Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reifeprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen
(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Reife- und Diplomprüfung nicht abgeschlossen hat.
(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen der Vorprüfung, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
(5) Die gemäß § 38 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten am Ende des Prüfungstages (Prüfungshalbtages) mitzuteilen.
(6) Die in das Prüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Reife- und Diplomprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
Abschnitt
WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG
Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung
§ 24. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder in allen Prüfungsgebieten der Vorprüfung oder in einem oder zwei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.
(4) Im Falle des § 22 Abs. 5 ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(5) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf „Nicht genügend'' lautet, ist eine positiv beurteilte Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
(6) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Teilbeurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung nicht zu berücksichtigen.
(7) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Prüfung begonnen wurde.
(8) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.
(9) In den Fällen des § 40 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.
Abschnitt
WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG
Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung
§ 24. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder in allen Prüfungsgebieten der Vorprüfung oder in bis zu drei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in mehr als drei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.
(4) Im Falle des § 22 Abs. 5 ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(5) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf „Nicht genügend'' lautet, ist eine positiv beurteilte Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
(6) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Teilbeurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung nicht zu berücksichtigen.
(7) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Prüfung begonnen wurde.
(8) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.
(9) In den Fällen des § 40 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.
Abschnitt
WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG
Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung
§ 24. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder in allen Prüfungsgebieten der Vorprüfung auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten der Hauptprüfung, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der gesamten Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.
(4) Im Falle des § 22 Abs. 5 ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(5) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Eine positiv beurteilte Klausurarbeit ist nicht zu wiederholen.
(6) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Teilbeurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung nicht zu berücksichtigen.
(7) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Prüfung begonnen wurde.
(8) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.
(9) In den Fällen des § 40 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.
Abschnitt
WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG
Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung
§ 24. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder in allen Prüfungsgebieten der Vorprüfung auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten der Hauptprüfung, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der gesamten Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.
(4) Im Falle des § 22 Abs. 5 ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(5) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Eine positiv beurteilte Klausurarbeit ist nicht zu wiederholen.
(6) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Teilbeurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reife- und Diplomprüfung nicht zu berücksichtigen.
(7) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Prüfung begonnen wurde.
(8) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.
(9) In den Fällen des § 40 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.
Abschnitt
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE REIFEPRÜFUNG UND DIE
WIEDERHOLUNG DER REIFEPRÜFUNG
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 25. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Vorprüfung oder einer Teilprüfung der Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung (Teilprüfung) nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Klausurarbeit der Klausurprüfung verhindert, darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(3) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung in dem für diese Prüfung des betreffenden Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf § 20 Abs. 3, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 erster und zweiter Satz sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
Abschnitt
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE REIFE- UND DIPLOMPRÜFUNG UND DIE
WIEDERHOLUNG DER REIFE- UND DIPLOMPRÜFUNG
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 25. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Vorprüfung oder einer Teilprüfung der Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung (Teilprüfung) nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Klausurarbeit der Klausurprüfung verhindert, darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(3) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung in dem für diese Prüfung des betreffenden Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf § 20 Abs. 3, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 erster und zweiter Satz sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
Sonderbestimmungen für die Durchführung der
Reifeprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung
des Prüfungskandidaten
§ 26. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Klausurprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen. Eine angemessene Erstreckung der Vorbereitungs- und Prüfungsdauer ist zulässig.
(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliche Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der Klausurprüfung Gelegenheit zu geben, die bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen nachzuweisen.
Sonderbestimmungen für die Durchführung der
Reife- und Diplomprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung
des Prüfungskandidaten
§ 26. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Klausurprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen. Eine angemessene Erstreckung der Vorbereitungs- und Prüfungsdauer ist zulässig.
(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliche Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der Klausurprüfung Gelegenheit zu geben, die bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen nachzuweisen.
Abschnitt
ZEUGNISSE
Reifeprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen
§ 27. (1) Im Reifeprüfungszeugnis können die ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände angeführt werden.
