Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 19. Juli 1989 über die Gestaltung von Zeugnisformularen (Zeugnisformularverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-08-19
Letzte Aktualisierung 2026-07-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 172
Änderungshistorie JSON API

„Er/Sie ist gemäß § 25 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 sechster Satz des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) berechtigt.“;

18.

wenn der Schüler der semestrierten Oberstufe die 10. oder eine höhere Schulstufe einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule wiederholt und gemäß § 22a Abs. 2 Z 5 lit. c oder e des Schulunterrichtsgesetzes die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen heranzuziehen ist:

Die Beurteilung in den Pflichtgegenständen ............................................ ist die Beurteilung auf Grund des der Wiederholung der Schulstufe vorangegangenen Schulbesuches.“;

19.

wenn der Schüler einer Allgemeinen Sonderschule gemäß § 31c des Schulunterrichtsgesetzes in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und (oder) Mathematik am Unterricht in der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe teilgenommen hat:

„Er/Sie hat gemäß § 31c des Schulunterrichtsgesetzes im/in den Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen ............................................................... am Unterricht der ... Schulstufe teilgenommen.“;

19a. wenn ein Schüler an einer Polytechnischen Schule in einer Schwerpunktphase gemäß § 11 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes unterrichtet wurde:

„Er/Sie hat den Unterricht im Ergänzungsbereich ...................................................... im Gesamtausmaß von …………… Unterrichtstunden besucht.“;

20.

wenn ein Schüler an einer Berufsschule in einem Pflichtgegenstand mit vertieftem Bildungsangebot dem höheren Leistungsniveau mit vertieftem Bildungsangebot zugeordnet war:

„Er/Sie hat den Unterricht im/in den folgenden Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen mit vertieftem Bildungsangebot besucht: ......................................................“;

21.

wenn ein Schüler an einer Berufsschule (ausgenommen in der letzten Schulstufe) für das nächste Unterrichtsjahr in einem Pflichtgegenstand mit vertieftem Bildungsangebot dem höheren Leistungsniveau mit vertieftem Bildungsangebot zugeordnet wurde (§ 31b des Schulunterrichtsgesetzes):

„Er/Sie hat im nächsten Unterrichtsjahr gemäß § 31b des Schulunterrichtsgesetzes den Unterricht im/in den folgenden Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen mit vertieftem Bildungsangebot zu besuchen: .........................................................“;

22.

wenn in der vom Schüler besuchten Berufsschulklasse wegen zu geringer Schülerzahl kein leistungsdifferenzierter Unterricht angeboten wird:

„Er/Sie besuchte eine Klasse, in der aus schulorganisatorischen Gründen kein Unterricht mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot erfolgte.“;

22a. wenn ein Schüler an einer Berufsschule unter Anwendung des § 3a der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, gemäß § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 oder gemäß § 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, unterrichtet wurde:

„Er/Sie wurde gemäß § 8b Abs. 1/§ 8b Abs. 2/§ 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 1/§ 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, unter Anwendung des § 3a der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976 in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet.“;

22b. wenn ein Schüler an einer Berufsschule unter Anwendung des § 4 der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. II Nr. 211/2016, gemäß § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 oder gemäß § 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, unterrichtet wurde:

„Er/Sie wurde gemäß § 8b Abs. 1/§ 8b Abs. 2/§ 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 1/§ 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, unter Anwendung des § 4 der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. Nr. 211/2016 in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet.“;

23.

An der Mittelschule (6. und 7 .Schulstufe):

„Er/Sie ist gemäß § 31b des Schulunterrichtsgesetzes im nächsten Unterrichtsjahr im Pflichtgegenstand Deutsch nach dem Leistungsniveau ……………, im Pflichtgegenstand Mathematik nach dem Leistungsniveau …………… und im Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache nach dem Leistungsniveau …………… zu unterrichten.“;

24.

an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Angabe des Lehrplans, nach dem im abgelaufenen Schuljahr unterrichtet worden ist, unter Zitierung der Bundesgesetzblattnummer(n):

„Er/Sie ist im Schuljahr ........ nach dem Lehrplan .................................... BGBl. II Nr. .../.............. unterrichtet worden.“.

(2) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken. Beim Unterrichtsgegenstand Religion (außer an Berufsschulen) ist nach der Bezeichnung „Religion“ die Bezeichnung der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu vermerken, an dessen Religionsunterricht eine Schülerin oder ein Schüler ohne Bekenntnis oder eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehört, teilgenommen hat. Wird der Unterrichtsgegenstand „Religion“ für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe sowie für Schülerinnen und Schüler an Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen in Tirol und Vorarlberg, die sich nicht vom Religionsunterricht abgemeldet haben, nicht durchgeführt, ist in der Beurteilung der Vermerk „nicht durchgeführt“ aufzunehmen.

(3) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 22 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:

„Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus ........................................... bis spätestens .............. zugelassen.“

(3a) Für das vorläufige Semesterzeugnis der semestrierten Oberstufe gemäß § 22a Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Semesterzeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Semesterzeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:

„Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus .................................... bis spätestens .... zugelassen.“

(4) Die gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes in das Jahreszeugnis aufzunehmenden Vermerke sind vom Schulleiter der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie dem betreffenden Fachprüfer (den Fachprüfern) unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden:

1.

für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes:

„Er/Sie hat im Hinblick auf den Wechsel der Schulart die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand ...................................... gemäß § 23 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beurteilung .................................. abgelegt.“;

2.

für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes:

„Er/Sie hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den Pflichtgegenständen .................................................... gemäß § 23 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beurteilung ..................... abgelegt.“.

(4a) Abweichend von Abs. 4 kann bei Zeugnissen mit Amtssignatur der Vermerk über die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung gemäß § 23 Ab. 3 letzter Satz SchUG in amtssignierter Form erfolgen.

(5) In das Jahreszeugnis der Vorschulstufe (Anlage 3) ist bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 16 genannten Voraussetzungen der dort angeführte Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.

(6) In das Jahreszeugnis der Sonderschule für mehrfach behinderte Kinder und der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf (Anlage 4) sind bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 7, 9, 10, 12 oder 16 genannten Voraussetzungen die entsprechenden dort angeführten Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.

(Anm.: Abs. 6a aufgehoben durch Art. 6 Z 4, BGBl. II Nr. 465/2020)

(7) Auf einem gemäß der Anlage 6 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis der semestrierten Oberstufe sind dann, wenn ein Unterrichtsgegenstand oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, derjenige Teilbereich oder diejenigen Teilbereiche der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des Lehrstoffs des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters gemäß dem Lehrplan vollständig zu benennen, der oder die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren. Zudem können ergänzende pädagogische Ausführungen im Beiblatt vermerkt werden. § 2 Abs. 10 ist anzuwenden.

(7a) Auf einem gemäß der Anlage 7 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis sind hinsichtlich des letzten Semesters von berufsbildenden Schulen die mit dem Abschluss der Schule verbundenen gewerblichen Berechtigungen anzuführen.

(8) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen ist im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel anzuführen oder in geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung zu vermerken. An Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung kann die jeweilige Stundentafel im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem angeführt oder ein entsprechender Hinweis im Zeugnisformular aufgenommen werden.

(9) Im Falle schulautonomer Schwerpunktsetzung an allgemein bildenden höheren Schulen ist im Zeugnisformular in der die Schulart (Schulform) betreffenden Zeile die Bezeichnung des Schwerpunktes als Klammerausdruck anzuführen. Abweichend davon ist im Falle der Führung eines Oberstufenrealgymnasiums mit autonomer Schwerpunktsetzung in der die Schulart (Schulform) betreffenden Zeile die Bezeichnung „Oberstufenrealgymnasium mit autonomer Schwerpunktsetzung im Bereich“ anzuführen und um die Kurzbezeichnung des Schwerpunktes zu ergänzen.

