Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 7. Juni 1990 über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
§ 43. (1) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(2) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(4) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(6) Bei der Wiederholung eines Prüfungsgebietes, das Gegenstand einer mündlichen Schwerpunktprüfung war, hat der Prüfungskandidat eine Frage aus dem fächerübergreifenden Bereich beider Prüfungsgebiete oder eine vertiefende Frage oder eine ergänzende Frage und je eine Kern- und eine Spezialfrage aus jenem Prüfungsgebiet zu behandeln, das mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist.
(7) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Beurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung nicht zu berücksichtigen.
(8) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen wurde.
(9) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(10) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(11) Eine positive Beurteilung einer Fachbereichsarbeit ist bei Wiederholung des betreffenden Prüfungsgebietes in die Beurteilung einzubeziehen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen für die Reifeprüfung und dieWiederholung der Reifeprüfung
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 44. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer pflichtigen Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Ist er an der Ablegung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit verhindert, hat er zum auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin eine mündliche Schwerpunktprüfung abzulegen; hiebei ist mindestens ein für die Fachbereichsarbeit gewählter Unterrichtsgegenstand für die mündliche Schwerpunktprüfung zu wählen.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert, darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin, nach Nachholung der versäumten schriftlichen Klausurarbeit, antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(3) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder (und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit in dem für diese Prüfungen des betreffenden Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen oder praktischen Prüfung unter Bedachtnahme auf § 36 Abs. 5, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(4) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen ist der Rücktritt nicht mehr zulässig. Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen für die Reifeprüfung und dieWiederholung der Reifeprüfung
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 44. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer pflichtigen Vorprüfung oder einer Teilprüfung der Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung (Teilprüfung) nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung ablegen. Ist er an der Ablegung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit verhindert, darf die Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Der Prüfungskandidat darf zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, im Haupttermin, zur Ablegung der übrigen mündlichen Teilprüfungen jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin antreten. Im Rahmen der mündlichen Schwerpunktprüfung kann ein anderer als der für die Fachbereichsarbeit gewählte Unterrichtsgegenstand gewählt werden.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert, darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin, nach Nachholung der versäumten schriftlichen Klausurarbeit, antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(3) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder (und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit in dem für diese Prüfungen des betreffenden Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen oder praktischen Prüfung unter Bedachtnahme auf § 36 Abs. 5, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 erster und zweiter Satz sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen ist der Rücktritt nicht mehr zulässig. Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen für die Reifeprüfung und die Wiederholung der Reifeprüfung
§ 44. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000)
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Reifeprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen
§ 45. (1) Das Reifeprüfungszeugnis und das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe sind miteinander in der Weise zu verbinden, daß auf einem Formular beide Zeugnisse in getrennter Aufstellung erfaßt sind. Dies gilt nicht für den Fall, daß kein Antreten zur Reifeprüfung erfolgt oder die Reifeprüfung nicht positiv abgeschlossen wird.
(2) Bei Prüfungsgebieten, in welchen eine mündliche Schwerpunktprüfung oder eine Fachbereichsarbeit abgelegt wurden, sind entsprechende Hinweise aufzunehmen.
(3) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 5 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
(4) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein
neues Jahreszeugnis auszustellen und im Sinne des Abs. 1 mit dem Reifeprüfungszeugnis zu verbinden. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
ABSCHNITT
Sonderbestimmungen
Sonderbestimmungen für die Durchführung der Reifeprüfung bei
schwerer körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten
§ 46. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf der gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der mündlichen Teilprüfung, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen. Eine angemessene Erstreckung der Vorbereitungs- und Prüfungsdauer ist zulässig.
(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliche Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der Klausurarbeit nachzuweisen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
ABSCHNITT
Sonderbestimmungen
Sonderbestimmungen für die Durchführung der Reifeprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten
§ 46. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. der gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der mündlichen Teilprüfung, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen. Eine angemessene Erstreckung der Vorbereitungs- und Prüfungsdauer ist zulässig.
(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliche Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der Klausurarbeit nachzuweisen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Sonderbestimmungen für das Gymnasium unter besonderer
Berücksichtigung der musischen Ausbildung
§ 47. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
bei drei Klausurarbeiten
Deutsch,
Latein oder Erste lebende Fremdsprache,
Mathematik;
bei vier Klausurarbeiten
Deutsch,
Latein oder Erste lebende Fremdsprache,
Mathematik,
je nach dem vom Schüler gewählten Schwerpunkt Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung (praktische Klausurarbeit).
(2) Die Klausurarbeit in Musikerziehung hat vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit in Musikerziehung soll in der Behandlung der Aufgaben den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit und angemessener Einsicht in die Bildungs- und Lernziele der Musikerziehung sowie vornehmlich in die Grundlagen verschiedener Teilbereiche des musikalischen Schaffens erbringen.
