Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 19. Juli 1989 über die Gestaltung von Zeugnisformularen (Zeugnisformularverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-08-19
Letzte Aktualisierung 2026-07-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 172
Änderungshistorie JSON API
2.

der verbindliche Teil der für die Schüler der Klasse bzw. der Schule geltenden Stundentafel (Pflichtgegenstände, Verbindliche Übungen, verpflichtende Praktika), an allgemein bildenden höheren Schulen der Stundentafel der Oberstufe, wiederzugeben und

3.

schulautonome Schwerpunktsetzungen sowie Hinweise auf allfällige Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen aufzunehmen.

Weiters sind im Anschluss an die Stundentafel die vom Schüler an der betreffenden Schule ab der 9. Schulstufe besuchten Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen unter Hinzufügung der lehrplanmäßigen Wochenstundenzahl nach Schulstufen anzuführen.

Zeugnisse über abschließende Prüfungen

§ 6. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis (Anlage 8) zu beurkunden. In das Vorprüfungszeugnis ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

„Er/Sie ist berechtigt, die Teilprüfung(en) ………….. der Vorprüfung zur Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung zu wiederholen.“.

(2) Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei einer vorgezogenen Teilprüfung der Hauptprüfung in einem Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung (Anlage 9) zu beurkunden. In das Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

„Er/Sie ist gemäß § 40 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung folgender Prüfungsgebiete der Hauptprüfung berechtigt: ...............................................“.

(3) Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei der abschließenden Arbeit der Hauptprüfung in einem Zeugnis über die abschließende Arbeit (Anlage 10) zu beurkunden. In das Zeugnis über die abschließende Arbeit ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

„Er/Sie ist gemäß § 40 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung der abschließenden Arbeit berechtigt.“.

(4) In das Zeugnis über abschließende Prüfungen (Anlage 11) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

1.

für den Fall, dass Vorprüfungen abgelegt wurden, der Vermerk über die Ablegung und die Beurteilung der Vorprüfung;

2.

der Vermerk über einen etwaigen Entfall von Prüfungsgebieten;

3.

das Thema der abschließenden Arbeit;

4.

bei lebenden Fremdsprachen der Vermerk über das im Lehrplan vorgesehene Niveau gemäß GER (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1989 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen);

4a. an allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes für den Pflichtgegenstand „Englisch“:

„Der Pflichtgegenstand „Englisch“ wurde auf dem Niveau einer Unterrichtssprache geführt, das auf der letzten Schulstufe jedenfalls über dem Niveau B2 gemäß GER (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1989 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen) liegt.“;

5.

im Falle des Besuchs von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten von Bedeutung sind:

„Er/Sie hat in der/im ..... Klasse/Jahrgang den Freigegenstand ......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich besucht.“;

6.

Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung zum Besuch von Universitäten (zB über die Berechtigung zur Erlangung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur“);

7.

wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde:

„Er/Sie ist gemäß § 40 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung folgender Prüfungsgebiete der Hauptprüfung berechtigt: ...............................................“;

8.

der Vermerk über die allfällige Ablegung von mündlichen Teilprüfungen in einer lebenden Fremdsprache;

8a. an allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes der Vermerk über die Ablegung von Klausurarbeiten oder von mündlichen Teilprüfungen sowie über die Erstellung einer abschließenden Arbeit in der Unterrichtssprache Englisch;

9.

im Falle des Besuchs von alternativen Pflichtgegenständen:

„Er/Sie hat in der/in den/im/in den ..... Klasse/Klassen/Jahrgang/Jahrgängen den alternativen Pflichtgegenstand ......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich besucht.“.

10.

im Falle der Ablegung von Klausurprüfungen über die in der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021, vorgesehene Mindestanzahl hinaus:

„Er/Sie hat Klausurprüfungen über die in § 6 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021, vorgesehene Mindestanzahl hinaus abgelegt.“

11.

bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf Grund der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021:

„Er/Sie ist zur mündlichen Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021, angetreten.“

(5) In die Zeugnisse gemäß Abs. 4 ist die Angabe des Regellehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hierbei sind

1.

die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren,

2.

der verbindliche Teil der für die Schüler der Klasse bzw. der Schule geltenden Stundentafel (Pflichtgegenstände, Verbindliche Übungen, verpflichtende Praktika), an allgemein bildenden höheren Schulen der Stundentafel der Oberstufe, wiederzugeben und

3.

schulautonome Schwerpunktsetzungen sowie Hinweise auf allfällige Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen aufzunehmen.

Weiters sind im Anschluss an die Stundentafel die vom Schüler an der betreffenden Schule ab der 9. Schulstufe besuchten Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen unter Hinzufügung der lehrplanmäßigen Wochenstundenzahl nach Schulstufen anzuführen.

Bescheinigung des Ausbildungsniveaus nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132

§ 6a. In Zeugnisse über abschließende Prüfungen oder auf einem physisch mit diesem verbundenen Beiblatt sind hinsichtlich der nachstehend genannten Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) folgende Vermerke aufzunehmen:

1.

Berufsbildende höhere Schulen, Werkschulheime, Meisterschulen, Meisterklassen, Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen:

2.

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik:

3.

Berufsbildende mittlere Schulen:

„Das Ausbildungsniveau der mit diesem Zeugnis abgeschlossenen Ausbildung entspricht Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU.“

Bescheinigung des Ausbildungsniveaus nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132

§ 6a. In Zeugnisse über abschließende Prüfungen oder auf einem physisch mit diesem verbundenen Beiblatt sind hinsichtlich der nachstehend genannten Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) folgende Vermerke aufzunehmen:

1.

Berufsbildende höhere Schulen, Werkschulheime, Meisterschulen, Meisterklassen, Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen:

2.

Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik:

3.

Berufsbildende mittlere Schulen:

„Das Ausbildungsniveau der mit diesem Zeugnis abgeschlossenen Ausbildung entspricht Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU.“

Zeugnis über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände

§ 6b. Über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände gemäß § 23b des Schulunterrichtsgesetzes ist ein gemäß der Anlage 13 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Im Fall der Beurteilung der Leistungen mit „Nicht genügend“ ist zu vermerken:

„Er/Sie ist nicht zum Wiederholen der Semesterprüfung berechtigt.“

Zeugnis über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände

§ 6b. Über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände der semestrierten Oberstufe gemäß § 23b des Schulunterrichtsgesetzes ist ein gemäß der Anlage 13 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Im Fall der Beurteilung der Leistungen mit „Nicht genügend“ ist zu vermerken:

„Er/Sie ist nicht zum Wiederholen der Semesterprüfung berechtigt.“

Zeugnis über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester

§ 6c. Über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester gemäß § 26b des Schulunterrichtsgesetzes ist ein gemäß der Anlage 14 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen.

Zeugnis über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester

§ 6c. Über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester der semestrierten Oberstufe gemäß § 26b des Schulunterrichtsgesetzes ist ein gemäß der Anlage 14 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen.

