Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG)
(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember, im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An Fachhochschul-Studiengängen sind Anträge in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. Bei verspäteter Antragstellung besteht ein Anspruch auf Studienbeihilfe erst für den der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten als am ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie am letzten Tag der Frist nachweislich zur Post gegeben wurden.
(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Studierende an Akademien, medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen.
(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen hat. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten. Die Verordnung ist durch Auflegen im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst kundzumachen. Die Tatsache des erfolgten Auflegens sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(5) Angaben über die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sind vom Studierenden, von seinen Eltern (einem Elternteil) und seinem Ehegatten zu unterfertigen.
(6) Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.
(7) Die für Anträge auf Studienbeihilfe geltenden Bestimmungen sind auch auf Anträge auf Erhöhung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Erhöhung wird mit dem der Antragstellung folgenden Monat wirksam.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/1997)
Abschnitt
Verfahren
Anträge
§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt.
(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.
(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Studierende an Akademien, medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen.
(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen hat. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten. Die Verordnung ist durch Auflegen im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kundzumachen. Die Tatsache des erfolgten Auflegens sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(5) Der Studierende hat die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Anträge auf Studienbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden. Der für die Studienbeihilfenbehörde zuständige Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten unter Verwendung sicherer elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, durch Verordnung zu bestimmen.
(6) Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.
(7) Die für Anträge auf Studienbeihilfe geltenden Bestimmungen sind auch auf Anträge auf Erhöhung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Erhöhung wird mit dem der Antragstellung folgenden Monat wirksam.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/1997)
Abschnitt
Verfahren
Anträge
§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.
(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.
(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Studierende an Akademien, medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen.
(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen hat. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten. Die Verordnung ist durch Auflegen im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kundzumachen. Die Tatsache des erfolgten Auflegens sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(5) Studierende haben für die Erledigung ihres Antrages die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, sofern diese nicht von der Studienbeihilfenbehörde automationsunterstützt ermittelt werden. Anträge auf Studienbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden. Der für die Studienbeihilfenbehörde zuständige Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten unter Verwendung sicherer elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, durch Verordnung zu bestimmen.
(6) Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.
(7) Die für Anträge auf Studienbeihilfe geltenden Bestimmungen sind auch auf Anträge auf Abänderung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Abänderung wird mit dem Beginn des Zuerkennungszeitraumes wirksam, sofern der Antrag innerhalb der Antragsfrist gestellt wird, sonst mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/1997)
Abschnitt
Verfahren
Anträge
§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.
(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.
(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen.
(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen hat. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten. Die Verordnung ist durch Auflegen im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kundzumachen. Die Tatsache des erfolgten Auflegens sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(5) Studierende haben für die Erledigung ihres Antrages die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, sofern diese nicht von der Studienbeihilfenbehörde automationsunterstützt ermittelt werden. Anträge auf Studienbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden. Der für die Studienbeihilfenbehörde zuständige Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten unter Verwendung sicherer elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, durch Verordnung zu bestimmen.
(6) Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.
(7) Die für Anträge auf Studienbeihilfe geltenden Bestimmungen sind auch auf Anträge auf Abänderung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Abänderung wird mit dem Beginn des Zuerkennungszeitraumes wirksam, sofern der Antrag innerhalb der Antragsfrist gestellt wird, sonst mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/1997)
Abschnitt
Verfahren
Anträge
§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.
(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.
(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen.
(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die von der Studienbeihilfenbehörde auch elektronisch zur Verfügung zu stellen sind. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten.
(5) Studierende haben für die Erledigung ihres Antrages die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, sofern diese nicht von der Studienbeihilfenbehörde automationsunterstützt ermittelt werden. Anträge auf Studienbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden. Der für die Studienbeihilfenbehörde zuständige Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten unter Verwendung sicherer elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, durch Verordnung zu bestimmen.
(6) Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.
(7) Die für Anträge auf Studienbeihilfe geltenden Bestimmungen sind auch auf Anträge auf Abänderung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Abänderung wird mit dem Beginn des Zuerkennungszeitraumes wirksam, sofern der Antrag innerhalb der Antragsfrist gestellt wird, sonst mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten.
(8) Gegen die Versäumung der Antragsfrist ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zulässig.
Abschnitt
Verfahren
Anträge
§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.
(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.