(2) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen und im Sinne des Abs. 1 mit dem Reifeprüfungszeugnis zu verbinden. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.
(3) Wenn eine Teilbeurteilung der Vorprüfung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wird, ist im Anschluß an die Prüfung ein Vorprüfungszeugnis mit dem Vermerk „nicht bestanden'' auszustellen.
Abschnitt
ZEUGNISSE
Reifeprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen
§ 27. (1) Im Reifeprüfungszeugnis können die ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände angeführt werden.
(2) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.
(3) Wenn eine Teilbeurteilung der Vorprüfung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wird, ist im Anschluß an die Prüfung ein Vorprüfungszeugnis mit dem Vermerk „nicht bestanden'' auszustellen.
Abschnitt
ZEUGNISSE
Reife- und Diplomprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen
§ 27. (1) Im Reife- und Diplomprüfungszeugnis können die ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände angeführt werden.
(2) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.
(3) Wenn eine Teilbeurteilung der Vorprüfung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wird, ist im Anschluß an die Prüfung ein Vorprüfungszeugnis mit dem Vermerk „nicht bestanden'' auszustellen.
Abschnitt
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Unterabschnitt
Reifeprüfung an den Höheren technischen und
gewerblichen Lehranstalten, ausgenommen die Höhere
Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die
Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe sowie die Höhere
Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe
Form der Reifeprüfung
§ 28. Die Reifeprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe sowie die Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.
Abschnitt
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Unterabschnitt
Reifeprüfung an den Höheren technischen und
gewerblichen Lehranstalten, ausgenommen die Höhere
Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die
Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe sowie die Höhere
Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe
Form der Reifeprüfung
§ 28. Die Reifeprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe sowie die Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.
Abschnitt
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Unterabschnitt
Reifeprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalten, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und
Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe sowie
die Höhere Lehranstalt für Tourismus
Form der Reifeprüfung
§ 28. Die Reifeprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe sowie die Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.
Abschnitt
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalten, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe sowie
die Höhere Lehranstalt für Tourismus
Form der Reife- und Diplomprüfung
§ 28. Die Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe sowie die Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.
Abschnitt
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalten, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für künstlerische
Gestaltung sowie die Höhere Lehranstalt für Tourismus
Form der Reife- und Diplomprüfung
§ 28. Die Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung sowie die Höhere Lehranstalt für Tourismus besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 29. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'' und
eine graphische, eine praktische oder eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt''.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die theoretisch-fachlichen Pflichtgegenstände sowie die in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 29. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'' und
eine graphische, eine praktische oder eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt''.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie die in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 30. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Religion'',
„Deutsch'',
„Lebende Fremdsprache'' oder
„Politische Bildung'' und
drei in der Anlage A dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen (Ausbildungszweige) angeführte mündliche Teilprüfungen.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d umfaßt entsprechend dem jeweiligen Lehrplan entweder
die Pflichtgegenstände „Rechtskunde und Staatsbürgerkunde'' sowie „Geschichte und Sozialkunde'' oder
die Pflichtgegenstände „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde'' sowie „Geschichte und Sozialkunde''.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 30. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Religion'',
„Deutsch'',
„Lebende Fremdsprache'' oder
„Politische Bildung'' und
drei in der Anlage A dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen (Ausbildungszweige) angeführte mündliche Teilprüfungen; auf Wunsch des Prüfungskandidaten kann eine davon als mündliche Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 abgelegt werden.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d umfaßt entsprechend dem jeweiligen Lehrplan entweder
die Pflichtgegenstände „Rechtskunde und Staatsbürgerkunde'' sowie „Geschichte und Sozialkunde'' oder
die Pflichtgegenstände „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde'' sowie „Geschichte und Sozialkunde''.
Unterabschnitt
Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode
und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren
Lehranstalt für Kunstgewerbe
Form der Reifeprüfung
§ 31. Die Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.
Unterabschnitt
Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode
und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren
Lehranstalt für Kunstgewerbe
Form der Reifeprüfung
§ 31. Die Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.
Unterabschnitt
Reife- und Dipolmprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode
und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren
Lehranstalt für Kunstgewerbe
Form der Reife- und Diplomprüfung
§ 31. Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.
Tritt hinsichtlich der höheren Lehranstalt für Mode und
Bekleidungstechnik mit 1. 2. 2000 und hinsichtlich der höheren
Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte mit
- 2001 in Kraft (vgl. § 48 Abs. 6 Z 5 und Z 6 idF BGBl. II
Nr. 123/1997).
Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für
künstlerische Gestaltung
Form der Reife- und Diplomprüfung
§ 31. Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 32. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'',
eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache'' oder „Rechnungswesen'' und
eine graphische, eine praktische oder eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt''.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt:
an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik die Pflichtgegenstände „Entwurf- und Modezeichnen'', „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung'' sowie „Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde''
an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe den Pflichtgegenstand „Gestaltungslehre und Werkzeichnen'' sowie einen der folgenden vom Prüfungskandidaten gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 gewählten Bereich des Pflichtgegenstandes „Werkstätte für kunstgewerbliche Techniken (einschließlich Fachkunde)'':
Kunststicken,
Graphische Techniken,
Gestalten in Metall,
Textile Drucktechniken,
Gestalten in Holz,
Weben oder
Keramik.
Tritt hinsichtlich der höheren Lehranstalt für Mode und
Bekleidungstechnik mit 1. 2. 2000 und hinsichtlich der höheren
Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte mit
- 2001 in Kraft (vgl. § 48 Abs. 6 Z 5 und Z 6 idF BGBl. II
Nr. 123/1997).
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 32. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'',
eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch'' oder „Rechnungswesen'' und
eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt''.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt:
an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik die Pflichtgegenstände „Projektmanagement'' und „Projektwerkstätte'' des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und
an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung einen vom Prüfungskandidaten gewählten Bereich des Pflichtgegenstandes des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 33. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache'' gewählt hat oder
im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen'' gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Religion'',
„Deutsch'',
„Geschichte und Sozialkunde'',
„Geographie und Wirtschaftskunde'',
„Staatsbürgerkunde und Rechtskunde'',
„Physik'',
„Chemie und angewandte Chemie'' oder
„Betriebswirtschaftslehre'' und
je eine mündliche Teilprüfung
an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik in den Prüfungsgebieten „Fertigungslehre und Maschinenkunde'' sowie „Textiltechnologie und Warenkunde'' und
an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe in den Prüfungsgebieten „Kunstgeschichte'' sowie „Textiltechnologie und Werkstofflehre''.
(2) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Fertigungslehre und Maschinenkunde'' gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a.
Tritt hinsichtlich der höheren Lehranstalt für Mode und
Bekleidungstechnik mit 1. 2. 2000 und hinsichtlich der höheren
Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte mit
- 2001 in Kraft (vgl. § 48 Abs. 6 Z 5 und Z 6 idF BGBl. II
Nr. 123/1997).
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 33. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat oder
im Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen'' gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens 4 Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Religion'',
„Deutsch'',
„Zweite lebende Fremdsprache'',
„Geschichte und Kultur'',
„Wirtschaftsgeographie'',
„Biologie und Ökologie'',
„Mathematik und angewandte Mathematik'',
„Physik'',
„Chemie'',
„Kommunikation und Marketing'',
„Betriebswirtschaft'',
„Politische Bildung und Recht'' oder
„Fremdsprachenseminar'' oder „Allgemeinbildendes Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest 4 Wochenstunden und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt''.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt
an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik den Pflichtgegenstand „Projektmanagement'' des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation'' oder den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie'' und
an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie den Pflichtgegenstand „Kunstgeschichte''.
