Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 19. Feber 1988 über die Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, wird verordnet:
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Die Verordnung gilt für die Reife- und Befähigungsprüfung in den öffentlichen und den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik.
Anmeldung zur Reife- und Befähigungsprüfung
§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter zur Reife- und Befähigungsprüfung anzumelden.
(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1 hat der Prüfungskandidat
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung nachzuweisen,
eine allfällige Wahl, ob die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte abgelegt wird, bekanntzugeben,
die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und § 7 Abs. 1 Z 3, gegebenenfalls die Wahl des Prüfungsgebietes in § 8 Abs. 1 Z 2 bekanntzugeben sowie
einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 3 einzubringen.
(3) Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung (Abs. 2 Z 1) ist bei Zulassung zu einem Nebentermin bis zur erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung, spätestens bis zur Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes der 5. Klasse, zu stunden.
Umfang der Reife- und Befähigungsprüfung
§ 3. (1) Die Reife- und Befähigungsprüfung hat zu umfassen:
eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,
eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes.
(2) Im Rahmen der Reife- und Befähigungsprüfung ist auch eine allfällige Prüfung über einen negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.
(3) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart eine Reife- oder eine Reife- und Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn
das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,
der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.
ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet hat
einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände gemäß den §§ 5 und 7,
den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung zu umfassen.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 1 haben den gesamten Lehrstoff der betreffenden Unterrichtsgegenstände zu umfassen, in Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur) den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur) ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.
(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.
Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt werden
§ 5. (1) Die Klausurprüfung der Reife- und Befähigungsprüfung hat in folgenden Prüfungsgebieten schriftliche Klausurarbeiten zu umfassen:
nach Wahl des Prüfungskandidaten Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie) oder Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung),
Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur),
lebende Fremdsprache (Englisch).
(2) Der Prüfungskandidat darf ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 nur wählen, wenn er in dem betreffenden Pflichtgegenstand am Ende des ersten Semesters der letzten Schulstufe nicht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist. Hat jedoch der Prüfungskandidat in den beiden Pflichtgegenständen, in denen er nach Abs. 1 Z 1 eine Wahlmöglichkeit hat, eine Beurteilung auf „Nicht genügend“, so ist er berechtigt, einen dieser Pflichtgegenstände zu wählen.
Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Reife- undBefähigungsprüfung
§ 6. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie) hat die Bearbeitung eines von drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit Themenbereiche des Erziehungsgeschehens mit seinen Voraussetzungen (insbesondere im Kleinkindalter) aus pädagogischer, psychologischer und allenfalls soziologischer Sicht zu behandeln bzw. zu interpretieren. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Die schriftliche Klausurarbeit in Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung) hat die Bearbeitung eines der drei den Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Jedes dieser Themen ist so zu formulieren, daß bei der Bearbeitung der Bezug der theoretischen Grundlagen zur Praxis der Kindergarten- und Vorschulerziehung zu berücksichtigen ist. Durch die Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit auf Grund der Kenntnis der kindlichen Bedürfnisse und Betätigungsweisen sowie der Bildungsmittel Probleme der Arbeit im Kindergarten zu erfassen und Möglichkeiten zu deren Bewältigung in organisatorischer, pädagogischer und didaktischer Hinsicht aufzuzeigen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(3) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur) hat die Bearbeitung eines der drei den Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen, wobei eines der gestellten Themen eine Textinterpretation sein kann. Mit der Klausurarbeit in Deutsch soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig darzustellen bzw. einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und formaler Hinsicht zu interpretieren vermag. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(4) Die schriftliche Klausurarbeit in der Lebenden Fremdsprache (Englisch) hat
eine freie Nacherzählung eines zweimal vorgelesenen bzw. mittels Tonbandgerätes zweimal vorgespielten Prosatextes und
einen Aufsatz nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen zu umfassen, wobei ein Thema durch die Interpretation eines Textes anhand von Leitfragen ersetzt werden kann.
