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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte(r) Kommunikationsberater(in)“

Geltender Text a fecha 1992-07-08

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG -, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet:

Der Rektor der Universität Innsbruck hat Absolventen des von dieser Universität durchgeführten Hochschullehrganges für „Zwischenmenschliche Kommunikation im Berufsleben“ nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte(r) Kommunikationsberater(in)“ zu verleihen.