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(Übersetzung)ANTI-DOPING-KONVENTION(NR: GP XVIII RV 94 AB 119 S. 27. BR: AB 4054 S. 541.)

Geltender Text a fecha 2007-12-31

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Dänemark 451/1991 Finnland 451/1991 Frankreich 451/1991 Großbritannien 451/1991 Island 451/1991 Jugoslawien 451/1991 Norwegen 451/1991 Polen 451/1991 San Marino 451/1991 Schweden 451/1991 *UdSSR 451/1991

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Juli 1991 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; die Konvention tritt gemäß ihrem Art. 15 Abs. 2 für Österreich mit 1. September 1991 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten die Konvention ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert oder angenommen:

Dänemark, Finnland, Frankreich, Island, Jugoslawien, Norwegen, Polen, San Marino, Schweden, Sowjetunion, Ungarn, Vereinigtes Königreich.

Folgende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung bzw. Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde gemäß Art. 17 Abs. 1 Erklärungen abgegeben:

Dänemark:

Bis auf weiteres erstreckt sich die Unterzeichnung nicht auf Grönland

und die Färöer Inseln.

Frankreich:

Die Konvention findet auf die europäischen und die Überseegebiete der Republik Frankreich Anwendung.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß der Anti-Doping-Konvention – dessen Art. II Z 1 lit. b verfassungsändernd ist – wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag samt Anhang ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Präambel

DIE MITGLIEDSTAATEN des Europarates, die anderen Unterzeichnerstaaten des Europäischen Kulturabkommens und die anderen Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,

IN ANBETRACHT DESSEN, daß das Ziel des Europarates darin besteht, eine größere Einheit seiner Mitglieder zum Zweck des Schutzes und der Förderung der Ideale und Prinzipien, die ihr gemeinsames Erbe darstellen, und zum Zweck der Erleichterung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts zu erreichen;

IM BEWUSSTSEIN DESSEN, daß Sport eine wichtige Rolle im Bereich der Erhaltung der Gesundheit, der moralischen und körperlichen Erziehung und der Förderung der internationalen Verständigung spielen sollte;

BESORGT über den zunehmenden Gebrauch von Dopingmitteln und -methoden durch Sportler und Sportlerinnen im gesamten Sportbereich und die sich daraus ergebenden Folgen für die Gesundheit der Sportler und die Zukunft des Sports;

IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Problem die ethischen Prinzipien und erzieherischen Werte, wie sie in der Olympischen Charta, in der Internationalen Charta für Sport und Leibeserziehung der UNESCO und in der Entschließung (76) 41 des Ministerkomitees des Europarates, auch bekannt als die „Europäische Charta Sport für Alle”, enthalten sind, gefährdet;

EINGEDENK der Anti-Doping-Bestimmungen, Grundsätze und Erklärungen der internationalen Sportorganisationen;

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die staatlichen Behörden und die freiwilligen Sportorganisationen einander ergänzende Verantwortlichkeiten im Kampf gegen Doping im Sport haben. Sie tragen insbesondere die Verantwortung dafür, daß Sportveranstaltungen ordnungsgemäß und auf der Grundlage des Prinzips des Fair Play durchgeführt werden, und daß die Gesundheit derjenigen, die an diesen Sportveranstaltungen teilnehmen, geschützt wird;

IN DER ERKENNTNIS, daß diese Behörden und Organisationen zu diesem Zweck auf allen entsprechenden Ebenen zusammenarbeiten müssen;

UNTER HINWEIS auf die Entschließungen über Doping, die von der Europäischen Sportministerkonferenz angenommen wurden und insbesondere unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 1, die auf der

6.

Konferenz in Reykjavik 1989 angenommen wurde;

UNTER HINWEIS DARAUF, daß das Ministerkomitee des Europarates bereits die Entschließung (67) 12 bezüglich Doping von Sportlern, Empfehlung Nr. R (79) 8 bezüglich Doping im Sport und die Empfehlung Nr. 8 (84) 19 über die Europäische Anti-Doping-Charta sowie die Empfehlung Nr. R (88) 12 über die Einrichtung von unangekündigten Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen angenommen hat;

UNTER HINWEIS auf die Empfehlung Nr. 5 zum Thema Doping, die auf der UNESCO – Konferenz der für Sport und Leibeserziehung zuständigen Minister und Hohen Beamten in Moskau (1988) verabschiedet wurde;

jedoch IN DEM ENTSCHLUSS, weiter und stärker zusammenzuarbeiten, um das Problem des Dopings im Sport zu verringern und schließlich auszumerzen, wobei als Grundlage die ethischen Werte und praktischen Maßnahmen gelten sollen, die in diesen Dokumenten enthalten sind;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Aserbaidschan III 14/2005 Z Australien 162/1996 Bosnien-Herzegowina 162/1996 Bulgarien 480/1992 Dänemark 451/1991, III 14/2005 Z Deutschland 440/1994 Estland III 24/1999, III 14/2005 Z Finnland 451/1991 Frankreich 451/1991 Griechenland 162/1996 Großbritannien 451/1991, 171/1994 Island 451/1991, III 14/2005 Z Italien 162/1996 Jugoslawien 451/1991, 713/1992 A Kanada 162/1996 Kroatien 171/1994 Lettland III 24/1999, III 14/2005 Z Liechtenstein III 157/2000 Litauen III 24/1999, III 14/2005 Z Luxemburg III 24/1999 Mazedonien 440/1994 Monaco III 14/2005 Z Niederlande 162/1996 Norwegen 451/1991, III 14/2005 Z Polen 451/1991 Portugal 440/1994 Rumänien III 24/1999 Russische F 480/1992 San Marino 451/1991 Schweden 451/1991, III 14/2005 Z Schweiz 171/1994, III 14/2005 Z Slowakei 171/1994, III 14/2005 Z Slowenien 713/1992 Spanien 480/1992 Tschechische R 162/1996, III 14/2005 Z Tunesien III 14/2005 Z Türkei 171/1994 UdSSR 451/1991 Ukraine III 14/2005 Z Zypern 171/1994, III 14/2005 Z

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Juli 1991 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; die Konvention tritt gemäß ihrem Art. 15 Abs. 2 für Österreich mit 1. September 1991 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten die Konvention ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert oder angenommen:

Dänemark, Finnland, Frankreich, Island, Jugoslawien, Norwegen, Polen, San Marino, Schweden, Sowjetunion, Ungarn, Vereinigtes Königreich.

Folgende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung bzw. Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde gemäß Art. 17 Abs. 1 Erklärungen abgegeben:

Dänemark:

Bis auf weiteres erstreckt sich die Unterzeichnung nicht auf Grönland

und die Färöer Inseln.

Frankreich:

Die Konvention findet auf die europäischen und die Überseegebiete der Republik Frankreich Anwendung.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß der Anti-Doping-Konvention – dessen Art. II Z 1 lit. b verfassungsändernd ist – wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag samt Anhang ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Präambel

DIE MITGLIEDSTAATEN des Europarates, die anderen Unterzeichnerstaaten des Europäischen Kulturabkommens und die anderen Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,

IN ANBETRACHT DESSEN, daß das Ziel des Europarates darin besteht, eine größere Einheit seiner Mitglieder zum Zweck des Schutzes und der Förderung der Ideale und Prinzipien, die ihr gemeinsames Erbe darstellen, und zum Zweck der Erleichterung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts zu erreichen;

IM BEWUSSTSEIN DESSEN, daß Sport eine wichtige Rolle im Bereich der Erhaltung der Gesundheit, der moralischen und körperlichen Erziehung und der Förderung der internationalen Verständigung spielen sollte;

BESORGT über den zunehmenden Gebrauch von Dopingmitteln und -methoden durch Sportler und Sportlerinnen im gesamten Sportbereich und die sich daraus ergebenden Folgen für die Gesundheit der Sportler und die Zukunft des Sports;

IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Problem die ethischen Prinzipien und erzieherischen Werte, wie sie in der Olympischen Charta, in der Internationalen Charta für Sport und Leibeserziehung der UNESCO und in der Entschließung (76) 41 des Ministerkomitees des Europarates, auch bekannt als die „Europäische Charta Sport für Alle”, enthalten sind, gefährdet;

EINGEDENK der Anti-Doping-Bestimmungen, Grundsätze und Erklärungen der internationalen Sportorganisationen;

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die staatlichen Behörden und die freiwilligen Sportorganisationen einander ergänzende Verantwortlichkeiten im Kampf gegen Doping im Sport haben. Sie tragen insbesondere die Verantwortung dafür, daß Sportveranstaltungen ordnungsgemäß und auf der Grundlage des Prinzips des Fair Play durchgeführt werden, und daß die Gesundheit derjenigen, die an diesen Sportveranstaltungen teilnehmen, geschützt wird;

IN DER ERKENNTNIS, daß diese Behörden und Organisationen zu diesem Zweck auf allen entsprechenden Ebenen zusammenarbeiten müssen;

UNTER HINWEIS auf die Entschließungen über Doping, die von der Europäischen Sportministerkonferenz angenommen wurden und insbesondere unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 1, die auf der

6.

Konferenz in Reykjavik 1989 angenommen wurde;

UNTER HINWEIS DARAUF, daß das Ministerkomitee des Europarates bereits die Entschließung (67) 12 bezüglich Doping von Sportlern, Empfehlung Nr. R (79) 8 bezüglich Doping im Sport und die Empfehlung Nr. 8 (84) 19 über die Europäische Anti-Doping-Charta sowie die Empfehlung Nr. R (88) 12 über die Einrichtung von unangekündigten Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen angenommen hat;

UNTER HINWEIS auf die Empfehlung Nr. 5 zum Thema Doping, die auf der UNESCO – Konferenz der für Sport und Leibeserziehung zuständigen Minister und Hohen Beamten in Moskau (1988) verabschiedet wurde;

jedoch IN DEM ENTSCHLUSS, weiter und stärker zusammenzuarbeiten, um das Problem des Dopings im Sport zu verringern und schließlich auszumerzen, wobei als Grundlage die ethischen Werte und praktischen Maßnahmen gelten sollen, die in diesen Dokumenten enthalten sind;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Albanien III 39/2012 Andorra III 39/2012, III 143/2017 Z Armenien III 39/2012, III 40/2012 Z Aserbaidschan III 14/2005 Z, III 39/2012 Australien 162/1996 Belarus III 39/2012, III 19/2018 Z Belgien III 39/2012 Bosnien-Herzegowina 162/1996, III 40/2012 Z Bulgarien 480/1992, III 40/2012 Z Dänemark 451/1991, III 14/2005 Z Deutschland 440/1994, III 40/2012 Z Estland III 24/1999, III 14/2005 Z Finnland 451/1991 Frankreich 451/1991 Georgien III 39/2012 Griechenland 162/1996 Irland III 39/2012 Island 451/1991, III 14/2005 Z Italien 162/1996, III 101/2023 Z Jugoslawien 451/1991, 713/1992 A Kanada 162/1996 Kroatien 171/1994 Lettland III 24/1999, III 14/2005 Z Liechtenstein III 157/2000, III 40/2012 Z Litauen III 24/1999, III 14/2005 Z Luxemburg III 24/1999, III 40/2012 Z Malta III 39/2012 Marokko III 196/2013 Moldau III 39/2012, III 40/2012 Z Monaco III 14/2005 Z, III 39/2012 Montenegro III 39/2012 Niederlande 162/1996, III 196/2013 Nordmazedonien 440/1994 Norwegen 451/1991, III 14/2005 Z Polen 451/1991 Portugal 440/1994 Rumänien III 24/1999, III 40/2012 Z Russische F 480/1992 San Marino 451/1991 Schweden 451/1991, III 14/2005 Z Schweiz 171/1994, III 14/2005 Z Serbien III 39/2012 Slowakei 171/1994, III 14/2005 Z Slowenien 713/1992 Spanien 480/1992, III 128/2017 Z Tschechische R 162/1996, III 14/2005 Z Tunesien III 14/2005 Z, III 39/2012 Türkei 171/1994 UdSSR 451/1991 Ukraine III 14/2005 Z, III 39/2012 Ungarn 452/1991, III 40/2012 Z Vereinigtes Königreich 451/1991, 171/1994 *Zypern 171/1994, III 14/2005 Z

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 196/2013)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Juli 1991 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; die Konvention tritt gemäß ihrem Art. 15 Abs. 2 für Österreich mit 1. September 1991 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten die Konvention ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert oder angenommen:

Dänemark, Finnland, Frankreich, Island, Jugoslawien, Norwegen, Polen, San Marino, Schweden, Sowjetunion, Ungarn, Vereinigtes Königreich.

Folgende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung bzw. Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde gemäß Art. 17 Abs. 1 Erklärungen abgegeben:

Dänemark:

Bis auf weiteres erstreckt sich die Unterzeichnung nicht auf Grönland und die Färöer Inseln.

Frankreich:

Die Konvention findet auf die europäischen und die Überseegebiete der Republik Frankreich Anwendung.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärung abgegeben:

Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien:

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 480. Tagung der Ministerdelegierten vereinbart, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr als Vertragspartei der Konvention zu betrachten ist.

Moldau:

Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird.

Niederlande:

Ferner haben die Niederlande den Geltungsbereich der Konvention mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2009 auf die Niederländischen Antillen ausgedehnt.

Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf zu bestehen. Ab diesem Tag genießen Curaçao und Sint Maarten, wie bisher schon die Niederländischen Antillen, innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs. Die übrigen Inseln der Niederländischen Antillen – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – bilden den karibischen Teil der Niederlande. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkünfte behalten ihre Gültigkeit und bleiben auch für diese Inseln in Kraft.

Russische Föderation:

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge wird Rußland als Vertragspartei dieser Konvention, der die ehemalige Sowjetunion am 12. Februar 1991 beigetreten war, angesehen.

Vereinigtes Königreich:

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 1. Oktober 1993 den Geltungsbereich der Konvention auf die Insel Man ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß der Anti-Doping-Konvention wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag samt Anhang ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Präambel

DIE MITGLIEDSTAATEN des Europarates, die anderen Unterzeichnerstaaten des Europäischen Kulturabkommens und die anderen Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,

IN ANBETRACHT DESSEN, daß das Ziel des Europarates darin besteht, eine größere Einheit seiner Mitglieder zum Zweck des Schutzes und der Förderung der Ideale und Prinzipien, die ihr gemeinsames Erbe darstellen, und zum Zweck der Erleichterung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts zu erreichen;

IM BEWUSSTSEIN DESSEN, daß Sport eine wichtige Rolle im Bereich der Erhaltung der Gesundheit, der moralischen und körperlichen Erziehung und der Förderung der internationalen Verständigung spielen sollte;

BESORGT über den zunehmenden Gebrauch von Dopingmitteln und methoden durch Sportler und Sportlerinnen im gesamten Sportbereich und die sich daraus ergebenden Folgen für die Gesundheit der Sportler und die Zukunft des Sports;

IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Problem die ethischen Prinzipien und erzieherischen Werte, wie sie in der Olympischen Charta, in der Internationalen Charta für Sport und Leibeserziehung der UNESCO und in der Entschließung (76) 41 des Ministerkomitees des Europarates, auch bekannt als die „Europäische Charta Sport für Alle“, enthalten sind, gefährdet;

EINGEDENK der Anti-Doping-Bestimmungen, Grundsätze und Erklärungen der internationalen Sportorganisationen;

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die staatlichen Behörden und die freiwilligen Sportorganisationen einander ergänzende Verantwortlichkeiten im Kampf gegen Doping im Sport haben. Sie tragen insbesondere die Verantwortung dafür, daß Sportveranstaltungen ordnungsgemäß und auf der Grundlage des Prinzips des Fair Play durchgeführt werden, und daß die Gesundheit derjenigen, die an diesen Sportveranstaltungen teilnehmen, geschützt wird;

IN DER ERKENNTNIS, daß diese Behörden und Organisationen zu diesem Zweck auf allen entsprechenden Ebenen zusammenarbeiten müssen;

UNTER HINWEIS auf die Entschließungen über Doping, die von der Europäischen Sportministerkonferenz angenommen wurden und insbesondere unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 1, die auf der 6. Konferenz in Reykjavik 1989 angenommen wurde;

UNTER HINWEIS DARAUF, daß das Ministerkomitee des Europarates bereits die Entschließung (67) 12 bezüglich Doping von Sportlern, Empfehlung Nr. R (79) 8 bezüglich Doping im Sport und die Empfehlung Nr. 8 (84) 19 über die Europäische Anti-Doping-Charta sowie die Empfehlung Nr. R (88) 12 über die Einrichtung von unangekündigten Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen angenommen hat;

UNTER HINWEIS auf die Empfehlung Nr. 5 zum Thema Doping, die auf der UNESCO – Konferenz der für Sport und Leibeserziehung zuständigen Minister und Hohen Beamten in Moskau (1988) verabschiedet wurde;

jedoch IN DEM ENTSCHLUSS, weiter und stärker zusammenzuarbeiten, um das Problem des Dopings im Sport zu verringern und schließlich auszumerzen, wobei als Grundlage die ethischen Werte und praktischen Maßnahmen gelten sollen, die in diesen Dokumenten enthalten sind;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel des Übereinkommens

Im Hinblick auf das Ziel, die Reduzierung und schließlich gänzliche Ausmerzung des Problems des Dopings im Sport zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsparteien, innerhalb ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Grenzen die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens notwendig sind.

Artikel 2

Definition und Geltungsbereich des Übereinkommens
1.

Im Sinne dieser Konvention bedeutet/bedeuten:

a)

„Doping im Sport“ die Verabreichung oder die Anwendung pharmakologischer Dopingwirkstoffe oder Dopingmethoden an bzw. durch Sportler und Sportlerinnen;

b)

„pharmakologische Dopingwirkstoffe oder Dopingmethoden“ gem. Abs. 2 unten diejenigen Dopingwirkstoffe oder Dopingmethoden, die von den betreffenden internationalen Sportorganisation verboten wurden und in Listen enthalten sind, welche gemäß Artikel 11.1.b von der Beobachtenden Begleitgruppe bestätigt wurden;

c)

„Sportler und Sportlerinnen“ die Personen, die regelmäßig an organisierten Sportaktivitäten teilnehmen.

2.

Bis zu dem Zeitpunkt, zudem eine Liste mit den verbotenen pharmakologischen Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden von der Beobachtenden Begleitgruppe gemäß Artikel 11.1.b bestätigt worden ist, gilt die im Anhang zu dieser Konvention enthaltene Wirkstoff- und Methodenliste.

Artikel 3

Abstimmung innerhalb der einzelnen Länder
1.

Die Vertragsparteien stimmen die Politik und das Vorgehen ihrer Ministerien und anderer Behörden, die sich mit Doping im Sport befassen, aufeinander ab.

2.

Die Vertragsparteien stellen die praktische Umsetzung dieser Konvention und insbesondere des Artikels 7 sicher, in dem sie, soweit angezeigt, die Umsetzung einiger in dieser Konvention enthaltenen Vorschriften durch eine bestimmte staatliche oder nichtstaatliche, für Sport zuständige Stelle oder durch eine Sportorganisation vornehmen lassen.

Artikel 4

Maßnahmen zur Begrenzung der Möglichkeiten, Wirkstoffe, die zu verbotenen Gruppen von Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden gehören, beschaffen bzw. anwenden zu können
1.

Die Vertragsstaaten erlassen gegebenenfalls Gesetze, Bestimmungen oder Verwaltungsmaßnahmen (einschließlich Bestimmungen zur Kontrolle des Transports, des Besitzes, der Einfuhr, der Verteilung und des Verkaufs), um den Zugriff auf verbotene pharmakologische Wirkstoffgruppen und methoden und insbesondere auf anabole Steroide sowie die Anwendung dieser Wirkstoffe und Methoden einzuschränken.

2.

Zu diesem Zweck machen die Vertragsparteien bzw. die betreffenden nichtstaatlichen Organisationen die Zuteilung öffentlicher Fördermittel an Sportorganisationen davon abhängig, daß diese die Anti-Doping-Bestimmungen effektiv umsetzen.

3.

Desweiteren unternehmen die Vertragsparteien folgendes:

a)

sie unterstützen ihre nationalen Sportorganisationen bei der Finanzierung von Dopingkontrollen und analysen. Dies geschieht entweder durch direkte Zuschüsse oder Subventionen oder durch Anrechnung der Kosten solcher Kontrollen und Analysen bei der Festlegung der gesamten Fördermittel, die diesen Organisationen zukommen sollen;

b)

sie ergreifen angemessene Maßnahmen, um die Zuteilung von öffentlichen Fördermitteln zur Unterstützung des Trainings von Sportlern und Sportlerinnen, die eines Dopingvergehens im Sport überführt wurden, so lange zurückzuhalten, wie die Betreffenden von der Ausübung dieser Sportart ausgeschlossen sind oder einer anderen durch die zuständigen Sportorganisationen auferlegten Strafe unterliegen;

c)

sie fördern und, soweit angemessen, erleichtern die Durchführung von Dopingkontrollen durch ihre nationalen Sportorganisationen, wie es von den zuständigen internationalen Sportorganisationen sowohl während als auch außerhalb von Sportwettkämpfen gefordert wird;

d)

sie fördern und erleichtern das Aushandeln von Vereinbarungen durch die Sportorganisationen, wonach es erlaubt wird, daß ihre Mitglieder von ordnungsgemäß dazu berechtigten Dopingkontroll-Teams anderer Länder getestet werden.

