Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 9. August 1989 über Lehrpläne für vier- und einsemestrige Lehrgänge an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)
Leibeserziehung
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll seine Gesundheit und Leistungsfähigkeit durch sportliche Betätigung fördern. Er soll biomechanisch einwandfreie Haltungs- und Bewegungsformen erarbeiten können.
Der Studierende soll Freude an der Schönheit der Bewegung und am Bewegungserlebnis empfinden.
Lehrstoff (1 Wochenstunde Übung):
Bewegungsgestaltung:
Entwicklung der Bewegungsarten mit Handgeräten und ohne Handgeräte.
Spiele:
Einzel- und Mannschaftsspiele.
Leichtathletik:
Laufen, Springen, Stoßen, Werfen.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Freude an sportlicher Betätigung.
Anlage 2
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)
Internatspädagogik
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Absolvent soll die in der Praxis land- und forstwirtschaftlicher Internate auftretenden Probleme und Verfahren zu ihrer Bewältigung kennen.
Lehrstoff (1 Wochenstunde Seminar):
Internatsstruktur:
Internate (Arten, Ziele). Personelle, materielle und organisatorisch-administrative Bedingungen der Internatserziehung. Internatserzieher (Persönlichkeit, Aufgabe, Verhalten).
Internatsbetrieb:
Sozialbeziehungen, Lernbetreuung, Freizeitbetreuung und Persönlichkeitsentwicklung, Schul- und Internatshygiene.
Didaktische Grundsätze:
Siehe Anlage 1.
Anlage 2
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)
Außerschulische Jugenderziehung
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll die in der Praxis der außerschulischen Jugendarbeit in Vereinen und formlosen Gruppen auftretenden Probleme kennen.
Lehrstoff (1 Wochenstunde Seminar):
Stellung der Jugendarbeit:
Wesen, Aufgaben, Formen.
Organisation der Jugendarbeit:
Gemeinschaften und Einrichtungen, Träger, gesetzliche und administrative Rahmenbedingungen. Besonderheiten der Landjugendarbeit.
Durchführung der außerschulischen Landjugendarbeit:
Inhalte, Methoden. Arbeits- und Hilfsmittel. Außenkontakte.
Didaktische Grundsätze:
Siehe Anlage 1.
Anlage 2
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)
Beratungslehre und Erwachsenenbildung
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll den land- und forstwirtschaftlichen Beratungsdienst einschließlich der beruflichen Erwachsenenbildung ausüben und dabei häufig auftretende Probleme bewältigen können.
Lehrstoff (2 Wochenstunden Vorlesung, 4 Wochenstunden Seminar):
Aspekte der Beratung:
Institution, Ziele, Beratungssituation, Funktionen in der Gruppe, Kommunikation (Mitteilungsformen, Einzel- und Gruppenberatung; Einflußfaktoren), Methoden systematischer Entscheidungsfindung.
Beratungsprogramme:
Ermittlung von Schwerpunkten, Planung und Koordination der Beratungsleistungen, Evaluierung.
Beraterpersönlichkeit:
Arbeitsplanung; persönliche Arbeitstechniken; Hilfsmittel.
Beraterfortbildung.
Erwachsenenbildung:
Ziele und Zielgruppen, Veranstaltungs- und Arbeitsformen.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Anwendbarkeit in der land- und forstwirtschaftlichen Beratung einschließlich der beruflichen Erwachsenenbildung sowie die Aktualität. Zweckmäßigerweise wird von Fallstudien und anderen praktischen Aufgaben ausgegangen, von denen dann die methodischen Erkenntnisse abgeleitet werden.
Der Kontakt zwischen dem Lehrer und den land- und forstwirtschaftlichen Beratern erhöht den Praxisbezug.
Anlage 2
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)
Landwirtschaftliches Organisations- und Förderungswesen
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Absolvent soll die öffentlich-rechtlichen Organisationsstrukturen der österreichischen Land- und Forstwirtschaft und die für die Land- und Forstwirtschaft vorgesehene Förderung kennen.
Lehrstoff (1 Wochenstunde Vorlesung):
Land- und forstwirtschaftliche Organisation:
Bundes- und Landesverwaltung. Gesetzliche und freiwillige Organisationen; Berufsvertretungen; produktorientierte Organisationen, funktionsorientierte Organisationen (Produktion, Verarbeitung, Vermarktung, Fremdenverkehr). Sozialversicherung der Bauern. Internationale landwirtschaftliche Organisationen.
Land- und forstwirtschaftliche Förderung:
Gesetzliche Grundlagen, Ziele, Grundsätze, Zuständigkeit. Förderungsarten, Förderungsmaßnahmen und Förderungsrichtlinien des Bundes, der Länder und der Berufsvertretungen.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Bedeutung für die land- und forstwirtschaftliche Beratung, für die Förderungspraxis sowie für die Aus- und Weiterbildung.