(3) Die praktische Klausurarbeit in Bildnerischer Erziehung hat eine bildnerische Arbeit in einer vom Prüfungskandidaten gewählten Technik, nach freier Wahl zwischen drei verschiedenartigen Themen, zu umfassen. Die Arbeitszeit hat sieben Stunden zu betragen. In der praktischen Klausurarbeit soll der Prüfungskandidat ausgehend von seiner bildnerischen Arbeit den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit sowie angemessener Einsicht in die Bildungs- und Lernziele der Bildnerischen Erziehung auch in schriftlicher Form sowie vornehmlich in die formalen Grundlagen Bildnerischen Gestaltens erbringen. Die Probe praktischen Könnens im Rahmen der entsprechenden mündlichen Teilprüfung in Bildnerischer Erziehung kann bei positiver Beurteilung der praktischen Klausurarbeit entfallen.
(4) Der Vorschlag für die schriftliche Klausurprüfung in Musikerziehung hat zwei Aufgabenstellungen mit je vier verschiedenartigen Aufgaben, für die praktische Klausurarbeit in Bildnerischer Erziehung zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenartigen Themen zu umfassen.
(5) Abweichend von § 18 Abs. 2 Z 2 hat der Prüfungskandidat für die mündliche Prüfung als wählbares Prüfungsgebiet gemäß dem von ihm besuchten Schwerpunkt aus der Gegenstandsgruppe Musikerziehung, Musikerziehung und Instrumentalunterricht (sofern als Freigegenstand besucht), Bildnerische Erziehung zu wählen, sofern nicht die mündliche Schwerpunktprüfung oder die vierte Klausurarbeit diesen Prüfungsgebieten entnommen sind.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Sonderbestimmungen für das Gymnasium unter besonderer
Berücksichtigung der musischen Ausbildung
§ 47. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
bei drei Klausurarbeiten
Deutsch,
Latein oder Erste lebende Fremdsprache,
Mathematik;
bei vier Klausurarbeiten
Deutsch,
Latein oder Erste lebende Fremdsprache,
Mathematik,
je nach dem vom Schüler gewählten Schwerpunkt Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung (praktische Klausurarbeit).
(2) Die Klausurarbeit in Musikerziehung hat vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit in Musikerziehung soll in der Behandlung der Aufgaben den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit und angemessener Einsicht in die Bildungs- und Lernziele der Musikerziehung sowie vornehmlich in die Grundlagen verschiedener Teilbereiche des musikalischen Schaffens erbringen.
(3) Die praktische Klausurarbeit in Bildnerischer Erziehung hat eine bildnerische Arbeit in einer vom Prüfungskandidaten gewählten Technik, nach freier Wahl zwischen drei verschiedenartigen Themen, zu umfassen. Die Arbeitszeit hat sieben Stunden zu betragen. In der praktischen Klausurarbeit soll der Prüfungskandidat ausgehend von seiner bildnerischen Arbeit den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit sowie angemessener Einsicht in die Bildungs- und Lernziele der Bildnerischen Erziehung auch in schriftlicher Form sowie vornehmlich in die formalen Grundlagen Bildnerischen Gestaltens erbringen. Die Probe praktischen Könnens im Rahmen der entsprechenden mündlichen Teilprüfung in Bildnerischer Erziehung kann bei positiver Beurteilung der praktischen Klausurarbeit entfallen.
(4) Der Vorschlag für die schriftliche Klausurprüfung in Musikerziehung hat zwei Aufgabenstellungen mit je vier verschiedenartigen Aufgaben, für die praktische Klausurarbeit in Bildnerischer Erziehung zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenartigen Themen zu umfassen.
(5) Abweichend von § 18 Abs. 2 Z 2 hat der Prüfungskandidat für die mündliche Prüfung als wählbares Prüfungsgebiet gemäß dem von ihm besuchten Schwerpunkt aus der Gegenstandsgruppe Musikerziehung, Musikerziehung und Instrumentalunterricht (sofern als Freigegenstand besucht), Bildnerische Erziehung zu wählen, sofern nicht die mündliche Schwerpunktprüfung oder die vierte Klausurarbeit diesen Prüfungsgebieten entnommen sind. Die entsprechend dem Schwerpunkt gewählte mündliche Prüfung kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 abgelegt werden.
Sonderbestimmungen für das Gymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung
§ 47. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
bei drei Klausurarbeiten
Deutsch,
Latein oder Erste lebende Fremdsprache,
Mathematik;
bei vier Klausurarbeiten
Deutsch,
Latein oder Erste lebende Fremdsprache,
Mathematik,
je nach dem vom Schüler gewählten Schwerpunkt Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung (praktische Klausurarbeit).
(2) Die Klausurarbeit in Musikerziehung hat vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit in Musikerziehung soll in der Behandlung der Aufgaben den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit und angemessener Einsicht in die Bildungs- und Lernziele der Musikerziehung sowie vornehmlich in die Grundlagen verschiedener Teilbereiche des musikalischen Schaffens erbringen.
