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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 22. März 1989 über die Aufnahme, Inskription und Prüfungsevidenz an Universitäten (Universitäts-Studienevidenzverordnung - UniStEVO)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung BGBl. Nr. 332/1981 sowie BGBl. Nr. 2/1989 wird verordnet:

Aufnahme

§ 1. (1) Die Bewerbung um Aufnahme als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) und Zulassung zu einem Studium ist während der von der Universität festgesetzten Frist bei der Universitätsdirektion einer Universität (Stammhochschule) einzubringen. Ausländer und Staatenlose, die nicht durch Gesetz oder zwischenstaatliches Abkommen Inländern gleichgestellt sind, haben ihre Bewerbung für das Wintersemester bis längstens 1. September und für das Sommersemester bis längstens 1. Feber einzubringen.

(2) Dem Antrag auf Aufnahme und Studienzulassung (Formular 1/2) sind anzuschließen:

1.

ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);

2.

gültiges Reisedokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;

3.

Nachweis der Hochschulreife durch ein Reifeprüfungs-, Berufsreifeprüfungs- oder Studienberechtigungszeugnis oder ein analoges ausländisches Dokument;

4.

allenfalls zusätzlicher Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten oder künstlerischer Begabung (§ 7 Abs. 4, 6 und 7 AHStG);

5.

ärztliches Zeugnis; es entfällt bei unmittelbarem Übertritt von einer anderen Universität oder einer Hochschule künstlerischer Richtung;

6.

Ausweis für Studierende (Formular 2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;

7.

Abschluß- oder Abgangsbescheinigung beim Übertritt von einer anderen Universität oder von einer Hochschule künstlerischer Richtung (Formular 18/1 und 18/2).

(3) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen.

(4) Die Bewerbung um Aufnahme als außerordentlicher Hörer oder Gasthörer und Zulassung zu entsprechenden Studien ist während der von der Universität festgesetzten Frist bei der Universitätsdirektion einzubringen. Abs. 2 und 3 sind anzuwenden, doch tritt an die Stelle der in Abs. 2 Z 3 und 4 vorgesehenen Nachweise der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse (§ 9 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 AHStG), bei Gasthörern zusätzlich der Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums.

(5) Kein Studierender darf gleichzeitig an mehr als einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung aufgenommen sein.

Aufnahme

§ 1. (1) Die Bewerbung um Aufnahme als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) und Zulassung zu einem Studium ist während der von der Universität festgesetzten Frist bei der Universitätsdirektion einer Universität (Stammhochschule) einzubringen. Ausländer und Staatenlose, die nicht durch Gesetz oder zwischenstaatliches Abkommen Inländern gleichgestellt sind, haben ihre Bewerbung für das Wintersemester bis längstens 1. September und für das Sommersemester bis längstens 1. Feber einzubringen.

(2) Dem Antrag auf Aufnahme und Studienzulassung (Formular 1/2) sind anzuschließen:

1.

ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);

2.

gültiges Reisedokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;

3.

Nachweis der Hochschulreife (§ 7 Abs. 1 AHStG) oder eines Studienabschlusses (§ 7 Abs. 5 AHStG);

4.

allenfalls zusätzlicher Nachweis von Kenntnissen, Eignungen, Fertigkeiten oder Begabungen (§ 7 Abs. 1 lit. a Z 3 und Abs. 2 bis 4 AHStG);

5.

ärztliches Zeugnis; es entfällt bei unmittelbarem Übertritt von einer anderen Universität oder einer Hochschule künstlerischer Richtung;

6.

Ausweis für Studierende (Formular 2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;

7.

Abschluß- oder Abgangsbescheinigung beim Übertritt von einer anderen Universität oder von einer Hochschule künstlerischer Richtung (Formular 18/1 und 18/2).

(3) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen.

(4) Die Bewerbung um Aufnahme als außerordentlicher Hörer oder Gasthörer und Zulassung zu entsprechenden Studien ist während der von der Universität festgesetzten Frist bei der Universitätsdirektion einzubringen. Abs. 2 und 3 sind anzuwenden, doch tritt an die Stelle der in Abs. 2 Z 3 und 4 vorgesehenen Nachweise der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse (§ 9 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 AHStG), bei Gasthörern zusätzlich der Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums.

(5) Kein Studierender darf gleichzeitig an mehr als einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung aufgenommen sein.

Aufnahme

§ 1. (1) Die Bewerbung um Aufnahme als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) und Zulassung zu einem Studium ist während der von der Universität festgesetzten Frist bei der Universitätsdirektion einer Universität (Stammhochschule) einzubringen. Ausländer und Staatenlose, die nicht durch Gesetz oder zwischenstaatliches Abkommen Inländern gleichgestellt sind, haben ihre Bewerbung für das Wintersemester bis längstens 1. September und für das Sommersemester bis längstens 1. Feber einzubringen.

(2) Dem Antrag auf Aufnahme und Studienzulassung (Formular 1/2) sind anzuschließen:

1.

ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);

2.

gültiges Reisedokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;

3.

Nachweis der Hochschulreife (§ 7 Abs. 1 AHStG) oder eines Studienabschlusses (§ 7 Abs. 5 und 6 AHStG);

4.

allenfalls zusätzlicher Nachweis von Kenntnissen, Eignungen, Fertigkeiten oder Begabungen (§ 7 Abs. 2 und 4 AHStG);

5.

Ausweis für Studierende (Formular 2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;

6.

Abschluß- oder Abgangsbescheinigung beim Übertritt von einer anderen Universität oder von einer Hochschule künstlerischer Richtung (Formular 18/1 und 18/2).

(3) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen.

(4) Die Bewerbung um Aufnahme als außerordentlicher Hörer oder Gasthörer und Zulassung zu entsprechenden Studien ist während der von der Universität festgesetzten Frist bei der Universitätsdirektion einzubringen. Abs. 2 und 3 sind anzuwenden, doch tritt an die Stelle der in Abs. 2 Z 3 und 4 vorgesehenen Nachweise der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse (§ 9 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 AHStG), bei Gasthörern zusätzlich der Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums.

(5) Kein Studierender darf gleichzeitig an mehr als einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung aufgenommen sein.

Aufnahme

§ 1. (1) Die Bewerbung um Aufnahme als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) und Zulassung zu einem Studium ist während der von der Universität festgesetzten Frist bei der Universitätsdirektion einer Universität (Stammhochschule) einzubringen. Ausländer und Staatenlose, die nicht durch Gesetz oder zwischenstaatliches Abkommen Inländern gleichgestellt sind, haben ihre Bewerbung für das Wintersemester bis längstens 1. September und für das Sommersemester bis längstens 1. Feber einzubringen.

(2) Dem Antrag auf Aufnahme und Studienzulassung (Formular 1/2) sind anzuschließen:

1.

ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);

2.

gültiges Reisedokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;

3.

Nachweis der Hochschulreife (§ 7 Abs. 1 AHStG) oder eines Studienabschlusses (§ 7 Abs. 5 und 6 AHStG);

4.

allenfalls zusätzlicher Nachweis von Kenntnissen, Eignungen, Fertigkeiten oder Begabungen (§ 7 Abs. 2 und 4 AHStG);

5.

Ausweis für Studierende (Formular 2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;

6.

Abschluß- oder Abgangsbescheinigung beim Übertritt von einer anderen Universität oder von einer Hochschule künstlerischer Richtung (Formular 18/1 und 18/2).

(3) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen. Ausländische Urkunden müssen die erforderlichen Beglaubigungen aufweisen.

