Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-24
Status Aufgehoben · 1993-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 650
Änderungshistorie JSON API
1.

für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 762 Euro;

2.

für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 3 707 Euro;

3.

für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 4 216 Euro;

4.

für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder die gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 1 890 Euro.

(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil und den Ehegatten eines Elternteiles, soweit es sich dabei um einen Angehörigen im Sinne des § 123 ASVG handelt, ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Studierenden,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 1 454 Euro;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 035 Euro;

2.

beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 381 Euro.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

Bemessungsgrundlage

§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, der Eltern sowie des Ehegatten des Studierenden umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet:

1.

für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 762 Euro;

2.

für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 3 707 Euro;

3.

für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 4 216 Euro;

4.

für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder die gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 1 890 Euro.

(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil und den Ehegatten eines Elternteiles, soweit es sich dabei um einen Angehörigen im Sinne des § 123 ASVG handelt, ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen. Dieser Absetzbetrag ist auch für frühere Ehegatten des Elternteiles zu berücksichtigen, wenn für diese eine Unterhaltsverpflichtung besteht.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Studierenden,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 1 454 Euro;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 035 Euro;

2.

bei den Eltern und dem Ehegatten des Studierenden jeweils weitere 1 381 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

Abkürzung

StudFG

Bemessungsgrundlage

§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet:

1.

für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 762 Euro;

2.

für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 3 707 Euro;

3.

für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 4 216 Euro;

4.

für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 1 890 Euro.

(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil und den Ehegatten oder den eingetragenen Partner eines Elternteiles, soweit es sich dabei um einen Angehörigen im Sinne des § 123 ASVG handelt, ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 1 454 Euro;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 035 Euro;

2.

bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 381 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

Abkürzung

StudFG

Bemessungsgrundlage

§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet:

1.

für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 762 Euro;

2.

für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 3 707 Euro;

3.

für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 4 216 Euro;

4.

für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 1 890 Euro.

(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil und den Ehegatten oder den eingetragenen Partner eines Elternteiles, soweit es sich dabei um einen Angehörigen im Sinne des § 123 ASVG handelt, ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;

2.

bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

Abkürzung

StudFG

Bemessungsgrundlage

§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet:

1.

für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 988 Euro;

2.

für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 392 Euro;

3.

für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 172 Euro;

4.

für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2, jeweils unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 120 Euro.

(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil und den Ehegatten oder den eingetragenen Partner eines Elternteiles, soweit es sich dabei um einen Angehörigen im Sinne des § 123 ASVG handelt, ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;

2.

bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

Abkürzung

StudFG

Bemessungsgrundlage

§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet:

1.

für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 988 Euro;

2.

für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 392 Euro;

3.

für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 172 Euro;

4.

für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2, jeweils unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 120 Euro.

(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil und den Ehegatten oder den eingetragenen Partner eines Elternteiles, soweit es sich dabei um einen Angehörigen im Sinne des § 123 ASVG handelt, ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen. Dieser Absetzbetrag ist auch für frühere Ehegatten des Elternteiles bzw. frühere eingetragene Partner zu berücksichtigen, wenn für diese eine Unterhaltsverpflichtung besteht.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;

2.

bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

Abkürzung

StudFG

Bemessungsgrundlage

§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:

1.

für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro;

2.

für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 400 Euro;

3.

für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro;

4.

für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1 ; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2, jeweils unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 200 Euro;

6.

für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro.

(2) Für den Studierenden selbst und den zweiten Elternteil steht kein Absetzbetrag zu.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sind für jeden Elternteil die Bemessungsgrundlagen getrennt zu berechnen. Sind beide Elternteile für dieselbe Person kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;

2.

bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

Abkürzung

StudFG

Berechnung der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt

§ 32. (1) Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt ist zu berechnen, indem der jeweils zustehende Jahresbetrag gemäß § 31 vermindert wird um

1.

die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 29),

2.

die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 28 Abs. 3),

3.

die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,

4.

Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.

(2) Der so errechnete Jahresbetrag ist durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden. Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Abkürzung

StudFG

Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe

§ 32a. (1) An die Stelle der Beträge gemäß § 26 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7, § 31 Abs. 1 und 4 sowie § 52b Abs. 1 treten ab 1. September eines jeden Jahres, erstmals ab 1. September 2023, die mit dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und auf Euro gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr gemäß Abs. 2 festgestellten Beträge zugrunde zu legen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die vervielfachten Beträge unter Bedachtnahme auf § 75 Abs. 46 für jedes Studienjahr durch Verordnung festzustellen.

(3) Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester und das folgende Wintersemester bewilligt wurde, erhalten ab 1. September eine Studienbeihilfe in der aufgrund der Verordnung neu berechneten Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.

Abkürzung

StudFG

Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe

§ 32a. (1) An die Stelle der Beträge gemäß § 26 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7, § 31 Abs. 1 und 4 sowie § 52b Abs. 1 treten ab 1. September eines jeden Jahres, erstmals ab 1. September 2023, die mit dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und auf Euro gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr gemäß Abs. 2 festgestellten Beträge zugrunde zu legen.

(1a) An die Stelle des Betrages gemäß § 29 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der mit dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachte und auf Euro gerundete Betrag. Der Vervielfachung ist der für das jeweils vorangegangene Jahr gemäß Abs. 2 festgestellte Betrag zugrunde zu legen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die vervielfachten Beträge unter Bedachtnahme auf § 75 Abs. 46 für jedes Studienjahr durch Verordnung festzustellen.

(3) Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester und das folgende Wintersemester bewilligt wurde, erhalten ab 1. September eine Studienbeihilfe in der aufgrund der Verordnung neu berechneten Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.

7.

Abschnitt

Studienbeihilfenbehörde

Einrichtung

§ 33. (1) Die Studienbeihilfenbehörde hat ihren Sitz in Wien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde untersteht in allen ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten unmittelbar dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Buchhaltungsaufgaben der Studienbeihilfenbehörde sind von der für das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zuständigen Buchhaltung wahrzunehmen. Bei der automationsunterstützten Berechnung und Zahlbarstellung der Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hat das für die Universität Wien zuständige EDV-Zentrum mitzuwirken. Die Befugnisse der übrigen mit der Vollziehung der Studienförderungsangelegenheiten betrauten Bundesminister werden dadurch nicht berührt.

(3) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jährlich über die Tätigkeit im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr zu berichten.

7.

Abschnitt

Studienbeihilfenbehörde

Einrichtung

§ 33. (1) Die Studienbeihilfenbehörde hat ihren Sitz in Wien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde untersteht in allen ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten unmittelbar dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Buchhaltungsaufgaben der Studienbeihilfenbehörde sind von der für das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zuständigen Buchhaltung wahrzunehmen. Bei der automationsunterstützten Berechnung und Zahlbarstellung der Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hat das für die Universität Wien zuständige EDV-Zentrum mitzuwirken. Die Befugnisse der übrigen mit der Vollziehung der Studienförderungsangelegenheiten betrauten Bundesminister werden dadurch nicht berührt.

(3) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr jährlich über die Tätigkeit im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht hat auch Informationen über die in der Studienbeihilfenbehörde angefallenen Kosten, gegliedert nach Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträger zu enthalten und die zur kostengünstigen Erreichung der Förderungsziele getroffenen Maßnahmen und deren Auswirkung auf die Gestaltung und Zuerkennung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz darzustellen.

7.

Abschnitt

Studienbeihilfenbehörde

Einrichtung

§ 33. (1) Die Studienbeihilfenbehörde hat ihren Sitz in Wien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde untersteht in allen ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten unmittelbar dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Buchhaltungsaufgaben der Studienbeihilfenbehörde sind von der für das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zuständigen Buchhaltung wahrzunehmen. Bei der automationsunterstützten Berechnung und Zahlbarstellung der Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hat das für die Universität Wien zuständige EDV-Zentrum mitzuwirken. Die Befugnisse der übrigen mit der Vollziehung der Studienförderungsangelegenheiten betrauten Bundesminister werden dadurch nicht berührt.

(3) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur jährlich über die Tätigkeit im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht hat auch Informationen über die in der Studienbeihilfenbehörde angefallenen Kosten, gegliedert nach Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträger zu enthalten und die zur kostengünstigen Erreichung der Förderungsziele getroffenen Maßnahmen und deren Auswirkung auf die Gestaltung und Zuerkennung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz darzustellen.

7.

Abschnitt

Studienbeihilfenbehörde

Einrichtung

§ 33. (1) Die Studienbeihilfenbehörde hat ihren Sitz in Wien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde untersteht in allen ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten unmittelbar dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Sie ist anweisende Stelle. Ihre Buchhaltungsaufgaben sind von der für das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zuständigen Buchhaltung wahrzunehmen. Die Befugnisse der übrigen mit der Vollziehung der Studienförderungsangelegenheiten betrauten Bundesminister werden dadurch nicht berührt.

(3) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur jährlich über die Tätigkeit im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht hat auch Informationen über die in der Studienbeihilfenbehörde angefallenen Kosten, gegliedert nach Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträger zu enthalten und die zur kostengünstigen Erreichung der Förderungsziele getroffenen Maßnahmen und deren Auswirkung auf die Gestaltung und Zuerkennung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz darzustellen.

Abkürzung

StudFG

7.

Abschnitt

Studienbeihilfenbehörde

Einrichtung

§ 33. (1) Die Studienbeihilfenbehörde hat ihren Sitz in Wien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde untersteht in allen ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten unmittelbar der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Sie ist anweisende Stelle. Ihre Buchhaltungsaufgaben sind von der für das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständigen Buchhaltung wahrzunehmen. Die Befugnisse der übrigen mit der Vollziehung der Studienförderungsangelegenheiten betrauten Bundesminister werden dadurch nicht berührt.

(3) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich über die Tätigkeit im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht hat auch Informationen über die in der Studienbeihilfenbehörde angefallenen Kosten, gegliedert nach Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträger zu enthalten und die zur kostengünstigen Erreichung der Förderungsziele getroffenen Maßnahmen und deren Auswirkung auf die Gestaltung und Zuerkennung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz darzustellen.

Abkürzung

StudFG

7.

Abschnitt

Studienbeihilfenbehörde

Einrichtung

§ 33. (1) Die Studienbeihilfenbehörde hat ihren Sitz in Wien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde untersteht in allen ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten unmittelbar der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Sie ist anweisende Stelle. Ihre Buchhaltungsaufgaben sind von der für das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuständigen Buchhaltung wahrzunehmen. Die Befugnisse der übrigen mit der Vollziehung der Studienförderungsangelegenheiten betrauten Bundesministerinnen und Bundesminister werden dadurch nicht berührt.

(3) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung jährlich über die Tätigkeit im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht hat auch Informationen über die in der Studienbeihilfenbehörde angefallenen Kosten, gegliedert nach Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträger zu enthalten und die zur kostengünstigen Erreichung der Förderungsziele getroffenen Maßnahmen und deren Auswirkung auf die Gestaltung und Zuerkennung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz darzustellen.

Abkürzung

StudFG

6.

Abschnitt

Studienbeihilfenbehörde

Einrichtung

§ 33. (1) Die Studienbeihilfenbehörde hat ihren Sitz in Wien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde untersteht in allen ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten unmittelbar der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Sie ist anweisende Stelle. Ihre Buchhaltungsaufgaben sind von der für das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuständigen Buchhaltung wahrzunehmen. Die Befugnisse der übrigen mit der Vollziehung der Studienförderungsangelegenheiten betrauten Bundesministerinnen und Bundesminister werden dadurch nicht berührt.

(3) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung jährlich über die Tätigkeit im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht hat auch Informationen über die in der Studienbeihilfenbehörde angefallenen Kosten, gegliedert nach Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträger zu enthalten und die zur kostengünstigen Erreichung der Förderungsziele getroffenen Maßnahmen und deren Auswirkung auf die Gestaltung und Zuerkennung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz darzustellen.

Stipendienstellen

§ 34. (1) Stipendienstellen der Studienbeihilfenbehörde bestehen in Wien, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Klagenfurt.

(2) Bei entsprechendem Bedarf kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Verordnung auch weitere Stipendienstellen unter gleichzeitiger Festlegung ihres Zuständigkeitsbereiches errichten.

Abkürzung

StudFG

Stipendienstellen

§ 34. (1) Stipendienstellen der Studienbeihilfenbehörde bestehen in Wien, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Klagenfurt.

(2) Bei entsprechendem Bedarf kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Verordnung auch weitere Stipendienstellen unter gleichzeitiger Festlegung ihres Zuständigkeitsbereiches errichten.

Abkürzung

StudFG

Stipendienstellen

§ 34. (1) Stipendienstellen der Studienbeihilfenbehörde bestehen in Wien, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Klagenfurt.

(2) Bei entsprechendem Bedarf kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Verordnung auch weitere Stipendienstellen unter gleichzeitiger Festlegung ihres Zuständigkeitsbereiches errichten.

Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde

§ 35. (1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf

1.

Studienbeihilfe,

2.

Studienzuschuß,

3.

Beihilfe für Auslandsstudien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Gewährung der Fahrtkostenbeihilfe sowie für die Ausstellung von Bestätigungen im Verfahren zur Vergabe von Leistungsstipendien und Förderungsstipendien.

(3) Die Studienbeihilfenbehörde ist weiters zur Beratung und Information der Studierenden in Fragen der Studienfinanzierung zuständig.

Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde

§ 35. (1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf:

1.

Studienbeihilfe und

2.

Beihilfe für Auslandsstudien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses sowie für die Ausstellung von Bestätigungen im Verfahren zur Vergabe von Leistungsstipendien und Förderungsstipendien.

(3) Die Studienbeihilfenbehörde ist weiters zur Beratung und Information der Studierenden in Fragen der Studienfinanzierung zuständig.

Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde

§ 35. (1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf

1.

Studienbeihilfen,

2.

Studienabschlussstipendien und

3.

Beihilfen für Auslandsstudien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages sowie nach Richtlinien des zuständigen Bundesministers für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses, des Reisekostenzuschusses, der Sprachstipendien und von Studienunterstützungen.

(3) Die Studienbeihilfenbehörde ist weiters zur Beratung und Information der Studierenden in Fragen der Studienfinanzierung zuständig.

Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde

§ 35. (1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf

1.

Studienbeihilfen und

2.

Beihilfen für Auslandsstudien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages sowie nach Richtlinien des zuständigen Bundesministers

1.

für die Gewährung von Studienabschluss-Stipendien,

2.

für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses,

3.

für die Ermittlung und Anweisung des Reisekostenzuschusses,

4.

für die Ermittlung und Anweisung der Sprachstipendien und

5.

für die Ermittlung und Anweisung von Studienunterstützungen.

(3) Die Studienbeihilfenbehörde ist weiters zur Beratung und Information der Studierenden in Fragen der Studienfinanzierung zuständig.

Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde

§ 35. (1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf

1.

Studienbeihilfen,

2.

Studienzuschüsse und

3.

Beihilfen für Auslandsstudien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages sowie nach Richtlinien des zuständigen Bundesministers

1.

für die Gewährung von Studienabschluss-Stipendien,

2.

für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses,

3.

für die Ermittlung und Anweisung des Reisekostenzuschusses,

4.

für die Ermittlung und Anweisung der Sprachstipendien und

5.

für die Ermittlung und Anweisung von Studienunterstützungen.

(3) Die Studienbeihilfenbehörde ist weiters zur Beratung und Information der Studierenden in Fragen der Studienfinanzierung zuständig.

Abkürzung

StudFG

Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde

§ 35. (1) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Erledigung von Anträgen auf

1.

Studienbeihilfen,

2.

Studienzuschüsse,

3.

Beihilfen für Auslandsstudien und

4.

Studienabschluss-Stipendien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages sowie nach Richtlinien des zuständigen Bundesministers

1.

für die Gewährung von Mobilitätsstipendien,

2.

für die Ermittlung und Anweisung des Kostenzuschusses zur Kinderbetreuung,

3.

für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses,

4.

für die Ermittlung und Anweisung des Reisekostenzuschusses,

5.

für die Ermittlung und Anweisung der Sprachstipendien und

6.

für die Ermittlung und Anweisung von Studienunterstützungen.

(3) Die Studienbeihilfenbehörde ist weiters zur Beratung und Information der Studierenden in Fragen der Studienfinanzierung zuständig.

Abkürzung

StudFG

Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde

§ 35. (1) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Erledigung von Anträgen auf

1.

Studienbeihilfen,

2.

Studienzuschüsse,

3.

Beihilfen für Auslandsstudien und

4.

Studienabschluss-Stipendien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages sowie nach Richtlinien der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers

1.

für die Gewährung von Mobilitätsstipendien,

2.

für die Ermittlung und Anweisung des Kostenzuschusses zur Kinderbetreuung,

3.

für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses,

4.

für die Ermittlung und Anweisung des Reisekostenzuschusses,

5.

für die Ermittlung und Anweisung der Sprachstipendien und

6.

für die Ermittlung und Anweisung von Studienunterstützungen.

(3) Die Studienbeihilfenbehörde ist weiters zur Beratung und Information der Studierenden in Fragen der Studienfinanzierung zuständig.

Örtliche Zuständigkeit der Stipendienstellen

§ 36. Vorbehaltlich der Erlassung einer Verordnung gemäß § 34 Abs. 2 sind zuständig

1.

die Stipendienstelle in Wien für Studierende an Einrichtungen in Burgenland, Niederösterreich und Wien,

2.

die Stipendienstelle in Graz für Studierende an Einrichtungen in der Steiermark,

3.

die Stipendienstelle in Innsbruck für Studierende an Einrichtungen in Tirol und Vorarlberg,

4.

die Stipendienstelle in Linz für Studierende an Einrichtungen in Oberösterreich,

5.

die Stipendienstelle in Salzburg für Studierende an Einrichtungen in Salzburg und

6.

die Stipendienstelle in Klagenfurt für Studierende an Einrichtungen in Kärnten.

Senate der Studienbeihilfenbehörde

§ 37. (1) Bei jeder Stipendienstelle ist für jede zu ihrem örtlichen Wirkungsbereich gehörende Universität, Kunsthochschule, Akademie und medizinisch-technische Schule ein Senat der Studienbeihilfenbehörde einzurichten.

(2) Für Studierende an Theologischen Lehranstalten sind keine eigenen Senate einzurichten, vielmehr sind folgende Senate zuständig:

1.

für Studierende in Burgenland, Niederösterreich und Wien der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Wien,

2.

für Studierende in Kärnten und Steiermark der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Graz,

3.

für Studierende in Tirol und Vorarlberg der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Innsbruck,

4.

für Studierende in Oberösterreich der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Linz,

5.

für Studierende in Salzburg der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Salzburg.

(3) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung festzulegen, welche Senate der Studienbeihilfenbehörde für die Studierenden an Konservatorien zuständig sind.

(4) Der zuständige Bundesminister kann nach Anhörung der obersten akademischen Behörde (Direktion, Schulleitung) und des zuständigen Organs der Hochschülerschaft an der Hochschule (Vertretung der Studierenden an den Akademien und medizinisch-technischen Schulen) durch Verordnung die Aufgaben des jeweiligen Senates einem anderen Senat der Studienbeihilfenbehörde zuweisen, wenn dies die Wirtschaftlichkeit und die Zweckmäßigkeit des Verfahrens erfordert.

(5) Die Senate haben eine Funktionsperiode von zwei Jahren.

(6) Die Senate entscheiden über Vorstellungen und erstellen Gutachten über die Verlängerung und Überschreitung der Anspruchsdauer (§ 19 Abs. 6).

Senate der Studienbeihilfenbehörde

§ 37. (1) Bei jeder Stipendienstelle ist für jede zu ihrem örtlichen Wirkungsbereich gehörende Universität, Kunsthochschule, Akademie und medizinisch-technische Schule ein Senat der Studienbeihilfenbehörde einzurichten.

(2) Für Studierende an Theologischen Lehranstalten sind keine eigenen Senate einzurichten, vielmehr sind folgende Senate zuständig:

1.

für Studierende in Burgenland, Niederösterreich und Wien der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Wien,

2.

für Studierende in Kärnten und Steiermark der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Graz,

3.

für Studierende in Tirol und Vorarlberg der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Innsbruck,

4.

für Studierende in Oberösterreich der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Linz,

5.

für Studierende in Salzburg der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Salzburg.

(3) Bei jeder Stipendienstelle ist ein Senat für Studierende der im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Stipendienstelle anerkannten Fachhochschul-Studiengänge einzurichten.

(4) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung festzulegen, welche Senate der Studienbeihilfenbehörde für die Studierenden an Konservatorien zuständig sind.

(5) Der zuständige Bundesminister kann nach Anhörung der obersten akademischen Behörde (Direktion, Schulleitung) und des zuständigen Organs der Hochschülerschaft an der Hochschule (Vertretung der Studierenden an den Akademien und medizinisch-technischen Schulen) durch Verordnung die Aufgaben des jeweiligen Senates einem anderen Senat der Studienbeihilfenbehörde zuweisen, wenn dies die Wirtschaftlichkeit und die Zweckmäßigkeit des Verfahrens erfordert.

(6) Die Senate haben eine Funktionsperiode von zwei Jahren.

(7) Die Senate entscheiden über Vorstellungen und erstellen Gutachten über die Verlängerung und Überschreitung der Anspruchsdauer (§ 19 Abs. 6).

Senate der Studienbeihilfenbehörde

§ 37. (1) Bei jeder Stipendienstelle ist für jede zu ihrem örtlichen Wirkungsbereich gehörende Universität, Kunsthochschule, Akademie und medizinisch-technische Schule ein Senat der Studienbeihilfenbehörde einzurichten.

(2) Für Studierende an Theologischen Lehranstalten sind keine eigenen Senate einzurichten, vielmehr sind folgende Senate zuständig:

1.

für Studierende in Burgenland, Niederösterreich und Wien der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Wien,

2.

für Studierende in Kärnten und Steiermark der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Graz,

3.

für Studierende in Tirol und Vorarlberg der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Innsbruck,

4.

für Studierende in Oberösterreich der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Linz,

5.

für Studierende in Salzburg der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Salzburg.

(3) Bei jeder Stipendienstelle ist ein Senat für Studierende der im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Stipendienstelle anerkannten Fachhochschul-Studiengänge und ein Senat für Studierende der im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Stipendienstelle bestehenden medizinisch-technischen Akademien einzurichten.

(4) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung festzulegen, welche Senate der Studienbeihilfenbehörde für die Studierenden an Konservatorien zuständig sind.

(5) Der zuständige Bundesminister kann nach Anhörung der obersten akademischen Behörde (Direktion, Schulleitung) und des zuständigen Organs der Hochschülerschaft an der Hochschule (Vertretung der Studierenden an den Akademien) durch Verordnung die Aufgaben des jeweiligen Senates einem anderen Senat der Studienbeihilfenbehörde zuweisen, wenn dies die Wirtschaftlichkeit und die Zweckmäßigkeit des Verfahrens erfordert.

(6) Die Senate haben eine Funktionsperiode von zwei Jahren.

(7) Die Senate entscheiden über Vorstellungen und erstellen Gutachten über die Verlängerung und Überschreitung der Anspruchsdauer (§ 19 Abs. 6).

Senate der Studienbeihilfenbehörde

§ 37. (1) Bei jeder Stipendienstelle ist für jede zu ihrem örtlichen Wirkungsbereich gehörende Universität und Kunsthochschule ein Senat der Studienbeihilfenbehörde einzurichten.

(2) Für Studierende an Theologischen Lehranstalten sind keine eigenen Senate einzurichten, vielmehr sind folgende Senate zuständig:

1.

für Studierende in Burgenland, Niederösterreich und Wien der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Wien,

2.

für Studierende in Kärnten und Steiermark der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Graz,

3.

für Studierende in Tirol und Vorarlberg der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Innsbruck,

4.

für Studierende in Oberösterreich der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Linz,

5.

für Studierende in Salzburg der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Salzburg.

(3) Bei jeder Stipendienstelle ist jeweils ein einziger Senat für Studierende an folgenden in ihrem örtlichen Wirkungsbereich bestehenden Ausbildungsstätten einzurichten:

1.

für Pädagogische Akademien, Berufspädagogische Akademien, Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien sowie für gleichgestellte Privatschulen,

2.

für Akademien für Sozialarbeit,

3.

für die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz fallenden Ausbildungseinrichtungen und

4.

für anerkannte Fachhochschul-Studiengänge.

(4) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung festzulegen, welche Senate der Studienbeihilfenbehörde für die Studierenden an Konservatorien zuständig sind.

(5) Der zuständige Bundesminister kann nach Anhörung der obersten akademischen Behörde (Direktion, Schulleitung) und des zuständigen Organs der Hochschülerschaft an der Hochschule (Vertretung der Studierenden an den Akademien) durch Verordnung die Aufgaben des jeweiligen Senates einem anderen Senat der Studienbeihilfenbehörde zuweisen, wenn dies die Wirtschaftlichkeit und die Zweckmäßigkeit des Verfahrens erfordert.

(6) Die Senate haben eine Funktionsperiode von zwei Jahren.

(7) Die Senate entscheiden über Vorstellungen und erstellen Gutachten über die Verlängerung und Überschreitung der Anspruchsdauer (§ 19 Abs. 6).

Senate der Studienbeihilfenbehörde

§ 37. (1) Senate der Studienbeihilfenbehörde entscheiden über Vorstellungen.

(2) Bei jeder Stipendienstelle ist mindestens ein Senat einzurichten, der für Studierende aller zum örtlichen Wirkungsbereich der Stipendienstelle gehörenden Ausbildungseinrichtungen zuständig ist. Bei Stipendienstellen, die in eigenständige Organisationseinheiten (Referate) gegliedert sind, ist für jedes Referat ein eigener Senat einzurichten.

(3) Die Senate haben eine Funktionsperiode von zwei Jahren.

Senate der Studienbeihilfenbehörde

§ 37. (1) Senate der Studienbeihilfenbehörde entscheiden über Vorstellungen.

(2) Bei jeder Stipendienstelle ist mindestens ein Senat einzurichten, der für Studierende aller zum örtlichen Wirkungsbereich der Stipendienstelle gehörenden Ausbildungseinrichtungen zuständig ist.

(3) Die Senate haben eine Funktionsperiode von zwei Jahren.

Senate der Studienbeihilfenbehörde

§ 37. (1) Senate der Studienbeihilfenbehörde entscheiden über Förderungen nach diesem Bundesgesetz aufgrund von Vorstellungen und Vorlageanträgen sowie über Beschwerden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013.

(2) Bei jeder Stipendienstelle ist mindestens ein Senat einzurichten, der für Studierende aller zum örtlichen Wirkungsbereich der Stipendienstelle gehörenden Ausbildungseinrichtungen zuständig ist.

(3) Die Senate haben eine Funktionsperiode von zwei Jahren.

Zusammensetzung der Senate

§ 38. (1) Die Senate bestehen aus vier Mitgliedern:

1.

einem rechtskundigen Hochschullehrer gemäß § 48 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder einem rechtskundigen Lehrer,

2.

zwei Studierenden der betreffenden Einrichtungen und

3.

einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.

(2) Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied.

(3) Wenn an einer Universität oder Kunsthochschule kein rechtskundiger Hochschullehrer zur Verfügung steht, ist ein rechtskundiger Bediensteter der Universitätsdirektion (Akademiedirektion, Rektorat) als Mitglied zu bestellen. Wenn an Akademien oder medizinisch-technischen Schulen kein rechtskundiger Lehrer zur Verfügung steht, ist ein mit Studienförderungsangelegenheiten befaßter rechtskundiger Beamter als Senatsmitglied zu bestellen.

(4) Sind Studienförderungsangelegenheiten gemäß § 37 Abs. 4 einem anderen Senat zugewiesen worden, so muß je ein Ersatzmitglied aus dem Kreis des Lehrkörpers und der Studierenden der betreffenden Einrichtung in diesem Senat vertreten sein.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate für Studierende an Universitäten und Kunsthochschulen sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu ernennen, und zwar

1.

der rechtskundige Hochschullehrer nach Anhörung der obersten akademischen Behörde dieser Einrichtungen,

2.

die Studierenden der betreffenden Einrichtung auf Vorschlag des Hauptausschusses der jeweiligen Hochschülerschaft und

3.

der Bedienstete der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate für Studierende an Akademien und medizinisch-technischen Schulen sind vom jeweils zuständigen Bundesminister zu ernennen, und zwar

1.

der rechtskundige Lehrer nach Anhörung des Lehrkörpers (der Schulleitung) der jeweiligen Einrichtung,

2.

die Studierenden der betreffenden Einrichtung auf Vorschlag der Vertretung der Studierenden dieser Einrichtung und

3.

der Bedienstete der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde.

Zusammensetzung der Senate

§ 38. (1) Die Senate bestehen aus vier Mitgliedern:

1.

einem rechtskundigen Hochschullehrer gemäß § 48 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder einem rechtskundigen Lehrer,

2.

zwei Studierenden der betreffenden Einrichtungen und

3.

einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.

(2) Die Senate der Studienbeihilfenbehörde für Studierende von Fachhochschul-Studiengängen bestehen aus einem rechtskundigen Bediensteten, zwei Studierenden und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu ernennen, und zwar die Studierenden auf Vorschlag der Österreichischen Hochschülerschaft, der Bedienstete der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde.

(3) Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied.

(4) Wenn an einer Universität oder Kunsthochschule kein rechtskundiger Hochschullehrer zur Verfügung steht, ist ein rechtskundiger Bediensteter der Universitätsdirektion (Akademiedirektion, Rektorat) als Mitglied zu bestellen. Wenn an Akademien oder medizinisch-technischen Schulen kein rechtskundiger Lehrer zur Verfügung steht, ist ein mit Studienförderungsangelegenheiten befaßter rechtskundiger Beamter als Senatsmitglied zu bestellen.

(5) Sind Studienförderungsangelegenheiten einem anderen Senat zugewiesen worden, so muß je ein Ersatzmitglied aus dem Kreis des Lehrkörpers und der Studierenden der betreffenden Einrichtung in diesem Senat vertreten sein.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate für Studierende an Universitäten und Kunsthochschulen sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu ernennen, und zwar

1.

der rechtskundige Hochschullehrer nach Anhörung der obersten akademischen Behörde dieser Einrichtungen,

2.

die Studierenden der betreffenden Einrichtung auf Vorschlag des Hauptausschusses der jeweiligen Hochschülerschaft und

3.

der Bedienstete der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate für Studierende an Akademien und medizinisch-technischen Schulen sind vom jeweils zuständigen Bundesminister zu ernennen, und zwar

1.

der rechtskundige Lehrer nach Anhörung des Lehrkörpers (der Schulleitung) der jeweiligen Einrichtung,

2.

die Studierenden der betreffenden Einrichtung auf Vorschlag der Vertretung der Studierenden dieser Einrichtung und

3.

der Bedienstete der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde.

Zusammensetzung der Senate

§ 38. (1) Die Senate bestehen aus vier Mitgliedern:

1.

einem rechtskundigen Hochschullehrer gemäß § 48 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder einem rechtskundigen Lehrer,

2.

zwei Studierenden der betreffenden Einrichtungen und

3.

einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.

(2) Die Senate der Studienbeihilfenbehörde für Studierende von Fachhochschul-Studiengängen und von medizinisch-technischen Akademien bestehen jeweils aus einem rechtskundigen Bediensteten, zwei Studierenden und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom jeweils zuständigen Bundesminister zu ernennen, und zwar die Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen auf Vorschlag der Österreichischen Hochschülerschaft, die Studierenden an medizinisch-technischen Akademien nach Anhörung der Direktion und der Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde.

(3) Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied.

(4) Wenn an einer Universität oder Kunsthochschule kein rechtskundiger Hochschullehrer zur Verfügung steht, ist ein rechtskundiger Bediensteter der Universitätsdirektion (Akademiedirektion, Rektorat) als Mitglied zu bestellen. Wenn an Akademien kein rechtskundiger Lehrer zur Verfügung steht, ist ein mit Studienförderungsangelegenheiten befaßter rechtskundiger Beamter als Senatsmitglied zu bestellen.

(5) Sind Studienförderungsangelegenheiten einem anderen Senat zugewiesen worden, so muß je ein Ersatzmitglied aus dem Kreis des Lehrkörpers und der Studierenden der betreffenden Einrichtung in diesem Senat vertreten sein.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate für Studierende an Universitäten und Kunsthochschulen sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu ernennen, und zwar

1.

der rechtskundige Hochschullehrer nach Anhörung der obersten akademischen Behörde dieser Einrichtungen,

2.

die Studierenden der betreffenden Einrichtung auf Vorschlag des Hauptausschusses der jeweiligen Hochschülerschaft und

3.

der Bedienstete der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate für Studierende an Akademien sind vom jeweils zuständigen Bundesminister zu ernennen, und zwar

1.

der rechtskundige Lehrer nach Anhörung des Lehrkörpers (der Schulleitung) der jeweiligen Einrichtung,

2.

die Studierenden der betreffenden Einrichtung auf Vorschlag der Vertretung der Studierenden dieser Einrichtung und

3.

der Bedienstete der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde.

Zusammensetzung der Senate

§ 38. (1) Die Senate gemäß § 37 Abs. 1 bestehen aus einem rechtskundigen Hochschullehrer, zwei Studierenden und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.

(2) Steht an einer Universität oder Kunsthochschule kein rechtskundiger Hochschullehrer zur Verfügung, ist ein rechtskundiger Bediensteter der Universitätsdirektion (Rektorat, Akademiedirektion) als Mitglied zu bestellen.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate gemäß § 37 Abs. 1 sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu ernennen, und zwar

1.

der rechtskundige Hochschullehrer nach Anhörung der obersten akademischen Behörde dieser Einrichtungen,

2.

die Studierenden auf Vorschlag des Hauptausschusses der jeweiligen Hochschülerschaft und

3.

der Bedienstete der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde.

(4) Die Senate gemäß § 37 Abs. 3 bestehen aus einem rechtskundigen Lehrer und zwei Studierenden einer der jeweiligen Einrichtungen sowie einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate gemäß § 37 Abs. 3 sind vom jeweils zuständigen Bundesminister zu ernennen, wobei die Studierenden auf Vorschlag der Studentenvertretungen und der Bedienstete der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde zu ernennen sind.

(6) Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied.

Zusammensetzung der Senate

§ 38. (1) Die Senate gemäß § 37 Abs. 1 bestehen aus einem rechtskundigen Hochschullehrer, zwei Studierenden und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.

(2) Steht an einer Universität oder Kunsthochschule kein rechtskundiger Hochschullehrer zur Verfügung, ist ein rechtskundiger Bediensteter der Universitätsdirektion (Rektorat, Akademiedirektion) als Mitglied zu bestellen.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate gemäß § 37 Abs. 1 sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu ernennen, und zwar

1.

der rechtskundige Hochschullehrer nach Anhörung der obersten akademischen Behörde dieser Einrichtungen,

2.

die Studierenden auf Vorschlag des Hauptausschusses der jeweiligen Hochschülerschaft und

3.

der Bedienstete der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde.

(4) Die Senate gemäß § 37 Abs. 3 bestehen aus einem rechtskundigen Lehrer und zwei Studierenden einer der jeweiligen Einrichtungen sowie einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde. Steht für einen gemäß § 37 Abs. 3 einzurichtenden Senat kein rechtskundiger Lehrer zur Verfügung, ist als rechtskundiges Mitglied stattdessen ein rechtskundiger Bediensteter, der in einem anderen im örtlichen Wirkungsbereich der Stipendienstelle eingerichteten Senat Mitglied ist, zu bestellen.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate gemäß § 37 Abs. 3 sind vom jeweils zuständigen Bundesminister zu ernennen, wobei die Studierenden auf Vorschlag der Studentenvertretungen und der Bedienstete der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde zu ernennen sind.

(6) Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied.

Zusammensetzung der Senate

§ 38. (1) Die Senate bestehen jeweils aus einer rechtskundigen Lehrperson der in § 3 Abs. 1 genannten Ausbildungseinrichtungen, zwei Studierenden der in § 3 Abs. 1 genannten Ausbildungseinrichtungen und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate bestellt der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, nach Anhörung der Rektoren (Leiter) der in § 3 Abs. 1 genannten Ausbildungseinrichtungen, der Vorsitzenden der Universitätsvertretungen der Hochschülerschaften, des Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft und des Leiters der Studienbeihilfenbehörde. Steht keine ausreichende Zahl rechtskundiger Lehrpersonen zur Verfügung, so sind andere rechtskundige Bedienstete der jeweiligen Ausbildungseinrichtungen zu bestellen.

(3) Ersatzmitglieder aus dem Kreis der rechtskundigen Lehrpersonen und Studierenden der in § 3 Abs. 1 Z 8 genannten Ausbildungseinrichtungen bestellt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

(4) Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied. Diesem gebührt ein Sitzungsgeld, das durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Berücksichtigung der zeitlichen Belastung festzulegen ist, und der Ersatz des durch die Sitzungen verursachten Baraufwandes.

Zusammensetzung der Senate

§ 38. (1) Die Senate bestehen jeweils aus einer rechtskundigen Lehrperson der in § 3 Abs. 1 genannten Ausbildungseinrichtungen, zwei Studierenden der in § 3 Abs. 1 genannten Ausbildungseinrichtungen und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate bestellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, nach Anhörung der Rektoren (Leiter) der in § 3 Abs. 1 genannten Ausbildungseinrichtungen, der Vorsitzenden der Universitätsvertretungen der Hochschülerschaften, des Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft und des Leiters der Studienbeihilfenbehörde. Steht keine ausreichende Zahl rechtskundiger Lehrpersonen zur Verfügung, so sind andere rechtskundige Bedienstete der jeweiligen Ausbildungseinrichtungen zu bestellen.

(3) Ersatzmitglieder aus dem Kreis der rechtskundigen Lehrpersonen und Studierenden der in § 3 Abs. 1 Z 8 genannten Ausbildungseinrichtungen bestellt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

(4) Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied. Diesem gebührt ein Sitzungsgeld, das durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Berücksichtigung der zeitlichen Belastung festzulegen ist, und der Ersatz des durch die Sitzungen verursachten Baraufwandes.

Abkürzung

StudFG

Zusammensetzung der Senate

§ 38. (1) Die Senate bestehen jeweils aus einer rechtskundigen Lehrperson der in § 3 genannten Ausbildungseinrichtungen, zwei Studierenden der in § 3 genannten Ausbildungseinrichtungen und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate bestellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, nach Anhörung der Rektoren (Leiter) der in § 3 genannten Ausbildungseinrichtungen, des Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und des Leiters der Studienbeihilfenbehörde. Steht keine ausreichende Zahl rechtskundiger Lehrpersonen zur Verfügung, so sind andere rechtskundige Bedienstete der jeweiligen Ausbildungseinrichtungen zu bestellen.

(3) Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied. Diesem gebührt ein Sitzungsgeld, das durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Berücksichtigung der zeitlichen Belastung festzulegen ist, und der Ersatz des durch die Sitzungen verursachten Baraufwandes.

Abkürzung

StudFG

Zusammensetzung der Senate

§ 38. (1) Die Senate bestehen jeweils aus einer rechtskundigen Lehrperson der in § 3 genannten Ausbildungseinrichtungen, zwei Studierenden der in § 3 genannten Ausbildungseinrichtungen und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate bestellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, nach Anhörung der Rektoren (Leiter) der in § 3 genannten Ausbildungseinrichtungen, des Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und des Leiters der Studienbeihilfenbehörde. Steht keine ausreichende Zahl rechtskundiger Lehrpersonen zur Verfügung, so sind andere rechtskundige Bedienstete der jeweiligen Ausbildungseinrichtungen zu bestellen.

(3) Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied. Diesem gebührt ein Sitzungsgeld, das durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter Berücksichtigung der zeitlichen Belastung festzulegen ist, und der Ersatz des durch die Sitzungen verursachten Baraufwandes.

8.

Abschnitt

Verfahren

Anträge

§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt.

(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Mai zu stellen. Bei medizinisch-technischen Schulen, deren Ausbildungsjahr in der zweiten Jahreshälfte beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember, ansonsten in den ersten fünfzehn Wochen des Ausbildungsjahres zu stellen, wobei die Schulleitung den Beginn festzulegen und den Schülern in geeigneter Weise bekanntzugeben hat. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.

(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Studierende an Akademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen.

(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst und dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen hat.

(5) Angaben über die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sind vom Studierenden, von seinen Eltern (einem Elternteil) und seinem Ehegatten zu unterfertigen.

(6) Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.

(7) Die für Anträge auf Studienbeihilfe geltenden Bestimmungen sind auch auf Anträge auf Erhöhung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Anträge auf Erhöhung können jedoch jederzeit eingebracht werden. Allfällige Erhöhungen werden mit Ablauf des Monats wirksam, in dem das zur Erhöhung führende Ereignis eingetreten ist. Wird der Antrag auf Erhöhung erst mehr als zwei Monate nach Eintritt des zur Erhöhung führenden Ereignisses gestellt, wird die Erhöhung erst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.

8.

Abschnitt

Verfahren

Anträge

§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt.

(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Mai zu stellen. Für Fachhochschul-Studiengänge sind Anträge auf Studienbeihilfe in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember zu stellen. Bei medizinisch-technischen Schulen, deren Ausbildungsjahr in der zweiten Jahreshälfte beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember, ansonsten in den ersten fünfzehn Wochen des Ausbildungsjahres zu stellen, wobei die Schulleitung den Beginn festzulegen und den Schülern in geeigneter Weise bekanntzugeben hat. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.

(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Studierende an Akademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen.

(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst und dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen hat.

(5) Angaben über die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sind vom Studierenden, von seinen Eltern (einem Elternteil) und seinem Ehegatten zu unterfertigen.

(6) Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.

(7) Die für Anträge auf Studienbeihilfe geltenden Bestimmungen sind auch auf Anträge auf Erhöhung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Anträge auf Erhöhung können jedoch jederzeit eingebracht werden. Allfällige Erhöhungen werden mit Ablauf des Monats wirksam, in dem das zur Erhöhung führende Ereignis eingetreten ist. Wird der Antrag auf Erhöhung erst mehr als zwei Monate nach Eintritt des zur Erhöhung führenden Ereignisses gestellt, wird die Erhöhung erst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.

8.

Abschnitt

Verfahren

Anträge

§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt.

(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Mai zu stellen. Für Fachhochschul-Studiengänge sind Anträge auf Studienbeihilfe in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember zu stellen. Bei medizinisch-technischen Akademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Mai, ansonsten in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember zu stellen.

(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Studierende an Akademien und medizinisch-technischen Akademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen.

(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst und dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen hat.

(5) Angaben über die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sind vom Studierenden, von seinen Eltern (einem Elternteil) und seinem Ehegatten zu unterfertigen.

(6) Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.

(7) Die für Anträge auf Studienbeihilfe geltenden Bestimmungen sind auch auf Anträge auf Erhöhung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Anträge auf Erhöhung können jedoch jederzeit eingebracht werden. Allfällige Erhöhungen werden mit Ablauf des Monats wirksam, in dem das zur Erhöhung führende Ereignis eingetreten ist. Wird der Antrag auf Erhöhung erst mehr als zwei Monate nach Eintritt des zur Erhöhung führenden Ereignisses gestellt, wird die Erhöhung erst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.

8.

Abschnitt

Verfahren

Anträge

§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt.

(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Mai zu stellen. An Fachhochschul-Studiengängen sind Anträge auf Studienbeihilfe in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Mai, ansonsten in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember zu stellen. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.

(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Studierende an Akademien, medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen.

(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst und dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen hat.

(5) Angaben über die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sind vom Studierenden, von seinen Eltern (einem Elternteil) und seinem Ehegatten zu unterfertigen.

(6) Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.

(7) Die für Anträge auf Studienbeihilfe geltenden Bestimmungen sind auch auf Anträge auf Erhöhung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Anträge auf Erhöhung können jedoch jederzeit eingebracht werden. Allfällige Erhöhungen werden mit Ablauf des Monats wirksam, in dem das zur Erhöhung führende Ereignis eingetreten ist. Wird der Antrag auf Erhöhung erst mehr als zwei Monate nach Eintritt des zur Erhöhung führenden Ereignisses gestellt, wird die Erhöhung erst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.

(8) Ein Antrag auf Studienbeihilfe kann bereits einen Monat vor der Antragsfrist gemäß Abs. 2 gestellt werden, wenn der Studierende für denselben Zeitraum auch Beihilfe für ein Auslandsstudium beantragt hat.

8.

Abschnitt

Verfahren

Anträge

§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt.

(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Mai zu stellen. An Fachhochschul-Studiengängen sind Anträge auf Studienbeihilfe in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Mai, ansonsten in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember zu stellen. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.

(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Studierende an Akademien, medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen.

(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen hat. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten. Die Verordnung ist durch Auflegen im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst kundzumachen. Die Tatsache des erfolgten Auflegens sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(5) Angaben über die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sind vom Studierenden, von seinen Eltern (einem Elternteil) und seinem Ehegatten zu unterfertigen.

(6) Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.

(7) Die für Anträge auf Studienbeihilfe geltenden Bestimmungen sind auch auf Anträge auf Erhöhung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Anträge auf Erhöhung können jedoch jederzeit eingebracht werden. Allfällige Erhöhungen werden mit Ablauf des Monats wirksam, in dem das zur Erhöhung führende Ereignis eingetreten ist. Wird der Antrag auf Erhöhung erst mehr als zwei Monate nach Eintritt des zur Erhöhung führenden Ereignisses gestellt, wird die Erhöhung erst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.

(8) Ein Antrag auf Studienbeihilfe kann bereits einen Monat vor der Antragsfrist gemäß Abs. 2 gestellt werden, wenn der Studierende für denselben Zeitraum auch Beihilfe für ein Auslandsstudium beantragt hat.

8.

Abschnitt

Verfahren

Anträge

§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt.

(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember, im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An Fachhochschul-Studiengängen sind Anträge in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. Bei verspäteter Antragstellung besteht ein Anspruch auf Studienbeihilfe erst für den der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten als am ersten Tag der Frist eingebracht.

(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Studierende an Akademien, medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen.

(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen hat. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten. Die Verordnung ist durch Auflegen im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst kundzumachen. Die Tatsache des erfolgten Auflegens sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(5) Angaben über die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sind vom Studierenden, von seinen Eltern (einem Elternteil) und seinem Ehegatten zu unterfertigen.

(6) Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.

(7) Die für Anträge auf Studienbeihilfe geltenden Bestimmungen sind auch auf Anträge auf Erhöhung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Erhöhung wird mit dem der Antragstellung folgenden Monat wirksam.

(8) Ein Antrag auf Studienbeihilfe kann bereits einen Monat vor der Antragsfrist gemäß Abs. 2 gestellt werden, wenn der Studierende für denselben Zeitraum auch Beihilfe für ein Auslandsstudium beantragt hat.

8.

Abschnitt

Verfahren

Anträge

§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt.

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