Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 16. August 1990 über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien
Geltender Text a fecha 1970-01-01
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1990 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die Beihilfe für ein Auslandsstudium in folgenden Staaten beträgt monatlich 1 000 S:
1.
Albanien
2.
Bulgarien
3.
Griechenland
4.
Polen
5.
Portugal
6.
Rumänien
7.
Sowjetunion
8.
CSFR
9.
Türkei
10.
Ungarn
§ 2. Die Beihilfe für ein Auslandsstudium in folgenden Staaten beträgt monatlich 3 000 S:
1.
Dänemark
2.
Finnland
3.
Norwegen
4.
Schweden
5.
Schweiz
6.
Vereinigte Staaten von Amerika
§ 3. Die Beihilfe für ein Auslandsstudium in Japan beträgt monatlich 4 000 S.
§ 4. Die Beihilfe für ein Auslandsstudium in allen anderen Staaten beträgt monatlich 2 000 S.