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Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 9. August 1989 über Lehrpläne für vier- und einsemestrige Lehrgänge an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Artikel I

Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, insbesondere dessen §§ 5, 22 und 23, wird verordnet:

Für die nachstehend genannten Lehrgänge an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Lehrplan des viersemestrigen Lehrganges an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien (Anlage 1)

2.

Lehrplan des einsemestrigen Lehrganges an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien (Anlage 2).

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) für

1.

den einsemestrigen Lehrgang an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien mit 1. September 1989,

2.

für das 1. Semester des viersemestrigen Lehrganges an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien mit 1. September 1989, das 2. Semester mit 1. Februar 1990, das

3.

Semester mit 1. September 1990 und das 4. Semester mit 1. Februar 1991 in Kraft.

(2) Mit dem Ablauf des 31. August 1989 treten außer Kraft:

1.

Die Verordnung, mit welcher der Lehrplan für die Lehrgänge an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten für Absolventen land- und forstwirtschaftlicher Hochschulen und Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten mit einschlägiger Vorpraxis im land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst erlassen wird, BGBl. Nr. 289/1968,

2.

Die Verordnung, mit welcher der Lehrplan für die Lehrgänge an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten für Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft, alpenländische Landwirtschaft, Wein- und Obstbau, Gartenbau, Landtechnik und Landwirtschaftliche Frauenberufe erlassen wird, BGBl. Nr. 90/1968, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 178/1972.

Artikel III

Die in der Anlage 1 unter Abschnitt IV wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1988, bekanntgemacht.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

Anlage 1


LEHRPLAN DES VIERSEMESTRIGEN LEHRGANGES AN LAND- UND

FORSTWIRTSCHAFTLICHEN BERUFSPÄDAGOGISCHEN AKADEMIEN

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der viersemestrige Lehrgang an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien hat gemäß den §§ 21 und 22 sowie § 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der jeweils geltenden Fassung die Aufgabe,

a)

Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten zu Lehrern für land- und forstwirtschaftliche Schulen heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Lehr- und Erziehungsaufgabe im land- und forstwirtschaftlichen Bereich zu erfüllen, und

b)

die Absolventen zu befähigen, im land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst zu wirken.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

II. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Die Integration von Theorie und Praxis sowie von Unterrichten und Erziehen im beruflichen Handeln des Absolventen erfordert die ständige wechselseitige Durchdringung dieser Komponenten im Lehrgang.

Der Ertrag des Lehrganges wird umso besser sein, je sorgfältiger die Eingangsvoraussetzungen sowie die Bedürfnisse und Wahlmöglichkeiten der Studierenden berücksichtigt werden. Die im Lehrgang verwendeten Methoden, Unterrichtsmittel, Exkursionen und Schulbesuche bedürfen wegen ihrer Vorbildwirkung besonders sorgfältiger Auswahl.

Die Förderung der Studierenden bei ihrem vertiefenden Selbststudium und die Berücksichtigung dabei erzielter Ergebnisse sind für die Befähigung und Bereitschaft zur späteren Fortbildung wichtig.

Fächerübergreifende Bildungsangebote sowie die Durchdringung von Theorie und Praxis lassen sich besser erreichen, wenn zwischen den am Lehrgang Beteiligten Gespräche stattfinden. Das von den Lehrern und Lehrbeauftragten praktizierte partnerschaftliche Verhalten hat Vorbildfunktion für das Verhalten der Studierenden in der Schule.

Den Studierenden können Aufträge zu externer Arbeit (zB Literaturstudium, Projektarbeit, Beobachtungen, Erhebungen) in dem zur Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe eines Pflichtgegenstandes unbedingt erforderlichen Ausmaß erteilt werden.

Zur Konzentration des Unterrichtes können einzelne einander ergänzende Unterrichtsgegenstände in Form eines zusammenfassenden, fächerübergreifenden Unterrichtes dargeboten werden.

Verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes können durch mehrere Lehrer bzw. Lehrbeauftragte entsprechend Vorbildung und Fachwissen unterrichtet werden, ohne daß mehrere Lehrer gleichzeitig unterrichten.

Das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß kann ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde 19 Unterrichtsstunden entspricht.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

III. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```

```

Pflichtgegenstände Wochenstunden Summe

(V = Vorlesung, S = Seminar, Semester

Ü = Übung) 1. 2. 3. 4.

```

```

```

1.

Religionspädagogik .......... V 1 1 - 1 3

```

S 1 1 - 1 3

```

2.

Erziehungswissenschaft ...... V 1 1 - - 2

```

S - 1 - 1 2

```

3.

Unterrichtswissenschaft ..... V 1 1 - - 2

```

S 2 2 - 2 6

```

4.

Pädagogische Psychologie .... V 2 - - - 2

```

S 1 1 - 1 3

```

5.

Pädagogische Soziologie ..... V - 1 - - 1

```

S - - - 1 1

```

6.

Volkskunde .................. V 1 - - - 1

```

S - 1 - 1 2

```

7.

Agrarsoziologie ............. S - - - 2 2

```

```

8.

Schulrecht .................. V - 1 - - 1

```

S - - - 1 1

```

9.

Methodik des Fachunterrichtes S 4 5 - 4 13

```

Ü 8 8 - 8 24

```

10.

Politische Bildung .......... S - - - 2 2

```

```

11.

Spracherziehung ............. V 1 - - - 1

```

S 1 1 - 1 3

```

12.

Bildnerische Erziehung ...... S 1 1 - - 2

```

```

13.

Leibeserziehung ............. Ü 2 2 - 2 6

```

```

14.

Internatspädagogik .......... S 1 1 - 1 3

```

```

15.

Außerschulische

```

Jugenderziehung ............. S 1 1 - 1 3

```

16.

Beratungslehre und

```

Erwachsenenbildung .......... V 2 2 - 2 6

S 2 - - 3 5

Ü - 3 - - 3

```

17.

Landwirtschaftliches

```

Organisations- und

Förderungswesen ............. V - 1 - 1 2

```

18.

Unterrichtstechnologie und

```

Mediendidaktik .............. V 2 - - - 2

Ü 3 2 - - 5

```

19.

Elektronische

```

Datenverarbeitung ........... Ü - - - 2 2

```

```

Summe 38 38 - 38 114

Pflichtpraktika *1)

```

20.

Schul- und Internatspraktikum

```

```

21.

Beratungspraktikum

```

Freigegenstände

Englisch ........................ S 2 2 - 2 6

Werkerziehung ................... Ü 1 1 - - 2

Aktuelle Fachgebiete ........ V/S/Ü 2 2 - 2 6

Unverbindliche Übungen

Publizistik ..................... S 1 1 - - 2

Selbsterfahrung ................. Ü 2 2 - - 4

Instrumentalmusik ............... Ü 1 1 - 1 3

Chorgesang ...................... Ü 1 1 - 1 3

Berufspädagogische

Tatsachenforschung .............. Ü 2 2 - 2 6

Leibesübungen ................... Ü 2 2 - 2 6