(3) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Politische Bildung und Recht'' gemäß Abs. 1 Z 1 lit. l, am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte darüber hinaus das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c.
Unterabschnitt
Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für
Fremdenverkehrsberufe
Form der Reifeprüfung
§ 34. Die Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.
Unterabschnitt
Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für
Fremdenverkehrsberufe
Form der Reifeprüfung
§ 34. Die Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.
Unterabschnitt
Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
Form der Reifeprüfung
§ 34. Die Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.
Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
Form der Reife- und Diplomprüfung
§ 34. Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.
Umfang der Vorprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 35. (1) Die Vorprüfung umfaßt:
eine schriftliche und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenwirtschaftliche Betriebspraxis'' und
eine schriftliche und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurantwesen''.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt die Pflichtgegenstände „Küchenwirtschaft'', „Ernährungslehre'' und „Betriebspraktikum'', im Aufbaulehrgang die Pflichtgegenstände „Küchenwirtschaft und Ernährungslehre'' sowie „Betriebslehre''.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die Pflichtgegenstände „Servierkunde'', „Getränkekunde'' und „Betriebspraktikum'', im Aufbaulehrgang die Pflichtgegenstände „Servierkunde'' und „Betriebspraktikum''.
Umfang der Vorprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 35. (1) Die Vorprüfung umfaßt:
eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche'' und
eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service''.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Pflichtgegenstand „Küchenführung und -organisation''.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Restaurant''.
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 36. Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'',
eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch'' oder „Französisch'',
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen (einschließlich Datenverarbeitung)'' und
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik''.
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 36. Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'',
eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch'' oder „Zweite lebende Fremdsprache'' und
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und Controlling''.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 37. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische Bildung'',
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrswirtschaftliche Bildung'' und
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Französisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 36 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 36 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Französisch'' gewählt hat.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt zwei der folgenden Pflichtgegenstände, wobei einer vom Prüfungskandidaten unmittelbar gewählt wird und einer aus zwei weiteren vom Prüfungskandidaten vorausgewählten Pflichtgegenständen vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt wird:
„Religion'',
„Deutsch'',
„Geschichte und Sozialkunde'',
„Staatsbürgerkunde und Rechtskunde'' und
„Geographie (einschließlich Fremdenverkehrsgeographie)''.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt:
nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
„Fremdenverkehrslehre'',
„Betriebswirtschaftslehre des Reisebüros'',
„Verkehrswirtschaftslehre'',
„Marketing'' oder
„Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre'' und
zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Z 1 gewählt wurden:
„Fremdenverkehrslehre'',
„Betriebswirtschaftslehre des Reisebüros'',
„Verkehrswirtschaftslehre'',
„Marketing'',
„Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre'',
„Staatsbürgerkunde und Rechtskunde'',
„Volkswirtschaftslehre'' und
„Geographie (einschließlich Fremdenverkehrsgeographie)''.
(4) Derselbe Pflichtgegenstand darf nicht Bestandteil beider Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sein.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 37. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Dritte lebende Fremdsprache'' oder „Fremdsprachen und Wirtschaft'':
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Religion'',
„Deutsch'',
„Geschichte und Kultur'',
„Biologie und Ökologie'',
„Mathematik und angewandte Mathematik'',
„Politische Bildung und Recht'' oder
„Allgemeinbildendes Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt'' und
eine mündliche Teilprüfung gem. § 15 Abs. 2 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Tourismusgeographie'',
„Tourismus und Marketing'',
„Verkehr und Reisebüro'',
„Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre'' oder
„Fachtheoretisches Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.
(2) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Hotelmanagement'', „Touristisches Management'' oder „Kulturelle Animation'':
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Englisch'' wenn der Prüfungskandidat gem. § 36 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gem. § 36 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung gem. § 15 Abs. 2 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt'' und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Religion'',
„Deutsch'',
„Geschichte und Kultur'',
„Biologie und Ökologie'',
„Mathematik und angewandte Mathematik'',
„Politische Bildung und Recht'' oder
„Allgemeinbildendes Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.