(4) Die Bewerbung um Aufnahme als außerordentlicher Hörer oder Gasthörer und Zulassung zu entsprechenden Studien ist während der von der Universität festgesetzten Frist bei der Universitätsdirektion einzubringen. Abs. 2 und 3 sind anzuwenden, doch tritt an die Stelle der in Abs. 2 Z 3 und 4 vorgesehenen Nachweise der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse (§ 9 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 AHStG), bei Gasthörern zusätzlich der Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums.

(5) Kein Studierender darf gleichzeitig an mehr als einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung aufgenommen sein.

Studienrichtungs- und Universitätswechsel

§ 2. (1) Will ein Studierender die Studienrichtung (den Studienzweig, das Studium) wechseln, so hat er dies fristgerecht mittels des Formulars 1/2 zu beantragen und die gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 oder Abs. 4 erforderlichen Nachweise vorzulegen.

(2) Wechselt ein Studierender die Universität, so ist § 1 anzuwenden.

(3) Bestehen nach einem Universitätswechsel anläßlich der Zulassung zu Prüfungen Zweifel über die Anzahl der bereits durchgeführten Prüfungswiederholungen (§ 30 AHStG), so hat das zuständige Universitätsorgan die erforderlichen Auskünfte bei der früheren Universität einzuholen. Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zu erteilen.

Mehrfachstudien

§ 3. (1) Bei der Zulassung zu einem weiteren Studium an derselben Universität ist § 2 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2) Beantragt der Studierende die Zulassung zu einem weiteren Studium an einer anderen Universität, so hat er dies fristgerecht mittels des Formulares 1/2 zu tun und die gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 oder Abs. 4 erforderlichen Nachweise vorzulegen.

(3) Besucht ein Studierender nicht nur an der Universität, an welcher er aufgenommen wurde, sondern auch an einer anderen Universität gemäß § 5 Abs. 2 lit. c oder § 6 Abs. 2 letzter Satz AHStG Lehrveranstaltungen, so hat er an dieser Universität anläßlich seiner ersten Inskription als Mitbeleger auch die Formulare 1/1 und 1/2 vorzulegen.

(4) Für Studierende der Akademie der bildenden Künste in Wien oder einer Kunsthochschule gelten Abs. 2 und Abs. 3 sinngemäß, sofern sie auch an einer Universität inskribieren.

Mehrfachstudien

§ 3. (1) Bei der Zulassung zu einem weiteren Studium an derselben Universität ist § 2 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2) Beantragt der Studierende die Zulassung zu einem weiteren Studium an einer anderen Universität, so hat er dies fristgerecht mittels des Formulares 1/2 zu tun und die gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 oder Abs. 4 erforderlichen Nachweise sowie einen ausgefüllten Evidenzbogen (Formular 1/1) vorzulegen.

(3) Besucht ein Studierender nicht nur an der Universität, an welcher er aufgenommen wurde, sondern auch an einer anderen Universität gemäß § 5 Abs. 2 lit. c oder § 6 Abs. 2 letzter Satz AHStG Lehrveranstaltungen, so hat er an dieser Universität anläßlich seiner ersten Inskription als Mitbeleger auch die Formulare 1/1 und 1/2 vorzulegen.

(4) Für Studierende der Akademie der bildenden Künste in Wien oder einer Kunsthochschule gelten Abs. 2 und Abs. 3 sinngemäß, sofern sie auch an einer Universität inskribieren.

Matrikelnummer und Kennzeichnung des Studiums

§ 4. (1) Anläßlich der Aufnahme als ordentlicher Hörer, außerordentlicher Hörer oder Gasthörer hat die Universität eine siebenstellige Matrikelnummer zu vergeben. Hat der Studierende bereits von einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung eine Matrikelnummer erhalten, so ist diese beizubehalten.

(2) Alle den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind am rechten oberen Rand mit der Matrikelnummer zu versehen.

(3) Die Kennzeichnung der Studien erfolgt durch Kennbuchstaben und dreistellige Kennzahlen. Sie ist auf den Formularen der Anlage 1 unterhalb der Matrikelnummer einzutragen, sofern die entsprechenden Felder dafür vorgesehen sind.

Inskription

§ 5. (1) Die Einschreibung der Studierenden zum Beginn oder zur Fortsetzung der Studien (Inskription) ist für jedes Semester bis zum Ende der von der Universität festgesetzten Frist durchzuführen.

(2) Für die Inskription ist das Inskriptionsblatt (Formular 3) zu verwenden. Bei persönlicher Einreichung ist überdies das Studienbuch vorzulegen.

(3) Bei der Inskription ist die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages nachzuweisen. Ausländer oder Staatenlose haben überdies die Einzahlung des Studienbeitrages oder dessen Erlaß, Teilnehmer an Hochschulkursen oder Hochschullehrgängen die Einzahlung des Unterrichtsgeldes nachzuweisen.

(4) Die Inskription gemäß § 3 Abs. 2 und 3 ist zulässig, wenn die Zugehörigkeit zu einer Universität (Hochschule) für das betreffende Semester nachgewiesen wird.

Inskription

§ 5. (1) Die Einschreibung der Studierenden zum Beginn oder zur Fortsetzung der Studien (Inskription) ist für jedes Semester bis zum Ende der von der Universität festgesetzten Frist durchzuführen.

(2) Für die Inskription ist das Inskriptionsblatt (Formular 3) zu verwenden. Bei persönlicher Einreichung ist überdies das Studienbuch vorzulegen.

(3) Bei der Inskription ist die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages nachzuweisen. Ausländer oder Staatenlose haben überdies die Einzahlung des Studienbeitrages oder dessen Erlaß, Teilnehmer an Hochschulkursen oder Hochschullehrgängen die Einzahlung des Unterrichtsgeldes nachzuweisen.

(4) Die Inskription an einer anderen Universität (§ 3 Abs. 2 und 3) ist zulässig, wenn der Studierende nachweist, daß er das betreffende Semester an der Stammhochschule inskribiert hat.

Bestätigung der Zugehörigkeit, Studienzulassung und Inskription

§ 6. (1) Nach der erfolgten Aufnahme hat die Universitätsdirektion dem Studierenden einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen und ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Universität.

(2) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Studierende wird

semesterweise durch den Vermerk „gültig im WS 19 . ./. . bis 31. 3.

19 . .'' für das Wintersemester und „gültig im SS 19 . . bis 31. 10.

19 . .'' für das Sommersemester verlängert. Anläßlich der Inskription hat die Stammhochschule dem Studierenden ein Semesteretikett zuzusenden, das die Matrikelnummer, den Familiennamen, allfällige akademische Grade, den Hörerstatus, die ausstellende Universität und den Gültigkeitsvermerk zu enthalten hat. Dieses ist vom Studierenden im Ausweis anzubringen. Ist der Studierende hingegen nicht inskribiert, so hat die Universitätsdirektion auf sein Verlangen ein Semesteretikett im Ausweis anzubringen, darauf den Hörerstatus und den Gültigkeitsvermerk zu stempeln und diese Angaben mit Rundsiegel und Unterschrift zu bestätigen.

(3) Anläßlich der Inskription sind dem Studierenden mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung Inskriptionsbestätigungen auszustellen. Weitere Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen sind dem Studierenden bei Bedarf auszustellen (Formular 4).

Bestätigung der Zugehörigkeit, Studienzulassung und Inskription

§ 6. (1) Nach der erfolgten Aufnahme hat die Universitätsdirektion dem Studierenden einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen und ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Universität.

(2) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Studierende wird semesterweise durch den Vermerk „gültig bis 31.3.'' für das Wintersemester und „gültig bis 31. 10.'' für das Sommersemester verlängert; der Vermerk hat zusätzlich jenes Kalenderjahr zu enthalten, in dem das dem Semester entsprechende Studienjahr endet. Anläßlich der Inskription hat die Stammhochschule dem Studierenden ein Semesteretikett zuzusenden, das die Matrikelnummer, den Familiennamen, allfällige akademische Grade, den Hörerstatus, die ausstellende Universität und den Gültigkeitsvermerk zu enthalten hat. Dieses ist vom Studierenden im Ausweis anzubringen. Ist der Studierende hingegen nicht inskribiert, so hat die Universitätsdirektion auf sein Verlangen ein Semesteretikett im Ausweis anzubringen, darauf den Hörerstatus und den Gültigkeitsvermerk zu stempeln und diese Angaben mit Rundsiegel und Unterschrift zu bestätigen.

(3) Anläßlich der Inskription sind dem Studierenden mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung Inskriptionsbestätigungen auszustellen. Weitere Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen sind dem Studierenden bei Bedarf auszustellen (Formular 4).

Studienbuch

§ 7. (1) Das Studienbuch besteht aus den Studienbuchblättern sowie aus behördlichen Erledigungen über den Studienverlauf, wie insbesondere Bescheiden über die Bewilligung eines studium irregulare, über die Wahl bestimmter Fächer, über die Anrechnung von Studien oder die Anerkennung von Prüfungen, die vom Studierenden in der von der Universitätsdirektion zur Verfügung gestellten Studienbuchmappe abzuheften sind.

(2) Über die Aufnahme, die Studienzulassung und jedes inskribierte Semester hat die Universitätsdirektion ein Studienbuchblatt zu erstellen und dem Studierenden auszufolgen. Dieses hat die Daten des Formulars 1/2 und des Inskriptionsblattes zu enthalten. Im Fall der Mitbelegung (§ 3 Abs. 3) ist als Hörerstatus „Mitbeleger'' anzuführen. Der Studierende hat diese Ausdrucke zu überprüfen und erforderlichenfalls binnen zwei Wochen eine Korrektur zu beantragen.

Abs. 2 kann auch auf Studien angewendet werden, die vor dem

Wintersemester 1993/94 begonnen wurden (vgl. § 14 Abs. 2 idF

BGBl. Nr. 170/1993)

Studienbuch

§ 7. (1) Das Studienbuch besteht aus den Studienbuchblättern sowie aus behördlichen Erledigungen über den Studienverlauf, wie insbesondere Bescheiden über die Bewilligung eines studium irregulare, über die Wahl bestimmter Fächer, über die Anrechnung von Studien oder die Anerkennung von Prüfungen, die vom Studierenden in der von der Universitätsdirektion zur Verfügung gestellten Studienbuchmappe abzuheften sind.

(2) Über die Aufnahme, die Studienzulassung und jedes inskribierte Semester hat die Universitätsdirektion ein Studienbuchblatt zu erstellen und dem Studierenden auszufolgen. Dieses hat die Daten des Formulars 1/2 und des Inskriptionsblattes sowie je Studienrichtung den anzuwendenden Studienplan und die Zahl der ein- und angerechneten Semester (§§ 20 und 21 AHStG) zu enthalten. Im Fall der Mitbelegung (§ 3 Abs. 3) ist als Hörerstatus „Mitbeleger'' anzuführen. Der Studierende hat diese Ausdrucke zu überprüfen und erforderlichenfalls binnen zwei Wochen eine Korrektur zu beantragen.

Sonderbestimmung für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

§ 8. Bei Hochschulkursen und Hochschullehrgängen, die ausschließlich in den Ferien stattfinden oder deren Dauer vier Wochen nicht übersteigt, kann der Rektor verfügen, daß Aufnahme und Inskription (§§ 1 bis 5) sowie die Ausstellung von Ausweisen und Studienbüchern (§§ 6 und 7) unterbleiben, sofern die Evidenthaltung in anderer Weise gesichert ist.

Evidenthaltung des Studienerfolges

§ 9. (1) Zeugnisse (Formulare 11 bis 17) sind ausschließlich auf Grund der von den Einzelprüfern oder Vorsitzenden der Prüfungssenate zu führenden Prüfungsprotokolle durch die Universitätsdirektion oder das Dekanat auszufertigen.

(2) Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Familienname, Sozialversicherungsnummer, Funktion und Ausmaß der Mitwirkung der an der Prüfung beteiligten Universitätslehrer;

2.

Matrikelnummer, Familienname, Studienkennzahl, Prüfungsart und Prüfungsfächer jedes geprüften Kandidaten;

3.

bei Lehrveranstaltungsprüfungen zusätzlich Nummer, Typ, Titel, Semesterwochenstunden und Semester der Lehrveranstaltung, auf die sich die Prüfung bezieht;

4.

Prüfungsmodus, Datum, Note und allfällige Reprobationsfrist sowie Abstimmungsergebnis bei kommissionellen Prüfungen;

5.

Ort und Zeit der Prüfung sowie allfällige besondere Vorkommnisse.

(3) Benötigt der Studierende unmittelbar nach Ablegung einer Einzelprüfung einen Nachweis, so hat er das entsprechende Formular (Formulare 11 bis 13) auszufüllen. Ein solches Zeugnis ist mit dem Vermerk „gilt nur vier Wochen ab Prüfungsdatum'' zu versehen und nach Unterfertigung durch den Prüfer dem Studierenden sofort auszufolgen.

(4) Besteht eine Vorprüpfung oder Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, die Lehrveranstaltungen entsprechen, so ist die Fachnote zu ermitteln, indem

1.

die Note jedes dem Fach zugehörigen Prüfungsteiles mit der Semesterwochenstundenzahl der entsprechenden Lehrveranstaltung multipliziert wird,

2.

die gemäß Z 1 errechneten Werte addiert werden und

3.

das Ergebnis der Addition durch die Summe der Semesterwochenstunden der Lehrveranstaltungen dividiert wird.

(5) Zeugnisse über Gesamtprüfungen sind vom Präses der zuständigen Prüfungskommission auszustellen. Das Thema der Diplomarbeit oder Dissertation ist in die Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse (Formulare 15 bis 17) einzutragen. Die mit der Führung der Verwaltungsgeschäfte betraute Dienststelle hat das Original des Zeugnisses dem Kandidaten auszuhändigen; eine Durchschrift ist der mit der Evidenthaltung von Zeugnissen betrauten Dienststelle zu übermitteln.

(6) Als Sammelnachweise sind dem Studierenden auf Antrag Abschluß- und Abgangsbescheinigungen auszustellen. Die Ausstellung anderer Sammelnachweise ist zulässig.

(7) Die Universitätsdirektionen haben jedenfalls die erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen, Rigorosen und Abschlußprüfungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung evident zu halten. Soweit die Ausfertigung von Zeugnissen und deren Evidenthaltung den Dekanaten übertragen wurde, haben diese der Universitätsdirektion die erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen, Rigorosen und Abschlußprüfungen unter Angabe der Matrikelnummer, des Familiennamens und der Studienrichtung des Studierenden sowie des Prüfungsdatums binnen Monatsfrist zu melden.

Evidenthaltung des Studienerfolges

§ 9. (1) Zeugnisse (Formulare 11 bis 17) sind ausschließlich auf Grund der von den Einzelprüfern oder Vorsitzenden der Prüfungssenate zu führenden Prüfungsprotokolle durch die Universitätsdirektion oder das Dekanat auszufertigen.

