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Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reifeprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird verordnet:

1.

Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen,

2.

die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und

3.

die Sonderformen der in den Z 1 und 2 genannten Schulen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.

berufsbildende höhere Schulen für Berufstätige und

2.

andere Sonderformen dieser Schulen, deren Lehrstoff im Lehrplan in Semester eingeteilt ist.

Formen der Reifeprüfung

§ 2. (1) An den im § 1 genannten Schulen bestehen folgende Formen der Reifeprüfungen:

1.

Reifeprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung oder

2.

Reifeprüfungen bestehend aus Vorprüfung und Hauptprüfung.

(2) Vorprüfungen sind an den im § 34 und § 41 genannten Arten (Formen) berufsbildender höherer Schulen verpflichtend und bestehen aus schriftlichen, praktischen oder schriftlichen und praktischen Klausurarbeiten.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

1.

einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische und/oder praktische Arbeiten umfaßt, und

2.

einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfaßt.

Umfang der Reifeprüfung

§ 3. (1) Die verpflichtende Vorprüfung besteht nach Maßgabe der §§ 35 und 42 aus zwei Klausurarbeiten.

(2) Die Hauptprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus

1.

zwei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen,

2.

drei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen,

3.

vier Klausurarbeiten und zwei mündlichen Teilprüfungen oder

4.

vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen.

(3) Im Rahmen der Hauptprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wurde und diese nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.

(4) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.

(5) Ferner können im Rahmen der Hauptprüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 des Schulunterrichtsgesetzes) abgelegt werden.

(6) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Reifeprüfung waren, wenn

1.

das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

2.

die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen gleichartig ist,

3.

der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

4.

das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundensausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und

5.

der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

Formen und Umfang der Reifeprüfung

§ 3. (1) Die Reifeprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus

1.

einer Hauptprüfung oder

2.

einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.

(2) Die Vorprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus zwei praktischen Klausurarbeiten.

(2a) Die Hauptprüfung besteht aus

1.

einer Klausurprüfung, die nach Maßgabe des 8. Abschnittes schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeiten umfaßt und

2.

einer mündlichen Prüfung, die nach Maßgabe des 8. Abschnittes mündliche Teilprüfungen umfaßt.

(3) Im Rahmen der Hauptprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wurde und diese nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.

(4) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.

(5) Ferner können im Rahmen der Hauptprüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 des Schulunterrichtsgesetzes) abgelegt werden.

(6) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Reifeprüfung waren, wenn

1.

das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

2.

die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen gleichartig ist,

3.

der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

4.

das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundensausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und

5.

der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

Formen und Umfang der Reife- und Diplomprüfung

§ 3. (1) Die Reife- und Diplomprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus

1.

einer Hauptprüfung oder

2.

einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.

(2) Die Vorprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus zwei praktischen Klausurarbeiten.

(2a) Die Hauptprüfung besteht aus

1.

einer Klausurprüfung, die nach Maßgabe des 8. Abschnittes schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeiten umfaßt und

2.

einer mündlichen Prüfung, die nach Maßgabe des 8. Abschnittes mündliche Teilprüfungen umfaßt.

(3) Im Rahmen der Hauptprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wurde und diese nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.

(4) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.

(5) Ferner können im Rahmen der Hauptprüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 des Schulunterrichtsgesetzes) abgelegt werden.

(6) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung, eine Diplomprüfung oder eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn

1.

das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

2.

die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,

3.

der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

4.

das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und

5.

der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

Anmeldung zur Reifeprüfung

§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine allfällige Vorprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der vorletzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(2) Der Prüfungskanditat hat sich für die Hauptprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(3) Die Anmeldung gemäß Abs. 2 hat zu enthalten:

1.

den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer allfälligen Vorprüfung (an den in den §§ 34 und 41 genannten Schularten),

2.

die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung gemäß dem

8.

Abschnitt, (einschließlich der allenfalls vorgesehenen Wahl

3.

die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung gemäß dem

8.

Abschnitt und den Anlagen A und B, (einschließlich der

4.

die Anmeldung zu allfälligen Zusatzprüfungen (§ 7),

5.

einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 6).

(4) Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 ist bei Zulassung zu einem Nebentermin spätestens bis zur Konferenz gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes der letzten Schulstufe zu erbringen.

Anmeldung zur Reifeprüfung

§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine allfällige Vorprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der vorletzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(2) Der Prüfungskanditat hat sich für die Hauptprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(3) Die Anmeldung gemäß Abs. 2 hat zu enthalten:

1.

den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer allfälligen Vorprüfung (an den in den §§ 34 und 41 genannten Schularten),

2.

die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung gemäß dem

8.

Abschnitt, (einschließlich der allenfalls vorgesehenen Wahl

2a. das Thema des festgelegten Projektes, Themenschwerpunktes bzw. der Projektarbeit,

3.

die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung gemäß dem

8.

Abschnitt und den Anlagen A und B, (einschließlich der

4.

die Anmeldung zu allfälligen Zusatzprüfungen (§ 7),

5.

einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 6).

(4) Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 ist bei Zulassung zu einem Nebentermin spätestens bis zur Konferenz gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes der letzten Schulstufe zu erbringen.

Anmeldung zur Reife- und Diplomprüfung

§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine allfällige Vorprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der vorletzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(2) Der Prüfungskanditat hat sich für die Hauptprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(3) Die Anmeldung gemäß Abs. 2 hat zu enthalten:

1.

den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer allfälligen Vorprüfung (an den in den §§ 34 und 41 genannten Schularten),

2.

die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung gemäß dem

8.

Abschnitt, (einschließlich der allenfalls vorgesehenen Wahl

2a. das Thema des festgelegten Projektes, Themenschwerpunktes bzw. der Projektarbeit,

3.

die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung gemäß dem

8.

Abschnitt und den Anlagen A und B, (einschließlich der

4.

die Anmeldung zu allfälligen Zusatzprüfungen (§ 7),

5.

einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 6).

(4) Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 ist bei Zulassung zu einem Nebentermin spätestens bis zur Konferenz gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes der letzten Schulstufe zu erbringen.

2.

Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE PRÜFUNGSGEBIETE

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet umfaßt

1.

den gleichnamigen Unterrichtsgegenstand, soferne im

8.

Abschnitt und in den Anlagen A und B nicht anderes bestimmt

2.

den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes oder

3.

den Unterrichtsgegenstand einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 umfaßt den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bzw. der betreffenden Unterrichtsgegenstände.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.

(4) Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der Reifeprüfung zu verwenden.

2.

Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE PRÜFUNGSGEBIETE

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet umfaßt

1.

den gleichnamigen Unterrichtsgegenstand, soferne im

8.

Abschnitt und in den Anlagen A und B nicht anderes bestimmt

2.

den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes oder

3.

den Unterrichtsgegenstand einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 umfaßt den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bzw. der betreffenden Unterrichtsgegenstände, sofern im 8. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.

(4) Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der Reifeprüfung zu verwenden.

2.

Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE PRÜFUNGSGEBIETE

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet umfaßt

1.

den gleichnamigen Unterrichtsgegenstand, soferne im

8.

Abschnitt und in den Anlagen A und B nicht anderes bestimmt

2.

den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes oder

3.

den Unterrichtsgegenstand einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 umfaßt den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bzw. der betreffenden Unterrichtsgegenstände, sofern im 8. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.

(4) Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der Reife- und Diplomprüfung zu verwenden.

Jahresprüfung

§ 6. (1) Eine allfällige Jahresprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes ist im Rahmen der Klausurprüfung abzulegen:

1.

als schriftliche Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit verpflichtend vorgesehen ist oder im Falle der Zulässigkeit tatsächlich durchgeführt worden ist, oder

2.

als graphische, als praktische oder als graphische und praktische Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne daß dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.

(2) Die Jahresprüfung ist darüber hinaus im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die Pflichtgegenstände „Leibesübungen'', „Konstruktionsübungen'', „Computerunterstützte Textverarbeitung'', „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung'' und „Werkstätte für kunstgewerbliche Techniken (einschließlich Fachkunde)''.

(3) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende Klausurarbeit entfällt, wenn sie durch die Klausurprüfung erfaßt ist.

(4) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende mündliche Teilprüfung entfällt, wenn sie durch die mündliche Prüfung erfaßt ist.

Jahresprüfung

§ 6. (1) Eine allfällige Jahresprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes ist im Rahmen der Klausurprüfung abzulegen:

1.

als schriftliche Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit verpflichtend vorgesehen ist oder im Falle der Zulässigkeit tatsächlich durchgeführt worden ist, oder

2.

als graphische, als praktische oder als graphische und praktische Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne daß dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.

(2) Die Jahresprüfung ist darüber hinaus im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die Pflichtgegenstände „Leibesübungen'', „Konstruktionsübungen'', „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung'', „Werkstätte für kunstgewerbliche Techniken (einschließlich Fachkunde)'', „Projektwerkstätte'', „Textiles Gestalten'', „Plastisches Gestalten'', „Visuelles Gestalten'' und „Gestaltung und Ausstattung''.

(3) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende Klausurarbeit entfällt, wenn sie durch die Klausurprüfung erfaßt ist.

(4) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende mündliche Teilprüfung entfällt, wenn sie durch die mündliche Prüfung erfaßt ist.

Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 7. (1) Der Prüfungskandidat kann im Rahmen der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung Prüfungen in Unterrichtsgegenständen im Sinne des § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung und des § 13 Abs. 2 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzs, BGBl. Nr. 175/1966, in der jeweils geltenden Fassung ablegen, sofern diese in der Universitätsberechtigungsverordnung, BGBl. Nr. 510/1988, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen sind und an der betreffenden Schule geführt werden.

(2) Die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung ist in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl schriftlich (als schriftliche Klausurarbeit) als auch mündlich (als mündliche Teilprüfung), in allen übrigen Pflichtgegenständen nur mündlich (als mündliche Teilprüfung) abzulegen.

Wahl von Prüfungsgebieten

§ 8. (1) Die Wahl von Prüfungsgebieten durch den Prüfungskandidaten gemäß dem 8. Abschnitt sowie gemäß den Anlagen A und B (Wahlgebiete) bzw. die Wahl von Unterrichtsgegenständen durch den Prüfungskandidaten gemäß dem 8. Abschnitt ist nur zulässig, wenn der Prüfungskandidat die betreffenden Unterrichtsgegenstände zumindest in der letzten Schulstufe (im letzten Lernjahr), in der sie vorgesehen sind, besucht hat. Im Pflichtgegenstand „Religion'' und in Freigegenständen ist eine Externistenprüfung über jene Schulstufen (Lernjahre) nachzuweisen, in denen diese Unterrichtsgegenstände nicht besucht wurden.

(2) Abs. 1 gilt auch für die Zuteilung von Prüfungsgebieten durch den Schulleiter gemäß Anlage A (Zuteilungsgebiete) bzw. die Zuteilung von Unterrichtsgegenständen durch den Schulleiter gemäß dem

8.

Abschnitt.

3.

Abschnitt

DURCHFÜHRUNG DER REIFEPRÜFUNG

1.

Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen

§ 9. (1) Die Reifeprüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes und seine Beherrschung einer sachlich und sprachlich einwandfreien Ausdrucksweise nachweisen kann.

(2) Bei den Aufgabenstellungen aller Teilprüfungen sind berufsbezogene Aspekte zu berücksichtigen.

3.

Abschnitt

DURCHFÜHRUNG DER REIFE- UND DIPLOMPRÜFUNG

1.

Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen

§ 9. (1) Die Reife- und Diplomprüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes und seine Beherrschung einer sachlich und sprachlich einwandfreien Ausdrucksweise nachweisen kann.

(2) Bei den Aufgabenstellungen aller Teilprüfungen sind berufsbezogene Aspekte zu berücksichtigen.

Prüfungskommission

§ 10. (1) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird durch

§ 35 Abs. 1 und 2 des Schulunterrichtsgesetzes bestimmt.

(2) Vorsitzender bei den Vorprüfungen ist der Schulleiter.

Prüfungskommission

§ 10. (1) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird durch

§ 35 Abs. 1 und 2 des Schulunterrichtsgesetzes bestimmt.

(1a) Wenn ein Pflichtgegenstand, der ein Prüfungsgebiet bildet, von mehreren Lehrern unterrichtet wurde, hat der Schulleiter höchstens zwei dieser Lehrer als Prüfer zu bestimmen.

(2) Vorsitzender bei den Vorprüfungen ist der Schulleiter.

Prüfungskommission

§ 10. (1) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird durch

§ 35 Abs. 1 und 2 des Schulunterrichtsgesetzes bestimmt.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 123/1997)

(2) Vorsitzender bei den Vorprüfungen ist der Schulleiter.

Termin der Vorprüfung

§ 11. (1) Die Vorprüfung ist zum Haupttermin in den letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres der vorletzten Schulstufe durchzuführen, wobei die Termine der einzelnen Prüfungen nach den organisatorischen Gegebenheiten der Schule möglichst spät anzusetzen sind.

(2) Zum ersten Nebentermin ist die Prüfung innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der letzten Schulstufe und zum zweiten Nebentermin innerhalb der ersten drei Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe durchzuführen.

2.