(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen.
(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die von der Studienbeihilfenbehörde auch elektronisch zur Verfügung zu stellen sind. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten.
(5) Studierende haben für die Erledigung ihres Antrages die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, sofern diese nicht von der Studienbeihilfenbehörde automationsunterstützt ermittelt werden. Anträge auf Studienbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden. Der für die Studienbeihilfenbehörde zuständige Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten unter Verwendung sicherer elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, durch Verordnung zu bestimmen.
(6) Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.
(7) Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auch auf Anträge auf Abänderung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Abänderung wird mit dem Beginn des Zuerkennungszeitraumes wirksam, sofern der Antrag innerhalb der Antragsfrist gestellt wird, sonst mit dem Monat der Antragstellung.
(8) Gegen die Versäumung der Antragsfrist ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zulässig.
Abkürzung
StudFG
Abschnitt
Verfahren
Anträge
§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.
(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.
(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen.
(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die von der Studienbeihilfenbehörde auch elektronisch zur Verfügung zu stellen sind. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten.
(5) Studierende haben für die Erledigung ihres Antrages die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, sofern diese nicht von der Studienbeihilfenbehörde automationsunterstützt ermittelt werden. Anträge auf Studienbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden. Der für die Studienbeihilfenbehörde zuständige Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten unter Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen nach Art. 3 Z 12 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, durch Verordnung zu bestimmen.
(6) Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.
(7) Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auch auf Anträge auf Abänderung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Abänderung wird mit dem Beginn des Zuerkennungszeitraumes wirksam, sofern der Antrag innerhalb der Antragsfrist gestellt wird, sonst mit dem Monat der Antragstellung.
(8) Gegen die Versäumung der Antragsfrist ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zulässig.
Abkürzung
StudFG
Abschnitt
Verfahren
Anträge
§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.
(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.
(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen.
(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die von der Studienbeihilfenbehörde auch elektronisch zur Verfügung zu stellen sind. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten.
(5) Studierende haben für die Erledigung ihres Antrages die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, sofern diese nicht von der Studienbeihilfenbehörde automationsunterstützt ermittelt werden. Anträge auf Studienbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden. Die oder der für die Studienbeihilfenbehörde zuständige Bundesministerin oder Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten unter Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen nach Art. 3 Z 12 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, durch Verordnung zu bestimmen.
(6) Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.
(7) Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auch auf Anträge auf Abänderung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Abänderung wird mit dem Beginn des Zuerkennungszeitraumes wirksam, sofern der Antrag innerhalb der Antragsfrist gestellt wird, sonst mit dem Monat der Antragstellung.
(8) Gegen die Versäumung der Antragsfrist ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zulässig.
Abkürzung
StudFG
Abschnitt
Verfahren
Anträge
§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.
(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem Monat der Antragstellung. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten als ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.
(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen.
(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die von der Studienbeihilfenbehörde auch elektronisch zur Verfügung zu stellen sind. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten.
(5) Studierende haben für die Erledigung ihres Antrages die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, sofern diese nicht von der Studienbeihilfenbehörde automationsunterstützt ermittelt werden. Anträge auf Studienbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden. Die oder der für die Studienbeihilfenbehörde zuständige Bundesministerin oder Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten unter Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen nach Art. 3 Z 12 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, durch Verordnung zu bestimmen.
(6) Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.
(7) Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auch auf Anträge auf Abänderung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Abänderung wird mit dem Beginn des Zuerkennungszeitraumes wirksam, sofern der Antrag innerhalb der Antragsfrist gestellt wird, sonst mit dem Monat der Antragstellung.
(8) Gegen die Versäumung der Antragsfrist ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zulässig.
Nachweispflichten
§ 40. (1) Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen der im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Die Träger der Sozialversicherung (deren Hauptverband) haben über Ersuchen der im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden im Einzelfall die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben.
(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 8 und 9 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der sozialen Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen. Diese und die gemäß Abs. 1 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.
(3) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen sind, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden bekanntzugeben, wenn der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf Daten, die aus Abgabenbescheiden ersichtlich sind, wenn diese Bescheide der Studienbeihilfenbehörde vorliegen.
(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
Nachweispflichten
§ 40. (1) Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen der im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Die Träger der Sozialversicherung (deren Hauptverband) haben über Ersuchen der im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden im Einzelfall die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben.
