Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Gewehr
Siehe Anlage B.1
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern fürSportschießen/Gewehr
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Gewehr umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Trainingslehre
cc) Spezielle Trainingslehre
dd) Trainings- und Wettkampfpsychologie
eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage B.7
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Pistole
Siehe Anlage B.1
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern fürSportschießen/Pistole
Siehe Anlage B.6
Anlage B.8
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für allgemeine Körperausbildung
Die praktische Prüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für allgemeine Körperausbildung hat zu umfassen:
Leichtathletik:
Komplexübung - Ballannahme nach Zuspiel, Ballführen - Torschuß aus zirka 16 m Entfernung (10 Wiederholungen, 5 Schüsse müssen das Tor treffen)
Komplexübung - Paß über 40 m in ein Quadrat 5 x 5 m (10 Wiederholungen - 5 Treffer)
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für
allgemeine Körperausbildung
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern in allgemeiner Körperausbildung umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Erste Hilfe
bb) Didaktik und Methodik
cc) Bewegungslehre und Biomechanik
dd) Trainingslehre
eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage B.8
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung
für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern fürAllgemeine Körperausbildung
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfaßt:
Überprüfung der körperlichen Eignung im Bereich der motorischen Fähigkeiten und Fertigkeiten
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Bereich der Lehrwarteausbildung für Allgemeine Körperausbildung).
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern
für Allgemeine Körperausbildung
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Allgemeine Körperausbildung umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik
dd) Bewegungslehre und Biomechanik
ee) Trainingslehre
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen oder Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.1
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der betreffenden Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Bewegungslehre und Biomechanik
dd) Trainingslehre
je eine praktische Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)
bb) Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Eiskunstlaufen
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann.
Zusätzlich Nachweis des Könnens der 4. ISU-Klasse oder der
Kürklassenprüfung des ÖEV.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten fürEiskunstlauf
Anlage C.2
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skitourenwarten
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Skitourenwarteausbildung erreicht werden kann; zusätzlich hat die praktische Prüfung zu umfassen:
Skilaufen:
Schwingen mit gleichzeitiger Umkantbewegung
in verspurtem Schnee
auf einem Hang, der mindestens 150 Höhenmeter aufweist mit einem 5 kg schweren Rucksack, ohne stehenzubleiben.
Bergsteigen:
Klettern mit einwandfreier Kletter- und Sicherungstechnik
im Schwierigkeitsgrad 2 als Führender;
Abseilen.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skitourenwarten
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skitourenwarten umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Schnee- und Lawinenkunde
dd) Alpinkunde und alpine Unfallkunde
je eine praktische Prüfung in
aa) Skilauf im Gelände
bb) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt)
cc) Bergrettung.
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.2.1
Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren
für Skitouren
Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Skitouren erreicht werden kann.
Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:
Entsprechendes Eigenkönnen im Skifahren mit Skitourenausrüstung,
Anlegen einer Aufstiegsspur.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürSkitouren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skitouren umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie und Erste Hilfe,
Trainings- und Bewegungslehre,
Orientierung,
Schnee- und Lawinenkunde.
Praxis Skitouren,
Praktisch-methodische Übungen,
Rettungstechnik.
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.2.3
Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren
für Snowboardtouren
Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Snowboardtouren erreicht werden kann.
Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:
Entsprechendes Eigenkönnen im Snowboarden,
Anlegen einer Aufstiegsspur.
Snowboardtouren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboardtouren umfasst:
Erste Hilfe und Sportbiologie,
Trainings- und Bewegungslehre,
Orientierung,
Praxis Snowboardtouren,
Praktisch-methodische Übungen,
Rettungstechnik,
Schnee- und Lawinenkunde.
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.2.2
Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren
für Skihochtouren
Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Skihochtouren erreicht werden kann.
Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:
Entsprechendes Eigenkönnen im Skifahren mit Skitourenausrüstung,
Anlegen einer Aufstiegsspur,
Klettern im winterlichen Fels mit entsprechender Sicherungstechnik (mit Skitourenschuhen).
Skihochtouren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skihochtouren umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie und Erste Hilfe,
Trainings- und Bewegungslehre,
Orientierung,
Schnee- und Lawinenkunde.
Praxis Skitouren,
Praktisch-methodische Übungen,
Rettungstechnik.