Unterabschnitt

Aufgabenstellungen

Aufgabenstellung der Vorprüfung

§ 12. Die Aufgabenstellungen der Vorprüfung sind vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission (Schulleiter) festzulegen.

2.

Unterabschnitt

Aufgabenstellungen

Erstellung und Festsetzung der Aufgabenstellungen der Vorprüfung

§ 12. (1) Die Aufgabenstellungen der Vorprüfung sind vom Prüfer zu erstellen und von diesem mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission (Schulleiter) festzulegen.

(2) Für die Aufgabe jeder Klausurarbeit (jedes Arbeitsabschnittes) sind im Schwierigkeitsgrad gleichwertige Aufgabenstellungen zu erstellen, und zwar für jeden Prüfungshalbtag mindestens eine Aufgabenstellung.

(3) Die Aufgabenstellungen in den praktischen Prüfungsgebieten sind so zu stellen, daß in geeigneten Teilbereichen der praktischen Arbeit unmittelbar dazu in Bezug stehende Fachgespräche geführt werden können.

(4) § 13 Abs. 4 und 5 findet Anwendung.

Erstellung der Aufgaben der Klausurprüfung

§ 13. (1) Die für die einzelnen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung mit einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Kopien dem Schulleiter persönlich, im Falle der Zuständigkeit eines Abteilungs- oder Fachvorstandes jedoch über diesen, zu übergeben.

(2) Graphische und praktische Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgabenstellungen (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Im Prüfungsgebiet „Projekt'' können Messungen, Computerauswertungen und Untersuchungen auf einer Produktionsfläche und/oder im Laboratorium (mit Ausnahme der Ausbildungszweige der Höheren Lehranstalt für Chemie und der Höheren Lehranstalt für Textilchemie) im Ausmaß von höchstens 16 Stunden vorgesehen werden. Der Vorschlag für die erste Teilaufgabe hat auch den Vorschlag für die fachübergreifende Gesamtthemenstellung zu enthalten.

(3) Für die Aufgabe jeder Klausurarbeit (jedes Arbeitsabschnittes) sind im Schwierigkeitsgrad gleichwertige Aufgabenstellungen zu übergeben, und zwar

1.

für wenigstens einen Arbeitsabschnitt im Prüfungsgebiet „Projekt'', ausgenommen an der Höheren Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation sowie der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik: eine der Anzahl der Prüfungskandidaten entsprechende Anzahl von im Schwierigkeitsgrad gleichwertigen Aufgabenstellungen,

2.

für allfällige weitere Arbeitsabschnitte im Prüfungsgebiet „Projekt'', ausgenommen an der Höheren Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation sowie der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik: eine Aufgabenstellung,

3.

für eine allfällige Jahresprüfung: eine Aufgabenstellung und

4.

in allen anderen Fällen: zwei Aufgabenstellungen.

(4) Die Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 und 3 dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein.

(5) Die Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 und 3 haben einen eindeutigen Arbeitsauftrag sowie Angaben über die Gesamtarbeitszeit und über die für allfällige Arbeitsabschnitte vorgesehenen Teilarbeitszeiten zu enthalten.

(6) Bei schriftlichen Klausurarbeiten mit Ausnahme des Prüfungsgebietes „Deutsch'' hat die Aufgabenstellung mindestens zwei voneinander unabhängige Teilaufgaben zu enthalten.

(7) Bei der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'' sind den Prüfungskandidaten drei Aufgabenstellungen aus verschiedenen Themenbereichen zur Wahl vorzulegen. Im Prüfungsgebiet „Projekt'' an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik einschließlich des Aufbaulehrganges sind den Prüfungskandidaten zwei Aufgaben zur Wahl vorzulegen. Im Prüfungsgebiet „Projekt'' an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe ist jedem Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung aus dem von ihm gemäß den §§ 4 Abs. 3 Z 3 und 32 Abs. 2 Z 2 gewählten Bereich vorzulegen.

Erstellung der Aufgaben der Klausurprüfung im Rahmen der

Hauptprüfung

§ 13. (1) Die für die einzelnen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung mit einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Kopien dem Schulleiter persönlich, im Falle der Zuständigkeit eines Abteilungs- oder Fachvorstandes jedoch über diesen, zu übergeben.

(2) Graphische und praktische Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgabenstellungen (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Im Prüfungsgebiet „Projekt'' können Messungen, Computerauswertungen und Untersuchungen auf einer Produktionsfläche und/oder im Laboratorium (mit Ausnahme der Ausbildungszweige der Höheren Lehranstalt für Chemie und der Höheren Lehranstalt für Textilchemie) im Ausmaß von höchstens 16 Stunden vorgesehen werden. Der Vorschlag für die erste Teilaufgabe hat auch den Vorschlag für die fachübergreifende Gesamtthemenstellung zu enthalten.

(3) Für die Aufgabe jeder Klausurarbeit (jedes Arbeitsabschnittes) sind im Schwierigkeitsgrad gleichwertige Aufgabenstellungen zu übergeben, und zwar

1.

für wenigstens einen Arbeitsabschnitt im Prüfungsgebiet „Projekt'', ausgenommen an der Höheren Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation sowie der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik: eine der Anzahl der Prüfungskandidaten entsprechende Anzahl von im Schwierigkeitsgrad gleichwertigen Aufgabenstellungen,

2.

für allfällige weitere Arbeitsabschnitte im Prüfungsgebiet „Projekt'', ausgenommen an der Höheren Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation sowie der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik: eine Aufgabenstellung,

3.

für eine allfällige Jahresprüfung: eine Aufgabenstellung und

4.

in allen anderen Fällen: zwei Aufgabenstellungen.

(4) Die Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 und 3 dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein.

(5) Die Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 und 3 haben einen eindeutigen Arbeitsauftrag sowie Angaben über die Gesamtarbeitszeit und über die für allfällige Arbeitsabschnitte vorgesehenen Teilarbeitszeiten zu enthalten.

(6) Bei schriftlichen Klausurarbeiten mit Ausnahme des Prüfungsgebietes „Deutsch'' hat die Aufgabenstellung mindestens zwei voneinander unabhängige Teilaufgaben zu enthalten.

(7) Bei der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'' sind den Prüfungskandidaten drei Aufgabenstellungen aus verschiedenen Themenbereichen zur Wahl vorzulegen. Im Prüfungsgebiet „Projekt'' an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik einschließlich des Aufbaulehrganges sind den Prüfungskandidaten zwei Aufgaben zur Wahl vorzulegen. Im Prüfungsgebiet „Projekt'' an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe ist jedem Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung aus dem von ihm gemäß den §§ 4 Abs. 3 Z 3 und 32 Abs. 2 Z 2 gewählten Bereich vorzulegen.

Erstellung der Aufgaben der Klausurprüfung im Rahmen der

Hauptprüfung

§ 13. (1) Die für die einzelnen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung mit einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Kopien dem Schulleiter persönlich, im Falle der Zuständigkeit eines Abteilungs- oder Fachvorstandes jedoch über diesen, zu übergeben.

(2) Graphische und praktische Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgabenstellungen (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. An den im 1. und 6. Unterabschnitt des 8. Abschnittes genannten höheren Lehranstalten können im Prüfungsgebiet „Projekt'' Messungen, Computerauswertungen und Untersuchungen auf einer Produktionsfläche und/oder im Laboratorium (mit Ausnahme der Ausbildungszweige der Höheren Lehranstalt für Chemie und der Höheren Lehranstalt für Textilchemie) im Ausmaß von höchstens 16 Stunden vorgesehen werden. Der Vorschlag für die erste Teilaufgabe hat auch den Vorschlag für die fachübergreifende Gesamtthemenstellung zu enthalten.

(3) Für die Aufgabe jeder Klausurarbeit (jedes Arbeitsabschnittes) sind die Aufgabenstellungen wie folgt zu übergeben:

1.

für wenigstens einen Arbeitsabschnitt im Prüfungsgebiet „Projekt'' an den im 1. Unterabschnitt des 8. Abschnittes genannten höheren Lehranstalten, ausgenommen an der Höheren Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation: eine der Anzahl der Prüfungskandidaten entsprechende Anzahl von im Schwierigkeitsgrad gleichwertigen Aufgabenstellungen,

2.

in den Prüfungsgebieten „Deutsch'' und „Slowenisch'': zwei Aufgabenstellungen gemäß Abs. 7,

3.

in allen anderen Fällen: eine Aufgabenstellung.

(4) Die Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 und 3 dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein.

(5) Die Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 und 3 haben einen eindeutigen Arbeitsauftrag sowie Angaben über die Gesamtarbeitszeit und über die für allfällige Arbeitsabschnitte vorgesehenen Teilarbeitszeiten zu enthalten.

(6) Bei schriftlichen Klausurarbeiten mit Ausnahme des Prüfungsgebietes „Deutsch'' hat die Aufgabenstellung mindestens zwei voneinander unabhängige Teilaufgaben zu enthalten.

(7) Bei der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch'' und „Slowenisch'' sind den Prüfungskandidaten zwei Aufgabenstellungen zur Wahl vorzulegen, die jeweils aus einer Aufgabe oder aus mehreren voneinander unabhängigen Teilaufgaben bestehen können.

Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten

im Rahmen der Hauptprüfung

§ 14. (1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der Klausurarbeiten gegenzuzeichnen und in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor'' dem zuständigen Landesschulrat, bei Zentrallehranstalten mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst'' dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst, vorzulegen. Mit der Bezeichnung der Schule, des Jahrganges und des Prüfungsgebietes, im Falle der Gliederung der Aufgabe im Prüfungsgebiet „Projekt'' in Arbeitsabschnitte auch des jeweiligen Arbeitsabschnittes, versehene Briefumschläge für die Rückmittlung der Aufgaben sind beizulegen.

(2) Die Vorlage hat zu folgenden Terminen zu erfolgen:

1.

für die Klausurarbeiten im Haupttermin spätestens drei Wochen nach Beginn des zweiten Semesters und

2.

für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten Nebentermin spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat die gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 und 2 vorgelegten Aufgabenstellungen bzw. eine der gemäß § 13 Abs. 3 Z 4 vorgelegten Aufgabenstellungen zu genehmigen und dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(5) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die vorgelegten Aufgabenstellungen, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, hat sie unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen.

(6) Aufgabenstellungen der Jahresprüfungen (§ 6) sind nicht vorlagepflichtig.

Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten

im Rahmen der Hauptprüfung

§ 14. (1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der Klausurarbeiten gegenzuzeichnen und in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor'' dem zuständigen Landesschulrat, bei Zentrallehranstalten mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten'' dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, vorzulegen. Mit der Bezeichnung der Schule, des Jahrganges und des Prüfungsgebietes, im Falle der Gliederung der Aufgabe im Prüfungsgebiet „Projekt'' in Arbeitsabschnitte auch des jeweiligen Arbeitsabschnittes, versehene Briefumschläge für die Rückmittlung der Aufgaben sind beizulegen.

(2) Die Vorlage hat zu folgenden Terminen zu erfolgen:

1.

für die Klausurarbeiten im Haupttermin spätestens drei Wochen nach Beginn des zweiten Semesters und

2.

für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten Nebentermin spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat die gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 und 2 vorgelegten Aufgabenstellungen bzw. eine der gemäß § 13 Abs. 3 Z 4 vorgelegten Aufgabenstellungen zu genehmigen und dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(5) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die vorgelegten Aufgabenstellungen, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, hat sie unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen.

(6) Aufgabenstellungen der Jahresprüfungen (§ 6) sind nicht vorlagepflichtig.

Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten im

Rahmen der Hauptprüfung

§ 14. (1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der Klausurarbeiten der Schulbehörde erster Instanz zu folgenden Terminen vorzulegen:

1.

für die Klausurarbeiten im Haupttermin spätestens drei Wochen nach Beginn des zweiten Semesters und

2.

für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten Nebentermin spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(2) Die Schulbehörde erster Instanz hat die vorgelegten Aufgabenstellungen auf ihre Eignung (insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan) zu überprüfen und

1.

geeignete Aufgabenstellungen zu genehmigen und dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln, oder

2.

bei ungeeigneten Aufgabenstellungen unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen.

(3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften und die gemäß Abs. 2 Z 1 rückgemittelten Aufgabenstellungen bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(4) Aufgabenstellungen der Jahresprüfungen (§ 6) sind nicht vorlagepflichtig.

Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung

§ 15. (1) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen. Die Teilaufgaben haben von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, auszugehen.

(2) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer (von den Prüfern) zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.

(3) In den Prüfungsgebieten „Fremdenverkehrswirtschaftliche Bildung'', „Kulturelle und politische Bildung'', „Realbildung'' und „Wirtschaftliche Bildung'' hat jede Aufgabe Aspekte aller das Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstände zu enthalten.

(4) Bei der Festlegung allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlicher Hilfsmittel (§ 20 Abs. 10) ist darauf zu achten, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, sind vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntzugeben.

Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung

§ 15. (1) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.

(2) Die Teilprüfungen haben entweder

1.

von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder

2.

wenn dies im 8. Abschnitt bei der jeweiligen Prüfung angeordnet ist, von einem vom jeweiligen Schüler erarbeiteten Projekt oder Themenschwerpunkt

(3) Bei Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer (von den Prüfern) zwei von einander unabhängige Aufgabenstellungen, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.

(4) Bei Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 2 ist dem Prüfungskandidaten vom Prüfer (von den Prüfern) eine strukturierte Aufgabenstellung vorzulegen; diese Prüfungen umfassen die Präsentation und die Diskussion des Projektes oder des Themenschwerpunktes einschließlich des jeweiligen fachlichen Umfeldes. Die Auswahl des Projektes oder des Themenschwerpunktes hat auf Vorschlag des Schülers durch den Prüfer spätestens zu Beginn des 2. Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen.

(5) Bei der Festlegung allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlicher Hilfsmittel (§ 20 Abs. 10) ist darauf zu achten, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, sind dem Prüfungskandidaten vom Prüfer bekanntzugeben.

Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung

§ 15. (1) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.

(2) Die Teilprüfungen haben entweder

1.

von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder

2.

wenn dies im 8. Abschnitt bei der jeweiligen Prüfung angeordnet ist, von einem vom jeweiligen Schüler erarbeiteten Projekt oder Themenschwerpunkt oder von einer vom jeweiligen Schüler erstellten Projektarbeit

(3) Bei Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer (von den Prüfern) zwei von einander unabhängige Aufgabenstellungen, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.

(4) Bei Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 2 ist dem Prüfungskandidaten vom Prüfer (von den Prüfern) eine strukturierte Aufgabenstellung vorzulegen; diese Prüfungen umfassen die Präsentation und die Diskussion des Projektes, des Themenschwerpunktes oder der Projektarbeit einschließlich des jeweiligen fachlichen Umfeldes. Die Auswahl des Projektes oder des Themenschwerpunktes bzw. die Festlegung der Projektarbeit hat spätestens zu Beginn des 2. Semesters der letzten Schulstufe im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten oder, wenn ein Einvernehmen nicht erzielt werden kann, nach Anhörung des Prüfungskandidaten durch den Prüfer (die Prüfer) zu erfolgen.

(5) Bei der Festlegung allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlicher Hilfsmittel (§ 20 Abs. 10) ist darauf zu achten, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, sind dem Prüfungskandidaten vom Prüfer bekanntzugeben.

3.

Unterabschnitt

Durchführung der Prüfungen (der Teilprüfungen)

Durchführung der Vorprüfung und der Klausurprüfung

§ 16. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen. Dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.

(2) Der Schulleiter hat die Zeit der einzelnen Klausurarbeiten nach den organisatorischen Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten spätestens zehn Tage vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.

(3) Klausurarbeiten dürfen nicht vor 7.00 Uhr, schriftliche Klausurarbeiten nicht nach 9.00 Uhr beginnen. Die Arbeitszeit darf an jedem Arbeitstag acht Stunden nicht überschreiten. Beträgt die Arbeitszeit an einem Arbeitstag mehr als fünf Stunden, ist eine in die Arbeitszeit nicht einzurechnende Mittagspause vorzusehen.

(4) Für Prüfungskandidaten, die in einem Prüfungstermin an mehr als drei Tagen Klausurarbeiten abzulegen haben, ist zwischen den Klausurarbeiten mindestens ein prüfungsfreier Tag vorzusehen. Die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt'' ist jedoch nach Möglichkeit an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen.

(5) An der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik können im Prüfungsgebiet „Projekt'' vor der praktischen Durchführung der Arbeiten bis zu zehn prüfungsfreie Tage für den Materialeinkauf, den Zuschnitt und Vorbereitungsarbeiten zur Fertigung vorgesehen werden.

(6) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der ersten Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen (§ 17 Abs. 6).

(7) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Klausurprüfung schwerwiegend beeinträchtigt, ist die betreffende Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen und nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls im nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. Für die Wiederholung sind - ausgenommen die Fortsetzung bereits begonnener praktischer Aufgaben im selben Prüfungstermin - neue Aufgaben zu stellen, zu denen die Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen ist.

(8) Über den Verlauf der Klausurprüfungen ist vom aufsichtführenden Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß Abs. 7 und § 17 Abs. 6 und 7, zu verzeichnen sind.

3.

Unterabschnitt

Durchführung der Prüfungen (der Teilprüfungen)

Durchführung der Vorprüfung und der Klausurprüfung

§ 16. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Der Schulleiter hat die Zeit der einzelnen Klausurarbeiten nach den organisatorischen Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten spätestens zehn Tage vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.

(3) Klausurarbeiten dürfen nicht vor 7.00 Uhr beginnen. Die Arbeitszeit darf an jedem Arbeitstag acht Stunden nicht überschreiten. Beträgt die Arbeitszeit an einem Arbeitstag mehr als fünf Stunden, ist eine in die Arbeitszeit nicht einzurechnende Mittagspause vorzusehen.

(4) Für Prüfungskandidaten, die in einem Prüfungstermin an mehr als drei Tagen Klausurarbeiten abzulegen haben, ist zwischen den Klausurarbeiten mindestens ein prüfungsfreier Tag vorzusehen. Die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt'' ist jedoch nach Möglichkeit an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen.

(5) An der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik können im Prüfungsgebiet „Projekt'' vor der praktischen Durchführung der Arbeiten bis zu zehn prüfungsfreie Tage für den Materialeinkauf, den Zuschnitt und Vorbereitungsarbeiten zur Fertigung vorgesehen werden.

(6) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der ersten Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen (§ 17 Abs. 6).

(7) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Klausurprüfung schwerwiegend beeinträchtigt, ist die betreffende Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen und nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls im nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. Für die Wiederholung sind - ausgenommen die Fortsetzung bereits begonnener praktischer Aufgaben im selben Prüfungstermin - neue Aufgaben zu stellen, zu denen die Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen ist.

(8) Über den Verlauf der Klausurprüfungen ist vom aufsichtführenden Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß Abs. 7 und § 17 Abs. 6 und 7, zu verzeichnen sind.

Durchführung der einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung

und der Klausurprüfung

§ 17. (1) Vor Beginn jedes Arbeitsabschnittes einer Klausurarbeit, für den eine Teilarbeitszeit festgesetzt ist, hat der aufsichtführende Lehrer in Gegenwart der Prüfungskandidaten den Umschlag mit den festgesetzten Aufgabenstellungen zu öffnen und, sofern für jeden Prüfungskandidaten eine andere Aufgabe vorgesehen ist, die Aufgaben den Prüfungskandidaten zuzuteilen.

(2) Die Aufgabenstellungen der einzelnen Klausurarbeiten sind jedem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(3) Bei praktischen Klausurarbeiten können Teilaufgaben an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden; das zu diesen Teilaufgaben gehörende Protokoll ist von jedem Prüfungskandidaten selbständig auszuarbeiten.

(4) Für die Klausurarbeiten dürfen nur mit dem Namen des Prüfungskandidaten versehenes, besonders gekennzeichnetes Papier und nur Hilfsmittel gemäß Abs. 5 verwendet werden.

(5) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten des Jahrganges zur Verfügung stehen. Überdies ist bei der Klausurprüfung im Prüfungsgebiet „Projekt'' die Verwendung von Unterrichtsmitschriften (ausgenommen Schnittkonstruktionen), bei schriftlichen Klausurarbeiten die Verwendung von Wörterbüchern zulässig.

(6) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Termin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach dem Wiederholen der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(7) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bei der Klausurprüfung bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.

(8) Vor Ablieferung seiner Klausurarbeit darf der Prüfungskandidat den Klausurbereich nicht und den Prüfungsraum nur dann verlassen, wenn kein anderer Prüfungskandidat den Prüfungsraum verlassen hat. Er darf keine Arbeiten oder Teile davon aus dem Prüfungsraum entfernen.

(9) Sobald ein Prüfungskandidat seine Klausurarbeit fertiggestellt hat, spätestens jedoch nach Ablauf der in dieser Verordnung festgelegten Arbeitszeit, hat er seine Arbeit sowie alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen sowie nicht benütztes besonders gekennzeichnetes Papier gemäß Abs. 4 abzuliefern und den Klausurbereich zu verlassen.

Durchführung der einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung

und der Klausurprüfung

§ 17. (1) Vor Beginn jedes Arbeitsabschnittes einer Klausurarbeit, für den eine Teilarbeitszeit festgesetzt ist, hat der aufsichtführende Lehrer die Aufgaben den Prüfungskandidaten zuzuteilen.

(2) Die Aufgabenstellungen der einzelnen Klausurarbeiten sind jedem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(3) Bei praktischen Klausurarbeiten können Teilaufgaben an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden; das zu diesen Teilaufgaben gehörende Protokoll ist von jedem Prüfungskandidaten selbständig auszuarbeiten.

(4) Für die Klausurarbeiten dürfen nur mit dem Namen des Prüfungskandidaten versehenes, besonders gekennzeichnetes Papier und nur Hilfsmittel gemäß Abs. 5 verwendet werden.

(5) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten des Jahrganges zur Verfügung stehen. Überdies ist bei der Klausurprüfung im Prüfungsgebiet „Projekt'' die Verwendung von Unterrichtsmitschriften (ausgenommen Schnittkonstruktionen), bei schriftlichen Klausurarbeiten die Verwendung von Wörterbüchern zulässig.

(6) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Termin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach dem Wiederholen der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(7) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bei der Klausurprüfung bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 123/1997)

(9) Sobald ein Prüfungskandidat seine Klausurarbeit fertiggestellt hat, spätestens jedoch nach Ablauf der in dieser Verordnung festgelegten Arbeitszeit, hat er seine Arbeit sowie alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen sowie nicht benütztes besonders gekennzeichnetes Papier gemäß Abs. 4 abzuliefern und den Klausurbereich zu verlassen.

Arbeitszeit der einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung

und der Klausurprüfung

§ 18. Die Gesamtarbeitszeit hat zu betragen:

1.

im Prüfungsgebiet „Deutsch'': 5 Stunden,

2.

in den Prüfungsgebieten „Englisch'', „Französisch'' und „Lebende Fremdsprache'': je 5 Stunden,

3.

in den Prüfungsgebieten „Küchenwirtschaftliche Betriebspraxis'' und „Restaurantwesen'': je 8 Stunden, davon jeweils 3 Stunden schriftlich und 5 Stunden praktisch,

4.

im Prüfungsgebiet „Praktische Betriebsführung'': 3,5 Stunden zuzüglich 1,5 Stunden Vorbereitungszeit,

5.

im Prüfungsgebiet „Ernährungslehre und Betriebsorganisation'': 5 Stunden,

6.

im Prüfungsgebiet „Projekt'':

a)

an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik und an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe: 45 Stunden,

b)

am Aufbaulehrgang für Mode und Bekleidungstechnik: 15 Stunden,

c)

ansonsten 40 Stunden,

7.

im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen'': 5 Stunden,

8.

im Prüfungsgebiet einer Jahresprüfung:

a)

2 Stunden für schriftliche Klausurarbeiten,

b)

bis zu 8 Stunden für praktische Klausurarbeiten,

9.

für alle anderen Prüfungsgebiete einschließlich des Prüfungsgebietes einer Zusatzprüfung zur Reifeprüfung:

Arbeitszeit der einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung

und der Klausurprüfung

§ 18. Die Gesamtarbeitszeit hat zu betragen:

1.

in den Prüfungsgebieten „Deutsch'', „Englisch'', „Lebende Fremdsprache'', „Zweite lebende Fremdsprache'', „Rechnungswesen und Controlling'' und „Rechnungswesen'': fünf Stunden,

2.

im Prüfungsgebiet „Küche'': fünf Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,

3.

im Prüfungsgebiet „Service'' an der Höheren Lehranstalt und am Aufbaulehrgang für Tourismus: vier Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,

4.

im Prüfungsgebiet „Service'' an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe: drei Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,

5.

im Prüfungsgebiet „Projekt'':

a)

an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik und an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe: 45 Stunden,

b)

am Aufbaulehrgang für Mode und Bekleidungstechnik:

c)

ansonsten 40 Stunden,

6.

im Prüfungsgebiet einer Jahresprüfung:

a)

zwei Stunden für schriftliche Klausurarbeiten,

b)

bis zu acht Stunden für praktische Klausurarbeiten,

7.

für alle anderen Prüfungsgebiete einschließlich des Prüfungsgebietes einer Zusatzprüfung zur Reifeprüfung: vier Stunden.

Arbeitszeit der einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung

und der Klausurprüfung

§ 18. Die Gesamtarbeitszeit hat zu betragen:

1.

in den Prüfungsgebieten „Deutsch'', „Slowenisch'', „Englisch'', „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache'', „Lebende Fremdsprache'', „Zweite lebende Fremdsprache'', „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache'', „Rechnungswesen und Controlling'' und „Rechnungswesen'': 5 Stunden,

2.

im Prüfungsgebiet „Küche'': fünf Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,

3.

im Prüfungsgebiet „Service'' an der Höheren Lehranstalt und am Aufbaulehrgang für Tourismus: vier Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,

4.

im Prüfungsgebiet „Service'' an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe: drei Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,

5.

im Prüfungsgebiet „Projekt'':

a)

an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft: 24 Stunden,

b)

am Aufbaulehrgang für Mode und Bekleidungstechnik:

c)

ansonsten: 40 Stunden,

5a. im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit'': 8 Stunden,

6.

im Prüfungsgebiet einer Jahresprüfung:

a)

zwei Stunden für schriftliche Klausurarbeiten,

b)

bis zu acht Stunden für praktische Klausurarbeiten,

7.

für alle anderen Prüfungsgebiete einschließlich des Prüfungsgebietes einer Zusatzprüfung zur Reifeprüfung: vier Stunden.

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 19. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung zu beginnen. In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen Prüfungsgebiete beschäftigen. Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben nicht so weit vorbereitet werden, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung erfordert.

(2) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu enden. Die dem Prüfungskandidaten eingeräumte Vorbereitungszeit sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit sind in diese Zeitspanne nicht einzurechnen.

(3) Der Schulleiter hat jedem Prüfungskandidaten einen Prüfungstag (Prüfungshalbtag), an dem dieser alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen hat, sowie allfällige Zuteilungsgegenstände und Zuteilungsgebiete zuzuweisen.

(4) Der Schulleiter hat die jedem Prüfungskandidaten zugewiesenen Zuteilungsgegenstände (gemäß dem 8. Abschnitt) spätestens am Ende der dritten Woche des Sommersemesters, die jedem Prüfungskandidaten zugewiesenen Zuteilungsgebiete spätestens zehn Tage und die jedem Prüfungskandidaten zugewiesenen Prüfungstage (Prüfungshalbtage) sowie den Beginn der mündlichen Prüfungen an jedem Prüfungstag (Prüfungshalbtag) spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung durch Anschlag in der Schule bekanntzugeben.

(5) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.

Durchführung der einzelnen mündlichen Teilprüfungen

§ 20. (1) Die Reihenfolge der mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.

(2) Der Prüfungskandidat hat eine der gemäß § 15 Abs. 2 vorgelegten Aufgabenstellungen zu wählen und seine Wahl spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben.

(3) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Diese Mindestfrist erhöht sich

1.

in Prüfungsgebieten, die zwei Unterrichtsgegenstände umfassen, auf 20 Minuten und

2.

in Prüfungsgebieten, die mehr als zwei Unterrichtsgegenstände umfassen, auf 25 Minuten.

(4) Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist (Abs. 3) anderer Prüfungskandidaten stattfinden.

(5) Im Zusammenhang mit der Prüfungsfrage kann auch auf eine einschlägige Klausurarbeit des Prüfungskandidaten eingegangen werden.

(6) Schriftliche und graphische Teile der Beantwortung sind nach Möglichkeit mit Hilfe einer Tafel oder in Projektion für die Prüfungskommission sichtbar zu machen.

(7) Mündliche Teilprüfungen, die einen vom Prüfungskandidaten gewählten und einen oder mehrere andere Unterrichtsgegenstände umfassen, sollten zunächst vom Prüfer des Wahlgegenstandes, dann von den Prüfern der übrigen Unterrichtsgegenstände vorgenommen werden. Der Prüfungskandidat hat zu Beginn der mündlichen Teilprüfung einen Überblick über die von ihm geplante Behandlung der Aufgabe, ausgehend vom Wahlgegenstand und unter Einbeziehung der übrigen Unterrichtsgegenstände des Prüfungsgebietes, zu geben.

(8) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung

1.

in einem Prüfungsgebiet, das einen Unterrichtsgegenstand umfaßt, 15 Minuten,

2.

in einem Prüfungsgebiet, das zwei Unterrichtsgegenstände umfaßt, 20 Minuten und

3.

in einem Prüfungsgebiet, das mehr als zwei Unterrichtsgegenstände umfaßt, 25 Minuten

(9) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den mündlichen Teilprüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer (von den Prüfern) gestellten Aufgaben zu beteiligen.

(10) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel insoweit gestattet, als dadurch keine Beeinträchtigung der Selbständigkeit des Prüfungskandidaten eintritt.

(11) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die Aufgabe nicht zu beurteilen und eine andere Aufgabe zu stellen.

(12) Für jede mündliche Teilprüfung ist die vom Prüfungskandidaten behandelte Aufgabe im Reifeprüfungsprotokoll festzuhalten.

Durchführung der einzelnen mündlichen Teilprüfungen

§ 20. (1) Die Reihenfolge der mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.

(2) Der Prüfungskandidat hat bei Prüfungen gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 eine der vorgelegten Aufgabenstellungen zu wählen und seine Wahl spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben.

(3) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Diese Mindestfrist erhöht sich

1.

in Prüfungsgebieten, die zwei Unterrichtsgegenstände umfassen, auf 20 Minuten und

2.

in Prüfungsgebieten, die mehr als zwei Unterrichtsgegenstände umfassen, auf 25 Minuten.

(4) Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist (Abs. 3) anderer Prüfungskandidaten stattfinden.

(5) Im Zusammenhang mit der Prüfungsfrage kann auch auf eine einschlägige Klausurarbeit des Prüfungskandidaten eingegangen werden.

(6) Schriftliche und graphische Teile der Beantwortung sind nach Möglichkeit mit Hilfe einer Tafel oder in Projektion für die Prüfungskommission sichtbar zu machen.

(7) Mündliche Teilprüfungen, die einen vom Prüfungskandidaten gewählten und einen oder mehrere andere Unterrichtsgegenstände umfassen, sollten zunächst vom Prüfer des Wahlgegenstandes, dann von den Prüfern der übrigen Unterrichtsgegenstände vorgenommen werden. Der Prüfungskandidat hat zu Beginn der mündlichen Teilprüfung einen Überblick über die von ihm geplante Behandlung der Aufgabe, ausgehend vom Wahlgegenstand und unter Einbeziehung der übrigen Unterrichtsgegenstände des Prüfungsgebietes, zu geben.

(7a) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder zum Teil in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest teilweise in der lebenden Fremdsprache unterrichtet wurde.

(8) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung

1.

in einem Prüfungsgebiet, das einen Unterrichtsgegenstand umfaßt, 15 Minuten,

2.

in einem Prüfungsgebiet, das zwei Unterrichtsgegenstände umfaßt, 20 Minuten und

3.

in einem Prüfungsgebiet, das mehr als zwei Unterrichtsgegenstände umfaßt, 25 Minuten

(9) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den mündlichen Teilprüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer (von den Prüfern) gestellten Aufgaben zu beteiligen.

(10) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel insoweit gestattet, als dadurch keine Beeinträchtigung der Selbständigkeit des Prüfungskandidaten eintritt.

(11) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die Aufgabe nicht zu beurteilen und eine andere Aufgabe zu stellen.

(12) Für jede mündliche Teilprüfung ist die vom Prüfungskandidaten behandelte Aufgabe im Reifeprüfungsprotokoll festzuhalten.

Durchführung der einzelnen mündlichen Teilprüfungen

§ 20. (1) Die Reihenfolge der mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.

(2) Der Prüfungskandidat hat bei Prüfungen gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 eine der vorgelegten Aufgabenstellungen zu wählen und seine Wahl spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben.

(3) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Diese Mindestfrist erhöht sich

1.

in Prüfungsgebieten, die zwei Unterrichtsgegenstände umfassen, auf 20 Minuten und

2.

in Prüfungsgebieten, die mehr als zwei Unterrichtsgegenstände umfassen, auf 25 Minuten.

(4) Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist (Abs. 3) anderer Prüfungskandidaten stattfinden.

(5) Im Zusammenhang mit der Prüfungsfrage kann auch auf eine einschlägige Klausurarbeit des Prüfungskandidaten eingegangen werden.

(6) Schriftliche und graphische Teile der Beantwortung sind nach Möglichkeit mit Hilfe einer Tafel oder in Projektion für die Prüfungskommission sichtbar zu machen.

(7) Mündliche Teilprüfungen, die einen vom Prüfungskandidaten gewählten und einen oder mehrere andere Unterrichtsgegenstände umfassen, sollten zunächst vom Prüfer des Wahlgegenstandes, dann von den Prüfern der übrigen Unterrichtsgegenstände vorgenommen werden. Der Prüfungskandidat hat zu Beginn der mündlichen Teilprüfung einen Überblick über die von ihm geplante Behandlung der Aufgabe, ausgehend vom Wahlgegenstand und unter Einbeziehung der übrigen Unterrichtsgegenstände des Prüfungsgebietes, zu geben.

(7a) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder zum Teil in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest teilweise in der lebenden Fremdsprache unterrichtet wurde.

(8) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung

1.

in einem Prüfungsgebiet, das einen Unterrichtsgegenstand umfaßt, 15 Minuten,

2.

in einem Prüfungsgebiet, das zwei Unterrichtsgegenstände umfaßt, 20 Minuten und

3.

in einem Prüfungsgebiet, das mehr als zwei Unterrichtsgegenstände umfaßt, 25 Minuten

(9) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den mündlichen Teilprüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer (von den Prüfern) gestellten Aufgaben zu beteiligen.

(10) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel insoweit gestattet, als dadurch keine Beeinträchtigung der Selbständigkeit des Prüfungskandidaten eintritt.

(11) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die Aufgabe nicht zu beurteilen und eine andere Aufgabe zu stellen.

(12) Für jede mündliche Teilprüfung ist die vom Prüfungskandidaten behandelte Aufgabe im Prüfungsprotokoll festzuhalten.

4.

Abschnitt

BEURTEILUNG DER LEISTUNGEN BEI DER REIFEPRÜFUNG

Grundsätze für die Leistungsbeurteilung

§ 21. (1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes, die Erreichung des allgemeinen Bildungszieles der berufsbildenden höheren Schule, der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, § 12 Abs. 1 Z 4, § 14, § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und § 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Abs. 1 ist sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der Hauptprüfung (Klausurarbeiten, mündliche Teilprüfungen) und einer allfälligen Vorprüfung als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes anzuwenden, wobei die Note dem Gesamtbild der Leistungen zu entsprechen hat.

(3) Bei der Beurteilung eines aus einer Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung bestehenden Prüfungsgebietes ist eine bessere Beurteilung als „Nicht genügend'' auch bei einer auf „Nicht genügend'' lautenden Teilbeurteilung festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen im Prüfungsgebiet entspricht.

(4) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen.

(5) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen sind gemäß § 35 Abs. 3 und 4 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(6) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, die Gesamtbeurteilung sowie die Begründung einer negativen Beurteilung für ein Prüfungsgebiet sind in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Jahrgangsvorstand zu führen.

4.

Abschnitt

BEURTEILUNG DER LEISTUNGEN BEI DER REIFEPRÜFUNG

Grundsätze für die Leistungsbeurteilung

§ 21. (1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben dargelegten Kenntnisse und Fertigkeiten im Prüfungsgebiet, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes, die Erreichung des allgemeinen Bildungszieles der berufsbildenden höheren Schule, der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, § 12 Abs. 1 Z 4, § 14, § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4, § 16 und § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Abs. 1 ist sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der Hauptprüfung (Klausurarbeiten, mündliche Teilprüfungen) und einer allfälligen Vorprüfung als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes anzuwenden, wobei die Note dem Gesamtbild der Leistungen zu entsprechen hat.

(3) Bei der Beurteilung eines aus einer Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung bestehenden Prüfungsgebietes ist eine bessere Beurteilung als „Nicht genügend'' auch bei einer auf „Nicht genügend'' lautenden Teilbeurteilung festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen im Prüfungsgebiet entspricht.

(4) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen.

(5) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen sind gemäß § 35 Abs. 3 und 4 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(6) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, die Gesamtbeurteilung sowie die Begründung einer negativen Beurteilung für ein Prüfungsgebiet sind in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Jahrgangsvorstand zu führen.

4.

Abschnitt

BEURTEILUNG DER LEISTUNGEN BEI DER REIFE- und DIPLOMPRÜFUNG

Grundsätze für die Leistungsbeurteilung

§ 21. (1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben dargelegten Kenntnisse und Fertigkeiten im Prüfungsgebiet, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes, die Erreichung des allgemeinen Bildungszieles der berufsbildenden höheren Schule, der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, § 12 Abs. 1 Z 4, § 14, § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4, § 16 und § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Abs. 1 ist sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der Hauptprüfung (Klausurarbeiten, mündliche Teilprüfungen) und einer allfälligen Vorprüfung als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes anzuwenden, wobei die Note dem Gesamtbild der Leistungen zu entsprechen hat.

(3) Bei der Beurteilung eines aus einer Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung bestehenden Prüfungsgebietes ist eine bessere Beurteilung als „Nicht genügend'' auch bei einer auf „Nicht genügend'' lautenden Teilbeurteilung festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen im Prüfungsgebiet entspricht.

(4) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Reife- und Diplomprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen.

(5) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen sind gemäß § 35 Abs. 3 und 4 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(6) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, die Gesamtbeurteilung sowie die Begründung einer negativen Beurteilung für ein Prüfungsgebiet sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Jahrgangsvorstand zu führen.

Beurteilung der Vorprüfung und der Klausurprüfung

§ 22. (1) Die Prüfer haben die schriftlichen und graphischen Klausurarbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und jede Arbeit mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Anschließend sind die Arbeiten dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen. Für praktische Klausurprüfungen ist ein begründeter Beurteilungsantrag zu stellen.

(2) Für die Prüfungsgebiete der Vorprüfung und der Klausurprüfung sind die Teilbeurteilungen auf Grund von Beurteilungsanträgen der Prüfer in vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzungen festzusetzen. Bei der zeitlichen Festlegung dieser Sitzung im Rahmen der Hauptprüfung ist auf Abs. 4 und auf § 19 Abs. 1 erster Satz Bedacht zu nehmen.

