Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 7. Juni 1990 über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
(11) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Klausurarbeit ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten. Das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, ist vor Ablieferung der schriftlichen Klausurarbeit des betreffenden Prüfungskandidaten unzulässig. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
(12) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der schriftlichen Klausurarbeit seine Arbeit, alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders gekennzeichneten Papiers abzugeben und den Teil des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich zu verlassen.
(13) Über den Verlauf der schriftlichen Klausurarbeiten ist vom jeweils aufsichtsführenden Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß Abs. 9, 10 und 14 erster Satz, zu verzeichnen sind.
(14) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf einer schriftlichen Klausurarbeit schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen und die Schulbehörde erster Instanz umgehend zu verständigen. In diesem Falle ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls im nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.
Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 29. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen. Dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.
(2) Die Reihenfolge der schriftlichen Klausurarbeiten ist vom Schulleiter nach den organisatorischen Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.
(3) Die bei den schriftlichen Klausurarbeiten zu verwendenden Wörterbücher, Formelsammlungen und mathematischen Tabellenwerke sind spätestens zwei Tage vor der ersten Klausurarbeit abzugeben. Sie sind nach Überprüfung durch den Prüfer unmittelbar vor der jeweiligen Klausurarbeit an die Prüfungskandidaten auszugeben.
(4) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen (Abs. 9).
(5) Für die Klausurarbeit dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu versehen hat, und nur gemäß § 26 Abs. 2 angegebenen Hilfsmittel verwendet werden.
(6) Vor Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit hat der Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung ein von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden Lehrers den Umschlag mit den festgesetzten Aufgabenstellungen sowie den Umschlag mit den Abschriften zu öffnen.
(7) Aufgabenstellungen und Hinweise sind den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und in Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(8) Sind den Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen zur freien Wahl gestellt, ist das zur Bearbeitung gewählte Thema innerhalb einer halben Stunde nach Beginn der schriftlichen Klausurarbeit dem aufsichtsführenden Lehrer schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung ist der schriftlichen Klausurarbeit nach deren Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
(9) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. In diesem Fall ist die schriftliche Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im selben Prüfungstermin die Klausurprüfung fortzusetzen und zur mündlichen Prüfung, mit Ausnahme derjenigen mündlichen Teilprüfungen, die einem nicht beurteilten Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, anzutreten.
(10) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Prüfungskandidat bedienen könnte, sind ihm abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(11) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Klausurarbeit ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten. Das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, ist vor Ablieferung der schriftlichen Klausurarbeit des betreffenden Prüfungskandidaten unzulässig. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
(12) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der schriftlichen Klausurarbeit seine Arbeit, alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders gekennzeichneten Papiers abzugeben und den Teil des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich zu verlassen.
(13) Über den Verlauf der schriftlichen Klausurarbeiten ist vom jeweils aufsichtsführenden Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß Abs. 9, 10 und 14 erster Satz, zu verzeichnen sind.
(14) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf einer schriftlichen Klausurarbeit schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen und die Schulbehörde erster Instanz umgehend zu verständigen. In diesem Falle ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls im nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Durchführung der schriftlichen Jahresprüfung
§ 30. Die schriftliche Jahresprüfung ist an dem auf die Durchführung der Klausurarbeiten gemäß § 8 Abs. 1 folgenden Schultag durchzuführen. Die Arbeitszeit hat 100 Minuten zu betragen. Die Aufgabenstellungen sind dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen. Im übrigen ist § 29 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 bis 14 anzuwenden.
Durchführung der schriftlichen Jahresprüfung
§ 30. Die schriftliche Jahresprüfung ist im Rahmen der Klausurprüfung durchzuführen. Die Arbeitszeit hat 100 Minuten zu betragen. Die Aufgabenstellungen sind dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen. Im übrigen ist § 29 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 bis 14 anzuwenden.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Durchführung der praktischen Klausurarbeit einer Jahresprüfung
§ 31. Auf die Durchführung der allfälligen praktischen Klausurarbeiten ist § 36 anzuwenden.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Durchführung der schriftlichen Klausurarbeit einer Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 32. Die schriftliche Klausurarbeit einer Zusatzprüfung hat an dem für den betreffenden Prüfungskandidaten gemäß § 33 prüfungsfreien Schultag im Rahmen der Klausurprüfung stattzufinden, sofern dies aus organisatorischen Gründen möglich ist. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so hat die schriftliche Klausurarbeit innerhalb von zwei Tagen nach Abschluß der sonstigen schriftlichen Klausurarbeiten stattzufinden. Auf diese schriftliche Klausurarbeit ist § 29 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 bis 14 anzuwenden.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Prüfungsfreie Tage
§ 33. (1) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten, die an je einem Schultag festzusetzen sind, ist für jeden Prüfungskandidaten, der vier Klausurarbeiten zu absolvieren hat, mindestens ein prüfungsfreier Tag festzusetzen. Die Festsetzung dieses Tages ist vom Schulleiter nach den organisatorischen Erfordernissen zu treffen. Dies gilt auch für die Nebentermine, sofern wenigstens einer der Prüfungskandidaten mindestens drei schriftliche Klausurarbeiten abzulegen hat.
(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen Prüfungsgegenstände beschäftigen. Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben keinesfalls so weit vorbereitet werden, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung erfordert.
Prüfungsfreie Tage
§ 33. (1) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten, die an je einem Schultag festzusetzen sind, ist für jeden Prüfungskandidaten, der vier Klausurarbeiten zu absolvieren hat, mindestens ein prüfungsfreier Tag festzusetzen. Die Festsetzung dieses Tages ist vom Schulleiter nach den organisatorischen Erfordernissen zu treffen. Dies gilt auch für andere Prüfungstermine als den Haupttermin, sofern wenigstens einer der Prüfungskandidaten mindestens drei schriftliche Klausurarbeiten abzulegen hat.
(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen Prüfungsgegenstände beschäftigen. Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben keinesfalls so weit vorbereitet werden, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung erfordert.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Allgemeine Bestimmungen über die Durchführung
der mündlichen Teilprüfungen
§ 34. (1) Die mündliche Prüfung hat im Haupttermin frühestens vier Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung zu beginnen. Für die Nebentermine ist zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung ein Zeitraum von mindestens drei Wochen festzusetzen. Hiebei haben Klausurprüfungen von Jahres- und Zusatzprüfungen außer Betracht zu bleiben.