```

```

*1) Im 2. Semester 2 Wochen Schul- und Internatspraktikum,

2 Wochen Beratungspraktikum;

im 3. Semester zur Gänze, jedoch

mindestens 6 Wochen Schul- und Internatspraktikum,

mindestens 6 Wochen Beratungspraktikum.

Anlage 1

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

a)

Katholische Religionspädagogik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Religionspädagogik soll folgende Aspekte aufzeigen:

Religionspädagogik soll dem Studierenden die Möglichkeit geben, sich entsprechend seiner persönlichen und beruflichen Situation neuerdings mit der christlichen Botschaft auseinanderzusetzen. Er soll erkennen können, welche Verantwortung dem christlichen Lehrer und Erzieher im Gesamtauftrag der Pädagogik zukommt.

Religionspädagogik soll dem Studierenden den unersetzbaren Wert religiöser Bildung und Erziehung im Sinne des Richtziels der österreichischen Schule bewußt machen. Jenen Studierenden, die Interesse an der Erlangung eines Lehramtes für die außerordentliche Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes bekunden, sollen grundlegende Voraussetzungen dafür vermittelt werden (allenfalls zusätzlich zu den Vorlesungen und Seminaren im Rahmen der Aktuellen Fachgebiete).

Lehrstoff:

A. Anthropologischer Ansatz der Religionspädagogik

Didaktische Grundsätze:

Entsprechend der Dauer der Lehrgänge (ein Semester, vier Semester) ist der Lehrstoff auszuwählen bzw. auf die einzelnen Semester zu verteilen (Konzentration oder Ausweitung des Lehrstoffes).

Als didaktische Grundprinzipien sollen vor allem das Prinzip der Korrelation, das Prinzip des Dialogischen und des Exemplarischen beobachtet werden. Auf Berufs- und Schulpraxisnähe ist Bedacht zu nehmen.

Eine besondere Bedeutung kommt der Kooperation mit den anderen Humanwissenschaften zu.

Anlage 1

b)

Evangelische Religionspädagogik

Die Evangelische Religionspädagogik hat als Teil der humanwissenschaftlichen Studien den Studierenden jene Grundlagen zu vermitteln, die ihnen ein theoriegeleitetes berufliches Handeln ermöglichen. Indem die Studierenden angeleitet werden, sich über ihren eigenen Glauben Rechenschaft zu geben, sollen mit Klärung und Vertiefung ihrer Einstellung und religiösen Lebensauffassung sowohl die Begründung erziehenden Handelns aus dem christlichen Glauben als auch die daraus erfließende Verantwortung für dieses Handeln vermittelt werden.

Lehrstoff:

1.

Quelle und Bewahrung des Glaubens

2.

Schöpfung

3.

Die religiöse Dimension der Pädagogik

Didaktische Grundsätze:

Alle drei Themenbereiche sollen sowohl im vier- wie im einsemestrigen Lehrgang behandelt werden; je nach den Erfordernissen des Unterrichtes wird es dabei zu Konzentration oder Ausdehnung des Stoffes kommen müssen.

Der Unterricht ist so zu gestalten, daß in Selbst- und Gruppenerfahrungen die Kompetenz der Studierenden wächst, in Schule und Gesellschaft fachlich und erzieherisch selbständig und im Bewußtsein des evangelischen Beitrages zur Gesamtbildung zu wirken.

Anlage 1

c)

Altkatholische Religionspädagogik

Für die altkatholische Religionspädagogik sind die Lehrpläne für die Pädagogischen Akademien (§§ 118 bis 124 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) anzuwenden.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER

EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

AUF DIE EINZELNEN SEMESTER, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2.

Erziehungswissenschaft

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll sich der an Lehrer gestellte Forderungen bewußt sein und seine persönlichen Stärken und Schwächen kennen. Er soll bereit sein, die Einstellungen und das Verhalten anderer Menschen zu verstehen und ihnen tolerant gegenüberzutreten. Er soll zur Verbesserung seiner Fähigkeiten bereit sein und hiefür geeignete Methoden kennen.

Der Studierende soll die Ziele, Einflußfaktoren und Methoden der Erziehung von Schülern, insbesondere von Schülern land- und forstwirtschaftlicher Schulen, kennen; er soll sie analysieren und bewerten können. Er soll die Probleme der Erziehungspraxis kennen und aus den Lösungsmöglichkeiten sachgerecht auswählen können. Er soll Schüler in Problemsituationen beraten und mit Erziehungsberechtigten zusammenarbeiten können.

Lehrstoff:

1.

Semester (1 Wochenstunde Vorlesung):

Wesen, Begründung. Abgrenzung gegenüber Sozialisation und Bildung. Erziehungsnormen und Erziehungsziele (Bedeutung, Rechtfertigung, historische und soziokulturelle Bedingtheit; ideologiekritische Reflexion; Zielkonflikte; Ursachen von Mängeln in der Zielerreichung, Problematik der Erfolgskontrolle). Entwicklung des österreichischen Erziehungssystems, Abweichungen in anderen Ländern. In Rechtsvorschriften enthaltene Erziehungsaufträge.

Erziehungsfaktoren:

Entwicklungssituationen des Jugendlichen, Motivation. Mitschüler, Lehrer, Klassenvorstand, Schulgemeinschaft, Internat. Außerschulische Erziehungseinflüsse.

2.

Semester (1 Wochenstunde Vorlesung, 1 Wochenstunde Seminar):

Leistungsbereitschaft, Finden einer Position zwischen Anpassung und Selbstbehauptung, Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft, Bereitschaft zum lebenslangen Lernen.

Erziehungsmethoden:

Führungsstile, Autorität, Lenkungsverhalten, Ordnung, Disziplin und Gehorsam. Schülermitbestimmung. Maßnahmen zur Schaffung eines förderlichen Schulklimas. Betreuungsformen. Erziehungsmittel; Technik des Erziehungsgesprächs. Erziehungsschwierigkeiten. Erzieherische Aspekte der Unterrichtsprinzipien, der Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen. Entwickeln eines eigenständigen Repertoires von Handlungsmöglichkeiten. Konflikte (Arten, Bewältigung).

4.

Semester (1 Wochenstunde Seminar):

Fertigkeiten und Einstellungen des Beraters. Schüler- und Elternberatung. Unterstützende Einrichtungen (Bildungsberatung, schulärztlicher und schulpsychologischer Dienst). Aktuelle Erziehungsprobleme, insbesondere im ländlichen Raum.

Lehrerrollen:

Selbstbild und Fremdbild gegenüber Schülern, Erziehungsberechtigten, Kollegen und Vorgesetzten. Vorbildfunktion.

Fachübergreifende Fähigkeiten:

Kooperation, Kritikannahme und Selbstkritik, Menschenführung, Organisation. Fortbildung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind:

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

3.

Unterrichtswissenschaft

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichtes, insbesondere an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, reflektiert und zweckmäßig auswählen und anwenden können; er soll unterrichtliches Geschehen analysieren und bewerten können und fächerübergreifend unterrichten können und wollen.

Der Studierende soll die Probleme der Unterrichtspraxis kennen und aus Lösungsmöglichkeiten sachgerecht auswählen können. Er soll Schüler in Problemsituationen beraten und zur Zusammenarbeit in Erziehungsfragen befähigt sein.

Lehrstoff:

1.

Semester (1 Wochenstunde Vorlesung, 2 Wochenstunden Seminar):

Unterrichtswissenschaftliche Erklärungsansätze; Allgemeinbildung, Berufsbildung; gesellschaftliche Bedingungen und Ziele; pädagogische Anforderungen an die personellen, institutionellen und materiellen Bedingungen des Unterrichtes.

Unterrichtsplanung:

Lehrplan und Curriculum, Lehrstoffverteilung, Unterrichtsvorbereitung (Entscheidungs- und Interpretationsrahmen des Lehrers). Modelle der Unterrichtsplanung.

2.

Semester (1 Wochenstunde Vorlesung, 2 Wochenstunden Seminar):

Der Lehrplan als Planungsgrundlage und Planungshilfe (Struktur, Komponenten, Inhalte). Interpretieren, Strukturieren, Gewichten, Auswählen. Querverbindungen, Unterrichtsprinzipien. Sachanalyse (Modelle, Beispiele). Lernvoraussetzungsanalyse. Unterrichtsmethoden (Sozialformen; fächerübergreifender Unterricht, projektorientierter Unterricht, Projektunterricht). Unterrichtsmittel. Unterrichtsmodelle (lernzielorientierter, problemorientierter, schülerzentrierter, projektorientierter, fachübergreifender Unterricht; Blockunterricht; Rechtfertigung, Durchführung, pädagogische Probleme). Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen und Pflichtpraktika. Sicherung des Lernertrages.

Unterrichtsevaluation:

Unterrichtsbeobachtung, Unterrichtsanalyse.

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung:

Pädagogische und rechtliche Aspekte; Reformansätze.

4.

Semester (2 Wochenstunden Seminar):

Förderung leistungsschwächerer, behinderter und besonders begabter Schüler. Unterrichtsdifferenzierung (Arten, Rechtfertigung, Durchführung, pädagogische Probleme).

Unterrichtsevaluation:

Zwecke, Kriterien, Methoden. Analysen zu einzelnen Aspekten des Lehrerverhaltens.

Leistungsbeurteilung:

Validität und Objektivität; Auswahl der Formen und Verteilung der Leistungsbeurteilung über den Beurteilungszeitraum. Folgen für das weitere Lehren und Lernen. Beurteilung über eine Schulstufe.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Bewältigung konkreter Unterrichtssituationen. Daher sind konkrete Beispiele aus dem land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen von großer Bedeutung. Das Ausgehen von Erfahrungen der Studierenden im Schul- und Internatspraktikum ist hiefür besonders geeignet.

Das Anbieten, Erproben und Reflektieren verschiedener Modelle der Unterrichtsplanung trägt zur Entwicklung eigenständigen Planungsverhaltens bei.

Im Themenbereich „Unterrichtsevaluation'' sind Videoaufzeichnungen besonders ertragreich.

Das selbständige Erarbeiten der Stoffinhalte anhand geeigneter Literatur ist insbesondere im Seminar zu fördern.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

4.

Pädagogische Psychologie

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll psychologisches Wissen zur Bewältigung pädagogischer Probleme anwenden können.

Lehrstoff:

1.

Semester (2 Wochenstunden Vorlesung, 1 Wochenstunde Seminar):

Aufgabenstellung, Methoden, Theorien, Anwendungsbereiche.

Entwicklungspsychologie:

Anlage-, Umwelt- und Altersfaktoren (einzeln und im Zusammenwirken).

