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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 16. August 1990 über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1990 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die Beihilfe für ein Auslandsstudium in folgenden Staaten beträgt monatlich 1 000 S:

1.

Albanien

2.

Bulgarien

3.

Griechenland

4.

Polen

5.

Portugal

6.

Rumänien

7.

Sowjetunion

8.

CSFR

9.

Türkei

10.

Ungarn

§ 2. Die Beihilfe für ein Auslandsstudium in folgenden Staaten beträgt monatlich 3 000 S:

1.

Dänemark

2.

Finnland

3.

Norwegen

4.

Schweden

5.

Schweiz

6.

Vereinigte Staaten von Amerika

§ 3. Die Beihilfe für ein Auslandsstudium in Japan beträgt monatlich 4 000 S.

§ 4. Die Beihilfe für ein Auslandsstudium in allen anderen Staaten beträgt monatlich 2 000 S.