Bundesgesetz vom 16. Mai 1990 über die überschulischen Schülervertretungen (Schülervertretungengesetz – SchVG)
§ 34. (1) Zu den einzelnen internen und gemeinsamen Sitzungen einer Schülervertretung sowie zu den Bereichsausschüssen können Sachverständige, die einer Schülervertretung als Mitglied nicht angehören, eingeladen werden, wenn dies im Hinblick auf den Beratungsgegenstand zweckmäßig ist, die Finanzierung sichergestellt ist und die Kosten dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen. Über die Einladung von Sachverständigen entscheidet der jeweilige Vorsitzende.
(2) Soll ein Vertreter von Jugendorganisationen als Sachverständiger eingeladen werden, so hat dies die betreffende Schülervertretung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
(3) Zu gemeinsamen Sitzungen einer Landesschülervertretung kann der Bildungsdirektor zwei Vertreter der Fachausschüsse bei der Bildungsdirektion, zwei Vertreter von repräsentativen Jugendorganisationen und zwei Vertreter von repräsentativen Eltern- und Familienorganisationen als Beobachter einladen.
(4) Zu gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung und der Bundesschülervertretung kann der Bundesminister für Bildung zwei Vertreter der Zentralausschüsse beim Bundesministerium für Bildung, zwei Vertreter von repräsentativen Jugendorganisationen und zwei Vertreter von repräsentativen Eltern- und Familienorganisationen als Beobachter einladen.
Abkürzung
SchVG
Einladung von Sachverständigen und Beobachtern
§ 34. (1) Zu den einzelnen internen und gemeinsamen Sitzungen einer Schülervertretung sowie zu den Bereichsausschüssen können Sachverständige, die einer Schülervertretung als Mitglied nicht angehören, eingeladen werden, wenn dies im Hinblick auf den Beratungsgegenstand zweckmäßig ist, die Finanzierung sichergestellt ist und die Kosten dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen. Über die Einladung von Sachverständigen entscheidet der jeweilige Vorsitzende.
(2) Soll ein Vertreter von Jugendorganisationen als Sachverständiger eingeladen werden, so hat dies die betreffende Schülervertretung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
(3) Zu gemeinsamen Sitzungen einer Landesschülervertretung kann der Bildungsdirektor zwei Vertreter der Fachausschüsse bei der Bildungsdirektion, zwei Vertreter von repräsentativen Jugendorganisationen und zwei Vertreter von repräsentativen Eltern- und Familienorganisationen als Beobachter einladen.
(4) Zu gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung und der Bundesschülervertretung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zwei Vertreter der Zentralausschüsse beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zwei Vertreter von repräsentativen Jugendorganisationen und zwei Vertreter von repräsentativen Eltern- und Familienorganisationen als Beobachter einladen.
Abkürzung
SchVG
Ehrenamt
§ 35. (1) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Schülervertretungen sowie die allenfalls beigezogenen Sachverständigen und Beobachter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Schülervertretungen haben Anspruch auf Reisegebühren im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, gemäß der Gebührenstufe 1. Die Nächtigungsgebühr entfällt bei amtlicher Beistellung unentgeltlicher Unterkunft.
Abkürzung
SchVG
Geschäftsordnung
§ 36. Jede Schülervertretung hat unter Anwendung des § 33 eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Schülervertretung und der Bereichsausschüsse zu enthalten hat.
Abkürzung
SchVG
Geschäftsordnung
§ 36. Jede Schülervertretung hat unter Anwendung des § 33 eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Schülervertretung und der Bereichsausschüsse zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung der Bundesschülervertretung hat auch die Geschäftsführung des Schülerparlaments zu regeln.
Personal- und Sachaufwand
§ 37. Für die Sacherfordernisse der Schülervertretungen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte ist im Rahmen der Landesschulräte bzw. des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport Vorsorge zu treffen. Die Kosten hat der Bund zu tragen.
Abkürzung
SchVG
Personal- und Sachaufwand
§ 37. Für die Sacherfordernisse der Schülervertretungen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte ist im Rahmen der Landesschulräte bzw. des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur Vorsorge zu treffen. Die Kosten hat der Bund zu tragen.
Abkürzung
SchVG
Personal- und Sachaufwand
§ 37. Für die Sacherfordernisse der Schülervertretungen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte ist im Rahmen der Landesschulräte bzw. des Bundesministeriums für Bildung Vorsorge zu treffen. Die Kosten hat der Bund zu tragen.
Abkürzung
SchVG
Personal- und Sachaufwand
§ 37. Für die Sacherfordernisse der Schülervertretungen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte ist im Rahmen der Landesschulräte bzw. des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung Vorsorge zu treffen. Die Kosten hat der Bund zu tragen.
Abkürzung
SchVG
Personal- und Sachaufwand
§ 37. Für die Sacherfordernisse der Schülervertretungen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte ist im Rahmen der Bildungsdirektionen bzw. des Bundesministeriums für Bildung Vorsorge zu treffen. Die Kosten hat der Bund zu tragen.
Abkürzung
SchVG
Personal- und Sachaufwand
§ 37. Für die Sacherfordernisse der Schülervertretungen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte ist im Rahmen der Bildungsdirektionen bzw. des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung Vorsorge zu treffen. Die Kosten hat der Bund zu tragen.
ABSCHNITT
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 38. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1990 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz BGBl. Nr. 56/1981 außer Kraft.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport betraut.
ABSCHNITT
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 38. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1990 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz BGBl. Nr. 56/1981 außer Kraft.
(4) § 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4, § 37, die Überschrift des § 38 und § 39 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft.
Abkürzung
SchVG
ABSCHNITT
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 38. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1990 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz BGBl. Nr. 56/1981 außer Kraft.
(4) § 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4, § 37, die Überschrift des § 38 und § 39 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft.
Abkürzung
SchVG
ABSCHNITT
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 38. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1990 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz BGBl. Nr. 56/1981 außer Kraft.
(4) § 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4, § 37, die Überschrift des § 38 und § 39 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft.
(5) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
§ 1 (in der Fassung der Z 2), § 2 Abs. 1 (in der Fassung der Z 4) und 2, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 1 (in der Fassung der Z 2) und Abs. 2, § 30 Abs. 1 und 3 (in der Fassung der Z 2), § 31 Abs. 2 (in der Fassung der Z 2), § 34 Abs. 4 und § 37 (in der Fassung der Z 2) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 1 (in der Fassung der Z 1), § 2 Abs. 1 (in der Fassung der Z 3) und 3, § 4 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 (in der Fassung der Z 9 und 15), § 30 Abs. 1 (in der Fassung der Z 11) und 3 (in der Fassung der Z 9 und 11), § 31 Abs. 2 (in der Fassung der Z 9 und 11), § 34 Abs. 3 und § 37 (in der Fassung der Z 16) treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Abkürzung
SchVG
ABSCHNITT
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 38. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1990 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz BGBl. Nr. 56/1981 außer Kraft.
(4) § 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4, § 37, die Überschrift des § 38 und § 39 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft.
(5) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
§ 1 (in der Fassung der Z 2), § 2 Abs. 1 (in der Fassung der Z 4) und 2, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 1 (in der Fassung der Z 2) und Abs. 2, § 30 Abs. 1 und 3 (in der Fassung der Z 2), § 31 Abs. 2 (in der Fassung der Z 2), § 34 Abs. 4 und § 37 (in der Fassung der Z 2) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 1 (in der Fassung der Z 1), § 2 Abs. 1 (in der Fassung der Z 3) und 3, § 4 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 (in der Fassung der Z 9 und 15), § 30 Abs. 1 (in der Fassung der Z 11) und 3 (in der Fassung der Z 9 und 11), § 31 Abs. 2 (in der Fassung der Z 9 und 11), § 34 Abs. 3 und § 37 (in der Fassung der Z 16) treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(6) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
§ 3 Abs. 1, § 29, § 30a samt Überschrift, § 33a samt Überschrift und § 36 treten mit 1. September 2018 in Kraft;
§ 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 21, § 24 Abs. 1, § 25, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 37 sowie § 39 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Abkürzung
SchVG
Vollziehung
§ 39. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut.
Abkürzung
SchVG
Vollziehung
§ 39. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
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