(2) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu enden. Die dem Prüfungskandidaten eingeräumte Vorbereitungszeit sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeitspanne nicht einzurechnen.
(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.
(5) Würde wegen Verhinderung des Schulleiters die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission unter vier sinken, hat der Schulleiter auf jeden Fall einen zusätzlichen Vertreter zu bestimmen.
(6) Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen.
Allgemeine Bestimmungen über die Durchführung der mündlichen Teilprüfungen
§ 34. (1) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(2) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu enden. Die dem Prüfungskandidaten eingeräumte Vorbereitungszeit sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeitspanne nicht einzurechnen.
(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.
(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(6) Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Aufgabenstellung für die mündlichen Teilprüfungen
§ 35. (1) Dem Prüfungskandidaten sind für jede mündliche Teilprüfung, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, jeweils drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen schriftlich vorzulegen, und zwar
zwei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe gemäß § 19 Abs. 4 und
eine Spezialfrage aus dem gemäß § 19 Abs. 5 einvernehmlich festgelegten Themenbereich.
Der Prüfungskandidat hat von den vorgelegten Kernfragen eine zu wählen.
(2) Bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 19 Abs. 3 sind dem Prüfungskandidaten drei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat davon zwei zu wählen.
(3) Je nach der gewählten Form der mündlichen Schwerpunktprüfung (§ 20 Abs. 1) sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kernfragen und der Spezialfrage gemäß Abs. 1 schriftlich zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen fächerübergreifender oder vertiefender Art vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat aus den vorgelegten Fragen eine zu wählen.
(4) Bei der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen Teilprüfung ist dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kern- und Spezialfragen gemäß Abs. 1 schriftlich eine Aufgabenstellung zur Thematik der Fachbereichsarbeit vorzulegen, aus deren Behandlung sich ein Prüfungsgespräch gemäß § 21 Abs. 1 zu ergeben hat.
(5) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen. Eine Streuung über den Stoff der Oberstufe ist anzustreben. Werden durch die Aufgabenstellung zwei Prüfer betroffen, haben diese einvernehmlich vorzugehen.
(6) Im Rahmen der Spezialfrage sind in Deutsch und in den Fremdsprachen Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text (auch unter sprachreflektorischem Aspekt), in der lebenden Fremdsprache allenfalls als Tonband- oder Videoaufzeichnung, vorzusehen; in Informatik ist mindestens eine Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen; in Chemie und Physik sind Aufgaben im Zusammenhang mit praktischer Aufgabenstellung zulässig. In allen Prüfungsgebieten ist die Interpretation eines vorgelegten angemessenen wissenschaftlichen Textes, von entsprechenden Objekten und bildlichen Darstellungen oder die Vorgabe sonstiger geeigneter Impulse zulässig. Die Spezialfrage ist nicht (nur) in einem Referat des Prüfungskandidaten zu behandeln, sondern in einem Prüfungsgespräch.
(7) In Musikerziehung und Instrumentalunterricht, in Bildnerischer Erziehung, in Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung sowie in Darstellender Geometrie hat der Prüfungskandidat in geeigneter Form und im Zusammenhang mit der Spezialfrage auch eine Probe seines praktischen Könnens zu geben (zB eine instrumentale Vorführung oder die Anfertigung einer Skizze sowie die Vorlage von Arbeiten, die im Laufe der letzten beiden Klassen angefertigt worden sind). In Musikerziehung kann der Prüfer den Prüfungskandidaten mit dessen Zustimmung auch Gelegenheit zu einer kurzen Vorführung seines praktischen Könnens im Zusammenhang mit dem gewählten Themenbereich geben. Musikalische Zuspielungen können in die Prüfung integriert werden.
(8) Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind dem Prüfungskandidaten vom Prüfer die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen, wobei darauf zu achten ist, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benutzung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, können vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntgegeben werden.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Aufgabenstellung für die mündlichen Teilprüfungen
§ 35. (1) Dem Prüfungskandidaten sind für jede mündliche Teilprüfung, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, jeweils drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen schriftlich vorzulegen, und zwar
zwei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe gemäß § 19 Abs. 4 und
eine Spezialfrage aus dem gemäß § 19 Abs. 5 einvernehmlich festgelegten Themenbereich.
Der Prüfungskandidat hat von den vorgelegten Kernfragen eine zu wählen.
(2) Bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 19 Abs. 3 sind dem Prüfungskandidaten drei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat davon zwei zu wählen, in Deutsch und in den Fremdsprachen jedenfalls die im Zusammenhang mit einem Text (Abs. 6) gestellte.
(3) Je nach der gewählten Form der mündlichen Schwerpunktprüfung (§ 20 Abs. 1) sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kernfragen und der Spezialfrage gemäß Abs. 1 schriftlich zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen fächerübergreifender oder vertiefender Art vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat aus den vorgelegten Fragen eine zu wählen.
(4) Bei der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen Teilprüfung ist dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kern- und Spezialfragen gemäß Abs. 1 schriftlich eine Aufgabenstellung zur Thematik der Fachbereichsarbeit vorzulegen, aus deren Behandlung sich ein Prüfungsgespräch gemäß § 21 Abs. 1 zu ergeben hat.
(5) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen. Eine Streuung über den Stoff der Oberstufe ist anzustreben. Werden durch die Aufgabenstellung zwei Prüfer betroffen, haben diese einvernehmlich vorzugehen.
(6) Im Rahmen der Spezialfrage (im Falle einer zusätzlichen mündlichen Teilprüfung gemäß § 18 Abs. 8 jedoch im Rahmen einer der gemäß § 19 Abs. 3 zu stellenden Kernfragen) sind in Deutsch und in den Fremdsprachen Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text (auch unter sprachreflektorischem Aspekt), in der lebenden Fremdsprache allenfalls als Tonband- oder Videoaufzeichnung, vorzusehen; in Informatik ist mindestens eine Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen; in Chemie und Physik sind Aufgaben im Zusammenhang mit praktischer Aufgabenstellung zulässig. In allen Prüfungsgebieten ist die Interpretation eines vorgelegten angemessenen wissenschaftlichen Textes, von entsprechenden Objekten und bildlichen Darstellungen oder die Vorgabe sonstiger geeigneter Impulse zulässig. Die Spezialfrage ist nicht (nur) in einem Referat des Prüfungskandidaten zu behandeln, sondern in einem Prüfungsgespräch.