(10) In das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe bzw. das Jahres- und Abschlusszeugnis der Berufsschule oder in einen Anhang zu diesen Zeugnissen ist die jeweilige von der zuständigen Schulbehörde verordnete Stundentafel oder, im Falle von Lehrplänen gemäß § 3a der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976 in der jeweils geltenden Fassung, sowie im Falle von Lehrplänen gemäß § 4 der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. II Nr. 211/2016 in der jeweils geltenden Fassung, ein geeigneter Hinweis auf den individuellen oder generellen Lehrplan aufzunehmen.

Lehrgangs- und Kurszeugnisse

§ 4. Für die Lehrgangs- und Kurszeugnisse sind die Bestimmungen über die Jahreszeugnisse sinngemäß anzuwenden.

Lehrgangszeugnisse

§ 4. Für die Lehrgangszeugnisse sind die Bestimmungen über die Jahres- und Semesterzeugnisse sinngemäß anzuwenden.

Abschlußzeugnis

§ 5. (1) Das Abschlußzeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.

(2) In das Abschlußzeugnis sind - ausgenommen das Abschlußzeugnis an Berufsschulen - mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:

1.

bei berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie bei Werkschulheimen und beim Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen auf Grund von Bestimmungen des Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes. Hiebei ist die Verordnung, auf Grund derer diese Berechtigungen bestehen, zu zitieren. Die Berechtigungen können durch den Hinweis auf die betreffende Verordnung allgemein umschrieben oder auch unter Nennung der Berufe und des Ausmaßes der Berechtigung einzeln angeführt werden;

2.

bei berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie bei Werkschulheimen und beim Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte die Angabe des Lehrplanes, nach dem unterrichtet worden ist, unter Zitierung der Bundesgesetzblattnummer(n) sowie die Wiedergabe der Stundentafel.

(3) In das Abschlußzeugnis an Berufsschulen sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:

1.

wenn ein Lehrling die letzte Schulstufe der Berufsschule vor Beendigung des Lehrverhältnisses erfolgreich abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für den

Lehrberuf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erreicht und

damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt.'';

```

2.

wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß § 5 Abs. 5 des

```

Berufsausbildungsgesetzes gleichzeitig ausgebildet wird und die

letzte Schulstufe der Berufsschule für einen Lehrberuf

erfolgreich abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für den

Lehrberuf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erreicht und

damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt. Für

den Lehrberuf . . . . . . . . . . . . . . . . . . besteht

weiterhin Berufsschulpflicht.'';

```

3.

wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß § 5 Abs. 5 des

```

Berufsausbildungsgesetzes gleichzeitig ausgebildet wird und die

letzte Schulstufe in beiden Fachklassen oder die letzte

Schulstufe der Fachklasse für beide Lehrberufe erfolgreich

abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für die

Lehrberufe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erreicht und

damit die Berufsschulpflicht in diesen Lehrberufen erfüllt.''.

Abschlußzeugnis

§ 5. (1) Das Abschlußzeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.

(2) In das Abschlußzeugnis sind - ausgenommen das Abschlußzeugnis an Berufsschulen - mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:

1.

bei berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie bei Werkschulheimen und beim Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen auf Grund von Bestimmungen des Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes. Hiebei ist die Verordnung, auf Grund derer diese Berechtigungen bestehen, zu zitieren. Die Berechtigungen können durch den Hinweis auf die betreffende Verordnung allgemein umschrieben oder auch unter Nennung der Berufe und des Ausmaßes der Berechtigung einzeln angeführt werden;

2.

bei berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie bei Werkschulheimen und beim Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte die Angabe des Lehrplanes, nach dem unterrichtet worden ist, unter Zitierung der Bundesgesetzblattnummer(n) sowie die Wiedergabe der Stundentafel;

3.

bei berufsbildenden mittleren und höheren Schulen zutreffendenfalls ein Vermerk über die Absolvierung und die Gesamtdauer einer im Lehrplan vorgesehenen freiwilligen praktischen Ausbildung.

(3) In das Abschlußzeugnis an Berufsschulen sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:

1.

wenn ein Lehrling die letzte Schulstufe der Berufsschule vor Beendigung des Lehrverhältnisses erfolgreich abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für den

Lehrberuf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erreicht und

damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt.'';

```

2.

wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß § 5 Abs. 5 des

```

Berufsausbildungsgesetzes gleichzeitig ausgebildet wird und die

letzte Schulstufe der Berufsschule für einen Lehrberuf

erfolgreich abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für den

Lehrberuf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erreicht und

damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt. Für

den Lehrberuf . . . . . . . . . . . . . . . . . . besteht

weiterhin Berufsschulpflicht.'';

```

3.

wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß § 5 Abs. 5 des

```

Berufsausbildungsgesetzes gleichzeitig ausgebildet wird und die

letzte Schulstufe in beiden Fachklassen oder die letzte

Schulstufe der Fachklasse für beide Lehrberufe erfolgreich

abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für die

Lehrberufe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erreicht und

damit die Berufsschulpflicht in diesen Lehrberufen erfüllt.''.

Abschlußzeugnis

§ 5. (1) Das Abschlußzeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.

(2) In das Abschlußzeugnis sind - ausgenommen das Abschlußzeugnis an Berufsschulen - mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:

1.

bei berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie bei Werkschulheimen und beim Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen auf Grund von Bestimmungen des Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes. Hiebei ist die Verordnung, auf Grund derer diese Berechtigungen bestehen, zu zitieren. Die Berechtigungen können durch den Hinweis auf die betreffende Verordnung allgemein umschrieben oder auch unter Nennung der Berufe und des Ausmaßes der Berechtigung einzeln angeführt werden;

2.

bei berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie bei Werkschulheimen und beim Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte die Angabe des Regellehrplanes, nach dem unterrichtet worden ist, unter Zitierung der Bundesgesetzblattnummer(n) sowie die Wiedergabe der Stundentafel einschließlich eines Hinweises auf allfällige Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen;

3.

bei berufsbildenden mittleren und höheren Schulen zutreffendenfalls ein Vermerk über die Absolvierung und die Gesamtdauer einer im Lehrplan vorgesehenen freiwilligen praktischen Ausbildung.

(3) In das Abschlußzeugnis an Berufsschulen sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:

1.

wenn ein Lehrling die letzte Schulstufe der Berufsschule vor Beendigung des Lehrverhältnisses erfolgreich abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für den

Lehrberuf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erreicht und

damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt.'';

```

2.

wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß § 5 Abs. 5 des

```

Berufsausbildungsgesetzes gleichzeitig ausgebildet wird und die

letzte Schulstufe der Berufsschule für einen Lehrberuf

erfolgreich abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für den

Lehrberuf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erreicht und

damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt. Für

den Lehrberuf . . . . . . . . . . . . . . . . . . besteht

weiterhin Berufsschulpflicht.'';

```

3.

wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß § 5 Abs. 5 des

```

Berufsausbildungsgesetzes gleichzeitig ausgebildet wird und die

letzte Schulstufe in beiden Fachklassen oder die letzte

Schulstufe der Fachklasse für beide Lehrberufe erfolgreich

abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für die

Lehrberufe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erreicht und

damit die Berufsschulpflicht in diesen Lehrberufen erfüllt.''.

Abschlußzeugnis

§ 5. (1) Das Abschlußzeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.