Teilnahme an Unterrichtsgegenständen gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes

§ 6c. (1) Die gemäß § 11 Abs. 6b Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes abweichend vom oder zusätzlich zum stundenplanmäßig vorgesehen Unterricht des besuchten Semesters oder der besuchten Schulstufe im selben Semester oder auf der selben Schulstufe besuchten und beurteilten Unterrichtsveranstaltungen sind in dem für die Bezeichnung der Pflichtgegenstände, der Freigegenstände, der verbindlichen Übungen und der unverbindlichen Übungen vorgesehenen Raum des Semester- oder Jahreszeugnisses anzuführen.

(2) Über die gemäß § 11 Abs. 6b Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes besuchten und beurteilten Unterrichtsveranstaltungen eines höheren als dem besuchten Semester oder einer höheren als der besuchten Schulstufe ist ein das Semesterzeugnis oder das Jahreszeugnis ergänzendes gemäß der Anlage 14 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Die in diesem Zeugnis angeführten Leistungen sind dem dort ausgewiesenen Semester oder der dort ausgewiesenen Schulstufe zuzurechnen.

Anhang zum Jahres- oder Semesterzeugnis über die Befreiung von der Teilnahme an Unterrichtsgegenständen gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes

§ 6d. Wurde einer Schülerin oder einem Schüler gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes die Teilnahme an einer von ihrem oder seinem Stundenplan abweichenden Unterrichtsveranstaltung im selben Semester oder auf der selben Schulstufe oder eines niedrigeren oder höheren Semesters oder einer höheren Schulstufe unter gleichzeitiger Befreiung von der Teilnahme einer stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsveranstaltung des im betreffenden Schuljahr besuchten Semesters oder der besuchten Schulstufe genehmigt, ist dies in einem gemäß der Anlage 18 zu gestaltenden Anhang zum Semesterzeugnis oder zum Jahreszeugnis zu dokumentieren. In diesem Anhang ist festzuhalten, für welche Unterrichtsveranstaltungen und in welchem Ausmaß die Teilnahme und die Befreiung genehmigt wurden.

Schulbesuchsbestätigung

§ 7. Für die gemäß § 22 Abs. 10 und 11 und § 24 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigung (Anlagen 13 und 14) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) ist hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke § 3 Abs. 1 anzuwenden.

Schulbesuchsbestätigung

§ 7. (1) Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke ist § 3 Abs. 1 für folgende Schulbesuchsbestätigungen anzuwenden:

1.

für die gemäß § 22 Abs. 10 des Schulunterrichtsgesetzes an Stelle des Jahreszeugnisses auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen sowie für die gemäß § 22 Abs. 11 und § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 13) und

2.

für die gemäß § 24 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 14).

(2) Im Falle des § 22 Abs. 11 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes ist in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk aufzunehmen:

Schulbesuchsbestätigung

§ 7. (1) Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke ist § 3 Abs. 1 für folgende Schulbesuchsbestätigungen anzuwenden:

1.

für die gemäß § 22 Abs. 10 und § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes an Stelle des Jahreszeugnisses bzw. des Semesterzeugnisses auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen sowie für die gemäß § 22 Abs. 11 und § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 13) und

2.

für die gemäß § 24 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 14).

(2) Im Falle des § 22 Abs. 11 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes ist in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk aufzunehmen:

„Er/Sie wurde im Pflichtgegenstand/in den Pflichtgegenständen .............. gemäß § 22 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt.“.

Schulbesuchsbestätigung

§ 7. (1) Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke ist § 3 Abs. 1 für folgende Schulbesuchsbestätigungen anzuwenden:

1.

für die gemäß § 22 Abs. 10 und § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes an Stelle des Jahreszeugnisses bzw. des Semesterzeugnisses auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen sowie für die gemäß § 22 Abs. 11 und § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 15) und

2.

für die gemäß § 24 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 16).

(2) Im Falle des § 22 Abs. 11 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes ist in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk aufzunehmen:

„Er/Sie wurde im Pflichtgegenstand/in den Pflichtgegenständen .............. gemäß § 22 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt.“.

Schulbesuchsbestätigung

§ 7. (1) Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke ist § 3 Abs. 1 für folgende Schulbesuchsbestätigungen anzuwenden:

1.

für die gemäß § 22 Abs. 10 und § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes an Stelle des Jahreszeugnisses bzw. des Semesterzeugnisses auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen sowie für die gemäß § 22 Abs. 11 und § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 15) und

2.

für die gemäß § 24 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 16).

(1a) Im Falle des Besuches einer Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes ist gemäß § 22 Abs. 11 erster Satz des Schulunterrichtsgesetzes in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk aufzunehmen:

„Er/Sie hat im Wintersemester und Sommersemester/Wintersemester/Sommersemester dieses Schuljahres die Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes besucht und wurde gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt.“

(2) Im Falle des § 22 Abs. 11 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes – ausgenommen beim Besuch einer Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes – ist in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk aufzunehmen:

„Er/Sie wurde im Pflichtgegenstand/in den Pflichtgegenständen .............. gemäß § 22 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt.“.

Schulbesuchsbestätigung

§ 7. (1) Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke ist § 3 Abs. 1 bzw. § 11c für folgende Schulbesuchsbestätigungen anzuwenden:

1.

für die gemäß § 22 Abs. 10 und § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes an Stelle des Jahreszeugnisses bzw. des Semesterzeugnisses auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen sowie für die gemäß § 22 Abs. 11 und § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 15) und

2.

für die gemäß § 24 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 16).

(1a) Im Falle des Besuches einer Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes ist gemäß § 22 Abs. 11 erster Satz des Schulunterrichtsgesetzes in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk aufzunehmen:

„Er/Sie hat im Wintersemester und Sommersemester/Wintersemester/Sommersemester dieses Schuljahres die Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes besucht und wurde gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt.“

(2) Im Falle des § 22 Abs. 11 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes – ausgenommen beim Besuch einer Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes – ist in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk aufzunehmen:

„Er/Sie wurde im Pflichtgegenstand/in den Pflichtgegenständen .............. gemäß § 22 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt.“.

Schulbesuchsbestätigung

§ 7. (1) Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke ist § 3 Abs. 1 bzw. § 11c für folgende Schulbesuchsbestätigungen anzuwenden:

1.

für die gemäß § 22 Abs. 10 oder § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes oder § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, an Stelle des Jahreszeugnisses bzw. des Semesterzeugnisses auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen sowie für die gemäß § 22 Abs. 11 und § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 15) und

2.

für die gemäß § 24 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 16).

(1a) Im Falle des Besuches einer Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes ist gemäß § 22 Abs. 11 erster Satz des Schulunterrichtsgesetzes in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk aufzunehmen:

„Er/Sie hat im Wintersemester und Sommersemester/Wintersemester/Sommersemester dieses Schuljahres die Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes besucht und wurde gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt.“

(2) Im Falle des § 22 Abs. 11 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes – ausgenommen beim Besuch einer Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes – ist in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk aufzunehmen:

„Er/Sie wurde im Pflichtgegenstand/in den Pflichtgegenständen .............. gemäß § 22 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt.“.

Schulbesuchsbestätigung

§ 7. (1) Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke ist § 3 Abs. 1 bzw. § 11c für folgende Schulbesuchsbestätigungen anzuwenden:

1.

für die gemäß § 22 Abs. 10 oder § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes oder § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, an Stelle des Jahreszeugnisses bzw. des Semesterzeugnisses auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen sowie für die gemäß § 22 Abs. 11 und § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 15) und

2.

für die gemäß § 24 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 16).