(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 8 und 9 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der sozialen Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen. Diese und die gemäß Abs. 1 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.
(3) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen sind, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden bekanntzugeben, wenn der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf Daten, die aus Abgabenbescheiden ersichtlich sind, wenn diese Bescheide der Studienbeihilfenbehörde vorliegen.
(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
(5) (Anm.: tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)
(6) (Anm.: tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)
(7) (Anm.: tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)
(8) Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 6 und 7 sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
(9) Der Studienbeihilfenbehörde sind Verknüpfungen der nach Abs. 5 bis 7 ermittelten Daten gestattet.
Nachweispflichten
§ 40. (1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Die Träger der Sozialversicherung (deren Hauptverband) haben über Ersuchen der im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden im Einzelfall die Arbeitgeber und die Sozialversicherungsnummer von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben. Den Trägern der Sozialversicherung ist auf Anfrage in Angelegenheiten der freiwilligen Selbstversicherung von Studierenden die Tatsache der gewährten Studienbeihilfe von der Studienbeihilfenbehörde mitzuteilen.
(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 8 und 9 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der sozialen Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen. Diese und die gemäß Abs. 1 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.
(3) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen sind, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden bekanntzugeben, wenn der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf Daten, die aus Abgabenbescheiden ersichtlich sind, wenn diese Bescheide der Studienbeihilfenbehörde vorliegen.
(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
(5) Im Verfahren zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz ist die Studienbeihilfenbehörde berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:
Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer,
Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
Staatsbürgerschaft,
Familienstand und Geschlecht,
Beruf bzw. Tätigkeit,
Name und Anschrift des Dienstgebers,
die für die Ermittlung der Studienbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 8 Abs. 1,
Studiennachweise des Beihilfenwerbers,
Bank und Kontonummer des Beihilfenwerbers.
(6) Die folgenden Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Einkommen nach diesem Bundesgesetz (§§ 8 bis 10), wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln:
die Abgabenbehörden des Bundes,
die Träger der Sozialversicherung,
das Arbeitsmarktservice,
die Bundessozialämter.
(7) Die im § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Studiennachweise (§§ 20 bis 25a), wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln.
(8) Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 6 und 7 sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
(9) Der Studienbeihilfenbehörde sind Verknüpfungen der nach Abs. 5 bis 7 ermittelten Daten gestattet.
Nachweispflichten
§ 40. (1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat über Ersuchen der im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die Arbeitgeber, die Träger der Sozialversicherung und die Sozialversicherungsnummer von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben. Den Trägern der Sozialversicherung ist auf Anfrage in Angelegenheiten der freiwilligen Selbstversicherung von Studierenden die Tatsache der gewährten Studienbeihilfe von der Studienbeihilfenbehörde mitzuteilen.
(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 8 und 9 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der sozialen Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen. Diese und die gemäß Abs. 1 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.
(3) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen sind, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden bekanntzugeben, wenn der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf Daten, die aus Abgabenbescheiden ersichtlich sind, wenn diese Bescheide der Studienbeihilfenbehörde vorliegen.
(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
(5) Im Verfahren zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz ist die Studienbeihilfenbehörde berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:
Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer,
Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
Staatsbürgerschaft,
Familienstand und Geschlecht,
Beruf bzw. Tätigkeit,
Name und Anschrift des Dienstgebers,
die für die Ermittlung der Studienbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 8 Abs. 1,
Studiennachweise des Beihilfenwerbers,
Bank und Kontonummer des Beihilfenwerbers.
(6) Die folgenden Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Einkommen nach diesem Bundesgesetz (§§ 8 bis 10), wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln:
die Abgabenbehörden des Bundes,
die Träger der Sozialversicherung,
das Arbeitsmarktservice,
die Bundessozialämter.
(7) Die im § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Studiennachweise (§§ 20 bis 25a), wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln.
(8) Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 6 und 7 sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
(9) Der Studienbeihilfenbehörde sind Verknüpfungen der nach Abs. 5 bis 7 ermittelten Daten gestattet.
Nachweispflichten
§ 40. (1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Die Sozialversicherungsträger haben über Ersuchen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden im Einzelfall die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Sozialversicherungsnummer von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben, längstens jedoch aus den letzten beiden vollen Kalenderjahren vor Antragstellung. Den Trägern der Sozialversicherung ist auf Anfrage in Angelegenheiten der freiwilligen Selbstversicherung von Studierenden die Tatsache der gewährten Studienbeihilfe von den Studienbeihilfenbehörden mitzuteilen.
(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 8 und 9 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der sozialen Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen. Diese und die gemäß Abs. 1 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.
(3) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen sind, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden bekanntzugeben, wenn der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf Daten, die aus Abgabenbescheiden ersichtlich sind, wenn diese Bescheide der Studienbeihilfenbehörde vorliegen.
(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
(5) Im Verfahren zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz ist die Studienbeihilfenbehörde berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:
Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer,
Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
Staatsbürgerschaft,
Familienstand und Geschlecht,
Beruf bzw. Tätigkeit,
Name und Anschrift des Dienstgebers,
die für die Ermittlung der Studienbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 8 Abs. 1,
Studiennachweise und Zeitpunkt des Studienabschlusses des Beihilfenwerbers,
Bank und Kontonummer des Beihilfenwerbers,
Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag,
das Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung.
(6) Die folgenden Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Einkommen nach diesem Bundesgesetz (§§ 8 bis 10), wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln:
die Abgabenbehörden des Bundes,
die Träger der Sozialversicherung,
das Arbeitsmarktservice,
die Bundessozialämter.
(7) Die im § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Studiennachweise (§§ 20 bis 25a) und über Studienabschlüsse, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln.
(8) Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 6 und 7 sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
(9) Der Studienbeihilfenbehörde sind Verknüpfungen der nach Abs. 5 bis 7 ermittelten Daten gestattet.
Nachweispflichten
§ 40. (1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Die Sozialversicherungsträger haben über Ersuchen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden im Einzelfall die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Sozialversicherungsnummer von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben, längstens jedoch aus den letzten beiden vollen Kalenderjahren vor Antragstellung. Den Trägern der Sozialversicherung ist auf Anfrage in Angelegenheiten der freiwilligen Selbstversicherung von Studierenden die Tatsache der gewährten Studienbeihilfe von den Studienbeihilfenbehörden mitzuteilen.
(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 8 und 9 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der sozialen Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen. Diese und die gemäß Abs. 1 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.
(3) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen sind, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden bekanntzugeben, wenn der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf Daten, die aus Abgabenbescheiden ersichtlich sind, wenn diese Bescheide der Studienbeihilfenbehörde vorliegen.
(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
(5) Im Verfahren zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz ist die Studienbeihilfenbehörde berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:
Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer,
Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
Staatsbürgerschaft,
Familienstand und Geschlecht,
Beruf bzw. Tätigkeit,
Name und Anschrift des Dienstgebers,
die für die Ermittlung der Studienbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 8 Abs. 1,
Studiennachweise und Zeitpunkt des Studienabschlusses des Beihilfenwerbers,
Bank und Kontonummer des Beihilfenwerbers,
Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag,
das Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung.
(6) Die folgenden Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Einkommen nach diesem Bundesgesetz (§§ 8 bis 10) und über den Bezug von Familienbeihilfe, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln:
die Abgabenbehörden des Bundes,
die Träger der Sozialversicherung,
das Arbeitsmarktservice,
die Bundessozialämter.
(7) Die im § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Studiennachweise (§§ 20 bis 25a) und über Studienabschlüsse, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln.
(8) Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 6 und 7 sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
(9) Der Studienbeihilfenbehörde sind Verknüpfungen der nach Abs. 5 bis 7 ermittelten Daten gestattet.
Nachweispflichten
§ 40. (1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Die Sozialversicherungsträger haben über Ersuchen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden im Einzelfall die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Sozialversicherungsnummer von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben, längstens jedoch aus den letzten beiden vollen Kalenderjahren vor Antragstellung. Den Trägern der Sozialversicherung ist auf Anfrage in Angelegenheiten der freiwilligen Selbstversicherung von Studierenden die Tatsache der gewährten Studienbeihilfe von den Studienbeihilfenbehörden mitzuteilen.
(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 8 und 9 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der sozialen Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen. Diese und die gemäß Abs. 1 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.
(3) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen sind, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden bekanntzugeben, wenn der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf Daten, die aus Abgabenbescheiden ersichtlich sind, wenn diese Bescheide der Studienbeihilfenbehörde vorliegen.