(7) In Musikerziehung und Instrumentalunterricht, in Bildnerischer Erziehung, in Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung sowie in Darstellender Geometrie hat der Prüfungskandidat in geeigneter Form und im Zusammenhang mit der Spezialfrage auch eine Probe seines praktischen Könnens zu geben (zB eine instrumentale Vorführung oder die Anfertigung einer Skizze sowie die Vorlage von Arbeiten, die im Laufe der letzten beiden Klassen angefertigt worden sind). In Musikerziehung kann der Prüfer dem Prüfungskandidaten mit dessen Zustimmung auch Gelegenheit zu einer kurzen Vorführung seines praktischen Könnens im Zusammenhang mit dem gewählten Themenbereich geben. Musikalische Zuspielungen können in die Prüfung integriert werden.
(8) Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind dem Prüfungskandidaten vom Prüfer die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen, wobei darauf zu achten ist, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benutzung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, können vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntgegeben werden.
Aufgabenstellung für die mündlichen Teilprüfungen
§ 35. (1) Dem Prüfungskandidaten sind für jede mündliche Teilprüfung, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, jeweils drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen schriftlich vorzulegen, und zwar
zwei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe gemäß § 19 Abs. 4 und
eine Spezialfrage aus dem gemäß § 19 Abs. 5 einvernehmlich festgelegten Themenbereich.
(2) Bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 19 Abs. 3 sind dem Prüfungskandidaten drei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat davon zwei zu wählen, in Deutsch und in den Fremdsprachen jedenfalls die im Zusammenhang mit einem Text (Abs. 6) gestellte.
(3) Je nach der gewählten Form der mündlichen Schwerpunktprüfung (§ 20 Abs. 1) sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kernfragen und der Spezialfrage gemäß Abs. 1 schriftlich zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen fächerübergreifender oder vertiefender Art vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat aus den vorgelegten Fragen eine zu wählen.
(4) Bei der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen Teilprüfung ist dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kern- und Spezialfragen gemäß Abs. 1 schriftlich eine Aufgabenstellung zur Thematik der Fachbereichsarbeit vorzulegen, aus deren Behandlung sich ein Prüfungsgespräch gemäß § 21 Abs. 1 zu ergeben hat.
(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(6) Im Rahmen beider Kernfragen oder im Rahmen der Spezialfrage (im Falle einer zusätzlichen mündlichen Teilprüfung gemäß § 18 Abs. 8 jedoch im Rahmen einer der gemäß § 19 Abs. 3 zu stellenden Kernfragen) sind in Deutsch und in den Fremdsprachen Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text (auch unter sprachreflektorischem Aspekt), in Deutsch und der lebenden Fremdsprache allenfalls als Tonband- oder Videoaufzeichnung, vorzusehen. In Informatik ist im Rahmen beider Kernfragen oder im Rahmen der Spezialfrage mindestens eine Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen. In Chemie und Physik sind Aufgaben im Zusammenhang mit praktischer Aufgabenstellung zulässig. In allen Prüfungsgebieten ist die Interpretation eines vorgelegten angemessenen wissenschaftlichen Textes, von entsprechenden Objekten und bildlichen Darstellungen oder die Vorgabe sonstiger geeigneter Impulse zulässig. Die Spezialfrage ist nicht (nur) in einem Referat des Prüfungskandidaten zu behandeln, sondern in einem Prüfungsgespräch.
(7) In Musikerziehung und Instrumentalunterricht, in Bildnerischer Erziehung, in Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung sowie in Darstellender Geometrie hat der Prüfungskandidat in geeigneter Form und im Zusammenhang mit der Spezialfrage auch eine Probe seines praktischen Könnens zu geben (zB eine instrumentale Vorführung, die Anfertigung einer Skizze, die Vorlage von Arbeiten, die im Laufe der letzten beiden Klassen angefertigt worden sind). In Musikerziehung kann der Prüfer dem Prüfungskandidaten mit dessen Zustimmung auch Gelegenheit zu einer kurzen Vorführung seines praktischen Könnens im Zusammenhang mit dem gewählten Themenbereich geben. Musikalische Zuspielungen können in die Prüfung integriert werden.
(8) Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind dem Prüfungskandidaten vom Prüfer die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen, wobei darauf zu achten ist, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benutzung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, können vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntgegeben werden.
Aufgabenstellung für die mündlichen Teilprüfungen
§ 35. (1) Dem Prüfungskandidaten sind für jede mündliche Teilprüfung, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, jeweils drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen schriftlich vorzulegen, und zwar
zwei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe gemäß § 19 Abs. 4 und
eine Spezialfrage aus dem gemäß § 19 Abs. 5 einvernehmlich festgelegten Themenbereich.
(2) Bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 19 Abs. 3 sind dem Prüfungskandidaten drei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat davon zwei zu wählen, in Deutsch und in den Fremdsprachen jedenfalls die im Zusammenhang mit einem Text (Abs. 6) gestellte.
(3) Je nach der gewählten Form der mündlichen Schwerpunktprüfung (§ 20 Abs. 1) sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kernfragen und der Spezialfrage gemäß Abs. 1 schriftlich zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen fächerübergreifender, vertiefender oder ergänzender Art vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat aus den
vorgelegten Fragen eine zu wählen.
(4) Bei der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen Teilprüfung ist dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kern- und Spezialfragen gemäß Abs. 1 schriftlich eine Aufgabenstellung zur Thematik der Fachbereichsarbeit vorzulegen, aus deren Behandlung sich ein Prüfungsgespräch gemäß § 21 Abs. 1 zu ergeben hat.
