) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie Bewegung und Sport sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen. Dieser Absatz gilt insoweit nicht, als einer der genannten Gegenstände für die Aufgabe einer Schulart von besonderer Bedeutung ist.
(9) Die Leistungen von Schulpflichtigen, die gemäß § 4 Abs. 2 wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, sind unter Berücksichtigung ihrer Sprachschwierigkeiten zu beurteilen.
(10) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen für den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung der Leistungen der Schüler zu erlassen.
(11) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit „Nicht genügend” zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung ein Mal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Falle jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.
(12) Auf Antrag eines Schülers, dessen Muttersprache nicht die Unterrichtssprache der betreffenden Schule ist, hat der Schulleiter zu bestimmen, daß hinsichtlich der Beurteilung die Unterrichtssprache an die Stelle der lebenden Fremdsprache tritt, wenn eine lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand in der betreffenden Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist; der Schüler hat in seiner Muttersprache Leistungen nachzuweisen, die jenen eines Schülers deutscher Muttersprache im Pflichtgegenstand Deutsch entsprechen, allenfalls auch im Wege von Externistenprüfungen (§ 42), sofern die Durchführung von Prüfungen in der betreffenden Sprache möglich ist. Dasselbe gilt sinngemäß für die Pflichtgegenstände Kaufmännischer Schriftverkehr, Phonotypie, Textverarbeitung, Kurzschrift und Maschinschreiben. Das Jahreszeugnis ist mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Dieser Absatz gilt nicht für Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(13) Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes, verbindliche und unverbindliche Übungen sowie therapeutische und funktionelle Übungen sowie Kurse im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985) sind nicht zu beurteilen.
Leistungsbeurteilung
§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der Volksschule und der Sonderschule sowie an der Neuen Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.
(2a) In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule haben Leistungsfeststellungen und beurteilungen in den differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen des Lehrplans nach grundlegenden und vertieften Gesichtspunkten zu erfolgen. Leistungsfeststellungen haben die Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung auszuweisen. Die Beurteilung im Rahmen der vertieften Allgemeinbildung kann nicht schlechter als „Genügend“ sein und setzt voraus, dass die Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung mindestens mit „Gut“ zu beurteilen sind, anderenfalls hat lediglich eine Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu erfolgen.
(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(7) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung zu bestimmen, bei welchen Pflichtgegenständen die äußere Form der Arbeit einen wesentlichen Bestandteil der Leistung darstellt und bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen ist.
(8) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie Bewegung und Sport sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen. Dieser Absatz gilt insoweit nicht, als einer der genannten Gegenstände für die Aufgabe einer Schulart von besonderer Bedeutung ist.
(9) Die Leistungen von Schulpflichtigen, die gemäß § 4 Abs. 2 wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, sind unter Berücksichtigung ihrer Sprachschwierigkeiten zu beurteilen.
(10) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen für den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung der Leistungen der Schüler zu erlassen.
(11) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung ein Mal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Falle jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.
(12) Auf Antrag eines Schülers, dessen Muttersprache nicht die Unterrichtssprache der betreffenden Schule ist, hat der Schulleiter zu bestimmen, daß hinsichtlich der Beurteilung die Unterrichtssprache an die Stelle der lebenden Fremdsprache tritt, wenn eine lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand in der betreffenden Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist; der Schüler hat in seiner Muttersprache Leistungen nachzuweisen, die jenen eines Schülers deutscher Muttersprache im Pflichtgegenstand Deutsch entsprechen, allenfalls auch im Wege von Externistenprüfungen (§ 42), sofern die Durchführung von Prüfungen in der betreffenden Sprache möglich ist. Dasselbe gilt sinngemäß für die Pflichtgegenstände Kaufmännischer Schriftverkehr, Phonotypie, Textverarbeitung, Kurzschrift und Maschinschreiben. Das Jahreszeugnis ist mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Dieser Absatz gilt nicht für Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(13) Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes, verbindliche und unverbindliche Übungen sowie therapeutische und funktionelle Übungen sowie Kurse im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985) sind nicht zu beurteilen.
Abkürzung
SchUG
Leistungsbeurteilung
§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ab der 4. Schulstufe hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der Volksschule und der Sonderschule sowie an der Neuen Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.
(2a) In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule haben Leistungsfeststellungen und beurteilungen in den differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen des Lehrplans nach grundlegenden und vertieften Gesichtspunkten zu erfolgen. Leistungsfeststellungen haben die Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung auszuweisen. Die Beurteilung im Rahmen der vertieften Allgemeinbildung kann nicht schlechter als „Genügend“ sein und setzt voraus, dass die Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung mindestens mit „Gut“ zu beurteilen sind, anderenfalls hat lediglich eine Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu erfolgen.
(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(7) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung zu bestimmen, bei welchen Pflichtgegenständen die äußere Form der Arbeit einen wesentlichen Bestandteil der Leistung darstellt und bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen ist.
(8) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie Bewegung und Sport sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen. Dieser Absatz gilt insoweit nicht, als einer der genannten Gegenstände für die Aufgabe einer Schulart von besonderer Bedeutung ist.
(9) Die Leistungen von Schulpflichtigen, die gemäß § 4 Abs. 2 wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, sind unter Berücksichtigung ihrer Sprachschwierigkeiten zu beurteilen.
(10) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen für den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung der Leistungen der Schüler zu erlassen.
(11) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung ein Mal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Falle jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.
(12) Auf Antrag eines Schülers, dessen Muttersprache nicht die Unterrichtssprache der betreffenden Schule ist, hat der Schulleiter zu bestimmen, daß hinsichtlich der Beurteilung die Unterrichtssprache an die Stelle der lebenden Fremdsprache tritt, wenn eine lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand in der betreffenden Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist; der Schüler hat in seiner Muttersprache Leistungen nachzuweisen, die jenen eines Schülers deutscher Muttersprache im Pflichtgegenstand Deutsch entsprechen, allenfalls auch im Wege von Externistenprüfungen (§ 42), sofern die Durchführung von Prüfungen in der betreffenden Sprache möglich ist. Dasselbe gilt sinngemäß für die Pflichtgegenstände Kaufmännischer Schriftverkehr, Phonotypie, Textverarbeitung, Kurzschrift und Maschinschreiben. Das Jahreszeugnis ist mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Dieser Absatz gilt nicht für Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(13) Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes, verbindliche und unverbindliche Übungen sowie therapeutische und funktionelle Übungen sowie Kurse im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985) sind nicht zu beurteilen.
Abkürzung
SchUG
Leistungsbeurteilung bzw. -information bis einschließlich der 3. Schulstufe
§ 18a. (1) An Volks- und Sonderschulen hat das Schulforum hinsichtlich einzelner oder aller Klassen oder Klassenzüge bis einschließlich der 3. Schulstufe festzulegen, ob an Stelle der Beurteilung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der nachstehenden Absätze zu erfolgen hat. Diese Festlegung ist innerhalb der ersten neun Wochen des Schuljahres zu treffen. Falls eine Entscheidung des Schulforums nicht herbeigeführt werden kann, geht die Zuständigkeit auf den Schulleiter oder die Schulleiterin über. Sofern nicht eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler an die Stelle der Beurteilung der Leistungen tritt, sind die für die 4. und für die folgenden Schulstufen geltenden Bestimmungen über die Beurteilung, die Schulnachricht, das Jahreszeugnis und die Schulbesuchsbestätigung anzuwenden.
(2) Die Information über die Lern- und Entwicklungssituation hat jeweils am Ende des 1. Semesters in Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des Unterrichtsjahres in Form einer schriftlichen Jahresinformation zu erfolgen.
(3) Den schriftlichen Informationen gemäß Abs. 2 soll jeweils ein Bewertungsgespräch mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer vorangehen, zu dem die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler einzuladen sind. Erforderlichenfalls sind weitere unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer beizuziehen. Den Bewertungsgesprächen und den Informationen sind der Lehrplan und der bis dahin erfolgte Unterricht zu Grunde zu legen. Es sind die von der Schülerin oder vom Schüler erbrachten Leistungen anhand der festgestellten Lernfortschritte zu erörtern. Dabei sind gemessen an den Lernzielen Leistungsstärken, Begabungen und allfällige Mängel jedenfalls hinsichtlich der Selbständigkeit der Arbeit, des Erfassens und Anwendens des Lehrstoffes, der Durchführung der Aufgaben und der Eigenständigkeit hervorzuheben und zu dokumentieren. Ferner ist die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie ihr bzw. sein Verhalten in der Gemeinschaft zu erörtern.
(4) Über die Bewertungsgespräche gemäß Abs. 3 hinaus ist den Erziehungsberechtigten durch zumindest zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. Für den Fall, dass die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer das freiwillige Wiederholen einer Schulstufe (§ 27) oder das Überspringen einer Schulstufe (§ 26) für sinnvoll erachtet, hat sie bzw. er die Erziehungsberechtigten darüber in Kenntnis zu setzen und zu beraten. Weiters hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer dann, wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers nicht entsprechen oder in besonderer Weise nachlassen oder die Entwicklungssituation es erforderlich erscheinen lässt oder ein Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben ist, mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen; die Bestimmungen des § 19 Abs. 3a zweiter Satz (Frühwarnsystem) und des § 19 Abs. 4 zweiter Satz (Frühinformationssystem) sind anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 bis 9 und des § 21 Abs. 3 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Beurteilung der Leistungen die Beschreibung der Lernsituation und an die Stelle der Beurteilung des Verhaltens die Beschreibung der Entwicklungssituation tritt.
(6) Die Informationen gemäß Abs. 2 und die Gespräche gemäß Abs. 3 und 4 haben ausschließlich Informationscharakter.
(7) Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Durchführung der Bewertungsgespräche sowie über die Gestaltung der Semester- und Jahresinformationen zu erlassen.
Abkürzung
SchUG
Leistungsbeurteilung bzw. -information bis einschließlich der 3. Schulstufe
§ 18a. (1) An Volks- und Sonderschulen hat das Schulforum hinsichtlich einzelner oder aller Klassen oder Klassenzüge bis einschließlich der 3. Schulstufe festzulegen, ob an Stelle der Beurteilung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der nachstehenden Absätze zu erfolgen hat. Diese Festlegung ist innerhalb der ersten neun Wochen des Schuljahres zu treffen. Falls eine Entscheidung des Schulforums nicht herbeigeführt werden kann, geht die Zuständigkeit auf den Schulleiter oder die Schulleiterin über. Sofern nicht eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler an die Stelle der Beurteilung der Leistungen tritt, sind die für die 4. und für die folgenden Schulstufen geltenden Bestimmungen über die Beurteilung, die Schulnachricht, das Jahreszeugnis und die Schulbesuchsbestätigung anzuwenden.
(2) Die Information über die Lern- und Entwicklungssituation hat jeweils am Ende des 1. Semesters in Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des Unterrichtsjahres in Form einer schriftlichen Jahresinformation zu erfolgen.
(3) Den schriftlichen Informationen gemäß Abs. 2 soll jeweils ein Bewertungsgespräch mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer vorangehen, zu dem die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler einzuladen sind. Erforderlichenfalls sind weitere unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer beizuziehen. Den Bewertungsgesprächen und den Informationen sind der Lehrplan und der bis dahin erfolgte Unterricht zu Grunde zu legen. Es sind die von der Schülerin oder vom Schüler erbrachten Leistungen anhand der festgestellten Lernfortschritte zu erörtern. Dabei sind gemessen an den Lernzielen Leistungsstärken, Begabungen und allfällige Mängel jedenfalls hinsichtlich der Selbständigkeit der Arbeit, des Erfassens und Anwendens des Lehrstoffes, der Durchführung der Aufgaben und der Eigenständigkeit hervorzuheben und zu dokumentieren. Ferner ist die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie ihr bzw. sein Verhalten in der Gemeinschaft zu erörtern.
(4) Den Erziehungsberechtigten ist durch zumindest zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben, wobei diese Tage auch für die Abhaltung der Bewertungsgespräche (Abs. 3) herangezogen werden können. Für den Fall, dass die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer das freiwillige Wiederholen einer Schulstufe (§ 27) oder das Überspringen einer Schulstufe (§ 26) für sinnvoll erachtet, hat sie bzw. er die Erziehungsberechtigten darüber in Kenntnis zu setzen und zu beraten. Weiters hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer dann, wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers nicht entsprechen oder in besonderer Weise nachlassen oder die Entwicklungssituation es erforderlich erscheinen lässt oder ein Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben ist, mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen; die Bestimmungen des § 19 Abs. 3a zweiter Satz (Frühwarnsystem) und des § 19 Abs. 4 zweiter Satz (Frühinformationssystem) sind anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 bis 9 und des § 21 Abs. 3 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Beurteilung der Leistungen die Beschreibung der Lernsituation und an die Stelle der Beurteilung des Verhaltens die Beschreibung der Entwicklungssituation tritt.
(6) Die Informationen gemäß Abs. 2 und die Gespräche gemäß Abs. 3 und 4 haben ausschließlich Informationscharakter.
(7) Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Durchführung der Bewertungsgespräche sowie über die Gestaltung der Semester- und Jahresinformationen zu erlassen.
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(2) Am Ende des ersten Semesters ist - ausgenommen die Vorschulstufe, die lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen, die Lehrgänge und Kurse mit einer kürzeren Unterrichtsdauer als einem Unterrichtsjahr - für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(4) Wenn die Leistungen eines Schülers in einem Pflichtgegenstand auf Grund der während des Unterrichtsjahres bisher erbrachten Leistungen, bei größerer Gewichtung der zuletzt erbrachten Leistungen, mit „Nicht genügend'' zu beurteilen wären, sind dessen Erziehungsberechtigte während der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres hievon nachweislich zu verständigen; ein Nachweis kann entfallen, sofern die Verständigung anläßlich einer Vorsprache eines Erziehungsberechtigten in der Schule erfolgt ist. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, daß die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des Unterrichtsjahres der Lehrgang tritt und die Erziehungsberechtigten sowie die Lehrberechtigten spätestens drei Wochen vor Ende des Lehrganges zu verständigen sind; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(2) Am Ende des ersten Semesters ist - ausgenommen die Vorschulstufe, die lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen, die Lehrgänge und Kurse mit einer kürzeren Unterrichtsdauer als einem Unterrichtsjahr - für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(4) Wenn die Leistungen eines Schülers in einem Pflichtgegenstand auf Grund der während des Unterrichtsjahres bisher erbrachten Leistungen, bei größerer Gewichtung der zuletzt erbrachten Leistungen, mit „Nicht genügend'' zu beurteilen wären, sind dessen Erziehungsberechtigte während der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres hievon nachweislich zu verständigen; ein Nachweis kann entfallen, sofern die Verständigung anläßlich einer Vorsprache eines Erziehungsberechtigten in der Schule erfolgt ist. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, daß die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des Unterrichtsjahres der Lehrgang tritt und die Erziehungsberechtigten sowie die Lehrberechtigten spätestens drei Wochen vor Ende des Lehrganges zu verständigen sind; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(2) Am Ende des ersten Semesters ist - ausgenommen die Vorschulstufe, die lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen, die Lehrgänge und Kurse mit einer kürzeren Unterrichtsdauer als einem Unterrichtsjahr - für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(4) Wenn die Leistungen eines Schülers in einem Pflichtgegenstand auf Grund der während des Unterrichtsjahres bisher erbrachten Leistungen, bei größerer Gewichtung der zuletzt erbrachten Leistungen, mit „Nicht genügend'' zu beurteilen wären, sind dessen Erziehungsberechtigte während der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres hievon nachweislich zu verständigen; ein Nachweis kann entfallen, sofern die Verständigung anläßlich einer Vorsprache eines Erziehungsberechtigten in der Schule erfolgt ist. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, daß die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des Unterrichtsjahres der Lehrgang tritt und die Erziehungsberechtigten sowie die Lehrberechtigten spätestens drei Wochen vor Ende des Lehrganges zu verständigen sind; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(2) Am Ende des ersten Semesters ist - ausgenommen die Vorschulstufe, die lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen, die Lehrgänge und Kurse mit einer kürzeren Unterrichtsdauer als einem Unterrichtsjahr - für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(4) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit „Nicht genügend'' zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, daß die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des zweiten Semesters die zweite Hälfte des Lehrganges tritt; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(2) Am Ende des ersten Semesters ist - ausgenommen die Vorschulstufe und die lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen - für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(4) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit „Nicht genügend'' zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, daß die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des zweiten Semesters die zweite Hälfte des Lehrganges tritt; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(2) Am Ende des ersten Semesters ist - ausgenommen die Vorschulstufe und die lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen - für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(4) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit „Nicht genügend” zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, daß die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des zweiten Semesters die zweite Hälfte des Lehrganges tritt; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(2) Am Ende des ersten Semesters ist - ausgenommen die Vorschulstufe und die lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen - für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(4) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären oder wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung bzw. zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept, Befassung ärztlicher oder psychologischer Fachleute) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des zweiten Semesters die zweite Hälfte des Lehrganges tritt; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(2) Am Ende des ersten Semesters ist - ausgenommen die Vorschulstufe und die lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen - für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des
oder des 2. Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des 1. bzw. des 2. Semesters die 1. bzw. die 2. Hälfte des Lehrganges tritt; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(2) Am Ende des ersten Semesters ist - ausgenommen die Vorschulstufe und die lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen - für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des
oder des 2. Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(2) Am Ende des ersten Semesters ist - ausgenommen die Vorschulstufe und die lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen - für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(2a) An allgemein bildenden höheren Schulen, an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung ist in den jeweils letzten Stufen abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des
oder des 2. Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(2) Am Ende des ersten Semesters ist - ausgenommen die Vorschulstufe und die lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen - für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(2a) An allgemein bildenden höheren Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung ist in den jeweils letzten Stufen abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.
(2b) Abs. 2a kommt für berufsbildende mittlere Schulen nicht zur Anwendung.
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des
oder des 2. Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Abs. 2 und 3a: Tritt mit Ablauf des 14. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5).
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(2) Am Ende des ersten Semesters ist - ausgenommen die Vorschulstufe und die lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen - für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(2a) An allgemein bildenden höheren Schulen ist in der letzten Stufe abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.
(Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2008)
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des
oder des 2. Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Abs. 2 und 3a: Tritt mit 15. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5).
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(2) Am Ende des ersten Semesters, ausgenommen der Vorschulstufe, der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, ist für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Am Ende des ersten Semesters der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(2a) An allgemein bildenden höheren Schulen ist in der letzten Stufe abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.
(2b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2008)
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Abs. 2 und 3a: Tritt mit Ablauf des 14. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5).
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(1a) An der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind.
(2) Am Ende des ersten Semesters ist - ausgenommen die Vorschulstufe und die lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen - für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Schulnachricht der Neuen Mittelschule hat in der 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen; Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(2a) An allgemein bildenden höheren Schulen ist in der letzten Stufe abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.
(Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2008)
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des
oder des 2. Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(3b) Wenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Abs. 3a zu geben. § 12 Abs. 6a ist zu beachten.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe, in der Neuen Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Abs. 2 tritt mit 1.9.2012 und Abs. 3a mit 15.2.2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5 und Abs. 5t).
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(1a) An der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind.
(2) Am Ende des ersten Semesters, ausgenommen der Vorschulstufe, der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, ist für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Am Ende des ersten Semesters der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Schulnachricht der Neuen Mittelschule hat in der 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen; Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(2a) An allgemein bildenden höheren Schulen ist in der letzten Stufe abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.
(2b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2008)
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.
(3b) Wenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Abs. 3a zu geben. § 12 Abs. 6a ist zu beachten.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe, in der Neuen Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Abs. 2 tritt mit 10.7.2014 und Abs. 3a mit 15.2.2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5 und Abs. 5y).
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(1a) An der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind.
(2) Am Ende des ersten Semesters, ausgenommen der Vorschulstufe, der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, ist für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Am Ende des ersten Semesters der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Schulnachricht der Neuen Mittelschule hat in der 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(2a) An allgemein bildenden höheren Schulen ist in der letzten Stufe abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.
(2b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2008)
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.
(3b) Wenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Abs. 3a zu geben. § 12 Abs. 6a ist zu beachten.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe, in der Neuen Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Abs. 2 und 3a: Tritt mit Ablauf des 14. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5).
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(1a) An der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind.
(2) Am Ende des ersten Semesters ist - ausgenommen die Vorschulstufe und die lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen - für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Schulnachricht der Neuen Mittelschule hat in der 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(2a) An allgemein bildenden höheren Schulen ist in der letzten Stufe abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.
(Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2008)
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des
oder des 2. Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(3b) Wenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Abs. 3a zu geben. § 12 Abs. 6a ist zu beachten.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe, in der Neuen Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Abs. 2 tritt mit 10.7.2014 und Abs. 3a mit 26.3.2015, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5, Abs. 5y und Abs. 5z Z 1).
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten ausgenommen an Berufsschulen durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(1a) An der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind.
(2) Am Ende des ersten Semesters, ausgenommen der Vorschulstufe, der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, ist für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Am Ende des ersten Semesters der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Schulnachricht der Neuen Mittelschule hat in der 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(2a) An allgemein bildenden höheren Schulen ist in der letzten Stufe abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.
(Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2008)
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April, im Falle von Praktika ab März, unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.
(3b) Wenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Abs. 3a zu geben. § 12 Abs. 6a ist zu beachten.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe, in der Neuen Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Abs. 2 und 3a: Treten mit Ablauf des 14. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5).
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(1a) An der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind.
(2) Am Ende des ersten Semesters ist - ausgenommen die Vorschulstufe und die lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen - für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Schulnachricht der Neuen Mittelschule hat in der 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(2a) An allgemein bildenden höheren Schulen ist in der letzten Stufe abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.
(Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2008)
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des 1. oder des 2. Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(3b) Wenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Abs. 3a zu geben. § 12 Abs. 6a ist zu beachten.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe, in der Neuen Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Abs. 2 und Abs. 3a treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5, Abs. 5t und Abs. 5y).
Abs. 2a: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten ausgenommen an Berufsschulen durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(1a) An der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind.
(2) Am Ende des ersten Semesters, ausgenommen der Vorschulstufe, der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, ist für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Am Ende des ersten Semesters der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Schulnachricht der Neuen Mittelschule hat in der 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(2a) An allgemein bildenden höheren Schulen ist in der letzten Stufe abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.
(Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2008)
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April, im Falle von Praktika ab März, unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.
(3b) Wenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Abs. 3a zu geben. § 12 Abs. 6a ist zu beachten.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe, in der Neuen Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Abs. 2a: Tritt mit Ablauf des 14. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten – ausgenommen an Berufsschulen – durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(1a) An der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind.
(2) Am Ende des ersten Semesters ist – ausgenommen die Vorschulstufe und die lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen – für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Schulnachricht der Neuen Mittelschule hat in der 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(2a) An allgemein bildenden höheren Schulen ist in der letzten Stufe abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.
(Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2008)
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder von der Klassenvorständin oder vom unterrichtenden Lehrer oder von der unterrichtenden Lehrerin Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers oder der Schülerin auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären.
(3b) Wenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Abs. 3a zu geben. § 12 Abs. 6a ist zu beachten.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe, in der Neuen Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Abs. 2a: Tritt mit Ablauf des 14. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Information der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern ab der 4. Schulstufe sowie der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten von Schülern ab der 4. Schulstufe sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten dieser Schüler an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten – ausgenommen an Berufsschulen – durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(1a) An der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind.
(2) Ab der 4. Schulstufe, ausgenommen der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen, ist am Ende des ersten Semesters für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Schulnachricht der Neuen Mittelschule hat in der 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(2a) An allgemein bildenden höheren Schulen ist in der letzten Stufe abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.
(Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2008)
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder von der Klassenvorständin oder vom unterrichtenden Lehrer oder von der unterrichtenden Lehrerin Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers oder der Schülerin auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären.
(3b) Wenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Abs. 3a zu geben. § 12 Abs. 6a ist zu beachten.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe, in der Neuen Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Abs. 2 und 3a: Tritt mit 15. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5).
Abs. 2a: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(2) Am Ende des ersten Semesters, ausgenommen der Vorschulstufe, der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, ist für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Am Ende des ersten Semesters der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(2a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2012)
(2b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2008)
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Abs. 2 tritt mit 1.9.2012 und Abs. 3a mit 15.2.2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5 und Abs. 5t).
Abs. 2a: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(1a) An der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind.
(2) Am Ende des ersten Semesters, ausgenommen der Vorschulstufe, der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, ist für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Am Ende des ersten Semesters der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Schulnachricht der Neuen Mittelschule hat in der 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen; Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(2a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2012)
(2b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2008)
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.
(3b) Wenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Abs. 3a zu geben. § 12 Abs. 6a ist zu beachten.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe, in der Neuen Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Abs. 2 tritt mit 10.7.2014 und Abs. 3a mit 15.2.2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5, Abs. 5t und Abs. 5y).
Abs. 2a: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(1a) An der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind.
(2) Am Ende des ersten Semesters, ausgenommen der Vorschulstufe, der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, ist für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Am Ende des ersten Semesters der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Schulnachricht der Neuen Mittelschule hat in der 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(2a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2012)
(2b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2008)
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.
(3b) Wenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Abs. 3a zu geben. § 12 Abs. 6a ist zu beachten.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe, in der Neuen Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Abs. 2 und Abs. 3a treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5, Abs. 5y und Abs. 5 z Z 1).
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten ausgenommen an Berufsschulen durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(1a) An der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind.
(2) Am Ende des ersten Semesters, ausgenommen der Vorschulstufe, der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, ist für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Am Ende des ersten Semesters der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Schulnachricht der Neuen Mittelschule hat in der 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(2a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2012)
(2b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2008)
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April, im Falle von Praktika ab März, unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.
(3b) Wenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Abs. 3a zu geben. § 12 Abs. 6a ist zu beachten.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe, in der Neuen Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Abs. 2 und Abs. 3a treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5, Abs. 5y und Abs. 5z Z 1).
Abs. 2a: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten ausgenommen an Berufsschulen durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(1a) An der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind.
(2) Am Ende des ersten Semesters, ausgenommen der Vorschulstufe, der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, ist für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Am Ende des ersten Semesters der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Schulnachricht der Neuen Mittelschule hat in der 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2012)
(Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2008)
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April, im Falle von Praktika ab März, unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.
(3b) Wenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Abs. 3a zu geben. § 12 Abs. 6a ist zu beachten.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe, in der Neuen Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Abkürzung
SchUG
Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3a letzter Satz treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 8 Z 5).
Abs. 2a: Tritt mit Ablauf des 14. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Information der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern ab der 4. Schulstufe sowie der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten von Schülern ab der 4. Schulstufe sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten dieser Schüler an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten – ausgenommen an Berufsschulen – durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(1a) An der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind.
(2) Ab der 4. Schulstufe, ausgenommen der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen, ist am Ende des ersten Semesters für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Weiters ausgenommen sind die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, hinsichtlich derer am Ende des ersten Semesters nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen ist. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Schulnachricht der Neuen Mittelschule hat in der 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(2a) An allgemein bildenden höheren Schulen ist in der letzten Stufe abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.
(Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2008)
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder von der Klassenvorständin oder vom unterrichtenden Lehrer oder von der unterrichtenden Lehrerin Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers oder der Schülerin auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind im Rahmen dieses beratenden Gesprächs auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.
(3b) Wenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Abs. 3a zu geben. § 12 Abs. 6a ist zu beachten.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe, in der Neuen Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Abkürzung
SchUG
Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3a letzter Satz treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 8 Z 5).
Abs. 2a: Tritt mit Ablauf des 14. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Information der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern ab der 4. Schulstufe sowie der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten von Schülern ab der 4. Schulstufe sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten dieser Schüler an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten – ausgenommen an Berufsschulen – durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(1a) An der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßig Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind. Für diese Gespräche können auch die für die Sprechtage gemäß Abs. 1 vorgesehenen Tage herangezogen werden.
(2) Ab der 4. Schulstufe, ausgenommen der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen, ist am Ende des ersten Semesters für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Weiters ausgenommen sind die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, hinsichtlich derer am Ende des ersten Semesters nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen ist. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Schulnachricht der Neuen Mittelschule hat in der 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(2a) An allgemein bildenden höheren Schulen ist in der letzten Stufe abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.
(Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2008)
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder von der Klassenvorständin oder vom unterrichtenden Lehrer oder von der unterrichtenden Lehrerin Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers oder der Schülerin auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind im Rahmen dieses beratenden Gesprächs auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.
(3b) Wenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Abs. 3a zu geben. § 12 Abs. 6a ist zu beachten.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe, in der Neuen Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Individuelle Lernbegleitung
§ 19a. (1) Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen können Schüler, hinsichtlich derer im Rahmen des Frühwarnsystems (§ 19 Abs. 3a) oder zu einem späteren Zeitpunkt eine individuelle Lernbegleitung von einem unterrichtenden Lehrer und vom Schüler als zur Verbesserung der gesamten Lernsituation zweckmäßig erachtet wird, insbesondere während der Umsetzung vereinbarter Fördermaßnahmen in ihrem Lernprozess begleitet werden.
(2) Die Entscheidung über die individuelle Lernbegleitung (Einrichtung, Dauer, vorzeitige Beendigung) hat der Schulleiter, an Schulen mit Abteilungsgliederung der Abteilungsvorstand, nach Beratung mit dem Klassen- oder Jahrgangsvorstand zu treffen. Die vorzeitige Beendigung der individuellen Lernbegleitung kann vom Lernbegleiter oder vom Schüler wegen bereits erreichten Zieles oder zu erwartender Erfolglosigkeit der individuellen Lernbegleitung verlangt werden.
(3) Im Rahmen der individuellen Lernbegleitung sind methodisch-didaktische Anleitungen und Beratungen zu geben sowie Unterstützung zur Bewältigung der Lehrplananforderungen bereitzustellen. Bei der Planung von Lernsequenzen und der Sicherstellung einer geeigneten individuellen Lernorganisation ist im Besonderen auch auf die Festlegung von lernökonomisch sinnvoll abgestimmten Prüfungsterminen (insbesondere von Semesterprüfungen) zu achten. Der Lernprozess des Schülers ist laufend zu beobachten und durch didaktische Hinweise zu unterstützen. In periodischen Abständen sind Beratungsgespräche in der erforderlichen Zahl, allenfalls unter Hinzuziehung anderer Lehrer, der Erziehungsberechtigten oder sonstiger Personen zu führen und Lernüberprüfungen durchzuführen.
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen. (BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 11)
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung).
(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 12)
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) In der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler bekanntzugeben. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 11 lit. a)
(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6 und auf die
Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden. (BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 12)
(8) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 11 lit. d)
(9) In lehrgangsmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) In der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler bekanntzugeben.
(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6 und auf die
Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden.
(8) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.
(9) In lehrgangsmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) In der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler bekanntzugeben.
(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6 und auf die
Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden.
(8) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.
(9) In lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler bekanntzugeben.
(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6 und auf die
Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden.
(8) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.
(9) In lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) In der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler bekanntzugeben.
(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6 und auf die
Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden.
(8) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.
(9) In lehrgangsmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler bekanntzugeben.
(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6 und auf die 1. Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden.
(8) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.
(9) In lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler bekanntzugeben.
(6a) Weiters hat die Klassenkonferenz gemäß Abs. 6 an der Neuen Mittelschule in der 8. Schulstufe nach Maßgabe der Aufnahmsvoraussetzungen des Schulorganisationsgesetzes festzustellen, ob die Berechtigungen zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere Schule oder in eine höhere Schule – allenfalls unter der Bedingung der erfolgreichen Ablegung einer Wiederholungsprüfung – vorliegt. Dabei sind die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung gemäß § 22 Abs. 1a zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Übertritt in eine der genannten Schulen sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe dem Schüler bekanntzugeben.
(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6 und auf die 1. Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden.
(8) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.
(9) In lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.
(6a) Weiters hat die Klassenkonferenz gemäß Abs. 6 an der Neuen Mittelschule in der 8. Schulstufe nach Maßgabe der Aufnahmsvoraussetzungen des Schulorganisationsgesetzes festzustellen, ob die Berechtigungen zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere Schule oder in eine höhere Schule – allenfalls unter der Bedingung der erfolgreichen Ablegung einer Wiederholungsprüfung – vorliegt. Dabei sind die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung gemäß § 22 Abs. 1a zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Übertritt in eine der genannten Schulen sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe dem Schüler bekanntzugeben.
(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6 und auf die 1. Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden.
(8) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.
(9) In lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.
(6a) Weiters hat die Klassenkonferenz gemäß Abs. 6 an der Neuen Mittelschule in der 8. Schulstufe nach Maßgabe der Aufnahmsvoraussetzungen des Schulorganisationsgesetzes festzustellen, ob die Berechtigungen zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere Schule oder in eine höhere Schule – allenfalls unter der Bedingung der erfolgreichen Ablegung einer Wiederholungsprüfung – vorliegt. Dabei sind die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung gemäß § 22 Abs. 1a zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Übertritt in eine der genannten Schulen sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe dem Schüler bekanntzugeben.
(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6 und auf die 1. Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden.
(8) In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.
(9) In lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
Abs. 10 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.
(6a) Weiters hat die Klassenkonferenz gemäß Abs. 6 an der Neuen Mittelschule in der 8. Schulstufe nach Maßgabe der Aufnahmsvoraussetzungen des Schulorganisationsgesetzes festzustellen, ob die Berechtigungen zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere Schule oder in eine höhere Schule – allenfalls unter der Bedingung der erfolgreichen Ablegung einer Wiederholungsprüfung – vorliegt. Dabei sind die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung gemäß § 22 Abs. 1a zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Übertritt in eine der genannten Schulen sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe dem Schüler bekanntzugeben.
(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6 und auf die 1. Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden. Wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden.
(8) In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.
(9) In lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
Abs. 10: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler bekanntzugeben.
(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6 und auf die 1. Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden.
(8) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.
(9) In lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
(10) Die Überschrift sowie Abs. 1 bis 3 und 6 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
in der Überschrift sowie in Abs. 1 und 2 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,
in Abs. 1 unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist,
Abs. 3 letzter Satz nicht Anwendung findet und
in Abs. 6 unter „Unterrichtsjahr“ das Sommersemester zu verstehen ist und die Klassenkonferenz am Ende des Wintersemesters in der letzten Unterrichtswoche vor den Semesterferien abzuhalten ist.
Abs. 10: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler bekanntzugeben.
(6a) Weiters hat die Klassenkonferenz gemäß Abs. 6 an der Neuen Mittelschule in der 8. Schulstufe nach Maßgabe der Aufnahmsvoraussetzungen des Schulorganisationsgesetzes festzustellen, ob die Berechtigungen zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere Schule oder in eine höhere Schule – allenfalls unter der Bedingung der erfolgreichen Ablegung einer Wiederholungsprüfung – vorliegt. Dabei sind die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung gemäß § 22 Abs. 1a zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Übertritt in eine der genannten Schulen sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe dem Schüler bekanntzugeben.
(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6 und auf die 1. Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden.
(8) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.
(9) In lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
(10) Die Überschrift sowie Abs. 1 bis 3 und 6 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
in der Überschrift sowie in Abs. 1 und 2 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,
in Abs. 1 unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist,
Abs. 3 letzter Satz nicht Anwendung findet und
in Abs. 6 unter „Unterrichtsjahr“ das Sommersemester zu verstehen ist und die Klassenkonferenz am Ende des Wintersemesters in der letzten Unterrichtswoche vor den Semesterferien abzuhalten ist.
Abs. 10: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.
(6a) Weiters hat die Klassenkonferenz gemäß Abs. 6 an der Neuen Mittelschule in der 8. Schulstufe nach Maßgabe der Aufnahmsvoraussetzungen des Schulorganisationsgesetzes festzustellen, ob die Berechtigungen zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere Schule oder in eine höhere Schule – allenfalls unter der Bedingung der erfolgreichen Ablegung einer Wiederholungsprüfung – vorliegt. Dabei sind die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung gemäß § 22 Abs. 1a zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Übertritt in eine der genannten Schulen sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe dem Schüler bekanntzugeben.
(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6 und auf die 1. Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden.
(8) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.
(9) In lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
(10) Die Überschrift sowie Abs. 1 bis 4 und 6 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
in der Überschrift sowie in Abs. 1 und 2 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,
in Abs. 1 und 4 unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist,
Abs. 3 letzter Satz nicht Anwendung findet,
in Abs. 4 an Stelle des „Achtfachen“ das „Vierfache“ der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes zu verstehen ist und eine angemessene, kürzere als die vierwöchige Ferialpraxis vorgesehen werden kann und
in Abs. 6 unter „Unterrichtsjahr“ das Sommersemester zu verstehen ist und die Klassenkonferenz am Ende des Wintersemesters in der letzten Unterrichtswoche vor den Semesterferien abzuhalten ist.
Abs. 10: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.
(6a) Weiters hat die Klassenkonferenz gemäß Abs. 6 an der Neuen Mittelschule in der 8. Schulstufe nach Maßgabe der Aufnahmsvoraussetzungen des Schulorganisationsgesetzes festzustellen, ob die Berechtigungen zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere Schule oder in eine höhere Schule – allenfalls unter der Bedingung der erfolgreichen Ablegung einer Wiederholungsprüfung – vorliegt. Dabei sind die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung gemäß § 22 Abs. 1a zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Übertritt in eine der genannten Schulen sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe dem Schüler bekanntzugeben.
(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6 und auf die 1. Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden.
(8) In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.
(9) In lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
(10) Die Überschrift sowie Abs. 1 bis 4 und 6 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
in der Überschrift sowie in Abs. 1 und 2 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,
in Abs. 1 und 4 unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist,
Abs. 3 letzter Satz nicht Anwendung findet,
in Abs. 4 an Stelle des „Achtfachen“ das „Vierfache“ der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes zu verstehen ist und eine angemessene, kürzere als die vierwöchige Ferialpraxis vorgesehen werden kann und
in Abs. 6 unter „Unterrichtsjahr“ das Sommersemester zu verstehen ist und die Klassenkonferenz am Ende des Wintersemesters in der letzten Unterrichtswoche vor den Semesterferien abzuhalten ist.
Abs. 10: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.
(6a) Weiters hat die Klassenkonferenz gemäß Abs. 6 an der Neuen Mittelschule in der 8. Schulstufe nach Maßgabe der Aufnahmsvoraussetzungen des Schulorganisationsgesetzes festzustellen, ob die Berechtigungen zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere Schule oder in eine höhere Schule – allenfalls unter der Bedingung der erfolgreichen Ablegung einer Wiederholungsprüfung – vorliegt. Dabei sind die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung gemäß § 22 Abs. 1a zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Übertritt in eine der genannten Schulen sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe dem Schüler bekanntzugeben.
(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6 und auf die 1. Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden.
(8) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.
(9) In lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
(10) Die Überschrift sowie Abs. 1 bis 3 und 6 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
in der Überschrift sowie in Abs. 1 und 2 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,
in Abs. 1 unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist,
Abs. 3 letzter Satz nicht Anwendung findet und
in Abs. 6 unter „Unterrichtsjahr“ das Sommersemester zu verstehen ist und die Klassenkonferenz am Ende des Wintersemesters in der letzten Unterrichtswoche vor den Semesterferien abzuhalten ist.
Abkürzung
SchUG
Abs. 10: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.
(6a) Weiters hat die Klassenkonferenz gemäß Abs. 6 an der Neuen Mittelschule in der 8. Schulstufe nach Maßgabe der Aufnahmsvoraussetzungen des Schulorganisationsgesetzes festzustellen, ob die Berechtigungen zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere Schule oder in eine höhere Schule – allenfalls unter der Bedingung der erfolgreichen Ablegung einer Wiederholungsprüfung – vorliegt. Dabei sind die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung gemäß § 22 Abs. 1a zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Übertritt in eine der genannten Schulen sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe dem Schüler bekanntzugeben.
(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6 und auf die 1. Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden. Wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden.
(8) In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.
(9) In lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
(10) Die Überschrift sowie Abs. 1 bis 4 und 6 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
in der Überschrift sowie in Abs. 1 und 2 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,
in Abs. 1 und 4 unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist,
Abs. 3 letzter Satz nicht Anwendung findet,
in Abs. 4 an Stelle des „Achtfachen“ das „Vierfache“ der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes zu verstehen ist und eine angemessene, kürzere als die vierwöchige Ferialpraxis vorgesehen werden kann und
in Abs. 6 unter „Unterrichtsjahr“ das Sommersemester zu verstehen ist und die Klassenkonferenz am Ende des Wintersemesters in der letzten Unterrichtswoche vor den Semesterferien abzuhalten ist.
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
§ 21. (1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und der Altersstufe der Schüler zu bestimmen, in welchen Schularten und Schulstufen das Verhalten des Schülers in der Schule zu beurteilen ist.
(2) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.
(3) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.
(4) Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
§ 21. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und der Altersstufe der Schüler zu bestimmen, in welchen Schularten und Schulstufen das Verhalten des Schülers in der Schule zu beurteilen ist.
(2) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.
(3) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.
(4) Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
§ 21. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und der Altersstufe der Schüler zu bestimmen, in welchen Schularten und Schulstufen das Verhalten des Schülers in der Schule zu beurteilen ist.
(2) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.
(3) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.
(4) Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
§ 21. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und der Altersstufe der Schüler zu bestimmen, in welchen Schularten und Schulstufen das Verhalten des Schülers in der Schule zu beurteilen ist.
(2) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.
(3) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung bzw. der Hausordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.
(4) Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 22. (1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in den Abs. 7 und 8 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
die Personalien des Schülers;
die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des § 21 Abs. 1;
allfällige Beurkundungen über
aa) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6, § 25),
bb) in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (§ 20 Abs. 6, § 31b, § 31c); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (§ 31c Abs. 7),
cc) die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 27),
dd) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d);
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut'' und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut'' beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend'' diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges) ist die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend'' in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut'' bzw. ein „Gut'' als „Sehr gut'' zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut'' aufweist und das Jahreszeugnis - mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart - den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend'' beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' aufweist wie mit „Befriedigend''; auf Jahreszeugnisse von Schularten mit Leistungsgruppen ist überdies lit. g entsprechend anzuwenden; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen;
im Falle einer Verbesserung der Beurteilung in Pflichtgegenständen der 8. Schulstufe (§ 31a) einen diesbezüglichen Vermerk;
im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 11 Abs. 6, 7 oder 8).
(4) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e und j mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(7) In Lehrgängen und Kursen (§ 59, § 61 Abs. 1 lit. b und c, § 62a Abs. 1 und § 63a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) mit geringerer Unterrichtsdauer als einem Unterrichtsjahr sind nach Abschluß des Lehrganges bzw. Kurses Lehrgangs- bzw. Kurszeugnisse auszustellen, auf die die Abs. 2 und 3 sowie 5 und 6 sinngemäß anzuwenden sind.
(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Reifeprüfungszeugnis, ein Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis, ein Befähigungsprüfungszeugnis oder ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen ist. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(10) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und k sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält. Hiebei ist eine Leistungsbeurteilung in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a insoweit nicht aufzunehmen, als der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 22. (1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in den Abs. 7 und 8 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
die Personalien des Schülers;
die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des § 21 Abs. 1;
allfällige Beurkundungen über
aa) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6, § 25),
bb) in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (§ 20 Abs. 6, § 31b, § 31c); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (§ 31c Abs. 7),
cc) die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 27),
dd) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d);
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut'' und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut'' beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend'' diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges) ist die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend'' in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut'' bzw. ein „Gut'' als „Sehr gut'' zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut'' aufweist und das Jahreszeugnis - mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart - den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend'' beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' aufweist wie mit „Befriedigend''; auf Jahreszeugnisse von Schularten mit Leistungsgruppen ist überdies lit. g entsprechend anzuwenden; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen;
sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
im Falle einer Verbesserung der Beurteilung in Pflichtgegenständen der 8. Schulstufe (§ 31a) einen diesbezüglichen Vermerk;
im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 11 Abs. 6, 7 oder 8).
(4) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e und j mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(7) In Lehrgängen und Kursen (§ 59, § 61 Abs. 1 lit. b und c, § 62a Abs. 1 und § 63a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) mit geringerer Unterrichtsdauer als einem Unterrichtsjahr sind nach Abschluß des Lehrganges bzw. Kurses Lehrgangs- bzw. Kurszeugnisse auszustellen, auf die die Abs. 2 und 3 sowie 5 und 6 sinngemäß anzuwenden sind.
(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Reifeprüfungszeugnis, ein Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis, ein Befähigungsprüfungszeugnis oder ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen ist. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(10) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und k sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält. Hiebei ist eine Leistungsbeurteilung in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a insoweit nicht aufzunehmen, als der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 22. (1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in den Abs. 7 und 8 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
die Personalien des Schülers;
die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des § 21 Abs. 1;
allfällige Beurkundungen über
aa) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6, § 25),
bb) in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (§ 20 Abs. 6, § 31b, § 31c); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (§ 31c Abs. 7),
cc) die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 27),
dd) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d);
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut'' und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut'' beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend'' diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges) ist die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend'' in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut'' bzw. ein „Gut'' als „Sehr gut'' zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut'' aufweist und das Jahreszeugnis - mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart - den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend'' beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' aufweist wie mit „Befriedigend''; auf Jahreszeugnisse von Schularten mit Leistungsgruppen ist überdies lit. g entsprechend anzuwenden; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen;
sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
im Falle einer Verbesserung der Beurteilung in Pflichtgegenständen der 8. Schulstufe (§ 31a) einen diesbezüglichen Vermerk;
im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 11 Abs. 6, 7 oder 8).
(4) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e und j mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(7) In Lehrgängen und Kursen (§ 59, § 61 Abs. 1 lit. b und c, § 62a Abs. 1 und § 63a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) mit geringerer Unterrichtsdauer als einem Unterrichtsjahr sind nach Abschluß des Lehrganges bzw. Kurses Lehrgangs- bzw. Kurszeugnisse auszustellen, auf die die Abs. 2 und 3 sowie 5 und 6 sinngemäß anzuwenden sind.
(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Reifeprüfungszeugnis, ein Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis, ein Befähigungsprüfungszeugnis oder ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen ist. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(10) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und k sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält. Hiebei ist eine Leistungsbeurteilung in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a insoweit nicht aufzunehmen, als der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 22. (1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in den Abs. 7 und 8 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
die Personalien des Schülers;
die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des § 21 Abs. 1;
allfällige Beurkundungen über
aa) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6, § 25),
bb) in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (§ 20 Abs. 6, § 31b, § 31c); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (§ 31c Abs. 7),
cc) die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 27),
dd) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d);
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut'' und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut'' beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend'' diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges) ist die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend'' in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut'' bzw. ein „Gut'' als „Sehr gut'' zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut'' aufweist und das Jahreszeugnis - mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart - den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend'' beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' aufweist wie mit „Befriedigend''; auf Jahreszeugnisse von Schularten mit Leistungsgruppen ist überdies lit. g entsprechend anzuwenden; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen;
sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
im Falle einer Verbesserung der Beurteilung in Pflichtgegenständen der 8. Schulstufe (§ 31a) einen diesbezüglichen Vermerk;
im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 11 Abs. 6, 7 oder 8).
(4) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e und j mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(7) In Lehrgängen und Kursen (§ 59, § 61 Abs. 1 lit. b und c, § 62a Abs. 1 und § 63a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) mit geringerer Unterrichtsdauer als einem Unterrichtsjahr sind nach Abschluß des Lehrganges bzw. Kurses Lehrgangs- bzw. Kurszeugnisse auszustellen, auf die die Abs. 2 und 3 sowie 5 und 6 sinngemäß anzuwenden sind.
(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Reifeprüfungszeugnis, ein Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis, ein Befähigungsprüfungszeugnis oder ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen ist. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(10) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält. Hiebei ist eine Leistungsbeurteilung in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a insoweit nicht aufzunehmen, als der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 22. (1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in den Abs. 7 und 8 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
die Personalien des Schülers;
die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des § 21 Abs. 1;
allfällige Beurkundungen über
aa) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6, § 25),
bb) in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (§ 20 Abs. 6, § 31b, § 31c); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (§ 31c Abs. 7),
cc) die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 27),
dd) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d);
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut'' und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut'' beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend'' diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges) ist die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend'' in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut'' bzw. ein „Gut'' als „Sehr gut'' zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut'' aufweist und das Jahreszeugnis - mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart - den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend'' beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' aufweist wie mit „Befriedigend''; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend'' in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut'' bzw. ein „Gut'' als „Sehr gut'' zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend'' aufweist und
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
im Falle einer Verbesserung der Beurteilung in Pflichtgegenständen der 8. Schulstufe (§ 31a) einen diesbezüglichen Vermerk;
im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 11 Abs. 6, 7 oder 8).
(4) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e und j mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(7) In Lehrgängen und Kursen (§ 59, § 61 Abs. 1 lit. b und c, § 62a Abs. 1 und § 63a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) mit geringerer Unterrichtsdauer als einem Unterrichtsjahr sind nach Abschluß des Lehrganges bzw. Kurses Lehrgangs- bzw. Kurszeugnisse auszustellen, auf die die Abs. 2 und 3 sowie 5 und 6 sinngemäß anzuwenden sind.
(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Reifeprüfungszeugnis, ein Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis, ein Befähigungsprüfungszeugnis oder ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen ist. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(10) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält. Hiebei ist eine Leistungsbeurteilung in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a insoweit nicht aufzunehmen, als der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 22. (1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in den Abs. 7 und 8 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
die Personalien des Schülers;
die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des § 21 Abs. 1;
allfällige Beurkundungen über
aa) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6, § 25),
bb) in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (§ 20 Abs. 6, § 31b, § 31c); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (§ 31c Abs. 7),
cc) die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 27),
dd) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d);
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut'' und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut'' beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend'' diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges) ist die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend'' in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut'' bzw. ein „Gut'' als „Sehr gut'' zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut'' aufweist und das Jahreszeugnis - mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart - den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend'' beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' aufweist wie mit „Befriedigend''; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend'' in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut'' bzw. ein „Gut'' als „Sehr gut'' zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend'' aufweist und
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
im Falle einer Verbesserung der Beurteilung in Pflichtgegenständen der 8. Schulstufe (§ 31a) einen diesbezüglichen Vermerk;
im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 11 Abs. 6, 7 oder 8).
(4) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e und j mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(7) In Lehrgängen und Kursen (§ 59, § 61 Abs. 1 lit. b und c, § 62a Abs. 1 und § 63a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) mit geringerer Unterrichtsdauer als einem Unterrichtsjahr sind nach Abschluß des Lehrganges bzw. Kurses Lehrgangs- bzw. Kurszeugnisse auszustellen, auf die die Abs. 2 und 3 sowie 5 und 6 sinngemäß anzuwenden sind.
(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Reifeprüfungszeugnis, ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis, ein Diplomprüfungszeugnis, ein Reife- und Befähigungszeugnis, ein Befähigungsprüfungszeugnis oder ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen ist. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(10) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält. Hiebei ist eine Leistungsbeurteilung in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a insoweit nicht aufzunehmen, als der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 22. (1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in den Abs. 7 und 8 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
die Personalien des Schülers;
die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des § 21 Abs. 1;
allfällige Beurkundungen über
aa) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6, § 25),
bb) in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (§ 20 Abs. 6, § 31b, § 31c); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (§ 31c Abs. 7),
cc) die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 27),
dd) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d);
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut'' und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut'' beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend'' diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut'' aufweist und das Jahreszeugnis - mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart - den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend'' beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' aufweist wie mit „Befriedigend''; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend'' in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut'' bzw. ein „Gut'' als „Sehr gut'' zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend'' aufweist und
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
im Falle einer Verbesserung der Beurteilung in Pflichtgegenständen der 8. Schulstufe (§ 31a) einen diesbezüglichen Vermerk;
im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 11 Abs. 6, 7 oder 8).
(4) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e und j mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(7) In Lehrgängen und Kursen (§ 59, § 61 Abs. 1 lit. b und c, § 62a Abs. 1 und § 63a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) mit geringerer Unterrichtsdauer als einem Unterrichtsjahr sind nach Abschluß des Lehrganges bzw. Kurses Lehrgangs- bzw. Kurszeugnisse auszustellen, auf die die Abs. 2 und 3 sowie 5 und 6 sinngemäß anzuwenden sind.
(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Reifeprüfungszeugnis, ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis, ein Diplomprüfungszeugnis, ein Reife- und Befähigungszeugnis, ein Befähigungsprüfungszeugnis oder ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen ist. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(10) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält. Hiebei ist eine Leistungsbeurteilung in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a insoweit nicht aufzunehmen, als der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 22. (1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in den Abs. 7 und 8 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
die Personalien des Schülers;
die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des § 21 Abs. 1;
allfällige Beurkundungen über
aa) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6, § 25),
bb) in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (§ 20 Abs. 6, § 31b, § 31c); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (§ 31c Abs. 7),
cc) die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 27),
dd) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d);
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut'' und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut'' beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend'' diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut'' aufweist und das Jahreszeugnis - mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart - den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend'' beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' aufweist wie mit „Befriedigend''; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend'' in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut'' bzw. ein „Gut'' als „Sehr gut'' zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend'' aufweist und
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)
im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 11 Abs. 6, 7 oder 8).
(4) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(7) In Lehrgängen und Kursen (§ 59, § 61 Abs. 1 lit. b und c, § 62a Abs. 1 und § 63a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) mit geringerer Unterrichtsdauer als einem Unterrichtsjahr sind nach Abschluß des Lehrganges bzw. Kurses Lehrgangs- bzw. Kurszeugnisse auszustellen, auf die die Abs. 2 und 3 sowie 5 und 6 sinngemäß anzuwenden sind.
(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Reifeprüfungszeugnis, ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis, ein Diplomprüfungszeugnis, ein Reife- und Befähigungszeugnis, ein Befähigungsprüfungszeugnis oder ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen ist. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(10) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält. Hiebei ist eine Leistungsbeurteilung in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a insoweit nicht aufzunehmen, als der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 22. (1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in den Abs. 7 und 8 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
die Personalien des Schülers;
die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des § 21 Abs. 1;
allfällige Beurkundungen über
aa) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6, § 25),
bb) in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (§ 20 Abs. 6, § 31b, § 31c); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (§ 31c Abs. 7),
cc) die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 27),
dd) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d);
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut'' und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut'' beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend'' diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut'' aufweist und das Jahreszeugnis - mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart - den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend'' beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' aufweist wie mit „Befriedigend''; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend'' in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut'' bzw. ein „Gut'' als „Sehr gut'' zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend'' aufweist und
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)
im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 11 Abs. 6, 7 oder 8).
(4) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(7) In Lehrgängen und Kursen (§ 59, § 61 Abs. 1 lit. b und c, § 62a Abs. 1 und § 63a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) mit geringerer Unterrichtsdauer als einem Unterrichtsjahr sind nach Abschluß des Lehrganges bzw. Kurses Lehrgangs- bzw. Kurszeugnisse auszustellen, auf die die Abs. 2 und 3 sowie 5 und 6 sinngemäß anzuwenden sind.
(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Reifeprüfungszeugnis, ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis, ein Diplomprüfungszeugnis, ein Reife- und Befähigungszeugnis oder ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen ist. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(10) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält. Hiebei ist eine Leistungsbeurteilung in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a insoweit nicht aufzunehmen, als der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 22. (1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in den Abs. 7 und 8 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
die Personalien des Schülers;
die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des § 21 Abs. 1;
allfällige Beurkundungen über
aa) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6, § 25),
bb) in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (§ 20 Abs. 6, § 31b, § 31c); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (§ 31c Abs. 7),
cc) die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 27),
dd) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d);
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut'' und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut'' beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend'' diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut'' aufweist und das Jahreszeugnis - mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart - den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend'' beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' aufweist wie mit „Befriedigend''; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend'' in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut'' bzw. ein „Gut'' als „Sehr gut'' zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend'' aufweist und
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)
im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 11 Abs. 6, 7 oder 8).
(4) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)
(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Reifeprüfungszeugnis, ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis, ein Diplomprüfungszeugnis, ein Reife- und Befähigungszeugnis oder ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen ist. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(10) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält. Hiebei ist eine Leistungsbeurteilung in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a insoweit nicht aufzunehmen, als der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 22. (1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in Abs. 8 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
die Personalien des Schülers;
die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des § 21 Abs. 1;
allfällige Beurkundungen über
aa) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6, § 25),
bb) in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (§ 20 Abs. 6, § 31b, § 31c); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (§ 31c Abs. 7),
cc) die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 27),
dd) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d);
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut'' und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut'' beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend'' diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut'' aufweist und das Jahreszeugnis - mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart - den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend'' beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' aufweist wie mit „Befriedigend''; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend'' in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut'' bzw. ein „Gut'' als „Sehr gut'' zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend'' aufweist und
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)
im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 11 Abs. 6, 7 oder 8).
(4) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)
(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Reifeprüfungszeugnis, ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis, ein Diplomprüfungszeugnis, ein Reife- und Befähigungszeugnis oder ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen ist. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(10) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält. Hiebei ist eine Leistungsbeurteilung in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a insoweit nicht aufzunehmen, als der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 22. (1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in Abs. 8 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
die Personalien des Schülers;
die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des § 21 Abs. 1;
allfällige Beurkundungen über
aa) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6, § 25),
bb) in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (§ 20 Abs. 6, § 31b, § 31c); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (§ 31c Abs. 7),
cc) die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 27),
dd) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d);
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut'' und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut'' beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend'' diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut'' aufweist und das Jahreszeugnis - mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart - den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend'' beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' aufweist wie mit „Befriedigend''; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend'' in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut'' bzw. ein „Gut'' als „Sehr gut'' zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend'' aufweist und
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)
im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 11 Abs. 6, 7 oder 8).
(4) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)
(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über die abschließende Prüfung auszustellen ist. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(10) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält. Hiebei ist eine Leistungsbeurteilung in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a insoweit nicht aufzunehmen, als der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 22. (1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in Abs. 8 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
die Personalien des Schülers;
die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des § 21 Abs. 1;
allfällige Beurkundungen über
aa) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6, § 25),
bb) in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (§ 20 Abs. 6, § 31b, § 31c); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (§ 31c Abs. 7),
cc) die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 27),
dd) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d);
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut” und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut” beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend” diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut” aufweist und das Jahreszeugnis - mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart - den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend” beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” aufweist wie mit „Befriedigend”; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend” in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut” bzw. ein „Gut” als „Sehr gut” zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend” aufweist und
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)
im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 11 Abs. 6, 7 oder 8).
(4) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)
(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über die abschließende Prüfung auszustellen ist. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(10) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält. Hiebei ist eine Leistungsbeurteilung in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a insoweit nicht aufzunehmen, als der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.
Abs. 1: Tritt mit Ablauf des 14. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5).
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 22. (1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in Abs. 8 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
die Personalien des Schülers;
die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des § 21 Abs. 1;
allfällige Beurkundungen über
aa) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6, § 25),
bb) in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (§ 20 Abs. 6, § 31b, § 31c); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (§ 31c Abs. 7),
cc) die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 27),
dd) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d);
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut” und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut” beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend” diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut” aufweist und das Jahreszeugnis - mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart - den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend” beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” aufweist wie mit „Befriedigend”; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend” in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut” bzw. ein „Gut” als „Sehr gut” zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend” aufweist und
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)
im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 11 Abs. 6, 7 oder 8).
(4) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)
(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart oder - im Fall des Überspringens an einer “Nahtstelle” gemäß § 26a - der vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über die abschließende Prüfung auszustellen ist. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(10) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält. Hiebei ist eine Leistungsbeurteilung in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a insoweit nicht aufzunehmen, als der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.
Abs. 1: Tritt mit 15. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5).
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 22. (1) Am Ende des Unterrichtsjahres, ausgenommen der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, bei lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist für jeden Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen. Am Ende der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Sommersemester auszustellen.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
die Personalien des Schülers;
die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des § 21 Abs. 1;
allfällige Beurkundungen über
aa) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6, § 25),
bb) in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (§ 20 Abs. 6, § 31b, § 31c); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (§ 31c Abs. 7),
cc) die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 27),
dd) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d);
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut” und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut” beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend” diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut” aufweist und das Jahreszeugnis - mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart - den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend” beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” aufweist wie mit „Befriedigend”; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend” in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut” bzw. ein „Gut” als „Sehr gut” zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend” aufweist und
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)
im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 11 Abs. 6, 6a, 7 oder 8).
(4) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)
(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart oder - im Fall des Überspringens an einer “Nahtstelle” gemäß § 26a - der vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über die abschließende Prüfung auszustellen ist. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(10) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält. Hiebei ist eine Leistungsbeurteilung in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a insoweit nicht aufzunehmen, als der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.
Abs. 1: Tritt mit Ablauf des 14. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5).
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 22. (1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in Abs. 8 nicht anderes bestimmt ist.
(1a) Dem Schüler der Neuen Mittelschule ist für jede erfolgreich absolvierte Schulstufe zusätzlich zum Jahreszeugnis eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung auszustellen, die in schriftlicher Form die Leistungsstärken des Schülers ausweist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
die Personalien des Schülers;
die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen; im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des § 21 Abs. 1;
allfällige Beurkundungen über
aa) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6, § 25),
ab) die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule,
bb) in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (§ 20 Abs. 6, § 31b, § 31c); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (§ 31c Abs. 7),
cc) die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 27),
dd) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d);
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend“ diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist und das Jahreszeugnis mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist wie mit „Befriedigend“; in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des guten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend“ in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend“ aufweist und
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
j) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)
im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 11 Abs. 6, 7 oder 8).
(4) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)
(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart oder im Fall des Überspringens an einer „Nahtstelle“ gemäß § 26a der vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über die abschließende Prüfung auszustellen ist. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(10) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält. Hiebei ist eine Leistungsbeurteilung in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a insoweit nicht aufzunehmen, als der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.
Abs. 1: Tritt mit 15. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5).
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 22. (1) Am Ende des Unterrichtsjahres, ausgenommen der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, bei lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist für jeden Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen. Am Ende der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Sommersemester auszustellen.
(1a) Dem Schüler der Neuen Mittelschule ist für jede erfolgreich absolvierte Schulstufe zusätzlich zum Jahreszeugnis eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung auszustellen, die in schriftlicher Form die Leistungsstärken des Schülers ausweist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
die Personalien des Schülers;
die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen; im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des § 21 Abs. 1;
allfällige Beurkundungen über
aa) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6, § 25),
ab) die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule,
bb) in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (§ 20 Abs. 6, § 31b, § 31c); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (§ 31c Abs. 7),
cc) die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 27),
dd) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d);
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend“ diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist und das Jahreszeugnis mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist wie mit „Befriedigend“; in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des guten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend“ in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend“ aufweist und
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
j) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)
im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 11 Abs. 6, 6a, 7 oder 8).
(4) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)
(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart oder im Fall des Überspringens an einer „Nahtstelle“ gemäß § 26a der vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über die abschließende Prüfung auszustellen ist. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(10) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält. Hiebei ist eine Leistungsbeurteilung in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a insoweit nicht aufzunehmen, als der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.
Findet auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung, vgl. § 82 Abs. 5o.
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 22. (1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in Abs. 8 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
die Personalien des Schülers;
die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des § 21 Abs. 1;
allfällige Beurkundungen über
aa) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6, § 25),
bb) in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (§ 20 Abs. 6, § 31b, § 31c); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (§ 31c Abs. 7),
cc) die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 27),
dd) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d);
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut” und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut” beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend” diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut” aufweist und das Jahreszeugnis - mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart - den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend” beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” aufweist wie mit „Befriedigend”; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend” in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut” bzw. ein „Gut” als „Sehr gut” zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend” aufweist und
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)
im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 11 Abs. 6, 7 oder 8).
(4) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)
(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart oder - im Fall des Überspringens an einer “Nahtstelle” gemäß § 26a - der vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 oder § 42g Abs. 1 ein Zeugnis über die abschließende Prüfung auszustellen ist. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(10) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält. Hiebei ist eine Leistungsbeurteilung in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a insoweit nicht aufzunehmen, als der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.
Abs. 1: Tritt mit Ablauf des 14. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5).
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 22. (1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in Abs. 8 nicht anderes bestimmt ist.
(1a) Dem Schüler der Neuen Mittelschule ist für jede erfolgreich absolvierte Schulstufe zusätzlich zum Jahreszeugnis eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung auszustellen, die in schriftlicher Form die Leistungsstärken des Schülers ausweist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
die Personalien des Schülers;
die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen; im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des § 21 Abs. 1;
allfällige Beurkundungen über
aa) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6, § 25),
ab) die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule,
bb) in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (§ 20 Abs. 6, § 31b, § 31c); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (§ 31c Abs. 7),
cc) die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 27),
dd) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d);
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend“ diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist und das Jahreszeugnis mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist wie mit „Befriedigend“; in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des guten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend“ in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend“ aufweist und
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 11 Abs. 6, 7 oder 8).
(4) In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)
(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ohne abschließende Prüfung, hinsichtlich der Schulart Sonderschule darüber hinaus im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe und im Fall des Überspringens an einer „Nahtstelle“ gemäß § 26a Abs. 2 bereits im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen; hinsichtlich der Schulart Sonderschule hat dieses gegebenenfalls einen Hinweis auf den erfolgreichen Abschluss der 1. bis 8. Schulstufe zu enthalten. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(10) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält. Hiebei ist eine Leistungsbeurteilung in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a insoweit nicht aufzunehmen, als der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.
Abs. 1: Tritt mit 15. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5).
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 22. (1) Am Ende des Unterrichtsjahres, ausgenommen der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, bei lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist für jeden Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen. Am Ende der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Sommersemester auszustellen.
(1a) Dem Schüler der Neuen Mittelschule ist für jede erfolgreich absolvierte Schulstufe zusätzlich zum Jahreszeugnis eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung auszustellen, die in schriftlicher Form die Leistungsstärken des Schülers ausweist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
die Personalien des Schülers;
die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen; im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des § 21 Abs. 1;
allfällige Beurkundungen über
aa) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6, § 25),
ab) die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule,
bb) in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (§ 20 Abs. 6, § 31b, § 31c); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (§ 31c Abs. 7),
cc) die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 27),
dd) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d);
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend“ diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist und das Jahreszeugnis mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist wie mit „Befriedigend“; in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des guten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend“ in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend“ aufweist und
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 11 Abs. 6, 6a, 7 oder 8).
(4) In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)
(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ohne abschließende Prüfung, hinsichtlich der Schulart Sonderschule darüber hinaus im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe und im Fall des Überspringens an einer „Nahtstelle“ gemäß § 26a Abs. 2 bereits im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen; hinsichtlich der Schulart Sonderschule hat dieses gegebenenfalls einen Hinweis auf den erfolgreichen Abschluss der 1. bis 8. Schulstufe zu enthalten. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(10) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält. Hiebei ist eine Leistungsbeurteilung in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a insoweit nicht aufzunehmen, als der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 22. (1) Am Ende des Unterrichtsjahres, bei lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist für jede Schülerin und jeden Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen. Dies gilt nicht, wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat und eine schriftliche Jahresinformation auszustellen ist.
(1a) Dem Schüler der Neuen Mittelschule ist für jede erfolgreich absolvierte Schulstufe zusätzlich zum Jahreszeugnis eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung auszustellen, die in schriftlicher Form die Leistungsstärken des Schülers ausweist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
die Personalien des Schülers;
die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen; im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des § 21 Abs. 1;
allfällige Beurkundungen über
aa) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6, § 25),
ab) die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule,
bb) in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (§ 20 Abs. 6, § 31b, § 31c); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (§ 31c Abs. 7),
cc) die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 27),
dd) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d);
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend“ diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist und das Jahreszeugnis mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist wie mit „Befriedigend“; in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des guten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend“ in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend“ aufweist und
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 11 Abs. 6, 6a, 7 oder 8).
(4) In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)
(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ohne abschließende Prüfung, hinsichtlich der Schulart Sonderschule darüber hinaus im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe und im Fall des Überspringens an einer „Nahtstelle“ gemäß § 26a Abs. 2 bereits im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen; hinsichtlich der Schulart Sonderschule hat dieses gegebenenfalls einen Hinweis auf den erfolgreichen Abschluss der 1. bis 8. Schulstufe zu enthalten. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(10) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die
die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen oder
wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information
Abkürzung
SchUG
Abs. 1 letzter Satz tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 8 Z 5).
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 22. (1) Am Ende des Unterrichtsjahres, bei lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist für jede Schülerin und jeden Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen. Dies gilt nicht, wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat und eine schriftliche Jahresinformation auszustellen ist. Dies gilt weiters nicht für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, hinsichtlich derer am Ende der betreffenden Schulstufe nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Sommersemester auszustellen ist.
(1a) Dem Schüler der Neuen Mittelschule ist für jede erfolgreich absolvierte Schulstufe zusätzlich zum Jahreszeugnis eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung auszustellen, die in schriftlicher Form die Leistungsstärken des Schülers ausweist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
die Personalien des Schülers;
die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen; im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des § 21 Abs. 1;
allfällige Beurkundungen über
aa) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6, § 25),
ab) die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule,
bb) in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (§ 20 Abs. 6, § 31b, § 31c); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (§ 31c Abs. 7),
cc) die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 27),
dd) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d);
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend“ diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung
des ausgezeichneten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend“ in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist und das Jahreszeugnis mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
an Berufsschulen ist ein „Befriedigend“ in einem Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand erfolgt;
die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist wie mit „Befriedigend“; in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des guten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend“ in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend“ aufweist und
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
an Berufsschulen ist ein „Befriedigend“ in einem Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand erfolgt;
sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
(Anm.: lit. j aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)
im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 11 Abs. 6, 6a, 7 oder 8).
(4) In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)
(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ohne abschließende Prüfung, hinsichtlich der Schulart Sonderschule darüber hinaus im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe und im Fall des Überspringens an einer „Nahtstelle“ gemäß § 26a Abs. 2 bereits im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen; hinsichtlich der Schulart Sonderschule hat dieses gegebenenfalls einen Hinweis auf den erfolgreichen Abschluss der 1. bis 8. Schulstufe zu enthalten. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(10) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die
die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen oder
wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information
zu enthalten hat. Z 1 gilt nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a, wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.
Abkürzung
SchUG
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Semesterzeugnis
§ 22a. (1) Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist für jeden Schüler am Ende jedes Semesters ein Semesterzeugnis auszustellen.
(2) Das Semesterzeugnis hat insbesondere zu enthalten:
Das Schuljahr und das Semester (Wintersemester, Sommersemester),
die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule,
die Personalien des Schülers,
die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges),
die Unterrichtsgegenstände des betreffenden Semesters und
die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20) oder
auf Verlangen die Beurteilung der im Rahmen eines allfälligen Unterrichtsbesuches gemäß § 26b oder einer allfälligen Semesterprüfung gemäß § 23b erbrachten Leistungen oder
im Fall der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen und ein entsprechender Vermerk oder
im Fall der Befreiung von der Teilnahme am Unterricht ein entsprechender Vermerk und im Fall der §§ 23b und 26b die Beurteilung der bei der Semesterprüfung bzw. im Rahmen des Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen,
die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule (§ 21 Abs. 1),
allfällige Beurkundungen über
die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25) oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6),
die Zulässigkeit der Ablegung einer Semesterprüfung (§ 23a) oder der Wiederholung der Schulstufe (§ 27),
die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d),
die Feststellung, dass der Schüler das Semester mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn alle vorangegangenen Semesterzeugnisse in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen aufweisen und der Schüler in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände des betreffenden Semesters mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend“ diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen,
die Feststellung, dass der Schüler das Semester mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn alle vorangegangenen Semesterzeugnisse in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen aufweisen und der Schüler in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist wie mit „Befriedigend“,
im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung,
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassen- bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Semesterzeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Semesterzeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit war (§ 11 Abs. 6, 6a, 6b oder 7).
(4) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Semesterzeugnis auszustellen, welches anstelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) den Vermerk über die Stundung der Prüfung zu enthalten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist das vorläufige Semesterzeugnis einzuziehen und ein Semesterzeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(5) Auf einem Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn ein oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, diejenigen Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters zu benennen, die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren. Weiters können in einem Beiblatt zum Semesterzeugnis des letzten Semesters von berufsbildenden Schulen die mit dem Abschluss der Schule verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(6) Die Gestaltung des Zeugnisformulars für das Semesterzeugnis ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(7) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Semesterzeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, wobei sich die Beurteilung auf die bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu beziehen hat.
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - zu Beginn des folgenden Schuljahres in einem oder zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist;
(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend'' beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend'' in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des § 28 Abs. 3 entgegensteht.
(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Hauptschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - zu Beginn des folgenden Schuljahres in einem oder zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist;
(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend'' beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend'' in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des § 28 Abs. 3 entgegensteht.
(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Hauptschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - zu Beginn des folgenden Schuljahres in einem oder zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist;
(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend'' beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend'' in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des § 28 Abs. 3 entgegensteht.
(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Hauptschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - zu Beginn des folgenden Schuljahres in einem oder zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist;
(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend'' beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend'' in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des § 28 Abs. 3 entgegensteht.
(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Hauptschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - zu Beginn des folgenden Schuljahres in einem oder zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist;
(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend'' beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend'' in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des § 28 Abs. 3 entgegensteht.
(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Hauptschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - zu Beginn des folgenden Schuljahres in einem oder zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit „Nicht genügend” beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend” beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend” beurteilt worden ist;
(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend” beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend” in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des § 28 Abs. 3 entgegensteht.
(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Hauptschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend” beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist;
(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden - sofern die nachstehenden Abs. nicht anderes anordnen - zwischen Donnerstag der letzten Woche des Schuljahres und Dienstag der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt.
(1b) An ganzjährigen Berufsschulen dürfen die Wiederholungsprüfungen auch zwischen Mittwoch und Freitag der ersten Woche des Schuljahres abgelegt werden. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen dürfen die Wiederholungsprüfungen frühestens zwei Wochen nach Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.
(1c) Die Festlegung der Tage, an welchen die Wiederholungsprüfungen durchzuführen sind, erfolgt durch das Schulforum (§ 63a) bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) oder, wenn ein gültiger Beschluss nicht zustande kommt, durch den Schulleiter. Dabei ist zu beachten, dass es durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen zu keinem Unterrichtsentfall kommt und der Beginn des lehrplanmäßigen Unterrichtes (§ 10 Abs. 1) nicht verzögert wird.
(1d) Macht ein Schüler, der gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 trotz der Note "Nicht genügend" zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3) beruht.
(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend” beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend” in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des § 28 Abs. 3 entgegensteht.
(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Hauptschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend” beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist;
(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit die nachstehenden Absätze nicht anderes anordnen – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt.
(1b) An ganzjährigen Berufsschulen dürfen die Wiederholungsprüfungen auch zwischen Mittwoch und Freitag der ersten Woche des Schuljahres abgelegt werden. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen dürfen die Wiederholungsprüfungen frühestens zwei Wochen nach Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.
(1c) Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres (§ 10 Abs. 1) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Abs. 1a auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind. Ein solcher Beschluss unterliegt den Beschlusserfordernissen des § 63a Abs. 12 bzw. des § 64 Abs. 11, jeweils vierter Satz.
(1d) Macht ein Schüler, der gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 trotz der Note “Nicht genügend” zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3) beruht.
(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend” beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend” in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des § 28 Abs. 3 entgegensteht.
(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Hauptschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend” beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist;
(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit die nachstehenden Absätze nicht anderes anordnen – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt.
(1b) An ganzjährigen Berufsschulen dürfen die Wiederholungsprüfungen auch zwischen Mittwoch und Freitag der ersten Woche des Schuljahres abgelegt werden. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen dürfen die Wiederholungsprüfungen frühestens zwei Wochen nach Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.
(1c) Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres (§ 10 Abs. 1) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Abs. 1a auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind. Ein solcher Beschluss unterliegt den Beschlusserfordernissen des § 63a Abs. 12 bzw. des § 64 Abs. 11, jeweils vierter Satz.
(1d) Macht ein Schüler, der gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 trotz der Note “Nicht genügend” zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3) beruht.
(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend” beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend” in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des § 28 Abs. 3 entgegensteht.
(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Hauptschule oder in die Neue Mittelschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend” beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
Mit BGBl. I Nr. 73/2012 wurde angeordnet, dass die Fassung des Abs. 1a in dieser Fassung nicht in Kraft tritt (vgl. § 82 Abs. 5o).
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist;
(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe der allgemein bildenden höheren Schule finden die Wiederholungsprüfungen auf Antrag des Schülers vor dem zweiten Prüfungstermin der Klausurprüfung (§ 42c Abs. 3 Z 2) statt. Eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß Abs. 1a und 1c zulässig.
(1b) An ganzjährigen Berufsschulen dürfen die Wiederholungsprüfungen auch zwischen Mittwoch und Freitag der ersten Woche des Schuljahres abgelegt werden. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen dürfen die Wiederholungsprüfungen frühestens zwei Wochen nach Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.
(1c) Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres (§ 10 Abs. 1) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Abs. 1a auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind. Ein solcher Beschluss unterliegt den Beschlusserfordernissen des § 63a Abs. 12 bzw. des § 64 Abs. 11, jeweils vierter Satz.
(1d) Macht ein Schüler, der gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 trotz der Note “Nicht genügend” zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3) beruht.
(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend” beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend” in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des § 28 Abs. 3 entgegensteht.
(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Hauptschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend” beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
Abs. 1: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Abs. 1a: Tritt hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit Ablauf des 31. August 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit Ablauf des 31. August 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 8).
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist;
(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig.
(1b) An ganzjährigen Berufsschulen dürfen die Wiederholungsprüfungen auch zwischen Mittwoch und Freitag der ersten Woche des Schuljahres abgelegt werden. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen dürfen die Wiederholungsprüfungen frühestens zwei Wochen nach Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.
(1c) Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres (§ 10 Abs. 1) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Abs. 1a auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind. Ein solcher Beschluss unterliegt den Beschlusserfordernissen des § 63a Abs. 12 bzw. des § 64 Abs. 11, jeweils vierter Satz.
(1d) Macht ein Schüler, der gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 trotz der Note “Nicht genügend” zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3) beruht.
(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend” beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend” in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des § 28 Abs. 3 entgegensteht.
(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Hauptschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend” beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
Abs. 1: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Abs. 1a: Tritt hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit Ablauf des 31. August 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit Ablauf des 31. August 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 8).
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist;
(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig.
(1b) An ganzjährigen Berufsschulen dürfen die Wiederholungsprüfungen auch zwischen Mittwoch und Freitag der ersten Woche des Schuljahres abgelegt werden. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen dürfen die Wiederholungsprüfungen frühestens zwei Wochen nach Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.
(1c) Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres (§ 10 Abs. 1) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Abs. 1a auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind. Ein solcher Beschluss unterliegt den Beschlusserfordernissen des § 63a Abs. 12 bzw. des § 64 Abs. 11, jeweils vierter Satz.
(1d) Macht ein Schüler, der gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 trotz der Note “Nicht genügend” zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3) beruht.
(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend” beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend” in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des § 28 Abs. 3 entgegensteht.
(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Hauptschule oder in die Neue Mittelschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend” beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
Abs. 1: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Abs. 1a: Tritt hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit Ablauf des 31. August 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit Ablauf des 31. August 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 8).
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Ein Schüler darf ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist;
(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig.
(1b) An ganzjährigen Berufsschulen dürfen die Wiederholungsprüfungen auch zwischen Mittwoch und Freitag der ersten Woche des Schuljahres abgelegt werden. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen dürfen die Wiederholungsprüfungen frühestens zwei Wochen nach Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.
(1c) Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres (§ 10 Abs. 1) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Abs. 1a auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind. Ein solcher Beschluss unterliegt den Beschlusserfordernissen des § 63a Abs. 12 bzw. des § 64 Abs. 11, jeweils vierter Satz.
(1d) Macht ein Schüler, der gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 trotz der Note „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3) beruht.
(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend“ in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des § 28 Abs. 3 entgegensteht.
(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Hauptschule oder in die Neue Mittelschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Ein Schüler darf ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist;
(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig.
(1b) An ganzjährigen Berufsschulen dürfen die Wiederholungsprüfungen auch zwischen Mittwoch und Freitag der ersten Woche des Schuljahres abgelegt werden. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen dürfen die Wiederholungsprüfungen frühestens zwei Wochen nach Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.
(1c) Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres (§ 10 Abs. 1) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Abs. 1a auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind. Ein solcher Beschluss unterliegt den Beschlusserfordernissen des § 63a Abs. 12 bzw. des § 64 Abs. 11, jeweils vierter Satz.
(1d) Macht ein Schüler, der gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 trotz der Note „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3) beruht.
(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend“ in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des § 28 Abs. 3 entgegensteht.
(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Hauptschule oder in die Neue Mittelschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
Abs. 1: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Ein Schüler darf ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist;
(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig.
(1b) An ganzjährigen Berufsschulen dürfen die Wiederholungsprüfungen auch zwischen Mittwoch und Freitag der ersten Woche des Schuljahres abgelegt werden. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen dürfen die Wiederholungsprüfungen frühestens zwei Wochen nach Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.
(1c) Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres (§ 10 Abs. 1) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Abs. 1a auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind. Ein solcher Beschluss unterliegt den Beschlusserfordernissen des § 63a Abs. 12 bzw. des § 64 Abs. 11, jeweils vierter Satz.
(1d) Macht ein Schüler, der gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 trotz der Note „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3) beruht.
(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend“ in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des § 28 Abs. 3 entgegensteht.
(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Hauptschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
Abs. 1: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Ein Schüler darf ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, oder
der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist;
(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig.
(1b) An ganzjährigen Berufsschulen dürfen die Wiederholungsprüfungen auch zwischen Mittwoch und Freitag der ersten Woche des Schuljahres abgelegt werden. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen dürfen die Wiederholungsprüfungen frühestens zwei Wochen nach Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.
(1c) Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres (§ 10 Abs. 1) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Abs. 1a auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind. Ein solcher Beschluss unterliegt den Beschlusserfordernissen des § 63a Abs. 12 bzw. des § 64 Abs. 11, jeweils vierter Satz.
(1d) Macht ein Schüler, der gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 trotz der Note „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3) beruht.
(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend“ in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des § 28 Abs. 3 entgegensteht.
(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Hauptschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Semesterprüfung
§ 23a. (1) Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, die in einem oder in mehreren Pflichtgegenständen oder Freigegenständen in einem Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, sind berechtigt, in diesen Unterrichtsgegenständen eine Semesterprüfung abzulegen. Im Falle der Wiederholung von Schulstufen sind Semesterprüfungen über besuchte Unterrichtsgegenstände nicht zulässig; bereits absolvierte Semesterprüfungen schränken die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten (Abs. 7) allfälliger Semesterprüfungen im betreffenden Unterrichtsgegenstand nicht ein.
(2) Prüfer der Semesterprüfung sowie der erstmaligen Wiederholung derselben ist der den Unterrichtsgegenstand zuletzt unterrichtende Lehrer oder ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer. Die Bestellung fachkundiger Lehrer als Prüfer für allenfalls weitere Wiederholungen von Semesterprüfungen hat auf Vorschlag des Schülers zu erfolgen; dem Vorschlag ist zu entsprechen, sofern zwingende Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Semesterprüfungen und deren beiden Wiederholungen sind
hinsichtlich des Wintersemesters im darauffolgenden Sommer- und Wintersemester und
hinsichtlich des Sommersemesters im darauffolgenden Winter- und Sommersemester
(4) Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den Prüfer festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist. Mündliche und graphische Prüfungen haben zwischen 15 und 30 Minuten, praktische Prüfungen bis zu 300 Minuten zu dauern. Schriftliche Prüfungen haben höchstens 50 Minuten, im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten mindestens 50 Minuten, jedoch nicht länger als die längste Schularbeit zu dauern.
(5) Die Semesterprüfung hat im betreffenden Unterrichtsgegenstand jene Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe zu umfassen, die am Beiblatt zum Semesterzeugnis benannt wurden.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch den Prüfer. Sie ist sodann unter Einbeziehung der im Semester in allen Kompetenzbereichen erbrachten Leistungen höchstens mit „Befriedigend“ als Leistungsbeurteilung für das betreffende Semester festzusetzen. § 18 Abs. 2 bis 8, Abs. 10 sowie Abs. 12 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, findet Anwendung. Bei positiver Beurteilung verliert das betreffende Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und ein neues Semesterzeugnis auszustellen.
(7) Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen dürfen zwei Mal, in höchstens drei Pflichtgegenständen drei Mal, Semesterprüfungen hinsichtlich des Sommersemesters der letzten Schulstufe jedoch nur ein Mal, wiederholt werden. Die vorstehenden Abs. finden Anwendung. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zu Terminverlust.
(8) Der Prüfer hat Aufzeichnungen über den Verlauf der Semesterprüfung, insbesondere über die gestellten Fragen und die Beurteilung einschließlich der zur Beurteilung führenden Erwägungen zu führen.
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Semesterprüfung
§ 23a. (1) Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, die in einem oder in mehreren Pflichtgegenständen oder Freigegenständen in einem Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, sind berechtigt, in diesen Unterrichtsgegenständen eine Semesterprüfung abzulegen. Im Falle der Wiederholung von Schulstufen sind Semesterprüfungen über besuchte Unterrichtsgegenstände nicht zulässig; bereits absolvierte Semesterprüfungen schränken die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten (Abs. 7) allfälliger Semesterprüfungen im betreffenden Unterrichtsgegenstand nicht ein.
(2) Prüfer der Semesterprüfung sowie der erstmaligen Wiederholung derselben ist der den Unterrichtsgegenstand zuletzt unterrichtende Lehrer oder ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer. Die Bestellung fachkundiger Lehrer als Prüfer für allenfalls weitere Wiederholungen von Semesterprüfungen hat auf Vorschlag des Schülers zu erfolgen; dem Vorschlag ist zu entsprechen, sofern zwingende Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Semesterprüfungen und deren beiden Wiederholungen sind
hinsichtlich des Wintersemesters im darauffolgenden Sommer- und Wintersemester und
hinsichtlich des Sommersemesters im darauffolgenden Winter- und Sommersemester
(4) Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den Prüfer festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist. Mündliche, praktische und graphische Prüfungen haben zwischen 15 und 30 Minuten zu dauern. Schriftliche Prüfungen haben höchstens 50 Minuten, im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten mindestens 50 Minuten, jedoch nicht länger als die längste Schularbeit zu dauern.
(5) Die Semesterprüfung hat im betreffenden Unterrichtsgegenstand jene Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe zu umfassen, die am Beiblatt zum Semesterzeugnis benannt wurden.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch den Prüfer. Sie ist sodann unter Einbeziehung der im Semester in allen Kompetenzbereichen erbrachten Leistungen höchstens mit „Befriedigend“ als Leistungsbeurteilung für das betreffende Semester festzusetzen. § 18 Abs. 2 bis 8, Abs. 10 sowie Abs. 12 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, findet Anwendung. Bei positiver Beurteilung verliert das betreffende Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und ein neues Semesterzeugnis auszustellen.
(7) Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen dürfen zwei Mal, in höchstens drei Pflichtgegenständen drei Mal, Semesterprüfungen hinsichtlich des Sommersemesters der letzten Schulstufe jedoch nur ein Mal, wiederholt werden. Die vorstehenden Abs. finden Anwendung. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zum Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit.
(8) Der Prüfer hat Aufzeichnungen über den Verlauf der Semesterprüfung, insbesondere über die gestellten Fragen und die Beurteilung einschließlich der zur Beurteilung führenden Erwägungen zu führen.
Abkürzung
SchUG
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Semesterprüfung
§ 23a. (1) Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, die in einem oder in mehreren Pflichtgegenständen oder Freigegenständen in einem Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, sind berechtigt, in diesen Unterrichtsgegenständen eine Semesterprüfung abzulegen. Im Falle der Wiederholung von Schulstufen sind Semesterprüfungen über besuchte Unterrichtsgegenstände nicht zulässig; bereits absolvierte Semesterprüfungen schränken die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten (Abs. 7) allfälliger Semesterprüfungen im betreffenden Unterrichtsgegenstand nicht ein.
(2) Prüfer der Semesterprüfung sowie der erstmaligen Wiederholung derselben ist der den Unterrichtsgegenstand zuletzt unterrichtende Lehrer oder ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer. Die Bestellung fachkundiger Lehrer als Prüfer für allenfalls weitere Wiederholungen von Semesterprüfungen hat auf Vorschlag des Schülers zu erfolgen; dem Vorschlag ist zu entsprechen, sofern zwingende Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Semesterprüfungen und deren beiden Wiederholungen sind
hinsichtlich des Wintersemesters im darauffolgenden Sommer- und Wintersemester und
hinsichtlich des Sommersemesters im darauffolgenden Winter- und Sommersemester
abzuhalten. Ein fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland gemäß § 25 Abs. 9 verlängert den Zeitraum für die Ablegung der im betreffenden Semester oder in den betreffenden Semestern durchzuführenden Semesterprüfungen oder deren beiden Wiederholungen. In höchstens drei Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe ist über die Zeiträume gemäß Z 1 und 2 hinaus je höchstens eine Semesterprüfung (bis zu dritte Wiederholung) über nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterbeurteilungen zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen zulässig. Semesterprüfungen sowie Wiederholungen von Semesterprüfungen sind auf Antrag des Schülers anzuberaumen, wobei Wiederholungen zumindest vier Wochen nach der zuletzt abgelegten Prüfung anzuberaumen sind. Semesterprüfungen (einschließlich deren Wiederholungen) können auch an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abgehalten werden und sind der vorangegangenen Schulstufe zuzurechnen. Semesterprüfungen über das Sommersemester der letzten Schulstufe einer Ausbildung sind zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung abzuhalten; eine einmalige Wiederholung dieser Semesterprüfung kann an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abgehalten werden. Die konkreten Prüfungstermine für Semesterprüfungen (einschließlich der Wiederholungen) sind vom Prüfer anzuberaumen.
(4) Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den Prüfer festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist. Mündliche und graphische Prüfungen haben zwischen 15 und 30 Minuten, praktische Prüfungen bis zu 300 Minuten zu dauern. Schriftliche Prüfungen haben höchstens 50 Minuten, im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten mindestens 50 Minuten, jedoch nicht länger als die längste Schularbeit zu dauern.
(5) Die Semesterprüfung hat im betreffenden Unterrichtsgegenstand jene Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe zu umfassen, die am Beiblatt zum Semesterzeugnis benannt wurden.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch den Prüfer. Sie ist sodann unter Einbeziehung der im Semester in allen Kompetenzbereichen erbrachten Leistungen höchstens mit „Befriedigend“ als Leistungsbeurteilung für das betreffende Semester festzusetzen; diese Einschränkung gilt nicht für Semesterprüfungen nach unverschuldet nicht absolvierten Nachtragsprüfungen. § 18 Abs. 2 bis 8, Abs. 10 sowie Abs. 12 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, findet Anwendung. Bei positiver Beurteilung verliert das betreffende Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und ein neues Semesterzeugnis auszustellen.
(7) Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen dürfen zwei Mal, in höchstens drei Pflichtgegenständen drei Mal, Semesterprüfungen hinsichtlich des Sommersemesters der letzten Schulstufe jedoch nur ein Mal, wiederholt werden. Die vorstehenden Abs. finden Anwendung. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zu Terminverlust.
(8) Der Prüfer hat Aufzeichnungen über den Verlauf der Semesterprüfung, insbesondere über die gestellten Fragen und die Beurteilung einschließlich der zur Beurteilung führenden Erwägungen zu führen.
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Begabungsförderung – Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände
§ 23b. (1) Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auf Antrag berechtigt, über einzelne Pflichtgegenstände der beiden folgenden Semester Semesterprüfungen zu absolvieren.
(2) Prüfer ist ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.
(3) Die Prüfungstermine sind auf Antrag des Schülers vom Prüfer anzuberaumen.
(4) Die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände hat sämtliche Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
(5) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch den Prüfer. Sie gilt als Semesterbeurteilung des betreffenden Pflichtgegenstandes.
(6) Dem Schüler ist ein Zeugnis über die Semesterprüfung auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
Die Bezeichnung der Schule,
die Personalien des Schülers,
den Namen des Prüfers,
Zeit und Ort der Prüfung,
die Bezeichnung des Lehrplanes,
die Bezeichnung des Pflichtgegenstandes sowie des Semesters,
die Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung sowie
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Prüfers und des Schulleiters oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule.
(7) Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände dürfen nicht wiederholt werden. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zum Verlust des Rechts auf Ablegung der Semesterprüfung.
(8) § 18 Abs. 2 bis 8, Abs. 10 sowie Abs. 12 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, sowie § 23a Abs. 4 und 8 findet Anwendung.
Abkürzung
SchUG
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Begabungsförderung – Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände
§ 23b. (1) Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auf Antrag berechtigt, über einzelne Pflichtgegenstände (ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) der beiden folgenden Semester Semesterprüfungen zu absolvieren.
(2) Prüfer ist ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.
(3) Die Prüfungstermine sind auf Antrag des Schülers vom Prüfer anzuberaumen.
(4) Die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände hat sämtliche Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
(5) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch den Prüfer. Sie gilt als Semesterbeurteilung des betreffenden Pflichtgegenstandes.
(6) Dem Schüler ist ein Zeugnis über die Semesterprüfung auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
Die Bezeichnung der Schule,
die Personalien des Schülers,
den Namen des Prüfers,
Zeit und Ort der Prüfung,
die Bezeichnung des Lehrplanes,
die Bezeichnung des Pflichtgegenstandes sowie des Semesters,
die Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung sowie
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Prüfers und des Schulleiters oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule.
(7) Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände dürfen nicht wiederholt werden. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zum Verlust des Rechts auf Ablegung der Semesterprüfung.
(8) § 18 Abs. 2 bis 8, Abs. 10 sowie Abs. 12 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, sowie § 23a Abs. 4 und 8 findet Anwendung.
Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler
§ 24. (1) Nicht schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist auf ihr Verlangen im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr und die besuchten Unterrichtsgegenstände auszustellen.
(2) Wenn nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler innerhalb der ersten beiden Monate beantragen, daß ihre Leistungen in den von ihnen besuchten Unterrichtsgegenständen beurteilt werden, sind die §§ 17 bis 21 und § 23 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall hat die Schulbesuchsbestätigung auch die Beurteilung der Leistungen in den Unterrichtsgegenständen zu enthalten.
Abkürzung
SchUG
Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler
§ 24. (1) Nicht schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist auf ihr Verlangen im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr und die besuchten Unterrichtsgegenstände auszustellen.
(2) Wenn nicht schulpflichtige außerordentliche Schülerinnen oder Schüler innerhalb der ersten beiden Monate beantragen, dass ihre Leistungen in den von ihnen besuchten Unterrichtsgegenständen beurteilt werden oder dass, falls eine entsprechende Festlegung gemäß § 18a Abs. 1 erster Satz getroffen wurde, eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, sind die §§ 17 bis 21 und § 23 anzuwenden. In diesem Fall hat die Schulbesuchsbestätigung auch die Beurteilung der Leistungen in den Unterrichtsgegenständen bzw. die Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu enthalten.
