Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG)
bei Doktoratsstudien sechs Semesterstunden.
(4) Für Studienrichtungen, die nach dem AHStG eingerichtet wurden, sind Art und Umfang des Nachweises gemäß Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung der besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne vom zuständigen akademischen Organ durch Verordnung zu bestimmen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Dieser hat die Genehmigung zu verweigern, wenn die Verordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder Studiennachweise vorsieht, die über die in den Studienordnungen und Studienplänen vorgesehenen Prüfungen hinausgehen.
(5) Wenn das zuständige akademische Organ innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Abs. 3 erfordern, keine den Rechtsvorschriften entsprechende Verordnung erläßt, hat ihm der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr den Entwurf einer solchen Verordnung zu übermitteln. Erläßt die akademische Behörde auf Grund dieses Entwurfes binnen einem Monat keine entsprechende Verordnung, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft eine Verordnung gemäß Abs. 4 zu erlassen.
(6) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 17 UniStG ein individuelles Diplomstudium oder gemäß § 13 Abs. 3 AHStG ein studium irregulare bewilligt wurde, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 vorzuschreiben. Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über Vorstellungen des Studierenden zu entscheiden hat. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.
Studienerfolg an Universitäten
§ 20. (1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen:
in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentlicher Studierender;
nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;
nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums.
nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß.
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
(3) Der gemäß Abs. 1 Z 3 vorgesehene Nachweis hat folgenden Umfang:
bei Diplomstudien und Bakkalaureatsstudien 10 vH der in der Anlage 1 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens, jedoch nicht weniger als 14 und nicht mehr als 22 Semesterstunden, oder zwei Fachprüfungen der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist;
bei Lehramtsstudien gemäß Anlage 1 Z 3 zum UniStG für jedes Unterrichtsfach 10 vH der in dieser Anlage für das jeweilige Unterrichtsfach festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens, jedoch nicht weniger als sieben und nicht mehr als elf Semesterstunden, oder eine Fachprüfung der ersten Diplomprüfung;
bei Magisterstudien zehn Semesterstunden,
bei Doktoratsstudien sechs Semesterstunden.
(4) Der gemäß Abs. 1 Z 4 vorgesehene Nachweis umfasst 50 vH der in der Anlage 1 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens.
(5) Für Studienrichtungen, die nach dem AHStG eingerichtet wurden, sind Art und Umfang des Nachweises gemäß Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung der besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne vom zuständigen akademischen Organ durch Verordnung zu bestimmen.
(6) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 17 UniStG ein individuelles Diplomstudium oder gemäß § 13 Abs. 3 AHStG oder gemäß § 16 Abs. 3 KHStG ein studium irregulare bewilligt wurde, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 vorzuschreiben. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.
(7) Auf Antrag eines Studierenden, der ein Fernstudium an einer österreichischen Universität betreibt, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 vorzuschreiben. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.
Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen
§ 20. (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges
in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;
nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;
nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums;
nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten oder 42 Semesterstunden;
abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden.
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
(3) bis (7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008)
Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen
§ 20. (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges
in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;
nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;
nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums;
nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten oder 42 Semesterstunden;
abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden;
abweichend von Z 4 nach dem sechsten Semester eines Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
(3) bis (7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008)
Abkürzung
StudFG
Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen
§ 20. (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges
in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;
nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;
nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung;
nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten oder 42 Semesterstunden;
abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden;
abweichend von Z 4 nach dem sechsten Semester eines Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
(Anm.: Abs. 3 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008)
Abkürzung
StudFG
Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen
§ 20. (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges
in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;
nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;
nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung;
nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten;
4a. nach dem achten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 120 ECTS-Punkten;
abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten;
abweichend von Z 4 und Z 4a nach dem sechsten und achten Semester eines Doktoratsstudiums und nach dem achten und zehnten Semester eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
(Anm.: Abs. 3 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008)
Studienerfolg an Kunsthochschulen
§ 21. (1) An Kunsthochschulen ist für Studien nach dem KHStG der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Hörer;
nach dem zweiten und nach jedem weiteren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen zentralen künstlerischen Fächern der jeweiligen Studienrichtung,
nach dem zweiten Semester und nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus sonstigen Pflichtfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;
nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;
nach dem vierten Semester des zweiten Studienabschnittes durch Zeugnisse gemäß Z 3.