(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(6) Im Rahmen beider Kernfragen oder im Rahmen der Spezialfrage (im Falle einer zusätzlichen mündlichen Teilprüfung gemäß § 18 Abs. 8 jedoch im Rahmen einer der gemäß § 19 Abs. 3 zu stellenden Kernfragen) sind in Deutsch und in den Fremdsprachen Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text (auch unter sprachreflektorischem Aspekt), in Deutsch und der lebenden Fremdsprache allenfalls als Tonband- oder Videoaufzeichnung, vorzusehen. In Informatik ist im Rahmen beider Kernfragen oder im Rahmen der Spezialfrage mindestens eine Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen. In Chemie und Physik sind Aufgaben im Zusammenhang mit praktischer Aufgabenstellung zulässig. In allen Prüfungsgebieten ist die Interpretation eines vorgelegten angemessenen wissenschaftlichen Textes, von entsprechenden Objekten und bildlichen Darstellungen oder die Vorgabe sonstiger geeigneter Impulse zulässig. Die Spezialfrage ist nicht (nur) in einem Referat des Prüfungskandidaten zu behandeln, sondern in einem Prüfungsgespräch.
(7) In Musikerziehung und Instrumentalunterricht, in Bildnerischer Erziehung, in Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung sowie in Darstellender Geometrie hat der Prüfungskandidat in geeigneter Form und im Zusammenhang mit der Spezialfrage auch eine Probe seines praktischen Könnens zu geben (zB eine instrumentale Vorführung, die Anfertigung einer Skizze, die Vorlage von Arbeiten, die im Laufe der letzten beiden Klassen angefertigt worden sind). In Musikerziehung kann der Prüfer dem Prüfungskandidaten mit dessen Zustimmung auch Gelegenheit zu einer kurzen Vorführung seines praktischen Könnens im Zusammenhang mit dem gewählten Themenbereich geben. Musikalische Zuspielungen können in die Prüfung integriert werden.
(8) Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind dem Prüfungskandidaten vom Prüfer die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen, wobei darauf zu achten ist, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benutzung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, können vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntgegeben werden.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.
Aufgabenstellung für die mündlichen Teilprüfungen
§ 35. (1) Dem Prüfungskandidaten sind für jede mündliche Teilprüfung, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, jeweils drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen schriftlich vorzulegen, und zwar
zwei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe gemäß § 19 Abs. 4 und
eine Spezialfrage aus dem gemäß § 19 Abs. 5 einvernehmlich festgelegten Themenbereich.
Der Prüfungskandidat hat von den vorgelegten Kernfragen eine zu wählen.
(2) Bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 19 Abs. 3 sind dem Prüfungskandidaten drei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat davon zwei zu wählen, in Deutsch und in den Fremdsprachen jedenfalls die im Zusammenhang mit einem Text (Abs. 6) gestellte.
(3) Je nach der gewählten Form der mündlichen Schwerpunktprüfung (§ 20 Abs. 1) sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kernfragen und der Spezialfrage gemäß Abs. 1 schriftlich zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen fächerübergreifender, vertiefender oder ergänzender Art vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat aus den
vorgelegten Fragen eine zu wählen.
(4) Bei der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen Teilprüfung ist dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kernfragen gemäß Abs. 1 schriftlich eine Aufgabenstellung zur Thematik der Fachbereichsarbeit vorzulegen, aus deren Behandlung sich ein Prüfungsgespräch gemäß § 21 Abs. 1 zu ergeben hat.
(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(6) Im Rahmen beider Kernfragen oder im Rahmen der Spezialfrage (im Falle einer zusätzlichen mündlichen Teilprüfung gemäß § 18 Abs. 8 jedoch im Rahmen einer der gemäß § 19 Abs. 3 zu stellenden Kernfragen) sind in Deutsch und in den Fremdsprachen Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text (auch unter sprachreflektorischem Aspekt), in Deutsch und der lebenden Fremdsprache allenfalls als Tonband- oder Videoaufzeichnung, vorzusehen. In Informatik ist im Rahmen beider Kernfragen oder im Rahmen der Spezialfrage mindestens eine Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen. In Chemie und Physik sind Aufgaben im Zusammenhang mit praktischer Aufgabenstellung zulässig. In allen Prüfungsgebieten ist die Interpretation eines vorgelegten angemessenen wissenschaftlichen Textes, von entsprechenden Objekten und bildlichen Darstellungen oder die Vorgabe sonstiger geeigneter Impulse zulässig. Die Spezialfrage ist nicht (nur) in einem Referat des Prüfungskandidaten zu behandeln, sondern in einem Prüfungsgespräch.
(7) In Musikerziehung und Instrumentalunterricht, in Bildnerischer Erziehung, in Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung sowie in Darstellender Geometrie hat der Prüfungskandidat in geeigneter Form und im Zusammenhang mit der Spezialfrage auch eine Probe seines praktischen Könnens zu geben (zB eine instrumentale Vorführung, die Anfertigung einer Skizze, die Vorlage von Arbeiten, die im Laufe der letzten beiden Klassen angefertigt worden sind). In Musikerziehung kann der Prüfer dem Prüfungskandidaten mit dessen Zustimmung auch Gelegenheit zu einer kurzen Vorführung seines praktischen Könnens im Zusammenhang mit dem gewählten Themenbereich geben. Musikalische Zuspielungen können in die Prüfung integriert werden.
(8) Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind dem Prüfungskandidaten vom Prüfer die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen, wobei darauf zu achten ist, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benutzung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, können vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntgegeben werden.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Durchführung der mündlichen Teilprüfungen
§ 36. (1) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag, an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat. In diesem Fall sind die Teilprüfungen auf die beiden Halbtage eines Tages zu verteilen.
(2) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.
(3) Zur Vorbereitung auf jede Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, insbesondere bei graphischen oder praktischen Aufgabenstellungen, mindestens jedoch 20 Minuten, einzuräumen. Zur Vorbereitung auf eine mündliche Schwerpunktprüfung ist darüber hinaus eine Frist von mindestens zehn Minuten einzuräumen.
(4) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch können während der mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Aufgaben an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung ausgegeben werden.
(5) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebiets, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann (§ 38 Abs. 1 SchUG). Auf eine sachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten ist Wert zu legen. Schriftliche und graphische Teile der Beantwortung sind mit Hilfe einer Tafel oder in Projektion für die Prüfungskommission sichtbar zu machen.