(2) In das Abschlußzeugnis sind - ausgenommen das Abschlußzeugnis an Berufsschulen - mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:

1.

bei berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie bei Werkschulheimen und beim Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen auf Grund von Bestimmungen des Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes. Hiebei ist die Verordnung, auf Grund derer diese Berechtigungen bestehen, zu zitieren. Die Berechtigungen können durch den Hinweis auf die betreffende Verordnung allgemein umschrieben oder auch unter Nennung der Berufe und des Ausmaßes der Berechtigung einzeln angeführt werden;

2.

bei berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie bei Werkschulheimen und beim Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte die Angabe des Regellehrplanes, nach dem unterrichtet worden ist, unter Zitierung der Bundesgesetzblattnummer(n) sowie die Wiedergabe der Stundentafel einschließlich eines Hinweises auf allfällige Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen;

3.

bei berufsbildenden mittleren und höheren Schulen zutreffendenfalls ein Vermerk über die Absolvierung und die Gesamtdauer einer im Lehrplan vorgesehenen freiwilligen praktischen Ausbildung.

(3) In das Abschlußzeugnis an Berufsschulen sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:

1.

wenn ein Lehrling die letzte Schulstufe der Berufsschule vor Beendigung des Lehrverhältnisses erfolgreich abgeschlossen hat:

2.

wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß § 5 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes gleichzeitig ausgebildet wird und die letzte Schulstufe der Berufsschule für einen Lehrberuf erfolgreich abgeschlossen hat:

3.

wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß § 5 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes gleichzeitig ausgebildet wird und die letzte Schulstufe in beiden Fachklassen oder die letzte Schulstufe der Fachklasse für beide Lehrberufe erfolgreich abgeschlossen hat:

Abschlußzeugnis

§ 5. (1) Das Abschlußzeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.

(2) In das Abschlußzeugnis sind – ausgenommen das Abschlußzeugnis an Berufsschulen – mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:

1.

bei berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie bei Werkschulheimen und beim Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen auf Grund von Bestimmungen des Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes. Hiebei ist die Verordnung, auf Grund derer diese Berechtigungen bestehen, zu zitieren. Die Berechtigungen können durch den Hinweis auf die betreffende Verordnung allgemein umschrieben oder auch unter Nennung der Berufe und des Ausmaßes der Berechtigung einzeln angeführt werden;

2.

bei berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie bei Werkschulheimen und beim Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte die Angabe des Regellehrplanes, nach dem unterrichtet worden ist, unter Zitierung der Bundesgesetzblattnummer(n) sowie die Wiedergabe der Stundentafel einschließlich eines Hinweises auf allfällige Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen;

3.

bei berufsbildenden mittleren und höheren Schulen zutreffendenfalls ein Vermerk über die Absolvierung und die Gesamtdauer einer im Lehrplan vorgesehenen freiwilligen praktischen Ausbildung,

4.

bei Neuen Mittelschulen zutreffendenfalls der Vermerk über die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere und/oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe.

(3) In das Abschlußzeugnis an Berufsschulen sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:

1.

wenn ein Lehrling die letzte Schulstufe der Berufsschule vor Beendigung des Lehrverhältnisses erfolgreich abgeschlossen hat:

2.

wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß § 5 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes gleichzeitig ausgebildet wird und die letzte Schulstufe der Berufsschule für einen Lehrberuf erfolgreich abgeschlossen hat:

3.

wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß § 5 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes gleichzeitig ausgebildet wird und die letzte Schulstufe in beiden Fachklassen oder die letzte Schulstufe der Fachklasse für beide Lehrberufe erfolgreich abgeschlossen hat:

Abschlußzeugnis

§ 5. (1) Das Abschlußzeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.

(2) In das Abschlusszeugnis an Neuen Mittelschulen ist zutreffendenfalls der Vermerk über die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere und/oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe aufzunehmen.

(3) In das Abschlußzeugnis an Berufsschulen sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:

1.

wenn ein Lehrling die letzte Schulstufe der Berufsschule vor Beendigung des Lehrverhältnisses erfolgreich abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für den Lehrberuf ……………………… erreicht und damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt.“;

2.

wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß § 5 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes gleichzeitig ausgebildet wird und die letzte Schulstufe der Berufsschule für einen Lehrberuf erfolgreich abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für den Lehrberuf ………………………. erreicht und damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt. Für den Lehrberuf ………………………..besteht weiterhin Berufsschulpflicht.“;

3.

wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß § 5 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes gleichzeitig ausgebildet wird und die letzte Schulstufe in beiden Fachklassen oder die letzte Schulstufe der Fachklasse für beide Lehrberufe erfolgreich abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für die Lehrberufe …………………..…. erreicht und damit die Berufsschulpflicht in diesen Lehrberufen erfüllt.“ .

Abschlußzeugnis

§ 5. (1) Das Abschlußzeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.

(2) In das Abschlusszeugnis an Neuen Mittelschulen ist zutreffendenfalls der Vermerk über die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere und/oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe aufzunehmen.

(2a) In das Abschlusszeugnis der Forstfachschule ist zutreffendenfalls ein Vermerk über die durch den Schulbesuch erworbenen Berechtigungen auf Grund des § 105 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, aufzunehmen.

(3) In das Abschlußzeugnis an Berufsschulen sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:

1.

wenn ein Lehrling die letzte Schulstufe der Berufsschule vor Beendigung des Lehrverhältnisses erfolgreich abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für den Lehrberuf ……………………… erreicht und damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt.“;

2.

wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß § 5 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes gleichzeitig ausgebildet wird und die letzte Schulstufe der Berufsschule für einen Lehrberuf erfolgreich abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für den Lehrberuf ………………………. erreicht und damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt. Für den Lehrberuf ………………………..besteht weiterhin Berufsschulpflicht.“;

3.

wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß § 5 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes gleichzeitig ausgebildet wird und die letzte Schulstufe in beiden Fachklassen oder die letzte Schulstufe der Fachklasse für beide Lehrberufe erfolgreich abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für die Lehrberufe …………………..…. erreicht und damit die Berufsschulpflicht in diesen Lehrberufen erfüllt.“ .

Abschlußzeugnis

§ 5. (1) Das Abschlußzeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.

(2) In das Abschlusszeugnis an Mittelschulen ist zutreffendenfalls der Vermerk über die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere und/oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe aufzunehmen.

(2a) In das Abschlusszeugnis der Forstfachschule ist zutreffendenfalls ein Vermerk über die durch den Schulbesuch erworbenen Berechtigungen auf Grund des § 105 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, aufzunehmen.

(3) In das Abschlußzeugnis an Berufsschulen sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:

1.

wenn ein Lehrling die letzte Schulstufe der Berufsschule vor Beendigung des Lehrverhältnisses erfolgreich abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für den Lehrberuf ……………………… erreicht und damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt.“;

2.

wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß § 5 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes gleichzeitig ausgebildet wird und die letzte Schulstufe der Berufsschule für einen Lehrberuf erfolgreich abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für den Lehrberuf ………………………. erreicht und damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt. Für den Lehrberuf ………………………..besteht weiterhin Berufsschulpflicht.“;

3.

wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß § 5 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes gleichzeitig ausgebildet wird und die letzte Schulstufe in beiden Fachklassen oder die letzte Schulstufe der Fachklasse für beide Lehrberufe erfolgreich abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für die Lehrberufe …………………..…. erreicht und damit die Berufsschulpflicht in diesen Lehrberufen erfüllt.“ .

Reifeprüfungszeugnis, Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis,

Befähigungsprüfungszeugnis,

Abschlußprüfungszeugnis

§ 6. (1) In das Reifeprüfungszeugnis (Anlage 5) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sind mit der erforderlichen Ergänzung gegebenenfalls folgende Vermerke aufzunehmen:

1.

Vermerk über die Ablegung und Beurteilung einer Vorprüfung zur Reifeprüfung;

2.

Vermerk über den Entfall von Prüfungsgebieten;

3.

im Falle des Besuches von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung von Bedeutung sind:

„Er/Sie hat in der/im . . . Klasse/Jahrgang den Freigegenstand

im Gesamtausmaß von . . . Wochenstunden erfolgreich besucht.'';

```

4.

Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung

```

zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer

Richtung (zB über die Berechtigung zur Führung der

Standesbezeichnung „Ingenieur'');

```

5.

wenn die Beurteilung in einem Prüfungsgebiet auf „Nicht

```

genügend'' lautet:

„Er/Sie ist gemäß § 40 Abs. 2/Abs. 3 des

Schulunterrichtsgegesetzes berechtigt, zum . . . Termin . . .

zur Wiederholung der Reifeprüfung aus dem/den

Prüfungsgebiet(en) . . . . . . . . . . . . . . . anzutreten.''.

(2) Für das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis (Anlagen 6 und 7)

(Anm.: Anlagen nicht darstellbar) ist hinsichtlich der aufzunehmenden

Vermerke Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) In das Zeugnis über die Ablegung der Vorprüfung zur

Reifeprüfung bzw. zur Reife- und Befähigungsprüfung (Anlagen 8 und 9)

(Anm.: Anlagen nicht darstellbar) ist gegebenenfalls folgender

Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

„Er/Sie ist berechtigt, die Vorprüfung zur Reifeprüfung aus dem/den

Prüfungsgebiet(en) . . . . . . . . . . . . . . . . zu wiederholen.''.

(4) Für das Befähigungsprüfungszeugnis (Anlage 11) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ist hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Das Befähigungsprüfungszeugnis ist mit dem Zeugnis über das letzte Semester zu verbinden.

(5) An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Erzieher ist bei erfolgreicher Ablegung der Reife- und Befähigungsprüfung dieses Zeugnis mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.

(6) Für das Abschlußprüfungszeugnis (Anlage 12) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ist hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) An den mittleren und höheren berufsbildenden Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Erzieher sowie an den Werkschulheimen und am Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte ist in die Zeugnisse (Abs. 1 bis 6) die Angabe des Lehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hiebei ist die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren und die Stundentafel wiederzugeben.

Reifeprüfungszeugnis, Reife- und

Befähigungsprüfungszeugnis,

Befähigungsprüfungszeugnis,

Abschlußprüfungszeugnis

§ 6. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung zu einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Befähigungsprüfung sind, mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen (Abs. 2), in einem Vorprüfungszeugnis (Anlagen 8 und 9) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) zu beurkunden. In das Vorprüfungszeugnis ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie ist berechtigt, die Vorprüfung zur Reifeprüfung/Reife- und Befähigungsprüfung aus dem/den Prüfungsgebiet(en) ...... zum ...... Termin ...... zu wiederholen.''.

(2) Über die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit im Rahmen der Reifeprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen ist nur dann ein Vorprüfungszeugnis (Anlage 8) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen, wenn die Beurteilung der Fachbereichsarbeit auf „Nicht genügend'' lautet. In das Vorprüfungszeugnis ist ein Vermerk über die Form der Vorprüfung als Fachbereichsarbeit sowie über das durch die negativ abgeschlossene Fachbereichsarbeit behandelte Thema aufzunehmen.

(3) In das Reifeprüfungszeugnis (Anlagen 5 und 5a) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar), in das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis (Anlagen 6 und 7) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar), in das Befähigungsprüfungszeugnis (Anlage 11) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und in das Abschlußprüfungszeugnis (Anlage 12) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

1.

für den Fall, daß Vorprüfungen abgelegt wurden, der Vermerk über die Ablegung (allenfalls mit dem Hinweis auf die Form der Vorprüfung als Fachbereichsarbeit sowie das durch die Fachbereichsarbeit behandelte Thema) und die Beurteilung der Vorprüfung; dies gilt nicht, wenn eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen negativ beurteilt und die Reifeprüfung mit geänderter Prüfungsform fortgesetzt wurde;

2.

der Vermerk über einen etwaigen Entfall von Prüfungsgebieten;

3.

bei der Ablegung einer Schwerpunktprüfung den Pflichtgegenstand/die Pflichtgegenstände, in dem/denen die Schwerpunktprüfung abgelegt wurde;

4.

im Falle des Besuchs von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung von Bedeutung sind:

„Er/Sie hat in der/im ..... Klasse/Jahrgang den Freigegenstand

......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich

besucht.'';

```

5.

Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung

```

zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer

Richtung (z.B. über die Berechtigung zur Führung der

Standesbezeichnung „Ingenieur'');

```

6.

wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten auf

```

„Nicht genügend'' lautet:

„Er/Sie ist gemäß § 40 Abs. 2/Abs. 4 des

Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, zum ...... Termin ......

zur Wiederholung der Reifeprüfung/Reife- und

Befähigungsprüfung/Befähigungsprüfung/Abschlußprüfung aus

dem/den Prüfungsgebiet(en) ......... anzutreten.''.

(4) Bei erfolgreicher Ablegung der Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen oder der Reife- und Befähigungsprüfung ist das Reifeprüfungszeugnis oder das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden. Bei erfolgreicher Ablegung der Befähigungsprüfung oder der Reife- und Befähigungsprüfung am Kolleg für Erzieher ist das Befähigungsprüfungszeugnis oder das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis mit dem Semesterzeugnis über das letzte Semester zu verbinden.

(5) An den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Erzieher sowie an den Werkschulheimen und am Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte ist in die Zeugnisse (Abs. 1 bis 4) die Angabe des Lehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hiebei ist die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren und die Stundentafel wiederzugeben.

Reifeprüfungszeugnis, Diplomprüfungszeugnis, Reife- und

Befähigungsprüfungszeugnis, Befähigungsprüfungszeugnis,

Abschlußprüfungszeugnis

§ 6. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung zu einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Befähigungsprüfung sind, mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen (Abs. 2), in einem Vorprüfungszeugnis (Anlagen 8 und 9) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) zu beurkunden. In das Vorprüfungszeugnis ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie ist berechtigt, die Vorprüfung zur Reifeprüfung/Reife- und Befähigungsprüfung aus dem/den Prüfungsgebiet(en) ...... zum ...... Termin ...... zu wiederholen.''.

(2) Über die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit im Rahmen der Reifeprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen ist nur dann ein Vorprüfungszeugnis (Anlage 8) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen, wenn die Beurteilung der Fachbereichsarbeit auf „Nicht genügend'' lautet. In das Vorprüfungszeugnis ist ein Vermerk über die Form der Vorprüfung als Fachbereichsarbeit sowie über das durch die negativ abgeschlossene Fachbereichsarbeit behandelte Thema aufzunehmen.

(3) In das Reifeprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis (Anlagen 5 und 5a) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar), in das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis (Anlagen 6 und 7) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar), in das Befähigungsprüfungszeugnis (Anlage 11) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und in das Abschlußprüfungszeugnis (Anlage 12) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

1.

für den Fall, daß Vorprüfungen abgelegt wurden, der Vermerk über die Ablegung (allenfalls mit dem Hinweis auf die Form der Vorprüfung als Fachbereichsarbeit sowie das durch die Fachbereichsarbeit behandelte Thema) und die Beurteilung der Vorprüfung; dies gilt nicht, wenn eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen negativ beurteilt und die Reifeprüfung mit geänderter Prüfungsform fortgesetzt wurde;

2.

der Vermerk über einen etwaigen Entfall von Prüfungsgebieten;

3.

bei der Ablegung einer Schwerpunktprüfung den Pflichtgegenstand/die Pflichtgegenstände, in dem/denen die Schwerpunktprüfung abgelegt wurde;

4.

im Falle des Besuchs von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung von Bedeutung sind:

„Er/Sie hat in der/im ..... Klasse/Jahrgang den Freigegenstand

......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich

besucht.'';

5.

Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (z.B. über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur'');

6.

wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet:

„Er/Sie ist gemäß § 40 Abs. 2/Abs. 4 des

Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, zum ... Termin ... zur

Wiederholung der Reifeprüfung/Diplomprüfung/Reife- und

Befähigungsprüfung/Befähigungsprüfung/Abschlußprüfung aus

dem/den Prüfungsgebiet(en) ... anzutreten.''.

(4) Bei erfolgreicher Ablegung der Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen oder der Reife- und Befähigungsprüfung ist das Reifeprüfungszeugnis oder das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden. Bei erfolgreicher Ablegung der Befähigungsprüfung oder der Reife- und Befähigungsprüfung am Kolleg für Erzieher ist das Befähigungsprüfungszeugnis oder das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis mit dem Semesterzeugnis über das letzte Semester zu verbinden.

(5) An den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Erzieher sowie an den Werkschulheimen und am Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte ist in die Zeugnisse (Abs. 1 bis 4) die Angabe des Lehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hiebei ist die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren und die Stundentafel wiederzugeben.

Reifeprüfungszeugnis, Diplomprüfungszeugnis, Reife- und

Befähigungsprüfungszeugnis, Befähigungsprüfungszeugnis,

Abschlußprüfungszeugnis

§ 6. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung zu einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Befähigungsprüfung sind, mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen (Abs. 2), in einem Vorprüfungszeugnis (Anlagen 8 und 9) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) zu beurkunden. In das Vorprüfungszeugnis ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie ist berechtigt, die Vorprüfung zur Reifeprüfung/Reife- und Befähigungsprüfung aus dem/den Prüfungsgebiet(en) ...... zum ...... Termin ...... zu wiederholen.''.

(2) Über die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit im Rahmen der Reifeprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen ist nur dann ein Vorprüfungszeugnis (Anlage 8) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen, wenn die Beurteilung der Fachbereichsarbeit auf „Nicht genügend'' lautet. In das Vorprüfungszeugnis ist ein Vermerk über die Form der Vorprüfung als Fachbereichsarbeit sowie über das durch die negativ abgeschlossene Fachbereichsarbeit behandelte Thema aufzunehmen.

(3) In das Reifeprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis (Anlagen 5 und 5a) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar), in das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis (Anlagen 6 und 7) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar), in das Befähigungsprüfungszeugnis (Anlage 11) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und in das Abschlußprüfungszeugnis (Anlage 12) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

1.

für den Fall, daß Vorprüfungen abgelegt wurden, der Vermerk über die Ablegung (allenfalls mit dem Hinweis auf die Form der Vorprüfung als Fachbereichsarbeit sowie das durch die Fachbereichsarbeit behandelte Thema) und die Beurteilung der Vorprüfung; dies gilt nicht, wenn eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen negativ beurteilt und die Reifeprüfung mit geänderter Prüfungsform fortgesetzt wurde;

2.

der Vermerk über einen etwaigen Entfall von Prüfungsgebieten;

3.

bei der Ablegung einer Schwerpunktprüfung den Pflichtgegenstand/die Pflichtgegenstände, in dem/denen die Schwerpunktprüfung abgelegt wurde;

4.

im Falle des Besuchs von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung von Bedeutung sind:

„Er/Sie hat in der/im ..... Klasse/Jahrgang den Freigegenstand

......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich

besucht.'';

5.

Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (z.B. über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur'');

6.

wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet:

„Er/Sie ist gemäß § 40 Abs. 2/Abs. 4 des

Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, zum ... Termin ... zur

Wiederholung der Reifeprüfung/Diplomprüfung/Reife- und

Befähigungsprüfung/Befähigungsprüfung/Abschlußprüfung aus

dem/den Prüfungsgebiet(en) ... anzutreten.''.

(4) Bei erfolgreicher Ablegung der Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen oder der Reife- und Befähigungsprüfung ist das Reifeprüfungszeugnis oder das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden. Bei erfolgreicher Ablegung der Befähigungsprüfung oder der Reife- und Befähigungsprüfung am Kolleg für Kindergartenpädagogik und am Kolleg für Sozialpädagogik ist das Befähigungsprüfungszeugnis oder das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis mit dem Semesterzeugnis über das letzte Semester zu verbinden.

(5) An den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie an den Werkschulheimen und am Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte ist in die Zeugnisse (Abs. 1 bis 4) die Angabe des Regellehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hiebei ist die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren, die Stundentafel wiederzugeben und sind allenfalls Hinweise auf Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen aufzunehmen.

Reifeprüfungszeugnis, Reife- und Diplomprüfungszeugnis,

Diplomprüfungszeugnis, Abschlußprüfungszeugnis

§ 6. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung zu einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Diplomprüfung sind, mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen (Abs. 2), in einem Vorprüfungszeugnis (Anlagen 8 und 9) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) zu beurkunden. In das Vorprüfungszeugnis ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie ist berechtigt, die Vorprüfung zur Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung aus dem/den Prüfungsgebiet(en) ...... zum ...... Termin ...... zu wiederholen.''.

(2) Über die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit im Rahmen der Reifeprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen ist nur dann ein Vorprüfungszeugnis (Anlage 8) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen, wenn die Beurteilung der Fachbereichsarbeit auf „Nicht genügend'' lautet. In das Vorprüfungszeugnis ist ein Vermerk über die Form der Vorprüfung als Fachbereichsarbeit sowie über das durch die negativ abgeschlossene Fachbereichsarbeit behandelte Thema aufzunehmen.

(3) In das Reifeprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis (Anlagen 5, 5a und 11) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar), in das Reife- und Diplomprüfungszeugnis (Anlagen 5, 6 und 7) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) und in das Abschlußprüfungszeugnis (Anlage 12) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

1.

für den Fall, daß Vorprüfungen abgelegt wurden, der Vermerk über die Ablegung (allenfalls mit dem Hinweis auf die Form der Vorprüfung als Fachbereichsarbeit sowie das durch die Fachbereichsarbeit behandelte Thema) und die Beurteilung der Vorprüfung; dies gilt nicht, wenn eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen negativ beurteilt und die Reifeprüfung mit geänderter Prüfungsform fortgesetzt wurde;

2.

der Vermerk über einen etwaigen Entfall von Prüfungsgebieten;

3.

bei der Ablegung einer Schwerpunktprüfung den Pflichtgegenstand/die Pflichtgegenstände, in dem/denen die Schwerpunktprüfung abgelegt wurde;

4.

im Falle des Besuchs von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung von Bedeutung sind:

„Er/Sie hat in der/im ..... Klasse/Jahrgang den Freigegenstand

......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich

besucht.'';

5.

Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (z.B. über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur'');

6.

wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet:

„Er/Sie ist gemäß § 40 Abs. 2/Abs. 4 des

Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, zum ... Termin ... zur

Wiederholung der Reifeprüfung/Diplomprüfung/Reife- und

Diplomprüfung/Abschlußprüfung aus dem/den

Prüfungsgebiet(en) ... anzutreten.''.

(4) Bei erfolgreicher Ablegung der Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen oder der Reife- und Diplomprüfung bzw. der Diplomprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist das Reifeprüfungszeugnis oder das Reife- und Diplomprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis (Semesterzeugnis) über die letzte Schulstufe (bzw. das letzte Semester) zu verbinden.

(5) An den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie an den Werkschulheimen und am Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte ist in die Zeugnisse (Abs. 1 bis 4) die Angabe des Regellehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hiebei ist die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren, die Stundentafel wiederzugeben und sind allenfalls Hinweise auf Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen aufzunehmen.

Reifeprüfungszeugnis, Reife- und Diplomprüfungszeugnis,

Diplomprüfungszeugnis, Abschlußprüfungszeugnis

§ 6. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung zu einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Diplomprüfung sind, mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen (Abs. 2), in einem Vorprüfungszeugnis (Anlagen 8 und 9) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) zu beurkunden. In das Vorprüfungszeugnis ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie ist berechtigt, die Vorprüfung zur Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung aus dem/den Prüfungsgebiet(en) ...... zum ...... Termin ...... zu wiederholen.''.