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
(3) Der Umfang der gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 vorzulegenden Studiennachweise ist unter Berücksichtigung des KHStG und der Studienpläne vom Gesamtkollegium (Akademiekollegium) durch Verordnung zu bestimmen. Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Dieser hat die Genehmigung zu verweigern, wenn die Verordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder Studiennachweise vorsieht, die über die in den Studienplänen vorgesehenen Prüfungen hinausgehen.
(4) Wenn das zuständige Gesamtkollegium (Akademiekollegium) innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die Erlassung oder eine Änderung einer Verordnung gemäß Abs. 3 erfordern, keine den Rechtsvorschriften entsprechende` Verordnung erläßt, hat ihm der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine solche Verordnung zu übermitteln. Erläßt die akademische Behörde auf Grund dieses Entwurfes binnen einem Monat keine entsprechende Verordnung, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft eine Verordnung gemäß Abs. 3 zu erlassen.
(5) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 16 Abs. 3 KHStG ein studium irregulare bewilligt wurde oder dem Studien gemäß § 18 KHStG verkürzt oder gemäß § 30 KHStG angerechnet wurden, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 vorzuschreiben. Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über eine Vorstellung des Studierenden zu entscheiden hat.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des Abteilungskollegiums (Akademiekollegiums) vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 Nachsicht erteilen, wenn wegen einer Prüfung gemäß § 33 Abs. 5 KHStG oder besonderer Studiengegebenheiten unter Berücksichtigung des bisherigen Studienfortganges des Studierenden künftig ein günstiger Studienerfolg aus den zentralen künstlerischen Fächern erwartet werden kann.
(7) Für Studienrichtungen, die durch das AHStG, durch besondere Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne geregelt sind, ist der § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Lehrveranstaltung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an Kunsthochschulen haben anstelle des Studiennachweises gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 nach dem vierten Semester einen Nachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 zu erbringen.
Studienerfolg an Kunsthochschulen
§ 21. (1) An Kunsthochschulen ist für Studien nach dem KHStG der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Hörer;
nach dem zweiten und nach jedem weiteren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen zentralen künstlerischen Fächern der jeweiligen Studienrichtung,
nach dem zweiten Semester und nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus sonstigen Pflichtfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;
nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;
nach dem vierten Semester des zweiten Studienabschnittes durch Zeugnisse gemäß Z 3.
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
(3) Der Umfang der gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 vorzulegenden Studiennachweise ist unter Berücksichtigung des KHStG und der Studienpläne vom Gesamtkollegium (Akademiekollegium) durch Verordnung zu bestimmen. Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Dieser hat die Genehmigung zu verweigern, wenn die Verordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder Studiennachweise vorsieht, die über die in den Studienplänen vorgesehenen Prüfungen hinausgehen.
(4) Wenn das zuständige Gesamtkollegium (Akademiekollegium) innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die Erlassung oder eine Änderung einer Verordnung gemäß Abs. 3 erfordern, keine den Rechtsvorschriften entsprechende` Verordnung erläßt, hat ihm der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine solche Verordnung zu übermitteln. Erläßt die akademische Behörde auf Grund dieses Entwurfes binnen einem Monat keine entsprechende Verordnung, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft eine Verordnung gemäß Abs. 3 zu erlassen.
(5) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 16 Abs. 3 KHStG ein studium irregulare bewilligt wurde oder dem Studien gemäß § 18 KHStG verkürzt oder gemäß § 30 KHStG angerechnet wurden, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 vorzuschreiben. Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über eine Vorstellung des Studierenden zu entscheiden hat.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des Abteilungskollegiums (Akademiekollegiums) vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 Nachsicht erteilen, wenn wegen einer Prüfung gemäß § 33 Abs. 5 KHStG oder besonderer Studiengegebenheiten unter Berücksichtigung des bisherigen Studienfortganges des Studierenden künftig ein günstiger Studienerfolg aus den zentralen künstlerischen Fächern erwartet werden kann.
(7) Für Studienrichtungen, die durch Studienvorschriften auf Grund des AHStG oder durch das UniStG geregelt sind, ist der § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Lehrveranstaltung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an Kunsthochschulen haben anstelle des Studiennachweises gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 nach dem vierten Semester einen Nachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 zu erbringen.
Studienerfolg an Universitäten der Künste
§ 21. (1) An Universitäten der Künste ist für Studienrichtungen, die nach dem KHStG eingerichtet wurden, der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender;
nach dem zweiten und nach jedem weiteren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen zentralen künstlerischen Fächern der jeweiligen Studienrichtung unbeschadet der Bestimmung des § 7 Abs. 9 UniStG,
nach dem zweiten Semester und nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus sonstigen Pflichtfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;
nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;
nach dem vierten Semester des zweiten Studienabschnittes durch Zeugnisse gemäß Z 3.
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
(3) An Universitäten der Künste ist für Studienrichtungen, die nach dem UniStG eingerichtet sind, der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender;
nach dem zweiten und nach jedem weiteren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen zentralen künstlerischen Fächern der jeweiligen Studienrichtung, soweit eine derartige Beurteilung auch unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 9 UniStG zu erfolgen hat;
nach dem zweiten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die für die jeweilige Studienrichtung verpflichtend vorgeschrieben sind, in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;
nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;
wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die für die jeweilige Studienrichtung verpflichtend vorgeschrieben sind, in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß.
(4) Der gemäß Abs. 3 Z 3 und 5 vorgesehene Nachweis hat folgenden Umfang:
nach dem zweiten Semester 10 vH der in der Anlage 1 unter Z 2, Z 2a und Z 3 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens;
nach dem sechsten Semester 50 vH der in der Anlage 1 unter Z 2, Z 2a und Z 3 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens.
(5) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 16 Abs. 3 KHStG ein studium irregulare oder gemäß § 17 UniStG ein individuelles Diplomstudium bewilligt wurde oder dem Studien gemäß § 18 KHStG verkürzt oder gemäß § 30 KHStG angerechnet wurden, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 vorzuschreiben und die Anspruchsdauer festzustellen. Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über eine Vorstellung des Studierenden zu entscheiden hat. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.
(6) Für Studienrichtungen, die noch durch Studienvorschriften nach dem AHStG geregelt sind, ist § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Lehrveranstaltung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an Universitäten der Künste, soweit diese noch nach Studienvorschriften auf Grund des AHStG eingerichtet ist, haben anstelle des Studiennachweises gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 nach dem vierten Semester einen Nachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 zu erbringen, wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist.
Abkürzung
StudFG
Studienerfolg an Universitäten der Künste
§ 21. (1) An Universitäten der Künste ist für Studienrichtungen, die nach dem KHStG eingerichtet wurden, der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender;
nach dem zweiten Semester und nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus sonstigen Pflichtfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;
nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;
nach dem vierten Semester des zweiten Studienabschnittes durch Zeugnisse gemäß Z 3.
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
(3) An Universitäten der Künste ist für Studienrichtungen, die nach dem UniStG eingerichtet sind, der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender;
nach dem zweiten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die für die jeweilige Studienrichtung verpflichtend vorgeschrieben sind, in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;
nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;
wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die für die jeweilige Studienrichtung verpflichtend vorgeschrieben sind, in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß.
(4) Der gemäß Abs. 3 Z 2 und 4 vorgesehene Nachweis hat folgenden Umfang:
nach dem zweiten Semester 10 vH der in der Anlage 1 unter Z 2, Z 2a und Z 3 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens;
nach dem sechsten Semester 50 vH der in der Anlage 1 unter Z 2, Z 2a und Z 3 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens.
(5) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 16 Abs. 3 KHStG ein studium irregulare oder gemäß § 17 UniStG ein individuelles Diplomstudium bewilligt wurde oder dem Studien gemäß § 18 KHStG verkürzt oder gemäß § 30 KHStG angerechnet wurden, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 vorzuschreiben und die Anspruchsdauer festzustellen. Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über eine Vorstellung des Studierenden zu entscheiden hat. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.
(6) Für Studienrichtungen, die noch durch Studienvorschriften nach dem AHStG geregelt sind, ist § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Lehrveranstaltung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an Universitäten der Künste, soweit diese noch nach Studienvorschriften auf Grund des AHStG eingerichtet ist, haben anstelle des Studiennachweises gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 nach dem vierten Semester einen Nachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 zu erbringen, wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist.
Studienerfolg an Theologischen Lehranstalten
§ 22. An den Theologischen Lehranstalten sind die Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die für Studierende an den Katholischtheologischen Fakultäten gelten.
Studienerfolg in Fachhochschul-Studiengängen
§ 22a. Für Fachhochschul-Studiengänge ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
im ersten Ausbildungsjahr durch die Aufnahme als Studierender des Fachhochschul-Studienganges;
nach jedem Ausbildungsjahr durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 300 Stunden aus den Pflicht- und Wahlgegenständen des jeweils vorangegangenen Ausbildungsjahres, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf.
Studienerfolg in Fachhochschul-Studiengängen
§ 22a. (1) Für Fachhochschul-Studiengänge ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges wie folgt zu erbringen:
im ersten Ausbildungsjahr durch die Aufnahme als Studierender des Fachhochschul-Studienganges;
nach jedem Ausbildungsjahr durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 500 Stunden aus den Pflicht- und Wahlfächern des jeweils vorangegangenen Ausbildungsjahres.
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein vorgeschriebenes Berufspraktikum ohne Erfolg absolviert oder wenn ein Studierender wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.
Abkürzung
StudFG
Studienerfolg in Fachhochschul-Studiengängen
§ 22a. (1) Für Fachhochschul-Studiengänge ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
im insgesamt ersten Semester durch die Aufnahme als Studierender des Fachhochschul-Studienganges;
nach dem ersten, dem dritten, dem fünften und dem siebenten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 250 Stunden aus den Pflicht- und Wahlfächern des jeweils vorangegangenen Semesters;
nach jedem Ausbildungsjahr durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 500 Stunden aus den Pflicht- und Wahlfächern des jeweils vorangegangenen Ausbildungsjahres.
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein vorgeschriebenes Berufspraktikum ohne Erfolg absolviert oder wenn ein Studierender wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.
Studienerfolg an Akademien
§ 23. (1) An Pädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
im ersten Semester durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;
im zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens sieben Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des ersten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des zweiten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem vierten und sechsten Semester durch Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare, Übungen oder Teile der Lehramtsprüfung im Umfang von mindestens zwanzig Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen der beiden vorhergehen den Semester, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie der Zeugnisse über die Lehrübungen im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung aus den beiden vorhergehenden Semestern, deren Noten nicht schlechter als 3 sein dürfen.
(2) An Berufspädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
im ersten Semester durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;
im zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens sieben Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des ersten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des zweiten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem vierten und sechsten Semester durch Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare, Übungen oder Teile der Lehramtsprüfung im Umfang von mindestens zwanzig Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen der beiden vorhergehenden Semester, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie der Zeugnisse über die schulpraktischen Übungen aus den beiden vorhergehenden Semestern, deren Noten nicht schlechter als 3 sein dürfen.
(3) An den Akademien für Sozialarbeit und an Akademien für Sozialarbeit für Berufstätige gilt für den Nachweis des günstigen Studienerfolges der Abs. 2 sinngemäß. Anstelle der Zeugnisse über schulpraktische Übungen ist das Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des Praxissemesters vorzulegen.
(4) An Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges im ersten Semester durch die Vorlage des Reifeprüfungszeugnisses einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt zu erbringen. Für den Nachweis eines günstigen Studienerfolges im zweiten und in den folgenden Semestern gilt der Abs. 2 Z 2 und 3.
(5) Die Festlegung der Erfordernisse für den Nachweis des günstigen Studienerfolges an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, die mit Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit vergleichbar sind, hat durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst zu erfolgen. Für den Nachweis des günstigen Studienerfolges sind dabei unter Bedachtnahme auf das Organisationsstatut gleiche Leistungen zu verlangen wie an den zunächst vergleichbaren öffentlichen Lehranstalten.
Studienerfolg an Akademien
§ 23. (1) An Pädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
im ersten Semester durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;
im zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens sieben Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des ersten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des zweiten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem vierten und sechsten Semester durch Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare, Übungen oder Teile der Lehramtsprüfung im Umfang von mindestens zwanzig Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen der beiden vorhergehen den Semester, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie der Zeugnisse über die Lehrübungen im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung aus den beiden vorhergehenden Semestern, deren Noten nicht schlechter als 3 sein dürfen.
(2) An Berufspädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
im ersten Semester durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;
im zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens sieben Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des ersten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des zweiten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem vierten und sechsten Semester durch Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare, Übungen oder Teile der Lehramtsprüfung im Umfang von mindestens zwanzig Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen der beiden vorhergehenden Semester, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie der Zeugnisse über die schulpraktischen Übungen aus den beiden vorhergehenden Semestern, deren Noten nicht schlechter als 3 sein dürfen.
(3) An den Akademien für Sozialarbeit und an Akademien für Sozialarbeit für Berufstätige gilt für den Nachweis des günstigen Studienerfolges der Abs. 2 sinngemäß. Anstelle der Zeugnisse über schulpraktische Übungen ist das Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des Praxissemesters vorzulegen.
(4) An Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges im ersten Semester durch die Vorlage des Reifeprüfungszeugnisses einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt zu erbringen. Für den Nachweis eines günstigen Studienerfolges im zweiten und in den folgenden Semestern gilt der Abs. 2 Z 2 und 3.
(5) Die Festlegung der Erfordernisse für den Nachweis des günstigen Studienerfolges an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, die mit Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit vergleichbar sind, hat durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst zu erfolgen. Für den Nachweis des günstigen Studienerfolges sind dabei unter Bedachtnahme auf das Organisationsstatut gleiche Leistungen zu verlangen wie an den zunächst vergleichbaren öffentlichen Lehranstalten.
(6) Sofern die im Lehrplan vorgesehenen Pflichtfächer das in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Mindestausmaß nicht erreichen, kann der Nachweis des günstigen Studienerfolges auch durch den Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines im betreffenden Semester vorgeschriebenen Berufspraktikums erbracht werden. In diesem Fall entsprechen fünf Wochen einer erfolgreich absolvierten Berufspraxis einer Wochenstunde aus einem Pflichtgegenstand.
Studienerfolg an Akademien
§ 23. (1) An Pädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
im ersten Semester durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;
im zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens sieben Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des ersten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des zweiten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem vierten und sechsten Semester durch Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare, Übungen oder Teile der Lehramtsprüfung im Umfang von mindestens zwanzig Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen der beiden vorhergehen den Semester, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie der Zeugnisse über die Lehrübungen im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung aus den beiden vorhergehenden Semestern, deren Noten nicht schlechter als 3 sein dürfen.
(2) An Berufspädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
im ersten Semester durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;
im zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens sieben Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des ersten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem zweiten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare oder Übungen im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des zweiten Semesters, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem vierten und sechsten Semester durch Vorlage von Zeugnissen über Vorprüfungen, Kolloquien, Seminare, Übungen oder Teile der Lehramtsprüfung im Umfang von mindestens zwanzig Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen der beiden vorhergehenden Semester, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie der Zeugnisse über die schulpraktischen Übungen aus den beiden vorhergehenden Semestern, deren Noten nicht schlechter als 3 sein dürfen.
(3) An den Akademien für Sozialarbeit und an Akademien für Sozialarbeit für Berufstätige gilt für den Nachweis des günstigen Studienerfolges der Abs. 2 sinngemäß. Anstelle der Zeugnisse über schulpraktische Übungen ist das Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des Praxissemesters vorzulegen.
(4) An Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges im ersten Semester durch die Vorlage des Reifeprüfungszeugnisses einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt zu erbringen. Für den Nachweis eines günstigen Studienerfolges im zweiten und in den folgenden Semestern gilt der Abs. 2 Z 2 und 3.
(5) Die Festlegung der Erfordernisse für den Nachweis des günstigen Studienerfolges an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, die mit Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit vergleichbar sind, hat durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erfolgen. Für den Nachweis des günstigen Studienerfolges sind dabei unter Bedachtnahme auf das Organisationsstatut gleiche Leistungen zu verlangen wie an den zunächst vergleichbaren öffentlichen Lehranstalten.
(6) Sofern die im Lehrplan vorgesehenen Pflichtfächer das in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Mindestausmaß nicht erreichen, kann der Nachweis des günstigen Studienerfolges auch durch den Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines im betreffenden Semester vorgeschriebenen Berufspraktikums erbracht werden. In diesem Fall entsprechen fünf Wochen einer erfolgreich absolvierten Berufspraxis einer Wochenstunde aus einem Pflichtgegenstand.
Abkürzung
StudFG
Studienerfolg an Pädagogischen Hochschulen
§ 23. An Pädagogischen Hochschulen ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
im ersten Studienjahr durch die Aufnahme als ordentliche Studierende;
ab dem zweiten Studienjahr durch Studien- und Prüfungsleistungen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten aus den beiden vorangegangenen Semestern.
Studienerfolg an Konservatorien
§ 24. An Konservatorien ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen:
in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender im Hauptstudiengang;
nach dem zweiten Semester und nach jedem weiteren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen Hauptfächern der jeweiligen Studienrichtung im vergangenen Semester;
nach dem zweiten Semester und danach nach jedem vierten Semester durch Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der im Organisationsstatut vorgesehenen Prüfungen in den Ergänzungsfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß.
Studienerfolg an Konservatorien
§ 24. An Konservatorien ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen:
in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender im Hauptstudiengang,
nach dem zweiten Semester und danach nach jedem vierten Semester durch Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der im Organisationsstatut vorgesehenen Prüfungen in den Ergänzungsfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß,
bei jeder Antragstellung nach dem zweiten oder einem höheren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen Hauptfächern der jeweiligen Studienrichtung im vorangegangenen Semester.