(3) Bei der gemäß Abs. 2 im Rahmen der Vorprüfung stattfindenden Sitzung hat die Prüfungskommission auch festzustellen, ob der Prüfungskandidat die Vorprüfung bestanden hat. Der Prüfungskandidat hat die Vorprüfung bestanden, wenn er in allen Prüfungsgebieten besser als mit „Nicht genügend'' beurteilt wurde.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung gemäß Abs. 2 mit „Nicht genügend'' festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.

(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei Klausurarbeiten der Hauptprüfung mit „Nicht genügend'', dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist mit „nicht bestanden'' festzusetzen.

Beurteilung der Vorprüfung und der Klausurprüfung

§ 22. (1) Die Prüfer haben die schriftlichen und graphischen Klausurarbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und jede Arbeit mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Anschließend sind die Arbeiten dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen. Für praktische Klausurprüfungen ist ein begründeter Beurteilungsantrag zu stellen.

(2) Für die Prüfungsgebiete der Vorprüfung und der Klausurprüfung sind die Teilbeurteilungen auf Grund von Beurteilungsanträgen der Prüfer in vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzungen festzusetzen. Bei der zeitlichen Festlegung dieser Sitzung im Rahmen der Hauptprüfung ist auf Abs. 4 und auf § 19 Abs. 1 erster Satz Bedacht zu nehmen.

(3) Bei der gemäß Abs. 2 im Rahmen der Vorprüfung stattfindenden Sitzung hat die Prüfungskommission auch festzustellen, ob der Prüfungskandidat die Vorprüfung bestanden hat. Der Prüfungskandidat hat die Vorprüfung bestanden, wenn er in allen Prüfungsgebieten besser als mit „Nicht genügend'' beurteilt wurde.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung gemäß Abs. 2 mit „Nicht genügend'' festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten nach Möglichkeit zwei Wochen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.

(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei Klausurarbeiten der Hauptprüfung mit „Nicht genügend'', dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist mit „nicht bestanden'' festzusetzen. Eine allfällige Jahresprüfung gilt nicht als Klausurarbeit der Hauptprüfung im Sinne dieser Bestimmung.

Beurteilung der mündlichen Prüfung und Gesamtbeurteilung

der Reifeprüfung

§ 23. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der mündlichen Prüfung hat am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages) für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Prüfungstag (Prüfungshalbtag) die Reifeprüfung beendet haben.

(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer (von den Prüfern) des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.

(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.

(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen der Vorprüfung, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.

(5) Die gemäß § 38 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten am Ende des Prüfungstages (Prüfungshalbtages) mitzuteilen.

(6) Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Reifeprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Beurteilung der mündlichen Prüfung und Gesamtbeurteilung

der Reifeprüfung

§ 23. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der mündlichen Prüfung hat am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages) für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Prüfungstag (Prüfungshalbtag) die Reifeprüfung beendet haben.

(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer (von den Prüfern) des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen. Wird eine mündliche Teilprüfung gemäß § 20 Abs. 7a in einer lebenden Fremdsprache abgehalten, haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung des Prüfungsgebietes außer Betracht zu bleiben.

(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.

(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen der Vorprüfung, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.

(5) Die gemäß § 38 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten am Ende des Prüfungstages (Prüfungshalbtages) mitzuteilen.

(6) Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Reifeprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Beurteilung der mündlichen Prüfung und Gesamtbeurteilung

der Reife- und Diplomprüfung

§ 23. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der mündlichen Prüfung hat am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages) für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Prüfungstag (Prüfungshalbtag) die Reife- und Diplomprüfung beendet haben.

(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer (von den Prüfern) des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen. Wird eine mündliche Teilprüfung gemäß § 20 Abs. 7a in einer lebenden Fremdsprache abgehalten, haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung des Prüfungsgebietes außer Betracht zu bleiben.

(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Reife- und Diplomprüfung nicht abgeschlossen hat.

(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen der Vorprüfung, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.

(5) Die gemäß § 38 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten am Ende des Prüfungstages (Prüfungshalbtages) mitzuteilen.

(6) Die in das Prüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Reife- und Diplomprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

5.

Abschnitt

WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG

Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung

§ 24. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder in allen Prüfungsgebieten der Vorprüfung oder in einem oder zwei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.

(4) Im Falle des § 22 Abs. 5 ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(5) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf „Nicht genügend'' lautet, ist eine positiv beurteilte Klausurarbeit nicht zu wiederholen.

(6) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Teilbeurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung nicht zu berücksichtigen.

(7) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Prüfung begonnen wurde.

(8) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.

(9) In den Fällen des § 40 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.

5.

Abschnitt

WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG

Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung

§ 24. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder in allen Prüfungsgebieten der Vorprüfung oder in bis zu drei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in mehr als drei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.

(4) Im Falle des § 22 Abs. 5 ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(5) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf „Nicht genügend'' lautet, ist eine positiv beurteilte Klausurarbeit nicht zu wiederholen.

(6) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Teilbeurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung nicht zu berücksichtigen.

(7) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Prüfung begonnen wurde.

(8) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.

(9) In den Fällen des § 40 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.

5.

Abschnitt

WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG

Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung

§ 24. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder in allen Prüfungsgebieten der Vorprüfung auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten der Hauptprüfung, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der gesamten Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.

(4) Im Falle des § 22 Abs. 5 ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(5) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Eine positiv beurteilte Klausurarbeit ist nicht zu wiederholen.

(6) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Teilbeurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung nicht zu berücksichtigen.

(7) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Prüfung begonnen wurde.

(8) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.

(9) In den Fällen des § 40 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.

5.

Abschnitt

WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG

Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung

§ 24. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder in allen Prüfungsgebieten der Vorprüfung auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten der Hauptprüfung, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der gesamten Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.

(4) Im Falle des § 22 Abs. 5 ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(5) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Eine positiv beurteilte Klausurarbeit ist nicht zu wiederholen.

(6) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Teilbeurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reife- und Diplomprüfung nicht zu berücksichtigen.

(7) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Prüfung begonnen wurde.

(8) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.

(9) In den Fällen des § 40 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.

6.

Abschnitt

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE REIFEPRÜFUNG UND DIE

WIEDERHOLUNG DER REIFEPRÜFUNG

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 25. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Vorprüfung oder einer Teilprüfung der Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung (Teilprüfung) nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen.

(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Klausurarbeit der Klausurprüfung verhindert, darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(3) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung in dem für diese Prüfung des betreffenden Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf § 20 Abs. 3, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 erster und zweiter Satz sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

6.

Abschnitt

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE REIFE- UND DIPLOMPRÜFUNG UND DIE

WIEDERHOLUNG DER REIFE- UND DIPLOMPRÜFUNG

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 25. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Vorprüfung oder einer Teilprüfung der Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung (Teilprüfung) nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen.

(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Klausurarbeit der Klausurprüfung verhindert, darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(3) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung in dem für diese Prüfung des betreffenden Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf § 20 Abs. 3, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 erster und zweiter Satz sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

Sonderbestimmungen für die Durchführung der

Reifeprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung

des Prüfungskandidaten

§ 26. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Klausurprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen. Eine angemessene Erstreckung der Vorbereitungs- und Prüfungsdauer ist zulässig.

(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliche Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der Klausurprüfung Gelegenheit zu geben, die bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen nachzuweisen.

Sonderbestimmungen für die Durchführung der

Reife- und Diplomprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung

des Prüfungskandidaten

§ 26. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Klausurprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen. Eine angemessene Erstreckung der Vorbereitungs- und Prüfungsdauer ist zulässig.

(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliche Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der Klausurprüfung Gelegenheit zu geben, die bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen nachzuweisen.

7.

Abschnitt

ZEUGNISSE

Reifeprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen

§ 27. (1) Im Reifeprüfungszeugnis können die ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände angeführt werden.

(2) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen und im Sinne des Abs. 1 mit dem Reifeprüfungszeugnis zu verbinden. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.

(3) Wenn eine Teilbeurteilung der Vorprüfung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wird, ist im Anschluß an die Prüfung ein Vorprüfungszeugnis mit dem Vermerk „nicht bestanden'' auszustellen.

7.

Abschnitt

ZEUGNISSE

Reifeprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen

§ 27. (1) Im Reifeprüfungszeugnis können die ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände angeführt werden.

(2) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.

(3) Wenn eine Teilbeurteilung der Vorprüfung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wird, ist im Anschluß an die Prüfung ein Vorprüfungszeugnis mit dem Vermerk „nicht bestanden'' auszustellen.

7.

Abschnitt

ZEUGNISSE

Reife- und Diplomprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen

§ 27. (1) Im Reife- und Diplomprüfungszeugnis können die ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände angeführt werden.

(2) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.

(3) Wenn eine Teilbeurteilung der Vorprüfung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wird, ist im Anschluß an die Prüfung ein Vorprüfungszeugnis mit dem Vermerk „nicht bestanden'' auszustellen.

8.

Abschnitt

BESONDERE BESTIMMUNGEN

1.

Unterabschnitt

Reifeprüfung an den Höheren technischen und

gewerblichen Lehranstalten, ausgenommen die Höhere

Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die

Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe sowie die Höhere

Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe

Form der Reifeprüfung

§ 28. Die Reifeprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe sowie die Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.

8.

Abschnitt

BESONDERE BESTIMMUNGEN

1.

Unterabschnitt

Reifeprüfung an den Höheren technischen und

gewerblichen Lehranstalten, ausgenommen die Höhere

Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die

Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe sowie die Höhere

Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe

Form der Reifeprüfung

§ 28. Die Reifeprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe sowie die Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.

8.

Abschnitt

BESONDERE BESTIMMUNGEN

1.

Unterabschnitt

Reifeprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalten, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und

Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe sowie

die Höhere Lehranstalt für Tourismus

Form der Reifeprüfung

§ 28. Die Reifeprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe sowie die Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.

8.

Abschnitt

BESONDERE BESTIMMUNGEN

1.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalten, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe sowie

die Höhere Lehranstalt für Tourismus

Form der Reife- und Diplomprüfung

§ 28. Die Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe sowie die Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.

8.

Abschnitt

BESONDERE BESTIMMUNGEN

1.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalten, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für künstlerische

Gestaltung sowie die Höhere Lehranstalt für Tourismus

Form der Reife- und Diplomprüfung

§ 28. Die Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung sowie die Höhere Lehranstalt für Tourismus besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 29. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:

1.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'' und

2.

eine graphische, eine praktische oder eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt''.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die theoretisch-fachlichen Pflichtgegenstände sowie die in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 29. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:

1.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'' und

2.

eine graphische, eine praktische oder eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt''.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie die in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 30. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Religion'',

b)

„Deutsch'',

c)

„Lebende Fremdsprache'' oder

d)

„Politische Bildung'' und

2.

drei in der Anlage A dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen (Ausbildungszweige) angeführte mündliche Teilprüfungen.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d umfaßt entsprechend dem jeweiligen Lehrplan entweder

1.

die Pflichtgegenstände „Rechtskunde und Staatsbürgerkunde'' sowie „Geschichte und Sozialkunde'' oder

2.

die Pflichtgegenstände „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde'' sowie „Geschichte und Sozialkunde''.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 30. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Religion'',

b)

„Deutsch'',

c)

„Lebende Fremdsprache'' oder

d)

„Politische Bildung'' und

2.

drei in der Anlage A dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen (Ausbildungszweige) angeführte mündliche Teilprüfungen; auf Wunsch des Prüfungskandidaten kann eine davon als mündliche Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 abgelegt werden.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d umfaßt entsprechend dem jeweiligen Lehrplan entweder

1.

die Pflichtgegenstände „Rechtskunde und Staatsbürgerkunde'' sowie „Geschichte und Sozialkunde'' oder

2.

die Pflichtgegenstände „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde'' sowie „Geschichte und Sozialkunde''.

2.

Unterabschnitt

Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode

und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren

Lehranstalt für Kunstgewerbe

Form der Reifeprüfung

§ 31. Die Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.

2.

Unterabschnitt

Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode

und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren

Lehranstalt für Kunstgewerbe

Form der Reifeprüfung

§ 31. Die Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.

2.

Unterabschnitt

Reife- und Dipolmprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode

und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren

Lehranstalt für Kunstgewerbe

Form der Reife- und Diplomprüfung

§ 31. Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.

Tritt hinsichtlich der höheren Lehranstalt für Mode und

Bekleidungstechnik mit 1. 2. 2000 und hinsichtlich der höheren

Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte mit

1.
  1. 2001 in Kraft (vgl. § 48 Abs. 6 Z 5 und Z 6 idF BGBl. II

Nr. 123/1997).

2.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für

künstlerische Gestaltung

Form der Reife- und Diplomprüfung

§ 31. Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 32. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:

1.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'',

2.

eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache'' oder „Rechnungswesen'' und

3.

eine graphische, eine praktische oder eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt''.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt:

1.

an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik die Pflichtgegenstände „Entwurf- und Modezeichnen'', „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung'' sowie „Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde''

2.

an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe den Pflichtgegenstand „Gestaltungslehre und Werkzeichnen'' sowie einen der folgenden vom Prüfungskandidaten gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 gewählten Bereich des Pflichtgegenstandes „Werkstätte für kunstgewerbliche Techniken (einschließlich Fachkunde)'':

a)

Kunststicken,

b)

Graphische Techniken,

c)

Gestalten in Metall,

d)

Textile Drucktechniken,

e)

Gestalten in Holz,

f)

Weben oder

g)

Keramik.