(3) Die praktische Klausurarbeit in Bildnerischer Erziehung hat eine bildnerische Arbeit in einer vom Prüfungskandidaten gewählten Technik, nach freier Wahl zwischen drei verschiedenartigen Themen, zu umfassen. Die Arbeitszeit hat sieben Stunden zu betragen. In der praktischen Klausurarbeit soll der Prüfungskandidat ausgehend von seiner bildnerischen Arbeit den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit sowie angemessener Einsicht in die Bildungs- und Lernziele der Bildnerischen Erziehung auch in schriftlicher Form sowie vornehmlich in die formalen Grundlagen Bildnerischen Gestaltens erbringen. Die Probe praktischen Könnens im Rahmen der entsprechenden mündlichen Teilprüfung in Bildnerischer Erziehung kann bei positiver Beurteilung der praktischen Klausurarbeit entfallen.
(4) Der Vorschlag für die schriftliche Klausurprüfung in Musikerziehung hat eine Aufgabenstellung mit vier verschiedenartigen Aufgaben, für die praktische Klausurarbeit in Bildnerischer Erziehung eine Aufgabenstellung mit drei verschiedenartigen Themen zu umfassen.
(5) Abweichend von § 18 Abs. 2 Z 2 hat der Prüfungskandidat für die mündliche Prüfung als wählbares Prüfungsgebiet gemäß dem von ihm besuchten Schwerpunkt aus der Gegenstandsgruppe Musikerziehung, Musikerziehung und Instrumentalunterricht (sofern als Freigegenstand besucht), Bildnerische Erziehung zu wählen, sofern nicht die mündliche Schwerpunktprüfung oder die vierte Klausurarbeit diesen Prüfungsgebieten entnommen sind. Die entsprechend dem Schwerpunkt gewählte mündliche Prüfung kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 abgelegt werden.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Sonderbestimmungen für das Realgymnasium und das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung
§ 48. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
bei drei Klausurarbeiten
Deutsch,
Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
Mathematik;
bei vier Klausurarbeiten
Deutsch,
Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
Mathematik,
je nach dem vom Schüler gewählten Schwerpunkt Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung (praktische Klausurarbeit).
(2) § 47 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden; abweichend von Abs. 5 entfällt der Klammerausdruck betreffend Instrumentalunterricht.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Sonderbestimmungen für das Realgymnasium und dasOberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung
der musischen Ausbildung für Studierende der Musik
§ 49. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 besteht die Reifeprüfung alternativ aus:
vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine eine mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bildet, oder
einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit aus Musikkunde, drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat (§ 21).
(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
bei vier Klausurarbeiten
Deutsch,
Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
Mathematik,
Musikkunde;
bei drei Klausurarbeiten (Abs. 1 Z 2)
Deutsch,
Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
Mathematik.
(3) Die Klausurarbeit in Musikkunde hat vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit in Musikkunde soll in der Behandlung der Aufgaben den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit und angemessener Einsicht in die Bildungs- und Lernziele der Musikkunde sowie vornehmlich in die Grundlagen verschiedener Teilbereiche des musikalischen Schaffens erbringen.
(4) Abweichend von § 18 Abs. 1 Z 1 tritt bei der mündlichen Prüfung in der Gegenstandsgruppe A das Prüfungsgebiet Musikkunde an die Stelle der Prüfungsgebiete Musikerziehung bzw. Musikerziehung und Instrumentalunterricht. Das Prüfungsgebiet Bildnerische Erziehung entfällt.
(5) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Musikkunde hat zwei Aufgabenstellungen mit je vier verschiedenartigen Themen zu umfassen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Sonderbestimmungen für das Realgymnasium und dasOberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung
der musischen Ausbildung für Studierende der Musik
§ 49. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 besteht die Reifeprüfung alternativ aus:
vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine eine mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 bildet, oder
einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit aus Musikkunde, drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat (§ 21).
(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
bei vier Klausurarbeiten
Deutsch,
Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
Mathematik,
Musikkunde;
bei drei Klausurarbeiten (Abs. 1 Z 2)
Deutsch,
Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
Mathematik.
(3) Die Klausurarbeit in Musikkunde hat vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit in Musikkunde soll in der Behandlung der Aufgaben den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit und angemessener Einsicht in die Bildungs- und Lernziele der Musikkunde sowie vornehmlich in die Grundlagen verschiedener Teilbereiche des musikalischen Schaffens erbringen.
(4) Abweichend von § 18 Abs. 1 Z 1 tritt bei der mündlichen Prüfung in der Gegenstandsgruppe A das Prüfungsgebiet Musikkunde an die Stelle der Prüfungsgebiete Musikerziehung bzw. Musikerziehung und Instrumentalunterricht. Das Prüfungsgebiet Bildnerische Erziehung entfällt. Die entsprechend dem Schwerpunkt gewählte mündliche Prüfung kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 abgelegt werden.
(5) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Musikkunde hat zwei Aufgabenstellungen mit je vier verschiedenartigen Themen zu umfassen.
Sonderbestimmungen für das Realgymnasium und das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik
§ 49. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 besteht die Reifeprüfung alternativ aus:
vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine eine mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 bildet, oder
einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit aus Musikkunde, drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat (§ 21).
(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
bei vier Klausurarbeiten
Deutsch,
Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
Mathematik,
Musikkunde;
bei drei Klausurarbeiten (Abs. 1 Z 2)
Deutsch,
Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
Mathematik.