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. II Nr. 210/2026)

(2) Im Falle des § 22 Abs. 11 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes ist in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

„Er/Sie wurde im Pflichtgegenstand/in den Pflichtgegenständen .............. gemäß § 22 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt.“.

(3) In die Schulbesuchsbestätigung ist folgender Vermerk aufzunehmen, wenn die Schulkonferenz der Volksschule gemäß § 28 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes feststellt, dass der Besuch der Mittelschule für den Schüler eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet als der Verbleib in der Volksschule:

„Er/Sie erfüllt gemäß § 28 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes die Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Klasse der Mittelschule.“.

Sonderbestimmungen

§ 8. (1) An Berufsschulen ist in den in Betracht kommenden Zeugnisformularen statt der Fachrichtung die Fachklasse anzugeben.

(2) Wenn ein Schüler, der gleichzeitig zwei Lehrberufe erlernt, in einem der Lehrberufe die letzte Schulstufe positiv abgeschlossen hat, ist ihm über diese Schulstufe ein Jahreszeugnis auszustellen.

(3) Die Angabe des religiösen Bekenntnisses des Schülers hat in den Zeugnisformularen für Berufsschulen - ausgenommen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg - zu entfallen.

Sonderbestimmungen

§ 8. (1) An Berufsschulen ist in den in Betracht kommenden Zeugnisformularen statt der Fachrichtung die Fachklasse und - bei modularen Lehrberufen - das Modul anzugeben.

(2) Wenn ein Schüler, der gleichzeitig zwei Lehrberufe erlernt, in einem der Lehrberufe die letzte Schulstufe positiv abgeschlossen hat, ist ihm über diese Schulstufe ein Jahreszeugnis auszustellen.

(3) Die Angabe des religiösen Bekenntnisses des Schülers hat in den Zeugnisformularen für Berufsschulen - ausgenommen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg - zu entfallen.

Sonderbestimmungen

§ 8. (1) An Berufsschulen ist bzw. sind in den in Betracht kommenden Zeugnisformularen statt der Fachrichtung die Fachklasse, bei modularen Lehrberufen das Modul, bei mehreren Modulen die Module und bei Schwerpunktsetzungen der Schwerpunkt anzugeben.

(2) Wenn ein Schüler, der gleichzeitig zwei Lehrberufe erlernt, in einem der Lehrberufe die letzte Schulstufe positiv abgeschlossen hat, ist ihm über diese Schulstufe ein Jahreszeugnis auszustellen.

(3) Die Angabe des religiösen Bekenntnisses des Schülers hat in den Zeugnisformularen für Berufsschulen – ausgenommen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg – zu entfallen.

§ 9. Durch diese Verordnung werden Sonderregelungen hinsichtlich der Gestaltung von Zeugnisformularen im Bereich des Minderheitenschulwesens nicht berührt.

§ 10. (1) Bei Besuch eines Unterrichtes, der im Rahmen eines Schulversuches geführt wird, kann ein darauf hinweisender Vermerk in das Zeugnis, gegebenenfalls unter Zitierung des Schulversuchsplanes, aufgenommen werden.

(2) Bei Schulversuchen gemäß § 131a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 327/1988 ist anstelle des Vermerkes gemäß Abs. 1 im Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis sowie in der Schulbesuchsbestätigung jener Schulart, an der der Schulversuch geführt wird, bei den Unterrichtsgegenständen und Unterrichtsveranstaltungen der für das behinderte Kind gewählte Lehrplan (einschließlich der Schulstufe) insoweit zu vermerken, als er vom Lehrplan der Versuchsschule und der Schulstufe der Versuchsklasse abweicht.

§ 10. (1) Bei Besuch eines Unterrichtes, der im Rahmen eines Schulversuches geführt wird, kann ein darauf hinweisender Vermerk in das Zeugnis, gegebenenfalls unter Zitierung des Schulversuchsplanes, aufgenommen werden.

(2) Bei Schulversuchen gemäß § 131a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 327/1988 und BGBl. Nr. 408/1991 ist anstelle des Vermerkes gemäß Abs. 1 im Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis sowie in der Schulbesuchsbestätigung jener Schulart, an der der Schulversuch geführt wird, bei den Unterrichtsgegenständen und Unterrichtsveranstaltungen der für das behinderte Kind gewählte Lehrplan (einschließlich der Schulstufe) insoweit zu vermerken, als er vom Lehrplan der Versuchsschule und der Schulstufe der Versuchsklasse abweicht.

§ 10. (1) Bei Besuch eines Unterrichtes, der im Rahmen eines Schulversuches geführt wird, kann ein darauf hinweisender Vermerk in das Zeugnis, gegebenenfalls unter Zitierung des Schulversuchsplanes, aufgenommen werden.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2006)

§ 10. Bei Besuch eines Unterrichtes, der im Rahmen eines Schulversuches geführt wird, kann ein darauf hinweisender Vermerk in das Zeugnis, gegebenenfalls unter Zitierung des Schulversuchsplanes, aufgenommen werden.

Übergangsbestimmung

§ 11. Bis 31. August 1992 können auch solche Zeugnisse verwendet werden, die der Verordnung BGBl. Nr. 292/1975 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 236/1978, 235/1982 und 238/1984 entsprechen, sofern dennoch den entsprechenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes Rechnung getragen wird.

Übergangsrecht

§ 11. In folgenden Fällen ist diese Verordnung in der Fassung ihrer Stammfassung, BGBl. Nr. 415/1989, anzuwenden:

1.

im Falle des § 56 der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 789/1992, hinsichtlich der Reifeprüfung in allgemeinbildenden höheren Schulen bei vierjähriger Oberstufe bis 31. Dezember 1994 und bei fünfjähriger Oberstufe bis 31. Dezember 1995,

2.

im Falle des § 48 Abs. 3 der Verordnung über die Reifeprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 847/1992, hinsichtlich der Reifeprüfung und der Vorprüfung zur Reifeprüfung in berufsbildenden höheren Schulen bis 31. August 1994 und

3.

im Falle des § 33 Abs. 3 der Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, BGBl. Nr. 271/1993, hinsichtlich der Abschlußprüfung in gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen bis 31. August 1994.

Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Z 15a ist in die Jahreszeugnisse bis einschließlich zum Schuljahr 2000/01 für den Fall, dass ein Schüler die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend” abgeschlossen hat (§ 82a des Schulunterrichtsgesetzes), folgender Vermerk aufzunehmen:

„Er/Sie ist gemäß § 82a des Schulunterrichtsgesetzes zum

einmaligen Wiederholen der 1. Klasse/des I. Jahrganges/des

1.

Semesters (... Schulstufe) berechtigt.”

(2) Zeugnisformulare gemäß § 2 sind spätestens ab dem Schuljahr 2005/06 unter Zugrundelegung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung abzufassen. Zeugnisformulare, die in der alten Rechtschreibung abgefasst sind, können bis zum Ablauf des 31. August 2005 verwendet werden.

Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2002)

(2) Zeugnisformulare gemäß § 2 sind spätestens ab dem Schuljahr 2005/06 unter Zugrundelegung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung abzufassen. Zeugnisformulare, die in der alten Rechtschreibung abgefasst sind, können bis zum Ablauf des 31. August 2005 verwendet werden.