Abkürzung
SchUG
Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler
§ 24. (1) Nicht schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist auf ihr Verlangen im Zeitpunkt ihres Ausscheidens und am Ende eines jeden Semesters bzw. Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr und die besuchten Unterrichtsgegenstände auszustellen.
(2) Wenn nicht schulpflichtige außerordentliche Schülerinnen oder Schüler innerhalb der ersten beiden Monate beantragen, dass ihre Leistungen in den von ihnen besuchten Unterrichtsgegenständen beurteilt werden oder dass, falls eine entsprechende Festlegung gemäß § 18a Abs. 1 erster Satz getroffen wurde, eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, sind die §§ 17 bis 21 und § 23 anzuwenden. In diesem Fall hat die Schulbesuchsbestätigung auch die Beurteilung der Leistungen in den Unterrichtsgegenständen bzw. die Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu enthalten.
ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 13 lit. a)
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält, aber
der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' erhalten hat,
der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen zum Aufsteigen berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen nicht anzuwenden. (BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 23)
(4) Schüler der 1. Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die 2. Schulstufe aufzusteigen.
(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend'' in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe zu besuchen haben. (BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 24)
(6) Schüler von Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 13 lit. c; BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 24)
(7) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten. (BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 24)
(8) In berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 13 lit. d; BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 24)
ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält, aber
der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' erhalten hat,
der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen zum Aufsteigen berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen nicht anzuwenden.
(4) Schüler der 1. Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die 2. Schulstufe aufzusteigen.
(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend'' in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe zu besuchen haben.
(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volksschulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(6) Schüler von Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind.
(7) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(8) In berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein.
ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält, aber
der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' erhalten hat,
der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Hauswirtschaft und Leibesübungen zum Aufsteigen berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen nicht anzuwenden.
(4) Schüler der 1. Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die 2. Schulstufe aufzusteigen.
(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend'' in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe zu besuchen haben.
(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volksschulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(6) Schüler von Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind.
(7) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(8) In berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein.
ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend'' beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält, aber
der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' erhalten hat,
der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Hauswirtschaft und Leibesübungen zum Aufsteigen berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen nicht anzuwenden.
(4) Schüler der 1. Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die 2. Schulstufe aufzusteigen.
(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend'' in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe zu besuchen haben.
(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volksschulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(6) Schüler von Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind.
(7) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(8) In berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein.
(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.
Abs. 5a: Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten
(vgl. § 82 Abs. 5c Z 5)
ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend'' beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält, aber
der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' erhalten hat,
der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Hauswirtschaft und Leibesübungen zum Aufsteigen berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen nicht anzuwenden.
(4) Schüler der 1. Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die 2. Schulstufe aufzusteigen.
(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend'' in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe zu besuchen haben.
(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(6) Schüler von Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind.
(7) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(8) In berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein.
(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.
Abs. 5a: Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten
(vgl. § 82 Abs. 5c Z 5)
ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend'' beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält, aber
der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' erhalten hat,
der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Leibesübungen zum Aufsteigen berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen nicht anzuwenden.
(4) Schüler der 1. Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die 2. Schulstufe aufzusteigen.
(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend'' in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe zu besuchen haben.
(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(6) Schüler von Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind.
(7) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(8) In berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein.
(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.
Abs. 5a: Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten
(vgl. § 82 Abs. 5c Z 5)
ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend'' beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält, aber
der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' erhalten hat,
der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Leibesübungen zum Aufsteigen berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen nicht anzuwenden.
(4) Schüler der 1. Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die 2. Schulstufe aufzusteigen.
(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend'' in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe zu besuchen haben.
(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(6) Schüler von Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind.
(7) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(8) In berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein.
(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.
ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend” beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” enthält, aber
der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” erhalten hat,
der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Leibesübungen zum Aufsteigen berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen nicht anzuwenden.
(4) Schüler der 1. Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die 2. Schulstufe aufzusteigen.
(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend” in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe zu besuchen haben.
(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5b) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, im 9. Schuljahr nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(6) Schüler von Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind.
(7) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(8) In berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein.
(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.
ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend” beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” enthält, aber
der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” erhalten hat,
der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen nicht anzuwenden.
(4) Schüler der 1. Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die 2. Schulstufe aufzusteigen.
(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend” in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe zu besuchen haben.
(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5b) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, im 9. Schuljahr nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(6) Schüler von Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind.
(7) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(8) In berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein.
(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.
ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend” beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” enthält, aber
der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” erhalten hat,
der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen nicht anzuwenden.
(4) Schüler der 1. Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die 2. Schulstufe aufzusteigen.
(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend” in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe zu besuchen haben.
(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5b) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, im 9. Schuljahr nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5c) Schüler, die einen Sprachförderkurs besucht haben, sind berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(6) Schüler von Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind.
(7) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(8) In berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein.
(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
der betreffende Pflichtgegenstand ausgenommen an Berufsschulen in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen nicht anzuwenden.
(4) Schüler der 1. Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die 2. Schulstufe aufzusteigen.
(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe zu besuchen haben.
(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5b) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, im 9. Schuljahr nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5c) Schüler, die einen Sprachförderkurs besucht haben, sind berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(6) Schüler von Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind.
(7) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(8) In berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein.
(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
der betreffende Pflichtgegenstand ausgenommen an Berufsschulen in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen nicht anzuwenden.
(4) Schüler der 1. Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die 2. Schulstufe aufzusteigen.
(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe zu besuchen haben.
(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5b) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, im 9. Schuljahr nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5c) Schüler, die einen Sprachförderkurs besucht haben, sind berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(6) Schüler von Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind.
(7) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(8) In berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein.
(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.
Abkürzung
SchUG
Abs. 10 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
der betreffende Pflichtgegenstand ausgenommen an Berufsschulen in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) Schülerinnen und Schüler der 1., 2. und 3. Schulstufe sind unbeschadet der Bestimmungen des § 17 Abs. 5 und des § 20 Abs. 8 jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.
(4) Schülerinnen und Schüler von Volksschulen und Sonderschulen (Grundschule) sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen in die Volksschuloberstufe bzw. in die 5. Stufe der Sonderschule berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an diesen Schulen nicht anzuwenden.
(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe zu besuchen haben.
(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5b) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, im 9. Schuljahr nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5c) Schüler, die eine Sprachstartgruppe oder einen Sprachförderkurs besucht haben, sind berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(6) Schüler von Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind.
(7) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(8) In berufsbildenden Schulen, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein.
(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.
Abs. 10: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend” beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” enthält, aber
der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” erhalten hat,
der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen nicht anzuwenden.
(4) Schüler der 1. Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die 2. Schulstufe aufzusteigen.
(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend” in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe zu besuchen haben.
(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5b) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, im 9. Schuljahr nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5c) Schüler, die einen Sprachförderkurs besucht haben, sind berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(6) Schüler von Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind.
(7) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(8) In berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein.
(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.
(10) Die vorstehenden Abs. 1 bis 8 gelten nicht für diejenigen Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe, deren Semesterzeugnisse in der betreffenden Schulstufe in Pflichtgegenständen höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen. Diese Schüler sind ab der 10. Schulstufe der genannten Schulen jedenfalls zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt. Dies gilt auch bei drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen, wenn die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. c die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilt. Ein Aufsteigen mit drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ ist ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen höchstens einmal zulässig. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Abs. 9 findet sinngemäß Anwendung.
Abs. 10: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
der betreffende Pflichtgegenstand ausgenommen an Berufsschulen in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen nicht anzuwenden.
(4) Schüler der 1. Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die 2. Schulstufe aufzusteigen.
(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe zu besuchen haben.
(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5b) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, im 9. Schuljahr nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5c) Schüler, die einen Sprachförderkurs besucht haben, sind berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(6) Schüler von Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind.
(7) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(8) In berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein.
(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.
(10) Die vorstehenden Abs. 1 bis 8 gelten nicht für Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe. Diese Schüler sind ab der 10. Schulstufe dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe in den Pflichtgegenständen insgesamt höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen. Bei insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen kann die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. c die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilen. Ein Aufsteigen mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ ist ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen höchstens einmal zulässig. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 10: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
der betreffende Pflichtgegenstand ausgenommen an Berufsschulen in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen nicht anzuwenden.
(4) Schüler der 1. Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die 2. Schulstufe aufzusteigen.
(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe zu besuchen haben.
(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5b) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, im 9. Schuljahr nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5c) Schüler, die einen Sprachförderkurs besucht haben, sind berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(6) Schüler von Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind.
(7) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(8) In berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein.
(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.
(10) Die vorstehenden Abs. 1 bis 8 gelten nicht für Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe. Diese Schüler sind ab der 10. Schulstufe dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe in den Pflichtgegenständen insgesamt höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen. Bei insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen kann die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. c die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilen. Ein Aufsteigen mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ ist ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen höchstens einmal zulässig. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 10: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
der betreffende Pflichtgegenstand ausgenommen an Berufsschulen in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen nicht anzuwenden.
(4) Schüler der 1. Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die 2. Schulstufe aufzusteigen.
(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe zu besuchen haben.
(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5b) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, im 9. Schuljahr nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5c) Schüler, die einen Sprachförderkurs besucht haben, sind berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(6) Schüler von Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind.
(7) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(8) In berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein.
(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.
(10) Die vorstehenden Abs. 1 bis 8 gelten nicht für diejenigen Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe, deren Semesterzeugnisse in der betreffenden Schulstufe in Pflichtgegenständen höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen. Diese Schüler sind ab der 10. Schulstufe der genannten Schulen jedenfalls zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt. Dies gilt auch bei drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen, wenn die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. c die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilt. Ein Aufsteigen mit drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ ist ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen höchstens einmal zulässig. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Abs. 9 findet sinngemäß Anwendung.
Abkürzung
SchUG
Abs. 10: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
der betreffende Pflichtgegenstand ausgenommen an Berufsschulen in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) Schülerinnen und Schüler der 1., 2. und 3. Schulstufe sind unbeschadet der Bestimmungen des § 17 Abs. 5 und des § 20 Abs. 8 jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.
(4) Schülerinnen und Schüler von Volksschulen und Sonderschulen (Grundschule) sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen in die Volksschuloberstufe bzw. in die 5. Stufe der Sonderschule berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an diesen Schulen nicht anzuwenden.
(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe zu besuchen haben.
(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5b) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, im 9. Schuljahr nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5c) Schüler, die eine Sprachstartgruppe oder einen Sprachförderkurs besucht haben, sind berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(6) Schüler von Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind.
(7) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(8) In berufsbildenden Schulen, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein.
(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.
(10) Die vorstehenden Abs. 1 bis 8 gelten nicht für Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe. Diese Schüler sind ab der 10. Schulstufe dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe in den Pflichtgegenständen insgesamt höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen. Bei insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen kann die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. c die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilen. Ein Aufsteigen mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ ist ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen höchstens einmal zulässig. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Überspringen von Schulstufen
§ 26. (1) Ein Schüler, der auf Grund seiner außergewöhnlichen Leistungen und Begabungen die geistige Reife besitzt, am Unterricht der übernächsten Schulstufe teilzunehmen, ist auf sein Ansuchen in die übernächste Stufe der betreffenden Schulart aufzunehmen. Die Aufnahme in die übernächste Schulstufe ist nur zulässig, wenn eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und (oder) schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Schüler der Grundschule dürfen nur dann in die übernächste Schulstufe aufgenommen werden, wenn sie dadurch in eine Schulstufe gelangen, die unter Bedachtnahme auf eine etwaige vorzeitige Aufnahme in die Schule (§ 7 des Schulpflichtgesetzes 1985) ihrem Alter entspricht.
(2) An Schularten mit Leistungsgruppen muß der Schüler in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe besuchen und muß die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der jeweils höchsten Leistungsgruppe in der übernächsten Stufe zu erwarten sein.
(3) Zur Entscheidung gemäß Abs. 1 ist die Schulkonferenz, an Schulen mit Abteilungsgliederung die Abteilungskonferenz zuständig. Wenn der Schüler bei einer Aufnahme in die übernächste Stufe jünger wäre, als der Schulstufe (auch unter Bedachtnahme auf eine etwaige vorzeitige Aufnahme in die Grundschule) entspricht, so hat die Schulbehörde erster Instanz (bei allgemeinbildenden Pflichtschulen der Landesschulrat) die Aufnahme zu bewilligen, wenn der Schüler auf Grund einer Einstufungsprüfung vor einer von der entscheidenden Behörde zu bestellenden Prüfungskommission außergewöhnlich geeignet erscheint und nicht bereits ein Mal eine Schulstufe übersprungen hat.
Überspringen von Schulstufen
§ 26. (1) Ein Schüler, der auf Grund seiner außergewöhnlichen Leistungen und Begabungen die geistige Reife besitzt, am Unterricht der übernächsten Schulstufe teilzunehmen, ist auf sein Ansuchen in die übernächste Stufe der betreffenden Schulart aufzunehmen. Die Aufnahme in die übernächste Schulstufe ist nur zulässig, wenn eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und (oder) schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Schüler der Grundschule dürfen nur dann in die übernächste Schulstufe aufgenommen werden, wenn dadurch die Gesamtdauer des Grundschulbesuches nicht weniger als drei Schuljahre beträgt.
(2) An Schularten mit Leistungsgruppen muß der Schüler in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe besuchen und muß die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der jeweils höchsten Leistungsgruppe in der übernächsten Stufe zu erwarten sein.
(3) Zur Entscheidung gemäß Abs. 1 ist die Schulkonferenz, an Schulen mit Abteilungsgliederung die Abteilungskonferenz zuständig. Wenn der Schüler bei einer Aufnahme in die übernächste Schulstufe jünger wäre, als der Schulstufe (auch unter Bedachtnahme auf eine etwaige vorzeitige Aufnahme in die Grundschule) entspricht, so hat die Schulbehörde erster Instanz die Aufnahme zu bewilligen, wenn der Schüler auf Grund einer Einstufungsprüfung vor einer von der entscheidenden Behörde zu bestellenden Prüfungskommission außergewöhnlich geeignet erscheint; ein derartiges Überspringen ist je ein Mal in der Grundschule, nach der Grundschule bis einschließlich der 8. Schulstufe und nach der 8. Schulstufe zulässig.
(4) Stellt sich nach der Aufnahme in die übernächste Schulstufe (Abs. 1) heraus, daß die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schulstufe doch nicht gegeben sind, so hat der Schulleiter mit Zustimmung des Schülers dessen Aufnahme in die übernächste Schulstufe zu widerrufen und gleichzeitig seine Aufnahme in die nächste Schulstufe auszusprechen. Der Widerruf bzw. die Aufnahme in die nächste Schulstufe ist jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die übernächste Schulstufe zulässig.
Begabungsförderung – Überspringen von Schulstufen
§ 26. (1) Ein Schüler, der auf Grund seiner außergewöhnlichen Leistungen und Begabungen die geistige Reife besitzt, am Unterricht der übernächsten Schulstufe teilzunehmen, ist auf sein Ansuchen in die übernächste Stufe der betreffenden Schulart aufzunehmen. Die Aufnahme in die übernächste Schulstufe ist nur zulässig, wenn eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und (oder) schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Schüler der Grundschule dürfen nur dann in die übernächste Schulstufe aufgenommen werden, wenn dadurch die Gesamtdauer des Grundschulbesuches nicht weniger als drei Schuljahre beträgt.
(2) An Schularten mit Leistungsgruppen muß der Schüler in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe besuchen und muß die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der jeweils höchsten Leistungsgruppe in der übernächsten Stufe zu erwarten sein.
(3) Zur Entscheidung gemäß Abs. 1 ist die Schulkonferenz, an Schulen mit Abteilungsgliederung die Abteilungskonferenz zuständig. Wenn der Schüler bei einer Aufnahme in die übernächste Schulstufe jünger wäre, als der Schulstufe (auch unter Bedachtnahme auf eine etwaige vorzeitige Aufnahme in die Grundschule) entspricht, so hat die Schulbehörde erster Instanz die Aufnahme zu bewilligen, wenn der Schüler auf Grund einer Einstufungsprüfung vor einer von der entscheidenden Behörde zu bestellenden Prüfungskommission außergewöhnlich geeignet erscheint; ein derartiges Überspringen ist je ein Mal in der Grundschule, nach der Grundschule bis einschließlich der 8. Schulstufe und nach der 8. Schulstufe zulässig.
(4) Stellt sich nach der Aufnahme in die übernächste Schulstufe (Abs. 1) heraus, daß die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schulstufe doch nicht gegeben sind, so hat der Schulleiter mit Zustimmung des Schülers dessen Aufnahme in die übernächste Schulstufe zu widerrufen und gleichzeitig seine Aufnahme in die nächste Schulstufe auszusprechen. Der Widerruf bzw. die Aufnahme in die nächste Schulstufe ist jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die übernächste Schulstufe zulässig.
Begabungsförderung – Überspringen von Schulstufen
§ 26. (1) Ein Schüler, der auf Grund seiner außergewöhnlichen Leistungen und Begabungen die geistige Reife besitzt, am Unterricht der übernächsten Schulstufe teilzunehmen, ist auf sein Ansuchen in die übernächste Stufe der betreffenden Schulart aufzunehmen. Die Aufnahme in die übernächste Schulstufe ist nur zulässig, wenn eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und (oder) schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Schüler der Grundschule dürfen nur dann in die übernächste Schulstufe aufgenommen werden, wenn dadurch die Gesamtdauer des Grundschulbesuches nicht weniger als drei Schuljahre beträgt.
(2) An Schularten mit Leistungsgruppen muß der Schüler in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe besuchen und muß die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der jeweils höchsten Leistungsgruppe in der übernächsten Stufe zu erwarten sein.
(3) Zur Entscheidung gemäß Abs. 1 ist die Schulkonferenz, an Schulen mit Abteilungsgliederung die Abteilungskonferenz zuständig. Wenn der Schüler bei einer Aufnahme in die übernächste Schulstufe jünger wäre, als der Schulstufe (auch unter Bedachtnahme auf eine etwaige vorzeitige Aufnahme in die Grundschule) entspricht, so hat die zuständige Schulbehörde die Aufnahme zu bewilligen, wenn der Schüler auf Grund einer Einstufungsprüfung vor einer von der entscheidenden Behörde zu bestellenden Prüfungskommission außergewöhnlich geeignet erscheint; ein derartiges Überspringen ist je ein Mal in der Grundschule, nach der Grundschule bis einschließlich der 8. Schulstufe und nach der 8. Schulstufe zulässig.
(4) Stellt sich nach der Aufnahme in die übernächste Schulstufe (Abs. 1) heraus, daß die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schulstufe doch nicht gegeben sind, so hat der Schulleiter mit Zustimmung des Schülers dessen Aufnahme in die übernächste Schulstufe zu widerrufen und gleichzeitig seine Aufnahme in die nächste Schulstufe auszusprechen. Der Widerruf bzw. die Aufnahme in die nächste Schulstufe ist jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die übernächste Schulstufe zulässig.
Abkürzung
SchUG
Begabungsförderung – Überspringen von Schulstufen
§ 26. (1) Ein Schüler, der auf Grund seiner außergewöhnlichen Leistungen und Begabungen die geistige Reife besitzt, am Unterricht der übernächsten Schulstufe teilzunehmen, ist auf sein Ansuchen in die übernächste Stufe der betreffenden Schulart aufzunehmen. Die Aufnahme in die übernächste Schulstufe ist nur zulässig, wenn eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und (oder) schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Schüler der Grundschule dürfen nur dann in die übernächste Schulstufe aufgenommen werden, wenn dadurch die Gesamtdauer des Grundschulbesuches nicht weniger als drei Schuljahre beträgt.
(2) An Schularten mit Leistungsgruppen muß der Schüler in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe besuchen und muß die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der jeweils höchsten Leistungsgruppe in der übernächsten Stufe zu erwarten sein.
(3) Zur Entscheidung gemäß Abs. 1 ist die Schulkonferenz, an Schulen mit Abteilungsgliederung die Abteilungskonferenz zuständig. Ein derartiges Überspringen ist je ein Mal in der Grundschule, nach der Grundschule bis einschließlich der 8. Schulstufe und nach der 8. Schulstufe zulässig.
(4) Stellt sich nach der Aufnahme in die übernächste Schulstufe (Abs. 1) heraus, daß die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schulstufe doch nicht gegeben sind, so hat der Schulleiter mit Zustimmung des Schülers dessen Aufnahme in die übernächste Schulstufe zu widerrufen und gleichzeitig seine Aufnahme in die nächste Schulstufe auszusprechen. Der Widerruf bzw. die Aufnahme in die nächste Schulstufe ist jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die übernächste Schulstufe zulässig.
Abkürzung
SchUG
Überspringen an den „Nahtstellen“
§ 26a. (1) Auf die Aufnahme in eine höhere Stufe einer Schulart, als es dem Alter des Aufnahmsbewerbers entspricht, findet § 3 Abs. 6 lit. b auf Ansuchen des Schülers dann nicht Anwendung, wenn
bei einem unmittelbar vorangehenden Schulbesuch in Österreich die betreffende Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von § 22 Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde,
die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird, und
eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.
(2) Sofern der erfolgreiche Abschluss der 4. Stufe der Volksschule oder der 4. Klasse der Hauptschule (bzw. der 8. Schulstufe) Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe der Hauptschule, einer mittleren oder höheren Schule ist, ist diese Voraussetzung auf Ansuchen des Schülers auch durch den erfolgreichen Abschluss der 3. Stufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule (bzw. der 7. Schulstufe) gegeben, wenn
diese Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von § 22 Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde,
die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird, und
eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.
(3) Entscheidungen über Ansuchen auf Grund der Abs. 1 und 2 sind den Schülern unverzüglich unter Angabe der Gründe und, sofern dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde, der Rechtsmittelbelehrung bekannt zu geben.
Abkürzung
SchUG
Begabungsförderung – Überspringen an den „Nahtstellen“
§ 26a. (1) Auf die Aufnahme in eine höhere Stufe einer Schulart, als es dem Alter des Aufnahmsbewerbers entspricht, findet § 3 Abs. 6 lit. b auf Ansuchen des Schülers dann nicht Anwendung, wenn
bei einem unmittelbar vorangehenden Schulbesuch in Österreich die betreffende Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von § 22 Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde,
die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird, und
eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.
(2) Sofern der erfolgreiche Abschluss der 4. Stufe der Volksschule oder der 4. Klasse der Hauptschule (bzw. der 8. Schulstufe) Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe der Hauptschule, einer mittleren oder höheren Schule ist, ist diese Voraussetzung auf Ansuchen des Schülers auch durch den erfolgreichen Abschluss der 3. Stufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule (bzw. der 7. Schulstufe) gegeben, wenn
diese Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von § 22 Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde,
die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird, und
eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.
(3) Entscheidungen über Ansuchen auf Grund der Abs. 1 und 2 sind den Schülern unverzüglich unter Angabe der Gründe und, sofern dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde, der Rechtsmittelbelehrung bekannt zu geben.
Abkürzung
SchUG
Begabungsförderung – Überspringen an den „Nahtstellen“
§ 26a. (1) Auf die Aufnahme in eine höhere Stufe einer Schulart, als es dem Alter des Aufnahmsbewerbers entspricht, findet § 3 Abs. 6 lit. b auf Ansuchen des Schülers dann nicht Anwendung, wenn
bei einem unmittelbar vorangehenden Schulbesuch in Österreich die betreffende Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von § 22 Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde,
die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird, und
eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.
(2) Sofern der erfolgreiche Abschluss der 4. Stufe der Volksschule oder der 4. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule (bzw. der 8. Schulstufe) Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule ist, ist diese Voraussetzung auf Ansuchen des Schülers auch durch den erfolgreichen Abschluss der 3. Stufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule (bzw. der 7. Schulstufe) gegeben, wenn
diese Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von § 22 Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde,
die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird, und
eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.
(3) Entscheidungen über Ansuchen auf Grund der Abs. 1 und 2 sind den Schülern unverzüglich unter Angabe der Gründe und, sofern dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde, der Rechtsmittelbelehrung bekannt zu geben.
Abkürzung
SchUG
Begabungsförderung – Überspringen an den „Nahtstellen“
§ 26a. (1) Auf die Aufnahme in eine höhere Stufe einer Schulart, als es dem Alter des Aufnahmsbewerbers entspricht, findet § 3 Abs. 6 lit. b auf Ansuchen des Schülers dann nicht Anwendung, wenn
bei einem unmittelbar vorangehenden Schulbesuch in Österreich die betreffende Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von § 22 Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde,
die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird, und
eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.
(2) Sofern der erfolgreiche Abschluss der 4. Stufe der Volksschule oder der 4. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule (bzw. der 8. Schulstufe) Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule ist, ist diese Voraussetzung auf Ansuchen des Schülers auch durch den erfolgreichen Abschluss der 3. Stufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule (bzw. der 7. Schulstufe) gegeben, wenn
diese Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von § 22 Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde,
die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird, und
eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.
(3) Entscheidungen über Ansuchen auf Grund der Abs. 1 und 2 sind den Schülern unverzüglich unter Angabe der Gründe und, sofern dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde, der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekannt zu geben.
Abkürzung
SchUG
Begabungsförderung – Überspringen an den „Nahtstellen“
§ 26a. (1) Auf die Aufnahme in eine höhere Stufe einer Schulart, als es dem Alter des Aufnahmsbewerbers entspricht, findet § 3 Abs. 6 lit. b auf Ansuchen des Schülers dann nicht Anwendung, wenn
bei einem unmittelbar vorangehenden Schulbesuch in Österreich die betreffende Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von § 22 Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde,
die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird, und
eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.
Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Sofern der erfolgreiche Abschluss der 4. Stufe der Volksschule oder der 4. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule (bzw. der 8. Schulstufe) Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule ist, ist diese Voraussetzung auf Ansuchen des Schülers auch durch den mittels Jahreszeugnis gemäß § 22 Abs. 1 bescheinigten erfolgreichen Abschluss der 3. Stufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule (bzw. der 7. Schulstufe) gegeben, wenn
diese Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von § 22 Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde,
die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird, und
eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.
Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Entscheidungen über Ansuchen auf Grund der Abs. 1 und 2 sind den Schülern unverzüglich unter Angabe der Gründe und, sofern dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde, der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekannt zu geben.
Abkürzung
SchUG
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Begabungsförderung – Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände
§ 26b. (1) Schüler der 10. oder einer höheren Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schulen, die über einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände Semesterprüfungen gemäß § 23b erfolgreich abgelegt haben, sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten auf Ansuchen berechtigt, im folgenden Semester den oder die betreffenden Unterrichtsgegenstände im entsprechend höheren Semester zu besuchen.
(2) Das Ansuchen gemäß Abs. 1 ist bis zu einem vom Schulleiter festzulegenden Zeitpunkt zu stellen. Die Zuweisung zu einer bestimmten Klasse oder die Abweisung des Ansuchens hat durch den Schulleiter zu erfolgen.
(3) Die im Rahmen des Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen sind vom unterrichtenden Lehrer zu beurteilen. Die Beurteilung gilt als Beurteilung für das betreffende Semester.
(4) Dem Schüler ist ein Zeugnis über den Besuch des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände im betreffenden (höheren) Semester auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
Die Bezeichnung der Schule,
die Personalien des Schülers,
den Namen des unterrichtenden Lehrers,
die Bezeichnung des Lehrplanes,
die Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes sowie des Semesters,
die Beurteilung der Leistungen sowie
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Lehrers und des Schulleiters oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule.
Abkürzung
SchUG
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Begabungsförderung – Zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester
§ 26c. (1) Nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten kann für Schüler der 10. oder einer höheren Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schulen die zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester auf Ansuchen ermöglicht werden.
(2) Das Ansuchen gemäß Abs. 1 ist bis zu einem vom Schulleiter festzulegenden Zeitpunkt zu stellen. Die Zuweisung zu einer bestimmten Klasse oder die Abweisung des Ansuchens hat durch den Schulleiter zu erfolgen.
(3) Die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester dient der Vorbereitung auf die gemäß § 23b abzulegende Semesterprüfung. Die im Rahmen dieses Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.
Wiederholen von Schulstufen
§ 27. (1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 25) nicht berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßige letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 25), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und Abs. 3 nicht entgegensteht. Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes - ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule - ist unzulässig. Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur ein Mal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) auszustellen. Die Berechtigung des Schülers zum Aufsteigen richtet sich nach diesem Jahreszeugnis, es sei denn, daß das vor der Wiederholung der Schulstufe für ihn günstiger ist. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 14)
(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.
Wiederholen von Schulstufen
§ 27. (1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 25) nicht berechtigt ist oder gemäß § 25 Abs. 9 zum Aufsteigen berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 25), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und Abs. 3 nicht entgegensteht. Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes - ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule - ist unzulässig. Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur ein Mal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) auszustellen. Die Berechtigung des Schülers zum Aufsteigen richtet sich nach diesem Jahreszeugnis, es sei denn, daß das vor der Wiederholung der Schulstufe für ihn günstiger ist.
(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde oder wenn der Schulbesuch gemäß § 33 Abs. 2 lit. f zu beenden ist, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.
Wiederholen von Schulstufen
§ 27. (1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 25) nicht berechtigt ist oder gemäß § 25 Abs. 9 zum Aufsteigen berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 25), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und Abs. 3 nicht entgegensteht. Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes - ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule - ist unzulässig. Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur ein Mal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) auszustellen. Die Berechtigung des Schülers zum Aufsteigen richtet sich nach diesem Jahreszeugnis, es sei denn, daß das vor der Wiederholung der Schulstufe für ihn günstiger ist.
(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde oder wenn der Schulbesuch gemäß § 33 Abs. 2 lit. f zu beenden ist, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.
(4) Erfolgreich abgeschlossene Pflichtgegenstände, die Prüfungsgebiet einer verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung waren, sind im Rahmen einer allfälligen Wiederholung der Schulstufe grundsätzlich nicht zu besuchen. Im Ausmaß der dadurch entfallenen Unterrichtsstunden ist der Schüler mit Zustimmung des Schulleiters jedoch berechtigt, den Unterricht im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in anderen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe zu besuchen, sofern dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Die im Rahmen des Unterrichtes im Sinne des zweiten Satzes erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.
Abs. 2a: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Wiederholen von Schulstufen
§ 27. (1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 25) nicht berechtigt ist oder gemäß § 25 Abs. 9 zum Aufsteigen berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 25), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und Abs. 3 nicht entgegensteht. Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule ist unzulässig. Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur ein Mal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) auszustellen. Sofern sich die Berechtigung zum Aufsteigen nach dem Jahreszeugnis richtet, ist das für den Schüler günstigere Jahreszeugnis zu Grunde zu legen.
(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde oder wenn der Schulbesuch gemäß § 33 Abs. 2 lit. f zu beenden ist, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.
(4) Erfolgreich abgeschlossene Pflichtgegenstände, die Prüfungsgebiet einer verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung waren, sind im Rahmen einer allfälligen Wiederholung der Schulstufe grundsätzlich nicht zu besuchen. Im Ausmaß der dadurch entfallenen Unterrichtsstunden ist der Schüler mit Zustimmung des Schulleiters jedoch berechtigt, den Unterricht im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in anderen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe zu besuchen, sofern dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Die im Rahmen des Unterrichtes im Sinne des zweiten Satzes erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.
Abs. 2a: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Wiederholen von Schulstufen
§ 27. (1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 25) nicht berechtigt ist oder gemäß § 25 Abs. 9 zum Aufsteigen berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 25), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und Abs. 3 nicht entgegensteht. Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule ist unzulässig. Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur ein Mal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) oder nach Maßgabe des § 18a eine Jahresinformation auszustellen. Sofern sich die Berechtigung zum Aufsteigen nach dem Jahreszeugnis richtet, ist das für den Schüler günstigere Jahreszeugnis zu Grunde zu legen.
(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde oder wenn der Schulbesuch gemäß § 33 Abs. 2 lit. f zu beenden ist, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.
(4) Erfolgreich abgeschlossene Pflichtgegenstände, die Prüfungsgebiet einer verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung waren, sind im Rahmen einer allfälligen Wiederholung der Schulstufe grundsätzlich nicht zu besuchen. Im Ausmaß der dadurch entfallenen Unterrichtsstunden ist der Schüler mit Zustimmung des Schulleiters jedoch berechtigt, den Unterricht im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in anderen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe zu besuchen, sofern dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Die im Rahmen des Unterrichtes im Sinne des zweiten Satzes erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.
Abs. 2a: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Wiederholen von Schulstufen
§ 27. (1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 25) nicht berechtigt ist oder gemäß § 25 Abs. 9 zum Aufsteigen berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 25), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und Abs. 3 nicht entgegensteht. Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule ist unzulässig. Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur ein Mal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) auszustellen. Sofern sich die Berechtigung zum Aufsteigen nach dem Jahreszeugnis richtet, ist das für den Schüler günstigere Jahreszeugnis zu Grunde zu legen.
(2a) Abs. 2 gilt für Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
das Ansuchen im Fall von schwerwiegenden Leistungsrückständen, die eine Wiederholung der Schulstufe erforderlich erscheinen lassen, auch vom Lernbegleiter gestellt werden kann,
der Klassenkonferenz auch ein allenfalls bestellter Lernbegleiter (§ 55c) angehört,
es unerheblich ist, aus welchen Gründen ein Leistungsrückstand eingetreten ist,
eine Wiederholung auch der letzten Schulstufe zulässig ist und
die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32) auch mehrmals zulässig ist.
(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde oder wenn der Schulbesuch gemäß § 33 Abs. 2 lit. f zu beenden ist, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.
(4) Erfolgreich abgeschlossene Pflichtgegenstände, die Prüfungsgebiet einer verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung waren, sind im Rahmen einer allfälligen Wiederholung der Schulstufe grundsätzlich nicht zu besuchen. Im Ausmaß der dadurch entfallenen Unterrichtsstunden ist der Schüler mit Zustimmung des Schulleiters jedoch berechtigt, den Unterricht im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in anderen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe zu besuchen, sofern dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Die im Rahmen des Unterrichtes im Sinne des zweiten Satzes erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.
Abkürzung
SchUG
Abs. 2a: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Wiederholen von Schulstufen
§ 27. (1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 25) nicht berechtigt ist oder gemäß § 25 Abs. 9 zum Aufsteigen berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 25), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und Abs. 3 nicht entgegensteht. Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule ist unzulässig. Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur ein Mal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) oder nach Maßgabe des § 18a eine Jahresinformation auszustellen. Sofern sich die Berechtigung zum Aufsteigen nach dem Jahreszeugnis richtet, ist das für den Schüler günstigere Jahreszeugnis zu Grunde zu legen.
(2a) Abs. 2 gilt für Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
das Ansuchen im Fall von schwerwiegenden Leistungsrückständen, die eine Wiederholung der Schulstufe erforderlich erscheinen lassen, auch vom Lernbegleiter gestellt werden kann,
der Klassenkonferenz auch ein allenfalls bestellter Lernbegleiter (§ 55c) angehört,
es unerheblich ist, aus welchen Gründen ein Leistungsrückstand eingetreten ist,
eine Wiederholung auch der letzten Schulstufe zulässig ist und
die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32) auch mehrmals zulässig ist.
(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde oder wenn der Schulbesuch gemäß § 33 Abs. 2 lit. f zu beenden ist, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.
(4) Erfolgreich abgeschlossene Pflichtgegenstände, die Prüfungsgebiet einer verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung waren, sind im Rahmen einer allfälligen Wiederholung der Schulstufe grundsätzlich nicht zu besuchen. Im Ausmaß der dadurch entfallenen Unterrichtsstunden ist der Schüler mit Zustimmung des Schulleiters jedoch berechtigt, den Unterricht im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in anderen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe zu besuchen, sofern dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Die im Rahmen des Unterrichtes im Sinne des zweiten Satzes erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.
Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder
einer höheren Schule
§ 28. (1) Der erfolgreiche Abschluß der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule ist gegeben, wenn das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes. Für eine Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule aus einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan ist Voraussetzung, daß die Schulbehörde im Rahmen des Verfahrens nach § 8a des Schulpflichtgesetzes 1985 feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Hauptschule genügen wird. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 15)
(2) Schüler der 4. Stufe der Volksschule, die sich zum Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule angemeldet und dies dem Klassenlehrer mitgeteilt haben, sind - wenn sie die Aufnahmsvoraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz des Schulorganisationsgesetzes nicht erfüllen - hievon nachweislich sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Schüler ist berechtigt, sich in diesem Fall binnen zwei Wochen beim Schulleiter der allgemeinbildenden höheren Schule zur Ablegung der Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes anzumelden.
(3) Der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder höheren Schule ist gegeben, wenn das Zeugnis über die
Stufe der Volksschule, die 4. Stufe der Hauptschule oder der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält; dabei haben in der Hauptschule und der allgemeinbildenden höheren Schule die Pflichtgegenstände Latein und Geometrisches Zeichnen außer Betracht zu bleiben. Ferner ist der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des ersten Satzes gegeben, wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluß der 7. Schulstufe in der Volksschule, der Hauptschule oder der allgemeinbildenden höheren Schule den Polytechnischen Lehrgang erfolgreich abgeschlossen hat. Bei der Anwendung des ersten Satzes bleibt bei Zeugnissen über den Besuch der 8. Schulstufe vor dem 1. September 1989 auch ein „Nicht genügend'' in den Pflichtgegenständen Lebende Fremdsprache und Kurzschrift außer Betracht. (BGBl. Nr. 271/1985, Art. IV)
(4) Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges angewendet wird, sind im Sinne der vorstehenden Absätze wie Zeugnisse der Volks- bzw. Hauptschule bzw. des Polytechnischen Lehrganges zu werten.
(5) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 26)
Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder
einer höheren Schule
§ 28. (1) Der erfolgreiche Abschluß der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule ist gegeben, wenn das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes. Für eine Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule aus einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan ist Voraussetzung, daß die Schulbehörde im Rahmen des Verfahrens nach § 8a des Schulpflichtgesetzes 1985 feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Hauptschule genügen wird.
(2) Schüler der 4. Stufe der Volksschule, die sich zum Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule angemeldet und dies dem Klassenlehrer mitgeteilt haben, sind - wenn sie die Aufnahmsvoraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz des Schulorganisationsgesetzes nicht erfüllen - hievon nachweislich sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Schüler ist berechtigt, sich in diesem Fall binnen zwei Wochen beim Schulleiter der allgemeinbildenden höheren Schule zur Ablegung der Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes anzumelden.
(3) Der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder höheren Schule ist gegeben, wenn
das Jahreszeugnis der 8. Stufe der Volksschule, der 4. Stufe der Hauptschule oder der 4. oder der 5. Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen (ausgenommen in den Pflichtgegenständen Latein und Geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung) eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält oder
der Schüler nach mindestens achtjähriger Schullaufbahn einen ausländischen Schulbesuch erfolgreich abgeschlossen hat; wenn das Zeugnis über den ausländischen Schulbesuch keinen Nachweis über den positiven Abschluß in Deutsch enthält, ist eine Externistenprüfung über den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes Deutsch in der Hauptschule abzulegen.
(4) Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges angewendet wird, sind im Sinne der vorstehenden Absätze wie Zeugnisse der Volks- bzw. Hauptschule bzw. des Polytechnischen Lehrganges zu werten.
(5) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
Abs. 1: Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten
(vgl. § 82 Abs. 5c Z 5)
Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder
einer höheren Schule
§ 28. (1) Der erfolgreiche Abschluß der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule ist gegeben, wenn das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Hauptschule oder die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985.
(2) Schüler der 4. Stufe der Volksschule, die sich zum Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule angemeldet und dies dem Klassenlehrer mitgeteilt haben, sind - wenn sie die Aufnahmsvoraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz des Schulorganisationsgesetzes nicht erfüllen - hievon nachweislich sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Schüler ist berechtigt, sich in diesem Fall binnen zwei Wochen beim Schulleiter der allgemeinbildenden höheren Schule zur Ablegung der Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes anzumelden.
(3) Der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder höheren Schule ist gegeben, wenn
das Jahreszeugnis der 8. Stufe der Volksschule, der 4. Stufe der Hauptschule oder der 4. oder der 5. Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen (ausgenommen in den Pflichtgegenständen Latein und Geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung) eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält oder
der Schüler nach mindestens achtjähriger Schullaufbahn einen ausländischen Schulbesuch erfolgreich abgeschlossen hat; wenn das Zeugnis über den ausländischen Schulbesuch keinen Nachweis über den positiven Abschluß in Deutsch enthält, ist eine Externistenprüfung über den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes Deutsch in der Hauptschule abzulegen.
(4) Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind im Sinne der vorstehenden Absätze wie Zeugnisse der Volks- bzw. Hauptschule bzw. der Polytechnischen Schule zu werten.
(5) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren Schule
§ 28. (1) Der erfolgreiche Abschluß der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule ist gegeben, wenn das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Hauptschule oder die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985.
(2) Schüler der 4. Stufe der Volksschule, die sich zum Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule angemeldet und dies dem Klassenlehrer mitgeteilt haben, sind - wenn sie die Aufnahmsvoraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz des Schulorganisationsgesetzes nicht erfüllen - hievon nachweislich sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Schüler ist berechtigt, sich in diesem Fall binnen zwei Wochen beim Schulleiter der allgemeinbildenden höheren Schule zur Ablegung der Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes anzumelden.
(3) Der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder höheren Schule ist gegeben, wenn
das Jahreszeugnis der 8. Stufe der Volksschule, der 4. Stufe der Hauptschule oder der 4. oder der 5. Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen (ausgenommen in den Pflichtgegenständen Latein und Geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung) eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält oder
der Schüler nach mindestens achtjähriger Schullaufbahn einen ausländischen Schulbesuch erfolgreich abgeschlossen hat; wenn das Zeugnis über den ausländischen Schulbesuch keinen Nachweis über den positiven Abschluß in Deutsch enthält, ist eine Externistenprüfung über den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes Deutsch in der Hauptschule abzulegen.
(4) Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind im Sinne der vorstehenden Absätze wie Zeugnisse der Volks- bzw. Hauptschule bzw. der Polytechnischen Schule zu werten.
(5) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(6) Für die Aufnahme in die erste Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren Schule findet § 25 Abs. 1 letzter Satz Anwendung.
Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren Schule
§ 28. (1) Der erfolgreiche Abschluß der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule ist gegeben, wenn das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Hauptschule oder die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2011)
(3) Der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder höheren Schule ist gegeben, wenn
das Jahreszeugnis der 8. Stufe der Volksschule, der 4. Stufe der Hauptschule oder der 4. oder der 5. Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen (ausgenommen in den Pflichtgegenständen Latein/Zweite lebende Fremdsprache und Geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung) eine Beurteilung aufweist und in keinem dieser Pflichtgegenstände die Note „Nicht genügend“ enthält oder
der Schüler nach mindestens achtjähriger Schullaufbahn einen ausländischen Schulbesuch erfolgreich abgeschlossen hat; wenn das Zeugnis über den ausländischen Schulbesuch keinen Nachweis über den positiven Abschluß in Deutsch enthält, ist eine Externistenprüfung über den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes Deutsch in der Hauptschule abzulegen.
(4) Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind im Sinne der vorstehenden Absätze wie Zeugnisse der Volks- bzw. Hauptschule bzw. der Polytechnischen Schule zu werten.
(5) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(6) Für die Aufnahme in die erste Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren Schule findet § 25 Abs. 1 letzter Satz Anwendung.
Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren Schule
§ 28. (1) Der erfolgreiche Abschluß der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule ist gegeben, wenn das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Hauptschule oder die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2011)
(3) Der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder höheren Schule ist gegeben, wenn
das Jahreszeugnis der 8. Stufe der Volksschule, der 4. Stufe der Hauptschule oder der 4. oder der 5. Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen (ausgenommen in den Pflichtgegenständen Latein/Zweite lebende Fremdsprache und Geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung) eine Beurteilung aufweist und in keinem dieser Pflichtgegenstände die Note „Nicht genügend“ enthält oder
der Schüler nach mindestens achtjähriger Schullaufbahn einen ausländischen Schulbesuch erfolgreich abgeschlossen hat; wenn das Zeugnis über den ausländischen Schulbesuch keinen Nachweis über den positiven Abschluß in Deutsch enthält, ist eine Externistenprüfung über den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes Deutsch in der Hauptschule abzulegen.
(4) Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind im Sinne der vorstehenden Absätze wie Zeugnisse der Volks- bzw. Hauptschule bzw. der Polytechnischen Schule zu werten.
(5) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(6) Für die Aufnahme in die erste Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren Schule findet § 25 Abs. 1 letzter Satz Anwendung.
Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren Schule
§ 28. (1) Der erfolgreiche Abschluß der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule ist gegeben, wenn das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Hauptschule, eine Neue Mittelschule oder die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2011)
(3) Der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder höheren Schule ist gegeben, wenn
das Jahreszeugnis der 8. Stufe der Volksschule, der 4. Stufe der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder der 4. oder der 5. Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen (ausgenommen in den Pflichtgegenständen Latein/Zweite lebende Fremdsprache und Geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung) eine Beurteilung aufweist und in keinem dieser Pflichtgegenstände die Note „Nicht genügend“ enthält oder
der Schüler nach mindestens achtjähriger Schullaufbahn einen ausländischen Schulbesuch erfolgreich abgeschlossen hat; wenn das Zeugnis über den ausländischen Schulbesuch keinen Nachweis über den positiven Abschluß in Deutsch enthält, ist eine Externistenprüfung über den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes Deutsch in der Hauptschule abzulegen.
(4) Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind im Sinne der vorstehenden Absätze wie Zeugnisse der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule zu werten.
(5) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(6) Für die Aufnahme in die erste Stufe einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule findet § 25 Abs. 1 letzter Satz Anwendung.
Aufnahme in die 1. Stufe einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule
§ 28. (1) Der erfolgreiche Abschluß der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule ist gegeben, wenn das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Hauptschule, eine Neue Mittelschule oder die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2011)
(3) Der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder höheren Schule ist gegeben, wenn
das Jahreszeugnis der 8. Stufe der Volksschule, der 4. Stufe der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder der 4. oder der 5. Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen (ausgenommen in den Pflichtgegenständen Latein/Zweite lebende Fremdsprache und Geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung) eine Beurteilung aufweist und in keinem dieser Pflichtgegenstände die Note „Nicht genügend“ enthält oder
der Schüler nach mindestens achtjähriger Schullaufbahn einen ausländischen Schulbesuch erfolgreich abgeschlossen hat; wenn das Zeugnis über den ausländischen Schulbesuch keinen Nachweis über den positiven Abschluß in Deutsch enthält, ist eine Externistenprüfung über den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes Deutsch in der Hauptschule abzulegen.
(4) Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind im Sinne der vorstehenden Absätze wie Zeugnisse der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule zu werten.
(5) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(6) Für die Aufnahme in die erste Stufe einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule findet § 25 Abs. 1 letzter Satz Anwendung.
Abkürzung
SchUG
Aufnahme in die 1. Stufe einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule
§ 28. (1) Der erfolgreiche Abschluß der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule ist gegeben, wenn das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Hauptschule, eine Neue Mittelschule oder die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2011)
(3) Der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder höheren Schule ist gegeben, wenn
das Jahreszeugnis der 8. Stufe der Volksschule, der 4. Stufe der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder der 4. oder der 5. Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen (ausgenommen in den Pflichtgegenständen Latein/Zweite lebende Fremdsprache und Geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung) eine Beurteilung aufweist und in keinem dieser Pflichtgegenstände die Note „Nicht genügend“ enthält oder
der Schüler nach mindestens achtjähriger Schullaufbahn einen ausländischen Schulbesuch erfolgreich abgeschlossen hat; wenn das Zeugnis über den ausländischen Schulbesuch keinen Nachweis über den positiven Abschluß in Deutsch enthält, ist eine Externistenprüfung über den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes Deutsch in der Hauptschule abzulegen.
Ferner ist der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht gegeben, wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluß der 7. Schulstufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder der 3. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985.
(4) Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind im Sinne der vorstehenden Absätze wie Zeugnisse der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule zu werten.
(5) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(6) Für die Aufnahme in die erste Stufe einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule findet § 25 Abs. 1 letzter Satz Anwendung.
Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder
Fachrichtung einer Schulart
§ 29. (1) Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um den Polytechnischen Lehrgang oder um die 1. Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülern in allgemeinbildende höhere Schulen im Sinne des § 30 handelt, die folgenden Absätze.
(2) Für den Übertritt von einer Schulstufe
in eine höhere Schulstufe einer Schulart mit geringerer, gleicher oder größerer Bildungshöhe und
in die gleiche Schulstufe einer Schulart mit größerer Bildungshöhe
(3) Für den Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer Schulart mit gleicher oder geringerer Bildungshöhe ist Voraussetzung, daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen.
(4) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine niedrigere Schulstufe einer Schulart mit niedrigerer Bildungshöhe gilt § 27 Abs. 2 sinngemäß.
(5) Für den Übertritt ist außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 4 eine weitere Voraussetzung die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart oder der angestrebten Form oder Fachrichtung einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (§ 4) aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen. Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellung (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
(5a) Hat der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend'' beurteilt worden sind.
(6) Die näheren Bestimmungen über den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne der einzelnen Schularten zu erlassen. Diese Bestimmungen sind so zu gestalten, daß allen geeigneten Schülern der Besuch der ihrer Begabung und ihrem Berufsziel entsprechenden Schulart bzw. Form und Fachrichtung einer Schulart ohne oder mit geringstem Zeitverlust möglich ist (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes).
(7) Für die Aufnahme in eine Sonderschule nach dem Besuch einer Volks- oder Hauptschule und für die Aufnahme in die Volksschule oder die 2. bis 4. Stufe der Hauptschule nach dem Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan hat die Schulbehörde im Verfahren nach § 8 bzw. § 8a des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges angewendet wird, sind für den Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der Volks- bzw. Hauptschule bzw. des Polytechnischen Lehrganges zu werten.
Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder
Fachrichtung einer Schulart
§ 29. (1) Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um den Polytechnischen Lehrgang oder um die 1. Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülern in allgemeinbildende höhere Schulen im Sinne des § 30 handelt, die folgenden Absätze.
(2) Für den Übertritt von einer Schulstufe
in eine höhere Schulstufe einer Schulart mit geringerer, gleicher oder größerer Bildungshöhe und
in die gleiche Schulstufe einer Schulart mit größerer Bildungshöhe
(3) Für den Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer Schulart mit gleicher oder geringerer Bildungshöhe ist Voraussetzung, daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen.
(4) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine niedrigere Schulstufe einer Schulart mit niedrigerer Bildungshöhe gilt § 27 Abs. 2 sinngemäß.
(5) Für den Übertritt ist außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 4 eine weitere Voraussetzung die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart oder der angestrebten Form oder Fachrichtung einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (§ 4) aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen. Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellung (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
(5a) Hat der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend'' beurteilt worden sind.
(6) Die näheren Bestimmungen über den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne der einzelnen Schularten zu erlassen. Diese Bestimmungen sind so zu gestalten, daß allen geeigneten Schülern der Besuch der ihrer Begabung und ihrem Berufsziel entsprechenden Schulart bzw. Form und Fachrichtung einer Schulart ohne oder mit geringstem Zeitverlust möglich ist (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes).
(7) Für die Aufnahme in eine Sonderschule nach dem Besuch einer Volks- oder Hauptschule und für die Aufnahme in die Volksschule oder die 2. bis 4. Stufe der Hauptschule nach dem Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan hat die Schulbehörde im Verfahren nach § 8 bzw. § 8a des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges angewendet wird, sind für den Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der Volks- bzw. Hauptschule bzw. des Polytechnischen Lehrganges zu werten.
Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder
Fachrichtung einer Schulart
§ 29. (1) Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülern in allgemeinbildende höhere Schulen im Sinne des § 30 handelt, die folgenden Absätze.
(2) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein „Nicht genügend'' enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein „Nicht genügend'' in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe steht dem Übertritt nicht entgegen. Ein Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule, der in eine Hauptschule übertritt, ist hinsichtlich der Einstufung in die Leistungsgruppe so zu behandeln, wie wenn er bisher in der jeweils höchsten Leistungsgruppe eingestuft gewesen wäre.
(3) Für den Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen.
(4) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) gilt § 27 Abs. 2 sinngemäß.
(5) Für den Übertritt ist außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 4 eine weitere Voraussetzung die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart oder der angestrebten Form oder Fachrichtung einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (§ 4) aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen. Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellung (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
(5a) Hat der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend'' beurteilt worden sind.
(6) Die näheren Bestimmungen über den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne der einzelnen Schularten zu erlassen. Diese Bestimmungen sind so zu gestalten, daß allen geeigneten Schülern der Besuch der ihrer Begabung und ihrem Berufsziel entsprechenden Schulart bzw. Form und Fachrichtung einer Schulart ohne oder mit geringstem Zeitverlust möglich ist (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes).
(7) Für die Aufnahme in eine Sonderschule nach dem Besuch einer Volks- oder Hauptschule und für die Aufnahme in die Volksschule oder die 2. bis 4. Stufe der Hauptschule nach dem Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan hat die Schulbehörde im Verfahren nach § 8 bzw. § 8a des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind für den Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der Volks- bzw. Hauptschule bzw. des Polytechnischen Lehrganges zu werten.
(8) Der Übertritt in die Polytechnische Schule aus einer mittleren oder höheren Schule ist während des Schuljahres nur bis zum 31. Dezember zulässig.
Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder
Fachrichtung einer Schulart
§ 29. (1) Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülern in allgemeinbildende höhere Schulen im Sinne des § 30 handelt, die folgenden Absätze.
(2) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, dass das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe - allenfalls neben einer Beurteilung mit „Nicht genügend'' im Sinne des § 25 Abs. 1 letzter Satz - in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein „Nicht genügend'' enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein „Nicht genügend'' in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe steht dem Übertritt nicht entgegen. Ein Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule, der in eine Hauptschule übertritt, ist hinsichtlich der Einstufung in die Leistungsgruppe so zu behandeln, wie wenn er bisher in der jeweils höchsten Leistungsgruppe eingestuft gewesen wäre.
(3) Für den Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen.
(4) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) gilt § 27 Abs. 2 sinngemäß.
(5) Für den Übertritt ist außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 4 eine weitere Voraussetzung die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart oder der angestrebten Form oder Fachrichtung einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (§ 4) aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen. Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellung (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
(5a) Hat der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend'' beurteilt worden sind.
(6) Die näheren Bestimmungen über den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne der einzelnen Schularten zu erlassen. Diese Bestimmungen sind so zu gestalten, daß allen geeigneten Schülern der Besuch der ihrer Begabung und ihrem Berufsziel entsprechenden Schulart bzw. Form und Fachrichtung einer Schulart ohne oder mit geringstem Zeitverlust möglich ist (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes).
(7) Für die Aufnahme in eine Sonderschule nach dem Besuch einer Volks- oder Hauptschule und für die Aufnahme in die Volksschule oder die 2. bis 4. Stufe der Hauptschule nach dem Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan hat die Schulbehörde im Verfahren nach § 8 bzw. § 8a des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind für den Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der Volks- bzw. Hauptschule bzw. des Polytechnischen Lehrganges zu werten.
(8) Der Übertritt in die Polytechnische Schule aus einer mittleren oder höheren Schule ist während des Schuljahres nur bis zum 31. Dezember zulässig.
Abs. 3 und 4: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Abs. 2a: Tritt hinsichtlich der 11. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2018, hinsichtlich der 12. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2019 und hinsichtlich der 13. Schulstufe von höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 7).
Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart
§ 29. (1) Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülern in allgemeinbildende höhere Schulen im Sinne des § 30 handelt, die folgenden Absätze.
(2) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, dass das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe - allenfalls neben einer Beurteilung mit „Nicht genügend” im Sinne des § 25 Abs. 1 letzter Satz - in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein „Nicht genügend” enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein „Nicht genügend” in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe steht dem Übertritt nicht entgegen. Ein Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule, der in eine Hauptschule übertritt, ist hinsichtlich der Einstufung in die Leistungsgruppe so zu behandeln, wie wenn er bisher in der jeweils höchsten Leistungsgruppe eingestuft gewesen wäre.
(3) Für den Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen.
(4) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) gilt § 27 Abs. 2 sinngemäß.
(5) Für den Übertritt ist außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 4 eine weitere Voraussetzung die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart oder der angestrebten Form oder Fachrichtung einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (§ 4) aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen. Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellung (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
(5a) Hat der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend” beurteilt worden sind.
(6) Die näheren Bestimmungen über den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne der einzelnen Schularten zu erlassen. Diese Bestimmungen sind so zu gestalten, daß allen geeigneten Schülern der Besuch der ihrer Begabung und ihrem Berufsziel entsprechenden Schulart bzw. Form und Fachrichtung einer Schulart ohne oder mit geringstem Zeitverlust möglich ist (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes).
(7) Für die Aufnahme in eine Sonderschule nach dem Besuch einer Volks- oder Hauptschule und für die Aufnahme in die Volksschule oder die 2. bis 4. Stufe der Hauptschule nach dem Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan hat die Schulbehörde im Verfahren nach § 8 bzw. § 8a des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind für den Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der Volks- bzw. Hauptschule bzw. des Polytechnischen Lehrganges zu werten.
(8) Der Übertritt in die Polytechnische Schule aus einer mittleren oder höheren Schule ist während des Schuljahres nur bis zum 31. Dezember zulässig.
Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart
§ 29. (1) Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form, Fachrichtung oder einen anderen Schwerpunktbereich einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülern in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 30 oder um den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 31a handelt, die folgenden Absätze.
(2) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, dass das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe - allenfalls neben einer Beurteilung mit „Nicht genügend” im Sinne des § 25 Abs. 1 letzter Satz - in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein „Nicht genügend” enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein „Nicht genügend” in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe steht dem Übertritt nicht entgegen. Ein Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule, der in eine Hauptschule übertritt, ist hinsichtlich der Einstufung in die Leistungsgruppe so zu behandeln, wie wenn er bisher in der jeweils höchsten Leistungsgruppe eingestuft gewesen wäre.
(3) Für den Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen.
(4) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) gilt § 27 Abs. 2 sinngemäß.
(5) Für den Übertritt ist außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 4 eine weitere Voraussetzung die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart oder der angestrebten Form oder Fachrichtung, oder dem Schwerpunktbereich einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (§ 4) aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen. Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellung (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
(5a) Hat der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend” beurteilt worden sind.
(6) Die näheren Bestimmungen über den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne der einzelnen Schularten zu erlassen. Diese Bestimmungen sind so zu gestalten, daß allen geeigneten Schülern der Besuch der ihrer Begabung und ihrem Berufsziel entsprechenden Schulart bzw. Form und Fachrichtung einer Schulart ohne oder mit geringstem Zeitverlust möglich ist (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes).
(7) Für die Aufnahme in eine Sonderschule nach dem Besuch einer Volksschule, einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule und für die Aufnahme in die Volksschule oder die 2. bis 4. Stufe der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule nach dem Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan hat die Schulbehörde im Verfahren nach § 8 bzw. § 8a des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind für den Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule zu werten.
(8) Der Übertritt in die Polytechnische Schule aus einer mittleren oder höheren Schule ist während des Schuljahres nur bis zum 31. Dezember zulässig.
Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart
§ 29. (1) Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form, Fachrichtung oder einen anderen Schwerpunktbereich einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülern in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 30 oder um den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 30b handelt, die folgenden Absätze.
(2) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, dass das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe allenfalls neben einer Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Sinne des § 25 Abs. 1 letzter Satz in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein „Nicht genügend“ enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein „Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe steht dem Übertritt nicht entgegen. Ein Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule, der in eine Hauptschule übertritt, ist hinsichtlich der Einstufung in die Leistungsgruppe so zu behandeln, wie wenn er bisher in der jeweils höchsten Leistungsgruppe eingestuft gewesen wäre.
(3) Für den Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen.
(4) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) gilt § 27 Abs. 2 sinngemäß.
(5) Für den Übertritt ist außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 4 eine weitere Voraussetzung die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart oder der angestrebten Form oder Fachrichtung, oder dem Schwerpunktbereich einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (§ 4) aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen. Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellung (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
(5a) Hat der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind.
(6) Die näheren Bestimmungen über den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne der einzelnen Schularten zu erlassen. Diese Bestimmungen sind so zu gestalten, daß allen geeigneten Schülern der Besuch der ihrer Begabung und ihrem Berufsziel entsprechenden Schulart bzw. Form und Fachrichtung einer Schulart ohne oder mit geringstem Zeitverlust möglich ist (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes).
(7) Für die Aufnahme in eine Sonderschule nach dem Besuch einer Volksschule, einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule und für die Aufnahme in die Volksschule oder die 2. bis 4. Stufe der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule nach dem Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan hat die Schulbehörde im Verfahren nach § 8 bzw. § 8a des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind für den Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule zu werten.
(8) Der Übertritt in die Polytechnische Schule aus einer mittleren oder höheren Schule ist während des Schuljahres nur bis zum 31. Dezember zulässig.
Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart
§ 29. (1) Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form, Fachrichtung oder einen anderen Schwerpunktbereich einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die ersten vier Schulstufen der Volks- und der Sonderschule, um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülerinnen und -schülern in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 30 oder um den Übertritt von Schülerinnen und Schülern der Neuen Mittelschule in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 30b handelt, die folgenden Absätze.
(2) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, dass das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe allenfalls neben einer Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Sinne des § 25 Abs. 1 letzter Satz in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein „Nicht genügend“ enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein „Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe steht dem Übertritt nicht entgegen. Ein Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule, der in eine Hauptschule übertritt, ist hinsichtlich der Einstufung in die Leistungsgruppe so zu behandeln, wie wenn er bisher in der jeweils höchsten Leistungsgruppe eingestuft gewesen wäre.
(3) Für den Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen.
(4) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) gilt § 27 Abs. 2 sinngemäß.
(5) Für den Übertritt ist außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 4 eine weitere Voraussetzung die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart oder der angestrebten Form oder Fachrichtung, oder dem Schwerpunktbereich einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (§ 4) aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen. Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellung (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
(5a) Hat der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind.
(6) Die näheren Bestimmungen über den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne der einzelnen Schularten zu erlassen. Diese Bestimmungen sind so zu gestalten, daß allen geeigneten Schülern der Besuch der ihrer Begabung und ihrem Berufsziel entsprechenden Schulart bzw. Form und Fachrichtung einer Schulart ohne oder mit geringstem Zeitverlust möglich ist (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes).
(7) Für die Aufnahme in eine Sonderschule nach dem Besuch einer Volksschule, einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule und für die Aufnahme in die Volksschule oder die 2. bis 4. Stufe der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule nach dem Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan hat die Schulbehörde im Verfahren nach § 8 bzw. § 8a des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind für den Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule zu werten.
(8) Der Übertritt in die Polytechnische Schule aus einer mittleren oder höheren Schule ist während des Schuljahres nur bis zum 31. Dezember zulässig.
Abs. 3 und 4: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart
§ 29. (1) Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülern in allgemeinbildende höhere Schulen im Sinne des § 30 handelt, die folgenden Absätze.
(2) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, dass das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe - allenfalls neben einer Beurteilung mit „Nicht genügend” im Sinne des § 25 Abs. 1 letzter Satz - in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein „Nicht genügend” enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein „Nicht genügend” in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe steht dem Übertritt nicht entgegen. Ein Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule, der in eine Hauptschule übertritt, ist hinsichtlich der Einstufung in die Leistungsgruppe so zu behandeln, wie wenn er bisher in der jeweils höchsten Leistungsgruppe eingestuft gewesen wäre.
(3) Für den Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist der Übertritt in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) nach Maßgabe des § 27 Abs. 2a zulässig.
(4) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) gilt § 27 Abs. 2 sinngemäß. Abs. 3 letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(5) Für den Übertritt ist außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 4 eine weitere Voraussetzung die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart oder der angestrebten Form oder Fachrichtung einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (§ 4) aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen. Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellung (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
(5a) Hat der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend” beurteilt worden sind.
(6) Die näheren Bestimmungen über den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne der einzelnen Schularten zu erlassen. Diese Bestimmungen sind so zu gestalten, daß allen geeigneten Schülern der Besuch der ihrer Begabung und ihrem Berufsziel entsprechenden Schulart bzw. Form und Fachrichtung einer Schulart ohne oder mit geringstem Zeitverlust möglich ist (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes).
(7) Für die Aufnahme in eine Sonderschule nach dem Besuch einer Volks- oder Hauptschule und für die Aufnahme in die Volksschule oder die 2. bis 4. Stufe der Hauptschule nach dem Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan hat die Schulbehörde im Verfahren nach § 8 bzw. § 8a des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind für den Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der Volks- bzw. Hauptschule bzw. des Polytechnischen Lehrganges zu werten.
(8) Der Übertritt in die Polytechnische Schule aus einer mittleren oder höheren Schule ist während des Schuljahres nur bis zum 31. Dezember zulässig.
Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart
§ 29. (1) Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form, Fachrichtung oder einen anderen Schwerpunktbereich einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülern in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 30 oder um den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 31a handelt, die folgenden Absätze.
(2) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, dass das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe - allenfalls neben einer Beurteilung mit „Nicht genügend” im Sinne des § 25 Abs. 1 letzter Satz - in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein „Nicht genügend” enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein „Nicht genügend” in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe steht dem Übertritt nicht entgegen. Ein Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule, der in eine Hauptschule übertritt, ist hinsichtlich der Einstufung in die Leistungsgruppe so zu behandeln, wie wenn er bisher in der jeweils höchsten Leistungsgruppe eingestuft gewesen wäre.
(3) Für den Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist der Übertritt in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) nach Maßgabe des § 27 Abs. 2a zulässig.
(4) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) gilt § 27 Abs. 2 sinngemäß. Abs. 3 letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(5) Für den Übertritt ist außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 4 eine weitere Voraussetzung die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart oder der angestrebten Form oder Fachrichtung, oder dem Schwerpunktbereich einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (§ 4) aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen. Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellung (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
(5a) Hat der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend” beurteilt worden sind.
(6) Die näheren Bestimmungen über den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne der einzelnen Schularten zu erlassen. Diese Bestimmungen sind so zu gestalten, daß allen geeigneten Schülern der Besuch der ihrer Begabung und ihrem Berufsziel entsprechenden Schulart bzw. Form und Fachrichtung einer Schulart ohne oder mit geringstem Zeitverlust möglich ist (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes).
(7) Für die Aufnahme in eine Sonderschule nach dem Besuch einer Volksschule, einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule und für die Aufnahme in die Volksschule oder die 2. bis 4. Stufe der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule nach dem Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan hat die Schulbehörde im Verfahren nach § 8 bzw. § 8a des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind für den Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule zu werten.
(8) Der Übertritt in die Polytechnische Schule aus einer mittleren oder höheren Schule ist während des Schuljahres nur bis zum 31. Dezember zulässig.
Abs. 3 und 4: Treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart
§ 29. (1) Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form, Fachrichtung oder einen anderen Schwerpunktbereich einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülern in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 30 oder um den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 30b handelt, die folgenden Absätze.
(2) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, dass das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe allenfalls neben einer Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Sinne des § 25 Abs. 1 letzter Satz in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein „Nicht genügend“ enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein „Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe steht dem Übertritt nicht entgegen. Ein Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule, der in eine Hauptschule übertritt, ist hinsichtlich der Einstufung in die Leistungsgruppe so zu behandeln, wie wenn er bisher in der jeweils höchsten Leistungsgruppe eingestuft gewesen wäre.
(3) Für den Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist der Übertritt in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) nach Maßgabe des § 27 Abs. 2a zulässig.
(4) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) gilt § 27 Abs. 2 sinngemäß. Abs. 3 letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(5) Für den Übertritt ist außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 4 eine weitere Voraussetzung die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart oder der angestrebten Form oder Fachrichtung, oder dem Schwerpunktbereich einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (§ 4) aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen. Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellung (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
(5a) Hat der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind.
(6) Die näheren Bestimmungen über den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne der einzelnen Schularten zu erlassen. Diese Bestimmungen sind so zu gestalten, daß allen geeigneten Schülern der Besuch der ihrer Begabung und ihrem Berufsziel entsprechenden Schulart bzw. Form und Fachrichtung einer Schulart ohne oder mit geringstem Zeitverlust möglich ist (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes).
(7) Für die Aufnahme in eine Sonderschule nach dem Besuch einer Volksschule, einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule und für die Aufnahme in die Volksschule oder die 2. bis 4. Stufe der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule nach dem Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan hat die Schulbehörde im Verfahren nach § 8 bzw. § 8a des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind für den Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule zu werten.
(8) Der Übertritt in die Polytechnische Schule aus einer mittleren oder höheren Schule ist während des Schuljahres nur bis zum 31. Dezember zulässig.
Abs. 3 und 4: Treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart
§ 29. (1) Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form, Fachrichtung oder einen anderen Schwerpunktbereich einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die ersten vier Schulstufen der Volks- und der Sonderschule, um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülerinnen und -schülern in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 30 oder um den Übertritt von Schülerinnen und Schülern der Neuen Mittelschule in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 30b handelt, die folgenden Absätze.
(2) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, dass das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe allenfalls neben einer Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Sinne des § 25 Abs. 1 letzter Satz in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein „Nicht genügend“ enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein „Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe steht dem Übertritt nicht entgegen. Ein Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule, der in eine Hauptschule übertritt, ist hinsichtlich der Einstufung in die Leistungsgruppe so zu behandeln, wie wenn er bisher in der jeweils höchsten Leistungsgruppe eingestuft gewesen wäre.
(3) Für den Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist der Übertritt in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) nach Maßgabe des § 27 Abs. 2a zulässig.
(4) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) gilt § 27 Abs. 2 sinngemäß. Abs. 3 letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(5) Für den Übertritt ist außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 4 eine weitere Voraussetzung die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart oder der angestrebten Form oder Fachrichtung, oder dem Schwerpunktbereich einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (§ 4) aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen. Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellung (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
(5a) Hat der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind.
(6) Die näheren Bestimmungen über den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne der einzelnen Schularten zu erlassen. Diese Bestimmungen sind so zu gestalten, daß allen geeigneten Schülern der Besuch der ihrer Begabung und ihrem Berufsziel entsprechenden Schulart bzw. Form und Fachrichtung einer Schulart ohne oder mit geringstem Zeitverlust möglich ist (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes).
(7) Für die Aufnahme in eine Sonderschule nach dem Besuch einer Volksschule, einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule und für die Aufnahme in die Volksschule oder die 2. bis 4. Stufe der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule nach dem Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan hat die Schulbehörde im Verfahren nach § 8 bzw. § 8a des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind für den Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule zu werten.
(8) Der Übertritt in die Polytechnische Schule aus einer mittleren oder höheren Schule ist während des Schuljahres nur bis zum 31. Dezember zulässig.
Abkürzung
SchUG
Übertritt von Schülern der Hauptschule in allgemeinbildende höhere Schulen
§ 30. Für den Übertritt von Schülern der Hauptschule ist § 40 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung § 29 Abs. 5, 5a und 6 gilt.
Abkürzung
SchUG
Übertritt von Schülern allgemeinbildender höherer Schulen in eine andere Form
§ 30a. Für den Übertritt von Schülern allgemeinbildender höherer Schulen in die nächsthöhere Stufe einer anderen Form gilt § 29 mit der Maßgabe, daß bei der Anwendung des Abs. 5 Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt sind und eine Aufnahmsprüfung in Werkerziehung (einschließlich Technisches Werken und Textiles Werken) dann entfällt, wenn keiner dieser Pflichtgegenstände in einer höheren Stufe der angestrebten Form als Pflichtgegenstand zu besuchen ist.
Abkürzung
SchUG
Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in einen anderen Schwerpunktbereich oder in allgemein bildende höhere Schulen
§ 30b. (1) Für den Übertritt von Schülern Neuer Mittelschulen in die nächsthöhere Stufe eines anderen Schwerpunktbereiches gilt § 29 mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Abs. 5 Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt sind.
(2) Auf den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in eine allgemein bildende höhere Schule ist § 40 Abs. 2a und 3a des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung § 29 Abs. 5, 5a und 6 gilt.
Übertritt von Schülern mittlerer berufsbildender Schulen in höhere
berufsbildende Schulen
§ 31. (1) Für den Übertritt von Schülern mittlerer berufsbildender Schulen in die nächsthöhere Stufe einer berufsbildenden höheren Schule vergleichbarer Schulart (Fachrichtung) gilt § 29 mit der Maßgabe, daß bei der Anwendung des Abs. 5 Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt sind.
(2) Der Übertritt von einer mittleren berufsbildenden Schule in eine höhere berufsbildende Schule vergleichbarer Schulart (Fachrichtung) kann auch nach Abschluß des 1. Semesters der 1. Stufe der berufsbildenden mittleren Schule erfolgen, wenn die Schulnachricht in den allgemeinbildenden Pflichtgegenständen (ausgenommen Leibesübungen) und in den fachtheoretischen Pflichtgegenständen keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend'' enthält und die Pflichtgegenstände hinsichtlich des Umfanges annähernd dem Umfang der in der höheren Lehranstalt vorgesehenen Pflichtgegenstände entsprechen. Sofern Pflichtgegenstände des I. Jahrganges der höheren berufsbildenden Schule in der 1. Klasse der berufsbildenden mittleren Schule nicht geführt werden, sind einschlägige Freigegenstände, die der Schüler besucht hat, Pflichtgegenständen gleichgestellt.
Übertritt von Schülern mittlerer berufsbildender Schulen in höhere berufsbildende Schulen
§ 31. (1) Für den Übertritt von Schülern mittlerer berufsbildender Schulen in die nächsthöhere Stufe einer berufsbildenden höheren Schule vergleichbarer Schulart (Fachrichtung) gilt § 29 mit der Maßgabe, daß bei der Anwendung des Abs. 5 Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt sind.
(2) Der Übertritt von einer mittleren berufsbildenden Schule in eine höhere berufsbildende Schule vergleichbarer Schulart (Fachrichtung) kann auch nach Abschluß des 1. Semesters der 1. Stufe der berufsbildenden mittleren Schule erfolgen, wenn die Schulnachricht in den allgemeinbildenden Pflichtgegenständen (ausgenommen Bewegung und Sport) und in den fachtheoretischen Pflichtgegenständen keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend“ enthält und die Pflichtgegenstände hinsichtlich des Umfanges annähernd dem Umfang der in der höheren Lehranstalt vorgesehenen Pflichtgegenstände entsprechen. Sofern Pflichtgegenstände des I. Jahrganges der höheren berufsbildenden Schule in der 1. Klasse der berufsbildenden mittleren Schule nicht geführt werden, sind einschlägige Freigegenstände, die der Schüler besucht hat, Pflichtgegenständen gleichgestellt.
Verbesserung vorangegangener Leistungsbeurteilungen durch den Besuch
des Polytechnischen Lehrganges
§ 31a. Durch den Besuch des Polytechnischen Lehrganges kann die Leistungsbeurteilung in einzelnen Pflichtgegenständen auf der
Schulstufe verbessert werden, wenn das Bildungsziel und der Lehrstoff der betreffenden Pflichtgegenstände im Polytechnischen Lehrgang zumindest jenen der besuchten 8. Schulstufe entsprechen. In welchen Pflichtgegenständen dies zutrifft, hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst unter Berücksichtigung der Lehrpläne durch Verordnung festzustellen.
Verbesserung vorangegangener Leistungsbeurteilungen durch den Besuch
des Polytechnischen Lehrganges
§ 31a. Durch den Besuch des Polytechnischen Lehrganges kann die Leistungsbeurteilung in einzelnen Pflichtgegenständen auf der
Schulstufe verbessert werden, wenn das Bildungsziel und der Lehrstoff der betreffenden Pflichtgegenstände im Polytechnischen Lehrgang zumindest jenen der besuchten 8. Schulstufe entsprechen. In welchen Pflichtgegenständen dies zutrifft, hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unter Berücksichtigung der Lehrpläne durch Verordnung festzustellen.
Differenzierung an der Neuen Mittelschule
§ 31a. (1) In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule hat der den betreffenden differenzierten Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer in Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans jeden Schüler bei grundsätzlicher Orientierung am Bildungsziel der Vertiefung nach Maßgabe seiner individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit zu fördern.
(2) In der Neuen Mittelschule sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache auf allen vier Schulstufen aus den folgenden pädagogische Fördermaßnahmen von den Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit dem Schulleiter auszuwählen:
Individualisierung des Unterrichts,
differenzierter Unterricht in der Klasse,
Begabungs- einschließlich Begabtenförderung,
Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität,
Förderung in temporär gebildeten Schülergruppen,
Förderung in Förder- bzw. Leistungskursen und
Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching).
(3) Der Schulleiter hat die durchgeführten Maßnahmen am Ende des Unterrichtsjahres dem zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements (gemäß § 18 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) zu melden.
Differenzierung an der Neuen Mittelschule
§ 31a. (1) In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule hat der den betreffenden differenzierten Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer in Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans jeden Schüler bei grundsätzlicher Orientierung am Bildungsziel der Vertiefung nach Maßgabe seiner individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit zu fördern.
(2) In der Neuen Mittelschule sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache auf allen vier Schulstufen aus den folgenden pädagogischen Fördermaßnahmen von den Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit dem Schulleiter auszuwählen:
Individualisierung des Unterrichts,
differenzierter Unterricht in der Klasse,
Begabungs- einschließlich Begabtenförderung,
Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität,
Förderung in temporär gebildeten Schülergruppen,
Förderung in Förder- bzw. Leistungskursen und
Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching).
(3) Der Schulleiter hat die durchgeführten Maßnahmen am Ende des Unterrichtsjahres dem zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements (gemäß § 18 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) zu melden.
Abkürzung
SchUG
Differenzierung an der Neuen Mittelschule
§ 31a. (1) In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule hat der den betreffenden differenzierten Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer in Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans jeden Schüler bei grundsätzlicher Orientierung am Bildungsziel der Vertiefung nach Maßgabe seiner individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit zu fördern.
(2) In der Neuen Mittelschule sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches auf allen vier Schulstufen aus den folgenden pädagogischen Fördermaßnahmen von den Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit dem Schulleiter auszuwählen:
Individualisierung des Unterrichts,
differenzierter Unterricht in der Klasse,
Begabungs- einschließlich Begabtenförderung,
Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität,
Förderung in temporär gebildeten Schülergruppen,
Förderung in Förder- bzw. Leistungskursen und
Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching).
(3) Der Schulleiter hat die durchgeführten Maßnahmen am Ende des Unterrichtsjahres dem zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements (gemäß § 18 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) zu melden.
Einstufung in die Leistungsgruppen
§ 31b. (1) Sofern der Unterricht in Pflichtgegenständen in Leistungsgruppen zu erfolgen hat, ist der Schüler nach einem Beobachtungszeitraum in eine der Leistungsgruppen einzustufen. Der Beobachtungszeitraum dient der Feststellung der individuellen Leistungs- und Lernfähigkeit des Schülers im Hinblick auf die Anforderungen der einzelnen Leistungsgruppen auf der Grundlage der Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht, im Falle des Besuches eines vergleichbaren Unterrichtgegenstandes in einer unmittelbar vorhergehenden Schulstufe auch unter Berücksichtigung der Beurteilung in diesem Unterrichtsgegenstand, sowie allenfalls unter Verwendung von mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bildungs- und Lehraufgaben der leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände den Beobachtungszeitraum festzusetzen, der ab Beginn des Unterrichtsjahres mindestens zwei Wochen - an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen mindestens eine Woche - zu umfassen und spätestens mit dem Ende des ersten Semesters, an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres zu enden hat. Sofern der Bundesminister für Unterricht und Kunst das Ende des Beobachtungszeitraumes vor dem Ende des ersten Semesters festlegt, kann er in der Verordnung die Schulleiter ermächtigen, in begründeten Fällen (wie bei einer besonderen Lernsituation, besonderen Klassenzusammensetzungen, regionalen Erfordernissen) den Einstufungstermin zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ende des ersten Semesters, festzusetzen.
(3) Die Einstufung hat eine Konferenz der Lehrer vorzunehmen, die in den Leistungsgruppen des betreffenden Pflichtgegenstandes unterrichten werden. Der Lehrer, der den Schüler während des Beobachtungszeitraumes unterrichtet hat, hat einen begründeten Antrag zu stellen. Maßstab für die Einstufung sind die in der jeweiligen Leistungsgruppe auf Grund des Lehrplans an den Schüler hinsichtlich seiner Leistungs- und Lernfähigkeit gestellten Anforderungen; der Schüler ist in jene Leistungsgruppe einzustufen, die ihm demnach am ehesten entspricht. Sofern nur ein Lehrer in den Leistungsgruppen des betreffenden Pflichtgegenstandes unterrichten wird, hat dieser die Einstufung vorzunehmen.
(4) Die Einstufung in die Leistungsgruppe ist dem Schüler innerhalb von drei Tagen, an ganzjährigen Berufsschulen innerhalb von acht Tagen schriftlich bekanntzugeben. Der Schüler ist berechtigt, sich beim Schulleiter für die Ablegung der Aufnahmsprüfung in eine höhere Leistungsgruppe innerhalb von fünf Tagen, an ganzjährigen Berufsschulen innerhalb von acht Tagen, anzumelden. Diese Aufnahmsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, der als Prüfer ein vom Schulleiter zu bestimmender, den Pflichtgegenstand unterrichtender Lehrer und als Beisitzer der Lehrer, der den Schüler im Beobachtungszeitraum unterrichtet hat, angehören. Die Beurteilung ist von beiden Lehrern gemeinsam vorzunehmen; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Schulleiter zu entscheiden. Bis zum Vorliegen des Prüfungsergebnisses hat der Schüler jene Leistungsgruppe zu besuchen, die er mit der Ablegung der Aufnahmsprüfung anstrebt. Die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung ersetzt die Einstufung in die angestrebte Leistungsgruppe; besteht der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht, hat er die Leistungsgruppe zu besuchen, in die er ursprünglich eingestuft wurde (Abs. 3).
Einstufung in die Leistungsgruppen
§ 31b. (1) Sofern der Unterricht in Pflichtgegenständen in Leistungsgruppen zu erfolgen hat, ist der Schüler nach einem Beobachtungszeitraum in eine der Leistungsgruppen einzustufen. Der Beobachtungszeitraum dient der Feststellung der individuellen Leistungs- und Lernfähigkeit des Schülers im Hinblick auf die Anforderungen der einzelnen Leistungsgruppen auf der Grundlage der Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht, im Falle des Besuches eines vergleichbaren Unterrichtgegenstandes in einer unmittelbar vorhergehenden Schulstufe auch unter Berücksichtigung der Beurteilung in diesem Unterrichtsgegenstand, sowie allenfalls unter Verwendung von mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bildungs- und Lehraufgaben der leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände den Beobachtungszeitraum festzusetzen, der ab Beginn des Unterrichtsjahres mindestens zwei Wochen - an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen mindestens eine Woche - zu umfassen und spätestens mit dem Ende des ersten Semesters, an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres zu enden hat. Sofern der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten das Ende des Beobachtungszeitraumes vor dem Ende des ersten Semesters festlegt, kann er in der Verordnung die Schulleiter ermächtigen, in begründeten Fällen (wie bei einer besonderen Lernsituation, besonderen Klassenzusammensetzungen, regionalen Erfordernissen) den Einstufungstermin zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ende des ersten Semesters, festzusetzen.
(3) Die Einstufung hat eine Konferenz der Lehrer vorzunehmen, die in den Leistungsgruppen des betreffenden Pflichtgegenstandes unterrichten werden. Der Lehrer, der den Schüler während des Beobachtungszeitraumes unterrichtet hat, hat einen begründeten Antrag zu stellen. Maßstab für die Einstufung sind die in der jeweiligen Leistungsgruppe auf Grund des Lehrplans an den Schüler hinsichtlich seiner Leistungs- und Lernfähigkeit gestellten Anforderungen; der Schüler ist in jene Leistungsgruppe einzustufen, die ihm demnach am ehesten entspricht. Sofern nur ein Lehrer in den Leistungsgruppen des betreffenden Pflichtgegenstandes unterrichten wird, hat dieser die Einstufung vorzunehmen.
(4) Die Einstufung in die Leistungsgruppe ist dem Schüler innerhalb von drei Tagen, an ganzjährigen Berufsschulen innerhalb von acht Tagen schriftlich bekanntzugeben. Der Schüler ist berechtigt, sich beim Schulleiter für die Ablegung der Aufnahmsprüfung in eine höhere Leistungsgruppe innerhalb von fünf Tagen, an ganzjährigen Berufsschulen innerhalb von acht Tagen, anzumelden. Diese Aufnahmsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, der als Prüfer ein vom Schulleiter zu bestimmender, den Pflichtgegenstand unterrichtender Lehrer und als Beisitzer der Lehrer, der den Schüler im Beobachtungszeitraum unterrichtet hat, angehören. Die Beurteilung ist von beiden Lehrern gemeinsam vorzunehmen; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Schulleiter zu entscheiden. Bis zum Vorliegen des Prüfungsergebnisses hat der Schüler jene Leistungsgruppe zu besuchen, die er mit der Ablegung der Aufnahmsprüfung anstrebt. Die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung ersetzt die Einstufung in die angestrebte Leistungsgruppe; besteht der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht, hat er die Leistungsgruppe zu besuchen, in die er ursprünglich eingestuft wurde (Abs. 3).
Einstufung in die Leistungsgruppen
§ 31b. (1) Sofern der Unterricht in Pflichtgegenständen in Leistungsgruppen zu erfolgen hat, ist der Schüler nach einem Beobachtungszeitraum in eine der Leistungsgruppen einzustufen. Der Beobachtungszeitraum dient der Feststellung der individuellen Leistungs- und Lernfähigkeit des Schülers im Hinblick auf die Anforderungen der einzelnen Leistungsgruppen auf der Grundlage der Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht, im Falle des Besuches eines vergleichbaren Unterrichtgegenstandes in einer unmittelbar vorhergehenden Schulstufe auch unter Berücksichtigung der Beurteilung in diesem Unterrichtsgegenstand, sowie allenfalls unter Verwendung von mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bildungs- und Lehraufgaben der leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände den Beobachtungszeitraum festzusetzen, der ab Beginn des Unterrichtsjahres mindestens zwei Wochen - an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen mindestens eine Woche - zu umfassen und spätestens mit dem Ende des ersten Semesters, an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres zu enden hat. Sofern der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten das Ende des Beobachtungszeitraumes vor dem Ende des ersten Semesters festlegt, kann er in der Verordnung die Schulleiter ermächtigen, in begründeten Fällen (wie bei einer besonderen Lernsituation, besonderen Klassenzusammensetzungen, regionalen Erfordernissen) den Einstufungstermin zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ende des ersten Semesters, festzusetzen. An der Polytechnischen Schule kann der Beobachtungszeitraum entfallen, wenn die Einstufung in Leistungsgruppen ausschließlich auf Grund der Leistungen im vorangegangenen Schuljahr erfolgt.
(3) Die Einstufung hat eine Konferenz der Lehrer vorzunehmen, die in den Leistungsgruppen des betreffenden Pflichtgegenstandes unterrichten werden. Der Lehrer, der den Schüler während des Beobachtungszeitraumes unterrichtet hat, hat einen begründeten Antrag zu stellen. Maßstab für die Einstufung sind die in der jeweiligen Leistungsgruppe auf Grund des Lehrplans an den Schüler hinsichtlich seiner Leistungs- und Lernfähigkeit gestellten Anforderungen; der Schüler ist in jene Leistungsgruppe einzustufen, die ihm demnach am ehesten entspricht. Sofern nur ein Lehrer in den Leistungsgruppen des betreffenden Pflichtgegenstandes unterrichten wird, hat dieser die Einstufung vorzunehmen.
(4) Die Einstufung in die Leistungsgruppe ist dem Schüler innerhalb von drei Tagen, an ganzjährigen Berufsschulen innerhalb von acht Tagen schriftlich bekanntzugeben. Der Schüler ist berechtigt, sich beim Schulleiter für die Ablegung der Aufnahmsprüfung in eine höhere Leistungsgruppe innerhalb von fünf Tagen, an ganzjährigen Berufsschulen innerhalb von acht Tagen, anzumelden. Diese Aufnahmsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, der als Prüfer ein vom Schulleiter zu bestimmender, den Pflichtgegenstand unterrichtender Lehrer und als Beisitzer der Lehrer, der den Schüler im Beobachtungszeitraum unterrichtet hat, angehören. Die Beurteilung ist von beiden Lehrern gemeinsam vorzunehmen; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Schulleiter zu entscheiden. Bis zum Vorliegen des Prüfungsergebnisses hat der Schüler jene Leistungsgruppe zu besuchen, die er mit der Ablegung der Aufnahmsprüfung anstrebt. Die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung ersetzt die Einstufung in die angestrebte Leistungsgruppe; besteht der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht, hat er die Leistungsgruppe zu besuchen, in die er ursprünglich eingestuft wurde (Abs. 3).
Einstufung in die Leistungsgruppen
§ 31b. (1) Sofern der Unterricht in Pflichtgegenständen in Leistungsgruppen zu erfolgen hat, ist der Schüler nach einem Beobachtungszeitraum in eine der Leistungsgruppen einzustufen. Der Beobachtungszeitraum dient der Feststellung der individuellen Leistungs- und Lernfähigkeit des Schülers im Hinblick auf die Anforderungen der einzelnen Leistungsgruppen auf der Grundlage der Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht, im Falle des Besuches eines vergleichbaren Unterrichtgegenstandes in einer unmittelbar vorhergehenden Schulstufe auch unter Berücksichtigung der Beurteilung in diesem Unterrichtsgegenstand, sowie allenfalls unter Verwendung von mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen.
(1a) An Berufsschulen entfällt der Beobachtungszeitraum für die Leistungsgruppen im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht. Schüler, die den entsprechenden Fachbereich in einer anderen berufsbildenden Schule oder in der Polytechnischen Schule erfolgreich abgeschlossen haben, sind in die höhere Leistungsgruppe einzustufen, in welcher der Unterricht auf dem bisher erlernten Lehrstoff aufzubauen hat.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bildungs- und Lehraufgaben der leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände den Beobachtungszeitraum festzusetzen, der ab Beginn des Unterrichtsjahres mindestens zwei Wochen - an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen mindestens eine Woche - zu umfassen und spätestens mit dem Ende des ersten Semesters, an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres zu enden hat. Sofern der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten das Ende des Beobachtungszeitraumes vor dem Ende des ersten Semesters festlegt, kann er in der Verordnung die Schulleiter ermächtigen, in begründeten Fällen (wie bei einer besonderen Lernsituation, besonderen Klassenzusammensetzungen, regionalen Erfordernissen) den Einstufungstermin zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ende des ersten Semesters, festzusetzen. An der Polytechnischen Schule kann der Beobachtungszeitraum entfallen, wenn die Einstufung in Leistungsgruppen ausschließlich auf Grund der Leistungen im vorangegangenen Schuljahr erfolgt.
(3) Die Einstufung hat eine Konferenz der Lehrer vorzunehmen, die in den Leistungsgruppen des betreffenden Pflichtgegenstandes unterrichten werden. Der Lehrer, der den Schüler während des Beobachtungszeitraumes unterrichtet hat, hat einen begründeten Antrag zu stellen. Maßstab für die Einstufung sind die in der jeweiligen Leistungsgruppe auf Grund des Lehrplans an den Schüler hinsichtlich seiner Leistungs- und Lernfähigkeit gestellten Anforderungen; der Schüler ist in jene Leistungsgruppe einzustufen, die ihm demnach am ehesten entspricht. Sofern nur ein Lehrer in den Leistungsgruppen des betreffenden Pflichtgegenstandes unterrichten wird, hat dieser die Einstufung vorzunehmen.
(4) Die Einstufung in die Leistungsgruppe ist dem Schüler innerhalb von drei Tagen, an ganzjährigen Berufsschulen innerhalb von acht Tagen schriftlich bekanntzugeben. Der Schüler ist berechtigt, sich beim Schulleiter für die Ablegung der Aufnahmsprüfung in eine höhere Leistungsgruppe innerhalb von fünf Tagen, an ganzjährigen Berufsschulen innerhalb von acht Tagen, anzumelden. Diese Aufnahmsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, der als Prüfer ein vom Schulleiter zu bestimmender, den Pflichtgegenstand unterrichtender Lehrer und als Beisitzer der Lehrer, der den Schüler im Beobachtungszeitraum unterrichtet hat, angehören. Die Beurteilung ist von beiden Lehrern gemeinsam vorzunehmen; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Schulleiter zu entscheiden. Bis zum Vorliegen des Prüfungsergebnisses hat der Schüler jene Leistungsgruppe zu besuchen, die er mit der Ablegung der Aufnahmsprüfung anstrebt. Die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung ersetzt die Einstufung in die angestrebte Leistungsgruppe; besteht der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht, hat er die Leistungsgruppe zu besuchen, in die er ursprünglich eingestuft wurde (Abs. 3).
Einstufung in die Leistungsgruppen
§ 31b. (1) Sofern der Unterricht in Pflichtgegenständen in Leistungsgruppen zu erfolgen hat, ist der Schüler nach einem Beobachtungszeitraum in eine der Leistungsgruppen einzustufen. Der Beobachtungszeitraum dient der Feststellung der individuellen Leistungs- und Lernfähigkeit des Schülers im Hinblick auf die Anforderungen der einzelnen Leistungsgruppen auf der Grundlage der Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht, im Falle des Besuches eines vergleichbaren Unterrichtgegenstandes in einer unmittelbar vorhergehenden Schulstufe auch unter Berücksichtigung der Beurteilung in diesem Unterrichtsgegenstand, sowie allenfalls unter Verwendung von mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen.
(1a) An Berufsschulen entfällt der Beobachtungszeitraum für die Leistungsgruppen im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht. Schüler, die den entsprechenden Fachbereich in einer anderen berufsbildenden Schule oder in der Polytechnischen Schule erfolgreich abgeschlossen haben, sind in die höhere Leistungsgruppe einzustufen, in welcher der Unterricht auf dem bisher erlernten Lehrstoff aufzubauen hat.
(2) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bildungs- und Lehraufgaben der leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände den Beobachtungszeitraum festzusetzen, der ab Beginn des Unterrichtsjahres mindestens zwei Wochen - an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen mindestens eine Woche - zu umfassen und spätestens mit dem Ende des ersten Semesters, an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres zu enden hat. Sofern der zuständige Bundesminister das Ende des Beobachtungszeitraumes vor dem Ende des ersten Semesters festlegt, kann er in der Verordnung die Schulleiter ermächtigen, in begründeten Fällen (wie bei einer besonderen Lernsituation, besonderen Klassenzusammensetzungen, regionalen Erfordernissen) den Einstufungstermin zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ende des ersten Semesters, festzusetzen. An der Polytechnischen Schule kann der Beobachtungszeitraum entfallen, wenn die Einstufung in Leistungsgruppen ausschließlich auf Grund der Leistungen im vorangegangenen Schuljahr erfolgt.