Anlage C.3
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrwarten
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen im Gelände- und Schulefahren sowie im Torlauf nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Skilehrwarteausbildung erreicht werden kann; zusätzlich hat die Prüfung zu umfassen:
Geländefahren: zwei Abfahrten in mittelsteilem Gelände
Schulefahren: Schwingen mit gleichzeitiger Umkantbewegung
mit mittleren Radien (Parallelschwingen)
mit kurzen Radien (Kurzschwingen)
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrwarten
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrwarten umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik
dd) Bewegungslehre und Biomechanik
ee) Schnee- und Lawinenkunde
je eine praktische Prüfung in
aa) Skilauf im Gelände
bb) Schulefahren
cc) Torlauf
dd) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.3
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Skiinstruktoren
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen im Gelände- und Schulefahren sowie im Torlauf nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Skilehrwarteausbildung erreicht werden kann; zusätzlich hat die Prüfung zu umfassen:
Geländefahren: zwei Abfahrten in mittelsteilem Gelände
Schulefahren: Schwingen mit gleichzeitiger Umkantbewegung
mit mittleren Radien (Parallelschwingen)
mit kurzen Radien (Kurzschwingen)
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrwarten
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrwarten umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik
dd) Bewegungslehre und Biomechanik
ee) Schnee- und Lawinenkunde
je eine praktische Prüfung in
aa) Skilauf im Gelände
bb) Schulefahren
cc) Torlauf
dd) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.4
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann; zusätzlich hat die praktische Prüfung zu umfassen:
Diagonalschritt ohne Fehlformen
Doppelstockschub mit Variationen
Umtreten und Richtungsänderungen im Abfahren.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten fürSkilanglauf und Skiwandern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Bewegungslehre und Biomechanik
dd) Trainingslehre
je eine praktische Prüfung in
aa) Praktische Übungen (Langlauf-Technikprogramm)
bb) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.5
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann, und zwar Umsteigschwingen, Parallelschwingen und Kurzschwingen in mittelschwerem Gelände mit Rhythmus- und Tempowechsel in unterschiedlichem Gelände sowie einen Torlauf (25 Tore) mit entsprechender Renntechnik.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten fürKinderskilauf und Jugendskirennlauf
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Kinderski- und Jugendskirennlauf umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Bewegungslehre und Biomechanik
dd) Trainingslehre
je eine praktische Prüfung in
aa) Skilauf im Gelände
bb) Torlauf
cc) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.6
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Hochalpin
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann, zusätzlich sicheres Bewegen im weglosen Gelände, Klettern im Schwierigkeitsgrad +III in Fels, Eisgehen, sicheres Abfahren im mittelsteilen Gelände mit Tourenausrüstung.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für
Hochalpin
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Hochalpin umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik
dd) Kartenkunde und Orientierung
ee) Schnee- und Lawinenkunde
je eine praktische Prüfung in
aa) Felsausbildung oder Eisausbildung oder Winterausbildung (Lehrauftritt)
bb) Bergrettungsübungen (praktische Demonstration).
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.6
Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren
für Hochtouren
Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Hochtouren erreicht werden kann:
sicheres Gehen in weglosem Gelände,
eigenverantwortliches Klettern in Fels, Eis und kombiniertem Gelände,
entsprechende Kenntnisse in der Sicherungstechnik (Anseilen, Knoten, Seilhandhabung).
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürHochtouren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Hochtouren umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie und Erste Hilfe,
Trainings- und Bewegungslehre,
Orientierung.
Praxis Hochtouren (Fels und Eis),
Praktisch-methodische Übungen,
Rettungstechnik.
Anlage C.7
```
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Alpin
Der Aufnahmswerber bat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann, zusätzlich sicheres Bewegen im weglosen Gelände, Klettern im Schwierigkeitsgrad +II in Bodennähe.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Alpin
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Alpin umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik
dd) Kartenkunde und Orientierung
je eine praktische Prüfung in
aa) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt)
bb) Bergrettungsübungen (praktische Demonstration).
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.7
Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren
für Klettern-Alpin
Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Klettern-Alpin erreicht werden kann.
Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:
sicheres Gehen in weglosem Gelände,
Klettern im Vorstieg,
Grundlagen der Sicherungstechnik.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürKlettern-Alpin
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Klettern-Alpin umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie und Erste Hilfe,
Trainings- und Bewegungslehre,
Orientierung.
Praxis Klettern-Alpin,
Praktisch-methodische Übungen,
Rettungstechnik.