Übergangsbestimmung zu § 6

§ 11. In den Zeugnissen über abschließende Prüfungen sind in den Schuljahren 2014/15 bis längstens 2019/20 die vom Schüler in den vorangegangenen Schuljahren besuchten Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen gemäß § 6 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2015 nur nach Maßgabe programmtechnischer Möglichkeiten anzuführen; wo dies nicht möglich ist, ist in einer Fußnote zum betreffenden Schuljahr der Hinweis „Elektronisch nicht erfasst.“ aufzunehmen. In diesen Schuljahren ist bei erfolgreicher Ablegung der Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik das Reife- und Diplomprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe physisch zu verbinden.

Übergangsbestimmung zu § 6

§ 11. In den Zeugnissen über abschließende Prüfungen sind in den Schuljahren 2014/15 bis längstens 2019/20 die vom Schüler in den vorangegangenen Schuljahren besuchten Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen gemäß § 6 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2015 nur nach Maßgabe programmtechnischer Möglichkeiten anzuführen; wo dies nicht möglich ist, ist in einer Fußnote zum betreffenden Schuljahr der Hinweis „Elektronisch nicht erfasst.“ aufzunehmen. In diesen Schuljahren ist bei erfolgreicher Ablegung der Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik das Reife- und Diplomprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe physisch zu verbinden.

Verweisungen

§ 11a. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

3.

Abschnitt

Leistungsinformation

Semester- und Jahresinformation

§ 11a. (1) Wird an Volks- oder Sonderschulen festgelegt, dass bis einschließlich der 3. Schulstufe an Stelle eines Zeugnisses mit Beurteilung eine schriftliche Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerin oder des Schülers erfolgt, ist dies am Ende des Wintersemesters in Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des Unterrichtsjahres in Form einer schriftlichen Jahresinformation vorzunehmen. Die Formulare für Semester- und Jahresinformationen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 17 zu gestalten.

(2) In den schriftlichen Semester- und Jahresinformationen sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers zu beschreiben. Dies hat aufgegliedert nach Pflichtgegenständen im dafür vorgesehenen Abschnitt der Semester- und Jahresinformationen zu erfolgen. Hinsichtlich der Ausformulierung der Leistungsinformation ist der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderungen gemäß § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, zu berücksichtigen. Geführte Bewertungsgespräche (ausgenommen die Erörterung der Persönlichkeitsentwicklung, der sozialen Kompetenz sowie des Verhaltens in der Gemeinschaft) sind der Leistungsinformation zugrunde zu legen.

(3) In die Jahresinformationen der 1. bis 3. Schulstufe ist folgender Vermerk aufzunehmen:

„Sie/Er ist gemäß § 25 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.“

Der Vermerk ist unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, kann er auch nach der Unterschrift gesetzt werden, ist jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen.

(4) Für die erste Seite der Semester- und Jahresinformationen (Anlage 17) ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern mehrere Seiten benötigt werden, sind diese zu verbinden.

(5) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2 bis 5, 9 und 11 sowie § 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

3.

Abschnitt

Leistungsinformation

Semester- und Jahresinformation

§ 11a. (1) Wird an Volks- oder Sonderschulen festgelegt, dass bis einschließlich der 3. Schulstufe an Stelle eines Zeugnisses mit Beurteilung eine schriftliche Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerin oder des Schülers erfolgt, ist dies am Ende des Wintersemesters in Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des Unterrichtsjahres in Form einer schriftlichen Jahresinformation vorzunehmen. Die Formulare für Semester- und Jahresinformationen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 17 zu gestalten.

(2) In den schriftlichen Semester- und Jahresinformationen sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers zu beschreiben. Dies hat aufgegliedert nach Pflichtgegenständen im dafür vorgesehenen Abschnitt der Semester- und Jahresinformationen zu erfolgen. Hinsichtlich der Ausformulierung der Leistungsinformation ist der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderungen gemäß § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, zu berücksichtigen. Geführte Bewertungsgespräche (ausgenommen die Erörterung der Persönlichkeitsentwicklung, der sozialen Kompetenz sowie des Verhaltens in der Gemeinschaft) sind der Leistungsinformation zugrunde zu legen.

(3) In die Jahresinformationen der 1. bis 3. Schulstufe ist folgender Vermerk aufzunehmen:

„Sie/Er ist gemäß § 25 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.“

Der Vermerk ist unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, kann er auch nach der Unterschrift gesetzt werden, ist jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen.

(4) Für die erste Seite der Jahresinformationen ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern für Semester- und Jahresinformationen mehrere Seiten benötigt werden, sind diese zu verbinden.

(5) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2 bis 5, 9 und 11 sowie § 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

3.

Abschnitt

Leistungsinformation

Semester- und Jahresinformation

§ 11a. (1) Wird an Volks- oder Sonderschulen festgelegt, dass bis einschließlich des ersten Semesters der 2. Schulstufe an Stelle einer Schulnachricht bzw. eines Zeugnisses mit Beurteilung eine schriftliche Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerin oder des Schülers erfolgt, ist dies am Ende des Wintersemesters in Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des Unterrichtsjahres in Form einer schriftlichen Jahresinformation vorzunehmen. Die Formulare für Semester- und Jahresinformationen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 17 zu gestalten.

(2) In den schriftlichen Semester- und Jahresinformationen sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers zu beschreiben. Dies hat aufgegliedert nach Pflichtgegenständen im dafür vorgesehenen Abschnitt der Semester- und Jahresinformationen zu erfolgen. Hinsichtlich der Ausformulierung der Leistungsinformation ist der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderungen gemäß § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, zu berücksichtigen. Geführte Bewertungsgespräche (ausgenommen die Erörterung der Persönlichkeitsentwicklung, der sozialen Kompetenz sowie des Verhaltens in der Gemeinschaft) sind der Leistungsinformation zugrunde zu legen.

(3) In die Jahresinformation der 1. Schulstufe ist folgender Vermerk aufzunehmen:

„Sie/Er ist gemäß § 25 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.“

Der Vermerk ist unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, kann er auch nach der Unterschrift gesetzt werden, ist jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen.

(4) Für die erste Seite der Jahresinformationen ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern für Semester- und Jahresinformationen mehrere Seiten benötigt werden, sind diese zu verbinden.

(5) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2 bis 5, 9 und 11 sowie § 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Abs. 3 Z 1, 4 und 5: zum Bezugszeitraum vgl. § 12 Abs. 29 Z 2

3.

Abschnitt

Leistungsinformation

Semester- und Jahresinformation

§ 11a. (1) Wird an Volks- oder Sonderschulen festgelegt, dass bis einschließlich des ersten Semesters der 2. Schulstufe an Stelle einer Schulnachricht bzw. eines Zeugnisses mit Beurteilung eine schriftliche Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerin oder des Schülers erfolgt, ist dies am Ende des Wintersemesters in Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des Unterrichtsjahres in Form einer schriftlichen Jahresinformation vorzunehmen. Die Formulare für Semester- und Jahresinformationen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 17 zu gestalten.