Organigramme veranschaulichen den Unterricht; Exkursionen und Lehrausgänge sowie die Verwendung praxisüblicher Formulare erhöhen den Praxisbezug.
Anlage 2
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)
Unterrichtstechnologie und Mediendidaktik
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Absolvent soll die gebräuchlichen Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und der Beratung sowie der Sicherung des Unterrichtsertrages dienen, kennen. Er soll diese Hilfsmittel zweckmäßig einsetzen und die gebräuchlichen Geräte bedienen können.
Der Absolvent soll das Unterrichtsprinzip der Medienerziehung umsetzen können.
Lehrstoff (3 Wochenstunden Übung):
Einsatzbedingungen:
Technische, teilnehmerbezogene, inhaltsbezogene und ökonomische Aspekte. Demonstration am natürlichen Objekt. Herstellen einfacher Lehrbehelfe.
Unterrichtshardware:
Visuelle, auditive und audiovisuelle Hilfsmittel.
Elektronische Datenverarbeitungsanlagen als Unterrichtsmittel.
Auswahl der Unterrichtsmittel:
Kriterien für Hardware und Software.
Medienerziehung:
Einfluß der Medien auf die Gestaltung von Unterricht und Beratung auf Lehrer- und Schülerverhalten. Möglichkeiten der Medienerziehung in den einzelnen Unterrichtsgegenständen.
Didaktische Grundsätze:
Siehe Anlage 1.
Anlage 2
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)
B. PFLICHTPRAKTIKA
Schul- und Internatspraktikum
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll die im Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen auf die Praxis des Unterrichtes und der Erziehung an land- und forstwirtschaftlichen Schulen und Internaten anwenden können.
Inhalt (1 Woche):
Schulpraktikum:
Hospitation, Unterrichtsplanung, Lehrprobe, Unterrichtserteilung, Führung einer Schülergruppe, Supplierung. Leistungsfeststellung, Leistungsbeurteilung. Lehrerkonferenz, Elternsprechtag. Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. Schuladministration, Kustodiat.
Internatspraktikum:
Erzieherdienst, Freizeitgestaltung im Internat;
Erzieherdienstbesprechung.
Didaktische Grundsätze:
Der erste Kontakt des Studierenden mit der Berufswirklichkeit bedarf sorgfältiger Vor- und Nachbereitung durch die land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie. Dies erfordert enge Kontakte mit den Besuchsschulen.
Am Ende des Schul- und Internatspraktikums wird von jedem Studierenden die Abfassung eines im Sinne des obenstehenden Abschnittes „Inhalte'' gegliederten Praktikumsberichtes verlangt. Der Auswertung dieses Berichtes in den pädagogischen Unterrichtsgegenständen kommt größte Bedeutung zu.
Anlage 2
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)
Beratungspraktikum
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll die im Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen auf die Praxis der land- und forstwirtschaftlichen Beratung einschließlich der beruflichen Erwachsenenbildung und der Landjugendarbeit anwenden können.
Inhalt (1 Woche):
Einzel- und Gruppenberatung:
Beratungsgespräche (Beobachtung, Planung und Evaluierung;
Durchführung einzelner Aufgaben).
Berufliche Erwachsenenbildung:
Veranstaltungen der beruflichen Erwachsenenbildung und Landjugendveranstaltungen (Beobachtung, Planung, Analyse; Durchführung einzelner Aufgaben).
Didaktische Grundsätze:
Der erste Kontakt des Studierenden mit der Berufswirklichkeit bedarf sorgfältiger Vor- und Nachbereitung durch die land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie. Dies erfordert enge Kontakte mit den Beratungseinrichtungen und Erwachsenenbildungsinstitutionen.
Am Ende des Beratungspraktikums wird von jedem Studierenden die Abfassung eines im Sinne des obenstehenden Abschnittes „Inhalte'' gegliederten Praktikumsberichtes verlangt. Der Auswertung dieses Berichtes in den Pflichtgegenständen „Außerschulische Jugenderziehung'' und „Beratungslehre und Erwachsenenbildung'' kommt größte Bedeutung zu.
Anlage 2
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)
C. FREIGEGENSTÄNDE
Volkskunde und Agrarsoziologie
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll den Stellenwert und die Methoden der Volkskunde kennen.
Der Studierende soll die sozialen Strukturen, Prozesse und Probleme des ländlichen Raums in Österreich kennen und bei der Beratung berücksichtigen.
Lehrstoff (1 Wochenstunde Vorlesung, 1 Wochenstunde Seminar):
Stellenwert der Volkskunde:
Abgrenzung, Aufgaben, Entwicklung. Methoden und Arbeitsweisen.