(6) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung eines sicheren Urteils über die Kenntnisse der Prüfungskandidaten erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung 15 Minuten nicht überschreiten und fünf Minuten nicht unterschreiten. In Musikerziehung und Instrumentalunterricht beträgt die Höchstdauer 20 Minuten und die Mindestdauer zehn Minuten. Diese Zeiten erhöhen sich für die Teilprüfungen, die die mündliche Schwerpunktprüfung oder die Fachbereichsarbeit betreffen, um insgesamt jeweils zehn Minuten. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden. Im Falle schwerer körperlicher Behinderung des Prüfungskandidaten (§ 46) ist ihm nach Maßgabe der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichende Beurteilung seiner Leistungen erforderlich ist.
(7) Der Vorsitzende ist berechtigt, die Prüfungsdauer für die erste vom Prüfungskandidaten behandelte Aufgabe zu begrenzen. Der Vorsitzende ist weiters berechtigt, sich an den mündlichen Teilprüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten Fragen zu beteiligen.
(8) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine andere Aufgabe zu stellen oder ein anderes Thema mit neuer Aufgabenstellung zuzuweisen.
(9) Für jede mündliche Teilprüfung sind die vom Prüfungskandidaten behandelten Aufgaben (samt Anführung der ihnen beigegebenen Hilfsmittel und Hilfen) im Reifeprüfungsprotokoll festzuhalten.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Durchführung der mündlichen Teilprüfungen
§ 36. (1) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag, an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat. In diesem Fall sind die Teilprüfungen auf die beiden Halbtage eines Tages zu verteilen.
(2) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.
(3) Zur Vorbereitung auf jede Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, insbesondere bei graphischen oder praktischen Aufgabenstellungen, mindestens jedoch 20 Minuten, einzuräumen. Zur Vorbereitung auf eine mündliche Schwerpunktprüfung ist darüber hinaus eine Frist von mindestens zehn Minuten einzuräumen.
(4) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch können während der mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Aufgaben an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung ausgegeben werden.
(5) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebiets, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann (§ 37 Abs. 4 SchUG). Auf eine sachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten ist Wert zu legen. Schriftliche und graphische Teile der Beantwortung sind mit Hilfe einer Tafel oder in Projektion für die Prüfungskommission sichtbar zu machen.
(6) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung eines sicheren Urteils über die Kenntnisse der Prüfungskandidaten erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung 15 Minuten nicht überschreiten und fünf Minuten nicht unterschreiten. In Musikerziehung und Instrumentalunterricht beträgt die Höchstdauer 20 Minuten und die Mindestdauer zehn Minuten. Diese Zeiten erhöhen sich für die Teilprüfungen, die die mündliche Schwerpunktprüfung oder die Fachbereichsarbeit betreffen, um insgesamt jeweils zehn Minuten. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden. Im Falle schwerer körperlicher Behinderung des Prüfungskandidaten (§ 46) ist ihm nach Maßgabe der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichende Beurteilung seiner Leistungen erforderlich ist.
(7) Der Vorsitzende ist berechtigt, die Prüfungsdauer für die erste vom Prüfungskandidaten behandelte Aufgabe zu begrenzen. Der Vorsitzende ist weiters berechtigt, sich an den mündlichen Teilprüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten Fragen zu beteiligen.
(8) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine andere Aufgabe zu stellen oder ein anderes Thema mit neuer Aufgabenstellung zuzuweisen.
(9) Für jede mündliche Teilprüfung sind die vom Prüfungskandidaten behandelten Aufgaben (samt Anführung der ihnen beigegebenen Hilfsmittel und Hilfen) im Reifeprüfungsprotokoll festzuhalten.
Durchführung der mündlichen Teilprüfungen
§ 36. (1) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag, an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat. In diesem Fall sind die Teilprüfungen auf die beiden Halbtage eines Tages zu verteilen.
(2) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.
(3) Zur Vorbereitung auf jede Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, insbesondere bei graphischen oder praktischen Aufgabenstellungen, mindestens jedoch 20 Minuten, einzuräumen. Zur Vorbereitung auf eine mündliche Schwerpunktprüfung ist darüber hinaus eine Frist von mindestens zehn Minuten einzuräumen.
(4) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch können während der mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Aufgaben an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung ausgegeben werden.
(5) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebiets, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann (§ 37 Abs. 3 SchUG). Auf eine sachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten ist Wert zu legen. Schriftliche und graphische Teile der Beantwortung sind mit Hilfe einer Tafel oder in Projektion für die Prüfungskommission sichtbar zu machen.
(6) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung eines sicheren Urteils über die Kenntnisse der Prüfungskandidaten erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung 15 Minuten nicht überschreiten und fünf Minuten nicht unterschreiten. In Musikerziehung und Instrumentalunterricht beträgt die Höchstdauer 20 Minuten und die Mindestdauer zehn Minuten. Diese Zeiten erhöhen sich für die Teilprüfungen, die die mündliche Schwerpunktprüfung oder die Fachbereichsarbeit betreffen, um insgesamt jeweils zehn Minuten. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden. Im Falle schwerer körperlicher Behinderung des Prüfungskandidaten (§ 46) ist ihm nach Maßgabe der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichende Beurteilung seiner Leistungen erforderlich ist.
(7) Der Vorsitzende ist berechtigt, die Prüfungsdauer für die erste vom Prüfungskandidaten behandelte Aufgabe zu begrenzen. Der Vorsitzende ist weiters berechtigt, sich an den mündlichen Teilprüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten Fragen zu beteiligen.
(8) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine andere Aufgabe zu stellen oder ein anderes Thema mit neuer Aufgabenstellung zuzuweisen.
(9) Für jede mündliche Teilprüfung sind die vom Prüfungskandidaten behandelten Aufgaben (samt Anführung der ihnen beigegebenen Hilfsmittel und Hilfen) im Reifeprüfungsprotokoll festzuhalten.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Durchführung der mündlichen Jahresprüfung
§ 37. (1) Die mündliche Jahresprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung gemeinsam mit der mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten abzulegen. Die §§ 34, 35 Abs. 5 und § 36 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Prüfungskandidaten sind zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen sind. Die Aufgabenstellungen in der mündlichen Jahresprüfung sind vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen. Die mündliche Jahresprüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse im Unterrichtsgegenstand der Jahresprüfung, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.