(2) In den schriftlichen Semester- und Jahresinformationen sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers zu beschreiben. Dies hat aufgegliedert nach Pflichtgegenständen im dafür vorgesehenen Abschnitt der Semester- und Jahresinformationen zu erfolgen. Hinsichtlich der Ausformulierung der Leistungsinformation ist der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderungen gemäß § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, zu berücksichtigen. Geführte Bewertungsgespräche (ausgenommen die Erörterung der Persönlichkeitsentwicklung, der sozialen Kompetenz sowie des Verhaltens in der Gemeinschaft) sind der Leistungsinformation zugrunde zu legen. In bilingual geführten Klassen zumindest teilweise englischsprachig geführter Volksschulen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes ist die Semester- und Jahresinformation in deutscher und englischer Sprache auszugestalten.

(3) In die Jahres- bzw. Semesterinformation sind folgende Vermerke aufzunehmen:

1.

In die Jahresinformation der 1. Schulstufe:

„Sie/Er ist gemäß § 25 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.“

2.

In die Semester- und Jahresinformation an bilingual geführten Klassen zumindest teilweise englischsprachig geführter Volksschulen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes:

„Neben der Unterrichtssprache Deutsch wurde die Unterrichtssprache Englisch verwendet.“

(4) Wird eine Jahresinformation in Papierform ausgestellt, so ist für die erste Seite Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Die Vermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach der Unterschrift gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Davon abweichend sind sämtliche Vermerke bei Semester- und Jahresinformationen mit Amtssignatur unmittelbar vor der Amtssignatur anzubringen. Sofern für Semester- und Jahresinformationen mehrere Seiten benötigt werden, sind diese zu verbinden.

(5) § 1, § 2 Abs. 1a bis 5, 10 und 13 sowie § 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

4.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 11b. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Übergangsbestimmungen betreffend die neue Oberstufe

§ 11c. (1) Für Schülerinnen und Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, für die die Bestimmungen der neuen Oberstufe gelten, ist § 3 Abs. 1 Z 6a und Abs. 7 nicht anzuwenden und es gilt Folgendes:

(2) In das Jahreszeugnis (Anlage 2) bzw. in das Semesterzeugnis (Anlage 5) sind folgende Vermerke aufzunehmen:

1.

wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist:

„Er/Sie ist gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, zur Ablegung einer Semesterprüfung aus dem Unterrichtsgegenstand/den Unterrichtsgegenständen berechtigt.“;

2.

wenn die Schülerin oder der Schüler zur Ablegung einer Semesterprüfung gemäß § 23a Abs. 3 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, berechtigt ist:

„Im Pflichtgegenstand/In den Pflichtgegenständen ................................................... ist/sind eine Semesterprüfung/…..Semesterprüfungen gemäß § 23a Abs. 3 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, vorgemerkt.“;

3.

wenn die Schülerin oder der Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in zumindest einem Pflichtgegenstand der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, zu keinem (weiteren) Antritt zu einer Semesterprüfung berechtigt ist und Z 4b nicht zur Anwendung kommt:

„Er/Sie hat aufgrund des Fehlens einer (weiteren) Antrittsmöglichkeit zu Semesterprüfungen in Pflichtgegenständen nach § 23a bzw. § 33 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;

4.

wenn aufgrund einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes gemäß § 82e Abs. 7 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes eine Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgelegt wurde oder nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde:

„Er/Sie hat aufgrund des Fehlens einer Antrittsmöglichkeit zu Ausgleichsprüfungen nach § 30 Abs. 6 bzw. § 33 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“.

(3) Auf einem entsprechend der Anlage 6 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis gemäß § 22a Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, sind dann, wenn ein Unterrichtsgegenstand oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, derjenige Teilbereich oder diejenigen Teilbereiche der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des Lehrstoffs des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters gemäß dem Lehrplan vollständig zu benennen, der oder die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren.

Übergangsbestimmungen betreffend die neue Oberstufe

§ 11c. (1) Für Schülerinnen und Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, für die die Bestimmungen der neuen Oberstufe gelten, sind § 3 Abs. 1 Z 1, 1a, 2a, 4b, 6a, 18, Abs. 3a und Abs. 7 sowie § 6b und § 6c nicht anzuwenden und es gilt Folgendes:

(2) In das Jahreszeugnis (Anlage 2) bzw. in das Semesterzeugnis (Anlage 5) sind folgende Vermerke aufzunehmen:

1.

wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist:

„Er/Sie ist gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, zur Ablegung einer Semesterprüfung aus dem Unterrichtsgegenstand/den Unterrichtsgegenständen berechtigt.“;

2.

wenn die Schülerin oder der Schüler zur Ablegung einer Semesterprüfung gemäß § 23a Abs. 3 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, berechtigt ist:

„Im Pflichtgegenstand/In den Pflichtgegenständen ................................................... ist/sind eine Semesterprüfung/…..Semesterprüfungen gemäß § 23a Abs. 3 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, vorgemerkt.“;

3.

wenn die Schülerin oder der Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in zumindest einem Pflichtgegenstand der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, zu keinem (weiteren) Antritt zu einer Semesterprüfung berechtigt ist und Z 6 nicht zur Anwendung kommt:

„Er/Sie hat aufgrund des Fehlens einer (weiteren) Antrittsmöglichkeit zu Semesterprüfungen in Pflichtgegenständen nach § 23a bzw. § 33 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;

4.

wenn aufgrund einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes gemäß § 82e Abs. 7 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes eine Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgelegt wurde oder nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde:

„Er/Sie hat aufgrund des Fehlens einer Antrittsmöglichkeit zu Ausgleichsprüfungen nach § 30 Abs. 6 bzw. § 33 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;

5.

wenn die Schülerin oder der Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz gemäß § 25 Abs. 10 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, trotz dreier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist oder war:

„Er/Sie ist/war gemäß § 25 Abs. 10 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, trotz dreier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die/den … Klasse/Jahrgang (… Schulstufe) berechtigt. Ein Aufsteigen mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen ist daher kein weiteres Mal zulässig.“;

6.

wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:

„Er/Sie ist gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, berechtigt, die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) zu wiederholen.“;

7.

wenn die Schülerin oder der Schüler das betreffende Semester gemäß § 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat gemäß § 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021 das ... Semester der/des ... Klasse/Jahrganges (... Schulstufe) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“;

8.

wenn die Schülerin oder der Schüler das betreffende Semester gemäß § 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, mit gutem Erfolg abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat gemäß § 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, das ... Semester der/des ... Klasse/Jahrganges (... Schulstufe) mit gutem Erfolg abgeschlossen.“;

9.

wenn die Schülerin oder der Schüler die 10. oder eine höhere Schulstufe einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule wiederholt und gemäß § 22a Abs. 2 Z 5 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen heranzuziehen ist:

„Die Beurteilung in den Pflichtgegenständen ............................................ ist die Beurteilung auf Grund des der Wiederholung der Schulstufe vorangegangenen Schulbesuches.“

(3) Auf einem entsprechend der Anlage 1n zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis gemäß § 22a Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, sind dann, wenn ein Unterrichtsgegenstand oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, derjenige Teilbereich oder diejenigen Teilbereiche der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des Lehrstoffs des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters gemäß dem Lehrplan vollständig zu benennen, der oder die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren.