(2) Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Familienname, Sozialversicherungsnummer, Funktion und Ausmaß der Mitwirkung der an der Prüfung beteiligten Universitätslehrer;

2.

Matrikelnummer, Familienname, Studienkennzahl, Prüfungsart und Prüfungsfächer jedes geprüften Kandidaten;

3.

bei Lehrveranstaltungsprüfungen zusätzlich Nummer, Typ, Titel, Semesterwochenstunden und Semester der Lehrveranstaltung, auf die sich die Prüfung bezieht;

4.

Prüfungsmodus, Datum, Note und allfällige Reprobationsfrist sowie Abstimmungsergebnis bei kommissionellen Prüfungen;

5.

Ort und Zeit der Prüfung sowie allfällige besondere Vorkommnisse.

(3) Benötigt der Studierende unmittelbar nach Ablegung einer Einzelprüfung einen Nachweis, so hat er das entsprechende Formular (Formulare 11 bis 13) auszufüllen. Ein solches Zeugnis ist mit dem Vermerk „gilt nur vier Wochen ab Prüfungsdatum'' zu versehen und nach Unterfertigung durch den Prüfer dem Studierenden sofort auszufolgen.

(4) Besteht eine Vorprüpfung oder Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, die Lehrveranstaltungen entsprechen, so ist die Fachnote zu ermitteln, indem

1.

die Note jedes dem Fach zugehörigen Prüfungsteiles mit der Semesterwochenstundenzahl der entsprechenden Lehrveranstaltung multipliziert wird,

2.

die gemäß Z 1 errechneten Werte addiert werden und

3.

das Ergebnis der Addition durch die Summe der Semesterwochenstunden der Lehrveranstaltungen dividiert wird.

(5) Das Thema der Diplomarbeit oder Dissertation ist in die Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse (Formulare 15 bis 17) einzutragen. Die mit der Führung der Verwaltungsgeschäfte betraute Dienststelle hat das Original des Zeugnisses dem Kandidaten auszuhändigen; eine Durchschrift ist der mit der Evidenthaltung von Zeugnissen betrauten Dienststelle zu übermitteln.

(6) Neben den Zeugnissen sind dem Studierenden auf Antrag Abschluß- und Abgangsbescheinigungen (Formulare 18/1 und 18/2) auszustellen. Diese haben je Prüfung die zuletzt erreichte Note zu enthalten; ist diese negativ, so sind auch die früheren Durchführungen dieser Prüfung auszuweisen.

(7) Andere als die im Abs. 6 genannten Bestätigungen des Studienerfolges sind zulässig. Sie sind als „Bestätigung des Studienerfolges'' mit einem den Inhalt näher beschreibenden Zusatz zu bezeichnen. Sofern eine Universität regelmäßig anstelle von Lehrveranstaltungs- und Fachprüfungszeugnissen (Formulare 12 und 13/1) Sammelbestätigungen des Studienerfolges ausstellt, müssen diese dieselben Informationen enthalten; auf Antrag sind dem Studierenden überdies die entsprechenden Zeugnisse auszustellen.

(8) Die Universitätsdirektionen haben jedenfalls die erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen, Rigorosen und Abschlußprüfungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung evident zu halten. Soweit die Ausfertigung von Zeugnissen und deren Evidenthaltung den Dekanaten übertragen wurde, haben diese der Universitätsdirektion die erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen, Rigorosen und Abschlußprüfungen unter Angabe der Matrikelnummer, des Familiennamens und der Studienrichtung des Studierenden sowie des Prüfungsdatums binnen Monatsfrist zu melden.

Evidenthaltung des Studienerfolges

§ 9. (1) Zeugnisse (Formulare 11 bis 17) sind ausschließlich auf Grund der von den Einzelprüfern oder Vorsitzenden der Prüfungssenate zu führenden Prüfungsprotokolle durch die Universitätsdirektion oder das Dekanat auszufertigen.

(2) Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Familienname, Sozialversicherungsnummer, Funktion und Ausmaß der Mitwirkung der an der Prüfung beteiligten Universitätslehrer;

2.

Matrikelnummer, Familienname, Studienkennzahl, Prüfungsart und Prüfungsfächer jedes geprüften Kandidaten;

3.

bei Lehrveranstaltungsprüfungen zusätzlich Nummer, Typ, Titel, Semesterwochenstunden und Semester der Lehrveranstaltung, auf die sich die Prüfung bezieht;

4.

Prüfungsmodus, Datum, Note und allfällige Reprobationsfrist sowie Abstimmungsergebnis bei kommissionellen Prüfungen;

5.

Ort und Zeit der Prüfung sowie allfällige besondere Vorkommnisse.

(3) Benötigt der Studierende unmittelbar nach Ablegung einer Einzelprüfung einen Nachweis, so hat er das entsprechende Formular (Formulare 11 bis 13) auszufüllen. Ein solches Zeugnis ist mit dem Vermerk „gilt nur vier Wochen ab Prüfungsdatum'' zu versehen und nach Unterfertigung durch den Prüfer dem Studierenden sofort auszufolgen.

(4) Besteht eine Vorprüfung oder Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, die Lehrveranstaltungen entsprechen, so ist die Fachnote zu ermitteln, indem

1.

die Note jedes dem Fach zugehörigen Prüfungsteiles mit der Semesterwochenstundenzahl der entsprechenden Lehrveranstaltung multipliziert wird,

2.

die gemäß Z 1 errechneten Werte addiert werden,

3.

das Ergebnis der Addition durch die Summe der Semesterwochenstunden der Lehrveranstaltungen dividiert und

4.

das Ergebnis der Division erforderlichenfalls auf eine ganzzahlige Note gerundet wird.

(5) Das Thema der Diplomarbeit oder Dissertation ist in die Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse (Formulare 15 bis 17) einzutragen. Die mit der Führung der Verwaltungsgeschäfte betraute Dienststelle hat das Original des Zeugnisses dem Kandidaten auszuhändigen; eine Durchschrift ist der mit der Evidenthaltung von Zeugnissen betrauten Dienststelle zu übermitteln.

(6) Neben den Zeugnissen sind dem Studierenden auf Antrag Abschluß- und Abgangsbescheinigungen (Formulare 18/1 und 18/2) auszustellen. Diese haben je Prüfung die zuletzt erreichte Note zu enthalten; ist diese negativ, so sind auch die früheren Durchführungen dieser Prüfung auszuweisen.

(7) Andere als die im Abs. 6 genannten Bestätigungen des Studienerfolges sind zulässig. Sie sind als „Bestätigung des Studienerfolges'' mit einem den Inhalt näher beschreibenden Zusatz zu bezeichnen. Sofern eine Universität regelmäßig anstelle von Lehrveranstaltungs- und Fachprüfungszeugnissen (Formulare 12 und 13/1) Sammelbestätigungen des Studienerfolges ausstellt, müssen diese dieselben Informationen enthalten; auf Antrag sind dem Studierenden überdies die entsprechenden Zeugnisse auszustellen.

(8) Die Universitätsdirektionen haben jedenfalls die erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen, Rigorosen und Abschlußprüfungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung evident zu halten. Soweit die Ausfertigung von Zeugnissen und deren Evidenthaltung den Dekanaten übertragen wurde, haben diese der Universitätsdirektion die erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen, Rigorosen und Abschlußprüfungen unter Angabe der Matrikelnummer, des Familiennamens und der Studienrichtung des Studierenden sowie des Prüfungsdatums binnen Monatsfrist zu melden.