(3) Die Einstufung hat eine Konferenz der Lehrer vorzunehmen, die in den Leistungsgruppen des betreffenden Pflichtgegenstandes unterrichten werden. Der Lehrer, der den Schüler während des Beobachtungszeitraumes unterrichtet hat, hat einen begründeten Antrag zu stellen. Maßstab für die Einstufung sind die in der jeweiligen Leistungsgruppe auf Grund des Lehrplans an den Schüler hinsichtlich seiner Leistungs- und Lernfähigkeit gestellten Anforderungen; der Schüler ist in jene Leistungsgruppe einzustufen, die ihm demnach am ehesten entspricht. Sofern nur ein Lehrer in den Leistungsgruppen des betreffenden Pflichtgegenstandes unterrichten wird, hat dieser die Einstufung vorzunehmen.
(4) Die Einstufung in die Leistungsgruppe ist dem Schüler innerhalb von drei Tagen, an ganzjährigen Berufsschulen innerhalb von acht Tagen schriftlich bekanntzugeben. Der Schüler ist berechtigt, sich beim Schulleiter für die Ablegung der Aufnahmsprüfung in eine höhere Leistungsgruppe innerhalb von fünf Tagen, an ganzjährigen Berufsschulen innerhalb von acht Tagen, anzumelden. Diese Aufnahmsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, der als Prüfer ein vom Schulleiter zu bestimmender, den Pflichtgegenstand unterrichtender Lehrer und als Beisitzer der Lehrer, der den Schüler im Beobachtungszeitraum unterrichtet hat, angehören. Die Beurteilung ist von beiden Lehrern gemeinsam vorzunehmen; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Schulleiter zu entscheiden. Bis zum Vorliegen des Prüfungsergebnisses hat der Schüler jene Leistungsgruppe zu besuchen, die er mit der Ablegung der Aufnahmsprüfung anstrebt. Die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung ersetzt die Einstufung in die angestrebte Leistungsgruppe; besteht der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht, hat er die Leistungsgruppe zu besuchen, in die er ursprünglich eingestuft wurde (Abs. 3).
Abkürzung
SchUG
Einstufung in die Leistungsgruppen
§ 31b. (1) Sofern der Unterricht in Pflichtgegenständen in Leistungsgruppen zu erfolgen hat, ist der Schüler nach einem Beobachtungszeitraum in eine der Leistungsgruppen einzustufen. Dies gilt nicht für Schüler der Hauptschule, die die Aufnahmsvoraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, erfüllen oder die Aufnahmsprüfung erfolgreich abgelegt haben; diese Schüler haben mit Beginn des Schuljahres die höchste Leistungsgruppe zu besuchen. Der Beobachtungszeitraum dient der Feststellung der individuellen Leistungs- und Lernfähigkeit des Schülers im Hinblick auf die Anforderungen der einzelnen Leistungsgruppen auf der Grundlage der Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht, im Falle des Besuches eines vergleichbaren Unterrichtgegenstandes in einer unmittelbar vorhergehenden Schulstufe auch unter Berücksichtigung der Beurteilung in diesem Unterrichtsgegenstand, sowie allenfalls unter Verwendung von mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen.
(1a) An Berufsschulen entfällt der Beobachtungszeitraum für die Leistungsgruppen im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht. Schüler, die den entsprechenden Fachbereich in einer anderen berufsbildenden Schule oder in der Polytechnischen Schule erfolgreich abgeschlossen haben, sind in die höhere Leistungsgruppe einzustufen, in welcher der Unterricht auf dem bisher erlernten Lehrstoff aufzubauen hat.
(2) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bildungs- und Lehraufgaben der leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände den Beobachtungszeitraum festzusetzen, der ab Beginn des Unterrichtsjahres mindestens zwei Wochen an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen mindestens eine Woche zu umfassen und spätestens mit dem Ende des ersten Semesters, an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres zu enden hat. Sofern der zuständige Bundesminister das Ende des Beobachtungszeitraumes vor dem Ende des ersten Semesters festlegt, kann er in der Verordnung die Schulleiter ermächtigen, in begründeten Fällen (wie bei einer besonderen Lernsituation, besonderen Klassenzusammensetzungen, regionalen Erfordernissen) den Einstufungstermin zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ende des ersten Semesters, festzusetzen. An der Polytechnischen Schule kann der Beobachtungszeitraum entfallen, wenn die Einstufung in Leistungsgruppen ausschließlich auf Grund der Leistungen im vorangegangenen Schuljahr erfolgt.
(3) Die Einstufung hat eine Konferenz der Lehrer vorzunehmen, die in den Leistungsgruppen des betreffenden Pflichtgegenstandes unterrichten werden. Der Lehrer, der den Schüler während des Beobachtungszeitraumes unterrichtet hat, hat einen begründeten Antrag zu stellen. Maßstab für die Einstufung sind die in der jeweiligen Leistungsgruppe auf Grund des Lehrplans an den Schüler hinsichtlich seiner Leistungs- und Lernfähigkeit gestellten Anforderungen; der Schüler ist in jene Leistungsgruppe einzustufen, die ihm demnach am ehesten entspricht. Sofern nur ein Lehrer in den Leistungsgruppen des betreffenden Pflichtgegenstandes unterrichten wird, hat dieser die Einstufung vorzunehmen.
(4) Die Einstufung in die Leistungsgruppe ist dem Schüler innerhalb von drei Tagen, an ganzjährigen Berufsschulen innerhalb von acht Tagen schriftlich bekanntzugeben. Der Schüler ist berechtigt, sich beim Schulleiter für die Ablegung der Aufnahmsprüfung in eine höhere Leistungsgruppe innerhalb von fünf Tagen, an ganzjährigen Berufsschulen innerhalb von acht Tagen, anzumelden. Diese Aufnahmsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, der als Prüfer ein vom Schulleiter zu bestimmender, den Pflichtgegenstand unterrichtender Lehrer und als Beisitzer der Lehrer, der den Schüler im Beobachtungszeitraum unterrichtet hat, angehören. Die Beurteilung ist von beiden Lehrern gemeinsam vorzunehmen; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Schulleiter zu entscheiden. Bis zum Vorliegen des Prüfungsergebnisses hat der Schüler jene Leistungsgruppe zu besuchen, die er mit der Ablegung der Aufnahmsprüfung anstrebt. Die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung ersetzt die Einstufung in die angestrebte Leistungsgruppe; besteht der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht, hat er die Leistungsgruppe zu besuchen, in die er ursprünglich eingestuft wurde (Abs. 3).
Umstufung in höhere und niedrigere
Leistungsgruppen
§ 31c. (1) Für Schularten mit Leistungsgruppen hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung nach den Aufgaben der betreffenden Schulart und den Bildungs- und Lehraufgaben der leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände mindestens einen und höchstens drei Termine für die Umstufung der Schüler in die nächsthöhere bzw. nächstniedrigere Leistungsgruppe festzusetzen. Ein weiterer Umstufungstermin besteht am Ende eines Unterrichtsjahres für die nächste Schulstufe, sofern der betreffende Pflichtgegenstand in dieser geführt wird. In Schulstufen an Berufsschulen, die einem halben Lehrjahr entsprechen, besteht kein Umstufungstermin.
(2) Ein Schüler ist in die nächsthöhere Leistungsgruppe eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes umzustufen, wenn auf Grund der bisherigen Leistungen zu erwarten ist, daß er den erhöhten Anforderungen in der nächsthöheren Leistungsgruppe voraussichtlich entsprechen wird.
(3) Wäre ein Schüler während des Unterrichtsjahres zum Umstufungstermin in einem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend'' zu beurteilen, ist er in die nächstniedrigere Leistungsgruppe des betreffenden Pflichtgegenstandes umzustufen. Ferner ist der Schüler in die nächstniedrigere Leistungsgruppe umzustufen, wenn die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe in dem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend'' erfolgt. An Berufsschulen kann eine Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe auch bei einer Leistungsbeurteilung mit „Genügend'' erfolgen, wenn der Schüler zustimmt.
(4) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann die näheren Voraussetzungen für die Umstufungen gemäß Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der einzelnen Leistungsgruppen durch Verordnung festlegen.
(5) Der Schüler kann spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres eine Umstufung in die nächsthöhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe beantragen.
(6) Über die Umstufung während des Unterrichtsjahres gemäß den Abs. 2 und 3 entscheidet der Schulleiter auf Antrag des unterrichtenden Lehrers.
(7) Über die Umstufung für die nächste Schulstufe gemäß den Abs. 2, 3 und 5 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6, und zwar in den Fällen der Abs. 2 und 3 auf Antrag des unterrichtenden Lehrers oder im Falle des Abs. 2 auch auf Antrag des Schülers (Abs. 5). Die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Umstufung in eine niedrigere Leistungsgruppe und die Ablehnung eines Antrages gemäß Abs. 5 sind spätestens am folgenden Schultag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler bekanntzugeben.
Umstufung in höhere und niedrigere
Leistungsgruppen
§ 31c. (1) Für Schularten mit Leistungsgruppen hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung nach den Aufgaben der betreffenden Schulart und den Bildungs- und Lehraufgaben der leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände mindestens einen und höchstens drei Termine für die Umstufung der Schüler in die nächsthöhere bzw. nächstniedrigere Leistungsgruppe festzusetzen. Ein weiterer Umstufungstermin besteht am Ende eines Unterrichtsjahres für die nächste Schulstufe, sofern der betreffende Pflichtgegenstand in dieser geführt wird. In Schulstufen an Berufsschulen, die einem halben Lehrjahr entsprechen, besteht kein Umstufungstermin.
(2) Ein Schüler ist in die nächsthöhere Leistungsgruppe eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes umzustufen, wenn auf Grund der bisherigen Leistungen zu erwarten ist, daß er den erhöhten Anforderungen in der nächsthöheren Leistungsgruppe voraussichtlich entsprechen wird.
(3) Wäre ein Schüler während des Unterrichtsjahres zum Umstufungstermin in einem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend'' zu beurteilen, ist er in die nächstniedrigere Leistungsgruppe des betreffenden Pflichtgegenstandes umzustufen. Ferner ist der Schüler in die nächstniedrigere Leistungsgruppe umzustufen, wenn die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe in dem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend'' erfolgt. An Berufsschulen kann eine Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe auch bei einer Leistungsbeurteilung mit „Genügend'' erfolgen, wenn der Schüler zustimmt.
(4) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann die näheren Voraussetzungen für die Umstufungen gemäß Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der einzelnen Leistungsgruppen durch Verordnung festlegen.
(5) Der Schüler kann spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres eine Umstufung in die nächsthöhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe beantragen.
(6) Über die Umstufung während des Unterrichtsjahres gemäß den Abs. 2 und 3 entscheidet der Schulleiter auf Antrag des unterrichtenden Lehrers.
(7) Über die Umstufung für die nächste Schulstufe gemäß den Abs. 2, 3 und 5 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6, und zwar in den Fällen der Abs. 2 und 3 auf Antrag des unterrichtenden Lehrers oder im Falle des Abs. 2 auch auf Antrag des Schülers (Abs. 5). Die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Umstufung in eine niedrigere Leistungsgruppe und die Ablehnung eines Antrages gemäß Abs. 5 sind spätestens am folgenden Schultag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler bekanntzugeben.
Umstufung in höhere und niedrigere Leistungsgruppen
§ 31c. (1) Ein Schüler ist in die nächsthöhere Leistungsgruppe eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes umzustufen, wenn auf Grund der bisherigen Leistungen zu erwarten ist, daß er den erhöhten Anforderungen in der nächsthöheren Leistungsgruppe voraussichtlich entsprechen wird.
(2) Wäre ein Schüler während des Unterrichtsjahres mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, ist er in die nächstniedrigere Leistungsgruppe des betreffenden Pflichtgegenstandes umzustufen. Ferner ist der Schüler in die nächstniedrigere Leistungsgruppe umzustufen, wenn die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe in dem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ erfolgt. An Berufsschulen kann eine Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe auch bei einer Leistungsbeurteilung mit „Genügend“ erfolgen, wenn der Schüler zustimmt.
(3) Eine Konferenz der Lehrer, die an der betreffenden Schule den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand unterrichten, kann Umstufungstermine festsetzen, sofern dies am betreffenden Standort vom pädagogischen Standpunkt aus zweckmäßig erscheint.
(4) Der Schüler ist spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres über die Zuordnung zur Leistungsgruppe schriftlich zu informieren, sofern eine Änderung seit der letzten schriftlichen Information eingetreten ist. Er kann spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres eine Umstufung in die nächsthöhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe beantragen.
(5) Über die Umstufung während des Unterrichtsjahres gemäß den Abs. 1 und 2 entscheidet der unterrichtende Lehrer, sofern mit der Umstufung jedoch die Zuordnung zu einer anderen Schülergruppe verbunden ist, der Schulleiter auf Antrag des unterrichtenden Lehrers.
(6) Über die Umstufung für die nächste Schulstufe gemäß den Abs. 1, 2 und 4 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6, und zwar in den Fällen der Abs. 1 und 2 auf Antrag des unterrichtenden Lehrers oder im Falle des Abs. 1 auch auf Antrag des Schülers (Abs. 4). Die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Umstufung in eine niedrigere Leistungsgruppe und die Ablehnung eines Antrages gemäß Abs. 4 sind spätestens am folgenden Schultag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler bekanntzugeben.
Abkürzung
SchUG
Umstufung in höhere und niedrigere Leistungsgruppen
§ 31c. (1) Ein Schüler ist in die nächsthöhere Leistungsgruppe eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes umzustufen, wenn auf Grund der bisherigen Leistungen zu erwarten ist, daß er den erhöhten Anforderungen in der nächsthöheren Leistungsgruppe voraussichtlich entsprechen wird.
(2) Wäre ein Schüler während des Unterrichtsjahres mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, ist er in die nächstniedrigere Leistungsgruppe des betreffenden Pflichtgegenstandes umzustufen. Ferner ist der Schüler in die nächstniedrigere Leistungsgruppe umzustufen, wenn die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe in dem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ erfolgt. An Berufsschulen kann eine Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe auch bei einer Leistungsbeurteilung mit „Genügend“ erfolgen, wenn der Schüler zustimmt.
(3) Eine Konferenz der Lehrer, die an der betreffenden Schule den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand unterrichten, kann Umstufungstermine festsetzen, sofern dies am betreffenden Standort vom pädagogischen Standpunkt aus zweckmäßig erscheint.
(4) Der Schüler ist spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres über die Zuordnung zur Leistungsgruppe schriftlich zu informieren, sofern eine Änderung seit der letzten schriftlichen Information eingetreten ist. Er kann spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres eine Umstufung in die nächsthöhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe beantragen.
(5) Über die Umstufung während des Unterrichtsjahres gemäß den Abs. 1 und 2 entscheidet der unterrichtende Lehrer, sofern mit der Umstufung jedoch die Zuordnung zu einer anderen Schülergruppe verbunden ist, der Schulleiter auf Antrag des unterrichtenden Lehrers.
(6) Über die Umstufung für die nächste Schulstufe gemäß den Abs. 1, 2 und 4 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6, und zwar in den Fällen der Abs. 1 und 2 auf Antrag des unterrichtenden Lehrers oder im Falle des Abs. 1 auch auf Antrag des Schülers (Abs. 4). Die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Umstufung in eine niedrigere Leistungsgruppe und die Ablehnung eines Antrages gemäß Abs. 4 sind spätestens am folgenden Schultag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.
Abkürzung
SchUG
jetzt § 31c
Teilnahme am Unterricht in einer anderen Schulstufe an Sonderschulen
§ 31d. Sofern ein Schüler einer Allgemeinen Sonderschule auf der betreffenden Schulstufe in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und (oder) Mathematik nicht entsprechend gefördert werden kann, ist ihm die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen. Die Erziehungsberechtigten können den Schüler zur Teilnahme am Unterricht in Deutsch und (oder) Mathematik der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe anmelden, wenn die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder von Amts wegen feststellt, daß hiedurch eine bessere Förderungsmöglichkeit gegeben ist. Die Teilnahme am Unterricht in der nächstniedrigeren Schulstufe ist nur zu ermöglichen, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand eine Beurteilung für die Schulstufe mit „Nicht genügend“ zu erwarten ist.
(BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 31)
Abschnitt
Mindest- und Höchstdauer sowie Beendigung des Schulbesuches
Mindestdauer des Schulbesuches
§ 31e. (1) Sofern in den nachstehenden Absätzen nicht anderes angeordnet wird, hat die Mindestdauer des Schulbesuches der schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Anzahl an Schulstufen zu entsprechen, soweit nicht vorzeitig eine Beendigung des Schulbesuches (§ 33) oder ein Übertritt (§ 29) in Betracht kommt.
(2) Die Grundschule, die Hauptschule, die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule und die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule sind jeweils mindestens je drei Schuljahre zu besuchen.
(3) Die drei- und vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, die berufsbildenden höheren Schulen und die höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sind mindestens so viele Schuljahre zu besuchen, wie der Zahl der Schulstufen reduziert um eins entspricht.
(4) Die Abs. 2 und 3 finden nicht Anwendung auf in Semester gegliederte Sonderformen der genannten Schularten.
Abschnitt
Mindest- und Höchstdauer sowie Beendigung des Schulbesuches
Mindestdauer des Schulbesuches
§ 31e. (1) Sofern in den nachstehenden Absätzen nicht anderes angeordnet wird, hat die Mindestdauer des Schulbesuches der schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Anzahl an Schulstufen zu entsprechen, soweit nicht vorzeitig eine Beendigung des Schulbesuches (§ 33) oder ein Übertritt (§ 29) in Betracht kommt.
(2) Die Grundschule, die Hauptschule, die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule und die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule sind jeweils mindestens je drei Schuljahre zu besuchen.
(3) Die drei- und vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, die berufsbildenden höheren Schulen und die höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sind mindestens so viele Schuljahre zu besuchen, wie der Zahl der Schulstufen reduziert um eins entspricht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2012)
Abschnitt
Mindest- und Höchstdauer sowie Beendigung des Schulbesuches
Mindestdauer des Schulbesuches
§ 31e. (1) Sofern in den nachstehenden Absätzen nicht anderes angeordnet wird, hat die Mindestdauer des Schulbesuches der schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Anzahl an Schulstufen zu entsprechen, soweit nicht vorzeitig eine Beendigung des Schulbesuches (§ 33) oder ein Übertritt (§ 29) in Betracht kommt.
(2) Die Grundschule, die Hauptschule, die Neue Mittelschule, die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule und die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule sind jeweils mindestens je drei Schuljahre zu besuchen.
(3) Die drei- und vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, die berufsbildenden höheren Schulen und die höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sind mindestens so viele Schuljahre zu besuchen, wie der Zahl der Schulstufen reduziert um eins entspricht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2012)
Abkürzung
SchUG
Abschnitt
Mindest- und Höchstdauer sowie Beendigung des Schulbesuches
Mindestdauer des Schulbesuches
§ 31e. (1) Sofern in den nachstehenden Absätzen nicht anderes angeordnet wird, hat die Mindestdauer des Schulbesuches der schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Anzahl an Schulstufen zu entsprechen, soweit nicht vorzeitig eine Beendigung des Schulbesuches (§ 33) oder ein Übertritt (§ 29) in Betracht kommt.
(2) Die Grundschule, die Hauptschule, die Neue Mittelschule, die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule und die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule sind jeweils mindestens je drei Schuljahre zu besuchen.
(3) Die drei- und vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen und die berufsbildenden höheren Schulen sind mindestens so viele Schuljahre zu besuchen, wie der Zahl der Schulstufen reduziert um eins entspricht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2012)
ABSCHNITT
HÖCHSTDAUER UND BEENDIGUNG DES
SCHULBESUCHES
Höchstdauer des Schulbesuches
§ 32. (1) Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Schüler von Sonderschulen sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz berechtigt, eine Sonderschule über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.
(3) Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehrverhältnis endet.
(4) An der Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen darf ein Schüler für die 1. Stufe nicht länger als zwei Schuljahre benötigen. (BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 32)
(5) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit einer bis drei Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(6) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(7) Bei der Anwendung des Abs. 6 auf allgemeinbildende höhere Schulen sind in der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule oder einer anderen Form der allgemeinbildenden höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen; wenn der Schüler wegen Unzumutbarkeit des Schulweges die Volksschuloberstufe besucht hat und von dieser in eine niedrigere Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule übertritt, ist ein Schuljahr nicht zu berücksichtigen. Die Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums, des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums sowie deren allfällige Wiederholung sind auf die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches nicht anzurechnen. (BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 33; BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 19)
(8) Auf Ansuchen des Schülers kann die Schulbehörde erster Instanz die Verlängerung der Dauer für den Abschluß einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe gemäß § 27 Abs. 2 oder gleichwertige Gründe bedingt ist.
ABSCHNITT
HÖCHSTDAUER UND BEENDIGUNG DES
SCHULBESUCHES
Höchstdauer des Schulbesuches
§ 32. (1) Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Schüler von Sonderschulen sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz berechtigt, eine Sonderschule über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.
(3) Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehrverhältnis endet.
(4) An der Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen darf ein Schüler für die 1. Stufe nicht länger als zwei Schuljahre benötigen.
(5) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit einer bis drei Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(6) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(7) Bei der Anwendung des Abs. 6 auf allgemeinbildende höhere Schulen sind in der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule oder einer anderen Form der allgemeinbildenden höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen; wenn der Schüler wegen Unzumutbarkeit des Schulweges die Volksschuloberstufe besucht hat und von dieser in eine niedrigere Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule übertritt, ist ein Schuljahr nicht zu berücksichtigen. Die Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums, des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums sowie deren allfällige Wiederholung sind auf die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches nicht anzurechnen.
(8) Auf Ansuchen des Schülers kann der Schulleiter die Verlängerung der Dauer für den Abschluß einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe gemäß § 27 Abs. 2 oder gleichwertige Gründe bedingt ist.
ABSCHNITT
HÖCHSTDAUER UND BEENDIGUNG DES
SCHULBESUCHES
Höchstdauer des Schulbesuches
§ 32. (1) Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz berechtigt, eine Sonderschule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.
(3) Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehrverhältnis endet.
(4) An der Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen darf ein Schüler für die 1. Stufe nicht länger als zwei Schuljahre benötigen.
(5) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit einer bis drei Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(6) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(7) Bei der Anwendung des Abs. 6 auf allgemeinbildende höhere Schulen sind in der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule oder einer anderen Form der allgemeinbildenden höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen; wenn der Schüler wegen Unzumutbarkeit des Schulweges die Volksschuloberstufe besucht hat und von dieser in eine niedrigere Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule übertritt, ist ein Schuljahr nicht zu berücksichtigen. Die Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums, des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums sowie deren allfällige Wiederholung sind auf die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches nicht anzurechnen.
(8) Auf Ansuchen des Schülers kann der Schulleiter die Verlängerung der Dauer für den Abschluß einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe gemäß § 27 Abs. 2 oder gleichwertige Gründe bedingt ist.
ABSCHNITT
HÖCHSTDAUER UND BEENDIGUNG DES
SCHULBESUCHES
Höchstdauer des Schulbesuches
§ 32. (1) Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz berechtigt, eine Sonderschule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.
(2a) Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr (§ 19 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen 10. bzw. 11. Schuljahr die Hauptschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehrverhältnis endet.
(4) An der Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen darf ein Schüler für die 1. Stufe nicht länger als zwei Schuljahre benötigen.
(5) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit einer bis drei Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(6) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(7) Bei der Anwendung des Abs. 6 auf allgemeinbildende höhere Schulen sind in der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule oder einer anderen Form der allgemeinbildenden höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen; wenn der Schüler wegen Unzumutbarkeit des Schulweges die Volksschuloberstufe besucht hat und von dieser in eine niedrigere Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule übertritt, ist ein Schuljahr nicht zu berücksichtigen. Die Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums, des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums sowie deren allfällige Wiederholung sind auf die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches nicht anzurechnen.
(8) Auf Ansuchen des Schülers kann der Schulleiter die Verlängerung der Dauer für den Abschluß einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe gemäß § 27 Abs. 2 oder gleichwertige Gründe bedingt ist.
ABSCHNITT
HÖCHSTDAUER UND BEENDIGUNG DES
SCHULBESUCHES
Höchstdauer des Schulbesuches
§ 32. (1) Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz berechtigt, eine Sonderschule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.
(2a) Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr (§ 19 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen 10. bzw. 11. Schuljahr die Hauptschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehrverhältnis endet.
(3a) Schüler von Berufsschulen, die nach Beendigung des Lehrverhältnisses bzw. eines auf Grund anderer Rechtsvorschriften gleichwertigen Ausbildungsverhältnisses infolge von Wiederholen einer Schulstufe die Berufsschule nicht abgeschlossen haben, sind berechtigt, mit Zustimmung des Schulerhalters sowie mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz die letzte Stufe der Berufsschule zum Zweck der Erlangung eines erfolgreichen Berufsschulabschlusses zu besuchen. Ein Wiederholen dieser Schulstufe gemäß § 27 ist nicht zulässig.
(4) An der Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen darf ein Schüler für die 1. Stufe nicht länger als zwei Schuljahre benötigen.
(5) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit einer bis drei Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(6) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(7) Bei der Anwendung des Abs. 6 auf allgemeinbildende höhere Schulen sind in der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule oder einer anderen Form der allgemeinbildenden höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen; wenn der Schüler wegen Unzumutbarkeit des Schulweges die Volksschuloberstufe besucht hat und von dieser in eine niedrigere Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule übertritt, ist ein Schuljahr nicht zu berücksichtigen. Die Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums, des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums sowie deren allfällige Wiederholung sind auf die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches nicht anzurechnen.
(8) Auf Ansuchen des Schülers kann der Schulleiter die Verlängerung der Dauer für den Abschluß einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe gemäß § 27 Abs. 2 oder gleichwertige Gründe bedingt ist.
ABSCHNITT
HÖCHSTDAUER UND BEENDIGUNG DES
SCHULBESUCHES
Höchstdauer des Schulbesuches
§ 32. (1) Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz berechtigt, eine Sonderschule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.
(3) Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehrverhältnis endet.
(4) An der Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen darf ein Schüler für die 1. Stufe nicht länger als zwei Schuljahre benötigen.
(5) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit einer bis drei Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(6) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(7) Bei der Anwendung des Abs. 6 auf allgemeinbildende höhere Schulen sind in der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule oder einer anderen Form der allgemeinbildenden höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen; wenn der Schüler wegen Unzumutbarkeit des Schulweges die Volksschuloberstufe besucht hat und von dieser in eine niedrigere Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule übertritt, ist ein Schuljahr nicht zu berücksichtigen. Die Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums, des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums sowie deren allfällige Wiederholung sind auf die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches nicht anzurechnen.
(8) Auf Ansuchen des Schülers kann der Schulleiter die Verlängerung der Dauer für den Abschluß einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe gemäß § 27 Abs. 2 oder gleichwertige Gründe bedingt ist.
ABSCHNITT
HÖCHSTDAUER UND BEENDIGUNG DES
SCHULBESUCHES
Höchstdauer des Schulbesuches
§ 32. (1) Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz berechtigt, eine Sonderschule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.
(3) Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehrverhältnis endet.
(3a) Schüler von Berufsschulen, die nach Beendigung des Lehrverhältnisses bzw. eines auf Grund anderer Rechtsvorschriften gleichwertigen Ausbildungsverhältnisses infolge von Wiederholen einer Schulstufe die Berufsschule nicht abgeschlossen haben, sind berechtigt, mit Zustimmung des Schulerhalters sowie mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz die letzte Stufe der Berufsschule zum Zweck der Erlangung eines erfolgreichen Berufsschulabschlusses zu besuchen. Ein Wiederholen dieser Schulstufe gemäß § 27 ist nicht zulässig.
(4) An der Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen darf ein Schüler für die 1. Stufe nicht länger als zwei Schuljahre benötigen.
(5) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit einer bis drei Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(6) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(7) Bei der Anwendung des Abs. 6 auf allgemeinbildende höhere Schulen sind in der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule oder einer anderen Form der allgemeinbildenden höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen; wenn der Schüler wegen Unzumutbarkeit des Schulweges die Volksschuloberstufe besucht hat und von dieser in eine niedrigere Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule übertritt, ist ein Schuljahr nicht zu berücksichtigen. Die Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums, des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums sowie deren allfällige Wiederholung sind auf die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches nicht anzurechnen.
(8) Auf Ansuchen des Schülers kann der Schulleiter die Verlängerung der Dauer für den Abschluß einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe gemäß § 27 Abs. 2 oder gleichwertige Gründe bedingt ist.
ABSCHNITT
HÖCHSTDAUER UND BEENDIGUNG DES
SCHULBESUCHES
Höchstdauer des Schulbesuches
§ 32. (1) Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz berechtigt, eine Sonderschule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.
(2a) Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr (§ 19 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Hauptschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehrverhältnis endet.
(3a) Schüler von Berufsschulen, die nach Beendigung des Lehrverhältnisses bzw. eines auf Grund anderer Rechtsvorschriften gleichwertigen Ausbildungsverhältnisses infolge von Wiederholen einer Schulstufe die Berufsschule nicht abgeschlossen haben, sind berechtigt, mit Zustimmung des Schulerhalters sowie mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz die letzte Stufe der Berufsschule zum Zweck der Erlangung eines erfolgreichen Berufsschulabschlusses zu besuchen. Ein Wiederholen dieser Schulstufe gemäß § 27 ist nicht zulässig.
(4) An der Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen darf ein Schüler für die 1. Stufe nicht länger als zwei Schuljahre benötigen.
(5) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit einer bis drei Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(6) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(7) Bei der Anwendung des Abs. 6 auf allgemeinbildende höhere Schulen sind in der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule oder einer anderen Form der allgemeinbildenden höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen; wenn der Schüler wegen Unzumutbarkeit des Schulweges die Volksschuloberstufe besucht hat und von dieser in eine niedrigere Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule übertritt, ist ein Schuljahr nicht zu berücksichtigen. Die Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums, des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums sowie deren allfällige Wiederholung sind auf die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches nicht anzurechnen.
(8) Auf Ansuchen des Schülers kann der Schulleiter die Verlängerung der Dauer für den Abschluß einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe gemäß § 27 Abs. 2 oder gleichwertige Gründe bedingt ist.
Höchstdauer des Schulbesuches
§ 32. (1) Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz berechtigt, eine Sonderschule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.
(2a) Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr (§ 19 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Hauptschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehrverhältnis endet.
(3a) Schüler von Berufsschulen, die nach Beendigung des Lehrverhältnisses bzw. eines auf Grund anderer Rechtsvorschriften gleichwertigen Ausbildungsverhältnisses infolge von Wiederholen einer Schulstufe die Berufsschule nicht abgeschlossen haben, sind berechtigt, mit Zustimmung des Schulerhalters sowie mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz die letzte Stufe der Berufsschule zum Zweck der Erlangung eines erfolgreichen Berufsschulabschlusses zu besuchen. Ein Wiederholen dieser Schulstufe gemäß § 27 ist nicht zulässig.
(4) An der Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen darf ein Schüler für die 1. Stufe nicht länger als zwei Schuljahre benötigen.
(5) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit einer bis drei Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(6) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(7) Bei der Anwendung des Abs. 6 auf allgemeinbildende höhere Schulen sind in der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule oder einer anderen Form der allgemeinbildenden höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen; wenn der Schüler wegen Unzumutbarkeit des Schulweges die Volksschuloberstufe besucht hat und von dieser in eine niedrigere Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule übertritt, ist ein Schuljahr nicht zu berücksichtigen. Die Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums, des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums sowie deren allfällige Wiederholung sind auf die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches nicht anzurechnen.
(8) Auf Ansuchen des Schülers kann der Schulleiter die Verlängerung der Dauer für den Abschluß einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe gemäß § 27 Abs. 2 oder gleichwertige Gründe bedingt ist.
Höchstdauer des Schulbesuches
§ 32. (1) Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz berechtigt, eine Sonderschule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.
(2a) Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr (§ 19 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Hauptschule, die Neue Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehrverhältnis endet.
(3a) Schüler von Berufsschulen, die nach Beendigung des Lehrverhältnisses bzw. eines auf Grund anderer Rechtsvorschriften gleichwertigen Ausbildungsverhältnisses infolge von Wiederholen einer Schulstufe die Berufsschule nicht abgeschlossen haben, sind berechtigt, mit Zustimmung des Schulerhalters sowie mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz die letzte Stufe der Berufsschule zum Zweck der Erlangung eines erfolgreichen Berufsschulabschlusses zu besuchen. Ein Wiederholen dieser Schulstufe gemäß § 27 ist nicht zulässig.
(4) An der Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen darf ein Schüler für die 1. Stufe nicht länger als zwei Schuljahre benötigen.
(5) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit einer bis drei Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(6) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(7) Bei der Anwendung des Abs. 6 auf allgemeinbildende höhere Schulen sind in der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder einer anderen Form der allgemeinbildenden höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen; wenn der Schüler wegen Unzumutbarkeit des Schulweges die Volksschuloberstufe besucht hat und von dieser in eine niedrigere Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule übertritt, ist ein Schuljahr nicht zu berücksichtigen. Die Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums, des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums sowie deren allfällige Wiederholung sind auf die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches nicht anzurechnen.
(8) Auf Ansuchen des Schülers kann der Schulleiter die Verlängerung der Dauer für den Abschluß einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe gemäß § 27 Abs. 2 oder gleichwertige Gründe bedingt ist.
Abkürzung
SchUG
Höchstdauer des Schulbesuches
§ 32. (1) Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.
(2a) Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr § 18 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Hauptschule, die Neue Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis endet.
(3a) Schüler von Berufsschulen, die nach Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses die Berufsschule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, mit Zustimmung des Schulerhalters sowie mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde die Berufsschule zum Zweck der Erlangung eines erfolgreichen Berufsschulabschlusses weiter zu besuchen oder zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Mal zu besuchen. Ein Wiederholen von Schulstufen gemäß § 27 ist nicht zulässig.
(4) An der Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen darf ein Schüler für die 1. Stufe nicht länger als zwei Schuljahre benötigen.
(5) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit einer bis drei Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(6) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(7) Bei der Anwendung des Abs. 6 auf allgemeinbildende höhere Schulen sind in der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder einer anderen Form der allgemeinbildenden höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen; wenn der Schüler wegen Unzumutbarkeit des Schulweges die Volksschuloberstufe besucht hat und von dieser in eine niedrigere Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule übertritt, ist ein Schuljahr nicht zu berücksichtigen. Die Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums, des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums sowie deren allfällige Wiederholung sind auf die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches nicht anzurechnen.
(8) Auf Ansuchen des Schülers kann der Schulleiter die Verlängerung der Dauer für den Abschluß einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe gemäß § 27 Abs. 2 oder gleichwertige Gründe bedingt ist.
Höchstdauer des Schulbesuches
§ 32. (1) Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz berechtigt, eine Sonderschule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.
(2a) Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr (§ 19 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Hauptschule, die Neue Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis endet.
(3a) Schüler von Berufsschulen, die nach Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses die Berufsschule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, mit Zustimmung des Schulerhalters sowie mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz die Berufsschule zum Zweck der Erlangung eines erfolgreichen Berufsschulabschlusses weiter zu besuchen oder zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Mal zu besuchen. Ein Wiederholen von Schulstufen gemäß § 27 ist nicht zulässig.
(4) An der Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen darf ein Schüler für die 1. Stufe nicht länger als zwei Schuljahre benötigen.
(5) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit einer bis drei Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(6) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(7) Bei der Anwendung des Abs. 6 auf allgemeinbildende höhere Schulen sind in der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder einer anderen Form der allgemeinbildenden höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen; wenn der Schüler wegen Unzumutbarkeit des Schulweges die Volksschuloberstufe besucht hat und von dieser in eine niedrigere Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule übertritt, ist ein Schuljahr nicht zu berücksichtigen. Die Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums, des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums sowie deren allfällige Wiederholung sind auf die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches nicht anzurechnen.
(8) Auf Ansuchen des Schülers kann der Schulleiter die Verlängerung der Dauer für den Abschluß einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe gemäß § 27 Abs. 2 oder gleichwertige Gründe bedingt ist.
Höchstdauer des Schulbesuches
§ 32. (1) Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.
(2a) Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr (§ 19 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Hauptschule, die Neue Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis endet.
(3a) Schüler von Berufsschulen, die nach Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses die Berufsschule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, mit Zustimmung des Schulerhalters sowie mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde die Berufsschule zum Zweck der Erlangung eines erfolgreichen Berufsschulabschlusses weiter zu besuchen oder zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Mal zu besuchen. Ein Wiederholen von Schulstufen gemäß § 27 ist nicht zulässig.
(4) An der Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen darf ein Schüler für die 1. Stufe nicht länger als zwei Schuljahre benötigen.
(5) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit einer bis drei Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(6) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(7) Bei der Anwendung des Abs. 6 auf allgemeinbildende höhere Schulen sind in der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder einer anderen Form der allgemeinbildenden höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen; wenn der Schüler wegen Unzumutbarkeit des Schulweges die Volksschuloberstufe besucht hat und von dieser in eine niedrigere Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule übertritt, ist ein Schuljahr nicht zu berücksichtigen. Die Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums, des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums sowie deren allfällige Wiederholung sind auf die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches nicht anzurechnen.
(8) Auf Ansuchen des Schülers kann der Schulleiter die Verlängerung der Dauer für den Abschluß einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe gemäß § 27 Abs. 2 oder gleichwertige Gründe bedingt ist.
Abkürzung
SchUG
Höchstdauer des Schulbesuches
§ 32. (1) Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, die besuchte Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.
(2a) Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr § 18 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Hauptschule, die Neue Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Unter denselben Bedingungen sind Schüler, die eine im ersten Satz genannte Schule im neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, berechtigt, eine der genannten Schulen ein weiteres Jahr als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler zu besuchen.
(3) Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis endet.
(3a) Schüler von Berufsschulen, die nach Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses die Berufsschule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, mit Zustimmung des Schulerhalters sowie mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde die Berufsschule zum Zweck der Erlangung eines erfolgreichen Berufsschulabschlusses weiter zu besuchen oder zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Mal zu besuchen. Ein Wiederholen von Schulstufen gemäß § 27 ist nicht zulässig.
(4) An der Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen darf ein Schüler für die 1. Stufe nicht länger als zwei Schuljahre benötigen.
(5) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit einer bis drei Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(6) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(7) Bei der Anwendung des Abs. 6 auf allgemeinbildende höhere Schulen sind in der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder einer anderen Form der allgemeinbildenden höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen; wenn der Schüler wegen Unzumutbarkeit des Schulweges die Volksschuloberstufe besucht hat und von dieser in eine niedrigere Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule übertritt, ist ein Schuljahr nicht zu berücksichtigen. Die Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums, des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums sowie deren allfällige Wiederholung sind auf die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches nicht anzurechnen.
(8) Auf Ansuchen des Schülers kann der Schulleiter die Verlängerung der Dauer für den Abschluß einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe gemäß § 27 Abs. 2 oder gleichwertige Gründe bedingt ist.
Beendigung des Schulbesuches
§ 33. (1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 27) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.
(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein
mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;
in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehrverhältnisses, sofern die Berufsschule nicht gemäß § 32 Abs. 3 weiterbesucht wird;
mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5;
mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;
mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 49), eines Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme in die Volksschule (§ 7 Abs. 8 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder einer Zurückstellung vom Schulbesuch (§ 14 des Schulpflichtgesetzes 1985).
(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 10) ersichtlich zu machen.
(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder -realgymnasium oder in ein Gymnasium oder Realgymnasium für Berufstätige. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder -realgymnasium oder in einem Gymnasium oder Realgymnasium für Berufstätige überschreiten, keine Anwendung. (BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 34)
(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer mittleren oder höheren Schule der Lehrer- oder Erzieherbildung gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden, ausgenommen in Schulen für Berufstätige und in Lehrgänge und Kurse.
(6) Die Möglichkeit der Ablegung von Externistenprüfungen (§ 42) bleibt von den Abs. 4 und 5 unberührt.
(7) Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich den nach dem Wohnsitz des Schülers zuständigen Bezirksschulrat davon in Kenntnis zu setzen, der für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen hat.
(8) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.
Beendigung des Schulbesuches
§ 33. (1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 27) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.
(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein
mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;
in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehrverhältnisses, sofern die Berufsschule nicht gemäß § 32 Abs. 3 weiterbesucht wird;
mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5;
mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;
mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 49), eines Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme in die Volksschule (§ 7 Abs. 8 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder einer Zurückstellung vom Schulbesuch (§ 14 des Schulpflichtgesetzes 1985).
(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 10) ersichtlich zu machen.
(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder -realgymnasium oder in ein Gymnasium oder Realgymnasium für Berufstätige. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder -realgymnasium oder in einem Gymnasium oder Realgymnasium für Berufstätige überschreiten, keine Anwendung.
(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer mittleren oder höheren Schule der Lehrer- oder Erzieherbildung gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden, ausgenommen in Schulen für Berufstätige und in Lehrgänge und Kurse.
(6) Die Möglichkeit der Ablegung von Externistenprüfungen (§ 42) bleibt von den Abs. 4 und 5 unberührt.
(7) Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich den nach dem Wohnsitz des Schülers zuständigen Bezirksschulrat davon in Kenntnis zu setzen, der für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen hat.
(7a) Sofern an ganztägigen Schulformen der Beitrag für den Betreuungsteil trotz Mahnung durch drei Monate nicht bezahlt worden ist, endet die Schülereigenschaft für den Betreuungsteil. Damit hört der Schüler an ganztägigen Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles auf, Schüler auch des Unterrichtsteiles dieser Schulform zu sein. An ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles bleibt der Schüler Schüler des Unterrichtsteiles.
(8) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.
Beendigung des Schulbesuches
§ 33. (1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 27) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.
(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein
mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;
in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehrverhältnisses, sofern die Berufsschule nicht gemäß § 32 Abs. 3 weiterbesucht wird;
mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5;
mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;
mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 49), eines Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme in die Volksschule (§ 7 Abs. 8 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder einer Zurückstellung vom Schulbesuch (§ 14 des Schulpflichtgesetzes 1985);
wenn er die 1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend'' in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat.
(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 10) ersichtlich zu machen.
(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder -realgymnasium oder in ein Gymnasium oder Realgymnasium für Berufstätige. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder -realgymnasium oder in einem Gymnasium oder Realgymnasium für Berufstätige überschreiten, keine Anwendung.
(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer mittleren oder höheren Schule der Lehrer- oder Erzieherbildung gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden, ausgenommen in Schulen für Berufstätige und in Lehrgänge und Kurse.
(6) Die Möglichkeit der Ablegung von Externistenprüfungen (§ 42) bleibt von den Abs. 4 und 5 unberührt.
(7) Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich den nach dem Wohnsitz des Schülers zuständigen Bezirksschulrat davon in Kenntnis zu setzen, der für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen hat.
(7a) Sofern an ganztägigen Schulformen der Beitrag für den Betreuungsteil trotz Mahnung durch drei Monate nicht bezahlt worden ist, endet die Schülereigenschaft für den Betreuungsteil. Damit hört der Schüler an ganztägigen Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles auf, Schüler auch des Unterrichtsteiles dieser Schulform zu sein. An ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles bleibt der Schüler Schüler des Unterrichtsteiles.
(8) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.
Beendigung des Schulbesuches
§ 33. (1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 27) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.
(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein
mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;
in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehrverhältnisses, sofern die Berufsschule nicht gemäß § 32 Abs. 3 weiterbesucht wird;
mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5;
mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;
mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 49), eines Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme in die Volksschule (§ 7 Abs. 8 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder einer Zurückstellung vom Schulbesuch (§ 14 des Schulpflichtgesetzes 1985);
wenn er die 1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend'' in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat.
(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 10) ersichtlich zu machen.
(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine andere allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder -realgymnasium. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder -realgymnasium überschreiten, keine Anwendung.
(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Schule der Lehrer- oder Erzieherbildung gemäß Abs. 2 lit. d und f beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.
(6) Die Möglichkeit der Ablegung von Externistenprüfungen (§ 42) bleibt von den Abs. 4 und 5 unberührt.
(7) Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich den nach dem Wohnsitz des Schülers zuständigen Bezirksschulrat davon in Kenntnis zu setzen, der für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen hat.
(7a) Sofern an ganztägigen Schulformen der Beitrag für den Betreuungsteil trotz Mahnung durch drei Monate nicht bezahlt worden ist, endet die Schülereigenschaft für den Betreuungsteil. Damit hört der Schüler an ganztägigen Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles auf, Schüler auch des Unterrichtsteiles dieser Schulform zu sein. An ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles bleibt der Schüler Schüler des Unterrichtsteiles.
(8) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.
Beendigung des Schulbesuches
§ 33. (1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 27) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.
(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein
mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;
in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehrverhältnisses, sofern die Berufsschule nicht gemäß § 32 Abs. 3 weiterbesucht wird;
mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5;
mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;
mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 49) oder eines Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme in die Volksschule bzw. der Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe (§ 7 Abs. 8 des Schulpflichtgesetzes 1985);
wenn er die 1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend” in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat.
(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 10) ersichtlich zu machen.
(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine andere allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder -realgymnasium. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder -realgymnasium überschreiten, keine Anwendung.
(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Schule der Lehrer- oder Erzieherbildung gemäß Abs. 2 lit. d und f beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.
(6) Die Möglichkeit der Ablegung von Externistenprüfungen (§ 42) bleibt von den Abs. 4 und 5 unberührt.
(7) Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich den nach dem Wohnsitz des Schülers zuständigen Bezirksschulrat davon in Kenntnis zu setzen, der für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen hat.
(7a) Sofern an ganztägigen Schulformen der Beitrag für den Betreuungsteil trotz Mahnung durch drei Monate nicht bezahlt worden ist, endet die Schülereigenschaft für den Betreuungsteil. Damit hört der Schüler an ganztägigen Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles auf, Schüler auch des Unterrichtsteiles dieser Schulform zu sein. An ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles bleibt der Schüler Schüler des Unterrichtsteiles.
(8) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.
Beendigung des Schulbesuches
§ 33. (1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 27) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.
(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein
mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;
in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses, sofern die Berufsschule nicht gemäß § 32 Abs. 3 oder 3a besucht wird;
mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5;
mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;
mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 49) oder eines Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme in die Volksschule bzw. der Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe (§ 7 Abs. 8 des Schulpflichtgesetzes 1985);
wenn er die 1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend” in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat.
(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 10) ersichtlich zu machen.
(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine andere allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder -realgymnasium. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder -realgymnasium überschreiten, keine Anwendung.
(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Schule der Lehrer- oder Erzieherbildung gemäß Abs. 2 lit. d und f beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.
(6) Die Möglichkeit der Ablegung von Externistenprüfungen (§ 42) bleibt von den Abs. 4 und 5 unberührt.
(7) Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich den nach dem Wohnsitz des Schülers zuständigen Bezirksschulrat davon in Kenntnis zu setzen, der für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen hat.
(7a) Sofern an ganztägigen Schulformen der Beitrag für den Betreuungsteil trotz Mahnung durch drei Monate nicht bezahlt worden ist, endet die Schülereigenschaft für den Betreuungsteil. Damit hört der Schüler an ganztägigen Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles auf, Schüler auch des Unterrichtsteiles dieser Schulform zu sein. An ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles bleibt der Schüler Schüler des Unterrichtsteiles.
(8) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.
Abkürzung
SchUG
Beendigung des Schulbesuches
§ 33. (1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 27) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.
(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein
mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;
in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses, sofern die Berufsschule nicht gemäß § 32 Abs. 3 oder 3a besucht wird;
mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5;
mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;
mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 49) oder eines Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme in die Volksschule bzw. der Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe (§ 7 Abs. 8 des Schulpflichtgesetzes 1985);
wenn er die 1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat.
(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 10) ersichtlich zu machen.
(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine andere allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder realgymnasium. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder realgymnasium überschreiten, keine Anwendung.
(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Schule der Lehrer- oder Erzieherbildung gemäß Abs. 2 lit. d und f beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.
(6) Die Möglichkeit der Ablegung von Externistenprüfungen (§ 42) bleibt von den Abs. 4 und 5 unberührt.
(7) Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich den nach dem Wohnsitz des Schülers zuständigen Landesschulrat davon in Kenntnis zu setzen, der für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen hat.
(7a) Sofern an ganztägigen Schulformen der Beitrag für den Betreuungsteil trotz Mahnung durch drei Monate nicht bezahlt worden ist, endet die Schülereigenschaft für den Betreuungsteil. Damit hört der Schüler an ganztägigen Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles auf, Schüler auch des Unterrichtsteiles dieser Schulform zu sein. An ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles bleibt der Schüler Schüler des Unterrichtsteiles.
(8) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.
Abkürzung
SchUG
Beendigung des Schulbesuches
§ 33. (1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 27) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.
(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein
mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;
in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses, sofern die Berufsschule nicht gemäß § 32 Abs. 3 oder 3a besucht wird;
mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5;
mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;
mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 49) oder eines Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme in die Volksschule bzw. der Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe (§ 7 Abs. 8 des Schulpflichtgesetzes 1985);
wenn er die 1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat.
(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 10) ersichtlich zu machen.
(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine andere allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder realgymnasium. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder realgymnasium überschreiten, keine Anwendung.
(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d und f beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.
(6) Die Möglichkeit der Ablegung von Externistenprüfungen (§ 42) bleibt von den Abs. 4 und 5 unberührt.
(7) Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich den nach dem Wohnsitz des Schülers zuständigen Landesschulrat davon in Kenntnis zu setzen, der für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen hat.
(7a) Sofern an ganztägigen Schulformen der Beitrag für den Betreuungsteil trotz Mahnung durch drei Monate nicht bezahlt worden ist, endet die Schülereigenschaft für den Betreuungsteil. Damit hört der Schüler an ganztägigen Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles auf, Schüler auch des Unterrichtsteiles dieser Schulform zu sein. An ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles bleibt der Schüler Schüler des Unterrichtsteiles.
(8) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.
Abkürzung
SchUG
Beendigung des Schulbesuches
§ 33. (1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 27) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.
(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein
mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;
in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses, sofern die Berufsschule nicht gemäß § 32 Abs. 3 oder 3a besucht wird;
mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5;
mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;
mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 49) oder eines Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme in die Volksschule bzw. der Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe (§ 7 Abs. 8 des Schulpflichtgesetzes 1985);
wenn er die 1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat;
wenn er als Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in mehr als drei Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß § 23a Abs. 3 zweiter Satz eine Semesterprüfung (bis zu dritte Wiederholung) zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abzulegen hätte.
(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) oder dem Semesterzeugnis (§ 22a Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 10) ersichtlich zu machen.
(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine andere allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder realgymnasium. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder realgymnasium überschreiten, keine Anwendung.
(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Schule der Lehrer- oder Erzieherbildung gemäß Abs. 2 lit. d und f beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.
(6) Die Möglichkeit der Ablegung von Externistenprüfungen (§ 42) bleibt von den Abs. 4 und 5 unberührt.
(7) Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich den nach dem Wohnsitz des Schülers zuständigen Landesschulrat davon in Kenntnis zu setzen, der für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen hat.
(7a) Sofern an ganztägigen Schulformen der Beitrag für den Betreuungsteil trotz Mahnung durch drei Monate nicht bezahlt worden ist, endet die Schülereigenschaft für den Betreuungsteil. Damit hört der Schüler an ganztägigen Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles auf, Schüler auch des Unterrichtsteiles dieser Schulform zu sein. An ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles bleibt der Schüler Schüler des Unterrichtsteiles.
(8) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.
Abkürzung
SchUG
Beendigung des Schulbesuches
§ 33. (1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 27) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.
(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein
mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;
in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses, sofern die Berufsschule nicht gemäß § 32 Abs. 3 oder 3a besucht wird;
mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5;
mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;
mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 49) oder eines Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme in die Volksschule bzw. der Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe (§ 7 Abs. 8 des Schulpflichtgesetzes 1985);
wenn er die 1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat;
wenn er als Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in mehr als drei Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß § 23a Abs. 3 zweiter Satz eine Semesterprüfung (bis zu dritte Wiederholung) zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abzulegen hätte.
(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) oder dem Semesterzeugnis (§ 22a Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 10) ersichtlich zu machen.
(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine andere allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder realgymnasium. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder realgymnasium überschreiten, keine Anwendung.
(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d und f beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.
(6) Die Möglichkeit der Ablegung von Externistenprüfungen (§ 42) bleibt von den Abs. 4 und 5 unberührt.
(7) Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich den nach dem Wohnsitz des Schülers zuständigen Landesschulrat davon in Kenntnis zu setzen, der für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen hat.
(7a) Sofern an ganztägigen Schulformen der Beitrag für den Betreuungsteil trotz Mahnung durch drei Monate nicht bezahlt worden ist, endet die Schülereigenschaft für den Betreuungsteil. Damit hört der Schüler an ganztägigen Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles auf, Schüler auch des Unterrichtsteiles dieser Schulform zu sein. An ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles bleibt der Schüler Schüler des Unterrichtsteiles.
(8) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.
ABSCHNITT
REIFE-, BEFÄHIGUNGS- UND ABSCHLUßPRÜFUNGEN;
EXTERNISTENPRÜFUNGEN
Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung
und Abschlußprüfung
§ 34. (1) Reifeprüfungen, Reife- und Befähigungsprüfungen, Befähigungsprüfungen und Abschlußprüfungen bestehen aus folgenden Prüfungsformen:
der Hauptprüfung oder
der Vorprüfung und der Hauptprüfung.
(2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit.
(3) Die Hauptprüfung besteht aus
einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische oder praktische Arbeiten umfaßt, und
einer mündlichen Prüfung.
ABSCHNITT
REIFE-, BEFÄHIGUNGS- UND ABSCHLUßPRÜFUNGEN;
EXTERNISTENPRÜFUNGEN
Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung
und Abschlußprüfung
§ 34. (1) Reifeprüfungen, Reife- und Befähigungsprüfungen, Befähigungsprüfungen und Abschlußprüfungen bestehen aus folgenden Prüfungsformen:
der Hauptprüfung oder
der Vorprüfung und der Hauptprüfung.
(2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit.
(3) Die Hauptprüfung besteht aus
einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische oder praktische Arbeiten umfaßt, und
einer mündlichen Prüfung.
ABSCHNITT
Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen,
Befähigungsprüfungen und Abschlußprüfungen; Externistenprüfungen
Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung,
Befähigungsprüfung und Abschlußprüfung
§ 34. (1) Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Befähigungsprüfungen und Abschlußprüfungen bestehen aus folgenden Prüfungsformen:
der Hauptprüfung oder
der Vorprüfung und der Hauptprüfung.
(2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit.
(3) Die Hauptprüfung besteht aus
einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische oder praktische Arbeiten umfaßt, und
einer mündlichen Prüfung.
ABSCHNITT
Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen,
und Abschlußprüfungen; Externistenprüfungen
Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung,
und Abschlußprüfung
§ 34. (1) Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlußprüfungen bestehen aus folgenden Prüfungsformen:
der Hauptprüfung oder
der Vorprüfung und der Hauptprüfung.
(2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit.
(3) Die Hauptprüfung besteht aus
einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische oder praktische Arbeiten umfaßt, und
einer mündlichen Prüfung.
Abschnitt
Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen
Abschließende Prüfungen
§ 34. (1) Abschließende Prüfungen bestehen aus
einer Hauptprüfung oder
einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.
(2) Vorprüfungen bestehen aus mündlichen, schriftlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen oder aus einer Fachbereichsarbeit.
(3) Hauptprüfungen bestehen aus
einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und
einer mündlichen Prüfung.
(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Abschnitt
Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen
Form und Umfang der abschließenden Prüfungen
§ 34. (1) Die abschließende Prüfung besteht aus
einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder
einer Hauptprüfung.
(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen und/oder praktischen Prüfungen.
(3) Die Hauptprüfung besteht aus
einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),
einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.
(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.
Mit BGBl. I Nr. 73/2012 wurde angeordnet, dass die Überschrift des 8. Abschnittes in dieser Fassung nicht in Kraft tritt (vgl. § 82 Abs. 5o).
Abschnitt
Abschließende Prüfungen (ausgenommen an allgemein bildenden höheren Schulen); Externistenprüfungen
Abschließende Prüfungen
§ 34. (1) Abschließende Prüfungen bestehen aus
einer Hauptprüfung oder
einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.
(2) Vorprüfungen bestehen aus mündlichen, schriftlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen oder aus einer Fachbereichsarbeit.
(3) Hauptprüfungen bestehen aus
einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und
einer mündlichen Prüfung.
(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.
Abkürzung
SchUG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Abschnitt
Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen
Form und Umfang der abschließenden Prüfungen
§ 34. (1) Die abschließende Prüfung besteht aus
einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder
einer Hauptprüfung.
(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.
(3) Die Hauptprüfung besteht aus
einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),
einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.
(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.
Abkürzung
SchUG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Abschnitt
Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen
Form und Umfang der abschließenden Prüfungen
§ 34. (1) Die abschließende Prüfung besteht aus
einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder
einer Hauptprüfung.
(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.
(3) Die Hauptprüfung besteht aus
einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),
einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.
(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß § 6 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß § 79 an den betroffenen Schulen kundzumachen.
Prüfungskommission
§ 35. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor. Wenn seine Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz ein mit seinen sonstigen Dienstobliegenheiten nicht vereinbartes Ausmaß erreicht oder er aus sonstigen zwingenden Gründen verhindert ist, hat der Landesschulrat andere Fachleute der betreffenden Schulart mit dem Vorsitz zu betrauen. Als Vorsitzende der Prüfungskommissionen an den Zentrallehranstalten hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst Fachleute der betreffenden Schularten zu bestellen. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn der Schulleiter. Ein Wechsel des Vorsitzenden zwischen Vorprüfung und Hauptprüfung ist nur im Falle einer Änderung der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates oder bei dauernder Verhinderung des ursprünglich betrauten Vorsitzenden zulässig. Ferner kann der Bundesminister für Unterricht und Kunst in den betreffenden Prüfungsvorschriften aus Zweckmäßigkeitsgründen für die Vorprüfung eine Vorsitzführung durch den Schulleiter für zulässig erklären. Hiebei sind die Dauer der Vorprüfung und der zwischen Vorprüfung und Hauptprüfung liegende Zeitraum zu berücksichtigen.
(2) Mitglieder der Prüfungskommission sind
bei Hauptprüfungen der Schulleiter, der Abteilungsvorstand, die Fachvorstände, der Werkstättenleiter (Bauhofleiter), der Klassenvorstand sowie jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet haben, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört (Prüfer);
bei Vorprüfungen jene Lehrer, die einen ein Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse zum Zeitpunkt der Vorprüfung unterrichten (wenn der Unterrichtsgegenstand vor der Vorprüfung abgeschlossen wurde, zuletzt unterrichtet haben) (Prüfer), sowie der Fachkoordinator, der Fachvorstand und der Werkstättenleiter (Bauhofleiter), sofern deren fachlicher Bereich durch die Vorprüfung berührt wird.
(3) Für einen Beschluß der Prüfungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende entscheidet im Falle der Stimmengleichheit, stimmt jedoch selbst nicht mit.
Prüfungskommission
§ 35. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor. Wenn seine Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz ein mit seinen sonstigen Dienstobliegenheiten nicht vereinbartes Ausmaß erreicht oder er aus sonstigen zwingenden Gründen verhindert ist, hat der Landesschulrat andere Fachleute der betreffenden Schulart mit dem Vorsitz zu betrauen. Als Vorsitzende der Prüfungskommissionen an den Zentrallehranstalten hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Fachleute der betreffenden Schularten zu bestellen. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn der Schulleiter. Ein Wechsel des Vorsitzenden zwischen Vorprüfung und Hauptprüfung ist nur im Falle einer Änderung der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates oder bei dauernder Verhinderung des ursprünglich betrauten Vorsitzenden zulässig. Ferner kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten in den betreffenden Prüfungsvorschriften aus Zweckmäßigkeitsgründen für die Vorprüfung eine Vorsitzführung durch den Schulleiter für zulässig erklären. Hiebei sind die Dauer der Vorprüfung und der zwischen Vorprüfung und Hauptprüfung liegende Zeitraum zu berücksichtigen.
(2) Mitglieder der Prüfungskommission sind
bei Hauptprüfungen der Schulleiter, der Abteilungsvorstand, die Fachvorstände, der Werkstättenleiter (Bauhofleiter), der Klassenvorstand sowie jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet haben, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört (Prüfer);
bei Vorprüfungen jene Lehrer, die einen ein Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse zum Zeitpunkt der Vorprüfung unterrichten (wenn der Unterrichtsgegenstand vor der Vorprüfung abgeschlossen wurde, zuletzt unterrichtet haben) (Prüfer), sowie der Fachkoordinator, der Fachvorstand und der Werkstättenleiter (Bauhofleiter), sofern deren fachlicher Bereich durch die Vorprüfung berührt wird.
(3) Für einen Beschluß der Prüfungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende entscheidet im Falle der Stimmengleichheit, stimmt jedoch selbst nicht mit.
Prüfungskommission
§ 35. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor. Wenn seine Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz ein mit seinen sonstigen Dienstobliegenheiten nicht vereinbartes Ausmaß erreicht oder er aus sonstigen zwingenden Gründen verhindert ist, hat der Landesschulrat andere Fachleute der betreffenden Schulart mit dem Vorsitz zu betrauen. Als Vorsitzende der Prüfungskommissionen an den Zentrallehranstalten hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Fachleute der betreffenden Schularten zu bestellen. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn der Schulleiter. Ein Wechsel des Vorsitzenden zwischen Vorprüfung und Hauptprüfung ist nur im Falle einer Änderung der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates oder bei dauernder Verhinderung des ursprünglich betrauten Vorsitzenden zulässig. Ferner kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten in den betreffenden Prüfungsvorschriften aus Zweckmäßigkeitsgründen für die Vorprüfung eine Vorsitzführung durch den Schulleiter für zulässig erklären. Hiebei sind die Dauer der Vorprüfung und der zwischen Vorprüfung und Hauptprüfung liegende Zeitraum zu berücksichtigen.
(2) Mitglieder der Prüfungskommission sind
bei Hauptprüfungen der Schulleiter, der Abteilungsvorstand, die Fachvorstände, der Werkstättenleiter (Bauhofleiter), der Klassenvorstand sowie jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet haben, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört (Prüfer); setzt sich das Prüfungsgebiet (ausgenommen das Prüfungsgebiet „Projekt'' an berufsbildenden höheren Schulen) aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter möglichst einen, jedoch höchstens zwei geeignete Lehrer als Prüfer zu bestellen;
bei Vorprüfungen jene Lehrer, die einen ein Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse zum Zeitpunkt der Vorprüfung unterrichten (wenn der Unterrichtsgegenstand vor der Vorprüfung abgeschlossen wurde, zuletzt unterrichtet haben) (Prüfer), sowie der Fachkoordinator, der Fachvorstand und der Werkstättenleiter (Bauhofleiter), sofern deren fachlicher Bereich durch die Vorprüfung berührt wird. Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter möglichst einen, jedoch höchstens zwei geeignete Lehrer als Prüfer zu bestellen.
(3) Für einen Beschluß der Prüfungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende entscheidet im Falle der Stimmengleichheit, stimmt jedoch selbst nicht mit.
Prüfungskommission
§ 35. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung und der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor. Wenn seine Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz ein mit seinen sonstigen Dienstobliegenheiten nicht zu vereinbarendes Ausmaß erreicht oder er aus sonstigen zwingenden Gründen verhindert ist, hat der Landesschulrat andere Fachleute der betreffenden Schulart mit dem Vorsitz zu betrauen. Als Vorsitzende der Prüfungskommissionen an den Zentrallehranstalten hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Fachleute der betreffenden Schularten zu bestellen. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn der Schulleiter.
(1a) Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter.
(2) Mitglieder der Prüfungskommission sind
bei Hauptprüfungen der Schulleiter, der Abteilungsvorstand, die Fachvorstände, der Werkstättenleiter (Bauhofleiter), der Klassenvorstand sowie jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet haben, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört (Prüfer); setzt sich das Prüfungsgebiet (ausgenommen das Prüfungsgebiet „Projekt'' an berufsbildenden höheren Schulen) aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter möglichst einen, jedoch höchstens zwei geeignete Lehrer als Prüfer zu bestellen;
bei Vorprüfungen jene Lehrer, die einen ein Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse zum Zeitpunkt der Vorprüfung unterrichten (wenn der Unterrichtsgegenstand vor der Vorprüfung abgeschlossen wurde, zuletzt unterrichtet haben) (Prüfer), sowie der Fachkoordinator, der Fachvorstand und der Werkstättenleiter (Bauhofleiter), sofern deren fachlicher Bereich durch die Vorprüfung berührt wird. Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter möglichst einen, jedoch höchstens zwei geeignete Lehrer als Prüfer zu bestellen.
(3) Für einen Beschluß der Prüfungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende entscheidet im Falle der Stimmengleichheit, stimmt jedoch selbst nicht mit.
Prüfungskommission
§ 35. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) sowie der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Experte der betreffenden Schulart (zB Schulleiter, Abteilungsvorstand). Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Vertreter. Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (ausgenommen die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vertreter.
(2) Neben dem Vorsitzenden sind Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission:
der Schulleiter oder der zuständige Abteilungsvorstand in berufsbildenden Schulen, sofern der Schulleiter nicht gemäß Abs. 1 Vorsitzender ist, bei der Hauptprüfung,
der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand bei der Hauptprüfung,
der Fachvorstand oder der Werkstättenleiter in berufsbildenden mittleren und höheren Schulen bei Klausurprüfungen mit praktischen Anteilen bei der Vorprüfung und der Hauptprüfung und
jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet haben, der ein Prüfungsgebiet der Vorprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Vorprüfung) bzw. der Hauptprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Hauptprüfung) des betreffenden Prüfungskandidaten bildet (Prüfer).
(3) Wenn ein Prüfer (Abs. 2) verhindert ist, hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.
(4) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist - sofern im § 38 nicht anderes angeordnet wird - die Anwesenheit des Vorsitzenden und von zumindest zwei Dritteln der übrigen Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch im Falle der Stimmengleichheit.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Prüfungskommission
§ 35. (1) Bei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:
der Schulleiter oder der Fachvorstand oder ein vom Schulleiter zu bestellender Lehrer als Vorsitzender und
jener Lehrer, der den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat sowie ein weiterer vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer (Prüfer).
(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an:
der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Experte des mittleren bzw. des höheren Schulwesens oder externer Fachexperte als Vorsitzender,
der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Abteilungsvorstand oder Lehrer,
der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand oder, wenn es im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen des Prüfungsgebietes erforderlich ist, ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer,
jener Lehrer, der die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 betreut hat oder der den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und
bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer (Beisitzer).
(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwesenheit aller in den Abs. 1 und 2 genannten Kommissionsmitglieder erforderlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 2 stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern bzw. dem Prüfer und dem Beisitzer jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 1 erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Lehrer. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter zu bestellen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Prüfungskommission
§ 35. (1) Bei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:
der Schulleiter oder der Fachvorstand oder ein vom Schulleiter zu bestellender Lehrer als Vorsitzender und
jener Lehrer, der den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat sowie ein weiterer vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer (Prüfer).
(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an:
der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der zuständigen Schulbehörde zu bestellender Experte des mittleren bzw. des höheren Schulwesens oder externer Fachexperte als Vorsitzender,
der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Abteilungsvorstand oder Lehrer,
der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand oder, wenn es im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen des Prüfungsgebietes erforderlich ist, ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer,
jener Lehrer, der die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 betreut hat oder der den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und
bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer (Beisitzer).
(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwesenheit aller in den Abs. 1 und 2 genannten Kommissionsmitglieder erforderlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 2 stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern bzw. dem Prüfer und dem Beisitzer jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 1 erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Lehrer. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter zu bestellen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Prüfungskommission
§ 35. (1) Bei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:
der Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Lehrer als Vorsitzender,
der Fachvorstand oder, wenn kein Fachvorstand bestellt ist, ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer und
jener Lehrer, der den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer).
(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an:
der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der zuständigen Schulbehörde zu bestellender Experte des mittleren bzw. des höheren Schulwesens oder externer Fachexperte als Vorsitzender,
der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Abteilungsvorstand oder Lehrer,
der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand oder, wenn es im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen des Prüfungsgebietes erforderlich ist, ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer,
jener Lehrer, der die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 betreut hat oder der den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und
bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer, beim Prüfungsgebiet „Religion“ ein Religionslehrer (Beisitzer).
(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwesenheit aller in den Abs. 1 und 2 genannten Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 2 stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern bzw. dem Prüfer und dem Beisitzer jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 1 und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Lehrer. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter zu bestellen.
Abkürzung
SchUG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Prüfungskommission
§ 35. (1) Bei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:
der Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Lehrer als Vorsitzender,
der Fachvorstand oder, wenn kein Fachvorstand bestellt ist, ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer und
jener Lehrer, der den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer).
(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an:
der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der zuständigen Schulbehörde zu bestellender Experte des mittleren bzw. des höheren Schulwesens oder externer Fachexperte als Vorsitzender,
der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Abteilungsvorstand oder Lehrer,
der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand oder in berufsbildenden mittleren Schulen bei praktischen Klausurarbeiten der Fachvorstand oder, wenn kein Fachvorstand bestellt ist, ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer oder, wenn es im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen des Prüfungsgebietes erforderlich ist, ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer,
jener Lehrer, der die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 betreut hat oder der den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und
bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer, beim Prüfungsgebiet „Religion“ ein Religionslehrer (Beisitzer).
(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwesenheit aller in den Abs. 1 und 2 genannten Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 2 stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern bzw. dem Prüfer und dem Beisitzer jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 1 und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Lehrer. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter zu bestellen.
Prüfungstermine und Zulassung zur Prüfung
§ 36. (1) Die Schulbehörde erster Instanz hat unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse für Reifeprüfungen, Reife- und Befähigungsprüfungen, für Befähigungs- oder Abschlußprüfungen den Haupt- und die Nebentermine für die Hauptprüfung und die allfällige Vorprüfung zu bestimmen.
(2) Hauptprüfungen haben im Haupttermin innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Im ersten Nebentermin haben die Hauptprüfungen innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn des nächsten Schuljahres, im zweiten Nebentermin innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Montag im Februar stattzufinden. Für viersemestrige Kollegs, an denen wegen der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien verlängert werden, und für dreisemestrige Kollegs kann der Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung festlegen, daß die Hauptprüfungen im Haupttermin innerhalb der ersten zehn Wochen des nächsten Semesters und in den beiden Nebenterminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen des zweit- und drittfolgenden Semesters stattzufinden haben, sofern dies aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens zwei Wochen zu liegen.
(3) Vorprüfungen haben im Haupttermin in der vorletzten oder letzten Schulstufe stattzufinden, im ersten Nebentermin im selben oder im darauffolgenden Semester, im zweiten Nebentermin im nächstfolgenden oder übernächsten Semester. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse in den Prüfungsvorschriften (§ 37) der betreffenden Schularten die Haupt- und Nebentermine festzulegen.
(4) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind im Haupttermin alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe der betreffenden Schulart erfolgreich abgeschlossen haben oder die in höchstens einem Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend'' beurteilt worden sind. Im letztgenannten Fall hat der Prüfungskandidat im Rahmen der Hauptprüfung eine Jahresprüfung abzulegen.
(5) Zur Ablegung der Vorprüfung sind nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften Schüler des zweiten Semesters der vorletzten oder Schüler der letzten Schulstufe berechtigt. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann die Zulassung zur Vorprüfung von der Zurücklegung von im Lehrplan außerhalb des schulischen Unterrichts vorgesehenen Pflichtpraktika oder Praktika abhängig machen, sofern dies aus lehrplanmäßigen Gründen zweckmäßig ist. Im Falle des § 11 Abs. 10 hat diese Voraussetzung außer Betracht zu bleiben.
(6) Besteht eine Reifeprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung, eine Befähigungs- oder Abschlußprüfung aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend'' beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsformen (§ 34 Abs. 1) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen; in diesem Fall ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, und zum ersten Nebentermin zur Ablegung hinsichtlich der übrigen mündlichen Teilprüfungen berechtigt.
(7) Die Ablegung der Prüfung im ersten Nebentermin statt im Haupttermin ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Prüfungskandidaten aus wichtigen Gründen zu bewilligen. Zur Ablegung der Hauptprüfung im ersten Nebentermin sind ferner jene Prüfungskandidaten berechtigt, welche die Wiederholungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.
Prüfungstermine und Zulassung zur Prüfung
§ 36. (1) Die Schulbehörde erster Instanz hat unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse für Reifeprüfungen, Reife- und Befähigungsprüfungen, für Befähigungs- oder Abschlußprüfungen den Haupt- und die Nebentermine für die Hauptprüfung und die allfällige Vorprüfung zu bestimmen.
(2) Hauptprüfungen haben im Haupttermin innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Im ersten Nebentermin haben die Hauptprüfungen innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn des nächsten Schuljahres, im zweiten Nebentermin innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Montag im Februar stattzufinden. Für viersemestrige Kollegs, an denen wegen der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien verlängert werden, für dreisemestrige Kollegs sowie für Kollegs an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik kann der Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung festlegen, daß die Hauptprüfungen im Haupttermin innerhalb der ersten zehn Wochen des nächsten Semesters und in den beiden Nebenterminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen des zweit- und drittfolgenden Semesters stattzufinden haben, sofern dies aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens zwei Wochen zu liegen.
(3) Vorprüfungen haben im Haupttermin in der vorletzten oder letzten Schulstufe stattzufinden, im ersten Nebentermin im selben oder im darauffolgenden Semester, im zweiten Nebentermin im nächstfolgenden oder übernächsten Semester. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse in den Prüfungsvorschriften (§ 37) der betreffenden Schularten die Haupt- und Nebentermine festzulegen.
(4) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind im Haupttermin alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe der betreffenden Schulart erfolgreich abgeschlossen haben oder die in höchstens einem Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend'' beurteilt worden sind. Im letztgenannten Fall hat der Prüfungskandidat im Rahmen der Hauptprüfung eine Jahresprüfung abzulegen.
(5) Zur Ablegung der Vorprüfung sind nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften Schüler des zweiten Semesters der vorletzten oder Schüler der letzten Schulstufe berechtigt. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann die Zulassung zur Vorprüfung von der Zurücklegung von im Lehrplan außerhalb des schulischen Unterrichts vorgesehenen Pflichtpraktika oder Praktika abhängig machen, sofern dies aus lehrplanmäßigen Gründen zweckmäßig ist. Im Falle des § 11 Abs. 10 hat diese Voraussetzung außer Betracht zu bleiben.
(6) Besteht eine Reifeprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung, eine Befähigungs- oder Abschlußprüfung aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend'' beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsformen (§ 34 Abs. 1) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen; in diesem Fall ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, und zum ersten Nebentermin zur Ablegung hinsichtlich der übrigen mündlichen Teilprüfungen berechtigt.
(7) Die Ablegung der Prüfung im ersten Nebentermin statt im Haupttermin ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Prüfungskandidaten aus wichtigen Gründen zu bewilligen. Zur Ablegung der Hauptprüfung im ersten Nebentermin sind ferner jene Prüfungskandidaten berechtigt, welche die Wiederholungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.
Prüfungstermine und Zulassung zur Prüfung
§ 36. (1) Die Schulbehörde erster Instanz hat unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse für Reifeprüfungen, Reife- und Befähigungsprüfungen, für Befähigungs- oder Abschlußprüfungen den Haupt- und die Nebentermine für die Hauptprüfung und die allfällige Vorprüfung zu bestimmen.
(2) Hauptprüfungen haben im Haupttermin innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Im ersten Nebentermin haben die Hauptprüfungen innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn des nächsten Schuljahres, im zweiten Nebentermin innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Montag im Februar stattzufinden. Für viersemestrige Kollegs, an denen wegen der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien verlängert werden, für dreisemestrige Kollegs sowie für Kollegs an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß die Hauptprüfungen im Haupttermin innerhalb der ersten zehn Wochen des nächsten Semesters und in den beiden Nebenterminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen des zweit- und drittfolgenden Semesters stattzufinden haben, sofern dies aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens zwei Wochen zu liegen.
(3) Vorprüfungen haben im Haupttermin in der vorletzten oder letzten Schulstufe stattzufinden, im ersten Nebentermin im selben oder im darauffolgenden Semester, im zweiten Nebentermin im nächstfolgenden oder übernächsten Semester. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse in den Prüfungsvorschriften (§ 37) der betreffenden Schularten die Haupt- und Nebentermine festzulegen.
(4) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind im Haupttermin alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe der betreffenden Schulart erfolgreich abgeschlossen haben oder die in höchstens einem Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend'' beurteilt worden sind. Im letztgenannten Fall hat der Prüfungskandidat im Rahmen der Hauptprüfung eine Jahresprüfung abzulegen.
(5) Zur Ablegung der Vorprüfung sind nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften Schüler des zweiten Semesters der vorletzten oder Schüler der letzten Schulstufe berechtigt. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann die Zulassung zur Vorprüfung von der Zurücklegung von im Lehrplan außerhalb des schulischen Unterrichts vorgesehenen Pflichtpraktika oder Praktika abhängig machen, sofern dies aus lehrplanmäßigen Gründen zweckmäßig ist. Im Falle des § 11 Abs. 10 hat diese Voraussetzung außer Betracht zu bleiben.
(6) Besteht eine Reifeprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung, eine Befähigungs- oder Abschlußprüfung aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend'' beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsformen (§ 34 Abs. 1) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen; in diesem Fall ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, und zum ersten Nebentermin zur Ablegung hinsichtlich der übrigen mündlichen Teilprüfungen berechtigt.
(7) Die Ablegung der Prüfung im ersten Nebentermin statt im Haupttermin ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Prüfungskandidaten aus wichtigen Gründen zu bewilligen. Zur Ablegung der Hauptprüfung im ersten Nebentermin sind ferner jene Prüfungskandidaten berechtigt, welche die Wiederholungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.
Prüfungstermine und Zulassung zur Prüfung
§ 36. (1) Die Schulbehörde erster Instanz hat unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse für die Prüfungen gemäß § 34 Abs. 1 die Haupt- und die Nebentermine für die Hauptprüfung und die allfällige Vorprüfung zu bestimmen.
(2) Hauptprüfungen haben im Haupttermin innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Im ersten Nebentermin haben die Hauptprüfungen innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn des nächsten Schuljahres, im zweiten Nebentermin innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Montag im Februar stattzufinden. Für viersemestrige Kollegs, an denen wegen der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien verlängert werden, für dreisemestrige Kollegs sowie für Kollegs an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß die Hauptprüfungen im Haupttermin innerhalb der ersten zehn Wochen des nächsten Semesters und in den beiden Nebenterminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen des zweit- und drittfolgenden Semesters stattzufinden haben, sofern dies aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens zwei Wochen zu liegen.
(3) Vorprüfungen haben im Haupttermin in der vorletzten oder letzten Schulstufe stattzufinden, im ersten Nebentermin im selben oder im darauffolgenden Semester, im zweiten Nebentermin im nächstfolgenden oder übernächsten Semester. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse in den Prüfungsvorschriften (§ 37) der betreffenden Schularten die Haupt- und Nebentermine festzulegen.
(4) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind im Haupttermin alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe der betreffenden Schulart erfolgreich abgeschlossen haben oder die in höchstens einem Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend'' beurteilt worden sind. Im letztgenannten Fall hat der Prüfungskandidat im Rahmen der Hauptprüfung eine Jahresprüfung abzulegen.
(5) Zur Ablegung der Vorprüfung sind nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften Schüler des zweiten Semesters der vorletzten oder Schüler der letzten Schulstufe berechtigt. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann die Zulassung zur Vorprüfung von der Zurücklegung von im Lehrplan außerhalb des schulischen Unterrichts vorgesehenen Pflichtpraktika oder Praktika abhängig machen, sofern dies aus lehrplanmäßigen Gründen zweckmäßig ist. Im Falle des § 11 Abs. 10 hat diese Voraussetzung außer Betracht zu bleiben.
(6) Besteht eine Prüfung gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend'' beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsformen (§ 34 Abs. 1) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen; in diesem Fall ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, und zum ersten Nebentermin zur Ablegung hinsichtlich der übrigen mündlichen Teilprüfungen berechtigt.
(7) Die Ablegung der Prüfung im ersten Nebentermin statt im Haupttermin ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Prüfungskandidaten aus wichtigen Gründen zu bewilligen. Zur Ablegung der Hauptprüfung im ersten Nebentermin sind ferner jene Prüfungskandidaten berechtigt, welche die Wiederholungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.
Prüfungstermine und Zulassung zur Prüfung
§ 36. (1) Die Schulbehörde erster Instanz hat unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse für die Prüfungen gemäß § 34 Abs. 1 die Haupt- und die Nebentermine für die Hauptprüfung und die allfällige Vorprüfung zu bestimmen.
(2) Hauptprüfungen haben im Haupttermin innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Im ersten Nebentermin haben die Hauptprüfungen innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn des nächsten Schuljahres, im zweiten Nebentermin innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Montag im Februar stattzufinden. Für viersemestrige Kollegs, an denen wegen der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien nach dem letzten Semester verlängert werden, sowie für Kollegs an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß die Hauptprüfungen oder Teile der Hauptprüfungen im Haupttermin innerhalb der ersten zehn Wochen des nächsten Semesters und in den beiden Nebenterminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen des zweit- und drittfolgenden Semesters stattzufinden haben, sofern dies aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens zwei Wochen zu liegen.
(3) Vorprüfungen haben im Haupttermin in der vorletzten oder letzten Schulstufe stattzufinden, im ersten Nebentermin im selben oder im darauffolgenden Semester, im zweiten Nebentermin im nächstfolgenden oder übernächsten Semester. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse in den Prüfungsvorschriften (§ 37) der betreffenden Schularten die Haupt- und Nebentermine festzulegen.
(4) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind im Haupttermin alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe der betreffenden Schulart erfolgreich abgeschlossen haben oder die in höchstens einem Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend'' beurteilt worden sind. Im letztgenannten Fall hat der Prüfungskandidat im Rahmen der Hauptprüfung eine Jahresprüfung abzulegen.
(5) Zur Ablegung der Vorprüfung sind nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften Schüler des zweiten Semesters der vorletzten oder Schüler der letzten Schulstufe berechtigt. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann die Zulassung zur Vorprüfung von der Zurücklegung von im Lehrplan außerhalb des schulischen Unterrichts vorgesehenen Pflichtpraktika oder Praktika abhängig machen, sofern dies aus lehrplanmäßigen Gründen zweckmäßig ist. Im Falle des § 11 Abs. 10 hat diese Voraussetzung außer Betracht zu bleiben.
(6) Besteht eine Prüfung gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend'' beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsformen (§ 34 Abs. 1) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen; in diesem Fall ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, und zum ersten Nebentermin zur Ablegung hinsichtlich der übrigen mündlichen Teilprüfungen berechtigt.
(7) Die Ablegung der Prüfung im ersten Nebentermin statt im Haupttermin ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Prüfungskandidaten aus wichtigen Gründen zu bewilligen. Zur Ablegung der Hauptprüfung im ersten Nebentermin sind ferner jene Prüfungskandidaten berechtigt, welche die Wiederholungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.
Prüfungstermine und Zulassung zur Prüfung
§ 36. (1) Die Schulbehörde erster Instanz hat unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse für die Prüfungen gemäß § 34 Abs. 1 die Haupt- und die Nebentermine für die Hauptprüfung und die allfällige Vorprüfung zu bestimmen.
(2) Hauptprüfungen haben im Haupttermin innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Im ersten Nebentermin haben die Hauptprüfungen innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn des nächsten Schuljahres, im zweiten Nebentermin innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Montag im Februar stattzufinden. Für viersemestrige Kollegs, an denen wegen der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien nach dem letzten Semester verlängert werden, sowie für Kollegs an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß die Hauptprüfungen oder Teile der Hauptprüfungen im Haupttermin innerhalb der ersten zehn Wochen des nächsten Semesters und in den beiden Nebenterminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen des zweit- und drittfolgenden Semesters stattzufinden haben, sofern dies aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens zwei Wochen zu liegen.
(3) Vorprüfungen haben im Haupttermin in der vorletzten oder letzten Schulstufe stattzufinden, im ersten Nebentermin im selben oder im darauffolgenden Semester, im zweiten Nebentermin im nächstfolgenden oder übernächsten Semester. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse in den Prüfungsvorschriften (§ 37) der betreffenden Schularten die Haupt- und Nebentermine festzulegen.
(4) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind im Haupttermin alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe der betreffenden Schulart erfolgreich abgeschlossen haben oder die in höchstens einem Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend'' beurteilt worden sind. Im letztgenannten Fall hat der Prüfungskandidat im Rahmen der Hauptprüfung eine Jahresprüfung abzulegen. Die letzte lehrplanmäßige Schulstufe einer Schulart gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend'' beurteilt wurde.
(5) Zur Ablegung der Vorprüfung sind nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften Schüler des zweiten Semesters der vorletzten oder Schüler der letzten Schulstufe berechtigt. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann die Zulassung zur Vorprüfung von der Zurücklegung von im Lehrplan außerhalb des schulischen Unterrichts vorgesehenen Pflichtpraktika oder Praktika abhängig machen, sofern dies aus lehrplanmäßigen Gründen zweckmäßig ist. Im Falle des § 11 Abs. 10 hat diese Voraussetzung außer Betracht zu bleiben.
(6) Besteht eine Prüfung gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend'' beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsformen (§ 34 Abs. 1) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen; in diesem Fall ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, und zum ersten Nebentermin zur Ablegung hinsichtlich der übrigen mündlichen Teilprüfungen berechtigt.
(7) Die Ablegung der Prüfung im ersten Nebentermin statt im Haupttermin ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Prüfungskandidaten aus wichtigen Gründen zu bewilligen. Zur Ablegung der Hauptprüfung im ersten Nebentermin sind ferner jene Prüfungskandidaten berechtigt, welche die Wiederholungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.
Prüfungstermine
§ 36. (1) Die Prüfungstermine der Vorprüfungen sind nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.
(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:
für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin),
im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres, innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Montag im Februar und innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres.
(3) Die Schulbehörde erster Instanz hat unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung festzulegen.
Prüfungstermine
§ 36. (1) Die Prüfungstermine der Vorprüfungen sind nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.
(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:
für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin),
im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres, innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Montag im Februar und innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres.
(3) Die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die Schulbehörde erster Instanz oder, im Falle einer bundesweit einheitlichen Durchführung der abschließenden Prüfung oder von Teilen derselben durch den zuständigen Bundesminister festzulegen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Prüfungstermine
§ 36. (1) Vorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten am Ende der vorletzten oder in der letzten Schulstufe, jedoch vor dem Haupttermin der Hauptprüfung stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die Schulbehörde erster Instanz festzulegen.
(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:
für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe vor dem Beginn der Klausurprüfung im Haupttermin,
für das erstmalige Antreten zur Klausurprüfung und zur mündlichen Prüfung innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin) und
im Übrigen
innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres,
innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien und
innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres.
(3) Im Rahmen der abschließenden Prüfung an berufsbildenden höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Schülers vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 2) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen sind. Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a der letzten Schulstufe.
(4) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:
für die Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch den zuständigen Bundesminister,
für die einzelnen standardisierten Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch den zuständigen Bundesminister und für die übrigen Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch die Schulbehörde erster Instanz und
für allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten durch den zuständigen Bundesminister, für die mündliche Prüfung, allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von nicht standardisierten Klausurarbeiten sowie die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch die Schulbehörde erster Instanz.
(5) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Prüfungstermine
§ 36. (1) Vorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten am Ende der vorletzten oder in der letzten Schulstufe, jedoch vor dem Haupttermin der Hauptprüfung stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die zuständige Schulbehörde festzulegen.
(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:
für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe vor dem Beginn der Klausurprüfung im Haupttermin,
für das erstmalige Antreten zur Klausurprüfung und zur mündlichen Prüfung innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin) und
im Übrigen
innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres,
innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien und
innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres.
(3) Im Rahmen der abschließenden Prüfung an berufsbildenden höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Schülers vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 2) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen sind. Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a der letzten Schulstufe.
(4) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:
für die Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch den zuständigen Bundesminister,
für die einzelnen standardisierten Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch den zuständigen Bundesminister und für die übrigen Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch die zuständige Schulbehörde und
für allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten durch den zuständigen Bundesminister, für die mündliche Prüfung, allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von nicht standardisierten Klausurarbeiten sowie die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch die zuständige Schulbehörde.
(5) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Prüfungstermine
§ 36. (1) Vorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten am Ende der vorletzten oder in der letzten Schulstufe, jedoch vor dem Haupttermin der Hauptprüfung stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die zuständige Schulbehörde festzulegen.
(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:
für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe,
für das erstmalige Antreten zur Klausurprüfung und zur mündlichen Prüfung innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin) und
im Übrigen
innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres,
innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien und
innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres.
(3) Im Rahmen der abschließenden Prüfung an berufsbildenden höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Schülers vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 2) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden, lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind. Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a der letzten Schulstufe.
(4) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:
für die Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch den zuständigen Bundesminister,
für die einzelnen standardisierten Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch den zuständigen Bundesminister und für die übrigen Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch die zuständige Schulbehörde und
für allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten durch den zuständigen Bundesminister, für die mündliche Prüfung, allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von nicht standardisierten Klausurarbeiten sowie die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch die zuständige Schulbehörde.
(5) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Abs. 3: Tritt hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit Ablauf des 31. August 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit Ablauf des 31. August 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 8).
Prüfungstermine
§ 36. (1) Vorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten am Ende der vorletzten oder in der letzten Schulstufe, jedoch vor dem Haupttermin der Hauptprüfung stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die Schulbehörde erster Instanz festzulegen.
(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:
für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe vor dem Beginn der Klausurprüfung im Haupttermin,
1a. für die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit im Zeitraum nach erfolgter Abgabe gemäß Z 1 und dem Ende des Haupttermins,
für das erstmalige Antreten zur Klausurprüfung und zur mündlichen Prüfung innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin) und
im Übrigen
innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres,
innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien und
innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres.
(3) Im Rahmen der abschließenden Prüfung an berufsbildenden höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Schülers vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 2) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen sind. Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a der letzten Schulstufe.
(4) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:
für die Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch den zuständigen Bundesminister,
für die einzelnen standardisierten Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch den zuständigen Bundesminister und für die übrigen Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch die Schulbehörde erster Instanz und
für allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten durch den zuständigen Bundesminister, für die mündliche Prüfung, allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von nicht standardisierten Klausurarbeiten sowie die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch die Schulbehörde erster Instanz.
(5) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Abs. 3: Tritt hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit Ablauf des 31. August 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit Ablauf des 31. August 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 8).
Prüfungstermine
§ 36. (1) Vorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten am Ende der vorletzten oder in der letzten Schulstufe, jedoch vor dem Haupttermin der Hauptprüfung stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die zuständige Schulbehörde festzulegen.
(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:
für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe vor dem Beginn der Klausurprüfung im Haupttermin,
1a. für die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit im Zeitraum nach erfolgter Abgabe gemäß Z 1 und dem Ende des Haupttermins,
für das erstmalige Antreten zur Klausurprüfung und zur mündlichen Prüfung innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin) und
im Übrigen
innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres,
innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien und
innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres.
(3) Im Rahmen der abschließenden Prüfung an berufsbildenden höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Schülers vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 2) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen sind. Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a der letzten Schulstufe.
(4) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:
für die Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch den zuständigen Bundesminister,
für die einzelnen standardisierten Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch den zuständigen Bundesminister und für die übrigen Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch die zuständige Schulbehörde und
für allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten durch den zuständigen Bundesminister, für die mündliche Prüfung, allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von nicht standardisierten Klausurarbeiten sowie die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch die zuständige Schulbehörde.
(5) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Abs. 3: Tritt hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit Ablauf des 31. August 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit Ablauf des 31. August 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 8).
Prüfungstermine
§ 36. (1) Vorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten am Ende der vorletzten oder in der letzten Schulstufe, jedoch vor dem Haupttermin der Hauptprüfung stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die zuständige Schulbehörde festzulegen.
(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:
für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe,
1a. für die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit im Zeitraum nach erfolgter Abgabe gemäß Z 1 und dem Ende des als Haupttermin vorgesehenen Prüfungstermins,
für das erstmalige Antreten zur Klausurprüfung und zur mündlichen Prüfung innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin) und
im Übrigen
innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres,
innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien und
innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres.
(3) Im Rahmen der abschließenden Prüfung an berufsbildenden höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Schülers vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 2) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden, lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind. Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a der letzten Schulstufe.
(4) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:
für die Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch den zuständigen Bundesminister,
für die einzelnen standardisierten Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch den zuständigen Bundesminister und für die übrigen Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch die zuständige Schulbehörde und
für allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten durch den zuständigen Bundesminister, für die mündliche Prüfung, allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von nicht standardisierten Klausurarbeiten sowie die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch die zuständige Schulbehörde.
(5) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.
Abkürzung
SchUG
Abs. 3 ist abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden (vgl. § 82 Abs. 8 Z 3a).
Prüfungstermine
§ 36. (1) Vorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten am Ende der vorletzten oder in der letzten Schulstufe, jedoch vor dem Haupttermin der Hauptprüfung stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die zuständige Schulbehörde festzulegen.
(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:
für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe,
1a. für die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit im Zeitraum nach erfolgter Abgabe gemäß Z 1 und dem Ende des als Haupttermin vorgesehenen Prüfungstermins,
für das erstmalige Antreten zur Klausurprüfung und zur mündlichen Prüfung innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin) und
im Übrigen
innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres,
innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien und
innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres.
Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer lehrplanmäßig vorgesehenen Ferialpraxis erforderlich ist, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung von Z 1 bis 3 abweichende Termine für die Hauptprüfung festlegen.
(3) Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses aus pädagogischen und organisatorischen Gründen festgelegt werden, dass im Rahmen der abschließenden Prüfung alle Schülerinnen und Schüler einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 2) abzulegen haben (vorgezogene Teilprüfungen), wenn
der das Prüfungsgebiet bildende Unterrichtsgegenstand oder die das Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen ist bzw. sind und
die Leistungen im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in den betreffenden Unterrichtsgegenständen positiv beurteilt wurden oder Semesterprüfungen gemäß § 23b erfolgreich absolviert wurden.
Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a der letzten Schulstufe. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter spätestens in der ersten Woche des 2. Semesters der vorletzten Schulstufe zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:
für die Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch den zuständigen Bundesminister,
für die einzelnen standardisierten Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch den zuständigen Bundesminister und für die übrigen Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch die zuständige Schulbehörde und
für allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten durch den zuständigen Bundesminister, für die mündliche Prüfung, allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von nicht standardisierten Klausurarbeiten sowie die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch die zuständige Schulbehörde.
Die zuständige Schulbehörde hat bei der Festlegung von Prüfungsterminen gemäß Z 2 und 3 unter Bedachtnahme auf die durch den zuständigen Bundesminister festgelegten Prüfungstermine für die standardisierten Klausurarbeiten vorzusehen, dass zwischen der letzten Klausurarbeit und dem Beginn der mündlichen Prüfung ein angemessener, mindestens zwei Wochen umfassender Zeitraum liegt.
(5) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.
Zulassung zur Prüfung
§ 36a. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben; im Falle des § 25 Abs. 1 letzter Satz ist der Prüfungskandidat berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Jahresprüfung) aus dem mit „Nicht genügend'' beurteilten Pflichtgegenstand abzulegen. Weiters sind zur Ablegung der Hauptprüfung jene Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen haben und in dieser Schulstufe in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit „Nicht genügend'' beurteilt worden sind; diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Jahresprüfung) aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen. Sofern die folgenden Bestimmungen nicht anderes anordnen, finden auf die Durchführung von Jahresprüfungen § 37 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 40 sinngemäß Anwendung. Die Jahresprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet.
(2) Besteht eine abschließende Prüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine nicht verpflichtende Vorprüfung nicht oder mit „Nicht genügend'' beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsform (§ 34 Abs. 4) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen. In diesem Fall ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zuzulassen; zu den Teilprüfungen, die von der Änderung der Prüfungsform betroffen sind, ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin (§ 36 Abs. 2 Z 2) berechtigt.
(3) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung sowie zur Hauptprüfung im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Als wichtiger Grund gilt jedenfalls das beabsichtigte Antreten zur Nachtragsprüfung gemäß § 20 oder zur Wiederholungsprüfung gemäß § 23, wobei eine Zulassung zur Hauptprüfung in unmittelbarem Anschluss an die Wiederholungsprüfung nur dann zulässig ist, wenn diese Prüfung erfolgreich absolviert wurde. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) führt.
Zulassung zur Prüfung
§ 36a. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben; im Falle des § 25 Abs. 1 letzter Satz ist der Prüfungskandidat berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Jahresprüfung) aus dem mit „Nicht genügend” beurteilten Pflichtgegenstand abzulegen. Weiters sind zur Ablegung der Hauptprüfung jene Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen haben und in dieser Schulstufe in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit „Nicht genügend” beurteilt worden sind; diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Jahresprüfung) aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen. Sofern die folgenden Bestimmungen nicht anderes anordnen, finden auf die Durchführung von Jahresprüfungen § 37 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 40 sinngemäß Anwendung. Die Jahresprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet.
(2) Besteht eine abschließende Prüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine nicht verpflichtende Vorprüfung nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt oder ist der Prüfungskandidat bis spätestens zu Beginn der Weihnachtsferien des Schuljahres der letzten Schulstufe von der nicht verpflichtenden Vorprüfung zurückgetreten, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsform (§ 34 Abs. 4) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen. Im Fall der Nichtbeurteilung oder der Beurteilung mit “Nicht genügend” ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zuzulassen; zu den Teilprüfungen, die von der Änderung der Prüfungsform betroffen sind, ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin (§ 36 Abs. 2 Z 2) berechtigt.
(3) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung sowie zur Hauptprüfung im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Als wichtiger Grund gilt jedenfalls das beabsichtigte Antreten zur Nachtragsprüfung gemäß § 20 oder zur Wiederholungsprüfung gemäß § 23, wobei eine Zulassung zur Hauptprüfung in unmittelbarem Anschluss an die Wiederholungsprüfung nur dann zulässig ist, wenn diese Prüfung erfolgreich absolviert wurde. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) führt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Abs. 1: Tritt hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit Ablauf des 31. August 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit Ablauf des 31. August 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 8).
Zulassung zur Prüfung
§ 36a. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des § 36 Abs. 3 alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des § 25 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung sowie zur Hauptprüfung (mit Ausnahme von allfälligen mündlichen Kompensationsprüfungen im Rahmen der Klausurprüfung) im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung oder von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.
Abkürzung
SchUG
zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b
Zulassung zur Prüfung
§ 36a. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des § 36 Abs. 3 alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des § 25 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung, zur abschließenden Arbeit sowie zur Klausurprüfung (mit Ausnahme von allfälligen mündlichen Kompensationsprüfungen) und zur mündlichen Prüfung im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von schriftlichen Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung oder von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
§ 37. (1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart die Prüfungsgebiete zu bestimmen und die näheren Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen auf Grund der §§ 35 bis 41 zu erlassen (Prüfungsvorschriften). Ein Prüfungsgebiet hat einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände zu umfassen.
(2) Die Aufgabenstellungen der Hauptprüfung sind wie folgt zu bestimmen:
für die einzelnen Prüfungsteile der Klausurprüfung nach Einholung von Vorschlägen der Prüfer durch die Schulbehörde erster Instanz;
jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(3) Die Aufgabenstellung einer Vorprüfung in der Form einer Fachbereichsarbeit hat einvernehmlich durch den (die) zuständigen Prüfer und den Prüfungskandidaten zu erfolgen; sie bedarf der Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz. Die Aufgabenstellungen bei anderen Formen der Vorprüfung sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen.
(4) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.
(5) Besteht eine Reifeprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung, eine Befähigungs- oder Abschlußprüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist der Prüfungskandidat zur Ablegung der Hauptprüfung berechtigt, sofern diese Vorprüfung nicht mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist. Im Falle der Beurteilung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend'' ist § 36 Abs. 6 anzuwenden.
(6) Soweit Prüfungsteile der Hauptprüfung in Form von schriftlichen Klausurprüfungen abzulegen sind, darf der Prüfungskandidat die mündliche Prüfung auch dann ablegen, wenn für höchstens zwei Prüfungsteile der Klausurprüfung die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wird (§ 38 Abs. 2). Im Rahmen der mündlichen Prüfung hat der Prüfungskandidat in den Prüfungsgebieten, für die hinsichtlich der Prüfungsteile der Klausurprüfung die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wurde, zusätzliche Prüfungen abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.
(7) Die Klausurprüfung sowie die Vorprüfungen, die in Klausurform abgehalten werden, sind unter entsprechender Aufsicht und unter Ausschluß einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten durchzuführen.
(8) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der Prüfungskommission abzuhalten, wobei der Vorsitzende und alle Mitglieder der Prüfungskommission anwesend zu sein haben. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung; er hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung des Prüfungsablaufes eintritt.
(9) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist als Hausarbeit durchzuführen, während deren Erstellung der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen ist. Auf die Wahrung der Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten ist zu achten.
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
§ 37. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart die Prüfungsgebiete zu bestimmen und die näheren Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen auf Grund der §§ 35 bis 41 zu erlassen (Prüfungsvorschriften). Ein Prüfungsgebiet hat einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände zu umfassen.
(2) Die Aufgabenstellungen der Hauptprüfung sind wie folgt zu bestimmen:
für die einzelnen Prüfungsteile der Klausurprüfung nach Einholung von Vorschlägen der Prüfer durch die Schulbehörde erster Instanz;
jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(3) Die Aufgabenstellung einer Vorprüfung in der Form einer Fachbereichsarbeit hat einvernehmlich durch den (die) zuständigen Prüfer und den Prüfungskandidaten zu erfolgen; sie bedarf der Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz. Die Aufgabenstellungen bei anderen Formen der Vorprüfung sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen.
(4) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.
(5) Besteht eine Reifeprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung, eine Befähigungs- oder Abschlußprüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist der Prüfungskandidat zur Ablegung der Hauptprüfung berechtigt, sofern diese Vorprüfung nicht mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist. Im Falle der Beurteilung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend'' ist § 36 Abs. 6 anzuwenden.
(6) Soweit Prüfungsteile der Hauptprüfung in Form von schriftlichen Klausurprüfungen abzulegen sind, darf der Prüfungskandidat die mündliche Prüfung auch dann ablegen, wenn für höchstens zwei Prüfungsteile der Klausurprüfung die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wird (§ 38 Abs. 2). Im Rahmen der mündlichen Prüfung hat der Prüfungskandidat in den Prüfungsgebieten, für die hinsichtlich der Prüfungsteile der Klausurprüfung die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wurde, zusätzliche Prüfungen abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.
(7) Die Klausurprüfung sowie die Vorprüfungen, die in Klausurform abgehalten werden, sind unter entsprechender Aufsicht und unter Ausschluß einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten durchzuführen.
(8) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der Prüfungskommission abzuhalten, wobei der Vorsitzende und alle Mitglieder der Prüfungskommission anwesend zu sein haben. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung; er hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung des Prüfungsablaufes eintritt.
(9) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist als Hausarbeit durchzuführen, während deren Erstellung der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen ist. Auf die Wahrung der Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten ist zu achten.
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
§ 37. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart die Prüfungsgebiete zu bestimmen und die näheren Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen auf Grund der §§ 35 bis 41 zu erlassen (Prüfungsvorschriften). Ein Prüfungsgebiet hat einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände zu umfassen.
(2) Die Aufgabenstellungen der Hauptprüfung sind wie folgt zu bestimmen:
für die einzelnen Prüfungsteile der Klausurprüfung nach Einholung von Vorschlägen der Prüfer durch die Schulbehörde erster Instanz;
jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(3) Die Aufgabenstellung einer Vorprüfung in der Form einer Fachbereichsarbeit hat einvernehmlich durch den (die) zuständigen Prüfer und den Prüfungskandidaten zu erfolgen; sie bedarf der Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz. Die Aufgabenstellungen bei anderen Formen der Vorprüfung sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen.
(4) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.
(5) Besteht eine Prüfung gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist der Prüfungskandidat zur Ablegung der Hauptprüfung berechtigt, sofern diese Vorprüfung nicht mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist. Im Falle der Beurteilung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend'' ist § 36 Abs. 6 anzuwenden.
(6) Soweit Prüfungsteile der Hauptprüfung in Form von schriftlichen Klausurprüfungen abzulegen sind, darf der Prüfungskandidat die mündliche Prüfung auch dann ablegen, wenn für höchstens zwei Prüfungsteile der Klausurprüfung die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wird (§ 38 Abs. 2). Im Rahmen der mündlichen Prüfung hat der Prüfungskandidat in den Prüfungsgebieten, für die hinsichtlich der Prüfungsteile der Klausurprüfung die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wurde, zusätzliche Prüfungen abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.
(7) Die Klausurprüfung sowie die Vorprüfungen, die in Klausurform abgehalten werden, sind unter entsprechender Aufsicht und unter Ausschluß einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten durchzuführen.
(8) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der Prüfungskommission abzuhalten, wobei der Vorsitzende und alle Mitglieder der Prüfungskommission anwesend zu sein haben. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung; er hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung des Prüfungsablaufes eintritt.
(9) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist als Hausarbeit durchzuführen, während deren Erstellung der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen ist. Auf die Wahrung der Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten ist zu achten.
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
§ 37. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart die Prüfungsgebiete zu bestimmen und die näheren Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen auf Grund der §§ 35 bis 41 zu erlassen (Prüfungsvorschriften). Ein Prüfungsgebiet hat einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände zu umfassen.
(2) Die Aufgabenstellungen der Hauptprüfung sind wie folgt zu bestimmen:
für die einzelnen Prüfungsteile der Klausurprüfung nach Einholung von Vorschlägen der Prüfer durch die Schulbehörde erster Instanz;
jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(3) Die Aufgabenstellung einer Vorprüfung in der Form einer Fachbereichsarbeit hat einvernehmlich durch den (die) zuständigen Prüfer und den Prüfungskandidaten zu erfolgen; sie bedarf der Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz. Die Aufgabenstellungen bei anderen Formen der Vorprüfung sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen.
(4) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.
(5) Besteht eine Prüfung gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist der Prüfungskandidat zur Ablegung der Hauptprüfung berechtigt, sofern diese Vorprüfung nicht mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist. Im Falle der Beurteilung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend'' ist § 36 Abs. 6 anzuwenden.
(6) Soweit Prüfungsteile der Hauptprüfung in Form von schriftlichen Klausurprüfungen abzulegen sind, darf der Prüfungskandidat die mündliche Prüfung auch dann ablegen, wenn für höchstens zwei Prüfungsteile der Klausurprüfung die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wird (§ 38 Abs. 2). Im Rahmen der mündlichen Prüfung hat der Prüfungskandidat in den Prüfungsgebieten, für die hinsichtlich der Prüfungsteile der Klausurprüfung die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wurde, zusätzliche Prüfungen abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.
(7) Die Klausurprüfung sowie die Vorprüfungen, die in Klausurform abgehalten werden, sind unter entsprechender Aufsicht und unter Ausschluß einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten durchzuführen.
(8) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der Prüfungskommission abzuhalten, wobei der Vorsitzende, der Schulleiter bzw. der Abteilungsvorstand und diejenigen Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission anwesend zu sein haben, die Prüfer eines Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung; er hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung des Prüfungsablaufes eintritt.
(9) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist als Hausarbeit durchzuführen, während deren Erstellung der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen ist. Auf die Wahrung der Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten ist zu achten.
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
§ 37. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart die Prüfungsgebiete zu bestimmen und die näheren Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen auf Grund der §§ 35 bis 41 zu erlassen (Prüfungsvorschriften). Ein Prüfungsgebiet hat einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände zu umfassen.
(2) Die Aufgabenstellungen der Hauptprüfung sind wie folgt zu bestimmen:
für die einzelnen Prüfungsteile der Klausurprüfung nach Einholung von Vorschlägen der Prüfer durch die Schulbehörde erster Instanz;
jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(3) Die Aufgabenstellung einer Vorprüfung in der Form einer Fachbereichsarbeit hat einvernehmlich durch den (die) zuständigen Prüfer und den Prüfungskandidaten zu erfolgen; sie bedarf der Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz. Die Aufgabenstellungen bei anderen Formen der Vorprüfung sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen.
(4) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.
(5) Besteht eine Prüfung gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist der Prüfungskandidat zur Ablegung der Hauptprüfung berechtigt, sofern diese Vorprüfung nicht mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist. Im Falle der Beurteilung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend'' ist § 36 Abs. 6 anzuwenden.
(6) Soweit Prüfungsteile der Hauptprüfung in Form von schriftlichen Klausurprüfungen abzulegen sind, darf der Prüfungskandidat die mündliche Prüfung auch dann ablegen, wenn für höchstens zwei Prüfungsteile der Klausurprüfung die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wird (§ 38 Abs. 2). Im Rahmen der mündlichen Prüfung hat der Prüfungskandidat in den Prüfungsgebieten, für die hinsichtlich der Prüfungsteile der Klausurprüfung die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wurde, zusätzliche Prüfungen abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.
(7) Die Klausurprüfung sowie die Vorprüfungen, die in Klausurform abgehalten werden, sind unter entsprechender Aufsicht und unter Ausschluß einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten durchzuführen.
(8) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.
(9) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist als Hausarbeit durchzuführen, während deren Erstellung der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen ist. Auf die Wahrung der Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten ist zu achten.
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.
(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:
für die einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten), soweit in den nachstehenden Ziffern nicht anderes angeordnet wird, auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz,
für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung und der mündlichen Prüfung (mündliche Teilprüfungen) durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,
für die Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie für Themen einer Diplom- oder Abschlussarbeit im Rahmen der Klausurprüfung durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und der Schulbehörde erster Instanz,
im Falle des Abs. 6 Z 1 auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz oder im Falle der organisatorischen Undurchführbarkeit durch den Schulleiter im Einvernehmen mit dem Prüfer und
für Jahresprüfungen durch den Prüfer.
(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.
(4) Bei der Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie der Diplom- oder Abschlussarbeit im Rahmen der Klausurprüfung ist in einem gegenüber Abs. 3 erhöhten Ausmaß auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten. Während deren Erstellung ist der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen.
(5) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zur mündlichen Prüfung anzutreten, wenn die Klausurprüfung erfolgreich beendet ist oder nicht mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden; sofern es sich hiebei ausschließlich um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat der Prüfungskandidat bei der mündlichen Prüfung jeweils eine zusätzliche mündliche Teilprüfung abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind. Wurden mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festzusetzen.
(6) Wurden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt,
die betreffenden Klausurarbeiten nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen, wovon die Schulbehörde erster Instanz in Kenntnis zu setzen ist, und
zu allen mündlichen Teilprüfungen, mit Ausnahme derjenigen, die einem nicht beurteilten Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, anzutreten.
Z 1 findet nicht Anwendung, wenn die Klausurprüfung wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt wurde.
(7) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.
(2) Die Aufgabenstellungen sind, sofern sie nicht durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, wie folgt zu bestimmen:
für die einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten), soweit in den nachstehenden Ziffern nicht anderes angeordnet wird, auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz,
für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung und der mündlichen Prüfung (mündliche Teilprüfungen) durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,
für die Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie für Themen einer Diplom- oder Abschlussarbeit im Rahmen der Klausurprüfung durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und der Schulbehörde erster Instanz,
im Falle des Abs. 6 Z 1 auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz oder im Falle der organisatorischen Undurchführbarkeit durch den Schulleiter im Einvernehmen mit dem Prüfer und
für Jahresprüfungen durch den Prüfer.
(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.
(4) Bei der Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie der Diplom- oder Abschlussarbeit im Rahmen der Klausurprüfung ist in einem gegenüber Abs. 3 erhöhten Ausmaß auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten. Während deren Erstellung ist der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen.
(5) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zur mündlichen Prüfung anzutreten, wenn die Klausurprüfung erfolgreich beendet ist oder nicht mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden; sofern es sich hiebei ausschließlich um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat der Prüfungskandidat bei der mündlichen Prüfung jeweils eine zusätzliche mündliche Teilprüfung abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind. Wurden mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festzusetzen.
(6) Wurden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt,
die betreffenden Klausurarbeiten nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen, wovon die Schulbehörde erster Instanz in Kenntnis zu setzen ist, und
zu allen mündlichen Teilprüfungen, mit Ausnahme derjenigen, die einem nicht beurteilten Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, anzutreten.
Z 1 findet nicht Anwendung, wenn die Klausurprüfung wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt wurde.
(7) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.
(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:
für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,
für die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde,
für die Prüfungsgebiete Deutsch (am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen weiters: Slowenisch; an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt weiters: Slowenisch; am Zweisprachigen Bundesgymnasium in Oberwart weiters: Kroatisch und Ungarisch), (Lebende) Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) und (angewandte) Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen) der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) an höheren Schulen durch den zuständigen Bundesminister, für die übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfung) an mittleren und höheren Schulen auf Vorschlag des Prüfers durch die zuständige Schulbehörde und
für die einzelnen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung sind durch (Fach)lehrerkonferenzen Themenbereiche zu erstellen. Der Prüfungskandidat hat zwei der Themenbereiche zu wählen, wobei zu gewährleisten ist, dass ihm nicht bekannt ist, welche Themenbereiche er gewählt hat. Diese beiden Themenbereiche sind dem Prüfungskandidaten sodann vorzulegen, der in weiterer Folge sich für einen dieser Bereiche zu entscheiden hat, aus dem ihm vom Prüfer oder von den Prüfern eine Aufgabenstellung vorzulegen ist.
(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.
(4) Während der Erstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.
(5) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.
(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:
für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,
für die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz,
für die Prüfungsgebiete Deutsch (am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen weiters: Slowenisch; an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt weiters: Slowenisch; am Zweisprachigen Bundesgymnasium in Oberwart weiters: Kroatisch und Ungarisch), (Lebende) Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) und (angewandte) Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen) der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) an höheren Schulen durch den zuständigen Bundesminister, für die übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfung) an mittleren und höheren Schulen auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz und
für die einzelnen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung sind durch (Fach)lehrerkonferenzen Themenbereiche zu erstellen. Der Prüfungskandidat hat zwei der Themenbereiche zu wählen, wobei zu gewährleisten ist, dass ihm nicht bekannt ist, welche Themenbereiche er gewählt hat. Diese beiden Themenbereiche sind dem Prüfungskandidaten sodann vorzulegen, der in weiterer Folge sich für einen dieser Bereiche zu entscheiden hat, aus dem ihm vom Prüfer oder von den Prüfern eine Aufgabenstellung vorzulegen ist.
(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.
(4) Während der Erstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.
(5) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.
(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:
für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,
für die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde,
für die Prüfungsgebiete Deutsch (am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen weiters: Slowenisch; an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt weiters: Slowenisch; am Zweisprachigen Bundesgymnasium in Oberwart weiters: Kroatisch und Ungarisch), (Lebende) Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) und (angewandte) Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen) der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) an höheren Schulen durch den zuständigen Bundesminister, für die übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfung) an mittleren und höheren Schulen auf Vorschlag des Prüfers durch die zuständige Schulbehörde und
für die einzelnen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung sind durch (Fach)lehrerkonferenzen Themenbereiche zu erstellen. Der Prüfungskandidat hat zwei der Themenbereiche zu wählen, wobei zu gewährleisten ist, dass ihm nicht bekannt ist, welche Themenbereiche er gewählt hat. Diese beiden Themenbereiche sind dem Prüfungskandidaten sodann vorzulegen, der in weiterer Folge sich für einen dieser Bereiche zu entscheiden hat, aus dem ihm vom Prüfer oder von den Prüfern eine Aufgabenstellung vorzulegen ist.
(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.
(4) Während der Erstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.
(5) Die mündliche Prüfung sowie die Präsentation und Diskussion im Rahmen der abschließenden Arbeit sind öffentlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.
(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:
für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,
für die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde,
für die Prüfungsgebiete Deutsch (am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen weiters: Slowenisch; an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt weiters: Slowenisch; am Zweisprachigen Bundesgymnasium in Oberwart weiters: Kroatisch und Ungarisch), (Lebende) Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) und (angewandte) Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen) der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) an höheren Schulen durch den zuständigen Bundesminister, für die übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfung) an mittleren und höheren Schulen auf Vorschlag des Prüfers durch die zuständige Schulbehörde und
für die einzelnen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung sind durch (Fach)lehrerkonferenzen Themenbereiche zu erstellen. Der Prüfungskandidat hat zwei der Themenbereiche zu wählen, wobei zu gewährleisten ist, dass ihm nicht bekannt ist, welche Themenbereiche er gewählt hat. Diese beiden Themenbereiche sind dem Prüfungskandidaten sodann vorzulegen, der in weiterer Folge sich für einen dieser Bereiche zu entscheiden hat, aus dem ihm vom Prüfer oder von den Prüfern eine Aufgabenstellung vorzulegen ist.
(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.
(4) Während der Erstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.
(5) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.
Abkürzung
SchUG
zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.
(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:
für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,
für die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde,
für die Prüfungsgebiete Deutsch (am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen weiters: Slowenisch; an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt weiters: Slowenisch; am Zweisprachigen Bundesgymnasium in Oberwart weiters: Kroatisch und Ungarisch), (Lebende) Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) und (angewandte) Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen) der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) an höheren Schulen durch den zuständigen Bundesminister, für die übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfung) an mittleren und höheren Schulen auf Vorschlag des Prüfers durch die zuständige Schulbehörde und
für die einzelnen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung sind durch (Fach)lehrerkonferenzen Themenbereiche zu erstellen. Der Prüfungskandidat hat zwei der Themenbereiche zu wählen, wobei zu gewährleisten ist, dass ihm nicht bekannt ist, welche Themenbereiche er gewählt hat. Diese beiden Themenbereiche sind dem Prüfungskandidaten sodann vorzulegen, der in weiterer Folge sich für einen dieser Bereiche zu entscheiden hat, aus dem ihm vom Prüfer oder von den Prüfern eine Aufgabenstellung vorzulegen ist.
(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.
(4) Während der Erstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.
(5) Die mündliche Prüfung sowie die Präsentation und Diskussion im Rahmen der abschließenden Arbeit sind öffentlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsteilen der Vorprüfung und den einzelnen Prüfungsteilen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Rahmen der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 35 Abs. 2) unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 zu beurteilen (Teilbeurteilungen).
(2) Auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen hat sowohl die Prüfungskommission der Vorprüfung als auch die der Hauptprüfung die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 festzusetzen, wobei eine bessere Note als „Nicht genügend'' auch bei einer auf „Nicht genügend'' lautenden Teilbeurteilung festzusetzen ist, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht. Werden Teilbeurteilungen der Vorprüfung und der Hauptprüfung in demselben Prüfungsgebiet festgesetzt, hat die Prüfungskommission für die Hauptprüfung auf Grund dieser Teilbeurteilungen eine gemeinsame Beurteilung für das Prüfungsgebiet festzusetzen; hiebei hat eine mit „Nicht genügend'' beurteilte Fachbereichsarbeit außer Betracht zu bleiben.
(3) Auf Grund der gemäß Abs. 2 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat die Prüfungskommission für die Hauptprüfung sodann die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten festzusetzen.
(4) Die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung hat zu lauten:
„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden'', wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut'' und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut'' beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend'' hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
„mit gutem Erfolg bestanden'', wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend'' beurteilt wird und im übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut'' wie mit „Befriedigend'' beurteilt werden;
„bestanden'', wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend'' beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 nicht gegeben sind;
„nicht bestanden'', wenn die Leistungen in einem oder in mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend'' beurteilt werden.
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsteilen der Vorprüfung und den einzelnen Prüfungsteilen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Rahmen der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 35 Abs. 2) unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 zu beurteilen (Teilbeurteilungen).
(2) Auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen hat sowohl die Prüfungskommission der Vorprüfung als auch die der Hauptprüfung die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 festzusetzen, wobei eine bessere Note als „Nicht genügend'' auch bei einer auf „Nicht genügend'' lautenden Teilbeurteilung festzusetzen ist, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht. Werden Teilbeurteilungen der Vorprüfung und der Hauptprüfung in demselben Prüfungsgebiet festgesetzt, hat die Prüfungskommission für die Hauptprüfung auf Grund dieser Teilbeurteilungen eine gemeinsame Beurteilung für das Prüfungsgebiet festzusetzen; hiebei hat eine mit „Nicht genügend'' beurteilte Fachbereichsarbeit außer Betracht zu bleiben.
(3) Auf Grund der gemäß Abs. 2 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat die Prüfungskommission für die Hauptprüfung sodann die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten festzusetzen.
(4) Die Gesamtbeurteilung der Prüfung hat zu lauten:
„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden'', wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut'' und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut'' beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend'' hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
„mit gutem Erfolg bestanden'', wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend'' beurteilt wird und im übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut'' wie mit „Befriedigend'' beurteilt werden;
„bestanden'', wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend'' beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 nicht gegeben sind;
„nicht bestanden'', wenn die Leistungen in einem oder in mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend'' beurteilt werden.
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 35) unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der Klausurprüfung). Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen mündlichen Teilprüfungen der Vorprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 35) unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die Prüfung beendet hat, zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der mündlichen Prüfung), wobei abweichend von § 35 Prüfer ausschließlich von Klausurarbeiten von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.
(2) Sofern Prüfungsgebiete im Rahmen einer Vorprüfung und im Rahmen der Hauptprüfung bzw. im Rahmen der Klausurprüfung und im Rahmen der mündlichen Prüfung abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen. Im Übrigen gelten die gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen als Beurteilungen im betreffenden Prüfungsgebiet. Die Beurteilung erfolgt unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die abschließende Prüfung beendet hat, wobei abweichend von § 35 Prüfer ausschließlich von Teilprüfungen der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.
(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 und 2 festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat der Vorsitzende über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden'', wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut'' und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut'' beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend'' hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
„mit gutem Erfolg bestanden'', wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend'' beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut'' wie mit „Befriedigend'' beurteilt werden;
„bestanden'', wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend'' beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;
„nicht bestanden'', wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten oder in der Jahresprüfung mit „Nicht genügend'' beurteilt werden.
(4) Die Beurteilung der Leistungen bei der Jahresprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2, wobei abweichend von § 35 der Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer der Jahresprüfung) stimmberechtigt ist. Bei positiver Beurteilung der Jahresprüfung bzw. des betreffenden Prüfungsgebietes im Falle des § 36a Abs. 1 letzter Satz ist die Beurteilung der Jahresleistung mit „Nicht genügend'' soweit einzubeziehen, dass die neu festzusetzende Jahresbeurteilung jedenfalls mit „Genügend'', höchstens jedoch mit „Befriedigend'' festgelegt werden kann.
(5) Die Beurteilung der Leistungen gemäß Abs. 1 bis 4 erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 35) unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der Klausurprüfung). Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen mündlichen Teilprüfungen der Vorprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 35) unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die Prüfung beendet hat, zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der mündlichen Prüfung), wobei abweichend von § 35 Prüfer ausschließlich von Klausurarbeiten von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.
(2) Sofern Prüfungsgebiete im Rahmen einer Vorprüfung und im Rahmen der Hauptprüfung bzw. im Rahmen der Klausurprüfung und im Rahmen der mündlichen Prüfung abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen. Im Übrigen gelten die gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen als Beurteilungen im betreffenden Prüfungsgebiet. Die Beurteilung erfolgt unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die abschließende Prüfung beendet hat, wobei abweichend von § 35 Prüfer ausschließlich von Teilprüfungen der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.
(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 und 2 festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat der Vorsitzende über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut” und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut” beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
„mit gutem Erfolg bestanden”, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend” beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut” wie mit „Befriedigend” beurteilt werden;
„bestanden”, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend” beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;
„nicht bestanden”, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten oder in der Jahresprüfung mit „Nicht genügend” beurteilt werden.
(4) Die Beurteilung der Leistungen bei der Jahresprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2, wobei abweichend von § 35 der Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer der Jahresprüfung) stimmberechtigt ist und positive Beurteilungen von Teilprüfungen eines Prüfungsgebietes, das dem Pflichtgegenstand der Jahresprüfung entspricht, bei der Festlegung der Beurteilung der Jahresprüfung mit einzubeziehen sind. Bei positiver Beurteilung der Jahresprüfung ist die für den betreffenden Pflichtgegenstand neu festzusetzende Jahresbeurteilung unter Einbeziehung der mit “Nicht genügend” beurteilten Jahresleistungen mit “Befriedigend” oder mit “Genügend” festzulegen.
(5) Die Beurteilung der Leistungen gemäß Abs. 1 bis 4 erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sowie der Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission der Vorprüfung (§ 35 Abs. 1 und 3) zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung).
(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).
(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen.
(4) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer bzw. der Prüfer und Beisitzer von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung).
(5) Sofern im Rahmen einer Vorprüfung Teilprüfungen abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Vorprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in diesen Prüfungsgebieten festzusetzen. Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ festzusetzen.
(6) Die Beurteilungen gemäß Abs. 1 bis 5 haben unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
„mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;
„bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;
„nicht bestanden“ wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.
Abkürzung
SchUG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sowie der Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission der Vorprüfung (§ 35 Abs. 1 und 3) zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung).
(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).
(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen.
(4) Die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung bzw. von mündlichen Kompensationsprüfungen). Bei mündlichen Kompensationsprüfungen zu standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch das zuständige Regierungsmitglied bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu erfolgen.
(5) Sofern im Rahmen einer Vorprüfung Teilprüfungen abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Vorprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in diesen Prüfungsgebieten festzusetzen. Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ festzusetzen.
(6) Die Beurteilungen gemäß Abs. 1 bis 5 haben unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
„mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;
„bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;
„nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.
Prüfungszeugnisse
§ 39. (1) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist bei der Reifeprüfung in einem Reifeprüfungszeugnis, bei der Reife- und Befähigungsprüfung in einem Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis, bei der Befähigungsprüfung in einem Befähigungsprüfungszeugnis und bei der Abschlußprüfung in einem Abschlußprüfungszeugnis zu beurkunden. Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis zu beurkunden. Eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist nur dann durch ein Vorprüfungszeugnis zu beurkunden, wenn die Beurteilung auf „Nicht genügend'' lautet.
(2) Das Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
die Personalien des Prüfungskandidaten;
die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 2 bis 4;
im Falle einer Schwerpunktsetzung einen Vermerk, in welchem Prüfungsgebiet (welchen Prüfungsgebieten) die Schwerpunktsetzung erfolgt ist;
bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung die damit verbundenen Berechtigungen bzw. alle für diese Berechtigungen maßgebenden Angaben;
die Entscheidung über Termin und Zulässigkeit einer Wiederholungsprüfung, wenn die Prüfung nicht bestanden wird (§ 40);
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters, des Abteilungsvorstandes und des Klassenvorstandes (bei Vorprüfungszeugnissen nur die Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission), Rundsiegel der Schule.
(3) Insoweit es für einzelne Schularten zweckmäßig ist, kann das Reifeprüfungszeugnis, das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis, das Befähigungsprüfungszeugnis oder das Abschlußprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe verbunden werden. Sofern der Prüfungskandidat die Reifeprüfung, die Reife- und Befähigungsprüfung, die Befähigungsprüfung oder die Abschlußprüfung nicht bestanden hat, ist die Verbindung des Prüfungszeugnisses mit dem Jahreszeugnis unzulässig.
(4) Die Gestaltung der Zeugnisformulare ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
Prüfungszeugnisse
§ 39. (1) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist bei der Reifeprüfung in einem Reifeprüfungszeugnis, bei der Reife- und Befähigungsprüfung in einem Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis, bei der Befähigungsprüfung in einem Befähigungsprüfungszeugnis und bei der Abschlußprüfung in einem Abschlußprüfungszeugnis zu beurkunden. Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis zu beurkunden. Eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist nur dann durch ein Vorprüfungszeugnis zu beurkunden, wenn die Beurteilung auf „Nicht genügend'' lautet.
(2) Das Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
die Personalien des Prüfungskandidaten;
die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 2 bis 4;
im Falle einer Schwerpunktsetzung einen Vermerk, in welchem Prüfungsgebiet (welchen Prüfungsgebieten) die Schwerpunktsetzung erfolgt ist;
bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung die damit verbundenen Berechtigungen bzw. alle für diese Berechtigungen maßgebenden Angaben;
die Entscheidung über Termin und Zulässigkeit einer Wiederholungsprüfung, wenn die Prüfung nicht bestanden wird (§ 40);
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters, des Abteilungsvorstandes und des Klassenvorstandes (bei Vorprüfungszeugnissen nur die Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission), Rundsiegel der Schule.
(3) Insoweit es für einzelne Schularten zweckmäßig ist, kann das Reifeprüfungszeugnis, das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis, das Befähigungsprüfungszeugnis oder das Abschlußprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe verbunden werden. Sofern der Prüfungskandidat die Reifeprüfung, die Reife- und Befähigungsprüfung, die Befähigungsprüfung oder die Abschlußprüfung nicht bestanden hat, ist die Verbindung des Prüfungszeugnisses mit dem Jahreszeugnis unzulässig.
(4) Die Gestaltung der Zeugnisformulare ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
Prüfungszeugnisse
§ 39. (1) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist bei der Reifeprüfung in einem Reifeprüfungszeugnis, bei der Reife- und Diplomprüfung in einem Reife- und Diplomprüfungszeugnis, bei der Diplomprüfung in einem Diplomprüfungszeugnis, bei der Befähigungsprüfung in einem Befähigungsprüfungszeugnis und bei der Abschlußprüfung in einem Abschlußprüfungszeugnis zu beurkunden. Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis zu beurkunden. Eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist nur dann durch ein Vorprüfungszeugnis zu beurkunden, wenn die Beurteilung auf „Nicht genügend'' lautet.
(2) Das Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
die Personalien des Prüfungskandidaten;
die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 2 bis 4;
im Falle einer Schwerpunktsetzung einen Vermerk, in welchem Prüfungsgebiet (welchen Prüfungsgebieten) die Schwerpunktsetzung erfolgt ist;
bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung die damit verbundenen Berechtigungen bzw. alle für diese Berechtigungen maßgebenden Angaben;
die Entscheidung über Termin und Zulässigkeit einer Wiederholungsprüfung, wenn die Prüfung nicht bestanden wird (§ 40);
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters, des Abteilungsvorstandes und des Klassenvorstandes (bei Vorprüfungszeugnissen nur die Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission), Rundsiegel der Schule.
(3) Das Prüfungszeugnis gemäß Abs. 1 kann mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe verbunden werden, wenn dies für einzelne Schularten zweckmäßig ist. Die Verbindung des Prüfungszeugnisses mit dem Jahreszeugnis ist jedoch unzulässig, wenn der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden hat.
(4) Die Gestaltung der Zeugnisformulare ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
Prüfungszeugnisse
§ 39. (1) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist bei der Reifeprüfung in einem Reifeprüfungszeugnis, bei der Reife- und Diplomprüfung in einem Reife- und Diplomprüfungszeugnis, bei der Diplomprüfung in einem Diplomprüfungszeugnis und bei der Abschlußprüfung in einem Abschlußprüfungszeugnis zu beurkunden. Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis zu beurkunden. Eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist nur dann durch ein Vorprüfungszeugnis zu beurkunden, wenn die Beurteilung auf „Nicht genügend'' lautet.
(2) Das Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
die Personalien des Prüfungskandidaten;
die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 2 bis 4;
im Falle einer Schwerpunktsetzung einen Vermerk, in welchem Prüfungsgebiet (welchen Prüfungsgebieten) die Schwerpunktsetzung erfolgt ist;
bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung die damit verbundenen Berechtigungen bzw. alle für diese Berechtigungen maßgebenden Angaben;
die Entscheidung über Termin und Zulässigkeit einer Wiederholungsprüfung, wenn die Prüfung nicht bestanden wird (§ 40);
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters, des Abteilungsvorstandes und des Klassenvorstandes (bei Vorprüfungszeugnissen nur die Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission), Rundsiegel der Schule.
(3) Das Prüfungszeugnis gemäß Abs. 1 kann mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe verbunden werden, wenn dies für einzelne Schularten zweckmäßig ist. Die Verbindung des Prüfungszeugnisses mit dem Jahreszeugnis ist jedoch unzulässig, wenn der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden hat.
(4) Die Gestaltung der Zeugnisformulare ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
Prüfungszeugnisse
§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung - mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit - sind in einem Vorprüfungszeugnis zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
(2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);
die Personalien des Prüfungskandidaten;
die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 3;
die Beurteilung der Leistungen einer allfälligen Jahresprüfung mit „Nicht genügend“;
allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);
allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters (oder des Abteilungsvorstandes) sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Im Falle der Neufestlegung der Jahresbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 mit „Befriedigend“ oder „Genügend“ ist dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen.
(4) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Prüfungszeugnisse
§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung und auf Antrag des Schülers auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
(2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);
die Personalien des Prüfungskandidaten;
die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
die Themenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1;
die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung (im Falle der Beurteilung eines Prüfungsgebietes der Klausurprüfung nach Ablegen einer zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfung mit „Befriedigend“ oder „Genügend“ auch einen Hinweis auf die Ablegung der mündlichen Kompensationsprüfung);
bei der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 6;
allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);
allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters oder des Abteilungsvorstandes sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Prüfungszeugnisse
§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung und auf Antrag des Schülers auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sowie bei der abschließenden Arbeit sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung bzw. über die abschließende Arbeit zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
(2) Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Abs. 1 letzter Satz hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);
die Personalien des Prüfungskandidaten;
die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
die Themenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1;
die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung (im Falle der Beurteilung eines Prüfungsgebietes der Klausurprüfung nach Ablegen einer zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfung mit „Befriedigend“ oder „Genügend“ auch einen Hinweis auf die Ablegung der mündlichen Kompensationsprüfung);
bei der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 6;
allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);
allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters oder des Abteilungsvorstandes sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Prüfungszeugnisse
§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung und auf Antrag des Schülers auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
(2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);
die Personalien des Prüfungskandidaten;
die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
die Themenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1;
die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung;
bei der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 6;
allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);
allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters oder des Abteilungsvorstandes sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.
Abkürzung
SchUG
Prüfungszeugnisse
§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung und auf Antrag des Schülers auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sowie bei der abschließenden Arbeit sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung bzw. über die abschließende Arbeit zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
(2) Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Abs. 1 letzter Satz hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);
die Personalien des Prüfungskandidaten;
die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
die Themenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1;
die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung;
bei der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 6;
allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);
allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters oder des Abteilungsvorstandes sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.
Wiederholung der Prüfung
§ 40. (1) Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung nicht bestanden hat, ist er von der jeweiligen Prüfungskommission zu einem der folgenden drei Prüfungstermine zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in einem Prüfungsgebiet der Hauptprüfung auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden Termin zuzulassen. Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat für die übrigen Fälle durch Verordnung zu bestimmen, zu welchen Prüfungsterminen der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zuzulassen ist; bei der Festlegung ist auf die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten und die Bedeutung der einzelnen Prüfungsgebiete im Rahmen der Prüfung Bedacht zu nehmen.
(3) Wenn die Beurteilung der Vorprüfung in einem oder in allen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus dem betreffenden Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen. Die Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung abzulegen. Die Wiederholung einer Fachbereichsarbeit ist unzulässig; § 36 Abs. 6 letzter Satz ist anzuwenden.
(4) Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung der Prüfung nicht besteht, so ist er zu einer weiteren Wiederholung der Prüfung berechtigt. Für die Festlegung des Prüfungstermins und des Umfanges der zu wiederholenden Prüfung sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
(5) Eine letzte Wiederholung kann auf Ansuchen des Prüfungskandidaten innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Abschluß der Prüfung von der Schulbehörde erster Instanz bewilligt werden. Die Bewilligung darf nur auf Grund eines Gutachtens der Prüfungskommission (§ 35 Abs. 2) bei Vorliegen wichtiger Gründe oder im Hinblick auf die bisher günstigen Leistungen des Prüfungskandidaten während seines Schulbesuchs erteilt werden. Als wichtige Gründe gelten nur unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse.
Wiederholung der Prüfung
§ 40. (1) Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung nicht bestanden hat, ist er von der jeweiligen Prüfungskommission zu einem der folgenden drei Prüfungstermine zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in einem Prüfungsgebiet der Hauptprüfung auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden Termin zuzulassen. Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat für die übrigen Fälle durch Verordnung zu bestimmen, zu welchen Prüfungsterminen der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zuzulassen ist; bei der Festlegung ist auf die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten und die Bedeutung der einzelnen Prüfungsgebiete im Rahmen der Prüfung Bedacht zu nehmen.
(3) Wenn die Beurteilung der Vorprüfung in einem oder in allen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus dem betreffenden Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen. Die Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung abzulegen. Die Wiederholung einer Fachbereichsarbeit ist unzulässig; § 36 Abs. 6 letzter Satz ist anzuwenden.
(4) Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung der Prüfung nicht besteht, so ist er zu einer weiteren Wiederholung der Prüfung berechtigt. Für die Festlegung des Prüfungstermins und des Umfanges der zu wiederholenden Prüfung sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
(5) Eine letzte Wiederholung kann auf Ansuchen des Prüfungskandidaten innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Abschluß der Prüfung von der Schulbehörde erster Instanz bewilligt werden. Die Bewilligung darf nur auf Grund eines Gutachtens der Prüfungskommission (§ 35 Abs. 2) bei Vorliegen wichtiger Gründe oder im Hinblick auf die bisher günstigen Leistungen des Prüfungskandidaten während seines Schulbesuchs erteilt werden. Als wichtige Gründe gelten nur unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse.
Wiederholung von Teilprüfungen
§ 40. (1) Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festgesetzt (§ 38 Abs. 3 Z 4), so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten Teilprüfungen zuzulassen.
(2) Die Wiederholung ist, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, in der gleichen Art wie die ursprünglich gewählte Prüfung abzulegen. Positiv beurteilte Klausurarbeiten sind nicht zu wiederholen.
(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Teilprüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
(4) Die Wiederholung einer nicht verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung ist nicht zulässig. Wurde eine in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit durchgeführte Teilprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, das betreffende Prüfungsgebiet statt in Form der Diplom- oder Abschlussarbeit in der ursprünglich vorgesehenen Form zu wiederholen.
(5) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen konkreten Prüfungstermin zuzuweisen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten
§ 40. (1) Wurden Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen.
(2) Die Wiederholung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 hat nach Maßgabe näherer Festlegungen durch Verordnung mit neuer Themenstellung oder in anderer Form zu erfolgen. Die Wiederholung der übrigen Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen.
(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
(4) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem unter Bedachtnahme auf die gemäß § 36 Abs. 3 festgelegten Termine einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.
Abkürzung
SchUG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten
§ 40. (1) Wurden Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen.
(2) Die Wiederholung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 hat nach Maßgabe näherer Festlegungen durch Verordnung mit neuer Themenstellung oder in anderer Form zu erfolgen. Die Wiederholung der übrigen Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen.
(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
(4) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem unter Bedachtnahme auf die gemäß § 36 Abs. 4 festgelegten Termine einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.
Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und zur Reife- und
Befähigungsprüfung
§ 41. (1) Der Prüfungskandidat der Reifeprüfung oder der Reife- und Befähigungsprüfung kann im Rahmen dieser Prüfungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 2 und § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes) oder Zusatzprüfungen zur Reife- und Befähigungsprüfung (§ 98 Abs. 3 und § 106 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) ablegen, wenn der Gegenstand der Zusatzprüfung an der betreffenden Schule als Unterrichtsgegenstand geführt wird. Er hat sich hiezu spätestens vier Wochen vor der Klausurprüfung beim Schulleiter anzumelden. Der Prüfungskommission (§ 35 Abs. 2) gehört in diesem Fall auch der Lehrer des Prüfungsgegenstandes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgegenstandes Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluß auf die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung oder der Reife- und Befähigungsprüfung; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Reifezeugnis oder im Reifeprüfungs- oder im Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis oder in einem gesonderten Zeugnis zu beurkunden.
(2) Personen, die eine Reifeprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen von der Schulbehörde erster Instanz zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Reife- und Befähigungsprüfung einer in Betracht kommenden höheren Schule zuzuweisen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Reifeprüfungstermine der betreffenden Schule stattfinden.
(3) Die §§ 35 bis 40 sind auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sowie zur Reife- und Befähigungsprüfung sinngemäß anzuwenden.
Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
§ 41. (1) Der Prüfungskandidat der Reifeprüfung oder der Reife- und Diplomprüfung kann im Rahmen dieser Prüfungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 2, § 69 Abs. 2, § 98 Abs. 3 und § 106 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes sowie § 13 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes) ablegen, wenn der Gegenstand der Zusatzprüfung an der betreffenden Schule als Unterrichtsgegenstand geführt wird. Er hat sich hiezu spätestens vier Wochen vor der Klausurprüfung beim Schulleiter anzumelden. Der Prüfungskommission (§ 35 Abs. 2) gehört in diesem Fall auch der Lehrer des Prüfungsgegenstandes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgegenstandes das Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluß auf die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung oder der Reife- und Diplomprüfung; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis gemäß § 39 Abs. 1 oder in einem gesonderten Zeugnis zu beurkunden.
(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Prüfungstermine der betreffenden Schule stattfinden.
(3) Die §§ 35 bis 40 sind auf die Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Zusatzprüfungen
§ 41. (1) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung an einer höheren Schule Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten. Der Prüfungskommission (§ 35) gehört in diesem Fall auch der Prüfer des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgebietes Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung gemäß § 38 Abs. 3; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (§ 39) zu beurkunden.
(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.
(3) Die §§ 35 bis 40 finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Zusatzprüfungen
§ 41. (1) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten. Der Prüfungskommission (§ 35) gehört in diesem Fall auch der Prüfer und bei mündlichen Teilprüfungen auch der Beisitzer des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung gemäß § 38 Abs. 6; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (§ 39) zu beurkunden.
(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.
(3) Die §§ 35 bis 40 finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Zusatzprüfungen
§ 41. (1) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung an einer höheren Schule Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten. Der Prüfungskommission (§ 35) gehört in diesem Fall auch der Prüfer und bei mündlichen Teilprüfungen auch der Beisitzer des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung gemäß § 38 Abs. 6; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (§ 39) zu beurkunden.
(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.
(3) Die §§ 35 bis 40 finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.
Findet auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung, vgl. § 82 Abs. 5o.
Bundes-Reifeprüfungskommission
§ 41a. (1) Der zuständige Bundesminister hat eine Bundes-Reifeprüfungskommission einzurichten. Diese hat die Aufgaben, alle zentralen Elemente der abschließenden Prüfung gemäß Abschnitt 8a auf Grundlage der vom BIFIE vorgelegten Auswertungs- und Evaluierungsergebnisse begleitend zu evaluieren und den zuständigen Bundesminister bezüglich der Abwicklung der Prüfung strategisch zu beraten.
(2) Die Bundes-Reifeprüfungskommission besteht aus 13 Mitgliedern, die jährlich zu entsenden sind. Diese sind:
- der zuständige Bundesminister oder ein von ihm namhaft zu machender Vertreter als Vorsitzender,
- ein Mitglied, das vom zuständigen Bundesminister zu bestellen ist als stellvertretender Vorsitzender,
- alternierend je zwei amtsführende Präsidenten der Landesschulräte bzw. des Stadtschulrates für Wien, die durch den zuständigen Bundesminister zu bestellen sind,
- drei Experten der Fachdidaktik aus dem universitären Bereich Österreichs, welche durch den zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu entsenden sind,
- ein Mitglied, das vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestellen ist,
- ein Mitglied, das von der Universitätskonferenz zu entsenden ist,
- ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 284/1971), zu entsenden ist,
- ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), zu entsenden ist,
- ein Mitglied, das von der Bundesschülervertretung zu entsenden ist und
- ein Mitglied, das vom Elternbeirat im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu entsenden ist.
(3) Die Bundes-Reifeprüfungskommission hat auf Einladung des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten. Die Inhalte jeder Sitzung sind in einem Protokoll festzuhalten.
(4) Die Bundes-Reifeprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung der Bundes-Reifeprüfungskommission festzulegen.
Bundes-Reifeprüfungskommission
§ 41a. (1) Der zuständige Bundesminister hat eine Bundes-Reifeprüfungskommission einzurichten. Diese hat die Aufgaben, alle zentralen Elemente der abschließenden Prüfung gemäß Abschnitt 8 auf Grundlage der vom BIFIE vorgelegten Auswertungs- und Evaluierungsergebnisse begleitend zu evaluieren und den zuständigen Bundesminister bezüglich der Abwicklung der Prüfung strategisch zu beraten.
(2) Die Bundes-Reifeprüfungskommission besteht aus 13 Mitgliedern, die jährlich zu entsenden sind. Diese sind:
– der zuständige Bundesminister oder ein von ihm namhaft zu machender Vertreter als Vorsitzender,
– ein Mitglied, das vom zuständigen Bundesminister zu bestellen ist als stellvertretender Vorsitzender,
– alternierend je zwei amtsführende Präsidenten der Landesschulräte bzw. des Stadtschulrates für Wien, die durch den zuständigen Bundesminister zu bestellen sind,
– drei Experten der Fachdidaktik aus dem universitären Bereich Österreichs, welche durch den zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu entsenden sind,
– ein Mitglied, das vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen ist,
– ein Mitglied, das von der Universitätskonferenz zu entsenden ist,
– ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 284/1971), zu entsenden ist,
– ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), zu entsenden ist,
– ein Mitglied, das von der Bundesschülervertretung zu entsenden ist und
– ein Mitglied, das vom Elternbeirat im Bundesministerium für Bildung und Frauen zu entsenden ist.
(3) Die Bundes-Reifeprüfungskommission hat auf Einladung des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten. Die Inhalte jeder Sitzung sind in einem Protokoll festzuhalten.
(4) Die Bundes-Reifeprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung der Bundes-Reifeprüfungskommission festzulegen.
Abkürzung
SchUG
Bundes-Reifeprüfungskommission
§ 41a. (1) Der zuständige Bundesminister hat eine Bundes-Reifeprüfungskommission einzurichten. Diese hat die Aufgaben, alle zentralen Elemente der abschließenden Prüfung gemäß Abschnitt 8 auf Grundlage der vom BIFIE vorgelegten Auswertungs- und Evaluierungsergebnisse begleitend zu evaluieren und den zuständigen Bundesminister bezüglich der Abwicklung der Prüfung strategisch zu beraten.
(2) Die Bundes-Reifeprüfungskommission besteht aus 13 Mitgliedern, die jährlich zu entsenden sind. Diese sind:
– der zuständige Bundesminister oder ein von ihm namhaft zu machender Vertreter als Vorsitzender,
– ein Mitglied, das vom zuständigen Bundesminister zu bestellen ist als stellvertretender Vorsitzender,
– alternierend je zwei amtsführende Präsidenten der Landesschulräte bzw. des Stadtschulrates für Wien, die durch den zuständigen Bundesminister zu bestellen sind,
– drei Experten der Fachdidaktik aus dem universitären Bereich Österreichs, welche durch den zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu entsenden sind,
– ein Mitglied, das vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen ist,
– ein Mitglied, das von der Universitätskonferenz zu entsenden ist,
– ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 284/1971), zu entsenden ist,
– ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), zu entsenden ist,
– ein Mitglied, das von der Bundesschülervertretung zu entsenden ist und
– ein Mitglied, das vom Elternbeirat im Bundesministerium für Bildung und Frauen zu entsenden ist.
(3) Die Bundes-Reifeprüfungskommission hat auf Einladung des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten. Die Inhalte jeder Sitzung sind in einem Protokoll festzuhalten.
(4) Die Bundes-Reifeprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung der Bundes-Reifeprüfungskommission festzulegen.
Abkürzung
SchUG
Bundes-Reifeprüfungskommission
§ 41a. (1) Der zuständige Bundesminister hat eine Bundes-Reifeprüfungskommission einzurichten. Diese hat die Aufgaben, alle zentralen Elemente der abschließenden Prüfung gemäß Abschnitt 8 auf Grundlage von statistischen Auswertungen der Prüfungsergebnisse begleitend zu evaluieren und den zuständigen Bundesminister bezüglich der Abwicklung der Prüfung strategisch zu beraten.
(2) Die Bundes-Reifeprüfungskommission besteht aus 13 Mitgliedern, die jährlich zu entsenden sind. Diese sind:
– der zuständige Bundesminister oder ein von ihm namhaft zu machender Vertreter als Vorsitzender,
– ein Mitglied, das vom zuständigen Bundesminister zu bestellen ist als stellvertretender Vorsitzender,
– alternierend je zwei amtsführende Präsidenten der Landesschulräte bzw. des Stadtschulrates für Wien, die durch den zuständigen Bundesminister zu bestellen sind,
– drei Experten der Fachdidaktik aus dem universitären Bereich Österreichs, welche durch den zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu entsenden sind,
– ein Mitglied, das vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen ist,
– ein Mitglied, das von der Universitätskonferenz zu entsenden ist,
– ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 284/1971), zu entsenden ist,
– ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), zu entsenden ist,
– ein Mitglied, das von der Bundesschülervertretung zu entsenden ist und
– ein Mitglied, das vom Elternbeirat im Bundesministerium für Bildung und Frauen zu entsenden ist.
(3) Die Bundes-Reifeprüfungskommission hat auf Einladung des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten. Die Inhalte jeder Sitzung sind in einem Protokoll festzuhalten.
(4) Die Bundes-Reifeprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung der Bundes-Reifeprüfungskommission festzulegen.
Externistenprüfungen
§ 42. (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 1 abzulegen sind. Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen; wenn gemäß § 34 Abs. 1 Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Externistenprüfungen Vorprüfungen vorzusehen, sofern es sich nicht um Vorprüfungen in der Form einer Fachbereichsarbeit handelt. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.
(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß anzuwenden. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die Schulbehörde erster Instanz kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen einrichten, wenn dies wegen der einheitlichen Vorbereitung der Prüfungskandidaten oder der geringen Zahl von Prüfern, die für die betreffenden Prüfungsgegenstände zur Verfügung stehen, zweckmäßig erscheint. Ferner kann der Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung bestimmen, daß Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommissionen sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.
(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.
(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten; bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und befähigungsprüfungen, Externistenbefähigungsprüfungen sowie Externistenabschlußprüfungen mit Zulassungs- und Hauptprüfung darf der Prüfungskandidat frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung der letzten Zulassungsprüfung antreten.
(6a) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist der Nachweis der Erfüllung der besonderen Aufnahmsvoraussetzungen eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung für eine Schulstufe oder einen ganzen Bildungsgang oder zu einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht.
(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Schulart, zu deren besonderer Aufgabe eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zählt (wie Werkstättenunterricht, Laboratoriumsübungen, Kochunterricht), ist von der Teilnahme an einem Unterricht bzw. an Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.
(8) Die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Erzieher ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit, die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.
(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt § 37 Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 8 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die §§ 37 Abs. 6 und 38 Abs. 1, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, auch § 38 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das § 22 Abs. 2 und allenfalls auch Abs. 8 sinngemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist über die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das § 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst je nach Art der Externistenprüfung zu bestimmen.
(11) Wenn der Prüfungskandidat eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Zeugnis verbundenen Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.
(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Zulassungs- oder Vorprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung dieser Prüfung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung dieser Prüfung zuzulassen. Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung oder, wenn eine Unterscheidung in Zulassungs- und Vorprüfungen sowie Hauptprüfungen nicht vorgesehen ist, die Externistenprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung zuzulassen, auf die § 40 sinngemäß anzuwenden ist.
(13) § 41 über die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und zur Reife- und Befähigungsprüfung ist auch auf Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und Befähigungsprüfungen sinngemäß anzuwenden.
(14) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
(15) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.
Externistenprüfungen
§ 42. (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 1 abzulegen sind. Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen; wenn gemäß § 34 Abs. 1 Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Externistenprüfungen Vorprüfungen vorzusehen, sofern es sich nicht um Vorprüfungen in der Form einer Fachbereichsarbeit handelt. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.
(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß anzuwenden. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die Schulbehörde erster Instanz kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen einrichten, wenn dies wegen der einheitlichen Vorbereitung der Prüfungskandidaten oder der geringen Zahl von Prüfern, die für die betreffenden Prüfungsgegenstände zur Verfügung stehen, zweckmäßig erscheint. Ferner kann der Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung bestimmen, daß Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommissionen sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.
(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.
(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten; bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und befähigungsprüfungen, Externistenbefähigungsprüfungen sowie Externistenabschlußprüfungen mit Zulassungs- und Hauptprüfung darf der Prüfungskandidat frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung der letzten Zulassungsprüfung antreten.
(6a) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist der Nachweis der Erfüllung der besonderen Aufnahmsvoraussetzungen eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung für eine Schulstufe oder einen ganzen Bildungsgang oder zu einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht.
(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Schulart, zu deren besonderer Aufgabe eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zählt (wie Werkstättenunterricht, Laboratoriumsübungen, Kochunterricht), ist von der Teilnahme an einem Unterricht bzw. an Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.
(8) Die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit, die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.
(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt § 37 Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 8 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die §§ 37 Abs. 6 und 38 Abs. 1, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, auch § 38 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das § 22 Abs. 2 und allenfalls auch Abs. 8 sinngemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist über die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das § 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst je nach Art der Externistenprüfung zu bestimmen.
(11) Wenn der Prüfungskandidat eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Zeugnis verbundenen Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.
(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Zulassungs- oder Vorprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung dieser Prüfung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung dieser Prüfung zuzulassen. Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung oder, wenn eine Unterscheidung in Zulassungs- und Vorprüfungen sowie Hauptprüfungen nicht vorgesehen ist, die Externistenprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung zuzulassen, auf die § 40 sinngemäß anzuwenden ist.
(13) § 41 über die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und zur Reife- und Befähigungsprüfung ist auch auf Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und Befähigungsprüfungen sinngemäß anzuwenden.
(14) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
(15) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.
Externistenprüfungen
§ 42. (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst (Anm.: jetzt: Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 1 abzulegen sind. Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen; wenn gemäß § 34 Abs. 1 Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Externistenprüfungen Vorprüfungen vorzusehen, sofern es sich nicht um Vorprüfungen in der Form einer Fachbereichsarbeit handelt. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.
(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß anzuwenden. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die Schulbehörde erster Instanz kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen einrichten, wenn dies wegen der einheitlichen Vorbereitung der Prüfungskandidaten oder der geringen Zahl von Prüfern, die für die betreffenden Prüfungsgegenstände zur Verfügung stehen, zweckmäßig erscheint. Ferner kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung bestimmen, daß Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommissionen sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.
(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.
(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten; bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und befähigungsprüfungen, Externistenbefähigungsprüfungen sowie Externistenabschlußprüfungen mit Zulassungs- und Hauptprüfung darf der Prüfungskandidat frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung der letzten Zulassungsprüfung antreten.
(6a) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist der Nachweis der Erfüllung der besonderen Aufnahmsvoraussetzungen eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung für eine Schulstufe oder einen ganzen Bildungsgang oder zu einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht.
(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Schulart, zu deren besonderer Aufgabe eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zählt (wie Werkstättenunterricht, Laboratoriumsübungen, Kochunterricht), ist von der Teilnahme an einem Unterricht bzw. an Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.
(8) Die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit, die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.
(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt § 37 Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 8 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die §§ 37 Abs. 6 und 38 Abs. 1, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, auch § 38 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das § 22 Abs. 2 und allenfalls auch Abs. 8 sinngemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist über die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das § 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten je nach Art der Externistenprüfung zu bestimmen.
(11) Wenn der Prüfungskandidat eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Zeugnis verbundenen Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.
(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Zulassungs- oder Vorprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung dieser Prüfung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung dieser Prüfung zuzulassen. Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung oder, wenn eine Unterscheidung in Zulassungs- und Vorprüfungen sowie Hauptprüfungen nicht vorgesehen ist, die Externistenprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung zuzulassen, auf die § 40 sinngemäß anzuwenden ist.
(13) § 41 über die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und zur Reife- und Befähigungsprüfung ist auch auf Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und Befähigungsprüfungen sinngemäß anzuwenden.
(14) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
(15) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst (Anm.: jetzt: Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.
Externistenprüfungen
§ 42. (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 1 abzulegen sind. Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen; wenn gemäß § 34 Abs. 1 Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Externistenprüfungen Vorprüfungen vorzusehen, sofern es sich nicht um Vorprüfungen in der Form einer Fachbereichsarbeit handelt. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.
(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß anzuwenden. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die Schulbehörde erster Instanz kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen einrichten, wenn dies wegen der einheitlichen Vorbereitung der Prüfungskandidaten oder der geringen Zahl von Prüfern, die für die betreffenden Prüfungsgegenstände zur Verfügung stehen, zweckmäßig erscheint. Ferner kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung bestimmen, daß Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommissionen sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.
(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.
(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten; bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und befähigungsprüfungen, Externistenbefähigungsprüfungen sowie Externistenabschlußprüfungen mit Zulassungs- und Hauptprüfung darf der Prüfungskandidat frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung der letzten Zulassungsprüfung antreten.
(6a) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist der Nachweis der Erfüllung der besonderen Aufnahmsvoraussetzungen eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung für eine Schulstufe oder einen ganzen Bildungsgang oder zu einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht.
(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Schulart, zu deren besonderer Aufgabe eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zählt (wie Werkstättenunterricht, Laboratoriumsübungen, Kochunterricht), ist von der Teilnahme an einem Unterricht bzw. an Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.
(8) Die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit, die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.
(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt § 37 Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 8 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die §§ 37 Abs. 6 und 38 Abs. 1, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, auch § 38 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das § 22 Abs. 2 und allenfalls auch Abs. 8 sinngemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist über die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das § 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten je nach Art der Externistenprüfung zu bestimmen.
(11) Wenn der Prüfungskandidat eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Zeugnis verbundenen Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.
(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Zulassungs- oder Vorprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung dieser Prüfung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung dieser Prüfung zuzulassen. Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung oder, wenn eine Unterscheidung in Zulassungs- und Vorprüfungen sowie Hauptprüfungen nicht vorgesehen ist, die Externistenprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung zuzulassen, auf die § 40 sinngemäß anzuwenden ist.
(13) § 41 über die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und zur Reife- und Befähigungsprüfung ist auch auf Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und Befähigungsprüfungen sinngemäß anzuwenden.
(14) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
(15) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.
Externistenprüfungen
§ 42. (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 1 abzulegen sind. Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen; wenn gemäß § 34 Abs. 1 Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Externistenprüfungen Vorprüfungen vorzusehen, sofern es sich nicht um Vorprüfungen in der Form einer Fachbereichsarbeit handelt. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.
(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß anzuwenden. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die Schulbehörde erster Instanz kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen einrichten, wenn dies wegen der einheitlichen Vorbereitung der Prüfungskandidaten oder der geringen Zahl von Prüfern, die für die betreffenden Prüfungsgegenstände zur Verfügung stehen, zweckmäßig erscheint. Ferner kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung bestimmen, daß Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommissionen sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.
(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.
(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten; bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und -diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen, Externistenbefähigungsprüfungen sowie Externistenabschlußprüfungen mit Zulassungs- und Hauptprüfung darf der Prüfungskandidat zur mündlichen Prüfung frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung der letzten Zulassungsprüfung antreten.
(6a) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist der Nachweis der Erfüllung der besonderen Aufnahmsvoraussetzungen eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung für eine Schulstufe oder einen ganzen Bildungsgang oder zu einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht.
(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Schulart, zu deren besonderer Aufgabe eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zählt (wie Werkstättenunterricht, Laboratoriumsübungen, Kochunterricht), ist von der Teilnahme an einem Unterricht bzw. an Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.
(8) Die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit, die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.
(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt § 37 Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 8 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die §§ 37 Abs. 6 und 38 Abs. 1, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, auch § 38 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das § 22 Abs. 2 und allenfalls auch Abs. 8 sinngemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist über die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das § 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten je nach Art der Externistenprüfung zu bestimmen.
(11) Wenn der Prüfungskandidat eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Zeugnis verbundenen Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.
(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Zulassungs- oder Vorprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung dieser Prüfung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung dieser Prüfung zuzulassen. Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung oder, wenn eine Unterscheidung in Zulassungs- und Vorprüfungen sowie Hauptprüfungen nicht vorgesehen ist, die Externistenprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung zuzulassen, auf die § 40 sinngemäß anzuwenden ist.
(13) § 41 über die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung ist auch auf Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und -diplomprüfungen sinngemäß anzuwenden.
(14) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
(15) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.
Externistenprüfungen
§ 42. (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 1 abzulegen sind. Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen; wenn gemäß § 34 Abs. 1 Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Externistenprüfungen Vorprüfungen vorzusehen, sofern es sich nicht um Vorprüfungen in der Form einer Fachbereichsarbeit handelt. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.
(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß anzuwenden. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die Schulbehörde erster Instanz kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen einrichten, wenn dies wegen der einheitlichen Vorbereitung der Prüfungskandidaten oder der geringen Zahl von Prüfern, die für die betreffenden Prüfungsgegenstände zur Verfügung stehen, zweckmäßig erscheint. Ferner kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung bestimmen, daß Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommissionen sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.
(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.
(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten; bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und -diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen sowie Externistenabschlußprüfungen mit Zulassungs- und Hauptprüfung darf der Prüfungskandidat zur mündlichen Prüfung frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung der letzten Zulassungsprüfung antreten.
(6a) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist der Nachweis der Erfüllung der besonderen Aufnahmsvoraussetzungen eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung für eine Schulstufe oder einen ganzen Bildungsgang oder zu einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht.
(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Schulart, zu deren besonderer Aufgabe eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zählt (wie Werkstättenunterricht, Laboratoriumsübungen, Kochunterricht), ist von der Teilnahme an einem Unterricht bzw. an Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.
(8) Die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit, die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.
(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt § 37 Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 8 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die §§ 37 Abs. 6 und 38 Abs. 1, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, auch § 38 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das § 22 Abs. 2 und allenfalls auch Abs. 8 sinngemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist über die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das § 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten je nach Art der Externistenprüfung zu bestimmen.
(11) Wenn der Prüfungskandidat eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Zeugnis verbundenen Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.
(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Zulassungs- oder Vorprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung dieser Prüfung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung dieser Prüfung zuzulassen. Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung oder, wenn eine Unterscheidung in Zulassungs- und Vorprüfungen sowie Hauptprüfungen nicht vorgesehen ist, die Externistenprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung zuzulassen, auf die § 40 sinngemäß anzuwenden ist.
(13) § 41 über die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung ist auch auf Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und -diplomprüfungen sinngemäß anzuwenden.
(14) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
(15) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.
Externistenprüfungen
§ 42. (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 1 abzulegen sind. Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen; wenn gemäß § 34 Abs. 1 Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Externistenprüfungen Vorprüfungen vorzusehen, sofern es sich nicht um Vorprüfungen in der Form einer Fachbereichsarbeit handelt. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.
(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß anzuwenden. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die Schulbehörde erster Instanz kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen einrichten, wenn dies wegen der einheitlichen Vorbereitung der Prüfungskandidaten oder der geringen Zahl von Prüfern, die für die betreffenden Prüfungsgegenstände zur Verfügung stehen, zweckmäßig erscheint. Ferner kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung bestimmen, daß Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommissionen sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.
(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.
(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten; bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und -diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen sowie Externistenabschlußprüfungen mit Zulassungs- und Hauptprüfung darf der Prüfungskandidat zur mündlichen Prüfung frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung der letzten Zulassungsprüfung antreten.
(6a) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist der Nachweis der Erfüllung der besonderen Aufnahmsvoraussetzungen eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung für eine Schulstufe oder einen ganzen Bildungsgang oder zu einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht.
(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Schulart, zu deren besonderer Aufgabe eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zählt (wie Werkstättenunterricht, Laboratoriumsübungen, Kochunterricht), ist von der Teilnahme an einem Unterricht bzw. an Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.
(8) Die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit, die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.
(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt § 37 Abs. 2, 3 und 7 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die § 37 Abs. 5 und 6 sowie § 38 Abs. 1, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, auch § 38 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das § 22 Abs. 2 und allenfalls auch Abs. 8 sinngemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist über die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das § 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten je nach Art der Externistenprüfung zu bestimmen.
(11) Wenn der Prüfungskandidat eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Zeugnis verbundenen Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.
(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Zulassungs- oder Vorprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung dieser Prüfung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung dieser Prüfung zuzulassen. Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung oder, wenn eine Unterscheidung in Zulassungs- und Vorprüfungen sowie Hauptprüfungen nicht vorgesehen ist, die Externistenprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung zuzulassen, auf die § 40 sinngemäß anzuwenden ist.
(13) § 41 über die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung ist auch auf Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und -diplomprüfungen sinngemäß anzuwenden.
(14) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
(15) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.
Externistenprüfungen
§ 42. (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 1 abzulegen sind. Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen; wenn gemäß § 34 Abs. 1 Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Externistenprüfungen Vorprüfungen vorzusehen, sofern es sich nicht um Vorprüfungen in der Form einer Fachbereichsarbeit handelt. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.
(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß anzuwenden. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die Schulbehörde erster Instanz kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen. Der zuständige Bundesminister kann für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen einrichten, wenn dies wegen der einheitlichen Vorbereitung der Prüfungskandidaten oder der geringen Zahl von Prüfern, die für die betreffenden Prüfungsgegenstände zur Verfügung stehen, zweckmäßig erscheint. Ferner kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommissionen sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.
(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.
(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten; bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und -diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen sowie Externistenabschlußprüfungen mit Zulassungs- und Hauptprüfung darf der Prüfungskandidat zur mündlichen Prüfung frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung der letzten Zulassungsprüfung antreten.
(6a) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist der Nachweis der Erfüllung der besonderen Aufnahmsvoraussetzungen eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung für eine Schulstufe oder einen ganzen Bildungsgang oder zu einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht.
(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Schulart, zu deren besonderer Aufgabe eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zählt (wie Werkstättenunterricht, Laboratoriumsübungen, Kochunterricht), ist von der Teilnahme an einem Unterricht bzw. an Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.
(8) Die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit, die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.
(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt § 37 Abs. 2, 3 und 7 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die § 37 Abs. 5 und 6 sowie § 38 Abs. 1, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, auch § 38 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das § 22 Abs. 2 und allenfalls auch Abs. 8 sinngemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist über die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das § 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers je nach Art der Externistenprüfung zu bestimmen.
(11) Wenn der Prüfungskandidat eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Zeugnis verbundenen Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.
(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Zulassungs- oder Vorprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung dieser Prüfung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung dieser Prüfung zuzulassen. Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung oder, wenn eine Unterscheidung in Zulassungs- und Vorprüfungen sowie Hauptprüfungen nicht vorgesehen ist, die Externistenprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung zuzulassen, auf die § 40 sinngemäß anzuwenden ist.
(13) § 41 über die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung ist auch auf Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und -diplomprüfungen sinngemäß anzuwenden.
(14) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
(15) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat der zuständige Bundesminister auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.
Externistenprüfungen
§ 42. (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 1 abzulegen sind. Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen; wenn gemäß § 34 Abs. 1 Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Externistenprüfungen Vorprüfungen vorzusehen, sofern es sich nicht um Vorprüfungen in der Form einer Fachbereichsarbeit handelt. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.
(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß anzuwenden. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die Schulbehörde erster Instanz kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen. Der zuständige Bundesminister kann für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen einrichten, wenn dies wegen der einheitlichen Vorbereitung der Prüfungskandidaten oder der geringen Zahl von Prüfern, die für die betreffenden Prüfungsgegenstände zur Verfügung stehen, zweckmäßig erscheint. Ferner kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommissionen sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.
(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.
(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.
(6a) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist der Nachweis der Erfüllung der besonderen Aufnahmsvoraussetzungen eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung für eine Schulstufe oder einen ganzen Bildungsgang oder zu einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht.
(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Schulart, zu deren besonderer Aufgabe eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zählt (wie Werkstättenunterricht, Laboratoriumsübungen, Kochunterricht), ist von der Teilnahme an einem Unterricht bzw. an Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.
(8) Die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit, die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.
(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt § 37 Abs. 2, 3 und 7 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die § 37 Abs. 5 und 6 sowie § 38 Abs. 1, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, auch § 38 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das § 22 Abs. 2 und allenfalls auch Abs. 8 sinngemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist über die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das § 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers je nach Art der Externistenprüfung zu bestimmen.
(11) Wenn der Prüfungskandidat eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Zeugnis verbundenen Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.
(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Zulassungs- oder Vorprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung dieser Prüfung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung dieser Prüfung zuzulassen. Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung oder, wenn eine Unterscheidung in Zulassungs- und Vorprüfungen sowie Hauptprüfungen nicht vorgesehen ist, die Externistenprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung zuzulassen, auf die § 40 sinngemäß anzuwenden ist.
(13) § 41 über die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung ist auch auf Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und -diplomprüfungen sinngemäß anzuwenden.
(14) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
(15) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat der zuständige Bundesminister auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.
Externistenprüfungen
§ 42. (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 1 abzulegen sind. Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen; wenn gemäß § 34 Abs. 1 Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Externistenprüfungen Vorprüfungen vorzusehen, sofern es sich nicht um Vorprüfungen in der Form einer Fachbereichsarbeit handelt. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.
(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß anzuwenden. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die Schulbehörde erster Instanz kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen. Der zuständige Bundesminister kann für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen einrichten, wenn dies wegen der einheitlichen Vorbereitung der Prüfungskandidaten oder der geringen Zahl von Prüfern, die für die betreffenden Prüfungsgegenstände zur Verfügung stehen, zweckmäßig erscheint. Ferner kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommissionen sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.
(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.
(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.
(6a) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist der Nachweis der Erfüllung der besonderen Aufnahmsvoraussetzungen eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung für eine Schulstufe oder einen ganzen Bildungsgang oder zu einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht.
(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Schulart, zu deren besonderer Aufgabe eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zählt (wie Werkstättenunterricht, Laboratoriumsübungen, Kochunterricht), ist von der Teilnahme an einem Unterricht bzw. an Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.
(8) Die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit, die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.
(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt § 37 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die § 36 Abs. 5 sowie § 38 Abs. 1 bis 4, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, auch § 38 Abs. 5 und 6 sinngemäß.
(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das § 22 Abs. 2 und allenfalls auch Abs. 8 sinngemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist über die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das § 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers je nach Art der Externistenprüfung zu bestimmen.
(11) Wenn der Prüfungskandidat eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Zeugnis verbundenen Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.
(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Zulassungs- oder Vorprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung dieser Prüfung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung dieser Prüfung zuzulassen. Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung oder, wenn eine Unterscheidung in Zulassungs- und Vorprüfungen sowie Hauptprüfungen nicht vorgesehen ist, die Externistenprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung zuzulassen, auf die § 40 sinngemäß anzuwenden ist.
(13) § 41 über die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung ist auch auf Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und -diplomprüfungen sinngemäß anzuwenden.
(14) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
(15) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat der zuständige Bundesminister auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5s Z 9.
Externistenprüfungen
§ 42. (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 1 abzulegen sind. Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen; wenn in Verordnungen auf Grund des § 34 Abs. 4 Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Vorprüfungen Externistenprüfungen vorzusehen. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.
(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß anzuwenden. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die Schulbehörde erster Instanz kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen. Der zuständige Bundesminister kann für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen einrichten, wenn dies wegen der einheitlichen Vorbereitung der Prüfungskandidaten oder der geringen Zahl von Prüfern, die für die betreffenden Prüfungsgegenstände zur Verfügung stehen, zweckmäßig erscheint. Ferner kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommissionen sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.
(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.
(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.
(6a) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist der Nachweis der Erfüllung der besonderen Aufnahmsvoraussetzungen eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung für eine Schulstufe oder einen ganzen Bildungsgang oder zu einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht.
(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Schulart, zu deren besonderer Aufgabe eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zählt (wie Werkstättenunterricht, Laboratoriumsübungen, Kochunterricht), ist von der Teilnahme an einem Unterricht bzw. an Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.
(8) Die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit, die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.
(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt § 37 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die § 36 Abs. 5 sowie § 38 Abs. 1 bis 4, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, auch § 38 Abs. 5 und 6 sinngemäß.
(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das § 22 Abs. 2 und allenfalls auch Abs. 8 sinngemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist über die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das § 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers je nach Art der Externistenprüfung zu bestimmen.
(11) Wenn der Prüfungskandidat eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Zeugnis verbundenen Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.
(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Zulassungs- oder Vorprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung dieser Prüfung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung dieser Prüfung zuzulassen. Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung oder, wenn eine Unterscheidung in Zulassungs- und Vorprüfungen sowie Hauptprüfungen nicht vorgesehen ist, die Externistenprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung zuzulassen, auf die § 40 sinngemäß anzuwenden ist.
(13) § 41 über die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung ist auch auf Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und -diplomprüfungen sinngemäß anzuwenden.
(14) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
(15) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat der zuständige Bundesminister auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5s Z 9.
Externistenprüfungen
§ 42. (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 1 abzulegen sind. Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen; wenn in Verordnungen auf Grund des § 34 Abs. 4 Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Vorprüfungen Externistenprüfungen vorzusehen. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.
(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß anzuwenden. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die zuständige Schulbehörde kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen. Der zuständige Bundesminister kann für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen einrichten, wenn dies wegen der einheitlichen Vorbereitung der Prüfungskandidaten oder der geringen Zahl von Prüfern, die für die betreffenden Prüfungsgegenstände zur Verfügung stehen, zweckmäßig erscheint. Ferner kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommissionen sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.
(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.
(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.
(6a) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist der Nachweis der Erfüllung der besonderen Aufnahmsvoraussetzungen eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung für eine Schulstufe oder einen ganzen Bildungsgang oder zu einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht.
(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Schulart, zu deren besonderer Aufgabe eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zählt (wie Werkstättenunterricht, Laboratoriumsübungen, Kochunterricht), ist von der Teilnahme an einem Unterricht bzw. an Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.
(8) Die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit, die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.
(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt § 37 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die § 36 Abs. 5 sowie § 38 Abs. 1 bis 4, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, auch § 38 Abs. 5 und 6 sinngemäß.
(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das § 22 Abs. 2 und allenfalls auch Abs. 8 sinngemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist über die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das § 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers je nach Art der Externistenprüfung zu bestimmen.
(11) Wenn der Prüfungskandidat eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Zeugnis verbundenen Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.
(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Zulassungs- oder Vorprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung dieser Prüfung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung dieser Prüfung zuzulassen. Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung oder, wenn eine Unterscheidung in Zulassungs- und Vorprüfungen sowie Hauptprüfungen nicht vorgesehen ist, die Externistenprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung zuzulassen, auf die § 40 sinngemäß anzuwenden ist.
(13) § 41 über die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung ist auch auf Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und diplomprüfungen sinngemäß anzuwenden.
(14) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
(15) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat der zuständige Bundesminister auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.
Abkürzung
SchUG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5s Z 9.
Externistenprüfungen
§ 42. (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 1 abzulegen sind. Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen; wenn in Verordnungen auf Grund des § 34 Abs. 4 Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Vorprüfungen Externistenprüfungen vorzusehen. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.
(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß anzuwenden. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die zuständige Schulbehörde kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen. Der zuständige Bundesminister kann für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen einrichten, wenn dies wegen der einheitlichen Vorbereitung der Prüfungskandidaten oder der geringen Zahl von Prüfern, die für die betreffenden Prüfungsgegenstände zur Verfügung stehen, zweckmäßig erscheint. Ferner kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommissionen sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.
(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.
(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.
(6a) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist der Nachweis der Erfüllung der besonderen Aufnahmsvoraussetzungen eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung für eine Schulstufe oder einen ganzen Bildungsgang oder zu einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht.
(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Schulart, zu deren besonderer Aufgabe eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zählt (wie Werkstättenunterricht, Laboratoriumsübungen, Kochunterricht), ist von der Teilnahme an einem Unterricht bzw. an Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.
(8) Die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit, die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.
(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt § 37 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die § 36 Abs. 5 sowie § 38 Abs. 1 bis 4, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, auch § 38 Abs. 5 und 6 sinngemäß.
(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das § 22 Abs. 2 und allenfalls auch Abs. 8 sinngemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist über die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das § 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers je nach Art der Externistenprüfung zu bestimmen.
(11) Wenn der Prüfungskandidat eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Zeugnis verbundenen Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.
(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Zulassungs- oder Vorprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung dieser Prüfung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung dieser Prüfung zuzulassen. Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung oder, wenn eine Unterscheidung in Zulassungs- und Vorprüfungen sowie Hauptprüfungen nicht vorgesehen ist, die Externistenprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung zuzulassen, auf die § 40 sinngemäß anzuwenden ist.
(13) § 41 über die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung ist auch auf Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und diplomprüfungen sinngemäß anzuwenden.
(14) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
(15) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat der zuständige Bundesminister auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.
Abkürzung
SchUG
Externistenprüfungen
§ 42. (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 1 abzulegen sind. Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen; wenn in Verordnungen auf Grund des § 34 Abs. 4 Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Vorprüfungen Externistenprüfungen vorzusehen. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.
(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 35 Abs. 2 Z 3 und 5 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die zuständige Schulbehörde kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen. Der zuständige Bundesminister kann für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen einrichten, wenn dies wegen der einheitlichen Vorbereitung der Prüfungskandidaten oder der geringen Zahl von Prüfern, die für die betreffenden Prüfungsgegenstände zur Verfügung stehen, zweckmäßig erscheint. Ferner kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommissionen sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.
(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.
(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.
(6a) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist der Nachweis der Erfüllung der besonderen Aufnahmsvoraussetzungen eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung für eine Schulstufe oder einen ganzen Bildungsgang oder zu einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht.
(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Schulart, zu deren besonderer Aufgabe eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zählt (wie Werkstättenunterricht, Laboratoriumsübungen, Kochunterricht), ist von der Teilnahme an einem Unterricht bzw. an Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.
(8) Die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit, die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.
(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt § 37 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die § 36 Abs. 5 sowie § 38 Abs. 1 bis 4, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, auch § 38 Abs. 5 und 6 sinngemäß.
(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das § 22 Abs. 2 und allenfalls auch Abs. 8 sinngemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist über die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das § 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers je nach Art der Externistenprüfung zu bestimmen.
(11) Wenn der Prüfungskandidat eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Zeugnis verbundenen Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.
(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Zulassungs- oder Vorprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung dieser Prüfung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung dieser Prüfung zuzulassen. Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung oder, wenn eine Unterscheidung in Zulassungs- und Vorprüfungen sowie Hauptprüfungen nicht vorgesehen ist, die Externistenprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung zuzulassen, auf die § 40 sinngemäß anzuwenden ist.
(13) § 41 über die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung ist auch auf Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und diplomprüfungen sinngemäß anzuwenden.
(14) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
(15) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat der zuständige Bundesminister auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.
Tritt nicht in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5o).
8a. Abschnitt
Abschließende Prüfung an allgemein bildenden höheren Schulen
Abschließende Prüfung
§ 42a. (1) Die abschließende Prüfung besteht aus
einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung an den Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung sowie am Werkschulheim Felbertal und
einer Hauptprüfung an den übrigen Formen der allgemein bildenden höheren Schule.
(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen und/oder praktischen Prüfungen.
(3) Die Hauptprüfung besteht aus
einer vorwissenschaftlichen Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die eine selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit erstellte Arbeit umfasst,
einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und, bei negativer Beurteilung von Klausurarbeiten auf Antrag des Prüfungskandidaten zusätzliche mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.
(4) Der zuständige Bundesminister hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.
Tritt nicht in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5o).
Prüfungskommission
§ 42b. (1) Bei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:
der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Lehrer als Vorsitzender und
jener Lehrer, der den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat sowie ein weiterer vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer (Prüfer).
(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der vorwissenschaftlichen Arbeit sowie der einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung als Mitglieder an:
der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Experte des höheren Schulwesens als Vorsitzender,
der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Lehrer,
der Klassenvorstand,
jener Lehrer, der die vorwissenschaftliche Arbeit betreut hat oder der den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und
bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer (Beisitzer).
(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwesenheit aller in den Abs. 1 und 2 genannten Kommissionsmitglieder erforderlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 2 stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung kommt dem Prüfer und dem Beisitzer gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 1 erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Lehrer. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter zu bestellen.
Tritt nicht in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5o).
Prüfungstermine
§ 42c. (1) Vorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten in der letzten Schulstufe, jedoch vor dem Haupttermin der Hauptprüfung stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die Schulbehörde erster Instanz festzulegen.
(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:
für die erstmalige Abgabe der vorwissenschaftlichen Arbeit innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe vor dem Beginn der Klausurprüfung im Haupttermin,
für das erstmalige Antreten zur Klausurprüfung und zur mündlichen Prüfung innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin) und
im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres, in der Zeit nach den Weihnachtsferien bis zum Beginn der Semesterferien und innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres.
(3) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:
für die Abgabe der vorwissenschaftlichen Arbeit durch den Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulbehörde erster Instanz,
für die einzelnen Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch den zuständigen Bundesminister derart, dass im Haupttermin zwei Prüfungstermine festzulegen sind und zwischen dem Ende des ersten Prüfungstermins und dem Anfang der mündlichen Prüfung mindestens fünf Wochen und zwischen dem Ende des zweiten Prüfungstermins und dem Anfang der mündlichen Prüfung mindestens zwei Wochen liegen, und
für die mündliche Prüfung, mündliche Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sowie die Präsentation und Diskussion der vorwissenschaftlichen Arbeit durch die Schulbehörde erster Instanz.
(4) Wurden Teilprüfungen der Vorprüfung oder mündliche Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung oder Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung im Rahmen der Hauptprüfung wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen. Wurden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung im Rahmen der Hauptprüfung im ersten Prüfungstermin im Haupttermin wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffenden Klausurarbeiten auf Antrag im zweiten Prüfungstermin im Haupttermin abzulegen.
Tritt nicht in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5o).
Zulassung zur Prüfung
§ 42d. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des § 25 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung sowie zur Hauptprüfung (mit Ausnahme der mündlichen Kompensationsprüfungen im Rahmen der Klausurprüfung) im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung oder von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 42h Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.
Tritt nicht in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5o).
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
§ 42e. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen. Dabei ist vorzusehen, dass
an den Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung,
am Werkschulheim und
an den sonstigen Formen (einschließlich der Sonderformen) der allgemein bildenden höheren Schule im Falle einer schulautonomen ergänzenden Schwerpunktsetzung
(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:
für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,
für die vorwissenschaftliche Arbeit durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung des Schulleiters,
für die Prüfungsgebiete Deutsch (am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen weiters: Slowenisch; am Zweisprachigen Bundesgymnasium in Oberwart weiters: Kroatisch und Ungarisch), (Lebende) Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) und Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen) der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) durch den zuständigen Bundesminister, für die übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfung) auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz und
für die einzelnen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung: durch (Fach)lehrerkonferenzen sind Themenbereiche zu erstellen, aus denen der Prüfungskandidat zwei Bereiche auswählt, um sich sodann für einen der Bereiche zu entscheiden, aus dem ihm vom Prüfer eine ihm unbekannte Aufgabenstellung vorgelegt wird.
(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der vorwissenschaftlichen Arbeit ist darüber hinaus so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat seine Selbständigkeit in der Aufgabenbewältigung und im Anwenden (vor)wissenschaftlicher Methoden nachweisen kann und im Rahmen der Präsentation und Diskussion auch seine Präsentationskompetenz sowie seine Ausdrucks-, Dialog- und Diskursfähigkeit unter Beweis stellen kann.
(4) Während der Erstellung bis zur Abgabe der vorwissenschaftlichen Arbeit ist der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.
(5) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.
Tritt nicht in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5o).
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
§ 42f. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sowie der Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind auf Grund von Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission der Vorprüfung (§ 42b Abs. 1 und 3) zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung).
(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der vorwissenschaftlichen Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines Antrages des Prüfers der vorwissenschaftlichen Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 42b Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der vorwissenschaftlichen Arbeit).
(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 42b Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Hinsichtlich jener in § 42e Abs. 2 Z 3 genannten Prüfungsgebiete, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen.
(4) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sind auf Grund von einvernehmlichen Anträgen der Prüfer und Beisitzer von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 42b Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung).
(5) Sofern im Rahmen einer Vorprüfung Teilprüfungen abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Vorprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in diesen Prüfungsgebieten festzusetzen. Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Genügend“ oder mit „Nicht genügend“ festzusetzen.
(6) Die Beurteilungen gemäß Abs. 1 bis 5 haben unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
„mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;
„bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;
„nicht bestanden“ wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.
Tritt nicht in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5o).
Prüfungszeugnisse
§ 42g. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung und der Hauptprüfung sowie die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten sind in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
(2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung der Schule sowie der Schulform;
die Personalien des Prüfungskandidaten;
die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
die Themenstellung der vorwissenschaftlichen Arbeit;
die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung (im Falle der Beurteilung eines Prüfungsgebietes der Klausurprüfung nach Ablegen einer zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfung mit „Genügend“ auch die Beurteilung der Leistungen bei der mündlichen Kompensationsprüfung);
allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 42h);
allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters sowie des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.
Tritt nicht in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5o).
Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten
§ 42h. (1) Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festgesetzt (§ 41f Abs. 6 Z 4), so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen.
(2) Die Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit hat mit neuer Themenstellung zu erfolgen. Die Wiederholung von Prüfungsgebieten der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen.
(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
(4) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem unter Bedachtnahme auf die gemäß § 42c Abs. 3 festgelegten Termine einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.
Tritt nicht in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5o).
Zusatzprüfungen
§ 42i. (1) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer und Beisitzer zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten. Der Prüfungskommission (§ 42b) gehört in diesem Fall auch der Prüfer und bei mündlichen Teilprüfungen auch der Beisitzer des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung gemäß § 42f Abs. 6; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (§ 42g) zu beurkunden.
(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.
(3) Die §§ 42b bis 42h finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.
Findet auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung, vgl. § 82 Abs. 5o.
Bundes-Reifeprüfungskommission
§ 42j. (1) Der zuständige Bundesminister hat eine Bundes-Reifeprüfungskommission einzurichten. Diese hat die Aufgaben, alle zentralen Elemente der abschließenden Prüfung gemäß Abschnitt 8a auf Grundlage der vom BIFIE vorgelegten Auswertungs- und Evaluierungsergebnisse begleitend zu evaluieren und den zuständigen Bundesminister bezüglich der Abwicklung der Prüfung strategisch zu beraten.
(2) Die Bundes-Reifeprüfungskommission besteht aus 13 Mitgliedern, die jährlich zu entsenden sind. Diese sind:
- der zuständige Bundesminister oder ein von ihm namhaft zu machender Vertreter als Vorsitzender,
- ein Mitglied, das vom zuständigen Bundesminister zu bestellen ist als stellvertretender Vorsitzender,
- alternierend je zwei amtsführende Präsidenten der Landesschulräte bzw. des Stadtschulrates für Wien, die durch den zuständigen Bundesminister zu bestellen sind,
- drei Experten der Fachdidaktik aus dem universitären Bereich Österreichs, welche durch den zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu entsenden sind,
- ein Mitglied, das vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestellen ist,
- ein Mitglied, das von der Universitätskonferenz zu entsenden ist,
- ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 284/1971), zu entsenden ist,
- ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), zu entsenden ist,
- ein Mitglied, das von der Bundesschülervertretung zu entsenden ist und
- ein Mitglied, das vom Elternbeirat im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu entsenden ist.
(3) Die Bundes-Reifeprüfungskommission hat auf Einladung des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten. Die Inhalte jeder Sitzung sind in einem Protokoll festzuhalten.
(4) Die Bundes-Reifeprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung der Bundes-Reifeprüfungskommission festzulegen.
ABSCHNITT
SCHULORDNUNG
Pflichten der Schüler
§ 43. (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die sie angemeldet sind, regelmäßig teilzunehmen, sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 22)
(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers, an Höheren Internatsschulen auch eines Erziehers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 22)
ABSCHNITT
SCHULORDNUNG
Pflichten der Schüler
§ 43. (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die sie angemeldet sind, regelmäßig teilzunehmen, sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen. Schüler, die zum Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen angemeldet sind, haben auch den Betreuungsteil regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers, an Höheren Internatsschulen auch eines Erziehers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.
ABSCHNITT
SCHULORDNUNG
Pflichten der Schüler
§ 43. (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.
(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers, an Höheren Internatsschulen auch eines Erziehers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.
Abs. 1: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
ABSCHNITT
SCHULORDNUNG
Pflichten der Schüler
§ 43. (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.
(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.