(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
(5) Im Verfahren zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz ist die Studienbeihilfenbehörde berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:
Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer,
Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
Staatsbürgerschaft,
Familienstand und Geschlecht,
Beruf bzw. Tätigkeit,
Name und Anschrift des Dienstgebers,
die für die Ermittlung der Studienbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 8 Abs. 1,
Studiennachweise und Zeitpunkt des Studienabschlusses des Beihilfenwerbers,
Bank und Kontonummer des Beihilfenwerbers,
Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag,
das Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung.
(6) Die folgenden Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Einkommen nach diesem Bundesgesetz (§§ 8 bis 10), über den Bezug von Familienbeihilfe und über die Entrichtung des Studienbeitrages, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:
die Abgabenbehörden des Bundes,
die Träger der Sozialversicherung,
das Arbeitsmarktservice,
die Bundessozialämter,
das Bundesrechenzentrum.
(7) Die im § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Studiennachweise (§§ 20 bis 25a), über Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen und über Studienabschlüsse, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln.
(8) Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 6 und 7 sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
(9) Der Studienbeihilfenbehörde sind Verknüpfungen der nach Abs. 5 bis 7 ermittelten Daten gestattet.
Nachweispflichten
§ 40. (1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Die Sozialversicherungsträger haben über Ersuchen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden im Einzelfall die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Sozialversicherungsnummer von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben, längstens jedoch aus den letzten beiden vollen Kalenderjahren vor Antragstellung. Den Trägern der Sozialversicherung ist auf Anfrage in Angelegenheiten der freiwilligen Selbstversicherung von Studierenden die Tatsache der gewährten Studienbeihilfe von den Studienbeihilfenbehörden mitzuteilen.
(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 8 und 9 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der sozialen Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen. Diese und die gemäß Abs. 1 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.
(3) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen sind, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden bekanntzugeben, wenn der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf Daten, die aus Abgabenbescheiden ersichtlich sind, wenn diese Bescheide der Studienbeihilfenbehörde vorliegen.
(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
(5) Im Verfahren zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz ist die Studienbeihilfenbehörde berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:
Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer,
Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
Staatsbürgerschaft,
Familienstand und Geschlecht,
Beruf bzw. Tätigkeit,
Name und Anschrift des Dienstgebers,
die für die Ermittlung der Studienbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 8 Abs. 1,
Studiennachweise und Zeitpunkt des Studienabschlusses des Beihilfenwerbers,
Bank und Kontonummer des Beihilfenwerbers,
Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag,
das Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung,
das Bestehen einer Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG.
(6) Die folgenden Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Einkommen nach diesem Bundesgesetz (§§ 8 bis 10), über den Bezug von Familienbeihilfe und über die Entrichtung des Studienbeitrages, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:
die Abgabenbehörden des Bundes,
die Träger der Sozialversicherung,
das Arbeitsmarktservice,
die Bundessozialämter,
das Bundesrechenzentrum.
(7) Die im § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Studiennachweise (§§ 20 bis 25a), über Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen und über Studienabschlüsse, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln.
(8) Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 6 und 7 sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
(9) Der Studienbeihilfenbehörde sind Verknüpfungen der nach Abs. 5 bis 7 ermittelten Daten gestattet.
Nachweispflichten
§ 40. (1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Die Sozialversicherungsträger haben über Ersuchen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden im Einzelfall die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Sozialversicherungsnummer von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben, längstens jedoch aus den letzten beiden vollen Kalenderjahren vor Antragstellung. Den Trägern der Sozialversicherung ist auf Anfrage in Angelegenheiten der freiwilligen Selbstversicherung von Studierenden die Tatsache der gewährten Studienbeihilfe von den Studienbeihilfenbehörden mitzuteilen.
(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 8 und 9 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der sozialen Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen. Diese und die gemäß Abs. 1 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.
(3) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen sind, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden bekanntzugeben, wenn der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf Daten, die aus Abgabenbescheiden ersichtlich sind, wenn diese Bescheide der Studienbeihilfenbehörde vorliegen.
(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
(5) Im Verfahren zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz ist die Studienbeihilfenbehörde berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:
Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer,
Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
Staatsbürgerschaft,
Familienstand und Geschlecht,
Beruf bzw. Tätigkeit,
Name und Anschrift des Dienstgebers,
die für die Ermittlung der Studienbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 8 Abs. 1,
Studiennachweise und Zeitpunkt des Studienabschlusses des Beihilfenwerbers,
Bank und Kontonummer des Beihilfenwerbers,
Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag,
das Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung,
das Bestehen einer Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG.