(3) Die Klausurarbeit in Musikkunde hat vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit in Musikkunde soll in der Behandlung der Aufgaben den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit und angemessener Einsicht in die Bildungs- und Lernziele der Musikkunde sowie vornehmlich in die Grundlagen verschiedener Teilbereiche des musikalischen Schaffens erbringen.
(4) Abweichend von § 18 Abs. 1 Z 1 tritt bei der mündlichen Prüfung in der Gegenstandsgruppe A das Prüfungsgebiet Musikkunde an die Stelle der Prüfungsgebiete Musikerziehung bzw. Musikerziehung und Instrumentalunterricht. Das Prüfungsgebiet Bildnerische Erziehung entfällt. Die entsprechend dem Schwerpunkt gewählte mündliche Prüfung kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 abgelegt werden.
(5) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Musikkunde hat eine Aufgabenstellung mit vier verschiedenartigen Themen zu umfassen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Sonderbestimmungen für das Realgynmasium undOberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung
der sportlichen Ausbildung
§ 50. (1) Der Prüfungskandidat hat gleichzeitig mit der Anmeldung zur Reifeprüfung den erfolgreichen Abschluß der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen nachzuweisen. Wenn der rechtzeitige Nachweis infolge schwerer körperlicher Behinderung zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vorprüfungstermines nicht möglich ist, kann dieser Nachweis bis zum Beginn der schriftlichen Klausurarbeit erbracht werden.
(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
bei drei Klausurarbeiten (Abs. 5)
Deutsch,
Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
Mathematik;
bei vier Klausurarbeiten
Deutsch,
Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
Mathematik,
Sportkunde; sofern eine mündliche Prüfung in Sportkunde abgelegt wird, eine weitere Fremdsprache.
(3) Die Klausurarbeit in Sportkunde hat drei Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen. Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er gemäß den Bildungs- und Lernzielen der Sportkunde befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen, in den sachlichen Zusammenhang richtig einzuordnen und in angemessener Weise zu besprechen.
(4) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Sportkunde hat zwei Aufgabenstellungen mit drei verschiedenartigen Aufgaben zu umfassen.
(5) Abweichend von § 18 Abs. 1 Z 1 haben in der Gegenstandsgruppe A die Prüfungsgebiete Musikerziehung und Bildnerische Erziehung zu entfallen und ist in der Gegenstandsgruppe C das Prüfungsgebiet Sportkunde einzufügen. Bei drei Klausurarbeiten (Abs. 2 Z 1) ist für die mündliche Prüfung Sportkunde zu wählen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Sonderbestimmungen für das Realgynmasium undOberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung
der sportlichen Ausbildung
§ 50. (1) Der Prüfungskandidat hat gleichzeitig mit der Anmeldung zur Reifeprüfung den erfolgreichen Abschluß der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen nachzuweisen. Wenn der rechtzeitige Nachweis infolge schwerer körperlicher Behinderung zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vorprüfungstermines nicht möglich ist, kann dieser Nachweis bis zum Beginn der schriftlichen Klausurarbeit erbracht werden.
(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
bei drei Klausurarbeiten (Abs. 5)
Deutsch,
Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
Mathematik;
bei vier Klausurarbeiten
Deutsch,
Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
Mathematik,
Sportkunde oder eine weitere Fremdsprache.
(3) Die Klausurarbeit in Sportkunde hat drei Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen. Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er gemäß den Bildungs- und Lernzielen der Sportkunde befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen, in den sachlichen Zusammenhang richtig einzuordnen und in angemessener Weise zu besprechen.
(4) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Sportkunde hat zwei Aufgabenstellungen mit drei verschiedenartigen Aufgaben zu umfassen.
(5) Abweichend von § 18 Abs. 1 Z 1 haben in der Gegenstandsgruppe A die Prüfungsgebiete Musikerziehung und Bildnerische Erziehung zu entfallen und ist in der Gegenstandsgruppe C das Prüfungsgebiet Sportkunde einzufügen. Bei drei Klausurarbeiten (Abs. 2 Z 1) und bei vier Klausurarbeiten dann, wenn gemäß Abs. 2 Z 2 lit. d eine Fremdsprache gewählt wurde, ist für die mündliche Prüfung Sportkunde zu wählen. Die mündliche Teilprüfung aus Sportkunde kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 abgelegt werden.
Sonderbestimmungen für das Realgynmasium und
Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung
der sportlichen Ausbildung
§ 50. (1) Der Prüfungskandidat hat gleichzeitig mit der Anmeldung zur Reifeprüfung den erfolgreichen Abschluß der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen nachzuweisen. Wenn der rechtzeitige Nachweis infolge schwerer körperlicher Behinderung zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vorprüfungstermines nicht möglich ist, kann dieser Nachweis bis zum Beginn der schriftlichen Klausurarbeit erbracht werden.
(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
bei drei Klausurarbeiten (Abs. 5)
Deutsch,
Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
Mathematik;
bei vier Klausurarbeiten
Deutsch,
Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
Mathematik,
Sportkunde oder eine weitere Fremdsprache.