Tritt hinsichtlich der höheren Lehranstalt für Mode und

Bekleidungstechnik mit 1. 2. 2000 und hinsichtlich der höheren

Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte mit

1.
  1. 2001 in Kraft (vgl. § 48 Abs. 6 Z 5 und Z 6 idF BGBl. II

Nr. 123/1997).

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 32. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:

1.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'',

2.

eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch'' oder „Rechnungswesen'' und

3.

eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt''.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt:

1.

an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik die Pflichtgegenstände „Projektmanagement'' und „Projektwerkstätte'' des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und

2.

an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung einen vom Prüfungskandidaten gewählten Bereich des Pflichtgegenstandes des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 33. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Teilprüfung

a)

im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache'' gewählt hat oder

b)

im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen'' gewählt hat,

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Religion'',

b)

„Deutsch'',

c)

„Geschichte und Sozialkunde'',

d)

„Geographie und Wirtschaftskunde'',

e)

„Staatsbürgerkunde und Rechtskunde'',

f)

„Physik'',

g)

„Chemie und angewandte Chemie'' oder

h)

„Betriebswirtschaftslehre'' und

3.

je eine mündliche Teilprüfung

a)

an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik in den Prüfungsgebieten „Fertigungslehre und Maschinenkunde'' sowie „Textiltechnologie und Warenkunde'' und

b)

an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe in den Prüfungsgebieten „Kunstgeschichte'' sowie „Textiltechnologie und Werkstofflehre''.

(2) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Fertigungslehre und Maschinenkunde'' gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a.

Tritt hinsichtlich der höheren Lehranstalt für Mode und

Bekleidungstechnik mit 1. 2. 2000 und hinsichtlich der höheren

Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte mit

1.
  1. 2001 in Kraft (vgl. § 48 Abs. 6 Z 5 und Z 6 idF BGBl. II

Nr. 123/1997).

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 33. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Teilprüfung

a)

im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat oder

b)

im Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen'' gewählt hat,

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens 4 Wochenstunden unterrichtet wurde:

a)

„Religion'',

b)

„Deutsch'',

c)

„Zweite lebende Fremdsprache'',

d)

„Geschichte und Kultur'',

e)

„Wirtschaftsgeographie'',

f)

„Biologie und Ökologie'',

g)

„Mathematik und angewandte Mathematik'',

h)

„Physik'',

i)

„Chemie'',

j)

„Kommunikation und Marketing'',

k)

„Betriebswirtschaft'',

l)

„Politische Bildung und Recht'' oder

m)

„Fremdsprachenseminar'' oder „Allgemeinbildendes Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest 4 Wochenstunden und

3.

eine mündliche Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt''.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt

1.

an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik den Pflichtgegenstand „Projektmanagement'' des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation'' oder den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie'' und

2.

an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie den Pflichtgegenstand „Kunstgeschichte''.

(3) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Politische Bildung und Recht'' gemäß Abs. 1 Z 1 lit. l, am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte darüber hinaus das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c.

3.

Unterabschnitt

Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für

Fremdenverkehrsberufe

Form der Reifeprüfung

§ 34. Die Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.

3.

Unterabschnitt

Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für

Fremdenverkehrsberufe

Form der Reifeprüfung

§ 34. Die Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.

3.

Unterabschnitt

Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus

Form der Reifeprüfung

§ 34. Die Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.

3.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus

Form der Reife- und Diplomprüfung

§ 34. Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.

Umfang der Vorprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 35. (1) Die Vorprüfung umfaßt:

1.

eine schriftliche und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenwirtschaftliche Betriebspraxis'' und

2.

eine schriftliche und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurantwesen''.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt die Pflichtgegenstände „Küchenwirtschaft'', „Ernährungslehre'' und „Betriebspraktikum'', im Aufbaulehrgang die Pflichtgegenstände „Küchenwirtschaft und Ernährungslehre'' sowie „Betriebslehre''.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die Pflichtgegenstände „Servierkunde'', „Getränkekunde'' und „Betriebspraktikum'', im Aufbaulehrgang die Pflichtgegenstände „Servierkunde'' und „Betriebspraktikum''.

Umfang der Vorprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 35. (1) Die Vorprüfung umfaßt:

1.

eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche'' und

2.

eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service''.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Pflichtgegenstand „Küchenführung und -organisation''.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Restaurant''.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 36. Die Klausurprüfung umfaßt:

1.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'',

2.

eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch'' oder „Französisch'',

3.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen (einschließlich Datenverarbeitung)'' und

4.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik''.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 36. Die Klausurprüfung umfaßt:

1.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'',

2.

eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch'' oder „Zweite lebende Fremdsprache'' und

3.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und Controlling''.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 37. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische Bildung'',

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrswirtschaftliche Bildung'' und

3.

eine mündliche Teilprüfung

a)

im Prüfungsgebiet „Französisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 36 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat, oder

b)

im Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 36 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Französisch'' gewählt hat.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt zwei der folgenden Pflichtgegenstände, wobei einer vom Prüfungskandidaten unmittelbar gewählt wird und einer aus zwei weiteren vom Prüfungskandidaten vorausgewählten Pflichtgegenständen vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt wird:

1.

„Religion'',

2.

„Deutsch'',

3.

„Geschichte und Sozialkunde'',

4.

„Staatsbürgerkunde und Rechtskunde'' und

5.

„Geographie (einschließlich Fremdenverkehrsgeographie)''.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt:

1.

nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:

a)

„Fremdenverkehrslehre'',

b)

„Betriebswirtschaftslehre des Reisebüros'',

c)

„Verkehrswirtschaftslehre'',

d)

„Marketing'' oder

e)

„Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre'' und

2.

zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Z 1 gewählt wurden:

a)

„Fremdenverkehrslehre'',

b)

„Betriebswirtschaftslehre des Reisebüros'',

c)

„Verkehrswirtschaftslehre'',

d)

„Marketing'',

e)

„Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre'',

f)

„Staatsbürgerkunde und Rechtskunde'',

g)

„Volkswirtschaftslehre'' und

h)

„Geographie (einschließlich Fremdenverkehrsgeographie)''.

(4) Derselbe Pflichtgegenstand darf nicht Bestandteil beider Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sein.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 37. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Dritte lebende Fremdsprache'' oder „Fremdsprachen und Wirtschaft'':

1.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Religion'',

b)

„Deutsch'',

c)

„Geschichte und Kultur'',

d)

„Biologie und Ökologie'',

e)

„Mathematik und angewandte Mathematik'',

f)

„Politische Bildung und Recht'' oder

g)

„Allgemeinbildendes Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt'' und

3.

eine mündliche Teilprüfung gem. § 15 Abs. 2 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Tourismusgeographie'',

b)

„Tourismus und Marketing'',

c)

„Verkehr und Reisebüro'',

d)

„Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre'' oder

e)

„Fachtheoretisches Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.

(2) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Hotelmanagement'', „Touristisches Management'' oder „Kulturelle Animation'':

1.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Englisch'' wenn der Prüfungskandidat gem. § 36 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat, oder

b)

im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gem. § 36 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat,

2.

eine mündliche Teilprüfung gem. § 15 Abs. 2 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt'' und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Religion'',

b)

„Deutsch'',

c)

„Geschichte und Kultur'',

d)

„Biologie und Ökologie'',

e)

„Mathematik und angewandte Mathematik'',

f)

„Politische Bildung und Recht'' oder

g)

„Allgemeinbildendes Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.

(3) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 umfassen den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 37. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Dritte lebende Fremdsprache'' oder „Fremdsprachen und Wirtschaft'':

1.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Religion'',

b)

„Deutsch'',

c)

„Geschichte und Kultur'',

d)

„Biologie und Ökologie'',

e)

„Mathematik und angewandte Mathematik'',

f)

„Politische Bildung und Recht'' oder

g)

„Allgemeinbildendes Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt'' und

3.

eine mündliche Teilprüfung gem. § 15 Abs. 2 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Tourismusgeographie'',

b)

„Tourismus und Marketing'',

c)

„Verkehr und Reisebüro'',

d)

„Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre'' oder

e)

„Fachtheoretisches Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.

(2) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Hotelmanagement'', „Touristisches Management'', „Kulturelle Animation'' oder „Gastronomiemanagement'':

1.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Englisch'' wenn der Prüfungskandidat gem. § 36 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat, oder

b)

im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gem. § 36 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat,

2.

eine mündliche Teilprüfung gem. § 15 Abs. 2 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt'' und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Religion'',

b)

„Deutsch'',

c)

„Geschichte und Kultur'',

d)

„Biologie und Ökologie'',

e)

„Mathematik und angewandte Mathematik'',

f)

„Politische Bildung und Recht'' oder

g)

„Allgemeinbildendes Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.

(3) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 umfassen den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

(3a) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Sport'':

1.

eine mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 2 Z 1,

2.

eine mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 2 Z 3 und

3.

eine mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 3.

4.

Unterabschnitt

Reifeprüfung an der Handelsakademie

Form der Reifeprüfung

§ 38. Die Reifeprüfung an der Handelsakademie besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.

4.

Unterabschnitt

Reifeprüfung an der Handelsakademie

Form der Reifeprüfung

§ 38. Die Reifeprüfung an der Handelsakademie besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.

4.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie

Form der Reife- und Diplomprüfung

§ 38. Die Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.

Tritt hinsichtlich des Aufbaulehrganges mit 1. 2. 1998 und

hinsichtlich der Reife- und Diplomprüfung mit 1. 2. 1999 in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 6 Z 3 und Z 4 idF BGBl. II Nr. 123/1997).

4.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie

Form der Reife- und Diplomprüfung

§ 38. (1) Die Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.

(2) Die Hauptprüfung umfaßt insgesamt sechs Teilprüfungen, und zwar nach Wahl des Prüfungskandidaten entweder vier schriftliche Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen oder drei schriftliche Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen.

(3) An der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt umfaßt die Hauptprüfung zusätzlich eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Slowenisch''.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 39. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:

1.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'',

2.

eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch'' oder „Zweite lebende Fremdsprache'',

3.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik'' und

4.

eine schriftliche Klausurprüfung im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen''.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Fachsprache'' oder „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache''.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik''.

Tritt hinsichtlich des Aufbaulehrganges mit 1. 2. 1998 und

hinsichtlich der Reife- und Diplomprüfung mit 1. 2. 1999 in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 6 Z 3 und Z 4 idF BGBl. II Nr. 123/1997).

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 39. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:

1.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'',

2.

nach Wahl des Prüfungskandidaten eine schriftliche Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß lit. a bis c oder zwei schriftliche Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten gemäß lit. d:

a)

„Mathematik und angewandte Mathematik'',

b)

„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache'',

c)

„Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache'' oder

d)

„Mathematik und angewandte Mathematik'' und „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache'',

3.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit'' als fächerübergreifende Projektarbeit und

4.

an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt zusätzlich eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Slowenisch''.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt die Unterrichtsgegenstände „Betriebswirtschaft'' und „Rechnungswesen''.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 40. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Teilprüfung

a)

im Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat, oder

b)

im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre'' und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Religion'',

b)

„Deutsch'',

c)

„Dritte lebende Fremdsprache'',

d)

„Wirtschaftsgeographie'',

e)

„Geschichte und Sozialkunde'',

f)

„Biologie und Warenkunde'',

g)

„Organisation und Datenverarbeitung'',

h)

„Staatsbürgerkunde und Rechtslehre'' oder

i)

„Volkswirtschaftslehre und Soziologie''.

(2) Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfallen die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c, d und h.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Fachsprache'', jenes gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache''.

(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit.c umfaßt den Freigegenstand „Dritte lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache''.

(5) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfaßt den Freigegenstand „Seminar Wirtschaftsgeographie''.

Tritt hinsichtlich des Aufbaulehrganges mit 1. 2. 1998 und

hinsichtlich der Reife- und Diplomprüfung mit 1. 2. 1999 in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 6 Z 3 und Z 4 idF BGBl. II Nr. 123/1997).

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 40. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Teilprüfung

a)

im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich

b)

im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache'', wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 lit. b gewählt hat,

2.

eine mündliche Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 ausgehend von der vom Schüler erstellten Projektarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium'' und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Religion'',

b)

„Deutsch'',

c)

„Slowenisch'' (an der Zweisprachigen Handelsakademie in Klagenfurt),

d)

„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache'', wenn dieses Prüfungsgebiet nicht bereits Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a ist,

e)

„Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache'', wenn dieses Prüfungsgebiet nicht bereits Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist,

f)

„Geographie (Wirtschaftsgeographie)'', wenn vom Prüfungskandidaten im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde,

g)

„Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)'',

h)

„Biologie, Ökologie und Warenlehre'',

i)

„Mathematik und angewandte Mathematik'', wenn dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 lit. a oder d zur Klausurprüfung gewählt wurde,

j)

„Politische Bildung und Recht'',

k)

„Volkswirtschaft'',

l)

„Dritte lebende Fremdsprache'', wenn vom Prüfungskandidaten im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde, oder

m)

„Allgemeinbildendes Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.

(2) Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfällt das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f; das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h trägt die Bezeichnung „Ökologie und Warenlehre''.

5.