Anlage C.8
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Wandern
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann, zusätzlich genormte Ausdauerbelastung unter Kontrolle des Arbeitspulses.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Wandern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Wandern umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Kartenkunde und Orientierung
je eine praktische Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)
bb) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Durchführung einer Wanderung).
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.8.2
Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren
für Winterwandern
Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Winterwandern erreicht werden kann.
Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:
Gelände/Karte-Vergleich mit Standortbestimmung,
sicheres Gehen in weglosem Gelände, auch unter Zuhilfenahme von Schneeschuhen.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürWinterwandern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Winterwandern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Erste Hilfe und Sportbiologie,
Trainings- und Bewegungslehre,
Orientierung,
Schnee- und Lawinenkunde.
Praktisch-methodische Übungen,
Praxis Wandern,
Rettungstechnik.
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.8.1
Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren
für Wandern
Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Wandern erreicht werden kann.
Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:
Gelände/Karte-Vergleich mit Standortbestimmung,
Sicheres Gehen in weglosem Gelände.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürWandern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Wandern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie und Erste Hilfe,
Trainings- und Bewegungslehre,
Orientierung.
Praktisch-methodische Übungen,
Praxis Wandern.
Anlage C.9
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Gewehr
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:
Kleinkaliber-Gewehr - Dreistellungswettkampf (50 m) Halbprogramm - liegend (20) - stehend (20) - kniend (20) innerhalb von zweieinhalb Stunden (Bedingungen nach dem jeweiligen Reglement der Union Internationale de Tir) ... 500 Ringe.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten fürSportschießen/Gewehr
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Gewehr umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Bewegungslehre und Biomechanik
bb) Trainingslehre
cc) Wettkampfbestimmungen und Regelkunde
je eine praktische Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)
bb) Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.10
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Pistole
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:
```
Wettkampfprogramm Luftpistole (10 m) mit
```
40 Wettkampfschüssen innerhalb von 90 Minuten
(Bedingungen nach dem Reglement der Union
Internationale de Tir) ............................. 310 Ringe
```
Olympisches Schnellfeuerprogramm oder
```
Wettkampfprogramm Sportpistole
(Bedingungen nach dem Reglement der Union
Internationale de Tir) ............................. 480 Ringe.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten fürSportschießen/Pistole
Siehe Anlage C.9
Anlage C.11
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Hockey, Kunstschwimmen, Rudern,
Sportkegeln, Kinderturnen und Bogenschießen
Siehe Anlage C.1
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Hockey,
Kunstschwimmen, Rudern, Sportkegeln, Kinderturnen und Bogenschießen
Siehe Anlage C.1
Anlage C.12
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für die Sportausübung von Amputierten, Blinden, Rollstuhlfahrern, Spastikern oder geistig Behinderten
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen für die betreffende Ausbildungssparte zu erbringen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der betreffenden Lehrwarteausbildung erreicht werden kann und die Sicherungsund Hilfestellungsmaßnahmen im Rahmen der Tätigkeit im Bereich der Behindertensportgruppe gewährleistet sind.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für die Sportausübungsbildung von Amputierten, Blinden, Rollstuhlfahrern,
Spastikern oder geistig Behinderten
Die Abschlußprüfung in Lehrgängen zur Ausbildung von Lehrwarten für die Sportausübung von Amputierten, Blinden, Rollstuhlfahrern, Spastikern oder geistig Behinderten umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik
dd) Trainingslehre
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.13
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:
Reiten von Ausschnitten der Dressuraufgabe A 7 (Zäumung auf Kandare) im Viereck 20 x 40 m mit positiver Beurteilung (Wertnote 10 bis 5,0 positiv, 4,9 bis 0 negativ)
Reiten von Ausschnitten eines Parcours der Klasse A (mit Hindernissen bis 1,10 m Höhe und 1,30 m Breite) mit positiver Beurteilung durch eine Stilnote (Wertnote 10 bis 5,0 positiv, 4,9 bis 0 negativ)
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Trainings- und Bewegungslehre
dd) Reittheorie
ee) Exterieurlehre und Veterinärkunde
je eine praktische Prüfung in
aa) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Dressur)
bb) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Springen).
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.13
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Reitinstruktoren
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:
Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu beherrschen sind:
Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 0,90 m, höchstens 1,10 m Höhe bzw. 1,00 m bis 1,30 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse oder Nachweis des eigenen reiterlichen Könnens durch Turniererfolge in Dressurprüfungen Klasse M mit Mindestwertnote 6,0 und Standardspringen Klasse M mit 0 Fehlerpunkten.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie,
Trainings- und Bewegungslehre,
Reittheorie,
Exterieurlehre und Veterinärkunde.