(3) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 umfassen den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 37. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Dritte lebende Fremdsprache'' oder „Fremdsprachen und Wirtschaft'':
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Religion'',
„Deutsch'',
„Geschichte und Kultur'',
„Biologie und Ökologie'',
„Mathematik und angewandte Mathematik'',
„Politische Bildung und Recht'' oder
„Allgemeinbildendes Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt'' und
eine mündliche Teilprüfung gem. § 15 Abs. 2 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Tourismusgeographie'',
„Tourismus und Marketing'',
„Verkehr und Reisebüro'',
„Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre'' oder
„Fachtheoretisches Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.
(2) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Hotelmanagement'', „Touristisches Management'', „Kulturelle Animation'' oder „Gastronomiemanagement'':
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Englisch'' wenn der Prüfungskandidat gem. § 36 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gem. § 36 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung gem. § 15 Abs. 2 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt'' und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Religion'',
„Deutsch'',
„Geschichte und Kultur'',
„Biologie und Ökologie'',
„Mathematik und angewandte Mathematik'',
„Politische Bildung und Recht'' oder
„Allgemeinbildendes Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.
(3) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 umfassen den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
(3a) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Sport'':
eine mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 2 Z 1,
eine mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 2 Z 3 und
eine mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 3.
Unterabschnitt
Reifeprüfung an der Handelsakademie
Form der Reifeprüfung
§ 38. Die Reifeprüfung an der Handelsakademie besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.
Unterabschnitt
Reifeprüfung an der Handelsakademie
Form der Reifeprüfung
§ 38. Die Reifeprüfung an der Handelsakademie besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.
Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
Form der Reife- und Diplomprüfung
§ 38. Die Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.
Tritt hinsichtlich des Aufbaulehrganges mit 1. 2. 1998 und
hinsichtlich der Reife- und Diplomprüfung mit 1. 2. 1999 in Kraft
(vgl. § 48 Abs. 6 Z 3 und Z 4 idF BGBl. II Nr. 123/1997).
Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
Form der Reife- und Diplomprüfung
§ 38. (1) Die Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.
(2) Die Hauptprüfung umfaßt insgesamt sechs Teilprüfungen, und zwar nach Wahl des Prüfungskandidaten entweder vier schriftliche Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen oder drei schriftliche Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen.
(3) An der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt umfaßt die Hauptprüfung zusätzlich eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Slowenisch''.
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 39. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'',
eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch'' oder „Zweite lebende Fremdsprache'',
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik'' und
eine schriftliche Klausurprüfung im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen''.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Fachsprache'' oder „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache''.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik''.
Tritt hinsichtlich des Aufbaulehrganges mit 1. 2. 1998 und
hinsichtlich der Reife- und Diplomprüfung mit 1. 2. 1999 in Kraft
(vgl. § 48 Abs. 6 Z 3 und Z 4 idF BGBl. II Nr. 123/1997).
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 39. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'',
nach Wahl des Prüfungskandidaten eine schriftliche Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß lit. a bis c oder zwei schriftliche Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten gemäß lit. d:
„Mathematik und angewandte Mathematik'',
„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache'',
„Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache'' oder
„Mathematik und angewandte Mathematik'' und „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache'',
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit'' als fächerübergreifende Projektarbeit und
an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt zusätzlich eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Slowenisch''.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt die Unterrichtsgegenstände „Betriebswirtschaft'' und „Rechnungswesen''.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 40. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre'' und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Religion'',
„Deutsch'',
„Dritte lebende Fremdsprache'',
„Wirtschaftsgeographie'',
„Geschichte und Sozialkunde'',
„Biologie und Warenkunde'',
„Organisation und Datenverarbeitung'',
„Staatsbürgerkunde und Rechtslehre'' oder
„Volkswirtschaftslehre und Soziologie''.