(2) Über die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit im Rahmen der Reifeprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen ist nur dann ein Vorprüfungszeugnis (Anlage 8) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen, wenn die Beurteilung der Fachbereichsarbeit auf „Nicht genügend'' lautet. In das Vorprüfungszeugnis ist ein Vermerk über die Form der Vorprüfung als Fachbereichsarbeit sowie über das durch die negativ abgeschlossene Fachbereichsarbeit behandelte Thema aufzunehmen.

(3) In das Reifeprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis (Anlagen 5, 5a und 11) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar), in das Reife- und Diplomprüfungszeugnis (Anlagen 5, 6 und 7) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) und in das Abschlußprüfungszeugnis (Anlage 12) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

1.

für den Fall, daß Vorprüfungen abgelegt wurden, der Vermerk über die Ablegung (allenfalls mit dem Hinweis auf die Form der Vorprüfung als Fachbereichsarbeit sowie das durch die Fachbereichsarbeit behandelte Thema) und die Beurteilung der Vorprüfung; dies gilt nicht, wenn eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen negativ beurteilt und die Reifeprüfung mit geänderter Prüfungsform fortgesetzt wurde;

2.

der Vermerk über einen etwaigen Entfall von Prüfungsgebieten;

3.

bei der Ablegung einer Schwerpunktprüfung den Pflichtgegenstand/die Pflichtgegenstände, in dem/denen die Schwerpunktprüfung abgelegt wurde;

4.

im Falle des Besuchs von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung von Bedeutung sind:

„Er/Sie hat in der/im ..... Klasse/Jahrgang den Freigegenstand

......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich

besucht.'';

5.

Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (z.B. über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur'');

6.

wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet:

„Er/Sie ist gemäß § 40 Abs. 2/Abs. 4 des

Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, zum ... Termin ... zur

Wiederholung der Reifeprüfung/Diplomprüfung/Reife- und

Diplomprüfung/Abschlußprüfung aus dem/den

Prüfungsgebiet(en) ... anzutreten.'';

7.

ein Vermerk über die allfällige Ablegung von mündlichen Teilprüfungen in einer lebenden Fremdsprache.

(4) Bei erfolgreicher Ablegung der Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen oder der Reife- und Diplomprüfung bzw. der Diplomprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist das Reifeprüfungszeugnis oder das Reife- und Diplomprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis (Semesterzeugnis) über die letzte Schulstufe (bzw. das letzte Semester) zu verbinden.

(5) An den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie an den Werkschulheimen und am Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte ist in die Zeugnisse (Abs. 1 bis 4) die Angabe des Regellehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hiebei ist die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren, die Stundentafel wiederzugeben und sind allenfalls Hinweise auf Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen aufzunehmen.

Reifeprüfungszeugnis, Reife- und Diplomprüfungszeugnis,

Diplomprüfungszeugnis, Abschlußprüfungszeugnis

§ 6. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung zu einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Diplomprüfung sind, mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen (Abs. 2), in einem Vorprüfungszeugnis (Anlagen 8 und 9) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) zu beurkunden. In das Vorprüfungszeugnis ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie ist berechtigt, die Vorprüfung zur Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung aus dem/den Prüfungsgebiet(en) ...... zum ...... Termin ...... zu wiederholen.”.

(2) Über die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit im Rahmen der Reifeprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen ist nur dann ein Vorprüfungszeugnis (Anlage 8) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen, wenn die Beurteilung der Fachbereichsarbeit auf „Nicht genügend” lautet. In das Vorprüfungszeugnis ist ein Vermerk über die Form der Vorprüfung als Fachbereichsarbeit sowie über das durch die negativ abgeschlossene Fachbereichsarbeit behandelte Thema aufzunehmen.

(3) In das Reifeprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis (Anlagen 5, 5a und 11) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar), in das Reife- und Diplomprüfungszeugnis (Anlagen 5, 6 und 7) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) und in das Abschlußprüfungszeugnis (Anlage 12) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

1.

für den Fall, daß Vorprüfungen abgelegt wurden, der Vermerk über die Ablegung (allenfalls mit dem Hinweis auf die Form der Vorprüfung als Fachbereichsarbeit sowie das durch die Fachbereichsarbeit behandelte Thema) und die Beurteilung der Vorprüfung; dies gilt nicht, wenn eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen negativ beurteilt und die Reifeprüfung mit geänderter Prüfungsform fortgesetzt wurde;

2.

der Vermerk über einen etwaigen Entfall von Prüfungsgebieten;

3.

bei der Ablegung einer Schwerpunktprüfung den Pflichtgegenstand/die Pflichtgegenstände, in dem/denen die Schwerpunktprüfung abgelegt wurde;

3a. für den Fall, dass ein Prüfungsgebiet in Form einer Diplom- bzw. Abschlussarbeit abgelegt wurde oder dass bei der Aufgabenstellung in einem Prüfungsgebiet von einem Themenschwerpunkt, einem Projekt, einer Projektarbeit oder einer Abschluss- bzw. Diplomarbeit ausgegangen wurde, ist das Thema der Diplom- bzw. der Abschlussarbeit, des Themenschwerpunktes, des Projekts oder der Projektarbeit zu vermerken;

4.

im Falle des Besuchs von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten von Bedeutung sind:

„Er/Sie hat in der/im ..... Klasse/Jahrgang den Freigegenstand

......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich

besucht.”;

```

5.

Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung

```

zum Besuch von Universitäten (z.B. über die Berechtigung zur

Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur”);

```

6.

wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten

```

auf „Nicht genügend” lautet:

„Er/Sie ist gemäß § 40 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

zur Wiederholung folgender Teilprüfungen der

Reifeprüfung/Reife- und

Diplomprüfung/Diplomprüfung/Abschlussprüfung berechtigt:

..............................................„;”

7.

ein Vermerk über die allfällige Ablegung von mündlichen Teilprüfungen in einer lebenden Fremdsprache.

(4) Bei erfolgreicher Ablegung der Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen oder der Reife- und Diplomprüfung bzw. der Diplomprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist das Reifeprüfungszeugnis oder das Reife- und Diplomprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis (Semesterzeugnis) über die letzte Schulstufe (bzw. das letzte Semester) zu verbinden.

(5) An den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie an den Werkschulheimen und am Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte ist in die Zeugnisse (Abs. 1 bis 4) die Angabe des Regellehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hiebei ist die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren, die Stundentafel wiederzugeben und sind allenfalls Hinweise auf Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen aufzunehmen.

Reifeprüfungszeugnis, Reife- und Diplomprüfungszeugnis,

Diplomprüfungszeugnis, Abschlußprüfungszeugnis

§ 6. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung zu einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Diplomprüfung sind, mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen, in einem Vorprüfungszeugnis (Anlagen 8 und 9) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) zu beurkunden. In das Vorprüfungszeugnis ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie ist berechtigt, die Vorprüfung zur Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung aus dem/den Prüfungsgebiet(en) ...... zu wiederholen.”.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2006)

(3) In das Reifeprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis (Anlagen 5, 5a und 11) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar), in das Reife- und Diplomprüfungszeugnis (Anlagen 5, 6 und 7) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) und in das Abschlußprüfungszeugnis (Anlage 12) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

1.

für den Fall, daß Vorprüfungen abgelegt wurden, der Vermerk über die Ablegung (allenfalls mit dem Hinweis auf die Form der Vorprüfung als Fachbereichsarbeit sowie das durch die Fachbereichsarbeit behandelte Thema) und die Beurteilung der Vorprüfung; dies gilt nicht, wenn eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen negativ beurteilt und die Reifeprüfung mit geänderter Prüfungsform fortgesetzt wurde;

2.

der Vermerk über einen etwaigen Entfall von Prüfungsgebieten;

3.

