Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie der §§ 7, 8, 39 und 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1990, wird verordnet:
ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die an den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern durchzuführenden Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung
Umfang der Eignungsprüfung
§ 2. (1) Die Eignungsprüfung besteht aus
einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung in Deutsch,
einer praktischen Prüfung entsprechend den Anlagen A.1 bis D.2 sowie
der Feststellung der körperlichen Eignung.
(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch hat zu entfallen, wenn der Aufnahmswerber die Schulpflicht erfolgreich absolviert hat.
(3) Die Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfaßt zusätzlich zu der im Abs. 1 lit. a angeführten mündlichen Prüfung mündliche Prüfungen in Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Ausrüstung, Englisch, Erste Hilfe sowie Theorie des Skiwanderns. Die mündlichen Prüfungen in Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Ausrüstung, Erste Hilfe sowie Theorie des Skiwanderns entfallen für Aufnahmswerber, die eine Skilehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erfolgreich absolviert haben oder Skilehrer im Rahmen der Ausbildung der Gendarmerie oder des Bundesheeres sind.
(4) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und b entfallen für Aufnahmswerber in den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern, sofern sie den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten der gleichen Sportart oder den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern oder zur Ausbildung von Leibeserziehern mit dem entsprechenden Spezialfach erfolgreich abgeschlossen haben und in den Anlagen A.1 bis D.2 nichts anderes bestimmt ist.
(5) Bei der praktischen Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern kann mit Ausnahme des Spezialfaches Leibeserziehung an Schulen vom Erbringer von höchstens zwei der in der Anlage A.1 Unterabschnitt A lit. a bis c bzw. Unterabschnitt B lit. a bis c genannten Mindestleistungen befreit werden, wenn infolge einer dauernden körperlichen Behinderung des Aufnahmswerbers nicht alle erforderlichen Mindestleistungen erbracht werden können. Die Befreiung darf nur dann erteilt werden, wenn die Behinderung nicht so geartet ist, daß durch sie die Sicherungs- und Hilfestellungsmaßnahmen, die im Rahmen der Sportlehrertätigkeit notwendig sind, ausgeschlossen sind.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung
Umfang der Eignungsprüfung
§ 2. (1) Die Eignungsprüfung besteht aus
einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung in Deutsch,
einer praktischen Prüfung entsprechend den Anlagen A.1 bis D.2 sowie
der Feststellung der körperlichen Eignung.
(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch hat zu entfallen, wenn der Aufnahmswerber die Schulpflicht erfolgreich absolviert hat.
(3) Die Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfaßt zusätzlich zu der im Abs. 1 lit. a angeführten mündlichen Prüfung je eine weitere in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, Erster Hilfe, Theorie des Skilaufs, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt). Zusätzlich ist der Nachweis der theoretischen Kenntnisse sowie des Eigenkönnens durch einen positiv abgeschlossenen Winteralpinkurs zu erbringen, welcher der höchsten Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Skilehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften entspricht. Dieser Winteralpinkurs muß Schnee-, Lawinen-, Wetter-, Karten- und Orientierungskunde, Alpine Gefahren, Abfahren im alpinen Gelände (auch mit einer Gruppe) und Rettungsmaßnahmen bei Unfällen beinhalten. Die mündlichen Prüfungen in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, Erster Hilfe, Theorie des Skilaufs, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und der Lehrauftritt sowie der Nachweis der theoretischen Kenntnisse und des Eigenkönnens durch den Winteralpinkurs entfallen für Aufnahmewerber, die die höchste Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Skilehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erfolgreich absolviert haben oder Skilehrer im Rahmen der Ausbildung der Gendarmerie, des Bundesheeres oder der Zollwache sind.
(4) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und b entfallen für Aufnahmswerber in den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern, sofern sie den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten der gleichen Sportart oder den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern oder zur Ausbildung von Leibeserziehern mit dem entsprechenden Spezialfach erfolgreich abgeschlossen haben und in den Anlagen A.1 bis D.2 nichts anderes bestimmt ist.
(5) Bei der praktischen Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern kann mit Ausnahme des Spezialfaches Leibeserziehung an Schulen vom Erbringer von höchstens zwei der in der Anlage A.1 Unterabschnitt A lit. a bis c bzw. Unterabschnitt B lit. a bis c genannten Mindestleistungen befreit werden, wenn infolge einer dauernden körperlichen Behinderung des Aufnahmswerbers nicht alle erforderlichen Mindestleistungen erbracht werden können. Die Befreiung darf nur dann erteilt werden, wenn die Behinderung nicht so geartet ist, daß durch sie die Sicherungs- und Hilfestellungsmaßnahmen, die im Rahmen der Sportlehrertätigkeit notwendig sind, ausgeschlossen sind.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung
Umfang der Eignungsprüfung
§ 2. (1) Die Eignungsprüfung besteht aus
einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung in Deutsch,
einer praktischen Prüfung entsprechend den Anlagen A.1 bis D.2 sowie
der Feststellung der körperlichen Eignung.
(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch hat zu entfallen, wenn der Aufnahmswerber die Schulpflicht erfolgreich absolviert hat.
(3) Die Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfaßt zusätzlich zu der im Abs. 1 lit. a angeführten mündlichen Prüfung je eine weitere in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, Erster Hilfe, Theorie des Skilaufs, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt). Zusätzlich ist der Nachweis der theoretischen Kenntnisse sowie des Eigenkönnens durch einen positiv abgeschlossenen Winteralpinkurs zu erbringen, welcher der höchsten Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Skilehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften entspricht. Dieser Winteralpinkurs muß Schnee-, Lawinen-, Wetter-, Karten- und Orientierungskunde, Alpine Gefahren, Abfahren im alpinen Gelände (auch mit einer Gruppe) und Rettungsmaßnahmen bei Unfällen beinhalten. Die mündlichen Prüfungen in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, Erster Hilfe, Theorie des Skilaufs, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und der Lehrauftritt sowie der Nachweis der theoretischen Kenntnisse und des Eigenkönnens durch den Winteralpinkurs entfallen für Aufnahmewerber, die die höchste Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Skilehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erfolgreich absolviert haben oder Skilehrer im Rahmen der Ausbildung der Gendarmerie, des Bundesheeres oder der Zollwache sind.
(3a) Die Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern umfasst zusätzlich zu der im Abs. 1 lit. a angeführten mündlichen Prüfung je eine weitere in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, Erste Hilfe, Unterrichtslehre des Snowboardens, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt). Zusätzlich ist der Nachweis der theoretischen Kenntnisse sowie des Eigenkönnens durch einen positiv abgeschlossenen Winteralpinkurs zu erbringen, welcher der höchsten Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Snowboardlehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften entspricht. Dieser Winteralpinkurs muss Schnee-, Lawinen-, Wetter-, Karten- und Orientierungskunde, Alpine Gefahren, Abfahren im alpinen Gelände (auch mit einer Gruppe) und Rettungsmaßnahmen bei Unfällen beinhalten. Die mündlichen Prüfungen in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, erster Hilfe, Unterrichtslehre des Snowboardens, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und der Lehrauftritt sowie der Nachweis der theoretischen Kenntnisse und des Eigenkönnens durch den Winteralpinkurs entfallen für Aufnahmewerber, die der höchsten Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Snowboardlehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften entsprechen (Landessnowboardlehrerausbildung) oder Ausbildungen mit gleichwertigem Inhalt nachweisen können.
(4) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und b entfallen für Aufnahmswerber in den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern, sofern sie den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten der gleichen Sportart oder den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern oder zur Ausbildung von Leibeserziehern mit dem entsprechenden Spezialfach erfolgreich abgeschlossen haben und in den Anlagen A.1 bis D.2 nichts anderes bestimmt ist.
(5) Bei der praktischen Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern kann mit Ausnahme des Spezialfaches Leibeserziehung an Schulen vom Erbringer von höchstens zwei der in der Anlage A.1 Unterabschnitt A lit. a bis c bzw. Unterabschnitt B lit. a bis c genannten Mindestleistungen befreit werden, wenn infolge einer dauernden körperlichen Behinderung des Aufnahmswerbers nicht alle erforderlichen Mindestleistungen erbracht werden können. Die Befreiung darf nur dann erteilt werden, wenn die Behinderung nicht so geartet ist, daß durch sie die Sicherungs- und Hilfestellungsmaßnahmen, die im Rahmen der Sportlehrertätigkeit notwendig sind, ausgeschlossen sind.