Für die Nacherzählung ist ein Abschnitt mittleren Schwierigkeitsgrades aus einer Prosaschrift eines im Unterricht behandelten Schriftstellers oder ein Abschnitt aus einer anderen Prosaschrift zu wählen, der weder inhaltlich noch sprachlich größere Schwierigkeiten erwarten läßt. Der Text hat ein gedanklich abgerundetes Ganzes darzustellen. Sein Umfang soll 350 bis 450 Wörter umfassen. Der freie Aufsatz ist über ein Thema aus einem Stoffgebiet zu verfassen, das sowohl in seinen inhaltlichen als auch sprachlichen Anforderungen im mittleren Schwierigkeitsbereich liegt. Für die Interpretation ist ein Text mittleren Schwierigkeitsgrades nach den obigen Kriterien auszuwählen. Sein Umfang soll 300 bis 400 Wörter umfassen. Der Prüfungskandidat hat eine angemessene Beherrschung der Fremdsprache nachzuweisen. Die Arbeitszeit hat im Falle der Z 1 zwei Stunden, im Falle der Z 2 drei Stunden zu betragen.
(5) Die Benützung von Wörterbüchern sowie sonstiger mit der Themenstellung genehmigter Hilfsmittel und Unterlagen ist zulässig, sofern gewährleistet ist, daß für alle Prüfungskandidaten dieselben Bedingungen gegeben sind.
Prüfungsgebiete der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten,
in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren
Umfang
§ 7. (1) Die mündliche Prüfung hat drei mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
eine Teilprüfung in Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie),
eine Teilprüfung in Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung),
eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
Religion,
Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur),
lebende Fremdsprache (Englisch),
Geschichte und Sozialkunde,
Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre oder Flöte),
Bildnerische Erziehung,
Werkerziehung,
Slowenisch,
Kroatisch oder
Ungarisch.
(2) Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie), Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung), Religion, Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur), lebende Fremdsprache (Englisch), Geschichte und Sozialkunde, Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch je drei Aufgaben schriftlich vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben. In Religion hat die erste Aufgabe sich auf berufsbezogene bzw. religionspädagogische Inhalte zu beziehen. In den Prüfungsgebieten Musikerziehung und Instrumentalmusik, Bildnerische Erziehung sowie Werkerziehung sind dem Prüfungskandidaten je drei Aufgaben, von denen die erste Aufgabe auch eine Probe praktischen Könnens in didaktischer Berufsbezogenheit zum Inhalt haben muß, schriftlich vorzulegen. Die Prüfungskandidaten haben in Religion, Musikerziehung und Instrumentalmusik, Bildnerische Erziehung sowie Werkerziehung die erste Aufgabe zu bearbeiten und eine von den zwei weiteren vorgelegten Aufgaben zu wählen. In Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung haben die Prüfungskandidaten Arbeiten, die sie in den letzten Klassen angefertigt haben, vorzulegen.
(3) § 5 Abs. 2 findet Anwendung.
(4) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt weden, die entweder in allen Klassen den Pflichtgegenstand Religion besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangegangenen Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.
(5) Das Prüfungsgebiet Slowenisch oder Kroatisch oder Ungarisch darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in allen Klassen den Freigegenstand Slowenisch oder Kroatisch oder Ungarisch besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangegangenen Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Freigegenstand jedenfalls besucht haben.
(6) Von den Prüfungsgebieten Gitarre, Flöte, Bildnerische Erziehung und Werkerziehung dürfen nur jene Prüfungsgebiete gewählt werden, die vom Prüfungskandidaten in der 5. Klasse als Pflichtgegenstand besucht wurden.
(7) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind weiters abzulegen:
Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß § 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in denen die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde,
eine allfällige mündliche Jahresprüfung.
Prüfungsgebiete der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und
deren Umfang
§ 8. (1) Die mündliche Prüfung hat zusätzlich zu den im § 7 Abs. 1 angeführten mündlichen Teilprüfungen noch
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet Didaktik der Horterziehung und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
Deutsch
lebende Fremdsprache (Englisch)
Mathematik
zu umfassen.