Hörerevidenz

§ 10. (1) Die Universitätsdirektion hat für jeden Studierenden einen Akt anzulegen (Formular 1/1).

(2) Der Evidenzakt hat zu enthalten:

1.

ärztliches Zeugnis;

2.

Zweitausfertigungen der Studienbuchblätter;

3.

sonstige Anträge und Erledigungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten;

4.

Durchschriften von Zeugnissen und anderen Bescheinigungen des Studienerfolges, sofern nicht die Evidenthaltung der Zeugnisse den Dekanaten übertragen wurde.

(3) Sofern die Universitätsdirektion in der Lage ist, Zweitausfertigungen von Studienbuchblättern oder von automationsunterstützt erstellten Zeugnissen und Bescheinigungen des Studienerfolges auf Antrag des Studierenden binnen zwei Wochen aus anderen Datenbeständen herzustellen, kann die laufende Herstellung von Zweitausfertigungen und deren Ablage im Evidenzakt unterbleiben.

(4) Der Studierende hat eine Änderung oder Korrektur der Zustelladresse mittels des Inskriptionsblattes, Änderungen oder Korrekturen aller übrigen auf dem Studienbuchblatt enthaltenen Angaben zur Person unter Vorlage der entsprechenden Dokumente, des Ausweises für Studierende und des Studienbuches mittels des Formulares 1/2 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende der Inskriptionsfrist des nächstfolgenden Semesters der Universitätsdirektion bekanntzugeben.

Hörerevidenz

§ 10. (1) Die Universitätsdirektion hat für jeden Studierenden einen Akt anzulegen (Formular 1/1).

(2) Der Evidenzakt hat zu enthalten:

1.

ärztliches Zeugnis;

2.

Zweitausfertigungen der Studienbuchblätter;

3.

sonstige Anträge und Erledigungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten;

4.

Durchschriften von Zeugnissen und anderen Bescheinigungen des Studienerfolges, sofern nicht die Evidenthaltung der Zeugnisse den Dekanaten übertragen wurde.

(3) Sofern die Universitätsdirektion in der Lage ist, Zweitausfertigungen von Studienbuchblättern oder von automationsunterstützt erstellten Zeugnissen und Bescheinigungen des Studienerfolges auf Antrag des Studierenden binnen zwei Wochen aus anderen Datenbeständen herzustellen, kann die laufende Herstellung von Zweitausfertigungen und deren Ablage im Evidenzakt unterbleiben.

(4) Der Studierende hat eine Änderung oder Korrektur der Zustelladresse mittels des Inskriptionsblattes, Änderungen oder Korrekturen aller übrigen auf dem Studienbuchblatt enthaltenen Angaben zur Person unter Vorlage der entsprechenden Dokumente, des Ausweises für Studierende und des Studienbuches mittels des Formulares 1/2 unverzüglich der Universitätsdirektion bekanntzugeben.

Hörerevidenz

§ 10. (1) Die Universitätsdirektion hat für jeden Studierenden einen Akt anzulegen (Formular 1/1).

(2) Der Evidenzakt hat zu enthalten:

1.

Zweitausfertigungen der Studienbuchblätter;

2.

sonstige Anträge und Erledigungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten;

3.

Durchschriften von Zeugnissen und anderen Bescheinigungen des Studienerfolges, sofern nicht die Evidenthaltung der Zeugnisse den Dekanaten übertragen wurde.

(3) Sofern die Universitätsdirektion in der Lage ist, Zweitausfertigungen von Studienbuchblättern oder von automationsunterstützt erstellten Zeugnissen und Bescheinigungen des Studienerfolges auf Antrag des Studierenden binnen zwei Wochen aus anderen Datenbeständen herzustellen, kann die laufende Herstellung von Zweitausfertigungen und deren Ablage im Evidenzakt unterbleiben.

(4) Der Studierende hat eine Änderung oder Korrektur der Zustelladresse mittels des Inskriptionsblattes, Änderungen oder Korrekturen aller übrigen auf dem Studienbuchblatt enthaltenen Angaben zur Person unter Vorlage der entsprechenden Dokumente, des Ausweises für Studierende und des Studienbuches mittels des Formulares 1/2 unverzüglich der Universitätsdirektion bekanntzugeben.

Hörerevidenz

§ 10. (1) Die Universitätsdirektion hat für jeden Studierenden einen Akt anzulegen (Formular 1/1).

(2) Der Evidenzakt hat zu enthalten:

1.

Zweitausfertigungen der Studienbuchblätter;

2.

sonstige Anträge und Erledigungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten;

3.

Durchschriften von Zeugnissen und anderen Bescheinigungen des Studienerfolges, sofern nicht die Evidenthaltung der Zeugnisse den Dekanaten übertragen wurde.

(3) Die laufende Herstellung von Zweitausfertigungen und deren Ablage im Evidenzakt kann unterbleiben, wenn die Universitätsdirektion dennoch in der Lage ist, dem Studierenden auf Antrag binnen zwei Wochen Zweitschriften von Studienbuchblättern und Zeugnissen zur Verfügung zu stellen. Bei Namensänderung kann die Zweitschrift auf den aktuellen Namen ausgestellt werden.

(4) Der Studierende hat eine Änderung oder Korrektur der Zustelladresse mittels des Inskriptionsblattes, Änderungen oder Korrekturen aller übrigen auf dem Studienbuchblatt enthaltenen Angaben zur Person unter Vorlage der entsprechenden Dokumente, des Ausweises für Studierende und des Studienbuches mittels des Formulares 1/2 unverzüglich der Universitätsdirektion bekanntzugeben.

Datenverwendung

§ 11. (1) Die im Rahmen der Aufnahme, Studienzulassung, Inskription und des Prüfungswesens automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind, sofern nicht im folgenden anderes bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der den Universitätsorganen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu verwenden.

(2) Jede Universität hat folgende Daten der Studierenden längstens acht Wochen nach Beginn jedes Semesters dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln:

1.

Familienname und Vorname(n) sowie allfällige akademische Grade;

2.

Matrikelnummer;

3.

Geburtsdatum, Geschlecht und Familienstand;

4.

Staatsbürgerschaft und Gebührenstatus gemäß §§ 10 und 11 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76;

5.

Schulform und Datum der Reifeprüfung;

6.

Stammhochschule und Hörerstatus;

7.

Aufnahmedatum und Datum der letzten Personaldatenänderung;

8.

Landescode, Postleitzahl und Ort der Zustelladresse sowie der Adresse am Heimatort;

9.

Kennzeichnung, Zulassungsdatum und -status jedes Studiums sowie Datum der letzten Änderung;

10.

inskribierte Semester und Datum der letzten Inskription;

11.

Studienabschnitt;

12.

Art und Datum von erfolgreich abgelegten Studienabschnitts- oder studienabschließenden Prüfungen.

(3) Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung übermittelt folgende Daten unter Beifügung der Matrikelnummer für Zwecke der Hochschulstatistik an das Österreichische Statistische Zentralamt:

1.

die Daten gemäß Abs. 2 Z 3, 5, 6 und 11;

2.

Staatsbürgerschaft;

3.

Gemeindecode und Postleitzahl des Heimatortes;

4.

Kennzeichnung und Zulassungsstatus jedes Studiums;

5.

Zahl der inskribierten Semester.

(4) Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft an der betreffenden Universität (§ 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309), bleiben unberührt.

Datenverwendung

§ 11. (1) Die im Rahmen der Aufnahme, Studienzulassung, Inskription und des Prüfungswesens automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind, sofern nicht im folgenden anderes bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der den Universitätsorganen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu verwenden.