(3) Die Klausurarbeit in Sportkunde hat drei Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen. Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er gemäß den Bildungs- und Lernzielen der Sportkunde befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen, in den sachlichen Zusammenhang richtig einzuordnen und in angemessener Weise zu besprechen.
(4) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Sportkunde hat eine Aufgabenstellung mit drei verschiedenartigen Aufgaben zu umfassen.
(5) Abweichend von § 18 Abs. 1 Z 1 haben in der Gegenstandsgruppe A die Prüfungsgebiete Musikerziehung und Bildnerische Erziehung zu entfallen und ist in der Gegenstandsgruppe C das Prüfungsgebiet Sportkunde einzufügen. Bei drei Klausurarbeiten (Abs. 2 Z 1) und bei vier Klausurarbeiten dann, wenn gemäß Abs. 2 Z 2 lit. d eine Fremdsprache gewählt wurde, ist für die mündliche Prüfung Sportkunde zu wählen. Die mündliche Teilprüfung aus Sportkunde kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 abgelegt werden.
Sonderbestimmungen für das Realgynmasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung
§ 50. (1) Der Prüfungskandidat hat gleichzeitig mit der Anmeldung zur Reifeprüfung den erfolgreichen Abschluß der pflichtigen Vorprüfung aus Bewegung und Sport nachzuweisen. Wenn der rechtzeitige Nachweis infolge schwerer körperlicher Behinderung zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vorprüfungstermines nicht möglich ist, kann dieser Nachweis bis zum Beginn der schriftlichen Klausurarbeit erbracht werden.
(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
bei drei Klausurarbeiten (Abs. 5)
Deutsch,
Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
Mathematik;
bei vier Klausurarbeiten
Deutsch,
Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
Mathematik,
Sportkunde oder eine weitere Fremdsprache.
(3) Die Klausurarbeit in Sportkunde hat drei Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen. Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er gemäß den Bildungs- und Lernzielen der Sportkunde befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen, in den sachlichen Zusammenhang richtig einzuordnen und in angemessener Weise zu besprechen.
(4) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Sportkunde hat eine Aufgabenstellung mit drei verschiedenartigen Aufgaben zu umfassen.
(5) Abweichend von § 18 Abs. 1 Z 1 haben in der Gegenstandsgruppe A die Prüfungsgebiete Musikerziehung und Bildnerische Erziehung zu entfallen und ist in der Gegenstandsgruppe C das Prüfungsgebiet Sportkunde einzufügen. Bei drei Klausurarbeiten (Abs. 2 Z 1) und bei vier Klausurarbeiten dann, wenn gemäß Abs. 2 Z 2 lit. d eine Fremdsprache gewählt wurde, ist für die mündliche Prüfung Sportkunde zu wählen. Die mündliche Teilprüfung aus Sportkunde kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 abgelegt werden.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen
§ 51. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
bei drei Klausurarbeiten
Slowenisch,
Deutsch,
Mathematik;
bei vier Klausurarbeiten
Slowenisch,
Deutsch,
Mathematik,
lebende Fremdsprache oder am Gymnasium Latein oder am Realgymnasium Darstellende Geometrie oder, wenn vom Prüfungskandidaten besucht, alternativ Biologie und Umweltkunde oder Physik.
(2) Die Bestimmungen über das Prüfungsgebiet Deutsch gelten jeweils auch für das Prüfungsgebiet Slowenisch.
(3) Als zuständiger Landesschulinspektor gilt der für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen zuständige Fachinspektor. Wird ein anderer Fachmann mit dem Vorsitz betraut, so muß dieser die slowenische Sprache beherrschen.
Sonderbestimmungen für das Zweisprachige Bundesgymnasium in Oberwart
§ 51a. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
bei drei Klausurarbeiten
Deutsch,
Kroatisch oder Ungarisch,
Mathematik;
bei vier Klausurarbeiten
Deutsch,
Kroatisch oder Ungarisch,
Mathematik,
lebende Fremdsprache oder Latein.
(2) Die Bestimmungen über das Prüfungsgebiet Deutsch gelten jeweils auch für die Prüfungsgebiete Kroatisch und Ungarisch.
(3) Als zuständiger Landesschulinspektor gilt der für Kroatisch oder Ungarisch zuständige Fachinspektor. Wird ein anderer Fachmann mit dem Vorsitz betraut, so muss dieser die kroatische und/oder ungarische Sprache beherrschen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender
Fremdsprache am Öffentlichen Gymnasium derStiftung Theresianische Akademie in Wien
§ 52. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
bei drei Klausurarbeiten
Deutsch,
Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder Dritte lebende Fremdsprache,
Mathematik;
bei vier Klausurarbeiten
Deutsch,
Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder Dritte lebende Fremdsprache,
Mathematik,
eine weitere Fremdsprache.
(2) Die schriftliche Klausurarbeit in der Dritten lebenden Fremdsprache ist nach den Bestimmungen über die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache durchzuführen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien
§ 52. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
bei drei Klausurarbeiten
Deutsch,
Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder Dritte lebende Fremdsprache,
Mathematik;
bei vier Klausurarbeiten
Deutsch,
Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder Dritte lebende Fremdsprache,
Mathematik,
eine weitere Fremdsprache.