Abs. 1: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
ABSCHNITT
SCHULORDNUNG
Pflichten der Schüler
§ 43. (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. Sie haben weiters Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung Folge zu leisten und Vereinbarungen, die gemäß § 19 Abs. 3a im Rahmen des Frühwarnsystems getroffen wurden, zu erfüllen.
(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.
Schulordnung und Hausordnung
§ 44. (1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a), über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes auf Grund dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere Zielsetzung nicht beeinträchtigen.
(2) Der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule (§ 5 Abs. 6) kann über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, die von der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst abweichen oder sie ergänzen. Solche Ergänzungen oder Abweichungen sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
Schulordnung und Hausordnung
§ 44. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a), über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes auf Grund dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere Zielsetzung nicht beeinträchtigen.
(2) Der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule (§ 5 Abs. 6) kann über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, die von der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten abweichen oder sie ergänzen. Solche Ergänzungen oder Abweichungen sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
Gestaltung des Schullebens und Qualitätssicherung
§ 44. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a), über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes auf Grund dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen. In der Hausordnung können je nach der Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der Schüler sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort (zB Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist. Die Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere Zielsetzung nicht beeinträchtigen.
(2) Der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule (§ 5 Abs. 6) kann über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, die von der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung des zuständigen Bundesministers abweichen oder sie ergänzen. Solche Ergänzungen oder Abweichungen sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
SchUG
Gestaltung des Schullebens und Qualitätssicherung
§ 44. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a), über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes auf Grund dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen. In der Hausordnung können je nach der Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der Schüler sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort (zB Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist. Die Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere Zielsetzung nicht beeinträchtigen.
(2) Der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule (§ 5 Abs. 6) kann über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, die von der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung des zuständigen Bundesministers abweichen oder sie ergänzen. Solche Ergänzungen oder Abweichungen sind der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher)
§ 44a. Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies
zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.
Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher)
§ 44a. Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder individueller Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies
zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.
Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher)
§ 44a. Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder individueller Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies
zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.
Abkürzung
SchUG
Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher, freizeitpädagogen)
§ 44a. (1) Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder im Rahmen der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies
zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.
(2) Personen gemäß Abs. 1 (zB Erziehungsberechtigte, qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport, Musik ua.) werden funktionell als Bundesorgane tätig. § 56 Abs. 2 findet Anwendung.
Abkürzung
SchUG
Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher, freizeitpädagogen)
§ 44a. (1) Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder im Rahmen der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies
zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist oder
für die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder im Hinblick auf organisatorische Anforderungen zweckmäßig ist und die Sicherheit für die Schüler gewährleistet ist.
(2) Personen gemäß Abs. 1 (zB Erziehungsberechtigte, qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport, Musik ua.) werden funktionell als Bundesorgane tätig. § 56 Abs. 2 findet Anwendung.
Fernbleiben von der Schule
§ 45. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),
bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6).
(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.
(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 24)
(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen.
(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.
(6) Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler sind anstelle der vorhergehenden Absätze § 9, § 22 Abs. 3 und § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuwenden.
Fernbleiben von der Schule
§ 45. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),
bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6).
(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.
(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.
(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen.
(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.
(6) Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler sind anstelle der vorhergehenden Absätze § 9, § 22 Abs. 3 und § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuwenden.
(7) Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist.
Fernbleiben von der Schule
§ 45. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),
bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6).
(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.
(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.
(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen.
(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.
(6) Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler sind anstelle der vorhergehenden Absätze § 9, § 22 Abs. 3 und § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuwenden.
(7) Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist.
Fernbleiben von der Schule
§ 45. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),
bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6).
(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.
(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.
(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Als wichtige Gründe sind jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung zu verstehen.
(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.
(6) Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler sind anstelle der vorhergehenden Absätze § 9, § 22 Abs. 3 und § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuwenden.
(7) Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist.
Abkürzung
SchUG
Fernbleiben von der Schule
§ 45. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),
bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6).
(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.
(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.
(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Wichtige Gründe können jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester gemäß § 26c sein.
(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.
(6) Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler sind anstelle der vorhergehenden Absätze § 9, § 22 Abs. 3 und § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuwenden.
(7) Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist.
Abkürzung
SchUG
Fernbleiben von der Schule
§ 45. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),
bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6).
(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.
(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.
(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Wichtige Gründe können jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester gemäß § 26c sein.
(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.
(6) Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler sind anstelle der vorhergehenden Absätze § 9, § 22 Abs. 3 und § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuwenden.
(7) Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist, und
auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind.
Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen,
schulfremde Werbung
§ 46. (1) Sammlungen unter den Schülern in der Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung zulässig. Zur Erteilung der Bewilligung für Sammlungen, die nur unter Schülern der betreffenden Schule durchgeführt werden sollen, ist das Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64), im übrigen die Schulbehörde erster Instanz - für allgemeinbildende Pflichtschulen die Schulbehörde zweiter Instanz - zuständig. Die Bewilligung darf vom Klassen- und Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuß insgesamt für höchstens zwei und von der Schulbehörde ebenfalls für höchstens zwei Sammlungen je Schuljahr und Klasse und nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß kein wie immer gearteter Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird, der Zweck der Sammlung erzieherisch wertvoll ist und mit der Schule im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht für Sammlungen, die von den Schülervertretern (§ 59) aus besonderen Anlässen, wie Todesfälle und soziale Hilfsaktionen, beschlossen werden. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 25)
(2) Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen (§ 13) oder schulbezogene Veranstaltungen (§ 13a) sind, darf in der Schule nur mit Bewilligung organisiert werden. Zur Erteilung der Bewilligung ist das Klassen- bzw. Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß zuständig. Ferner kann die Bewilligung durch die Schulbehörde erster Instanz erteilt werden; sofern die Teilnahme von Schülern mehrerer Schulen, für die verschiedene Schulbehörden in erster Instanz zuständig sind, organisiert werden soll, kann die Bewilligung von der für alle diese Schulen in Betracht kommenden gemeinsamen Schulbehörde erteilt werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Teilnahme der Schüler freiwillig und auf Grund schriftlicher Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgt sowie eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist und der Zweck der Veranstaltung auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die im Religionsunterricht erfolgende Organisation von Schülergottesdiensten sowie religiösen Übungen und Veranstaltungen (§ 2a Abs. 1 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949).
(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 25)
(3) Jede Werbung für schulfremde Zwecke im Schulbereich ist verboten.
Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen, schulfremde Werbung
§ 46. (1) Sammlungen unter den Schülern in der Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung zulässig. Zur Erteilung der Bewilligung für Sammlungen, die nur unter Schülern der betreffenden Schule durchgeführt werden sollen, ist das Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64), im übrigen die Schulbehörde erster Instanz - für allgemeinbildende Pflichtschulen die Schulbehörde zweiter Instanz - zuständig. Die Bewilligung darf vom Klassen- und Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuß insgesamt für höchstens zwei und von der Schulbehörde ebenfalls für höchstens zwei Sammlungen je Schuljahr und Klasse und nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß kein wie immer gearteter Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird, der Zweck der Sammlung erzieherisch wertvoll ist und mit der Schule im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht für Sammlungen, die von den Schülervertretern (§ 59) aus besonderen Anlässen, wie Todesfälle und soziale Hilfsaktionen, beschlossen werden.
(2) Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen (§ 13) oder schulbezogene Veranstaltungen (§ 13a) sind, darf in der Schule nur mit Bewilligung organisiert werden. Zur Erteilung der Bewilligung ist das Klassen- bzw. Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß zuständig. Ferner kann die Bewilligung durch die Schulbehörde erster Instanz erteilt werden; sofern die Teilnahme von Schülern mehrerer Schulen, für die verschiedene Schulbehörden in erster Instanz zuständig sind, organisiert werden soll, kann die Bewilligung von der für alle diese Schulen in Betracht kommenden gemeinsamen Schulbehörde erteilt werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Teilnahme der Schüler freiwillig und auf Grund schriftlicher Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgt sowie eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist und der Zweck der Veranstaltung auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die im Religionsunterricht erfolgende Organisation von Schülergottesdiensten sowie religiösen Übungen und Veranstaltungen (§ 2a Abs. 1 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949).
(3) In der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen darf für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
Abkürzung
SchUG
Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen, schulfremde Werbung
§ 46. (1) Sammlungen unter den Schülern in der Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung zulässig. Zur Erteilung der Bewilligung für Sammlungen, die nur unter Schülern der betreffenden Schule durchgeführt werden sollen, ist das Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64), im übrigen die zuständige Schulbehörde für allgemeinbildende Pflichtschulen der Landesschulrat zuständig. Die Bewilligung darf vom Klassen- und Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuß insgesamt für höchstens zwei und von der Schulbehörde ebenfalls für höchstens zwei Sammlungen je Schuljahr und Klasse und nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß kein wie immer gearteter Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird, der Zweck der Sammlung erzieherisch wertvoll ist und mit der Schule im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht für Sammlungen, die von den Schülervertretern (§ 59) aus besonderen Anlässen, wie Todesfälle und soziale Hilfsaktionen, beschlossen werden.
(2) Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen (§ 13) oder schulbezogene Veranstaltungen (§ 13a) sind, darf in der Schule nur mit Bewilligung organisiert werden. Zur Erteilung der Bewilligung ist das Klassen- bzw. Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß zuständig. Ferner kann die Bewilligung durch die zuständige Schulbehörde erteilt werden; sofern die Teilnahme von Schülern mehrerer Schulen, für die verschiedene Schulbehörden zuständig sind, organisiert werden soll, kann die Bewilligung von der für alle diese Schulen in Betracht kommenden gemeinsamen Schulbehörde erteilt werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Teilnahme der Schüler freiwillig und auf Grund schriftlicher Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgt sowie eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist und der Zweck der Veranstaltung auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die im Religionsunterricht erfolgende Organisation von Schülergottesdiensten sowie religiösen Übungen und Veranstaltungen (§ 2a Abs. 1 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949).
(3) In der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen darf für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
Mitwirkung der Schule an der Erziehung
§ 47. (1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz ausgesprochen werden.
(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (§ 49 Abs. 2) androhen.
(3) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 48 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Jugendwohlfahrtsbehörden, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.
Mitwirkung der Schule an der Erziehung
§ 47. (1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.
(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (§ 49 Abs. 2) androhen.
(3) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 48 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Jugendwohlfahrtsbehörden, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.
Mitwirkung der Schule an der Erziehung
§ 47. (1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.
(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (§ 49 Abs. 2) androhen.
(3) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 48 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Jugendwohlfahrtsbehörden, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.
Mitwirkung der Schule an der Erziehung
§ 47. (1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.
(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (§ 49 Abs. 2) androhen.
(3) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 48 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Jugendwohlfahrtsbehörden, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.
Abkürzung
SchUG
Mitwirkung der Schule an der Erziehung
§ 47. (1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.
(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (§ 49 Abs. 2) androhen.
(3) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 48 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.
Verständigungspflichten der Schule
§ 48. Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 161/1989, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuteilen.
Abkürzung
SchUG
Verständigungspflichten der Schule
§ 48. Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, mitzuteilen.
Ausschluß eines Schülers
§ 49. (1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln (§ 47) erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen, soweit Abs. 9 nicht entgegensteht.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die Schulbehörde erster Instanz zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.
(3) Die Schulbehörde erster Instanz hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die Schulbehörde erster Instanz den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
(5) Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann.
(6) Gegen den Ausschluß ist eine Berufung an die Schulbehörde zweiter Instanz zulässig; gegen die Entscheidung der Schulbehörde zweiter Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(7) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird davon nicht berührt.
(8) Der Ausschluß kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.
(9) An allgemeinbildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluß nicht zulässig. An seine Stelle tritt die Einleitung eines Verfahrens über Aufnahme in eine Sondererziehungsschule gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach den Vorschriften des Jugendwohlfahrtsrechtes. Bei Gefahr im Verzug gilt jedoch auch an allgemeinbildenden Pflichtschulen Abs. 3 über die Suspendierung vom Schulbesuch sinngemäß.
Ausschluß eines Schülers
§ 49. (1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln (§ 47) erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemeinbildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluß nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die Schulbehörde erster Instanz zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.
(3) Die Schulbehörde erster Instanz hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die Schulbehörde erster Instanz den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
(5) Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann.
(6) Gegen den Ausschluß ist eine Berufung an die Schulbehörde zweiter Instanz zulässig; gegen die Entscheidung der Schulbehörde zweiter Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(7) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird davon nicht berührt.
(8) Der Ausschluß kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.
(9) Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Abs. 3 (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985.
Ausschluß eines Schülers
§ 49. (1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die Schulbehörde erster Instanz zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.
(3) Die Schulbehörde erster Instanz hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die Schulbehörde erster Instanz den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
(5) Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann.
(6) Gegen den Ausschluß ist eine Berufung an die Schulbehörde zweiter Instanz zulässig; gegen die Entscheidung der Schulbehörde zweiter Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(7) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird davon nicht berührt.
(8) Der Ausschluß kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.
(9) Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Abs. 3 (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985.
Abkürzung
SchUG
Ausschluß eines Schülers
§ 49. (1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.
(3) Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
(5) Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(7) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird davon nicht berührt.
(8) Der Ausschluß kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.
(9) Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Abs. 3 (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985.
Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler
§ 50. Die §§ 43 bis 49 sind auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler sinngemäß anzuwenden.
ABSCHNITT
FUNKTIONEN DES LEHRERS; LEHRERKONFERENZEN
Lehrer
§ 51. (1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.
(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustos, Fachkoordinators sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 26)
(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 27)
ABSCHNITT
FUNKTIONEN DES LEHRERS; LEHRERKONFERENZEN
Lehrer
§ 51. (1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.
(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustos, Fachkoordinators sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt.
ABSCHNITT
FUNKTIONEN DES LEHRERS; LEHRERKONFERENZEN
Lehrer
§ 51. (1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.
(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustos, Fachkoordinators sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen und erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen.
(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt.
ABSCHNITT
FUNKTIONEN DES LEHRERS; LEHRERKONFERENZEN
Lehrer
§ 51. (1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.
(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben (zB Durchführung von Standardüberprüfungen) hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustos, Fachkoordinators sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen und erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen.
(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt.
Abkürzung
SchUG
ABSCHNITT
FUNKTIONEN DES LEHRERS; LEHRERKONFERENZEN
Lehrer
§ 51. (1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.
(2) Außer den ihr oder ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben (zB Durchführung von Standardüberprüfungen) hat die Lehrerin oder der Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) erforderlichenfalls die Funktionen einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiterin bzw. Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustodin oder Kustos sowie Fachkoordinatorin oder Fachkoordinators zu übernehmen und erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen. Weiters hat die Lehrerin oder der Lehrer die Funktion eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerinnen- und Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt.
Kustos
§ 52. Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden). Die ihnen in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung des Bundesministers für Unterricht und Kunst festzulegen.
Kustos
§ 52. Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden). Die ihnen in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzulegen.
Kustos
§ 52. Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden).
Kustos
§ 52. Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden).
Werkstättenleiter und Bauhofleiter
§ 53. An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter Lehrer mit der Leitung der Werkstätten (des Bauhofes) zu betrauen. Sie haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im Werkstättenunterricht und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen. Die ihnen im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung des Bundesministers für Unterricht und Kunst festzulegen.
Werkstättenleiter und Bauhofleiter
§ 53. An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter Lehrer mit der Leitung der Werkstätten (des Bauhofes) zu betrauen. Sie haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im Werkstättenunterricht und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen. Die ihnen im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzulegen.
Werkstättenleiter und Bauhofleiter
§ 53. An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter Lehrer mit der Leitung der Werkstätten (des Bauhofes) zu betrauen. Sie haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im Werkstättenunterricht und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen.
Werkstättenleiter und Bauhofleiter
§ 53. An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) mit der Leitung der Werkstätten (des Bauhofes) zu betrauen. Sie haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im Werkstättenunterricht und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen.
Klassenvorstand
§ 54. (1) An Schulen, an denen der Unterricht durch Fachlehrer erteilt wird, hat der Schulleiter für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.
(2) Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern die Koordination der Erziehungsarbeit, die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Schüler, die Beratung der Schüler in unterrichtlicher und erzieherischer Hinsicht, die Pflege der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten, die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben sowie die Führung der Amtsschriften.
(3) An Schulen mit Klassenlehrersystem kommen die Aufgaben des Klassenvorstandes dem Klassenlehrer zu.
(4) An den berufsbildenden höheren Schulen tritt an die Stelle der Bezeichnung Klassenvorstand die Bezeichnung Jahrgangsvorstand.
Klassenvorstand
§ 54. (1) An Schulen, an denen der Unterricht durch Fachlehrer erteilt wird, hat der Schulleiter für jede Klasse einen Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.
(2) Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern die Koordination der Erziehungsarbeit, die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Schüler, die Beratung der Schüler in unterrichtlicher und erzieherischer Hinsicht, die Pflege der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten, die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben sowie die Führung der Amtsschriften.
(3) An Schulen mit Klassenlehrersystem kommen die Aufgaben des Klassenvorstandes dem Klassenlehrer zu.
(4) An den berufsbildenden höheren Schulen tritt an die Stelle der Bezeichnung Klassenvorstand die Bezeichnung Jahrgangsvorstand.
Fachkoordinator
§ 54a. (1) Der Schulleiter hat Fachkoordinatoren zu bestellen:
an Schulen mit Leistungsgruppen für die einzelnen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände je einen den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer;
an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung je einen Lehrer.
(2) Den Fachkoordinatoren obliegen:
an Schulen mit Leistungsgruppen die Koordination der Unterrichtstätigkeit der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer im Hinblick auf die Erleichterung der Umstufung in andere Leistungsgruppen und die Durchführung des Förderunterrichtes in Unterordnung unter den Schulleiter;
an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung die Koordinierung der Unterrichtstätigkeit jener Lehrer, die im musischen bzw. sportlichen Bereich unterrichten.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung festzulegen, ab welcher Zahl von Klassen bzw. Schülergruppen die Bestellung eines Fachkoordinators im Hinblick auf den Lernstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes erforderlich ist.
Fachkoordinator
§ 54a. (1) Der Schulleiter hat Fachkoordinatoren zu bestellen:
an Schulen mit Leistungsgruppen für die einzelnen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände je einen den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer;
an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung je einen Lehrer.
(2) Den Fachkoordinatoren obliegen:
an Schulen mit Leistungsgruppen die Koordination der Unterrichtstätigkeit der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer im Hinblick auf die Erleichterung der Umstufung in andere Leistungsgruppen und die Durchführung des Förderunterrichtes in Unterordnung unter den Schulleiter;
an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung die Koordinierung der Unterrichtstätigkeit jener Lehrer, die im musischen bzw. sportlichen Bereich unterrichten.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst (Anm.: jetzt: Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) hat durch Verordnung festzulegen, ab welcher Zahl von Klassen bzw. Schülergruppen die Bestellung eines Fachkoordinators im Hinblick auf den Lernstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes erforderlich ist.
Fachkoordinator
§ 54a. (1) Der Schulleiter hat Fachkoordinatoren zu bestellen:
an Schulen mit Leistungsgruppen für die einzelnen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände je einen den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer;
an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung je einen Lehrer.
(2) Den Fachkoordinatoren obliegen:
an Schulen mit Leistungsgruppen die Koordination der Unterrichtstätigkeit der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer im Hinblick auf die Erleichterung der Umstufung in andere Leistungsgruppen und die Durchführung des Förderunterrichtes in Unterordnung unter den Schulleiter;
an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung die Koordinierung der Unterrichtstätigkeit jener Lehrer, die im musischen bzw. sportlichen Bereich unterrichten.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung festzulegen, ab welcher Zahl von Klassen bzw. Schülergruppen die Bestellung eines Fachkoordinators im Hinblick auf den Lernstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes erforderlich ist.
Fachkoordinator
§ 54a. (1) Der Schulleiter hat Fachkoordinatoren zu bestellen:
an Schulen mit Leistungsgruppen für die einzelnen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände je einen den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer;
an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung je einen Lehrer.
(2) Den Fachkoordinatoren obliegen:
an Schulen mit Leistungsgruppen die Koordination der Unterrichtstätigkeit der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer im Hinblick auf die Erleichterung der Umstufung in andere Leistungsgruppen und die Durchführung des Förderunterrichtes in Unterordnung unter den Schulleiter;
an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung die Koordinierung der Unterrichtstätigkeit jener Lehrer, die im musischen bzw. sportlichen Bereich unterrichten.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung festzulegen, ab welcher Zahl von Klassen bzw. Schülergruppen die Bestellung eines Fachkoordinators im Hinblick auf den Lernstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes erforderlich ist.
Abkürzung
SchUG
Fachkoordinator
§ 54a. (1) Der Schulleiter hat Fachkoordinatoren zu bestellen:
an Schulen mit Leistungsgruppen für die einzelnen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände je einen den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer;
an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung je einen Lehrer.
Vor der Bestellung der Fachkoordinatoren ist die Schulkonferenz anzuhören.
(2) Den Fachkoordinatoren obliegen:
an Schulen mit Leistungsgruppen die Koordination der Unterrichtstätigkeit der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer im Hinblick auf die Erleichterung der Umstufung in andere Leistungsgruppen und die Durchführung des Förderunterrichtes in Unterordnung unter den Schulleiter;
an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung die Koordinierung der Unterrichtstätigkeit jener Lehrer, die im musischen bzw. sportlichen Bereich unterrichten.
Die den Fachkoordinatoren im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung des zuständigen Bundesministers festzulegen.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, ab welcher Zahl von Klassen bzw. Schülergruppen die Bestellung eines Fachkoordinators im Hinblick auf den Lernstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes erforderlich ist.
Abteilungsvorstand und Fachvorstand
§ 55. (1) Dem Abteilungsvorstand an berufsbildenden Schulen obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachabteilung in Unterordnung unter den Schulleiter.
(2) Dem Abteilungsvorstand an den Bildungsanstalten obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben
an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik die Leitung des Übungskindergartens, gegebenenfalls auch des Übungshortes, sowie der Kindergarten- und Hortpraxis,
an den Bildungsanstalten für Erzieher die Leitung des Übungsschülerheimes und des Übungshortes sowie der Hort- und Heimpraxis; im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes für Schüler der Bildungsanstalt obliegt ihm auch die Unterstützung des Schulleiters in den berufsbezogenen Angelegenheiten dieses Schülerheimes.
(3) Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.
(4) Die dem Abteilungsvorstand und dem Fachvorstand im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisungen des Bundesministers für Unterricht und Kunst festzulegen.
Abteilungsvorstand und Fachvorstand
§ 55. (1) Dem Abteilungsvorstand an berufsbildenden Schulen obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachabteilung in Unterordnung unter den Schulleiter.
(2) Dem Abteilungsvorstand an den Bildungsanstalten obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben
an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik die Leitung des Übungskindergartens, gegebenenfalls auch des Übungshortes, sowie der Kindergarten- und Hortpraxis,
an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des Übungsschülerheimes und des Übungshortes sowie der Hort- und Heimpraxis; im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes für Schüler der Bildungsanstalt obliegt ihm auch die Unterstützung des Schulleiters in den berufsbezogenen Angelegenheiten dieses Schülerheimes.
(3) Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.
(4) Die dem Abteilungsvorstand und dem Fachvorstand im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisungen des Bundesministers für Unterricht und Kunst festzulegen.
Abteilungsvorstand und Fachvorstand
§ 55. (1) Dem Abteilungsvorstand an berufsbildenden Schulen obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachabteilung in Unterordnung unter den Schulleiter.
(2) Dem Abteilungsvorstand an den Bildungsanstalten obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben
an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik die Leitung des Übungskindergartens, gegebenenfalls auch des Übungshortes, sowie der Kindergarten- und Hortpraxis,
an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des Übungsschülerheimes und des Übungshortes sowie der Hort- und Heimpraxis; im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes für Schüler der Bildungsanstalt obliegt ihm auch die Unterstützung des Schulleiters in den berufsbezogenen Angelegenheiten dieses Schülerheimes.
(3) Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.
(4) Die dem Abteilungsvorstand und dem Fachvorstand im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisungen des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzulegen.
Abteilungsvorstand und Fachvorstand
§ 55. (1) Dem Abteilungsvorstand an berufsbildenden Schulen obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachabteilung in Unterordnung unter den Schulleiter.
(2) Dem Abteilungsvorstand an den Bildungsanstalten obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben
an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik die Leitung des Übungskindergartens, gegebenenfalls auch des Übungshortes, sowie der Kindergarten- und Hortpraxis,
an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des Übungsschülerheimes und des Übungshortes sowie der Hort- und Heimpraxis; im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes für Schüler der Bildungsanstalt obliegt ihm auch die Unterstützung des Schulleiters in den berufsbezogenen Angelegenheiten dieses Schülerheimes.
(3) Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)
Abteilungsvorstand und Fachvorstand
§ 55. (1) Dem Abteilungsvorstand an berufsbildenden Schulen obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachabteilung in Unterordnung unter den Schulleiter.
(2) Dem Abteilungsvorstand an den Bildungsanstalten obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben
an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik die Leitung des Praxiskindergartens, gegebenenfalls auch des Praxishortes, sowie der Kindergarten- und Hortpraxis,
an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des Praxisschülerheimes und des Praxishortes sowie der Hort- und Heimpraxis; im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes für Schüler der Bildungsanstalt obliegt ihm auch die Unterstützung des Schulleiters in den berufsbezogenen Angelegenheiten dieses Schülerheimes.
(3) Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)
Erzieher
§ 55a. (1) Der Erzieher an ganztägigen Schulformen hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Betreuungsteiles unter Bedachtnahme auf freizeitpädagogische Erfordernisse mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes entsprechende Erziehungsarbeit. Er hat diese im erforderlichen Ausmaß vorzubereiten.
(2) Außer den erzieherischen Aufgaben hat er auch die mit seiner Erziehertätigkeit verbundenen administrativen Aufgaben zu übernehmen und an Lehrerkonferenzen, die Angelegenheiten des Betreuungsteiles betreffen, teilzunehmen. § 51 Abs. 3 ist insoweit anzuwenden, als er den Betreuungsteil betrifft.
Erzieher
§ 55a. (1) Der Erzieher an ganztägigen Schulformen hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Betreuungsteiles unter Bedachtnahme auf freizeitpädagogische Erfordernisse mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes entsprechende Erziehungsarbeit. Er hat diese im erforderlichen Ausmaß vorzubereiten.
(2) Außer den erzieherischen Aufgaben hat er auch die mit seiner Erziehertätigkeit verbundenen administrativen Aufgaben zu übernehmen und an Lehrerkonferenzen, die Angelegenheiten des Betreuungsteiles betreffen, teilzunehmen. § 51 Abs. 3 ist insoweit anzuwenden, als er den Betreuungsteil betrifft.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Erzieher oder Erzieherinnen für die Lernhilfe gemäß § 8 lit. j sublit. bb des Schulorganisationsgesetzes.
Freizeitpädagoge
§ 55b. (1) Der Freizeitpädagoge an ganztägigen Schulformen hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Betreuungsteiles unter Bedachtnahme auf freizeitpädagogische Erfordernisse mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes entsprechende Erziehungsarbeit.
(2) Außer den erzieherischen Aufgaben hat er auch die mit seiner Erziehertätigkeit verbundenen administrativen Aufgaben zu übernehmen und auf Anordnung des Schulleiters an Lehrerkonferenzen, die Angelegenheiten der Freizeit im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen betreffen, teilzunehmen. § 51 Abs. 3 ist insoweit anzuwenden, als er den Betreuungsteil betrifft.
Freizeitpädagoge
§ 55b. (1) Der Freizeitpädagoge an ganztägigen Schulformen hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Betreuungsteiles unter Bedachtnahme auf freizeitpädagogische Erfordernisse mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes entsprechende Erziehungsarbeit.
(2) Außer den erzieherischen Aufgaben hat er auch die mit seiner Erziehertätigkeit verbundenen administrativen Aufgaben zu übernehmen und auf Anordnung des Schulleiters an Lehrerkonferenzen, die Angelegenheiten der Freizeit im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen betreffen, teilzunehmen. § 51 Abs. 3 ist insoweit anzuwenden, als er den Betreuungsteil betrifft.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes), unabhängig davon, ob sie Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind, oder nicht.
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Lernbegleiter
§ 55c. (1) Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter, an Schulen mit Abteilungsgliederung der Abteilungsvorstand, Lehrer mit der individuellen Begleitung und Unterstützung von Schülern in ihrem Lernprozess zu betrauen (Lernbegleiter).
(2) Vor der Betrauung eines Lehrers mit den Aufgaben der individuellen Lernbegleitung gemäß § 19a sind der in Betracht gezogene Lehrer sowie der betreffende Schüler zu hören und ist den Erziehungsberechtigten eine Gesprächsmöglichkeit einzuräumen.
(3) Sofern er es zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 19a für erforderlich erachtet, ist der Lernbegleiter berechtigt, die Einberufung von Lehrerkonferenzen anzuregen und an Konferenzen mit Stimmrecht teilzunehmen.
(4) Der Lernbegleiter hat die für die Dokumentation seiner Tätigkeit erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Vom Schüler angefertigte Arbeiten sind den Aufzeichnungen über die Lernbegleitung nach Möglichkeit anzuschließen.
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Lernbegleiter
§ 55c. (1) Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter, an Schulen mit Abteilungsgliederung der Abteilungsvorstand, Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) mit der individuellen Begleitung und Unterstützung von Schülern in ihrem Lernprozess zu betrauen (Lernbegleiter).
(2) Vor der Betrauung eines Lehrers mit den Aufgaben der individuellen Lernbegleitung gemäß § 19a sind der in Betracht gezogene Lehrer sowie der betreffende Schüler zu hören und ist den Erziehungsberechtigten eine Gesprächsmöglichkeit einzuräumen.
(3) Sofern er es zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 19a für erforderlich erachtet, ist der Lernbegleiter berechtigt, die Einberufung von Lehrerkonferenzen anzuregen und an Konferenzen mit Stimmrecht teilzunehmen.
(4) Der Lernbegleiter hat die für die Dokumentation seiner Tätigkeit erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Vom Schüler angefertigte Arbeiten sind den Aufzeichnungen über die Lernbegleitung nach Möglichkeit anzuschließen.
Schulleiter
§ 56. (1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.
(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten.
(3) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit (§ 17) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.
(4) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 51 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.
(5) Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.
(6) In Schulen, an denen ein ständiger Stellvertreter des Schulleiters bestellt ist, hat dieser den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die ihm im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung des Bundesministers für Unterricht und Kunst festzulegen.
(7) In Schulen, in denen ein Lehrer zur Unterstützung des Schulleiters bestellt wird, obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit in der Schule stehen. Die diesem Lehrer im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung des Bundesministers für Unterricht und Kunst festzulegen.
Schulleiter
§ 56. (1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.
(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten.
(3) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit (§ 17) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.
(4) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 51 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.
(5) Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.
(6) In Schulen, an denen ein ständiger Stellvertreter des Schulleiters bestellt ist, hat dieser den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die ihm im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung des Bundesministers für Unterricht und Kunst festzulegen.
(7) In Schulen, in denen ein Lehrer zur Unterstützung des Schulleiters bestellt wird, obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit in der Schule stehen. Die diesem Lehrer im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung des Bundesministers für Unterricht und Kunst festzulegen.
(8) An ganztägigen Schulformen, in denen ein Lehrer oder Erzieher zur Unterstützung des Schulleiters bezüglich des Betreuungsteiles bestellt wird (Leiter des Betreuungsteiles), obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit diesem Bereich der Schule stehen; die diesem Lehrer einzeln obliegenden Pflichten können generell durch Dienstanweisung des Bundesministers für Unterricht und Kunst oder im Einzelfall durch den Schulleiter festgelegt werden.
Schulleiter
§ 56. (1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.
(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten.
(3) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit (§ 17) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.
(4) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 51 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.
(5) Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.
(6) In Schulen, an denen ein ständiger Stellvertreter des Schulleiters bestellt ist, hat dieser den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die ihm im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung des Bundesministers für Unterricht und Kunst (Anm.: jetzt: Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) festzulegen.
(7) In Schulen, in denen ein Lehrer zur Unterstützung des Schulleiters bestellt wird, obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit in der Schule stehen. Die diesem Lehrer im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung des Bundesministers für Unterricht und Kunst (Anm.: jetzt: Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) festzulegen.
(8) An ganztägigen Schulformen, in denen ein Lehrer oder Erzieher zur Unterstützung des Schulleiters bezüglich des Betreuungsteiles bestellt wird (Leiter des Betreuungsteiles), obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit diesem Bereich der Schule stehen; die diesem Lehrer einzeln obliegenden Pflichten können generell durch Dienstanweisung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder im Einzelfall durch den Schulleiter festgelegt werden.
Schulleiter
§ 56. (1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.
(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten.
(3) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit (§ 17) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.
(4) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 51 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.
(5) Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.
(6) In Schulen, an denen ein ständiger Stellvertreter des Schulleiters bestellt ist, hat dieser den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die ihm im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzulegen.
(7) In Schulen, in denen ein Lehrer zur Unterstützung des Schulleiters bestellt wird, obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit in der Schule stehen. Die diesem Lehrer im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung des Bundesministers Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzulegen.
(8) An ganztägigen Schulformen, in denen ein Lehrer oder Erzieher zur Unterstützung des Schulleiters bezüglich des Betreuungsteiles bestellt wird (Leiter des Betreuungsteiles), obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit diesem Bereich der Schule stehen; die diesem Lehrer einzeln obliegenden Pflichten können generell durch Dienstanweisung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder im Einzelfall durch den Schulleiter festgelegt werden.
Schulleiter
§ 56. (1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.
(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten.
(3) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit (§ 17) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.
(4) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 51 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.
(5) Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.
(6) In Schulen, an denen ein ständiger Stellvertreter des Schulleiters bestellt ist, hat dieser den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(7) In Schulen, in denen ein Lehrer zur Unterstützung des Schulleiters bestellt wird, obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit in der Schule stehen.
(8) An ganztägigen Schulformen, in denen ein Lehrer oder Erzieher zur Unterstützung des Schulleiters bezüglich des Betreuungsteiles bestellt wird (Leiter des Betreuungsteiles), obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit diesem Bereich der Schule stehen; die diesem Lehrer einzeln obliegenden Pflichten können generell durch Dienstanweisung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder im Einzelfall durch den Schulleiter festgelegt werden.
Schulleiter
§ 56. (1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.
(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten.
(3) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit (§ 17) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.
(4) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 51 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.
(5) Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.
(6) In Schulen, an denen ein ständiger Stellvertreter des Schulleiters bestellt ist, hat dieser den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(7) In Schulen, in denen ein Lehrer zur Unterstützung des Schulleiters bestellt wird, obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit in der Schule stehen.
(8) An ganztägigen Schulformen, in denen ein Lehrer oder Erzieher zur Unterstützung des Schulleiters bezüglich des Betreuungsteiles bestellt wird (Leiter des Betreuungsteiles), obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit diesem Bereich der Schule stehen; die diesem Lehrer einzeln obliegenden Pflichten können generell durch Dienstanweisung des zuständigen Bundesministers oder im Einzelfall durch den Schulleiter festgelegt werden.
Abkürzung
SchUG
Schulleiter
§ 56. (1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.
(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Seine Aufgaben umfassen insbesondere Schulleitung und management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule.
(3) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit (§ 17) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.
(4) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 51 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.
(5) Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.
(6) In Schulen, an denen ein ständiger Stellvertreter des Schulleiters bestellt ist, hat dieser den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(7) In Schulen, in denen ein Lehrer zur Unterstützung des Schulleiters bestellt wird, obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit in der Schule stehen.
(8) An ganztägigen Schulformen, in denen ein Lehrer oder Erzieher zur Unterstützung des Schulleiters bezüglich des Betreuungsteiles bestellt wird (Leiter des Betreuungsteiles), obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit diesem Bereich der Schule stehen; die diesem Lehrer einzeln obliegenden Pflichten können generell durch Dienstanweisung des zuständigen Bundesministers oder im Einzelfall durch den Schulleiter festgelegt werden.
Lehrerkonferenzen
§ 57. (1) Lehrerkonferenzen sind die Schulkonferenz, die Abteilungskonferenz, die Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenz und die Klassenkonferenz.
(2) Die Lehrer einer Schule bilden unter dem Vorsitz des Schulleiters die Schulkonferenz, die Lehrer einer Fachabteilung unter dem Vorsitz des Abteilungsvorstandes die Abteilungskonferenz, die Lehrer einer Werkstätte (des Bauhofes) unter dem Vorsitz des Werkstättenleiters (Bauhofleiters) die Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenz und die Lehrer einer Klasse unter dem Vorsitz des Klassenvorstandes die Klassenkonferenz.
(3) Aus besonderen Anlässen können zur Erreichung bestimmter Ziele auch andere Lehrerkonferenzen, wie zB Konferenzen der Lehrer für einen Unterrichtsgegenstand, einberufen werden. Den Vorsitz bei derartigen Lehrerkonferenzen hat der jeweils anwesende dienstälteste Lehrer zu führen. In Lehrerkonferenzen gemäß § 31b Abs. 3, in Lehrerkonferenzen betreffend einzelne leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände und an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung in Lehrerkonferenzen betreffend den Schwerpunktbereich hat der jeweilige Fachkoordinator den Vorsitz zu führen; ist kein Fachkoordinator bestellt oder ist dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem jeweils anwesenden dienstältesten Lehrer.
(4) Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zur beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.
(5) Die Einberufung von Lehrerkonferenzen obliegt dem Schulleiter. Darüber hinaus können vom Abteilungsvorstand Abteilungskonferenzen bzw. auf den Bereich der Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis bezogene Konferenzen, vom Fachvorstand Lehrerkonferenzen für seinen Zuständigkeitsbereich, vom Werkstättenleiter (Bauhofleiter) Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenzen, vom Klassenvorstand Klassenkonferenzen und vom Fachkoordinator Lehrerkonferenzen, bei denen gemäß Abs. 3 der Fachkoordinator den Vorsitz führt, jeweils mit Zustimmung des Schulleiters, einberufen werden; Klassenkonferenzen können auch mit Zustimmung des Abteilungsvorstandes einberufen werden.
(6) Der Schulleiter (Abteilungsvorstand, Fachvorstand, Werkstättenleiter, Bauhofleiter, Klassenvorstand, Fachkoordinator) ist verpflichtet, Lehrerkonferenzen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt. In diesen Fällen ist die im Abs. 5 vorgesehene Zustimmung zu erteilen. Der Schulleiter (Abteilungsvorstand, Fachvorstand, Werkstättenleiter, Bauhofleiter, Klassenvorstand, Fachkoordinator) ist ferner verpflichtet, in den Lehrerkonferenzen jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt wird.
(7) Für einen Beschluß einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. In Klassenkonferenzen gemäß § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 4 und § 25 Abs. 2 lit. c kommt das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern zu, die den Schüler im betreffenden Schuljahr zumindest vier Wochen unterrichtet haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltungen sind außer im Falle der Befangenheit (§ 7 AVG 1950) unzulässig. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(8) Der Schulleiter kann jederzeit den Vorsitz einer Abteilungs-, Werkstättenlehrer-(Bauhoflehrer-) oder Klassenkonferenz oder einer Lehrerkonferenz gemäß Abs. 3, der Abteilungsvorstand den Vorsitz einer Klassenkonferenz übernehmen. Im Falle der Übernahme des Vorsitzes einer Abteilungs-, Werkstättenlehrer-(Bauhoflehrer-) oder Klassenkonferenz oder einer Lehrerkonferenz gemäß Abs. 3 durch den Schulleiter oder einer Klassenkonferenz durch den Abteilungsvorstand kommt diesen jedoch nur dann beschließende Stimme zu, wenn sie Mitglieder der betreffenden Lehrerkonferenzen sind. Bei Stimmengleichheit haben sie jedoch das Entscheidungsrecht.
(9) Die Klassenkonferenzen für mehrere Klassen können auch in der Weise abgehalten werden, daß die Lehrer aller in Betracht kommenden Klassen eine gemeinsame Sitzung abhalten, wobei aber bei der Beratung der Angelegenheiten einer Klasse nur die Lehrer dieser Klasse Stimmrecht haben. Das gleiche gilt sinngemäß für die gemeinsame Abhaltung mehrerer Abteilungskonferenzen.
(10) An Schulen mit Klassenlehrersystem kommen die Aufgaben der Klassenkonferenz der Schulkonferenz zu.
(11) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den Schülern und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht zusteht, ist dieses Recht von den Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) durch Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Über Antrag des Schulsprechers kann an den Beratungen in den Angelegenheiten des § 58 Abs. 2 Z 2 auch der Klassensprecher der Klasse des betroffenen Schülers teilnehmen.
Lehrerkonferenzen
§ 57. (1) Lehrerkonferenzen sind die Schulkonferenz, die Abteilungskonferenz, die Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenz und die Klassenkonferenz.
(2) Die Lehrer einer Schule bilden unter dem Vorsitz des Schulleiters die Schulkonferenz, die Lehrer einer Fachabteilung unter dem Vorsitz des Abteilungsvorstandes die Abteilungskonferenz, die Lehrer einer Werkstätte (des Bauhofes) unter dem Vorsitz des Werkstättenleiters (Bauhofleiters) die Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenz und die Lehrer einer Klasse unter dem Vorsitz des Klassenvorstandes die Klassenkonferenz.
(3) Aus besonderen Anlässen können zur Erreichung bestimmter Ziele auch andere Lehrerkonferenzen, wie zB Konferenzen der Lehrer für einen Unterrichtsgegenstand oder Konferenzen betreffend den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf, einberufen werden. Den Vorsitz bei derartigen Lehrerkonferenzen hat der jeweils anwesende dienstälteste Lehrer zu führen. In Lehrerkonferenzen gemäß § 31b Abs. 3, in Lehrerkonferenzen betreffend einzelne leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände und an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung in Lehrerkonferenzen betreffend den Schwerpunktbereich hat der jeweilige Fachkoordinator den Vorsitz zu führen; ist kein Fachkoordinator bestellt oder ist dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem jeweils anwesenden dienstältesten Lehrer.
(4) Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zur beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.
(5) Die Einberufung von Lehrerkonferenzen obliegt dem Schulleiter. Darüber hinaus können vom Abteilungsvorstand Abteilungskonferenzen bzw. auf den Bereich der Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis bezogene Konferenzen, vom Fachvorstand Lehrerkonferenzen für seinen Zuständigkeitsbereich, vom Werkstättenleiter (Bauhofleiter) Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenzen, vom Klassenvorstand Klassenkonferenzen und vom Fachkoordinator Lehrerkonferenzen, bei denen gemäß Abs. 3 der Fachkoordinator den Vorsitz führt, jeweils mit Zustimmung des Schulleiters, einberufen werden; Klassenkonferenzen können auch mit Zustimmung des Abteilungsvorstandes einberufen werden.
(6) Der Schulleiter (Abteilungsvorstand, Fachvorstand, Werkstättenleiter, Bauhofleiter, Klassenvorstand, Fachkoordinator) ist verpflichtet, Lehrerkonferenzen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt. In diesen Fällen ist die im Abs. 5 vorgesehene Zustimmung zu erteilen. Der Schulleiter (Abteilungsvorstand, Fachvorstand, Werkstättenleiter, Bauhofleiter, Klassenvorstand, Fachkoordinator) ist ferner verpflichtet, in den Lehrerkonferenzen jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt wird.
(7) Für einen Beschluß einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. In Klassenkonferenzen gemäß § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 4 und § 25 Abs. 2 lit. c kommt das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern zu, die den Schüler im betreffenden Schuljahr zumindest vier Wochen unterrichtet haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltungen sind außer im Falle der Befangenheit (§ 7 AVG 1950) unzulässig. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(8) Der Schulleiter kann jederzeit den Vorsitz einer Abteilungs-, Werkstättenlehrer-(Bauhoflehrer-) oder Klassenkonferenz oder einer Lehrerkonferenz gemäß Abs. 3, der Abteilungsvorstand den Vorsitz einer Klassenkonferenz übernehmen. Im Falle der Übernahme des Vorsitzes einer Abteilungs-, Werkstättenlehrer-(Bauhoflehrer-) oder Klassenkonferenz oder einer Lehrerkonferenz gemäß Abs. 3 durch den Schulleiter oder einer Klassenkonferenz durch den Abteilungsvorstand kommt diesen jedoch nur dann beschließende Stimme zu, wenn sie Mitglieder der betreffenden Lehrerkonferenzen sind. Bei Stimmengleichheit haben sie jedoch das Entscheidungsrecht.
(9) Die Klassenkonferenzen für mehrere Klassen können auch in der Weise abgehalten werden, daß die Lehrer aller in Betracht kommenden Klassen eine gemeinsame Sitzung abhalten, wobei aber bei der Beratung der Angelegenheiten einer Klasse nur die Lehrer dieser Klasse Stimmrecht haben. Das gleiche gilt sinngemäß für die gemeinsame Abhaltung mehrerer Abteilungskonferenzen.
(10) An Schulen mit Klassenlehrersystem kommen die Aufgaben der Klassenkonferenz der Schulkonferenz zu.
(11) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den Schülern und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht zusteht, ist dieses Recht von den Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) durch Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Über Antrag des Schulsprechers kann an den Beratungen in den Angelegenheiten des § 58 Abs. 2 Z 2 auch der Klassensprecher der Klasse des betroffenen Schülers teilnehmen.
Lehrerkonferenzen
§ 57. (1) Lehrerkonferenzen sind die Schulkonferenz, die Abteilungskonferenz, die Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenz und die Klassenkonferenz.
(2) Die Lehrer einer Schule bilden unter dem Vorsitz des Schulleiters die Schulkonferenz, die Lehrer einer Fachabteilung unter dem Vorsitz des Abteilungsvorstandes die Abteilungskonferenz, die Lehrer einer Werkstätte (des Bauhofes) unter dem Vorsitz des Werkstättenleiters (Bauhofleiters) die Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenz und die Lehrer einer Klasse unter dem Vorsitz des Klassenvorstandes die Klassenkonferenz.
(3) Aus besonderen Anlässen können zur Erreichung bestimmter Ziele auch andere Lehrerkonferenzen, wie zB Konferenzen der Lehrer für einen Unterrichtsgegenstand oder Konferenzen betreffend den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf, einberufen werden. Den Vorsitz bei derartigen Lehrerkonferenzen hat der jeweils anwesende dienstälteste Lehrer zu führen. In Lehrerkonferenzen gemäß § 31b Abs. 3, in Lehrerkonferenzen betreffend einzelne leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände und an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung in Lehrerkonferenzen betreffend den Schwerpunktbereich hat der jeweilige Fachkoordinator den Vorsitz zu führen; ist kein Fachkoordinator bestellt oder ist dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem jeweils anwesenden dienstältesten Lehrer.
(4) Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zur beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.
(5) Die Einberufung von Lehrerkonferenzen obliegt dem Schulleiter. Darüber hinaus können vom Abteilungsvorstand Abteilungskonferenzen bzw. auf den Bereich der Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis bezogene Konferenzen, vom Fachvorstand Lehrerkonferenzen für seinen Zuständigkeitsbereich, vom Werkstättenleiter (Bauhofleiter) Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenzen, vom Klassenvorstand Klassenkonferenzen und vom Fachkoordinator Lehrerkonferenzen, bei denen gemäß Abs. 3 der Fachkoordinator den Vorsitz führt, jeweils mit Zustimmung des Schulleiters, einberufen werden; Klassenkonferenzen können auch mit Zustimmung des Abteilungsvorstandes einberufen werden.
(6) Der Schulleiter (Abteilungsvorstand, Fachvorstand, Werkstättenleiter, Bauhofleiter, Klassenvorstand, Fachkoordinator) ist verpflichtet, Lehrerkonferenzen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt. In diesen Fällen ist die im Abs. 5 vorgesehene Zustimmung zu erteilen. Der Schulleiter (Abteilungsvorstand, Fachvorstand, Werkstättenleiter, Bauhofleiter, Klassenvorstand, Fachkoordinator) ist ferner verpflichtet, in den Lehrerkonferenzen jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt wird.
(7) Für einen Beschluß einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. In Klassenkonferenzen gemäß § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 4 und § 25 Abs. 2 lit. c kommt das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern zu, die den Schüler im betreffenden Schuljahr zumindest vier Wochen unterrichtet haben. An ganztägigen Schulformen besitzen Erzieher hinsichtlich des Betreuungsteiles das Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltungen sind außer im Falle der Befangenheit (§ 7 AVG) unzulässig. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(8) Der Schulleiter kann jederzeit den Vorsitz einer Abteilungs-, Werkstättenlehrer-(Bauhoflehrer-) oder Klassenkonferenz oder einer Lehrerkonferenz gemäß Abs. 3, der Abteilungsvorstand den Vorsitz einer Klassenkonferenz übernehmen. Im Falle der Übernahme des Vorsitzes einer Abteilungs-, Werkstättenlehrer-(Bauhoflehrer-) oder Klassenkonferenz oder einer Lehrerkonferenz gemäß Abs. 3 durch den Schulleiter oder einer Klassenkonferenz durch den Abteilungsvorstand kommt diesen jedoch nur dann beschließende Stimme zu, wenn sie Mitglieder der betreffenden Lehrerkonferenzen sind. Bei Stimmengleichheit haben sie jedoch das Entscheidungsrecht.
(9) Die Klassenkonferenzen für mehrere Klassen können auch in der Weise abgehalten werden, daß die Lehrer aller in Betracht kommenden Klassen eine gemeinsame Sitzung abhalten, wobei aber bei der Beratung der Angelegenheiten einer Klasse nur die Lehrer dieser Klasse Stimmrecht haben. Das gleiche gilt sinngemäß für die gemeinsame Abhaltung mehrerer Abteilungskonferenzen.
(10) An Schulen mit Klassenlehrersystem kommen die Aufgaben der Klassenkonferenz der Schulkonferenz zu.
(11) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den Schülern und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht zusteht, ist dieses Recht von den Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) durch Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Über Antrag des Schulsprechers kann an den Beratungen in den Angelegenheiten des § 58 Abs. 2 Z 2 auch der Klassensprecher der Klasse des betroffenen Schülers teilnehmen.
Lehrerkonferenzen
§ 57. (1) Lehrerkonferenzen sind die Schulkonferenz, die Abteilungskonferenz, die Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenz und die Klassenkonferenz.
(2) Die Lehrer einer Schule bilden unter dem Vorsitz des Schulleiters die Schulkonferenz, die Lehrer einer Fachabteilung unter dem Vorsitz des Abteilungsvorstandes die Abteilungskonferenz, die Lehrer einer Werkstätte (des Bauhofes) unter dem Vorsitz des Werkstättenleiters (Bauhofleiters) die Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenz und die Lehrer einer Klasse unter dem Vorsitz des Klassenvorstandes die Klassenkonferenz.
(3) Aus besonderen Anlässen können zur Erreichung bestimmter Ziele auch andere Lehrerkonferenzen, wie zB Konferenzen der Lehrer für einen Unterrichtsgegenstand oder Konferenzen betreffend den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf, einberufen werden. Den Vorsitz bei derartigen Lehrerkonferenzen hat der jeweils anwesende dienstälteste Lehrer zu führen. In Lehrerkonferenzen gemäß § 31b Abs. 3 und § 31c Abs. 3, in Lehrerkonferenzen betreffend einzelne leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände und an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung in Lehrerkonferenzen betreffend den Schwerpunktbereich hat der jeweilige Fachkoordinator den Vorsitz zu führen; ist kein Fachkoordinator bestellt oder ist dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem jeweils anwesenden dienstältesten Lehrer.
(4) Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zur beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.
(5) Die Einberufung von Lehrerkonferenzen obliegt dem Schulleiter. Darüber hinaus können vom Abteilungsvorstand Abteilungskonferenzen bzw. auf den Bereich der Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis bezogene Konferenzen, vom Fachvorstand Lehrerkonferenzen für seinen Zuständigkeitsbereich, vom Werkstättenleiter (Bauhofleiter) Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenzen, vom Klassenvorstand Klassenkonferenzen und vom Fachkoordinator Lehrerkonferenzen, bei denen gemäß Abs. 3 der Fachkoordinator den Vorsitz führt, jeweils mit Zustimmung des Schulleiters, einberufen werden; Klassenkonferenzen können auch mit Zustimmung des Abteilungsvorstandes einberufen werden.
(6) Der Schulleiter (Abteilungsvorstand, Fachvorstand, Werkstättenleiter, Bauhofleiter, Klassenvorstand, Fachkoordinator) ist verpflichtet, Lehrerkonferenzen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt. In diesen Fällen ist die im Abs. 5 vorgesehene Zustimmung zu erteilen. Der Schulleiter (Abteilungsvorstand, Fachvorstand, Werkstättenleiter, Bauhofleiter, Klassenvorstand, Fachkoordinator) ist ferner verpflichtet, in den Lehrerkonferenzen jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt wird.
(7) Für einen Beschluß einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. In Klassenkonferenzen gemäß § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 4 und § 25 Abs. 2 lit. c kommt das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern zu, die den Schüler im betreffenden Schuljahr zumindest vier Wochen unterrichtet haben. An ganztägigen Schulformen besitzen Erzieher hinsichtlich des Betreuungsteiles das Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltungen sind außer im Falle der Befangenheit (§ 7 AVG) unzulässig. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(8) Der Schulleiter kann jederzeit den Vorsitz einer Abteilungs-, Werkstättenlehrer-(Bauhoflehrer-) oder Klassenkonferenz oder einer Lehrerkonferenz gemäß Abs. 3, der Abteilungsvorstand den Vorsitz einer Klassenkonferenz übernehmen. Im Falle der Übernahme des Vorsitzes einer Abteilungs-, Werkstättenlehrer-(Bauhoflehrer-) oder Klassenkonferenz oder einer Lehrerkonferenz gemäß Abs. 3 durch den Schulleiter oder einer Klassenkonferenz durch den Abteilungsvorstand kommt diesen jedoch nur dann beschließende Stimme zu, wenn sie Mitglieder der betreffenden Lehrerkonferenzen sind. Bei Stimmengleichheit haben sie jedoch das Entscheidungsrecht.
(9) Die Klassenkonferenzen für mehrere Klassen können auch in der Weise abgehalten werden, daß die Lehrer aller in Betracht kommenden Klassen eine gemeinsame Sitzung abhalten, wobei aber bei der Beratung der Angelegenheiten einer Klasse nur die Lehrer dieser Klasse Stimmrecht haben. Das gleiche gilt sinngemäß für die gemeinsame Abhaltung mehrerer Abteilungskonferenzen.
(10) An Schulen mit Klassenlehrersystem kommen die Aufgaben der Klassenkonferenz der Schulkonferenz zu.
(11) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den Schülern und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht zusteht, ist dieses Recht von den Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) durch Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Über Antrag des Schulsprechers kann an den Beratungen in den Angelegenheiten des § 58 Abs. 2 Z 2 auch der Klassensprecher der Klasse des betroffenen Schülers teilnehmen.
Lehrerkonferenzen
§ 57. (1) Lehrerkonferenzen sind die Schulkonferenz, die Abteilungskonferenz, die Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenz und die Klassenkonferenz.
(2) Die Lehrer einer Schule bilden unter dem Vorsitz des Schulleiters die Schulkonferenz, die Lehrer einer Fachabteilung unter dem Vorsitz des Abteilungsvorstandes die Abteilungskonferenz, die Lehrer einer Werkstätte (des Bauhofes) unter dem Vorsitz des Werkstättenleiters (Bauhofleiters) die Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenz und die Lehrer einer Klasse unter dem Vorsitz des Klassenvorstandes die Klassenkonferenz.
(3) Aus besonderen Anlässen können zur Erreichung bestimmter Ziele auch andere Lehrerkonferenzen, wie zB Konferenzen der Lehrer für einen Unterrichtsgegenstand oder Konferenzen betreffend den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf, einberufen werden. Den Vorsitz bei derartigen Lehrerkonferenzen hat der jeweils anwesende dienstälteste Lehrer zu führen. In Lehrerkonferenzen gemäß § 31b Abs. 3 und § 31c Abs. 3, in Lehrerkonferenzen betreffend einzelne leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände und an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung in Lehrerkonferenzen betreffend den Schwerpunktbereich hat der jeweilige Fachkoordinator den Vorsitz zu führen; ist kein Fachkoordinator bestellt oder ist dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem jeweils anwesenden dienstältesten Lehrer.
(4) Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zur beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.
(5) Die Einberufung von Lehrerkonferenzen obliegt dem Schulleiter. Darüber hinaus können vom Abteilungsvorstand Abteilungskonferenzen bzw. auf den Bereich der Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis bezogene Konferenzen, vom Fachvorstand Lehrerkonferenzen für seinen Zuständigkeitsbereich, vom Werkstättenleiter (Bauhofleiter) Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenzen, vom Klassenvorstand Klassenkonferenzen und vom Fachkoordinator Lehrerkonferenzen, bei denen gemäß Abs. 3 der Fachkoordinator den Vorsitz führt, jeweils mit Zustimmung des Schulleiters, einberufen werden; Klassenkonferenzen können auch mit Zustimmung des Abteilungsvorstandes einberufen werden.
(6) Der Schulleiter (Abteilungsvorstand, Fachvorstand, Werkstättenleiter, Bauhofleiter, Klassenvorstand, Fachkoordinator) ist verpflichtet, Lehrerkonferenzen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt. In diesen Fällen ist die im Abs. 5 vorgesehene Zustimmung zu erteilen. Der Schulleiter (Abteilungsvorstand, Fachvorstand, Werkstättenleiter, Bauhofleiter, Klassenvorstand, Fachkoordinator) ist ferner verpflichtet, in den Lehrerkonferenzen jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt wird.
(7) Für einen Beschluß einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. In Klassenkonferenzen gemäß § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 4 und § 25 Abs. 2 lit. c kommt das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern zu, die den Schüler im betreffenden Schuljahr zumindest vier Wochen unterrichtet haben. An ganztägigen Schulformen besitzen Erzieher hinsichtlich des Betreuungsteiles das Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltungen sind außer im Falle der Befangenheit (§ 7 AVG) unzulässig. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(8) Der Schulleiter kann jederzeit den Vorsitz einer Abteilungs-, Werkstättenlehrer-(Bauhoflehrer-) oder Klassenkonferenz oder einer Lehrerkonferenz gemäß Abs. 3, der Abteilungsvorstand den Vorsitz einer Klassenkonferenz übernehmen. Im Falle der Übernahme des Vorsitzes einer Abteilungs-, Werkstättenlehrer-(Bauhoflehrer-) oder Klassenkonferenz oder einer Lehrerkonferenz gemäß Abs. 3 durch den Schulleiter oder einer Klassenkonferenz durch den Abteilungsvorstand kommt diesen jedoch nur dann beschließende Stimme zu, wenn sie Mitglieder der betreffenden Lehrerkonferenzen sind. Bei Stimmengleichheit haben sie jedoch das Entscheidungsrecht.
(9) Die Klassenkonferenzen für mehrere Klassen können auch in der Weise abgehalten werden, daß die Lehrer aller in Betracht kommenden Klassen eine gemeinsame Sitzung abhalten, wobei aber bei der Beratung der Angelegenheiten einer Klasse nur die Lehrer dieser Klasse Stimmrecht haben. Das gleiche gilt sinngemäß für die gemeinsame Abhaltung mehrerer Abteilungskonferenzen.
(10) An Schulen mit Klassenlehrersystem kommen die Aufgaben der Klassenkonferenz der Schulkonferenz zu.
(11) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den Schülern und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht zusteht, ist dieses Recht von den Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) durch Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Über Antrag des Schulsprechers kann an den Beratungen in den Angelegenheiten des § 58 Abs. 2 Z 2 auch der Klassensprecher der Klasse des betroffenen Schülers teilnehmen. Die Einladung der Vertreter der Schüler und der Erziehungsberechtigten zu einer Lehrerkonferenz hat rechtzeitig vor dem anberaumten Termin und nachweislich zu erfolgen.
Lehrerkonferenzen
§ 57. (1) Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und zur Beratung gemeinsamer Fragen insbesondere der Planungs-, Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungsarbeit, der Evaluation oder der beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen. In den Lehrerkonferenzen sind jedenfalls jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt wird.
(2) Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sich diese aus den Lehrern der Schule (Schulkonferenz), einer Klasse (Klassenkonferenz), eines Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen. Über Beschluss der Lehrerkonferenz können auch andere Personen den Beratungen beigezogen werden.
(3) Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer führt den Vorsitz in den Lehrerkonferenzen. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Lehrerkonferenz. Eine Lehrerkonferenz ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt.
(4) Für den Beschluss einer Lehrerkonferenz sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltung ist außer bei Vorliegen von in § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, genannten Befangenheitsgründen unzulässig. In Klassenkonferenzen gemäß § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 4 und § 25 Abs. 2 lit. c kommt das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern zu, die den Schüler im betreffenden Schuljahr zumindest vier Wochen unterrichtet haben. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(5) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den Schülern und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht zusteht, ist dieses Recht von den Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) bzw. den Klassenelternvertretern der betreffenden Klasse durch Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Über Antrag des Schulsprechers kann an den Beratungen in den Angelegenheiten des § 58 Abs. 2 Z 2 auch der Klassensprecher der Klasse des betroffenen Schülers teilnehmen. Die Einladung der Vertreter der Schüler und der Erziehungsberechtigten zu einer Lehrerkonferenz hat rechtzeitig vor dem anberaumten Termin und nachweislich zu erfolgen.
Abkürzung
SchUG
Lehrerkonferenzen
§ 57. (1) Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und zur Beratung gemeinsamer Fragen insbesondere der Planungs-, Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungsarbeit, der Evaluation oder der beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen. In den Lehrerkonferenzen sind jedenfalls jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt wird.
(2) Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sich diese aus den Lehrern der Schule (Schulkonferenz), einer Klasse (Klassenkonferenz), eines Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen. Über Beschluss der Lehrerkonferenz können auch andere Personen den Beratungen beigezogen werden.
(3) Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer führt den Vorsitz in den Lehrerkonferenzen. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Lehrerkonferenz. Eine Lehrerkonferenz ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt.
(4) Für den Beschluss einer Lehrerkonferenz sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltung ist außer bei Vorliegen von in § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, genannten Befangenheitsgründen unzulässig. In Klassenkonferenzen gemäß § 20 Abs. 6 und 6a, § 21 Abs. 4 und § 25 Abs. 2 lit. c kommt das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern zu, die den Schüler im betreffenden Schuljahr zumindest vier Wochen unterrichtet haben. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(5) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den Schülern und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht zusteht, ist dieses Recht von den Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) bzw. den Klassenelternvertretern der betreffenden Klasse durch Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Über Antrag des Schulsprechers kann an den Beratungen in den Angelegenheiten des § 58 Abs. 2 Z 2 auch der Klassensprecher der Klasse des betroffenen Schülers teilnehmen. Die Einladung der Vertreter der Schüler und der Erziehungsberechtigten zu einer Lehrerkonferenz hat rechtzeitig vor dem anberaumten Termin und nachweislich zu erfolgen.
ABSCHNITT
SCHULE UND SCHÜLER
Rechte der Schüler
§ 57a. Der Schüler hat außer den sonst gesetzlich festgelegten Rechten das Recht, sich nach Maßgabe seiner Fähigkeiten im Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit (§ 43) an der Gestaltung des Unterrichtes und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen, ferner hat er das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen.
(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 32)
Schülerinnen- bzw. Schülerkarte
§ 57b. (1) Auf Verlangen und gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der Schülerin oder dem Schüler eine Schülerinnen- bzw. Schülerkarte auszustellen. Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der betreffenden Schule. Sie hat jedenfalls die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familien- oder Nachnamen und ein Lichtbild der Schülerin oder des Schülers, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum zu enthalten.
(2) Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte kann mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers darüber hinaus mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein und elektronische Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern aufweisen. Die Zustimmung hiefür ist schriftlich zu erteilen und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Informationen über Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern dürfen seitens der Schule nicht gespeichert werden.
(3) Das Verlangen gemäß Abs. 1 sowie die Zustimmung gemäß Abs. 2 gelten als Zustimmung im Sinne des § 4 Z 14 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.
Abkürzung
SchUG
Schülerinnen- bzw. Schülerkarte
§ 57b. (1) Auf Verlangen und gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der Schülerin oder dem Schüler eine Schülerinnen- bzw. Schülerkarte auszustellen. Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der betreffenden Schule. Sie hat jedenfalls die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familiennamen und ein Lichtbild der Schülerin oder des Schülers, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum zu enthalten.
(2) Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte kann mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers darüber hinaus mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein und elektronische Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern aufweisen. Die Zustimmung hiefür ist schriftlich zu erteilen und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Informationen über Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern dürfen seitens der Schule nicht gespeichert werden.
(3) Das Verlangen gemäß Abs. 1 sowie die Zustimmung gemäß Abs. 2 gelten als Zustimmung im Sinne des § 4 Z 14 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.
Abkürzung
SchUG
Schülermitverwaltung
§ 58. (1) Die Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) leiten zu lassen.
(2) Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und den Schulbehörden stehen den Schülervertretern folgende Rechte zu:
Mitwirkungsrechte:
das Recht auf Anhörung,
das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Schüler allgemein betreffen,
das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des § 20 Abs. 6, § 25, § 31b und des § 31c sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern,
das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,
das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel;
Mitbestimmungsrechte:
das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 Abs. 2,
das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers.
Die in Z 1 lit. d und Z 2 genannten Rechte stehen erst ab der 9. Schulstufe zu. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 33)
(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.
(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Abs. 3) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.
Abkürzung
SchUG
Schülermitverwaltung
§ 58. (1) Die Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) leiten zu lassen.
(2) Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und den Schulbehörden stehen den Schülervertretern folgende Rechte zu:
Mitwirkungsrechte:
das Recht auf Anhörung,
das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Schüler allgemein betreffen,
das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des § 20 Abs. 6, § 25, § 31b und des § 31c sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern,
das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,
das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel;
Mitbestimmungsrechte:
das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 Abs. 2,
das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers;
das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.
Die in Z 1 lit. d und Z 2 genannten Rechte stehen erst ab der 9. Schulstufe zu.
(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.
(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Abs. 3) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.
Abkürzung
SchUG
Schülermitverwaltung
§ 58. (1) Die Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) leiten zu lassen.
(2) Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und den Schulbehörden stehen den Schülervertretern folgende Rechte zu:
Mitwirkungsrechte:
das Recht auf Anhörung,
das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Schüler allgemein betreffen,
das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des § 20 Abs. 6, § 25, § 31b und des § 31c sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern,
das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,
das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel;
Mitbestimmungsrechte:
das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 Abs. 2,
das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers;
das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.
Die in Z 1 lit. d und Z 2 genannten Rechte stehen erst ab der 9. Schulstufe zu.
(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.
(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Abs. 3) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.
(5) Die Schulleiter haben die Tätigkeit der Schülervertreter zu unterstützen und zu fördern.
Schülervertreter; Versammlung der
Schülervertreter
§ 59. (1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen die Vorschulstufe und Grundschule der Volksschule sowie die Vorschulstufe und die Grundstufen der Sonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Sie sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.
(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:
der von den Schülern einer Klasse zu wählende Klassensprecher, der an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen ist,
der von den Klassensprechern einer Fachabteilung zu wählende Abteilungssprecher,
an ganzjährigen Berufsschulen die von den für die Klassen eines Schultages gewählten Klassensprechern einer Schule für die betreffenden einzelnen Schultage einer Woche zu wählenden Tagessprecher,
der von den Klassensprechern einer Schule zu wählende Schulsprecher; in Schulen mit mindestens fünf Fachabteilungen der von den Abteilungssprechern zu wählende Schulsprecher; in ganzjährigen Berufsschulen der von den Tagessprechern zu wählende Schulsprecher.
(3) Die Schülervertreter werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter, wobei für die Schulsprecher jeweils zwei Stellvertreter und für die übrigen Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen ist. Der Schulsprecher wird von jenem Stellvertreter vertreten, der die höhere Zahl an Wahlpunkten aufweist. An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher durch den jeweiligen Tagessprecher vertreten; die nach dem zweiten Satz an diesen Schulen gewählten Stellvertreter treten an die Stelle des Schulsprechers nur im Falle dessen Ausscheidens aus dieser Funktion.
(4) Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und die Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) obliegen, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen, dem Klassensprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Abteilung betreffen, dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen, dem Schulsprecher. Angelegenheiten, die nur einzelne Klassen (oder Abteilungen) betreffen, dürfen gegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Abteilungsleiter oder Klassenvorstand auch vom Schulsprecher wahrgenommen werden. Das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen (§ 58 Abs. 2 Z 1 lit. d) ist von den Vertretern der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5) auszuüben.
(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schüler (§ 58 Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher und den Abteilungssprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (dessen Stellvertreter). Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist. Dieser Absatz ist an allgemeinbildenden Pflichtschulen mit Ausnahme der Polytechnischen Lehrgänge nicht anzuwenden.
(6) Wählbar zum Klassensprecher ist jeder Schüler der betreffenden Klasse ab der 5. Schulstufe. Wählbar zum Abteilungssprecher ist jeder Schüler der betreffenden Abteilung, zum Schulsprecher jeder Schüler der Schule (an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch nur Schüler der Oberstufe), zum Tagessprecher jeder Schüler des betreffenden Schultages.
(7) Die Wahl zum Klassensprecher hat unter der Leitung des Klassenvorstandes, zum Abteilungssprecher unter der Leitung des Abteilungsvorstandes, zum Schulsprecher und zum Tagessprecher unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Zugleich mit diesen Wahlen ist - ausgenommen für den Schulsprecher an ganzjährigen Berufsschulen - jeweils ein Stellvertreter zu wählen. Sofern die Wahl nur in einer Klasse einer Schule in Betracht kommt, sind zwei Stellvertreter zu wählen.
(8) Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(9) Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Fachabteilung, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs. 2) beschließt. Auf die Abwahl ist Abs. 7 mit der Abweichung anzuwenden, daß zu diesem Zweck der Klassenvorstand bzw. der Abteilungsvorstand bzw. der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer die jeweils Wahlberechtigten einzuberufen hat, wenn es ein Drittel von diesen verlangt. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde.
(10) Bei Ausscheiden eines Schülervertreters aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Die Funktion des neugewählten Schülervertreters dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 7 durchzuführenden Wahl.
(11) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter zu erlassen.
Schülervertreter; Versammlung der
Schülervertreter
§ 59. (1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen die Vorschulstufe und die Grundschule der Volksschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.
(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:
die Klassensprecher, die an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen sind,
die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachabteilungen,
die Tagessprecher an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche,
die Schulsprecher an Polytechnischen Lehrgängen, nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowie an mittleren und höheren Schulen.
(3) Die Schülervertreter werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter, wobei für die Schulsprecher jeweils zwei Stellvertreter und für die übrigen Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen ist. Der Schulsprecher wird von jenem Stellvertreter vertreten, der die höhere Zahl an Wahlpunkten aufweist. An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher durch den jeweiligen Tagessprecher vertreten; die nach dem zweiten Satz an diesen Schulen gewählten Stellvertreter treten an die Stelle des Schulsprechers nur im Falle dessen Ausscheidens aus dieser Funktion.
(4) Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und die Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) obliegen, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen, dem Klassensprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Abteilung betreffen, dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen, dem Schulsprecher. Angelegenheiten, die nur einzelne Klassen (oder Abteilungen) betreffen, dürfen gegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Abteilungsleiter oder Klassenvorstand auch vom Schulsprecher wahrgenommen werden. Das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen (§ 58 Abs. 2 Z 1 lit. d) ist von den Vertretern der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5) auszuüben.
(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schüler (§ 58 Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher und den Abteilungssprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (dessen Stellvertreter). Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist. Dieser Absatz ist an allgemeinbildenden Pflichtschulen mit Ausnahme der Polytechnischen Lehrgänge nicht anzuwenden.
Schülervertreter; Versammlung der
Schülervertreter
§ 59. (1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen die Vorschulstufe und die Grundschule der Volksschule sowie die Vorschulstufe und die Grundstufen der Sonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.
(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:
die Klassensprecher, die an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen sind,
die Vertreter der Klassensprecher an Volksschuloberstufen, an Hauptschulen, an den 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen,
die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachabteilungen,
die Tagessprecher an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche,
die Schulsprecher an Polytechnischen Schulen, nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowie an mittleren und höheren Schulen.
(3) Die Schülervertreter werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter, wobei für die Schulsprecher jeweils zwei Stellvertreter und für die übrigen Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen sind. Der Schulsprecher wird von jenem Stellvertreter vertreten, der die höhere Zahl an Wahlpunkten aufweist. An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher durch den jeweiligen Tagessprecher vertreten; die nach dem zweiten Satz an diesen Schulen gewählten Stellvertreter treten an die Stelle des Schulsprechers nur im Falle dessen Ausscheidens aus dieser Funktion.
(4) Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und die Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) obliegen
dem Klassensprecher, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen,
dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Abteilung betreffen, und
dem Schulsprecher bzw. dem Vertreter der Klassensprecher (Abs. 2 Z 2), soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen.
(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schüler (§ 58 Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher, den Abteilungssprecher und den Vertreter der Klassensprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (Vertreter der Klassensprecher). Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist.
Schülervertreter; Versammlung der Schülervertreter
§ 59. (1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen die Grundschule der Volksschule sowie die Grundstufen der Sonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.
(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:
die Klassensprecher, die an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen sind,
die Vertreter der Klassensprecher an Volksschuloberstufen, an Hauptschulen, an den 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen,
die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachabteilungen,
die Tagessprecher an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche,
die Schulsprecher an Polytechnischen Schulen, nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowie an mittleren und höheren Schulen.
(3) Die Schülervertreter werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter, wobei für die Schulsprecher jeweils zwei Stellvertreter und für die übrigen Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen sind. Der Schulsprecher wird von jenem Stellvertreter vertreten, der die höhere Zahl an Wahlpunkten aufweist. An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher durch den jeweiligen Tagessprecher vertreten; die nach dem zweiten Satz an diesen Schulen gewählten Stellvertreter treten an die Stelle des Schulsprechers nur im Falle dessen Ausscheidens aus dieser Funktion.
(4) Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und die Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) obliegen
dem Klassensprecher, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen,
dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Abteilung betreffen, und
dem Schulsprecher bzw. dem Vertreter der Klassensprecher (Abs. 2 Z 2), soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen.
(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schüler (§ 58 Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher, den Abteilungssprecher und den Vertreter der Klassensprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (Vertreter der Klassensprecher). Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist.
Schülervertreter; Versammlung der Schülervertreter
§ 59. (1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen die Grundschule der Volksschule sowie die Grundstufen der Sonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.
(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:
die Klassensprecher, die an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen sind,
die Vertreter der Klassensprecher an Volksschuloberstufen, an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an den 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen,
die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachabteilungen,
die Tagessprecher an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche,
die Schulsprecher an Polytechnischen Schulen, nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowie an mittleren und höheren Schulen.
(3) Die Schülervertreter werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter, wobei für die Schulsprecher jeweils zwei Stellvertreter und für die übrigen Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen sind. Der Schulsprecher wird von jenem Stellvertreter vertreten, der die höhere Zahl an Wahlpunkten aufweist. An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher durch den jeweiligen Tagessprecher vertreten; die nach dem zweiten Satz an diesen Schulen gewählten Stellvertreter treten an die Stelle des Schulsprechers nur im Falle dessen Ausscheidens aus dieser Funktion.
(4) Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und die Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) obliegen
dem Klassensprecher, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen,
dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Abteilung betreffen, und
dem Schulsprecher bzw. dem Vertreter der Klassensprecher (Abs. 2 Z 2), soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen.
(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schüler (§ 58 Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher, den Abteilungssprecher und den Vertreter der Klassensprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (Vertreter der Klassensprecher). Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist.
Schülervertreter; Versammlung der Schülervertreter
§ 59. (1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen die Grundschule der Volksschule sowie die Grundstufen der Sonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.
(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:
die Klassensprecher, die an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen sind,
die Vertreter der Klassensprecher an Volksschuloberstufen, an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an den 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen,
die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachabteilungen,
die Tagessprecher an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche,
die Schulsprecher an Polytechnischen Schulen, nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowie an mittleren und höheren Schulen.
(3) Die Schülervertreter werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter, wobei für die Schulsprecher jeweils zwei Stellvertreter und für die übrigen Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen sind. Der Schulsprecher wird von jenem Stellvertreter vertreten, der die höhere Zahl an Wahlpunkten aufweist. An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher durch den jeweiligen Tagessprecher vertreten; die nach dem zweiten Satz an diesen Schulen gewählten Stellvertreter treten an die Stelle des Schulsprechers nur im Falle dessen Ausscheidens aus dieser Funktion.
(4) Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und die Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) obliegen
dem Klassensprecher, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen,
dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Abteilung betreffen, und
dem Schulsprecher bzw. dem Vertreter der Klassensprecher (Abs. 2 Z 2), soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen.
(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schüler (§ 58 Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher, den Abteilungssprecher und den Vertreter der Klassensprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (Vertreter der Klassensprecher). Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Schulbehörde abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist.
Abkürzung
SchUG
Schülervertreter; Versammlung der Schülervertreter
§ 59. (1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen die Grundschule der Volksschule sowie die Grundstufen der Sonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.
(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:
die Klassensprecher, die an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen sind,
die Vertreter der Klassensprecher an Volksschuloberstufen, an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an den 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen,
die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachabteilungen,
die Tagessprecher an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche,
die Schulsprecher an Polytechnischen Schulen, nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowie an mittleren und höheren Schulen.
(3) Die Schülervertreter werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter, wobei für die Schulsprecher jeweils zwei Stellvertreter und für die übrigen Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen sind. Der Schulsprecher wird von jenem Stellvertreter vertreten, der die höhere Zahl an Wahlpunkten aufweist. An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher durch den jeweiligen Tagessprecher vertreten; die nach dem zweiten Satz an diesen Schulen gewählten Stellvertreter treten an die Stelle des Schulsprechers nur im Falle dessen Ausscheidens aus dieser Funktion.
(4) Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und die Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) obliegen
dem Klassensprecher, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen,
dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Abteilung betreffen, und
dem Schulsprecher bzw. dem Vertreter der Klassensprecher (Abs. 2 Z 2), soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen.
(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schüler (§ 58 Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher, den Abteilungssprecher und den Vertreter der Klassensprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (Vertreter der Klassensprecher). Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Schulbehörde abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist.
Abkürzung
SchUG
Schülervertreter; Versammlung der Schülervertreter
§ 59. (1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen die Grundschule der Volksschule sowie die Grundstufen der Sonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.
(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:
die Klassensprecher, die an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen sind,
die Vertreter der Klassensprecher an Volksschuloberstufen, an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an den 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen,
die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachabteilungen,
die Tagessprecher an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche,
die Schulsprecher an Polytechnischen Schulen, nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowie an mittleren und höheren Schulen.
(3) Die Schülervertreter werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter, wobei für die Schulsprecher jeweils zwei Stellvertreter und für die übrigen Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen sind. Der Schulsprecher wird von jenem Stellvertreter vertreten, der die höhere Zahl an Wahlpunkten aufweist. An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher durch den jeweiligen Tagessprecher vertreten; die nach dem zweiten Satz an diesen Schulen gewählten Stellvertreter treten an die Stelle des Schulsprechers nur im Falle dessen Ausscheidens aus dieser Funktion.
(4) Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und die Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) obliegen
dem Klassensprecher, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen,
dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Abteilung betreffen, und
dem Schulsprecher bzw. dem Vertreter der Klassensprecher (Abs. 2 Z 2), soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen.
Angelegenheiten, die nur einzelne Klassen (oder Abteilungen) betreffen, dürfen gegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Abteilungsvorstand oder Klassenvorstand auch vom Schulsprecher bzw. vom Vertreter der Klassensprecher wahrgenommen werden. Das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen (§ 58 Abs. 2 Z 1 lit. d) ist von den Vertretern der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5) auszuüben.
(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schüler (§ 58 Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher, den Abteilungssprecher und den Vertreter der Klassensprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (Vertreter der Klassensprecher). Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung des Schulleiters abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist.
Wahl und Abwahl der Schülervertreter
§ 59a. (1) Die Schülervertreter (§ 59 Abs. 2) sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.
(2) Wahlberechtigt sind zur Wahl
des Klassensprechers (Jahrgangssprechers) die Schüler einer Klasse (eines Jahrganges),
des Abteilungssprechers die Schüler einer Fachabteilung,
des Tagessprechers die Schüler des Schultages einer Woche einer ganzjährigen Berufsschule,
des Schulsprechers die Schüler einer Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Schüler der Oberstufe, an ganzjährigen Berufsschulen die Tagessprecher.
(3) Wählbar sind
zum Klassensprecher (Jahrgangssprecher) jeder Schüler der betreffenden Klasse (des betreffenden Jahrganges) ab der 5. Schulstufe,
zum Abteilungssprecher jeder Schüler der betreffenden Fachabteilung,
zum Tagessprecher jeder Schüler des betreffenden Schultages,
zum Schulsprecher jeder Schüler der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch nur Schüler der Oberstufe.
(4) Gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter hat die Wahl der Stellvertreter der Schülervertreter (§ 59 Abs. 3) sowie die Wahl der Stellvertreter der Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5) zu erfolgen.
(5) Die Wahl zum Klassensprecher, Jahrgangssprecher, Abteilungssprecher, Tagessprecher und zum Schulsprecher sowie die Wahl der Stellvertreter hat unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers möglichst zu einem Termin innerhalb der ersten fünf Wochen des Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden; an lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Wahl der Klassensprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges und die Wahl der Schulsprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten zwei Wochen eines Lehrganges stattzufinden. Rechtzeitig vor dem Wahltag hat der Schulleiter den Wahlberechtigten die Möglichkeit zu geben, die Kandidaten kennenzulernen.
(6) Die Wahl ist mittels zur Verfügung gestellter Stimmzettel durchzuführen. Auf dem Stimmzettel sind durch Druck oder sonstige Vervielfältigung für die Wahl zum Schulsprecher, zu dessen Stellvertreter und zu den Stellvertretern im Schulgemeinschaftsausschuß sechs Zeilen, zu den übrigen Wahlen zwei Zeilen zu setzen und an der linken Seite fortlaufend zu numerieren. Auf der rechten Seite sind in umgekehrter arithmetischer Reihen folge die Wahlpunkte anzugeben.
(7) Zum Schülervertreter ist gewählt, wer auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel an erster Stelle gereiht wurde.
(8) Erreicht keiner der Kandidaten die gemäß Abs. 7 erforderliche Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kandidaten durchzuführen, die auf den meisten Stimmzetteln an erster Stelle gereiht wurden. Wäre danach die Stichwahl zwischen mehr als zwei Kandidaten durchzuführen, entscheidet die Zahl an Wahlpunkten, zwischen welchen beiden Kandidaten die Stichwahl durchzuführen ist.
(9) Stellvertreter eines Schülervertreters gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 bis 3 ist der im ersten Wahlgang mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schülervertreters) gewählte Kandidat. Stellvertreter des Schulsprechers sind die im ersten Wahlgang mit der höchsten und zweithöchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schulsprechers) gewählten Kandidaten.
(10) Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Fachabteilung, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs. 2) beschließt. Auf die Abwahl ist Abs. 5 mit der Abweichung anzuwenden, daß die Abwahl von einem Drittel der Wahlberechtigten beantragt werden muß.
(11) Bei Ausscheiden eines Klassensprechers oder eines Jahrgangssprechers aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Auf Abteilungssprecher, Tagessprecher oder Schulsprecher ist der erste Satz nur anzuwenden, wenn kein Stellvertreter vorhanden ist. Die Funktion neugewählter Schülervertreter dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 5 durchzuführenden Wahl.
(12) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter zu erlassen.
Wahl und Abwahl der Schülervertreter
§ 59a. (1) Die Schülervertreter (§ 59 Abs. 2) sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.
(2) Wahlberechtigt sind zur Wahl
des Klassensprechers (Jahrgangssprechers) die Schüler einer Klasse (eines Jahrganges),
des Abteilungssprechers die Schüler einer Fachabteilung,
des Tagessprechers die Schüler des Schultages einer Woche einer ganzjährigen Berufsschule,
des Schulsprechers die Schüler einer Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Schüler der Oberstufe, an ganzjährigen Berufsschulen die Tagessprecher.
(3) Wählbar sind
zum Klassensprecher (Jahrgangssprecher) jeder Schüler der betreffenden Klasse (des betreffenden Jahrganges) ab der 5. Schulstufe,
zum Abteilungssprecher jeder Schüler der betreffenden Fachabteilung,
zum Tagessprecher jeder Schüler des betreffenden Schultages,
zum Schulsprecher jeder Schüler der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch nur Schüler der Oberstufe.
(4) Gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter hat die Wahl der Stellvertreter der Schülervertreter (§ 59 Abs. 3) sowie die Wahl der Stellvertreter der Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5) zu erfolgen.
(5) Die Wahl zum Klassensprecher, Jahrgangssprecher, Abteilungssprecher, Tagessprecher und zum Schulsprecher sowie die Wahl der Stellvertreter hat unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers möglichst zu einem Termin innerhalb der ersten fünf Wochen des Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden; an lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Wahl der Klassensprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges und die Wahl der Schulsprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten zwei Wochen eines Lehrganges stattzufinden. Rechtzeitig vor dem Wahltag hat der Schulleiter den Wahlberechtigten die Möglichkeit zu geben, die Kandidaten kennenzulernen.
(6) Die Wahl ist mittels zur Verfügung gestellter Stimmzettel durchzuführen. Auf dem Stimmzettel sind durch Druck oder sonstige Vervielfältigung für die Wahl zum Schulsprecher, zu dessen Stellvertreter und zu den Stellvertretern im Schulgemeinschaftsausschuß sechs Zeilen, zu den übrigen Wahlen zwei Zeilen zu setzen und an der linken Seite fortlaufend zu numerieren. Auf der rechten Seite sind in umgekehrter arithmetischer Reihen folge die Wahlpunkte anzugeben.
(7) Zum Schülervertreter ist gewählt, wer auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel an erster Stelle gereiht wurde.
(8) Erreicht keiner der Kandidaten die gemäß Abs. 7 erforderliche Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kandidaten durchzuführen, die auf den meisten Stimmzetteln an erster Stelle gereiht wurden. Wäre danach die Stichwahl zwischen mehr als zwei Kandidaten durchzuführen, entscheidet die Zahl an Wahlpunkten, zwischen welchen beiden Kandidaten die Stichwahl durchzuführen ist.
(9) Stellvertreter eines Schülervertreters gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 bis 3 ist der im ersten Wahlgang mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schülervertreters) gewählte Kandidat. Stellvertreter des Schulsprechers sind die im ersten Wahlgang mit der höchsten und zweithöchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schulsprechers) gewählten Kandidaten.
(10) Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Fachabteilung, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs. 2) beschließt. Auf die Abwahl ist Abs. 5 mit der Abweichung anzuwenden, daß die Abwahl von einem Drittel der Wahlberechtigten beantragt werden muß.
(11) Bei Ausscheiden eines Klassensprechers oder eines Jahrgangssprechers aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Auf Abteilungssprecher, Tagessprecher oder Schulsprecher ist der erste Satz nur anzuwenden, wenn kein Stellvertreter vorhanden ist. Die Funktion neugewählter Schülervertreter dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 5 durchzuführenden Wahl.
(12) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter zu erlassen.
Wahl und Abwahl der Schülervertreter
§ 59a. (1) Die Schülervertreter (§ 59 Abs. 2) sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.
(2) Wahlberechtigt sind zur Wahl
des Klassensprechers (Jahrgangssprechers) die Schüler einer Klasse (eines Jahrganges),
1a. des Vertreters der Klassensprecher die Klassensprecher der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Klassensprecher der Unterstufe,
des Abteilungssprechers die Schüler einer Fachabteilung,
des Tagessprechers die Schüler des Schultages einer Woche einer ganzjährigen Berufsschule,
des Schulsprechers die Schüler einer Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Schüler der Oberstufe, an ganzjährigen Berufsschulen die Tagessprecher.
(3) Wählbar sind
zum Klassensprecher (Jahrgangssprecher) jeder Schüler der betreffenden Klasse (des betreffenden Jahrganges) ab der 5. Schulstufe,
1a. zum Vertreter der Klassensprecher jeder Klassensprecher der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jeder Klassensprecher der Unterstufe,
zum Abteilungssprecher jeder Schüler der betreffenden Fachabteilung,
zum Tagessprecher jeder Schüler des betreffenden Schultages,
zum Schulsprecher jeder Schüler der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch nur Schüler der Oberstufe.
(4) Gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter hat die Wahl der Stellvertreter der Schülervertreter (§ 59 Abs. 3) sowie die Wahl der Stellvertreter der Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5) zu erfolgen.
(5) Die Wahl der Schülervertreter (§ 59 Abs. 2) sowie die Wahl der Stellvertreter hat unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers möglichst zu einem Termin innerhalb der ersten fünf Wochen des Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden; an lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Wahl der Klassensprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges und die Wahl der Schulsprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten zwei Wochen eines Lehrganges stattzufinden. Rechtzeitig vor dem Wahltag hat der Schulleiter den Wahlberechtigten die Möglichkeit zu geben, die Kandidaten kennenzulernen.
(6) Die Wahl ist mittels zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format durchzuführen.
(7) Zum Schülervertreter ist gewählt, wer auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel an erster Stelle gereiht wurde.
(8) Erreicht keiner der Kandidaten die gemäß Abs. 7 erforderliche Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kandidaten durchzuführen, die auf den meisten Stimmzetteln an erster Stelle gereiht wurden. Wäre danach die Stichwahl zwischen mehr als zwei Kandidaten durchzuführen, entscheidet die Zahl an Wahlpunkten, zwischen welchen beiden Kandidaten die Stichwahl durchzuführen ist.
(9) Stellvertreter eines Schülervertreters gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 bis 4 ist der im ersten Wahlgang mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schülervertreters) gewählte Kandidat. Stellvertreter des Schulsprechers (§ 59 Abs. 2 Z 5) sind die im ersten Wahlgang mit der höchsten und zweithöchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schulsprechers) gewählten Kandidaten.
(10) Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Fachabteilung, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs. 2) beschließt. Auf die Abwahl ist Abs. 5 mit der Abweichung anzuwenden, daß die Abwahl von einem Drittel der Wahlberechtigten beantragt werden muß.
(11) Bei Ausscheiden eines Klassensprechers oder eines Jahrgangssprechers aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Auf Vertreter der Klassensprecher, Abteilungssprecher, Tagessprecher oder Schulsprecher ist der erste Satz nur anzuwenden, wenn kein Stellvertreter vorhanden ist. Die Funktion neugewählter Schülervertreter dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 5 durchzuführenden Wahl.
(12) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter zu erlassen.
Wahl und Abwahl der Schülervertreter
§ 59a. (1) Die Schülervertreter (§ 59 Abs. 2) sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.
(2) Wahlberechtigt sind zur Wahl
des Klassensprechers (Jahrgangssprechers) die Schüler einer Klasse (eines Jahrganges),
1a. des Vertreters der Klassensprecher die Klassensprecher der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Klassensprecher der Unterstufe,
des Abteilungssprechers die Schüler einer Fachabteilung,
des Tagessprechers die Schüler des Schultages einer Woche einer ganzjährigen Berufsschule,
des Schulsprechers die Schüler einer Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Schüler der Oberstufe, an ganzjährigen Berufsschulen die Tagessprecher.
(3) Wählbar sind
zum Klassensprecher (Jahrgangssprecher) jeder Schüler der betreffenden Klasse (des betreffenden Jahrganges) ab der 5. Schulstufe,
1a. zum Vertreter der Klassensprecher jeder Klassensprecher der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jeder Klassensprecher der Unterstufe,
zum Abteilungssprecher jeder Schüler der betreffenden Fachabteilung,
zum Tagessprecher jeder Schüler des betreffenden Schultages,
zum Schulsprecher jeder Schüler der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch nur Schüler der Oberstufe.
(4) Gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter hat die Wahl der Stellvertreter der Schülervertreter (§ 59 Abs. 3) sowie die Wahl der Stellvertreter der Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5) zu erfolgen.
(5) Die Wahl der Schülervertreter (§ 59 Abs. 2) sowie die Wahl der Stellvertreter hat unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers möglichst zu einem Termin innerhalb der ersten fünf Wochen des Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden; an lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Wahl der Klassensprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges und die Wahl der Schulsprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten zwei Wochen eines Lehrganges stattzufinden. Rechtzeitig vor dem Wahltag hat der Schulleiter den Wahlberechtigten die Möglichkeit zu geben, die Kandidaten kennenzulernen.
(6) Die Wahl ist mittels zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format durchzuführen.
(7) Zum Schülervertreter ist gewählt, wer auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel an erster Stelle gereiht wurde.
(8) Erreicht keiner der Kandidaten die gemäß Abs. 7 erforderliche Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kandidaten durchzuführen, die auf den meisten Stimmzetteln an erster Stelle gereiht wurden. Wäre danach die Stichwahl zwischen mehr als zwei Kandidaten durchzuführen, entscheidet die Zahl an Wahlpunkten, zwischen welchen beiden Kandidaten die Stichwahl durchzuführen ist.
(9) Stellvertreter eines Schülervertreters gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 bis 4 ist der im ersten Wahlgang mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schülervertreters) gewählte Kandidat. Stellvertreter des Schulsprechers (§ 59 Abs. 2 Z 5) sind die im ersten Wahlgang mit der höchsten und zweithöchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schulsprechers) gewählten Kandidaten.
(10) Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Fachabteilung, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs. 2) beschließt. Auf die Abwahl ist Abs. 5 mit der Abweichung anzuwenden, daß die Abwahl von einem Drittel der Wahlberechtigten beantragt werden muß.
(11) Bei Ausscheiden eines Klassensprechers oder eines Jahrgangssprechers aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Auf Vertreter der Klassensprecher, Abteilungssprecher, Tagessprecher oder Schulsprecher ist der erste Satz nur anzuwenden, wenn kein Stellvertreter vorhanden ist. Die Funktion neugewählter Schülervertreter dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 5 durchzuführenden Wahl.
(12) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter zu erlassen.
Schülervertreterstunden
§ 59b. (1) Der Schulsprecher, in Schulen in welchen ein Abteilungssprecher zu wählen ist, der Abteilungssprecher, hat das Recht, die Schüler einer Klasse innerhalb der Schulliegenschaft zur Beratung und Information über Angelegenheiten, die sie in ihrer Eigenschaft als Schüler betreffen, zu versammeln.
(2) Die Schülervertreter nach Abs. 1 haben eine beabsichtigte Schülervertreterstunde zeitgerecht und unter Angabe des gewünschten Versammlungsortes, der Anzahl der voraussichtlich teilnehmenden Schüler sowie der Tagesordnungspunkte beim Schulleiter anzuzeigen. Während der Unterrichtszeit dürfen Schülervertreterstunden im Gesamtausmaß von höchstens drei Unterrichtsstunden in jedem Semester durchgeführt werden; während dieser Zeit sind die Schüler der betreffenden Klasse zur Teilnahme an der Schülervertreterstunde verpflichtet. Der Schulleiter hat die Schülervertreterstunde zu untersagen, wenn die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Unterrichts nicht gegeben ist und die Sicherheit der Schüler oder sonstiger in der Schule tätiger Personen gefährdet wäre.
