Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 4. September 1990 über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Versicherungskaufmann/Akademisch geprüfte Versicherungskauffrau“
Geltender Text a fecha 1990-09-30
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 369/1990, wird verordnet:
§ 1. Der Dekan der Sozial-, und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz hat Absolventen des von der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Universitätslehrganges für Versicherungswirtschaft in der Dauer von vier Semestern nach positiver Absolvierung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Prüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Versicherungskaufmann/Akademisch geprüfte Versicherungskauffrau“ zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.