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung
§ 3. (1) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Er dient der Feststellung,
ob der Aufnahmswerber über eine angemessene Sprachbeherrschung und
über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum verfügt.
(2) Die mündliche Prüfung in Deutsch dient der Feststellung der Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck.
(3) Die praktische Prüfung ist nach den in den Anlagen A.1 bis D.2 vorgesehenen Bestimmungen durchzuführen.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 4. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist auf die Zahl der Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Aufgabenstellungen sind dem Prüfungskandidaten vor Beginn der schriftlichen Prüfung mitzuteilen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(3) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Falle darf die schriftliche Prüfung im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals abgelegt werden.
(4) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(5) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Prüfung ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Prüfung stattfindet, ist erst nach Ablieferung der Prüfungsarbeit zulässig. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
(6) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der Prüfungsarbeit diese, alle Entwürfe und Aufzeichnungen abzugeben und den Prüfungsraum unverzüglich zu verlassen.
(7) Über den Verlauf der Prüfung hat der jeweils aufsichtsführende Lehrer Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Prüfungsarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche nach Abs. 3 und 4, zu vermerken sind.
(8) Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist die Prüfung im selben Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.
Durchführung der mündlichen und der praktischen Prüfung
§ 5. (1) Die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung können am Tag der schriftlichen Prüfung oder an dem dem Tag der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattfinden. Das Antreten zur praktischen Prüfung ist nur zulässig, sofern die körperliche Eignung des Aufnahmswerbers gemäß § 9 festgestellt ist.
(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(3) Im Rahmen der mündlichen und praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidaten zur gleichen Zeit zulässig, sofern dadurch das zu überprüfende Wissen und Können in gesicherter Weise festgestellt werden kann und es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht.
(4) Bedient sich der Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(5) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
§ 6. (1) Dem Prüfungskandidaten ist im Rahmen der mündlichen Prüfung eine Aufgabe zur Beantwortung vorzulegen.
(2) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgabe keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
(3) Für die mündliche und praktische Prüfung ist jeweils nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist.
Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung
§ 7. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Eignungsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 und 7, des § 14, des § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung; eine positive Beurteilung im Sinne des § 14 der Leistungsbeurteilungs-Verordnung darf jedoch nur erfolgen, sofern sämtliche in der in Betracht kommenden Anlage allenfalls vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer gemäß § 8 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden'' oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden'' hat (Gesamtbeurteilung).
(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und praktischen Prüfung gestellten Aufgaben allen Prüfern und dem Schulleiter zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.
(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben.
(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.
Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung
§ 7. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Eignungsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 und 7, des § 14, des § 15 Abs. 1 bis 4 und des § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung; eine positive Beurteilung im Sinne des § 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung, darf jedoch nur erfolgen, sofern sämtliche in der in Betracht kommenden Anlage allenfalls vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer gemäß § 8 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden” oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden” hat (Gesamtbeurteilung).
(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und praktischen Prüfung gestellten Aufgaben allen Prüfern und dem Schulleiter zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.
(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben.
(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 8. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der schriftlichen Prüfung verhindert, darf er diese mit neuer Aufgabenstellung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin nachholen.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer mündlichen oder praktischen Teilprüfung in dem für die mündliche bzw. praktische Prüfung des betreffenden Termins vorgesehenen Zeitraum verhindert, so darf er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Beurteilte schriftliche, mündliche und praktische Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen bzw. praktischen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von einer schriftlichen, einer mündlichen oder einer praktischen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
Feststellung der körperlichen Eignung
§ 9. Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmswerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung eine Untersuchung nach sportärztlichen Kriterien durchzuführen. Die Untersuchung im Rahmen der Eignungsprüfung kann entfallen, wenn der Aufnahmswerber ein entsprechendes ärztliches Zeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf, vorlegt. Im Falle des § 2 Abs. 5 hat jedenfalls eine Untersuchung im Rahmen der Eignungsprüfung stattzufinden, in der auch die Erfüllung der Voraussetzungen der genannten Bestimmung zu prüfen ist.
Zeugnis
§ 10. (1) Kann der Aufnahmswerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer und die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage E zu gestalten.
ABSCHNITT
Abschlußprüfung und Befähigungsprüfung
§ 11. (1) Die Abschlußprüfung und die Befähigungsprüfung haben aus einer schriftlichen Klausurprüfung und einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen und einer praktischen Prüfung gemäß den Anlagen A.1 bis D.2 zu bestehen.
(2) Sofern ein Schüler im letzten Semester in nur einem Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend'' beurteilt wurde und zur Abschluß- bzw. Befähigungsprüfung antritt, hat er in diesem Pflichtgegenstand eine zusätzliche mündliche Prüfung, sofern es sich um einen theoretischen, oder eine zusätzliche praktische Prüfung, sofern es sich um einen praktischen Pflichtgegenstand handelt, abzulegen.
(3) Das Prüfungsgebiet umfaßt jeweils den gesamten Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes gemäß der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen werden, im Falle des Abs. 2 jedoch nur den Lehrstoff des letzten Semesters.
ABSCHNITT
Umfang der Abschlussprüfung und der Befähigungsprüfung
§ 11. (1) Die Abschlussprüfung und die Befähigungsprüfung haben aus einer schriftlichen Klausurprüfung und einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen und einer praktischen Prüfung gemäß den Anlagen A.1 bis D.2 zu bestehen.
(2) Eine allfällige Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand ist im Rahmen der Abschluss- bzw. Befähigungsprüfung
als mündliche Prüfung im betreffenden Pflichtgegenstand, sofern es sich um einen theoretischen Pflichtgegenstand handelt, oder
als zusätzliche praktische Prüfung, sofern es sich um einen praktischen Pflichtgegenstand handelt,
(3) Das Prüfungsgebiet umfasst jeweils den gesamten Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes gemäß der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen werden, im Falle des Abs. 2 jedoch nur den Lehrstoff des letzten Semesters.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 12. Prüfungskandidaten, die die Abschlußprüfung eines anderen Lehrganges zur Ausbildung von Sportlehrern erfolgreich abgelegt oder die eine mindestens gleichwertige staatliche oder staatlich anerkannte Ausbildung durch Prüfung abgeschlossen haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn
das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wurde
die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen im wesentlichen gleichartig ist,
der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens 3/4 des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
der Prüfungskandidat gemäß § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 12. Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der Abschlussprüfung oder Befähigungsprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet im Rahmen der Abschlussprüfung eines anderen Lehrganges zur Ausbildung von Sportlehrern oder einer mindestens gleichwertigen staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung oder einer Befähigungsprüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) bereits mit Erfolg abgelegt haben und der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
Durchführung der Prüfung
§ 13. (1) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung findet § 4 Anwendung.
(2) Die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung haben nach Möglichkeit am Tag der schriftlichen Prüfung oder an dem dem Tag der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattzufinden.
(3) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(4) Im Rahmen einer mündlichen Prüfung dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungskandidaten geprüft werden, doch ist während einer mündlichen Prüfung eines Prüfungskandidaten die Ausgabe von Aufgaben an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.
(5) Im Rahmen der praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidaten zur gleichen Zeit zulässig, sofern es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht.
(6) Bedient sich der Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(7) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
(8) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung findet ferner § 6 Anwendung.
Beurteilung der Leistungen bei der Abschlußprüfung und der
Befähigungsprüfung
§ 14. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Abschlußprüfung bzw. der Befähigungsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet von der Prüfungskommission zu beurteilen. Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Sofern bei einem Prüfungstermin praktische Prüfungen in einem Prüfungsgebiet von mehreren Prüfern abgenommen werden, hat der Vorsitzende dafür Vorsorge zu treffen, daß die Beurteilung für alle Prüfungskandidaten nach einheitlichen Maßstäben erfolgt. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 und 7, des § 14, des § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. Nr. 395/1989, sinngemäß Anwendung.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist die Gesamtbeurteilung gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen.