Unterabschnitt

Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für

wirtschaftliche Berufe

Form der Reifeprüfung

§ 41. Die Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.

5.

Unterabschnitt

Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für

wirtschaftliche Berufe

Form der Reifeprüfung

§ 41. Die Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.

5.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für

wirtschaftliche Berufe

Form der Reife- und Diplomprüfung

§ 41. Die Reif- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.

5.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für

wirtschaftliche Berufe, ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongreßmanagement'' und „Umwelt und Wirtschaft''

Form der Reife- und Diplomprüfung

§ 41. Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.

5.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für

wirtschaftliche Berufe, ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongreßmanagement'' und „Umwelt und Wirtschaft''

Form der Reife- und Diplomprüfung

§ 41. Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.

(2) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.

5.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für

wirtschaftliche Berufe, ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongreßmanagement'' und „Umwelt und Wirtschaft''

Form der Reife- und Diplomprüfung

§ 41. (1) Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongreßmanagement'' und „Umwelt und Wirtschaft'' besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.

(2) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.

Umfang der Vorprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 42. (1) Die Vorprüfung umfaßt:

1.

eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Praktische Betriebsführung'' und

2.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Ernährungslehre und Betriebsorganisation''.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt die Pflichtgegenstände „Küchenführung und Servierkunde'' sowie „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation''.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die Pflichtgegenstände „Ernährungslehre'', „Küchenführung und Servierkunde'' sowie „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation''.

Umfang der Vorprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 42. (1) Die Vorprüfung umfaßt:

1.

eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche'' und

2.

eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service''.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Teilbereich „Küchenführung'' des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde''.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Teilbereich „Servierkunde'' des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde''.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 43. Die Klausurprüfung umfaßt:

1.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'',

2.

eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch'' oder „Zweite lebende Fremdsprache'',

3.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen'' und

4.

eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Geographie und Wirtschaftskunde'' oder „Biologie und Umweltkunde''.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 43. Die Klausurprüfung umfaßt:

1.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'',

2.

eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch'' oder „Zweite lebende Fremdsprache'' und

3.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen''.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 44. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Teilprüfung

a)

im Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat, oder

b)

im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat, und

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Kulturelle und politische Bildung'',

b)

„Wirtschaftliche Bildung'' oder

c)

„Realbildung''.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfaßt:

1.

nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:

a)

„Religion'',

b)

„Deutsch'',

c)

„Geschichte und Sozialkunde'',

d)

„Musikerziehung'',

e)

„Bildnerische Erziehung'',

f)

„Psychologie und Erziehungslehre'' oder

g)

„Staatsbürgerkunde und Rechtskunde'' und

2.

zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Z 1 gewählt wurden:

a)

„Religion'',

b)

„Deutsch'',

c)

„Geschichte und Sozialkunde'',

d)

„Geographie und Wirtschaftskunde'',

e)

„Staatsbürgerkunde und Rechtskunde'',

f)

„Volkswirtschaftslehre'',

g)

„Musikerziehung'',

h)

„Bildnerische Erziehung'',

i)

„Philosophie'' und

j)

„Psychologie und Erziehungslehre''.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfaßt:

1.

nach Wahl des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaftslehre (mit Schwerpunkt Fremdenverkehr)'' oder „Rechnungswesen'' und

2.

zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Z 1 gewählt wurden:

a)

„Geographie und Wirtschaftskunde'',

b)

„Staatsbürgerkunde und Rechtskunde'',

c)

„Volkswirtschaftslehre'',

d)

„Betriebswirtschaftslehre (mit Schwerpunkt Fremdenverkehr)'' und

e)

„Rechnungswesen''.

(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfaßt:

1.

nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:

a)

„Geographie und Wirtschaftskunde'',

b)

„Biologie und Umweltkunde'',

c)

„Physik'',

d)

„Chemie'' oder

e)

„Ernährungslehre'' und

2.

zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Z 1 gewählt wurden:

a)

„Geographie und Wirtschaftskunde'',

b)

„Biologie und Umweltkunde'',

c)

„Psychologie und Erziehungslehre'',

d)

„Mathematik'',

e)

„Physik'',

f)

„Chemie'' und

g)

„Ernährungslehre''.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 44. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Teilprüfung

a)

im Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat, oder

b)

im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt'', die für die Ausbildungsschwerpunkte „Dritte lebende Fremdsprache'' und „Fremdsprachen und Wirtschaft'' als Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 1, für alle übrigen Ausbildungsschwerpunkte als Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 abzuhalten ist, und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:

a)

„Religion'',

b)

„Deutsch'',

c)

„Geschichte und Kultur'',

d)

„Wirtschaftsgeographie'',

e)

„Musikerziehung'',

f)

„Bildnerische Erziehung'',

g)

„Psychologie und Philosophie'',

h)

„Biologie und Ökologie'',

i)

„Mathematik und angewandte Mathematik'',

j)

„Chemie'',

k)

„Physik'',

l)

„Betriebs- und Volkswirtschaft'',

m)

„Rechnungswesen'',

n)

„Politische Bildung und Recht'',

o)

„Ernährung'',

p)

„Angewandte Betriebsorganisation'',

q)

„Fremdsprachenseminar'', „Allgemeinbildendes Seminar'' oder „Fachtheoretisches Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden oder

r)

„Dritte lebende Fremdsprache'', wenn vom Prüfungskandidaten ein diesbezüglicher Freigegenstand im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden besucht wurde.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 44. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Teilprüfung

a)

im Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat, oder

b)

im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt'', die für die Ausbildungsschwerpunkte „Dritte lebende Fremdsprache'' und „Fremdsprachen und Wirtschaft'' als Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 1, für alle übrigen Ausbildungsschwerpunkte als Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 abzuhalten ist, und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:

a)

„Religion'',

b)

„Deutsch'',

c)

„Geschichte und Kultur'',

d)

„Wirtschaftsgeographie'',

e)

„Musikerziehung'',

f)

„Bildnerische Erziehung'',

g)

„Psychologie und Philosophie'',

h)

„Biologie und Ökologie'',

i)

„Mathematik und angewandte Mathematik'',

j)

„Chemie'',

k)

„Physik'',

l)

„Betriebs- und Volkswirtschaft'',

m)

„Rechnungswesen'',

n)

„Politische Bildung und Recht'',

o)

„Ernährung'',

p)

„Angewandte Betriebsorganisation'' oder

q)

„Fremdsprachenseminar'', „Allgemeinbildendes Seminar'' oder „Fachtheoretisches Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 44. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Teilprüfung

a)

im Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat, oder

b)

im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt'', die für die Ausbildungsschwerpunkte „Dritte lebende Fremdsprache'' und „Fremdsprachen und Wirtschaft'' als Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 1, für alle übrigen Ausbildungsschwerpunkte als Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 abzuhalten ist, und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:

a)

„Religion'',

b)

„Deutsch'',

c)

„Geschichte und Kultur'',

d)

„Wirtschaftsgeographie'',

e)

„Musikerziehung'',

f)

„Bildnerische Erziehung'',

g)

„Psychologie und Philosophie'',

h)

„Biologie und Ökologie'',

i)

„Mathematik und angewandte Mathematik'',

j)

„Chemie'',

k)

„Physik'',

l)

„Betriebs- und Volkswirtschaft'',

m)

„Rechnungswesen'',

n)

„Politische Bildung und Recht'',

o)

„Ernährung'',

p)

„Angewandte Betriebsorganisation'',

q)

„Fremdsprachenseminar'', „Allgemeinbildendes Seminar'' oder „Fachtheoretisches Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden oder

r)

„Dritte lebende Fremdsprache'', wenn vom Prüfungskandidaten ein diesbezüglicher Freigegenstand im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden besucht wurde.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

(3) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebsorganisation'' gemäß Abs. 1 Z 3 lit. p.

5a. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für

wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig „Kultur- und

Kongreßmanagement

Form der Reife- und Diplomprüfung

§ 44a. Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig „Kultur- und Kongreßmanagement'' besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 44b. Die Klausurprüfung umfaßt:

1.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'',

2.

eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch'' oder „Zweite lebende Fremdsprache'' und

3.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen''.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 44c. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Englisch'', wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 44b Z 2 für die Klausurprüfung gewählt hat,

b)

„Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 44b Z 2 für die Klausurprüfung gewählt hat, oder

c)

„Dritte lebende Fremdsprache'',

2.

eine mündliche Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Kulturmanagement'' oder

b)

„Tagungs- und Kongreßmanagement'' und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens 4 Wochenstunden unterrichtet wurde:

a)

„Religion'',

b)

„Deutsch'',

c)

„Geschichte und Kultur'',

d)

„Wirtschaftsgeographie'',

e)

„Musikerziehung'',

f)

„Bildnerische Erziehung'',

g)

„Psychologie und Philosophie'',

h)

„Biologie und Ökologie'',

i)

„Mathematik und angewandte Mathematik'',

j)

„Chemie'',

k)

„Physik'',

l)

„Betriebs- und Volkswirtschaft'',

m)

„Rechnungswesen'',

n)

„Politische Bildung und Recht'',

o)

„Ernährung'' oder

p)

„Fremdsprachenseminar'', „Allgemeinbildendes Seminar'' oder „Fachtheoretisches Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest 4 Wochenstunden.

5b. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für

wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft''

Form der Reife- und Diplomprüfung

§ 44d. Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft'' besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 44e. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:

1.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'',

2.

eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch'' oder „Zweite lebende Fremdsprache'' und

3.

eine schriftliche, graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt''.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt insgesamt drei Pflichtgegenstände aus den beiden folgenden Bereichen, wobei aus jedem Bereich mindestens ein Pflichtgegenstand berücksichtigt werden muß. Die Pflichtgegenstände werden auf Vorschlag der Prüfer durch den Schulleiter festgelegt und den Schülern spätestens zu Beginn des zweiten Semesters bekanntgegeben.

1.

Ökologisch-umweltanalytischer Bereich:

a)

„Biologie und ökologische Umweltanalytik'',

b)

„Umweltchemie'',

c)

„Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik'',

d)

„Lebensraumgestaltung und Raumplanung'',

e)

„Umwelttechnologie und Umwelttechnik'' und

2.

Ökonomischer Bereich:

a)

„Betriebs- und Volkswirtschaft'',

b)

„Umweltökonomie und Abfallwirtschaft'',

c)

„Rechnungswesen'',

d)

„Wirtschaftsinformatik'',

e)

„Politische Bildung und Recht''.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 44f. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Teilprüfung:

a)

im Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44e Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat, oder

b)

im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44e Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat,

2.

eine mündliche Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ökologie und Umweltanalytik'' und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens 4 Wochenstunden unterrichtet wurde:

a)

„Religion'',

b)

„Deutsch'',

c)

„Geschichte und Kultur'',

d)

„Wirtschaftsgeographie'',

e)

„Musikerziehung'',

f)

„Verarbeitungstechnik und Bildnerische Erziehung'',

g)

„Psychologie und Philosophie'',

h)

„Mathematik und angewandte Mathematik'',

i)

„Betriebs- und Volkswirtschaft'',

j)

„Rechnungswesen'',

k)

„Politische Bildung und Recht'' oder

l)

„Fremdsprachenseminar'', „Allgemeinbildendes Seminar'' oder „Fachtheoretisches Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest 4 Wochenstunden.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:

1.

„Biologie und ökologische Umweltanalytik'',

2.

„Umweltchemie'',

3.

„Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik'',

4.

„Umweltökonomie und Abfallwirtschaft'',

5.

„Lebensraumgestaltung und Raumplanung'' oder

6.

„Umwelttechnologie und Umwelttechnik''.

6.

Unterabschnitt

Reifeprüfung an den höheren land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Form der Reifeprüfung

§ 45. Die Reifeprüfung an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.

6.

Unterabschnitt

Reifeprüfung an den höheren land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Form der Reifeprüfung

§ 45. Die Reifeprüfung an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.

6.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an den höheren land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Form der Reife- und Diplomprüfung

§ 45. Die Reife- und Diplomprüfung an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 46. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:

1.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'' und

2.

eine graphische, eine praktische oder eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt''.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die theoretisch-fachlichen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 46. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:

1.

eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'' und

2.

eine graphische, eine praktische oder eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt''.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 47. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Religion'',

b)

„Deutsch'',

c)

„Lebende Fremdsprache'' oder

d)

„Politische Bildung'' und

2.

drei in der Anlage B für die einzelnen Fachrichtungen (Ausbildungszweige) angeführte mündliche Teilprüfungen.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d umfaßt den Pflichtgegenstand „Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde''.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 47. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

a)

„Religion'',

b)

„Deutsch'',

c)

„Lebende Fremdsprache'',

d)

„Zweite lebende Fremdsprache'', sofern der entsprechende Pflichtgegenstand zumindest sechs Wochenstunden unterrichtet wurde, oder

e)

„Politische Bildung'' und

2.

drei in der Anlage B für die einzelnen Fachrichtungen angeführte mündliche Teilprüfungen; der Schulleiter kann bestimmen, daß eines der in der Anlage B genannten Prüfungsgebiete, das nicht ein Wahlgebiet ist, durch ein Prüfungsgebiet ersetzt wird, das einem im Rahmen eines allfälligen schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes im Ausmaß von zumindest sechs Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand entspricht.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e umfaßt den Pflichtgegenstand „Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung''.

9.