Durchführung der mündlichen Jahresprüfung
§ 37. (1) Die mündliche Jahresprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung gemeinsam mit der mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten abzulegen. § 34 und § 36 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Prüfungskandidaten sind zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen sind. Die mündliche Jahresprüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse im Unterrichtsgegenstand der Jahresprüfung, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung
§ 38. Die mündliche Zusatzprüfung ist im Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf die mündliche Zusatzprüfung sind die §§ 34, 35 Abs. 5 bis 8 und § 36 entsprechend anzuwenden.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.
Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung
§ 38. Die mündliche Zusatzprüfung ist im Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf die mündliche Zusatzprüfung sind die §§ 34, 35 Abs. 6 bis 8 und § 36 entsprechend anzuwenden.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
ABSCHNITT
Beurteilung der Leistungen bei der Reifeprüfung
Grundsätze für die Leistungsbeurteilung
§ 39. (1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebiets, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie die Erreichung des allgemeinen Bildungszieles der allgemeinbildenden höheren Schulen und der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebiets. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, der §§ 12 bis 14, des § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Abs. 1 ist sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der Hauptprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen) und einer allfälligen Vorprüfung als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebiets anzuwenden. Für die positive Beurteilung einer mündlichen Teilprüfung ist eine zumindest ausreichende Beantwortung jeder einzelnen Prüfungsfrage in den wesentlichen Bereichen erforderlich. Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebiets, aus dem eine Klausurprüfung und eine mündliche Prüfung abgelegt worden sind, ist eine bessere Note als „Nicht genügend“ auch bei einer auf „Nicht genügend“ lautenden Teilbeurteilung festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.
(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen.
(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen sind gemäß § 35 Abs. 3 und 4 SchUG zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(5) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung sind in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen. Ferner ist die Begründung der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen.
ABSCHNITT
Beurteilung der Leistungen bei der Reifeprüfung
Grundsätze für die Leistungsbeurteilung
§ 39. (1) Die Teilbeurteilungen und die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Reifeprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen. Für die positive Beurteilung einer mündlichen Teilprüfung ist dabei eine zumindest ausreichende Beantwortung jeder einzelnen Prüfungsfrage in den wesentlichen Bereichen erforderlich.
(2) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen sind gemäß § 35 Abs. 4 SchUG zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, dass ein Beschluss der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluss auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(3) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung sind in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen. Ferner ist die Begründung der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Beurteilung der Vorprüfungen
§ 40. (1) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist vom Prüfer (von den Prüfern) unverzüglich zu überprüfen, wobei fehlerhafte Stellen deutlich zu kennzeichnen sind. Sofern bei einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit fachspezifische Bereiche, die im Lehrplan des betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht vorgesehen sind, in die Prüfung einbezogen worden sind, ist bei der Leistungsbeurteilung auch diesbezüglich der Grad der Erfüllung der Zielsetzung einer Fachbereichsarbeit (§ 7 Abs. 2) zu bewerten. Die Arbeit ist mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen; wird eine Fachbereichsarbeit von zwei Prüfern beurteilt, so haben diese den Beurteilungsantrag einvernehmlich zu stellen. Anschließend ist die Fachbereichsarbeit mit dem Begleitprotokoll (§ 25 Abs. 3) und etwaigen sonstigen Unterlagen des Prüfungskandidaten dem Vorsitzenden vorzulegen.
(2) Die Teilbeurteilung für die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist auf Grund eines vom Prüfer (von den Prüfern) gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung festzusetzen.
(3) Erfolgt die Teilbeurteilung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend“, darf die Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen zusätzlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Der Prüfungskandidat darf zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die keine mündliche Schwerpunktprüfung enthalten, im Haupttermin, zur mündlichen Teilprüfung mit Schwerpunktsetzung jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin antreten.
(4) Auf mündliche und praktische Vorprüfungen ist, soweit nicht die Abs. 2, 5 und 6 betroffen sind, § 42 anzuwenden.
(5) Die Leistungen des Prüfungskandidaten
den einzelnen Teilprüfungen der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen sind auf Grund vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes gestellter Beurteilungsanträge gesondert zu beurteilen, sodann hat die Prüfungskommission die einzelnen Teilbeurteilungen festzusetzen. Auf Grund der Beurteilungen der Teilprüfungen hat die Prüfungskommission eine Gesamtbeurteilung der Vorprüfung festzusetzen, wobei eine bessere Note als „Nicht genügend“ auch bei einer auf „Nicht genügend“ lautenden Teilbeurteilung festzusetzen ist, wenn der Prüfungskandidat in mindestens einem anderen Prüfungsgebiet überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat. Im Vorprüfungszeugnis sind die Gesamtbeurteilung sowie die Beurteilung jeder Teilprüfung gesondert auszuweisen.
(6) Sofern die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist im Anschluß an die Prüfung ein Vorprüfungszeugnis mit dem Vermerk „Nicht bestanden“ auszustellen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Beurteilung der Vorprüfungen
§ 40. (1) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist vom Prüfer (von den Prüfern) unverzüglich zu überprüfen, wobei fehlerhafte Stellen deutlich zu kennzeichnen sind. Sofern bei einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit fachspezifische Bereiche, die im Lehrplan des betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht vorgesehen sind, in die Prüfung einbezogen worden sind, ist bei der Leistungsbeurteilung auch diesbezüglich der Grad der Erfüllung der Zielsetzung einer Fachbereichsarbeit (§ 7 Abs. 2) zu bewerten. Die Arbeit ist mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen; wird eine Fachbereichsarbeit von zwei Prüfern beurteilt, so haben diese den Beurteilungsantrag einvernehmlich zu stellen. Anschließend ist die Fachbereichsarbeit mit dem Begleitprotokoll (§ 25 Abs. 3) und etwaigen sonstigen Unterlagen des Prüfungskandidaten dem Vorsitzenden vorzulegen.
(2) Die Teilbeurteilung für die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist auf Grund eines vom Prüfer (von den Prüfern) gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung festzusetzen.