bei der Ablegung einer Schwerpunktprüfung den Pflichtgegenstand/die Pflichtgegenstände, in dem/denen die Schwerpunktprüfung abgelegt wurde;

3a. für den Fall, dass ein Prüfungsgebiet in Form einer Diplom- bzw. Abschlussarbeit abgelegt wurde oder dass bei der Aufgabenstellung in einem Prüfungsgebiet von einem Themenschwerpunkt, einem Projekt, einer Projektarbeit oder einer Abschluss- bzw. Diplomarbeit ausgegangen wurde, ist das Thema der Diplom- bzw. der Abschlussarbeit, des Themenschwerpunktes, des Projekts oder der Projektarbeit zu vermerken;

4.

im Falle des Besuchs von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten von Bedeutung sind:

„Er/Sie hat in der/im ..... Klasse/Jahrgang den Freigegenstand

......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich

besucht.”;

```

5.

Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung

```

zum Besuch von Universitäten (z.B. über die Berechtigung zur

Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur”);

```

6.

wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten

```

bzw. der Jahresprüfung auf „Nicht genügend“ lautet: „Er/Sie

ist gemäß § 40 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zur

Wiederholung folgender Teilprüfungen der Reifeprüfung/Reife-

und Diplomprüfung/Diplomprüfung/Abschlussprüfung bzw. der

Jahresprüfung berechtigt: .....................;“

7.

ein Vermerk über die allfällige Ablegung von mündlichen Teilprüfungen in einer lebenden Fremdsprache.

(4) Bei erfolgreicher Ablegung der Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen oder der Reife- und Diplomprüfung bzw. der Diplomprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist das Reifeprüfungszeugnis oder das Reife- und Diplomprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis (Semesterzeugnis) über die letzte Schulstufe (bzw. das letzte Semester) zu verbinden.

(5) An den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie an den Werkschulheimen und am Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte ist in die Zeugnisse (Abs. 1 bis 4) die Angabe des Regellehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hiebei ist die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren, die Stundentafel wiederzugeben und sind allenfalls Hinweise auf Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen aufzunehmen.

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2009/10 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 11 Z 2).

Reifeprüfungszeugnis, Reife- und Diplomprüfungszeugnis, Diplomprüfungszeugnis, Abschlußprüfungszeugnis

§ 6. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung zu einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Diplomprüfung sind, mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen, in einem Vorprüfungszeugnis (Anlagen 8 und 9) zu beurkunden. In das Vorprüfungszeugnis ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie ist berechtigt, die Vorprüfung zur Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung aus dem/den Prüfungsgebiet(en) ...... zu wiederholen.”.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2006)

(3) In das Reifeprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis (Anlagen 5, 5a und 11), in das Reife- und Diplomprüfungszeugnis (Anlagen 5, 6 und 7) und in das Abschlußprüfungszeugnis (Anlage 12) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

1.

für den Fall, daß Vorprüfungen abgelegt wurden, der Vermerk über die Ablegung (allenfalls mit dem Hinweis auf die Form der Vorprüfung als Fachbereichsarbeit sowie das durch die Fachbereichsarbeit behandelte Thema) und die Beurteilung der Vorprüfung; dies gilt nicht, wenn eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen negativ beurteilt und die Reifeprüfung mit geänderter Prüfungsform fortgesetzt wurde;

2.

der Vermerk über einen etwaigen Entfall von Prüfungsgebieten;

3.

bei der Ablegung einer Schwerpunktprüfung den Pflichtgegenstand/die Pflichtgegenstände, in dem/denen die Schwerpunktprüfung abgelegt wurde;

3a. für den Fall, dass ein Prüfungsgebiet in Form einer Diplom- bzw. Abschlussarbeit abgelegt wurde oder dass bei der Aufgabenstellung in einem Prüfungsgebiet von einem Themenschwerpunkt, einem Projekt, einer Projektarbeit oder einer Abschluss- bzw. Diplomarbeit ausgegangen wurde, ist das Thema der Diplom- bzw. der Abschlussarbeit, des Themenschwerpunktes, des Projekts oder der Projektarbeit zu vermerken;

4.

im Falle des Besuchs von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten von Bedeutung sind:

5.

Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung zum Besuch von Universitäten (z. B. über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur”);

6.

wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten bzw. der Jahresprüfung auf „Nicht genügend“ lautet:

7.

ein Vermerk über die allfällige Ablegung von mündlichen Teilprüfungen in einer lebenden Fremdsprache.

(4) Bei erfolgreicher Ablegung der Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen oder der Reife- und Diplomprüfung bzw. der Diplomprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist das Reifeprüfungszeugnis oder das Reife- und Diplomprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis (Semesterzeugnis) über die letzte Schulstufe (bzw. das letzte Semester) zu verbinden.

(5) An den allgemein bildenden höheren Schulen, den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist in die Zeugnisse (Abs. 1 bis 4) die Angabe des Regellehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hiebei ist die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren, die für den jeweiligen Schüler geltende Stundentafel (an allgemein bildenden höheren Schulen die Stundentafel der Oberstufe) wiederzugeben und sind schulautonome Schwerpunktsetzungen sowie Hinweise auf allfällige Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen aufzunehmen.

Zeugnisse über abschließende Prüfungen

§ 6. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis (Anlage 8) zu beurkunden. In das Vorprüfungszeugnis ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

(2) Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei einer vorgezogenen Teilprüfung der Hauptprüfung in einem Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung (Anlage 9) zu beurkunden. In das Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

(3) Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei der abschließenden Arbeit der Hauptprüfung in einem Zeugnis über die abschließende Arbeit (Anlage 10) zu beurkunden. In das Zeugnis über die abschließende Arbeit ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

(4) In das Zeugnis über abschließende Prüfungen (Anlage 11) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

1.

für den Fall, dass Vorprüfungen abgelegt wurden, der Vermerk über die Ablegung und die Beurteilung der Vorprüfung;

2.

der Vermerk über einen etwaigen Entfall von Prüfungsgebieten;

3.

das Thema der abschließenden Arbeit;

4.

bei lebenden Fremdsprachen der Vermerk über das im Lehrplan vorgesehene Niveau gemäß GER (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1989 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen);

5.

im Falle des Besuchs von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten von Bedeutung sind:

6.

Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung zum Besuch von Universitäten (zB über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“);

7.

wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde:

8.

der Vermerk über die allfällige Ablegung von mündlichen Teilprüfungen in einer lebenden Fremdsprache.

(5) In die Zeugnisse gemäß Abs. 4 ist die Angabe des Regellehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hierbei sind

1.

die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren,

2.

der verbindliche Teil der für die Schüler der Klasse bzw. der Schule geltenden Stundentafel (Pflichtgegenstände, Verbindliche Übungen, verpflichtende Praktika), an allgemein bildenden höheren Schulen der Stundentafel der Oberstufe, wiederzugeben und

3.

schulautonome Schwerpunktsetzungen sowie Hinweise auf allfällige Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen aufzunehmen.

Zeugnisse über abschließende Prüfungen

§ 6. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis (Anlage 8) zu beurkunden. In das Vorprüfungszeugnis ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

„Er/Sie ist berechtigt, die Teilprüfung(en) ………….. der Vorprüfung zur Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung zu wiederholen.“.

(2) Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei einer vorgezogenen Teilprüfung der Hauptprüfung in einem Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung (Anlage 9) zu beurkunden. In das Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

„Er/Sie ist gemäß § 40 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung folgender Prüfungsgebiete der Hauptprüfung berechtigt: ...............................................“.

(3) Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei der abschließenden Arbeit der Hauptprüfung in einem Zeugnis über die abschließende Arbeit (Anlage 10) zu beurkunden. In das Zeugnis über die abschließende Arbeit ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

„Er/Sie ist gemäß § 40 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit/Diplomarbeit/Abschlussarbeit berechtigt.“.