(2) Den Prüfungskandidaten sind in den im Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten drei Aufgaben schriftlich über den in der 3. bis 5. Klasse für die zusätzliche Ausbildung zum Erzieher an Horten lehrplanmäßig vorgesehenen Lehrstoff vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben.
(3) Im übrigen findet § 7 Abs. 7 Anwendung.
Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der Jahresprüfung
§ 9. (1) Die Jahresprüfung ist
in den Pflichtgegenständen Kindergartenpraxis und Hortpraxis praktisch (als praktische Klausurarbeit),
in den Pflichtgegenständen Bildnerische Erziehung, Werkerziehung und Leibeserziehung sowohl praktisch (als praktische Klausurarbeit) als auch mündlich (als mündliche Teilprüfung),
in allen übrigen Pflichtgegenständen nur mündlich - wobei im Pflichtgegenstand Instrumentalmusik (Gitarre und Flöte) die mündliche Prüfung von Proben praktischen Könnens auszugehen hat -
abzulegen.
(2) Die mündliche Jahresprüfung ist nicht abzulegen, wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein Prüfungsgebiet oder ein Teil eines Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung ist.
(3) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.
ABSCHNITT
Durchführung der Reife-und Befähigungsprüfung
Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung
§ 10. (1) Die für die einzelnen schriftlichen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben ihren Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung mit den Unterlagen gemäß Abs. 3 sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Abschriften persönlich dem Schulleiter zu übergeben. Dabei sind zur Wahl vorzuschlagen:
für die Arbeit in Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie) zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen,
für die Arbeit in Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung) zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen,
für die Arbeit in Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur) zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen,
für die Nacherzählung in der lebenden Fremdsprache (Englisch) zwei Aufgabenstellungen (Texte),
für den Aufsatz in der lebenden Fremdsprache (Englisch) drei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen.
(2) Die Vorschläge für die schriftlichen Klausurarbeiten sind in den Aufgabenstellungen zu variieren, aber im Schwierigkeitsgrad möglichst gleichwertig zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Allenfalls gewünschte Akzentsetzungen sind in der Themenstellung anzugeben.
(3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen; Texte, die für eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen. Dem Text für die Nacherzählung und die Interpretation in der lebenden Fremdsprache (Englisch) ist eine kurze Darstellung des Inhaltes in deutscher Sprache anzuschließen. Die Themenvorschläge für den Aufsatz in der lebenden Fremdsprache (Englisch) sind mit angeschlossener deutscher Übersetzung vorzulegen. Den Aufgabenstellungen in Pädagogik und Didaktik ist erforderlichenfalls in knapper Form eine Angabe jener wesentlichen Lehrstoffbereiche, die für die Formulierung des jeweiligen Themas maßgeblich waren, beizulegen. Ferner sind Hilfsmittel und Unterlagen, deren Benützung gemäß § 6 Abs. 5 genehmigt werden soll, mitzuteilen.
(4) Die für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten (§ 9) fachlich zuständigen Prüfer haben im Rahmen ihrer Vorschläge Aufgabenstellungen wie folgt zur Wahl vorzuschlagen:
für die praktische Klausurarbeit in Kindergartenpraxis und Hortpraxis soviele Aufgabenstellungen als Prüfungskandidaten antreten,
für alle übrigen praktischen Klausurarbeiten zwei Aufgabenstellungen mit je ein oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (zB Produktgestaltung/Holz oder zB Gerätturnen).
Im übrigen finden Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sinngemäße Anwendung.
(5) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß Abs. 3 in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor“ der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen, wobei die mit der Bezeichnung der Schule, der Klasse und des Prüfungsgebietes versehenen Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen beizulegen sind. Die Vorlage hat zu erfolgen:
für die Klausurarbeiten im Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach Beginn des zweiten Semesters,
für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten der Jahresprüfung innerhalb von einer Woche nach der Klassenkonferenz der letzten Schulstufe gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,
für die Klausurarbeit für den ersten und zweiten Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
(6) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften gemäß Abs. 1 bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
(7) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und die Unterlagen gemäß Abs. 3 sind dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
(8) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragten Aufgabenstellungen, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan ungeeignet oder der Reife- und Befähigungsprüfungsvorschrift widersprechend findet, ist entweder eine Umgruppierung vorzunehmen oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.
Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 11. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.
(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß Abs. 7 und 8 und auf die Folgen der Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten gemäß Abs. 10 ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Für die schriftliche Klausurarbeit dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe gemäß § 6 Abs. 5 verwendet werden.
(4) Vor Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit hat der Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung ein von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden Lehrers den Umschlag mit den festgesetzten Aufgabenstellungen sowie den Umschlag mit den Abschriften zu öffnen.
(5) Die Aufgabenstellungen und Hinweise sind den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und in Abschrift vorzulegen. Die für die Bekanntgabe der Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(6) Sind den Prüfungskandidaten Themen zur freien Wahl gestellt, ist das zur Bearbeitung gewählte Thema innerhalb einer halben Stunde nach Beginn der schriftlichen Klausurarbeit dem aufsichtsführenden Lehrer schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung ist der Klausurarbeit nach deren Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
(7) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die schriftliche Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach dem Wiederholen der nicht beurteilten schriftlichen Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(8) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(9) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Klausurarbeit ist nur in dringenden Fällen und nur jeweils einem Prüfungskandidaten zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, ist dem Prüfungskandidaten vor Ablieferung seiner Klausurarbeit nicht gestattet. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
(10) Beeinträchtigt ein Prüfungskandidat die Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten, so ist gegen ihn gemäß Abs. 8 vorzugehen.
(11) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der schriftlichen Klausurarbeit sowohl die Reinschrift, allfällige Werkstücke als auch alle Entwürfe und sonstigen Aufzeichnungen einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 3 abzugeben und jenen Teil des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich zu verlassen.
(12) Über den Verlauf jeder schriftlichen Klausurarbeit ist vom jeweils aufsichtsführenden Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen und allfälliger Werkstücke sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß Abs. 7, 8 und 10, zu verzeichnen sind.
(13) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf einer schriftlichen Klausurarbeit schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen. Sie ist in diesem Fall nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls im nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
(14) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten, die an je einem Schultag anzusetzen sind, ist für jeden Prüfungskandidaten insgesamt ein prüfungsfreier Tag vorzusehen; die Festsetzung dieses Tages ist vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen Erfordernissen zu treffen. Dies gilt auch für die Nebentermine sofern wenigstens einer der Prüfungskandidaten mindestens drei schriftliche Klausurarbeiten abzulegen hat.
(15) Die Reihenfolge der schriftlichen Klausurarbeiten ist vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen Erfordernissen festzulegen und mit den Terminen den Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.
Durchführung der mündlichen Teilprüfungen
§ 12. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung zu beginnen.
(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten einzelner Prüfungsgebiete beschäftigen. Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben nicht so weit vorbereitet werden, daß die Lösung keine selbständige Leistung erfordert.
(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.
(5) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.
(6) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit gemäß Abs. 11 sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeit nicht einzurechnen.
(7) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag, an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat; in diesem Fall können die Teilprüfungen auf die beiden Halbtage eines Tages verteilt werden.
(8) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, wobei eine Streuung über den Lehrstoff der gesamten Ausbildungsdauer anzustreben ist; dabei ist § 38 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu beachten. Die Aufgabenstellungen für jeden Prüfungskandidaten in den einzelnen mündlichen Teilprüfungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.
(9) In der lebenden Fremdsprache (Englisch), in Slowenisch, Kroatisch und Ungarisch ist eine Aufgabe im Zusammenhang mit einem Text im Umfang von 150 bis 220 Wörtern, allenfalls als Tonbandaufzeichnung, vorzulegen; in Deutsch kann eine Aufgabe im Zusammenhang mit einem Text gestellt werden. In den Prüfungsgebieten Musikerziehung und Instrumentalmusik, Bildnerische Erziehung und Werkerziehung hat die erste Aufgabe auch eine Probe praktischen Könnens in didaktischer Berufsbezogenheit zum Inhalt zu haben. In Religion hat die erste Aufgabe sich auf berufsbezogene bzw. religionspädagogische Inhalte zu beziehen.