(6) Die folgenden Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Einkommen nach diesem Bundesgesetz (§§ 8 bis 10), über den Bezug von Familienbeihilfe und über die Entrichtung des Studienbeitrages, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:
die Abgabenbehörden des Bundes,
die Träger der Sozialversicherung,
das Arbeitsmarktservice,
die Bundessozialämter,
das Bundesrechenzentrum.
(7) Die im § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Studiennachweise (§§ 20 bis 25a), über Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen und über Studienabschlüsse, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln.
(8) Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 6 und 7 sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
(9) Der Studienbeihilfenbehörde sind Verknüpfungen der nach Abs. 5 bis 7 ermittelten Daten gestattet.
Abkürzung
StudFG
Nachweispflichten
§ 40. (1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Die Sozialversicherungsträger haben über Ersuchen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden im Einzelfall die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Sozialversicherungsnummer von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben, längstens jedoch aus den letzten beiden vollen Kalenderjahren vor Antragstellung. Den Trägern der Sozialversicherung ist auf Anfrage in Angelegenheiten der freiwilligen Selbstversicherung von Studierenden die Tatsache der gewährten Studienbeihilfe von den Studienbeihilfenbehörden mitzuteilen.
(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 8 und 9 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der sozialen Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen. Diese und die gemäß Abs. 1 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.
(3) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen sind, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden bekanntzugeben, wenn der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf Daten, die aus Abgabenbescheiden ersichtlich sind, wenn diese Bescheide der Studienbeihilfenbehörde vorliegen.
(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
(5) Im Verfahren zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz ist die Studienbeihilfenbehörde berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:
Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer,
Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
Staatsbürgerschaft,
Familienstand und Geschlecht,
Beruf bzw. Tätigkeit,
Name und Anschrift des Dienstgebers,
die für die Ermittlung der Studienbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 8 Abs. 1,
Studiennachweise und Zeitpunkt des Studienabschlusses des Beihilfenwerbers,
Bank und Kontonummer des Beihilfenwerbers,
Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag,
das Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung,
das Bestehen einer Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG.
(5a) Die Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der Kindes- bzw. Geschwistereigenschaft die Namen der Eltern des Studierenden sowie die Namen der Eltern jener Personen, die der Studierende als Geschwister angibt, durch automationsunterstützte Abfrage des Zentralen Personenstandsregisters gemäß § 47 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG), BGBl. I Nr. 16/2013 zu ermitteln.
(6) Die folgenden Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten gemäß Abs. 5 und 5a, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln:
die Abgabenbehörden des Bundes,
die Träger der Sozialversicherung,
das Arbeitsmarktservice,
das Sozialministeriumservice und seine Landesstellen,
das Bundesrechenzentrum.
(7) Die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Studiennachweise (§§ 20 bis 25a), über Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen, über Studienabschlüsse und über die Entrichtung des Studienbeitrags, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln.
(8) Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 6 und 7 sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
(9) Der Studienbeihilfenbehörde sind Verknüpfungen der nach Abs. 5 bis 7 ermittelten Daten gestattet.
Abkürzung
StudFG
Nachweispflichten
§ 40. (1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Die Sozialversicherungsträger haben über Ersuchen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden im Einzelfall die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Sozialversicherungsnummer von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben, längstens jedoch aus den letzten beiden vollen Kalenderjahren vor Antragstellung. Den Trägern der Sozialversicherung ist auf Anfrage in Angelegenheiten der freiwilligen Selbstversicherung von Studierenden die Tatsache der gewährten Studienbeihilfe von den Studienbeihilfenbehörden mitzuteilen.
(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 8 und 9 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der sozialen Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen. Diese und die gemäß Abs. 1 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.
(3) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen sind, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden bekanntzugeben, wenn der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf Daten, die aus Abgabenbescheiden ersichtlich sind, wenn diese Bescheide der Studienbeihilfenbehörde vorliegen.