(3) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 15. Bei Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten findet
§ 8 Anwendung.
Wiederholung der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung
§ 16. Wenn die Beurteilung in einem oder zwei Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen. Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Prüfungstermin zuzulassen. In den übrigen Fällen ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum zweitfolgenden Prüfungstermin in den Prüfungsgebieten zuzulassen, in denen die Beurteilung auf „Nicht genügend'' lautet.
Zeugnis
§ 17. (1) Das Zeugnis für die Abschlußprüfung ist gemäß Anlage F, das Zeugnis für die Befähigungsprüfung gemäß Anlage G zu gestalten. Für diese Zeugnisse ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage H zu verwenden.
(2) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 12 ist in das Prüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
Schlußbestimmungen
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 623/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 70/1978, 59/1980, 70/1982, 141/1985 und 203/1987 außer Kraft. Diese Verordnung gilt jedoch noch für Lehrgänge, die vor dem 1. September 1992 eingerichtet wurden.
Schlußbestimmungen
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 623/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 70/1978, 59/1980, 70/1982, 141/1985 und 203/1987 außer Kraft. Diese Verordnung gilt jedoch noch für Lehrgänge, die vor dem 1. September 1992 eingerichtet wurden.
(3) § 2 Abs. 3 sowie die Anlagen A.8 und B.8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 49/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
Schlußbestimmungen
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 623/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 70/1978, 59/1980, 70/1982, 141/1985 und 203/1987 außer Kraft. Diese Verordnung gilt jedoch noch für Lehrgänge, die vor dem 1. September 1992 eingerichtet wurden.
(3) § 2 Abs. 3 sowie die Anlagen A.8 und B.8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 49/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(4) Die Anlagen B.3 und C.20 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 265/1996 treten mit 1. Mai 1996 für die Lehrgänge, die ab diesem Zeitpunkt eingerichtet werden, in Kraft.
Schlußbestimmungen
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 623/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 70/1978, 59/1980, 70/1982, 141/1985 und 203/1987 außer Kraft. Diese Verordnung gilt jedoch noch für Lehrgänge, die vor dem 1. September 1992 eingerichtet wurden.
(3) § 2 Abs. 3 sowie die Anlagen A.8 und B.8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 49/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(4) Die Anlagen B.3 und C.20 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 265/1996 treten mit 1. Mai 1996 für die Lehrgänge, die ab diesem Zeitpunkt eingerichtet werden, in Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2000 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 2 Abs. 3a, § 7 Abs. 1 dritter Satz sowie die Anlagen A.8, A.9, C.21 und F dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft,
§ 11 und § 12 samt Überschrift treten mit 1. April 2000 in Kraft,
§ 14, § 15 und § 16 samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.
Schlußbestimmungen
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 623/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 70/1978, 59/1980, 70/1982, 141/1985 und 203/1987 außer Kraft. Diese Verordnung gilt jedoch noch für Lehrgänge, die vor dem 1. September 1992 eingerichtet wurden.
(3) § 2 Abs. 3 sowie die Anlagen A.8 und B.8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 49/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(4) Die Anlagen B.3 und C.20 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 265/1996 treten mit 1. Mai 1996 für die Lehrgänge, die ab diesem Zeitpunkt eingerichtet werden, in Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2000 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 2 Abs. 3a, § 7 Abs. 1 dritter Satz sowie die Anlagen A.8, A.9, C.21 und F dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft,
§ 11 und § 12 samt Überschrift treten mit 1. April 2000 in Kraft,
§ 14, § 15 und § 16 samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.
(6) § 2 Abs. 3b (Anm.: von Novelle nicht betroffen) sowie die Anlagen A.1, A.3, A.4, A.6, A.7, A.8, B.2, B.5, C.2.1, C.2.2, C.2.3, C.3, C.6, C.7, C.8.1, C.8.2, C.13, C.15 und C.22 bis C.26 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft und sind auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der entsprechenden Anlagen anzuwenden.
Schlußbestimmungen
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 623/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 70/1978, 59/1980, 70/1982, 141/1985 und 203/1987 außer Kraft. Diese Verordnung gilt jedoch noch für Lehrgänge, die vor dem 1. September 1992 eingerichtet wurden.
(3) § 2 Abs. 3 sowie die Anlagen A.8 und B.8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 49/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(4) Die Anlagen B.3 und C.20 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 265/1996 treten mit 1. Mai 1996 für die Lehrgänge, die ab diesem Zeitpunkt eingerichtet werden, in Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2000 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 2 Abs. 3a, § 7 Abs. 1 dritter Satz sowie die Anlagen A.8, A.9, C.21 und F dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft,
§ 11 und § 12 samt Überschrift treten mit 1. April 2000 in Kraft,
§ 14, § 15 und § 16 samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.
(6) § 2 Abs. 3b (Anm.: von Novelle nicht betroffen) sowie die Anlagen A.1, A.3, A.4, A.6, A.7, A.8, B.2, B.5, C.2.1, C.2.2, C.2.3, C.3, C.6, C.7, C.8.1, C.8.2, C.13, C.15 und C.22 bis C.26 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft und sind auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der entsprechenden Anlagen anzuwenden.
(7) Die Anlagen A.2 und G dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 306/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
Anlage A.1
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für die Lehrgänge
zur Ausbildung von Sportlehrern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat folgende Bereiche zu umfassen, wobei die angegebenen Mindestleistungen zu erbringen sind:
A. FÜR MÄNNER
Leichtathletik:
100 m-Lauf ....................................... 13,6 sec
Kugelstoßen ...................................... 7,50 m
(7,25 kg)
Hochsprung ....................................... 1,35 m
```
Schwimmen:
```
100 m ............................................ 2 min
Streckentauchen .................................. 15 m
Sprung vom 3 m-Brett ............................. Kopfsprung
```
Gerätturnen:
```
Hochreck: Hüftaufschwung, Hüftumschwung, Abgang über die
Reckstange; Kasten lang; Grätsche (volle Höhe, Reutherbrett);
Boden: Nacken-(Kopf)Stützüberschlag, Rad links und rechts, eine
Übung aus dem Handstand oder durch den Handstand;
Taue: Hangeln 4 m aus dem Sitz.
B. FÜR FRAUEN
```
Leichtathletik:
```
100 m-Lauf ....................................... 16,0 sec
Kugelstoßen ...................................... 6,50 m
(4 kg)
Hochsprung ....................................... 1,10 m
```
Schwimmen:
```
100 m ............................................ 2,20 min
Streckentauchen .................................. 12 m
Sprung vom 3 m-Brett ............................. beliebig
Gerätturnen:
Überprüfung der Eignung für Gymnastik:
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern umfaßt:
je eine schriftliche Klausurarbeit in
aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre
bb) Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der vom Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart
je eine mündliche Prüfung in
aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre
bb) Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der vom Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart.
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage A.1
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für die Lehrgänge
zur Ausbildung von Sportlehrern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat folgende Bereiche zu umfassen, wobei die angegebenen Mindestleistungen zu erbringen sind:
A. FÜR MÄNNER
Leichtathletik:
100 m-Lauf ....................................... 13,6 sec
Kugelstoßen ...................................... 7,50 m
(7,25 kg)
Hochsprung ....................................... 1,35 m
3.000 m-Lauf ..................................... 13:00 Min.
```
Schwimmen:
```
100 m ............................................ 2 min
Streckentauchen .................................. 15 m
Sprung vom 3 m-Brett ............................. Kopfsprung
```
Gerätturnen:
```
Hochreck: Hüftaufschwung, Hüftumschwung, Abgang über die
Reckstange; Kasten lang; Grätsche (volle Höhe, Reutherbrett);
Boden: Nacken-(Kopf)Stützüberschlag, Rad links und rechts, eine
Übung aus dem Handstand oder durch den Handstand;
Taue: Hangeln 4 m aus dem Sitz.
B. FÜR FRAUEN
```
Leichtathletik:
```
100 m-Lauf ....................................... 16,0 sec
Kugelstoßen ...................................... 6,50 m
(4 kg)
Hochsprung ....................................... 1,10 m
2.000 m-Lauf ..................................... 12:00 Min.