Lernpsychologie:

Klassische und operante Konditionierung, kognitive Lerntheorien,

Lernen und kognitive Entwicklung. Motivationspsychologie, Probleme

des Lernens in der Schule.

Neuropsychologie:

Biologische Grundlagen des Verhaltens, des Lernens und der Erziehung.

2.

Semester (1 Wochenstunde Seminar):

Schulen, Erkenntnisse, Praxisbezug.

Sozialpsychologie:

Interaktionen zwischen Individuen und Gruppen.

Anwendung auf Lehrer und Schüler, Berater und Klienten.

4.

Semester (1 Wochenstunde Seminar):

Individuelle Unterschiede bei den psychischen Funktionen und Kräften.

Interaktions- und Kommunikationspsychologie:

Kommunikationsmodelle und Kommunikationsstrukturen;

Gesprächsführung; Konfliktbewältigung.

Lern- und Verhaltensstörungen:

Lernstörungen, Verhaltensauffälligkeiten, psychosomatische Phänomene (Erscheinungsformen, Ursachen, Möglichkeiten der Hilfestellung).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Unterrichts- und Erziehungsprobleme. Daher erscheint das Ausgehen von Fallbeispielen besonders zweckmäßig.

Die verschiedenen Lösungsansätze zu gegebenen Problemen werden am besten in Diskussionen und Rollenspielen erarbeitet.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

5.

Pädagogische Soziologie

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll soziologisches Wissen zur Bewältigung pädagogischer Probleme anwenden können.

Lehrstoff:

2.

Semester (1 Wochenstunde Vorlesung):

Aufgabenstellung, Methoden, Theorien, Anwendungsbereiche. Elemente der Soziologie (Individuum, Gruppe, Institution, Gesellschaft).

Soziologie der Gegenwart:

Sozialstruktur, Ursachen und Wirkungen sozialen Wandels.

4.

Semester (1 Wochenstunde Seminar):

Wechselwirkung zwischen Schule und Bildungssystem (Bildungsökonomie, Verteilung der Bildungschancen). Funktion der Schule (Qualifikation, Selektion, Integration). Gruppenprozesse in der Schule, in der Jugendarbeit und in der land- und forstwirtschaftlichen Beratung.

Sozialisation:

Formen, Instanzen (Arten, Werte, Normen, Strukturen, Konflikte). Möglichkeiten des Erlernens sozialer Verhaltensweisen in Schule, Internat und Jugendgruppe. Aktuelle soziologische Probleme Jugendlicher in Schule und Gesellschaft.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Erziehungs- und Beratungsprobleme. Daher erscheint das Ausgehen von Fallbeispielen besonders zweckmäßig.

Die verschiedenen Lösungsansätze zu gegebenen Problemen werden am besten in Diskussionen und Rollenspielen erarbeitet.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

6.

Volkskunde

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll kulturelle Erscheinungen, insbesondere der bäuerlichen Kultur, systematisch untersuchen und kritisch zu ihnen Stellung nehmen können.

Der Studierende soll zur örtlichen, regionalen und überregionalen Kulturarbeit befähigt sein.

Lehrstoff:

1.

Semester (1 Wochenstunde Vorlesung):

2.

Semester (1 Wochenstunde Seminar):

Nahrung; Kleidung; Bauen und Wohnen; Gesundheit; Arbeit und Wirtschaft; Freizeit; Musisches und Kreatives.

4.

Semester (1 Wochenstunde Seminar):

Sprache und Namen; Brauch, Verhalten, Recht; Religion und Glaube; Heimat und Identität; Mobilität, Tourismus, Folklorismus.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis kultureller Prozesse, die Vielseitigkeit der behandelten Themen, der Bezug zu den einschlägigen Erfahrungen der Studierenden und die Aktualität.

Die Anregung zur aktiven Auseinandersetzung mit kulturellen Phänomenen sowie Gruppenarbeit und Diskussionen fördern nicht nur die Kritikfähigkeit, sondern auch die Entwicklung schöpferischer Kräfte. Als besonders motivierend erweist sich die Einbeziehung von Informanten im Sinne der „Oral History''.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

7.

Agrarsoziologie

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll die sozialen Strukturen, Prozesse und Probleme des ländlichen Raumes in Österreich kennen und bei der Beratung berücksichtigen.

Lehrstoff:

4.

Semester (2 Wochenstunden Seminar):

Makro-Agrarsoziologie:

Wandel der ländlichen Gesellschaft (Bevölkerungs- und Berufsstrukturwandel, Probleme der bäuerlichen Identität, neue Funktionen der Landwirtschaft; Entstehung von Stadt-Land-Übergangszonen). Fremdenverkehr.

Mikro-Agrarsoziologie:

Dorfentwicklung, Dorferneuerung, Strukturwandel der bäuerlichen Familie (Veränderung der Rollen, Verkürzung der Generationsabstände, neue Formen der Betriebsübergabe, Berufskombinationen). Aktuelle Probleme des bäuerlichen Lebens (Erwerbsformen, Gesundheit, Sozialbeziehungen der Erwachsenen und der Jugendlichen, Freizeit; Bergbauernfragen).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Erziehungs- und Beratungsaufgaben. Daher erscheint das Ausgehen von Fallbeispielen besonders zweckmäßig.

Die verschiedenen Lösungsansätze zu gegebenen Problemen werden am besten in Diskussionen und Rollenspielen erarbeitet.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

8.

Schulrecht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll die Struktur des Schulwesens und der Schulverwaltung in Österreich kennen. Er soll mit den Rechten und Pflichten von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten vertraut sein.

Lehrstoff:

2.

Semester (1 Wochenstunde Vorlesung):

Ziel und Struktur des Lehrganges; Lehr- und Lernorganisation. Rechte und Pflichten des Studierenden.

Organisation des Schulwesens:

Verankerung in der Berufsverfassung, Schulbehörden. Organisationsstruktur der Schule. Schulsystem (Struktur, Ziele der Schularten). Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung (Lehrlings- und Meisterausbildung). Rechtliche Bedeutung und gesetzliche Struktur der Lehrpläne. Schulerhaltung, Schulzeit, Schulpflicht, Religionsunterricht, Privatschulen.

Schulverwaltung:

Schulbehörden (Aufgaben, Organisation, Amtsverkehr mit der Schule). Schulinspektoren; Weisungsrecht und pädagogische Freiheit. Verwaltungsaufgaben der Schule (Arten, Zuständigkeit).

4.

Semester (1 Wochenstunde Seminar):

Schüleraufnahme, Unterrichtsordnung. Administrative und organisatorische Tätigkeiten des Klassenvorstandes und der übrigen Lehrer, Konferenzen, Amtsschriften. Schülerbeurteilung; Bescheide, Berufungen. Schul- und Heimordnung, Schulgemeinschaft.

Rechte und Pflichten des Lehrers:

Vorschriften des Schulunterrichtsgesetzes. Sicherheit der Schüler und Aufsichtspflicht. Vorschriften des Dienst- und Besoldungsrechtes; straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit. Standesvertretung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind:

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

9.

Methodik des Fachunterrichtes

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll den theoretischen und praktischen Unterricht an land- und forstwirtschaftlichen Schulen einschließlich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung nach verschiedenen Unterrichtskonzepten zweckmäßig planen, durchführen und auswerten können.

Der Studierende soll die inhaltlichen Aspekte von Bildungsveranstaltungen in der berufsbezogenen Erwachsenenbildung planen und beurteilen können.

Der Studierende soll zur fachbezogenen Weiterbildung fähig und bereit sein.

Lehrstoff:

1.

Semester (4 Wochenstunden Seminar, 8 Wochenstunden Übung):

Lehrplan (Analyse, sachliche und zeitliche Abfolge, Querverbindungen); Lehrziele (Auswahl, Formulierung, Rechtfertigung); Unterrichtsmittel (Analyse, Auswahl- und Bewertungskriterien, Herstellung, Einsatz). Planung von Unterrichtsabschnitten für den theoretischen und praktischen Unterricht (Lehrstoffauswahl, Lehrstoffstrukturierung, methodische Gestaltung).

Unterrichtsdurchführung und Unterrichtsauswertung:

Erprobung und Auswertung von Unterrichtsabschnitten für den

theoretischen und praktischen Unterricht.

2.

Semester (5 Wochenstunden Seminar, 8 Wochenstunden Übung):

Sozialformen, Unterrichtsmethoden (Abstimmung von Fachinhalt und Methode); Lerninhalte (Optimierung der Verständlichkeit). Planung von ganzen Unterrichtseinheiten nach verschiedenen Stufentheorien für den theoretischen und praktischen Unterricht. Schulveranstaltungen (Lehrschau, Fachexkursionen); Schaukastengestaltung.

Unterrichtsdurchführung und Auswertung:

Durchführung und Auswertung von Unterrichtseinheiten; Auswertung der Schulpraktikumsberichte des 2. Semesters.

4.

Semester (4 Wochenstunden Seminar, 8 Wochenstunden Übung):

Lehrplan, Jahresplanung (Beispiele von Lehrstoffverteilungsplänen). Fachbezogene Probleme des Schulalltags.

Fachbezogene Aspekte der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung:

Wahl der Form, Bestimmung des qualitativen und quantitativen

Schwierigkeitsgrades, Durchführung, Auswertung.

Unterrichtsauswertung:

Analyse und Auswertung der Schulpraktikumsberichte des 3. Semesters.

Persönliche Weiterbildung:

Literatur, Institutionen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit für die Bewältigung von Unterrichtssituationen im jeweiligen Unterrichtsgegenstand an land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

Um Vorkenntnisse rechtzeitig zu berücksichtigen und Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, ist die Absprache über die Abfolge von Lehrinhalten mit den Lehrern bzw. Lehrbeauftragten der Pflichtgegenstände „Unterrichtswissenschaft'' und „Beratungslehre und Erwachsenenbildung'' wichtig.

Die Erprobung und Analyse von Unterrichtsausschnitten und ganzen Unterrichtseinheiten trägt wesentlich zur Befähigung zum eigenständigen Planen des Unterrichtes und zur eigenen Beurteilung des Lehrverhaltens bei.

Sorgfältig ausgewählte Lehrbesuche erhöhen den Praxisbezug des Unterrichtes. Gezielte Unterrichtsbeobachtungen, schriftliche Aufzeichnungen und audiovisuelle Mitschnitte erleichtern die Unterrichtsanalyse.

Die Aufteilung des Lehrstoffes auf die Gegenstandsbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Schulen erfolgt nach folgendem Schema:

```

```

Gegenstandsbereich Wochenstunden

(S = Seminar, Ü = Übg) Semester

1 2 3 4

```

```

Landwirtschaft und Gartenbau (nur für

Absolventen der Höheren Lehranstalt

für Land- und Hauswirtschaft) ....... S - 1 - -

Ü 1 1 - 1

Pflanzenbau und Tierhaltung (nur für

Absolventen der Höheren Lehranstalten

für allgemeine Landwirtschaft, für

alpenländische Landwirtschaft, für

Landtechnik und für Milchwirtschaft

und Lebensmitteltechnologie) ........ S 1 2 - 1

Ü 3 3 - 3

Wein-, Obst- und Gartenbau (nur für

Absolventen der Höheren Lehranstalten

für Wein- und Obstbau und für

Gartenbau) .......................... S 1 2 - 1

Ü 3 3 - 3

Forstwirtschaft (nur für Absolventen

der Höheren Lehranstalt für

Forstwirtschaft) .................... S 1 2 - 1

Ü 3 3 - 3

Ernährung, Hauswirtschaft,

Textilverarbeitung (nur für

Absolventen der Höheren Lehranstalt

für Land- und Hauswirtschaft) ....... S 3 3 - 3

Ü 3 3 - 3

Technik der Land- und Forstwirtschaft

(nicht für Absolventen der Höheren

Lehranstalt für Land- und

Hauswirtschaft) ..................... S 1 1 - 1

Ü 1 1 - 1

Betriebswirtschaftslehre und

Rechnungswesen für Absolventen der

Höheren Lehranstalt für Land- und

Hauswirtschaft ...................... S - - - -

Ü 2 2 - 2

für die übrigen Studierenden ........ S 1 1 - 1

Ü 2 2 - 2

Allgemeinbildender Unterricht ......... S 1 1 - 1

Ü 2 2 - 2

Aus der Bildungs- und Lehraufgabe ergibt sich die Notwendigkeit, daß jeder Studierende im Verlauf des Lehrganges in jedem Gegenstandsbereich, für den er ausgebildet wird, mindestens eine Lehrübung durchführt. Themenstellung und Schwierigkeitsgrad der Themenstellung hängen vom Lehrplan und vom Stand des Unterrichtes in der betreffenden Klasse und von dem im jeweiligen Gegenstandsbereich der Methodik des Fachunterrichtes erreichten Stand ab.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

10.

Politische Bildung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll die gesellschaftspolitische Bedeutung der Bildung kennen. Er soll in seinem Unterricht das Unterrichtsprinzip der politischen Bildung berücksichtigen können und methodisch-didaktische Kompetenzen für den Unterrichtsgegenstand „Politische Bildung'' aufweisen.

Lehrstoff:

4.

Semester (2 Wochenstunden Seminar):

Familie, Gesellschaft, Arbeit, Verkehr, Umwelt, Gesundheit, Bildung, Medien, Sicherheit, Verteidigung, Außenpolitik; Recht und Verfassung. Anlässe zur politischen Bildung in den einzelnen Unterrichtsgegenständen der land- und forstwirtschaftlichen Schulen und in der Erziehung.

Didaktische Probleme der politischen Bildung:

Historische Wahrheit, Objektivität, Ausgewogenheit; Pluralismus der Ziele, Toleranz. Unüberprüfbarkeit der Zielerreichung. Vorbildfunktion des Lehrers, Vertrauen zwischen Lehrer und Schüler, Schulklima.

Methodik der politischen Bildung:

Schüleraktivierung in der Diskussion, Diskussionsdisziplin. Fallbeispiel, Rollenspiel, Analogien zum Schulleben. Funktion von Unterrichtsmitteln und Massenmedien, Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum kritischen Verständnis für Probleme des öffentlichen Lebens und für komplexe Zusammenhänge sowie die Aktualität. Dementsprechend kommt bei Divergenzen zwischen der Theorie und der politischen Wirklichkeit das größere Gewicht der letzteren zu.

Die im Unterricht erarbeiteten Grundsätze werden umso eher von den Studierenden angenommen werden, je stärker sie der Lehrer bzw. Lehrbeauftragte in seinem eigenen Unterricht anwendet.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

11.

Spracherziehung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll sich im Unterricht und in der Beratung verständlich und zweckorientiert ausdrücken können. Er soll die Bedeutung der Entwicklung, Pflege und Weitergabe von sprachlichem Verantwortungsbewußtsein für die Lehr- und Beratungstätigkeit ermessen.

Lehrstoff:

1.

Semester (1 Wochenstunde Vorlesung, 1 Wochenstunde Seminar):

Atemtechnik, Stimmführung, Artikulation. Verständlichkeit in

größeren Räumen.

Schriftlicher Ausdruck:

Bedeutung von Sprachlehre und Rechtschreibung. Stil.

2.

Semester (1 Wochenstunde Seminar):

Referat, Diskussion. Sachlicher Vortrag, Überzeugungsrede.

Schriftlicher Ausdruck:

Bericht, Vortragskonzept.

4.

Semester (1 Wochenstunde Seminar):

Unterrichtsvortrag, Schülergespräch, Beratungsgespräch.

Schriftlicher Ausdruck:

Vortragsskriptum. Gebrauch sprachlicher Nachschlagwerke.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Bedeutung für den Unterricht und für die Beratung. Um das inhaltliche Verständnis durch alle Studierenden zu gewährleisten, empfehlen sich vor allem Übungsthemen aus der Pädagogik, Psychologie und Soziologie.

Zweckmäßigerweise wird von den Vorkenntnissen und den in Zusammenarbeit mit den Lehrern des Pflichtgegenstandes „Methodik des Fachunterrichtes'' festgestellten Bedürfnissen der einzelnen Studierenden ausgegangen.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

12.

Bildnerische Erziehung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll die Bedeutung der bildenden Kunst für die Entwicklung junger Menschen ermessen. Er soll an der Betrachtung von Kunstwerken Freude empfinden.

Der Studierende soll die Wesenszüge der Stilepochen und charakteristische Werke der bildenden und der angewandten Kunst kennen.

Lehrstoff:

1.

Semester (1 Wochenstunde Seminar):

Einteilung, Begriffe.

Kunstgeschichte:

Altertum, Mittelalter, Renaissance.

2.

Semester (1 Wochenstunde Seminar):

Vom Barock bis zur Gegenwart.

Der Mensch in der Kunst:

Künstler, Kritiker und Publikum. Methodik der Kunstbetrachtung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Fähigkeit, Freude an Kunst zu wecken und zu fördern. Als wirksamstes Mittel hiezu erweist sich die Begegnung mit Kunstwerken, sowohl im Original anläßlich von Exkursionen und Lehrausgängen als auch in Form von Reproduktionen als Unterrichtsmittel.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

13.

Leibeserziehung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll seine Gesundheit und Leistungsfähigkeit durch sportliche Betätigung fördern. Er soll biomechanisch einwandfreie Haltungs- und Bewegungsformen erarbeiten können.

Der Studierende soll den Aufbau von Unterrichtsstunden in Leibesübungen, die Organisation und Durchführung sportlicher Veranstaltungen in der Schule und in der außerschulischen Jugendarbeit sowie die einschlägigen Vorschriften kennen. Er soll Erste Hilfe leisten können.

Der Studierende soll Freude an der Schönheit der Bewegung und am Bewegungserlebnis empfinden.

Lehrstoff:

1.

Semester (2 Wochenstunden Übung):

Elementarübungen:

Bewegungsgrundformen. Haltungs- und Bewegungsformung.

Bewegungsgestaltung:

Entwicklung der Bewegungsarten mit Handgeräten und ohne Handgeräte.

Gerätturnen:

Einfache Übungen.

2.

Semester (2 Wochenstunden Übung):

Spiele:

Einzel- und Mannschaftsspiele.

Leichtathletik:

Laufen, Springen, Stoßen, Werfen.

Schwimmen:

Schwimmarten; Rettungsschwimmen.

Skilauf:

Grundschule, Fortgeschrittenenstufe.

4 Semester (2 Wochenstunden Übung):

Methodik der Leibesübungen:

Begriffe (Leibeserziehung, Leibesübungen, Turnen, Sport, Gymnastik), Ziele. Methodische Grundsätze (Ordnungsrahmen, Lehrton, Bewegungsformen, Bewegungsaufgabe, Übungsabsicht). Stundenbild (Systeme, Entwicklung von Übungen und Übungsreihen). Jahresplan (Notwendigkeit, Ausarbeitung eines praktischen Beispiels). Auswahl und Pflege von Geräten. Einrichtung von Turnräumen und Turnstätten. Organisation von sportlichen Veranstaltungen. Abnahme des österreichischen Sport- und Turnabzeichens. Sportdidaktische Literatur.

Sportmedizin und Hygiene:

Physiologie der Sportausübung. Körperpflege des Sportlers. Verhütung von Unfällen. Erste Hilfe.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Unterricht der Leibesübungen und bei der außerschulischen Jugendarbeit im ländlichen Raum.

Besondere Bedeutung kommt bei allen Übungen der selbständigen Arbeit der Studierenden (Gruppen- und Riegenturnen), vor allem aber ihrer Anleitung zur Sicherung und zum Hilfegeben zu. Nach der Einführung in die Methodik der Leibesübungen bewährt sich vor allem die selbständige Leitung einzelner Stundenteile sowie der Abendgestaltung in Skikursen durch die Studierenden, ergänzt durch theoretische Unterweisungen, Vorübungen und Nachbesprechungen.

Die Teilnahme an Sportveranstaltungen als Wettkämpfer oder Schiedsrichter ist zweckmäßiger Ausgangspunkt für das Erlernen der Organisation solcher Veranstaltungen.

An Schulveranstaltungen empfehlen sich Ganztagswanderungen mit mehrstündiger Gehleistung und eine Exkursion in eine Bundesanstalt für Leibeserziehung.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

14.

Internatspädagogik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Absolvent soll Jugendliche in Internaten führen und beraten können. Er soll die in der Internatspraxis auftretenden Probleme bewältigen können.

Lehrstoff:

1.

Semester (1 Wochenstunde Seminar):

Internate (Arten, Ziele). Personelle, materielle und organisatorisch-administrative Bedingungen der Internatserziehung. Internatserzieher (Persönlichkeit, Aufgabe, Verhalten).

Sozialbeziehungen:

Kontakte zu Schule und Erziehungsberechtigten. Heimgemeinschaft, Heimordnung. Einbindung in das soziale Umfeld (Dorfgemeinschaft, Jugendgruppen).

2.

Semester (1 Wochenstunde Seminar):

Soziales Lernen im Internat, gruppendynamische Faktoren. Lernerziehung und Lernbetreuung. Hilfen zur Bewältigung von Lernschwierigkeiten.

Freizeitbetreuung und Persönlichkeitsentwicklung:

Anregung und Anleitung zur Planung, Durchführung und Auswertung von Internatsaktivitäten (Sport, Musik, bildnerisches Gestalten, Literatur, Medien, Spiel). Ethische und ästhetische Werterziehung.

4.

Semester (1 Wochenstunde Seminar):

Schulmedizinische Betreuung und schulpsychologische Beratung. Sexualerziehung. Gefahren für die Gesundheit (Infektionskrankheiten, falsche Ernährung, Haltungsschäden; Mißbrauch von Genuß- und Arzneimitteln und Drogen). Krankheitsvorbeugung und Unfallverhütung; richtiges Verhalten bei Erkrankungen und Unfällen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zur Bewältigung von Erziehungsaufgaben, insbesondere an land- und forstwirtschaftlichen Internaten, und die Aktivität.

Die Bildungs- und Lehraufgabe wird umso besser erreicht werden können, je konkreter die Lehrinhalte sind; daher empfiehlt sich das Ausgehen von Fallbeispielen, auch aus Erfahrungen der Studierenden.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

15.

Außerschulische Jugenderziehung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll Jugendliche in Vereinen und formlosen Gruppen führen und beraten können. Er soll Lösungsmöglichkeiten für die in der Praxis der außerschulischen Jugendarbeit auftretenden Probleme kennen.

Lehrstoff:

1.

Semester (1 Wochenstunde Seminar):

Wesen, Aufgaben, Formen.

Organisation der Jugendarbeit:

Gemeinschaften und Einrichtungen, Träger, gesetzliche und

administrative Rahmenbedingungen.

Landjugendarbeit:

Landjugend-Organisationen der Landwirtschaftskammern und der Arbeitsgemeinschaft für Landjugendfragen. Landjugendreferenten in Behörden und Interessensvertretungen.

2.

Semester (1 Wochenstunde Seminar):

Inhalte, Methoden. Arbeits- und Hilfsmittel.

Außenkontakte in der außerschulischen Landjugendarbeit:

Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Beratungswesen. Internationale Kontakte.

4.

Semester (1 Wochenstunde Seminar):

Gruppenpädagogik, Arbeits- und Führungsstile, Leiterverhalten,

Meinungsbildung in Gruppen. Spielpädagogik.

Leseerziehung:

Jugendliteratur, Jugendzeitschriften.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Anwendbarkeit in der außerschulischen Landjugenderziehung und die Aktualität.

Die Bildungs- und Lehraufgabe wird umso besser erreicht werden können, je konkreter die Lehrinhalte sind.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

16.

Beratungslehre und Erwachsenenbildung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll den land- und forstwirtschaftlichen Beratungsdienst einschließlich der beruflichen Erwachsenenbildung ausüben und die dabei auftretenden Probleme bewältigen können.

Lehrstoff:

1.

Semester (2 Wochenstunden Vorlesung, 2 Wochenstunden Seminar):

Abgrenzung, Aufgaben, Organisation in Österreich und im

internationalen Vergleich.

Vorgang der Beratung:

Beratungspartner, Verhalten und Verhaltensänderung, Beratungsleistungen, Phasen des Beratungsvorganges. Individuelle, regionale und nationale Einflußfaktoren; ökologische, ökonomische, sozioökonomische und technische Beratungsinhalte.

Berufliche Erwachsenenbildung:

Träger und Formen, Ziele, Zielgruppen.

2.

Semester (2 Wochenstunden Vorlesung, 3 Wochenstunden Übungen):

Mitteilungsformen, Sozialformen, Wirkung und Wirkungsgrad,

Techniken. Beratungs- und Arbeitsmittel.

Gruppenberatung:

Problemlösungs- und Entscheidungsprozesse, soziale Prozesse (Kommunikation, Funktionen in der Gruppe). Ablaufpläne.

Einzelberatung:

Einsatzbereiche. Gesprächsmodelle und Gesprächstechniken.

Berufliche Erwachsenenbildung:

Veranstaltungs- und Arbeitsformen. Planung, Organisation und Evaluierung von Veranstaltungen.

4.

Semester (2 Wochenstunden Vorlesung, 3 Wochenstunden Seminar):

Situationsanalyse, Zielplanung, Problemanalyse,

Entscheidungsfindung.

Projektgruppen:

Ziele, Einsatzmöglichkeiten, Bildung und Steuerung von

Projektgruppen.

Beratungsprogramme:

Ermittlung von Schwerpunkten, Anregung zur Innovation, Planung und Koordination der Beratungsleistungen, Koordination mit anderen

Institutionen, Evaluierung.

Beraterpersönlichkeit:

Arbeitsplanung; persönliche Arbeitstechniken; Hilfsmittel.

Beraterfortbildung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Anwendbarkeit in der land- und forstwirtschaftlichen Beratung einschließlich der landwirtschaftlichen Haushaltsberatung und der beruflichen Erwachsenenbildung sowie die Aktualität. Zweckmäßigerweise wird von Fallstudien und anderen praktischen Aufgaben ausgegangen, von denen dann die methodischen Erkenntnisse abgeleitet werden.

Exkursionen und Lehrausgänge zu Beratungseinrichtungen und zu Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie der Kontakt zwischen dem Lehrer und den land- und forstwirtschaftlichen Beratern erhöhen den Praxisbezug.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

17.

Landwirtschaftliches Organisations- und Förderungswesen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Absolvent soll die öffentlich-rechtlichen Organisationsstrukturen der österreichischen Land- und Forstwirtschaft und die für die Land- und Forstwirtschaft vorgesehene Förderung kennen.

Lehrstoff:

2.

Semester (1 Wochenstunde Vorlesung):

Arten, Modelle, Organisationsrecht.

Land- und forstwirtschaftliche Organisation:

Bundes- und Landesverwaltung, gesetzliche und freiwillige Berufsvertretungen; Milch- und Getreidewirtschaftsfonds, Vieh- und Fleischkommission; Marketingorganisationen.

4.

Semester (1 Wochenstunde Vorlesung):

Organisationen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungsorganisation auf Vereinsbasis; Organisationen des bäuerlichen Fremdenverkehrs; landwirtschaftliche Genossenschaften. Sozialversicherung der Bauern. Internationale landwirtschaftliche Organisationen.

Land- und forstwirtschaftliche Förderung:

Gesetzliche Grundlagen, Ziele, Grundsätze, Zuständigkeit. Förderungsarten, Förderungsmaßnahmen und Förderungsrichtlinien des Bundes, der Länder und der Berufsvertretungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Bedeutung für die land- und forstwirtschaftliche Beratung, für die Förderungspraxis sowie für die Aus- und Weiterbildung.

Organigramme veranschaulichen den Unterricht; Exkursionen und Lehrausgänge sowie die Verwendung praxisüblicher Formulare erhöhen den Praxisbezug.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

18.

Unterrichtstechnologie und Mediendidaktik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Absolvent soll die Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und der Beratung sowie der Sicherung des Unterrichtsertrages dienen, gründlich kennen. Er soll diese Hilfsmittel auswählen, beschaffen, zweckmäßig einsetzen und die gebräuchlichen Geräte bedienen und warten können.

Der Absolvent soll einfache Lehrbehelfe herstellen können.

Der Absolvent soll das Unterrichtsprinzip der Medienerziehung umsetzen können.

Lehrstoff:

1.

Semester (2 Wochenstunden Vorlesung, 3 Wochenstunden Übung):

Technische, teilnehmerbezogene, inhaltsbezogene und ökonomische

Aspekte. Demonstration am natürlichen Objekt.

Visuelle Hilfsmittel:

Natürliches Objekt, Modell. Schreib-, Zeichen- und Vervielfältigungsgeräte; Schrift, Planzeichnen (Bauaufnahme, Normalrisse, Strichskizze, Reinzeichnung). Schultafel (Tafelschreiben, Tafelzeichnen, Tafelbild), Hilfsmittel für Moderationstechniken; Fotokamera, Overheadprojektor, Episkop, Diaprojektor.

Auditive Hilfsmittel:

Tonbandgerät, Kassettenrecorder, Sprachlaboratorium;

Plattenspieler, CD-Recorder; Rundfunkempfänger.

Auswahl der Unterrichtsmittel:

Kriterien für Hardware und Software.

Medienerziehung:

Einfluß der Medien auf die Gestaltung von Unterricht und Beratung auf Lehrer- und Schülerverhalten. Möglichkeiten der Medienerziehung in den einzelnen Unterrichtsgegenständen.

2.

Semester (2 Wochenstunden Übung):

Filmprojektor, Ton-Dia-Gerät; Fernsehempfänger, Videorecorder, Videokamera. Medienverbundprogramme. Elektronische Datenverarbeitungsanlagen als Unterrichtsmittel. Herstellen von Lehrbehelfen (Konzeption, Gestaltung, Technik).

Betrieb:

Aufgaben des Verwalters der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe.

Softwarebeschaffung. Wartung, kleine Reparaturen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Unterricht und in der Beratung. Wegen der Vorbildwirkung ist der zweckmäßige Einsatz der Unterrichtsmittel in diesem Pflichtgegenstand von besonderer Bedeutung.

Exkursionen und Lehrausgänge zu öffentlichen und privaten Mediatheken erhöhen den Praxisbezug des Unterrichtes.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

19.

Elektronische Datenverarbeitung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll einfache, von anderen verfaßte und dokumentierte Programme anwenden können. Er soll zur Unterstützung seiner Unterrichts- und Beratungstätigkeit Standardsoftware verwenden und dazu Handbücher der Hardware- und Softwarehersteller benützen können.

Der Studierende soll selbst erstellte, in einer problemorientierten Programmiersprache abgefaßte Programme dokumentieren können und mit einfachen Verfahren der Ergebnissicherung vertraut sein.

Lehrstoff:

4.

Semester (2 Wochenstunden Übung):

Aufgabenstellungen aus dem fachtheoretischen, fachpraktischen und betriebswirtschaftlichen Unterricht. Dokumentation. Ergebnissicherung (Fehlerquellen, Kontrolle).

Betriebssysteme und Anwendersoftware:

Betriebssystemunterprogramme, Dienstprogramme, Fremdprogramme (Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Graphik, Dateiverwaltung), Benutzerhandbücher.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Unterricht und in der Beratung; dementsprechend werden daher die Übungsaufgaben zu wählen sein.

Der Unterricht baut auf Vorkenntnissen der Studierenden im Programmieren auf. Die Gedächtnisbelastung der Studierenden wird minimiert und die Motivation erhöht, wenn schon auf kurze theoretische Abschnitte Perioden der eigenständigen Arbeit folgen.

Gruppenarbeit ermöglicht die Durchführung kleiner Projekte. Exkursionen und Lehrausgänge erhöhen den Praxisbezug.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

B. PFLICHTPRAKTIKA

20.

Schul- und Internatspraktikum

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll die im Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellung auf die Praxis des Unterrichtes und der Erziehung an land- und forstwirtschaftlichen Schulen und Internaten anwenden können.

Inhalt

2.

Semester (2 Wochen) und

3.

Semester (mindestens 6 Wochen):

Didaktische Grundsätze:

Der erste Kontakt des Studierenden mit der Berufswirklichkeit bedarf sorgfältiger Vor- und Nachbereitung durch die land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie. Dies erfordert enge Kontakte mit den Besuchsschulen.

Am Ende des zweiten Abschnittes des Schul- und Internatspraktikums wird von jedem Studierenden die Abfassung eines im Sinne des obenstehenden Abschnittes „Inhalte'' gegliederten Praktikumsberichtes verlangt. Der Auswertung dieses Berichtes in den pädagogischen Unterrichtsgegenständen kommt größere Bedeutung zu.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

21.

Beratungspraktikum

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll die im Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen auf die Praxis der land- und forstwirtschaftlichen Beratung einschließlich der beruflichen Erwachsenenbildung und der Landjugendarbeit anwenden können.

Inhalt

2.

Semester (2 Wochen) und

3.

Semester (mindestens 6 Wochen):

Didaktische Grundsätze:

Der erste Kontakt des Studierenden mit der Berufswirklichkeit bedarf sorgfältiger Vor- und Nachbereitung durch die land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie. Dies erfordert enge Kontakte mit den Beratungseinrichtungen und Erwachsenenbildungsinstitutionen.

Am Ende des zweiten Abschnittes des Beratungspraktikums wird von jedem Studierenden die Abfassung eines im Sinne des obenstehenden Abschnittes „Inhalte'' gegliederten Praktikumsberichtes verlangt. Der Auswertung dieses Berichtes in den Pflichtgegenständen „Außerschulische Jugenderziehung'' und „Beratungslehre und Erwachsenenbildung'' kommt größte Bedeutung zu.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

C. FREIGEGENSTÄNDE

Englisch

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll in englischer Sprache an Gesprächen über einfache pädagogische Themen teilnehmen, über seine beruflichen Tätigkeiten berichten und einfache einschlägige Vorträge und Texte verstehen können.

Lehrstoff:

1.

Semester (2 Wochenstunden Seminar):

Unterrichts- und Erziehungsfragen. Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen.

2.

Semester (2 Wochenstunden Seminar):

Land- und forstwirtschaftliche Beratung. Erwachsenenbildung, Jugendarbeit.

4.

Semester (2 Wochenstunden Seminar):

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Anwendbarkeit im Beruf, insbesondere bei fachlichen Kontakten mit Ausländern, und der Beitrag zur Weiterbildung in den Humanwissenschaften und in berufsbezogenen Bereichen.

Zur Förderung der Sprechfertigkeit und zur Erweiterung des Fachwortschatzes eignen sich besonders Fachzeitschriften, Prospekte und Broschüren, zur Verbesserung des Hörverstehens der Einsatz von Native Speakers und von Tonträgern.

Wegen der Vorbildwirkung für den späteren Unterricht der Studierenden empfehlen sich die Anwendung kommunikativer Methoden und Kontakte mit dem für Englisch zuständigen Lehrer des Pflichtgegenstandes „Methodik des Fachunterrichtes''.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

Werkerziehung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll die Bedeutung der Werkerziehung für die Persönlichkeitsbildung kennen. Er soll den Unterricht in Werkerziehung an land- und forstwirtschaftlichen Schulen ausüben können.

Lehrstoff:

1.

Semester (1 Wochenstunde Übung):

Förderung des technisch-funktionalen Denkens; Bedeutung für die Selbstsicherheit; Nützlichkeit im Alltag und im Kunstgewerbe (Industrie, Design, Styling, Produktanalyse).

Inhalte der Werkerziehung:

Werkstoffe, Techniken, Produkte.

2.

Semester (1 Wochenstunde Übung):

Bestimmung des Schwierigkeitsgrades der Übungen, Berücksichtigung von Anlässen, örtlichen Gegebenheiten und Schülerwünschen.

Methoden der Werkerziehung:

Förderung besonders begabter, leistungsschwacher und behinderter Schüler.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Vielseitigkeit und Flexibilität der Studierenden in ihrem späteren Unterricht.

Besonders bewährt sich die Planung und Besprechung von Unterrichtsabschnitten und Unterrichtseinheiten.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

Aktuelle Fachgebiete

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll Kenntnisse und Fertigkeiten auf bestimmten, nach Erlassung dieses Lehrplanes für die Berufsausübung im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Lehr-, Förderungs- und Beratungsdienstes aktuell gewordenen Fachgebieten aufweisen.

Lehrstoff und didaktische Grundsätze:

1., 2. und 3. Semester (je 2 Wochenstunden):

Die jeweils konkrete Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze sind in allen Fällen vor Einführung dieses Freigegenstandes dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport zur Genehmigung und zur Festlegung der Lehrveranstaltungsart vorzulegen.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Publizistik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll den Stellenwert der Kommunikationswissenschaft sowie der allgemeinen und der land- und forstwirtschaftlichen Publizistik sowie die auf diesen Gebieten bedeutsamen österreichischen Printmedien kennen.

Der Studierende soll sich des Objektivitätsproblems in der Publizistik sowie der Möglichkeiten, Grenzen und Gefahren der Massenmedien bewußt sein.

Lehrstoff:

1.

Semester (1 Wochenstunde Seminar):

Publizistik, Kommunikationswissenschaft. Medienbegriff. Funktionen des land- und forstwirtschaftlichen Nachrichten- und Pressewesens in Österreich. Jugendschrifttum in Österreich. Rezipiertenforschung, Rückkopplung.

Manuskripterstellung:

Berücksichtigung der für die Veröffentlichung vorgesehenen Publikation, der Veröffentlichungsabsicht, der intendierten Form (Bildauswahl, Bildtexte) und der Zielgruppe. Disposition, Gliederung, Satzbau, Wortwahl, äußere Form. Vorlagetermin, Honorar, geistiges Eigentum.

2.

Semester (1 Wochenstunde Seminar):

Anpassung an audiovisuelle Medien (Hörfunk-, Fernsehvortrag).

Verhalten bei der Aufnahme.

Massenmedien:

Funktionen; Möglichkeiten, Grenzen, Gefahren.

Medienrecht:

Bestimmungen für nichtperiodische und periodische Druckwerke, für

Hörfunk- und Fernsehsendungen. Urheberrecht.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Relevanz für spätere Publikationen des Studierenden, insbesondere im land- und forstwirtschaftlichen Bereich. Daher kommt den ländlichen Raum betreffenden Inhalten besonderes Gewicht zu.

Die Verwendung von Originalpublikationen, zB für Quellenstudien und für Untersuchungen der Proportion von Schlagzeile, Bild und Text, erhöht die Anschaulichkeit. Bei der Behandlung der Presseorgane empfiehlt sich die Verwendung des „Handbuchs der Presse''.

Manuskriptentwürfe werden zweckmäßigerweise von den einzelnen Studierenden erstellt und in Gruppenarbeit diskutiert.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

Selbsterfahrung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll seine Persönlichkeit reflektieren können und Verfahren der bewußten Selbststeuerung der Persönlichkeit kennen.

Lehrstoff:

1.

Semester (2 Wochenstunden Übung):

2.

Semester (2 Wochenstunden Übung):

Möglichkeiten der Persönlichkeitsentwicklung. Weiterentwicklung der Kommunikations-, Kooperations- und Konfliktlösungsfähigkeit; Bewältigung emotionaler Belastungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Festigung der Persönlichkeit der Studierenden; daher tritt die psychologische Theorie gegenüber den praktischen Anwendungen in den Hintergrund.

Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert das Ausgehen von den individuellen Erfahrungen der Studierenden und Rücksichtnahme auf ihre emotionale Befindlichkeit.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

Instrumentalmusik (Klavier, Gitarre, Blockflöte)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll Solosänger und Chöre instrumental begleiten und mit anderen Instrumenten zusammenspielen können.

Lehrstoff:

1.

Semester (1 Wochenstunde Übung):

2.

Semester (1 Wochenstunde Übung):

4.

Semester (1 Wochenstunde Übung):

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Freizeitgestaltung im Internat und in der außerschulischen Jugenderziehung. Zweckmäßigerweise wird von Vorkenntnissen der Studierenden ausgegangen.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

Chorgesang

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll in Chören bei der Gestaltung von Werken mittlerer Schwierigkeit mitwirken können. Er soll Freude am gemeinsamen Musizieren und an der Erarbeitung neuer Chorwerke empfinden.

Lehrstoff:

1.

Semester (1 Wochenstunde Übung):

Mehrstimmige Volkslieder.

Aufführungspraxis:

Zusammenwirken von vokalen und instrumentalen Gruppen.

2.

Semester (1 Wochenstunde Übung):

Homophone Chorsätze.

Aufführungspraxis:

Einstudieren von Chorsätzen.

4.

Semester (1 Wochenstunde Übung):

Polyphone Chorsätze.

Aufführungspraxis:

Chorleitung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zur Freude am vokalen Musizieren und die Vielseitigkeit; daher erscheint die Beteiligung der Studierenden bei der Werkauswahl besonders wichtig.

Zweckmäßigerweise wird von Vorkenntnissen der Studierenden - einschließlich bereits bekannter Lieder - ausgegangen; bei festgestellten Mängeln empfehlen sich Übungen zur Gehör- und Stimmbildung.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

Berufspädagogische Tatsachenforschung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll berufspädagogische Tatsachenforschung in Einzel- und Gruppenarbeit planen, durchführen und auswerten können. Er soll an selbständiger wissenschaftlicher Arbeit Freude empfinden.

Lehrstoff:

1.

Semester (2 Wochenstunden Übung):

Aufgaben, Auftraggeber, Themen, Methoden.

Forschungspraxis:

Auswertung von Statistiken.

2.

Semester (2 Wochenstunden Übung):

Planung, Formen der Durchführung.

Forschungspraxis:

Feldforschung.

4.

Semester (2 Wochenstunden Übung):

Auswertung.

Forschungspraxis:

Integration von Literaturarbeit und Feldforschung in Projekten.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zur Förderung der Freude an selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und die Vielseitigkeit.

Zur Ermöglichung von Feldforschungen werden zweckmäßigerweise Kontakte zu Besuchsschulen, Beratungsinstitutionen und Behörden gepflegt.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

Leibesübungen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll sich gymnastisch, turnerisch, sportlich und/oder im Spiel körperlich betätigen.

Der Studierende soll die Häufigkeit und Intensität der für ihn individuell erforderlichen körperlichen Betätigung, welche zur Wahrung seiner Gesundheit, zum Erwerb optimaler Leistungsfähigkeit und zur Erreichung geistig-körperlichen Wohlbefindens notwendig ist, bestimmen. Er soll Sportarten nach den Kriterien der Übereinstimmung mit persönlichen Anlagen und Bedürfnissen sowie der Verfügbarkeit auf Eignung für seine körperliche Betätigung prüfen.

Der Studierende soll Bewegungsabläufe und spieltaktisches Verhalten analysieren können. Er soll die ihm mögliche sportliche Leistung erbringen und sich sportlich verhalten.

Lehrstoff:

1., 2. und 4. Semester (je 2 Wochenstunden):

Gymnastik, Turnen, Individual- und Mannschaftssport; Spiele und Tänze.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die örtlichen Gegebenheiten sowie die Anlagen und Interessen der Studierenden.

Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert die Arbeit in Neigungs- bzw. Leistungsgruppen und die Beratung durch den Lehrer über medizinisch-sportliche Fragen der Gesundheitserhaltung und der körperlichen Leistung.

Bewegungs- und Spieltaktikanalysen tragen nicht nur zur Erreichung der optimalen Leistung des Studierenden im Individual- und Gruppensport bei, sondern fördern auch die allgemeine Analysefähigkeit sowie die Persönlichkeitsbildung.

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)

Anlage 2


LEHRPLAN DES EINSEMESTRIGEN LEHRGANGES AN LAND- UND

FORSTWIRTSCHAFTLICHEN BERUFSPÄDAGOGISCHEN AKADEMIEN

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der einsemestrige Lehrgang an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien hat gemäß den §§ 21 und 22 sowie § 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der jeweils geltenden Fassung die Aufgabe,

a)

Absolventen der Universität für Bodenkultur zu Lehrern für land- und forstwirtschaftliche Schulen heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Lehr- und Erziehungsaufgabe im land- und forstwirtschaftlichen Bereich zu erfüllen, und

b)

die Absolventen zu befähigen, im land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst zu wirken.

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)

II. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Die Integration von Theorie und Praxis sowie von Unterrichten und Erziehen im beruflichen Handeln des Absolventen erfordert die ständige wechselseitige Durchdringung dieser Komponenten im Lehrgang.

Der Ertrag des Lehrganges wird umso besser sein, je sorgfältiger die Eingangsvoraussetzungen sowie die Bedürfnisse und Wahlmöglichkeiten der Studierenden berücksichtigt werden. Die im Lehrgang verwendeten Methoden, Unterrichtsmittel, Exkursionen und Schulbesuche bedürfen wegen ihrer Vorbildwirkung besonders sorgfältiger Auswahl.

Die Förderung der Studierenden bei ihrem vertieften Selbststudium und die Berücksichtigung dabei erzielter Ergebnisse sind sowohl wegen des begrenzten Stundenausmaßes des Lehrganges als auch für die Befähigung und Bereitschaft zur späteren Fortbildung wichtig.

Fächerübergreifende Bildungsangebote sowie die Durchdringung von Theorie und Praxis lassen sich besser erreichen, wenn zwischen den am Lehrgang Beteiligten Gespräche stattfinden. Das von den Lehrern und Lehrbeauftragten praktizierte partnerschaftliche Verhalten hat Vorbildfunktion für das Verhalten der Studierenden in der Schule.

Den Studierenden können Aufträge zu externer Arbeit (zB Literaturstudium, Projektarbeit, Beobachtungen, Erhebungen) in dem zur Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe eines Pflichtgegenstandes unbedingt erforderlichen Ausmaß erteilt werden.

Zur Konzentration des Unterrichtes können einzelne einander ergänzende Unterrichtsgegenstände in Form eines zusammenfassenden, fächerübergreifenden Unterrichtes dargeboten werden.

Verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes können durch mehrere Lehrer bzw. Lehrbeauftragte entsprechend Vorbildung und Fachwissen unterrichtet werden, ohne daß mehrere Lehrer gleichzeitig unterrichten.

Das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß kann ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde 19 Unterrichtsstunden entspricht.

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)

III. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

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```

Pflichtgegenstände Wochenstunden

(V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung)