4.

Die Vertragsparteien können sich das Recht vorbehalten, nach Maßgabe der einschlägigen Grundsätze dieses Übereinkommens aus eigener Initiative und in eigener Verantwortung Anti-Doping-Bestimmungen zu erlassen und durchzuführen.

Artikel 5

Labors
1.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich:

a)

mindestens ein Dopingkontrollabor einzurichten oder dessen Einrichtung zu erleichtern, das für eine Akkreditierung nach den Kriterien, die von den einschlägigen internationalen Sportorganisationen angenommen und von der Beobachtenden Begleitgruppe gemäß Artikel 11.1 b bestätigt wurden, in Betracht kommt; oder

b)

den Sportorganisationen dabei behilflich zu sein, Zugang zu einem solchen Labor im Gebiet einer anderen Vertragspartei zu erhalten.

2.

Diese Labors sollen ermutigt werden,

a)

entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um qualifizierte Mitarbeiter einzustellen, zu beschäftigen sowie aus- und fortzubilden;

b)

entsprechende Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Bereich der für Dopingzwecke im Sport eingesetzten oder vermutlich eingesetzten Dopingmittel und methoden sowie im Bereich der analytischen Biochemie und Pharmakologie durchzuführen, wobei das Ziel darin liegen sollte, größere Kenntnisse über die Auswirkungen der verschiedenen Substanzen auf den menschlichen Körper und die sportliche Leistung zu erhalten;

c)

neue Forschungsergebnisse schnell zu veröffentlichen und zu verbreiten.

Artikel 6

Erziehung
1.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Sportorganisationen und den Massenmedien, Erziehungsprogramme und Informationskampagnen zu konzipieren und durchzuführen, die die Gesundheitsrisiken und die Gefährdung der ethischen Werte durch Doping im Sport deutlich machen. Sie sollen sowohl junge Menschen in Schulen und Sportvereinen als auch deren Eltern sowie erwachsene Sportler und Sportlerinnen, Sportfunktionäre, Betreuer und Trainer ansprechen. Für Mitarbeiter im Bereich der Medizin sollen diese Erziehungsprogramme die Beachtung der medizinischen Ethik betonen.

2.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Zusammenarbeit mit den regionalen, nationalen und internationalen Sportorganisationen Forschungsarbeiten zur Erarbeitung psychologischer und physiologischer Trainingsprogramme auf wissenschaftlicher Grundlage zu fördern, die die Integrität des menschlichen Körpers respektieren.

Artikel 7

Zusammenarbeit mit den Sportorganisationen bei Maßnahmen seitens der Sportorganisationen
1.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre regionalen und nationalen Sportorganisationen und über diese auch die internationalen Sportorganisationen zu ermutigen, geeignete, in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Maßnahmen zur Bekämpfung des Dopings im Sport zu formulieren und umzusetzen.

2.

Zu diesem Zweck rufen sie ihre nationalen Sportorganisationen dazu auf, ihre entsprechenden Rechte, Pflichten und Aufgaben klarzustellen und zu harmonisieren, insbesondere durch Abstimmung ihrer

a)

Anti-Doping-Bestimmungen auf der Grundlage der durch die einschlägigen internationalen Sportorganisationen vereinbarten Bestimmungen;

b)

Listen der verbotenen Gruppen von Dopingwirkstoffen und methoden, die auf der Grundlage der von den einschlägigen internationalen Sportorganisationen vereinbarten Listen erstellt werden;

c)

Dopingkontrollverfahren;

d)

Disziplinarverfahren, wobei die Prinzipien des natürlichen Rechts gewahrt sowie die Beachtung der Grundrechte verdächtiger Sportler und Sportlerinnen sichergestellt werden sollen. Hierbei

i)

muß es sich bei den Gremien für die Meldung und Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen um zwei verschiedene Stellen handeln,

ii) müssen die betreffenden Personen das Recht auf eine faire Anhörung, Unterstützung oder Vertretung haben,

iii) müssen klare und im Rechtsweg durchsetzbare Regelungen für Einsprüche gegen Verurteilungen gegeben sein;

e)

Verfahren für die Verhängung wirksamer Strafen für Funktionäre, Ärzte, Tierärzte, Betreuer, Physiotherapeuten und andere, die an Verstößen gegen die Anti-Doping-Bestimmungen durch Sportler oder Sportlerinnen beteiligt sind;

f)

Verfahren für die gegenseitige Anerkennung des Ausschlusses oder anderer Strafen, die in demselben Land oder aber in anderen Ländern durch andere Sportorganisationen erlassen werden.

3.

Darüber hinaus ermutigen die Vertragsparteien ihre nationalen Sportorganisationen,

a)

in effektivem Umfang unangekündigte Dopingkontrollen zu jedem beliebigen Zeitpunkt nicht nur bei, sondern auch außerhalb von Wettbewerben einzuführen. Diese Kontrollen sind in einer Art und Weise durch zuführen, die für alle Sportler und Sportlerinnen gleich ist und bei der die Personen, die einem Test oder einem Wiederholungstest unterzogen werden sollen, gegebenenfalls auf Zufallsbasis ausgewählt werden;

b)

Vereinbarungen mit Sportorganisationen anderer Länder zu treffen, wonach es erlaubt wird, Sportler und Sportlerinnen, die in einem anderen Land trainieren, einem Test durch ein entsprechend befugtes Dopingkontrollteam dieses Landes zu unterziehen;

c)

die Bestimmungen über die Teilnahmeberechtigung an Sportveranstaltungen klarzustellen und zu harmonisieren, wozu auch die Anti-Doping-Regeln zählen;

d)

die aktive Teilnahme der Sportler und Sportlerinnen selbst am Kampf der nationalen und internationalen Sportorganisationen gegen Doping zu fördern;

e)

die für Dopinganalysen in den gemäß Art. 5 bereitgestellten Labors zur Verfügung stehenden Einrichtungen sowohl während als auch außerhalb von Sportwettkämpfen voll und effizient zu nutzen;

f)

entsprechend den Eigenarten jeder einzelnen Sportart wissenschaftliche Trainingsmethoden zu untersuchen und Richtlinien zu erarbeiten, um Sportler und Sportlerinnen aller Altersgruppen zu schützen.

Artikel 8

Internationale Zusammenarbeit
1.

Die Vertragsparteien arbeiten in den in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten eng zusammen und fördern eine ähnliche Zusammenarbeit zwischen ihren nationalen Sportorganisationen.

2.

Die Vertragsparteien verpflichten sich:

a)

ihre nationalen Sportorganisationen dazu zu ermutigen, in einer Art und Weise vorzugehen, die die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens innerhalb der internationalen Sportorganisationen, denen sie angeschlossen sind, fördert, und die Anerkennung von Weltrekorden oder regionalen Rekorden zu verweigern, wenn diese nicht durch einen beglaubigten Bericht über eine negative Dopingkontrolle gestützt werden;

b)

die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern ihrer gemäß Art. 5 eingerichteten oder betriebenen Dopingkontroll-Labors zu fördern;

c)

eine bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Stellen, Behörden und Organisationen für die in Art. 4 genannten Zwecke in die Wege zu leiten.

3.

Die Vertragsparteien mit Labors, die gemäß Art. 5 eingerichtet oder betrieben werden, verpflichten sich, anderen Vertragsstaaten darin behilflich zu sein, die für die Errichtung eigener Labors notwendigen Erfahrungen bzw. notwendigen Kenntnisse und Techniken zu erwerben.

Artikel 9

Informationsaustausch

Jede Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär in einer der Amtssprachen des Europarates über alle legislativen Maßnahmen oder andere Schritte, die sie zum Zweck der Erfüllung der Bestimmungen dieses Übereinkommens ergriffen hat.

Artikel 10

Beobachtende Begleitgruppe
(Monitoring Group)
1.

Zur Umsetzung dieses Übereinkommens wird eine Beobachtende Begleitgruppe eingerichtet.

2.

Jede Vertragspartei kann in dieser Beobachtenden Begleitgruppe durch einen oder mehrere Delegierte/n vertreten sein. Jede Vertragspartei hat eine Stimme.

3.

Jeder in Art. 14.1 erwähnte Staat, der nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist, kann als Beobachter im Ausschuß vertreten sein.

4.

Die Beobachtende Begleitgruppe kann auf einstimmigen Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, sowie jede Sportorganisation oder andere Fachorganisation als Beobachter zu einer oder mehreren Sitzungen einladen.

5.

Die Beobachtende Begleitgruppe wird vom Generalsekretär einberufen. Ihre erste Sitzung findet zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zumindest aber innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Anschließend tritt sie auf Initiative des Generalsekretärs oder einer Vertragspartei immer dann zusammen, wenn sich die Notwendigkeit ergibt.

6.

Die Mehrheit der Vertragsparteien stellt eine beschlußfähige Anzahl für die Einberufung einer Sitzung der Beobachtenden Begleitgruppe dar.

7.

Die Beobachtende Begleitgruppe tritt unter Ausschluß der Öffentlichkeit zusammen.

8.

Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens gibt sich die Beobachtende Begleitgruppe eine Geschäftsordnung.

Z 1 lit. b: Verfassungsbestimmung

Artikel 11

1.

Die Beobachtende Begleitgruppe verfolgt die Umsetzung dieses Übereinkommens. Sie kann insbesondere:

a)

die Bestimmungen dieses Übereinkommens überprüfen und notwendige Änderungen erwägen;

b)

die in Art. 2.1 und 2.2 angeführte Liste - und gegebenenfalls die Neufassungen der Liste - der von den einschlägigen Sportorganisationen verbotenen Gruppen von Dopingwirkstoffen und -methoden so wie die Kriterien für die Akkreditierung von Laboratorien, die von den internationalen Organisationen gemäß Art. 5.1a angenommen wurden, bestätigen und die Termine für das Inkrafttreten der einschlägigen Beschlüsse festsetzen;

c)

Konsultationen mit den jeweiligen Sportorganisationen führen;

d)

Empfehlungen an die Vertragsparteien bezüglich Maßnahmen aussprechen, die für die Umsetzung dieses Übereinkommens ergriffen werden sollen;

e)

geeignete Maßnahmen empfehlen, um die einschlägigen internationalen Organisationen und die Öffentlichkeit über die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Schritte zu informieren;

f)

Empfehlungen an das Ministerkomitee aussprechen, wonach Nichtmitgliedstaaten des Europarates zum Beitritt zu diesem Übereinkommen aufgefordert werden sollen;

g)

Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens machen.

2.

In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Beobachtende Begleitgruppe

Artikel 11

1.

Die Beobachtende Begleitgruppe verfolgt die Umsetzung dieses Übereinkommens. Sie kann insbesondere:

a)

die Bestimmungen dieses Übereinkommens überprüfen und notwendige Änderungen erwägen;

b)

die in Art. 2.1 und 2.2 angeführte Liste – und gegebenenfalls die Neufassungen der Liste – der von den einschlägigen Sportorganisationen verbotenen Gruppen von Dopingwirkstoffen und methoden so wie die Kriterien für die Akkreditierung von Laboratorien, die von den internationalen Organisationen gemäß Art. 5.1a angenommen wurden, bestätigen und die Termine für das Inkrafttreten der einschlägigen Beschlüsse festsetzen;

c)

Konsultationen mit den jeweiligen Sportorganisationen führen;

d)

Empfehlungen an die Vertragsparteien bezüglich Maßnahmen aussprechen, die für die Umsetzung dieses Übereinkommens ergriffen werden sollen;

e)

geeignete Maßnahmen empfehlen, um die einschlägigen internationalen Organisationen und die Öffentlichkeit über die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Schritte zu informieren;

f)

Empfehlungen an das Ministerkomitee aussprechen, wonach Nichtmitgliedstaaten des Europarates zum Beitritt zu diesem Übereinkommen aufgefordert werden sollen;

g)

Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens machen.

2.

In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Beobachtende Begleitgruppe auf eigene Initiative Treffen von Expertengruppen einberufen.

Artikel 12

Nach jeder Sitzung leitet die Beobachtende Begleitgruppe dem Ministerkomitee des Europarates einen Bericht über ihre Arbeit und die Umsetzung des Übereinkommens zu.

Artikel 13

Änderungen der Artikel des Übereinkommens
1.

Änderungen der Artikel dieses Übereinkommens können von einer Vertragspartei, dem Ministerkomitee des Europarates oder der Beobachtenden Begleitgruppe vorgeschlagen werden.

2.

Jeder Änderungsvorschlag wird den in Art. 14 genannten Staaten und jedem diesem Übereinkommen beigetretenen Staat oder zum Beitritt aufgeforderten Staat gemäß den Bestimmungen des Art. 16 durch den Generalsekretär mitgeteilt.

3.

Jede Änderung, die von einer Vertragspartei oder dem Ministerkomitee vorgeschlagen wird, wird der Beobachtenden Begleitgruppe mindestens zwei Monate vor der Sitzung, auf der dieser Vorschlag behandelt werden soll, mitgeteilt. Die Beobachtende Begleitgruppe legt dem Ministerkomitee, gegebenenfalls nach Gesprächen mit den entsprechenden Sportorganisationen, ihre Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen vor.

4.

Das Ministerkomitee prüft die vorgeschlagenen Änderungen und jede von der Beobachtenden Begleitgruppe abgegebene Stellungnahme und kann diese annehmen.

5.

Der Text jeder durch das Ministerkomitee gemäß Absatz 4 dieses Artikels angenommenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt.

6.

Jede Änderung, die gemäß Absatz 4 dieses Übereinkommens angenommen wird, tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraumes von einem Monat, nachdem alle Vertragsstaaten den Generalsekretär über ihre Annahme der Änderung informiert haben, in Kraft.

Schlußbestimmungen

Artikel 14

1.

Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates, anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie Staaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt waren, auf. Diese Staaten können ihre Zustimmung ausdrücken durch:

a)

Unterzeichnung ohne Vorbehalt bezüglich Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder

b)

Unterzeichnung vorbehaltlich Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, worauf Ratifikation, Annahme oder Genehmigung folgen.

2.

Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.

Artikel 15

1.

Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach dem Datum in Kraft, an dem fünf Staaten, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarates, ihre Zustimmung zu diesem Übereinkommen gemäß den Bestimmungen von Art. 14 gegeben haben.

2.

In bezug auf einen jeden Unterzeichnerstaat, der anschließend seine Zustimmung zum Übereinkommen abgibt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Artikel 16

1.

Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates nach Rücksprache mit den Vertragsparteien jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates dazu auffordern, diesem Übereinkommen beizutreten. Dies kann durch eine Mehrheitsentscheidung gemäß Art. 20d des Statuts des Europarates und durch ein einstimmiges Votum der Vertreter der Unterzeichnerstaaten, die dazu berechtigt sind, im Ministerkomitee vertreten zu sein, geschehen.

2.

Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär in Kraft.

Artikel 17

1.

Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Gebiet oder die Gebiete bestimmen, auf die dieses Übereinkommen anwendbar ist.

2.

Jeder Vertragsstaat kann zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung näher bezeichnete Gebiet ausdehnen. Für dieses Gebiet tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach dem Tag des Eingangs einer solchen Erklärung beim Generalsekretär in Kraft.

3.

Jede gemäß den zwei vorstehenden Absätzen abgegebene Erklärung kann in bezug auf eines der in dieser Erklärung erwähnten Gebiete durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifizierung zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Tag des Eingangs dieser Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 18

1.

Jeder Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär gerichtete Mitteilung zu jeder Zeit dieses Übereinkommen kündigen.

2.

Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Tag des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 19

Der Generalsekretär unterrichtet die Vertragsparteien, die anderen Mitglieder des Europarates, die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die Staaten, die an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt waren, und jeden Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen aufgefordert wurde, von:

a)

jeder gemäß Art. 14 erfolgten Unterzeichnung;

b)

der gemäß Art. 14 oder 16 erfolgten Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c)

jedem Termin des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Art. 15 oder 16;

d)

jeder Information gemäß den Bestimmungen von Art. 9;

e)

jedem gemäß den Bestimmungen von Art. 12 erstellten Bericht;

f)

jedem Änderungsvorschlag oder jeder gemäß Art. 13 angenommenen Änderung und dem Datum, an dem diese Änderung in Kraft tritt;

g)

jeder gemäß den Bestimmungen von Art. 17 erfolgten Erklärung;

h)

jeder gemäß den Bestimmungen von Art. 18 erfolgten Kündigung und dem Datum, an welchem die Kündigung wirksam wird;

i)

jeder weiteren Handlung, Notifikation oder Mitteilung in bezug auf diese Konvention.

Geschehen zu Straßburg am 16. November 1989 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarats, jedem Vertragsstaat des Europäischen Kulturabkommens, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens mitgewirkt haben, sowie jedem anderen Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist, beglaubigte Abschriften.

ANHANG

Liste der verbotenen pharmakologischen Gruppen vonDopingwirkstoffen und Dopingmethoden

I. Gruppen von Dopingwirkstoffen

A. Stimulantien

B. Narkotika

C. Ariabole Steroide

D. Beta-Blocker

E. Diuretika

F. Peptidhormone und entsprechende Wirkstoffe

II. Dopingmethoden

A. Blutdoping

B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation

III. Wirkstoffgruppen, zugelassen nur mit gewissen Einschränkungen

A. Alkohol

B. Marihuana

C. Lokalanästhetika

D. Kortikosteroide

Beispiele

I. Gruppen von Dopingwirkstoffen

A. zB Stimulantien

Amfepramon

Amfetaminil

Amiphenazol

Amphetamin

Benzphetamin

Cathin

Chlorphentermin

Clobenzorex

Chlorprenalin

Cropropamid (Bestandteil von Micoren)

Crotethamid (Bestandteil von Micoren)

Dimetamfetamin

Ephedrin

Etafedrin

Etamivan

Etilamfetamin

Fencamfamin

Fenetyllin

Fenproporex

Furfenorex

Koffein (Coffein) *1)

Kokain (Cocain)

Mefenorex

Methamphetamin

Methoxyphenamin

Methylephedrin

Methylphenidat

Morazon

Nikethamid

Pemolin

Pentetrazol

Phendimetrazin

Phenmetrazin

Phentermin

Phenylpropanolamin

Pipradol

Prolintan

Propylhexedrin

Pyrovaleron

Strychnin und verwandte Verbindungen

B. zB Narkotische Analgetika

Alphaprodin

Anileridin

Buprenorphin

Codein

Dextromoramid

Dextropropoxyphen

Diamorphin (Heroin)

Dihydrocodein

Dipipanon

Ethoheptazin

Ethylmorphin

Levorphanol

Methadon

Morphin

Nalbuphin

Pentazocin

Pethidin

Phenazocin

Trimeperidin und verwandte Verbindungen

C. zB anabole Steroide

Bolasteron

Boldenon

Clostebol

Dehydrochlormethyltestosteron

Fluoxymesteron

Mesterolon

Metandienon

Metenolon

Nandrolon

Norethandrolon

Oxandrolon

Oxymesteron

Oxymetholon

Stanozolol

Testorsterone *2) und verwandte Verbindungen D. zB Beta-Blocker

Acebutolol

Alprenolol

Atenolol

Labetalol

Metoprolol

Nadolol

Oxyprenolol

Propranolol

Sotalol und verwandte Verbindungen

E. zB Diuretika

Acetazolamid

Amilorid

Bendroflumethiazid

Benzthiazud

Bumetanid

Canrenon

Chlormerodrin

Chlortalidon

Diclofenamid

Etacrynsäure

Furosemid

Hydrochlorothiazid

Mersalyl

Spironolacton

Triamteren und verwandte Verbindungen

F. Peptidhormone und entsprechende Wirkstoffe

Chorionisches Gonadotrophin (HCG - menschliches chorionisches Gonadotrophin) Wachstumshormon (HGH,

Corticotrophin (ACTH)

Wachstumshormon (HGH, Somatotrophin)

II. Methoden

A. Blutdoping

B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation

III. Wirkstoffgruppen, die nur mit bestimmten Einschränkungen zugelassen sind

A. Alkohol

B. Marihuana

C. Lokalanästhetika

D. Kortikosteroide

Anmerkung: Bei dieser Liste handelt es sich um die vom Internationalen Olympischen Komitee im April 1989 angenommene Liste über Gruppen von Dopingwirkstoffen und -methoden.