(2) Die schriftliche Klausurarbeit in der Dritten lebenden Fremdsprache ist nach den Bestimmungen über die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache durchzuführen.
(3) Die mündliche Teilprüfung aus einer lebenden Fremdsprache kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 abgelegt werden.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Sonderbestimmungen für das Werkschulheim Felbertal in Ebenau
§ 53. (1) Die Prüfungskandidaten im Werkschulheim Felbertal haben gleichzeitig mit der Anmeldung zur Reifeprüfung den erfolgreichen Abschluß der Vorprüfung in den technisch-geweblichen (Anm: richtig: technisch-gewerblichen) Unterrichtsgegenständen (fachliche Abschlußprüfung) nachzuweisen.
(2) Die Regelungen für das Realgymnasium sind entsprechend anzuwenden. In Abweichung von § 5 Abs. 1 kann der Wahlpflichtgegenstand Französisch ein Prüfungsgebiet der mündlichen Reifeprüfung bilden; § 5 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Die Wahlpflichtgegenstände Latein, Geographie und Wirtschaftskunde sowie Biologie und Umweltkunde gelten nur dann als vertiefende und erweiternde Wahlpflichtgegenstände (§ 20 Abs. 1 Z 1), wenn sie in der
und 9. Klasse besucht wurden.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.
Sonderbestimmungen für das Werkschulheim Felbertal in Ebenau
§ 53. (1) Die Prüfungskandidaten im Werkschulheim Felbertal haben gleichzeitig mit der Anmeldung zur Reifeprüfung den erfolgreichen Abschluß der Vorprüfung in den technisch-geweblichen (Anm: richtig: technisch-gewerblichen) Unterrichtsgegenständen (fachliche Abschlußprüfung) nachzuweisen.
(2) Die Regelungen für das Realgymnasium sind entsprechend anzuwenden. In Abweichung von § 5 Abs. 1 kann der Wahlpflichtgegenstand Französisch ein Prüfungsgebiet der mündlichen Reifeprüfung bilden; § 5 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Die Wahlpflichtgegenstände Latein, Geographie und Wirtschaftskunde sowie Biologie und Umweltkunde gelten nur dann als vertiefende und erweiternde Wahlpflichtgegenstände (§ 20 Abs. 1 Z 1), wenn sie in der 8. und 9. Klasse besucht wurden.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Sonderbestimmungen für das Realgymnasium mit zusätzlicher
Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium
in Reutte in Tirol
§ 54. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 besteht die Reifeprüfung alternativ aus:
vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine eine mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bildet, oder
einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit aus Metallurgischem Praktikum, drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat (§ 21).
(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
bei vier Klausurarbeiten
Deutsch,
Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
Mathematik,
Metallurgisches Praktikum (praktische Klausurarbeit);
bei drei Klausurarbeiten (Abs. 1 Z 2)
Deutsch,
Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
Mathematik.
(3) Die praktische Klausurarbeit aus Metallurgischem Praktikum hat vier bis sechs Aufgaben am Vormittag und drei bis fünf Aufgaben am Nachmittag zu umfassen, die schwerpunktmäßig praktische Kompetenz und praktische Fertigkeiten betreffen. Die Arbeitszeit hat am Vormittag vier und am Nachmittag drei Stunden zu betragen. Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er befähigt ist, theoretisches und praktisches Können zu kombinieren und die Ergebnisse in einem Stichwortprotokoll zusammenzufassen.
(4) Abweichend von § 18 Abs. 1 Z 3 ist in der Gegenstandsgruppe C das Prüfungsgebiet Metallurgische Technologie einzufügen.
(5) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Metallurgischem Praktikum hat je zwei Aufgabenstellungen getrennt für die vierstündige Arbeitszeit am Vormittag und für die dreistündige Arbeitszeit am Nachmittag zu umfassen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Sonderbestimmungen für das Realgymnasium mit zusätzlicher
Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium
in Reutte in Tirol
§ 54. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 besteht die Reifeprüfung alternativ aus:
vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine eine mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 bildet, oder
einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit aus Metallurgischem Praktikum, drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat (§ 21).
(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
bei vier Klausurarbeiten
Deutsch,
Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
Mathematik,
Metallurgisches Praktikum (praktische Klausurarbeit);
bei drei Klausurarbeiten (Abs. 1 Z 2)
Deutsch,
Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
Mathematik.
(3) Die praktische Klausurarbeit aus Metallurgischem Praktikum hat vier bis sechs Aufgaben am Vormittag und drei bis fünf Aufgaben am Nachmittag zu umfassen, die schwerpunktmäßig praktische Kompetenz und praktische Fertigkeiten betreffen. Die Arbeitszeit hat am Vormittag vier und am Nachmittag drei Stunden zu betragen. Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er befähigt ist, theoretisches und praktisches Können zu kombinieren und die Ergebnisse in einem Stichwortprotokoll zusammenzufassen.
(4) Abweichend von § 18 Abs. 1 Z 3 ist in der Gegenstandsgruppe C das Prüfungsgebiet Metallurgische Technologie einzufügen. Die mündliche Teilprüfung aus Metallurgischer Technologie kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 abgelegt werden.