```

```

```

1.

Religionspädagogik .......................... V 1

```

S 1

```

2.

Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft ..... V 2

```

S 3

```

3.

Pädagogische Psychologie und pädagogische

```

Soziologie .................................. V 2

S 1

```

4.

Schulrecht .................................. V 1

```

S 1

```

5.

Methodik des Fachunterrichtes *1) ............ S 2

```

Ü 6

```

6.

Politische Bildung .......................... S 1

```

```

7.

Leibeserziehung ............................. Ü 1

```

```

8.

Internatspädagogik .......................... S 1

```

```

9.

Außerschulische Jugenderziehung ............. S 1

```

```

10.

Beratungslehre und Erwachsenenbildung ....... V 2

```

S 4

```

11.

Landwirtschaftliches Organisations- und

```

Förderungswesen ............................. V 1

```

12.

Unterrichtstechnologie und Mediendidaktik ... Ü 3

```

```

```

Summe 34

Pflichtpraktika

```

13.

Schul- und Internatspraktikum:

```

1 Woche im Semester

```

14.

Beratungspraktikum:

```

1 Woche im Semester

Freigegenstände

Volkskunde und Agrarsoziologie .................. V 1

S 1

Aktuelle Fachgebiete ........................ V/S/Ü 2

Unverbindliche Übungen

Spracherziehung ................................. S 1

Englisch ........................................ S 2

Publizistik ..................................... S 2

Selbsterfahrung ................................. Ü 2

Chorgesang ...................................... Ü 2

Berufspädagogische Tatsachenforschung ........... Ü 2

Leibesübungen ................................... Ü 2

```

```

*1) Einschließlich angewandter elektronischer Datenverarbeitung.

Anlage 2

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

a)

Katholische Religionspädagogik

Anlage 2

b)

Evangelische Religionspädagogik

Anlage 2

c)

Altkatholische Religionspädagogik

Für die Lehrgänge gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, sind die Lehrpläne für den altkatholischen Religionsunterricht an Pädagogischen Akademien (§§ 118 bis 124 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) in sinnvoller Weise anzuwenden.

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

LEHRSTOFF, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2.

Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll sich der an Lehrer gestellten Forderungen bewußt sein und seine persönlichen Stärken und Schwächen kennen. Er soll zur Verbesserung seiner Fähigkeiten bereit sein und hiefür geeignete Methoden kennen.

Der Studierende soll die Ziele, Einflußfaktoren und Methoden der Erziehung von Schülern, insbesondere von Schülern land- und forstwirtschaftlicher Schulen, kennen. Er soll häufig auftretende Probleme der Erziehungspraxis kennen und Schüler in typischen Problemsituationen beraten können. Er soll mit Erziehungsberechtigten zusammenarbeiten können.

Der Studierende soll die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichtes, insbesondere an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, beherrschen und die fachübergreifenden Aspekte der Unterrichtstätigkeit kennen.

Der Studierende soll die Probleme der Unterrichtspraxis kennen und aus Lösungsmöglichkeiten sachgerecht auswählen können. Er soll Schüler in Problemsituationen beraten und zur Zusammenarbeit in Erziehungsfragen befähigt sein.

Lehrstoff (2 Wochenstunden Vorlesung, 3 Wochenstunden Seminar):

Erziehungsziele:

Erziehungsaufträge; in Rechtsvorschriften enthaltene pädagogische

Umsetzung.

Erziehungsfaktoren:

Entwicklungssituationen des Jugendlichen, Motivation.

Außerschulische Erziehungseinflüsse.

Erziehungsmethoden:

Führungsstile, Autorität, Lenkungsverhalten, Ordnung, Disziplin und Gehorsam. Schülermitbestimmung. Maßnahmen zur Schaffung eines förderlichen Schulklimas. Betreuungsformen. Erziehungsmittel; Technik des Erziehungsgesprächs. Erziehungsschwierigkeiten. Erzieherische Aspekte der Unterrichtsprinzipien, der Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen. Entwickeln eines eigenständigen Repertoires von Handlungsmöglichkeiten. Konflikte (Arten, Bewältigung).

Einzelfallhilfe und Beratung:

Fertigkeiten und Einstellungen des Beraters. Schüler- und Elternberatung. Unterstützende Einrichtungen (Bildungsberatung, schulärztlicher und schulpsychologischer Dienst).

Fachübergreifende Fähigkeiten:

Kooperation, Kritikannahme und Selbstkritik, Menschenführung,

Organisation. Fortbildung.

Stellenwert des Unterrichtes:

Unterrichtswissenschaftliche Erklärungsansätze; Allgemeinbildung; Berufsbildung; gesellschaftliche Bedingungen und Ziele.

Unterrichtsplanung:

Lehrplan und Curriculum, Lehrstoffverteilung, Unterrichtsvorbereitung, Modelle der Unterrichtsplanung. Der Lehrplan als Planungsgrundlage und Planungshilfe (Struktur, Komponenten, Inhalte). Interpretieren, Strukturieren, Gewichten, Auswählen. Querverbindungen, Unterrichtsprinzipien. Sachanalyse (Modelle, Beispiele). Lernvoraussetzungsanalyse. Unterrichtsmethoden (Sozialformen; fächerübergreifender Unterricht, projektorientierter Unterricht, Projektunterricht). Unterrichtsmittel. Unterrichtsmodelle (lernzielorientierter, problemorientierter, schülerzentrierter, projektorientierter, fachübergreifender Unterricht, Blockunterricht; Rechtfertigung, Durchführung, pädagogische Probleme). Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen und Pflichtpraktika. Sicherung des Lernertrages.

Unterrichtsevaluation:

Unterrichtsbeobachtung, Unterrichtsanalyse.

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung:

Pädagogische und rechtliche Aspekte; Reformansätze. Validität und Objektivität; Auswahl der Formen und Verteilung der Leistungsbeurteilung über den Beurteilungszeitraum. Folgen für das weitere Lehren und Lernen. Beurteilung über eine Schulstufe. Reifeprüfungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind:

Die Bildungs- und Lehraufgabe wird umso besser erreicht werden können, je konkreter die Lehrinhalte sind; daher empfiehlt sich das Ausgehen von Fallbeispielen, auch aus Erfahrungen der Studierenden, und die Anleitung der Studierenden zu Beobachtung und Bewertung einschließlich Selbstbeobachtung und Selbstbewertung.

Das Anbieten, Erproben und Reflektieren verschiedener Modelle der Unterrichtsplanung trägt zur Entwicklung eigenständigen Planungsverhaltens bei.

In den Themenbereichen „Unterrichtsdurchführung'' und „Unterrichtsauswertung'' sind Videoaufzeichnungen besonders ertragreich.

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)

3.

Pädagogische Psychologie und pädagogische Soziologie

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll psychologisches und soziologisches Wissen zur Bewältigung häufiger pädagogischer Probleme anwenden können.

Lehrstoff (2 Wochenstunden Vorlesung, 1 Wochenstunde Seminar):

Stellenwert der pädagogischen Psychologie und der pädagogischen

Soziologie:

Aufgabenstellung, Methoden, Anwendungsbereiche. Elemente der Soziologie (Individuum, Gruppe, Institution, Gesellschaft).

Entwicklungspsychologie:

Anlage-, Umwelt- und Altersfaktoren.

Psychologische Einlußfaktoren:

Lernpsychologie, Neuropsychologie, Tiefenpsychologie.

Anwendungen auf Unterricht und Erziehung:

Sozialpsychologie, differentielle Psychologie,

Kommunikationspsychologie.

Soziologie des Bildungswesens:

Funktion der Schule (Qualifikation, Selektion, Integration).

Gruppenprozesse in der Schule, in der Jugendarbeit und in der land- und forstwirtschaftlichen Beratung.

Sozialisation:

Möglichkeiten des Erlernens sozialer Verhaltensweisen in Schule, Internat und Jugendgruppe. Aktuelle soziologische Probleme Jugendlicher in Schule und Gesellschaft.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Unterrichts-, Erziehungs- und Beratungsprobleme. Daher erscheint das Ausgehen von Fallbeispielen besonders zweckmäßig.

Die verschiedenen Lösungsansätze zu gegebenen Problemen werden am besten in Diskussionen und Rollenbeispielen erarbeitet.

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)

4.

Schulrecht

Lehrstoff (1 Wochenstunde Vorlesung, 1 Wochenstunde Seminar):

Im übrigen siehe Anlage 1.

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)

5.

Methodik des Fachunterrichtes

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll den theoretischen land- und forstwirtschaftlichen Unterricht an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einschließlich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung nach verschiedenen Unterrichtskonzepten zweckmäßig planen, durchführen und auswerten können.

Der Studierende soll zur fachbezogenen Weiterbildung fähig und bereit sein.

Lehrstoff (2 Wochenstunden Seminar, 6 Wochenstunden Übung):

Unterrichtsplanung:

Lehrplan, Lehrziele, Unterrichtsmittel. Planung von Unterrichtsabschnitten (Lehrstoffauswahl, Lehrstoffstrukturierung, methodische Gestaltung).

Unterrichtsdurchführung und Unterrichtsauswertung:

Erprobung und Anwendung von fachbezogenen Unterrichtsabschnitten und Unterrichtseinheiten. Anwendung fachorientierter EDV-Software. Auswertung der Schulpraktikumsberichte.

Fachbezogene Aspekte der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung:

Wahl der Form, Bestimmungen des qualitativen und quantitativen

Schwierigkeitsgrades, Durchführung, Auswertung.

Persönliche Weiterbildung:

Literatur, Institutionen.

Didaktische Grundsätze:

Die Aufteilung des Lehrstoffes auf die Gegenstandsbereiche der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen erfolgt nach folgendem Schema:

```

```

Gegenstandsbereich Wochenstunden

Seminar Übung

```

```

Land- und Forstwirtschaft oder Ernährung und

Hauswirtschaft ................................. 1 3,5

Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen .... 1 2,5

```

```

2 6,0

Im übrigen siehe Anlage 1.

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)

6.

Politische Bildung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll in seinem Unterricht das Unterrichtsprinzip der politischen Bildung berücksichtigen können.

Lehrstoff (1 Wochenstunde Seminar):

Didaktische Probleme der politischen Bildung:

Historische Wahrheit, Objektivität, Ausgewogenheit; Pluralismus der Ziele, Toleranz.

Methodik der politischen Bildung:

Schüleraktivitäten in der Diskussion, Diskussionsdisziplin.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum kritischen Verständnis für Probleme des öffentlichen Lebens und für komplexe Zusammenhänge sowie die Aktualität. Dementsprechend kommt bei Divergenzen zwischen der Theorie und der politischen bzw. wirtschaftlichen Wirklichkeit das größere Gewicht der letzteren zu.

Die im Unterricht erarbeiteten Grundsätze werden umso eher von den Studierenden angenommen werden, je stärker sie der Lehrer bzw. Lehrbeauftragte in seinem eigenen Unterricht anwendet.

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)

7.

Leibeserziehung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll seine Gesundheit und Leistungsfähigkeit durch sportliche Betätigung fördern. Er soll biomechanisch einwandfreie Haltungs- und Bewegungsformen erarbeiten können.

Der Studierende soll Freude an der Schönheit der Bewegung und am Bewegungserlebnis empfinden.

Lehrstoff (1 Wochenstunde Übung):

Bewegungsgestaltung:

Entwicklung der Bewegungsarten mit Handgeräten und ohne Handgeräte.

Spiele:

Einzel- und Mannschaftsspiele.

Leichtathletik:

Laufen, Springen, Stoßen, Werfen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Freude an sportlicher Betätigung.

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)

8.

Internatspädagogik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Absolvent soll die in der Praxis land- und forstwirtschaftlicher Internate auftretenden Probleme und Verfahren zu ihrer Bewältigung kennen.

Lehrstoff (1 Wochenstunde Seminar):

Internatsstruktur:

Internate (Arten, Ziele). Personelle, materielle und organisatorisch-administrative Bedingungen der Internatserziehung. Internatserzieher (Persönlichkeit, Aufgabe, Verhalten).

Internatsbetrieb:

Sozialbeziehungen, Lernbetreuung, Freizeitbetreuung und Persönlichkeitsentwicklung, Schul- und Internatshygiene.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)

9.

Außerschulische Jugenderziehung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll die in der Praxis der außerschulischen Jugendarbeit in Vereinen und formlosen Gruppen auftretenden Probleme kennen.

Lehrstoff (1 Wochenstunde Seminar):

Stellung der Jugendarbeit:

Wesen, Aufgaben, Formen.

Organisation der Jugendarbeit:

Gemeinschaften und Einrichtungen, Träger, gesetzliche und administrative Rahmenbedingungen. Besonderheiten der Landjugendarbeit.

Durchführung der außerschulischen Landjugendarbeit:

Inhalte, Methoden. Arbeits- und Hilfsmittel. Außenkontakte.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)

10.

Beratungslehre und Erwachsenenbildung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll den land- und forstwirtschaftlichen Beratungsdienst einschließlich der beruflichen Erwachsenenbildung ausüben und dabei häufig auftretende Probleme bewältigen können.

Lehrstoff (2 Wochenstunden Vorlesung, 4 Wochenstunden Seminar):

Aspekte der Beratung:

Institution, Ziele, Beratungssituation, Funktionen in der Gruppe, Kommunikation (Mitteilungsformen, Einzel- und Gruppenberatung; Einflußfaktoren), Methoden systematischer Entscheidungsfindung.

Beratungsprogramme:

Ermittlung von Schwerpunkten, Planung und Koordination der Beratungsleistungen, Evaluierung.

Beraterpersönlichkeit:

Arbeitsplanung; persönliche Arbeitstechniken; Hilfsmittel.

Beraterfortbildung.

Erwachsenenbildung:

Ziele und Zielgruppen, Veranstaltungs- und Arbeitsformen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Anwendbarkeit in der land- und forstwirtschaftlichen Beratung einschließlich der beruflichen Erwachsenenbildung sowie die Aktualität. Zweckmäßigerweise wird von Fallstudien und anderen praktischen Aufgaben ausgegangen, von denen dann die methodischen Erkenntnisse abgeleitet werden.

Der Kontakt zwischen dem Lehrer und den land- und forstwirtschaftlichen Beratern erhöht den Praxisbezug.

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)

11.

Landwirtschaftliches Organisations- und Förderungswesen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Absolvent soll die öffentlich-rechtlichen Organisationsstrukturen der österreichischen Land- und Forstwirtschaft und die für die Land- und Forstwirtschaft vorgesehene Förderung kennen.

Lehrstoff (1 Wochenstunde Vorlesung):

Land- und forstwirtschaftliche Organisation:

Bundes- und Landesverwaltung. Gesetzliche und freiwillige Organisationen; Berufsvertretungen; produktorientierte Organisationen, funktionsorientierte Organisationen (Produktion, Verarbeitung, Vermarktung, Fremdenverkehr). Sozialversicherung der Bauern. Internationale landwirtschaftliche Organisationen.

Land- und forstwirtschaftliche Förderung:

Gesetzliche Grundlagen, Ziele, Grundsätze, Zuständigkeit. Förderungsarten, Förderungsmaßnahmen und Förderungsrichtlinien des Bundes, der Länder und der Berufsvertretungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Bedeutung für die land- und forstwirtschaftliche Beratung, für die Förderungspraxis sowie für die Aus- und Weiterbildung.

Organigramme veranschaulichen den Unterricht; Exkursionen und Lehrausgänge sowie die Verwendung praxisüblicher Formulare erhöhen den Praxisbezug.

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)

12.

Unterrichtstechnologie und Mediendidaktik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Absolvent soll die gebräuchlichen Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und der Beratung sowie der Sicherung des Unterrichtsertrages dienen, kennen. Er soll diese Hilfsmittel zweckmäßig einsetzen und die gebräuchlichen Geräte bedienen können.

Der Absolvent soll das Unterrichtsprinzip der Medienerziehung umsetzen können.

Lehrstoff (3 Wochenstunden Übung):

Einsatzbedingungen:

Technische, teilnehmerbezogene, inhaltsbezogene und ökonomische Aspekte. Demonstration am natürlichen Objekt. Herstellen einfacher Lehrbehelfe.

Unterrichtshardware:

Visuelle, auditive und audiovisuelle Hilfsmittel.

Elektronische Datenverarbeitungsanlagen als Unterrichtsmittel.

Auswahl der Unterrichtsmittel:

Kriterien für Hardware und Software.

Medienerziehung:

Einfluß der Medien auf die Gestaltung von Unterricht und Beratung auf Lehrer- und Schülerverhalten. Möglichkeiten der Medienerziehung in den einzelnen Unterrichtsgegenständen.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)

B. PFLICHTPRAKTIKA

13.

Schul- und Internatspraktikum

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll die im Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen auf die Praxis des Unterrichtes und der Erziehung an land- und forstwirtschaftlichen Schulen und Internaten anwenden können.

Inhalt (1 Woche):

Schulpraktikum:

Hospitation, Unterrichtsplanung, Lehrprobe, Unterrichtserteilung, Führung einer Schülergruppe, Supplierung. Leistungsfeststellung, Leistungsbeurteilung. Lehrerkonferenz, Elternsprechtag. Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. Schuladministration, Kustodiat.

Internatspraktikum:

Erzieherdienst, Freizeitgestaltung im Internat;

Erzieherdienstbesprechung.

Didaktische Grundsätze:

Der erste Kontakt des Studierenden mit der Berufswirklichkeit bedarf sorgfältiger Vor- und Nachbereitung durch die land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie. Dies erfordert enge Kontakte mit den Besuchsschulen.

Am Ende des Schul- und Internatspraktikums wird von jedem Studierenden die Abfassung eines im Sinne des obenstehenden Abschnittes „Inhalte'' gegliederten Praktikumsberichtes verlangt. Der Auswertung dieses Berichtes in den pädagogischen Unterrichtsgegenständen kommt größte Bedeutung zu.

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)

14.

Beratungspraktikum

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll die im Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen auf die Praxis der land- und forstwirtschaftlichen Beratung einschließlich der beruflichen Erwachsenenbildung und der Landjugendarbeit anwenden können.

Inhalt (1 Woche):

Einzel- und Gruppenberatung:

Beratungsgespräche (Beobachtung, Planung und Evaluierung;

Durchführung einzelner Aufgaben).

Berufliche Erwachsenenbildung:

Veranstaltungen der beruflichen Erwachsenenbildung und Landjugendveranstaltungen (Beobachtung, Planung, Analyse; Durchführung einzelner Aufgaben).

Didaktische Grundsätze:

Der erste Kontakt des Studierenden mit der Berufswirklichkeit bedarf sorgfältiger Vor- und Nachbereitung durch die land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie. Dies erfordert enge Kontakte mit den Beratungseinrichtungen und Erwachsenenbildungsinstitutionen.

Am Ende des Beratungspraktikums wird von jedem Studierenden die Abfassung eines im Sinne des obenstehenden Abschnittes „Inhalte'' gegliederten Praktikumsberichtes verlangt. Der Auswertung dieses Berichtes in den Pflichtgegenständen „Außerschulische Jugenderziehung'' und „Beratungslehre und Erwachsenenbildung'' kommt größte Bedeutung zu.

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)

C. FREIGEGENSTÄNDE

Volkskunde und Agrarsoziologie

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll den Stellenwert und die Methoden der Volkskunde kennen.

Der Studierende soll die sozialen Strukturen, Prozesse und Probleme des ländlichen Raums in Österreich kennen und bei der Beratung berücksichtigen.

Lehrstoff (1 Wochenstunde Vorlesung, 1 Wochenstunde Seminar):

Stellenwert der Volkskunde:

Abgrenzung, Aufgaben, Entwicklung. Methoden und Arbeitsweisen.

Probleme des soziokulturellen Lebens:

Heimat und Identität; Mobilität, Tourismus, Folklorismus.

Makro-Agrarsoziologie:

Wandel der ländlichen Gesellschaft (Bevölkerungs- und Berufsstrukturwandel, Probleme der bäuerlichen Identität, neue Funktionen der Landwirtschaft; Entstehung von Stadt-Land-Übergangszonen). Fremdenverkehr.

Mikro-Agrarsoziologie:

Dorfentwicklung, Dorferneuerung, Strukturwandel der bäuerlichen Familie (Veränderung der Rollen, Verkürzung der Generationsabstände, neue Formen der Betriebsübergabe, Berufskombinationen). Aktuelle Probleme des bäuerlichen Lebens (Erwerbsformen, Gesundheit, Sozialbeziehungen der Erwachsenen und der Jugendlichen, Freizeit; Bergbauernfragen).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis kultureller Prozesse, die Anwendbarkeit auf Erziehungs- und Beratungsaufgaben, der Bezug zu den einschlägigen Erfahrungen des Studierenden und die Aktualität. Daher erscheint das Ausgehen von Fallbeispielen besonders zweckäßig (Anm.: richtig: zweckmaßig)

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)

Aktuelle Fachgebiete

Lehrstoff (2 Wochenstunden):

Im übrigen siehe Anlage 1.

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)

D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Spracherziehung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll sich im Unterricht und in der Beratung zweckorientiert ausdrücken können. Er soll die Bedeutung der Entwicklung, Pflege und Weitergabe von sprachlichem Verantwortungsbewußtsein für die Lehr- und Beratungstätigkeit ermessen.

Lehrstoff (1 Wochenstunde Seminar):

Siehe Anlage 1 (4. Semester).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Bedeutung für den Unterricht und für die Beratung.

Zweckmäßigerweise wird von den Vorkenntnissen und den in Zusammenarbeit mit den Lehrern des Pflichtgegenstandes „Methodik des Fachunterrichtes'' festgestellten Bedürfnissen der einzelnen Studierenden ausgegangen.

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)

Englisch

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll in der englischen Sprache an Gesprächen über einfache pädagogische und soziologische Themen teilnehmen, über seine beruflichen Tätigkeiten berichten und einfache einschlägige Vorträge und Texte verstehen können.

Lehrstoff (2 Wochenstunden Seminar):

Pädagogik und Beratung:

Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen, land- und forstwirtschaftliche Beratung, Agrarpolitik.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Anwendbarkeit im Beruf, insbesondere bei fachlichen Kontakten mit Ausländern, und der Beitrag zur Weiterbildung in den Humanwissenschaften und in berufsbezogenen Bereichen.

Zur Förderung der Sprechfertigkeit und zur Erweiterung des Fachwortschatzes eignen sich besonders Fachzeitschriften, Prospekte und Broschüren, zur Verbesserung des Hörverstehens der Einsatz von Native Speakers und von Tonträgern.

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)

Publizistik

Lehrstoff (2 Wochenstunden Seminar):

Im übrigen siehe Anlage 1.

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)

Selbsterfahrung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll Verfahren der bewußten Selbststeuerung der Persönlichkeit kennen.

Lehrstoff (2 Wochenstunden Übung):

Selbststeuerung:

Möglichkeiten der Persönlichkeitsentwicklung. Weiterentwicklung der Kommunikations-, Kooperations- und Konfliktlösungsfähigkeit; Bewältigung emotionaler Belastungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Festigung der Persönlichkeit der Studierenden; daher tritt die psychologische Theorie gegenüber den praktischen Anwendungen in den Hintergrund.

Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert das Ausgehen von den individuellen Erfahrungen der Studierenden und Rücksichtnahme auf ihre emotionale Befindlichkeit.

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)

Chorgesang

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll in Chören bei der Gestaltung von mehrstimmigen Liedern mitwirken können. Er soll Freude am gemeinsamen Musizieren und an der Erarbeitung neuer Lieder empfinden.

Lehrstoff (2 Wochenstunden Übung):

Siehe Anlage 1, 1. und 2. Semester.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)

Berufspädagogische Tatsachenforschung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.

Lehrstoff (2 Wochenstunden Übung):

Siehe Anlage 1, 4. Semester.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)

Leibesübungen

Lehrstoff (2 Wochenstunden):

Im übrigen siehe Anlage 1.