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Dressur),
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Springen).
Anlage C.14
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktoren
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:
Zäumen, Longieren und Versorgen eines Pferdes
Nachweis von Grundkenntnissen des Voltigierens und im Eigenkönnen.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktoren
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktoren umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Trainings- und Bewegungslehre
dd) Voltigierlehre
ee) Exterieurlehre und Veterinärkunde
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt)
Anlage C.15
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:
Eine Zweispänner-Dressurprüfung (Viereck 40 x 80 m), Dauer etwa 8 Minuten mit folgenden Lektionen:
A Einfahren im Gebrauchstrab
X Halt und Gruß
XGCM Gebrauchstrab
MXK Starker Trab
KAF Versammelter Trab
FXH Starker Trab
HCM Versammelter Trab
MXK Schritt
KAF Versammelter Trab
FXH Schritt
HCMB
FAD Gebrauchstrab
D Volte rechts, 20 m Durchmesser, gefolgt von einer Volte
rechts, 20 m Durchmesser
DX Gebrauchstrab
X Halt - 10 Sekunden Unbeweglichkeit, 3 m Rückwärtsrichten
XG Versammelter Trab
G Halt - Gruß, Verlassen der Bahn im Gebrauchstrab.
Die Beurteilung erfolgt nach folgenden Kriterien:
Gesamteindruck
Gang
Schwung
Gehorsam und Losgelassenheit
Verhalten des Fahrers.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für
Gespannfahren
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Trainings- und Bewegungslehre
dd) Beschirrungs und Wagenkunde
ee) Exterieurlehre und Veterinärkunde
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.15
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:
Eine Zweispänner-Dressurprüfung nach den Inhalten und Kriterien der Dressuraufgabe F 3 (Fédération Equestre Internationale 3) des Dressuraufgabenheftes des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren; Turnierordnung und Dressurprüfungen für Gespanne, Hrsg. Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich, 1998. (Dressurviereck 40 x 80 oder 40 x 100 m).
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürGespannfahren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie,
Trainings- und Bewegungslehre,
Beschirrungs- und Wagenkunde,
Exterieurlehre und Veterinärkunde.
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.16
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Jugend
Der Aufnahmswerber hat das Beherrschen einer Schwimmart und jene allgemeine Kondition und Koordinationsfähigkeit nachzuweisen, die den Anforderungen der Ausbildung entspricht und erwarten läßt, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich erreicht werden kann.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Jugend
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Jugend umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik
dd) Trainingslehre
ee) Spezielle Trainingslehre, Didaktik und Methodik
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.17
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Erwachsene
Siehe Anlage C.16
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
Fit/Erwachsene
Siehe Anlage C.16
Anlage C.18
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Senioren
Siehe Anlage C.16
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
Fit/Senioren
Siehe Anlage C.16
Anlage C.19
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/allgemein
Siehe Anlage C.16
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
Fit/allgemein
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Fit/allgemein umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Trainingslehre
dd) Seminar für Fachfragen
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.20
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Fußballinstruktoren
Die praktische Prüfung gem. § 2 Abs. 1 lit. b umfaßt:
Grundtechnik
Persönliches Können im Spiel
Ausdauertest
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballinstruktoren umfaßt:
Je eine mündliche Prüfung in:
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik
dd) Spezielle Trainingslehre
Eine praktische Prüfung in:
Anlage C.21
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:
Schulische Schwungformen (gedriftete Schwünge, geschnittene Schwünge) Geschnittene Schwünge mit Rhythmuswechsel
Schwünge in Renntechnik um Torlaufstangen (ohne Zeitmessung)
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürSnowboarden
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden umfasst:
je eine mündliche Prüfung in:
aa) Sportbiologie
bb) Bewegungslehre und Biomechanik
cc) Trainingslehre
je eine praktische Prüfung in:
aa) Snowboardtechnik (Schule und Gelände)
bb) Spezielle praktisch methodische Übungen (Lehrauftritt).
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.22
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Tennisinstruktoren
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ein demonstrationsfähiges Eigenkönnen in den Grund- und Spezialschlägen nachzuweisen, das erwarten lässt, dass das Ausbildungsziel im praktisch-methodischen Bereich erreicht werden kann.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung vonTennisinstruktoren:
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
Tennis umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Allgemeine Bewegungslehre,
Spezielle Bewegungslehre,
Allgemeine Trainingslehre,
Spezielle Methodik.
