Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 10. Juli 1990 über die Einreihung von Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1987 über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Finanzen für den Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport verordnet:
§ 1. Die nachstehenden Unterrichtsveranstaltungen sind in die einzelnen Gruppen von Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1987 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzureihen.
§ 2. An den Pädagogischen und an den Religionspädagogischen Akademien (Lehramtsausbildungen) werden zugeordnet:
Den Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist:
Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis:
Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:
§ 3. An den Pädagogischen und an den Religionspädagogischen Akademien (Vorbereitungslehrgänge) werden zugeordnet:
Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen:
Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:
§ 4. An den Berufspädagogischen Akademien (Lehramtsausbildungen) werden zugeordnet:
Den Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist:
Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis:
Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:
§ 5. An den Berufspädagogischen Akademien (Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen) werden zugeordnet:
Den Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist:
Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis:
§ 6. An den Akademien für Sozialarbeit werden zugeordnet:
Den Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist:
Psychologie,
Sozialmedizin,
Rechtskunde,
Theorie der Sozialarbeit,
Handlungsfelder der Sozialarbeit.
Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis (den praxisbezogenen Unterrichtsveranstaltungen):
Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:
§ 7. An den Bundesanstalten für Leibeserziehung werden zugeordnet:
Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen:
Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:
§ 8. An den Pädagogischen und an den Religionspädagogischen Instituten werden zugeordnet:
Den Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist:
Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis:
Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:
§ 9. Die Unterrichtsveranstaltungen an den Pädagogischen Instituten, deren Inhalte sich aus mehreren Bereichen von im § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1987 aufgezählten Bereichen zusammensetzen, sind in einzelne Unterrichtsstunden auf die genannten Bereiche aufzuteilen.
§ 10. An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Erzieher werden zugeordnet:
Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen:
(Anm.: richtig: 2.) Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit: