Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-24
Status Aufgehoben · 1993-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 650
Änderungshistorie JSON API

für die nächsten 19 500 Euro (bis 46 000 Euro) 20%

über 46 000 Euro 25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, dass der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.

(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30% des 8 400 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.

Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende

§ 29. Die Höchststudienbeihilfe beträgt für Studierende, die im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, erheblich behindert sind, monatlich 2 100 S mehr als die gemäß den §§ 26 bis 28 zustehende Höchststudienhilfe.

Zuschläge für behinderte Studierende

§ 29. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung für behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 Zuschläge zur Studienbeihilfe festzulegen. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.

Zuschläge für behinderte Studierende

§ 29. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung für behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 Zuschläge zur Studienbeihilfe festzulegen. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.

Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende

§ 29. Die Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 erhöht sich um einen Betrag, der durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.

Abkürzung

StudFG

Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende

§ 29. Die Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 erhöht sich um einen Betrag, der durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.

Abkürzung

StudFG

Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende

§ 29. Die Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 erhöht sich um einen Betrag, der durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.

Abkürzung

StudFG

Zumutbare Eigenleistung

§ 29. Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Dieser Betrag ist nicht bei der Zuerkennung der Studienbeihilfe, sondern erst nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen durch eine abschließende Berechnung zu ermitteln. Die zumutbare Eigenleistung ist von der Studienbeihilfenbehörde gemäß § 49 Abs. 3 zurückzufordern.

(_____

Anm.: Abweichend von § 29 beträgt die Zuverdienstgrenze für das

Kalenderjahr 2024 16 455 Euro,

Kalenderjahr 2025 17.212 Euro;Dieser Betrag ist der Vervielfachung gemäß § 32a Abs. 1a im Jahr 2025 zugrunde zu legen. (vgl. § 75 Abs. 47 und § 2, BGBl. II Nr. 77/2025),

Kalenderjahr 2026 17 677 Euro.)

6.

Abschnitt

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

1.

die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

2.

die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten (§ 31 Abs. 3),

3.

die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und

4.

den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde, auch wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.

(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern. Es besteht aber kein Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern das Dreifache der Höchststudienbeihilfe überschreitet.

(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.

(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist auf 100 S zu runden und dann durch zehn zu teilen.

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe 200 S unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

6.

Abschnitt

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

1.

die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

2.

die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten (§ 31 Abs. 3),

3.

die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und

4.

den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde, auch wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.

(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.

(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.

(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist auf 100 S zu runden und dann durch zehn zu teilen.

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe 200 S unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

6.

Abschnitt

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

1.

die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

2.

die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten (§ 31 Abs. 3),

3.

die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und

4.

den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde, auch wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.

(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.

(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.

(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist auf 100 S zu runden und dann durch zehn zu teilen.

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe 200 S unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

6.

Abschnitt

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

1.

die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

2.

die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten (§ 31 Abs. 3),

3.

die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und

4.

den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde, auch wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen, in jener Höhe, der für ein erstes Kind zusteht,

5.

den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages bzw. Unterhaltsabsetzbetrages (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) in jener Höhe, der für ein erstes Kind zusteht.

(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.

(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.

(5) Der so errechnete Betrag ist durch zwölf zu teilen und dann auf ganze 10 S zu runden.

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe 200 S unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

6.

Abschnitt

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

1.

die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

2.

die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten (§ 31 Abs. 3),

3.

die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und

4.

den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihife ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß § 5 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,

5.

den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages bzw. Unterhaltsabsetzbetrages (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) in jener Höhe, der für ein erstes Kind zusteht.

(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.

(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.

(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe 15 Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

6.

Abschnitt

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

1.

die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

2.

die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten (§ 31 Abs. 3),

3.

die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und

4.

den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,

5.

den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht.

(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.

(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.

(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe 15 Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

6.

Abschnitt

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

1.

die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

2.

die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten (§ 31 Abs. 3),

3.

die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und

4.

den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,

5.

den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht.

(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.

(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.

(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12 % zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe 15 Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

6.

Abschnitt

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

1.

die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

2.

die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten (§ 31 Abs. 3),

3.

die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und

4.

den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,

5.

den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht.

(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.

(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.

(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

6.

Abschnitt

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

1.

die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

2.

die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten (§ 31 Abs. 3),

3.

die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und

4.

den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 abzüglich der im September ausbezahlten Verdoppelung der Familienbeihilfe, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,

5.

den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht.

(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.

(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.

(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Abkürzung

StudFG

6.

Abschnitt

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

1.

die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

2.

die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),

3.

die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und

4.

den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 abzüglich der im September ausbezahlten Verdoppelung der Familienbeihilfe, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,

5.

den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht.

(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.

(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.

(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Abkürzung

StudFG

6.

Abschnitt

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

1.

die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

2.

die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),

3.

die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4),

4.

den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,

5.

den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht, und

6.

Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.

(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.

(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Abkürzung

StudFG

6.

Abschnitt

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

1.

die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

2.

die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),

3.

die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4),

4.

den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,

5.

den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht, und

6.

Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.

(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.

(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.

(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Abkürzung

StudFG

6.

Abschnitt

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

1.

die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

2.

die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),

3.

die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4),

4.

den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,

5.

den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht, und

6.

Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.

(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.

(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.

(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(5a) Die nach Abs. 1 bis 5 berechnete Studienbeihilfe erhöht sich für Studierende ab Vollendung des 27. Lebensjahres um 30 Euro monatlich.

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Abkürzung

StudFG

6.

Abschnitt

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

1.

die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

2.

die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),

3.

die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4),

4.

den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,

5.

den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht, und

6.

Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.

(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.

(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.

(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(5a) Die nach Abs. 1 bis 5 berechnete Studienbeihilfe erhöht sich für Studierende ab Vollendung des 24. Lebensjahres um 20 Euro monatlich, ab Vollendung des 27.Lebensjahres um 40 Euro monatlich.

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Abkürzung

StudFG

6.

Abschnitt

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

1.

die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

2.

die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2021)

4.

den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,

5.

den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht, und

6.

Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.

(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.

(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.

(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(5a) Die nach Abs. 1 bis 5 berechnete Studienbeihilfe erhöht sich für Studierende ab Vollendung des 24. Lebensjahres um 20 Euro monatlich, ab Vollendung des 27.Lebensjahres um 40 Euro monatlich.

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Abkürzung

StudFG

Bemessungsgrundlage

§ 30. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:

1.

für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro;

2.

für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 400 Euro;

3.

für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro;

4.

für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 6 720 Euro; sofern es sich um Studierende handelt, die auswärtig im Sinne des § 26 Abs. 3 sind, 9 610 Euro;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind, dessen Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, weitere 3 000 Euro;

6.

für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro.

(2) Für den Studierenden selbst und den zweiten Elternteil steht kein Absetzbetrag zu.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sind für jeden Elternteil die Bemessungsgrundlagen getrennt zu berechnen. Sind beide Elternteile für dieselbe Person kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;

2.

bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 60 000 S ............................ 0%

für die nächsten 60 000 S (bis 120 000 S) .. 10%

für die nächsten 60 000 S (bis 180 000 S) .. 15%

für die nächsten 60 000 S (bis 240 000 S) .. 20%

für die nächsten 60 000 S (bis 300 000 S) .. 25%

für die nächsten 60 000 S (bis 360 000 S) .. 30%

über 360 000 S ............................. 35%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat. Dieser Absatz ist für Studierende im Sinne des § 27 nicht anzuwenden.

(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten beträgt 30% des 48 000 S übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.

(4) Die zumutbare Eigenleistung des Studierenden umfaßt den 30 000 S übersteigenden Betrag seiner Bemessungsgrundlage.

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 64 000 S ........................................... 0%

für die nächsten 64 000 S (bis zu 128 000 S) .............. 10%

für die nächsten 64 000 S (bis zu 192 000 S) .............. 15%

für die nächsten 64 000 S (bis zu 256 000 S) .............. 20%

für die nächsten 64 000 S (bis zu 320 000 S) .............. 25%

für die nächsten 64 000 S (bis zu 384 000 S) .............. 30%

über 384 000 S ............................................ 35%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat. Dieser Absatz ist für Studierende im Sinne des § 27 nicht anzuwenden.

(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten beträgt 30% des 51 000 S übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.

(4) Die zumutbare Eigenleistung des Studierenden umfaßt den 30 000 S übersteigenden Betrag seiner Bemessungsgrundlage.

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 64 000 S ........................................... 0%

für die nächsten 64 000 S (bis zu 128 000 S) .............. 10%

für die nächsten 64 000 S (bis zu 192 000 S) .............. 15%

für die nächsten 64 000 S (bis zu 256 000 S) .............. 20%

für die nächsten 64 000 S (bis zu 320 000 S) .............. 25%

für die nächsten 64 000 S (bis zu 384 000 S) .............. 30%

über 384 000 S ............................................ 35%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.

(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten beträgt 30% des 51 000 S übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.

(4) Die zumutbare Eigenleistung des Studierenden umfaßt den 30 000 S übersteigenden Betrag seiner Bemessungsgrundlage.

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 65 000 S ................................. 0%

für die nächsten 65 000 S (bis 130 000 S) ....... 10%

für die nächsten 75 000 S (bis 205 000 S) ....... 15%

für die nächsten 150 000 S (bis 355 000 S) ...... 20%

über 355 000 S .................................. 25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.

(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten beträgt 30% des 51 000 S übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.

(4) Die zumutbare Eigenleistung des Studierenden umfaßt den 30 000 S übersteigenden Betrag seiner Bemessungsgrundlage.

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 4 725 Euro ........................................... 0%

für die nächsten 4 725 Euro (bis 9 450 Euro) ................ 10%

für die nächsten 5 450 Euro (bis 14 900 Euro) ............... 15%

für die nächsten 10 905 Euro (bis 25 805 Euro) .............. 20%

über 25 805 Euro ............................................ 25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.

(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten beträgt 30% des 3 707 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.

(4) Die zumutbare Eigenleistung des Studierenden umfasst den 2 182 Euro übersteigenden Betrag seiner Bemessungsgrundlage.

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 4 725 Euro ........................................... 0%

für die nächsten 4 725 Euro (bis 9 450 Euro) ................ 10%

für die nächsten 5 450 Euro (bis 14 900 Euro) ............... 15%

für die nächsten 10 905 Euro (bis 25 805 Euro) .............. 20%

über 25 805 Euro ............................................ 25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.

(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten beträgt 30% des 3 707 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.

(4) Die zumutbare Eigenleistung des Studierenden umfasst den 5 814 Euro übersteigenden Betrag seiner Bemessungsgrundlage. Bei Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 4 725 Euro ..................................0%

für die nächsten 4 725 Euro (bis 9 450 Euro) .......10%

für die nächsten 6 195 Euro (bis 15 645 Euro) ......15%

für die nächsten 15 315 Euro (bis 30 960 Euro) .....20%

über 30 960 Euro ...................................25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.

(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten beträgt 30% des 3 707 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.

(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 8 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage. Bei Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

Abkürzung

StudFG

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 4 725 Euro...........................................................................0%

für die nächsten 4 725 Euro (bis 9 450 Euro)..............................10%

für die nächsten 6 195 Euro (bis 15 645 Euro)............................15%

für die nächsten 15 315 Euro (bis 30 960 Euro)..........................20%

über 30 960 Euro…………….....................................................25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.

(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30 % des 3 707 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.

(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 8 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage. Bei Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.

(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30% des 8 400 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.

(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 8 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage. Bei Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

Abkürzung

StudFG

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.

(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30% des 8 400 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.

(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

Abkürzung

StudFG

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 11 273 Euro 0%

für die nächsten 5 575 Euro (bis 16 848 Euro) 10%

für die nächsten 7 309 Euro (bis 24 157 Euro) 15%

für die nächsten 18 069 Euro (bis 42 226 Euro) 20%

über 42 226 Euro 25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.

(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30% des 8 400 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.

(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

Abkürzung

StudFG

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 11 273 Euro 0%

für die nächsten 5 575 Euro (bis 16 848 Euro) 10%

für die nächsten 7 309 Euro (bis 24 157 Euro) 15%

für die nächsten 18 069 Euro (bis 42 226 Euro) 20%

über 42 226 Euro 25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.

(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30% des 8 400 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.

(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung (§ 49 Abs. 3) durchzuführen.

Abkürzung

StudFG

Studienbeihilfe nach Selbsterhalt

§ 31. (1) Die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beträgt monatlich 891 Euro.

(2) Selbsterhalt liegt vor, wenn sich Studierende vor der Zuerkennung einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben und das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Studienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.

(3) Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.

(4) Nach dem vollendeten 27. Lebensjahr beträgt die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt 923 Euro.

(5) Erhöhungsbeträge gemäß § 26 Abs. 7 und 8 gebühren unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 3 auch bei einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt.

Abkürzung

StudFG

Studienbeihilfe nach Selbsterhalt

§ 31. (1) Die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beträgt monatlich 891 Euro (Anm. 1).

(2) Selbsterhalt liegt vor, wenn sich Studierende vor der Zuerkennung einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben und das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe von 11 000 Euro erreicht hat.

(3) Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.

(4) Nach dem vollendeten 27. Lebensjahr beträgt die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt 923 Euro (Anm. 2).

(5) Erhöhungsbeträge gemäß § 26 Abs. 7 und 8 gebühren unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 3 auch bei einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt.

(______

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 173/2023 ab 1.9.2023: 943 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 212/2024 ab 1.9.2024: 1034 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 77/2025 ab 1.9.2025: 1082 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 221/2026 ab 1.9.2026: 1111 Euro

Anm. 2: ab 1.9.2023: 977 Euro

ab 1.9.2024: 1072 Euro

ab 1.9.2025: 1121 Euro

ab 1.9.2026: 1151 Euro)

Bemessungsgrundlage

§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, der Eltern sowie des Ehegatten des Studierenden umfaßt das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet:

1.

für jede noch nicht schulpflichtige Person 36 000 S;

2.

für jede schulpflichtige Person bis einschließlich der achten Schulstufe 48 000 S;

3.

für jede Person nach Absolvierung der achten Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 54 000 S;

4.

für jede Person, die eine der in § 3 genannten Einrichtungen als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß § 5 gleichgestellt ist, 54 000 S; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, 84 000 S;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 24 000 S.

(2) Die Absetzbeträge vermindern sich um das 16 000 S übersteigende Einkommen der betreffenden Person. Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 3 zu berücksichtigen.

(3) Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Studierenden,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 20 000 S;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 28 000 S;

2.

beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 18 000 S.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

Bemessungsgrundlage

§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, der Eltern sowie des Ehegatten des Studierenden umfaßt das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet:

1.

für jede noch nicht schulpflichtige Person 38 000 S;

2.

für jede schulpflichtige Person bis einschließlich der achten Schulstufe 51 000 S;

3.

für jede Person nach Absolvierung der achten Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 58 000 S;

4.

für jede Person, die eine der in § 3 genannten Einrichtungen als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß § 5 gleichgestellt ist, 58 000 S; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, 88 000 S;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes weitere 26 000 S.

(2) Die Absetzbeträge vermindern sich um das 17 000 S übersteigende Einkommen der betreffenden Person. Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 2 3 zu berücksichtigen.

(3) Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Studierenden,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 20 000 S;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 28 000 S;

2.

beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 18 000 S.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

Bemessungsgrundlage

§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, der Eltern sowie des Ehegatten des Studierenden umfaßt das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet:

1.

für jede noch nicht schulpflichtige Person 38 000 S;

2.

für jede schulpflichtige Person bis einschließlich der achten Schulstufe 51 000 S;

3.

für jede Person nach Absolvierung der achten Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 58 000 S;

4.

für jede Person, die eine der in § 3 genannten Einrichtungen als ordentlicher Studierender besucht oder einem solchen gemäß § 5 gleichgestellt ist, 62 000 S; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, 94 000 S;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes weitere 26 000 S.

(2) Die Absetzbeträge vermindern sich um das 17 000 S übersteigende Einkommen der betreffenden Person. Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 2 3 zu berücksichtigen.

(3) Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Studierenden,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 20 000 S;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 28 000 S;

2.

beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 19 000 S.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

Bemessungsgrundlage

§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, der Eltern sowie des Ehegatten des Studierenden umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet:

1.

für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 762 Euro;

2.

für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 3 707 Euro;

3.

für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 4 216 Euro;

4.

für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 Z 1 ASVG als Angehöriger gilt oder die gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 4 506 Euro; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, 6 832 Euro.

5.

für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 1 890 Euro.

(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Studierenden,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 1 454 Euro;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 035 Euro;

2.

beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 381 Euro.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

Bemessungsgrundlage

§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, der Eltern sowie des Ehegatten des Studierenden umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet:

1.

für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 762 Euro;

2.

für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 3 707 Euro;

3.

für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 4 216 Euro;

4.

für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 Z 1 ASVG als Angehörige gilt oder die gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 1 890 Euro.

(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Studierenden,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 1 454 Euro;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 035 Euro;

2.

beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 381 Euro.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

Bemessungsgrundlage

§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, der Eltern sowie des Ehegatten des Studierenden umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet:

1.

für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 762 Euro;

2.

für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 3 707 Euro;

3.

für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 4 216 Euro;

4.

für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder die gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 1 890 Euro.

(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Studierenden,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 1 454 Euro;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 035 Euro;

2.

beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 381 Euro.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

Bemessungsgrundlage

§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, der Eltern sowie des Ehegatten des Studierenden umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet:

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