(2) Jede Universität hat die in § 12 Abs. 4 AHStG angeführten Daten der Studierenden längstens acht Wochen nach Beginn jedes Semesters dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung übermittelt folgende Daten unter Beifügung der Universität, von der sie stammen, und der Matrikelnummer für Zwecke der Hochschulstatistik an das Österreichische Statistische Zentralamt:

1.

Geburtsdatum und Geschlecht;

2.

Staatsbürgerschaft;

3.

Schulform und Datum der Reifeprüfung;

4.

Stammhochschule und Aufnahmestatus des Hörers;

5.

Staatencode, Postleitzahl und Gemeindecode des Heimatortes;

6.

Kennzeichnung, Zulassungsstatus und Inskriptionstyp jedes Studiums;

7.

Inskriptionszähler, Studiendauer und Studienabschnitt je Studienrichtung;

8.

aus den Daten abgeleitete Merkmale für statistische Auswertungen.

(4) Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft an der betreffenden Universität (§ 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309), bleiben unberührt.

Datenverwendung

§ 11. (1) Die im Rahmen der Aufnahme, Studienzulassung, Inskription und des Prüfungswesens automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind, sofern nicht im folgenden anderes bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der den Universitätsorganen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu verwenden.

(2) Jede Universität hat die in § 12 Abs. 4 AHStG angeführten Daten der Studierenden längstens acht Wochen nach Beginn jedes Semesters dem Bundesminister zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister übermittelt folgende Daten unter Beifügung der Universität, von der sie stammen, und der Matrikelnummer für Zwecke der Hochschulstatistik an das Österreichische Statistische Zentralamt:

1.

Geburtsdatum und Geschlecht;

2.

Staatsbürgerschaft;

3.

Schulform und Datum der Reifeprüfung;

4.

Stammhochschule und Aufnahmestatus des Hörers;

5.

Staatencode, Postleitzahl und Gemeindecode des Heimatortes;

6.

Kennzeichnung, Zulassungsstatus und Inskriptionstyp jedes Studiums;

7.

Inskriptionszähler, Studiendauer und Studienabschnitt je Studienrichtung;

8.

aus den Daten abgeleitete Merkmale für statistische Auswertungen.

(4) Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft an der betreffenden Universität (§ 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309), bleiben unberührt.

vgl. § 14

Archivierung

§ 12. (1) Innerhalb von zwei Jahren nach Abgang des Studierenden von der Universität sind die ausschließlich mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung gespeicherten Daten auf Papier oder Mikrofilm zur dauernden Aufbewahrung auszugeben. Außerdem sind die Evidenzakten und die Prüfungsprotokolle im Original oder in phototechnischer Abschrift dauernd aufzubewahren.

(2) Bei Archivierung phototechnischer Abschriften dürfen die Originalakten frühestens zwei Jahre nach Abgang des Studierenden ausgeschieden werden.

(3) Die Universitätsdirektion hat vorzusorgen, daß die Archivalien sowohl über den Namen als auch über die Matrikelnummer aufgefunden werden können. Auf eine zu diesem Zweck geführte Datei ist Abs. 4 nicht anzuwenden.

(4) Die automationsunterstützt gespeicherten Daten des Studierenden sind nach Ausgabe gemäß Abs. 1, längstens jedoch drei Jahre nach Abgang des Studierenden zu löschen oder zu anonymisieren. Würde die spätere Ausstellung von Studiennachweisen einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand erfordern, dürfen folgende Daten der Studierenden bis längstens 50 Jahre nach Abgang von der Universität personenbezogen automationsunterstützt gespeichert werden:

1.

Familienname und Vorname(n) sowie allfällige akademische Grade;

2.

Matrikelnummer;

3.

Geburtsdatum;

4.

Stammhochschule und Hörerstatus;

5.

Kennzeichnung, Zulassungsdatum und inskribierte Semester jedes Studiums;

6.

Art und Datum von erfolgreich abgelegten Studienabschnitts- oder studienabschließenden Prüfungen.

Archivierung

§ 12. (1) Die Universität hat folgende Informationen über den Studierenden dauerhaft aufzubewahren:

1.

Familienname(n) und Vorname(n);

2.

Matrikelnummer;

3.

Geburtsdatum und Geschlecht;

4.

Staatsbürgerschaft;

5.

letzte Zustell- und Heimatadresse;

6.

Schulform und Datum der Reifeprüfung;

7.

Stammhochschule, Aufnahmedatum und Hörerstatus;

8.

Kennzeichnung, Zulassungsdatum und Semester jedes Studiums;

9.

die in den Zeugnissen (Formulare 11 bis 17), Abgangs- und Abschlußbescheinigungen (Formular 18) enthaltenen Prüfungsdaten;

10.

akademische Grade und deren Verleihungsdatum.

(2) Automationsunterstützt gespeicherte Daten des Studierenden, die nicht im Abs. 1 erwähnt sind, sind längstens drei Jahre nach seinem Abgang von der Universität zu löschen oder zu anonymisieren.

(3) Originalakten oder deren phototechnische Reproduktionen dürfen auch dann dauerhaft aufbewahrt werden, wenn sie andere als die im Abs. 1 erwähnten Informationen enthalten. Bei Archivierung phototechnischer Reproduktionen dürfen die Originalakten frühestens zwei Jahre nach Abgang des Studierenden ausgeschieden werden.

(4) Die Universitätsdirektion hat vorzusorgen, daß die Archivalien sowohl über Namen als auch über Matrikelnummern aufgefunden werden können.

Gestaltung und Verwendung von Formularen

§ 13. (1) Die Formulare sind nach den Mustern der Anlage 1 (Anm.: Formulare nicht darstellbar) zu gestalten und im Format A4 zu halten.

Hinsichtlich der Formate bestehen folgende Ausnahmen:

1.

Format A6 für den Ausweis für Studierende;

2.

Format A3 für den Antrag auf Bewilligung eines studium irregulare (Formular 6);

3.

der Evidenzbogen ist als Kartonmappe (zumindest Format A3) zu gestalten;

4.

das Inskriptionsblatt kann bei organisatorischer Verbindung von Inskription und Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages verkleinert werden.

(2) Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen (Formular 4) sowie Zeugnisse und Studienerfolgsbescheinigungen (Formulare 11 bis 18) sind am linken oberen Rand mit der Bezeichnung der Universität zu versehen. Zusätzlich kann ein die Universität kennzeichnender Schriftzug oder ein Emblem angebracht werden.

(3) Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse (Formulare 15 bis 17) sind mit färbigem Unterdruck nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) zu versehen.

(4) Auf dem Diplomprüfungszeugnis (Formular 16) ist unter der Überschrift anzuführen, um welche Diplomprüfung es sich handelt; dasselbe gilt sinngemäß für Rigorosenzeugnisse (Formular 17) in der Studienrichtung Medizin. Von Abschlußprüfungs- und Diplomprüfungszeugnissen (Formulare 15 und 16) können auch zweiseitige Versionen erstellt werden, indem das Feld für die Angabe der Prüfungsfächer auf der Rückseite fortgesetzt wird.

(5) Wenn eine Lehrveranstaltung oder eine Prüfung in einer Fremdsprache durchgeführt oder eine wissenschaftliche Arbeit in einer Fremdsprache abgefaßt wurde, ist dies im Zeugnis ersichtlich zu machen.

(6) Bei automationsunterstützter Ausfertigung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Bestätigungen kann vom Schriftbild der Muster der Anlage 1 abgewichen werden, doch sind die vorgesehenen Daten in derselben Reihenfolge anzuführen.