*1) Ein positiver Dopingfall mit Koffein liegt vor, wenn die Koffeinkonzentration im Urin 12 Mikrogramm/ml übersteigt.

*2) Als Doping gilt die Applikation von Testosteron und jede andere Manipulation, die dazu führt, daß das Verhältnis der Konzentration von Testosteron zu Epitestosteron im Urin höher als 6 liegt.

ANHANG

Liste der verbotenen pharmakologischen Gruppen vonDopingwirkstoffen und Dopingmethoden

I. Gruppen von Dopingwirkstoffen

A. Stimulantien

B. Narkotika

C. Ariabole Steroide

D. Beta-Blocker

E. Diuretika

F. Peptidhormone und entsprechende Wirkstoffe

II. Dopingmethoden

A. Blutdoping

B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation

III. Wirkstoffgruppen, zugelassen nur mit gewissen Einschränkungen

A. Alkohol

B. Marihuana

C. Lokalanästhetika

D. Kortikosteroide

Beispiele

I. Gruppen von Dopingwirkstoffen

A. zB Stimulantien

Amfepramon

Amfetaminil

Amiphenazol

Amphetamin

Benzphetamin

Cathin

Chlorphentermin

Clobenzorex

Chlorprenalin

Cropropamid (Bestandteil von Micoren)

Crotethamid (Bestandteil von Micoren)

Dimetamfetamin

Ephedrin

Etafedrin

Etamivan

Etilamfetamin

Fencamfamin

Fenetyllin

Fenproporex

Furfenorex

Koffein (Coffein) *1)

Kokain (Cocain)

Mefenorex

Methamphetamin

Methoxyphenamin

Methylephedrin

Methylphenidat

Morazon

Nikethamid

Pemolin

Pentetrazol

Phendimetrazin

Phenmetrazin

Phentermin

Phenylpropanolamin

Pipradol

Prolintan

Propylhexedrin

Pyrovaleron

Strychnin und verwandte Verbindungen

B. zB Narkotische Analgetika

Alphaprodin

Anileridin

Buprenorphin

Codein

Dextromoramid

Dextropropoxyphen

Diamorphin (Heroin)

Dihydrocodein

Dipipanon

Ethoheptazin

Ethylmorphin

Levorphanol

Methadon

Morphin

Nalbuphin

Pentazocin

Pethidin

Phenazocin

Trimeperidin und verwandte Verbindungen

C. zB anabole Steroide

Bolasteron

Boldenon

Clostebol

Dehydrochlormethyltestosteron

Fluoxymesteron

Mesterolon

Metandienon

Metenolon

Nandrolon

Norethandrolon

Oxandrolon

Oxymesteron

Oxymetholon

Stanozolol

Testorsterone *2) und verwandte Verbindungen D. zB Beta-Blocker

Acebutolol

Alprenolol

Atenolol

Labetalol

Metoprolol

Nadolol

Oxyprenolol

Propranolol

Sotalol und verwandte Verbindungen

E. zB Diuretika

Acetazolamid

Amilorid

Bendroflumethiazid

Benzthiazud

Bumetanid

Canrenon

Chlormerodrin

Chlortalidon

Diclofenamid

Etacrynsäure

Furosemid

Hydrochlorothiazid

Mersalyl

Spironolacton

Triamteren und verwandte Verbindungen

F. Peptidhormone und entsprechende Wirkstoffe

Chorionisches Gonadotrophin (HCG - menschliches chorionisches Gonadotrophin) Wachstumshormon (HGH,

Corticotrophin (ACTH)

Wachstumshormon (HGH, Somatotrophin)

Erythropoietin (EPO)

II. Methoden

A. Blutdoping

B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation

III. Wirkstoffgruppen, die nur mit bestimmten Einschränkungen zugelassen sind

A. Alkohol

B. Marihuana

C. Lokalanästhetika

D. Kortikosteroide

Anmerkung: Bei dieser Liste handelt es sich um die vom Internationalen Olympischen Komitee im April 1989 angenommene Liste über Gruppen von Dopingwirkstoffen und -methoden.


*1) Ein positiver Dopingfall mit Koffein liegt vor, wenn die Koffeinkonzentration im Urin 12 Mikrogramm/ml übersteigt.

*2) Als Doping gilt die Applikation von Testosteron und jede andere Manipulation, die dazu führt, daß das Verhältnis der Konzentration von Testosteron zu Epitestosteron im Urin höher als 6 liegt.

ANHANG

Liste der verbotenen pharmakologischen Gruppen vonDopingwirkstoffen und Dopingmethoden

I. Gruppen von Dopingwirkstoffen

A. Stimulantien

B. Narkotika

C. Ariabole Steroide

D. Beta-Blocker

E. Diuretika

F. Peptidhormone und entsprechende Wirkstoffe

II. Dopingmethoden

A. Blutdoping

B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation

III. Wirkstoffgruppen, zugelassen nur mit gewissen Einschränkungen

A. Alkohol

B. Marihuana

C. Lokalanästhetika

D. Kortikosteroide

Beispiele

I. Gruppen von Dopingwirkstoffen

A. zB Stimulantien

Amfepramon

Amfetaminil

Amineptine

Amiphenazol

Amphetamin

Benzphetamin

Cathin

Chlorphentermin

Clobenzorex

Chlorprenalin

Cropropamid (Bestandteil von Micoren)

Crotethamid (Bestandteil von Micoren)

Dimetamfetamin

Ephedrin

Etafedrin

Etamivan

Etilamfetamin

Fencamfamin

Fenetyllin

Fenproporex

Furfenorex

Koffein (Coffein) *1)

Kokain (Cocain)

Mefenorex

Mesocarbe

Methamphetamin

Methoxyphenamin

Methylephedrin

Methylphenidat

Morazon

Nikethamid

Pemolin

Pentetrazol

Phendimetrazin

Phenmetrazin

Phentermin

Phenylpropanolamin

Pipradol

Prolintan

Propylhexedrin

Pyrovaleron

Strychnin und verwandte Verbindungen

B. zB Narkotische Analgetika

Alphaprodin

Anileridin

Buprenorphin

Codein

Dextromoramid

Dextropropoxyphen

Diamorphin (Heroin)

Dihydrocodein

Dipipanon

Ethoheptazin

Ethylmorphin

Levorphanol

Methadon

Morphin

Nalbuphin

Pentazocin

Pethidin

Phenazocin

Trimeperidin und verwandte Verbindungen

C. zB anabole Steroide

Bolasteron

Boldenon

Clostebol

Dehydrochlormethyltestosteron

Fluoxymesteron

Mesterolon

Metandienon

Metenolon

Nandrolon

Norethandrolon

Oxandrolon

Oxymesteron

Oxymetholon

Stanozolol

Testorsterone *2) und verwandte Verbindungen D. zB Beta-Blocker

Acebutolol

Alprenolol

Atenolol

Labetalol

Metoprolol

Nadolol

Oxyprenolol

Propranolol

Sotalol und verwandte Verbindungen

E. zB Diuretika

Acetazolamid

Amilorid

Bendroflumethiazid

Benzthiazud

Bumetanid

Canrenon

Chlormerodrin

Chlortalidon

Diclofenamid

Etacrynsäure

Furosemid

Hydrochlorothiazid

Mersalyl

Spironolacton

Triamteren und verwandte Verbindungen

F. Peptidhormone und entsprechende Wirkstoffe

Chorionisches Gonadotrophin (HCG - menschliches chorionisches Gonadotrophin) Wachstumshormon (HGH,

Corticotrophin (ACTH)

Wachstumshormon (HGH, Somatotrophin)

Erythropoietin (EPO)

II. Methoden

A. Blutdoping

B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation

III. Wirkstoffgruppen, die nur mit bestimmten Einschränkungen zugelassen sind

A. Alkohol

B. Marihuana

C. Lokalanästhetika

D. Kortikosteroide

Anmerkung: Bei dieser Liste handelt es sich um die vom Internationalen Olympischen Komitee im April 1989 angenommene Liste über Gruppen von Dopingwirkstoffen und -methoden.


*1) Ein positiver Dopingfall mit Koffein liegt vor, wenn die Koffeinkonzentration im Urin 12 Mikrogramm/ml übersteigt.

*2) Als Doping gilt die Applikation von Testosteron und jede andere Manipulation, die dazu führt, daß das Verhältnis der Konzentration von Testosteron zu Epitestosteron im Urin höher als 6 liegt.

ANHANG

Liste der verbotenen pharmakologischen Gruppen vonDopingwirkstoffen und Dopingmethoden

I. VERBOTENE WIRKSTOFFGRUPPEN

A. Stimulantien

B. Narkotika

C. Anabole Substanzen

D. Diuretika

E. Peptidhormone und Analoge

II. VERBOTENE METHODEN

A. Blutdoping

B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation

III. WIRKSTOFFGRUPPEN, ZUGELASSEN NUR MIT GEWISSEN EINSCHRÄNKUNGEN

A. Alkohol

B. Marihuana

C. Lokalanaesthetika

D. Kortikosteroide

E. Beta-Blocker

Beispiele

I. VERBOTENE WIRKSTOFFGRUPPEN

A. Stimulantien, zum Beispiel:

Amfepramon

Amfetaminil

Amineptin

Amiphenazol

Amphetamin

Benzphetamin

Cathin

Chlorphentermin

Clobenzorex

Clorprenalin

Cropropamid *2)

Crotethamid *2)

Dimetamfetamin

Ephedrin

Etafedrin

Etamivan

Etilamfetamin

Fencamfamin

Fenetyllin

Fenproporex

Furfenorex

Koffein *1)

Kokain

Mefenorex

Mesocarb

Methamphetamin

Methoxyphenamin

Methylephedrin

Methylphenidat

Morazon

Nikethamid

Pemolin

Pentetrazol

Phendimetrazin

Phenmetrazin

Phentermin

Phenylpropanolamin

Pipradol

Prolintan

Propylhexedrin

Pyrovaleron

Strychnin

und verwandte Verbindungen.

B. Narkotika, zum Beispiel:

Alphaprodin

Anileridin

Buprenorphin

Dextromoramid

Dextropropoxyphen

Diamorphin (Heroin)

Dihydrocodein

Dipipanon

Ethoheptazin

Ethylmorphin

Levorphanol

Methadon

Morphin

Nalbuphin

Pentazocin

Pethidin

Phenazocin

Trimeperidin

und verwandte Verbindungen

C. Anabole Substanzen:

1.

Androgen Anabole Steroide, zum Beispiel:

2.

Andere anabole Substanzen, zum Beispiel:

a)

Beta-2-Agonisten, zum Beispiel:

D. Diuretika, zum Beispiel:

E. Peptidhormone und Analoge, zum Beispiel:

Choriongonadotropin

(HCG = Human Chorionic Gonadotropin)

Adrenocorticotropes Hormon (ACTH = Corticotropin)

Wachstumshormon (HGH = Human Growth Hormone, Somatotropin)

und die entsprechenden Releasing Faktoren

Erythropoietin (EPO)

II. VERBOTENE METHODEN

A. Blutdoping

B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulationen

III. WIRKSTOFFGRUPPEN, ZUGELASSEN NUR MIT GEWISSEN EINSCHRÄNKUNGEN

A. Alkohol

B. Marihuana

C. Lokalanästhetika

D. Kortikosteroide

E. Beta-Blocker, zum Beispiel:

Acebutolol

Alprenolol

Atenolol

Labetalol

Metoprolol

Nadolol

Oxyprenolol

Propranolol

Sotalol

und verwandte Verbindungen.


*1) Ein positiver Dopingfall mit Koffein liegt vor, wenn die Koffeinkonzentration im Urin 12 Mikrogramm/ml übersteigt.

*2) Bestandteile von Micoren

*3) Als Verstoß gegen die Dopingregeln gilt ein Verhältnis Testosteron zu Epitestosteron von höher als 6:1 im Urin eines Sportlers solange kein Beweis vorliegt, daß diesem Verhältnis eine physiologische oder eine pathologische Ursache zugrunde liegt.

ANHANG

Referenzliste der pharmakologischen Gruppen von Dopingmitteln

und Dopingmethoden

I. Verbotene Wirkstoffgruppen

A. Stimulantien

B. Narkotika

C. Anabole Substanzen

D. Diuretika

E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Analoge

II. Verbotene Methoden

A. Blutdoping

B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation

III. Wirkstoffgruppen, zugelassen nur mit gewissen Einschränkungen

A. Alkohol

B. Marihuana

C. Lokalanästhetika

D. Kortikosteroide

E. Beta-Blocker

Artikel I

Verbotene Wirkstoffgruppen

Verbotene Wirkstoffe lassen sich in folgende Wirkstoffgruppen einteilen:

A. Stimulantien

B. Narkotika

C. Anabole Substanzen

D. Diuretika

E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Anabole

A. Stimulantien

Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe A zählen folgende Beispiele:

Amiphenazol Amphetamine Amineptin Ephedrin

Fencamfamin Koffein *1) Kokain Mesocarb

Pentetrazol Pipradol Salbutamol *2) Terbutalin *2)

Salmeterol *2)

.. und verwandte Wirkstoffe.

B. Narkotika

Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe B zählen folgende Beispiele:

Dextromoramid Dextropropoxyphen Diamorphin (Heroin) Methadon

Morphin Pentazocin Pethidin

.. und verwandte Wirkstoffe.

Zugelassen sind: Codein, Dextromethorphan, Dihydrocodein,

Diphenoxylat und Pholcodin

C. Anabole Substanzen

Zur Gruppe der Anabolika gehören anabole androgene Steroide (AAS) und Beta-2 Agonisten.

Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe C zählen folgende Beispiele:

```

1.

Anabole androgene Steroide

```

Clostebol Fluoxymesteron Metandienon Metenolon

Nandrolon Oxandrolon Stanozolol Testosteron

.. und verwandte Wirkstoffe.

```

2.

Beta-2 Agonisten

```

Clenbuterol Salbutamol Terbutalin Salmeterol

Fenoterol

.. und verwandte Wirkstoffe.

D. Diuretika

Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe D zählen folgende Beispiele:

Acetazolamid Bumetanid Chlorthalidon Ethacrynsäure

Furosemid Hydrochlorothiazid Mannitol Mersalyl

Spironlacton Triameteren

.. und verwandte Wirkstoffe.

E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Analoge

Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe E zählen folgende Beispiele:

1.

Choriongonadotropin (HCG);

2.

Kortikotropin (ACTH);

3.

Wachstumshormon (HGH, Somatotropin);

4.

Erythropoietin (EPO).

Artikel II

Verbotene Methoden

Blutdoping;

Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulationen.

Artikel III

Wirkstoffgruppen, zugelassen nur mit gewissen Einschränkungen

A. Alkohol

B. Marihuana

C. Lokalanästhetika

Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden Bedingungen zugelassen:

a)

daß Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain usw. verwendet werden, nicht jedoch Kokain; gefäßverengende Mittel (zB Adrenalin) können in Verbindung mit Lokalanästhetika verwendet werden;

b)

es dürfen nur lokale bzw. intraartikuläre Injektionen verabreicht werden;

c)

nur bei medizinisch gerechtfertigter Anwendung sind alle Details einschließlich der Diagnose, Dosierung und Form der Verabreichung vor dem Wettkampf oder, im Falle der Verabreichung während des Wettkampfes, umgehend der zuständigen medizinischen Stelle schriftlich bekanntzugeben.

D. Kortikosteroide

Die Verwendung von Kortikosteroiden ist unzulässig, außer:

a)

zur örtlichen Anwendung (Ohren, Haut und Augen), jedoch nicht rektal;

b)

in Form von Inhalationen;

c)

in Form von intraartikulären oder lokalen Injektionen.

E. Beta-Blocker

Zu den Beta-Blockern zählen folgende Beispiele:

Acebutolol Alprenolol Atenolol Labetalol

Metroprolol Nadolol Oxprenolol Propranolol

Sotalol

.. und verwandte Wirkstoffe.

```

```

1) Ein positiver Dopingfall mit Koffein liegt vor, wenn die Koffeinkonzentration im Urin 12 Mikrogramm/ml übersteigt. 2) Nur zugelassen zur Inhalation, die vor dem Wettbewerb schriftlich der zuständigen medizinischen Stelle gemeldet werden muß.

(Übersetzung)

Referenzliste der pharmakologischen Gruppen von Dopingmitteln undDopingmethoden

I. VERBOTENE WIRKSTOFFGRUPPEN

A. Stimulantien

B. Narkotika

C. Anabole Substanzen

D. Diuretika

E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Analoge

II. VERBOTENE METHODEN

A. Blutdoping

B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation

III. WIRKSTOFFGRUPPEN, ZUGELASSEN NUR MIT GEWISSEN EINSCHRÄNKUNGEN

A. Alkohol

B. Marihuana

C. Lokalanästhetika

D. Kortikosteroide

E. Beta-Blocker

I. VERBOTENE WIRKSTOFFGRUPPEN

Verbotene Wirkstoffe lassen sich in folgende Wirkstoffgruppen

einteilen:

A. Stimulantien

B. Narkotika

C. Anabole Substanzen

D. Diuretika

E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Analoge

A. Stimulantien

Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe (A) zählen folgende Beispiele:

Amineptin, Amiphenazol, Amphetamin, Bromantan, Ephedrine, Fencamfamin, Koffein 1), Kokain, Mesocarb, Pentylentetrazol, Pipradol, Salbutamol 2), Salmeterol 2), Terbutalin 2) und verwandte Wirkstoffe.

Anmerkung: Alle Imidazolpräparate sind bei örtlicher Anwendung zulässig, zum Beispiel Oxymetazolin. Gefäßverengende Mittel (zB Adrenalin) können mit Lokalanästhetika verabreicht werden. Örtlich anzuwendende Präparate (zB Nasen-, Augenpräparate) von Phenylephrin sind zugelassen.

B. Narkotika

Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe (B) zählen folgende

Beispiele:

Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin und verwandte Wirkstoffe.

Anmerkung: Codein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrocodein, Diphenoxylat, Äthylmorphin, Pholcodin und Propoxyphen sind zugelassen.

C. Anabole Substanzen

Zur Gruppe der Anabolika gehören:

1.

anabole androgene Steroide (AAS) und

2.

Beta-2 Agonisten.

1.

Anabole androgene Steroide

2.

Beta-2 Agonisten

1.

Choriongonadotropin (HCG);

2.

Kortikotropin (ACTH);

3.

Wachstumshormon (HGH, Somatotropin) und sämtliche entsprechende Releasing Faktoren für derartige Wirkstoffe;

4.

Erythropoietin (EPO).

a)

daß Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain usw. verwendet werden, nicht jedoch Kokain. Gefäßverengende Mittel (zB Adrenalin) können in Verbindung mit Lokalanästhetika verwendet werden;

b)

es dürfen nur lokale bzw. intraartikuläre Injektionen verabreicht werden;

c)

nur bei medizinisch gerechtfertigter Anwendung sind alle Details einschließlich der Diagnose, Dosierung und Form der Verabreichung vor dem Wettkampf oder, im Falle der Verabreichung während des Wettkampfes, umgehend der zuständigen medizinischen Stelle schriftlich bekanntzugeben.

a)

zur örtlichen Anwendung (Ohren, Haut und Augen), jedoch nicht rektal

b)

in Form von Inhalationen

c)

in Form von intraartikulären oder lokalen Injektionen

LISTE VON BEISPIELEN VERBOTENER WIRKSTOFFE

ACHTUNG: Es handelt sich nicht um eine erschöpfende Aufzählung der verbotenen Wirkstoffe. Viele Wirkstoffe, die in dieser Liste nicht aufscheinen, sind unter der Bezeichnung „und verwandte Wirkstoffe“ verboten.

STIMULANTIEN

Amineptin, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Bromantan, Koffein, Cathin, Kokain, Cropropamid, Crotethamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Heptaminol, Methylendioxyamphetamin, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methoxphenamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Nikethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentylentetrazol, Phendimetrazin, Phentermin, Phenylpropanolamin, Pholedrin, Pipadrol, Prolintan, Propylhexedrin, Pseudoephedrin, Salbutamol, Salmeterol, Strychnin, Terbutalin.

NARKOTIKA

Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon, Methadon, Morphin,

Pentazocin, Pethidin.

ANABOLIKA

Boldenon, Clenbuterol, Clostebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Drostanolon, Fenoterol, Fluoxymesteron, Formebolon, Mesterolon, Metandienon, Metenolon, Methandriol, Methytestosteron, Miboleron, Nandrolon, Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Salbutamol, Salmeterol, Stanozolol, Terbutalin, Testosterone, Trenbolon.

DIURETIKA

Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon,

Ethracynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Idapamid, Mersalyl,

Spironolacton, Triamteren.

VERSCHLEIERNDE WIRKSTOFFE

Bromantan, Epitestosteron, Probenecid.