(5) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Metallurgischem Praktikum hat je zwei Aufgabenstellungen getrennt für die vierstündige Arbeitszeit am Vormittag und für die dreistündige Arbeitszeit am Nachmittag zu umfassen.
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 55. (1) Diese Verordnung tritt für die vierjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit 1. September 1992 und für die fünfjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit 1. September 1993 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 105/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 443/1975, 192/1976, 565/1977 und 191/1984 außer Kraft.
(2) Prüfungskandidaten, die die letzte Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule nach der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1993/94, BGBl. Nr. 275/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 180/1987, abgeschlossen haben, haben die Reifeprüfung bei vierjähriger Oberstufe bis 31. Dezember 1994 und bei fünfjähriger Oberstufe bis 31. Dezember 1995 noch gemäß der in Abs. 1 zweiter Satz genannten Verordnung abzulegen. Nach den genannten Terminen ist die Reifeprüfung nach der vorliegenden Verordnung mit der Maßgabe abzulegen, daß an Stelle der Schwerpunktprüfung eine normale mündliche Prüfung abzulegen ist. Dies gilt sinngemäß für die Wiederholung der Reifeprüfung.
Inkrafttreten
§ 55. (1) Diese Verordnung tritt für die vierjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit 1. September 1992 und für die fünfjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit 1. September 1993 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 105/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 443/1975, 192/1976, 565/1977 und 191/1984 außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 3, die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und 4, § 13, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 5, § 35 Abs. 2, 6 und 7, § 36 Abs. 5, § 40 Abs. 3, § 44 Abs. 1 und 4, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 5, § 49 Abs. 1 und 4, § 50 Abs. 2 und 5, § 52 Abs. 3, § 54 Abs. 1 und 4 sowie § 56 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 789/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 55. (1) Diese Verordnung tritt für die vierjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit 1. September 1992 und für die fünfjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit 1. September 1993 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 105/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 443/1975, 192/1976, 565/1977 und 191/1984 außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 3, die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und 4, § 13, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 5, § 35 Abs. 2, 6 und 7, § 36 Abs. 5, § 40 Abs. 3, § 44 Abs. 1 und 4, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 5, § 49 Abs. 1 und 4, § 50 Abs. 2 und 5, § 52 Abs. 3, § 54 Abs. 1 und 4 sowie § 56 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 789/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 26 samt Überschrift, § 27 samt Überschrift sowie § 28 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/1998 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Inkrafttreten
§ 55. (1) Diese Verordnung tritt für die vierjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit 1. September 1992 und für die fünfjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit 1. September 1993 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 105/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 443/1975, 192/1976, 565/1977 und 191/1984 außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 3, die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und 4, § 13, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 5, § 35 Abs. 2, 6 und 7, § 36 Abs. 5, § 40 Abs. 3, § 44 Abs. 1 und 4, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 5, § 49 Abs. 1 und 4, § 50 Abs. 2 und 5, § 52 Abs. 3, § 54 Abs. 1 und 4 sowie § 56 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 789/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 26 samt Überschrift, § 27 samt Überschrift sowie § 28 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/1998 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 3 Abs. 3, die Überschrift des § 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 5, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 5, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 9, § 30, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 6 und 7, § 36 Abs. 5, § 37 Abs. 1, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 6 sowie § 51a samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft. § 24 Abs. 5, § 34 Abs. 1 und 5, § 35 Abs. 5, § 37 Abs. 2 zweiter Satz, § 40 Abs. 6, § 43 Abs. 1 bis 5, 9 und 10 sowie die §§ 44, 54 und 56 jeweils samt Überschriften dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 55. (1) Diese Verordnung tritt für die vierjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit 1. September 1992 und für die fünfjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit 1. September 1993 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 105/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 443/1975, 192/1976, 565/1977 und 191/1984 außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 3, die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und 4, § 13, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 5, § 35 Abs. 2, 6 und 7, § 36 Abs. 5, § 40 Abs. 3, § 44 Abs. 1 und 4, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 5, § 49 Abs. 1 und 4, § 50 Abs. 2 und 5, § 52 Abs. 3, § 54 Abs. 1 und 4 sowie § 56 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 789/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 26 samt Überschrift, § 27 samt Überschrift sowie § 28 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/1998 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 3 Abs. 3, die Überschrift des § 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 5, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 5, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 9, § 30, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 6 und 7, § 36 Abs. 5, § 37 Abs. 1, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 6 sowie § 51a samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft. § 24 Abs. 5, § 34 Abs. 1 und 5, § 35 Abs. 5, § 37 Abs. 2 zweiter Satz, § 40 Abs. 6, § 43 Abs. 1 bis 5, 9 und 10 sowie die §§ 44, 54 und 56 jeweils samt Überschriften dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2004 treten wie folgt in Kraft:
§ 5 Abs. 1 Z 1, 2, 3a, 7, 7a und 7b, § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b sowie Z 2 lit. b und d, § 18 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4, § 18 Abs. 1a, 1b, 6 und 6a, § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, § 20 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 5, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 6, § 47 Abs. 4, § 49 Abs. 5 sowie § 50 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft,