(2) Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfallen die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c, d und h.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Fachsprache'', jenes gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache''.
(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit.c umfaßt den Freigegenstand „Dritte lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache''.
(5) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfaßt den Freigegenstand „Seminar Wirtschaftsgeographie''.
Tritt hinsichtlich des Aufbaulehrganges mit 1. 2. 1998 und
hinsichtlich der Reife- und Diplomprüfung mit 1. 2. 1999 in Kraft
(vgl. § 48 Abs. 6 Z 3 und Z 4 idF BGBl. II Nr. 123/1997).
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 40. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache'', wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 lit. b gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 ausgehend von der vom Schüler erstellten Projektarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium'' und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Religion'',
„Deutsch'',
„Slowenisch'' (an der Zweisprachigen Handelsakademie in Klagenfurt),
„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache'', wenn dieses Prüfungsgebiet nicht bereits Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a ist,
„Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache'', wenn dieses Prüfungsgebiet nicht bereits Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist,
„Geographie (Wirtschaftsgeographie)'', wenn vom Prüfungskandidaten im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde,
„Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)'',
„Biologie, Ökologie und Warenlehre'',
„Mathematik und angewandte Mathematik'', wenn dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 lit. a oder d zur Klausurprüfung gewählt wurde,
„Politische Bildung und Recht'',
„Volkswirtschaft'',
„Dritte lebende Fremdsprache'', wenn vom Prüfungskandidaten im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde, oder
„Allgemeinbildendes Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.
(2) Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfällt das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f; das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h trägt die Bezeichnung „Ökologie und Warenlehre''.
Unterabschnitt
Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe
Form der Reifeprüfung
§ 41. Die Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.
Unterabschnitt
Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe
Form der Reifeprüfung
§ 41. Die Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.
Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe
Form der Reife- und Diplomprüfung
§ 41. Die Reif- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.
Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe, ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongreßmanagement'' und „Umwelt und Wirtschaft''
Form der Reife- und Diplomprüfung
§ 41. Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.
Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe, ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongreßmanagement'' und „Umwelt und Wirtschaft''
Form der Reife- und Diplomprüfung
§ 41. Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.
(2) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.
Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe, ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongreßmanagement'' und „Umwelt und Wirtschaft''
Form der Reife- und Diplomprüfung
§ 41. (1) Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongreßmanagement'' und „Umwelt und Wirtschaft'' besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.
(2) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.
Umfang der Vorprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 42. (1) Die Vorprüfung umfaßt:
eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Praktische Betriebsführung'' und
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Ernährungslehre und Betriebsorganisation''.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt die Pflichtgegenstände „Küchenführung und Servierkunde'' sowie „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation''.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die Pflichtgegenstände „Ernährungslehre'', „Küchenführung und Servierkunde'' sowie „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation''.
Umfang der Vorprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 42. (1) Die Vorprüfung umfaßt:
eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche'' und
eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service''.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Teilbereich „Küchenführung'' des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde''.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Teilbereich „Servierkunde'' des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde''.
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 43. Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'',
eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch'' oder „Zweite lebende Fremdsprache'',
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen'' und
eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Geographie und Wirtschaftskunde'' oder „Biologie und Umweltkunde''.