(4) In das Zeugnis über abschließende Prüfungen (Anlage 11) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

1.

für den Fall, dass Vorprüfungen abgelegt wurden, der Vermerk über die Ablegung und die Beurteilung der Vorprüfung;

2.

der Vermerk über einen etwaigen Entfall von Prüfungsgebieten;

3.

das Thema der abschließenden Arbeit;

4.

bei lebenden Fremdsprachen der Vermerk über das im Lehrplan vorgesehene Niveau gemäß GER (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1989 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen);

5.

im Falle des Besuchs von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten von Bedeutung sind:

„Er/Sie hat in der/im ..... Klasse/Jahrgang den Freigegenstand ......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich besucht.“;

6.

Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung zum Besuch von Universitäten (zB über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“);

7.

wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde:

„Er/Sie ist gemäß § 40 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung folgender Prüfungsgebiete der Hauptprüfung berechtigt: ...............................................“;

8.

der Vermerk über die allfällige Ablegung von mündlichen Teilprüfungen in einer lebenden Fremdsprache;

9.

im Falle des Besuchs von alternativen Pflichtgegenständen:

„Er/Sie hat in der/in den/im/in den ..... Klasse/Klassen/Jahrgang/Jahrgängen den alternativen Pflichtgegenstand ......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich besucht.“.

(5) In die Zeugnisse gemäß Abs. 4 ist die Angabe des Regellehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hierbei sind

1.

die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren,

2.

der verbindliche Teil der für die Schüler der Klasse bzw. der Schule geltenden Stundentafel (Pflichtgegenstände, Verbindliche Übungen, verpflichtende Praktika), an allgemein bildenden höheren Schulen der Stundentafel der Oberstufe, wiederzugeben und

3.

schulautonome Schwerpunktsetzungen sowie Hinweise auf allfällige Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen aufzunehmen.

Weiters sind im Anschluss an die Stundentafel die vom Schüler an der betreffenden Schule ab der 9. Schulstufe besuchten Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen unter Hinzufügung der lehrplanmäßigen Wochenstundenzahl nach Schulstufen anzuführen.

Zeugnisse über abschließende Prüfungen

§ 6. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis (Anlage 8) zu beurkunden. In das Vorprüfungszeugnis ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

„Er/Sie ist berechtigt, die Teilprüfung(en) ………….. der Vorprüfung zur Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung zu wiederholen.“.

(2) Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei einer vorgezogenen Teilprüfung der Hauptprüfung in einem Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung (Anlage 9) zu beurkunden. In das Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

„Er/Sie ist gemäß § 40 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung folgender Prüfungsgebiete der Hauptprüfung berechtigt: ...............................................“.

(3) Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei der abschließenden Arbeit der Hauptprüfung in einem Zeugnis über die abschließende Arbeit (Anlage 10) zu beurkunden. In das Zeugnis über die abschließende Arbeit ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

„Er/Sie ist gemäß § 40 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit/Diplomarbeit/Abschlussarbeit berechtigt.“.

(4) In das Zeugnis über abschließende Prüfungen (Anlage 11) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

1.

für den Fall, dass Vorprüfungen abgelegt wurden, der Vermerk über die Ablegung und die Beurteilung der Vorprüfung;

2.

der Vermerk über einen etwaigen Entfall von Prüfungsgebieten;

3.

das Thema der abschließenden Arbeit;

4.

bei lebenden Fremdsprachen der Vermerk über das im Lehrplan vorgesehene Niveau gemäß GER (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1989 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen);

5.

im Falle des Besuchs von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten von Bedeutung sind:

„Er/Sie hat in der/im ..... Klasse/Jahrgang den Freigegenstand ......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich besucht.“;

6.

Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung zum Besuch von Universitäten (zB über die Berechtigung zur Erlangung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur“);

7.

wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde:

„Er/Sie ist gemäß § 40 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung folgender Prüfungsgebiete der Hauptprüfung berechtigt: ...............................................“;

8.

der Vermerk über die allfällige Ablegung von mündlichen Teilprüfungen in einer lebenden Fremdsprache;

9.

im Falle des Besuchs von alternativen Pflichtgegenständen:

„Er/Sie hat in der/in den/im/in den ..... Klasse/Klassen/Jahrgang/Jahrgängen den alternativen Pflichtgegenstand ......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich besucht.“.

(5) In die Zeugnisse gemäß Abs. 4 ist die Angabe des Regellehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hierbei sind

1.

die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren,

2.

der verbindliche Teil der für die Schüler der Klasse bzw. der Schule geltenden Stundentafel (Pflichtgegenstände, Verbindliche Übungen, verpflichtende Praktika), an allgemein bildenden höheren Schulen der Stundentafel der Oberstufe, wiederzugeben und

3.

schulautonome Schwerpunktsetzungen sowie Hinweise auf allfällige Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen aufzunehmen.

Weiters sind im Anschluss an die Stundentafel die vom Schüler an der betreffenden Schule ab der 9. Schulstufe besuchten Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen unter Hinzufügung der lehrplanmäßigen Wochenstundenzahl nach Schulstufen anzuführen.

Zeugnisse über abschließende Prüfungen

§ 6. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis (Anlage 8) zu beurkunden. In das Vorprüfungszeugnis ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

„Er/Sie ist berechtigt, die Teilprüfung(en) ………….. der Vorprüfung zur Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung zu wiederholen.“.

(2) Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei einer vorgezogenen Teilprüfung der Hauptprüfung in einem Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung (Anlage 9) zu beurkunden. In das Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

„Er/Sie ist gemäß § 40 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung folgender Prüfungsgebiete der Hauptprüfung berechtigt: ...............................................“.

(3) Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei der abschließenden Arbeit der Hauptprüfung in einem Zeugnis über die abschließende Arbeit (Anlage 10) zu beurkunden. In das Zeugnis über die abschließende Arbeit ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

„Er/Sie ist gemäß § 40 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit/Diplomarbeit/Abschlussarbeit berechtigt.“.

(4) In das Zeugnis über abschließende Prüfungen (Anlage 11) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

1.

für den Fall, dass Vorprüfungen abgelegt wurden, der Vermerk über die Ablegung und die Beurteilung der Vorprüfung;

2.

der Vermerk über einen etwaigen Entfall von Prüfungsgebieten;

3.

das Thema der abschließenden Arbeit;

4.

bei lebenden Fremdsprachen der Vermerk über das im Lehrplan vorgesehene Niveau gemäß GER (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1989 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen);

5.

im Falle des Besuchs von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten von Bedeutung sind:

„Er/Sie hat in der/im ..... Klasse/Jahrgang den Freigegenstand ......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich besucht.“;

6.

Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung zum Besuch von Universitäten (zB über die Berechtigung zur Erlangung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur“);

7.

wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde:

„Er/Sie ist gemäß § 40 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung folgender Prüfungsgebiete der Hauptprüfung berechtigt: ...............................................“;

8.

der Vermerk über die allfällige Ablegung von mündlichen Teilprüfungen in einer lebenden Fremdsprache;

9.

im Falle des Besuchs von alternativen Pflichtgegenständen:

„Er/Sie hat in der/in den/im/in den ..... Klasse/Klassen/Jahrgang/Jahrgängen den alternativen Pflichtgegenstand ......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich besucht.“.

10.

im Falle der Ablegung von Klausurprüfungen über die in der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021, vorgesehene Mindestanzahl hinaus:

„Er/Sie hat Klausurprüfungen über die in § 6 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021, vorgesehene Mindestanzahl hinaus abgelegt.“

11.

bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf Grund der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021:

„Er/Sie ist zur mündlichen Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021, angetreten.“

(5) In die Zeugnisse gemäß Abs. 4 ist die Angabe des Regellehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hierbei sind

1.

die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren,

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