(3) Erfolgt die Teilbeurteilung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend“, darf die Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen zusätzlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Der Prüfungskandidat darf zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, im Haupttermin, zur Ablegung der übrigen mündlichen Teilprüfungen jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin antreten. Im Rahmen der mündlichen Schwerpunktprüfung kann ein anderer als der für die Fachbereichsarbeit gewählte Unterrichtsgegenstand gewählt werden.
(4) Auf mündliche und praktische Vorprüfungen ist, soweit nicht die Abs. 2, 5 und 6 betroffen sind, § 42 anzuwenden.
(5) Die Leistungen des Prüfungskandidaten
den einzelnen Teilprüfungen der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen sind auf Grund vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes gestellter Beurteilungsanträge gesondert zu beurteilen, sodann hat die Prüfungskommission die einzelnen Teilbeurteilungen festzusetzen. Auf Grund der Beurteilungen der Teilprüfungen hat die Prüfungskommission eine Gesamtbeurteilung der Vorprüfung festzusetzen, wobei eine bessere Note als „Nicht genügend“ auch bei einer auf „Nicht genügend“ lautenden Teilbeurteilung festzusetzen ist, wenn der Prüfungskandidat in mindestens einem anderen Prüfungsgebiet überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat. Im Vorprüfungszeugnis sind die Gesamtbeurteilung sowie die Beurteilung jeder Teilprüfung gesondert auszuweisen.
(6) Sofern die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist im Anschluß an die Prüfung ein Vorprüfungszeugnis mit dem Vermerk „Nicht bestanden“ auszustellen.
Beurteilung der Vorprüfungen
§ 40. (1) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist vom Prüfer (von den Prüfern) unverzüglich zu überprüfen, wobei fehlerhafte Stellen deutlich zu kennzeichnen sind. Sofern bei einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit fachspezifische Bereiche, die im Lehrplan des betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht vorgesehen sind, in die Prüfung einbezogen worden sind, ist bei der Leistungsbeurteilung auch diesbezüglich der Grad der Erfüllung der Zielsetzung einer Fachbereichsarbeit (§ 7 Abs. 2) zu bewerten. Die Arbeit ist mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen; wird eine Fachbereichsarbeit von zwei Prüfern beurteilt, so haben diese den Beurteilungsantrag einvernehmlich zu stellen. Anschließend ist die Fachbereichsarbeit mit dem Begleitprotokoll (§ 25 Abs. 3) und etwaigen sonstigen Unterlagen des Prüfungskandidaten dem Vorsitzenden vorzulegen.
(2) Die Teilbeurteilung für die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist auf Grund eines vom Prüfer (von den Prüfern) gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung festzusetzen.
(3) Erfolgt die Teilbeurteilung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend”, darf die Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen zusätzlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Der Prüfungskandidat ist zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zum Haupttermin zuzulassen; zur Ablegung der übrigen mündlichen Teilprüfungen ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin berechtigt. Im Rahmen der mündlichen Schwerpunktprüfung kann ein anderer als der für die Fachbereichsarbeit gewählte Unterrichtsgegenstand gewählt werden.
(4) Auf mündliche und praktische Vorprüfungen ist, soweit nicht die Abs. 2, 5 und 6 betroffen sind, § 42 anzuwenden.
(5) Die Leistungen des Prüfungskandidaten
den einzelnen Teilprüfungen der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen sind auf Grund vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes gestellter Beurteilungsanträge gesondert zu beurteilen, sodann hat die Prüfungskommission die einzelnen Teilbeurteilungen festzusetzen. Auf Grund der Beurteilungen der Teilprüfungen hat die Prüfungskommission eine Gesamtbeurteilung der Vorprüfung festzusetzen, wobei eine bessere Note als „Nicht genügend” auch bei einer auf „Nicht genügend” lautenden Teilbeurteilung festzusetzen ist, wenn der Prüfungskandidat in mindestens einem anderen Prüfungsgebiet überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat. Im Vorprüfungszeugnis sind die Gesamtbeurteilung sowie die Beurteilung jeder Teilprüfung gesondert auszuweisen.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.
Beurteilung der Vorprüfungen
§ 40. (1) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist vom Prüfer (von den Prüfern) unverzüglich zu überprüfen, wobei fehlerhafte Stellen deutlich zu kennzeichnen sind. Sofern bei einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit fachspezifische Bereiche, die im Lehrplan des betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht vorgesehen sind, in die Prüfung einbezogen worden sind, ist bei der Leistungsbeurteilung auch diesbezüglich der Grad der Erfüllung der Zielsetzung einer Fachbereichsarbeit (§ 7 Abs. 2) zu bewerten. Die Arbeit ist mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen; wird eine Fachbereichsarbeit von zwei Prüfern beurteilt, so haben diese den Beurteilungsantrag einvernehmlich zu stellen. Anschließend ist die Fachbereichsarbeit mit dem Begleitprotokoll (§ 25 Abs. 3) und etwaigen sonstigen Unterlagen des Prüfungskandidaten dem Vorsitzenden vorzulegen.
(2) Die Teilbeurteilung für die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist auf Grund eines vom Prüfer (von den Prüfern) gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung festzusetzen.
(3) Erfolgt die Teilbeurteilung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend”, darf die Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen zusätzlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Der Prüfungskandidat ist zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zum Haupttermin zuzulassen; zur Ablegung der übrigen mündlichen Teilprüfungen ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin berechtigt. Im Rahmen der mündlichen Schwerpunktprüfung kann ein anderer als der für die Fachbereichsarbeit gewählte Unterrichtsgegenstand gewählt werden.
(4) Auf mündliche und praktische Vorprüfungen ist, soweit nicht die Abs. 2 und 5 betroffen sind, § 42 anzuwenden.
(5) Die Leistungen des Prüfungskandidaten den einzelnen Teilprüfungen der pflichtigen Vorprüfung aus Bewegung und Sport sind auf Grund vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes gestellter Beurteilungsanträge gesondert zu beurteilen, sodann hat die Prüfungskommission die einzelnen Teilbeurteilungen festzusetzen. Auf Grund der Beurteilungen der Teilprüfungen hat die Prüfungskommission eine Gesamtbeurteilung der Vorprüfung festzusetzen, wobei eine bessere Note als „Nicht genügend” auch bei einer auf „Nicht genügend” lautenden Teilbeurteilung festzusetzen ist, wenn der Prüfungskandidat in mindestens einem anderen Prüfungsgebiet überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat. Im Vorprüfungszeugnis sind die Gesamtbeurteilung sowie die Beurteilung jeder Teilprüfung gesondert auszuweisen.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 41. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei Fehler deutlich zu kennzeichnen sind. Die Arbeiten sind mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen.