(10) Der Prüfungskandidat hat zwei der gemäß Abs. 8 vorgelegten Aufgaben zu wählen, in Deutsch, in der lebenden Fremdsprache (Englisch), in Slowenisch, Kroatisch und Ungarisch jedenfalls die im Zusammenhang mit dem vorgelegten Text gestellte Aufgabe; in den Prüfungsgebieten Musikerziehung und Instrumentalmusik, Bildnerische Erziehung sowie Werkerziehung hat er jedenfalls die erste Aufgabe zu wählen, die auch eine Probe praktischen Könnens in didaktischer Berufsbezogenheit, in Religion jene, die eine berufsbezogene bzw. religionspädagogische Thematik, zum Inhalt hat.
(11) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 20 Minuten, einzuräumen.
(12) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine sprachlich und fachlich richtige Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten ist Wert zu legen.
(13) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgabe keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen. Dem Prüfungskandidaten ist eine angemessene Frist, mindestens jedoch 10 Minuten, zur Vorbereitung einzuräumen.
(14) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine mündliche Teilprüfung 15 Minuten, in Musikerziehung und Instrumentalmusik 20 Minuten, nicht überschreiten, sofern nicht eine weitere Aufgabe gemäß Abs. 13 gestellt wurde. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden. Im Falle schwerer körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten (§ 19) ist ihm nach Maßgabe der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichende Beurteilung seiner Leistungen nötig ist.
(15) Der Vorsitzende ist berechtigt, die Prüfungsdauer für die erste vom Prüfungskandidaten behandelten Aufgabe zu begrenzen. Der Vorsitzende ist weiters berechtigt, sich an den mündlichen Teilprüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten Aufgaben zu beteiligen.
(16) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch können während der mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Prüfungsfragen an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung ausgegeben werden.
(17) Bei der mündlichen Teilprüfung ist die Benützung aller im Unterricht bzw. bei der schriftlichen Klausurprüfung verwendeten Hilfsmittel zu gestatten. Sie ist vom Prüfer zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten führen könnte.
(18) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(19) Für jede mündliche Teilprüfung sind die dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in das Reife- und Befähigungsprüfungsprotokoll einzutragen.
(20) Das Reife- und Befähigungsprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen.
Durchführung der Jahresprüfung
§ 13. (1) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung ist unmittelbar im Anschluß an die schriftlichen Klausurarbeiten abzulegen. Die mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung ist im Rahmen der mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten abzulegen.
(2) Auf die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung findet § 11 Abs. 1 bis 10 und 12 bis 15, auf die mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung die Bestimmungen des § 12 Anwendung mit nachstehenden Abweichungen.
(3) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung in Kindergartenpraxis bzw. Hortpraxis hat in der Durchführung einer dreistündigen selbständig geplanten Arbeit mit einer Kindergartengruppe bzw. Hortgruppe auf Grund einer entsprechenden schriftlich vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.
(4) Die Arbeitszeit bei den sonstigen praktischen Klausurarbeiten der Jahresprüfung hat mindestens 100 und höchstens 250 Minuten zu betragen.
(5) Bei der mündlichen Teilprüfung der Jahresprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige, voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen sind. Die Aufgabenstellungen sind vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen. Die mündliche Jahresprüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse im Pflichtgegenstand, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.
ABSCHNITT
Beurteilung der Leistungen bei der Reife- und Befähigungsprüfung
Grundsätze für die Beurteilung
§ 14. (1) Grundlage für die Beurteilung der Leistungen bei der Reife- und Befähigungsprüfung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10, der §§ 12 bis 14, 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen) sowie auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind im Zweifelsfall die Leistungen zu berücksichtigen, die der Prüfungskandidat in den die Prüfungsgebiete bildenden Unterrichtsgegenständen in der jeweils letzten Schulstufe, in der diese Unterrichtsgegenstände geführt wurden, erbracht hat. Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als „Nicht genügend“ auch bei auf „Nicht genügend“ lautender Teilbeurteilung festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.