(3) Schülervertreterstunden, die außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers.
ABSCHNITT
SCHULE UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE
Erziehungsberechtigte
§ 60. (1) Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.
(2) Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.
Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten
§ 61. (1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (§ 2) beizutragen.
(2) Unbeschadet des Vertretungsrechtes der Erziehungsberechtigten gemäß § 67 sowie der Tätigkeit eines Elternvereines im Sinne des § 63 haben die Erziehungsberechtigten das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (§ 63a Abs. 5) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 6).
Diese haben folgende Rechte:
Mitwirkungsrechte:
das Recht auf Anhörung,
das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Eltern und Schüler allgemein betreffen,
das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des § 20 Abs. 6, § 25, § 31b und des § 31c sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern; dieses Recht besteht nicht an Schulen, an denen Klassenforen einzurichten sind (§ 63a Abs. 1),
das Recht auf Stellungnahme bei der Wahl von Unterrichtsmitteln;
Mitbestimmungsrechte:
das Recht auf Mitentscheidung bei der Androhung des Antrages auf Ausschluß,
das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.
(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 36)
Abs. 1: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten
§ 61. (1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (§ 2) beizutragen.
(2) Unbeschadet des Vertretungsrechtes der Erziehungsberechtigten gemäß § 67 sowie der Tätigkeit eines Elternvereines im Sinne des § 63 haben die Erziehungsberechtigten das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (§ 63a Abs. 5) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 6). Diese haben folgende Rechte:
Mitwirkungsrechte:
das Recht auf Anhörung,
das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Eltern und Schüler allgemein betreffen,
das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des § 20 Abs. 6, § 25, § 31b und des § 31c sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern; dieses Recht besteht nicht an Schulen, an denen Klassenforen einzurichten sind (§ 63a Abs. 1),
das Recht auf Stellungnahme bei der Wahl von Unterrichtsmitteln;
Mitbestimmungsrechte:
das Recht auf Mitentscheidung bei der Androhung des Antrages auf Ausschluß,
das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers;
das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.
Abkürzung
SchUG
Abs. 1: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten
§ 61. (1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (§ 2) beizutragen. Weiters haben sie die Schüler bei der Befolgung von Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung bestmöglich zu unterstützen und sie selbst betreffende Vereinbarungen, die gemäß § 19 Abs. 3a im Rahmen des Frühwarnsystems mit ihnen getroffen wurden, zu erfüllen.
(2) Unbeschadet des Vertretungsrechtes der Erziehungsberechtigten gemäß § 67 sowie der Tätigkeit eines Elternvereines im Sinne des § 63 haben die Erziehungsberechtigten das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (§ 63a Abs. 5) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 6). Diese haben folgende Rechte:
Mitwirkungsrechte:
das Recht auf Anhörung,
das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Eltern und Schüler allgemein betreffen,
das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des § 20 Abs. 6, § 25, § 31b und des § 31c sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern; dieses Recht besteht nicht an Schulen, an denen Klassenforen einzurichten sind (§ 63a Abs. 1),
das Recht auf Stellungnahme bei der Wahl von Unterrichtsmitteln;
Mitbestimmungsrechte:
das Recht auf Mitentscheidung bei der Androhung des Antrages auf Ausschluß,
das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers;
das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.
Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten
§ 62. (1) Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (§ 19 Abs. 1) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) und die Schulgesundheitspflege durchzuführen.
(2) Gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten können im Rahmen von Klassenelternberatungen erfolgen. Klassenelternberatungen sind jedenfalls in der 1. Stufe jeder Schulart (ausgenommen die Berufsschulen) sowie dann durchzuführen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse verlangen, an Schulen, an denen Klassenforen eingerichtet sind (§ 63a Abs. 1), sind Klassenelternberatungen nach Möglichkeit gemeinsam mit Sitzungen des Klassenforums durchzuführen.
(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 36)
Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten
§ 62. (1) Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (§ 19 Abs. 1) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes), die Schulgesundheitspflege und den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf durchzuführen.
(2) Gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten können im Rahmen von Klassenelternberatungen erfolgen. Klassenelternberatungen sind jedenfalls in der 1. Stufe jeder Schulart (ausgenommen die Berufsschulen) sowie dann durchzuführen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse verlangen, an Schulen, an denen Klassenforen eingerichtet sind (§ 63a Abs. 1), sind Klassenelternberatungen nach Möglichkeit gemeinsam mit Sitzungen des Klassenforums durchzuführen.
Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten
§ 62. (1) Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (§ 19 Abs. 1) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes), die Schulgesundheitspflege und den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf durchzuführen.
(2) Gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten können im Rahmen von Klassenelternberatungen erfolgen. Klassenelternberatungen sind jedenfalls in der 1. Stufe jeder Schulart (ausgenommen die Berufsschulen) sowie dann durchzuführen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse verlangen, an Schulen, an denen Klassenforen eingerichtet sind (§ 63a Abs. 1), sind Klassenelternberatungen nach Möglichkeit gemeinsam mit Sitzungen des Klassenforums durchzuführen.
(3) An ganztägigen Schulformen haben auch die Erzieher eine möglichst enge Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten in allen Fragen der Erziehung der zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler zu pflegen. Diesem Zweck können Einzelaussprachen und gemeinsame Beratungen zwischen Erziehern und Erziehungsberechtigten dienen.
Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten
§ 62. (1) Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (§ 19 Abs. 1) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes), die Schulgesundheitspflege und den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf durchzuführen.
(2) Gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten können im Rahmen von Klassenelternberatungen erfolgen. Klassenelternberatungen sind jedenfalls in der 1. Stufe jeder Schulart (ausgenommen die Berufsschulen) sowie dann durchzuführen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse verlangen, an Schulen, an denen Klassenforen eingerichtet sind (§ 63a Abs. 1), sind Klassenelternberatungen nach Möglichkeit gemeinsam mit Sitzungen des Klassenforums durchzuführen.
(3) An ganztägigen Schulformen haben auch die Erzieher und Freizeitpädagogen eine möglichst enge Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten in allen Fragen der Erziehung der zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler zu pflegen. Diesem Zweck können Einzelaussprachen und gemeinsame Beratungen zwischen Erziehern und Freizeitpädagogen sowie Erziehungsberechtigten dienen.
Elternvereine
§ 63. (1) Die Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind.
(2) Die Organe des Elternvereines können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.
(3) Dem Elternverein ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Antrag der Schulkonferenz (Abteilungskonferenz) auf Festlegung eines Unterrichtsmittels (§ 14 Abs. 6) zu geben; die Stellungnahme ist mit dem Antrag der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen.
(4) Die Rechte gemäß den Abs. 1 bis 3 stehen nur zu, wenn an einer Schule nur ein Elternverein errichtet werden soll oder besteht und sich dessen Wirkungsbereich nur auf diese Schule bezieht; sie stehen ferner zu, wenn sich der Wirkungsbereich des Elternvereines auf mehrere in einem engen örtlichen Zusammenhang stehende Schulen oder der Wirkungsbereich des Elternvereines einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule auch auf einen Polytechnischen Lehrgang bezieht. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 37)
Elternvereine
§ 63. (1) Die Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind.
(2) Die Organe des Elternvereines können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)
(4) Die Rechte gemäß den Abs. 1 bis 3 stehen nur zu, wenn an einer Schule nur ein Elternverein errichtet werden soll oder besteht und sich dessen Wirkungsbereich nur auf diese Schule bezieht; sie stehen ferner zu, wenn sich der Wirkungsbereich des Elternvereines auf mehrere in einem engen örtlichen Zusammenhang stehende Schulen oder der Wirkungsbereich des Elternvereines einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule auch auf einen Polytechnischen Lehrgang bezieht.
Elternvereine
§ 63. (1) Die Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind.
(2) Die Organe des Elternvereines können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)
(4) Die Rechte gemäß den Abs. 1 bis 3 stehen nur zu, wenn an einer Schule nur ein Elternverein errichtet werden soll oder besteht und sich dessen Wirkungsbereich nur auf diese Schule bezieht; sie stehen ferner zu, wenn sich der Wirkungsbereich des Elternvereines auf mehrere in einem engen örtlichen Zusammenhang stehende Schulen oder der Wirkungsbereich des Elternvereines einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule auch auf eine Polytechnische Schule bezieht.
Elternvereine
§ 63. (1) Die Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind.
(2) Die Organe des Elternvereines können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)
(4) Die Rechte gemäß den Abs. 1 und 2 stehen nur zu, wenn an einer Schule nur ein Elternverein errichtet werden soll oder besteht und sich dessen Wirkungsbereich nur auf diese Schule bezieht; sie stehen ferner zu, wenn sich der Wirkungsbereich des Elternvereines auf mehrere in einem engen örtlichen Zusammenhang stehende Schulen oder der Wirkungsbereich des Elternvereines einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule auch auf eine Polytechnische Schule bezieht.
Abkürzung
SchUG
Elternvereine
§ 63. (1) Die Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind.
(2) Die Organe des Elternvereines können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)
(4) Die Rechte gemäß den Abs. 1 und 2 stehen nur zu, wenn an einer Schule nur ein Elternverein errichtet werden soll oder besteht und sich dessen Wirkungsbereich nur auf diese Schule bezieht; sie stehen ferner zu, wenn sich der Wirkungsbereich des Elternvereines auf mehrere in einem engen örtlichen Zusammenhang stehende Schulen oder der Wirkungsbereich des Elternvereines einer Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Sonderschule auch auf eine Polytechnische Schule bezieht.
ABSCHNITT
LEHRER, SCHÜLER UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE
Klassen- und Schulforum
§ 63a. (1) In den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführt werden, sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten.
(2) Dem Klassenforum obliegt die Beschlußfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen; dem Schulforum obliegt die Beschlußfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren und im Falle des Überganges der Zuständigkeit gemäß Abs. 7:
die Entscheidung über
Fragen der Planung von mehrtägigen Schulveranstaltungen, soweit sie die von den Schülern zu tragenden Kosten und - im Falle einer Wahlmöglichkeit durch die Schule - die Art dieser Schulveranstaltung betreffen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege;
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen (insbesondere von Wandertagen und mehrtägigen Schulveranstaltungen), soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Termine und die Art der Durchführung von Elternsprechtagen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragener Budgetmittel,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Klassenforum gehören der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand; sofern der Schulleiter anwesend ist, kann dieser den Vorsitz übernehmen. Sonstige Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen.
(4) Das Klassenforum ist vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand jedenfalls zu einer Sitzung, welche innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres stattzufinden hat, einzuberufen; im Fall der Zusammenlegung oder Teilung von Klassen während des Unterrichtsjahres sind die Klassenforen der neu eingerichteten Klassen in gleicher Weise zu einer Sitzung einzuberufen, welche innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Klassenzusammenlegung oder -teilung stattzufinden hat. Ferner hat der Klassenlehrer oder Klassenvorstand das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangen; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Klassenelternvertreter kann die Einberufung einer Sitzung des Klassenforums verlangen; über die Einberufung ist das Einvernehmen mit dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand herzustellen. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
(5) Das Klassenforum hat in der Vorschulstufe und den ersten Stufen der in Abs. 1 genannten Schularten, ansonsten bei Bedarf, einen Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter, der diesen im Verhinderungsfall zu vertreten hat, in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) dürfen nur Erziehungsberechtigte von Schülern der betreffenden Klasse gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Vor der Wahl hat das Klassenforum einen Wahlvorsitzenden aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl mit einfacher Mehrheit zu wählen. Besteht an der Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so ist dieser berechtigt, den Wahlvorsitzenden zu bestellen und einen Wahlvorschlag für die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstatten. Der Wahlvorsitzende darf nicht Kandidat für die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) der Klasse sein, in der er den Wahlvorsitz führt. Die Funktion eines Klassenelternvertreters (Stellvertreters) endet durch Wahl eines neuen Klassenelternvertreters (Stellvertreters), Ausscheiden seines Kindes aus dem Klassenverband, Zusammenlegung oder Teilung der betreffenden Klasse und mit dem nach Ablauf eines Schuljahres zulässigen Rücktritt. Werden anläßlich der Wahl des Wahlvorsitzenden oder des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) die meisten Stimmen für zwei oder mehr Kandidaten in gleicher Anzahl abgegeben, entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender bzw. Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter ist. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Klassenelternvertreter zu erlassen.
(6) Im Klassenforum kommt dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten jedes Schülers der betreffenden Klasse jeweils eine beschließende Stimme zu; bei der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) kommt dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand keine Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
(7) Das Klassenforum ist beschlußfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung auf das Schulforum über.
(8) Dem Schulforum gehören der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alle Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter.
(9) Das Schulforum kann beschließen, daß zur Behandlung und Beschlußfassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuß eingesetzt wird. Diesem Ausschuß gehören je ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und je ein Klassenelternvertreter für jede an der betreffenden Schule geführte Schulstufe an. Die Klassenlehrer oder Klassenvorstände haben die Lehrervertreter und die Klassenelternvertreter die Elternvertreter in den Ausschuß zu entsenden. Den Vorsitz im Ausschuß führt der Schulleiter.
(10) Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen. Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr hat mindestens eine Sitzung stattzufinden.
(11) Im Schulforum und im Ausschuß kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme.
(12) Das Schulforum und der Ausschuß sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt.
(13) Kann das Schulforum in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis g keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuß.
(14) Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) diese Personen einzuladen. Die Einladung von Klassensprechern ist nur zulässig, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt beratende Stimme zu.
(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(16) Das Schulforum kann für sich, den Ausschuß und die Klassenforen bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(17) Der Schulleiter hat für die Durchführung der Beschlüsse des Klassenforums bzw. des Schulforums bzw. des Ausschusses in den Fällen des Abs. 2 Z 1 zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(18) In den Angelegenheiten der Klassenforen, des Schulforums sowie des Ausschusses obliegt die Vertretung des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes bei dessen Verhinderung einem für ihn vom Schulleiter zu bestellenden Lehrer und die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung einem von ihm namhaft gemachten Lehrer. Bei Verhinderung eines Klassenelternvertreters ist dieser von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG 1950 befangen ist, gilt als verhindert. Ein Klassenlehrer (Klassenvorstand), der gleichzeitig Klassenelternvertreter ist, gilt in seiner Funktion als Klassenelternvertreter bei Sitzungen des Schulforums als verhindert. Erziehungsberechtigte, die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt der Klassenelternvertreter als verhindert.
ABSCHNITT
LEHRER, SCHÜLER UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE
Klassen- und Schulforum
§ 63a. (1) In den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführt werden, sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten.
(2) Dem Klassenforum obliegt die Beschlußfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen; dem Schulforum obliegt die Beschlußfassung in den Fällen der Z 1 lit. c, h und i, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren, und im Falle des Überganges der Zuständigkeit gemäß Abs. 7:
die Entscheidung über
Fragen der Planung von mehrtägigen Schulveranstaltungen, soweit sie die von den Schülern zu tragenden Kosten und - im Falle einer Wahlmöglichkeit durch die Schule - die Art dieser Schulveranstaltung betreffen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes);
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen (insbesondere von Wandertagen und mehrtägigen Schulveranstaltungen), soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Termine und die Art der Durchführung von Elternsprechtagen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragener Budgetmittel,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Klassenforum gehören der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand; sofern der Schulleiter anwesend ist, kann dieser den Vorsitz übernehmen. Sonstige Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen.
(4) Das Klassenforum ist vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand jedenfalls zu einer Sitzung, welche innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres stattzufinden hat, einzuberufen; im Fall der Zusammenlegung oder Teilung von Klassen während des Unterrichtsjahres sind die Klassenforen der neu eingerichteten Klassen in gleicher Weise zu einer Sitzung einzuberufen, welche innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Klassenzusammenlegung oder -teilung stattzufinden hat. Ferner hat der Klassenlehrer oder Klassenvorstand das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangen; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Klassenelternvertreter kann die Einberufung einer Sitzung des Klassenforums verlangen; über die Einberufung ist das Einvernehmen mit dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand herzustellen. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
(5) Das Klassenforum hat in der Vorschulstufe und den ersten Stufen der in Abs. 1 genannten Schularten, ansonsten bei Bedarf, einen Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter, der diesen im Verhinderungsfall zu vertreten hat, in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) dürfen nur Erziehungsberechtigte von Schülern der betreffenden Klasse gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Vor der Wahl hat das Klassenforum einen Wahlvorsitzenden aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl mit einfacher Mehrheit zu wählen. Besteht an der Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so ist dieser berechtigt, den Wahlvorsitzenden zu bestellen und einen Wahlvorschlag für die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstatten. Der Wahlvorsitzende darf nicht Kandidat für die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) der Klasse sein, in der er den Wahlvorsitz führt. Die Funktion eines Klassenelternvertreters (Stellvertreters) endet durch Wahl eines neuen Klassenelternvertreters (Stellvertreters), Ausscheiden seines Kindes aus dem Klassenverband, Zusammenlegung oder Teilung der betreffenden Klasse und mit dem nach Ablauf eines Schuljahres zulässigen Rücktritt. Werden anläßlich der Wahl des Wahlvorsitzenden oder des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) die meisten Stimmen für zwei oder mehr Kandidaten in gleicher Anzahl abgegeben, entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender bzw. Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter ist. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Klassenelternvertreter zu erlassen.
(6) Im Klassenforum kommt dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten jedes Schülers der betreffenden Klasse jeweils eine beschließende Stimme zu; bei der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) kommt dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand keine Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
(7) Das Klassenforum ist beschlußfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung auf das Schulforum über.
(8) Dem Schulforum gehören der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alle Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter.
(9) Das Schulforum kann beschließen, daß zur Behandlung und Beschlußfassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuß eingesetzt wird. Diesem Ausschuß gehören je ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und je ein Klassenelternvertreter für jede an der betreffenden Schule geführte Schulstufe an. Die Klassenlehrer oder Klassenvorstände haben die Lehrervertreter und die Klassenelternvertreter die Elternvertreter in den Ausschuß zu entsenden. Den Vorsitz im Ausschuß führt der Schulleiter.
(10) Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen. Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr hat mindestens eine Sitzung stattzufinden.
(11) Im Schulforum und im Ausschuß kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme.
(12) Das Schulforum und der Ausschuß sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. h und i die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(13) Kann das Schulforum in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis g keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuß.
(14) Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) diese Personen einzuladen. Die Einladung von Klassensprechern ist nur zulässig, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. h und i jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt beratende Stimme zu.
(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(16) Das Schulforum kann für sich, den Ausschuß und die Klassenforen bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(17) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 gefaßten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums (Abs. 9) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(18) In den Angelegenheiten der Klassenforen, des Schulforums sowie des Ausschusses obliegt die Vertretung des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes bei dessen Verhinderung einem für ihn vom Schulleiter zu bestellenden Lehrer und die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung einem von ihm namhaft gemachten Lehrer. Bei Verhinderung eines Klassenelternvertreters ist dieser von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG 1950 befangen ist, gilt als verhindert. Ein Klassenlehrer (Klassenvorstand), der gleichzeitig Klassenelternvertreter ist, gilt in seiner Funktion als Klassenelternvertreter bei Sitzungen des Schulforums als verhindert. Erziehungsberechtigte, die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt der Klassenelternvertreter als verhindert.
ABSCHNITT
LEHRER, SCHÜLER UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE
Klassen- und Schulforum
§ 63a. (1) In den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführt werden, sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten.
(2) Dem Klassenforum obliegt die Beschlußfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen; dem Schulforum obliegt die Beschlußfassung in den Fällen der Z 1 lit. c, h und i, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren, und im Falle des Überganges der Zuständigkeit gemäß Abs. 7:
die Entscheidung über
Fragen der Planung von mehrtägigen Schulveranstaltungen, soweit sie die von den Schülern zu tragenden Kosten und - im Falle einer Wahlmöglichkeit durch die Schule - die Art dieser Schulveranstaltung betreffen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes);
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen (insbesondere von Wandertagen und mehrtägigen Schulveranstaltungen), soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Termine und die Art der Durchführung von Elternsprechtagen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragener Budgetmittel,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Klassenforum gehören der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand; sofern der Schulleiter anwesend ist, kann dieser den Vorsitz übernehmen. Sonstige Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen.
(4) Das Klassenforum ist vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand jedenfalls zu einer Sitzung, welche innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres stattzufinden hat, einzuberufen; im Fall der Zusammenlegung oder Teilung von Klassen während des Unterrichtsjahres sind die Klassenforen der neu eingerichteten Klassen in gleicher Weise zu einer Sitzung einzuberufen, welche innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Klassenzusammenlegung oder -teilung stattzufinden hat. Ferner hat der Klassenlehrer oder Klassenvorstand das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangen; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Klassenelternvertreter kann die Einberufung einer Sitzung des Klassenforums verlangen; über die Einberufung ist das Einvernehmen mit dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand herzustellen. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
(5) Das Klassenforum hat in der Vorschulstufe und den ersten Stufen der in Abs. 1 genannten Schularten, ansonsten bei Bedarf, einen Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter, der diesen im Verhinderungsfall zu vertreten hat, in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) dürfen nur Erziehungsberechtigte von Schülern der betreffenden Klasse gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Vor der Wahl hat das Klassenforum einen Wahlvorsitzenden aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl mit einfacher Mehrheit zu wählen. Besteht an der Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so ist dieser berechtigt, den Wahlvorsitzenden zu bestellen und einen Wahlvorschlag für die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstatten. Der Wahlvorsitzende darf nicht Kandidat für die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) der Klasse sein, in der er den Wahlvorsitz führt. Die Funktion eines Klassenelternvertreters (Stellvertreters) endet durch Wahl eines neuen Klassenelternvertreters (Stellvertreters), Ausscheiden seines Kindes aus dem Klassenverband, Zusammenlegung oder Teilung der betreffenden Klasse und mit dem nach Ablauf eines Schuljahres zulässigen Rücktritt. Werden anläßlich der Wahl des Wahlvorsitzenden oder des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) die meisten Stimmen für zwei oder mehr Kandidaten in gleicher Anzahl abgegeben, entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender bzw. Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter ist. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Klassenelternvertreter zu erlassen.
(6) Im Klassenforum kommt dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten jedes Schülers der betreffenden Klasse jeweils eine beschließende Stimme zu; bei der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) kommt dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand keine Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
(7) Das Klassenforum ist beschlußfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung auf das Schulforum über.
(8) Dem Schulforum gehören der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alle Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter.
(9) Das Schulforum kann beschließen, daß zur Behandlung und Beschlußfassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuß eingesetzt wird. Diesem Ausschuß gehören je ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und je ein Klassenelternvertreter für jede an der betreffenden Schule geführte Schulstufe an. Die Klassenlehrer oder Klassenvorstände haben die Lehrervertreter und die Klassenelternvertreter die Elternvertreter in den Ausschuß zu entsenden. Den Vorsitz im Ausschuß führt der Schulleiter.
(10) Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen. Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr hat mindestens eine Sitzung stattzufinden.
(11) Im Schulforum und im Ausschuß kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme.
(12) Das Schulforum und der Ausschuß sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. h und i die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(13) Kann das Schulforum in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis g keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuß.
(14) Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) diese Personen einzuladen. Die Einladung von Klassensprechern ist nur zulässig, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. h und i jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt beratende Stimme zu.
(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(16) Das Schulforum kann für sich, den Ausschuß und die Klassenforen bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(17) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 gefaßten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums (Abs. 9) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(18) In den Angelegenheiten der Klassenforen, des Schulforums sowie des Ausschusses obliegt die Vertretung des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes bei dessen Verhinderung einem für ihn vom Schulleiter zu bestellenden Lehrer und die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung einem von ihm namhaft gemachten Lehrer. Bei Verhinderung eines Klassenelternvertreters ist dieser von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG 1950 befangen ist, gilt als verhindert. Ein Klassenlehrer (Klassenvorstand), der gleichzeitig Klassenelternvertreter ist, gilt in seiner Funktion als Klassenelternvertreter bei Sitzungen des Schulforums als verhindert. Erziehungsberechtigte, die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt der Klassenelternvertreter als verhindert.
ABSCHNITT
LEHRER, SCHÜLER UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE
Klassen- und Schulforum
§ 63a. (1) In den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführt werden, sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten.
(2) Dem Klassenforum obliegt die Beschlußfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen; dem Schulforum obliegt die Beschlußfassung in den Fällen der Z 1 lit. c, h und i, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren, und im Falle des Überganges der Zuständigkeit gemäß Abs. 7:
die Entscheidung über
Fragen der Planung von mehrtägigen Schulveranstaltungen, soweit sie die von den Schülern zu tragenden Kosten und - im Falle einer Wahlmöglichkeit durch die Schule - die Art dieser Schulveranstaltung betreffen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985);
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen (insbesondere von Wandertagen und mehrtägigen Schulveranstaltungen), soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Termine und die Art der Durchführung von Elternsprechtagen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragener Budgetmittel,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Klassenforum gehören der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand; sofern der Schulleiter anwesend ist, kann dieser den Vorsitz übernehmen. Sonstige Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen.
(4) Das Klassenforum ist vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand jedenfalls zu einer Sitzung, welche innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres stattzufinden hat, einzuberufen; im Fall der Zusammenlegung oder Teilung von Klassen während des Unterrichtsjahres sind die Klassenforen der neu eingerichteten Klassen in gleicher Weise zu einer Sitzung einzuberufen, welche innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Klassenzusammenlegung oder -teilung stattzufinden hat. Ferner hat der Klassenlehrer oder Klassenvorstand das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangen; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Klassenelternvertreter kann die Einberufung einer Sitzung des Klassenforums verlangen; über die Einberufung ist das Einvernehmen mit dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand herzustellen. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
(5) Das Klassenforum hat in der Vorschulstufe und den ersten Stufen der in Abs. 1 genannten Schularten, ansonsten bei Bedarf, einen Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter, der diesen im Verhinderungsfall zu vertreten hat, in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) dürfen nur Erziehungsberechtigte von Schülern der betreffenden Klasse gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Vor der Wahl hat das Klassenforum einen Wahlvorsitzenden aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl mit einfacher Mehrheit zu wählen. Besteht an der Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so ist dieser berechtigt, den Wahlvorsitzenden zu bestellen und einen Wahlvorschlag für die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstatten. Der Wahlvorsitzende darf nicht Kandidat für die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) der Klasse sein, in der er den Wahlvorsitz führt. Die Funktion eines Klassenelternvertreters (Stellvertreters) endet durch Wahl eines neuen Klassenelternvertreters (Stellvertreters), Ausscheiden seines Kindes aus dem Klassenverband, Zusammenlegung oder Teilung der betreffenden Klasse und mit dem nach Ablauf eines Schuljahres zulässigen Rücktritt. Werden anläßlich der Wahl des Wahlvorsitzenden oder des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) die meisten Stimmen für zwei oder mehr Kandidaten in gleicher Anzahl abgegeben, entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender bzw. Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter ist. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Klassenelternvertreter zu erlassen.
(6) Im Klassenforum kommt dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten jedes Schülers der betreffenden Klasse jeweils eine beschließende Stimme zu; bei der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) kommt dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand keine Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
(7) Das Klassenforum ist beschlußfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung auf das Schulforum über.
(8) Dem Schulforum gehören der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alle Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter.
(9) Das Schulforum kann beschließen, daß zur Behandlung und Beschlußfassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuß eingesetzt wird. Diesem Ausschuß gehören je ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und je ein Klassenelternvertreter für jede an der betreffenden Schule geführte Schulstufe an. Die Klassenlehrer oder Klassenvorstände haben die Lehrervertreter und die Klassenelternvertreter die Elternvertreter in den Ausschuß zu entsenden. Den Vorsitz im Ausschuß führt der Schulleiter.
(10) Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen. Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr hat mindestens eine Sitzung stattzufinden.
(11) Im Schulforum und im Ausschuß kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme.
(12) Das Schulforum und der Ausschuß sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(13) Kann das Schulforum in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis g keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuß.
(14) Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) diese Personen einzuladen. Die Einladung von Klassensprechern ist nur zulässig, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt beratende Stimme zu.
(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(16) Das Schulforum kann für sich, den Ausschuß und die Klassenforen bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(17) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 gefaßten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums (Abs. 9) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(18) In den Angelegenheiten der Klassenforen, des Schulforums sowie des Ausschusses obliegt die Vertretung des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes bei dessen Verhinderung einem für ihn vom Schulleiter zu bestellenden Lehrer und die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung einem von ihm namhaft gemachten Lehrer. Bei Verhinderung eines Klassenelternvertreters ist dieser von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG 1950 befangen ist, gilt als verhindert. Ein Klassenlehrer (Klassenvorstand), der gleichzeitig Klassenelternvertreter ist, gilt in seiner Funktion als Klassenelternvertreter bei Sitzungen des Schulforums als verhindert. Erziehungsberechtigte, die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt der Klassenelternvertreter als verhindert.
ABSCHNITT
LEHRER, SCHÜLER UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE
Klassen- und Schulforum
§ 63a. (1) In den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführt werden, sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten.
(2) Dem Klassenforum obliegt die Beschlußfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen; dem Schulforum obliegt die Beschlußfassung in den Fällen der Z 1 lit. c, h und i, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren, und im Falle des Überganges der Zuständigkeit gemäß Abs. 7:
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
die Festlegung der Ausstattung der Schule mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6);
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Termine und die Art der Durchführung von Elternsprechtagen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragener Budgetmittel,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Klassenforum gehören der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand; sofern der Schulleiter anwesend ist, kann dieser den Vorsitz übernehmen. Sonstige Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen.
(4) Das Klassenforum ist vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand jedenfalls zu einer Sitzung, welche innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres stattzufinden hat, einzuberufen; im Fall der Zusammenlegung oder Teilung von Klassen während des Unterrichtsjahres sind die Klassenforen der neu eingerichteten Klassen in gleicher Weise zu einer Sitzung einzuberufen, welche innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Klassenzusammenlegung oder -teilung stattzufinden hat. Ferner hat der Klassenlehrer oder Klassenvorstand das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangen; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Klassenelternvertreter kann die Einberufung einer Sitzung des Klassenforums verlangen; über die Einberufung ist das Einvernehmen mit dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand herzustellen. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
(5) Das Klassenforum hat in der Vorschulstufe und den ersten Stufen der in Abs. 1 genannten Schularten, ansonsten bei Bedarf, einen Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter, der diesen im Verhinderungsfall zu vertreten hat, in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) dürfen nur Erziehungsberechtigte von Schülern der betreffenden Klasse gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Vor der Wahl hat das Klassenforum einen Wahlvorsitzenden aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl mit einfacher Mehrheit zu wählen. Besteht an der Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so ist dieser berechtigt, den Wahlvorsitzenden zu bestellen und einen Wahlvorschlag für die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstatten. Der Wahlvorsitzende darf nicht Kandidat für die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) der Klasse sein, in der er den Wahlvorsitz führt. Die Funktion eines Klassenelternvertreters (Stellvertreters) endet durch Wahl eines neuen Klassenelternvertreters (Stellvertreters), Ausscheiden seines Kindes aus dem Klassenverband, Zusammenlegung oder Teilung der betreffenden Klasse und mit dem nach Ablauf eines Schuljahres zulässigen Rücktritt. Werden anläßlich der Wahl des Wahlvorsitzenden oder des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) die meisten Stimmen für zwei oder mehr Kandidaten in gleicher Anzahl abgegeben, entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender bzw. Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter ist. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Klassenelternvertreter zu erlassen.
(6) Im Klassenforum kommt dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten jedes Schülers der betreffenden Klasse jeweils eine beschließende Stimme zu; bei der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) kommt dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand keine Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
(7) Das Klassenforum ist beschlußfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung auf das Schulforum über.
(8) Dem Schulforum gehören der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alle Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter.
(9) Das Schulforum kann beschließen, daß zur Behandlung und Beschlußfassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuß eingesetzt wird. Diesem Ausschuß gehören je ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und je ein Klassenelternvertreter für jede an der betreffenden Schule geführte Schulstufe an. Die Klassenlehrer oder Klassenvorstände haben die Lehrervertreter und die Klassenelternvertreter die Elternvertreter in den Ausschuß zu entsenden. Den Vorsitz im Ausschuß führt der Schulleiter.
(10) Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen. Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr hat mindestens eine Sitzung stattzufinden.
(11) Im Schulforum und im Ausschuß kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme.
(12) Das Schulforum und der Ausschuß sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(13) Kann das Schulforum in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis g keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuß.
(14) Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) diese Personen einzuladen. Die Einladung von Klassensprechern ist nur zulässig, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt beratende Stimme zu.
(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(16) Das Schulforum kann für sich, den Ausschuß und die Klassenforen bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(17) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 gefaßten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums (Abs. 9) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(18) In den Angelegenheiten der Klassenforen, des Schulforums sowie des Ausschusses obliegt die Vertretung des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes bei dessen Verhinderung einem für ihn vom Schulleiter zu bestellenden Lehrer und die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung einem von ihm namhaft gemachten Lehrer. Bei Verhinderung eines Klassenelternvertreters ist dieser von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG 1950 befangen ist, gilt als verhindert. Ein Klassenlehrer (Klassenvorstand), der gleichzeitig Klassenelternvertreter ist, gilt in seiner Funktion als Klassenelternvertreter bei Sitzungen des Schulforums als verhindert. Erziehungsberechtigte, die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt der Klassenelternvertreter als verhindert.
ABSCHNITT
LEHRER, SCHÜLER UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE
Klassen- und Schulforum
§ 63a. (1) In den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten.
(2) Dem Klassenforum obliegt die Beschlußfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen; dem Schulforum obliegt die Beschlußfassung in den Fällen der Z 1 lit. c, h und i, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren, und im Falle des Überganges der Zuständigkeit gemäß Abs. 7:
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
die Festlegung der Ausstattung der Schule mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6);
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Termine und die Art der Durchführung von Elternsprechtagen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragener Budgetmittel,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Klassenforum gehören der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand; sofern der Schulleiter anwesend ist, kann dieser den Vorsitz übernehmen. Sonstige Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen.
(4) Das Klassenforum ist vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand jedenfalls zu einer Sitzung, welche innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres stattzufinden hat, einzuberufen; im Fall der Zusammenlegung oder Teilung von Klassen während des Unterrichtsjahres sind die Klassenforen der neu eingerichteten Klassen in gleicher Weise zu einer Sitzung einzuberufen, welche innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Klassenzusammenlegung oder -teilung stattzufinden hat. Ferner hat der Klassenlehrer oder Klassenvorstand das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangen; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Klassenelternvertreter kann die Einberufung einer Sitzung des Klassenforums verlangen; über die Einberufung ist das Einvernehmen mit dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand herzustellen. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
(5) Das Klassenforum hat in der Vorschulstufe und den ersten Stufen der in Abs. 1 genannten Schularten, ansonsten bei Bedarf, einen Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter, der diesen im Verhinderungsfall zu vertreten hat, in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) dürfen nur Erziehungsberechtigte von Schülern der betreffenden Klasse gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Vor der Wahl hat das Klassenforum einen Wahlvorsitzenden aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl mit einfacher Mehrheit zu wählen. Besteht an der Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so ist dieser berechtigt, den Wahlvorsitzenden zu bestellen und einen Wahlvorschlag für die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstatten. Der Wahlvorsitzende darf nicht Kandidat für die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) der Klasse sein, in der er den Wahlvorsitz führt. Die Funktion eines Klassenelternvertreters (Stellvertreters) endet durch Wahl eines neuen Klassenelternvertreters (Stellvertreters), Ausscheiden seines Kindes aus dem Klassenverband, Zusammenlegung oder Teilung der betreffenden Klasse und mit dem nach Ablauf eines Schuljahres zulässigen Rücktritt. Werden anläßlich der Wahl des Wahlvorsitzenden oder des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) die meisten Stimmen für zwei oder mehr Kandidaten in gleicher Anzahl abgegeben, entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender bzw. Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter ist. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Klassenelternvertreter zu erlassen.
(6) Im Klassenforum kommt dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten jedes Schülers der betreffenden Klasse jeweils eine beschließende Stimme zu; bei der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) kommt dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand keine Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
(7) Das Klassenforum ist beschlußfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung auf das Schulforum über.
(8) Dem Schulforum gehören der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alle Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter.
(9) Das Schulforum kann beschließen, daß zur Behandlung und Beschlußfassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuß eingesetzt wird. Diesem Ausschuß gehören je ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und je ein Klassenelternvertreter für jede an der betreffenden Schule geführte Schulstufe an. Die Klassenlehrer oder Klassenvorstände haben die Lehrervertreter und die Klassenelternvertreter die Elternvertreter in den Ausschuß zu entsenden. Den Vorsitz im Ausschuß führt der Schulleiter.
(10) Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen. Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr hat mindestens eine Sitzung stattzufinden.
(11) Im Schulforum und im Ausschuß kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme.
(12) Das Schulforum und der Ausschuß sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(13) Kann das Schulforum in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis g keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuß.
(14) Zu den Sitzungen des Schulforums, ausgenommen Sitzungen auf Grund des § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996, ist der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) diese Personen einzuladen. Die Einladung von Klassensprechern ist nur zulässig, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt beratende Stimme zu.
(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(16) Das Schulforum kann für sich, den Ausschuß und die Klassenforen bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(17) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 gefaßten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums (Abs. 9) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(18) In den Angelegenheiten der Klassenforen, des Schulforums sowie des Ausschusses obliegt die Vertretung des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes bei dessen Verhinderung einem für ihn vom Schulleiter zu bestellenden Lehrer und die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung einem von ihm namhaft gemachten Lehrer. Bei Verhinderung eines Klassenelternvertreters ist dieser von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG 1950 befangen ist, gilt als verhindert. Ein Klassenlehrer (Klassenvorstand), der gleichzeitig Klassenelternvertreter ist, gilt in seiner Funktion als Klassenelternvertreter bei Sitzungen des Schulforums als verhindert. Erziehungsberechtigte, die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt der Klassenelternvertreter als verhindert.
ABSCHNITT
LEHRER, SCHÜLER UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE
Klassen- und Schulforum
§ 63a. (1) In den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten.
(2) Dem Klassenforum obliegt die Beschlußfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen; dem Schulforum obliegt die Beschlußfassung in den Fällen der Z 1 lit. c, h und i, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren, und im Falle des Überganges der Zuständigkeit gemäß Abs. 7:
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
die Festlegung der Ausstattung der Schüler mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6);
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Termine und die Art der Durchführung von Elternsprechtagen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragener Budgetmittel,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Klassenforum gehören der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand; sofern der Schulleiter anwesend ist, kann dieser den Vorsitz übernehmen. Sonstige Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen.
(4) Das Klassenforum ist vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand jedenfalls zu einer Sitzung, welche innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres stattzufinden hat, einzuberufen; im Fall der Zusammenlegung oder Teilung von Klassen während des Unterrichtsjahres sind die Klassenforen der neu eingerichteten Klassen in gleicher Weise zu einer Sitzung einzuberufen, welche innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Klassenzusammenlegung oder -teilung stattzufinden hat. Ferner hat der Klassenlehrer oder Klassenvorstand das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangen; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Klassenelternvertreter kann die Einberufung einer Sitzung des Klassenforums verlangen; über die Einberufung ist das Einvernehmen mit dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand herzustellen. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
(5) Das Klassenforum hat in der Vorschulstufe und den ersten Stufen der in Abs. 1 genannten Schularten, ansonsten bei Bedarf, einen Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter, der diesen im Verhinderungsfall zu vertreten hat, in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) dürfen nur Erziehungsberechtigte von Schülern der betreffenden Klasse gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Vor der Wahl hat das Klassenforum einen Wahlvorsitzenden aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl mit einfacher Mehrheit zu wählen. Besteht an der Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so ist dieser berechtigt, den Wahlvorsitzenden zu bestellen und einen Wahlvorschlag für die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstatten. Der Wahlvorsitzende darf nicht Kandidat für die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) der Klasse sein, in der er den Wahlvorsitz führt. Die Funktion eines Klassenelternvertreters (Stellvertreters) endet durch Wahl eines neuen Klassenelternvertreters (Stellvertreters), Ausscheiden seines Kindes aus dem Klassenverband, Zusammenlegung oder Teilung der betreffenden Klasse und mit dem nach Ablauf eines Schuljahres zulässigen Rücktritt. Werden anläßlich der Wahl des Wahlvorsitzenden oder des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) die meisten Stimmen für zwei oder mehr Kandidaten in gleicher Anzahl abgegeben, entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender bzw. Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter ist. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Klassenelternvertreter zu erlassen.
(6) Im Klassenforum kommt dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten jedes Schülers der betreffenden Klasse jeweils eine beschließende Stimme zu; bei der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) kommt dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand keine Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
(7) Das Klassenforum ist beschlußfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung auf das Schulforum über.
(8) Dem Schulforum gehören der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alle Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter.
(9) Das Schulforum kann beschließen, daß zur Behandlung und Beschlußfassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuß eingesetzt wird. Diesem Ausschuß gehören je ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und je ein Klassenelternvertreter für jede an der betreffenden Schule geführte Schulstufe an. Die Klassenlehrer oder Klassenvorstände haben die Lehrervertreter und die Klassenelternvertreter die Elternvertreter in den Ausschuß zu entsenden. Den Vorsitz im Ausschuß führt der Schulleiter.
(10) Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen. Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr hat mindestens eine Sitzung stattzufinden.
(11) Im Schulforum und im Ausschuß kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme.
(12) Das Schulforum und der Ausschuß sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(13) Kann das Schulforum in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis g keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuß.
(14) Zu den Sitzungen des Schulforums, ausgenommen Sitzungen auf Grund des § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996, ist der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) diese Personen einzuladen. Die Einladung von Klassensprechern ist nur zulässig, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt beratende Stimme zu.
(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(16) Das Schulforum kann für sich, den Ausschuß und die Klassenforen bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(17) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 gefaßten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums (Abs. 9) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(18) In den Angelegenheiten der Klassenforen, des Schulforums sowie des Ausschusses obliegt die Vertretung des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes bei dessen Verhinderung einem für ihn vom Schulleiter zu bestellenden Lehrer und die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung einem von ihm namhaft gemachten Lehrer. Bei Verhinderung eines Klassenelternvertreters ist dieser von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert. Ein Klassenlehrer (Klassenvorstand), der gleichzeitig Klassenelternvertreter ist, gilt in seiner Funktion als Klassenelternvertreter bei Sitzungen des Schulforums als verhindert. Erziehungsberechtigte, die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt der Klassenelternvertreter als verhindert.
ABSCHNITT
LEHRER, SCHÜLER UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE
Klassen- und Schulforum
§ 63a. (1) In den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten.
(2) Dem Klassenforum obliegt die Beschlußfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen; dem Schulforum obliegt die Beschlußfassung in den Fällen der Z 1 lit. c, h und i, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren, und im Falle des Überganges der Zuständigkeit gemäß Abs. 7:
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
die Festlegung der Ausstattung der Schüler mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6),
die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7);
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Termine und die Art der Durchführung von Elternsprechtagen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragener Budgetmittel,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Klassenforum gehören der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand; sofern der Schulleiter anwesend ist, kann dieser den Vorsitz übernehmen. Sonstige Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen.
(4) Das Klassenforum ist vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand jedenfalls zu einer Sitzung, welche innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres stattzufinden hat, einzuberufen; im Fall der Zusammenlegung oder Teilung von Klassen während des Unterrichtsjahres sind die Klassenforen der neu eingerichteten Klassen in gleicher Weise zu einer Sitzung einzuberufen, welche innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Klassenzusammenlegung oder -teilung stattzufinden hat. Ferner hat der Klassenlehrer oder Klassenvorstand das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangen; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Klassenelternvertreter kann die Einberufung einer Sitzung des Klassenforums verlangen; über die Einberufung ist das Einvernehmen mit dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand herzustellen. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
(5) Das Klassenforum hat in der Vorschulstufe und den ersten Stufen der in Abs. 1 genannten Schularten, ansonsten bei Bedarf, einen Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter, der diesen im Verhinderungsfall zu vertreten hat, in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) dürfen nur Erziehungsberechtigte von Schülern der betreffenden Klasse gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Vor der Wahl hat das Klassenforum einen Wahlvorsitzenden aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl mit einfacher Mehrheit zu wählen. Besteht an der Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so ist dieser berechtigt, den Wahlvorsitzenden zu bestellen und einen Wahlvorschlag für die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstatten. Der Wahlvorsitzende darf nicht Kandidat für die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) der Klasse sein, in der er den Wahlvorsitz führt. Die Funktion eines Klassenelternvertreters (Stellvertreters) endet durch Wahl eines neuen Klassenelternvertreters (Stellvertreters), Ausscheiden seines Kindes aus dem Klassenverband, Zusammenlegung oder Teilung der betreffenden Klasse und mit dem nach Ablauf eines Schuljahres zulässigen Rücktritt. Werden anläßlich der Wahl des Wahlvorsitzenden oder des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) die meisten Stimmen für zwei oder mehr Kandidaten in gleicher Anzahl abgegeben, entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender bzw. Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter ist. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Klassenelternvertreter zu erlassen.
(6) Im Klassenforum kommt dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten jedes Schülers der betreffenden Klasse jeweils eine beschließende Stimme zu; bei der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) kommt dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand keine Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
(7) Das Klassenforum ist beschlußfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung auf das Schulforum über.
(8) Dem Schulforum gehören der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alle Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter.
(9) Das Schulforum kann beschließen, daß zur Behandlung und Beschlußfassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuß eingesetzt wird. Diesem Ausschuß gehören je ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und je ein Klassenelternvertreter für jede an der betreffenden Schule geführte Schulstufe an. Die Klassenlehrer oder Klassenvorstände haben die Lehrervertreter und die Klassenelternvertreter die Elternvertreter in den Ausschuß zu entsenden. Den Vorsitz im Ausschuß führt der Schulleiter.
(10) Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen. Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr hat mindestens eine Sitzung stattzufinden.
(11) Im Schulforum und im Ausschuß kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme.
(12) Das Schulforum und der Ausschuß sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(13) Kann das Schulforum in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis g keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuß.
(14) Zu den Sitzungen des Schulforums, ausgenommen Sitzungen auf Grund des § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996, ist der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) diese Personen einzuladen. Die Einladung von Klassensprechern ist nur zulässig, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt beratende Stimme zu.
(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(16) Das Schulforum kann für sich, den Ausschuß und die Klassenforen bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(17) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 gefaßten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums (Abs. 9) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(18) In den Angelegenheiten der Klassenforen, des Schulforums sowie des Ausschusses obliegt die Vertretung des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes bei dessen Verhinderung einem für ihn vom Schulleiter zu bestellenden Lehrer und die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung einem von ihm namhaft gemachten Lehrer. Bei Verhinderung eines Klassenelternvertreters ist dieser von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert. Ein Klassenlehrer (Klassenvorstand), der gleichzeitig Klassenelternvertreter ist, gilt in seiner Funktion als Klassenelternvertreter bei Sitzungen des Schulforums als verhindert. Erziehungsberechtigte, die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt der Klassenelternvertreter als verhindert.
ABSCHNITT
LEHRER, SCHÜLER UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE
Klassen- und Schulforum
§ 63a. (1) In den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten.
(2) Dem Klassenforum obliegt die Beschlußfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen; dem Schulforum obliegt die Beschlußfassung in den Fällen der Z 1 lit. c, h und i, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren, und im Falle des Überganges der Zuständigkeit gemäß Abs. 7:
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
die Festlegung der Ausstattung der Schüler mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6),
die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
die Festlegung einer alternativen Form der Beurteilung der Leistungen (§ 18 Abs. 2);
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Termine und die Art der Durchführung von Elternsprechtagen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragener Budgetmittel,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Klassenforum gehören der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand; sofern der Schulleiter anwesend ist, kann dieser den Vorsitz übernehmen. Sonstige Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen.
(4) Das Klassenforum ist vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand jedenfalls zu einer Sitzung, welche innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres stattzufinden hat, einzuberufen; im Fall der Zusammenlegung oder Teilung von Klassen während des Unterrichtsjahres sind die Klassenforen der neu eingerichteten Klassen in gleicher Weise zu einer Sitzung einzuberufen, welche innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Klassenzusammenlegung oder -teilung stattzufinden hat. Ferner hat der Klassenlehrer oder Klassenvorstand das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangen; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Klassenelternvertreter kann die Einberufung einer Sitzung des Klassenforums verlangen; über die Einberufung ist das Einvernehmen mit dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand herzustellen. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
(5) Das Klassenforum hat in der Vorschulstufe und den ersten Stufen der in Abs. 1 genannten Schularten, ansonsten bei Bedarf, einen Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter, der diesen im Verhinderungsfall zu vertreten hat, in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) dürfen nur Erziehungsberechtigte von Schülern der betreffenden Klasse gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Vor der Wahl hat das Klassenforum einen Wahlvorsitzenden aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl mit einfacher Mehrheit zu wählen. Besteht an der Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so ist dieser berechtigt, den Wahlvorsitzenden zu bestellen und einen Wahlvorschlag für die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstatten. Der Wahlvorsitzende darf nicht Kandidat für die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) der Klasse sein, in der er den Wahlvorsitz führt. Die Funktion eines Klassenelternvertreters (Stellvertreters) endet durch Wahl eines neuen Klassenelternvertreters (Stellvertreters), Ausscheiden seines Kindes aus dem Klassenverband, Zusammenlegung oder Teilung der betreffenden Klasse und mit dem nach Ablauf eines Schuljahres zulässigen Rücktritt. Werden anläßlich der Wahl des Wahlvorsitzenden oder des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) die meisten Stimmen für zwei oder mehr Kandidaten in gleicher Anzahl abgegeben, entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender bzw. Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter ist. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Klassenelternvertreter zu erlassen.
(6) Im Klassenforum kommt dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten jedes Schülers der betreffenden Klasse jeweils eine beschließende Stimme zu; bei der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) kommt dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand keine Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
(7) Das Klassenforum ist beschlußfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung auf das Schulforum über.
(8) Dem Schulforum gehören der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alle Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter.
(9) Das Schulforum kann beschließen, daß zur Behandlung und Beschlußfassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuß eingesetzt wird. Diesem Ausschuß gehören je ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und je ein Klassenelternvertreter für jede an der betreffenden Schule geführte Schulstufe an. Die Klassenlehrer oder Klassenvorstände haben die Lehrervertreter und die Klassenelternvertreter die Elternvertreter in den Ausschuß zu entsenden. Den Vorsitz im Ausschuß führt der Schulleiter.
(10) Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen. Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr hat mindestens eine Sitzung stattzufinden.
(11) Im Schulforum und im Ausschuß kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme.
(12) Das Schulforum und der Ausschuß sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j und m die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(13) Kann das Schulforum in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis g keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuß.
(14) Zu den Sitzungen des Schulforums, ausgenommen Sitzungen auf Grund des § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996, ist der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) diese Personen einzuladen. Die Einladung von Klassensprechern ist nur zulässig, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt beratende Stimme zu.
(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(16) Das Schulforum kann für sich, den Ausschuß und die Klassenforen bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(17) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 gefaßten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums (Abs. 9) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(18) In den Angelegenheiten der Klassenforen, des Schulforums sowie des Ausschusses obliegt die Vertretung des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes bei dessen Verhinderung einem für ihn vom Schulleiter zu bestellenden Lehrer und die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung einem von ihm namhaft gemachten Lehrer. Bei Verhinderung eines Klassenelternvertreters ist dieser von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert. Ein Klassenlehrer (Klassenvorstand), der gleichzeitig Klassenelternvertreter ist, gilt in seiner Funktion als Klassenelternvertreter bei Sitzungen des Schulforums als verhindert. Erziehungsberechtigte, die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt der Klassenelternvertreter als verhindert.
ABSCHNITT
LEHRER, SCHÜLER UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE
Klassen- und Schulforum
§ 63a. (1) In den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten.
(2) Dem Klassenforum obliegt die Beschlußfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen; dem Schulforum obliegt die Beschlußfassung in den Fällen der Z 1 lit. c, h und i, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren, und im Falle des Überganges der Zuständigkeit gemäß Abs. 7:
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
die Festlegung der Ausstattung der Schüler mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6),
die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
die Festlegung einer alternativen Form der Beurteilung der Leistungen (§ 18 Abs. 2);
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Termine und die Art der Durchführung von Elternsprechtagen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragener Budgetmittel,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Klassenforum gehören der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand; sofern der Schulleiter anwesend ist, kann dieser den Vorsitz übernehmen. Sonstige Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen.
(4) Das Klassenforum ist vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand jedenfalls zu einer Sitzung, welche innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres stattzufinden hat, einzuberufen; im Fall der Zusammenlegung oder Teilung von Klassen während des Unterrichtsjahres sind die Klassenforen der neu eingerichteten Klassen in gleicher Weise zu einer Sitzung einzuberufen, welche innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Klassenzusammenlegung oder -teilung stattzufinden hat. Ferner hat der Klassenlehrer oder Klassenvorstand das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangen; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Klassenelternvertreter kann die Einberufung einer Sitzung des Klassenforums verlangen; über die Einberufung ist das Einvernehmen mit dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand herzustellen. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
(5) Das Klassenforum hat in der Vorschulstufe und den ersten Stufen der in Abs. 1 genannten Schularten, ansonsten bei Bedarf, einen Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter, der diesen im Verhinderungsfall zu vertreten hat, in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) dürfen nur Erziehungsberechtigte von Schülern der betreffenden Klasse gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Vor der Wahl hat das Klassenforum einen Wahlvorsitzenden aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl mit einfacher Mehrheit zu wählen. Besteht an der Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so ist dieser berechtigt, den Wahlvorsitzenden zu bestellen und einen Wahlvorschlag für die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstatten. Der Wahlvorsitzende darf nicht Kandidat für die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) der Klasse sein, in der er den Wahlvorsitz führt. Die Funktion eines Klassenelternvertreters (Stellvertreters) endet durch Wahl eines neuen Klassenelternvertreters (Stellvertreters), Ausscheiden seines Kindes aus dem Klassenverband, Zusammenlegung oder Teilung der betreffenden Klasse und mit dem nach Ablauf eines Schuljahres zulässigen Rücktritt. Werden anläßlich der Wahl des Wahlvorsitzenden oder des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) die meisten Stimmen für zwei oder mehr Kandidaten in gleicher Anzahl abgegeben, entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender bzw. Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter ist. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Klassenelternvertreter zu erlassen.
(6) Im Klassenforum kommt dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten jedes Schülers der betreffenden Klasse jeweils eine beschließende Stimme zu; bei der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) kommt dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand keine Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
(7) Das Klassenforum ist beschlußfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung auf das Schulforum über.
(8) Dem Schulforum gehören der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alle Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter.
(9) Das Schulforum kann beschließen, daß zur Behandlung und Beschlußfassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuß eingesetzt wird. Diesem Ausschuß gehören je ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und je ein Klassenelternvertreter für jede an der betreffenden Schule geführte Schulstufe an. Die Klassenlehrer oder Klassenvorstände haben die Lehrervertreter und die Klassenelternvertreter die Elternvertreter in den Ausschuß zu entsenden. Den Vorsitz im Ausschuß führt der Schulleiter.
(10) Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen. Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr hat mindestens eine Sitzung stattzufinden.
(11) Im Schulforum und im Ausschuß kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme.
(12) Das Schulforum und der Ausschuß sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j und m die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(13) Kann das Schulforum in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis g keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuß.
(14) Zu den Sitzungen des Schulforums, ausgenommen Sitzungen auf Grund des § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996, ist der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) diese Personen einzuladen. Die Einladung von Klassensprechern ist nur zulässig, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt beratende Stimme zu.
(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
(16) Das Schulforum kann für sich, den Ausschuß und die Klassenforen bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(17) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 gefaßten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums (Abs. 9) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(18) In den Angelegenheiten der Klassenforen, des Schulforums sowie des Ausschusses obliegt die Vertretung des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes bei dessen Verhinderung einem für ihn vom Schulleiter zu bestellenden Lehrer und die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung einem von ihm namhaft gemachten Lehrer. Bei Verhinderung eines Klassenelternvertreters ist dieser von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert. Ein Klassenlehrer (Klassenvorstand), der gleichzeitig Klassenelternvertreter ist, gilt in seiner Funktion als Klassenelternvertreter bei Sitzungen des Schulforums als verhindert. Erziehungsberechtigte, die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt der Klassenelternvertreter als verhindert.
ABSCHNITT
LEHRER, SCHÜLER UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE
Klassen- und Schulforum
§ 63a. (1) In den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten.
(2) Dem Klassenforum obliegt die Beschlußfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen; dem Schulforum obliegt die Beschlußfassung in den Fällen der Z 1 lit. c, h und i, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren, und im Falle des Überganges der Zuständigkeit gemäß Abs. 7:
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
die Festlegung der Ausstattung der Schüler mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6),
die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
die Festlegung einer alternativen Form der Beurteilung der Leistungen (§ 18 Abs. 2);
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Termine und die Art der Durchführung von Elternsprechtagen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragener Budgetmittel,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Klassenforum gehören der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand; sofern der Schulleiter anwesend ist, kann dieser den Vorsitz übernehmen. Sonstige Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen.
(4) Das Klassenforum ist vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand jedenfalls zu einer Sitzung, welche innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres stattzufinden hat, einzuberufen; im Fall der Zusammenlegung oder Teilung von Klassen während des Unterrichtsjahres sind die Klassenforen der neu eingerichteten Klassen in gleicher Weise zu einer Sitzung einzuberufen, welche innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Klassenzusammenlegung oder -teilung stattzufinden hat. Ferner hat der Klassenlehrer oder Klassenvorstand das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangen; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Klassenelternvertreter kann die Einberufung einer Sitzung des Klassenforums verlangen; über die Einberufung ist das Einvernehmen mit dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand herzustellen. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
(5) Das Klassenforum hat in der Vorschulstufe und den ersten Stufen der in Abs. 1 genannten Schularten, ansonsten bei Bedarf, einen Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter, der diesen im Verhinderungsfall zu vertreten hat, in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) dürfen nur Erziehungsberechtigte von Schülern der betreffenden Klasse gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Vor der Wahl hat das Klassenforum einen Wahlvorsitzenden aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl mit einfacher Mehrheit zu wählen. Besteht an der Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so ist dieser berechtigt, den Wahlvorsitzenden zu bestellen und einen Wahlvorschlag für die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstatten. Der Wahlvorsitzende darf nicht Kandidat für die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) der Klasse sein, in der er den Wahlvorsitz führt. Die Funktion eines Klassenelternvertreters (Stellvertreters) endet durch Wahl eines neuen Klassenelternvertreters (Stellvertreters), Ausscheiden seines Kindes aus dem Klassenverband, Zusammenlegung oder Teilung der betreffenden Klasse und mit dem nach Ablauf eines Schuljahres zulässigen Rücktritt. Werden anläßlich der Wahl des Wahlvorsitzenden oder des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) die meisten Stimmen für zwei oder mehr Kandidaten in gleicher Anzahl abgegeben, entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender bzw. Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter ist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Klassenelternvertreter zu erlassen.
(6) Im Klassenforum kommt dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten jedes Schülers der betreffenden Klasse jeweils eine beschließende Stimme zu; bei der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) kommt dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand keine Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
(7) Das Klassenforum ist beschlußfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung auf das Schulforum über.
(8) Dem Schulforum gehören der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alle Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter.
(9) Das Schulforum kann beschließen, daß zur Behandlung und Beschlußfassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuß eingesetzt wird. Diesem Ausschuß gehören je ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und je ein Klassenelternvertreter für jede an der betreffenden Schule geführte Schulstufe an. Die Klassenlehrer oder Klassenvorstände haben die Lehrervertreter und die Klassenelternvertreter die Elternvertreter in den Ausschuß zu entsenden. Den Vorsitz im Ausschuß führt der Schulleiter.
(10) Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen. Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr hat mindestens eine Sitzung stattzufinden.
(11) Im Schulforum und im Ausschuß kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme.
(12) Das Schulforum und der Ausschuß sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j und m die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(13) Kann das Schulforum in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis g keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuß.
(14) Zu den Sitzungen des Schulforums, ausgenommen Sitzungen auf Grund des § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996, ist der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) diese Personen einzuladen. Die Einladung von Klassensprechern ist nur zulässig, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt beratende Stimme zu.
(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
(16) Das Schulforum kann für sich, den Ausschuß und die Klassenforen bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(17) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 gefaßten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums (Abs. 9) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(18) In den Angelegenheiten der Klassenforen, des Schulforums sowie des Ausschusses obliegt die Vertretung des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes bei dessen Verhinderung einem für ihn vom Schulleiter zu bestellenden Lehrer und die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung einem von ihm namhaft gemachten Lehrer. Bei Verhinderung eines Klassenelternvertreters ist dieser von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert. Ein Klassenlehrer (Klassenvorstand), der gleichzeitig Klassenelternvertreter ist, gilt in seiner Funktion als Klassenelternvertreter bei Sitzungen des Schulforums als verhindert. Erziehungsberechtigte, die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt der Klassenelternvertreter als verhindert.
ABSCHNITT
LEHRER, SCHÜLER UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE
Klassen- und Schulforum
§ 63a. (1) In den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten.
(2) Dem Klassenforum obliegt die Beschlußfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen; dem Schulforum obliegt die Beschlußfassung in den Fällen der Z 1 lit. c, h und i, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren, und im Falle des Überganges der Zuständigkeit gemäß Abs. 7:
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
die Festlegung der Ausstattung der Schüler mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6),
die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
die Festlegung einer alternativen Form der Beurteilung der Leistungen (§ 18 Abs. 2);
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Termine und die Art der Durchführung von Elternsprechtagen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragener Budgetmittel,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Klassenforum gehören der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand; sofern der Schulleiter anwesend ist, kann dieser den Vorsitz übernehmen. Sonstige Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen.
(4) Das Klassenforum ist vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand jedenfalls zu einer Sitzung, welche innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres stattzufinden hat, einzuberufen; im Fall der Zusammenlegung oder Teilung von Klassen während des Unterrichtsjahres sind die Klassenforen der neu eingerichteten Klassen in gleicher Weise zu einer Sitzung einzuberufen, welche innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Klassenzusammenlegung oder -teilung stattzufinden hat. Ferner hat der Klassenlehrer oder Klassenvorstand das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangen; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Klassenelternvertreter kann die Einberufung einer Sitzung des Klassenforums verlangen; über die Einberufung ist das Einvernehmen mit dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand herzustellen. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
(5) Das Klassenforum hat in der Vorschulstufe und den ersten Stufen der in Abs. 1 genannten Schularten, ansonsten bei Bedarf, einen Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter, der diesen im Verhinderungsfall zu vertreten hat, in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) dürfen nur Erziehungsberechtigte von Schülern der betreffenden Klasse gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Vor der Wahl hat das Klassenforum einen Wahlvorsitzenden aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl mit einfacher Mehrheit zu wählen. Besteht an der Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so ist dieser berechtigt, den Wahlvorsitzenden zu bestellen und einen Wahlvorschlag für die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstatten. Der Wahlvorsitzende darf nicht Kandidat für die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) der Klasse sein, in der er den Wahlvorsitz führt. Die Funktion eines Klassenelternvertreters (Stellvertreters) endet durch Wahl eines neuen Klassenelternvertreters (Stellvertreters), Ausscheiden seines Kindes aus dem Klassenverband, Zusammenlegung oder Teilung der betreffenden Klasse und mit dem nach Ablauf eines Schuljahres zulässigen Rücktritt. Werden anläßlich der Wahl des Wahlvorsitzenden oder des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) die meisten Stimmen für zwei oder mehr Kandidaten in gleicher Anzahl abgegeben, entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender bzw. Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter ist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Klassenelternvertreter zu erlassen.
(6) Im Klassenforum kommt dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten jedes Schülers der betreffenden Klasse jeweils eine beschließende Stimme zu; bei der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) kommt dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand keine Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
(7) Das Klassenforum ist beschlußfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung auf das Schulforum über.
(8) Dem Schulforum gehören der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alle Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter.
(9) Das Schulforum kann beschließen, daß zur Behandlung und Beschlußfassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuß eingesetzt wird. Diesem Ausschuß gehören je ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und je ein Klassenelternvertreter für jede an der betreffenden Schule geführte Schulstufe an. Die Klassenlehrer oder Klassenvorstände haben die Lehrervertreter und die Klassenelternvertreter die Elternvertreter in den Ausschuß zu entsenden. Den Vorsitz im Ausschuß führt der Schulleiter.
(10) Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen. Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr hat mindestens eine Sitzung stattzufinden.
(11) Im Schulforum und im Ausschuß kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam, sofern eine Geschäftsordnung (Abs. 16) nicht anderes festlegt. Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme.
(12) Das Schulforum und der Ausschuß sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j und m die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(13) Kann das Schulforum in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis g keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuß.
(14) Zu den Sitzungen des Schulforums, ausgenommen Sitzungen auf Grund des § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996, ist der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) diese Personen einzuladen. Die Einladung von Klassensprechern ist nur zulässig, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt beratende Stimme zu.
(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
(16) Das Schulforum kann für sich, den Ausschuß und die Klassenforen bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(17) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 gefaßten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums (Abs. 9) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(18) In den Angelegenheiten der Klassenforen, des Schulforums sowie des Ausschusses obliegt die Vertretung des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes bei dessen Verhinderung einem für ihn vom Schulleiter zu bestellenden Lehrer und die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung einem von ihm namhaft gemachten Lehrer. Bei Verhinderung eines Klassenelternvertreters ist dieser von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert. Ein Klassenlehrer (Klassenvorstand), der gleichzeitig Klassenelternvertreter ist, gilt in seiner Funktion als Klassenelternvertreter bei Sitzungen des Schulforums als verhindert. Erziehungsberechtigte, die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt der Klassenelternvertreter als verhindert.
ABSCHNITT
LEHRER, SCHÜLER UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE
Klassen- und Schulforum
§ 63a. (1) In den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten.
(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragener Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulforum die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1 lit. c, e, h, i und n, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
die Festlegung der Ausstattung der Schüler mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6),
die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
die Festlegung einer alternativen Form der Beurteilung der Leistungen (§ 18 Abs. 2),
Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Termine und die Art der Durchführung von Elternsprechtagen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragener Budgetmittel,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Klassenforum gehören der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand; sofern der Schulleiter anwesend ist, kann dieser den Vorsitz übernehmen. Sonstige Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen.
(4) Das Klassenforum ist vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand jedenfalls zu einer Sitzung, welche innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres stattzufinden hat, einzuberufen; im Fall der Zusammenlegung oder Teilung von Klassen während des Unterrichtsjahres sind die Klassenforen der neu eingerichteten Klassen in gleicher Weise zu einer Sitzung einzuberufen, welche innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Klassenzusammenlegung oder -teilung stattzufinden hat. Ferner hat der Klassenlehrer oder Klassenvorstand das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangen; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Klassenelternvertreter kann die Einberufung einer Sitzung des Klassenforums verlangen; über die Einberufung ist das Einvernehmen mit dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand herzustellen. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
(5) Das Klassenforum hat in der Vorschulstufe und den ersten Stufen der in Abs. 1 genannten Schularten, ansonsten bei Bedarf, einen Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter, der diesen im Verhinderungsfall zu vertreten hat, in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) dürfen nur Erziehungsberechtigte von Schülern der betreffenden Klasse gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Vor der Wahl hat das Klassenforum einen Wahlvorsitzenden aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl mit einfacher Mehrheit zu wählen. Besteht an der Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so ist dieser berechtigt, den Wahlvorsitzenden zu bestellen und einen Wahlvorschlag für die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstatten. Der Wahlvorsitzende darf nicht Kandidat für die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) der Klasse sein, in der er den Wahlvorsitz führt. Die Funktion eines Klassenelternvertreters (Stellvertreters) endet durch Wahl eines neuen Klassenelternvertreters (Stellvertreters), Ausscheiden seines Kindes aus dem Klassenverband, Zusammenlegung oder Teilung der betreffenden Klasse und mit dem nach Ablauf eines Schuljahres zulässigen Rücktritt. Werden anläßlich der Wahl des Wahlvorsitzenden oder des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) die meisten Stimmen für zwei oder mehr Kandidaten in gleicher Anzahl abgegeben, entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender bzw. Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter ist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Klassenelternvertreter zu erlassen.
(6) Im Klassenforum kommt dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten jedes Schülers der betreffenden Klasse jeweils eine beschließende Stimme zu; bei der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) kommt dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand keine Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
(7) Das Klassenforum ist beschlußfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung auf das Schulforum über.
(8) Dem Schulforum gehören der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alle Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter.
(9) Das Schulforum kann beschließen, daß zur Behandlung und Beschlußfassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuß eingesetzt wird. Diesem Ausschuß gehören je ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und je ein Klassenelternvertreter für jede an der betreffenden Schule geführte Schulstufe an. Die Klassenlehrer oder Klassenvorstände haben die Lehrervertreter und die Klassenelternvertreter die Elternvertreter in den Ausschuß zu entsenden. Den Vorsitz im Ausschuß führt der Schulleiter.
(10) Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen. Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr hat mindestens eine Sitzung stattzufinden.
(11) Im Schulforum und im Ausschuß kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam, sofern eine Geschäftsordnung (Abs. 16) nicht anderes festlegt. Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme.
(12) Das Schulforum und der Ausschuß sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. c, h bis j, m und n die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(13) Kann das Schulforum in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis g keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuß.
(14) Zu den Sitzungen des Schulforums, ausgenommen Sitzungen auf Grund des § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996, ist der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) diese Personen einzuladen. Die Einladung von Klassensprechern ist nur zulässig, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt beratende Stimme zu.
(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
(16) Das Schulforum kann für sich, den Ausschuß und die Klassenforen bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(17) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 gefaßten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums (Abs. 9) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(18) In den Angelegenheiten der Klassenforen, des Schulforums sowie des Ausschusses obliegt die Vertretung des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes bei dessen Verhinderung einem für ihn vom Schulleiter zu bestellenden Lehrer und die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung einem von ihm namhaft gemachten Lehrer. Bei Verhinderung eines Klassenelternvertreters ist dieser von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert. Ein Klassenlehrer (Klassenvorstand), der gleichzeitig Klassenelternvertreter ist, gilt in seiner Funktion als Klassenelternvertreter bei Sitzungen des Schulforums als verhindert. Erziehungsberechtigte, die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt der Klassenelternvertreter als verhindert.
ABSCHNITT
LEHRER, SCHÜLER UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE
Klassen- und Schulforum
§ 63a. (1) In den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten.
(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragener Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulforum die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1 lit. c, e, h, i und n, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
die Festlegung der Ausstattung der Schüler mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6),
die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
die Festlegung einer alternativen Form der Beurteilung der Leistungen (§ 18 Abs. 2),
Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Termine und die Art der Durchführung von Elternsprechtagen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragener Budgetmittel,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Klassenforum gehören der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand; sofern der Schulleiter anwesend ist, kann dieser den Vorsitz übernehmen. Sonstige Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen.
(4) Das Klassenforum ist vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand jedenfalls zu einer Sitzung, welche innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres stattzufinden hat, einzuberufen; im Fall der Zusammenlegung oder Teilung von Klassen während des Unterrichtsjahres sind die Klassenforen der neu eingerichteten Klassen in gleicher Weise zu einer Sitzung einzuberufen, welche innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Klassenzusammenlegung oder -teilung stattzufinden hat. Ferner hat der Klassenlehrer oder Klassenvorstand das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangen; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Klassenelternvertreter kann die Einberufung einer Sitzung des Klassenforums verlangen; über die Einberufung ist das Einvernehmen mit dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand herzustellen. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
(5) Das Klassenforum hat in der Vorschulstufe und den ersten Stufen der in Abs. 1 genannten Schularten, ansonsten bei Bedarf, einen Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter, der diesen im Verhinderungsfall zu vertreten hat, in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) dürfen nur Erziehungsberechtigte von Schülern der betreffenden Klasse gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Vor der Wahl hat das Klassenforum einen Wahlvorsitzenden aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl mit einfacher Mehrheit zu wählen. Besteht an der Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so ist dieser berechtigt, den Wahlvorsitzenden zu bestellen und einen Wahlvorschlag für die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstatten. Der Wahlvorsitzende darf nicht Kandidat für die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) der Klasse sein, in der er den Wahlvorsitz führt. Die Funktion eines Klassenelternvertreters (Stellvertreters) endet durch Wahl eines neuen Klassenelternvertreters (Stellvertreters), Ausscheiden seines Kindes aus dem Klassenverband, Zusammenlegung oder Teilung der betreffenden Klasse und mit dem nach Ablauf eines Schuljahres zulässigen Rücktritt. Werden anläßlich der Wahl des Wahlvorsitzenden oder des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) die meisten Stimmen für zwei oder mehr Kandidaten in gleicher Anzahl abgegeben, entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender bzw. Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter ist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Klassenelternvertreter zu erlassen.
(6) Im Klassenforum kommt dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten jedes Schülers der betreffenden Klasse jeweils eine beschließende Stimme zu; bei der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) kommt dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand keine Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
(7) Das Klassenforum ist beschlußfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung auf das Schulforum über.
(8) Dem Schulforum gehören der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alle Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter.
(9) Das Schulforum kann beschließen, daß zur Behandlung und Beschlußfassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuß eingesetzt wird. Diesem Ausschuß gehören je ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und je ein Klassenelternvertreter für jede an der betreffenden Schule geführte Schulstufe an. Die Klassenlehrer oder Klassenvorstände haben die Lehrervertreter und die Klassenelternvertreter die Elternvertreter in den Ausschuß zu entsenden. Den Vorsitz im Ausschuß führt der Schulleiter.
(10) Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen. Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr hat mindestens eine Sitzung stattzufinden.
(11) Im Schulforum und im Ausschuß kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam, sofern eine Geschäftsordnung (Abs. 16) nicht anderes festlegt. Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme.
(12) Das Schulforum und der Ausschuß sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. c, h bis j, m und n die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(13) Kann das Schulforum in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis g keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuß.
(14) Zu den Sitzungen des Schulforums, ausgenommen Sitzungen auf Grund des § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, sind der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) und, falls an der Schule ein Elternverein besteht, der Obmann des Elternvereins einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter) zweckmäßig erscheinen lässt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) auch diese Personen einzuladen. Die Einladung von Klassensprechern ist nur zulässig, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt beratende Stimme zu.
(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
(16) Das Schulforum kann für sich, den Ausschuß und die Klassenforen bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(17) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 gefaßten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums (Abs. 9) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(18) In den Angelegenheiten der Klassenforen, des Schulforums sowie des Ausschusses obliegt die Vertretung des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes bei dessen Verhinderung einem für ihn vom Schulleiter zu bestellenden Lehrer und die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung einem von ihm namhaft gemachten Lehrer. Bei Verhinderung eines Klassenelternvertreters ist dieser von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert. Ein Klassenlehrer (Klassenvorstand), der gleichzeitig Klassenelternvertreter ist, gilt in seiner Funktion als Klassenelternvertreter bei Sitzungen des Schulforums als verhindert. Erziehungsberechtigte, die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt der Klassenelternvertreter als verhindert.
ABSCHNITT
LEHRER, SCHÜLER UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE
Klassen- und Schulforum
§ 63a. (1) In den Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten.
(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragener Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulforum die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1 lit. c, e, h, i und n, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
die Festlegung der Ausstattung der Schüler mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6),
die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
die Festlegung einer alternativen Form der Beurteilung der Leistungen (§ 18 Abs. 2),
Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Termine und die Art der Durchführung von Elternsprechtagen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragener Budgetmittel,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Klassenforum gehören der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand; sofern der Schulleiter anwesend ist, kann dieser den Vorsitz übernehmen. Sonstige Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen.
(4) Das Klassenforum ist vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand jedenfalls zu einer Sitzung, welche innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres stattzufinden hat, einzuberufen; im Fall der Zusammenlegung oder Teilung von Klassen während des Unterrichtsjahres sind die Klassenforen der neu eingerichteten Klassen in gleicher Weise zu einer Sitzung einzuberufen, welche innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Klassenzusammenlegung oder -teilung stattzufinden hat. Ferner hat der Klassenlehrer oder Klassenvorstand das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangen; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Klassenelternvertreter kann die Einberufung einer Sitzung des Klassenforums verlangen; über die Einberufung ist das Einvernehmen mit dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand herzustellen. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
(5) Das Klassenforum hat in der Vorschulstufe und den ersten Stufen der in Abs. 1 genannten Schularten, ansonsten bei Bedarf, einen Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter, der diesen im Verhinderungsfall zu vertreten hat, in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) dürfen nur Erziehungsberechtigte von Schülern der betreffenden Klasse gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Vor der Wahl hat das Klassenforum einen Wahlvorsitzenden aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl mit einfacher Mehrheit zu wählen. Besteht an der Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so ist dieser berechtigt, den Wahlvorsitzenden zu bestellen und einen Wahlvorschlag für die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstatten. Der Wahlvorsitzende darf nicht Kandidat für die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) der Klasse sein, in der er den Wahlvorsitz führt. Die Funktion eines Klassenelternvertreters (Stellvertreters) endet durch Wahl eines neuen Klassenelternvertreters (Stellvertreters), Ausscheiden seines Kindes aus dem Klassenverband, Zusammenlegung oder Teilung der betreffenden Klasse und mit dem nach Ablauf eines Schuljahres zulässigen Rücktritt. Werden anläßlich der Wahl des Wahlvorsitzenden oder des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) die meisten Stimmen für zwei oder mehr Kandidaten in gleicher Anzahl abgegeben, entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender bzw. Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter ist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Klassenelternvertreter zu erlassen.
(6) Im Klassenforum kommt dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten jedes Schülers der betreffenden Klasse jeweils eine beschließende Stimme zu; bei der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) kommt dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand keine Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
(7) Das Klassenforum ist beschlußfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung auf das Schulforum über.
(8) Dem Schulforum gehören der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alle Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter.
(9) Das Schulforum kann beschließen, daß zur Behandlung und Beschlußfassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuß eingesetzt wird. Diesem Ausschuß gehören je ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und je ein Klassenelternvertreter für jede an der betreffenden Schule geführte Schulstufe an. Die Klassenlehrer oder Klassenvorstände haben die Lehrervertreter und die Klassenelternvertreter die Elternvertreter in den Ausschuß zu entsenden. Den Vorsitz im Ausschuß führt der Schulleiter.
(10) Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen. Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr hat mindestens eine Sitzung stattzufinden.
(11) Im Schulforum und im Ausschuß kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam, sofern eine Geschäftsordnung (Abs. 16) nicht anderes festlegt. Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme.
(12) Das Schulforum und der Ausschuß sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. c, h bis j, m und n die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(13) Kann das Schulforum in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis g keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuß.
(14) Zu den Sitzungen des Schulforums, ausgenommen Sitzungen auf Grund des § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, sind der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) und, falls an der Schule ein Elternverein besteht, der Obmann des Elternvereins einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter) zweckmäßig erscheinen lässt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) auch diese Personen einzuladen. Die Einladung von Klassensprechern ist nur zulässig, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt beratende Stimme zu.
(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
(16) Das Schulforum kann für sich, den Ausschuß und die Klassenforen bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(17) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 gefaßten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums (Abs. 9) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(18) In den Angelegenheiten der Klassenforen, des Schulforums sowie des Ausschusses obliegt die Vertretung des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes bei dessen Verhinderung einem für ihn vom Schulleiter zu bestellenden Lehrer und die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung einem von ihm namhaft gemachten Lehrer. Bei Verhinderung eines Klassenelternvertreters ist dieser von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert. Ein Klassenlehrer (Klassenvorstand), der gleichzeitig Klassenelternvertreter ist, gilt in seiner Funktion als Klassenelternvertreter bei Sitzungen des Schulforums als verhindert. Erziehungsberechtigte, die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt der Klassenelternvertreter als verhindert.
ABSCHNITT
LEHRER, SCHÜLER UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE
Klassen- und Schulforum
§ 63a. (1) In den Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten.
(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragener Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulforum die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1 lit. c, e, h, i und n, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
die Festlegung der Ausstattung der Schüler mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6),
die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
die Festlegung einer alternativen Form der Beurteilung der Leistungen (§ 18 Abs. 2),
Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Termine und die Art der Durchführung von Elternsprechtagen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragener Budgetmittel,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Klassenforum gehören der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand; sofern der Schulleiter anwesend ist, kann dieser den Vorsitz übernehmen. Sonstige Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen.
(4) Das Klassenforum ist vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand jedenfalls zu einer Sitzung, welche innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres stattzufinden hat, einzuberufen; im Fall der Zusammenlegung oder Teilung von Klassen während des Unterrichtsjahres sind die Klassenforen der neu eingerichteten Klassen in gleicher Weise zu einer Sitzung einzuberufen, welche innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Klassenzusammenlegung oder teilung stattzufinden hat. Ferner hat der Klassenlehrer oder Klassenvorstand das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangen; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Klassenelternvertreter kann die Einberufung einer Sitzung des Klassenforums verlangen; über die Einberufung ist das Einvernehmen mit dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand herzustellen. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
(5) Das Klassenforum hat in der Vorschulstufe und den ersten Stufen der in Abs. 1 genannten Schularten, ansonsten bei Bedarf, einen Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter, der diesen im Verhinderungsfall zu vertreten hat, in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) dürfen nur Erziehungsberechtigte von Schülern der betreffenden Klasse gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Vor der Wahl hat das Klassenforum einen Wahlvorsitzenden aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl mit einfacher Mehrheit zu wählen. Besteht an der Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so ist dieser berechtigt, den Wahlvorsitzenden zu bestellen und einen Wahlvorschlag für die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstatten. Der Wahlvorsitzende darf nicht Kandidat für die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) der Klasse sein, in der er den Wahlvorsitz führt. Die Funktion eines Klassenelternvertreters (Stellvertreters) endet durch Wahl eines neuen Klassenelternvertreters (Stellvertreters), Ausscheiden seines Kindes aus dem Klassenverband, Zusammenlegung oder Teilung der betreffenden Klasse und mit dem nach Ablauf eines Schuljahres zulässigen Rücktritt. Werden anläßlich der Wahl des Wahlvorsitzenden oder des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) die meisten Stimmen für zwei oder mehr Kandidaten in gleicher Anzahl abgegeben, entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender bzw. Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter ist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Klassenelternvertreter zu erlassen.
(6) Im Klassenforum kommt dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten jedes Schülers der betreffenden Klasse jeweils eine beschließende Stimme zu; bei der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) kommt dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand keine Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
(7) Das Klassenforum ist beschlußfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung auf das Schulforum über.
(8) Dem Schulforum gehören der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alle Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter.
(9) Das Schulforum kann beschließen, daß zur Behandlung und Beschlußfassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuß eingesetzt wird. Diesem Ausschuß gehören je ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und je ein Klassenelternvertreter für jede an der betreffenden Schule geführte Schulstufe an. Die Klassenlehrer oder Klassenvorstände haben die Lehrervertreter und die Klassenelternvertreter die Elternvertreter in den Ausschuß zu entsenden. Den Vorsitz im Ausschuß führt der Schulleiter.
(10) Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen. Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr hat mindestens eine Sitzung stattzufinden.
(11) Im Schulforum und im Ausschuß kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam, sofern eine Geschäftsordnung (Abs. 16) nicht anderes festlegt. Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme.
(12) Das Schulforum und der Ausschuß sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. c, h bis j, m und n die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(13) Kann das Schulforum in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis g keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuß.
(14) Zu den Sitzungen des Schulforums, ausgenommen Sitzungen auf Grund des § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, sind der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) und, falls an der Schule ein Elternverein besteht, der Obmann des Elternvereins einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter) zweckmäßig erscheinen lässt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) auch diese Personen einzuladen. Die Einladung von Klassensprechern ist nur zulässig, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt beratende Stimme zu.
(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
(16) Das Schulforum kann für sich, den Ausschuß und die Klassenforen bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(17) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 gefaßten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums (Abs. 9) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(18) In den Angelegenheiten der Klassenforen, des Schulforums sowie des Ausschusses obliegt die Vertretung des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes bei dessen Verhinderung einem für ihn vom Schulleiter zu bestellenden Lehrer und die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung einem von ihm namhaft gemachten Lehrer. Bei Verhinderung eines Klassenelternvertreters ist dieser von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert. Ein Klassenlehrer (Klassenvorstand), der gleichzeitig Klassenelternvertreter ist, gilt in seiner Funktion als Klassenelternvertreter bei Sitzungen des Schulforums als verhindert. Erziehungsberechtigte, die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt der Klassenelternvertreter als verhindert.
Abkürzung
SchUG
ABSCHNITT
LEHRER, SCHÜLER UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE
Klassen- und Schulforum
§ 63a. (1) In den Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten.
(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragener Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulforum die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1 lit. c, e, h, i und n, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
die Festlegung der Ausstattung der Schüler mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6),
die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
die Festlegung einer alternativen Form der Beurteilung der Leistungen (§ 18 Abs. 2),
Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Termine und die Art der Durchführung von Elternsprechtagen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragener Budgetmittel,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Klassenforum gehören der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand; sofern der Schulleiter anwesend ist, kann dieser den Vorsitz übernehmen. Sonstige Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen.
(4) Das Klassenforum ist vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand jedenfalls zu einer Sitzung, welche innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres stattzufinden hat, einzuberufen; im Fall der Zusammenlegung oder Teilung von Klassen während des Unterrichtsjahres sind die Klassenforen der neu eingerichteten Klassen in gleicher Weise zu einer Sitzung einzuberufen, welche innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Klassenzusammenlegung oder teilung stattzufinden hat. Ferner hat der Klassenlehrer oder Klassenvorstand das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangen; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Klassenelternvertreter kann die Einberufung einer Sitzung des Klassenforums verlangen; über die Einberufung ist das Einvernehmen mit dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand herzustellen. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
(5) Das Klassenforum hat in der Vorschulstufe und den ersten Stufen und bei schulstufenübergreifender Führung von Klassen in den ersten Klassen der in Abs. 1 genannten Schularten, ansonsten bei Bedarf, einen Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter, der diesen im Verhinderungsfall zu vertreten hat, in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) dürfen nur Erziehungsberechtigte von Schülern der betreffenden Klasse gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Vor der Wahl hat das Klassenforum einen Wahlvorsitzenden aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl mit einfacher Mehrheit zu wählen. Besteht an der Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so ist dieser berechtigt, den Wahlvorsitzenden zu bestellen und einen Wahlvorschlag für die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstatten. Der Wahlvorsitzende darf nicht Kandidat für die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) der Klasse sein, in der er den Wahlvorsitz führt. Die Funktion eines Klassenelternvertreters (Stellvertreters) endet durch Wahl eines neuen Klassenelternvertreters (Stellvertreters), Ausscheiden seines Kindes aus dem Klassenverband, Zusammenlegung oder Teilung der betreffenden Klasse und mit dem nach Ablauf eines Schuljahres zulässigen Rücktritt. Werden anläßlich der Wahl des Wahlvorsitzenden oder des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) die meisten Stimmen für zwei oder mehr Kandidaten in gleicher Anzahl abgegeben, entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender bzw. Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter ist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Klassenelternvertreter zu erlassen.
(6) Im Klassenforum kommt dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten jedes Schülers der betreffenden Klasse jeweils eine beschließende Stimme zu; bei der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) kommt dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand keine Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
(7) Das Klassenforum ist beschlußfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung auf das Schulforum über.
(8) Dem Schulforum gehören der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alle Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter.
(9) Das Schulforum kann beschließen, daß zur Behandlung und Beschlußfassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuß eingesetzt wird. Diesem Ausschuß gehören je ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und je ein Klassenelternvertreter für jede an der betreffenden Schule geführte Schulstufe an. Die Klassenlehrer oder Klassenvorstände haben die Lehrervertreter und die Klassenelternvertreter die Elternvertreter in den Ausschuß zu entsenden. Den Vorsitz im Ausschuß führt der Schulleiter.
(10) Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen. Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr hat mindestens eine Sitzung stattzufinden.
(11) Im Schulforum und im Ausschuß kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam, sofern eine Geschäftsordnung (Abs. 16) nicht anderes festlegt. Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme.
(12) Das Schulforum und der Ausschuß sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. c, h bis j, m und n die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(13) Kann das Schulforum in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis g keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuß.
(14) Zu den Sitzungen des Schulforums, ausgenommen Sitzungen auf Grund des § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, sind der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) und, falls an der Schule ein Elternverein besteht, der Obmann des Elternvereins einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter) zweckmäßig erscheinen lässt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) auch diese Personen einzuladen. Die Einladung von Klassensprechern ist nur zulässig, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt beratende Stimme zu.
(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
(16) Das Schulforum kann für sich, den Ausschuß und die Klassenforen bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(17) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 gefaßten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums (Abs. 9) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(18) In den Angelegenheiten der Klassenforen, des Schulforums sowie des Ausschusses obliegt die Vertretung des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes bei dessen Verhinderung einem für ihn vom Schulleiter zu bestellenden Lehrer und die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung einem von ihm namhaft gemachten Lehrer. Bei Verhinderung eines Klassenelternvertreters ist dieser von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert. Ein Klassenlehrer (Klassenvorstand), der gleichzeitig Klassenelternvertreter ist, gilt in seiner Funktion als Klassenelternvertreter bei Sitzungen des Schulforums als verhindert. Erziehungsberechtigte, die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt der Klassenelternvertreter als verhindert.
Schulgemeinschaftsausschuß
§ 64. (1) In den Polytechnischen Lehrgängen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen
die Entscheidung über
Fragen der Planung von mehrtägigen Schulveranstaltungen, soweit sie die von den Schülern zu tragenden Kosten und - im Falle einer Wahlmöglichkeit durch die Schule - die Art dieser Schulveranstaltungen betreffen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3);
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen (insbesondere von Wandertagen und mehrtägigen Schulveranstaltungen), soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern (wobei der Schulleiter nicht mitzuzählen ist) an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle Lehrer dem Schulgemeinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen.
(5) Die Vertreter der Schüler sind der Schulsprecher sowie zwei weitere Schüler, die zumindest die 9. Schulstufe besuchen und von der Versammlung der Schülervertreter der betreffenden Schule (§ 59 Abs. 5) aus dem Kreis der Schülervertreter innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen sind. Bei weniger als drei Schülervertretern (wobei der Schulsprecher nicht mitzuzählen ist) an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle Schülervertreter dem Schulgemeinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Schüler sind zwei Stellvertreter zu wählen.
(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, entsendet werden.
(7) Die Wahlen der Vertreter der Lehrer sind unter der Leitung des Schulleiters, die Wahlen der Vertreter der Schüler unter der Leitung des Schulleiters (oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer) und dem Beisitz des Schulsprechers durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich durch Übergabe des Stimmzettels an den Leiter der Wahl auszuüben. Ist die Wahl ungültig oder wurde nicht die erforderliche Anzahl von Vertretern und Stellvertretern gewählt, obwohl Wählbare in genügender Zahl vorhanden sind, ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.
(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Schuljahr stattzufinden.
(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt.
(12) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlußerfordernissen des Abs. 11.
(13) Sofern Tagesordnungspunkte besondere Angelegenheiten einzelner Abteilungen oder Klassen betreffen, hat der Schulleiter die entsprechenden Abteilungsvorstände, Fachvorstände, Lehrer, Abteilungssprecher bzw. Klassensprecher einzuladen, soweit dies zweckmäßig ist; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(15) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(16) Der Schulleiter hat für die Durchführung der Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses in den Fällen des Abs. 2 Z 1 zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen anwesend ist.
(18) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter (§ 56 Abs. 6) oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG 1950 befangen ist, gilt als verhindert.
(19) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.
Schulgemeinschaftsausschuß
§ 64. (1) In den Polytechnischen Lehrgängen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen
die Entscheidung über
Fragen der Planung von mehrtägigen Schulveranstaltungen, soweit sie die von den Schülern zu tragenden Kosten und - im Falle einer Wahlmöglichkeit durch die Schule - die Art dieser Schulveranstaltungen betreffen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3);
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen (insbesondere von Wandertagen und mehrtägigen Schulveranstaltungen), soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern (wobei der Schulleiter nicht mitzuzählen ist) an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle Lehrer dem Schulgemeinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.
(5) Die Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß sind der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter (§ 59 Abs. 2 und 3). Die drei Stellvertreter werden gemäß § 59a Abs. 4 gewählt. Zu Stellvertretern sind jene Kandidaten gewählt, die die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Zahl der Wahlpunkte des Schulsprechers) erhalten haben.
(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, entsendet werden.
(7) Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Ist die Wahl ungültig oder wurde nicht die erforderliche Zahl an Vertretern und Stellvertretern gewählt, obwohl Wählbare in genügender Zahl vorhanden sind, ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.
(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Schuljahr stattzufinden.
(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt.
(12) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlußerfordernissen des Abs. 11.
(13) Sofern Tagesordnungspunkte besondere Angelegenheiten einzelner Abteilungen oder Klassen betreffen, hat der Schulleiter die entsprechenden Abteilungsvorstände, Fachvorstände, Lehrer, Abteilungssprecher bzw. Klassensprecher einzuladen, soweit dies zweckmäßig ist; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(15) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(16) Der Schulleiter hat für die Durchführung der Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses in den Fällen des Abs. 2 Z 1 zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen anwesend ist.
(18) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter (§ 56 Abs. 6) oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG 1950 befangen ist, gilt als verhindert.
(19) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.
Schulgemeinschaftsausschuß
§ 64. (1) In den Polytechnischen Lehrgängen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen
die Entscheidung über
Fragen der Planung von mehrtägigen Schulveranstaltungen, soweit sie die von den Schülern zu tragenden Kosten und - im Falle einer Wahlmöglichkeit durch die Schule - die Art dieser Schulveranstaltungen betreffen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes);
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen (insbesondere von Wandertagen und mehrtägigen Schulveranstaltungen), soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern (wobei der Schulleiter nicht mitzuzählen ist) an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle Lehrer dem Schulgemeinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.
(5) Die Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß sind der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter (§ 59 Abs. 2 und 3). Die drei Stellvertreter werden gemäß § 59a Abs. 4 gewählt. Zu Stellvertretern sind jene Kandidaten gewählt, die die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Zahl der Wahlpunkte des Schulsprechers) erhalten haben.
(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, entsendet werden.
(7) Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Ist die Wahl ungültig oder wurde nicht die erforderliche Zahl an Vertretern und Stellvertretern gewählt, obwohl Wählbare in genügender Zahl vorhanden sind, ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.
(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Schuljahr stattzufinden.
(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. j und k sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(12) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlußerfordernissen des Abs. 11.
(13) Sofern Tagesordnungspunkte besondere Angelegenheiten einzelner Abteilungen oder Klassen betreffen, hat der Schulleiter die entsprechenden Abteilungsvorstände, Fachvorstände, Lehrer, Abteilungssprecher bzw. Klassensprecher einzuladen, soweit dies zweckmäßig ist; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. j und k jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(15) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(16) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 Z 1 gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen anwesend ist.