PEPTIDHORMONE

ACTH, Erythropoietin (EPO), HCG, HGH

BETABLOCKER

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Labetalol, Metoprolol, Nadodol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol.


1) Ein positiver Dopingfall mit Koffein liegt vor, wenn die Koffeinkonzentration im Urin 12 Mikrogramm/ml übersteigt. 2) Nur zugelassen zur Inhalation, die vor dem Wettbewerb schriftlich der zuständigen medizinischen Stelle gemeldet werden muß.

*3) Als intravenöse Injektion verboten.

(Übersetzung)

NEUE LISTE DER VERBOTENEN WIRKSTOFFGRUPPEN

UND VERBOTENEN METHODEN

I. VERBOTENE WIRKSTOFFGRUPPEN

A. Stimulantien

B. Narkotika

C. Anabole Substanzen

D. Diuretika

E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Analoge

II. VERBOTENE METHODEN

A. Blutdoping

B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation

III. WIRKSTOFFGRUPPEN, ZUGELASSEN NUR MIT GEWISSEN EINSCHRÄNKUNGEN

A. Alkohol

B. Marihuana

C. Lokalanästhetika

D. Kortikosteroide

E. Beta-Blocker

I. VERBOTENE WIRKSTOFFGRUPPEN

Verbotene Wirkstoffe lassen sich in folgende Wirkstoffgruppen einteilen:

A. Stimulantien

B. Narkotika

C. Anabole Substanzen

D. Diuretika

E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Analoge

Alle Wirkstoffe, die zu den verbotenen Gruppen gehören, dürfen nicht verwendet werden, selbst wenn sie nicht als Beispiele angeführt sind. Aus diesem Grund wird die Bezeichnung „und verwandte Wirkstoffe“ eingeführt. Dieser Begriff bezeichnet Drogen, die auf Grund ihrer pharmakologischen Wirkung und/oder chemischen Struktur mit der Gruppe verwandt sind.

A. Stimulantien

Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe A zählen folgende Beispiele:

Amineptin, Amiphenazol, Amphetamin, Bromantan, Koffein ), Carphedon, Kokain, Ephedrin ), Fencamfamin, Mesocarb, Pentetrazol, Pipradol, Salbutamol ), Salmeterol ), Terbutalin **) und verwandte Wirkstoffe.

*) Ein positiver Dopingfall mit Koffein liegt vor, wenn dieKoffeinkonzentration im Urin 12 Mikrogramm/ml übersteigt.

**) Ein positiver Dopingfall mit Ephedrin, Cathin und Methylephedrin liegt vor, wenn die Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml beträgt. Ein positiver Dopingfall mit Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin liegt vor, wenn die Konzentration 10 Mikrogramm/ml beträgt. Bei Vorhandensein von mehr als einem dieser Wirkstoffe, sind die Mengenangaben zu addieren und die Probe ist als positiv anzusehen, wenn die Summe 10 Mikrogramm/ml übersteigt.

***) Nur zugelassen zur Inhalation wenn ihre Anwendung vorher von

einem Atemspezialisten oder Teamarzt der zuständigen medizinischen (Doping Kontroll) Stelle schriftlich bestätigt wird.

Anmerkung: Alle Imidazolpräparate sind bei örtlicher Anwendung zulässig, zum Beispiel Oxymetazolin. Gefäßverengende Mittel (zB Adrenalin) können mit Lokalanästhetika verabreicht werden. Örtlich anzuwendende Phenylephrin-Präparate (zB Nasen-, Augenpräparate) sind zugelassen.

B. Narkotika

Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe B zählen folgende Beispiele:

Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin und verwandte Wirkstoffe.

Anmerkung: Codein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrocodein, Diphenoxylat, Äthylmorphin, Pholcodin und Propoxyphen sind zugelassen.

C. Anabole Substanzen

Zur Gruppe der Anabolika gehören:

1.

anabole androgene Steroide (AAS) und

2.

Beta-2 Agonisten

Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe C zählen folgende Beispiele:

1.

Anabole androgene Steroide

Androstendion, Clostebol, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Fluoxymesteron, Metandienon, Metenolon, Nandrolon, Oxandrolon, Stanozolol, Testosteron *) und verwandte Wirkstoffe.

*) Ist das Verhältnis der Konzentration von Testosteron (T) zu

Epitestosteron (E) im Urin eines Wettkampfteilnehmers größer als sechs (6) zu eins (1), so liegt ein Verstoß vor, sofern nicht nachweislich feststeht, daß dieses Verhältnis auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand, wie zB geringe Epitestosteronausscheidung, Tumor mit Androgenbildung, Enzymmangel zurückzuführen ist.

Ist das T/E Verhältnis größer als 6, ist die zuständige medizinische Stelle verpflichtet, vor der positiven Beurteilung der Probe eine Untersuchung durchzuführen. Ein vollständiger Bericht erfolgt schriftlich und enthält eine Überprüfung früherer Tests, Folgetests sowie die Ergebnisse von Endokrin-Untersuchungen. Stehen keine früheren Tests zur Verfügung, so ist der Sportler ohne Vorankündigung mindestens einmal monatlich über einen Zeitraum von drei Monaten einer Untersuchung zu unterziehen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind in den Bericht aufzunehmen. Fehlende Kooperation bei den Untersuchungen führt zu einer positiven Beurteilung der Probe.

2.

Beta-2 Agonisten

Bei systemischer Verabreichung können Beta-2 Agonisten starke anabole Auswirkungen haben.

Clenbuterol, Fenoterol, Salbutamol, Salmeterol, Terbutalin und verwandte Wirkstoffe.

D. Diuretika

Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe D zählen folgende Beispiele:

Acetazolamid, Bumetanid, Chlorthalidon, Ethacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Mannitol *), Mersalyl, Spironolacton, Triamteren und verwandte Wirkstoffe.

*) Als intravenöse Injektion verboten.

E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Analoge

Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe E zählen folgende Beispiele:

1.

Choriongonadotropin (HCG)

2.

Kortikotropin (ACTH)

3.

Wachstumshormon (HGH, Somatotropin)

Sämtliche entsprechende Releasing Faktoren (und ihre Analoge) für derartige Wirkstoffe sind ebenfalls verboten.

4.

Erythropoietin (EPO)

II. VERBOTENE METHODEN

Die folgenden Verfahren sind verboten:

Blutdoping

Blutdoping ist die Verabreichung von Blut, roten Blutkörperchen und verwandten Blutprodukten an einen Sportler. Diesem Verfahren kann eine Blutentnahme bei dem Sportler vorangegangen sein, der sein Training in diesem Zustand der Blutinsuffizienz weiter betreibt.

Pharmazeutische, chemische und physikalische Manipulation

Die pharmazeutische, chemische und physikalische Manipulation ist der Einsatz von Wirkstoffen und Methoden, welche die Unversehrtheit und Gültigkeit von Urinproben, die bei Dopingkontrollen herangezogen werden, ändern, zu ändern versuchen oder aller Voraussicht nach zu ändern imstande sind, wozu ohne Einschränkung die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Änderung der Urinprobe, die Hemmung der Nierenausscheidung, wie zB durch Probenecid und verwandte Verbindungen, und Änderungen von Testosteron- und Epitestosteronmessungen, wie durch die Verabreichung von Epitestosteron *) oder Bromantan, zählen.

*) Eine Epitestosteronkonzentration von mehr als 200 Nanogramm/ml

im Urin ist wie in Artikel I.C (I) ausgeführt, durch Untersuchungen zu überprüfen.

Es ist unerheblich, ob der Einsatz einer verbotenen Substanz oder Methode erfolgreich war oder nicht. Es genügt, daß die besagte Substanz oder Methode verwendet wurde oder der Versuch dazu unternommen wurde, damit das Vergehen als vollzogen angesehen wird.

III. WIRKSTOFFGRUPPEN, DIE NUR MIT BESTIMMTEN EINSCHRÄNKUNGEN

ZUGELASSEN SIND

A. Alkohol

In Übereinstimmung mit den internationalen Sportverbänden und den verantwortlichen Behörden können Tests auf Äthanol durchgeführt werden. Die Ergebnisse können zu Sanktionen führen.

B. Marihuana

In Übereinstimmung mit den internationalen Sportverbänden und den verantwortlichen Behörden können Tests auf Cannabinoide (zB Marihuana, Haschisch) durchgeführt werden. Die Ergebnisse können zu Sanktionen führen.

C. Lokalanästhetika

Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden Bedingungen zugelassen:

a)

Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain usw. können verwendet werden, nicht jedoch Kokain. Gefäßverengende Mittel (zB Adrenalin) können in Verbindung mit Lokalanästhetika verwendet werden;

b)

es dürfen nur lokale bzw. intraartikuläre Injektionen verabreicht werden;

c)

nur bei medizinisch gerechtfertigter Anwendung.

In Übereinstimmung mit den internationalen Sportverbänden und den verantwortlichen Behörden kann eine Mitteilung über die erlaubte Verwendung mit Ausnahme der dentalen Anwendung notwendig sein. Alle Details einschließlich der Diagnose, Dosierung und Form der Verabreichung sind vor dem Wettkampf oder, im Falle der Verabreichung während des Wettkampfes, unmittelbar nach der Injizierung der zuständigen medizinischen Stelle schriftlich bekanntzugeben.

D. Kortikosteroide

Die Verwendung von Kortikosteroiden ist unzulässig, außer:

a)

zur örtlichen Anwendung (After, Ohren, Haut, Nase und Augen), jedoch nicht rektal

b)

in Form von Inhalationen

c)

in Form von intraartikulären oder lokalen Injektionen

Die verpflichtende Meldung in bezug auf Sportler, die zur Asthmabehandlung während der Wettkämpfe Kortikosteriode durch Inhalation verabreicht bekommen müssen, wurde eingeführt. Jeder Teamarzt, der einem Wettkampfteilnehmer Kortikosteroide durch Inhalation oder durch lokale oder intraartikuläre Injektion verabreichen möchte, muß der zuständigen medizinischen Stelle vor dem Wettkampf schriftlich Mitteilung erstatten.

E. Beta-Blocker

Zu den Beta-Blockern zählen folgende Beispiele:

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol und verwandte Wirkstoffe.

In Übereinstimmung mit den Regeln der internationalen Sportverbände werden bei gewissen Sportarten nach Ermessen der verantwortlichen Stellen Tests durchgeführt. Die Ergebnisse können zu Sanktionen führen.

Zusammenfassung der IOC-Vorschriften für Wirkstoffe,

die eine schriftliche ärztliche Mitteilung erfordern

```

```

Zugelassen bei Zugelassen ohne

Wirkstoffe Verboten Mitteilung Mitteilung

```

```

Ausgewählte - Oral - durch

Beta-Agonisten - Systemische Inhalation

*) Injektionen

```

```

Kortikosteroide - Oral - durch - Örtlich

- Systemische Inhalation (After, Ohren,

Injektionen - lokale Haut, Nase,

- Rektal Injektionen Augen)

- Intraarti-

kuläre

Injektionen

```

```

Lokalanästhe- - Systemische - Dental

tika **) Injektionen - Lokale

Injektionen

***)

- Intraarti-

kuläre

Injektionen

***)

*) Salbutamol, Salmeterol, Terbutalin; alle anderen

Beta-Agonisten sind verboten.

**) Ausgenommen Kokain, das verboten ist.

***) In Übereinstimmung mit einigen internationalen Sportverbänden

kann eine Mitteilung bei gewissen Sportarten notwendig sein.

Zusammenfassende Darstellung der Urinkonzentrationen bei deren

Überschreitung die IOC-Akkreditierten Laboratorien für bestimmte

Wirkstoffe einen Befundbericht vorlegen müssen

Cathin 5 Mikrogramm/ml

Ephedrin 5 Mikrogramm/ml

Epitestosteron 200 Nanogramm/ml

Methylephedrin 5 Mikrogramm/ml

Morphin 1 Mikrogramm/ml

Phenylpropanolamin 10 Mikrogramm/ml

Pseudoephedrin 10 Mikrogramm/ml

T/E Verhältnis 6

Liste von Beispielen verbotener Wirkstoffe

Achtung:

Es handelt sich nicht um eine erschöpfende Aufzählung der verbotenen Wirkstoffe. Viele Wirkstoffe, die in dieser Liste nicht aufscheinen, sind unter der Bezeichnung „und verwandte Wirkstoffe“ verboten.

Allen Sportlern wird nachdrücklich angeraten, nur vom Arzt verschriebene Medikamente einzunehmen und sich zu vergewissern, daß diese nur Wirkstoffe enthalten, die nicht von (der Medizinischen Kommission des IOC bzw.) den verantwortlichen Stellen verboten wurden.

Muß sich ein Sportler einer Dopingkontrolle unterziehen, so ist es erforderlich, daß alle in den vorangegangenen drei Tagen eingenommenen oder verabreichten Medikamente und Wirkstoffe im offiziellen Bericht über die Dopingkontrolle angegeben werden.

Stimulantien:

Amineptin, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Bambuterol, Bromantan, Koffein, Carphedon, Cathine, Kokain, Cropropamid, Crotethamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Formoterol, Heptaminol, Methylendioxyamphetamin, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methoxyphenamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Nikethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin, Phentermin, Phenylpropanolamin, Pholedrin, Pipradol, Prolintan, Propylhexedrin, Pseudoephedrin, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Selegilin, Strychnin, Terbutalin.

Narkotika:

Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon, Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin.

Anabole Substanzen:

Androstendion, Bambuterol, Boldenon, Clenbuterol, Clostebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Drostanolon, Fenoterol, Formoterol, Fluoxymesteron, Formebolon, Gestrinon, Mesterolon, Metandienon, Metenolon, Methandriol, Methyltestosteron, Miboleron, Nandrolon, Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Stanozolol, Terbutalin, Testosteron, Trenbolon.

Diuretika:

Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Ethacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Indapamid, Mannitol, Mersalyl, Spironolacton, Triamteren.

Verschleiernde Substanzen:

Bromantan, Epitestosteron, Probenecid.

Peptidhormone:

ACTH, Erythropoietin (EPO), HCG, HGH

Beta-Blocker:

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Labetalol, Metoprolol, Nadodol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol.

(Übersetzung)

NEUE REFERENZLISTE VERBOTENER PHARMAKOLOGISCHER KLASSEN

VON DOPINGMITTELN UND DOPINGMETHODEN

I. VERBOTENE WIRKSTOFFKLASSEN

A. Stimulantien

B. Narkotika

C. Anabolika

D. Diuretika

E. Peptidhormone, Mimetika und Analogsubstanzen

II. VERBOTENE METHODEN

A. Blutdoping

B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulationen

III. ARZNEIMITTELKLASSEN, DIE BESTIMMTEN EINSCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN

A. Alkohol

B. Cannabinoide

C. Lokalanästhetika

D. Corticosteroide

E. Beta-Blocker

I. VERBOTENE WIRKSTOFFKLASSEN

Die verbotenen Substanzen werden in folgende Wirkstoffklassen eingeteilt:

A. Stimulantien

B. Narkotika

C. Anabolika

D. Diuretika

E. Peptidhormone, Mimetika und Analogsubstanzen

Alle Wirkstoffe, die den verbotenen Klassen angehören, dürfen nicht verwendet werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich als Beispiele angeführt sind. Aus diesem Grund wird der Begriff „und verwandte Substanzen“ eingeführt. Dieser Begriff beschreibt Arzneimittel, die durch ihre pharmakologische Wirkung und/oder chemische Struktur mit der besagten Klasse verwandt sind. A. Stimulantien

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (A) zählen:

Amineptin, Amiphenazol, Amphetamine, Bromantan, Coffein 1), Carphedon, Cocain, Ephedrine 2), Fencamfamin, Mesocarb, Pentetrazol, Pipradrol, Salbutamol 3), Salmeterol 3), Terbutalin *3), ... und verwandte Substanzen.

*1) Für Coffein ist die Definition eines positiven Testergebnisses

eine Konzentration von mehr als 12 Mikrogramm pro Milliliter im Urin.

*2) Für Ephedrin, Cathin und Methylephedrin ist die Definition

eines positiven Testergebnisses eine Konzentration von mehr als 5 Mikrogramm pro Milliliter im Urin. Für Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin ist die Definition eines positiven Testergebnisses eine Konzentration von mehr als 10 Mikrogramm pro Milliliter im Urin. Ist mehr als eine dieser Substanzen unter ihrem jeweiligen Grenzwert vorhanden, so sind die jeweiligen Konzentrationen zu addieren. Wenn die Summe mehr als 10 Mikrogramm pro Milliliter beträgt, hat die Probe als positiv zu gelten.

*3) Lediglich per Inhalator zur Vermeidung bzw. Behandlung von

Asthma und Belastungsasthma zulässig. Eine entsprechende schriftliche Meldung über das Asthma bzw. Belastungsasthma durch einen Atemwegsspezialisten oder den Teamarzt an die zuständige medizinische Behörde ist erforderlich.

Anmerkung: Alle Imidazolpräparate sind für eine topische Applikation zulässig, zB Oxymetazolin. Vasokonstriktoren (zB Adrenalin) können mit Lokalanästhetika verabreicht werden. Topische Zubereitungen (zB für nasale Anwendung oder Anwendung am Auge) aus Phenylephrin sind zulässig.

B. Narkotika

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (B) zählen:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin ... und verwandte Substanzen.

Anmerkung: Codein, Dextrometorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrocodein, Diphenoxylat, Ethylmorphin, Pholcodin, Propoxyphen und Tramadol sind zulässig.

C. Anabolika

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (C) zählen:

1.

Anabolische Androgen-Steroide

.. und verwandte Substanzen.

2.

Beta-2-Agonisten

.. und verwandte Substanzen.

1.

Choriongonadotropin (hCG);

2.

Lutropin und synthetisches Gonadotropin (LH);

3.

Corticotropine (ACTH, Tetracosactid);

4.

Wachstumshormon (hGH) (Somatotropin);

5.

Insuline-like growth factor (IGF-1) (wachstumsfördernder Faktor (Somatomedin C));

6.

Erythropoietin (EPO);

7.

Insulin;

a)

Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain, usw. können verwendet werden, jedoch nicht Cocain. Vasokonstriktorische Substanzen(zB Adrenalin) dürfen in Verbindung mit Lokalanästhetika eingesetzt werden.

b)

lediglich lokale oder intraartikuläre Injektionen dürfen verabreicht werden;

c)

nur dann, wenn sie medizinisch gerechtfertigt sind.

Zusammenfassung der I.O.C-Bestimmungen für Arzneimittel,

die der schriftlichen Meldung eines Arztes bedürfen

```

```

Zugelassen mit Zugelassen ohne

Substanzen Verboten Meldung Meldung

```

```

Bestimmte - Oral - durch

Beta-Agonisten - Systemische Inhalation

*1) Injektionen

```

```

Cortikoste- - Oral - anal, am Ohr,

roide - Systemische über die Haut,

Injektionen durch

- Rektal Inhalation,

nasal, am Auge

- lokale und

intraartikuläre

Injektionen *3)

```

```

Lokalanästhe- - Systemische - lokale und

tika *2) Injektionen intraartikuläre

Injektionen *3)

Zusammenfassung der Urinkonzentrationen, bei deren Überschreitung

vom I.O.C akkreditierte Laboratorien die Ergebnisse für bestimmte

Substanzen bekanntgeben müssen

Coffein 12 Mikrogramm/Milliliter

Carboxy-THC 15 Nanogramm/Milliliter

Cathin 5 Mikrogramm/Milliliter

Ephedrin 5 Mikrogramm/Milliliter

Epitestosteron 200 Nanogramm/Milliliter

Methylephedrin 5 Mikrogramm/Milliliter

Morphin 1 Mikrogramm/Milliliter

Phenylpropanolamin 10 Mikrogramm/Milliliter

Pseudoephedrin 10 Mikrogramm/Milliliter

T/E-Verhältnis 6

Liste von Beispielen verbotener Substanzen

Achtung:

(Übersetzung)

NEUE REFERENZLISTE VERBOTENER PHARMAKOLOGISCHER KLASSEN VON

DOPINGMITTELN UND DOPINGMETHODEN

I. Verbotene Substanzklassen

A. Stimulantien

Zu den verbotenen Substanzen in Klasse (A) zählen ua. folgende:

Amineptin, Amiphenazol, Amphetamine, Bromantan, Carphedon, Ephedrine 2), Fencamfamin, Koffein 1), Kokain, Mesocarb, Pentetrazol, Pipradrol, Salbutamol 3), Salmeterol 3), Terbutalin *3), ... und verwandte Substanzen.

*1) Bei Koffein wird eine Probe als positiv erachtet, wenn die Konzentration im Urin mehr als 12 Mikrogramm pro Milliliter beträgt.