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 43. Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'',
eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch'' oder „Zweite lebende Fremdsprache'' und
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen''.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 44. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat, und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Kulturelle und politische Bildung'',
„Wirtschaftliche Bildung'' oder
„Realbildung''.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfaßt:
nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
„Religion'',
„Deutsch'',
„Geschichte und Sozialkunde'',
„Musikerziehung'',
„Bildnerische Erziehung'',
„Psychologie und Erziehungslehre'' oder
„Staatsbürgerkunde und Rechtskunde'' und
zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Z 1 gewählt wurden:
„Religion'',
„Deutsch'',
„Geschichte und Sozialkunde'',
„Geographie und Wirtschaftskunde'',
„Staatsbürgerkunde und Rechtskunde'',
„Volkswirtschaftslehre'',
„Musikerziehung'',
„Bildnerische Erziehung'',
„Philosophie'' und
„Psychologie und Erziehungslehre''.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfaßt:
nach Wahl des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaftslehre (mit Schwerpunkt Fremdenverkehr)'' oder „Rechnungswesen'' und
zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Z 1 gewählt wurden:
„Geographie und Wirtschaftskunde'',
„Staatsbürgerkunde und Rechtskunde'',
„Volkswirtschaftslehre'',
„Betriebswirtschaftslehre (mit Schwerpunkt Fremdenverkehr)'' und
„Rechnungswesen''.
(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfaßt:
nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
„Geographie und Wirtschaftskunde'',
„Biologie und Umweltkunde'',
„Physik'',
„Chemie'' oder
„Ernährungslehre'' und
zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Z 1 gewählt wurden:
„Geographie und Wirtschaftskunde'',
„Biologie und Umweltkunde'',
„Psychologie und Erziehungslehre'',
„Mathematik'',
„Physik'',
„Chemie'' und
„Ernährungslehre''.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 44. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt'', die für die Ausbildungsschwerpunkte „Dritte lebende Fremdsprache'' und „Fremdsprachen und Wirtschaft'' als Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 1, für alle übrigen Ausbildungsschwerpunkte als Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 abzuhalten ist, und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Religion'',
„Deutsch'',
„Geschichte und Kultur'',
„Wirtschaftsgeographie'',
„Musikerziehung'',
„Bildnerische Erziehung'',
„Psychologie und Philosophie'',
„Biologie und Ökologie'',
„Mathematik und angewandte Mathematik'',
„Chemie'',
„Physik'',
„Betriebs- und Volkswirtschaft'',
„Rechnungswesen'',
„Politische Bildung und Recht'',
„Ernährung'',
„Angewandte Betriebsorganisation'',
„Fremdsprachenseminar'', „Allgemeinbildendes Seminar'' oder „Fachtheoretisches Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden oder
„Dritte lebende Fremdsprache'', wenn vom Prüfungskandidaten ein diesbezüglicher Freigegenstand im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden besucht wurde.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 44. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt'', die für die Ausbildungsschwerpunkte „Dritte lebende Fremdsprache'' und „Fremdsprachen und Wirtschaft'' als Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 1, für alle übrigen Ausbildungsschwerpunkte als Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 abzuhalten ist, und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Religion'',
„Deutsch'',
„Geschichte und Kultur'',
„Wirtschaftsgeographie'',
„Musikerziehung'',
„Bildnerische Erziehung'',
„Psychologie und Philosophie'',
„Biologie und Ökologie'',
„Mathematik und angewandte Mathematik'',
„Chemie'',
„Physik'',
„Betriebs- und Volkswirtschaft'',
„Rechnungswesen'',
„Politische Bildung und Recht'',
„Ernährung'',
„Angewandte Betriebsorganisation'' oder
„Fremdsprachenseminar'', „Allgemeinbildendes Seminar'' oder „Fachtheoretisches Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 44. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt'', die für die Ausbildungsschwerpunkte „Dritte lebende Fremdsprache'' und „Fremdsprachen und Wirtschaft'' als Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 1, für alle übrigen Ausbildungsschwerpunkte als Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 abzuhalten ist, und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Religion'',
„Deutsch'',
„Geschichte und Kultur'',
„Wirtschaftsgeographie'',
„Musikerziehung'',
„Bildnerische Erziehung'',
„Psychologie und Philosophie'',
„Biologie und Ökologie'',
„Mathematik und angewandte Mathematik'',
„Chemie'',
„Physik'',
„Betriebs- und Volkswirtschaft'',
„Rechnungswesen'',
„Politische Bildung und Recht'',
„Ernährung'',
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