(2) Anschließend sind die Arbeiten mit den Unterlagen (§ 26 Abs. 3) den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zur Durchsicht zugänglich zu machen und sodann dem Vorsitzenden vorzulegen.
(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen Klausurarbeiten sind auf Grund eines vom Prüfer gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer unter Bedachtnahme auf Abs. 4 vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung festzusetzen.
(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht genügend“, dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist im Reifeprüfungszeugnis mit „Nicht bestanden“ festzusetzen.
Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 41. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei Fehler deutlich zu kennzeichnen sind. Die Arbeiten sind mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen.
(2) Anschließend sind die Arbeiten mit den Unterlagen (§ 26 Abs. 3) den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zur Durchsicht zugänglich zu machen und sodann dem Vorsitzenden vorzulegen.
(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen Klausurarbeiten sind auf Grund eines vom Prüfer gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer unter Bedachtnahme auf Abs. 4 vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung festzusetzen.
(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit “Nicht genügend” festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei schriftlichen Klausurarbeiten mit “Nicht genügend”, dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist im Reifeprüfungszeugnis mit “nicht bestanden” festzusetzen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Beurteilung der mündlichen und der praktischen Teilprüfungen
und Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung
§ 42. (1) Die Beurteilung der mündlichen und der praktischen Teilprüfungen hat am Ende jedes Halbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden die am jeweiligen Halbtag die Reifeprüfung beendet haben.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen gemäß Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebiets zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Beantwortung der fächerübergreifenden bzw. der vertiefenden Frage im Rahmen einer allfälligen mündlichen Schwerpunktprüfung sind in die Teilbeurteilung(en) der betreffenden beiden Prüfungsgebiete bzw. des betreffenden Prüfungsgebietes miteinzubeziehen.
(4) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.
(5) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen (einschließlich der Teilbeurteilung der Vorprüfungen und der schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
(6) Die gemäß § 38 Abs. 4 SchUG festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten mitzuteilen.
(7) Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Reifeprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
Beurteilung der mündlichen und der praktischen Teilprüfungen
und Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung
§ 42. (1) Die Beurteilung der mündlichen und der praktischen Teilprüfungen hat am Ende jedes Halbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden die am jeweiligen Halbtag die Reifeprüfung beendet haben.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen gemäß Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebiets zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Beantwortung der fächerübergreifenden bzw. der vertiefenden Frage im Rahmen einer allfälligen mündlichen Schwerpunktprüfung sind in die Teilbeurteilung(en) der betreffenden beiden Prüfungsgebiete bzw. des betreffenden Prüfungsgebietes miteinzubeziehen.
(4) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.
(5) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen (einschließlich der Teilbeurteilung der Vorprüfungen und der schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
(6) Die gemäß § 38 Abs. 3 SchUG festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten mitzuteilen.
(7) Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Reifeprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
Beurteilung der mündlichen und der praktischen Teilprüfungen und Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung
§ 42. (1) Die Beurteilung der mündlichen und der praktischen Teilprüfungen hat am Ende jedes Halbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden die am jeweiligen Halbtag die Reifeprüfung beendet haben.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen gemäß Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebiets zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Beantwortung der fächerübergreifenden, der vertiefenden bzw. der ergänzenden Frage im Rahmen einer allfälligen mündlichen Schwerpunktprüfung sind in die Teilbeurteilung(en) der betreffenden beiden Prüfungsgebiete bzw. des betreffenden Prüfungsgebietes miteinzubeziehen.
(4) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.
(5) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen (einschließlich der Teilbeurteilung der Vorprüfungen und der schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
(6) Die gemäß § 38 Abs. 3 SchUG festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten mitzuteilen.
(7) Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Reifeprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
ABSCHNITT
Wiederholung der Prüfung
Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung
§ 43. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten einer pflichtigen Vorprüfung oder in einem oder zwei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus dem betreffenden Prüfungsgebiet (den betreffenden Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen. Im Falle der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen ist § 40 Abs. 5 anzuwenden.
(2) Wenn die Beurteilung in drei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in mehr als drei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum drittfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(4) Im Falle des § 41 Abs. 5 ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(5) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung abzulegen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten der Hauptprüfung die Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet, ist eine positiv beurteilte Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
(6) Bei der Wiederholung eines Prüfungsgebietes, das Gegenstand einer mündlichen Schwerpunktprüfung war, hat der Prüfungskandidat eine Frage aus dem fächerübergreifenden Bereich beider Prüfungsgebiete oder eine vertiefende Frage und je eine Kern- und eine Spezialfrage aus jenem Prüfungsgebiet zu behandeln, das mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist.
(7) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Beurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung nicht zu berücksichtigen.
(8) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen wurde.
(9) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen.
(10) In den Fällen des § 40 Abs. 5 SchUG hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.
(11) Eine positive Beurteilung einer Fachbereichsarbeit ist bei Wiederholung des betreffenden Prüfungsgebietes in die Beurteilung einzubeziehen.
ABSCHNITT
Wiederholung der Prüfung
Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung
§ 43. (1) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(2) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(4) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(6) Bei der Wiederholung eines Prüfungsgebietes, das Gegenstand einer mündlichen Schwerpunktprüfung war, hat der Prüfungskandidat eine Frage aus dem fächerübergreifenden Bereich beider Prüfungsgebiete oder eine vertiefende Frage und je eine Kern- und eine Spezialfrage aus jenem Prüfungsgebiet zu behandeln, das mit „Nicht genügend” beurteilt worden ist.
(7) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Beurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung nicht zu berücksichtigen.
(8) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen wurde.
(9) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(10) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(11) Eine positive Beurteilung einer Fachbereichsarbeit ist bei Wiederholung des betreffenden Prüfungsgebietes in die Beurteilung einzubeziehen.
ABSCHNITT
Wiederholung der Prüfung
Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.