(4) Für das vorläufige Semesterzeugnis gemäß § 22a Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, gelten die Bestimmungen für das Semesterzeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Semesterzeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:

„Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus .................................... bis spätestens .... zugelassen.“

(5) Über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände gemäß § 23b des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, ist ein gemäß der Anlage 2n zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Im Fall der Beurteilung der Leistungen mit „Nicht genügend“ ist zu vermerken:

„Er/Sie ist nicht zum Wiederholen der Semesterprüfung berechtigt.“

(6) Über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester gemäß § 26b des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, ist ein gemäß der Anlage 3n zu gestaltendes Zeugnis auszustellen.

Übergangsbestimmungen betreffend die neue Oberstufe

§ 11c. (1) Für Schülerinnen und Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, für die die Bestimmungen der neuen Oberstufe gelten, sind § 3 Abs. 1 Z 1, 1a, 2a, 4b, 6a, 18, Abs. 3a und Abs. 7 sowie § 6b und § 6c nicht anzuwenden und es gilt Folgendes:

(2) In das Jahreszeugnis (Anlage 2) bzw. in das Semesterzeugnis (Anlage 5) sind folgende Vermerke aufzunehmen:

1.

wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist:

„Er/Sie ist gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, zur Ablegung einer Semesterprüfung aus dem Unterrichtsgegenstand/den Unterrichtsgegenständen berechtigt.“;

2.

wenn die Schülerin oder der Schüler zur Ablegung einer Semesterprüfung gemäß § 23a Abs. 3 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, berechtigt ist:

„Im Pflichtgegenstand/In den Pflichtgegenständen ................................................... ist/sind eine Semesterprüfung/…..Semesterprüfungen gemäß § 23a Abs. 3 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, vorgemerkt.“;

3.

wenn die Schülerin oder der Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in zumindest einem Pflichtgegenstand der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, zu keinem (weiteren) Antritt zu einer Semesterprüfung berechtigt ist und Z 6 nicht zur Anwendung kommt:

„Er/Sie hat aufgrund des Fehlens einer (weiteren) Antrittsmöglichkeit zu Semesterprüfungen in Pflichtgegenständen nach § 23a bzw. § 33 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;

4.

wenn aufgrund einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes gemäß § 82c Abs. 2 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes eine Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgelegt wurde oder nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde:

„Er/Sie hat aufgrund des Fehlens einer Antrittsmöglichkeit zu Ausgleichsprüfungen nach § 30 Abs. 6 bzw. § 33 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;

5.

wenn die Schülerin oder der Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz gemäß § 25 Abs. 10 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, trotz dreier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist oder war:

„Er/Sie ist/war gemäß § 25 Abs. 10 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, trotz dreier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die/den … Klasse/Jahrgang (… Schulstufe) berechtigt. Ein Aufsteigen mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen ist daher kein weiteres Mal zulässig.“;

6.

wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:

„Er/Sie ist gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, berechtigt, die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) zu wiederholen.“;

7.

wenn die Schülerin oder der Schüler das betreffende Semester gemäß § 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat gemäß § 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021 das ... Semester der/des ... Klasse/Jahrganges (... Schulstufe) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“;

8.

wenn die Schülerin oder der Schüler das betreffende Semester gemäß § 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, mit gutem Erfolg abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat gemäß § 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, das ... Semester der/des ... Klasse/Jahrganges (... Schulstufe) mit gutem Erfolg abgeschlossen.“;

9.

wenn die Schülerin oder der Schüler die 10. oder eine höhere Schulstufe einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule wiederholt und gemäß § 22a Abs. 2 Z 5 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen heranzuziehen ist:

„Die Beurteilung in den Pflichtgegenständen ............................................ ist die Beurteilung auf Grund des der Wiederholung der Schulstufe vorangegangenen Schulbesuches.“

(3) Auf einem entsprechend der Anlage 1n zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis gemäß § 22a Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, sind dann, wenn ein Unterrichtsgegenstand oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, derjenige Teilbereich oder diejenigen Teilbereiche der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des Lehrstoffs des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters gemäß dem Lehrplan vollständig zu benennen, der oder die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren.

(4) Für das vorläufige Semesterzeugnis gemäß § 22a Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, gelten die Bestimmungen für das Semesterzeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Semesterzeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:

„Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus .................................... bis spätestens .... zugelassen.“

(5) Über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände gemäß § 23b des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, ist ein gemäß der Anlage 2n zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Im Fall der Beurteilung der Leistungen mit „Nicht genügend“ ist zu vermerken:

„Er/Sie ist nicht zum Wiederholen der Semesterprüfung berechtigt.“

(6) Über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester gemäß § 26b des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, ist ein gemäß der Anlage 3n zu gestaltendes Zeugnis auszustellen.

Inkrafttreten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 292/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 236/1978, 235/1982 und 239/1984 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 292/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 236/1978, 235/1982 und 239/1984 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 6, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1 und 7, § 6 samt Überschrift, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 2, § 11 samt Überschrift und die Anlagen 2, 4, 5a, 6, 7, 8, 11 (Anm.: wurde mit BGBl. Nr. 272/1993 nicht novelliert) und 13 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 272/1993 treten mit 1. April 1993 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 292/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 236/1978, 235/1982 und 239/1984 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 6, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1 und 7, § 6 samt Überschrift, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 2, § 11 samt Überschrift und die Anlagen 2, 4, 5a, 6, 7, 8, 11 (Anm.: wurde mit BGBl. Nr. 272/1993 nicht novelliert) und 13 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 272/1993 treten mit 1. April 1993 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 1 Z 4a und Abs. 8, § 5 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sowie die Anlagen 2, 5, 5a, 6, 7 und 11 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 303/1995 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 292/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 236/1978, 235/1982 und 239/1984 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 6, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1 und 7, § 6 samt Überschrift, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 2, § 11 samt Überschrift und die Anlagen 2, 4, 5a, 6, 7, 8, 11 (Anm.: wurde mit BGBl. Nr. 272/1993 nicht novelliert) und 13 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 272/1993 treten mit 1. April 1993 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 1 Z 4a und Abs. 8, § 5 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sowie die Anlagen 2, 5, 5a, 6, 7 und 11 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 303/1995 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen 2, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/1997 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 1 und 6, § 3 Abs. 1 Z 11a und Z 15a, § 5 Abs. 3 Z 2 und Z 3, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 1, 3 und 4, die Anlagen 5, 6, 7, 8, 10 und 11 sowie der Entfall des § 11 samt Überschrift und der Anlage 9 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

2.

die Anlage 2 sowie der Entfall des § 3 Abs. 1 Z 18 mit 1. September 1997.

Inkrafttreten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 292/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 236/1978, 235/1982 und 239/1984 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 6, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1 und 7, § 6 samt Überschrift, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 2, § 11 samt Überschrift und die Anlagen 2, 4, 5a, 6, 7, 8, 11 (Anm.: wurde mit BGBl. Nr. 272/1993 nicht novelliert) und 13 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 272/1993 treten mit 1. April 1993 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 1 Z 4a und Abs. 8, § 5 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sowie die Anlagen 2, 5, 5a, 6, 7 und 11 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 303/1995 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen 2, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/1997 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 1 und 6, § 3 Abs. 1 Z 11a und Z 15a, § 5 Abs. 3 Z 2 und Z 3, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 1, 3 und 4, die Anlagen 5, 6, 7, 8, 10 und 11 sowie der Entfall des § 11 samt Überschrift und der Anlage 9 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

2.

die Anlage 2 sowie der Entfall des § 3 Abs. 1 Z 18 mit 1. September 1997.