(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
(5) Im Verfahren zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz ist die Studienbeihilfenbehörde berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:
Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer,
Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
Staatsbürgerschaft,
Familienstand und Geschlecht,
Beruf bzw. Tätigkeit,
Name und Anschrift des Dienstgebers,
die für die Ermittlung der Studienbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 8 Abs. 1,
Studiennachweise und Zeitpunkt des Studienabschlusses des Beihilfenwerbers,
Bank und Kontonummer des Beihilfenwerbers,
Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag,
das Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung,
das Bestehen einer Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG.
(5a) Die Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der Kindes- bzw. Geschwistereigenschaft die Namen der Eltern des Studierenden sowie die Namen der Eltern jener Personen, die der Studierende als Geschwister angibt, durch automationsunterstützte Abfrage des Zentralen Personenstandsregisters gemäß § 47 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG), BGBl. I Nr. 16/2013 zu ermitteln.
(6) Die folgenden Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten gemäß Abs. 5 und 5a, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln:
die Abgabenbehörden des Bundes,
die Träger der Sozialversicherung,
das Arbeitsmarktservice,
das Sozialministeriumservice und seine Landesstellen,
das Bundesrechenzentrum.
(7) Die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Studiennachweise (§§ 20 bis 25a), über Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen, über Studienabschlüsse und über die Entrichtung des Studienbeitrags, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln.
(8) Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 6 und 7 sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesministerin oder dem für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
(9) Der Studienbeihilfenbehörde sind Verknüpfungen der nach Abs. 5 bis 7 ermittelten Daten gestattet.
Abkürzung
StudFG
Nachweispflichten
§ 40. (1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Die Sozialversicherungsträger haben über Ersuchen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden im Einzelfall die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Sozialversicherungsnummer von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben, längstens jedoch aus den letzten beiden vollen Kalenderjahren vor Antragstellung. Den Trägern der Sozialversicherung ist auf Anfrage in Angelegenheiten der freiwilligen Selbstversicherung von Studierenden die Tatsache der gewährten Studienbeihilfe von den Studienbeihilfenbehörden mitzuteilen.
(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 8 und 9 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der sozialen Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen. Diese und die gemäß Abs. 1 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.
(3) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen sind, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden bekanntzugeben, wenn der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf Daten, die aus Abgabenbescheiden ersichtlich sind, wenn diese Bescheide der Studienbeihilfenbehörde vorliegen.
(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
(5) Im Verfahren zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz ist die Studienbeihilfenbehörde berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu erheben und zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:
Name, Titel, Anschrift, Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
Staatsbürgerschaft,
Familienstand und Geschlecht,
Beruf bzw. Tätigkeit,
Name und Anschrift des Dienstgebers,
die für die Ermittlung der Studienbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 8 Abs. 1,
Studiennachweise und Zeitpunkt des Studienabschlusses des Beihilfenwerbers,
Bank und Kontonummer des Beihilfenwerbers,
Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag,
das Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung,
das Bestehen einer Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG.
(5a) Die Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der Kindes- bzw. Geschwistereigenschaft die Namen der Eltern des Studierenden sowie die Namen der Eltern jener Personen, die der Studierende als Geschwister angibt, durch automationsunterstützte Abfrage des Zentralen Personenstandsregisters gemäß § 47 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013 zu erheben.
(6) Die folgenden Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten gemäß Abs. 5 und 5a, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln:
die Abgabenbehörden des Bundes,
die Träger der Sozialversicherung,
das Arbeitsmarktservice,
das Sozialministeriumservice und seine Landesstellen,
das Bundesrechenzentrum.
(7) Die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Studiennachweise (§§ 20 bis 25a), über Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen, über Studienabschlüsse und über die Entrichtung des Studienbeitrags, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln.
(8) Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 6 und 7 sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesministerin oder dem für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
(9) Die Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, Daten (§ 2b Z 5 FOG) über die Zuerkennung von Ausbildungsförderungen von Bundesstellen oder ausländischen Einrichtungen bei diesen einzuholen und diesen Einrichtungen auf Anfrage die Tatsache, die Höhe und den Zuerkennungszeitraum einer gewährten Studienförderung mitzuteilen.
(10) Die Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, die nach Abs. 5 bis 9 erhobenen Daten zu verknüpfen und für einen Zeitraum von 20 Jahren zu speichern.
(11) Die Studienbeihilfenbehörde hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht die nach Abs. 5 bis 9 erhobenen Daten zu übermitteln.
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