*2) Bei Cathin wird eine Probe als positiv erachtet, wenn die Konzentration im Urin mehr als 5 Mikrogramm pro Milliliter beträgt. Bei Ephedrin und Methylephedrin wird eine Probe als positiv erachtet, wenn die Konzentration im Urin mehr als 10 Mikrogramm pro Milliliter beträgt. Bei Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin wird eine Probe als positiv erachtet, wenn die Konzentration im Urin mehr als 25 Mikrogramm pro Milliliter beträgt.

*3) Nur über Inhalator zur Vorbeugung bzw. Behandlung von Asthma und trainingsinduziertem Asthma erlaubt. Ein schriftliches Attest des Asthmas bzw. des trainingsinduzierten Asthmas durch einen Pneumologen oder einen Mannschaftsarzt ist bei der zuständigen medizinischen Behörde einzureichen.

ANMERKUNG: Alle Imidazolpräparate sind bei lokaler Anwendung erlaubt. Vasokonstriktoren dürfen mit Lokalanästhetika verabreicht werden. Die lokale Anwendung (zB nasal, ophtalmologisch, rektal) von Adrenalin und Phenylephrin ist erlaubt.

B. Narkotika

Zu den verbotenen Substanzen in Klasse (B) zählen ua. folgende:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin, ... und verwandte Substanzen.

ANMERKUNG: Kodein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrokodein, Diphenoxylat, Ethylmorphin, Pholcodin, Propoxyphen und Tramadol sind erlaubt.

C. Anabolika

Zu den verbotenen Substanzen in Klasse (C) zählen ua. folgende:

```

1.

Anabole androgene Steroide

```

```

a)

Clostebol, Fluoxymesteron, Metandienon, Metenolon,

```

Nandrolon, 19-Norandrostenediol, 19-Norandrostenedion,

Oxandrolon, Stanozolol, ... und verwandte Substanzen.

```

b)

Androstenediol, Androstenedion, Dehydroepiandrosteron

```

(DHEA), Dihydrotestosteron, Testosteron *1), ... und

verwandte Substanzen.

Über Stoffwechselprofile und/oder Messungen des Isotopengehalts erhaltene Beweismittel können dazu verwendet werden, um definitive Schlußfolgerungen zu ziehen.

*1) Ein im Urin eines Wettbewerbsteilnehmers vorliegendes Verhältnis von Testosteron (T) zu Epitestosteron (E) von mehr als sechs (6) zu eins (1) stellt einen Verstoß dar, sofern nicht nachweisbar ist, daß dieses Verhältnis auf eine physiologische oder pathologische Besonderheit wie zB eine niedrige Epitestosteronausscheidung, einen Androgen-produzierenden Tumor oder einen Enzymdefekt zurückzuführen ist.

Im Falle eines 6 überschreitenden T/E ist es obligatorisch, daß die zuständige medizinische Behörde eine Untersuchung durchführt, bevor die Probe als positiv beurteilt wird. Ein vollständiger Bericht wird verfaßt und enthält einen Überblick über frühere Kontrollen, nachfolgende Kontrollen und alle Ergebnisse endokrinologischer Untersuchungen. Sollten keine früheren Kontrollen verfügbar sein, sollte der Athlet drei Monate lang zumindest einmal pro Monat ohne Vorankündigung kontrolliert werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sollten im Bericht enthalten sein. Eine Nichtkooperation bei den Untersuchungen führt dazu, daß die Probe für positiv erklärt wird.

2.

Beta-2-Agonisten

D. Diuretika

Acetazolamid, Bumetanid, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorthiazid, Mannitol *1), Mersalyl, Spironolacton, Triamteren, ... und verwandte Substanzen.

*1) Als intravenöse Injektion verboten.

E. Peptidhormone, Mimetika und Analoge

Zu den verbotenen Substanzen in Klasse (E) zählen ua. folgende sowie deren Analoge und Mimetika:

1.

Choriongonadotropin (hCG), welches nur bei Männern verboten ist;

2.

Hypophysäres und synthetisches Gonadotropin (LH), welches nur bei Männern verboten ist;

3.

Corticotropine (ACTH, Tetracosactid);

4.

Wachstumshormon (hGH);

5.

Insulinartiger Wachstumsfaktor (IGF-1)

6.

Erythropoietin (EPO);

7.

Insulin;

Das Vorhandensein einer abnormen Konzentration eines endogenen Hormons der Klasse (E) bzw. seines(r) diagnostischen Marker(s) im Urin eines Wettbewerbsteilnehmers stellt einen Verstoß dar, sofern nicht nachweisbar ist, daß dies auf eine physiologische oder pathologische Besonderheit zurückzuführen ist.

II. Unerlaubte Methoden

Folgende Maßnahmen sind verboten:

1.

Blutdoping;

2.

die Verabreichung von künstlichen Sauerstoffträgern oder Plasmaexpandern;

3.

pharmakologische, chemische und physikalische Manipulationen.

III. Unter bestimmten Umständen verbotene Substanzklassen

A. Alkohol

Falls die Regeln einer zuständigen Behörde dies vorsehen, werden Äthylalkohol-Kontrollen durchgeführt.

B. Cannabis

Falls die Regeln einer zuständigen Behörde dies vorsehen, werden Cannabis-Kontrollen (zB Marihuana, Haschisch) durchgeführt. Bei den Olympischen Spielen werden Cannabis-Kontrollen durchgeführt. Eine 11- Nor-Delta-9-Tetrahydrocannabinol-9-Carbonsäure (Carboxy-TIIC)-Konzentration von mehr als 15 Nanogramm pro Milliliter wird als Doping erachtet.

C. Lokalanästhetika

Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden Bedingungen erlaubt:

a)

Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain und verwandte Substanzen dürfen verwendet werden, jedoch nicht Kokain. Vasokonstriktoren dürfen nur in Verbindung mit Lokalanästhetika verwendet werden.

b)

Es dürfen nur lokale oder intraartikuläre Injektionen verabreicht werden.

c)

Eine Verwendung ist nur dann gestattet, wenn ein medizinischer Grund dafür vorliegt.

Falls die Regeln einer zuständigen Behörde dies vorsehen, kann eine Meldung der Verabreichung erforderlich sein.

D. Glukokortikosteroide

Die systemische Verwendung von Glukokortikosteroiden ist verboten, wenn diese oral, rektal oder über intravenöse bzw. intramuskuläre Injektion verabreicht werden.

E. Beta-Blocker

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (E) zählen ua. folgende:

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Popranolol, Sotalol, ... und verwandte Substanzen.

Sofern die Regeln einer zuständigen Behörde dies vorsehen, werden Beta-Blocker-Kontrollen durchgeführt.

Zusammenfassung von Harnkonzentrationen, bei deren Überschreitung vom IOC autorisierte Labors Meldung über die Ergebnisse spezifischer

Substanzen erstatten müssen

Die für spezifische Substanzen erzielten Ergebnisse sind zu melden bei

Kaffein 12 Mikrogramm/Milliliter

Carboxy-THC 15 Mikrogramm/Milliliter

Cathin 5 Mikrogramm/Milliliter

Ephedrin 10 Mikrogramm/Milliliter

Epitestosteron 200 Nanogramm/Milliliter

Methylephedrin 10 Mikrogramm/Milliliter

Morphin 1 Mikrogramm/Milliliter

19-Norandrosteron 2 Nanogramm/Milliliter

19-Norandrosteron 5 Nanogramm/Milliliter

Phenylpropanolamin 25 Mikrogramm/Milliliter

Pseudoephedrin 25 Mikrogramm/Milliliter

Salbutamol

(als Stimulans) 100 Nanogramm/Milliliter

(als Anabolikum) 1 000 Nanogramm/Milliliter

T/E-Verhältnis 6

IV. Trainingskontrollen

Sofern von der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich verlangt, beziehen sich Trainingskontrollen ausschließlich auf verbotene Substanzen der Klasse I.C. (Anabolika), I.D. (Diuretika), I.E. (Peptidhormone, Mimetika und Analoge) und II (Unerlaubte Methoden).

Liste mit Beispielen verbotener Substanzen

ACHTUNG: Dies ist keine vollständige Liste verbotener Substanzen.

Viele Substanzen, die nicht in dieser Liste aufscheinen, gelten unter der Bezeichnung “und verwandte Substanzen” als verboten. Athleten müssen sicherstellen, daß keine der von ihnen verwendeten Medikamente, Ergänzungsmittel, freiverkäuflichen Präparate oder anderen Substanzen irgendwelche verbotenen Substanzen enthalten.

STIMULANTIEN:

Amineptin, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Bambuterol, Bromantan, Carphedon, Cathin, Kokain, Cropropamid, Crothethamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fromoterol, Heptaminol, Koffein, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Nikethamid, Norfenfluramin, Parahydroxylamphetamin, Pemolin, Pentretrazol, Phendimetrazin, Phentermin, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pholedin, Pipranol, Proliatan, Prophylhexedrin, Pseudoephedrin, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Selegilin, Strychnin, Terbutalin.

NARKOTIKA:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon, Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin.

ANABOLIKA:

Androstenediol, Androstenedion, Bambuterol, Boldenon, Elenbuterol, Cloatebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Drostanolon, Fenoterol, Fluoxymesteron, Formebolon, Formoterol, Gestrinon, Mesterolon, Metandienon, Metenolon, Methandriol, Methyltestosteron, Niboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion, Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Stanzolol, Terbutalin, Testosteron, Trenbolon.

DIURETIKA:

Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Ethacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Indapamid, Mannitol (intravenös injiziert), Mersalyl, Spironolacton, Triamteren.

MASKIERUNGSMITTEL:

Bromantan, Diuretika (siehe oben), Epitestosteron, Probenecid.

PEPTIDHORMONE, MIMETIKA UND ANALOGE:

ACTH, Erythropoictin (EPO), hCG 1), hGH, Insulin, LH 1), Clomiphen 1), Cyclofenil 1), Tamoxifen *1).

*1) Nur bei Männern verboten.

BETA-BLOCKER:

Acebulotol, Alprenolol, Atenolol, Betaxalol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.

Als Anhang zur neuen Referenzliste pharmakologischer Dopingmittel- und Dopingmethodenklassen verabschiedete erläuternde Anmerkung zu Salbutamol

Salbutamol:

Salbutamol wird sowohl als Stimulans als auch als Anabolikum eingestuft.

Das Ziel von Trainingskontrollen besteht darin, Anabolika nachzuweisen. Laut überarbeiteten Bestimmungen zu Salbutamol wird diese Substanz als Anabolikum eingestuft, wenn ihre Konzentration mehr als 500 Nanogramm/Milliliter beträgt und durch eine Enantiomeranalyse bestätigt wird.

Da jedoch die Annahme der Enantiomeranalyse durch eine Peer-beurteilte Fachzeitschrift noch ansteht, gelten bis auf Weiteres nur 1000 Nanogramm/Milliliter überschreitende Konzentrationen als positives Anabolikaergebnis. Proben, die weniger als diese Menge enthalten, müssen den für Trainingskontrollen zuständigen Behörden nicht gemeldet werden.

Während der Wettbewerbe durchgeführte Kontrollen zielen darauf ab, eine Verwendung von Salbutamol als Anabolikum bzw. Stimulans nachzuweisen. Ob die Verabreichung von Salbutamol offengelegt wird oder nicht, ist eine wichtige Frage für während der Wettbewerbe durchgeführte Kontrollen.

Wie immer ist es Aufgabe der Behörden, die Laborergebnisse zu interpretieren. Um zu vermeiden, daß die Behörden mit der Ausstellung von Bestätigungen für medizinische Atteste über eine zeitlich weiter zurückliegende Verwendung über Inhalation überlastet werden, müssen Labors Konzentrationen unter 100 Nanogramm/Milliliter nicht melden.

Alle oben genannten Konzentrationen entsprechen freiem (nicht konjugiertem) Salbutamol.

Ephedrine:

Die pharmakologische und Urinpharmakokinetik der Ephedrine wurde überblicksmäßig untersucht. Es wurde übereinstimmend festgestellt, daß die überprüften Grenzwerte alle Dopingfälle aufdecken würden, bei denen die Ephedrine am Wettbewerbstag eingenommen worden sind.

(Übersetzung)

Neue Referenzliste verbotener pharmakologischer Klassen vonDopingmitteln und Dopingmethoden

VERBOTENE SUBSTANZKLASSEN SOWIE VERBOTENE METHODEN 2001-2002

I. Verbotene Substanzklassen

A. Stimulantien

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (A) zählen folgende Beispiele:

Amineptin, Aminophenazol, Amfetamin, Bromantan, Koffein 1), Carphedon, Kokain, Ephedrin 2), Fencamfamin, Formoterol 3), Mesocarb, Pentetrazol, Pipradrol, Salbutamol 3), Salmeterol 3), Terbutalin 3), und verwandte Substanzen.

*1) Bei Koffein gilt eine Konzentration von mehr als zwölf Mikrogramm pro ml Urin als positiv.

*2) Bei Cathin gilt eine Konzentration von mehr als fünf Mikrogramm pro ml Urin als positiv. Bei Ephedrin und Methylephedrin gilt eine Konzentration von mehr als zehn Mikrogramm pro ml Urin als positiv. Bei Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin gilt eine Konzentration von mehr als 25 Mikrogramm pro ml Urin als positiv.

*3) Darf nur mittels Inhalationsapparat zur Vorbeugung/Behandlung von Asthma und Anstrengungsasthma eingenommen werden. Die zuständige medizinische Instanz hat noch vor Beginn eines sportlichen Wettbewerbs mittels schriftlicher Erklärung des Pneumologen oder Mannschaftsarztes darüber in Kenntnis gesetzt zu werden, ob ein Sportler/eine Sportlerin wegen Asthma bzw. Anstrengungsasthma in Behandlung ist.

Bei den Olympischen Spielen werden Sportler/Sportlerinnen, die um Erlaubnis zur Inhalation eines freigegebenen Beta-2 Agonisten ansuchen, von einem unabhängigen Ärztekomitee untersucht.

ANMERKUNG: Imidazol Präparate sind grundsätzlich zur lokalen Anwendung freigegeben. Vasokonstriktoren können als Zusatz zu lokalanästhetischen Mitteln eingegeben werden. Auch lokal anwendbare Adrenalin- oder Phenylephrinderivate (zB nasal, ophtalmologisch, rektal) sind erlaubt.

B. Narkotika

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (B) zählen folgende Beispiele:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin, und verwandte Substanzen.

ANMERKUNG: Codein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrokodein, Diphenoxylat, Ethylmorphin, Pholcodin, Propoxyphen, und Tramadol sind erlaubt.

C. Anabolika

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (C) zählen folgende Beispiele:

1.

Anabole Steroide

a)

Clostebol, Fluoxymesteron, Metandienon, Meterolon, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion, Oxandrolon, Stanozolol, und verwandte Substanzen.

b)

Androstendiol, Androstendion, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Testosteron *1), und verwandte Substanzen.

2.

Beta-2 Agonisten

D. Diuretika

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (D) zählen folgende Beispiele:

Acetazolamid, Bumetanid, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Mannitol *1), Mersalyl, Spironolacton, Triamteren, und verwandte Substanzen.

*1) Als intravenöse Injektion nicht zugelassen.

E. Peptidhormone und analog wirkende Substanzen (Mimetics)

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (E) zählen folgende Beispiele sowie deren Analoge (Mimetics)

1.

Choriongonadotropin (HCG), nur für Männer verboten,

2.

Hypophysäres und synthetisches Gonadotropin (LH), nur für Männer verboten,

3.

Corticotropin (ACTH, Tetracosactid),

4.

Somatropin (HGH),

5.

Insulinähnliches Wachstumshormon (IGF-1) sowie die entsprechenden Releasingfaktoren und deren Analoge,

6.

Erythropoietin (EPO),

7.

Insulin.

Zugelassen zur Behandlung von Sportlern/Sportlerinnen mit nachgewiesener insulinpflichtiger Diabetes. Diese ist durch einen Endokrinologen oder Teamarzt schriftlich zu bestätigen.

Das abnorme Vorliegen eines endogenen Hormons der Klasse (E) oder eines diagnostischen Markers im Urin eines Sportlers/einer Sportlerin gilt als Dopingverstoß. Eine Ausnahme besteht dann, wenn dieser Umstand physiologisch oder pathologisch bedingt ist.

II. Verbotene Methoden

Folgende Methoden sind verboten:

1.

Blutdoping: dies bezieht sich auf die Gabe von Blut, Erythrozyten und/oder analogen Blutprodukten an Sportler/Sportlerinnen, welcher eine Blutabnahme und Weiterführung des körperlichen Trainings im blutleeren Zustand vorangegangen sein kann,

2.

Gabe von künstlichen Sauerstoffträgern oder Plasmaexpandern,

3.

Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation

III. Substanzen mit gewissen Einschränkungen

A. Alkohol

Wenn von der zuständigen Instanz vorgesehen, werden Tests auf Einnahme von Ethanol durchgeführt.

B. Cannabinoide

Wenn von der zuständigen Instanz vorgesehen, werden Tests auf Einnahme von Cannabinoiden (Marihuana, Haschisch) durchgeführt. Bei den Olympischen Spielen werden solche Tests in jedem Fall durchgeführt. Eine Konzentration von mehr als 15 Nanogramm 11-Nor-delta 9-Tetrahydrocannabinol 9-Carboxylsäure (Carboxy-THC) gilt als Dopingverstoß.

C. Lokalanästhetika

Injizierte Lokalanästhetika sind unter folgenden Umständen zugelassen:

a)

Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain, und verwandte Substanzen sind zugelassen, nicht aber Kokain. Vasokonstriktoren sind in Verbindung mit Lokalanästhetika zugelassen,

b)

Es dürfen nur lokale oder intraartikuläre Injektionen verabreicht werden,

c)

Nur bei medizinischer Indikation

Wenn von der zuständigen Instanz vorgesehen, sind Gaben obengenannter Präparate möglicherweise anzugeben.

D. Glukokortikosteroide

Die systemische Einnahme von Glukokortikosteroiden ist bei oraler, rektaler, oder durch intravenöse/intramuskuläre Injektion erfolgter Verabreichung verboten.

Lokale und intraartikuläre Injektionen von Glukokortikosteroiden sind bei medizinischer Indikation zugelassen. Wenn von der zuständigen Instanz vorgesehen, sind derartige Verabfolgungen möglicherweise anzugeben.

E. Beta-Blocker

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (E) zählen folgende Beispiele:

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol, und verwandte Substanzen.

Wenn von der zuständigen Instanz vorgesehen, werden Tests auf Einnahme von Beta-Blockern durchgeführt.

Liste Ausgewählter Substanzen und Untergrenzen von Harnkonzentrationen, ab derer IOC akkreditierte Labors auskunftspflichtig sind:

Koffein 12 Mikrogramm pro ml

Carboxy-THC 15 Nanogramm pro ml

Cathin 5 Mikrogramm pro ml

Ephedrin 10 Mikrogramm pro ml

Epitestosteron 200 Nanogramm pro ml

Methylephedrin 10 Mikrogramm pro ml

Morphin 1 Mikrogramm pro ml

19-Norandrosteron 2 Nanogramm pro ml/ bei Männern

19-Norandrosteron 5 Nanogramm pro ml/bei Frauen

Phenylpropanolamin 25 Mikrogramm pro ml

Pseudoephedrin 25 Mikrogramm pro ml

Salbutamol (als Stimulans) 100 Nanogramm pro ml

(als Anabolikum) 1 000 Nanogramm pro ml

T/E Verhältnis 6

IV. Trainingskontrollen

Wenn von der zuständigen Instanz nicht anders vorgesehen, werden Trainingskontrollen nur für in Klasse I.C. (Anabolika), I.D. (Diuretika), I.E. (Peptidhormone und analog wirkende Substanzen, Mimetics), und II (verbotene Methoden) angeführte verbotene Substanzen durchgeführt.

Liste von Beispielen verbotener Substanzen und verbotener Methoden

ACHTUNG: dies ist keine vollständige Liste verbotener Substanzen. Auch andere Substanzen, die nicht auf dieser Liste aufscheinen, sind, sofern sie unter die Bezeichnung “verwandte Substanzen” fallen, als verboten einzustufen.

Es ist Aufgabe des Sportlers/der Sportlerin sich zu vergewissern, dass jedes Medikament, jedes Supplement, jedes rezeptfreie Präparat und jede sonstige Substanz welche er/sie einnimmt, keine verbotenen Substanzen enthält.

STIMULANTIEN:

Amineptin, Amfepramon, Amiphenazol, Amfetamin, Bambuterol, Bromantan, Bupropion, Koffein, Carphedon, Cathin, Kokain, Cropropamid, Crotetamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamfetamin, Etilefrin, Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Formoterol, Heptaminol, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Metamfetamin, Metoxyphenamin, Methylendioxyamfetamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Nikethamid, Norphenfluramin, Parahydroxyamfetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin, Phentermin, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pholedrin, Pipradrol, Prolintan, Propylhexedrin, Pseudoephedrin, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Selegilin, Strychnin, Terbutalin.