Studienerfolg an medizinisch-technischen Schulen
§ 25. (1) An medizinisch-technischen Schulen ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
im ersten Ausbildungsjahr durch Vorlage eines Reifeprüfungszeugnisses bzw. eines diesem gemäß § 29 Z 2 und 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 für die Aufnahme in eine medizinisch-technische Schule gleichwertigen Diploms oder Zeugnisses;
im zweiten Ausbildungsjahr durch eine Bestätigung der Schulleitung über die abgelegten Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem zweiten Ausbildungsjahr durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung, aus der hervorgeht, daß die Leistungen des Schülers nicht unter dem Durchschnitt liegen.
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt oder wenn er wegen voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen wird.
Abkürzung
StudFG
Studienerfolg an medizinisch-technischen Akademien
§ 25. (1) An medizinisch-technischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
im ersten Ausbildungsjahr durch den Nachweis der Aufnahme als Studierender gemäß den §§ 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Regelung der medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992;
im zweiten und dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion über die Ablegung der Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion, aus der hervorgeht, daß die Leistungen des Studierenden nicht unter dem Durchschnitt liegen.
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt auch nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt oder wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles gemäß § 17 Abs. 3 MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen wurde.
Abkürzung
StudFG
Studienerfolg an Hebammenakademien
§ 25a. (1) An Hebammenakademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
im ersten Ausbildungsjahr durch den Nachweis der Aufnahme als Studierender gemäß § 29 des Bundesgesetzes über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), BGBl. Nr. 310/1994;
im zweiten und dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion über die Ablegung der Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion, aus der hervorgeht, daß die Leistungen des Studierenden nicht unter dem Durchschnitt liegen.
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt auch nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt oder wegen Nichterreichung des Ausbildungszieles gemäß § 31 Abs. 1 HebG vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen wurde.
Abschnitt
Höchststudienbeihilfen
Allgemeine Höchststudienbeihilfe
§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 5 400 S, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.
(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8 400 S für Vollwaisen sowie für Studierende, die zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums an einer in § 3 genannten Einrichtung im Gemeindegebiet des Studienortes ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort begründen, weil der bisherige Aufenthaltsort vom Studienort so weit entfernt ist daß die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist.
(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst und dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können.
Abschnitt
Höchststudienbeihilfen
Allgemeine Höchststudienbeihilfe
§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 5 800 S, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.
(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8 800 S für Vollwaisen sowie für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, daß die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht mehr zumutbar ist. Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteils maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamem Haushalt gelebt hat.
(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst und dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können.
Abschnitt
Höchststudienbeihilfen
Allgemeine Höchststudienbeihilfe
§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 5 830 S (jährlich 69 960 S), soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.
(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8 330 S (jährlich 99 960 S) für Vollwaisen, verheiratete Studierende, Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht mehr zumutbar ist. Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteils maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamem Haushalt gelebt hat.
(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst und dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können.
Abschnitt
Höchststudienbeihilfen
Allgemeine Höchststudienbeihilfe
§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 424 Euro (jährlich 5 088 Euro), soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist. Dieser Betrag gilt auch für Studien, die als Fernstudien betrieben werden.
(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für
Vollwaisen,
verheiratete Studierende,
Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und
für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können.
Abschnitt
Höchststudienbeihilfen
Allgemeine Höchststudienbeihilfe
§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 424 Euro (jährlich 5 088 Euro), soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist.
(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für
Vollwaisen,
verheiratete Studierende,
Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und
für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.
(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können.
Abschnitt
Höchststudienbeihilfen
Allgemeine Höchststudienbeihilfe
§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5
– monatlich 424 Euro (jährlich 5 088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.
(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5
– monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für
Vollwaisen,
verheiratete Studierende,
Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und
für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.
(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können.
Abkürzung
StudFG
Abschnitt
Höchststudienbeihilfen
Allgemeine Höchststudienbeihilfe
§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 424 Euro (jährlich 5 088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.
(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für
Vollwaisen,
verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,
Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und
für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.
(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können.
Abkürzung
StudFG
Abschnitt
Höchststudienbeihilfen
Allgemeine Höchststudienbeihilfe
§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 424 Euro (jährlich 5 088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.
(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für
Vollwaisen,
verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,
Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und
für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.
(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können.
Abkürzung
StudFG
Abschnitt
Höchststudienbeihilfen
Allgemeine Höchststudienbeihilfe
§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 424 Euro (jährlich 5 088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.