```
Schwimmen:
```
100 m ............................................ 2,20 min
Streckentauchen .................................. 12 m
Sprung vom 3 m-Brett ............................. beliebig
Gerätturnen:
Überprüfung der Eignung für Gymnastik:
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern umfaßt:
je eine schriftliche Klausurarbeit in
aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre
bb) Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der vom Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart
je eine mündliche Prüfung in
aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre
bb) Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der vom Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart.
Anlage A.2
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für die Lehrgänge
zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen
Siehe Anlage A.1
Befähigungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern an
Schulen
Die Befähigungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern umfaßt:
je eine schriftliche Klausurarbeit in
aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre
bb) Methodik der Leibesübungen an Schulen
cc) Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der vom Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart
je eine mündliche Prüfung in
aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre
bb) Methodik der Leibesübungen an Schulen
cc) Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der vom Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart.
Anlage A.2
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für die Lehrgänge
zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen
Siehe Anlage A.1
Befähigungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern an
Schulen
Die Befähigungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern umfaßt:
je eine schriftliche Klausurarbeit in
aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre
bb) Methodik von Bewegung und Sport an Schulen
cc) Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der vom Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart
je eine mündliche Prüfung in
aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre
bb) Methodik von Bewegung und Sport an Schulen
cc) Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der vom Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart.
Anlage A.3
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ein demonstrationsfähiges Eigenkönnen in den Grund- und Spezialschlägen nachzuweisen, das erwarten läßt, daß das Ausbildungsziel im praktisch-methodischen Bereich erreicht werden kann.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern umfaßt
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Spezielle Bewegungslehre
dd) Spezielle Trainingslehre
eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage A.3
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ein demonstrationsfähiges Eigenkönnen in den Grund- und Spezialschlägen nachzuweisen, das erwarten läßt, daß das Ausbildungsziel im praktisch-methodischen Bereich erreicht werden kann.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Allgemeine Trainingslehre,
Spezielle Bewegungslehre,
Spezielle Trainingslehre.
Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage A.4
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:
Reiten von Ausschnitten der Dressuraufgabe L 4 (Zäumung auf Kandare) im Viereck 20 x 40 m mit positiver Beurteilung (Wertnote 10 bis 5,0 positiv, Wertnote 4,9 bis 0 negativ)
Reiten von Ausschnitten eines Parcours der Klasse L (mit Hindernissen von mindestens 1,10 m, höchstens 1,20 m Höhe bzw. 1,20 bis 1,50 m Breite) mit positiver Beurteilung durch eine Stilnote (Wertnote 10 bis 5,0 positiv, Wertnote 4,9 bis 0 negativ)
je eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen
aa) Springen (Lehrauftritt)
bb) Dressur (Lehrauftritt)
cc) Longieren (Lehrauftritt).
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik
dd) Reittheorie
ee) Exterieurlehre und Veterinärkunde
eine praktische Prüfung in
aa) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Dressur)
bb) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Springen oder Vielseitigkeit).
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage A.4
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Reitlehrern
Dressur
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:
Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu beherrschen sind:
Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 1,10 m, höchstens 1,20 m Höhe bzw. 1,20 bis 1,50 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse.
Je eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) in:
Springen
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:
Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu beherrschen sind:
Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 1,30 m, höchstens 1,40 m Höhe bzw. 1,40 bis 1,70 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse, oder Nachweis des eigenen reiterlichen Könnens durch 5 Turniererfolge in Standardspringprüfungen Klasse S mit 0 Fehlerpunkten.
Je eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) in:
Vielseitigkeit
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:
Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu beherrschen sind:
Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 1,10 m, höchstens 1,20 m Höhe bzw. 1,20 bis 1,50 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse.
Geländereiten - Reiten einer Geländeprüfung mit ca. 16 Hindernissen (Maximalabmessungen: Höhe 1,10 m, Weite am höchsten Punkt 1,40 m, am tiefsten 2,10 m, Weitsprünge 2,80 m), Streckenlänge ca. 2500 m, Tempo 550 m/min. (Positive Beurteilung bei max. 40 Fehlerpunkten) oder Nachweis des eigenen reiterlichen Könnens durch 5 Turniererfolge in Vielseitigkeitsprüfungen Klasse M mit max. 80 Fehlerpunkten.
Je eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) in:
Sportbiologie,
Pädagogik, Didaktik und Methodik,
Reittheorie,
Exterieurlehre und Veterinärkunde.
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Dressur),
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Springen oder Vielseitigkeit).
Anlage A.5
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:
Zäumen, Longieren und Versorgen eines Pferdes. Nachweis von Grundkenntnissen des Voltigierens und im Eigenkönnen.
Die Eignungsprüfung entfällt bei Aufnahmswerbern, die die Voltigierinstruktorenausbildung erfolgreich absolviert haben.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik
dd) Voltigiertheorie
ee) Exterieurlehre und Veterinärkunde
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage A.6
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:
Eine Vierspänner-Dressurprüfung (Viereck 40 x 100 m), Dauer etwa 8 Minuten mit folgenden Lektionen:
A Einfahren im Gebrauchstrab
X Halt und Gruß
XGCM Gebrauchstrab
MXK Starker Trab
KAF Versammelter Trab
FXH Starker Trab
HCM Versammelter Trab
MXK Schritt
KAF Versammelter Trab
FXH Schritt
HCMB
FAD Gebrauchstrab
D Volte rechts, 20 m Durchmesser, gefolgt von einer Volte
rechts, 20 m Durchmesser
DX Gebrauchstrab
X Halt - 10 Sekunden Unbeweglichkeit, 3 m Rückwärtsrichten
XG Versammelter Trab
G Halt - Gruß, Verlassen der Bahn im Gebrauchstrab.
Die Beurteilung erfolgt nach folgenden Kriterien:
Gesamteindruck,
Gang,
Schwung,
Gehorsam und Losgelassenheit,
Verhalten des Fahrers.
Die Eignungsprüfung entfällt bei Aufnahmswerbern, die die Instruktorenausbildung für Gespannfahren erfolgreich abgeschlossen haben.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für
Gespannfahren
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik
dd) Beschirrungs- und Wagenkunde
ee) Exterieurlehre und Veterinärkunde
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage A.6
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:
Eine Vierspänner-Dressurprüfung nach den Inhalten und Kriterien der Dressuraufgabe F 1 (Fédération Equestre Internationale 1) des Dressuraufgabenheftes des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren; Turnierordnung und Dressurprüfungen für Gespanne, Hrsg. Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich, 1998. (Dressurviereck 40 x 100 m).
Folgende Kriterien sind zu beachten:
Gesamteindruck,
Gang,
Schwung,
Gehorsam und Losgelassenheit,
Verhalten des Fahrers.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern fürGespannfahren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie,
Pädagogik, Didaktik und Methodik,
Beschirrungs- und Wagenkunde,
Exterieurlehre und Veterinärkunde.
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage A.7
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen im Eisgehen, Felsklettern im Schwierigkeitsgrad V, im alpinen Skilauf und in seil- und sicherungstechnischen Maßnahmen nachzuweisen, die erwarten lassen, daß er in den einzelnen Sparten den Anforderungen in der Ausbildung entspricht und das Ausbildungsziel im praktischen Bereich erreicht werden kann.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Alpine Gefahren und Unfallkunde
dd) Orientierungs- und Kartenkunde
je eine praktische Prüfung in
aa) Bergrettung
bb) Spezielle praktisch-methodische Übungen.
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage A.7
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Berg- und Skiführern
Der Aufnahmewerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen im Eisgehen, Felsklettern, im alpinen Skilauf und in seil- und sicherungstechnischen Maßnahmen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass er in den einzelnen Sparten den Anforderungen in der Ausbildung entspricht und das Ausbildungsziel im praktischen Bereich erreicht werden kann.
Weitere Teile der praktischen Prüfung: 15 Minuten Dauerschwimmen in zwei verschiedenen Schwimmarten, Paketsprung aus 3 m Höhe.
Ein hohes Ausmaß an Kenntnissen in allen Bereichen des Bergsteigens ist durch einen Tourenbericht zu belegen.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Erste Hilfe,
Alpine Gefahren und Unfallkunde,
Orientierungs- und Kartenkunde.
Bergrettung,
Spezielle praktisch-methodische Übungen.
