Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 11. Juli 1986 über die Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 35 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 211/1986, wird verordnet:
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für den Lehrgang zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen gemäß dem Lehrplan BGBl. Nr. 190/1985 an den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen bzw. für Kindergartenpädagogik.
Zulassung zur Befähigungsprüfung
§ 2. Das Ansuchen um Zulassung zur Befähigungsprüfung hat der Prüfungskandidat spätestens zwei Wochen vor Ende des vorletzten Semesters schriftlich beim Schulleiter einzubringen.
Umfang der Befähigungsprüfung
§ 3. (1) Die Befähigungsprüfung hat zu umfassen:
eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,
eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes.
(2) Im Rahmen der Befähigungsprüfung ist auch eine allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.
ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet hat jeweils einen Pflichtgegenstand zu umfassen.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 4 bis 12 haben den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen, unbeschadet der im Hinblick auf den Nachweis eines umfassenden Wissens notwendigen Einbeziehung von Lehrstoffen anderer Bereiche gemäß den genannten Absätzen.
(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß § 3 Abs. 2 hat den im letzten Semester vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.
(4) Das Prüfungsgebiet „Grundlagen der Sonderpädagogik“ hat den Pflichtgegenstand „Pädagogik für Sonderkindergärtnerinnen“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme der Pflichtgegenstände „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen“ und „Soziologie für Sonderkindergärtnerinnen“ mitzuerfassen sind (§ 9 Abs. 1).
(5) Das Prüfungsgebiet „Grundfragen der Sonderdidaktik“ hat den Pflichtgegenstand des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik zu umfassen, der dem vom Prüfungskandidaten im letzten Semester gewählten Bereich der Sonderkindergartenpraxis entspricht, wobei sachzusammenhängende Probleme der vom Prüfungskandidaten besuchten Pflichtgegenstände des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik mitzuerfassen sind (§ 9 Abs. 2).
(6) Die Prüfungsgebiete „Pädagogik für Sonderkindergärtnerinnen“, „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen“ sowie „Biologische und medizinische Grundlagen der Sonderpädagogik“ haben jeweils den betreffenden Pflichtgegenstand zu umfassen.
(7) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des lern- und geistig behinderten Kleinkindes“ hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der Arbeit mit lern- und geistig behinderten Kleinkindern“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik (einschließlich des gewählten Alternativbereiches A1 oder A2) mitzuerfassen sind.
(8) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des verhaltensauffälligen Kleinkindes“ hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der Arbeit mit verhaltensauffälligen Kleinkindern“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik (einschließlich des gewählten Alternativbereiches A1 oder A2) mitzuerfassen sind.
(9) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des sprachbehinderten Kleinkindes“ hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der Arbeit mit sprachbehinderten Kleinkindern“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik (einschließlich des gewählten Alternativbereiches A1 oder A2) mitzuerfassen sind.
(10) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des körperbehinderten Kleinkindes“ hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der Arbeit mit körperbehinderten Kleinkindern“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik (einschließlich des gewählten Alternativbereiches A1 oder A2) mitzuerfassen sind.
(11) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des hörgeschädigten Kleinkindes“ hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der Arbeit mit hörgeschädigten Kleinkindern“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik (ausschließlich des Alternativbereiches A2) mitzuerfassen sind.
(12) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des sehgeschädigten Kleinkindes“ hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der Arbeit mit sehgeschädigten Kleinkindern“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik (ausschließlich des Alternativbereiches A1) mitzuerfassen sind.
Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt werden
§ 5. Die Klausurprüfung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen hat in folgenden Prüfungsgebieten Klausurarbeiten zu umfassen:
Grundlagen der Sonderpädagogik,
Grundfragen der Sonderdidaktik.
Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Befähigungsprüfung fürSonderkindergärtnerinnen
§ 6. (1) Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Grundlagen der Sonderpädagogik“ hat die Bearbeitung eines der zwei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, erzieherische und sonderpädagogische Aufgaben - soweit sie sich auf behinderte Kleinkinder beziehen - richtig zu beurteilen und Möglichkeiten der Bewältigung solcher Aufgaben vorzuschlagen. Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Die schriftliche Klausurarbeit aus „Grundfragen der Sonderdidaktik“ hat die Bearbeitung eines der zwei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, auf Grund der Kenntnis der Bedürfnisse und Betätigungsweisen behinderter Kleinkinder sowie entsprechender Bildungsmittel die Arbeit im Sonderkindergarten didaktisch und methodisch richtig zu gestalten. Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen,
in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren
Umfang
§ 7. (1) Die mündliche Prüfung hat vier mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
eine Teilprüfung in „Pädagogik für Sonderkindergärtnerinnen“ gemäß § 4 Abs. 6,
eine Teilprüfung in „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen“ gemäß § 4 Abs. 6,
eine Teilprüfung in „Biologische und medizinische Grundlagen der Sonderpädagogik“ gemäß § 4 Abs. 6,
eine Teilprüfung in jenem Pflichtgegenstand des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik, der dem vom Prüfungskandidaten im letzten Semester gewählten Bereich der Sonderkindergartenpraxis entspricht.
(2) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind weiters abzulegen:
Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß § 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in denen die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde,
eine allfällige mündliche Jahresprüfung.
(3) In den Prüfungsgebieten „Pädagogik für Sonderkindergärtnerinnen“, „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen“ sowie „Biologische und medizinische Grundlagen der Sonderpädagogik“ gemäß § 4 Abs. 6 und in den Prüfungsgebieten gemäß § 4 Abs. 7 bis 12 sind dem Prüfungskandidaten je drei Aufgaben schriftlich vorzulegen, von denen er zwei auszuwählen hat.
Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der Jahresprüfung
§ 8. (1) Die Jahresprüfung ist
in den Pflichtgegenständen des praktischen Ausbildungsbereiches praktisch (als praktische Klausurarbeit),
in allen übrigen Pflichtgegenständen mündlich
abzulegen.
(2) Die mündliche Jahresprüfung ist nicht abzulegen, wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung ist.
(3) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.
ABSCHNITT
Durchführung der Befähigungsprüfung
Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung
§ 9. (1) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen „Grundlagen der Sonderpädagogik“ hat der Prüfer nach Rücksprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen“ und „Soziologie für Sonderkindergärtnerinnen“ im Rahmen seiner Vorschläge je zwei Aufgabenstellungen mit je zwei Themen zu erstellen. Die Themenstellung hat so zu erfolgen, daß bei der Bearbeitung neben Inhalten des Pflichtgegenstandes „Pädagogik für Sonderkindergärtnerinnen“ auch sachzusammenhängende Inhalte der Pflichtgegenstände „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen“ und „Soziologie für Sonderkindergärtnerinnen“ mitzuerfassen sind.
(2) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen „Grundfragen der Sonderdidaktik“ hat der Prüfer nach Rücksprache mit den Lehrern der gemäß § 4 Abs. 5 mitzuerfassenden Pflichtgegenstände im Rahmen seiner Vorschläge je zwei Aufgabenstellungen mit je zwei Themen zu erstellen. Die Themenstellung hat so zu erfolgen, daß in der Bearbeitung von dem das Prüfungsgebiet gemäß § 4 Abs. 5 bildenden Pflichtgegenstand auszugehen ist, und die sachzusammenhängenden Probleme der übrigen vom Prüfungskandidaten besuchten Pflichtgegenstände des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik mitzuerfassen sind.
(3) Für die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung hat der fachzuständige Prüfer so viele Aufgaben zu stellen, als Prüfungskandidaten zur Jahresprüfung antreten.
(4) Die gemäß den Abs. 1, 2 und 3 erstellten Vorschläge für die Aufgabenstellungen sind von den jeweils zuständigen Prüfern zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung und mit Angabe der gestatteten Arbeitsbehelfe dem Schulleiter zu übergeben. Werden bei den Klausurarbeiten dem Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen in Abschriften vorgelegt, so sind dem Schulleiter vom betreffenden Prüfer für jede vorgeschlagene Aufgabenstellung so viele Abschriften zur gesicherten Aufbewahrung zu übergeben, als bei der Befähigungsprüfung gebraucht werden.
(5) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen.
(6) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß Abs. 5 in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor“ der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen, wobei die mit der Bezeichnung der Schule, des Lehrganges und des Prüfungsgebietes versehenen Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen beizulegen sind. Die Vorlage hat zu erfolgen:
für die Klausurarbeiten im Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach Beginn des letzten Semesters,
für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten der Jahresprüfung innerhalb von einer Woche nach der Klassenkonferenz der letzten Schulstufe gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,
für die Klausurarbeiten für den ersten und zweiten Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
(7) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und die Unterlagen gemäß Abs. 5 sind dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
(8) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist entweder eine Umgruppierung vorzunehmen oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.
Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 10. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen. In einem Prüfungsraum dürfen nicht mehr als 30 Prüfungskandidaten anwesend sein.
(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß Abs. 7 und auf die Folgen der Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten gemäß Abs. 10 ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Für die Klausurarbeit dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe gemäß § 9 Abs. 4 verwendet werden.
(4) Vor Beginn jeder Klausurarbeit hat der Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung ein von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart der Prüfungskandidaten und des aufsichtführenden Lehrers den Umschlag mit den festgesetzten Aufgabenstellungen sowie den Umschlag mit den Abschriften zu öffnen.
(5) Die Aufgabenstellungen und Hinweise sind den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und in Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(6) Sind den Prüfungskandidaten Themen zur freien Wahl gestellt, ist das zur Bearbeitung gewählte Thema innerhalb einer halben Stunde nach Beginn der Klausurarbeit dem aufsichtführenden Lehrer schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung ist der Klausurarbeit nach deren Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
(7) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach dem Wiederholen der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(8) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(9) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der Klausurarbeit ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, ist vor Ablieferung der Klausurarbeit des betreffenden Prüfungskandidaten unzulässig. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
(10) Beeinträchtigt ein Prüfungskandidat die Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten, so ist gegen ihn gemäß Abs. 7 vorzugehen.
(11) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der Klausurarbeit sowohl die Reinschrift als auch alle Entwürfe und sonstigen Aufzeichnungen einschließlich des zur Verfügung gestellten, besonders gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 3 abzugeben und jenen Teil des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich zu verlassen.
(12) Über den Verlauf der Klausurarbeiten ist vom jeweils aufsichtführenden Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß Abs. 7, 8 und 10, zu verzeichnen sind.
(13) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf einer Klausurarbeit schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls im nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
(14) Zwischen den Klausurarbeiten, die an je einem Schultag anzusetzen sind, ist für jeden einzelnen Prüfungskandidaten ein prüfungsfreier Tag vorzusehen; die Festsetzung dieses Tages ist vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen Erfordernissen zu treffen.
(15) Die Reihenfolge der Klausurarbeiten ist vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.
Durchführung der mündlichen Teilprüfungen
§ 11. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung zu beginnen.
(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten einzelner Prüfungsgebiete beschäftigen. Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben nicht so weit vorbereitet werden, daß die Lösung keine selbständige Leistung erfordert.
(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.
(5) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.
(6) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit gemäß Abs. 8 sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeit nicht einzurechnen.
(7) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag, an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat; in diesem Falle können die Teilprüfungen auf die beiden Halbtage eines Tages verteilt werden.
(8) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 20 Minuten einzuräumen.
(9) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in wesentliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine fachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten ist Wert zu legen.
(10) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine mündliche Teilprüfung 15 Minuten nicht überschreiten. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden.
(11) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den Prüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten Aufgaben zu beteiligen. Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben durch den Prüfungskandidaten keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
(12) Zur gleichen Zeit darf von der Prüfungskommission nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch können während der mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Prüfungsfragen an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung ausgegeben werden.
(13) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die Benützung aller im Unterricht verwendeten Hilfsmittel grundsätzlich zulässig. Sie ist vom Prüfer zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten führen könnte.
(14) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei einer mündlichen Teilprüfung unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(15) Für jede mündliche Teilprüfung sind die dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in das Befähigungsprüfungsprotokoll einzutragen.
(16) Das Befähigungsprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen.
Durchführung der Jahresprüfung
§ 12. (1) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung ist unmittelbar im Anschluß an die schriftlichen Klausurarbeiten abzulegen. Die mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung ist im Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen.
(2) Auf die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung finden die Bestimmungen des § 10, auf die mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung die Bestimmungen des § 11 Anwendung mit nachstehenden Abweichungen gemäß Abs. 3 bis Abs. 5.
(3) Bei den praktischen Klausurarbeiten in „Sonderkindergartenpraxis“ darf jeweils nur ein Prüfungskandidat anwesend sein.
(4) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung in einem der Unterrichtsgegenstände des „Praktischen Ausbildungsbereiches“ hat in der Durchführung einer zweistündigen, selbständig geplanten Arbeit mit einer Gruppe behinderter Kleinkinder auf Grund einer entsprechend schriftlich vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.