Allgemeine praktisch methodische Übungen,
Spezielle praktisch methodische Übungen.
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.23
Eignungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürSportklettern/Breitensport
Klettern im Schwierigkeitsgrad 6 an künstlicher Wand, flash, 2 Routen. (Gemäß Schwierigkeitsbewertung der UIAA, Union internationale des associations d´alpinisme, UIAA-Bulletin, Nr. 155, September 1996, Seite 5)
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren
für Sportklettern/Breitensport
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren Sportklettern/Breitensport umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie,
Bewegungslehre und Biomechanik,
Trainingslehre.
Praktische Übungen,
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.24
Eignungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für
Sportklettern/Leistungssport
Klettern im Schwierigkeitsgrad 8 (6c+) on sight, 2 Routen. (Gemäß Schwierigkeitsbewertung der UIAA, Union internationale des associations d´alpinisme, UIAA-Bulletin, Nr. 155, September 1996, Seite 5)
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürSportklettern/Leistungssport
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren Sportklettern Breitensport umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Bewegungslehre und Biomechanik,
Trainingslehre.
Klettern an künstlicher Wand - Eigenkönnen,
Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.25
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Instruktoren für Mountainbike
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:
Die Bewältigung eines Fahrtechnikparcours mit einer Trialpassage.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren
für Mountainbike
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Mountainbike umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie,
Bewegungslehre u. Biomechanik,
Trainingslehre.
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt),
Mountainbiketechnik (Fahrtechnikparcours und Uphill-Test).
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.26
Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren
für Kinder- und Jugendfußball
Die praktische Prüfung hat zu umfassen:
Nachweis des persönlichen Könnens im Fußballspiel unter besonderer Berücksichtigung der Basistechniken.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürKinder- und Jugendfußball
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie,
Spezielle Trainingslehre,
Bewegungslehre,
Pädagogik/Didaktik/Methodik.
Praktisch-methodische Übungen.
Anlage D.1
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Jugendleitern
Die praktische Prüfung hat den Nachweis jenes sportlichen Könnens zu erbringen, das erwarten läßt, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Ausbildung erreicht werden kann.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Jugendleitern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Jugendleitern umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Pädagogik, Didaktik und Methodik
cc) Erste Hilfe
dd) Sexualpädagogik, Soziologie und Lebenskunde
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage D.2
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Badewarten
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b bat zu umfassen:
Beherrschen der 3 Grundschwimmarten (Brust, Rücken, Kraul), Kopfsprung vorwärts vom 1 m-Brett sowie 15 Minuten Dauerschwimmen, davon 5 Minuten in Rückenlage ohne Armtätigkeit. 100 m Schwimmen in Überkleidern. 15 m Streckentauchen, zweimaliges Tieftauchen (2 bis 3 m) mit Heraufholen eines 2,5 kg schweren Gegenstandes innerhalb von 5 Minuten. Heraufholen von 3 Tellern oder 3 Ringen bei einem Tauchversuch (Fläche zirka 10 m2). Paketsprung aus 2 bis 3 m Höhe, 30 m-Retten eines etwa gleich schweren Menschen mit Kopf- und Achselgriff. Praktische Ausübung der Transport-, Rettungs- und Befreiungsgriffe an Land und im Wasser. Kurze Prüfung über Erste-Hilfe-Leistung bei Wasserunfällen und praktische Ausführung der Wiederbelebung mit Hilfe der Atemspende, Kenntnisse über Zweck und Organisation des Österreichischen Wasserrettungswesens.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Badewarten
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Badewarten umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Erste Hilfe
bb) Pädagogik, Didaktik und Methodik
cc) Bädertechnik
dd) Hygiene und Wasseraufbereitung
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage E
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(Anm.: Die Anlage E ist (Formular) nicht direkt
darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage F
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(Anm.: Die Anlage F ist (Formular) nicht direkt
darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage F
(Anm.: Die Anlage F ist (Formular) nicht direkt darstellbar, es wird
daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage G
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(Anm.: Die Anlage G (Formular) ist nicht direkt
darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage G
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(Anm.: Die Anlage G (Formular) ist nicht direkt darstellbar, es wird
auf das PDF-Format im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt Nr. 530/1992
Bundesgesetzblatt II Nr. 306/2006
Anlage H
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(Anm.: Die Anlage H ist (Formular) nicht direkt
darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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