Anlage A.8
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat dem Nachweis des im folgenden umschriebenen Könnens zu dienen:
Sicheres Abfahren im ungespurten Gelände in österreichischer
Schwungtechnik
Grundkönnen im Grundschwung - Stemmschwung - Parallelschwung - Wedeln - Umsteigschwung
Grundkönnen im Slalom unter Setzung einer Limitzeit.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik
bb) Bewegungslehre und Biomechanik
cc) Englisch
dd) Französisch
ff) Orientierungs- und Kartenkunde)
eine praktische Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)
bb) Skilauf im Gelände
cc) Schulefahren
dd) Slalom
ff) Bergrettung).
Anlage A.8
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den
Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat dem Nachweis des im folgenden umschriebenen Könnens zu dienen:
sicheres Abfahren im verspurten und unverspurten Gelände in österreichischer Fahrtechnik,
technisch gesichertes Grundkönnen aller Schwungarten des „Österreichischen Skilehrplanes'',
technisch gesichertes Grundkönnen im Spezial- und/oder Riesenslalom unter Setzung einer Limitzeit.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von
Skilehrern und Skiführern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik
bb) Bewegungslehre und Biomechanik
cc) Englisch
dd) Zweite lebende Fremdsprache
ff) Orientierungs- und Kartenkunde)
je eine praktische Prüfung in:
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)
bb) Skilauf im Gelände
cc) Schulefahren
dd) Slalom
ff) Bergrettung).
Anlage A.8
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat dem Nachweis des im Folgenden umschriebenen Könnens zu dienen:
sicheres Abfahren im verspurten und unverspurten Gelände in österreichischer Fahrtechnik,
technisch gesichertes Grundkönnen aller Schwungarten des "Österreichischen Skilehrplanes",
technisch gesichertes Grundkönnen im Spezial- und/oder Riesenslalom unter Setzung einer Limitzeit.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und
Skiführern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfasst:
je eine mündliche Prüfung in:
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik
bb) Bewegungslehre und Biomechanik
cc) lebende Fremdsprache (jene Fremdsprache, in der die höhere Stundenzahl besucht worden ist)
ee) Orientierungs- und Kartenkunde)
je eine praktische Prüfung in:
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)
bb) Skilauf im Gelände
cc) Schulefahren
dd) Slalom
ff) Bergrettung).
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage A.8
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat dem Nachweis des im Folgenden umschriebenen Könnens zu dienen:
Sicheres Abfahren im ungespurten Gelände in österreichischer Schwungtechnik,
Grundkönnen im Grundschwung - Stemmschwung - Parallelschwung - Wedeln - Umsteigschwung,
Grundkönnen im Slalom unter Setzung einer Limitzeit.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern undSkiführern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik,
Bewegungslehre und Biomechanik,
Lebende Fremdsprache,
Orientierungs- und Kartenkunde).
Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)
Skilauf im Gelände,
Schulefahren,
Slalom,
Bergrettung).
Anlage A.9
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b für die Snowboardlehrerausbildung hat dem Nachweis des im Folgenden umschriebenen Könnens zu dienen:
Schulische Schwungformen (gedriftete und geschnittene Schwünge)
Geschnittene Schwünge mit Rhythmuswechsel
Schwünge in Renntechnik durch Tore (mit/ohne Zeitnehmung)
Schwünge im Gelände.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern umfasst:
je eine mündliche Prüfung in:
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik
bb) Bewegungslehre und Biomechanik
cc) lebende Fremdsprache (jene Fremdsprache, in der die höhere Stundenzahl besucht worden ist)
dd) Orientierungs- und Kartenkunde
ee) Alpinkunde)
je eine praktische Prüfung in:
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)
bb) Snowboarden im Gelände
cc) Snowboardtechnik (Schulefahren)
dd) Schwünge in Renntechnik durch Tore (mit/ohne Zeitnehmung) (sofern auch die Zusatzprüfung für Snowboardführer abgelegt wird
ee) Tourenführung
ff) Bergrettung).
Anlage B.1
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainern
In der praktischen Prüfung sind jene sportlichen Leistungen in der betreffenden Sportart zu erbringen, die für einen erfolgreichen Abschluß der entsprechenden Lehrwarteausbildung gefordert werden.
Überdies ist eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) abzulegen.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainern umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Sportpsychologie
cc) Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik
dd) Spezielle Trainingslehre
Referat über die schriftliche Arbeit.
Anlage B.2
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern
Siehe Anlage B.1
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik
cc) Spezielle Trainingslehre
eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Bodybuilding
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:
Lehrauftritt (Dauer 45 Minuten):
Posingdemonstration:
Pflichtposen
Kürposing von 1 1/2 Minuten mit Musik.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für
Bodybuilding
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Eiskunstlaufen
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:
Voraussetzungen für den Eintritt in die Ausbildung sind Nachweis des Könnens der 2. ISU-Klasse oder die 5. Kürklassenprüfung des ÖEV.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für
Eiskunstlauf
Siehe Anlage B.2
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Skilanglauf
In der praktischen Prüfung sind jene sportlichen Leistungen zu erbringen, die für einen erfolgreichen Abschluß der Lehrwarteausbildung für Skilanglauf und Skiwandern gefordert werden.
Überdies ist eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt) abzulegen.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für
Skilanglauf
Siehe Anlage B.2
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Tennistrainern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:
Persönliches Können im Spiel, das erwarten läßt, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich erreicht werden kann
Persönliches Können im Spiel in einer für Wettkämpfe erforderlichen Stärke
Ausgereifte Schlagtechnik
in der aktuellen Setzliste des Österreichischen Tennisverbandes oder
in der aktuellen Rangliste des Österreichischen Tennisverbandes aufscheinen oder
Mitglieder einer Staatsligamannschaft bzw. einer Landesliga I-Mannschaft sind.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennistrainern
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage B.2
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern
Siehe Anlage B.1
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik
cc) Spezielle Trainingslehre
eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Bodybuilding
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:
Lehrauftritt (Dauer 45 Minuten):
Posingdemonstration:
Pflichtposen
Kürposing von 1 1/2 Minuten mit Musik.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern fürBodybuilding
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Eiskunstlaufen
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:
Voraussetzungen für den Eintritt in die Ausbildung sind Nachweis des Könnens der 2. ISU-Klasse oder die 5. Kürklassenprüfung des ÖEV.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern fürEiskunstlauf
Siehe Anlage B.2
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Skilanglauf
In der praktischen Prüfung sind jene sportlichen Leistungen zu erbringen, die für einen erfolgreichen Abschluß der Lehrwarteausbildung für Skilanglauf und Skiwandern gefordert werden.
Überdies ist eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt) abzulegen.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern fürSkilanglauf
Siehe Anlage B.2
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Tennistrainern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:
Persönliches Können im Spiel, das erwarten lässt, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich erreicht werden kann,
Persönliches Können im Spiel in einer für Wettkämpfe erforderlichen Stärke,
Ausgereifte Schlagtechnik.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennistrainern
Anlage B.3
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:
Nachweis des persönlichen Könnens im Fußballspiel unter Berücksichtigung der Regelkunde.
Schulungsmethoden der einzelnen Spiel- und Trainingselemente.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern
Siehe Anlage B.2
Anlage B.3
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern
Die praktische Prüfung gem. § 2 Abs. 1 lit. b umfaßt:
Beherrschung sämtlicher technisch-taktischer Fertigkeiten in hohem Tempo unter Zeitdruck auf beengtem Raum.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern umfaßt
Je eine mündliche Prüfung in:
- Sportbiologie
- Sportpsychologie
- Allgemeine und spezielle Bewegungslehre und Biomechanik
- Trainingslehre
- Spezielle Trainingslehre
Eine praktische Prüfung in:
Anlage B.4
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Ski/Alpin
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:
Grundtechnik: Umsteigschwünge, Parallelschwünge, Temposchwünge im mittelschweren Gelände sowie Fahrten in Buckelpisten
Renntechnik
aa) Slalom:
bb) Riesenslalom:
Praktisch-methodische Übungen in Grundtechnik oder Renntechnik (Lehrauftritt).
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skitrainern/Alpin
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skitrainern/Alpin umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Spezielle Trainingslehre
dd) Spezielle Bewegungslehre
je eine praktische Prüfung in
aa) Grundtechnik des Skifahrens
bb) Renntechnik des Skifahrens
cc) Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage B.5
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern für Dressur, Springen und Vielseitigkeit
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:
Reiten von Ausschnitten der Dressuraufgabe L 4 (Zäumung auf Kandare) im Viereck 20 x 40 m mit positiver Beurteilung (Wertnote 10 bis 5,0 positiv, Wertnote 4,9 bis 0 negativ)
Reiten von Ausschnitten eines Parcours der Klasse L (mit Hindernissen von mindestens 1,10 m, höchstens 1,20 m Höhe bzw. 1,20 bis 1,50 m Breite) mit positiver Beurteilung durch eine Stilnote (Wertnote 10 bis 5,0 positiv, Wertnote 4,9 bis 0 negativ)
je eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen
aa) Springen (Lehrauftritt)
bb) Dressur (Lehrauftritt)
cc) Longieren (Lehrauftritt).
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Trainingslehre
dd) Reittheorie
ee) Exterieurlehre und Veterinärkunde
eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage B.5
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Reittrainern für Dressur, Springen oderVielseitigkeit
Dressur
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:
Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu beherrschen sind:
Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 1,10 m, höchstens 1,20 m Höhe bzw. 1,20 m bis 1,50 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse.
Je eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) in:
Springen
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:
Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu beherrschen sind:
Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 1,30 m, höchstens 1,40 m Höhe bzw. 1,40 m bis 1,70 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse.
Je eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) in:
Vielseitigkeit
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:
Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu beherrschen sind:
Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 1,10 m, höchstens 1,20 m Höhe bzw. 1,20 m bis 1,50 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse.
Geländereiten - Reiten einer Geländeprüfung mit ca. 16 Hindernissen (Maximalabmessungen: Höhe 1,10 m, Weite am höchsten Punkt 1,40 m, am tiefsten 2,10 m, Weitsprünge 2,80 m), Streckenlänge ca. 2500 m, Tempo 550 m/min. (Positive Beurteilung bei max. 40 Fehlerpunkten) oder Nachweis des eigenen reiterlichen Könnens durch 5 Turniererfolge in Vielseitigkeitsprüfungen Klasse M mit max. 80 Fehlerpunkten.
Je eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) in:
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern
für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie,
Trainingslehre,
Reittheorie,
Exterieurlehre und Veterinärkunde.
Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage B.6
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Gewehr
Siehe Anlage B.1
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern fürSportschießen/Gewehr
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Gewehr umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Trainingslehre
cc) Spezielle Trainingslehre
dd) Trainings- und Wettkampfpsychologie
eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage B.7
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Pistole
Siehe Anlage B.1
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern fürSportschießen/Pistole
Siehe Anlage B.6
Anlage B.8
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für allgemeine Körperausbildung
Die praktische Prüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für allgemeine Körperausbildung hat zu umfassen:
Leichtathletik:
Komplexübung - Ballannahme nach Zuspiel, Ballführen - Torschuß aus zirka 16 m Entfernung (10 Wiederholungen, 5 Schüsse müssen das Tor treffen)
Komplexübung - Paß über 40 m in ein Quadrat 5 x 5 m (10 Wiederholungen - 5 Treffer)
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für
allgemeine Körperausbildung
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern in allgemeiner Körperausbildung umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Erste Hilfe
bb) Didaktik und Methodik
cc) Bewegungslehre und Biomechanik
dd) Trainingslehre
eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage B.8
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung
für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern fürAllgemeine Körperausbildung
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfaßt:
Überprüfung der körperlichen Eignung im Bereich der motorischen Fähigkeiten und Fertigkeiten
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Bereich der Lehrwarteausbildung für Allgemeine Körperausbildung).
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern
für Allgemeine Körperausbildung
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Allgemeine Körperausbildung umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik
dd) Bewegungslehre und Biomechanik
ee) Trainingslehre
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen oder Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.1
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der betreffenden Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Bewegungslehre und Biomechanik
dd) Trainingslehre
je eine praktische Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)
bb) Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Eiskunstlaufen
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann.
Zusätzlich Nachweis des Könnens der 4. ISU-Klasse oder der
Kürklassenprüfung des ÖEV.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten fürEiskunstlauf
Anlage C.2
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skitourenwarten
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Skitourenwarteausbildung erreicht werden kann; zusätzlich hat die praktische Prüfung zu umfassen:
Skilaufen:
Schwingen mit gleichzeitiger Umkantbewegung
in verspurtem Schnee
auf einem Hang, der mindestens 150 Höhenmeter aufweist mit einem 5 kg schweren Rucksack, ohne stehenzubleiben.
Bergsteigen:
Klettern mit einwandfreier Kletter- und Sicherungstechnik
im Schwierigkeitsgrad 2 als Führender;
Abseilen.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skitourenwarten
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skitourenwarten umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Schnee- und Lawinenkunde
dd) Alpinkunde und alpine Unfallkunde
je eine praktische Prüfung in
aa) Skilauf im Gelände
bb) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt)
cc) Bergrettung.
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.2.1
Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren
für Skitouren
Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Skitouren erreicht werden kann.
Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:
Entsprechendes Eigenkönnen im Skifahren mit Skitourenausrüstung,
Anlegen einer Aufstiegsspur.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürSkitouren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skitouren umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie und Erste Hilfe,
Trainings- und Bewegungslehre,
Orientierung,
Schnee- und Lawinenkunde.
Praxis Skitouren,
Praktisch-methodische Übungen,
Rettungstechnik.
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.2.3
Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren
für Snowboardtouren
Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Snowboardtouren erreicht werden kann.
Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:
Entsprechendes Eigenkönnen im Snowboarden,
Anlegen einer Aufstiegsspur.
Snowboardtouren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboardtouren umfasst:
Erste Hilfe und Sportbiologie,
Trainings- und Bewegungslehre,
Orientierung,
Praxis Snowboardtouren,
Praktisch-methodische Übungen,
Rettungstechnik,
Schnee- und Lawinenkunde.
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.2.2
Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren
für Skihochtouren
Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Skihochtouren erreicht werden kann.
Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:
Entsprechendes Eigenkönnen im Skifahren mit Skitourenausrüstung,
Anlegen einer Aufstiegsspur,
Klettern im winterlichen Fels mit entsprechender Sicherungstechnik (mit Skitourenschuhen).
Skihochtouren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skihochtouren umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie und Erste Hilfe,
Trainings- und Bewegungslehre,
Orientierung,
Schnee- und Lawinenkunde.
Praxis Skitouren,
Praktisch-methodische Übungen,
Rettungstechnik.
Anlage C.3
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrwarten
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen im Gelände- und Schulefahren sowie im Torlauf nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Skilehrwarteausbildung erreicht werden kann; zusätzlich hat die Prüfung zu umfassen:
Geländefahren: zwei Abfahrten in mittelsteilem Gelände
Schulefahren: Schwingen mit gleichzeitiger Umkantbewegung
mit mittleren Radien (Parallelschwingen)
mit kurzen Radien (Kurzschwingen)
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrwarten
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrwarten umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik
dd) Bewegungslehre und Biomechanik
ee) Schnee- und Lawinenkunde
je eine praktische Prüfung in
aa) Skilauf im Gelände
bb) Schulefahren
cc) Torlauf
dd) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.3
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Skiinstruktoren
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen im Gelände- und Schulefahren sowie im Torlauf nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Skilehrwarteausbildung erreicht werden kann; zusätzlich hat die Prüfung zu umfassen:
Geländefahren: zwei Abfahrten in mittelsteilem Gelände
Schulefahren: Schwingen mit gleichzeitiger Umkantbewegung
mit mittleren Radien (Parallelschwingen)
mit kurzen Radien (Kurzschwingen)
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrwarten
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrwarten umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik
dd) Bewegungslehre und Biomechanik
ee) Schnee- und Lawinenkunde
je eine praktische Prüfung in
aa) Skilauf im Gelände
bb) Schulefahren
cc) Torlauf
dd) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.4
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann; zusätzlich hat die praktische Prüfung zu umfassen:
Diagonalschritt ohne Fehlformen
Doppelstockschub mit Variationen
Umtreten und Richtungsänderungen im Abfahren.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten fürSkilanglauf und Skiwandern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Bewegungslehre und Biomechanik
dd) Trainingslehre
je eine praktische Prüfung in
aa) Praktische Übungen (Langlauf-Technikprogramm)
bb) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.5
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann, und zwar Umsteigschwingen, Parallelschwingen und Kurzschwingen in mittelschwerem Gelände mit Rhythmus- und Tempowechsel in unterschiedlichem Gelände sowie einen Torlauf (25 Tore) mit entsprechender Renntechnik.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten fürKinderskilauf und Jugendskirennlauf
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Kinderski- und Jugendskirennlauf umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Bewegungslehre und Biomechanik
dd) Trainingslehre
je eine praktische Prüfung in
aa) Skilauf im Gelände
bb) Torlauf
cc) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.6
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Hochalpin
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann, zusätzlich sicheres Bewegen im weglosen Gelände, Klettern im Schwierigkeitsgrad +III in Fels, Eisgehen, sicheres Abfahren im mittelsteilen Gelände mit Tourenausrüstung.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für
Hochalpin
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Hochalpin umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik
dd) Kartenkunde und Orientierung
ee) Schnee- und Lawinenkunde
je eine praktische Prüfung in
aa) Felsausbildung oder Eisausbildung oder Winterausbildung (Lehrauftritt)
bb) Bergrettungsübungen (praktische Demonstration).
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.6
Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren
für Hochtouren
Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Hochtouren erreicht werden kann:
sicheres Gehen in weglosem Gelände,
eigenverantwortliches Klettern in Fels, Eis und kombiniertem Gelände,
entsprechende Kenntnisse in der Sicherungstechnik (Anseilen, Knoten, Seilhandhabung).
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürHochtouren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Hochtouren umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie und Erste Hilfe,
Trainings- und Bewegungslehre,
Orientierung.
Praxis Hochtouren (Fels und Eis),
Praktisch-methodische Übungen,
Rettungstechnik.
Anlage C.7
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Alpin
Der Aufnahmswerber bat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann, zusätzlich sicheres Bewegen im weglosen Gelände, Klettern im Schwierigkeitsgrad +II in Bodennähe.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Alpin
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Alpin umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik
dd) Kartenkunde und Orientierung
je eine praktische Prüfung in
aa) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt)
bb) Bergrettungsübungen (praktische Demonstration).
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.7
Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren
für Klettern-Alpin
Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Klettern-Alpin erreicht werden kann.
Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:
sicheres Gehen in weglosem Gelände,
Klettern im Vorstieg,
Grundlagen der Sicherungstechnik.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürKlettern-Alpin
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Klettern-Alpin umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie und Erste Hilfe,
Trainings- und Bewegungslehre,
Orientierung.
Praxis Klettern-Alpin,
Praktisch-methodische Übungen,
Rettungstechnik.
Anlage C.8
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Wandern
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann, zusätzlich genormte Ausdauerbelastung unter Kontrolle des Arbeitspulses.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Wandern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Wandern umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Kartenkunde und Orientierung
je eine praktische Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)
bb) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Durchführung einer Wanderung).
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.8.2
Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren
für Winterwandern
Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Winterwandern erreicht werden kann.
Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:
Gelände/Karte-Vergleich mit Standortbestimmung,
sicheres Gehen in weglosem Gelände, auch unter Zuhilfenahme von Schneeschuhen.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürWinterwandern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Winterwandern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Erste Hilfe und Sportbiologie,
Trainings- und Bewegungslehre,
Orientierung,
Schnee- und Lawinenkunde.
Praktisch-methodische Übungen,
Praxis Wandern,
Rettungstechnik.
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.8.1
Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren
für Wandern
Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Wandern erreicht werden kann.
Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:
Gelände/Karte-Vergleich mit Standortbestimmung,
Sicheres Gehen in weglosem Gelände.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürWandern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Wandern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie und Erste Hilfe,
Trainings- und Bewegungslehre,
Orientierung.
Praktisch-methodische Übungen,
Praxis Wandern.
Anlage C.9
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Gewehr
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:
Kleinkaliber-Gewehr - Dreistellungswettkampf (50 m) Halbprogramm - liegend (20) - stehend (20) - kniend (20) innerhalb von zweieinhalb Stunden (Bedingungen nach dem jeweiligen Reglement der Union Internationale de Tir) ... 500 Ringe.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten fürSportschießen/Gewehr
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Gewehr umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Bewegungslehre und Biomechanik
bb) Trainingslehre
cc) Wettkampfbestimmungen und Regelkunde
je eine praktische Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)
bb) Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.10
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Pistole
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:
```
Wettkampfprogramm Luftpistole (10 m) mit
```
40 Wettkampfschüssen innerhalb von 90 Minuten
(Bedingungen nach dem Reglement der Union
Internationale de Tir) ............................. 310 Ringe
```
Olympisches Schnellfeuerprogramm oder
```
Wettkampfprogramm Sportpistole
(Bedingungen nach dem Reglement der Union
Internationale de Tir) ............................. 480 Ringe.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten fürSportschießen/Pistole
Siehe Anlage C.9
Anlage C.11
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Hockey, Kunstschwimmen, Rudern,
Sportkegeln, Kinderturnen und Bogenschießen
Siehe Anlage C.1
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Hockey,
Kunstschwimmen, Rudern, Sportkegeln, Kinderturnen und Bogenschießen
Siehe Anlage C.1
Anlage C.12
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für die Sportausübung von Amputierten, Blinden, Rollstuhlfahrern, Spastikern oder geistig Behinderten
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen für die betreffende Ausbildungssparte zu erbringen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der betreffenden Lehrwarteausbildung erreicht werden kann und die Sicherungsund Hilfestellungsmaßnahmen im Rahmen der Tätigkeit im Bereich der Behindertensportgruppe gewährleistet sind.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für die Sportausübungsbildung von Amputierten, Blinden, Rollstuhlfahrern,
Spastikern oder geistig Behinderten
Die Abschlußprüfung in Lehrgängen zur Ausbildung von Lehrwarten für die Sportausübung von Amputierten, Blinden, Rollstuhlfahrern, Spastikern oder geistig Behinderten umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik
dd) Trainingslehre
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.13
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:
Reiten von Ausschnitten der Dressuraufgabe A 7 (Zäumung auf Kandare) im Viereck 20 x 40 m mit positiver Beurteilung (Wertnote 10 bis 5,0 positiv, 4,9 bis 0 negativ)
Reiten von Ausschnitten eines Parcours der Klasse A (mit Hindernissen bis 1,10 m Höhe und 1,30 m Breite) mit positiver Beurteilung durch eine Stilnote (Wertnote 10 bis 5,0 positiv, 4,9 bis 0 negativ)
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Trainings- und Bewegungslehre
dd) Reittheorie
ee) Exterieurlehre und Veterinärkunde
je eine praktische Prüfung in
aa) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Dressur)
bb) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Springen).
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.13
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Reitinstruktoren
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:
Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu beherrschen sind:
Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 0,90 m, höchstens 1,10 m Höhe bzw. 1,00 m bis 1,30 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse oder Nachweis des eigenen reiterlichen Könnens durch Turniererfolge in Dressurprüfungen Klasse M mit Mindestwertnote 6,0 und Standardspringen Klasse M mit 0 Fehlerpunkten.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie,
Trainings- und Bewegungslehre,
Reittheorie,
Exterieurlehre und Veterinärkunde.
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Dressur),
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Springen).
Anlage C.14
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktoren
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:
Zäumen, Longieren und Versorgen eines Pferdes
Nachweis von Grundkenntnissen des Voltigierens und im Eigenkönnen.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktoren
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktoren umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Trainings- und Bewegungslehre
dd) Voltigierlehre
ee) Exterieurlehre und Veterinärkunde
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt)
Anlage C.15
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:
Eine Zweispänner-Dressurprüfung (Viereck 40 x 80 m), Dauer etwa 8 Minuten mit folgenden Lektionen:
A Einfahren im Gebrauchstrab
X Halt und Gruß
XGCM Gebrauchstrab
MXK Starker Trab
KAF Versammelter Trab
FXH Starker Trab
HCM Versammelter Trab
MXK Schritt
KAF Versammelter Trab
FXH Schritt
HCMB
FAD Gebrauchstrab
D Volte rechts, 20 m Durchmesser, gefolgt von einer Volte
rechts, 20 m Durchmesser
DX Gebrauchstrab
X Halt - 10 Sekunden Unbeweglichkeit, 3 m Rückwärtsrichten
XG Versammelter Trab
G Halt - Gruß, Verlassen der Bahn im Gebrauchstrab.