NARKOTIKA:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon, Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin.

ANABOLIKA:

Androstendiol, Androstendion, Bambuterol, Boldenon, Clenbuterol, Clostebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dehydrotestosteron, Drostanolon, Fenoterol, Fluoxymesteron, Formebolon, Formoterol, Gestrinon, Mesterolon, Metandienon, Metenolon, Methandriol, Methyltestosteron, Miboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion, Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Stanozolol, Terbutalin, Testosteron, Trenbolon.

DIURETIKA:

Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorthiazid, Indapamid, Mannitol (bei intravenöser Anwendung), Mersalyl, Spironolacton, Triamteren.

BEEINFLUSSENDE SUBSTANZEN:

Bromantan, Diuretika (siehe oben), Epitestosteron, Probenecid

PEPTIDHORMONE UND ANALOG WIRKENDE SUBSTANZEN, MIMETICS:

ACTH, Erythropoietin (EPO), HCG 1), HGH 1), Insulin, Clomiphen 1), Cyclofenil 1), Tamoxifen 1), aromatase Inhibitoren 1).

*1) Nur für Männer verboten

BETABLOCKER:

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.

Erläuterungen zur IOC Liste der verbotenen Substanzen und verbotenen Methoden 2001 bis 2002:

1.

Beta 2 Agonisten

Für die Olympischen Spiele in Salt Lake City sind Sportler/Sportlerinnen, die zur Behandlung von Asthma oder anstrengungsbedingter Bronchokonstriktion (Anstrengungsasthma) inhalierte Beta 2 Agonisten benötigen, verpflichtet, dem ärztlichen Komitee des IOC einen entsprechenden medizinischen Nachweis und Labortest (inklusive Atemwegsfunktion) zu erbringen. Dieser hat mindestens eine (1) Woche vor dem ersten Wettbewerb des Sportlers/der Sportlerin beim ärztlichen Komitee des IOC einzulangen. Die eingereichten Dokumente werden von einem Ausschuss wissenschaftlicher und ärztlicher Experten überprüft. Im Zweifelsfalle können von diesem Ausschuss entsprechende, wissenschaftlich ausgewertete Tests angefordert werden. Inhaliertes Formoterol und Terbutalin sind bei rechtzeitiger Ankündigung (vor dem Wettbewerb) erlaubt.

2.

Blutdoping

Die im Antidoping Kodex des Olympischen Reglements festgehaltene Definition ist der Liste beigefügt.

3.

Glukokortikosteroide

Die Gabe von Glukokortikosteroiden durch lokale oder intraartikuläre Injektion ist weiterhin erlaubt, internationale Verbände sind jedoch berechtigt, einen schriftlichen Nachweis einer solchen Injektion zu verlangen.

4.

Erweiterte Liste von Beispielen

Aromotase Inhibitoren: werden hinzugefügt, sind jedoch nur für Männer verboten.

(Übersetzung)

NEUE REFERENZLISTE DER GRUPPEN VERBOTENER WIRKSTOFFE UND

VERBOTENEN METHODEN

VERBOTENE SUBSTANZKLASSEN SOWIE VERBOTENE METHODEN 2003

I. GRUPPEN VERBOTENER WIRKSTOFFE

A. STIMULANZIEN

a)

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe A.a schließen folgende Beispiele mit ihren L- und D-Isomeren ein:

*) Bei Coffein ist die Definition einer Positivprobe mehr als 12 Mikrogramm/ml Urin.

b)

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe A.b schließen folgende Beispiele mit ihren L- und D-Isomeren ein:

B. NARKOTIKA

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe B schließen folgende Beispiele ein:

Buprénorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazoein, Pethidin, ... und verwandte Wirkstoffe.

ANMERKUNG: Codein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrocodein, Diphenoxylat, Ethylmorphin, Pholocodin, Propoxyhen und Tramadol sind zugelassen.

C. ANABOLE WIRKSTOFFE

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe C schließen folgende Beispiele ein:

1.

Anabol-androgene Steroide

a)

Clostebol, Fluoxymesteron, Metandienon, Metenolon, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion, Oxandrolon, Stanozolol, ... und verwandte Wirkstoffe.

b)

Androstendiol, Androstendion, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Testosteron *), ...und verwandte Wirkstoffe.

2.

Andere anabole Wirkstoffe

D. DIURETIKA

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe D schließen folgende Beispiele ein:

Acetazolamid, Bumetanid, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Mannitol *), Mersalyl, Spironolacton, Triamteren, ... und verwandte Wirkstoffe.

*) Verabreichung durch intravenöse Injektion verboten.

E. PEPTIDHORMONE, MIMETIKA UND ENTSPRECHENDE WIRKSTOFFE

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe E schließen folgende Beispiele und ihre entsprechenden Wirkstoffe sowie Mimetika ein:

1.

Coriongonadotropin (hCG), verboten nur bei männlichen Sportlern;

2.

Hypophysäre und synthetische Gonadotropine (LH), verboten nur bei männlichen Sportlern;

3.

Corticotropine (ACTH, Tetracosactid);

4.

Wachstumshormon (hGH);

5.

Somatomedin C (IGF-1) und alle den genannten Stoffen entsprechenden Releasingfaktoren sowie ihre analogen Faktoren;

6.

Erythropoietin (EPO);

7.

Insulin *)

Aromatasehemmer; Clomiphen, Cyclofenil und Tamoxifen sind nur bei männlichen Sportlern verboten.

G. MASKIERUNGSMITTEL

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe G schließen folgende Beispiele ein:

Diuretika, Epitestosteron *), Probenecid, Plasmaexpander (zB Hydroxyäthylstärke).

Maskierungsmittel sind verboten. Es handelt sich um Produkte, welche die Fähigkeit haben, die Ausscheidung verbotener Substanzen zu behindern oder ihre Anwesenheit im Urin oder anderen Proben, die in der Dopingkontrolle benutzt werden, zu verdecken. *) Ist die Konzentration von Epitestosteron größer als 200 ng/ml Urin, so stellt dies einen Dopingverstoß dar, es sei denn, diese beruht nachweislich auf einem physiologischen Zustand. Die Isotopen-Verhältnis-Massenspektrometrie (IRMS) kann für die endgültige Entscheidung herangezogen werden. Sind die Ergebnisse der Isotopen-Verhältnis-Massenspektrometrie nicht schlüssig, so führt die zuständige medizinische Stelle eine Untersuchung durch, bevor die Probe für positiv erklärt wird.

II. VERBOTENE METHODEN

Folgende Verfahren sind verboten:

A. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS

a)

Blutdoping: Der Begriff “Blutdoping” bezeichnet die Verabreichung von eigenem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft, soweit sie nicht für die medizinische Behandlung vorgesehen ist.

b)

Die Verabreichung von Produkten, welche die Aufnahme, den Transport oder die Abgabe von Sauerstoff erhöhen, wie zum Beispiel Produkte mit verändertem Hämoglobin, ua. Rinderhämoglobine und vernetzte Hämoglobine, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten, Perfluorchemikalien und RSR 13.

Der Begriff “pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation” bezeichnet die Anwendung von Wirkstoffen und Methoden, einschließlich Maskierungsmitteln (s. I. G.), zur Veränderung, versuchten Veränderung oder zu erwartenden Veränderung der Integrität und Validität von bei Dopingkontrollen abgenommenen Proben. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Veränderung von Urin, die Hemmung der Nierenausscheidung sowie die Veränderung von Messergebnissen bei Testosteron- und Epitestosteron-(s. I. G.) Messungen.

C. GENDOPING

Der Begriff “Gen- oder Zelldoping” bezeichnet die nicht therapeutische Anwendung von Genen, Genelementen und/oder Zellen, welche die Leistungsfähigkeit des Athleten/der Athletin erhöhen können.

III. GRUPPEN VERBOTENER WIRKSTOFFE IN BESTIMMTEN SPORTARTEN

A. ALKOHOL

Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, werden Ethanol-Tests durchgeführt.

B. CANNABINOIDE

Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, werden Cannabinoid-Tests (zum Beispiel Marihuana, Haschisch) durchgeführt. Bei den Olympischen Spielen werden Cannabinoid-Tests durchgeführt. Eine Konzentration von 11-Nor-Delta-9-Tetrahydrocannabinol-9- Carbonsäure (Carboxy-THC) im Urin von mehr als 15 Nanogramm/ml stellt Doping dar.

C. LOKALANÄSTHETIKA

Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:

a)

Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain und verwandte Wirkstoffe dürfen angewandt werden, nicht jedoch Cocain. Vasokonstriktorische Mittel dürfen in Verbindung mit Lokalanästhetika angewandt werden;

b)

Verabreichung nur durch lokale oder intraartikuläre Injektion;

c)

Verabreichung nur bei medizinischer Indikation.

D. GLUKOKORTIKOSTEROIDE

Die systemische Anwendung von Glukokortikosteroiden ist verboten, soweit die Verabreichung oral, rektal oder durch intravenöse oder intramuskuläre Injektion erfolgt.

Bei medizinischer Notwendigkeit ist die lokale und intraartikuläre Injektion von Glukokortikosteroiden zulässig. Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, kann eine Mitteilung über die Verabreichung erforderlich sein.

E. BETA-BLOCKER

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe E schließen folgende Beispiele ein:

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol, ... und verwandte Wirkstoffe.

Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, werden Beta-Blocker-Tests durchgeführt.

IV. ZUSAMMENFASSUNG VON GRENZWERTEN FÜR DIE KONZENTRATION BESTIMMTER

WIRKSTOFFE IM URIN, BEI DEREN ÜBERSCHREITUNG EIN DOPINGVERSTOSS

VORLIEGT

Carboxy-THC 15 Nanogramm/ml

Cathin 5 Mikrogramm/ml

Coffein 12 Mikrogramm/ml

Ephedrin 10 Mikrogramm/ml

Epitestosteron *) 200 Nanogramm/ml

Methylephedrin 10 Mikrogramm/ml

Morphin 1 Mikrogramm/ml

19-Norandrosteron 2 Nanogramm/ml bei Männern

19-Norandrosteron 5 Nanogramm/ml bei Frauen

Phenylpropanolamin 25 Mikrogramm/ml

Pseudoephedrin 25 Mikrogramm/ml

Salbutamol (als anaboler Wirkstoff) 1 000 Nanogramm/ml

Verhältnis der Konzentration von

Testosteron zu Epitestosteron 6

*) Wie beschrieben in I.C.b und I.G.

V. IN KONTROLLEN AUSSERHALB VON WETTKÄMPFEN VERBOTENE WIRKSTOFFE

UND METHODEN

I.C. Anabole Wirkstoffe

I.D. Diuretika

I.E. Peptidhormone, Mimetika und entsprechende Wirkstoffe

I.F. Wirkstoffe mit antiöstrogener Wirkung

I.G. Maskierungsmittel

II. Verbotene Methoden

LISTE VON BEISPIELEN VERBOTENER WIRKSTOFFE UND METHODEN

HINWEIS: Dies ist keine erschöpfende Liste verbotener Wirkstoffe.Viele Wirkstoffe, die nicht in dieser Liste erscheinen, sind auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu den “verwandten Wirkstoffen” verboten.

Sportler/Sportlerinnen müssen sicherstellen, dass jedes von ihnen genutzte Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, nicht rezeptpflichtige Präparat oder jeder andere von ihnen genutzte Wirkstoff keinen verbotenen Wirkstoff enthält.

STIMULANZIEN:

Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Bambuterol, Bromantan, Carphedon, Cathin, Clobenzorex, Cocain, Coffein, Cropropamid, Crothetamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Formoterol, Heptaminol, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methoxyphenamin, Methylenedioxyamphetamin, Methylenedioxymethamphetamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Nicethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin, Phentermin, Phenmetrazin, Phenylpropanolamin, Pholedrin, Pipradol, Prolintan, Propylhexedrin, Pseudoephedrin, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Selegilin, Strychnin, Terbutalin.

NARKOTIKA:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon,

Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin.

ANABOLE WIRKSTOFFE:

Androstendiol, Androstendion, Bambuterol, Bolasteron, Boldenon, Clenbuterol, Clostebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Drostanolon, Fenoterol, Fluoxymesteron, Formebolon, Formoterol, Gestrinon, Mesterolon, Metandienon, Metenolon, Methandriol, Methyltestosteron, Miboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion, Norbolethon, Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Stanozolol, Terbutalin, Testosteron, Trenbolon.

DIURETIKA:

Amilorid, Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Indapamid, Mannitol (durch intravenöse Injektion), Mersalyl, Spironolacton, Triamteren.

MASKIERUNGSMITTEL:

Diuretika (siehe oben), Epitestosteron, Probenecid,

Hydroxyäthylstärke.

PEPTIDHORMONE, MIMETIKA UND ENTSPRECHENDE WIRKSTOFFE:

ACTH, Erythropoietin (EPO), hCG ), hGH, Insulin, LH ), IGF-1.

WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG:

Clomiphen ), Cyclofenil ), Tamoxifen *).

*) Nur bei Männern verboten.

BETA-BLOCKER:

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.

(Übersetzung)

NEUE REFERENZLISTE DER GRUPPEN VERBOTENER WIRKSTOFFE UND

VERBOTENEN METHODEN

S1. STIMULANZIEN

Die folgenden Stimulanzien, zu denen gegebenenfalls auch deren optische (D- und L) Isomere gehören, sind verboten:

Adrafinil, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benzphetamin, Bromantan, Carphedon, Cathin 1), Clobenzorex, Cocain, Dimethylamphetamin, Ephedrin 2), Etilamphetamin, Etilefrin, Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methylamphetamin, Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin, Methylephedrin 2), Methylphenidat, Modafinil, Nicethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phentermin, Prolintan, Selegilin, Strychnin und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlichen pharmakologischen Wirkungen 3).

```


```

*1) Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml übersteigt.

2) Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt. 3) Die in das Überwachungsprogramm für 2004 aufgenommenen Wirkstoffe gelten nicht als verbotene Wirkstoffe.

```


```

S2. NARKOTIKA

Die folgenden Narkotika sind verboten:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.

S3. CANNABINOIDE

Cannabinoide (z. B. Haschisch, Marihuana) sind verboten.

S4. ANABOLE WIRKSTOFFE

Anabole Wirkstoffe sind verboten.

1.

Anabol-androgene Steroide (AAS)

a. Zu den exogenen *1) AAS gehören unter anderem

b. Zu den endogenen *2) AAS gehören unter anderem

```


```

2.

Andere anabole Wirkstoffe

Clenbuterol, Zeranol.

S5. PEPTIDHORMONE

Die folgenden Wirkstoffe einschließlich anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n pharmakologischer/n Wirkung(en) und ihre Releasingfaktoren sind verboten:

1.

Erythropoietin (EPO)

2.

Wachstumshormon (hGH) und Somatomedin C (IGF-1)

3.

Choriongonadotropin (hCG), verboten nur bei männlichen Sportlern

4.

Hypophysäre und synthetische Gonadotropine (LH), verboten nur bei männlichen Sportlern

5.

Insulin

6.

Corticotropin

Kann der Sportler nicht nachweisen, dass die Konzentration auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen war, so nimmt man von einer Probe an, dass sie einen verbotenen Wirkstoff (wie oben aufgeführt) enthält, wenn die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder die relevanten Verhältnisse in der Probe des Sportlers derart über den normalerweise beim Menschen anzutreffenden Wertebereich hinausgeht/hinausgehen, dass sie nicht mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist/sind.

Das Vorhandensein anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n pharmakologischer/n Wirkung(en), diagnostischer Marker oder Releasingfaktoren eines oben aufgeführten Hormons oder jedes andere Ergebnis, das darauf hinweist, dass der festgestellte Wirkstoff nicht das natürlicherweise vorhandene Hormon ist, wird als von der Norm abweichendes Analyseergebnis gemeldet.

S6. BETA-2-AGONISTEN

Alle Beta-2-Agonisten einschließlich ihrer D- und L-Isomere sind verboten; hiervon ausgenommen sind Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin, die durch Inhalation nur zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem Asthma/anstrengungsbedingter Bronchialverengung zugelassen sind. Eine ärztliche Mitteilung in Übereinstimmung mit Abschnitt 8 des Internationalen Standards für Ausnahmen wegen therapeutischen Gebrauchs (TUE) ist erforderlich.

Trotz der Anerkennung einer Ausnahme wegen therapeutischen Gebrauchs wird ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis angenommen, wenn das Labor eine Konzentration von Salbutamol (frei und als Glukuronid) von mehr als 1000 Nanogramm/ml gemeldet hat, es sei denn, der Sportler beweist, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge des therapeutischen Gebrauchs von inhaliertem Salbutamol war.

S7. WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG

Aromatasehemmer, Clomiphen, Cyclofenil und Tamoxifen sind nur bei männlichen Sportlern verboten.

S8. MASKIERUNGSMITTEL

Maskierungsmittel sind verboten. Es handelt sich um Produkte, welche die Fähigkeit haben, die Ausscheidung verbotener Wirkstoffe zu behindern, deren Anwesenheit im Urin oder anderen Proben, die in der Dopingkontrolle benutzt werden, zu verdecken oder hämatologische Parameter zu verändern. Zu den Maskierungsmitteln gehören u.a. Diuretika *1), Epitestosteron, Probenecid, Plasmaexpander (zum Beispiel Dextran, Hydroxyäthylstärke).

______________ *1) Eine ärztliche Genehmigung in Übereinstimmung mit Abschnitt 7 des Internationalen Standards für Ausnahmen wegen therapeutischen Gebrauchs ist nicht gültig, wenn der Urin eines Sportlers ein Diuretikum zusammen mit Mengen verbotener Wirkstoffe enthält, die dem Grenzwert entsprechen oder unter ihm liegen.

Zu den Diuretika gehören

Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Mersalyl, Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid) und Triamteren und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n pharmakologischer/n Wirkung(en).

```


```

S9. GLUKOKORTIKOSTEROIDE

Glukokortikosteroide sind verboten, wenn sie oral, rektal, intravenös oder intramuskulär verabreicht werden. Für alle anderen Wege der Verabreichung ist eine ärztliche Mitteilung in Übereinstimmung mit Abschnitt 8 des Internationalen Standards für Ausnahmen wegen therapeutischen Gebrauchs erforderlich.

VERBOTENE METHODEN

M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS

Folgende Methoden sind verboten:

a. Blutdoping: Der Begriff “Blutdoping” bezeichnet den Gebrauch von

b. Der Gebrauch von Produkten, welche die Aufnahme, den Transport

M2. PHARMAKOLOGISCHE, CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION

Der Begriff “pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation” bezeichnet die Anwendung von Wirkstoffen und Methoden, einschließlich Maskierungsmitteln, zur Veränderung, versuchten Veränderung oder zu erwartenden Veränderung der Integrität und Validität von bei Dopingkontrollen abgenommenen Proben. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Veränderung von Urin, die Hemmung der Nierenausscheidung sowie die Veränderung von Testosteron- und Epitestosteronkonzentrationen.

M3. GENDOPING

Der Begriff “Gen- oder Zelldoping” bezeichnet die nicht therapeutische Anwendung von Genen, Genelementen und/oder Zellen, welche die Leistungsfähigkeit des Sportlers erhöhen können.

IN UND AUßERHALB VON WETTKÄMPFEN

VERBOTENE WIRKSTOFFE UND METHODEN

VERBOTENE WIRKSTOFFE

(Alle nachfolgend aufgeführten Kategorien beziehen sich auf alle Wirkstoffe und Methoden im jeweiligen Abschnitt)

S4. ANABOLE WIRKSTOFFE

S5. PEPTIDHORMONE

S6. BETA-2-AGONISTEN *1)

```


```

*1) (Nur Clenbuterol und Salbutamol (Letzteres nur, wenn dessen

Konzentration im Urin größer als 1000 Nanogramm/ml ist.))

```


```

S7. WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG

S8. MASKIERUNGSMITTEL

VERBOTENE METHODEN

M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS

M2. PHARMAKOLOGISCHE, CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION

M3. GENDOPING

BEI BESTIMMTEN SPORTARTEN VERBOTENE WIRKSTOFFE

P.1 ALKOHOL

Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- oder Bluttests. Der Grenzwert, ab dem ein Dopingverstoß vorliegt, ist für jeden Verband in Klammern angegeben. Ist kein Grenzwert angegeben, so stellt das Vorhandensein jeder Alkoholmenge einen Dopingverstoß dar.