(6) § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Z 1b, § 3 Abs. 6a und § 6 Abs. 3 Z 7 dieser Verordnung sowie die Anlagen 6 und 7 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 401/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Inkrafttreten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 292/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 236/1978, 235/1982 und 239/1984 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 6, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1 und 7, § 6 samt Überschrift, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 2, § 11 samt Überschrift und die Anlagen 2, 4, 5a, 6, 7, 8, 11 (Anm.: wurde mit BGBl. Nr. 272/1993 nicht novelliert) und 13 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 272/1993 treten mit 1. April 1993 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 1 Z 4a und Abs. 8, § 5 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sowie die Anlagen 2, 5, 5a, 6, 7 und 11 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 303/1995 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen 2, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/1997 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 1 und 6, § 3 Abs. 1 Z 11a und Z 15a, § 5 Abs. 3 Z 2 und Z 3, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 1, 3 und 4, die Anlagen 5, 6, 7, 8, 10 und 11 sowie der Entfall des § 11 samt Überschrift und der Anlage 9 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

2.

die Anlage 2 sowie der Entfall des § 3 Abs. 1 Z 18 mit 1. September 1997.

(6) § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Z 1b, § 3 Abs. 6a und § 6 Abs. 3 Z 7 dieser Verordnung sowie die Anlagen 6 und 7 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 401/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) § 2 Abs. 1, 6 und 10, § 3 Abs. 1 Z 3a, 8a, 8b, 8c und 21, § 3 Abs. 2, § 4 samt Überschrift, § 6 Abs. 3 Z 3a, 4, 5 und 6, § 11 samt Überschrift sowie die Anlagen 2, 3, 5, 5a, 6, 7, 10, 11 und 12 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 292/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 236/1978, 235/1982 und 239/1984 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 6, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1 und 7, § 6 samt Überschrift, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 2, § 11 samt Überschrift und die Anlagen 2, 4, 5a, 6, 7, 8, 11 (Anm.: wurde mit BGBl. Nr. 272/1993 nicht novelliert) und 13 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 272/1993 treten mit 1. April 1993 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 1 Z 4a und Abs. 8, § 5 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sowie die Anlagen 2, 5, 5a, 6, 7 und 11 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 303/1995 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen 2, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/1997 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 1 und 6, § 3 Abs. 1 Z 11a und Z 15a, § 5 Abs. 3 Z 2 und Z 3, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 1, 3 und 4, die Anlagen 5, 6, 7, 8, 10 und 11 sowie der Entfall des § 11 samt Überschrift und der Anlage 9 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

2.

die Anlage 2 sowie der Entfall des § 3 Abs. 1 Z 18 mit 1. September 1997.

(6) § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Z 1b, § 3 Abs. 6a und § 6 Abs. 3 Z 7 dieser Verordnung sowie die Anlagen 6 und 7 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 401/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) § 2 Abs. 1, 6 und 10, § 3 Abs. 1 Z 3a, 8a, 8b, 8c und 21, § 3 Abs. 2, § 4 samt Überschrift, § 6 Abs. 3 Z 3a, 4, 5 und 6, § 11 samt Überschrift sowie die Anlagen 2, 3, 5, 5a, 6, 7, 10, 11 und 12 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlage 2 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2002 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

§ 3 Abs. 1 Z 8c und Z 15a, § 3 Abs. 2 sowie die Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 11 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 292/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 236/1978, 235/1982 und 239/1984 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 6, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1 und 7, § 6 samt Überschrift, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 2, § 11 samt Überschrift und die Anlagen 2, 4, 5a, 6, 7, 8, 11 (Anm.: wurde mit BGBl. Nr. 272/1993 nicht novelliert) und 13 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 272/1993 treten mit 1. April 1993 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 1 Z 4a und Abs. 8, § 5 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sowie die Anlagen 2, 5, 5a, 6, 7 und 11 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 303/1995 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen 2, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/1997 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 1 und 6, § 3 Abs. 1 Z 11a und Z 15a, § 5 Abs. 3 Z 2 und Z 3, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 1, 3 und 4, die Anlagen 5, 6, 7, 8, 10 und 11 sowie der Entfall des § 11 samt Überschrift und der Anlage 9 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

2.

die Anlage 2 sowie der Entfall des § 3 Abs. 1 Z 18 mit 1. September 1997.

(6) § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Z 1b, § 3 Abs. 6a und § 6 Abs. 3 Z 7 dieser Verordnung sowie die Anlagen 6 und 7 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 401/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) § 2 Abs. 1, 6 und 10, § 3 Abs. 1 Z 3a, 8a, 8b, 8c und 21, § 3 Abs. 2, § 4 samt Überschrift, § 6 Abs. 3 Z 3a, 4, 5 und 6, § 11 samt Überschrift sowie die Anlagen 2, 3, 5, 5a, 6, 7, 10, 11 und 12 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlage 2 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2002 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

§ 3 Abs. 1 Z 8c und Z 15a, § 3 Abs. 2 sowie die Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 11 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

(9) § 3 Abs. 1 Z 22a und § 3 Abs. 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.

Inkrafttreten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 292/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 236/1978, 235/1982 und 239/1984 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 6, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1 und 7, § 6 samt Überschrift, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 2, § 11 samt Überschrift und die Anlagen 2, 4, 5a, 6, 7, 8, 11 (Anm.: wurde mit BGBl. Nr. 272/1993 nicht novelliert) und 13 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 272/1993 treten mit 1. April 1993 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 1 Z 4a und Abs. 8, § 5 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sowie die Anlagen 2, 5, 5a, 6, 7 und 11 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 303/1995 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen 2, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/1997 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 1 und 6, § 3 Abs. 1 Z 11a und Z 15a, § 5 Abs. 3 Z 2 und Z 3, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 1, 3 und 4, die Anlagen 5, 6, 7, 8, 10 und 11 sowie der Entfall des § 11 samt Überschrift und der Anlage 9 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

2.

die Anlage 2 sowie der Entfall des § 3 Abs. 1 Z 18 mit 1. September 1997.

(6) § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Z 1b, § 3 Abs. 6a und § 6 Abs. 3 Z 7 dieser Verordnung sowie die Anlagen 6 und 7 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 401/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) § 2 Abs. 1, 6 und 10, § 3 Abs. 1 Z 3a, 8a, 8b, 8c und 21, § 3 Abs. 2, § 4 samt Überschrift, § 6 Abs. 3 Z 3a, 4, 5 und 6, § 11 samt Überschrift sowie die Anlagen 2, 3, 5, 5a, 6, 7, 10, 11 und 12 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlage 2 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2002 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

§ 3 Abs. 1 Z 8c und Z 15a, § 3 Abs. 2 sowie die Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 11 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

(9) § 3 Abs. 1 Z 22a und § 3 Abs. 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.

(10) § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Z 6 und Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich treten § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 292/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 236/1978, 235/1982 und 239/1984 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 6, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1 und 7, § 6 samt Überschrift, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 2, § 11 samt Überschrift und die Anlagen 2, 4, 5a, 6, 7, 8, 11 (Anm.: wurde mit BGBl. Nr. 272/1993 nicht novelliert) und 13 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 272/1993 treten mit 1. April 1993 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 1 Z 4a und Abs. 8, § 5 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sowie die Anlagen 2, 5, 5a, 6, 7 und 11 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 303/1995 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen 2, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/1997 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 1 und 6, § 3 Abs. 1 Z 11a und Z 15a, § 5 Abs. 3 Z 2 und Z 3, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 1, 3 und 4, die Anlagen 5, 6, 7, 8, 10 und 11 sowie der Entfall des § 11 samt Überschrift und der Anlage 9 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

2.

die Anlage 2 sowie der Entfall des § 3 Abs. 1 Z 18 mit 1. September 1997.

(6) § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Z 1b, § 3 Abs. 6a und § 6 Abs. 3 Z 7 dieser Verordnung sowie die Anlagen 6 und 7 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 401/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) § 2 Abs. 1, 6 und 10, § 3 Abs. 1 Z 3a, 8a, 8b, 8c und 21, § 3 Abs. 2, § 4 samt Überschrift, § 6 Abs. 3 Z 3a, 4, 5 und 6, § 11 samt Überschrift sowie die Anlagen 2, 3, 5, 5a, 6, 7, 10, 11 und 12 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlage 2 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2002 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

§ 3 Abs. 1 Z 8c und Z 15a, § 3 Abs. 2 sowie die Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 11 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

(9) § 3 Abs. 1 Z 22a und § 3 Abs. 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.

(10) § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Z 6 und Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich treten § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2009 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 10, § 8 Abs. 1 sowie § 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2.

§ 6 Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2009/10 anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 292/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 236/1978, 235/1982 und 239/1984 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 6, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1 und 7, § 6 samt Überschrift, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 2, § 11 samt Überschrift und die Anlagen 2, 4, 5a, 6, 7, 8, 11 (Anm.: wurde mit BGBl. Nr. 272/1993 nicht novelliert) und 13 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 272/1993 treten mit 1. April 1993 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 1 Z 4a und Abs. 8, § 5 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sowie die Anlagen 2, 5, 5a, 6, 7 und 11 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 303/1995 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen 2, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/1997 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 1 und 6, § 3 Abs. 1 Z 11a und Z 15a, § 5 Abs. 3 Z 2 und Z 3, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 1, 3 und 4, die Anlagen 5, 6, 7, 8, 10 und 11 sowie der Entfall des § 11 samt Überschrift und der Anlage 9 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

2.

die Anlage 2 sowie der Entfall des § 3 Abs. 1 Z 18 mit 1. September 1997.

(6) § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Z 1b, § 3 Abs. 6a und § 6 Abs. 3 Z 7 dieser Verordnung sowie die Anlagen 6 und 7 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 401/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) § 2 Abs. 1, 6 und 10, § 3 Abs. 1 Z 3a, 8a, 8b, 8c und 21, § 3 Abs. 2, § 4 samt Überschrift, § 6 Abs. 3 Z 3a, 4, 5 und 6, § 11 samt Überschrift sowie die Anlagen 2, 3, 5, 5a, 6, 7, 10, 11 und 12 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlage 2 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2002 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

§ 3 Abs. 1 Z 8c und Z 15a, § 3 Abs. 2 sowie die Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 11 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

(9) § 3 Abs. 1 Z 22a und § 3 Abs. 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.

(10) § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Z 6 und Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich treten § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2009 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 10, § 8 Abs. 1 sowie § 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2.

§ 6 Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2009/10 anzuwenden.

(12) § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Z 1b, 8c und 8d bis 8g, § 5 Abs. 2 Z 4 sowie Anlage 2a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 292/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 236/1978, 235/1982 und 239/1984 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 6, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1 und 7, § 6 samt Überschrift, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 2, § 11 samt Überschrift und die Anlagen 2, 4, 5a, 6, 7, 8, 11 (Anm.: wurde mit BGBl. Nr. 272/1993 nicht novelliert) und 13 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 272/1993 treten mit 1. April 1993 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 1 Z 4a und Abs. 8, § 5 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sowie die Anlagen 2, 5, 5a, 6, 7 und 11 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 303/1995 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen 2, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/1997 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 1 und 6, § 3 Abs. 1 Z 11a und Z 15a, § 5 Abs. 3 Z 2 und Z 3, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 1, 3 und 4, die Anlagen 5, 6, 7, 8, 10 und 11 sowie der Entfall des § 11 samt Überschrift und der Anlage 9 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

2.

die Anlage 2 sowie der Entfall des § 3 Abs. 1 Z 18 mit 1. September 1997.

(6) § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Z 1b, § 3 Abs. 6a und § 6 Abs. 3 Z 7 dieser Verordnung sowie die Anlagen 6 und 7 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 401/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) § 2 Abs. 1, 6 und 10, § 3 Abs. 1 Z 3a, 8a, 8b, 8c und 21, § 3 Abs. 2, § 4 samt Überschrift, § 6 Abs. 3 Z 3a, 4, 5 und 6, § 11 samt Überschrift sowie die Anlagen 2, 3, 5, 5a, 6, 7, 10, 11 und 12 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlage 2 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2002 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

§ 3 Abs. 1 Z 8c und Z 15a, § 3 Abs. 2 sowie die Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 11 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

(9) § 3 Abs. 1 Z 22a und § 3 Abs. 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.

(10) § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Z 6 und Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich treten § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2009 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 10, § 8 Abs. 1 sowie § 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2.

§ 6 Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2009/10 anzuwenden.

(12) § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Z 1b, 8c und 8d bis 8g, § 5 Abs. 2 Z 4 sowie Anlage 2a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2015 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 in der Fassung der Z 2, § 2 Abs. 6, § 2 Abs. 10 erster Satz in der Fassung der Z 5, § 2 Abs. 10 zweiter Satz, § 3 Abs. 1 Z 8, 8a, 8b, 8d, 8e, 8f, 9, 13, 16, 22a und 24, § 6 samt Überschrift, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 1, § 11 samt Überschrift, § 11a samt Überschrift sowie die Anlagen 2 und 8 bis 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten die bisherigen Anlagen 2, 5, 5a, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 außer Kraft;

2.

§ 2 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 und § 2 Abs. 10 erster Satz in der Fassung der Z 5 treten mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft;

3.

§ 2 Abs. 1 in der Fassung der Z 3, § 2 Abs. 10 erster Satz in der Fassung der Z 6, der Einleitungssatz des § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1, 1a, 4b, 6a, 10, 10a, 15b und 18, § 3 Abs. 3a, 7 und 7a, § 5 Abs. 2, § 6b samt Überschrift, § 6c samt Überschrift, § 7 Abs. 1 Z 1 sowie die Anlagen 5, 6, 7, 13 bis 16 treten mit 1. September 2017 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 292/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 236/1978, 235/1982 und 239/1984 außer Kraft.

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