(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für
Vollwaisen,
verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,
Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind,
Studierende, die gemäß Abs. 3 als auswärtige Studierende gelten, und
Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Als auswärtig gelten Studierende, wenn
der Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, so weit vom Studienort entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, und
sie aus Studiengründen einen Wohnsitz in einer Entfernung zum Studienort haben, von dem aus die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist.
(4) Eine Wegzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. Bei der Berechnung der Wegzeit ist auch der Weg zwischen dem Wohnsitz der Eltern und dem zu benutzenden öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Wegzeit erfolgt automationsunterstützt durch die Studienbeihilfenbehörde nach Maßgabe einer von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erlassenden Verordnung, in welcher nähere Bestimmungen zu den Kriterien und der Verfahrensweise für die Feststellung der Entfernung und der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zu treffen sind.
Abkürzung
StudFG
Abschnitt
Höchststudienbeihilfen
Allgemeine Höchststudienbeihilfe
§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 500 Euro (jährlich 6 000 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.
(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für
Vollwaisen,
verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,
Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und
Studierende, die gemäß Abs. 3 als auswärtige Studierende gelten,
Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Als auswärtig gelten Studierende, wenn
der Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, so weit vom Studienort entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, und
sie aus Studiengründen einen Wohnsitz in einer Entfernung zum Studienort haben, von dem aus die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist.
(4) Eine Wegzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. Bei der Berechnung der Wegzeit ist auch der Weg zwischen dem Wohnsitz der Eltern und dem zu benutzenden öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Wegzeit erfolgt automationsunterstützt durch die Studienbeihilfenbehörde nach Maßgabe einer von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erlassenden Verordnung, in welcher nähere Bestimmungen zu den Kriterien und der Verfahrensweise für die Feststellung der Entfernung und der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zu treffen sind.
Abkürzung
StudFG
Abschnitt
Höchststudienbeihilfen
Allgemeine Höchststudienbeihilfe
§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 500 Euro (jährlich 6 000 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.
(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für
Vollwaisen,
verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,
Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und
Studierende, die gemäß Abs. 3 als auswärtige Studierende gelten,
Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Als auswärtig gelten Studierende, wenn
der Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, so weit vom Studienort entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, und
sie aus Studiengründen einen Wohnsitz in einer Entfernung zum Studienort haben, von dem aus die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist.
(4) Eine Wegzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. Bei der Berechnung der Wegzeit ist auch der Weg zwischen dem Wohnsitz der Eltern und dem zu benutzenden öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Wegzeit erfolgt automationsunterstützt durch die Studienbeihilfenbehörde nach Maßgabe einer von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erlassenden Verordnung, in welcher nähere Bestimmungen zu den Kriterien und der Verfahrensweise für die Feststellung der Entfernung und der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zu treffen sind.
Abkürzung
StudFG
Abschnitt
Höhe der Studienbeihilfe
Grund- und Erhöhungsbeträge der Studienbeihilfe
§ 26. (1) Der Grundbetrag der Studienbeihilfe beträgt 335 Euro (Anm. 1) monatlich.
(2) Der Grundbetrag erhöht sich um 250 Euro (Anm. 2) monatlich für:
Vollwaisen,
verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,
Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind,
Studierende, die gemäß Abs. 3 als auswärtige Studierende gelten, und
Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.
Die Erhöhung nach diesem Absatz wird bei Vorliegen auch mehrerer Tatbestände nur einmal gewährt.
(3) Als auswärtig gelten Studierende, wenn
der Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, so weit vom Studienort entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, und
sie aus Studiengründen einen Wohnsitz in einer Entfernung zum Studienort haben, von dem aus die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist.
(4) Eine Wegzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. Bei der Berechnung der Wegzeit ist auch der Weg zwischen dem Wohnsitz der Eltern und dem zu benutzenden öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Wegzeit erfolgt automationsunterstützt durch die Studienbeihilfenbehörde nach Maßgabe einer von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erlassenden Verordnung, in welcher nähere Bestimmungen zu den Kriterien und der Verfahrensweise für die Feststellung der Entfernung und der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zu treffen sind.
(5) Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Erhöhungsbetrag von 240 Euro (Anm. 3) monatlich.
(6) Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag von 30 Euro (Anm. 4) monatlich.
(7) Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag von 120 Euro (Anm. 5) monatlich für jedes Kind.
(8) Behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag, der durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.