(18) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter (§ 56 Abs. 6) oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG 1950 befangen ist, gilt als verhindert.
(19) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.
Schulgemeinschaftsausschuß
§ 64. (1) In den Polytechnischen Lehrgängen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen
die Entscheidung über
Fragen der Planung von mehrtägigen Schulveranstaltungen, soweit sie die von den Schülern zu tragenden Kosten und - im Falle einer Wahlmöglichkeit durch die Schule - die Art dieser Schulveranstaltungen betreffen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes);
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen (insbesondere von Wandertagen und mehrtägigen Schulveranstaltungen), soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern (wobei der Schulleiter nicht mitzuzählen ist) an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle Lehrer dem Schulgemeinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.
(5) Die Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß sind der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter (§ 59 Abs. 2 und 3). Die drei Stellvertreter werden gemäß § 59a Abs. 4 gewählt. Zu Stellvertretern sind jene Kandidaten gewählt, die die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Zahl der Wahlpunkte des Schulsprechers) erhalten haben.
(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, entsendet werden.
(7) Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Ist die Wahl ungültig oder wurde nicht die erforderliche Zahl an Vertretern und Stellvertretern gewählt, obwohl Wählbare in genügender Zahl vorhanden sind, ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.
(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Schuljahr stattzufinden.
(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. j und k sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(12) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlußerfordernissen des Abs. 11.
(13) Sofern Tagesordnungspunkte besondere Angelegenheiten einzelner Abteilungen oder Klassen betreffen, hat der Schulleiter die entsprechenden Abteilungsvorstände, Fachvorstände, Lehrer, Abteilungssprecher bzw. Klassensprecher einzuladen, soweit dies zweckmäßig ist; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. j und k jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(15) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(16) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 Z 1 gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen anwesend ist.
(18) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter (§ 56 Abs. 6) oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG 1950 befangen ist, gilt als verhindert.
(19) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.
Schulgemeinschaftsausschuß
§ 64. (1) In den Polytechnischen Lehrgängen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen
die Entscheidung über
Fragen der Planung von mehrtägigen Schulveranstaltungen, soweit sie die von den Schülern zu tragenden Kosten und - im Falle einer Wahlmöglichkeit durch die Schule - die Art dieser Schulveranstaltungen betreffen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes);
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen (insbesondere von Wandertagen und mehrtägigen Schulveranstaltungen), soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern (wobei der Schulleiter nicht mitzuzählen ist) an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle Lehrer dem Schulgemeinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.
(5) Die Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß sind der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter (§ 59 Abs. 2 und 3). Die drei Stellvertreter werden gemäß § 59a Abs. 4 gewählt. Zu Stellvertretern sind jene Kandidaten gewählt, die die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Zahl der Wahlpunkte des Schulsprechers) erhalten haben.
(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, entsendet werden.
(7) Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Ist die Wahl ungültig oder wurde nicht die erforderliche Zahl an Vertretern und Stellvertretern gewählt, obwohl Wählbare in genügender Zahl vorhanden sind, ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.
(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Schuljahr stattzufinden.
(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. j und k sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(12) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlußerfordernissen des Abs. 11.
(13) Sofern Tagesordnungspunkte besondere Angelegenheiten einzelner Abteilungen oder Klassen betreffen, hat der Schulleiter die entsprechenden Abteilungsvorstände, Fachvorstände, Lehrer, Abteilungssprecher bzw. Klassensprecher einzuladen, soweit dies zweckmäßig ist; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. j und k jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(15) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(16) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 Z 1 gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen anwesend ist.
(18) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter (§ 56 Abs. 6) oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG 1950 befangen ist, gilt als verhindert.
(19) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.
Schulgemeinschaftsausschuß
§ 64. (1) In den Polytechnischen Lehrgängen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen
die Entscheidung über
Fragen der Planung von mehrtägigen Schulveranstaltungen, soweit sie die von den Schülern zu tragenden Kosten und - im Falle einer Wahlmöglichkeit durch die Schule - die Art dieser Schulveranstaltungen betreffen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985);
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen (insbesondere von Wandertagen und mehrtägigen Schulveranstaltungen), soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern (wobei der Schulleiter nicht mitzuzählen ist) an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle Lehrer dem Schulgemeinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.
(5) Die Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß sind der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter (§ 59 Abs. 2 und 3). Die drei Stellvertreter werden gemäß § 59a Abs. 4 gewählt. Zu Stellvertretern sind jene Kandidaten gewählt, die die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Zahl der Wahlpunkte des Schulsprechers) erhalten haben.
(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, entsendet werden.
(7) Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Ist die Wahl ungültig oder wurde nicht die erforderliche Zahl an Vertretern und Stellvertretern gewählt, obwohl Wählbare in genügender Zahl vorhanden sind, ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.
(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Schuljahr stattzufinden.
(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. j bis l sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(12) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlußerfordernissen des Abs. 11.
(13) Sofern Tagesordnungspunkte besondere Angelegenheiten einzelner Abteilungen oder Klassen betreffen, hat der Schulleiter die entsprechenden Abteilungsvorstände, Fachvorstände, Lehrer, Abteilungssprecher bzw. Klassensprecher einzuladen, soweit dies zweckmäßig ist; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. j bis l jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(15) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(16) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 Z 1 gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen anwesend ist.
(18) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter (§ 56 Abs. 6) oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG 1950 befangen ist, gilt als verhindert.
(19) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.
Schulgemeinschaftsausschuß
§ 64. (1) In den Polytechnischen Lehrgängen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985);
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern (wobei der Schulleiter nicht mitzuzählen ist) an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle Lehrer dem Schulgemeinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.
(5) Die Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß sind der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter (§ 59 Abs. 2 und 3). Die drei Stellvertreter werden gemäß § 59a Abs. 4 gewählt. Zu Stellvertretern sind jene Kandidaten gewählt, die die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Zahl der Wahlpunkte des Schulsprechers) erhalten haben.
(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, entsendet werden.
(7) Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Ist die Wahl ungültig oder wurde nicht die erforderliche Zahl an Vertretern und Stellvertretern gewählt, obwohl Wählbare in genügender Zahl vorhanden sind, ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.
(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Schuljahr stattzufinden.
(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. j bis l sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(12) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlußerfordernissen des Abs. 11.
(13) Sofern Tagesordnungspunkte besondere Angelegenheiten einzelner Abteilungen oder Klassen betreffen, hat der Schulleiter die entsprechenden Abteilungsvorstände, Fachvorstände, Lehrer, Abteilungssprecher bzw. Klassensprecher einzuladen, soweit dies zweckmäßig ist; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. j bis l jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(15) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(16) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 Z 1 gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen anwesend ist.
(18) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter (§ 56 Abs. 6) oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG 1950 befangen ist, gilt als verhindert.
(19) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.
Schulgemeinschaftsausschuß
§ 64. (1) In den Polytechnischen Lehrgängen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien (§ 5 Abs. 4);
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern (wobei der Schulleiter nicht mitzuzählen ist) an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle Lehrer dem Schulgemeinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.
(5) Die Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß sind der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter (§ 59 Abs. 2 und 3). Die drei Stellvertreter werden gemäß § 59a Abs. 4 gewählt. Zu Stellvertretern sind jene Kandidaten gewählt, die die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Zahl der Wahlpunkte des Schulsprechers) erhalten haben.
(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, entsendet werden.
(7) Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Ist die Wahl ungültig oder wurde nicht die erforderliche Zahl an Vertretern und Stellvertretern gewählt, obwohl Wählbare in genügender Zahl vorhanden sind, ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.
(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Schuljahr stattzufinden.
(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. j bis m sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(12) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlußerfordernissen des Abs. 11.
(13) Sofern Tagesordnungspunkte besondere Angelegenheiten einzelner Abteilungen oder Klassen betreffen, hat der Schulleiter die entsprechenden Abteilungsvorstände, Fachvorstände, Lehrer, Abteilungssprecher bzw. Klassensprecher einzuladen, soweit dies zweckmäßig ist; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. j bis l jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(15) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(16) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 Z 1 gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen anwesend ist.
(18) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter (§ 56 Abs. 6) oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG 1950 befangen ist, gilt als verhindert.
(19) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.
Schulgemeinschaftsausschuß
§ 64. (1) In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien (§ 5 Abs. 4);
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit. Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl gewählt werden konnten, gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß nur die tatsächlich gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern (wobei der Schulleiter nicht mitzuzählen ist) an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle Lehrer dem Schulgemeinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.
(5) Die Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß sind der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter (§ 59 Abs. 2 und 3). Die drei Stellvertreter werden gemäß § 59a Abs. 4 gewählt. Zu Stellvertretern sind jene Kandidaten gewählt, die die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Zahl der Wahlpunkte des Schulsprechers) erhalten haben.
(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, entsendet werden.
(7) Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Ist die Wahl ungültig oder wurde nicht die erforderliche Zahl an Vertretern und Stellvertretern gewählt, obwohl Wählbare in genügender Zahl vorhanden sind, ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.
(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Schuljahr stattzufinden.
(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. j bis m sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(12) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlußerfordernissen des Abs. 11.
(13) An allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe ist zu den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte besondere Angelegenheiten einzelner Abteilungen oder Klassen betreffen, hat der Schulleiter die entsprechenden Abteilungsvorstände, Fachvorstände, Lehrer, Abteilungssprecher bzw. Klassensprecher einzuladen, soweit dies zweckmäßig ist; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. j bis l jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(15) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(16) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 Z 1 gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen anwesend ist.
(18) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter (§ 56 Abs. 6) oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG 1950 befangen ist, gilt als verhindert.
(19) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.
Schulgemeinschaftsausschuß
§ 64. (1) In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien (§ 5 Abs. 4);
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit. Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl gewählt werden konnten, gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß nur die tatsächlich gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern (wobei der Schulleiter nicht mitzuzählen ist) an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle Lehrer dem Schulgemeinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.
(5) Die Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß sind der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter (§ 59 Abs. 2 und 3). Die drei Stellvertreter werden gemäß § 59a Abs. 4 gewählt. Zu Stellvertretern sind jene Kandidaten gewählt, die die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Zahl der Wahlpunkte des Schulsprechers) erhalten haben.
(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, entsendet werden.
(7) Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Ist die Wahl ungültig oder wurde nicht die erforderliche Zahl an Vertretern und Stellvertretern gewählt, obwohl Wählbare in genügender Zahl vorhanden sind, ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.
(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Schuljahr stattzufinden.
(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. j bis m sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(12) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlußerfordernissen des Abs. 11.
(13) An allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe ist zu den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter diese Personen einzuladen; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. j bis l jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(15) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(16) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 Z 1 gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen anwesend ist.
(18) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter (§ 56 Abs. 6) oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert.
(19) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.
Schulgemeinschaftsausschuß
§ 64. (1) In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien (§ 5 Abs. 4),
die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7);
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit. Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl gewählt werden konnten, gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß nur die tatsächlich gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern (wobei der Schulleiter nicht mitzuzählen ist) an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle Lehrer dem Schulgemeinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.
(5) Die Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß sind der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter (§ 59 Abs. 2 und 3). Die drei Stellvertreter werden gemäß § 59a Abs. 4 gewählt. Zu Stellvertretern sind jene Kandidaten gewählt, die die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Zahl der Wahlpunkte des Schulsprechers) erhalten haben.
(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, entsendet werden.
(7) Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.
(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Schuljahr stattzufinden.
(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. j bis m sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(12) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlußerfordernissen des Abs. 11.
(13) An allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe ist zu den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter diese Personen einzuladen; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. j bis l jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(15) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(16) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 Z 1 gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen anwesend ist.
(18) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter (§ 56 Abs. 6) oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert.
(19) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.
Schulgemeinschaftsausschuß
§ 64. (1) In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien (§ 5 Abs. 4),
die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7);
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit. Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl gewählt werden konnten, gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß nur die tatsächlich gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern (wobei der Schulleiter nicht mitzuzählen ist) an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle Lehrer dem Schulgemeinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.
(5) Die Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß sind der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter (§ 59 Abs. 2 und 3). Die drei Stellvertreter werden gemäß § 59a Abs. 4 gewählt. Zu Stellvertretern sind jene Kandidaten gewählt, die die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Zahl der Wahlpunkte des Schulsprechers) erhalten haben.
(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, entsendet werden.
(7) Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.
(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Schuljahr stattzufinden.
(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. j bis m sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(12) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlußerfordernissen des Abs. 11.
(13) An allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe ist zu den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter diese Personen einzuladen; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. j bis l jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
(15) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(16) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 Z 1 gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen anwesend ist.
(18) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter (§ 56 Abs. 6) oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert.
(19) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.
Schulgemeinschaftsausschuß
§ 64. (1) In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien (§ 5 Abs. 4),
die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7);
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit. Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl gewählt werden konnten, gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß nur die tatsächlich gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern (wobei der Schulleiter nicht mitzuzählen ist) an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle Lehrer dem Schulgemeinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.
(5) Die Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß sind der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter (§ 59 Abs. 2 und 3). Die drei Stellvertreter werden gemäß § 59a Abs. 4 gewählt. Zu Stellvertretern sind jene Kandidaten gewählt, die die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Zahl der Wahlpunkte des Schulsprechers) erhalten haben.
(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, entsendet werden.
(7) Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.
(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Schuljahr stattzufinden.
(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. j bis m sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(12) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlußerfordernissen des Abs. 11.
(13) An allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe ist zu den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter diese Personen einzuladen; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. j bis l jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
(15) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(16) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 Z 1 gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen anwesend ist.
(18) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter (§ 56 Abs. 6) oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert.
(19) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.
Schulgemeinschaftsausschuß
§ 64. (1) In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien (§ 5 Abs. 4),
die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7);
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit. Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl gewählt werden konnten, gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß nur die tatsächlich gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern (wobei der Schulleiter nicht mitzuzählen ist) an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle Lehrer dem Schulgemeinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.
(5) Die Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß sind der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter (§ 59 Abs. 2 und 3). Die drei Stellvertreter werden gemäß § 59a Abs. 4 gewählt. Zu Stellvertretern sind jene Kandidaten gewählt, die die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Zahl der Wahlpunkte des Schulsprechers) erhalten haben.
(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, entsendet werden.
(7) Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.
(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Schuljahr stattzufinden.
(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. j bis m sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(12) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlußerfordernissen des Abs. 11.
(13) An allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe ist zu den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter diese Personen einzuladen; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. j bis l jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
(15) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(16) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 Z 1 gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen anwesend ist.
(18) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter (§ 56 Abs. 6) oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert.
(19) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.
Schulgemeinschaftsausschuß
§ 64. (1) In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien (§ 5 Abs. 4),
die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit. Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl gewählt werden konnten, gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß nur die tatsächlich gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern (wobei der Schulleiter nicht mitzuzählen ist) an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle Lehrer dem Schulgemeinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.
(5) Die Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß sind der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter (§ 59 Abs. 2 und 3). Die drei Stellvertreter werden gemäß § 59a Abs. 4 gewählt. Zu Stellvertretern sind jene Kandidaten gewählt, die die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Zahl der Wahlpunkte des Schulsprechers) erhalten haben.
(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule, bei volljährigen Schülern von deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, bzw. bei volljährigen Schülern der betreffenden Schule deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, entsendet werden.
(7) Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.
(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Schuljahr stattzufinden.
(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. d, j bis m und o sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(12) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlußerfordernissen des Abs. 11.
(13) An allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe ist zu den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter diese Personen einzuladen; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. j bis l jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
(15) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(16) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 Z 1 gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen anwesend ist.
(18) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter (§ 56 Abs. 6) oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert.
(19) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.
Schulgemeinschaftsausschuß
§ 64. (1) In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien ( § 5 Abs. 1 ),
die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit. Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl gewählt werden konnten, gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß nur die tatsächlich gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern (wobei der Schulleiter nicht mitzuzählen ist) an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle Lehrer dem Schulgemeinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.
(5) Die Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß sind der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter (§ 59 Abs. 2 und 3). Die drei Stellvertreter werden gemäß § 59a Abs. 4 gewählt. Zu Stellvertretern sind jene Kandidaten gewählt, die die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Zahl der Wahlpunkte des Schulsprechers) erhalten haben.
(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule, bei volljährigen Schülern von deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, bzw. bei volljährigen Schülern der betreffenden Schule deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, entsendet werden.
(7) Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.
(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Schuljahr stattzufinden.
(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. d, j bis m und o sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(12) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlußerfordernissen des Abs. 11.
(13) An allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe ist zu den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter diese Personen einzuladen; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. j bis l jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
(15) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(16) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 Z 1 gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen anwesend ist.
(18) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter (§ 56 Abs. 6) oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert.
(19) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.
Schulgemeinschaftsausschuß
§ 64. (1) In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien ( § 5 Abs. 1 ),
die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit. Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl gewählt werden konnten, gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß nur die tatsächlich gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern (wobei der Schulleiter nicht mitzuzählen ist) an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle Lehrer dem Schulgemeinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.
(5) Die Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß sind der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter (§ 59 Abs. 2 und 3). Die drei Stellvertreter werden gemäß § 59a Abs. 4 gewählt. Zu Stellvertretern sind jene Kandidaten gewählt, die die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Zahl der Wahlpunkte des Schulsprechers) erhalten haben.
(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule, bei volljährigen Schülern von deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, bzw. bei volljährigen Schülern der betreffenden Schule deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, entsendet werden.
(7) Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.
(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Schuljahr stattzufinden.
(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. d, j bis m und o sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(12) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlußerfordernissen des Abs. 11.
(13) An allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe ist zu den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter diese Personen einzuladen; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. j bis l jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
(15) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(16) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 Z 1 gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen anwesend ist.
(18) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter (§ 56 Abs. 6) oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert.
(19) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.
Schulgemeinschaftsausschuß
§ 64. (1) In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien ( § 5 Abs. 1 ),
die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit. Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl gewählt werden konnten, gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß nur die tatsächlich gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern (wobei Lehrbeauftragte und der Schulleiter nicht mitzuzählen sind) an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) dem Schulgemeinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.
(5) Die Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß sind der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter (§ 59 Abs. 2 und 3). Die drei Stellvertreter werden gemäß § 59a Abs. 4 gewählt. Zu Stellvertretern sind jene Kandidaten gewählt, die die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Zahl der Wahlpunkte des Schulsprechers) erhalten haben.
(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule, bei volljährigen Schülern von deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, bzw. bei volljährigen Schülern der betreffenden Schule deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, entsendet werden.
(7) Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.
(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Schuljahr stattzufinden.
(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. d, j bis m und o sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(12) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlußerfordernissen des Abs. 11.
(13) An allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe ist zu den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter diese Personen einzuladen; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. j bis l jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
(15) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(16) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 Z 1 gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen anwesend ist.
(18) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter (§ 56 Abs. 6) oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert.
(19) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.
Schulgemeinschaftsausschuß
§ 64. (1) In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien ( § 5 Abs. 1 ),
die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit. Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl gewählt werden konnten, gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß nur die tatsächlich gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern (wobei der Schulleiter nicht mitzuzählen ist) an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle Lehrer dem Schulgemeinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.
(5) Die Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß sind der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter (§ 59 Abs. 2 und 3). Die drei Stellvertreter werden gemäß § 59a Abs. 4 gewählt. Zu Stellvertretern sind jene Kandidaten gewählt, die die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Zahl der Wahlpunkte des Schulsprechers) erhalten haben.
(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule, bei volljährigen Schülern von deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, bzw. bei volljährigen Schülern der betreffenden Schule deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, entsendet werden.
(7) Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.
(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Schuljahr stattzufinden.
(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. d, j bis m und o sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(12) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlußerfordernissen des Abs. 11.
(13) An allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe ist zu den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Lernbegleiter, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter diese Personen einzuladen; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. j bis l jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
(15) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(16) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 Z 1 gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen anwesend ist.
(18) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter (§ 56 Abs. 6) oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert.
(19) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.
Schulgemeinschaftsausschuß
§ 64. (1) In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien ( § 5 Abs. 1 ),
die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit. Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl gewählt werden konnten, gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß nur die tatsächlich gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern (wobei der Schulleiter nicht mitzuzählen ist) an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle Lehrer dem Schulgemeinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.
(5) Die Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß sind der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter (§ 59 Abs. 2 und 3). Die drei Stellvertreter werden gemäß § 59a Abs. 4 gewählt. Zu Stellvertretern sind jene Kandidaten gewählt, die die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Zahl der Wahlpunkte des Schulsprechers) erhalten haben.
(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule, bei volljährigen Schülern von deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, bzw. bei volljährigen Schülern der betreffenden Schule deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, entsendet werden.
(7) Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.
(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Schuljahr stattzufinden.
(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. d, j bis m und o sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(12) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlußerfordernissen des Abs. 11.
(13) An allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe ist zu den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Lernbegleiter, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter diese Personen einzuladen; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. j bis l jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
(15) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(16) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 Z 1 gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen anwesend ist.
(18) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter (§ 56 Abs. 6) oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert.
(19) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.
Abkürzung
SchUG
Schulgemeinschaftsausschuß
§ 64. (1) In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:
die Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen,
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien ( § 5 Abs. 1 ),
die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
die Beratung insbesondere über
wichtige Fragen des Unterrichtes,
wichtige Fragen der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
die Wahl von Unterrichtsmitteln,
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit. Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl gewählt werden konnten, gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß nur die tatsächlich gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern (wobei Lehrbeauftragte und der Schulleiter nicht mitzuzählen sind) an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) dem Schulgemeinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.
(5) Die Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß sind der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter (§ 59 Abs. 2 und 3). Die drei Stellvertreter werden gemäß § 59a Abs. 4 gewählt. Zu Stellvertretern sind jene Kandidaten gewählt, die die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Zahl der Wahlpunkte des Schulsprechers) erhalten haben.
(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule, bei volljährigen Schülern von deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, bzw. bei volljährigen Schülern der betreffenden Schule deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, entsendet werden.
(7) Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.
(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Schuljahr stattzufinden.
(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. d, j bis m und o sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(12) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlußerfordernissen des Abs. 11.
(13) An allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe ist zu den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Lernbegleiter, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter diese Personen einzuladen; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. j bis l jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
(15) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(16) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 Z 1 gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen anwesend ist.
(18) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter (§ 56 Abs. 6) oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert.
(19) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.
ABSCHNITT
ERWEITERTE SCHULGEMEINSCHAFT
Berufsbildendes Schulwesen und Wirtschaftsleben
§ 65. (1) Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit vom Bundesminister für Unterricht und Kunst vorgesehen werden.
(2) Als Formen der Zusammenarbeit im Sinne des Abs. 1 können an den Berufsschulen Schulausschüsse und an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Kuratorien geschaffen werden, denen außer dem Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Schüler der betreffenden Schule sowie der Erziehungsberechtigten von Schülern dieser Schule, Vertreter des Schulerhalters, der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und sonstiger interessierter Einrichtungen angehören.
ABSCHNITT
ERWEITERTE SCHULGEMEINSCHAFT
Berufsbildendes Schulwesen und Wirtschaftsleben
§ 65. (1) Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vorgesehen werden.
(2) Als Formen der Zusammenarbeit im Sinne des Abs. 1 können an den Berufsschulen Schulausschüsse und an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Kuratorien geschaffen werden, denen außer dem Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Schüler der betreffenden Schule sowie der Erziehungsberechtigten von Schülern dieser Schule, Vertreter des Schulerhalters, der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und sonstiger interessierter Einrichtungen angehören.
ABSCHNITT
ERWEITERTE SCHULGEMEINSCHAFT
Berufsbildendes Schulwesen und Wirtschaftsleben
§ 65. (1) Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit von der Schulbehörde erster Instanz vorgesehen werden.
(2) Als Formen der Zusammenarbeit im Sinne des Abs. 1 können an den Berufsschulen Schulausschüsse und an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Kuratorien geschaffen werden, denen außer dem Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Schüler der betreffenden Schule sowie der Erziehungsberechtigten von Schülern dieser Schule, Vertreter des Schulerhalters, der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und sonstiger interessierter Einrichtungen angehören.
Abkürzung
SchUG
ABSCHNITT
ERWEITERTE SCHULGEMEINSCHAFT
Berufsbildendes Schulwesen und Wirtschaftsleben
§ 65. (1) Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit von der zuständigen Schulbehörde vorgesehen werden.
(2) Als Formen der Zusammenarbeit im Sinne des Abs. 1 können an den Berufsschulen Schulausschüsse und an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Kuratorien geschaffen werden, denen außer dem Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Schüler der betreffenden Schule sowie der Erziehungsberechtigten von Schülern dieser Schule, Vertreter des Schulerhalters, der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und sonstiger interessierter Einrichtungen angehören.
Schulkooperationen
§ 65a. (1) Zum Zweck der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten können im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.
(2) Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen haben die bestehende Rechtslage zu beachten und sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde erster Instanz ist ermächtigt, Kooperationsvereinbarungen auch mit Wirkung für Dritte aufzuheben, wenn diese der Rechtslage zuwiderlaufen.
Schulkooperationen
§ 65a. (1) Zum Zweck der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten können im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.
(2) Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen haben die bestehende Rechtslage zu beachten und sind der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die zuständige Schulbehörde ist ermächtigt, Kooperationsvereinbarungen auch mit Wirkung für Dritte aufzuheben, wenn diese der Rechtslage zuwiderlaufen.
Schulkooperationen
§ 65a. (1) Zum Zweck der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten sowie insgesamt zum Zweck der besseren Umsetzung der in § 2 des Schulorganisationsgesetzes festgelegten Aufgaben der österreichischen Schule können im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.
(2) Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen haben die bestehende Rechtslage zu beachten und sind der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die zuständige Schulbehörde ist ermächtigt, Kooperationsvereinbarungen auch mit Wirkung für Dritte aufzuheben, wenn diese der Rechtslage zuwiderlaufen.
ABSCHNITT
SCHULÄRZTLICHE BETREUUNG
Schulgesundheitspflege
§ 66. (1) Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.
(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich - abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung - einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung des Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, ist der Schüler hievon vom Schularzt in Kenntnis zu setzen.
(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- und Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
(4) Soweit Verordnungen auf Grund der Abs. 1 bis 3 nicht von den dem Bundesminister für Unterricht und Kunst unterstehenden Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind sie vom Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu erlassen.
ABSCHNITT
SCHULÄRZTLICHE BETREUUNG
Schulgesundheitspflege
§ 66. (1) Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.
(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich - abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung - einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung des Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, ist der Schüler hievon vom Schularzt in Kenntnis zu setzen.
(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- und Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
(4) Soweit Verordnungen auf Grund der Abs. 1 bis 3 nicht von den dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unterstehenden Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind sie vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassen.
ABSCHNITT
SCHULÄRZTLICHE BETREUUNG
Schulgesundheitspflege
§ 66. (1) Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.
(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich - abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung - einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung des Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, ist der Schüler hievon vom Schularzt in Kenntnis zu setzen.
(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- und Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
(4) Soweit Verordnungen auf Grund der Abs. 1 bis 3 nicht von den dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unterstehenden Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind sie vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu erlassen.
ABSCHNITT
SCHULÄRZTLICHE BETREUUNG
Schulgesundheitspflege
§ 66. (1) Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.
(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich - abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung - einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung des Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, ist der Schüler hievon vom Schularzt in Kenntnis zu setzen.
(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- und Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
(4) Soweit Verordnungen auf Grund der Abs. 1 bis 3 nicht von den dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unterstehenden Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind sie vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erlassen.
ABSCHNITT
SCHULÄRZTLICHE BETREUUNG
Schulgesundheitspflege
§ 66. (1) Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.
(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich - abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung - einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung des Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, ist der Schüler hievon vom Schularzt in Kenntnis zu setzen.
(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- und Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
(4) Soweit Verordnungen auf Grund der Abs. 1 bis 3 nicht von den dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur unterstehenden Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind sie vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit zu erlassen.
Abkürzung
SchUG
ABSCHNITT
SCHULÄRZTLICHE BETREUUNG
Schulgesundheitspflege
§ 66. (1) Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.
(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung des Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, ist der Schüler hievon vom Schularzt in Kenntnis zu setzen.
(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- und Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
(4) Soweit Verordnungen auf Grund der Abs. 1 bis 3 nicht von den dem Bundesminister für Bildung und Frauen unterstehenden Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind sie vom Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit zu erlassen.
Abkürzung
SchUG
Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nach § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 durch Lehrpersonen
§ 66b. (1) Die Ausübung einzelner gemäß § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, übertragener ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen, in Bezug auf Schülerinnen und Schüler, die an einer Schule im Sinne dieses Bundesgesetzes in deren Obhut stehen, gilt als Ausübung von deren Dienstpflichten. Die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten gemäß § 50a ÄrzteG 1998 durch Lehrpersonen erfolgt auf freiwilliger Basis und darf Lehrpersonen nicht angeordnet werden. Neben der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 ist zusätzlich die Zustimmung der einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. des einsichts- und urteilsfähigen Schülers (§ 173 ABGB) oder bei einer nicht einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. einem nicht einsichts- und urteilsfähigen Schüler deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Im Übrigen dürfen Lehrpersonen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten Schülerinnen und Schülern gegenüber nur dann medizinische Tätigkeiten erbringen, wenn es sich um Tätigkeiten, die jeder Laie erbringen darf, oder um einen Notfall handelt.
Abkürzung
SchUG
ABSCHNITT
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Vertretung durch die Erziehungsberechtigten
§ 67. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes werden Schüler (Prüfungskandidaten), die nicht eigenberechtigt sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.
Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Schülers
§ 68. Ab der 9. Schulstufe ist der nichteigenberechtigte Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird. Die Kenntnisnahme hat an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu entfallen. Die Erziehungsberechtigten können durch Erklärung dem Klassenvorstand gegenüber auf die Kenntnisnahme in allen oder einzelnen in lit. a bis w genannten Angelegenheiten schriftlich verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich widerrufen. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 27 lit. a; BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 41)
Ansuchen um Befreiung vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände (§ 4 Abs. 4),
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Herbsttermin oder zu einem späteren Zeitpunkt (§ 6 Abs. 3), (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 42)
Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 3, (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 42)
Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen, späterer Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes, Weiterführen oder Wechsel des bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstandes bzw. der bisher besuchten Fremdsprache anläßlich des Übertrittes in eine andere Schule, Stellung eines Ansuchens um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 11 Abs. 1 und 3 bis 7), (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 42)
Antrag, Anmeldung und Abmeldung betreffend Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen sowie am Förderunterricht (§ 12 Abs. 1, 3, 4 und 6 bis 8), (BGBl. Nr. 143/1980, Art. I Z 4; BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 42)
Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a), (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 42)
Antrag betreffend Beurteilung fremdsprachiger Schüler (§ 18 Abs. 12), (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 43)
Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung (§ 20 Abs. 3),
Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4),
Verlangen auf Ausstellung eines vorläufigen Jahreszeugnisses (§ 22 Abs. 5),
Verlangen auf Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung (§§ 22 Abs. 10 und 24 Abs. 1),
Antrag auf Beurteilung der Leistungen in den besuchten Unterrichtsgegenständen (§ 24 Abs. 2),
Ansuchen um Aufnahme in die übernächste Schulstufe (§ 26 Abs. 1),
Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2),
Ansuchen um Aufschub der Aufnahmsprüfung anläßlich des Übertrittes in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§ 29 Abs. 5, auch im Zusammenhalt mit § 30),
Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluß einer höheren Schule (§ 32 Abs. 8),
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung im ersten Nebentermin (§ 36 Abs. 5),
Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung oder eines Teiles der genannten Prüfungen (§ 40),
Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 1) und Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2,
Ansuchen um Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung (§ 42 Abs. 5), Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der im § 42 Abs. 12 genannten Prüfungen, (BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 39)
Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 3 und 4),
Ansuchen um Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 1), (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 27 lit. c)
Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 76 Abs. 1), (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 27 lit. d)
Zustimmung zur Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe gemäß § 31c Abs. 3 letzter Satz.
Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Schülers
§ 68. Ab der 9. Schulstufe ist der nichteigenberechtigte Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird. Die Kenntnisnahme hat an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu entfallen. Die Erziehungsberechtigten können durch Erklärung dem Klassenvorstand gegenüber auf die Kenntnisnahme in allen oder einzelnen in lit. a bis w genannten Angelegenheiten schriftlich verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich widerrufen.
Ansuchen um Befreiung vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände (§ 4 Abs. 4),
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Herbsttermin oder zu einem späteren Zeitpunkt (§ 6 Abs. 3),
Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 3,
Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen, späterer Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes, Weiterführen oder Wechsel des bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstandes bzw. der bisher besuchten Fremdsprache anläßlich des Übertrittes in eine andere Schule, Stellung eines Ansuchens um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 11 Abs. 1 und 3 bis 7),
Antrag, Anmeldung und Abmeldung betreffend Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen sowie am Förderunterricht (§ 12 Abs. 1, 3, 4 und 6 bis 8),
Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a),
Antrag betreffend Beurteilung fremdsprachiger Schüler (§ 18 Abs. 12),
Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung (§ 20 Abs. 3),
Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4),
Verlangen auf Ausstellung eines vorläufigen Jahreszeugnisses (§ 22 Abs. 5),
Verlangen auf Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung (§§ 22 Abs. 10 und 24 Abs. 1),
Antrag auf Beurteilung der Leistungen in den besuchten Unterrichtsgegenständen (§ 24 Abs. 2),
Ansuchen um Aufnahme in die übernächste Schulstufe (§ 26 Abs. 1),
Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2),
Ansuchen um Aufschub der Aufnahmsprüfung anläßlich des Übertrittes in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§ 29 Abs. 5, auch im Zusammenhalt mit § 30),
Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluß einer höheren Schule (§ 32 Abs. 8),
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung, der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung im ersten Nebentermin (§ 36 Abs. 7),
Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung, der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung oder eines Teiles der genannten Prüfungen (§ 40),
Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Reife- und Diplomprüfung (§ 41 Abs. 1) und Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2,
Ansuchen um Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung (§ 42 Abs. 5), Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der im § 42 Abs. 12 genannten Prüfungen,
Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 3 und 4),
Ansuchen um Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 1),
Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 76 Abs. 1),
Zustimmung zur Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe gemäß § 31c Abs. 3 letzter Satz.
Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Schülers
§ 68. Ab der 9. Schulstufe ist der nichteigenberechtigte Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird. Die Kenntnisnahme hat an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu entfallen. Die Erziehungsberechtigten können durch Erklärung dem Klassenvorstand gegenüber auf die Kenntnisnahme in allen oder einzelnen in lit. a bis w genannten Angelegenheiten schriftlich verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich widerrufen.
Ansuchen um Befreiung vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände (§ 4 Abs. 4),
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Herbsttermin oder zu einem späteren Zeitpunkt (§ 6 Abs. 3),
Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 3,
Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen, späterer Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes, Weiterführen oder Wechsel des bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstandes bzw. der bisher besuchten Fremdsprache anläßlich des Übertrittes in eine andere Schule, Stellung eines Ansuchens um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 11 Abs. 1 und 3 bis 7),
Antrag, Anmeldung und Abmeldung betreffend Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen sowie am Förderunterricht (§ 12 Abs. 1, 3, 4 und 6 bis 8),
Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a),
Antrag betreffend Beurteilung fremdsprachiger Schüler (§ 18 Abs. 12),
Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung (§ 20 Abs. 3),
Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4),
Verlangen auf Ausstellung eines vorläufigen Jahreszeugnisses (§ 22 Abs. 5),
Verlangen auf Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung (§§ 22 Abs. 10 und 24 Abs. 1),
Antrag auf Beurteilung der Leistungen in den besuchten Unterrichtsgegenständen (§ 24 Abs. 2),
Ansuchen um Aufnahme in die übernächste Schulstufe (§ 26 Abs. 1),
Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2),
Ansuchen um Aufschub der Aufnahmsprüfung anläßlich des Übertrittes in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§ 29 Abs. 5, auch im Zusammenhalt mit § 30),
Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluß einer höheren Schule (§ 32 Abs. 8),
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung
Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung oder der Abschlußprüfung oder eines Teiles der genannten Prüfungen (§ 40),
Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Reife- und Diplomprüfung (§ 41 Abs. 1) und Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2,
Ansuchen um Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung (§ 42 Abs. 5), Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der im § 42 Abs. 12 genannten Prüfungen,
Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 3 und 4),
Ansuchen um Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 1),
Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 76 Abs. 1),
Zustimmung zur Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe gemäß § 31c Abs. 3 letzter Satz.
Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Schülers
§ 68. Ab der 9. Schulstufe ist der nichteigenberechtigte Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird. Die Kenntnisnahme hat an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu entfallen. Die Erziehungsberechtigten können durch Erklärung dem Klassenvorstand gegenüber auf die Kenntnisnahme in allen oder einzelnen in lit. a bis w genannten Angelegenheiten schriftlich verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich widerrufen.
Ansuchen um Befreiung vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände (§ 4 Abs. 4),
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Herbsttermin oder zu einem späteren Zeitpunkt (§ 6 Abs. 3),
Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 3,
Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen, späterer Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes, Weiterführen oder Wechsel des bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstandes bzw. der bisher besuchten Fremdsprache anläßlich des Übertrittes in eine andere Schule, Stellung eines Ansuchens um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 11 Abs. 1 und 3 bis 7),
Antrag, Anmeldung und Abmeldung betreffend Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen sowie am Förderunterricht (§ 12 Abs. 1, 3, 4 und 6 bis 8),
Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a),
Antrag betreffend Beurteilung fremdsprachiger Schüler (§ 18 Abs. 12),
Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung sowie Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3),
Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4),
Verlangen auf Ausstellung eines vorläufigen Jahreszeugnisses (§ 22 Abs. 5),
Verlangen auf Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung (§§ 22 Abs. 10 und 24 Abs. 1),
Antrag auf Beurteilung der Leistungen in den besuchten Unterrichtsgegenständen (§ 24 Abs. 2),
Ansuchen um Aufnahme in die übernächste Schulstufe (§ 26 Abs. 1),
Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2),
Ansuchen um Aufschub der Aufnahmsprüfung anläßlich des Übertrittes in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§ 29 Abs. 5, auch im Zusammenhalt mit § 30),
Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluß einer höheren Schule (§ 32 Abs. 8),
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung oder der Abschlußprüfung im ersten Nebentermin (§ 36 Abs. 7),
Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung oder der Abschlußprüfung oder eines Teiles der genannten Prüfungen (§ 40),
Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Reife- und Diplomprüfung (§ 41 Abs. 1) und Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2,
Ansuchen um Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung (§ 42 Abs. 5), Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der im § 42 Abs. 12 genannten Prüfungen,
Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 3 und 4),
Ansuchen um Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 1),
Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 76 Abs. 1),
Zustimmung zur Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe gemäß § 31c Abs. 3 letzter Satz.
Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Schülers
§ 68. Ab der 9. Schulstufe ist der nichteigenberechtigte Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird. Die Kenntnisnahme hat an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu entfallen. Die Erziehungsberechtigten können durch Erklärung dem Klassenvorstand gegenüber auf die Kenntnisnahme in allen oder einzelnen in lit. a bis w genannten Angelegenheiten schriftlich verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich widerrufen.
Ansuchen um Befreiung vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände (§ 4 Abs. 4),
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Herbsttermin oder zu einem späteren Zeitpunkt (§ 6 Abs. 3),
Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 3,
Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen, späterer Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes, Weiterführen oder Wechsel des bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstandes bzw. der bisher besuchten Fremdsprache anläßlich des Übertrittes in eine andere Schule, Stellung eines Ansuchens um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 11 Abs. 1 und 3 bis 7),
Antrag, Anmeldung und Abmeldung betreffend Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen sowie am Förderunterricht (§ 12 Abs. 1, 3, 4 und 6 bis 8),
Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a),
Antrag betreffend Beurteilung fremdsprachiger Schüler (§ 18 Abs. 12),
Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung sowie Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3),
Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4),
Verlangen auf Ausstellung eines vorläufigen Jahreszeugnisses (§ 22 Abs. 5),
Verlangen auf Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung (§§ 22 Abs. 10 und 24 Abs. 1),
Antrag auf Beurteilung der Leistungen in den besuchten Unterrichtsgegenständen (§ 24 Abs. 2),
Ansuchen um Aufnahme in die übernächste Schulstufe (§ 26 Abs. 1),
Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2),
Ansuchen um Aufschub der Aufnahmsprüfung anläßlich des Übertrittes in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§ 29 Abs. 5, auch im Zusammenhalt mit § 30),
Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluss einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule (§ 32 Abs. 8),
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung oder der Abschlußprüfung im ersten Nebentermin (§ 36 Abs. 7),
Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung oder der Abschlußprüfung oder eines Teiles der genannten Prüfungen (§ 40),
Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 1) und Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2,
Ansuchen um Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung (§ 42 Abs. 5), Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der im § 42 Abs. 12 genannten Prüfungen,
Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 3 und 4),
Ansuchen um Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 1),
Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 76 Abs. 1),
Zustimmung zur Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe gemäß § 31c Abs. 2 letzter Satz.
Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Schülers
§ 68. Ab der 9. Schulstufe ist der nichteigenberechtigte Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird. Die Kenntnisnahme hat an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu entfallen. Die Erziehungsberechtigten können durch Erklärung dem Klassenvorstand gegenüber auf die Kenntnisnahme in allen oder einzelnen in lit. a bis w genannten Angelegenheiten schriftlich verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich widerrufen.
Ansuchen um Befreiung vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände (§ 4 Abs. 4),
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Herbsttermin oder zu einem späteren Zeitpunkt (§ 6 Abs. 3),
Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 3,
Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen, späterer Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes, Weiterführen oder Wechsel des bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstandes bzw. der bisher besuchten Fremdsprache anläßlich des Übertrittes in eine andere Schule, Stellung eines Ansuchens um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 11 Abs. 1 und 3 bis 7),
Antrag, Anmeldung und Abmeldung betreffend Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen sowie am Förderunterricht (§ 12 Abs. 1, 3, 4 und 6 bis 8),
Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a),
Antrag betreffend Beurteilung fremdsprachiger Schüler (§ 18 Abs. 12),
Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung sowie Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3),
Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4),
Verlangen auf Ausstellung eines vorläufigen Jahreszeugnisses (§ 22 Abs. 5),
Verlangen auf Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung (§§ 22 Abs. 10 und 24 Abs. 1),
Antrag auf Beurteilung der Leistungen in den besuchten Unterrichtsgegenständen (§ 24 Abs. 2),
Ansuchen um Aufnahme in die übernächste Schulstufe (§ 26 Abs. 1),
Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2),
Ansuchen um Aufschub der Aufnahmsprüfung anläßlich des Übertrittes in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§ 29 Abs. 5, auch im Zusammenhalt mit § 30),
Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluss einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule (§ 32 Abs. 8),
Ansuchen um Bewilligung zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung in dem dem Haupttermin nächstfolgenden Termin (§ 36a Abs. 3),
Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (§ 40),
Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 1) und Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2,
Ansuchen um Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung (§ 42 Abs. 5), Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der im § 42 Abs. 12 genannten Prüfungen,
Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 3 und 4),
Ansuchen um Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 1),
Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 76 Abs. 1),
Zustimmung zur Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe gemäß § 31c Abs. 2 letzter Satz.
Abkürzung
SchUG
Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Schülers
§ 68. Ab der 9. Schulstufe ist der nichteigenberechtigte Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird. Die Kenntnisnahme hat an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu entfallen. Die Erziehungsberechtigten können durch Erklärung dem Klassenvorstand gegenüber auf die Kenntnisnahme in allen oder einzelnen in lit. a bis w genannten Angelegenheiten schriftlich verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich widerrufen.
Ansuchen um Befreiung vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände (§ 4 Abs. 4),
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Herbsttermin oder zu einem späteren Zeitpunkt (§ 6 Abs. 3),
Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 3,
Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen, späterer Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes, Weiterführen oder Wechsel des bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstandes bzw. der bisher besuchten Fremdsprache anläßlich des Übertrittes in eine andere Schule, Stellung eines Ansuchens um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 11 Abs. 1 und 3 bis 7),
Antrag, Anmeldung und Abmeldung betreffend Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen sowie am Förderunterricht (§ 12 Abs. 1, 4 und 6 bis 8),
Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a),
Antrag betreffend Beurteilung fremdsprachiger Schüler (§ 18 Abs. 12),
Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung sowie Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3),
Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4),
Verlangen auf Ausstellung eines vorläufigen Jahreszeugnisses (§ 22 Abs. 5),
Verlangen auf Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung (§§ 22 Abs. 10 und 24 Abs. 1),
Antrag auf Beurteilung der Leistungen in den besuchten Unterrichtsgegenständen (§ 24 Abs. 2),
Ansuchen um Aufnahme in die übernächste Schulstufe (§ 26 Abs. 1),
Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2),
Ansuchen um Aufschub der Aufnahmsprüfung anläßlich des Übertrittes in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§ 29 Abs. 5, auch im Zusammenhalt mit § 30),
Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluss einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule (§ 32 Abs. 8),
Ansuchen um Bewilligung zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung in dem dem Haupttermin nächstfolgenden Termin (§ 36a Abs. 3),
Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (§ 40),
Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 1) und Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2,
Ansuchen um Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung (§ 42 Abs. 5), Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der im § 42 Abs. 12 genannten Prüfungen,
Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 3 und 4),
Ansuchen um Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 1),
Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 76 Abs. 1),
Zustimmung zur Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe gemäß § 31c Abs. 2 letzter Satz.
Abkürzung
SchUG
Untätigbleiben des nichteigenberechtigten Schülers
§ 69. Macht der nichteigenberechtigte Schüler von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im § 68 angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des § 68, in denen Handlungen des nichteigenberechtigten Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend; dies gilt nicht für die Anmeldung zur Teilnahme am Freigegenstand Religion an Berufsschulen.
Verfahren
§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes andere Organe als die Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) berufen sind, sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Abs. 2 bis 4 anzuwenden:
Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),
Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),
Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen sowie Förderunterricht (§§ 11, 12),
Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,
Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),
Zulassung zu Reifeprüfungen, Reife- und Befähigungsprüfungen, Befähigungsprüfungen, Abschlußprüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen (auch im Wege von Externistenprüfungen) (§§ 36, 40 bis 42),
Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 4),
Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).
(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
Datum der Entscheidung;
die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Verfahren
§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes andere Organe als die Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) berufen sind, sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Abs. 2 bis 4 anzuwenden:
Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),
Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),
Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen sowie Förderunterricht (§§ 11, 12),
Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4),
Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,
Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),
Zulassung zu Reifeprüfungen, Reife- und Befähigungsprüfungen, Befähigungsprüfungen, Abschlußprüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen (auch im Wege von Externistenprüfungen) (§§ 36, 40 bis 42),
Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 4),
Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).
(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
Datum der Entscheidung;
die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Verfahren
§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes andere Organe als die Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) berufen sind, sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Abs. 2 bis 4 anzuwenden:
Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),
Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),
Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes sowie des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulen (§§ 11, 12, 12a),
Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4),
Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,
Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),
Zulassung zu Reifeprüfungen, Reife- und Befähigungsprüfungen, Befähigungsprüfungen, Abschlußprüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen (auch im Wege von Externistenprüfungen) (§§ 36, 40 bis 42),
Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 4),
Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).
(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
Datum der Entscheidung;
die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Verfahren
§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes andere Organe als die Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) berufen sind, sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Abs. 2 bis 4 anzuwenden:
Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),
Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),
Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes sowie des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulen (§§ 11, 12, 12a),
Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),
Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,
Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),
Zulassung zu Reifeprüfungen, Reife- und Befähigungsprüfungen, Befähigungsprüfungen, Abschlußprüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen (auch im Wege von Externistenprüfungen) (§§ 36, 40 bis 42),
Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 4),
Fernbleiben von der Schule (§ 45),
Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).
(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
Datum der Entscheidung;
die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Verfahren
§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes andere Organe als die Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) berufen sind, sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Abs. 2 bis 4 anzuwenden:
Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),
Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),
Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes sowie des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulen (§§ 11, 12, 12a),
Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),
Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,
Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),
Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),
Zulassung zu Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Befähigungsprüfungen, Abschlußprüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36, 40 bis 42),
Fernbleiben von der Schule (§ 45),
Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).
(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
Datum der Entscheidung;
die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Verfahren
§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes andere Organe als die Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) berufen sind, sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Abs. 2 bis 4 anzuwenden:
Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),
Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),
Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes sowie des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulen (§§ 11, 12, 12a),
Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),
Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,
Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),
Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),
Zulassung zu Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Abschlußprüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36, 40 bis 42),
Fernbleiben von der Schule (§ 45),
Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).
(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
Datum der Entscheidung;
die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Verfahren
§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes andere Organe als die Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) berufen sind, sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Abs. 2 bis 4 anzuwenden:
Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),
Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),
Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes sowie des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulen (§§ 11, 12, 12a),
Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),
Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,
Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),
Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),
Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),
Fernbleiben von der Schule (§ 45),
Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).
(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
Datum der Entscheidung;
die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Abs. 1 lit. c: Tritt mit Ablauf des 14. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5).
Verfahren
§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes andere Organe als die Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) berufen sind, sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Abs. 2 bis 4 anzuwenden:
Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),
Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),
Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes sowie des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulen (§§ 11, 12, 12a),
Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),
Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,
Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),
Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),
Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),
Fernbleiben von der Schule (§ 45),
Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).
(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(2a) Das verfahrensleitende Organ hat von den Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten abzuweichen, wenn dies für Körper- oder Sinnesbehinderte, die am Verfahren beteiligt sind, erforderlich ist.
(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
Datum der Entscheidung;
die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Abs. 1 lit. c: Tritt mit 15. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5).
Verfahren
§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes andere Organe als die Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) berufen sind, sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Abs. 2 bis 4 anzuwenden:
Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),
Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),
Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester (§§ 11, 12, 12a, 26b, 26c),
Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),
Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,
Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),
Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),
Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),
Fernbleiben von der Schule (§ 45),
Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).
(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(2a) Das verfahrensleitende Organ hat von den Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten abzuweichen, wenn dies für Körper- oder Sinnesbehinderte, die am Verfahren beteiligt sind, erforderlich ist.
(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
Datum der Entscheidung;
die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Abs. 1 lit. c: Tritt mit Ablauf des 14. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5).
Verfahren
§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:
Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),
Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),
Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes sowie des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulen (§§ 11, 12, 12a),
Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),
Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,
Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),
g) (Anm.: tritt mit 1.9.2017 in Kraft)
Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),
Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),
Fernbleiben von der Schule (§ 45),
Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).
(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(2a) Das verfahrensleitende Organ hat von den Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten abzuweichen, wenn dies für Körper- oder Sinnesbehinderte, die am Verfahren beteiligt sind, erforderlich ist.
(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
Datum der Entscheidung;
die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Abs. 1 lit. c: Tritt mit 15. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5).
Verfahren
§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:
Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),
Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),
Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester (§§ 11, 12, 12a, 26b, 26c),
Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),
Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,
Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),
Maßnahmen der Begabungsförderung (§§ 26, 26a, 26b, 26c),
Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),
Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),
Fernbleiben von der Schule (§ 45),
Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).
(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(2a) Das verfahrensleitende Organ hat von den Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten abzuweichen, wenn dies für Körper- oder Sinnesbehinderte, die am Verfahren beteiligt sind, erforderlich ist.
(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
Datum der Entscheidung;
die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Abkürzung
SchUG
Abs. 1 lit. c: Tritt mit 15. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5).
Verfahren
§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:
Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),
Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),
Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester (§§ 11, 12, 12a, 26b, 26c),
Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),
Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,
Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),
Maßnahmen der Begabungsförderung (§§ 26, 26a, 26b, 26c),
Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),
Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),
Fernbleiben von der Schule (§ 45),
Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).
(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(2a) Das verfahrensleitende Organ hat von den Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten abzuweichen, wenn dies für Körper- oder Sinnesbehinderte, die am Verfahren beteiligt sind, erforderlich ist.
(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
Datum der Entscheidung;
die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Abs. 1 lit. c: Tritt mit Ablauf des 14. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5).
Verfahren
§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:
Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),
Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),
Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes sowie des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulen (§§ 11, 12, 12a),
Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),
Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,
Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),
Maßnahmen der Begabungsförderung (§§ 26, 26a, 26b, 26c),
Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),
Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),
Fernbleiben von der Schule (§ 45),
Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).
(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(2a) Das verfahrensleitende Organ hat von den Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten abzuweichen, wenn dies für Körper- oder Sinnesbehinderte, die am Verfahren beteiligt sind, erforderlich ist.
(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
Datum der Entscheidung;
die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Berufung
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
daß der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),
daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 7),
daß eine Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, eine Befähigungsprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
(3) Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend'' stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend'' lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, daß die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und für den Fall, daß eine rechtzeitige ordnungsgemäße Zusammensetzung der Prüfungskommission nicht möglich ist, der Vorsitzende einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(6) Der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend'' lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) Im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz darf eine kommissionelle Prüfung im Sinne der Abs. 4 und 5 nicht wiederholt werden.
(8) In den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 lit. c und d ist gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. a, b und e und in allen Fällen der Beendigung des Schulbesuches (§ 33) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(9) Gegen Entscheidungen, die weder im Abs. 1 noch im Abs. 2 genannt werden, noch in erster Instanz von einer Schulbehörde zu treffen sind, ist eine Berufung nicht zulässig.
Berufung
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
daß der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),
daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 7),
daß eine Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, eine Befähigungsprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
(3) Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend'' stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend'' lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, daß die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und für den Fall, daß eine rechtzeitige ordnungsgemäße Zusammensetzung der Prüfungskommission nicht möglich ist, der Vorsitzende einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(6) Der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend'' lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) Im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz darf eine kommissionelle Prüfung im Sinne der Abs. 4 und 5 nicht wiederholt werden.
(8) In den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 lit. a, lit. b nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen oder nach Ablegung einer Nachtragsprüfung, lit. c und lit. d ist gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. b (sofern nicht der erste Satz Anwendung findet) und lit. e sowie in den Fällen der Beendigung des Schulbesuches (§ 33) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(9) Gegen Entscheidungen, die weder im Abs. 1 noch im Abs. 2 genannt werden, noch in erster Instanz von einer Schulbehörde zu treffen sind, ist eine Berufung nicht zulässig.
Berufung
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
daß der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),
daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 7),
daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Befähigungsprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
(3) Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend'' stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend'' lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, daß die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und für den Fall, daß eine rechtzeitige ordnungsgemäße Zusammensetzung der Prüfungskommission nicht möglich ist, der Vorsitzende einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(6) Der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend'' lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) Im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz darf eine kommissionelle Prüfung im Sinne der Abs. 4 und 5 nicht wiederholt werden.
(8) In den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 lit. a, lit. b nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen oder nach Ablegung einer Nachtragsprüfung, lit. c und lit. d ist gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. b (sofern nicht der erste Satz Anwendung findet) und lit. e sowie in den Fällen der Beendigung des Schulbesuches (§ 33) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(9) Gegen Entscheidungen, die weder im Abs. 1 noch im Abs. 2 genannt werden, noch in erster Instanz von einer Schulbehörde zu treffen sind, ist eine Berufung nicht zulässig.
Berufung
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
daß der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),
daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 7),
daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
(3) Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend'' stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend'' lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, daß die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und für den Fall, daß eine rechtzeitige ordnungsgemäße Zusammensetzung der Prüfungskommission nicht möglich ist, der Vorsitzende einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(6) Der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend'' lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) Im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz darf eine kommissionelle Prüfung im Sinne der Abs. 4 und 5 nicht wiederholt werden.
(8) In den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 lit. a, lit. b nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen oder nach Ablegung einer Nachtragsprüfung, lit. c und lit. d ist gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. b (sofern nicht der erste Satz Anwendung findet) und lit. e sowie in den Fällen der Beendigung des Schulbesuches (§ 33) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(9) Gegen Entscheidungen, die weder im Abs. 1 noch im Abs. 2 genannt werden, noch in erster Instanz von einer Schulbehörde zu treffen sind, ist eine Berufung nicht zulässig.
Berufung
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),
daß der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),
daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 7),
daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
(3) Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend'' stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend'' lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
(6) Der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend'' lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) Im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz darf eine kommissionelle Prüfung im Sinne der Abs. 4 und 5 nicht wiederholt werden.
(8) In den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 lit. a, lit. b, lit. c nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfung(en) oder nach Ablegung einer Nachtragsprüfung, lit. d und lit. e ist gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c (sofern nicht der erste Satz Anwendung findet) und lit. f sowie in den Fällen der Beendigung des Schulbesuches (§ 33) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(9) Gegen Entscheidungen, die weder im Abs. 1 noch im Abs. 2 genannt werden, noch in erster Instanz von einer Schulbehörde zu treffen sind, ist eine Berufung nicht zulässig.
Berufung
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),
daß der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),
daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 7),
daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
(3) Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend'' stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend'' lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, daß die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und für den Fall, daß eine rechtzeitige ordnungsgemäße Zusammensetzung der Prüfungskommission nicht möglich ist, der Vorsitzende einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(6) Der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend'' lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) Im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz darf eine kommissionelle Prüfung im Sinne der Abs. 4 und 5 nicht wiederholt werden.
(8) In den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 lit. a, lit. b, lit. c nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfung(en) oder nach Ablegung einer Nachtragsprüfung, lit. d und lit. e ist gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c (sofern nicht der erste Satz Anwendung findet) und lit. f sowie in den Fällen der Beendigung des Schulbesuches (§ 33) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(9) Gegen Entscheidungen, die weder im Abs. 1 noch im Abs. 2 genannt werden, noch in erster Instanz von einer Schulbehörde zu treffen sind, ist eine Berufung nicht zulässig.
Berufung
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich (nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),
daß der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),
daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),
daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
(3) Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend” stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
(6) Der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend” lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) Im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz darf eine kommissionelle Prüfung im Sinne der Abs. 4 und 5 nicht wiederholt werden.
(8) In den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 lit. a, lit. b, lit. c nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfung(en) oder nach Ablegung einer Nachtragsprüfung, lit. d und lit. e ist gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c (sofern nicht der erste Satz Anwendung findet) und lit. f sowie in den Fällen der Beendigung des Schulbesuches (§ 33) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(9) Gegen Entscheidungen, die weder im Abs. 1 noch im Abs. 2 genannt werden, noch in erster Instanz von einer Schulbehörde zu treffen sind, ist eine Berufung nicht zulässig.
Berufung
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich (nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),
daß der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),
daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),
daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
(3) Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend” stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
(6) Der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend” lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) Im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz darf eine kommissionelle Prüfung im Sinne der Abs. 4 und 5 nicht wiederholt werden.
(8) In den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 lit. a, lit. b, lit. c nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfung(en) oder nach Ablegung einer Nachtragsprüfung, lit. d, lit. e und lit. g ist gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c (sofern nicht der erste Satz Anwendung findet) und lit. f sowie in den Fällen der Beendigung des Schulbesuches (§ 33) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(9) Gegen Entscheidungen, die weder im Abs. 1 noch im Abs. 2 genannt werden, noch in erster Instanz von einer Schulbehörde zu treffen sind, ist eine Berufung nicht zulässig.
Berufung
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich (nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),
daß der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),
daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),
daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 37 Abs. 5, 38, 41, 42) ,
dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
(3) Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend” stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
(6) Der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend” lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) Im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz darf eine kommissionelle Prüfung im Sinne der Abs. 4 und 5 nicht wiederholt werden.
(8) In den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 lit. a, lit. b, lit. c nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfung(en) oder nach Ablegung einer Nachtragsprüfung, lit. d, lit. e und lit. g ist gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c (sofern nicht der erste Satz Anwendung findet) und lit. f sowie in den Fällen der Beendigung des Schulbesuches (§ 33) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(9) Gegen Entscheidungen, die weder im Abs. 1 noch im Abs. 2 genannt werden, noch in erster Instanz von einer Schulbehörde zu treffen sind, ist eine Berufung nicht zulässig.
Abs. 2 lit. f: Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Berufung
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich (nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),
daß der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),
daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),
daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42) ,
dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
(3) Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend” stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
(6) Der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend” lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) Im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz darf eine kommissionelle Prüfung im Sinne der Abs. 4 und 5 nicht wiederholt werden.
(8) In den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 lit. a, lit. b, lit. c nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfung(en) oder nach Ablegung einer Nachtragsprüfung, lit. d, lit. e und lit. g ist gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c (sofern nicht der erste Satz Anwendung findet) und lit. f sowie in den Fällen der Beendigung des Schulbesuches (§ 33) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(9) Gegen Entscheidungen, die weder im Abs. 1 noch im Abs. 2 genannt werden, noch in erster Instanz von einer Schulbehörde zu treffen sind, ist eine Berufung nicht zulässig.
Abs. 2 lit. f: Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Berufung
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),
daß der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),
daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),
daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42) ,
dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
(3) Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend” stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
(6) Der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend” lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) Im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz darf eine kommissionelle Prüfung im Sinne der Abs. 4 und 5 nicht wiederholt werden.
(8) In den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 lit. a, lit. b, lit. c nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfung(en) oder nach Ablegung einer Nachtragsprüfung, lit. d, lit. e und lit. g ist gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c (sofern nicht der erste Satz Anwendung findet) und lit. f sowie in den Fällen der Beendigung des Schulbesuches (§ 33) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(9) Gegen Entscheidungen, die weder im Abs. 1 noch im Abs. 2 genannt werden, noch in erster Instanz von einer Schulbehörde zu treffen sind, ist eine Berufung nicht zulässig.
Abs. 2 lit. f: zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),
dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),
daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),
daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42) ,
dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend” stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend” lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die zuständige Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit „Nicht genügend” bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der zuständigen Schulbehörde zuzulassen.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.
Abs. 2 lit. f: zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),
dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),
daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),
daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42) ,
dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die zuständige Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit „Nicht genügend“ bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der zuständigen Schulbehörde zuzulassen.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.
Berufung
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),
daß der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),
daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),
daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42) ,
dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,
(3) Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend” stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
(6) Der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend” lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) Im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz darf eine kommissionelle Prüfung im Sinne der Abs. 4 und 5 nicht wiederholt werden.
(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit „Nicht genügend” bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.
(8) In den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 lit. a, lit. b, lit. c nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfung(en) oder nach Ablegung einer Nachtragsprüfung, lit. d, lit. e, lit. g und lit. h ist gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c (sofern nicht der erste Satz Anwendung findet) und lit. f sowie in den Fällen der Beendigung des Schulbesuches (§ 33) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(9) Gegen Entscheidungen, die weder im Abs. 1 noch im Abs. 2 genannt werden, noch in erster Instanz von einer Schulbehörde zu treffen sind, ist eine Berufung nicht zulässig.
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),
dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),
daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),
daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42) ,
dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend” stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend” lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit „Nicht genügend” bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.
Abkürzung
SchUG
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),
dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),
daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),
daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42) ,
dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit „Nicht genügend“ bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.
Abkürzung
SchUG
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),
dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),
daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),
daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42) ,
dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,
ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit EMail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit „Nicht genügend“ bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.
Abkürzung
SchUG
Zustellung
§ 72. (1) Schriftliche Ausfertigungen von in den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 erlassenen Entscheidungen sind den Schülern, sofern sie jedoch nicht eigenberechtigt sind und Abs. 3 nicht anzuwenden ist, den Erziehungsberechtigten nachweislich zuzustellen.
(2) Die Zustellung an die Erziehungsberechtigten kann auch in der Weise erfolgen, daß die Ausfertigungen dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden und diese die Empfangnahme schriftlich bestätigen.
(3) Ist der Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln befugt (§ 68), so hat die Zustellung durch Übergabe der Ausfertigungen an ihn zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten können jedoch jeweils innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres verlangen, daß in diesen Fällen die Zustellung neben der Zustellung an den Schüler (Prüfungskandidaten) auch an sie zu erfolgen hat.
(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 28)
Entscheidungspflicht
§ 73. (1) In den Fällen des § 70 Abs. 1 haben die zuständigen Organe über Ansuchen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens vier Wochen nach deren Einlangen, in den Fällen des § 70 Abs. 1 lit. a spätestens zwei Wochen nach Erfüllung sämtlicher Aufnahmsvoraussetzungen, die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhalten dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die Schulbehörde erster Instanz über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.
(2) Die Fristen des Abs. 1 werden für die Dauer der Hauptferien, der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien und der Pfingstferien gehemmt.
(3) Die Schulbehörden haben über Ansuchen und Berufungen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.
(4) In den Fällen des § 71 Abs. 2 hat die Schulbehörde erster Instanz über die Berufung innerhalb von drei Wochen nach deren Einlangen bei der Schule die Entscheidung zu erlassen.
(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 28)
Entscheidungspflicht
§ 73. (1) In den Fällen des § 70 Abs. 1 haben die zuständigen Organe über Ansuchen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens vier Wochen nach deren Einlangen, in den Fällen des § 70 Abs. 1 lit. a spätestens zwei Wochen nach Erfüllung sämtlicher Aufnahmsvoraussetzungen, die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhalten dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die Schulbehörde erster Instanz über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.
(2) Die Fristen des Abs. 1 werden für die Dauer der Hauptferien, der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien und der Pfingstferien gehemmt.
(3) Die Schulbehörden haben über Ansuchen und Berufungen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.
(3a) Die Schulbehörden haben über Anträge auf Suspendierung gemäß § 49 Abs. 3 binnen zwei Tagen zu entscheiden.
(4) In den Fällen des § 71 Abs. 2 hat die Schulbehörde erster Instanz über die Berufung innerhalb von drei Wochen nach deren Einlangen bei der Schule die Entscheidung zu erlassen.
Abkürzung
SchUG
Entscheidungspflicht
§ 73. (1) In den Fällen des § 70 Abs. 1 haben die zuständigen Organe über Ansuchen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens vier Wochen nach deren Einlangen, in den Fällen des § 70 Abs. 1 lit. a spätestens zwei Wochen nach Erfüllung sämtlicher Aufnahmsvoraussetzungen, die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhalten dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die zuständige Schulbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der zuständigen Schulbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.
(2) Die Fristen des Abs. 1 werden für die Dauer der Hauptferien, der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien und der Pfingstferien gehemmt.
(3) Die Schulbehörden haben über Ansuchen und Widersprüche des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.
(3a) Die Schulbehörden haben über Anträge auf Suspendierung gemäß § 49 Abs. 3 binnen zwei Tagen zu entscheiden.
(4) In den Fällen des § 71 Abs. 2 hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen drei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen zwei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. Bis zur bescheidmäßigen Entscheidung der zuständigen Schulbehörde im Widerspruchsverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.
(5) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht beträgt vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.
Fristberechnung
§ 74. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(3) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(5) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(6) Durch dieses Bundesgesetz oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Nostrifikation ausländischer Zeugnisse
§ 75. (1) Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder über im Ausland abgelegte Prüfungen von Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland oder von österreichischen Staatsbürgern mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland sind auf deren Ansuchen vom Bundesminister für Unterricht und Kunst mit einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder die Ablegung von Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes als gleichwertig anzuerkennen (Nostrifikation), wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches erforderlich ist und die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Nostrifikation ist nicht erforderlich, wenn ein Schüler die Aufnahme in eine Schule anstrebt und die Ablegung von Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6) zulässig ist. Die Nostrifikation kann auch mit Zeugnissen von Schularten und mit Prüfungen, die nicht mehr bestehen, vorgenommen werden; ausgenommen davon ist eine Anerkennung als dem Zeugnis einer Lehrerbildungsanstalt gleichartig, soweit es sich um die Lehrbefähigung handelt.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
Geburtsurkunde;
bei österreichischen Staatsbürgern, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben, der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft, bei Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, der Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes im Inland;
Nachweise über den zurückgelegten Schulbesuch bzw. die abgelegten Prüfungen.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat zu prüfen, ob der Schulbesuch und die abgelegten Prüfungen den Anforderungen für ein Zeugnis entsprechen, mit dem die Gleichhaltung angestrebt wird.
(4) Soweit den Anforderungen nach Abs. 3 nur zum Teil entsprochen wird, ist die Nostrifikation vom erfolgreichen Besuch einzelner Schulstufen oder Unterrichtsgegenstände als außerordentlicher Schüler oder von der erfolgreichen Ablegung von Prüfungen abhängig zu machen. Auf diese Prüfungen ist § 42 sinngemäß anzuwenden.
(5) Nostrifizierte Zeugnisse gewähren die gleichen Berechtigungen wie Zeugnisse, mit denen sie gleichgehalten werden. Wenn die Anforderungen nach Abs. 3, allenfalls in Verbindung mit Abs. 4, zwar hinsichtlich der Bildungshöhe erfüllt sind, aber eine lehrplanmäßig gleiche Fachrichtung oder Form einer Schulart in Österreich nicht vorgesehen ist oder nicht alle Voraussetzungen für die mit einem gleichwertigen österreichischen Zeugnis verbundenen Berechtigungen gegeben sind, kann die Nostrifikation auch mit eingeschränkten Berechtigungen ausgesprochen werden.
(6) Die Nostrifikation ist auf dem Zeugnis oder einem damit fest verbundenen Anhang zu beurkunden. Wenn die Voraussetzungen für die Nostrifikation nicht gegeben sind, ist das Ansuchen abzuweisen.
(7) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Anerkennung von im Ausland erworbenen Zeugnissen werden hiedurch nicht berührt.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für den Besuch von Privatschulen mit ausländischem Lehrplan, die das Öffentlichkeitsrecht besitzen, und von Schulen, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in Österreich bestehen. Die Nostrifikation kann im Einzelfall oder - sofern dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist - durch Verordnung erfolgen. Bei Nostrifikation durch Verordnung kann ein diesbezüglicher Vermerk von der Schule in das betreffende Zeugnis aufgenommen werden.
Nostrifikation ausländischer Zeugnisse
§ 75. (1) Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder über im Ausland abgelegte Prüfungen von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder von österreichischen
Staatsbürgern mit Hauptwohnsitz im Ausland sind auf deren Ansuchen vom Bundesminister für Unterricht und Kunst mit einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder die Ablegung von Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes als gleichwertig anzuerkennen (Nostrifikation), wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches erforderlich ist und die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Nostrifikation ist nicht erforderlich, wenn ein Schüler die Aufnahme in eine Schule anstrebt und die Ablegung von Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6) zulässig ist. Die Nostrifikation kann auch mit Zeugnissen von Schularten und mit Prüfungen, die nicht mehr bestehen, vorgenommen werden; ausgenommen davon ist eine Anerkennung als dem Zeugnis einer Lehrerbildungsanstalt gleichartig, soweit es sich um die Lehrbefähigung handelt.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
Geburtsurkunde;
bei österreichischen Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft, bei Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, der Nachweis des Hauptwohnsitzes im Inland;
Nachweise über den zurückgelegten Schulbesuch bzw. die abgelegten Prüfungen.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat zu prüfen, ob der Schulbesuch und die abgelegten Prüfungen den Anforderungen für ein Zeugnis entsprechen, mit dem die Gleichhaltung angestrebt wird.
(4) Soweit den Anforderungen nach Abs. 3 nur zum Teil entsprochen wird, ist die Nostrifikation vom erfolgreichen Besuch einzelner Schulstufen oder Unterrichtsgegenstände als außerordentlicher Schüler oder von der erfolgreichen Ablegung von Prüfungen abhängig zu machen. Auf diese Prüfungen ist § 42 sinngemäß anzuwenden.
(5) Nostrifizierte Zeugnisse gewähren die gleichen Berechtigungen wie Zeugnisse, mit denen sie gleichgehalten werden. Wenn die Anforderungen nach Abs. 3, allenfalls in Verbindung mit Abs. 4, zwar hinsichtlich der Bildungshöhe erfüllt sind, aber eine lehrplanmäßig gleiche Fachrichtung oder Form einer Schulart in Österreich nicht vorgesehen ist oder nicht alle Voraussetzungen für die mit einem gleichwertigen österreichischen Zeugnis verbundenen Berechtigungen gegeben sind, kann die Nostrifikation auch mit eingeschränkten Berechtigungen ausgesprochen werden.
(6) Die Nostrifikation ist auf dem Zeugnis oder einem damit fest verbundenen Anhang zu beurkunden. Wenn die Voraussetzungen für die Nostrifikation nicht gegeben sind, ist das Ansuchen abzuweisen.
(7) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Anerkennung von im Ausland erworbenen Zeugnissen werden hiedurch nicht berührt.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für den Besuch von Privatschulen mit ausländischem Lehrplan, die das Öffentlichkeitsrecht besitzen, und von Schulen, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in Österreich bestehen. Die Nostrifikation kann im Einzelfall oder - sofern dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist - durch Verordnung erfolgen. Bei Nostrifikation durch Verordnung kann ein diesbezüglicher Vermerk von der Schule in das betreffende Zeugnis aufgenommen werden.
Nostrifikation ausländischer Zeugnisse
§ 75. (1) Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder über im Ausland abgelegte Prüfungen von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder von österreichischen
Staatsbürgern mit Hauptwohnsitz im Ausland sind auf deren Ansuchen vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder die Ablegung von Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes als gleichwertig anzuerkennen (Nostrifikation), wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches erforderlich ist und die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Nostrifikation ist nicht erforderlich, wenn ein Schüler die Aufnahme in eine Schule anstrebt und die Ablegung von Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6) zulässig ist. Die Nostrifikation kann auch mit Zeugnissen von Schularten und mit Prüfungen, die nicht mehr bestehen, vorgenommen werden; ausgenommen davon ist eine Anerkennung als dem Zeugnis einer Lehrerbildungsanstalt gleichartig, soweit es sich um die Lehrbefähigung handelt.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
Geburtsurkunde;
bei österreichischen Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft, bei Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, der Nachweis des Hauptwohnsitzes im Inland;
Nachweise über den zurückgelegten Schulbesuch bzw. die abgelegten Prüfungen.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat zu prüfen, ob der Schulbesuch und die abgelegten Prüfungen den Anforderungen für ein Zeugnis entsprechen, mit dem die Gleichhaltung angestrebt wird.
(4) Soweit den Anforderungen nach Abs. 3 nur zum Teil entsprochen wird, ist die Nostrifikation vom erfolgreichen Besuch einzelner Schulstufen oder Unterrichtsgegenstände als außerordentlicher Schüler oder von der erfolgreichen Ablegung von Prüfungen abhängig zu machen. Auf diese Prüfungen ist § 42 sinngemäß anzuwenden.
(5) Nostrifizierte Zeugnisse gewähren die gleichen Berechtigungen wie Zeugnisse, mit denen sie gleichgehalten werden. Wenn die Anforderungen nach Abs. 3, allenfalls in Verbindung mit Abs. 4, zwar hinsichtlich der Bildungshöhe erfüllt sind, aber eine lehrplanmäßig gleiche Fachrichtung oder Form einer Schulart in Österreich nicht vorgesehen ist oder nicht alle Voraussetzungen für die mit einem gleichwertigen österreichischen Zeugnis verbundenen Berechtigungen gegeben sind, kann die Nostrifikation auch mit eingeschränkten Berechtigungen ausgesprochen werden.
(6) Die Nostrifikation ist auf dem Zeugnis oder einem damit fest verbundenen Anhang zu beurkunden. Wenn die Voraussetzungen für die Nostrifikation nicht gegeben sind, ist das Ansuchen abzuweisen.
(7) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Anerkennung von im Ausland erworbenen Zeugnissen werden hiedurch nicht berührt.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für den Besuch von Privatschulen mit ausländischem Lehrplan, die das Öffentlichkeitsrecht besitzen, und von Schulen, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in Österreich bestehen. Die Nostrifikation kann im Einzelfall oder - sofern dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist - durch Verordnung erfolgen. Bei Nostrifikation durch Verordnung kann ein diesbezüglicher Vermerk von der Schule in das betreffende Zeugnis aufgenommen werden.
Abkürzung
SchUG
Nostrifikation ausländischer Zeugnisse
§ 75. (1) Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder über im Ausland abgelegte Prüfungen von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder von österreichischen
Staatsbürgern mit Hauptwohnsitz im Ausland sind auf deren Ansuchen vom zuständigen Bundesminister mit einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder die Ablegung von Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes als gleichwertig anzuerkennen (Nostrifikation), wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches erforderlich ist und die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Nostrifikation ist nicht erforderlich, wenn ein Schüler die Aufnahme in eine Schule anstrebt und die Ablegung von Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6) zulässig ist. Die Nostrifikation kann auch mit Zeugnissen von Schularten und mit Prüfungen, die nicht mehr bestehen, vorgenommen werden; ausgenommen davon ist eine Anerkennung als dem Zeugnis einer Lehrerbildungsanstalt gleichartig, soweit es sich um die Lehrbefähigung handelt.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
Geburtsurkunde;
bei österreichischen Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft, bei Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, der Nachweis des Hauptwohnsitzes im Inland;
Nachweise über den zurückgelegten Schulbesuch bzw. die abgelegten Prüfungen.
(3) Der zuständige Bundesminister hat zu prüfen, ob der Schulbesuch und die abgelegten Prüfungen den Anforderungen für ein Zeugnis entsprechen, mit dem die Gleichhaltung angestrebt wird.
(4) Soweit den Anforderungen nach Abs. 3 nur zum Teil entsprochen wird, ist die Nostrifikation vom erfolgreichen Besuch einzelner Schulstufen oder Unterrichtsgegenstände als außerordentlicher Schüler oder von der erfolgreichen Ablegung von Prüfungen abhängig zu machen. Auf diese Prüfungen ist § 42 sinngemäß anzuwenden.
(5) Nostrifizierte Zeugnisse gewähren die gleichen Berechtigungen wie Zeugnisse, mit denen sie gleichgehalten werden. Wenn die Anforderungen nach Abs. 3, allenfalls in Verbindung mit Abs. 4, zwar hinsichtlich der Bildungshöhe erfüllt sind, aber eine lehrplanmäßig gleiche Fachrichtung oder Form einer Schulart in Österreich nicht vorgesehen ist oder nicht alle Voraussetzungen für die mit einem gleichwertigen österreichischen Zeugnis verbundenen Berechtigungen gegeben sind, kann die Nostrifikation auch mit eingeschränkten Berechtigungen ausgesprochen werden.
(6) Die Nostrifikation ist auf dem Zeugnis oder einem damit fest verbundenen Anhang zu beurkunden. Wenn die Voraussetzungen für die Nostrifikation nicht gegeben sind, ist das Ansuchen abzuweisen.
(7) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Anerkennung von im Ausland erworbenen Zeugnissen werden hiedurch nicht berührt.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für den Besuch von Privatschulen mit ausländischem Lehrplan, die das Öffentlichkeitsrecht besitzen, und von Schulen, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in Österreich bestehen. Die Nostrifikation kann im Einzelfall oder sofern dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist durch Verordnung erfolgen. Bei Nostrifikation durch Verordnung kann ein diesbezüglicher Vermerk von der Schule in das betreffende Zeugnis aufgenommen werden.
Abkürzung
SchUG
Nostrifikation ausländischer Zeugnisse
§ 75. (1) Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder über im Ausland abgelegte Prüfungen sind auf Ansuchen vom zuständigen Bundesminister mit einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder die Ablegung von Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes als gleichwertig anzuerkennen (Nostrifikation), wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches erforderlich ist und die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Nostrifikation ist nicht erforderlich, wenn ein Schüler die Aufnahme in eine Schule anstrebt und die Ablegung von Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6) zulässig ist. Die Nostrifikation kann auch mit Zeugnissen von Schularten und mit Prüfungen, die nicht mehr bestehen, vorgenommen werden; ausgenommen davon ist eine Anerkennung als dem Zeugnis einer Lehrerbildungsanstalt gleichartig, soweit es sich um die Lehrbefähigung handelt.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
Geburtsurkunde;
bei österreichischen Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft, bei Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, der Nachweis des Hauptwohnsitzes im Inland;
Nachweise über den zurückgelegten Schulbesuch bzw. die abgelegten Prüfungen.
(3) Der zuständige Bundesminister hat zu prüfen, ob der Schulbesuch und die abgelegten Prüfungen den Anforderungen für ein Zeugnis entsprechen, mit dem die Gleichhaltung angestrebt wird.
(4) Soweit den Anforderungen nach Abs. 3 nur zum Teil entsprochen wird, ist die Nostrifikation vom erfolgreichen Besuch einzelner Schulstufen oder Unterrichtsgegenstände als außerordentlicher Schüler oder von der erfolgreichen Ablegung von Prüfungen abhängig zu machen. Auf diese Prüfungen ist § 42 sinngemäß anzuwenden.
(5) Nostrifizierte Zeugnisse gewähren die gleichen Berechtigungen wie Zeugnisse, mit denen sie gleichgehalten werden. Wenn die Anforderungen nach Abs. 3, allenfalls in Verbindung mit Abs. 4, zwar hinsichtlich der Bildungshöhe erfüllt sind, aber eine lehrplanmäßig gleiche Fachrichtung oder Form einer Schulart in Österreich nicht vorgesehen ist oder nicht alle Voraussetzungen für die mit einem gleichwertigen österreichischen Zeugnis verbundenen Berechtigungen gegeben sind, kann die Nostrifikation auch mit eingeschränkten Berechtigungen ausgesprochen werden.
(6) Die Nostrifikation ist auf dem Zeugnis oder einem damit fest verbundenen Anhang zu beurkunden. Wenn die Voraussetzungen für die Nostrifikation nicht gegeben sind, ist das Ansuchen abzuweisen.
(7) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Anerkennung von im Ausland erworbenen Zeugnissen werden hiedurch nicht berührt.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für den Besuch von Privatschulen mit ausländischem Lehrplan, die das Öffentlichkeitsrecht besitzen, und von Schulen, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in Österreich bestehen. Die Nostrifikation kann im Einzelfall oder sofern dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist durch Verordnung erfolgen. Bei Nostrifikation durch Verordnung kann ein diesbezüglicher Vermerk von der Schule in das betreffende Zeugnis aufgenommen werden.
Abkürzung
SchUG
Nostrifikation ausländischer Zeugnisse
§ 75. (1) Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder über im Ausland abgelegte Prüfungen sind auf Ansuchen vom zuständigen Bundesminister mit einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder die Ablegung von Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes als gleichwertig anzuerkennen (Nostrifikation), wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches erforderlich ist und die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Nostrifikation ist nicht erforderlich, wenn ein Schüler die Aufnahme in eine Schule anstrebt und die Ablegung von Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6) zulässig ist. Die Nostrifikation kann auch mit Zeugnissen von Schularten und mit Prüfungen, die nicht mehr bestehen, vorgenommen werden; ausgenommen davon ist eine Anerkennung als dem Zeugnis einer Lehrerbildungsanstalt gleichartig, soweit es sich um die Lehrbefähigung handelt.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
Geburtsurkunde;
bei österreichischen Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft, bei Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, der Nachweis des Hauptwohnsitzes im Inland;
Nachweise über den zurückgelegten Schulbesuch bzw. die abgelegten Prüfungen.
(3) Der zuständige Bundesminister hat zu prüfen, ob der Schulbesuch und die abgelegten Prüfungen den Anforderungen für ein Zeugnis entsprechen, mit dem die Gleichhaltung angestrebt wird.
(4) Soweit den Anforderungen nach Abs. 3 nur zum Teil entsprochen wird, ist die Nostrifikation vom erfolgreichen Besuch einzelner Schulstufen oder Unterrichtsgegenstände als außerordentlicher Schüler oder von der erfolgreichen Ablegung von Prüfungen abhängig zu machen. Auf diese Prüfungen ist § 42 sinngemäß anzuwenden.
(4a) Ansuchen um Nostrifikation sind abweichend von § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erledigen.
(5) Nostrifizierte Zeugnisse gewähren die gleichen Berechtigungen wie Zeugnisse, mit denen sie gleichgehalten werden. Wenn die Anforderungen nach Abs. 3, allenfalls in Verbindung mit Abs. 4, zwar hinsichtlich der Bildungshöhe erfüllt sind, aber eine lehrplanmäßig gleiche Fachrichtung oder Form einer Schulart in Österreich nicht vorgesehen ist oder nicht alle Voraussetzungen für die mit einem gleichwertigen österreichischen Zeugnis verbundenen Berechtigungen gegeben sind, kann die Nostrifikation auch mit eingeschränkten Berechtigungen ausgesprochen werden.
(6) Die Nostrifikation ist auf dem Zeugnis oder einem damit fest verbundenen Anhang zu beurkunden. Wenn die Voraussetzungen für die Nostrifikation nicht gegeben sind, ist das Ansuchen abzuweisen.
(7) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Anerkennung von im Ausland erworbenen Zeugnissen werden hiedurch nicht berührt.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für den Besuch von Privatschulen mit ausländischem Lehrplan, die das Öffentlichkeitsrecht besitzen, und von Schulen, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in Österreich bestehen. Die Nostrifikation kann im Einzelfall oder sofern dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist durch Verordnung erfolgen. Bei Nostrifikation durch Verordnung kann ein diesbezüglicher Vermerk von der Schule in das betreffende Zeugnis aufgenommen werden.
Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse
§ 76. (1) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes inländisches Zeugnis kann beim örtlich zuständigen Landesschulrat beantragt werden. Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes ausländisches Zeugnis kann von Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
Geburtsurkunde;
Staatsbürgerschaftsnachweis und Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes;
Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht.
(3) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
(4) Mit einer gemäß Abs. 3 ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.
(5) Eine Ersatzbestätigung für ein ausländisches Zeugnis kann bei Vorliegen der im § 75 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auch einer Nostrifikation gemäß § 75 unterzogen werden, wobei die beiden Verfahren verbunden werden können.
Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse
§ 76. (1) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes inländisches Zeugnis kann beim örtlich zuständigen Landesschulrat beantragt werden. Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes ausländisches Zeugnis kann von Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
Geburtsurkunde;
Staatsbürgerschaftsnachweis und Nachweis des Hauptwohnsitzes;
Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht.
(3) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
(4) Mit einer gemäß Abs. 3 ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.
(5) Eine Ersatzbestätigung für ein ausländisches Zeugnis kann bei Vorliegen der im § 75 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auch einer Nostrifikation gemäß § 75 unterzogen werden, wobei die beiden Verfahren verbunden werden können.
Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse
§ 76. (1) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes inländisches Zeugnis kann beim örtlich zuständigen Landesschulrat beantragt werden. Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes ausländisches Zeugnis kann von Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
Geburtsurkunde;
Staatsbürgerschaftsnachweis und Nachweis des Hauptwohnsitzes;
Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht.
(3) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
(4) Mit einer gemäß Abs. 3 ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.
(5) Eine Ersatzbestätigung für ein ausländisches Zeugnis kann bei Vorliegen der im § 75 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auch einer Nostrifikation gemäß § 75 unterzogen werden, wobei die beiden Verfahren verbunden werden können.
Abkürzung
SchUG
Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse
§ 76. (1) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes inländisches Zeugnis kann beim örtlich zuständigen Landesschulrat beantragt werden. Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes ausländisches Zeugnis kann von Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, beim zuständigen Bundesministerium beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
Geburtsurkunde;
Staatsbürgerschaftsnachweis und Nachweis des Hauptwohnsitzes;
Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht.
(3) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
(4) Mit einer gemäß Abs. 3 ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.
(5) Eine Ersatzbestätigung für ein ausländisches Zeugnis kann bei Vorliegen der im § 75 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auch einer Nostrifikation gemäß § 75 unterzogen werden, wobei die beiden Verfahren verbunden werden können.
Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter
§ 77. Die Landesschulräte und, soweit Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht, der Bundesminister für Unterricht und Kunst haben durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwendenden Formblätter zu erlassen. Als solche kommen insbesondere in Betracht:
Schülerstammblätter, in die die für die Ausstellung von Zeugnissen (§ 22) notwendigen Daten sowie die Noten der Jahreszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen aufzunehmen sind; Gesundheitsblätter;
Klassenbücher für jede Klasse, die zur Eintragung der Namen der Schüler der Klasse, der Unterrichtsgegenstände eines jeden Schultages, der unterrichtenden Lehrer, des durchgenommenen Lehrstoffes, der vom Unterricht fernbleibenden Schüler und besonderer Vorkommnisse ua. bestimmt werden können;
Prüfungsprotokoll über die Durchführung von Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6), Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§§ 6 bis 8), Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 2), Nachtragsprüfungen (§ 20 Abs. 3), Prüfungen über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4), Wiederholungsprüfungen (§ 23), Reife-, Befähigungs- und Abschlußprüfungen (§§ 34 bis 41) und Externistenprüfungen (§ 42), Prüfungen im Berufungsverfahren (§ 71 Abs. 4 und 5); in den Prüfungsprotokollen sind die Prüfungskommission (der bzw. die Prüfer), die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen.
Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter
§ 77. Die Landesschulräte und, soweit Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten haben durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwendenden Formblätter zu erlassen. Als solche kommen insbesondere in Betracht:
Schülerstammblätter, in die die für die Ausstellung von Zeugnissen (§ 22) notwendigen Daten sowie die Noten der Jahreszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen aufzunehmen sind; Gesundheitsblätter;
Klassenbücher für jede Klasse, die zur Eintragung der Namen der Schüler der Klasse, der Unterrichtsgegenstände eines jeden Schultages, der unterrichtenden Lehrer, des durchgenommenen Lehrstoffes, der vom Unterricht fernbleibenden Schüler und besonderer Vorkommnisse ua. bestimmt werden können;
Prüfungsprotokoll über die Durchführung von Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6), Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§§ 6 bis 8), Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 2), Nachtragsprüfungen (§ 20 Abs. 3), Prüfungen über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4), Wiederholungsprüfungen (§ 23), Reife-, Befähigungs- und Abschlußprüfungen (§§ 34 bis 41) und Externistenprüfungen (§ 42), Prüfungen im Berufungsverfahren (§ 71 Abs. 4 und 5); in den Prüfungsprotokollen sind die Prüfungskommission (der bzw. die Prüfer), die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen.
Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter
§ 77. Die Landesschulräte und, soweit Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten haben durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwendenden Formblätter zu erlassen. Als solche kommen insbesondere in Betracht:
Schülerstammblätter, in die die für die Ausstellung von Zeugnissen (§ 22) notwendigen Daten sowie die Noten der Jahreszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen aufzunehmen sind; Gesundheitsblätter;
Klassenbücher für jede Klasse, die zur Eintragung der Namen der Schüler der Klasse, der Unterrichtsgegenstände eines jeden Schultages, der unterrichtenden Lehrer, des durchgenommenen Lehrstoffes, der vom Unterricht fernbleibenden Schüler und besonderer Vorkommnisse ua. bestimmt werden können;
Prüfungsprotokoll über die Durchführung von Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6), Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§§ 6 bis 8), Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 2), Nachtragsprüfungen (§ 20 Abs. 3), Prüfungen über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4), Wiederholungsprüfungen (§ 23), Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Befähigungsprüfungen und Abschlußprüfungen (§§ 34 bis 41) und Externistenprüfungen (§ 42), Prüfungen im Berufungsverfahren (§ 71 Abs. 4 und 5); in den Prüfungsprotokollen sind die Prüfungskommission (der bzw. die Prüfer), die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen.
Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter
§ 77. Die Landesschulräte und, soweit Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten haben durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwendenden Formblätter zu erlassen. Als solche kommen insbesondere in Betracht:
Schülerstammblätter, in die die für die Ausstellung von Zeugnissen (§ 22) notwendigen Daten sowie die Noten der Jahreszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen aufzunehmen sind; Gesundheitsblätter;
Klassenbücher für jede Klasse, die zur Eintragung der Namen der Schüler der Klasse, der Unterrichtsgegenstände eines jeden Schultages, der unterrichtenden Lehrer, des durchgenommenen Lehrstoffes, der vom Unterricht fernbleibenden Schüler und besonderer Vorkommnisse ua. bestimmt werden können;
Prüfungsprotokoll über die Durchführung von Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6), Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§§ 6 bis 8), Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 2), Nachtragsprüfungen (§ 20 Abs. 3), Prüfungen über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4), Wiederholungsprüfungen (§ 23), Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlußprüfungen (§§ 34 bis 41) und Externistenprüfungen (§ 42), Prüfungen im Berufungsverfahren (§ 71 Abs. 4 und 5); in den Prüfungsprotokollen sind die Prüfungskommission (der bzw. die Prüfer), die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen.
Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter
§ 77. Die Landesschulräte und, soweit Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht, der zuständige Bundesminister haben durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwendenden Formblätter zu erlassen. Als solche kommen insbesondere in Betracht:
Schülerstammblätter, in die die für die Ausstellung von Zeugnissen (§ 22) notwendigen Daten sowie die Noten der Jahreszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen aufzunehmen sind; Gesundheitsblätter;
Klassenbücher für jede Klasse, die zur Eintragung der Namen der Schüler der Klasse, der Unterrichtsgegenstände eines jeden Schultages, der unterrichtenden Lehrer, des durchgenommenen Lehrstoffes, der vom Unterricht fernbleibenden Schüler und besonderer Vorkommnisse ua. bestimmt werden können;
Prüfungsprotokoll über die Durchführung von Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6), Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§§ 6 bis 8), Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 2), Nachtragsprüfungen (§ 20 Abs. 3), Prüfungen über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4), Wiederholungsprüfungen (§ 23), Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlußprüfungen (§§ 34 bis 41) und Externistenprüfungen (§ 42), Prüfungen im Berufungsverfahren (§ 71 Abs. 4 und 5); in den Prüfungsprotokollen sind die Prüfungskommission (der bzw. die Prüfer), die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen.
Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter
§ 77. Die Landesschulräte und, soweit Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht, der zuständige Bundesminister haben durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwendenden Formblätter zu erlassen. Als solche kommen insbesondere in Betracht:
Schülerstammblätter, in die die für die Ausstellung von Zeugnissen (§ 22) notwendigen Daten sowie die Noten der Jahreszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen aufzunehmen sind; Gesundheitsblätter;
Klassenbücher für jede Klasse, die zur Eintragung der Namen der Schüler der Klasse, der Unterrichtsgegenstände eines jeden Schultages, der unterrichtenden Lehrer, des durchgenommenen Lehrstoffes, der vom Unterricht fernbleibenden Schüler und besonderer Vorkommnisse ua. bestimmt werden können;
Prüfungsprotokoll über die Durchführung von Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6), Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§§ 6 bis 8), Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 2), Nachtragsprüfungen (§ 20 Abs. 3), Prüfungen über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4), Wiederholungsprüfungen (§ 23), Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlußprüfungen (§§ 34 bis 41) und Externistenprüfungen (§ 42), Prüfungen im Provisorialverfahren (§ 71 Abs. 4 und 5); in den Prüfungsprotokollen sind die Prüfungskommission (der bzw. die Prüfer), die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen.
Abkürzung
SchUG
Klassenbücher
§ 77. (1) An jeder Schule ist für jede Klasse ein Klassenbuch zu führen. Das Klassenbuch dient dazu, zur Sicherstellung und zum Nachweis der Ordnungsgemäßheit des Unterrichts Vorgänge zu dokumentieren, die im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung von Unterricht stehen.
(2) Klassenbücher haben Aufzeichnungen zu enthalten insbesondere über:
Schule, Schulart, Schulstandort, Schuljahr, Klasse bzw. Jahrgang, Schulformkennzahl,
Namen der Schülerinnen und Schüler,
Unterrichtsgegenstände (Stundenplan),
Namen der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer,
Termine für Schularbeiten und Tests,
Anmerkungen zu den einzelnen Unterrichtsstunden: Beginn und Ende der Unterrichtsstunde, behandelter Lehrstoff, durchgeführte Prüfungen, besondere Vorkommnisse wie zB Abweichungen vom Stundenplan (Stundentausch, Supplierung, Entfall, Schulveranstaltungen ua.),
Anmerkungen zu den einzelnen Schülerinnen oder Schülern: Fernbleiben, Aufgaben und Funktionen, besondere Vorkommnisse ua.