Die Beurteilung erfolgt nach folgenden Kriterien:
Gesamteindruck
Gang
Schwung
Gehorsam und Losgelassenheit
Verhalten des Fahrers.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für
Gespannfahren
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Trainings- und Bewegungslehre
dd) Beschirrungs und Wagenkunde
ee) Exterieurlehre und Veterinärkunde
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.15
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:
Eine Zweispänner-Dressurprüfung nach den Inhalten und Kriterien der Dressuraufgabe F 3 (Fédération Equestre Internationale 3) des Dressuraufgabenheftes des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren; Turnierordnung und Dressurprüfungen für Gespanne, Hrsg. Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich, 1998. (Dressurviereck 40 x 80 oder 40 x 100 m).
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürGespannfahren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie,
Trainings- und Bewegungslehre,
Beschirrungs- und Wagenkunde,
Exterieurlehre und Veterinärkunde.
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.16
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Jugend
Der Aufnahmswerber hat das Beherrschen einer Schwimmart und jene allgemeine Kondition und Koordinationsfähigkeit nachzuweisen, die den Anforderungen der Ausbildung entspricht und erwarten läßt, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich erreicht werden kann.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Jugend
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Jugend umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik
dd) Trainingslehre
ee) Spezielle Trainingslehre, Didaktik und Methodik
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.17
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Erwachsene
Siehe Anlage C.16
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
Fit/Erwachsene
Siehe Anlage C.16
Anlage C.18
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Senioren
Siehe Anlage C.16
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
Fit/Senioren
Siehe Anlage C.16
Anlage C.19
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/allgemein
Siehe Anlage C.16
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
Fit/allgemein
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Fit/allgemein umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Trainingslehre
dd) Seminar für Fachfragen
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.20
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Fußballinstruktoren
Die praktische Prüfung gem. § 2 Abs. 1 lit. b umfaßt:
Grundtechnik
Persönliches Können im Spiel
Ausdauertest
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballinstruktoren umfaßt:
Je eine mündliche Prüfung in:
aa) Sportbiologie
bb) Erste Hilfe
cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik
dd) Spezielle Trainingslehre
Eine praktische Prüfung in:
Anlage C.21
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:
Schulische Schwungformen (gedriftete Schwünge, geschnittene Schwünge) Geschnittene Schwünge mit Rhythmuswechsel
Schwünge in Renntechnik um Torlaufstangen (ohne Zeitmessung)
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürSnowboarden
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden umfasst:
je eine mündliche Prüfung in:
aa) Sportbiologie
bb) Bewegungslehre und Biomechanik
cc) Trainingslehre
je eine praktische Prüfung in:
aa) Snowboardtechnik (Schule und Gelände)
bb) Spezielle praktisch methodische Übungen (Lehrauftritt).
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.22
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Tennisinstruktoren
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ein demonstrationsfähiges Eigenkönnen in den Grund- und Spezialschlägen nachzuweisen, das erwarten lässt, dass das Ausbildungsziel im praktisch-methodischen Bereich erreicht werden kann.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung vonTennisinstruktoren:
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
Tennis umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Allgemeine Bewegungslehre,
Spezielle Bewegungslehre,
Allgemeine Trainingslehre,
Spezielle Methodik.
Allgemeine praktisch methodische Übungen,
Spezielle praktisch methodische Übungen.
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.23
Eignungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürSportklettern/Breitensport
Klettern im Schwierigkeitsgrad 6 an künstlicher Wand, flash, 2 Routen. (Gemäß Schwierigkeitsbewertung der UIAA, Union internationale des associations d´alpinisme, UIAA-Bulletin, Nr. 155, September 1996, Seite 5)
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren
für Sportklettern/Breitensport
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren Sportklettern/Breitensport umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie,
Bewegungslehre und Biomechanik,
Trainingslehre.
Praktische Übungen,
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.24
Eignungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für
Sportklettern/Leistungssport
Klettern im Schwierigkeitsgrad 8 (6c+) on sight, 2 Routen. (Gemäß Schwierigkeitsbewertung der UIAA, Union internationale des associations d´alpinisme, UIAA-Bulletin, Nr. 155, September 1996, Seite 5)
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürSportklettern/Leistungssport
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren Sportklettern Breitensport umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Bewegungslehre und Biomechanik,
Trainingslehre.
Klettern an künstlicher Wand - Eigenkönnen,
Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.25
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Instruktoren für Mountainbike
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:
Die Bewältigung eines Fahrtechnikparcours mit einer Trialpassage.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren
für Mountainbike
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Mountainbike umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie,
Bewegungslehre u. Biomechanik,
Trainingslehre.
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt),
Mountainbiketechnik (Fahrtechnikparcours und Uphill-Test).
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).
Anlage C.26
Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren
für Kinder- und Jugendfußball
Die praktische Prüfung hat zu umfassen:
Nachweis des persönlichen Könnens im Fußballspiel unter besonderer Berücksichtigung der Basistechniken.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürKinder- und Jugendfußball
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie,
Spezielle Trainingslehre,
Bewegungslehre,
Pädagogik/Didaktik/Methodik.
Praktisch-methodische Übungen.
Anlage D.1
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Jugendleitern
Die praktische Prüfung hat den Nachweis jenes sportlichen Könnens zu erbringen, das erwarten läßt, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Ausbildung erreicht werden kann.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Jugendleitern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Jugendleitern umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Pädagogik, Didaktik und Methodik
cc) Erste Hilfe
dd) Sexualpädagogik, Soziologie und Lebenskunde
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage D.2
```
```
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Badewarten
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b bat zu umfassen:
Beherrschen der 3 Grundschwimmarten (Brust, Rücken, Kraul), Kopfsprung vorwärts vom 1 m-Brett sowie 15 Minuten Dauerschwimmen, davon 5 Minuten in Rückenlage ohne Armtätigkeit. 100 m Schwimmen in Überkleidern. 15 m Streckentauchen, zweimaliges Tieftauchen (2 bis 3 m) mit Heraufholen eines 2,5 kg schweren Gegenstandes innerhalb von 5 Minuten. Heraufholen von 3 Tellern oder 3 Ringen bei einem Tauchversuch (Fläche zirka 10 m2). Paketsprung aus 2 bis 3 m Höhe, 30 m-Retten eines etwa gleich schweren Menschen mit Kopf- und Achselgriff. Praktische Ausübung der Transport-, Rettungs- und Befreiungsgriffe an Land und im Wasser. Kurze Prüfung über Erste-Hilfe-Leistung bei Wasserunfällen und praktische Ausführung der Wiederbelebung mit Hilfe der Atemspende, Kenntnisse über Zweck und Organisation des Österreichischen Wasserrettungswesens.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Badewarten
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Badewarten umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
aa) Erste Hilfe
bb) Pädagogik, Didaktik und Methodik
cc) Bädertechnik
dd) Hygiene und Wasseraufbereitung
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage E
```
```
(Anm.: Die Anlage E ist (Formular) nicht direkt
darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage F
```
```
(Anm.: Die Anlage F ist (Formular) nicht direkt
darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage F
(Anm.: Die Anlage F ist (Formular) nicht direkt darstellbar, es wird
daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage G
```
```
(Anm.: Die Anlage G (Formular) ist nicht direkt
darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage G
```
```
(Anm.: Die Anlage G (Formular) ist nicht direkt darstellbar, es wird
auf das PDF-Format im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt Nr. 530/1992
Bundesgesetzblatt II Nr. 306/2006
Anlage H
```
```
(Anm.: Die Anlage H ist (Formular) nicht direkt
darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)