Gestaltung und Verwendung von Formularen

§ 13. (1) Die Formulare sind nach den Mustern der Anlage 1 (Anm.: Formulare nicht darstellbar) zu gestalten und im Format A4 zu halten.

Hinsichtlich der Formate bestehen folgende Ausnahmen:

1.

Format A6 für den Ausweis für Studierende;

2.

Format A5 für Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen (Formular 4); bei automationsunterstützter Erstellung verkleinert sich das Format auf 210 mal 70 bis 75 mm.

3.

Format A3 für den Antrag auf Bewilligung eines studium irregulare (Formular 6);

4.

der Evidenzbogen ist als Kartonmappe (zumindest Format A3) zu gestalten;

5.

das Inskriptionsblatt kann bei organisatorischer Verbindung von Inskription und Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages verkleinert werden.

(2) Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen (Formular 4) sowie Zeugnisse und Studienerfolgsbescheinigungen (Formulare 11 bis 18) sind am linken oberen Rand mit der Bezeichnung der Universität zu versehen. Zusätzlich kann ein die Universität kennzeichnender Schriftzug oder ein Emblem angebracht werden.

(3) Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse (Formulare 15 bis 17) sind mit farbigem Unterdruck nach dem Muster der Anlage 2 zu versehen. Bei ausschließlich automationsunterstützter Erstellung sind auch andere Zeugnisse (Formulare 11 bis 14) mit diesem Unterdruck zu versehen.

(4) Auf dem Diplomprüfungszeugnis (Formular 16/1) ist unter der Überschrift anzuführen, um welche Diplomprüfung es sich handelt; dasselbe gilt sinngemäß für Rigorosenzeugnisse (Formular 17) in der Studienrichtung Medizin. Von Abschlußprüfungs- und Diplomprüfungszeugnissen (Formulare 15 und 16) können auch zweiseitige Versionen erstellt werden, indem das Feld für die Angabe der Prüfungsfächer auf der Rückseite fortgesetzt wird.

(5) Wenn eine Lehrveranstaltung oder eine Prüfung in einer Fremdsprache durchgeführt oder eine wissenschaftliche Arbeit in einer Fremdsprache abgefaßt wurde, ist dies im Zeugnis ersichtlich zu machen.

(6) Bei automationsunterstützter Ausfertigung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Bestätigungen kann vom Schriftbild der Muster der Anlage 1 abgewichen werden, doch sind die vorgesehenen Daten in derselben Reihenfolge anzuführen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in Kraft. Die im § 12 vorgesehene Archivierung ist bis längstens 31. Dezember 1992 zu verwirklichen.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die

4.

Durchführungsverordnung zum AHStG, BGBl. Nr. 432/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 60/1980 außer Kraft.

(3) Sofern Zeugnisse über Einzelprüfungen, über den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder über wissenschaftliche Arbeiten (Formulare 11 bis 14) abweichend von § 9 Abs. 1 noch durch den Prüfer (Beurteilenden) ausgefertigt werden, hat der Studierende das entsprechende Formular auszufüllen. Der Prüfer (Beurteilende) hat die Note einzusetzen, das Zeugnis zu unterfertigen und dem Studierenden auszufolgen.

(4) Neben den Prüfungsprotokollen können von den Zeugnissen über Einzelprüfungen und über den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Formulare 11 bis 13) Durchschriften angefertigt und im Evidenzakt des Studierenden (§ 10 Abs. 2 Z 4) abgelegt werden.

(5) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise für Studierende können bis längstens zum Ende des Studienjahres 1994/95 weiterverwendet werden. Das von der Universitätsdirektion zugesandte Semesteretikett hat der Studierende auf Seite 8 des Ausweises in den letzten drei Gültigkeitsfeldern anzubringen. Enthalten diese bereits Gültigkeitsvermerke, so ist ein neuer Ausweis für Studierende auszustellen.

(6) Bei Studien, die noch nach Studien- und Prüfungsvorschriften durchgeführt werden, die nicht auf dem AHStG beruhen, sind die bisherigen Zeugnisformulare weiterhin zu verwenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 9 Abs. 5 bis 8, 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 und 3, 12, 13 Abs. 1, 3 und 4, 14 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 170/1993 treten mit 1. Juni 1993 in Kraft. § 7 Abs. 2 kann auch auf Studien angewendet werden, die vor dem Wintersemester 1993/94 begonnen wurden.

(3) Sofern Zeugnisse über Einzelprüfungen, über den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder über wissenschaftliche Arbeiten (Formulare 11 bis 14) abweichend von § 9 Abs. 1 noch durch den Prüfer (Beurteilenden) ausgefertigt werden, hat der Studierende das entsprechende Formular auszufüllen. Der Prüfer (Beurteilende) hat die Note einzusetzen, das Zeugnis zu unterfertigen und dem Studierenden auszufolgen.

(4) Neben den Prüfungsprotokollen können von den Zeugnissen über Einzelprüfungen und über den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Formulare 11 bis 13) Durchschriften angefertigt und im Evidenzakt des Studierenden (§ 10 Abs. 2 Z 4) abgelegt werden.

(5) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise für Studierende können bis längstens zum Ende des Studienjahres 1994/95 weiterverwendet werden. Das von der Universitätsdirektion zugesandte Semesteretikett hat der Studierende auf Seite 8 des Ausweises in den letzten drei Gültigkeitsfeldern anzubringen. Enthalten diese bereits Gültigkeitsvermerke, so ist ein neuer Ausweis für Studierende auszustellen.

(6) Bei Studien, die noch nach Studien- und Prüfungsvorschriften durchgeführt werden, die nicht auf dem AHStG beruhen, sind die bisherigen Zeugnisformulare weiterhin zu verwenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 9 Abs. 5 bis 8, 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 und 3, 12, 13 Abs. 1, 3 und 4, 14 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 170/1993 treten mit 1. Juni 1993 in Kraft. § 7 Abs. 2 kann auch auf Studien angewendet werden, die vor dem Wintersemester 1993/94 begonnen wurden.

(3) Die §§ 9 Abs. 4 und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 563/1993 treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(4) Sofern Zeugnisse über Einzelprüfungen, über den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder über wissenschaftliche Arbeiten (Formulare 11 bis 14) abweichend von § 9 Abs. 1 noch durch den Prüfer (Beurteilenden) ausgefertigt werden, hat der Studierende das entsprechende Formular auszufüllen. Der Prüfer (Beurteilende) hat die Note einzusetzen, das Zeugnis zu unterfertigen und dem Studierenden auszufolgen.

(5) Neben den Prüfungsprotokollen können von den Zeugnissen über Einzelprüfungen und über den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Formulare 11 bis 13) Durchschriften angefertigt und im Evidenzakt des Studierenden (§ 10 Abs. 2 Z 4) abgelegt werden.

(6) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise für Studierende können bis längstens zum Ende des Studienjahres 1994/95 weiterverwendet werden. Das von der Universitätsdirektion zugesandte Semesteretikett hat der Studierende auf Seite 8 des Ausweises in den letzten drei Gültigkeitsfeldern anzubringen. Enthalten diese bereits Gültigkeitsvermerke, so ist ein neuer Ausweis für Studierende auszustellen.

(7) Bei Studien, die noch nach Studien- und Prüfungsvorschriften durchgeführt werden, die nicht auf dem AHStG beruhen, sind die bisherigen Zeugnisformulare weiterhin zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 9 Abs. 5 bis 8, 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 und 3, 12, 13 Abs. 1, 3 und 4, 14 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 170/1993 treten mit 1. Juni 1993 in Kraft.