§ 21 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 55. (1) Diese Verordnung tritt für die vierjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit 1. September 1992 und für die fünfjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit 1. September 1993 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 105/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 443/1975, 192/1976, 565/1977 und 191/1984 außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 3, die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und 4, § 13, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 5, § 35 Abs. 2, 6 und 7, § 36 Abs. 5, § 40 Abs. 3, § 44 Abs. 1 und 4, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 5, § 49 Abs. 1 und 4, § 50 Abs. 2 und 5, § 52 Abs. 3, § 54 Abs. 1 und 4 sowie § 56 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 789/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 26 samt Überschrift, § 27 samt Überschrift sowie § 28 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/1998 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 3 Abs. 3, die Überschrift des § 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 5, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 5, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 9, § 30, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 6 und 7, § 36 Abs. 5, § 37 Abs. 1, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 6 sowie § 51a samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft. § 24 Abs. 5, § 34 Abs. 1 und 5, § 35 Abs. 5, § 37 Abs. 2 zweiter Satz, § 40 Abs. 6, § 43 Abs. 1 bis 5, 9 und 10 sowie die §§ 44, 54 und 56 jeweils samt Überschriften dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2004 treten wie folgt in Kraft:
§ 5 Abs. 1 Z 1, 2, 3a, 7, 7a und 7b, § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b sowie Z 2 lit. b und d, § 18 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4, § 18 Abs. 1a, 1b, 6 und 6a, § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, § 20 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 5, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 6, § 47 Abs. 4, § 49 Abs. 5 sowie § 50 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft,
§ 21 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/2007 treten wie folgt in Kraft:
§ 5 Abs. 1, § 6 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2, §§ 9 bis 11 und 14 bis 17 jeweils samt Überschriften, § 20 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 samt Überschrift, § 27 Z 2, § 29 Abs. 5, § 35 Abs. 4, § 38, § 40 Abs. 4 und 5, § 50 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind, mit Ausnahme der Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“, auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden,
§ 12 samt Überschrift und § 13 samt Überschrift treten mit 1. September 2007 in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/09 anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 55. (1) Diese Verordnung tritt für die vierjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit 1. September 1992 und für die fünfjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit 1. September 1993 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 105/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 443/1975, 192/1976, 565/1977 und 191/1984 außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 3, die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und 4, § 13, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 5, § 35 Abs. 2, 6 und 7, § 36 Abs. 5, § 40 Abs. 3, § 44 Abs. 1 und 4, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 5, § 49 Abs. 1 und 4, § 50 Abs. 2 und 5, § 52 Abs. 3, § 54 Abs. 1 und 4 sowie § 56 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 789/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 26 samt Überschrift, § 27 samt Überschrift sowie § 28 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/1998 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 3 Abs. 3, die Überschrift des § 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 5, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 5, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 9, § 30, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 6 und 7, § 36 Abs. 5, § 37 Abs. 1, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 6 sowie § 51a samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft. § 24 Abs. 5, § 34 Abs. 1 und 5, § 35 Abs. 5, § 37 Abs. 2 zweiter Satz, § 40 Abs. 6, § 43 Abs. 1 bis 5, 9 und 10 sowie die §§ 44, 54 und 56 jeweils samt Überschriften dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2004 treten wie folgt in Kraft:
§ 5 Abs. 1 Z 1, 2, 3a, 7, 7a und 7b, § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b sowie Z 2 lit. b und d, § 18 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4, § 18 Abs. 1a, 1b, 6 und 6a, § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, § 20 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 5, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 6, § 47 Abs. 4, § 49 Abs. 5 sowie § 50 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft,
§ 21 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/2007 treten wie folgt in Kraft:
§ 5 Abs. 1, § 6 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2, §§ 9 bis 11 und 14 bis 17 jeweils samt Überschriften, § 20 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 samt Überschrift, § 27 Z 2, § 29 Abs. 5, § 35 Abs. 4, § 38, § 40 Abs. 4 und 5, § 50 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind, mit Ausnahme der Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“, auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden,
§ 12 samt Überschrift und § 13 samt Überschrift treten mit 1. September 2007 in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/09 anzuwenden.
(7) § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Z 3 sowie § 21 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/09 anzuwenden.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Übergangsrecht
§ 56. Prüfungskandidaten, die die letzte Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule nach der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1993/94, BGBl. Nr. 275/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 180/1987, abgeschlossen haben, haben die Reifeprüfung bei vierjähriger Oberstufe bis 31. Dezember 1994 und bei fünfjähriger Oberstufe bis 31. Dezember 1995 noch gemäß der in § 55 Abs. 1 zweiter Satz genannten Verordnung abzulegen. Nach den genannten Terminen ist die Reifeprüfung nach der vorliegenden Verordnung mit der Maßgabe abzulegen, daß an Stelle der Schwerpunktprüfung eine normale mündliche Prüfung abzulegen ist. Dies gilt sinngemäß für die Wiederholung der Reifeprüfung.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.