Probleme des soziokulturellen Lebens:
Heimat und Identität; Mobilität, Tourismus, Folklorismus.
Makro-Agrarsoziologie:
Wandel der ländlichen Gesellschaft (Bevölkerungs- und Berufsstrukturwandel, Probleme der bäuerlichen Identität, neue Funktionen der Landwirtschaft; Entstehung von Stadt-Land-Übergangszonen). Fremdenverkehr.
Mikro-Agrarsoziologie:
Dorfentwicklung, Dorferneuerung, Strukturwandel der bäuerlichen Familie (Veränderung der Rollen, Verkürzung der Generationsabstände, neue Formen der Betriebsübergabe, Berufskombinationen). Aktuelle Probleme des bäuerlichen Lebens (Erwerbsformen, Gesundheit, Sozialbeziehungen der Erwachsenen und der Jugendlichen, Freizeit; Bergbauernfragen).
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis kultureller Prozesse, die Anwendbarkeit auf Erziehungs- und Beratungsaufgaben, der Bezug zu den einschlägigen Erfahrungen des Studierenden und die Aktualität. Daher erscheint das Ausgehen von Fallbeispielen besonders zweckäßig (Anm.: richtig: zweckmaßig)
Anlage 2
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)
Aktuelle Fachgebiete
Lehrstoff (2 Wochenstunden):
Im übrigen siehe Anlage 1.
Anlage 2
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)
D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Spracherziehung
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll sich im Unterricht und in der Beratung zweckorientiert ausdrücken können. Er soll die Bedeutung der Entwicklung, Pflege und Weitergabe von sprachlichem Verantwortungsbewußtsein für die Lehr- und Beratungstätigkeit ermessen.
Lehrstoff (1 Wochenstunde Seminar):
Siehe Anlage 1 (4. Semester).
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Bedeutung für den Unterricht und für die Beratung.
Zweckmäßigerweise wird von den Vorkenntnissen und den in Zusammenarbeit mit den Lehrern des Pflichtgegenstandes „Methodik des Fachunterrichtes'' festgestellten Bedürfnissen der einzelnen Studierenden ausgegangen.
Anlage 2
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)
Englisch
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll in der englischen Sprache an Gesprächen über einfache pädagogische und soziologische Themen teilnehmen, über seine beruflichen Tätigkeiten berichten und einfache einschlägige Vorträge und Texte verstehen können.
Lehrstoff (2 Wochenstunden Seminar):
Pädagogik und Beratung:
Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen, land- und forstwirtschaftliche Beratung, Agrarpolitik.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Anwendbarkeit im Beruf, insbesondere bei fachlichen Kontakten mit Ausländern, und der Beitrag zur Weiterbildung in den Humanwissenschaften und in berufsbezogenen Bereichen.
Zur Förderung der Sprechfertigkeit und zur Erweiterung des Fachwortschatzes eignen sich besonders Fachzeitschriften, Prospekte und Broschüren, zur Verbesserung des Hörverstehens der Einsatz von Native Speakers und von Tonträgern.
Anlage 2
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)
Publizistik
Lehrstoff (2 Wochenstunden Seminar):
Im übrigen siehe Anlage 1.
Anlage 2
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)
Selbsterfahrung
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll Verfahren der bewußten Selbststeuerung der Persönlichkeit kennen.
Lehrstoff (2 Wochenstunden Übung):
Selbststeuerung:
Möglichkeiten der Persönlichkeitsentwicklung. Weiterentwicklung der Kommunikations-, Kooperations- und Konfliktlösungsfähigkeit; Bewältigung emotionaler Belastungen.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Festigung der Persönlichkeit der Studierenden; daher tritt die psychologische Theorie gegenüber den praktischen Anwendungen in den Hintergrund.
Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert das Ausgehen von den individuellen Erfahrungen der Studierenden und Rücksichtnahme auf ihre emotionale Befindlichkeit.
Anlage 2
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)
Chorgesang
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll in Chören bei der Gestaltung von mehrstimmigen Liedern mitwirken können. Er soll Freude am gemeinsamen Musizieren und an der Erarbeitung neuer Lieder empfinden.
Lehrstoff (2 Wochenstunden Übung):
Siehe Anlage 1, 1. und 2. Semester.
Didaktische Grundsätze:
Siehe Anlage 1.
Anlage 2
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)
Berufspädagogische Tatsachenforschung
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.
Lehrstoff (2 Wochenstunden Übung):
Siehe Anlage 1, 4. Semester.
Didaktische Grundsätze:
Siehe Anlage 1.
Anlage 2
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)
Leibesübungen
Lehrstoff (2 Wochenstunden):
Im übrigen siehe Anlage 1.
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