(3) Klassenbücher sind gesichert und vor dem Zugriff anderer Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal geschützt zu verwahren. Sie können statt in Schriftform auch elektronisch geführt werden, wobei das Einräumen von Abfrageberechtigungen und das Schaffen von Einsichts- oder Zugriffsmöglichkeiten auf andere Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal nicht zulässig sind. Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000 zu treffen und es sind die Bestimmungen des § 15 DSG 2000 über das Datengeheimnis anzuwenden.
(4) Klassenbücher sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen drei Jahre ab dem Ende des letzten Schuljahres der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges an der Schule aufzubewahren.
(5) Klassenbücher einer öffentlichen Pflichtschule, die aufgelassen wird, sind von jener öffentlichen Pflichtschule zur Aufbewahrung zu übernehmen, in deren Schulsprengel der Standort der aufzulassenden Schule liegt. Die Aufzeichnungen anderer Schulen, die aufgelassen werden, sind von der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übernehmen.
(6) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß Abs. 4 sind physische Aufzeichnungen zu vernichten und elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen zu löschen.
Abkürzung
SchUG
Klassenbücher
§ 77. (1) An jeder Schule ist für jede Klasse ein Klassenbuch zu führen. Das Klassenbuch dient dazu, zur Sicherstellung und zum Nachweis der Ordnungsgemäßheit des Unterrichts Vorgänge zu dokumentieren, die im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung von Unterricht stehen.
(2) Klassenbücher haben Aufzeichnungen zu enthalten insbesondere über:
Schule, Schulart, Schulstandort, Schuljahr, Klasse bzw. Jahrgang, Schulformkennzahl,
Namen der Schülerinnen und Schüler,
Unterrichtsgegenstände (Stundenplan),
Namen der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer,
Termine für Schularbeiten und Tests,
Anmerkungen zu den einzelnen Unterrichtsstunden: Beginn und Ende der Unterrichtsstunde, behandelter Lehrstoff, durchgeführte Prüfungen, besondere Vorkommnisse wie zB Abweichungen vom Stundenplan (Stundentausch, Supplierung, Entfall, Schulveranstaltungen ua.),
Anmerkungen zu den einzelnen Schülerinnen oder Schülern: Fernbleiben, Aufgaben und Funktionen, besondere Vorkommnisse ua.
Besonders schutzwürdige Daten dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation ein wichtiges öffentliches Interesse darstellt.
(3) Klassenbücher sind gesichert und vor dem Zugriff anderer Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal geschützt zu verwahren. Sie können statt in Schriftform auch elektronisch geführt werden, wobei das Einräumen von Abfrageberechtigungen und das Schaffen von Einsichts- oder Zugriffsmöglichkeiten für andere Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal, Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte nicht zulässig sind. Für Schülerinnen und Schüler sowie für Erziehungsberechtigte darf ein Personenbezug nur hinsichtlich der eigenen Person bzw. des Kindes, auf das sich das Erziehungsrecht bezieht, hergestellt werden. Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000 zu treffen und es sind die Bestimmungen des § 15 DSG 2000 über das Datengeheimnis anzuwenden.
(4) Klassenbücher sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen drei Jahre ab dem Ende des letzten Schuljahres der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges an der Schule aufzubewahren.
(5) Klassenbücher einer öffentlichen Pflichtschule, die aufgelassen wird, sind von jener öffentlichen Pflichtschule zur Aufbewahrung zu übernehmen, in deren Schulsprengel der Standort der aufzulassenden Schule liegt. Die Aufzeichnungen anderer Schulen, die aufgelassen werden, sind von der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übernehmen.
(6) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß Abs. 4 sind physische Aufzeichnungen zu vernichten und elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen zu löschen.
Abkürzung
SchUG
Formblätter und Datenmuster; Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen
§ 77a. (1) Die Landesschulräte und, soweit Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht, das zuständige Regierungsmitglied haben durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwendenden Formblätter oder Datenmuster zu erlassen. Das gilt insbesondere für Klassenbücher, Gesundheitsblätter und Prüfungsprotokolle.
(2) Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen:
Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, 7 und 7a),
Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§§ 6 bis 8),
Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 2),
Nachtragsprüfungen (§ 20 Abs. 3),
Prüfungen über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4),
Wiederholungsprüfungen (§ 23),
Semesterprüfungen (§ 23a),
Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände (§ 23b),
Einstufungsprüfungen (§ 26 Abs. 1 und 3),
Einstufungsprüfungen (§ 26a Abs. 1 und 2),
Aufnahmsprüfungen (§ 29 Abs. 5 und 5a, § 31b Abs. 4 sowie weiters: § 40 Abs. 1, 2, 2a, 3, 3a und 4, § 55, § 68, § 97 und § 105 des Schulorganisationsgesetzes, § 12 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
Reifeprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung), Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen (§§ 34 bis 41),
Externistenprüfungen (§ 42) und
Prüfungen im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren (§ 71 Abs. 4 und 5).
Prüfungsprotokolle sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 77 Abs. 3 aufzubewahren. Prüfungsprotokolle von Prüfungen gemäß Z 12 und diesen Prüfungen entsprechenden Externistenprüfungen gemäß Z 13 sind sechzig Jahre, Prüfungsprotokolle von allen anderen Prüfungen drei Jahre, jeweils ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren.
(3) Zum Nachweis der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit schulinterner Vorgänge sind Besprechungsprotokolle sowie Aufzeichnungen von Konferenzen und von Sitzungen schulpartnerschaftlicher Gremien zu dokumentieren. Sie haben insbesondere zu enthalten:
Datum, Zeit, Ort, Namen der Anwesenden,
Tagesordnungspunkte,
Anträge,
Aufzeichnung des Sitzungsverlaufs,
gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sowie
Namen und Unterschrift der Protokollführerin oder des Protokollführers.
Protokolle und Aufzeichnungen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 77 Abs. 3 drei Jahre ab dem Jahr, in dem das Protokoll geführt oder die Aufzeichnung stattgefunden hat, aufzubewahren. Protokolle über Beschlüsse mit Wirksamkeit für die Zukunft sind drei Jahre über das Enden der Wirksamkeit des Beschlusses aufzubewahren.
(4) § 77 Abs. 3, 5 und 6 ist auf Prüfungsprotokolle gemäß Abs. 2 sowie auf Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen gemäß Abs. 3 anzuwenden.
Abkürzung
SchUG
zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 82f
ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Schulversuche
§ 78. (1) Im Wege der Durchführung von Schulversuchen darf nur von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die §§ 48 und 49) dieses Bundesgesetzes sowie von den Wahlbestimmungen und der Anzahl der Vertreter durch eine Erhöhung der Zahl der Vertreter (§§ 63a und 64 dieses Bundesgesetzes) sowie von den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen abgewichen werden; im Fall der Erhöhung der Zahl der Vertreter ist die Zahl der Vertreter der einzelnen Gruppen in gleicher Höhe festzusetzen. Auf solche Schulversuche ist § 7 des Schulorganisationsgesetzes sinngemäß anzuwenden; ihre Zahl ist jedoch nicht auf die im § 7 des Schulorganisationsgesetzes genannten Hundertsätze anzurechnen.
(2) Ferner darf im Rahmen der Schulversuche gemäß Art. II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, und gemäß Art. II und III der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, von den im Abs. 1 genannten Bestimmungen insoweit abgewichen werden, als es die Durchführung dieser Schulversuche erfordert.
Abkürzung
SchUG
ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Schulversuche
§ 78. Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im § 1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die §§ 48 und 49) abgewichen wird. § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.
Schulversuche zur Leistungsbeurteilung
§ 78a. (1) An Volksschulen und an Sonderschulen sind alternative Formen der Leistungsbeurteilung zu erproben, wobei die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit der Schüler zu beurteilen sind und unterschiedliche Schülerleistungen zum Ausdruck zu bringen sind. In den Schulversuchen ist vorzusehen, daß auf Verlangen der Erziehungsberechtigten die Beurteilung im Jahreszeugnis jedenfalls durch Noten zu erfolgen hat.
(2) Auf Schulversuche gemäß Abs. 1 findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen diese Schulversuche durchgeführt werden, 25% der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen.
Schulversuche zur teilzentralen Reifeprüfung, gesetzliche Verankerung standardisierter Prüfungsformen
§ 78b. (1) An allgemein bildenden höheren Schulen sind in den Schuljahren 2009/10 bis 2012/13 neue Formen der Reifeprüfung gemäß dem Abschnitt 8a zu erproben. Auf solche Schulversuche findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.
(2) An berufsbildenden höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sind in den Schuljahren 2010/11 bis 2013/14 neue Formen der Reifeprüfung im Sinne des Abschnitt 8a zu erproben. Auf solche Schulversuche findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht. Bis spätestens zum Beginn des Schuljahres 2014/15 ist die gesetzliche Grundlage für die Durchführung teilzentraler Formen der Reife- und Diplomprüfung ab dem Haupttermin 2015 zu schaffen, wobei auf Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen), Deutsch (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt weiters: Slowenisch) und Erste lebende Fremdsprache abzustellen ist und diese Bestimmungen auch der Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung gemäß § 8 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung zu Grunde zu legen sind.
Schulversuche zur teilzentralen Reifeprüfung, gesetzliche Verankerung standardisierter Prüfungsformen
§ 78b. (1) An allgemein bildenden höheren Schulen sind in den Schuljahren 2009/10 bis 2012/13 neue Formen der Reifeprüfung gemäß dem Abschnitt 8a zu erproben. Auf solche Schulversuche findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.
(2) An berufsbildenden höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sind in den Schuljahren 2010/11 bis 2013/14 neue Formen der Reife- und Diplomprüfung gemäß dem Abschnitt 8 zu erproben. Auf solche Schulversuche findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht. Die Bestimmungen des Abschnitts 8 und deren Anwendung auf Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, welche ab 1. April 2015 abgelegt werden, sind der Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung zu Grunde zu legen.
Schulversuche zur teilzentralen Reifeprüfung, gesetzliche Verankerung standardisierter Prüfungsformen
§ 78b. (1) An allgemein bildenden höheren Schulen sind in den Schuljahren 2009/10 bis 2012/13 neue Formen der Reifeprüfung gemäß dem Abschnitt 8 zu erproben. Auf solche Schulversuche findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.
(2) An berufsbildenden höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sind in den Schuljahren 2010/11 bis 2013/14 neue Formen der Reife- und Diplomprüfung gemäß dem Abschnitt 8 zu erproben. Auf solche Schulversuche findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht. Die Bestimmungen des Abschnitts 8 und deren Anwendung auf Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, welche ab 1. April 2015 abgelegt werden, sind der Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung zu Grunde zu legen.
Schulversuche zur teilzentralen Reifeprüfung, gesetzliche Verankerung standardisierter Prüfungsformen
§ 78b. (1) An allgemein bildenden höheren Schulen sind in den Schuljahren 2009/10 bis 2012/13 neue Formen der Reifeprüfung gemäß dem Abschnitt 8 zu erproben. Auf solche Schulversuche findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.
(2) An berufsbildenden höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sind in den Schuljahren 2010/11 bis 2013/14 neue Formen der Reife- und Diplomprüfung gemäß dem Abschnitt 8 zu erproben. Auf solche Schulversuche findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht. Die Bestimmungen des Abschnitts 8 und deren Anwendung auf Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, welche ab 1. April 2016 abgelegt werden, sind der Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung zu Grunde zu legen.
Abkürzung
SchUG
Schulversuche zur teilzentralen Reifeprüfung; gesetzliche Verankerung standardisierter Prüfungsformen
§ 78b. (1) An allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) können in den Schuljahren 2012/13 und 2013/14 neue Formen der Reifeprüfung gemäß dem Abschnitt 8 in Verbindung mit § 23 Abs. 1a erprobt werden. § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.
(2) An berufsbildenden höheren Schulen, an höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung, am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik können in den Schuljahren 2012/13 bis 2014/15 neue Formen der Reife- und Diplomprüfung gemäß dem Abschnitt 8 in Verbindung mit § 23 Abs. 1a erprobt werden. Abs. 1 letzter Satz findet Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Abschnitts 8 und deren Anwendung auf Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, welche ab 1. April 2016 abgelegt werden, sind der Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung zu Grunde zu legen.
Abkürzung
SchUG
Schulversuche zur neuen Oberstufe
§ 78c. (1) An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen können in den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 im Wege von Schulversuchen nachstehende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 probeweise angewendet werden: §§ 11, 19, 19a, 20, 22, 22a, 23 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010), 23a, 23b, 25, 26b, 26c, 27, 29, 31e, 36, 36a (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010), 42, 43, 45, 51, 55c, 61, 64, 70, 71).
(2) Auf Schulversuche gemäß Abs. 1 findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.
Kundmachung von Verordnungen
§ 79. (1) Wenn auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassende Verordnungen sich nur auf einzelne Schulen beziehen, so sind sie abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung solcher Verordnungen ein Monat lang bzw. bei kürzerer Geltungsdauer der Verordnung für diesen Zeitraum, durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachungen hinzuweisen.
(2) Spätestens nach Ablauf eines Monats sind die nach Abs. 1 kundgemachten Verordnungen bei der Schulleitung zu hinterlegen und zumindest für die Dauer ihrer Geltung aufzubewahren; abweichende Aufbewahrungsvorschriften werden von dieser Regelung nicht berührt. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.
(3) Erklärungen von Veranstaltungen zu schulbezogenen Veranstaltungen gemäß § 13a Abs. 1 sind abweichend von sonstigen Kundmachungsvorschriften durch Anschlag in der (den) betreffenden Schule(n) kundzumachen. Eine Kundmachung kann unterbleiben, wenn alle in Betracht kommenden Schüler und deren Erziehungsberechtigte von der Erklärung in Kenntnis gesetzt werden.
(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 49)
Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
§ 80. Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind ausgenommen im Verfahren nach § 14 Abs. 5, § 15, sowie den §§ 42, 75 und 76 von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 31)
(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 33)
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 80a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften
§ 81. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten alle bisherigen Vorschriften über die Aufnahme in die Schule, die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, die Unterrichtsordnung, die Unterrichtsarbeit und die Schülerbeurteilung, das Zeugniswesen, das Aufsteigen und das Wiederholen von Schulstufen, die Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches, die Reife-, Befähigungs- und Abschlußprüfungen, die Externistenprüfungen, die Prüfungstaxen, die Schulordnung, die Funktionen des Lehrers, die Lehrerkonferenzen, die Beziehungen zwischen Schule und Schülern sowie Schule und Erziehungsberechtigten, das Verfahren schulischer Organe, die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse, die Ersatzbestätigung für verlorene Zeugnisse und die in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen außer Kraft.
(2) Im Sinne des Abs. 1 treten insbesondere die noch geltenden Bestimmungen folgender Vorschriften außer Kraft:
die Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 16. Dezember 1854, RGBl. Nr. 315, mit der Bestimmungen über die Organisation der Gymnasien in Kraft gesetzt werden;
das Reichsvolksschulgesetz, RGBl. Nr. 62/1869, in der geltenden Fassung, ausgenommen die §§ 38 Abs. 2 bis 5, 39 und 40;
die Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine Volksschulen und für Bürger(Haupt)schulen, RGBl. Nr. 159/1905;
das Burgenländische Landesschulgesetz 1937, LGBl. Nr. 40, mit Ausnahme des § 7;
die Allgemeine Schulordnung für Mittelschulen, BGBl. Nr. 294/1937, in der geltenden Fassung.
(3) Das Religionsunterrichtsgesetz und das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten bleiben unberührt.
(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 33)
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es
sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) Verordnungen auf Grund der Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem im Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es
sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung können vom Tag der Kundmachung eines dieses Bundesgesetz ändernden Bundesgesetzes an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es
sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es
sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es
sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es
sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Aufzählung § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es
sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Aufzählung § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es
sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Aufzählung § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es
sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Aufzählung § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es
sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Aufzählung § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es
sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Aufzählung § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es
sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Aufzählung § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die In-Kraft-Tretens-Bestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es
sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Aufzählung § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die In-Kraft-Tretens-Bestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es
sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Aufzählung § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5j) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,
§ 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die In-Kraft-Tretens-Bestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es
sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Aufzählung § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5j) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,
§ 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(5k) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, § 38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,
§ 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,
§ 3 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71 Abs. 8 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft,
§ 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die In-Kraft-Tretens-Bestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es
sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Aufzählung § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5j) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,
§ 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(5k) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, § 38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,
§ 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,
§ 3 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71 Abs. 8 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft,
§ 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
(5l) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 19 Abs. 2a tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
§ 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es
sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Aufzählung § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5j) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,
§ 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(5k) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, § 38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,
§ 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,
§ 3 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71 Abs. 8 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft,
§ 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
(5l) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 19 Abs. 2a tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
§ 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(5m) § 3 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 1a und 1c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Aufzählung § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5j) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,
§ 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(5k) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, § 38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,
§ 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,
§ 3 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71 Abs. 8 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft,
§ 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
(5l) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 19 Abs. 2a tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
§ 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(5m) § 3 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 1a und 1c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5n) § 17 Abs. 1a, § 19 Abs. 2a und § 42 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 19 Abs. 2b tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es
sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Aufzählung § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5j) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,
§ 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(5k) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, § 38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,
§ 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,
§ 3 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71 Abs. 8 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft,
§ 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
(5l) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 19 Abs. 2a tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
§ 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(5m) § 3 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 1a und 1c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5n) § 17 Abs. 1a, § 19 Abs. 2a und § 42 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 19 Abs. 2b tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
(5o) § 22 Abs. 8, § 23 Abs. 1a, die Überschrift des 8. Abschnitts und Abschnitt 8a (§§ 42a bis 42j) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2009 treten mit 1. September 2013 in Kraft und finden (mit Ausnahme des § 23 Abs. 1a) auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung. § 11 Abs. 3a, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 71 Abs. 2 lit. f und § 78b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Aufzählung § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5j) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,
§ 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(5k) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, § 38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,
§ 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,
§ 3 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71 Abs. 8 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft,
§ 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
(5l) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 19 Abs. 2a tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
§ 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(5m) § 3 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 1a und 1c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5n) § 17 Abs. 1a, § 19 Abs. 2a und § 42 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 19 Abs. 2b tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
(5o) § 22 Abs. 8, § 23 Abs. 1a, die Überschrift des 8. Abschnitts und Abschnitt 8a (§§ 42a bis 42j) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2009 treten mit 1. September 2013 in Kraft und finden (mit Ausnahme des § 23 Abs. 1a) auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung. § 11 Abs. 3a, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 71 Abs. 2 lit. f und § 78b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(5p) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 5, § 51 Abs. 2, § 78b Abs. 1 und § 82b samt Überschrift treten mit 1. September 2010 in Kraft,
die Überschrift des Abschnitts 8 sowie die §§ 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 sowie 71 Abs. 2 lit. f treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2014 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2015 Anwendung,
§ 23 Abs. 1a und § 41a samt Überschrift treten mit 1. September 2013 in Kraft,
die Überschrift des Abschnitts 8a sowie die §§ 42a bis 42i jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Aufzählung § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5j) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,
§ 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(5k) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, § 38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,
§ 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,
§ 3 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71 Abs. 8 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft,
§ 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
(5l) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 19 Abs. 2a tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
§ 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(5m) § 3 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 1a und 1c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5n) § 17 Abs. 1a, § 19 Abs. 2a und § 42 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 19 Abs. 2b tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
(5o) § 23 Abs. 1a, die Überschrift des 8. Abschnitts und Abschnitt 8a (§§ 42a bis 42j) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2009 treten mit 1. September 2013 in Kraft und finden (mit Ausnahme des § 23 Abs. 1a) auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung. § 11 Abs. 3a, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 71 Abs. 2 lit. f und § 78b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(5p) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 5, § 51 Abs. 2, § 78b Abs. 1 und § 82b samt Überschrift treten mit 1. September 2010 in Kraft,
die Überschrift des Abschnitts 8 sowie die §§ 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 sowie 71 Abs. 2 lit. f treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2014 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2015 Anwendung,
§ 23 Abs. 1a und § 41a samt Überschrift treten mit 1. September 2013 in Kraft,
die Überschrift des Abschnitts 8a sowie die §§ 42a bis 42i jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.
(5q) § 28 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 28 Abs. 2 außer Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Anführung des § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5j) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,
§ 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(5k) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, § 38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,
§ 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,
§ 3 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71 Abs. 8 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft,
§ 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
(5l) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 19 Abs. 2a tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
§ 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(5m) § 3 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 1a und 1c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5n) § 17 Abs. 1a, § 19 Abs. 2a und § 42 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 19 Abs. 2b tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
(5o) § 23 Abs. 1a, die Überschrift des 8. Abschnitts und Abschnitt 8a (§§ 42a bis 42j) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2009 treten mit 1. September 2013 in Kraft und finden (mit Ausnahme des § 23 Abs. 1a) auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung. § 11 Abs. 3a, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 71 Abs. 2 lit. f und § 78b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(5p) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 5, § 51 Abs. 2, § 78b Abs. 1 und § 82b samt Überschrift treten mit 1. September 2010 in Kraft,
die Überschrift des Abschnitts 8 sowie die §§ 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 sowie 71 Abs. 2 lit. f treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2014 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2015 Anwendung,
§ 23 Abs. 1a und § 41a samt Überschrift treten mit 1. September 2013 in Kraft,
die Überschrift des Abschnitts 8a sowie die §§ 42a bis 42i jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.
(5q) § 28 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 28 Abs. 2 außer Kraft.
(5q) (Anm.: richtig: (5r)) § 2b Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 12a Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3, § 44a, § 47 Abs. 1, § 55b samt Überschrift sowie § 62 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Anführung des § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5j) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,
§ 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(5k) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, § 38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,
§ 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,
§ 3 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71 Abs. 8 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft,
§ 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
(5l) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 19 Abs. 2a tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
§ 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(5m) § 3 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 1a und 1c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5n) § 17 Abs. 1a, § 19 Abs. 2a und § 42 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 19 Abs. 2b tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
(5o) § 23 Abs. 1a, die Überschrift des 8. Abschnitts und Abschnitt 8a (§§ 42a bis 42j) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2009 treten mit 1. September 2013 in Kraft und finden (mit Ausnahme des § 23 Abs. 1a) auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung. § 11 Abs. 3a, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 71 Abs. 2 lit. f und § 78b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(5p) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012, treten wie folgt in Kraft und außer Kraft:
§ 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 5, § 51 Abs. 2, § 78b Abs. 1 und § 82b samt Überschrift treten mit 1. September 2010 in Kraft,
die Überschrift des Abschnittes 8 sowie die §§ 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 sowie § 71 Abs. 2 lit. f treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2014 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2015
§ 23 Abs. 1a und § 41a samt Überschrift treten mit 1. September 2013 in Kraft,
die Überschrift des Abschnitts 8a sowie die §§ 42a bis 42i jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.
(5q) § 28 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 28 Abs. 2 außer Kraft.
(5r) § 2b Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 12a Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3, § 44a, § 47 Abs. 1, § 55b samt Überschrift sowie § 62 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
(5s) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 22 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 66 Abs. 4, § 78b Abs. 2 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 Abs. 1, die Überschrift der §§ 26 und 26a, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 63a Abs. 14 sowie § 71 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten § 2b Abs. 2 und § 31e Abs. 4 außer Kraft,
§ 78c samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,
§ 45 Abs. 4, § 64 Abs. 13 sowie § 71 Abs. 2 lit. h sowie Abs. 7a und 8 treten mit 1. September 2017 in Kraft,
§ 19 Abs. 2 und 3a, § 22 Abs. 1 sowie § 70 Abs. 1 lit. c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,
§ 11 Abs. 6b, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 10, § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 1, § 23a samt Überschrift, § 23b samt Überschrift, § 25 Abs. 10, § 26b samt Überschrift, § 26c samt Überschrift, § 27 Abs. 2a, § 29 Abs. 3 und 4, § 43 Abs. 1, § 55c samt Überschrift, § 61 Abs. 1, treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 2a außer Kraft,
§ 29 Abs. 2a tritt hinsichtlich der 11. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich der 12. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich der 13. Schulstufe von höheren Schulen mit 1. September 2020 in Kraft,
§ 36 Abs. 3 sowie § 36a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 treten hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig und in gleichem Umfang tritt § 23 Abs. 1a letzter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2010 außer Kraft,
§ 42 Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 9 tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet hinsichtlich Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2014 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2015
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Anführung des § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5j) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,
§ 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(5k) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, § 38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,
§ 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,
§ 3 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71 Abs. 8 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft,
§ 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
(5l) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 19 Abs. 2a tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
§ 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(5m) § 3 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 1a und 1c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5n) § 17 Abs. 1a, § 19 Abs. 2a und § 42 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 19 Abs. 2b tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
(5o) § 23 Abs. 1a, die Überschrift des 8. Abschnitts und Abschnitt 8a (§§ 42a bis 42j) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2009 treten mit 1. September 2013 in Kraft und finden (mit Ausnahme des § 23 Abs. 1a) auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung. § 11 Abs. 3a, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 71 Abs. 2 lit. f und § 78b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(5p) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012, treten wie folgt in Kraft und außer Kraft:
§ 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 5, § 51 Abs. 2, § 78b Abs. 1 und § 82b samt Überschrift treten mit 1. September 2010 in Kraft,
die Überschrift des Abschnittes 8 sowie die §§ 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 sowie § 71 Abs. 2 lit. f treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2014 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2015
§ 23 Abs. 1a und § 41a samt Überschrift treten mit 1. September 2013 in Kraft,
die Überschrift des Abschnitts 8a sowie die §§ 42a bis 42i jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.
(5q) § 28 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 28 Abs. 2 außer Kraft.
(5r) § 2b Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 12a Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3, § 44a, § 47 Abs. 1, § 55b samt Überschrift sowie § 62 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
(5s) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 22 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 66 Abs. 4, § 78b Abs. 2 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 Abs. 1, die Überschrift der §§ 26 und 26a, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 63a Abs. 14 sowie § 71 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten § 2b Abs. 2 und § 31e Abs. 4 außer Kraft,
§ 78c samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,
§ 45 Abs. 4, § 64 Abs. 13 sowie § 71 Abs. 2 lit. h sowie Abs. 7a und 8 treten mit 1. September 2017 in Kraft,
§ 19 Abs. 2 und 3a, § 22 Abs. 1 sowie § 70 Abs. 1 lit. c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,
§ 11 Abs. 6b, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 10, § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 1, § 23a samt Überschrift, § 23b samt Überschrift, § 25 Abs. 10, § 26b samt Überschrift, § 26c samt Überschrift, § 27 Abs. 2a, § 29 Abs. 3 und 4, § 43 Abs. 1, § 55c samt Überschrift, § 61 Abs. 1, treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 2a außer Kraft,
§ 29 Abs. 2a tritt hinsichtlich der 11. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich der 12. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich der 13. Schulstufe von höheren Schulen mit 1. September 2020 in Kraft,
§ 36 Abs. 3 sowie § 36a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 treten hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig und in gleichem Umfang tritt § 23 Abs. 1a letzter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2010 außer Kraft,
§ 42 Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 9 tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet hinsichtlich Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2014 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2015
(5t) § 12 Abs. 6a und 7, § 13b Abs. 1, § 17 Abs. 1b, § 18 Abs. 2 und 2a, § 19 Abs. 1a, 2, 3b und 8, § 20 Abs. 6a, § 22 Abs. 1a und 2 lit. d und f bis h, § 23 Abs. 3, § 26a Abs. 2, § 28 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1, 5 und 7, § 30b samt Überschrift, § 31a samt Überschrift, § 31e Abs. 2, § 32 Abs. 2a und 7, § 57 Abs. 4, § 59 Abs. 2 Z 2, § 63 Abs. 4 und § 63a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Anführung des § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5j) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,
§ 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(5k) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, § 38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,
§ 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,
§ 3 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71 Abs. 8 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft,
§ 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
(5l) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 19 Abs. 2a tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
§ 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(5m) § 3 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 1a und 1c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5n) § 17 Abs. 1a, § 19 Abs. 2a und § 42 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 19 Abs. 2b tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
(5o) § 23 Abs. 1a, die Überschrift der Abschnitte 8 und 8a sowie die §§ 42a bis 42i dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2009 treten nicht in Kraft. § 11 Abs. 3a, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 71 Abs. 2 lit. f und § 78b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft. § 42j samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft und findet auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung.
(5p) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012, treten wie folgt in Kraft und außer Kraft:
§ 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 5, § 51 Abs. 2, § 78b Abs. 1 und § 82b samt Überschrift treten mit 1. September 2010 in Kraft,
die Überschrift des Abschnittes 8 sowie die §§ 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 sowie § 71 Abs. 2 lit. f treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
§ 41a samt Überschrift tritt hinsichtlich seiner Bezeichnung und Vorreihung mit 1. September 2013 in Kraft.
§ 23 Abs. 1a tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
(5q) § 28 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 28 Abs. 2 außer Kraft.
(5r) § 2b Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 12a Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3, § 44a, § 47 Abs. 1, § 55b samt Überschrift sowie § 62 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
(5s) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 22 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 66 Abs. 4, § 78b Abs. 2 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 Abs. 1, die Überschrift der §§ 26 und 26a, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 63a Abs. 14 sowie § 71 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten § 2b Abs. 2 und § 31e Abs. 4 außer Kraft,
§ 78c samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,
§ 45 Abs. 4, § 64 Abs. 13 sowie § 71 Abs. 2 lit. h sowie Abs. 7a und 8 treten mit 1. September 2017 in Kraft,
§ 19 Abs. 2 und 3a, § 22 Abs. 1 sowie § 70 Abs. 1 lit. c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,
§ 11 Abs. 6b, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 10, § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 1, § 23a samt Überschrift, § 23b samt Überschrift, § 25 Abs. 10, § 26b samt Überschrift, § 26c samt Überschrift, § 27 Abs. 2a, § 29 Abs. 3 und 4, § 43 Abs. 1, § 55c samt Überschrift, § 61 Abs. 1, treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 2a außer Kraft,
§ 29 Abs. 2a tritt hinsichtlich der 11. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich der 12. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich der 13. Schulstufe von höheren Schulen mit 1. September 2020 in Kraft,
§ 36 Abs. 3 sowie § 36a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 treten hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig und in gleichem Umfang tritt § 23 Abs. 1a letzter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2010 außer Kraft,
§ 42 Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 9 tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet hinsichtlich Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
(5t) § 12 Abs. 6a und 7, § 13b Abs. 1, § 17 Abs. 1b, § 18 Abs. 2 und 2a, § 19 Abs. 1a, 2, 3b und 8, § 20 Abs. 6a, § 22 Abs. 1a und 2 lit. d und f bis h, § 23 Abs. 3, § 26a Abs. 2, § 28 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1, 5 und 7, § 30b samt Überschrift, § 31a samt Überschrift, § 31e Abs. 2, § 32 Abs. 2a und 7, § 57 Abs. 4, § 59 Abs. 2 Z 2, § 63 Abs. 4 und § 63a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5u) § 78b samt Überschrift und § 82c samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Anführung des § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5j) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,
§ 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(5k) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, § 38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,
§ 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,
§ 3 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71 Abs. 8 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft,
§ 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
(5l) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 19 Abs. 2a tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
§ 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(5m) § 3 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 1a und 1c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5n) § 17 Abs. 1a, § 19 Abs. 2a und § 42 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 19 Abs. 2b tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
(5o) § 23 Abs. 1a, die Überschrift der Abschnitte 8 und 8a sowie die §§ 42a bis 42i dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2009 treten nicht in Kraft. § 11 Abs. 3a, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 71 Abs. 2 lit. f und § 78b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft. § 42j samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft und findet auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung.
(5p) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 und § 39 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013, treten wie folgt in Kraft und außer Kraft:
§ 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 5, § 51 Abs. 2, § 78b Abs. 1 und § 82b samt Überschrift treten mit 1. September 2010 in Kraft,
die Überschrift des Abschnittes 8 sowie die §§ 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 sowie § 71 Abs. 2 lit. f treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
§ 41a samt Überschrift tritt hinsichtlich seiner Bezeichnung und Vorreihung mit 1. September 2013 in Kraft.
§ 23 Abs. 1a tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
(5q) § 28 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 28 Abs. 2 außer Kraft.
(5r) § 2b Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 12a Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3, § 44a, § 47 Abs. 1, § 55b samt Überschrift sowie § 62 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
(5s) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 22 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 66 Abs. 4, § 78b Abs. 2 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 Abs. 1, die Überschrift der §§ 26 und 26a, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 63a Abs. 14 sowie § 71 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten § 2b Abs. 2 und § 31e Abs. 4 außer Kraft,
§ 78c samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,
§ 45 Abs. 4, § 64 Abs. 13 sowie § 71 Abs. 2 lit. h sowie Abs. 7a und 8 treten mit 1. September 2017 in Kraft,
§ 19 Abs. 2 und 3a, § 22 Abs. 1 sowie § 70 Abs. 1 lit. c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,
§ 11 Abs. 6b, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 10, § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 1, § 23a samt Überschrift, § 23b samt Überschrift, § 25 Abs. 10, § 26b samt Überschrift, § 26c samt Überschrift, § 27 Abs. 2a, § 29 Abs. 3 und 4, § 43 Abs. 1, § 55c samt Überschrift, § 61 Abs. 1, treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 2a außer Kraft,
§ 29 Abs. 2a tritt hinsichtlich der 11. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich der 12. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich der 13. Schulstufe von höheren Schulen mit 1. September 2020 in Kraft,
§ 36 Abs. 3 sowie § 36a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 treten hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig und in gleichem Umfang tritt § 23 Abs. 1a letzter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2010 außer Kraft,
§ 42 Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 9 tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet hinsichtlich Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
(5t) § 12 Abs. 6a und 7, § 13b Abs. 1, § 17 Abs. 1b, § 18 Abs. 2 und 2a, § 19 Abs. 1a, 2, 3b und 8, § 20 Abs. 6a, § 22 Abs. 1a und 2 lit. d und f bis h, § 23 Abs. 3, § 26a Abs. 2, § 28 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1, 5 und 7, § 30b samt Überschrift, § 31a samt Überschrift, § 31e Abs. 2, § 32 Abs. 2a und 7, § 57 Abs. 4, § 59 Abs. 2 Z 2, § 63 Abs. 4 und § 63a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5u) § 78b samt Überschrift und § 82c samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5v) § 3 Abs. 7, § 32 Abs. 3 und 3a sowie § 33 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.
(5w) § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 20 Abs. 6, § 26 Abs. 3, § 26a Abs. 3, § 31c Abs. 6, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 37 Abs. 5 Z 1, § 42 Abs. 4, § 49 Abs. 2, 3 und 4, § 65a Abs. 2 zweiter Satz, § 73 Abs. 1 zweiter Satz, § 32 Abs. 2, 2a und 3a, § 44 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 59 Abs. 5, § 63a Abs. 16 und 17, § 64 Abs. 15 und 16, § 65 Abs. 1, § 65a Abs. 2 erster Satz sowie § 73 Abs. 1 dritter Satz, § 46 Abs. 1, § 46 Abs. 2 dritter Satz, § 70 Abs. 1 erster Satz, § 70 Abs. 1 lit. h, i, j und k sowie Abs. 4 lit. f § 71 Abs. 1 samt Überschrift, § 71 Abs. 2, 2a, 3, 4, 6 und 9, § 73 Abs. 3, 4 und 5, § 74 Abs. 4 sowie § 77 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft, § 70 Abs. 1 lit. g tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig (Anm.: mit Ablauf des 31. Dezember 2013, vgl. dazu die Parlamentarischen Materialien) treten § 17 Abs. 4 letzter Satz, § 49 Abs. 6, § 71 Abs. 7 und 8 außer Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Anführung des § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5j) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,
§ 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(5k) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, § 38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,
§ 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,
§ 3 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71 Abs. 8 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft,
§ 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
(5l) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 19 Abs. 2a tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
§ 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(5m) § 3 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 1a und 1c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5n) § 17 Abs. 1a, § 19 Abs. 2a und § 42 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 19 Abs. 2b tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
(5o) § 23 Abs. 1a, die Überschrift der Abschnitte 8 und 8a sowie die §§ 42a bis 42i dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2009 treten nicht in Kraft. § 11 Abs. 3a, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 71 Abs. 2 lit. f und § 78b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft. § 42j samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft und findet auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung.
(5p) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 und § 39 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013, treten wie folgt in Kraft und außer Kraft:
§ 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 5, § 51 Abs. 2, § 78b Abs. 1 und § 82b samt Überschrift treten mit 1. September 2010 in Kraft,
die Überschrift des Abschnittes 8 sowie die §§ 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 sowie § 71 Abs. 2 lit. f treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
§ 41a samt Überschrift tritt hinsichtlich seiner Bezeichnung und Vorreihung mit 1. September 2013 in Kraft.
§ 23 Abs. 1a tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
(5q) § 28 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 28 Abs. 2 außer Kraft.
(5r) § 2b Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 12a Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3, § 44a, § 47 Abs. 1, § 55b samt Überschrift sowie § 62 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
(5s) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 22 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 66 Abs. 4, § 78b Abs. 2 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 Abs. 1, die Überschrift der §§ 26 und 26a, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 63a Abs. 14 sowie § 71 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten § 2b Abs. 2 und § 31e Abs. 4 außer Kraft,
§ 78c samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,
§ 45 Abs. 4, § 64 Abs. 13 sowie § 71 Abs. 2 lit. h sowie Abs. 7a und 8 treten mit 1. September 2017 in Kraft,
§ 19 Abs. 2 und 3a, § 22 Abs. 1 sowie § 70 Abs. 1 lit. c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,
§ 11 Abs. 6b, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 10, § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 1, § 23a samt Überschrift, § 23b samt Überschrift, § 25 Abs. 10, § 26b samt Überschrift, § 26c samt Überschrift, § 27 Abs. 2a, § 29 Abs. 3 und 4, § 43 Abs. 1, § 55c samt Überschrift, § 61 Abs. 1, treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 2a außer Kraft,
§ 29 Abs. 2a tritt hinsichtlich der 11. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich der 12. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich der 13. Schulstufe von höheren Schulen mit 1. September 2020 in Kraft,
§ 36 Abs. 3 sowie § 36a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 treten hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig und in gleichem Umfang tritt § 23 Abs. 1a letzter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2010 außer Kraft,
§ 42 Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 9 tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet hinsichtlich Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
(5t) § 12 Abs. 6a und 7, § 13b Abs. 1, § 17 Abs. 1b, § 18 Abs. 2 und 2a, § 19 Abs. 1a, 2, 3b und 8, § 20 Abs. 6a, § 22 Abs. 1a und 2 lit. d und f bis h, § 23 Abs. 3, § 26a Abs. 2, § 28 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1, 5 und 7, § 30b samt Überschrift, § 31a samt Überschrift, § 31e Abs. 2, § 32 Abs. 2a und 7, § 57 Abs. 4, § 59 Abs. 2 Z 2, § 63 Abs. 4 und § 63a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5u) § 78b samt Überschrift und § 82c samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5v) § 3 Abs. 7, § 32 Abs. 3 und 3a sowie § 33 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Anführung des § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5j) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,
§ 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(5k) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, § 38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,
§ 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,
§ 3 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71 Abs. 8 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft,
§ 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
(5l) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 19 Abs. 2a tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
§ 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(5m) § 3 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 1a und 1c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5n) § 17 Abs. 1a, § 19 Abs. 2a und § 42 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 19 Abs. 2b tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
(5o) § 23 Abs. 1a, die Überschrift der Abschnitte 8 und 8a sowie die §§ 42a bis 42i dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2009 treten nicht in Kraft. § 11 Abs. 3a, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 71 Abs. 2 lit. f und § 78b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft. § 42j samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft und findet auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung.
(5p) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 und § 39 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013, treten wie folgt in Kraft und außer Kraft:
§ 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 5, § 51 Abs. 2, § 78b Abs. 1 und § 82b samt Überschrift treten mit 1. September 2010 in Kraft,
die Überschrift des Abschnittes 8 sowie die §§ 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 sowie § 71 Abs. 2 lit. f treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
§ 41a samt Überschrift tritt hinsichtlich seiner Bezeichnung und Vorreihung mit 1. September 2013 in Kraft.
§ 23 Abs. 1a tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
(5q) § 28 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 28 Abs. 2 außer Kraft.
(5r) § 2b Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 12a Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3, § 44a, § 47 Abs. 1, § 55b samt Überschrift sowie § 62 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
(5s) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 22 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 66 Abs. 4, § 78b Abs. 2 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 Abs. 1, die Überschrift der §§ 26 und 26a, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 63a Abs. 14 sowie § 71 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten § 2b Abs. 2 und § 31e Abs. 4 außer Kraft,
§ 78c samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,
§ 45 Abs. 4, § 64 Abs. 13 sowie § 71 Abs. 2 lit. h sowie Abs. 7a und 8 treten mit 1. September 2017 in Kraft,
§ 19 Abs. 2 und 3a, § 22 Abs. 1 sowie § 70 Abs. 1 lit. c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,
§ 11 Abs. 6b, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 10, § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 1, § 23a samt Überschrift, § 23b samt Überschrift, § 25 Abs. 10, § 26b samt Überschrift, § 26c samt Überschrift, § 27 Abs. 2a, § 29 Abs. 3 und 4, § 43 Abs. 1, § 55c samt Überschrift, § 61 Abs. 1, treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 2a außer Kraft,
§ 29 Abs. 2a tritt hinsichtlich der 11. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich der 12. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich der 13. Schulstufe von höheren Schulen mit 1. September 2020 in Kraft,
§ 36 Abs. 3 sowie § 36a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 treten hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig und in gleichem Umfang tritt § 23 Abs. 1a letzter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2010 außer Kraft,
§ 42 Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 9 tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet hinsichtlich Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
(5t) § 12 Abs. 6a und 7, § 13b Abs. 1, § 17 Abs. 1b, § 18 Abs. 2 und 2a, § 19 Abs. 1a, 2, 3b und 8, § 20 Abs. 6a, § 22 Abs. 1a und 2 lit. d und f bis h, § 23 Abs. 3, § 26a Abs. 2, § 28 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1, 5 und 7, § 30b samt Überschrift, § 31a samt Überschrift, § 31e Abs. 2, § 32 Abs. 2a und 7, § 57 Abs. 4, § 59 Abs. 2 Z 2, § 63 Abs. 4 und § 63a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5u) § 78b samt Überschrift und § 82c samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5v) § 3 Abs. 7, § 32 Abs. 3 und 3a sowie § 33 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.
(5w) § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 20 Abs. 6, § 26 Abs. 3, § 26a Abs. 3, § 31c Abs. 6, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 37 Abs. 5 Z 1, § 42 Abs. 4, § 49 Abs. 2, 3 und 4, § 65a Abs. 2 zweiter Satz, § 73 Abs. 1 zweiter Satz, § 32 Abs. 2, 2a und 3a, § 44 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 59 Abs. 5, § 63a Abs. 16 und 17, § 64 Abs. 15 und 16, § 65 Abs. 1, § 65a Abs. 2 erster Satz sowie § 73 Abs. 1 dritter Satz, § 46 Abs. 1, § 46 Abs. 2 dritter Satz, § 70 Abs. 1 erster Satz, § 70 Abs. 1 lit. h, i, j und k sowie Abs. 4 lit. f § 71 Abs. 1 samt Überschrift, § 71 Abs. 2, 2a, 3, 4, 6 und 9, § 73 Abs. 3, 4 und 5, § 74 Abs. 4 sowie § 77 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft, § 70 Abs. 1 lit. g tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig (Anm.: mit Ablauf des 31. Dezember 2013, vgl. dazu die Parlamentarischen Materialien) treten § 17 Abs. 4 letzter Satz, § 49 Abs. 6, § 71 Abs. 7 und 8 außer Kraft.
(5x) § 32 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2013 tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Anführung des § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5j) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,
§ 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(5k) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, § 38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,
§ 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,
§ 3 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71 Abs. 8 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft,
§ 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
(5l) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 19 Abs. 2a tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
§ 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(5m) § 3 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 1a und 1c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5n) § 17 Abs. 1a, § 19 Abs. 2a und § 42 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 19 Abs. 2b tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
(5o) § 23 Abs. 1a, die Überschrift der Abschnitte 8 und 8a sowie die §§ 42a bis 42i dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2009 treten nicht in Kraft. § 11 Abs. 3a, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 71 Abs. 2 lit. f und § 78b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft. § 42j samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft und findet auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung.
(5p) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 und § 39 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013, treten wie folgt in Kraft und außer Kraft:
§ 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 5, § 51 Abs. 2, § 78b Abs. 1 und § 82b samt Überschrift treten mit 1. September 2010 in Kraft,
die Überschrift des Abschnittes 8 sowie die §§ 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 sowie § 71 Abs. 2 lit. f treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
§ 41a samt Überschrift tritt hinsichtlich seiner Bezeichnung und Vorreihung mit 1. September 2013 in Kraft.
§ 23 Abs. 1a tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
(5q) § 28 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 28 Abs. 2 außer Kraft.
(5r) § 2b Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 12a Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3, § 44a, § 47 Abs. 1, § 55b samt Überschrift sowie § 62 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
(5s) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 22 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 66 Abs. 4, § 78b Abs. 2 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 Abs. 1, die Überschrift der §§ 26 und 26a, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 63a Abs. 14 sowie § 71 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten § 2b Abs. 2 und § 31e Abs. 4 außer Kraft,
§ 78c samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,
§ 45 Abs. 4, § 64 Abs. 13 sowie § 71 Abs. 2 lit. h sowie Abs. 7a und 8 treten mit 1. September 2017 in Kraft,
§ 19 Abs. 2 und 3a, § 22 Abs. 1 sowie § 70 Abs. 1 lit. c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,
§ 11 Abs. 6b, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 10, § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 1, § 23a samt Überschrift, § 23b samt Überschrift, § 25 Abs. 10, § 26b samt Überschrift, § 26c samt Überschrift, § 27 Abs. 2a, § 29 Abs. 3 und 4, § 43 Abs. 1, § 55c samt Überschrift, § 61 Abs. 1, treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 2a außer Kraft,
§ 29 Abs. 2a tritt hinsichtlich der 11. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich der 12. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich der 13. Schulstufe von höheren Schulen mit 1. September 2020 in Kraft,
§ 36 Abs. 3 sowie § 36a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 treten hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig und in gleichem Umfang tritt § 23 Abs. 1a letzter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2010 außer Kraft,
§ 42 Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 9 tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet hinsichtlich Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
(5t) § 12 Abs. 6a und 7, § 13b Abs. 1, § 17 Abs. 1b, § 18 Abs. 2 und 2a, § 19 Abs. 1a, 2, 3b und 8, § 20 Abs. 6a, § 22 Abs. 1a und 2 lit. d und f bis h, § 23 Abs. 3, § 26a Abs. 2, § 28 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1, 5 und 7, § 30b samt Überschrift, § 31a samt Überschrift, § 31e Abs. 2, § 32 Abs. 2a und 7, § 57 Abs. 4, § 59 Abs. 2 Z 2, § 63 Abs. 4 und § 63a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5u) § 78b samt Überschrift und § 82c samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5v) § 3 Abs. 7, § 32 Abs. 3 und 3a sowie § 33 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.
(5w) § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 20 Abs. 6, § 26 Abs. 3, § 26a Abs. 3, § 31c Abs. 6, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 37 Abs. 5 Z 1, § 42 Abs. 4, § 49 Abs. 2, 3 und 4, § 65a Abs. 2 zweiter Satz, § 73 Abs. 1 zweiter Satz, § 32 Abs. 2, 2a und 3a, § 44 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 59 Abs. 5, § 63a Abs. 16 und 17, § 64 Abs. 15 und 16, § 65 Abs. 1, § 65a Abs. 2 erster Satz sowie § 73 Abs. 1 dritter Satz, § 46 Abs. 1, § 46 Abs. 2 dritter Satz, § 70 Abs. 1 erster Satz, § 70 Abs. 1 lit. h, i, j und k sowie Abs. 4 lit. f § 71 Abs. 1 samt Überschrift, § 71 Abs. 2, 2a, 3, 4, 6 und 9, § 73 Abs. 3, 4 und 5, § 74 Abs. 4 sowie § 77 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft, § 70 Abs. 1 lit. g tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig (Anm.: mit Ablauf des 31. Dezember 2013, vgl. dazu die Parlamentarischen Materialien) treten § 17 Abs. 4 letzter Satz, § 49 Abs. 6, § 71 Abs. 7 und 8 außer Kraft.
(5x) § 32 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2013 tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.
(5y) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in Kraft:
§ 12 Abs. 6a, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 8, § 29 Abs. 1, § 31a Abs. 2, § 41a Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 4, § 48, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 4, § 82b Abs. 2 und § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 17 Abs. 4 lit. a und § 33 Abs. 7 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Anführung des § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5j) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,
§ 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(5k) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, § 38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,
§ 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,
§ 3 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71 Abs. 8 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft,
§ 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
(5l) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 19 Abs. 2a tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
§ 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(5m) § 3 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 1a und 1c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5n) § 17 Abs. 1a, § 19 Abs. 2a und § 42 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 19 Abs. 2b tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
(5o) § 23 Abs. 1a, die Überschrift der Abschnitte 8 und 8a sowie die §§ 42a bis 42i dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2009 treten nicht in Kraft. § 11 Abs. 3a, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 71 Abs. 2 lit. f und § 78b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft. § 42j samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft und findet auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung.
(5p) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 und § 39 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 sowie § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1, 2 und 3, § 36 Abs. 2, 3 und 4, § 36a Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 5, § 39 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015, treten wie folgt in Kraft und außer Kraft:
§ 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 5, § 51 Abs. 2, § 78b Abs. 1 und § 82b samt Überschrift treten mit 1. September 2010 in Kraft,
die Überschrift des Abschnittes 8 sowie die §§ 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 sowie § 71 Abs. 2 lit. f treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
§ 41a samt Überschrift tritt hinsichtlich seiner Bezeichnung und Vorreihung mit 1. September 2013 in Kraft.
§ 23 Abs. 1a tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
(5q) § 28 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 28 Abs. 2 außer Kraft.
(5r) § 2b Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 12a Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3, § 44a, § 47 Abs. 1, § 55b samt Überschrift sowie § 62 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
(5s) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 22 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 66 Abs. 4, § 78b Abs. 2 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 Abs. 1, die Überschrift der §§ 26 und 26a, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 63a Abs. 14 sowie § 71 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten § 2b Abs. 2 und § 31e Abs. 4 außer Kraft,
§ 78c samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,
§ 45 Abs. 4, § 64 Abs. 13 sowie § 71 Abs. 2 lit. h sowie Abs. 7a (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013) und 8 treten mit 1. September 2017 in Kraft,
§ 19 Abs. 2 und 3a, § 22 Abs. 1 sowie § 70 Abs. 1 lit. c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,
§ 11 Abs. 6b, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 10 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 1, § 23a samt Überschrift (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 23b samt Überschrift (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 25 Abs. 10 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 26b samt Überschrift, § 26c samt Überschrift, § 27 Abs. 2a, § 29 Abs. 3 und 4, § 43 Abs. 1, § 55c samt Überschrift, § 61 Abs. 1, treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 2a außer Kraft,
§ 29 Abs. 2a tritt hinsichtlich der 11. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich der 12. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich der 13. Schulstufe von höheren Schulen mit 1. September 2020 in Kraft,
§ 36 Abs. 3 sowie § 36a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 treten hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig und in gleichem Umfang tritt § 23 Abs. 1a letzter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2015 außer Kraft,
§ 42 Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 9 tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet hinsichtlich Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
(5t) § 12 Abs. 6a und 7, § 13b Abs. 1, § 17 Abs. 1b, § 18 Abs. 2 und 2a, § 19 Abs. 1a, 2, 3b und 8, § 20 Abs. 6a, § 22 Abs. 1a und 2 lit. d und f bis h, § 23 Abs. 3, § 26a Abs. 2, § 28 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1, 5 und 7, § 30b samt Überschrift, § 31a samt Überschrift, § 31e Abs. 2, § 32 Abs. 2a und 7, § 57 Abs. 4, § 59 Abs. 2 Z 2, § 63 Abs. 4 und § 63a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5u) § 78b samt Überschrift und § 82c samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5v) § 3 Abs. 7, § 32 Abs. 3 und 3a sowie § 33 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.
(5w) § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 20 Abs. 6, § 26 Abs. 3, § 26a Abs. 3, § 31c Abs. 6, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 37 Abs. 5 Z 1, § 42 Abs. 4, § 49 Abs. 2, 3 und 4, § 65a Abs. 2 zweiter Satz, § 73 Abs. 1 zweiter Satz, § 32 Abs. 2, 2a und 3a, § 44 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 59 Abs. 5, § 63a Abs. 16 und 17, § 64 Abs. 15 und 16, § 65 Abs. 1, § 65a Abs. 2 erster Satz sowie § 73 Abs. 1 dritter Satz, § 46 Abs. 1, § 46 Abs. 2 dritter Satz, § 70 Abs. 1 erster Satz, § 70 Abs. 1 lit. h, i, j und k sowie Abs. 4 lit. f § 71 Abs. 1 samt Überschrift, § 71 Abs. 2, 2a, 3, 4, 6 und 9, § 73 Abs. 3, 4 und 5, § 74 Abs. 4 sowie § 77 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft, § 70 Abs. 1 lit. g tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig (Anm.: mit Ablauf des 31. Dezember 2013, vgl. dazu die Parlamentarischen Materialien) treten § 17 Abs. 4 letzter Satz, § 49 Abs. 6, § 71 Abs. 7 und 8 außer Kraft.
(5x) § 32 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2013 tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.
(5y) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in Kraft:
§ 12 Abs. 6a, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 8, § 29 Abs. 1, § 31a Abs. 2, § 41a Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 4, § 48, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 4, § 82b Abs. 2 und § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 17 Abs. 4 lit. a und § 33 Abs. 7 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(5z) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 treten wie folgt in Kraft:
§ 17 Abs. 1, § 19 Abs. 3a und § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 3, § 44a samt Überschrift, § 65a Abs. 1 und § 82d samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 4 und § 55b Abs. 3 treten mit 1. September 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 3 außer Kraft;
§ 33 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. September 2017 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Anführung des § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5j) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,
§ 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(5k) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, § 38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,
§ 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,
§ 3 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71 Abs. 8 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft,
§ 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
(5l) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 19 Abs. 2a tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
§ 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(5m) § 3 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 1a und 1c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5n) § 17 Abs. 1a, § 19 Abs. 2a und § 42 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 19 Abs. 2b tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
(5o) § 23 Abs. 1a, die Überschrift der Abschnitte 8 und 8a sowie die §§ 42a bis 42i dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2009 treten nicht in Kraft. § 11 Abs. 3a, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 71 Abs. 2 lit. f und § 78b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft. § 42j samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft und findet auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung.
(5p) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 und § 39 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 sowie § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1, 2 und 3, § 36 Abs. 2, 3 und 4, § 36a Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 5, § 39 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015, treten wie folgt in Kraft und außer Kraft:
§ 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 5, § 51 Abs. 2, § 78b Abs. 1 und § 82b samt Überschrift treten mit 1. September 2010 in Kraft,
die Überschrift des Abschnittes 8 sowie die §§ 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 sowie § 71 Abs. 2 lit. f treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
§ 41a samt Überschrift tritt hinsichtlich seiner Bezeichnung und Vorreihung mit 1. September 2013 in Kraft.
§ 23 Abs. 1a tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
(5q) § 28 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 28 Abs. 2 außer Kraft.
(5r) § 2b Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 12a Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3, § 44a, § 47 Abs. 1, § 55b samt Überschrift sowie § 62 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
(5s) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 22 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 66 Abs. 4, § 78b Abs. 2 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 Abs. 1, die Überschrift der §§ 26 und 26a, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 63a Abs. 14 sowie § 71 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten § 2b Abs. 2 und § 31e Abs. 4 außer Kraft,
§ 78c samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,
§ 45 Abs. 4, § 64 Abs. 13 sowie § 71 Abs. 2 lit. h sowie Abs. 7a (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013) und 8 treten mit 1. September 2017 in Kraft,
§ 19 Abs. 2 und 3a, § 22 Abs. 1 sowie § 70 Abs. 1 lit. c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,
§ 11 Abs. 6b, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 10 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 1, § 23a samt Überschrift (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 23b samt Überschrift (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 25 Abs. 10 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 26b samt Überschrift, § 26c samt Überschrift, § 27 Abs. 2a, § 29 Abs. 3 und 4, § 43 Abs. 1, § 55c samt Überschrift, § 61 Abs. 1, treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 2a außer Kraft,
§ 29 Abs. 2a tritt hinsichtlich der 11. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich der 12. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich der 13. Schulstufe von höheren Schulen mit 1. September 2020 in Kraft,
§ 36 Abs. 3 sowie § 36a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 treten hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig und in gleichem Umfang tritt § 23 Abs. 1a letzter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2015 außer Kraft,
§ 42 Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 9 tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet hinsichtlich Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
(5t) § 12 Abs. 6a und 7, § 13b Abs. 1, § 17 Abs. 1b, § 18 Abs. 2 und 2a, § 19 Abs. 1a, 2, 3b und 8, § 20 Abs. 6a, § 22 Abs. 1a und 2 lit. d und f bis h, § 23 Abs. 3, § 26a Abs. 2, § 28 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1, 5 und 7, § 30b samt Überschrift, § 31a samt Überschrift, § 31e Abs. 2, § 32 Abs. 2a und 7, § 57 Abs. 4, § 59 Abs. 2 Z 2, § 63 Abs. 4 und § 63a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5u) § 78b samt Überschrift und § 82c samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5v) § 3 Abs. 7, § 32 Abs. 3 und 3a sowie § 33 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.
(5w) § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 20 Abs. 6, § 26 Abs. 3, § 26a Abs. 3, § 31c Abs. 6, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 37 Abs. 5 Z 1, § 42 Abs. 4, § 49 Abs. 2, 3 und 4, § 65a Abs. 2 zweiter Satz, § 73 Abs. 1 zweiter Satz, § 32 Abs. 2, 2a und 3a, § 44 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 59 Abs. 5, § 63a Abs. 16 und 17, § 64 Abs. 15 und 16, § 65 Abs. 1, § 65a Abs. 2 erster Satz sowie § 73 Abs. 1 dritter Satz, § 46 Abs. 1, § 46 Abs. 2 dritter Satz, § 70 Abs. 1 erster Satz, § 70 Abs. 1 lit. h, i, j und k sowie Abs. 4 lit. f § 71 Abs. 1 samt Überschrift, § 71 Abs. 2, 2a, 3, 4, 6 und 9, § 73 Abs. 3, 4 und 5, § 74 Abs. 4 sowie § 77 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft, § 70 Abs. 1 lit. g tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig (Anm.: mit Ablauf des 31. Dezember 2013, vgl. dazu die Parlamentarischen Materialien) treten § 17 Abs. 4 letzter Satz, § 49 Abs. 6, § 71 Abs. 7 und 8 außer Kraft.
(5x) § 32 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2013 tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.
(5y) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in Kraft:
§ 12 Abs. 6a, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 8, § 29 Abs. 1, § 31a Abs. 2, § 41a Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 4, § 48, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 4, § 82b Abs. 2 und § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 17 Abs. 4 lit. a und § 33 Abs. 7 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(5z) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 treten wie folgt in Kraft:
§ 17 Abs. 1, § 19 Abs. 3a und § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 3, § 44a samt Überschrift, § 65a Abs. 1 und § 82d samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 4 und § 55b Abs. 3 treten mit 1. September 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 3 außer Kraft;
§ 33 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. September 2017 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
(6) § 31a Abs. 2 sowie § 82 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(1a) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den nachstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Anführung des § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5j) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,
§ 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(5k) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, § 38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,
§ 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,
§ 3 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71 Abs. 8 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft,
§ 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
(5l) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 19 Abs. 2a tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
§ 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(5m) § 3 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 1a und 1c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5n) § 17 Abs. 1a, § 19 Abs. 2a und § 42 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 19 Abs. 2b tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
(5o) § 23 Abs. 1a, die Überschrift der Abschnitte 8 und 8a sowie die §§ 42a bis 42i dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2009 treten nicht in Kraft. § 11 Abs. 3a, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 71 Abs. 2 lit. f und § 78b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft. § 42j samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft und findet auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung.
(5p) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 und § 39 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 sowie § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1, 2 und 3, § 36 Abs. 2, 3 und 4, § 36a Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 5, § 39 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015, treten wie folgt in Kraft und außer Kraft:
§ 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 5, § 51 Abs. 2, § 78b Abs. 1 und § 82b samt Überschrift treten mit 1. September 2010 in Kraft,
die Überschrift des Abschnittes 8 sowie die §§ 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 sowie § 71 Abs. 2 lit. f treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
§ 41a samt Überschrift tritt hinsichtlich seiner Bezeichnung und Vorreihung mit 1. September 2013 in Kraft.
§ 23 Abs. 1a tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
(5q) § 28 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 28 Abs. 2 außer Kraft.
(5r) § 2b Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 12a Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3, § 44a, § 47 Abs. 1, § 55b samt Überschrift sowie § 62 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
(5s) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 22 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 66 Abs. 4, § 78b Abs. 2 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 Abs. 1, die Überschrift der §§ 26 und 26a, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 63a Abs. 14 sowie § 71 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten § 2b Abs. 2 und § 31e Abs. 4 außer Kraft,
§ 78c samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,
§ 45 Abs. 4, § 64 Abs. 13 sowie § 71 Abs. 2 lit. h sowie Abs. 7a (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013) und 8 treten mit 1. September 2017 in Kraft,
§ 19 Abs. 2 und 3a, § 22 Abs. 1 sowie § 70 Abs. 1 lit. c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,
§ 11 Abs. 6b, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 10 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 1, § 23a samt Überschrift (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 23b samt Überschrift (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 25 Abs. 10 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 26b samt Überschrift, § 26c samt Überschrift, § 27 Abs. 2a, § 29 Abs. 3 und 4, § 43 Abs. 1, § 55c samt Überschrift, § 61 Abs. 1, treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 2a außer Kraft,
§ 29 Abs. 2a tritt hinsichtlich der 11. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich der 12. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich der 13. Schulstufe von höheren Schulen mit 1. September 2020 in Kraft,
§ 36 Abs. 3 sowie § 36a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 treten hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig und in gleichem Umfang tritt § 23 Abs. 1a letzter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2015 außer Kraft,
§ 42 Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 9 tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet hinsichtlich Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
(5t) § 12 Abs. 6a und 7, § 13b Abs. 1, § 17 Abs. 1b, § 18 Abs. 2 und 2a, § 19 Abs. 1a, 2, 3b und 8, § 20 Abs. 6a, § 22 Abs. 1a und 2 lit. d und f bis h, § 23 Abs. 3, § 26a Abs. 2, § 28 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1, 5 und 7, § 30b samt Überschrift, § 31a samt Überschrift, § 31e Abs. 2, § 32 Abs. 2a und 7, § 57 Abs. 4, § 59 Abs. 2 Z 2, § 63 Abs. 4 und § 63a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5u) § 78b samt Überschrift und § 82c samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5v) § 3 Abs. 7, § 32 Abs. 3 und 3a sowie § 33 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.
(5w) § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 20 Abs. 6, § 26 Abs. 3, § 26a Abs. 3, § 31c Abs. 6, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 37 Abs. 5 Z 1, § 42 Abs. 4, § 49 Abs. 2, 3 und 4, § 65a Abs. 2 zweiter Satz, § 73 Abs. 1 zweiter Satz, § 32 Abs. 2, 2a und 3a, § 44 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 59 Abs. 5, § 63a Abs. 16 und 17, § 64 Abs. 15 und 16, § 65 Abs. 1, § 65a Abs. 2 erster Satz sowie § 73 Abs. 1 dritter Satz, § 46 Abs. 1, § 46 Abs. 2 dritter Satz, § 70 Abs. 1 erster Satz, § 70 Abs. 1 lit. h, i, j und k sowie Abs. 4 lit. f § 71 Abs. 1 samt Überschrift, § 71 Abs. 2, 2a, 3, 4, 6 und 9, § 73 Abs. 3, 4 und 5, § 74 Abs. 4 sowie § 77 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft, § 70 Abs. 1 lit. g tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig (Anm.: mit Ablauf des 31. Dezember 2013, vgl. dazu die Parlamentarischen Materialien) treten § 17 Abs. 4 letzter Satz, § 49 Abs. 6, § 71 Abs. 7 und 8 außer Kraft.
(5x) § 32 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2013 tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.
(5y) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in Kraft:
§ 12 Abs. 6a, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 8, § 29 Abs. 1, § 31a Abs. 2, § 41a Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 4, § 48, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 4, § 82b Abs. 2 und § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 17 Abs. 4 lit. a und § 33 Abs. 7 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(5z) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 treten wie folgt in Kraft:
§ 17 Abs. 1, § 19 Abs. 3a und § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 3, § 44a samt Überschrift, § 65a Abs. 1 und § 82d samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 4 und § 55b Abs. 3 treten mit 1. September 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 3 außer Kraft;
§ 33 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. September 2017 in Kraft.
(6) § 31a Abs. 2 sowie § 82 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.
(7) § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 8, § 22 Abs. 4 und 8, § 25 Abs. 6, § 59 Abs. 4 und § 82c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(1a) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den nachstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Anführung des § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5j) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,
§ 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(5k) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, § 38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,
§ 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,
§ 3 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71 Abs. 8 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft,
§ 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
(5l) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 19 Abs. 2a tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
§ 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(5m) § 3 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 1a und 1c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5n) § 17 Abs. 1a, § 19 Abs. 2a und § 42 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 19 Abs. 2b tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
(5o) § 23 Abs. 1a, die Überschrift der Abschnitte 8 und 8a sowie die §§ 42a bis 42i dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2009 treten nicht in Kraft. § 11 Abs. 3a, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 71 Abs. 2 lit. f und § 78b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft. § 42j samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft und findet auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung.
(5p) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 und § 39 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 sowie § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1, 2 und 3, § 36 Abs. 2, 3 und 4, § 36a Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 5, § 39 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015, treten wie folgt in Kraft und außer Kraft:
§ 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 5, § 51 Abs. 2, § 78b Abs. 1 und § 82b samt Überschrift treten mit 1. September 2010 in Kraft,
die Überschrift des Abschnittes 8 sowie die §§ 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 sowie § 71 Abs. 2 lit. f treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
§ 41a samt Überschrift tritt hinsichtlich seiner Bezeichnung und Vorreihung mit 1. September 2013 in Kraft.
§ 23 Abs. 1a tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
(5q) § 28 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 28 Abs. 2 außer Kraft.
(5r) § 2b Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 12a Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3, § 44a, § 47 Abs. 1, § 55b samt Überschrift sowie § 62 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
(5s) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 22 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 66 Abs. 4, § 78b Abs. 2 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 Abs. 1, die Überschrift der §§ 26 und 26a, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 63a Abs. 14 sowie § 71 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten § 2b Abs. 2 und § 31e Abs. 4 außer Kraft,
§ 78c samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,
§ 45 Abs. 4, § 64 Abs. 13 sowie § 71 Abs. 2 lit. h sowie Abs. 7a (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013) und 8 treten mit 1. September 2017 in Kraft,
§ 19 Abs. 2 und 3a, § 22 Abs. 1 sowie § 70 Abs. 1 lit. c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,
§ 11 Abs. 6b, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 10 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 1, § 23a samt Überschrift (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 23b samt Überschrift (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 25 Abs. 10 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 26b samt Überschrift, § 26c samt Überschrift, § 27 Abs. 2a, § 29 Abs. 3 und 4, § 43 Abs. 1, § 55c samt Überschrift, § 61 Abs. 1, treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 2a außer Kraft,
§ 29 Abs. 2a tritt hinsichtlich der 11. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich der 12. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich der 13. Schulstufe von höheren Schulen mit 1. September 2020 in Kraft,
§ 36 Abs. 3 sowie § 36a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 treten hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig und in gleichem Umfang tritt § 23 Abs. 1a letzter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2015 außer Kraft,
§ 42 Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 9 tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet hinsichtlich Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
(5t) § 12 Abs. 6a und 7, § 13b Abs. 1, § 17 Abs. 1b, § 18 Abs. 2 und 2a, § 19 Abs. 1a, 2, 3b und 8, § 20 Abs. 6a, § 22 Abs. 1a und 2 lit. d und f bis h, § 23 Abs. 3, § 26a Abs. 2, § 28 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1, 5 und 7, § 30b samt Überschrift, § 31a samt Überschrift, § 31e Abs. 2, § 32 Abs. 2a und 7, § 57 Abs. 4, § 59 Abs. 2 Z 2, § 63 Abs. 4 und § 63a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5u) § 78b samt Überschrift und § 82c samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5v) § 3 Abs. 7, § 32 Abs. 3 und 3a sowie § 33 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.
(5w) § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 20 Abs. 6, § 26 Abs. 3, § 26a Abs. 3, § 31c Abs. 6, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 37 Abs. 5 Z 1, § 42 Abs. 4, § 49 Abs. 2, 3 und 4, § 65a Abs. 2 zweiter Satz, § 73 Abs. 1 zweiter Satz, § 32 Abs. 2, 2a und 3a, § 44 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 59 Abs. 5, § 63a Abs. 16 und 17, § 64 Abs. 15 und 16, § 65 Abs. 1, § 65a Abs. 2 erster Satz sowie § 73 Abs. 1 dritter Satz, § 46 Abs. 1, § 46 Abs. 2 dritter Satz, § 70 Abs. 1 erster Satz, § 70 Abs. 1 lit. h, i, j und k sowie Abs. 4 lit. f § 71 Abs. 1 samt Überschrift, § 71 Abs. 2, 2a, 3, 4, 6 und 9, § 73 Abs. 3, 4 und 5, § 74 Abs. 4 sowie § 77 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft, § 70 Abs. 1 lit. g tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig (Anm.: mit Ablauf des 31. Dezember 2013, vgl. dazu die Parlamentarischen Materialien) treten § 17 Abs. 4 letzter Satz, § 49 Abs. 6, § 71 Abs. 7 und 8 außer Kraft.
(5x) § 32 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2013 tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.
(5y) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in Kraft:
§ 12 Abs. 6a, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 8, § 29 Abs. 1, § 31a Abs. 2, § 41a Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 4, § 48, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 4, § 82b Abs. 2 und § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 17 Abs. 4 lit. a und § 33 Abs. 7 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(5z) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 treten wie folgt in Kraft:
§ 17 Abs. 1, § 19 Abs. 3a und § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 3, § 44a samt Überschrift, § 65a Abs. 1 und § 82d samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 4 und § 55b Abs. 3 treten mit 1. September 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 3 außer Kraft;
§ 33 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. September 2017 in Kraft.
(6) § 31a Abs. 2 sowie § 82 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(1a) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den nachstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den nachstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Anführung des § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5j) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,
§ 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(5k) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, § 38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,
§ 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,
§ 3 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71 Abs. 8 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft,
§ 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
(5l) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 19 Abs. 2a tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
§ 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(5m) § 3 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 1a und 1c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5n) § 17 Abs. 1a, § 19 Abs. 2a und § 42 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 19 Abs. 2b tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
(5o) § 23 Abs. 1a, die Überschrift der Abschnitte 8 und 8a sowie die §§ 42a bis 42i dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2009 treten nicht in Kraft. § 11 Abs. 3a, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 71 Abs. 2 lit. f und § 78b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft. § 42j samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft und findet auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung.
(5p) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 und § 39 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 sowie § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1, 2 und 3, § 36 Abs. 2, 3 und 4, § 36a Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 5, § 39 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015, treten wie folgt in Kraft und außer Kraft:
§ 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 5, § 51 Abs. 2, § 78b Abs. 1 und § 82b samt Überschrift treten mit 1. September 2010 in Kraft,
die Überschrift des Abschnittes 8 sowie die §§ 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 sowie § 71 Abs. 2 lit. f treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
§ 41a samt Überschrift tritt hinsichtlich seiner Bezeichnung und Vorreihung mit 1. September 2013 in Kraft.
§ 23 Abs. 1a tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
(5q) § 28 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 28 Abs. 2 außer Kraft.
(5r) § 2b Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 12a Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3, § 44a, § 47 Abs. 1, § 55b samt Überschrift sowie § 62 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
(5s) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 22 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 66 Abs. 4, § 78b Abs. 2 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 Abs. 1, die Überschrift der §§ 26 und 26a, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 63a Abs. 14 sowie § 71 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten § 2b Abs. 2 und § 31e Abs. 4 außer Kraft,
§ 78c samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,
§ 45 Abs. 4, § 64 Abs. 13 sowie § 71 Abs. 2 lit. h sowie Abs. 7a (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013) und 8 treten mit 1. September 2017 in Kraft,
§ 70 Abs. 1 lit. c tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,
§ 11 Abs. 6b, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 10 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 1, § 23a samt Überschrift (in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 38/2015 und BGBl. I Nr. 56/2016), § 23b samt Überschrift (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 25 Abs. 10 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 26b samt Überschrift, § 26c samt Überschrift, § 27 Abs. 2a, § 29 Abs. 3 und 4, § 43 Abs. 1, § 55c samt Überschrift (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016), § 61 Abs. 1, treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 2a außer Kraft,
§ 29 Abs. 2a tritt hinsichtlich der 11. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich der 12. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich der 13. Schulstufe von höheren Schulen mit 1. September 2020 in Kraft,
§ 36 Abs. 3 sowie § 36a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 treten hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig und in gleichem Umfang tritt § 23 Abs. 1a letzter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2015 außer Kraft,
§ 42 Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 9 tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet hinsichtlich Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
(5t) § 12 Abs. 6a und 7, § 13b Abs. 1, § 17 Abs. 1b, § 18 Abs. 2 und 2a, § 19 Abs. 1a, 2, 3b und 8, § 20 Abs. 6a, § 22 Abs. 1a und 2 lit. d und f bis h, § 23 Abs. 3, § 26a Abs. 2, § 28 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1, 5 und 7, § 30b samt Überschrift, § 31a samt Überschrift, § 31e Abs. 2, § 32 Abs. 2a und 7, § 57 Abs. 4, § 59 Abs. 2 Z 2, § 63 Abs. 4 und § 63a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5u) § 78b samt Überschrift und § 82c samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5v) § 3 Abs. 7, § 32 Abs. 3 und 3a sowie § 33 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.
(5w) § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 20 Abs. 6, § 26 Abs. 3, § 26a Abs. 3, § 31c Abs. 6, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 37 Abs. 5 Z 1, § 42 Abs. 4, § 49 Abs. 2, 3 und 4, § 65a Abs. 2 zweiter Satz, § 73 Abs. 1 zweiter Satz, § 32 Abs. 2, 2a und 3a, § 44 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 59 Abs. 5, § 63a Abs. 16 und 17, § 64 Abs. 15 und 16, § 65 Abs. 1, § 65a Abs. 2 erster Satz sowie § 73 Abs. 1 dritter Satz, § 46 Abs. 1, § 46 Abs. 2 dritter Satz, § 70 Abs. 1 erster Satz, § 70 Abs. 1 lit. h, i, j und k sowie Abs. 4 lit. f § 71 Abs. 1 samt Überschrift, § 71 Abs. 2, 2a, 3, 4, 6 und 9, § 73 Abs. 3, 4 und 5, § 74 Abs. 4 sowie § 77 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft, § 70 Abs. 1 lit. g tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig (Anm.: mit Ablauf des 31. Dezember 2013, vgl. dazu die Parlamentarischen Materialien) treten § 17 Abs. 4 letzter Satz, § 49 Abs. 6, § 71 Abs. 7 und 8 außer Kraft.
(5x) § 32 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2013 tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.
(5y) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in Kraft:
§ 12 Abs. 6a, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 8, § 29 Abs. 1, § 31a Abs. 2, § 41a Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 4, § 48, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 4, § 82b Abs. 2 und § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 17 Abs. 4 lit. a und § 33 Abs. 7 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(5z) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 treten wie folgt in Kraft:
§ 17 Abs. 1, § 19 Abs. 3a und § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 3, § 44a samt Überschrift, § 65a Abs. 1 und § 82d samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 4 und § 55b Abs. 3 treten mit 1. September 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 3 außer Kraft;
§ 33 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. September 2017 in Kraft.
(6) § 31a Abs. 2 sowie § 82 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.
(7) § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 8, § 22 Abs. 4 und 8, § 25 Abs. 6, § 59 Abs. 4 und § 82c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.
(8) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 19 Abs. 3a erster bis dritter Satz, die Überschrift des § 28, § 38 Abs. 4 und Abs. 6 Z 4, § 68 lit. e, § 82 Abs. 1 (Anm.: richtig: Abs. 1a) und § 82e samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 2b Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 6, § 9 Abs. 3 und 5, § 12 Abs. 8a, § 13b Abs. 1, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 und 12, § 18a samt Überschrift, die Überschrift des § 19, § 19 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 6, § 20 Abs. 4 und 7, § 22 Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 11, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 3, Abs. 4 in der Fassung der Z 23, Abs. 5c und Abs. 8, § 26 Abs. 3, § 26a Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, § 31e Abs. 3, § 33 Abs. 2 und 5, § 35 Abs. 2 Z 3, § 41a Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 51 Abs. 2, § 52, § 53, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 2 Z 1 und 2, § 55a Abs. 3, § 57b samt Überschrift, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 4, § 77 samt Überschrift und § 82a treten mit 1. September 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt § 78a samt Überschrift außer Kraft;
§ 77a samt Überschrift tritt mit 1. September 2016 in Kraft und gilt für Protokolle und Aufzeichnungen, die ab diesem Tag angefertigt wurden;
3a. § 36 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden;
§ 25 Abs. 4 in der Fassung der Z 24 tritt mit 1. September 2021 in Kraft;
§ 19 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3a letzter Satz sowie § 22 Abs. 1 letzter Satz treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(1a) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den nachstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den nachstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
§ 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
§ 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
§ 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
§ 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Anführung des § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
§ 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
§ 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
§ 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
§ 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
§ 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
§ 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
§ 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
§ 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
§ 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
§ 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5j) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,
§ 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(5k) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, § 38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,
§ 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,
§ 3 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71 Abs. 8 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft,
§ 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
(5l) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 19 Abs. 2a tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
§ 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(5m) § 3 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 1a und 1c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5n) § 17 Abs. 1a, § 19 Abs. 2a und § 42 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 19 Abs. 2b tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
(5o) § 23 Abs. 1a, die Überschrift der Abschnitte 8 und 8a sowie die §§ 42a bis 42i dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2009 treten nicht in Kraft. § 11 Abs. 3a, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 71 Abs. 2 lit. f und § 78b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft. § 42j samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft und findet auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung.
(5p) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 und § 39 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 sowie § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1, 2 und 3, § 36 Abs. 2, 3 und 4, § 36a Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 5, § 39 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015, treten wie folgt in Kraft und außer Kraft:
§ 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 5, § 51 Abs. 2, § 78b Abs. 1 und § 82b samt Überschrift treten mit 1. September 2010 in Kraft,
die Überschrift des Abschnittes 8 sowie die §§ 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 sowie § 71 Abs. 2 lit. f treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
Anwendung,
§ 41a samt Überschrift tritt hinsichtlich seiner Bezeichnung und Vorreihung mit 1. September 2013 in Kraft.
§ 23 Abs. 1a tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
(5q) § 28 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 28 Abs. 2 außer Kraft.
(5r) § 2b Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 12a Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3, § 44a, § 47 Abs. 1, § 55b samt Überschrift sowie § 62 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
(5s) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 22 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 66 Abs. 4, § 78b Abs. 2 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 Abs. 1, die Überschrift der §§ 26 und 26a, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 63a Abs. 14 sowie § 71 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten § 2b Abs. 2 und § 31e Abs. 4 außer Kraft,
§ 78c samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,
§ 45 Abs. 4, § 64 Abs. 13 sowie § 71 Abs. 2 lit. h sowie Abs. 7a (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013) und 8 treten mit 1. September 2017 in Kraft,
§ 70 Abs. 1 lit. c tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,
§ 11 Abs. 6b, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 10 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 1, § 23a samt Überschrift (in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 38/2015 und BGBl. I Nr. 56/2016), § 23b samt Überschrift (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 25 Abs. 10 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 26b samt Überschrift, § 26c samt Überschrift, § 27 Abs. 2a, § 29 Abs. 3 und 4, § 43 Abs. 1, § 55c samt Überschrift (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016), § 61 Abs. 1, treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 2a außer Kraft,
§ 29 Abs. 2a tritt hinsichtlich der 11. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich der 12. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich der 13. Schulstufe von höheren Schulen mit 1. September 2020 in Kraft,
§ 36 Abs. 3 sowie § 36a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 treten hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig und in gleichem Umfang tritt § 23 Abs. 1a letzter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2015 außer Kraft,
(Anm.: Art. 6 Z 10 der Novelle BGBl. I Nr. 56/2016 lautet: „In Art. 4 Z 49 (§ 82 Abs. 5s) wird in Z 8 die Wendung „§ 36 Abs. 3 sowie § 36a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 treten“ durch die Wendung „§ 36a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 tritt“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
§ 42 Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 9 tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet hinsichtlich Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, abweichend von diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
Anwendung.
(5t) § 12 Abs. 6a und 7, § 13b Abs. 1, § 17 Abs. 1b, § 18 Abs. 2 und 2a, § 19 Abs. 1a, 2, 3b und 8, § 20 Abs. 6a, § 22 Abs. 1a und 2 lit. d und f bis h, § 23 Abs. 3, § 26a Abs. 2, § 28 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1, 5 und 7, § 30b samt Überschrift, § 31a samt Überschrift, § 31e Abs. 2, § 32 Abs. 2a und 7, § 57 Abs. 4, § 59 Abs. 2 Z 2, § 63 Abs. 4 und § 63a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5u) § 78b samt Überschrift und § 82c samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5v) § 3 Abs. 7, § 32 Abs. 3 und 3a sowie § 33 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.
(5w) § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 20 Abs. 6, § 26 Abs. 3, § 26a Abs. 3, § 31c Abs. 6, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 37 Abs. 5 Z 1, § 42 Abs. 4, § 49 Abs. 2, 3 und 4, § 65a Abs. 2 zweiter Satz, § 73 Abs. 1 zweiter Satz, § 32 Abs. 2, 2a und 3a, § 44 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 59 Abs. 5, § 63a Abs. 16 und 17, § 64 Abs. 15 und 16, § 65 Abs. 1, § 65a Abs. 2 erster Satz sowie § 73 Abs. 1 dritter Satz, § 46 Abs. 1, § 46 Abs. 2 dritter Satz, § 70 Abs. 1 erster Satz, § 70 Abs. 1 lit. h, i, j und k sowie Abs. 4 lit. f § 71 Abs. 1 samt Überschrift, § 71 Abs. 2, 2a, 3, 4, 6 und 9, § 73 Abs. 3, 4 und 5, § 74 Abs. 4 sowie § 77 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft, § 70 Abs. 1 lit. g tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig (Anm.: mit Ablauf des 31. Dezember 2013, vgl. dazu die Parlamentarischen Materialien) treten § 17 Abs. 4 letzter Satz, § 49 Abs. 6, § 71 Abs. 7 und 8 außer Kraft.
(5x) § 32 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2013 tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.
(5y) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in Kraft:
§ 12 Abs. 6a, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 8, § 29 Abs. 1, § 31a Abs. 2, § 41a Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 4, § 48, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 4, § 82b Abs. 2 und § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 17 Abs. 4 lit. a und § 33 Abs. 7 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(5z) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 treten wie folgt in Kraft:
§ 17 Abs. 1, § 19 Abs. 3a und § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 3, § 44a samt Überschrift, § 65a Abs. 1 und § 82d samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 4 und § 55b Abs. 3 treten mit 1. September 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 3 außer Kraft;
§ 33 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. September 2017 in Kraft.
(6) § 31a Abs. 2 sowie § 82 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.
(7) § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 8, § 22 Abs. 4 und 8, § 25 Abs. 6, § 59 Abs. 4 und § 82c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.
(8) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 19 Abs. 3a erster bis dritter Satz, die Überschrift des § 28, § 38 Abs. 4 und Abs. 6 Z 4, § 68 lit. e, § 82 Abs. 1 (Anm.: richtig: Abs. 1a) und § 82e samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 2b Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 6, § 9 Abs. 3 und 5, § 12 Abs. 8a, § 13b Abs. 1, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 und 12, § 18a samt Überschrift, die Überschrift des § 19, § 19 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 6, § 20 Abs. 4 und 7, § 22 Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 11, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 3, Abs. 4 in der Fassung der Z 23, Abs. 5c und Abs. 8, § 26 Abs. 3, § 26a Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, § 31e Abs. 3, § 33 Abs. 2 und 5, § 35 Abs. 2 Z 3, § 41a Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 51 Abs. 2, § 52, § 53, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 2 Z 1 und 2, § 55a Abs. 3, § 57b samt Überschrift, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 4, § 77 samt Überschrift und § 82a treten mit 1. September 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt § 78a samt Überschrift außer Kraft;
§ 77a samt Überschrift tritt mit 1. September 2016 in Kraft und gilt für Protokolle und Aufzeichnungen, die ab diesem Tag angefertigt wurden;
3a. § 36 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden;
§ 25 Abs. 4 in der Fassung der Z 24 tritt mit 1. September 2021 in Kraft;
§ 19 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3a letzter Satz sowie § 22 Abs. 1 letzter Satz treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.
(9) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 4 Abs. 4, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 4, 6 und 6a, § 41a Abs. 1, § 66b samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. b, § 75 Abs. 4a, § 82g samt Überschrift und § 83 Abs. 1 in der Fassung der Z 82 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 5, § 7 Abs. 4, § 17 Abs. 3, § 78b samt Überschrift und § 78c samt Überschrift außer Kraft;
§ 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 18a Abs. 4, § 19 Abs. 1a, § 24 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und 2a, § 34 Abs. 4, § 42 Abs. 4, § 44a Abs. 1 Z 1 und 2, § 45 Abs. 7, § 59 Abs. 5, § 75 Abs. 1, § 77 Abs. 3, § 78 samt Überschrift und § 82f samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;
§ 2b Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 9, § 13a Abs. 1, § 17 Abs. 4, § 23 Abs. 1c, § 55d samt Überschrift, die Überschrift des § 56 sowie § 56 Abs. 9, § 57 Abs. 2, § 63a Abs. 2, 4, 7, 10, 12, 13, 14 und 17, die Überschrift des § 64 sowie Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 4, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14, 16 und 17, § 64a samt Überschrift, § 66 samt Überschrift, § 66a samt Überschrift, § 83 Abs. 1 in der Fassung der Z 83 und § 83 Abs. 3 treten mit 1. September 2018 in Kraft;
§ 11 Abs. 7, § 33 Abs. 7, § 35 Abs. 2 Z 1, § 46 Abs. 1, § 70 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;
§ 30a tritt mit 1. September 2021 in Kraft.
Übergangsrecht
§ 82a. Abweichend von § 33 Abs. 2 lit. f ist ein Schüler, der die
Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung in den Schuljahren 1997/98 bis 2000/01 mit vier oder mehr „Nicht genügend'' in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat, zum einmaligen Wiederholen dieser 1. Schulstufe berechtigt; § 27 findet Anwendung.
Übergangsrecht zu § 33
§ 82a. Abweichend von § 33 Abs. 2 lit. f ist ein Schüler, der die
Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung in den Schuljahren 1997/98 bis 2000/01 mit vier oder mehr „Nicht genügend” in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat, zum einmaligen Wiederholen dieser 1. Schulstufe berechtigt; § 27 findet Anwendung.
Sonderbestimmung zu § 33
§ 82a. Abweichend von § 33 Abs. 2 lit. f ist ein Schüler, der die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat, zum Wiederholen dieser ersten Stufe berechtigt, wenn alle Aufnahmsbewerber für diese erste Stufe an der betreffenden Schule gemäß § 5 aufgenommen werden können.
Sonderbestimmung zu § 33
§ 82a. Abweichend von § 33 Abs. 2 lit. f ist ein Schüler, der die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat, zum Wiederholen dieser ersten Stufe berechtigt, wenn alle Aufnahmsbewerber für diese erste Stufe an der betreffenden Schule gemäß § 5 aufgenommen werden können.
§ 82b. (1) (Anm.: Tritt mit 1. 4. 2000 in Kraft)
(2) (Anm.: Tritt mit 1. 4. 2000 in Kraft)
(3) Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet § 37 Abs. 8:
„(8) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.''
Übergangsrecht zum 8. Abschnitt
§ 82b. (1) Für die Durchführung der abschließenden Prüfung (der Wiederholung der abschließenden Prüfung) sowie von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung finden hinsichtlich jener Schüler, die im Hauptprüfungstermin des Schuljahres 1998/99 zum Antreten zur Prüfung berechtigt waren, die Bestimmungen der §§ 34 bis 41 in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Abweichend von § 36 Abs. 2 Z 1 und 2 haben im Schuljahr 1999/2000 die Hauptprüfungen stattzufinden:
für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin),
im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen eines jeden Semesters und innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres.
(3) Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet § 37 Abs. 8:
„(8) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.“
Übergangsrecht zum 8. Abschnitt
§ 82b. (1) Die §§ 34 bis 36 (ausgenommen Abs. 2 Z 2), 36a und 37 bis 41 sowie 71 Abs. 2 lit. f in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 52/2010 finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden der korrespondierenden Bestimmungen gemäß § 82 Abs. 5p Z 2 sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung.
(2) § 36 Abs. 2 Z 2 der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 52/2010 lautet für den in Abs. 1 genannten Anwendungszeitraum wie folgt:
„2. im Übrigen innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres, innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien und innerhalb der letzten neuen Wochen des Unterrichtsjahres.“
Übergangsrecht zum 8. Abschnitt
§ 82b. (1) Die §§ 34 bis 36 (ausgenommen Abs. 2 Z 2), 36a und 37 bis 41 sowie 71 Abs. 2 lit. f in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 52/2010 finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden der korrespondierenden Bestimmungen gemäß § 82 Abs. 5p Z 2 sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung.
(2) § 36 Abs. 2 Z 2 der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 52/2010 lautet für den in Abs. 1 genannten Anwendungszeitraum wie folgt:
„2. im Übrigen innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres, innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien und innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres.“
Optionenmodell „Neue Reifeprüfung“ bzw. „Neue Reife- und Diplomprüfung“
§ 82c. (1) Mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses können die Bestimmungen über die teilzentrale standardisierte Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung bereits ein Schuljahr vor dem Inkrafttreten bzw. Wirksamwerden gemäß § 82 Abs. 5p Z 2 und Z 4 sowie Abs. 5s Z 9 zur Anwendung gelangen. Eine solche Zustimmungserklärung bedarf der besonderen Beschlusserfordernisse gemäß § 64 Abs. 11 letzter Satz und ist bis spätestens zum Ende des ersten Semesters des Schuljahres 2012/13 (hinsichtlich der in § 82 Abs. 5p Z 2 lit. a genannten Schulen) bzw. 2013/14 (hinsichtlich der in § 82 Abs. 5p Z 2 lit. b genannten Schulen) der zuständigen Schulbehörde erster Instanz gegenüber vorzulegen, welche die vorgezogene Anwendung der für die Durchführung der teilzentralen standardisierten Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung relevanten Bestimmungen gemäß § 79 kundzumachen hat.
Abkürzung
SchUG
Optionenmodell „Neue Reifeprüfung“ bzw. „Neue Reife- und Diplomprüfung“
§ 82c. Mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses können die Bestimmungen über die teilzentrale standardisierte Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung bereits ein Schuljahr vor dem Inkrafttreten bzw. Wirksamwerden gemäß § 82 Abs. 5p Z 2 und Z 4 sowie Abs. 5s Z 9 zur Anwendung gelangen. Eine solche Zustimmungserklärung bedarf der besonderen Beschlusserfordernisse gemäß § 64 Abs. 11 letzter Satz und ist bis spätestens zum Ende des ersten Semesters des Schuljahres 2012/13 (hinsichtlich der in § 82 Abs. 5p Z 2 lit. a genannten Schulen) bzw. 2013/14 (hinsichtlich der in § 82 Abs. 5p Z 2 lit. b genannten Schulen) der zuständigen Schulbehörde erster Instanz gegenüber vorzulegen, welche die vorgezogene Anwendung der für die Durchführung der teilzentralen standardisierten Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung relevanten Bestimmungen gemäß § 79 kundzumachen hat.
Abkürzung
SchUG
Übergangsrecht betreffend Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen)
§ 82d. Auf Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich allfälliger Zusatzprüfungen), hinsichtlich derer die Zulassung zum Haupttermin 2015 oder zu einem der nachfolgenden Termine bis einschließlich dem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. b des Jahres 2017 erfolgt, sind abweichend von § 42 die am 31. August 2010 für abschließende Prüfungen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnungen anzuwenden.
Abkürzung
SchUG
Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe
§ 82e. Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses einmalig festgelegt werden, dass abweichend von § 82 Abs. 5s die die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe erst mit 1. September 2018 oder 2019 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten, wenn dies im Hinblick auf die erforderlichen pädagogischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vorbereitung der Umsetzung der neuen Oberstufe an der betreffenden Schule dringend geboten erscheint. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis spätestens 1. Dezember 2016 zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
SchUG
Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche
§ 82f. Schulversuche auf der Grundlage des § 78 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025 § 7 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes ist anzuwenden.
Abkürzung
SchUG
Übergangsbestimmung betreffend Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden
§ 82g. § 77 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 ist für Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden, weiter anzuwenden.
Vollziehung
§ 83. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes - ausgenommen des § 80 - ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Vollziehung
§ 83. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes - ausgenommen des § 80 - ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Vollziehung
§ 83. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes - ausgenommen des § 80 - ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Vollziehung
§ 83. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes - ausgenommen des § 80 - ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Vollziehung
§ 83. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes - ausgenommen des § 80 - ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
SchUG
Vollziehung
§ 83. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ausgenommen des § 80 ist der Bundesminister für Bildung und Frauen, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
SchUG
Vollziehung
§ 83. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen des § 80 – ist der Bundesminister für Bildung, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen, betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 255/1989, zu § 30a, BGBl. Nr. 472/1986)
Für Schüler, die von der 4. Klasse des Gymnasiums zu Beginn der Schuljahre 1989/90 und 1990/91 in die 5. Klasse des Realgymnasiums übertreten und das in der gymnasialen Unterstufe begonnene Latein in der Oberstufe fortsetzen, ist § 30a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß keine Aufnahmsprüfung in Geometrischem Zeichnen abzulegen ist.