(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Reife- und Befähigungsprüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.
(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(5) Die Teilbeurteilung sowie die Beurteilungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Ferner ist die Begründung der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet sowie für eine Anwendung des Abs. 2 dritter Satz in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.
Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 15. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei die Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Klausurarbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen sind.
(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten mit den Unterlagen gemäß § 10 Abs. 3 den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zur Durchsicht zugänglich zu machen und sodann dem Vorsitzenden vorzulegen.
(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer der betreffenden schriftlichen Klausurarbeit gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer unter Bedachtnahme auf Abs. 4 vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung festzusetzen.
(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten spätestens zehn Tage vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht genügend“, dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete; die Gesamtbeurteilung ist mit „Nicht bestanden“ festzusetzen.
Beurteilung der mündlichen und praktischen Teilprüfungen undGesamtbeurteilung
§ 16. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen, soweit es sich nicht um die schriftlichen Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes Halbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Halbtag die Reife- und Befähigungsprüfung beendet haben.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Reife- und Befähigungsprüfung nicht abgeschlossen hat.
(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen (einschließlich der Teilbeurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
(5) Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten mitzuteilen.
(6) Die in das Reife- und Befähigungsprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Reife- und Befähigungsprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
ABSCHNITT
Wiederholung der Prüfung
§ 17. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder zwei Prüfungsgebiet(en) auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in drei Prüfungsgebieten, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten, auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.
(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet, ist eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung sind vorangegangene negative Beurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reife- und Befähigungsprüfung nicht zu berücksichtigen.
(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Reife- und Befähigungsprüfung begonnen wurde.
(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen.
(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten Wiederholung der Reife- und Befähigungsprüfung beim Schulleiter einzubringen.
ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen für die Reife-und Befähigungsprüfung undderen Wiederholung
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 18. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert, darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten schriftlichen Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder (und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit in dem für diese Prüfungen des betreffenden Termins vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf § 12 Abs. 11, erforderlichenfalls mit neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit oder einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen ist der Rücktritt nicht mehr möglich, die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
ABSCHNITT
Ergänzende Bestimmungen
Sonderbestimmungen für die Durchführung der Reife- undBefähigungsprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung eines
Prüfungskandidaten
§ 19. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung beziehungsweise auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der mündlichen Teilprüfung, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen.
Reife- und Befähigungsprüfungszeugnisse
§ 20. (1) Das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis ist mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe zu verbinden und hat auch die Beurteilung des Vorprüfungszeugnisses zu enthalten.
(2) Hat ein Prüfungskandidat die Reife- und Befähigungsprüfung nicht bestanden, so ist ihm sowohl ein Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis als auch ein eigenes Jahreszeugnis der letzten Schulstufe auszustellen.
(3) Nach Ablegung einer Wiederholung der Reife- und Befähigungsprüfung gemäß § 17 ist das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis gemäß Abs. 2 einzuziehen und die neu festgesetzte Gesamtbeurteilung auf Grund der Wiederholung der Reife- und Befähigungsprüfung in einem neuen Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis zu beurkunden. Die Bestimmung des Abs. 2 findet Anwendung.
(4) Das gemäß Abs. 2 ausgestellte Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe ist einzuziehen, wenn der Prüfungskandidat auf Grund einer Wiederholung der Reife- und Befähigungsprüfung eine positive Gesamtbeurteilung erhält.
(5) Sofern nach Ablegung der Reife- und Befähigungsprüfung eine Wiederholungsprüfung in Freigegenständen erfolgreich abgelegt wird, ist auf Verlangen das ausgestellte Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis einzuziehen und ein neues Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung auszustellen.
(6) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 3 ist in das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.