(5) Bei der mündlichen Teilprüfung der Jahresprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige, voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff des letzten Semesters des Lehrganges zu entnehmen sind. Die Aufgabenstellungen sind vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.
ABSCHNITT
Beurteilung der Leistungen bei der Befähigungsprüfung
Grundsätze für die Beurteilung
§ 13. (1) Grundlage für die Beurteilung der Leistungen bei der Befähigungsprüfung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7 und 9, der §§ 12 bis 14, 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen) sowie auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als „Nicht genügend“ auch bei auf „Nicht genügend“ lautenden Teilbeurteilungen festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht. Die Leistungen, die der Prüfungskandidat in den die Prüfungsgebiete bildenden Unterrichtsgegenständen des letzten Semesters des Lehrganges erbracht hat, sind bei der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten zu berücksichtigen.
(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Befähigungsprüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.
(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(5) Die Teilbeurteilung sowie die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Ferner ist die Begründung der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet sowie für eine Anwendung des Abs. 2 zweiter Satz in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.
Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 14. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei die Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Klausurarbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen sind.
(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten mit den Unterlagen gemäß § 9 Abs. 4 den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zur Durchsicht zugänglich zu machen und sodann dem Vorsitzenden vorzulegen.
(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer der betreffenden schriftlichen Klausurarbeit gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer unter Bedachtnahme auf Abs. 4 vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung festzusetzen.
(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten spätestens zehn Tage vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
Beurteilung der mündlichen und praktischen Teilprüfungen undGesamtbeurteilung
§ 15. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen, soweit es sich nicht um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes Halbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Halbtag die Befähigungsprüfung beendet haben.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu erstellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Befähigungsprüfung nicht abgeschlossen hat.
(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen (einschließlich der Teilbeurteilungen der schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
(5) Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten mitzuteilen.
(6) Die in das Befähigungsprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Befähigungsprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
ABSCHNITT
Wiederholung der Prüfung
Umfang und Prüfungstermine der Wiederholungsprüfung
§ 16. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder zwei Prüfungsgebiet(en) auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei Prüfungsgebieten, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten, auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.
(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet, ist eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung sind vorangegangene negative Beurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Befähigungsprüfung nicht zu berücksichtigen.
(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Befähigungsprüfung begonnen wurde.
(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen.
(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten Wiederholung der Befähigungsprüfung beim Schulleiter einzubringen.
ABSCHNITT
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 17. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert, darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurarbeit begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten schriftlichen Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder (und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit in dem für diese Prüfungen des betreffenden Termins vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf § 11 Abs. 9, erforderlichenfalls mit neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit oder einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen ist der Rücktritt nicht mehr möglich, die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
ABSCHNITT
Ergänzende Bestimmungen
Befähigungsprüfungszeugnis
§ 18. (1) Bei der Anwendung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Gestaltung von Zeugnisformularen, BGBl. Nr. 292/1975, ist im Befähigungsprüfungszeugnis auf die vorliegende Verordnung zu verweisen.
(2) Das Befähigungsprüfungszeugnis ist mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe zu verbinden.
(3) Hat ein Prüfungskandidat die Befähigungsprüfung nicht bestanden, so ist ihm sowohl ein Befähigungsprüfungszeugnis als auch ein eigenes Jahreszeugnis der letzten Schulstufe auszustellen.
(4) Nach Ablegung einer Wiederholung der Befähigungsprüfung gemäß § 16 ist das Befähigungsprüfungszeugnis gemäß Abs. 3 einzuziehen und die neu festgesetzte Gesamtbeurteilung auf Grund der Wiederholung der Befähigungsprüfung in einem neuen Befähigungsprüfungszeugnis zu beurkunden. Abs. 3 findet Anwendung.
(5) Das gemäß Abs. 3 ausgestellte Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe ist einzuziehen, wenn der Prüfungskandidat auf Grund einer Wiederholung der Befähigungsprüfung eine positive Gesamtbeurteilung erhält.
(6) Sofern nach Ablegung der Befähigungsprüfung eine Wiederholungsprüfung in Freigegenständen erfolgreich abgelegt wird, ist auf Verlangen das ausgestellte Befähigungsprüfungszeugnis einzuziehen und ein neues Befähigungsprüfungszeugnis unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung auszustellen.