(_______
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 173/2023 ab 1.9.2023: 361 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 212/2024 ab 1.9.2024: 404 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 77/2025 ab 1.9.2025: 431 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 221/2026 ab 1.9.2026: 451 Euro
Anm. 2: ab 1.9.2023: 269 Euro
ab 1.9.2024: 301 Euro
ab 1.9.2025: 321 Euro
ab 1.9.2026: 336 Euro
Anm. 3: ab 1.9.2023: 259 Euro
ab 1.9.2024: 290 Euro
ab 1.9.2025: 309 Euro
ab 1.9.2026: 324 Euro
Anm. 4: ab 1.9.2023: 32 Euro
ab 1.9.2024: 36 Euro
ab 1.9.2025: 38 Euro
ab 1.9.2026: 40 Euro
Anm. 5: ab 1.9.2023: 129 Euro
ab 1.9.2024: 144 Euro
ab 1.9.2025: 154 Euro)
ab 1.9.2026: 161 Euro)
Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter
§ 27. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8 400 S für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben und weder mit einem eigenen Elternteil noch mit einem Elternteil des Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben.
(2) Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.
(3) Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.
Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter
§ 27. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8 800 S für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben und weder mit einem eigenen Elternteil noch mit einem Elternteil des Ehegatten eine gemeinsame Unterkunft haben, die zugleich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen darstellt (Hauptwohnsitz).
(2) Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.
(3) Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.
Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter
§ 27. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8 800 S für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben und weder mit einem eigenen Elternteil noch mit einem Elternteil des Ehegatten eine gemeinsame Unterkunft haben, die zugleich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen darstellt (Hauptwohnsitz).
(2) Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.
(3) Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.
Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter
§ 27. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8 800 S für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.
(2) Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.
(3) Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.
Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter
§ 27. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8 330 S (jährlich 99 960 S) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.
(2) Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.
(3) Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.
Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter
§ 27. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.
(2) Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.
(3) Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.
Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter
§ 27. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.
(2) Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.
(3) Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.
Abkürzung
StudFG
Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter
§ 27. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.
(2) Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.
(3) Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.
Abkürzung
StudFG
Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter
§ 27. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.
(2) Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.
(3) Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.
Abkürzung
StudFG
Berechnung der Studienbeihilfe
§ 27. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.
(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die gemäß § 26 jeweils zustehenden Jahresbeträge summiert werden. Die sich ergebende Summe ist zu vermindern um
die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 28 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 28 Abs. 2),
die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 28 Abs. 3),
die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,
Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.
(3) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 8%(Anm. 1) zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.
(4) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.
(__
Anm. 1: Der Erhöhungsfaktor reduziert sich jährlich mit 1. September, erstmals am 1. September 2023, um zwei Prozentpunkte (vgl. § 75 Abs. 46 StudFG).)
Höchststudienbeihilfe für verheiratete Studierende
§ 28. Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 9 000 S für verheiratete Studierende und für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, wenn diese Studierenden weder mit einem eigenen Elternteil noch mit einem Elternteil des Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben.
Höchststudienbeihilfe für verheiratete Studierende
§ 28. Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 9 400 S für verheiratete Studierende und für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, wenn diese Studierenden weder mit einem eigenen Elternteil noch mit einem Elternteil des Ehegatten eine gemeinsame Unterkunft haben, die zugleich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen darstellt (Hauptwohnsitz).
Höchststudienbeihilfe für verheiratete Studierende
§ 28. Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 9 400 S für verheiratete Studierende und für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind.
Zuschläge für Studierende mit Kindern
§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 600 S (jährlich 7 200 S).
Zuschläge für Studierende mit Kindern
§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 44 Euro (jährlich 528 Euro).
Zuschläge für Studierende mit Kindern
§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 60 € (jährlich 720 €).
Zuschläge für Studierende mit Kindern
§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 67 Euro (jährlich 804 Euro).
Höchststudienbehilfe für Studierende mit Kindern
§ 28. Die Höchststudienbeihilfe für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhöht sich um monatlich 60 Euro für jedes Kind.
Abkürzung
StudFG
Höchststudienbehilfe für Studierende mit Kindern
§ 28. Die Höchststudienbeihilfe für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhöht sich um monatlich 100 Euro für jedes Kind.
Abkürzung
StudFG
Höchststudienbeihilfe für Studierende mit Kindern
§ 28. Die Höchststudienbeihilfe für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhöht sich um monatlich 100 Euro für jedes Kind.
Abkürzung
StudFG
Zumutbare Unterhaltsleistungen
§ 28. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt
bis zu 12 200 Euro 0%
für die nächsten 6 400 Euro (bis 18 600 Euro) 10%
für die nächsten 7 900 Euro (bis 26 500 Euro) 15%
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