Luftsport (FAI) (0.20 g/L)

Bogenschießen (FITA) (0.10 g/L)

Motorsport (FIA)

Billard (WCBS)

Boule (CMSB) (0.50 g/L)

Gymnastik (FIG) (0.10 g/L)

Karate (WKF) (0.40 g/L)

Moderner Fünfkampf (UIPM) (0.10 g/L) für die Disziplin Moderner

Fünfkampf

Motorradsport (FIM)

Rollsport (FIRS) (0.02 g/L)

Skifahren (FIS)

Triathlon (ITU) (0.40 g/L)

Ringen (FILA)

P.2 BETA-BLOCKER

Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten:

Luftsport (FAI)

Bogenschießen (FITA) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)

Motorsport (FIA)

Billard (WCBS)

Bob (FIBT)

Boule (CMSB)

Bridge (FMB)

Schach (FIDE)

Curling (WCF)

Gymnastik (FIG)

Moderner Fünfkampf (IUPM) für die Disziplin Moderner Fünfkampf

Motorradsport (FIM)

Kegeln (FIQ)

Segeln (ISAF) nur Steuermänner beim Match Race (Boot gegen Boot)

Schießen (ISSF) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)

Skifahren (FIS) Skispringen und Freistilsnowboard

Schwimmen (FINA) Springen und Synchronschwimmen

Ringen (FILA)

Zu den Betablockern gehören unter anderem

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.

P.3 DIURETIKA

Diuretika sind als Maskierungsmittel in und außerhalb von Wettkämpfen in allen Sportarten verboten. Jedoch dürfen in den im Folgenden genannten gewichtsklassenbezogenen Sportarten und Sportarten, bei denen Gewichtsverlust leistungssteigernd wirken kann, bei der Anwendung von Diuretika keine Ausnahmen wegen therapeutischen Gebrauchs gemacht werden.

Body-Building (IFBB)

Boxen (AIBA)

Judo (IJF)

Karate (WKF)

Gewichtheben (IPF)

Rudern (Leichtgewicht) (FISA)

Skifahren (FIS) nur für Skispringen

Taekwondo (WTF)

Gewichtheben (IWF)

Ringen (FILA)

Wushu (IWUF)

VERBOTSLISTE 2005

International Standard

INKRAFTTRETEN: 1. Jänner 2005

Die Anwendung aller Arzneimittel sollte sich auf medizinischgerechtfertigte Indikationen beschränken.

```


```

WIRKSTOFFE UND METHODEN, DIE ZU ALLEN ZEITEN (IN UND AUSSERHALB VON

WETTKÄMPFEN) VERBOTEN SIND

```


```

VERBOTENE WIRKSTOFFE

S1. ANABOLE WIRKSTOFFE

Anabole Wirkstoffe sind verboten.

1.

Anabol-androgene Steroide (AAS)

a. Exogene* AAS, einschließlich 18-alpha-homo-17-beta-hydroxyestr-4-en-3-on; Bolasteron;

b. Endogene** AAS:

2.

Zu den anderen anabolen Wirkstoffen gehören unter anderem

S2. HORMONE UND VERWANDTE WIRKSTOFFE

Die folgenden Wirkstoffe einschließlich anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung (en) und ihre Releasingfaktoren sind verboten:

1.

Erythropoietin (EPO);

2.

Wachstumshormon (hGH), Somatomedin C (IGF-1), mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs);

3.

Gonadotropine (LH, hCG);

4.

Insulin;

5.

Kortikotropine.

S3. BETA-2 AGONISTEN

Alle Beta-2-Agonisten einschließlich ihrer D- und L-Isomere sind verboten. Für die Anwendung ist eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch (Therapeutic Use Exemption) erforderlich. Abweichend hiervon ist bei Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin, soweit sie durch Inhalation nur zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem Asthma/anstrengungsbedingter Bronchialverengung angewendet werden, eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch nach dem verkürzten Verfahren (abbreviated Therapeutic Use Exemption) erforderlich.

Trotz der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch wird ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis angenommen, wenn das Labor eine Konzentration von Salbutamol (frei und als Glukuronid) von mehr als 1000 Nanogramm/ml gemeldet hat, es sei denn, der Sportler beweist, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge des therapeutischen Gebrauchs von inhaliertem Salbutamol war.

S4. WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG

Die folgenden Klassen antiöstrogener Wirkstoffe sind verboten:

1.

Aromatasehemmer; dazu gehören unter anderem Anastrozol, Letrozol, Aminogluthetimid, Exemestan, Formestan, Testolacton.

2.

Selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs); dazu gehören unter anderem Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen.

3.

Andere antiöstrogene Wirkstoffe; dazu gehören unter anderem Clomiphen, Cyclofenil, Fulvestrant.

S5. DIURETIKA UND ANDERE MASKIERUNGSMITTEL

Diuretika und andere Maskierungsmittel sind verboten. Zu den Maskierungsmitteln gehören unter anderem

Diuretika*), Epitestosteron, Probenecid, Alpha-Reduktase-Hemmer (zum Beispiel Finasterid, Dutasterid), Plasmaexpander (zum Beispiel Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke).

Zu den Diuretika gehören

Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Metolazon, Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid), Triamteren und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en). ______________ * Eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch ist nicht

gültig, wenn der Urin eines Sportlers ein Diuretikum zusammen mit Mengen verbotener Wirkstoffe enthält, die dem Grenzwert entsprechen oder unter ihm liegen.

VERBOTENE METHODEN

M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS

Folgende Methoden sind verboten:

a. Blutdoping einschließlich des Gebrauchs von eigenem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft, soweit nicht für die medizinische Behandlung vorgesehen.

b. Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff, unter anderem durch Perfluorchemikalien, Efaproxiral (RSR 13) und veränderte Hämoglobinprodukte (zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten).

M2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION

Folgendes ist verboten:

Die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die bei Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern.

Hierunter fallen unter anderem die intravenöse Infusion**, die Katheterisierung und der Austausch von Urin.

M3. GENDOPING

Die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression, welche die sportliche Leistungsfähigkeit erhöhen kann, ist verboten.

```


```

**) Intravenöse Infusionen sind verboten, es sei denn, sie dienen

der gerechtfertigten akuten medizinischen Behandlung.

```


```

IM WETTKAMPF VERBOTENE WIRKSTOFFE UND METHODEN

```


```

Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S2 bis S5 und M1

bis M3 sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten:

VERBOTENE WIRKSTOFFE

S6. STIMULANZIEN

Die folgenden Stimulanzien, zu denen gegebenenfalls auch deren optische (D- und L) Isomere gehören, sind verboten:

Adrafinil, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benzphetamin, Bromantan, Carphedon, Cathin, Clobenzorex, Cocain, Dimethylamphetamin, Ephedrin, Etilamphetamin, Etilefrin, Famprofazon, Fencamfamin, Fencamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methylamphetamin, Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Modafinil, Nicethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phentermin, Prolintan, Selegilin, Strychnin und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en)**.

HINWEIS: Die Anwendung von Adrenalin in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum oder die lokale Anwendung (zum Beispiel an der Nase, am Auge) ist nicht verboten.

```


```

* Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin

5 Mikrogramm/ml übersteigt.

** Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre

Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt. *** Die in das Überwachungsprogramm für 2005 aufgenommenen

Wirkstoffe (Bupropion, Koffein, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradol, Pseudoephedrin, Synephrin) gelten nicht als verbotene Wirkstoffe.

S7. NARKOTIKA

Die folgenden Narkotika sind verboten:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.

S8. CANNABINOIDE

Cannabinoide (zum Beispiel Haschisch, Marihuana) sind verboten.

S9. GLUKOKORTIKOSTEROIDE

Alle Glukokortikosteroide sind verboten, wenn sie oral, rektal, intravenös oder intramuskulär verabreicht werden. Für ihre Anwendung ist eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch erforderlich.

Für alle anderen Verabreichungswege ist eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch nach dem verkürzten Verfahren erforderlich. Präparate zur Anwendung auf der Haut sind nicht verboten.

```


```

BEI BESTIMMTEN SPORTARTEN VERBOTENE WIRKSTOFFE

```


```

P1. ALKOHOL

Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- oder Blutanalyse. Der Grenzwert, ab dem ein Dopingverstoß vorliegt, ist für jeden Verband in Klammern angegeben.

```


```

- Luftsport (FAI) (0.20 g/L) o Moderner Fünfkampf

- Bogenschießen (UIPM) (0.10 g/L)

(FITA) (0.10 g/L) für Disziplinen,

- Motorsport (FIA) (0.10 g/L) bei denen Schießen

- Billard (WCBS) (0.20 g/L) eingeschlossen ist

- Boules (CMSB) (0.10 g/L) o Motorradsport (FIM) (0.00 g/L)

- Karate (WKF) (0.10 g/L) o Skifahren (FIS) (0.10 g/L)

```


```

P2. BETA-BLOCKER

Wenn nicht anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden

Sportarten nur im Wettkampf verboten:

```


```

- Flugsport (FAI) o Moderner Fünfkampf (UIPM) für

- Bogenschießen (FITA) auch Disziplinen, bei denen Schießen

außerhalb von Wettkämpfen eingeschlossen ist

verboten) o Kegeln (FIQ)

- Motorsport (FIA) o Segeln (ISAF) nur für

- Billard (WCBS) Steuermänner beim Match Race

- Bob (FIBT) (Boot gegen Boot)

- Boules (CMSB) o Schießen (ISSF) (auch außerhalb

- Bridge (FMB) von Wettkämpfen verboten)

- Schach (FIDE) o Skifahren (FIS) Skispringen und

- Curling (WCF) Freistilsnowboard

- Gymnastik (FIG) o Schwimmen (FINA) Springen und

- Motorradsport (FIM) Synchronschwimmen

o Ringen (FILA)

```


```

Zu den Betablockern gehören unter anderem

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.

```


```

SPEZIFISCHE WIRKSTOFFE*

```


```

“Spezifische Wirkstoffe”* sind unten angeführt:

Ephedrin, L-Methylamphetamin, Methylephedrin;

Cannabinoide;

Alle Beta-2 Agonists zur Inhalation, ausgenommen Clenbuterol;

Probenecid;

Alle Glukokortikosteroide;

Alle Beta Blocker;

Alkohol.

wegen ihrer großen Verfügbarkeit in medizinischen Produkten besonders anfällig für unabsichtliche Verletzungen der Anti-Doping-Regeln sind oder die weniger dazu geeignet sind, erfolgreich für Dopingzwecke mißbraucht zu werden.” Eine Dopingverletzung mit solchen Wirkstoffen kann deshalb zu einer herabgesetzten Strafe führen, falls “der Athlet nachweisen kann, dass der Gebrauch eines solchen spezifischen Wirkstoffes nicht dazu beabsichtigt war, die sportliche Leistung zu steigern ...”

VERBOTSLISTE° 2006WELT-ANTI-DOPING-CODEInkrafttreten: 1. Januar 2006Die Anwendung jedes Arzneimittels soll auf medizinisch begründeteIndikationen beschränkt werden.

WIRKSTOFFE UND METHODEN, DIE ZU ALLEN ZEITEN

(IN UND AUSSERHALB VON WETTKÄMPFEN) VERBOTEN SIND

VERBOTENE WIRKSTOFFE

S1. ANABOLE WIRKSTOFFE

Anabole Wirkstoffe sind verboten.

1.

Anabol-androgene Steroide (AAS)

a. Exogene*) AAS, einschließlich

1-Androstendiol (5-Alpha-androst-1-en-3-beta,17-beta-diol); 1- Androstendion (5-Alphaandrost-1-en-3,17-dion); Bolandiol (19- Norandrostendiol); Bolasteron; Boldenon; Boldion (Androsta-1,4-dien- 3,17-dion); Calusteron; Clostebol; Danazol (17-Alpha-ethynyl-17- betahydroxyandrost-4-eno[2,3-d]isoxazol);

Dehydrochlormethyltestosteron (4-Chloro-17-betahydroxy-17- alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on); Desoxymethyltestosteron (17-Alphamethyl-5-alpha-androst-2-en-17-beta-ol); Drostanolon;

Ethylestrenol (19-Nor-17-alphapregn-4-en-17-ol); Fluoxymesteron;

Formebolon; Furazabol (17-Beta-hydroxy-17-alphamethyl-5-alphaandrostano[2,3-c]-furazan); Gestrinon; 4-Hydroxytestosteron (4,17-Beta-dihydroxyandrost-4-en-3-on); Mestanolon; Mesterolon;

Metenolon; Methandienon (17-Beta-hydroxy-17-alpha-methylandrosta-1,4- dien-3-on); Methandriol; Methasteron (2-Alpha,17-alpha-dimethyl-5- alpha-androstan-3-on-17-beta-ol); Methyldienolon (17-Betahydroxy-17- alpha-methylestra-4,9-dien-3-on); Methyl-1-testosteron (17-Betahydroxy-17-alpha-methyl-5-alpha-androst-1-en-3-on); Methylnortestosteron (17-Beta-hydroxy-17-alpha-methylestr-4-en-3- on); Methyltrienolon (17-Beta-hydroxy-17-alpha-methylestra-4,9,11- trien-3-on); Methyltestosteron; Miboleron; Nandrolon; 19- Norandrostendion (Estr-4-en-3,17-dion); Norbolethon; Norclostebol;

Norethandrolon; Oxabolon; Oxandrolon; Oxymesteron; Oxymetholon;

Prostanozol ([3,2-c]Pyrazol-5-alphaetioallocholan-17-betatetrahydropyranol); Quinbolon; Stanozolol; Stenbolon; 1-Testosteron (17-Beta-hydroxy-5-alpha-androst-1-en-3-on); Tetrahydrogestrinon (18- Alpha-homo-pregna-4,9,11-trien-17-beta-ol-3-on); Trenbolon und andere Wirkstoffe mit

ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung (en).

```


```

° In der Verbotsliste sind einige Wirkstoffe oder ihre Metaboliten aufgeführt (Cannabinoide, Cathin, Ephedrin, Methylephedrin, Epitestosteron, 19-Norandrosteron, Morphin, Salbutamol, Verhältnis der Konzentration von Testosteron zu Epitestosteron), bei denen in den Labors das Erreichen eines bestimmten Grenzwerts festgestellt werden muss, bevor ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis gemeldet wird.

*) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff “exogen” auf einen Wirkstoff, der vom Körper normalerweise nicht auf natürlichem Wege produziert werden kann.

b. Endogene** AAS:

Androstendiol (Androst-5-en-3-beta,17-beta-diol); Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion); Dihydrotestosteron (17-Beta-hydroxy-5- alpha-androstan-3-on); Prasteron (Dehydroepiandrosteron, DHEA); Testosteron und die folgenden Metaboliten und Isomere:

5-Alpha-androstan-3-alpha,17-alpha-diol; 5-Alpha-androstan-3- alpha,17-beta-diol; 5-Alpha-androstan-3-beta,17-alpha-diol; 5-Alphaandrostan-3-beta,17-beta-diol; Androst-4-en-3-alpha,17-alpha-diol; Androst-4-en-3-alpha,17-beta-diol; Androst-4-en-3-beta,17-alphadiol; Androst-5-en-3-alpha,17-alpha-diol; Androst-5-en-3-alpha,17- beta-diol; Androst-5-en-3-beta,17-alpha-diol; 4-Androstendiol (Androst-4-en-3-beta,17-beta-diol); 5-Androstendion (Androst-5-en- 3,17-dion); Epi-dihydrotestosteron; 3-Alpha-hydroxy-5-alphaandrostan-17-on; 3-Beta-hydroxy-5-alpha-androstan-17-on; 19-Norandrosteron; 19-Noretiocholanolon.

Kann ein anabol-androgenes Steroid endogen produziert werden, so nimmt man von einer Probe an, dass sie diesen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn die Konzentration dieses verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder jegliches sonstige relevante Verhältnis in der Probe des Athleten derart vom beim Menschen anzutreffenden Normbereich abweicht, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Konzentration beziehungsweise das Verhältnis mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist. Von einer Probe wird in einem derartigen Fall nicht angenommen, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn ein Athlet nachweist, dass die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder das relevante Verhältnis in der Probe des Athleten einem physiologischen oder pathologischen Zustand zuzuschreiben ist.

In allen Fällen und bei jeder Konzentration wird von der Probe des Athleten angenommen, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, und das Labor wird ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis melden, wenn es auf der Grundlage einer zuverlässigen Analysemethode (z. B. IRMS) zeigen kann, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist. In einem solchen Fall ist eine weitere Untersuchung nicht erforderlich.

Wird ein Wert innerhalb des beim Menschen anzutreffenden Normbereichs gemeldet und wurde durch die zuverlässige Analysemethode (zum Beispiel IRMS) kein exogener Ursprung des Wirkstoffs festgestellt, gibt es aber ernst zu nehmende Anzeichen für eine mögliche Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs, etwa durch einen Vergleich mit Referenzsteroidprofilen, so führt die zuständige Anti-Doping-Organisation eine weitere Untersuchung durch, bei der die Ergebnisse früherer Kontrollen überprüft oder nachfolgende Kontrollen durchgeführt werden, um festzustellen, ob das Ergebnis auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen ist oder als Folge des exogenen Ursprungs eines verbotenen Wirkstoffs aufgetreten ist.

Hat ein Labor ein größeres T/E-Verhältnis (Verhältnis der Konzentration von Testosteron zu Epitestosteron) als vier (4) zu eins (1) gemeldet und wurde durch die Anwendung einer zuverlässigen Analysemethode (zum Beispiel IRMS) kein exogener Ursprung des Wirkstoffs festgestellt, so kann eine weitere Untersuchung durchgeführt werden, bei der die Ergebnisse früherer Kontrollen überprüft oder nachfolgende Kontrollen durchgeführt werden, um festzustellen, ob das Ergebnis auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen ist oder als Folge des exogenen Ursprungs eines verbotenen Wirkstoffs aufgetreten ist. Meldet ein Labor nach Anwendung einer zusätzlichen zuverlässigen Analysemethode (zum Beispiel IRMS), dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, so ist keine weitere Untersuchung erforderlich und man nimmt von der Probe an, dass sie diesen verbotenen Wirkstoff enthält.

Ist eine zusätzliche zuverlässige Analysemethode (zum Beispiel IRMS) nicht angewandt worden und sind nicht mindestens drei frühere Kontrollergebnisse verfügbar, so hat die zuständige Anti-Doping-Organisation den Athleten über einen Zeitraum von drei Monaten mindestens dreimal unangekündigt zu kontrollieren. Entspricht das Longitudinalprofil des Athleten, der den nachfolgenden Kontrollen unterzogen wird, physiologisch nicht der Norm, so ist das Ergebnis als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis zu melden.

In äußerst seltenen Einzelfällen kann Boldenon endogenen Ursprungs in einer Größenordnung von durchweg sehr niedrigen Nanogramm/Milliliter-Werten (ng/ml) im Urin gefunden werden. Wird eine solche sehr niedrige Konzentration von Boldenon von einem Labor gemeldet und wurde durch die Anwendung einer zuverlässigen Analysemethode (zum Beispiel IRMS) kein exogener Ursprung des Wirkstoffs festgestellt, so kann durch die Überprüfung früherer Kontrollen oder die Durchführung nachfolgender Kontrollen eine weitere Untersuchung durchgeführt werden. Ist eine zusätzliche zuverlässige Analysemethode (zum Beispiel IRMS) nicht angewandt worden, so sind von der zuständigen Anti-Doping-Organisation über einen Zeitraum von drei Monaten mindestens drei unangekündigte Kontrollen durchzuführen. Entspricht das Longitudinalprofil des Athleten, der den nachfolgenden Kontrollen unterzogen wird, physiologisch nicht der Norm, so ist das Ergebnis als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis zu melden.

Bei 19-Norandrosteron gilt ein von einem Labor gemeldetes von der Norm abweichendes Analyseergebnis als wissenschaftlicher und schlüssiger Beweis für den exogenen Ursprung des verbotenen Wirkstoffs. In einem solchen Fall ist eine weitere Untersuchung nicht erforderlich.

Arbeitet ein Athlet bei den Untersuchungen nicht mit, so wird angenommen, dass die Probe des Athleten einen verbotenen Wirkstoff enthält.

______________ **Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff “endogen” auf einen Wirkstoff, der vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden kann.

2.

Zu den anderen anabolen Wirkstoffen gehören unter anderem

Clenbuterol, Tibolon, Zeranol, Zilpaterol.

S2. HORMONE UND VERWANDTE WIRKSTOFFE

Die folgenden Wirkstoffe einschließlich anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung (en) und ihre Releasingfaktoren sind verboten:

1.

Erythropoietin (EPO) ;

2.

Wachstumshormon (hGH), Somatomedin C (zum Beispiel IGF-1), mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs);

3.

Gonadotropine (LH, hCG), nur bei Männern verboten;

4.

Insulin;

5.

Kortikotropine.

Kann der Athlet nicht nachweisen, dass die Konzentration auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen war, so nimmt man von einer Probe an, dass sie einen verbotenen Wirkstoff (wie oben aufgeführt) enthält, wenn die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten und/oder die relevanten Verhältnisse oder Marker in der Probe des Athleten derart über den beim Menschen anzutreffenden Normbereich hinausgeht/hinausgehen, so dass es unwahrscheinlich ist, dass sie mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist/sind.

Meldet ein Labor nach Anwendung einer zuverlässigen Analysemethode, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, so nimmt man von der Probe an, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, und sie ist als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis zu melden.

Das Vorhandensein anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en), diagnostischer Marker oder Releasingfaktoren eines oben aufgeführten Hormons oder jedes andere Ergebnis, das darauf hinweist, dass der festgestellte Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, gilt als Hinweis auf die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs und ist als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis zu melden.

S3. BETA-2-AGONISTEN

Alle Beta-2-Agonisten einschließlich ihrer D- und L-Isomere sind verboten.

Abweichend hiervon ist bei Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin, soweit sie durch Inhalation verabreicht werden, eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung nach dem verkürzten Verfahren erforderlich.

Trotz der Erteilung jeder Art von Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung gilt eine Salbutamolkonzentration (frei und als Glukuronid) von mehr als 1000 Nanogramm/ml als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis, es sei denn, der Athlet weist nach, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge der therapeutischen Anwendung von inhaliertem Salbutamol war.

S4. WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG

Die folgenden Klassen antiöstrogener Wirkstoffe sind verboten:

1.

Aromatasehemmer; dazu gehören unter anderem Anastrozol, Letrozol,

2.

Selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs); dazu gehören

3.

Andere antiöstrogene Wirkstoffe; dazu gehören unter anderem

S5. DIURETIKA UND ANDERE MASKIERUNGSMITTEL

Zu den Maskierungsmitteln gehören unter anderem

Diuretika*), Epitestosteron, Probenecid, Alpha-Reduktase-Hemmer (zum Beispiel Finasterid, Dutasterid), Plasmaexpander (zum Beispiel Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke).

Zu den Diuretika gehören

Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Metolazon, , Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid), Triamteren und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) (ausgenommen Drosperinon, das nicht verboten ist).

______________ *) Eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung ist nicht gültig, wenn der Urin eines Athleten ein Diuretikum zusammen mit Mengen verbotener Wirkstoffe enthält, die dem Grenzwert entsprechen oder unter ihm liegen.

VERBOTENE METHODEN

M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS

Folgende Methoden sind verboten:

a. Blutdoping einschließlich der Anwendung von eigenem, homologem

b. Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff, unter anderem durch Perfluorchemikalien, Efaproxiral (RSR 13) und veränderte Hämoglobinprodukte (zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten).

M2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION

Verboten ist die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Veränderung von Urin.

Verboten sind intravenöse Infusionen, es sei denn, sie dienen der gerechtfertigten medizinischen Akutbehandlung.

M3. GENDOPING

Die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression, welche die sportliche Leistungsfähigkeit erhöhen kann, ist verboten.

IM WETTKAMPF VERBOTENE WIRKSTOFFE UND METHODEN

Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S1 bis S5 und M1 bis M3 sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten:

VERBOTENE WIRKSTOFFE

S6. STIMULANZIEN

Die folgenden Stimulanzien, zu denen gegebenenfalls auch deren optische (D- und L) Isomere gehören, sind verboten:

Adrafinil, Adrenalin ), Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benzphetamin, Bromantan, Carphedon, Cathin ), Clobenzorex, Cocain, Cropropamid, Crotetamid, Cyclazodon, Dimethylamphetamin, Ephedrin ), Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Famprofazon, Fenbutrazat, Fencamfamin, Fencamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Heptaminol, Isomethepten, Levmethamfetamin, Meclofenoxat, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin (D-), Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin, p-Methylamphetamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Modafinil, Nicethamid, Norfenefrin, Norfenfluramin, Octopamin, Ortetamin, Oxilofrin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phenpromethamin, Phentermin, Prolintan, Propylhexedrin, Selegilin, Sibutramin, Strychnin und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) ***).

```


```

*) Die Anwendung von Adrenalin in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum oder die lokale Anwendung (zum Beispiel an der Nase, am Auge) ist nicht verboten.

**) Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5

Mikrogramm/ml übersteigt.

***) Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn

ihre Konzentration im Urin jeweils

10 Mikrogramm/ml übersteigt.

**** Die folgenden in das Überwachungsprogramm für 2006

aufgenommenen Wirkstoffe (Bupropion, Koffein,

Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradol, Pseudoephedrin, Synephrin) gelten nicht als verbotene Wirkstoffe.

S7. NARKOTIKA

Die folgenden Narkotika sind verboten:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.

S8. CANNABINOIDE

Cannabinoide (zum Beispiel Haschisch, Marihuana) sind verboten.

S9. GLUKOKORTIKOSTEROIDE

Alle Glukokortikosteroide sind verboten, wenn sie oral, rektal, intravenös oder intramuskulär verabreicht werden. Für ihre Anwendung ist eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung erforderlich.

Soweit nicht nachfolgend angegeben, ist für andere Verabreichungswege eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung nach dem verkürzten Verfahren erforderlich.

Die Anwendung von Präparaten zur örtlichen Anwendung bei Erkrankungen der Haut, des äußeren und inneren Ohres, der Nase, der Wangenhöhle und der Augen ist nicht verboten und bedarf keiner Form der Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung.

BEI BESTIMMTEN SPORTARTEN VERBOTENE WIRKSTOFFE

P1. ALKOHOL

Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- oder Blutanalyse. Der Grenzwert, ab dem ein Dopingverstoß vorliegt, ist für jeden Verband in Klammern angegeben.

• Luftsport (FAI) (0,20 g/L)

• Bogenschießen (FITA, IPC) (0,10 g/L)

• Motorsport (FIA) (0,10 g/L)

• Billard (WCBS) (0,20 g/L)

• Boule (CMSB, IPC-Kegeln) (0,10 g/L)

• Karate (WKF) (0,10 g/L)

• Moderner Fünfkampf (UIPM) (0,10 g/L) für Disziplinen, bei denen Schießen eingeschlossen ist

• Motorradsport (FIM) (0,10 g/L)

• Motorbootsport (0,30 g/L)

P2. BETA-BLOCKER

Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten:

• Luftsport (FAI)

• Bogenschießen (FITA, IPC) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)

• Motorsport (FIA)

• Billard (WCBS)

• Bob (FIBT)

• Boule (CMSB, IPC-Kegeln)

• Bridge (FMB)

• Schach (FIDE)

• Curling (WCF)

• Turnen (FIG)

• Motorradsport (FIM)

• Moderner Fünfkampf (UIPM) für Disziplinen, bei denen Schießen eingeschlossen ist

• Kegeln (FIQ)

• Segeln (ISAF) nur für Steuermänner beim Match Race (Boot gegen Boot)

• Schießen (ISSF, IPC) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)

• Skifahren/Snowboarding (FIS) Skispringen, Freistil aerials/halfpipe und Snowboard halfpipe/big air

• Ringen (FILA)

Zu den Betablockern gehören unter anderem

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.

Spezifische Wirkstoffe *)

„Spezifische Wirkstoffe“ *) sind unten angeführt:

• Alle Beta-2 Agonisten zur Inhalation, außer Clenbuterol;

• Probenecid;

• Cathin, Cropropamid, Crothetamid, Ephedrin, Etamivan, Famprofazon, Heptaminol,

Isomethepten, Levmethamphetamin, Meclofenoxat, p-Methylamphetamin, Methylephedrin, Nikethamid, Norfenefrine, Octopamin, Ortetamin, Oxilofrine, Phenpromenthamin, Propylhexedrin, Selegilin, Sibutramin;

• Cannabinoide;

• Alle Glukokortikosteroide:

• Alkohol;

• Alle Betablocker;

*) „Die Verbotsliste kann spezifische Wirkstoffe bezeichnen, die wegen ihrer großen Verfügbarkeit in medizinischen Produkten besonders anfällig für unabsichtliche Verletzungen der Anti-Doping-Regeln sind oder die weniger dazu geeignet sind, erfolgreich für Dopingzwecke mißbraucht zu werden.“ Eine Dopingverletzung mit solchen Wirkstoffen kann deshalb zu einer herabgesetzten Strafe führen, falls „... der Athlet nachweisen kann, dass der Gebrauch eines solchen spezifischen Wirkstoffes nicht dazu beabsichtigt war, die sportliche Leistung zu steigern ...“

DIE VERBOTSLISTE 2007

WORLD ANTI-DOPING CODE

Gültig ab 1. Jänner 2007

Die Anwendung aller Arzneimittel sollte sich auf medizinisch

gerechtfertigte Indikationen beschränken

```


```

JEDERZEIT VERBOTENE WIRKSTOFFE UND METHODEN

(in und außerhalb von Wettkämpfen)

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```

VERBOTENE WIRKSTOFFE

S1. ANABOLIKA

Anabolika sind verboten.

1.

Anabol androgene Steroide (AAS)

a. Exogene *2) AAS, einschließlich:

b. Endogene *3) AAS:

2.

Andere anabole Wirkstoffe schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf:

S2. HORMONE UND VERWANDTE WIRKSTOFFE

Die folgenden Wirkstoffe, einschließlich anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en) sowie ihre Releasingfaktoren, sind verboten:

1.

Erythropoietin (EPO);

2.

Wachstumshormon (hGH), insulinähnliche Wachstumsfaktoren (z. B. IGF-1), Mechano-Wachstumsfaktoren (MGFs) ;

3.

Gonadotropine (LH, hCG), nur für Männer verboten;

4.

Insulin;

5.

Corticotropine.

S3. BETA-2-AGONISTEN

Alle Beta-2-Agonisten, einschließlich ihrer optischen D- und L- Isomere, sind verboten.

Als eine Ausnahme sind Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin zur Inhalation erlaubt. Ihre Anwendung verlangt eine Ausnahmegenehmigung zu therapeutischen Zwecken nach dem vereinfachtem Verfahren (abbreviated Therapeutic Use Exemption). Ungeachtet der gewährten Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken in jeglicher Form, wird eine Konzentration von mehr als 1000 ng/ml Salbutamol (frei und als Glukuronid) als abweichendes Resultat gewertet, es sei denn der Sportler beweist, dass der abweichende Wert die Folge der therapeutische Anwendung von inhaliertem Salbutamol war.

S4. ANTIÖSTROGENE WIRKSTOFFE

Die folgenden Klassen antiöstrogener Wirkstoffe sind verboten:

1.

Aromatasehemmer schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf: Anastrozol, Letrozol, Aminoglutethimid, Exemestan, Formestan, Testolacton.

2.

Selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf: Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen

3.

Andere antiöstrogene Wirkstoffe schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf: Clomifen, Cyclofenil, Fulvestrant.

S5. DIURETIKA UND ANDERE MASKIERENDE WIRKSTOFFE

Maskierende Wirkstoffe sind verboten. Sie schließen ein:

Diuretika *4), Epitestosteron, Probenecid, Inhibitoren der alpha-Reduktase (z. B. Finasterid, Dutasterid), Plasmaexpander (z. B. Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke) und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en). Diuretika schließen ein:

Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Metolazon, Spironolacton, Thiazid (z. B. Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorthiazid), Triamteren, und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en) (ausgenommen Drospirenon, das nicht verboten ist).

VERBOTENE METHODEN

M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS

Folgendes ist verboten:

1.

Blutdoping einschließlich der Verwendung von autologem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten auf der Basis von roten Blutzellen, unabhängig von deren Herkunft.

2.

Künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf Perfluorchemikalien, Efaproxiral (RSR13) und modifizierte Hämoglobinpräparate (z. B. auf Hämoglobin basierende Blut-Ersatzstoffe, mikrokapsulierte Hämoglobinprodukte).

M2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION

1.

Die Verfälschung oder die versuchte Verfälschung mit dem Ziel, die Integrität und Gültigkeit einer während einer Dopingkontrolle genommenen Probe zu verändern, ist verboten. Diese schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf: Katheterisierung, den Austausch und/oder die Veränderung der Urinprobe.

2.

Intravenöse Infusionen sind verboten, es sei denn, sie dienen der gerechtfertigten medizinischen Behandlung.

M3. GENDOPING

Die nicht therapeutische Verwendung von Zellen, Genen, Bestandteilen von Genen oder der Modulation der Genexpression, welche die sportliche Leistungsfähigkeit erhöhen kann, ist verboten.

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IM WETTKAMPF VERBOTENE

WIRKSTOFFE UND METHODEN

```


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Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S1 bis S5 und M1

bis M3 sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten:

VERBOTENE WIRKSTOFFE

S6. STIMULANZEN

Alle Stimulanzien (einschließlich allfälliger optischer Isomere (Dund L-)) sind verboten, mit Ausnahme von Imidazol-Derivaten zur topischen Anwendung und der Stimulanzien, die im Überwachungsprogramm 2007 *5) aufgeführt sind.

Adrafinil, Adrenalin 6), Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benzphetamin, Benzylpiperazin, Bromantan, Cathin 7), Clobenzorex, Kokain, Cropropamid, Crotetamid, Cyclazodon, Dimethylamphetamin, Ephedrin 8), Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Famprofazon, Fenbutrazat, Fencamfamin, Fencamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Heptaminol, Isomethepten, Levmetamfetamin, Meclofenoxat, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Metamphetamin (D-), Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymetamphetamin, p-Methylamphetamin, Methylephedrin 8), Methylphenidat, Modafinil, Nicethamid, Norfenefrin, Norfenfluramin, Octopamin, Ortetamin, Oxilofrin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phenpromethamin, Phentermin, 4-Phenylpiracetam (Carphedon), Prolintan, Propylhexedrin, Selegilin, Sibutramin, Strychnin, Tuaminoheptan und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher (n) biologischer(n) Wirkung(en).

Ein in dieser Klasse nicht namentlich aufgeführtes Stimulanz kann nur als Spezifischer Wirkstoff betrachtet werden, wenn der Sportler zeigen kann, dass dieser Wirkstoff besonders anfällig ist für einen ungewollten Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen, sei es wegen seiner großen Verbreitung in medizinischen Produkten, oder sei es, dass sein Einsatz zu Dopingzwecken wenig wahrscheinlich ist.

S7. NARKOTIKA

Die folgenden Narkotika sind verboten:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.

S8. CANNABINOIDE

Cannabinoide (z. B.: Haschisch, Marihuana) sind verboten.

S9. GLUCOKORTIKOIDE

Alle Glucokortikoide sind verboten, wenn sie oral, rektal, intravenös oder intramuskulär verabreicht werden. Für ihre Anwendung ist eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken erforderlich. Andere Verabreichungswege (intrartikuläre, periartikuläre, peridendinöse, epidurale, intradermale Injektionen und Inhalationen) erfordern eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken nach dem abgekürzten Verfahren.

Topische Präparate, die für die Behandlung dermatologischer (einschließlich Iontophorese/Phonophorese), aurikulärer, nasaler, buccaler, ophtalmologischer, gingivaler und perianaler Beschwerden eingesetzt werden, sind nicht verboten und brauchen keine Form einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken.

```


```

IN BESTIMMTEN SPORTARTEN VERBOTENE

WIRKSTOFFE

```


```

P1. ALKOHOL

Alkohol (Ethanol) ist in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Der Nachweis erfolgt durch Atem- und/oder Blutanalysen. Der Grenzwert, ab dem ein Dopingverstoß vorliegt (Blutwert in g/L), ist für jede Sportart in Klammern angegeben.

• Flugsport (FAI) (0.20 g/L) • Karate (WKF) (0.10 g/L)

• Motorsport (FIA) (0.10 g/L) • Moderner Fünfkampf

(UIPM) (0.10 g/L)

• Bogenschiessen für Disziplinen, die Schießen

(FITA, IPC) (0.10 g/L) involvieren

• Boules (CMSB, • Motorradsport (FIM) (0.10 g/L)

IPC bowls) (0.10 g/L) • Powerbootsport (UIM) (0.30 g/L)

P2. BETA-BLOCKER

Wenn nicht anderes angegeben ist, sind Betablocker nur im Wettkampf in den folgenden Sportarten verboten:

• Flugsport (FAI) • Moderner Fünfkampf (UIPM)

• Bogenschießen (FITA) (auch für Disziplinen, die Schießen außerhalb von Wettkämpfen involvieren

verboten) • Kegeln (FIQ)

• Motorsport (FIA • Segeln (ISAF) nur für

• Billard (WCBS) Steuermänner beim Match Race

• Bob (FIBT) • Schießen (ISSF) (auch außerhalb

• Boules (CMSB, IPC bowls) von Wettkämpfen verboten)

• Bridge (FMB) • Skifahren/Snowboard (FIS) im

• Curling (WCF) Skisprung, Free Style

• Gymnastik (FIG) Sprung/Half pipe und

• Motorradsport (FIM) Snow-board Half pipe/Big air • Ringen (FILA)

Betablocker schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf:

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Laßlol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.

```


```

SPEZIFISCHE WIRKSTOFFE *9)

```


```

„Spezifische Wirkstoffe“ sind unten angeführt:

• Alle Beta-2-Agonisten zur Inhalation (außer Salbutamol, freie und glukuronidierte Form) bei einer Konzentration von mehr als 1000 ng/ml und Clenbuterol);

• Probenecid ;

• Cathin, Cropropamid, Crotetamid, Ephedrin, Etamivan, Famprofazon, Heptaminol, Isomethepten, Levmetamfetamine, Meclofenoxat, p-Methylamphetamin, Methylephedrin, Nicethamid, Norfenefrin, Octopamin, Ortetamin, Oxilofrin, Phenpromethamin, Propylhexedrin, Selegilin, Sibutramin, Tuaminoheptan, und alle anderen nicht namentlich in Kategorie S6 aufgeführten Stimulanzien, für die der Sportler zeigt, dass sie den in Kategorie S6 beschriebenen Bedingungen entsprechen;

• Cannabinoide;

• Alle Glukokortikosteroide ;

• Alkohol;

• Alle Beta-Blocker.


ACHTUNG!

Es ist Aufgabe jedes Sporttreibenden, sich zu vergewissern, dass jedes Arzneimittel, jedes Nahrungsergänzungsmittel oder jedes sonstige Präparat, das eingenommen wird, keine verbotenen Wirkstoffe enthält!

Bei einigen der verbotenen Wirkstoffklassen ist die Aufzählung nicht abschliessend. Dies wird mit der Formulierung „und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en)“ ausgedrückt. Derartige Wirkstoffe sind deshalb ebenfalls verboten, auch wenn sie nicht namentlich aufgeführt sind. Es ist weiters Aufgabe jedes Sporttreibenden, sich zu vergewissern, ob ihre verantwortlichen Internationalen Sportverbände zusätzliche Einschränkungen, Verbote und/oder Bestimmungen bei bestimmten Wirkstoffen vorsehen.


______________ *1) Beim vorliegenden Dokument handelt es sich um eine inoffizielle

Übersetzung des Österreichischen Anti-Doping-Comités. Bei sprachlichen Abweichungen zur englischen Version gilt diese.

*2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff

“exogen” auf einen Wirkstoff, der vom Körper normalerweise nicht auf natürlichem Wege produziert werden kann.

*3) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff

“endogen” auf einen Wirkstoff, der vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden kann.

*4) Eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch ist nicht

gültig, wenn im Urin eines Sportlers ein Diuretikum zusammen mit anderen verbotenen Wirkstoffen im Bereich oder unterhalb des entsprechenden Grenzwertes gefunden wird.

*5) Die folgenden Wirkstoffe, die im Überwachungsprogramm 2007

enthalten sind (Bupropion, Koffein, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradrol, Pseudoephedrin, Synephrin), sind nicht verboten.

*6) Adrenalin, in Verbindung mit Lokalanästhetika oder die lokale

Anwendung (z. B. für Nase oder Auge), ist nicht verboten. *7) Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin

5 Mikrogramm/ml übersteigt.

*8) Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre

jeweilige Konzentration im Urin 10 Mikrogramm/ml übersteigt. *9) „Die Verbotsliste kann spezifische Wirkstoffe bezeichnen, die

wegen ihrer großen Verfügbarkeit in medizinischen Produkten besonders anfällig für unbeabsichtigte Verletzungen der Anti-Doping-Regeln sind oder die weniger dazu geeignet sind, erfolgreich für Dopingzwecke missbraucht zu werden“. Eine Dopingverletzung mit solchen Wirkstoffen kann deshalb zu einem Herabsetzen der Strafe führen, falls „... der Sportler nachweisen kann, dass deren Gebrauch eines solchen spezifischen Wirkstoffes nicht dazu beabsichtigt war, die sportlich Leistung zu steigern ...

DIE VERBOTSLISTE 2007

WORLD ANTI-DOPING CODE

(Anm.: Anlage (Übersetzung) nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt III Nr. 45/2008