(3) Die §§ 9 Abs. 4 und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 563/1993 treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 2 sowie 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 613/1995 treten mit 13. September 1995 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 9 Abs. 5 bis 8, 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 und 3, 12, 13 Abs. 1, 3 und 4, 14 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 170/1993 treten mit 1. Juni 1993 in Kraft.

(3) Die §§ 9 Abs. 4 und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 563/1993 treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 2 sowie 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 613/1995 treten mit 13. September 1995 in Kraft.

(5) Die §§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 4, 10 Abs. 3 sowie 15 Abs. 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 22/1996 treten mit 1. Februar 1996 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Sofern Zeugnisse über Einzelprüfungen, über den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder über wissenschaftliche Arbeiten (Formulare 11 bis 14) abweichend von § 9 Abs. 1 noch durch den Prüfer (Beurteilenden) ausgefertigt werden, hat der Studierende das entsprechende Formular auszufüllen. Der Prüfer (Beurteilende) hat die Note einzusetzen, das Zeugnis zu unterfertigen und dem Studierenden auszufolgen.

(2) Neben den Prüfungsprotokollen können von den Zeugnissen über Einzelprüfungen und über den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Formulare 11 bis 13) Durchschriften angefertigt und im Evidenzakt des Studierenden (§ 10 Abs. 2 Z 3) abgelegt werden.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise für Studierende können bis längstens zum Ende des Studienjahres 1994/95 weiterverwendet werden. Das von der Universitätsdirektion zugesandte Semesteretikett hat der Studierende auf Seite 8 des Ausweises in den letzten drei Gültigkeitsfeldern anzubringen. Enthalten diese bereits Gültigkeitsvermerke, so ist ein neuer Ausweis für Studierende auszustellen.

(4) Bei Studien, die noch nach Studien- und Prüfungsvorschriften durchgeführt werden, die nicht auf dem AHStG beruhen, sind die bisherigen Zeugnisformulare weiterhin zu verwenden.

(5) § 7 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 170/1993 kann auch auf Studien angewendet werden, die vor dem Wintersemester 1993/94 begonnen wurden.

Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Sofern Zeugnisse über Einzelprüfungen, über den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder über wissenschaftliche Arbeiten (Formulare 11 bis 14) abweichend von § 9 Abs. 1 noch durch den Prüfer (Beurteilenden) ausgefertigt werden, hat der Studierende das entsprechende Formular auszufüllen. Der Prüfer (Beurteilende) hat die Note einzusetzen, das Zeugnis zu unterfertigen und dem Studierenden auszufolgen.

(2) Neben den Prüfungsprotokollen können von den Zeugnissen über Einzelprüfungen und über den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Formulare 11 bis 13) Durchschriften angefertigt und im Evidenzakt des Studierenden (§ 10 Abs. 2 Z 3) abgelegt werden.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise für Studierende können bis längstens zum Ende des Studienjahres 1994/95 weiterverwendet werden. Das von der Universitätsdirektion zugesandte Semesteretikett hat der Studierende auf Seite 8 des Ausweises in den letzten drei Gültigkeitsfeldern anzubringen. Enthalten diese bereits Gültigkeitsvermerke, so ist ein neuer Ausweis für Studierende auszustellen.

(4) Bei Studien, die noch nach Studien- und Prüfungsvorschriften durchgeführt werden, die nicht auf dem AHStG beruhen, sind die bisherigen Zeugnisformulare weiterhin zu verwenden.

(5) § 7 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 170/1993 kann auch auf Studien angewendet werden, die vor dem Wintersemester 1993/94 begonnen wurden.

(6) Bei Universitäten, an denen das UOG 1993 anzuwenden ist, tritt an die Stelle der Universitätsdirektion (§§ 1 Abs. 1 und 4, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 und 8, 10 Abs. 1, 3 und 4 sowie 12 Abs. 4) und der Dekanate (§§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 2 Z 3) die zentrale Verwaltung. Bei der Zeugnisausstellung (Formulare 13/2, 15, 16/1, 16/2 und 17 der Anlage 1) tritt der Studiendekan an die Stelle des Präses der Prüfungskommission.

(7) An der Donau-Universität Krems tritt an die Stelle der Universitätsdirektion die mit der Studien- und Prüfungsverwaltung betraute Dienstleistungseinrichtung. Ausweise für Studierende, Studienbuchblätter sowie Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen sind vom Vorsitzenden des Kollegiums auszustellen. Bei der Zeugnisausstellung tritt der Abteilungsleiter an die Stelle des Präses der Prüfungskommission.

Anlage 1

```

```

(zu § 13 Abs. 1)

Formular 1/1 Evidenzbogen

Formular 1/2 Antrag auf Aufnahme/Studienzulassung/Änderung

Formular 2 Ausweis für Studierende

Formular 3 Inskriptionsblatt

Formular 4 Inskriptions- und Zulassungsbestätigung

Formular 5 Antrag auf Duplikatsausfertigung

Formular 6 Antrag auf Bewilligung eines studium irregulare

Formular 11 Zeugnis über die Universitäts-Sprachprüfung

Formular 12 Lehrveranstaltungszeugnis

Formular 13/1 Fachprüfungszeugnis

Formular 13/2 Fachprüfungszeugnis mit Prüfungsteilen

Formular 14/1 Beurteilung der Diplomarbeit

Formular 14/2 Beurteilung der Dissertation

Formular 15/1 Abschlußprüfungszeugnis eines Kurzstudiums

oder Aufbaustudiums

Formular 15/2 Abschlußprüfungszeugnis eines

Erweiterungsstudiums

Formular 15/3 Abschlußprüfungszeugnis eines Hochschullehrganges

oder Hochschulkurses

Formular 16 Diplomprüfungszeugnis

Formular 17 Rigorosenzeugnis

Formular 18/1 Abschlußbescheinigung (Absolutorium)

Formular 18/2 Abgangsbescheinigung

Anlage 1

```

```

(zu § 13 Abs. 1)

Formular 1/1 Evidenzbogen

Formular 1/2 Antrag auf Aufnahme/Studienzulassung/Änderung

Formular 2 Ausweis für Studierende

Formular 3 Inskriptionsblatt

Formular 4 Inskriptions- und Zulassungsbestätigung

Formular 5 Antrag auf Duplikatsausfertigung

Formular 6 Antrag auf Bewilligung eines studium irregulare

Formular 11 Zeugnis über die Universitäts-Sprachprüfung

Formular 12 Lehrveranstaltungszeugnis

Formular 13/1 Fachprüfungszeugnis

Formular 13/2 Fachprüfungszeugnis mit Prüfungsteilen

Formular 14/1 Beurteilung der Diplomarbeit

Formular 14/2 Beurteilung der Dissertation

Formular 15/1 Abschlußprüfungszeugnis eines Kurzstudiums

oder Aufbaustudiums

Formular 15/2 Abschlußprüfungszeugnis eines

Erweiterungsstudiums

Formular 15/3 Abschlußprüfungszeugnis eines Hochschullehrganges

oder Hochschulkurses

Formular 16/1 Diplomprüfungszeugnis

Formular 16/2 Diplomprüfungszeugnis eines Kurzstudiums

Formular 17 Rigorosenzeugnis

Formular 18/1 Abschlußbescheinigung (Absolutorium)

Formular 18/2 Abgangsbescheinigung

(Anm.: Formulare nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 2

```

```

(zu § 13 Abs. 3)

(Anm.: Anlage nicht darstellbar.)