Abschnitt

INKRAFTTRETEN, AUSSERKRAFTTRETEN

§ 48. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen A und B dieser Verordnung treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1.

die Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe, BGBl. Nr. 106/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 165/1991,

2.

die Verordnung über die Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe, BGBl. Nr. 41/1986,

3.

die Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe, BGBl. Nr. 618/1986,

4.

die Verordnung über die Reifeprüfung an den Handelsakademien, BGBl. Nr. 428/1982, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 107/1985,

5.

die Verordnung über die Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe, BGBl. Nr. 42/1986,

6.

die Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe, BGBl. Nr. 3/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 619/1986, und

7.

die Verordnung über die Reifeprüfung in den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, BGBl. Nr. 569/1977.

(3) Prüfungskandidaten, die die letzte Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt spätestens im Schuljahr 1991/92 begonnen haben, haben die Reifeprüfung bis 31. August 1994 noch gemäß den in Abs. 2 genannten Verordnungen abzulegen.

9.

Abschnitt

INKRAFTTRETEN, AUSSERKRAFTTRETEN

§ 48. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen A und B dieser Verordnung treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1.

die Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe, BGBl. Nr. 106/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 165/1991,

2.

die Verordnung über die Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe, BGBl. Nr. 41/1986,

3.

die Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe, BGBl. Nr. 618/1986,

4.

die Verordnung über die Reifeprüfung an den Handelsakademien, BGBl. Nr. 428/1982, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 107/1985,

5.

die Verordnung über die Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe, BGBl. Nr. 42/1986,

6.

die Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe, BGBl. Nr. 3/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 619/1986, und

7.

die Verordnung über die Reifeprüfung in den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, BGBl. Nr. 569/1977.

(3) Prüfungskandidaten, die die letzte Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt spätestens im Schuljahr 1991/92 begonnen haben, haben die Reifeprüfung bis 31. August 1994 noch gemäß den in Abs. 2 genannten Verordnungen abzulegen.

(4) § 27 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 269/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

9.

Abschnitt

INKRAFTTRETEN, AUSSERKRAFTTRETEN

§ 48. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen A und B dieser Verordnung treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1.

die Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe, BGBl. Nr. 106/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 165/1991,

2.

die Verordnung über die Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe, BGBl. Nr. 41/1986,

3.

die Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe, BGBl. Nr. 618/1986,

4.

die Verordnung über die Reifeprüfung an den Handelsakademien, BGBl. Nr. 428/1982, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 107/1985,

5.

die Verordnung über die Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe, BGBl. Nr. 42/1986,

6.

die Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe, BGBl. Nr. 3/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 619/1986, und

7.

die Verordnung über die Reifeprüfung in den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, BGBl. Nr. 569/1977.

(3) Prüfungskandidaten, die eine Höhere Lehranstalt für Tourismus oder eine Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe spätestens im Schuljahr 1992/93 begonnen haben, haben die Reifeprüfung noch gemäß dieser Verordnung in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 467/1996 abzulegen.

(4) § 27 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 269/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 467/1996 treten wie folgt in Kraft:

1.

der Entfall des § 2 samt Überschrift, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1, 2 und 2a, § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 1a, § 14 Abs. 1, § 15 samt Überschrift, § 20 Abs. 2 und 7a, § 22 Abs. 4 und 5, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 28, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31, § 34 samt Überschrift, § 38, § 41 samt Überschrift, § 45, § 46 Abs. 2, § 47, § 48 Abs. 3 sowie die Anlagen A und B mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 12 samt Überschrift, die Überschrift des § 13, § 18, die Überschriften des 1. und des 3. Unterabschnittes des 8. Abschnittes sowie die §§ 35 und 42 samt Überschriften mit 1. Jänner 1997 und

3.

die §§ 36, 37, 43 und 44 samt Überschriften mit 1. Jänner 1998.

9.

Abschnitt

INKRAFTTRETEN, AUSSERKRAFTTRETEN

§ 48. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen A und B dieser Verordnung treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1.

die Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe, BGBl. Nr. 106/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 165/1991,

2.

die Verordnung über die Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe, BGBl. Nr. 41/1986,

3.

die Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe, BGBl. Nr. 618/1986,

4.

die Verordnung über die Reifeprüfung an den Handelsakademien, BGBl. Nr. 428/1982, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 107/1985,

5.

die Verordnung über die Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe, BGBl. Nr. 42/1986,

6.

die Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe, BGBl. Nr. 3/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 619/1986, und

7.

die Verordnung über die Reifeprüfung in den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, BGBl. Nr. 569/1977.

(3) Prüfungskandidaten, die eine Höhere Lehranstalt für Tourismus oder eine Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe spätestens im Schuljahr 1992/93 begonnen haben, haben die Reifeprüfung noch gemäß dieser Verordnung in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 467/1996 abzulegen.

(4) § 27 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 269/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 467/1996 treten wie folgt in Kraft:

1.

der Entfall des § 2 samt Überschrift, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1, 2 und 2a, § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 1a, § 14 Abs. 1, § 15 samt Überschrift, § 20 Abs. 2 und 7a, § 22 Abs. 4 und 5, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 28, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31, § 34 samt Überschrift, § 38, § 41 samt Überschrift, § 45, § 46 Abs. 2, § 47, § 48 Abs. 3 sowie die Anlagen A und B mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 12 samt Überschrift, die Überschrift des § 13, § 18, die Überschriften des 1. und des 3. Unterabschnittes des 8. Abschnittes sowie die §§ 35 und 42 samt Überschriften mit 1. Jänner 1997 und

3.

die §§ 36, 37, 43 und 44 samt Überschriften mit 1. Jänner 1998.

(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/1997 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 4 Abs. 3 Z 2a, § 6 Abs. 2, § 13 Abs. 2, 3 und 7, § 14 samt Überschrift, § 15 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 16 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 1, der Entfall des § 17 Abs. 8, § 18 Z 1, 5 und 5a, § 21 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 mit 1. Februar 1997,

2.

der Titel der Verordnung, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1 und 6, die Überschrift des § 4, § 5 Abs. 4, die Überschrift des 3. Abschnittes, § 9 Abs. 1, der Entfall des § 10 Abs. 1a, § 20 Abs. 12, die Überschrift des 4. Abschnittes, § 21 Abs. 4 und 6, die Überschrift des § 23, § 23 Abs. 1, 3 und 6, § 24 Abs. 6, die Überschrift des 6. Abschnittes, die Überschrift des § 26, die Überschrift des § 27, § 27 Abs. 1, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, § 28 samt Überschrift hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, die Überschrift des 2. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, § 31 samt Überschrift hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, die Überschrift des 3. Unterabschnittes des 8. Abschnittes, § 34 samt Überschrift, die Überschrift des 4. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, § 38 samt Überschrift hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, die Überschrift des 5. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, § 41 samt Überschrift hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, die Überschrift des 6. Unterabschnittes des 8. Abschnittes, § 45 samt Überschrift sowie die Anlage A mit 1. April 1997,

3.

§ 37 Abs. 2 und 3a, die Neufassung des 4. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich des Aufbaulehrganges, § 41 Abs. 2 sowie § 44 Abs. 3 mit 1. Februar 1998,

4.

die Neufassung des 4. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der Reife- und Diplomprüfung sowie § 41 Abs. 1 mit 1. Februar 1999,

5.

die Neufassung der Überschrift des 1. Unterabschnittes des 8. Abschnittes, die Neufassung des § 28 samt Überschrift, die Neufassung des 2. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie Unterabschnitt 5b des 8. Abschnittes mit 1. Februar 2000 und

6.

die Neufassung des 2. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte sowie der Unterabschnitt 5a des 8. Abschnittes mit 1. Februar 2001.

Anlage A

```

```

Höhere technische Lehranstalten:

Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche

Teilprüfungen stattfinden, gemäß § 30 Abs. 1

1.1.1.A Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Hochbau (Lehrplan 1977)

a)

„Baukonstruktionslehre'',

b)

„Statik'' oder „Stahlbetonbau'' oder „Stahlbau und konstruktiver Holzbau'' (Zuteilungsgebiet),

c)

„Baubetriebslehre und Baumaschinenkunde'' oder „Baustillehre'' oder „Gebäudelehre'' (Wahlgebiet).

1.1.1.B Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig

Hochbau (Lehrplan 1990)

a)

„Baukonstruktion'' oder „Baubetrieb'' (Zuteilungsgebiet),

b)

„Statik'' oder „Stahlbetonbau'' (Zuteilungsgebiet),

c)

„Baustile'' oder „Stahl- und Holzbau'' (Wahlgebiet).

1.1.2.A Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Tiefbau

(Lehrplan 1977)

a)

„Statik'' oder „Stahlbau und konstruktiver Holzbau'' oder

b)

„Verkehrswegebau'' oder „Grund- und Wasserbau'' oder „Städtischer Tiefbau'' oder „Vermessungskunde'' (Zuteilungsgebiet),

c)

„Baukonstruktionslehre'' oder „Baubetriebslehre und Baumaschinenkunde'' (Wahlgebiet).

1.1.2.B Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig

Tiefbau (Lehrplan 1990)

a)

„Statik'' oder „Stahlbetonbau'' (Zuteilungsgebiet),

b)

„Baubetrieb'' oder „Baukonstruktion'' oder „Grund- und Wasserbau (Zuteilungsgebiet),

c)

„Brückenbau'' oder „Stahl- und Holzbau'' oder „Verkehrswegebau'' oder ''Siedlungswasserbau'' (Wahlgebiet).

1.1.4.A Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau

(Lehrplan 1977)

a)

„Innenausbau'',

b)

„Konstruktionslehre'' der „Betriebslehre und technische Kalkulation'' (Zuteilungsgebiet),

c)

„Baukunde'' oder „Kunstformenlehre'' oder „Angewandte Perspektive'' (Wahlgebiet).

1.1.4.B Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau

(Lehrplan 1990)

a)

„Tischlerkonstruktionen'' oder „Baukonstruktion'' (Zuteilungsgebiet),

b)

„Technologie'' oder „Betriebstechnik'' (Zuteilungsgebiet),

c)

„Bau- und Möbelstile'' oder „Innenräume'' (Wahlgebiet).

1.2.1 Höhere Lehranstalt für Chemie - Ausbildungszweig Technische Chemie

a)

„Analytische Chemie'',

b)

„Anorganisch-chemische Technologie'' oder „Organisch-chemische Technologie'' (Zuteilungsgebiet),

c)

„Allgemeine und anorganische Chemie'' oder „Organische Chemie'' oder „Physikalische Chemie'' (Wahlgebiet).

1.2.2 Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik

a)

„Anorganisch-chemische Technologie'' oder „Organisch-chemische Technologie und Biotechnologie'' oder „Materialtechnologie'' (Zuteilungsgebiet),

b)

„Physikalische Chemie'',

c)

„Apparate- und Anlagenbau'' oder „Elektrotechnik Elektronik und Regelungstechnik'' oder „Betriebstechnik und Führungspraxis'' (Wahlgebiet).

1.2.3 Höhere Lehranstalt für Chemie - Ausbildungszweig:

Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik

a)

„Biochemie'',

b)

„Biochemische Technologie'' oder „Biologie, Mikrobiologie und Gentechnik'' (Zuteilungsgebiet),

c)

„Allgemeine und anorganische Chemie'' oder „Organische Chemie'' oder „Physikalische Chemie'' (Wahlgebiet).

1.2.4 Höhere Lehranstalt für Chemie - Ausbildungszweig Leder- und Naturstofftechnologie

a)

„Analytische Chemie'',

b)

„Technologie der Naturstoffe'' oder „Technologie des Leders und Gerbereichemie'' (Zuteilungsgebiet),

c)

„Allgemeine und anorganische Chemie'' oder „Organische Chemie'' oder „Physikalische Chemie'' (Wahlgebiet).

1.3.1 Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:

Energietechnik und Leistungselektronik

a)

„Elektrische Maschinen und Stromrichter'',

b)

„Elektrische Anlagen'',

c)

„Elektronik und Mikroelektronik'' oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik'' (Wahlgebiet).

1.3.1.1 Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig Steuerungs- und Regelungstechnik

a)

„Steuerungs- und Regelungstechnik'',

b)

„Meßtechnik'',

c)

„Elektronik und Impulstechnik'' oder „Prozeßrechentechnik'' oder „Elektrische Maschinen und Anlagen'' (Wahlgebiet).

1.3.2 Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig Nachrichtentechnik

a)

„Elektronik und Digitaltechnik'',

b)

„Nachrichtentechnik'',

c)

„Hochfrequenz- und Impulstechnik'' oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik'' (Wahlgebiet).

1.3.2.1 Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig Informatik

a)

„Elektronik und Digitaltechnik'',

b)

„Technische Informatik'',

c)

„Nachrichten- und Hochfrequenztechnik'' oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik'' (Wahlgebiet).

1.3.2.2 Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig Biomedizinische Technik

a)

„Elektronik und Digitaltechnik'',

b)

„Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik'',

c)

„Nachrichtentechnik'' oder „Hochfrequenz- und Impulstechnik einschließlich biomedizinische Technik'' (Wahlgebiet).

1.3.3.A Höhere Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Lehrplan 1984)

a)

„System- und Einsatzplanung'',

b)

„Technische Datenorganisation'' oder „Programmieren'' (Zuteilungsgebiet),

c)

„Betriebliche Organisation'' oder „Rechnungswesen'' (Wahlgebiet).

1.3.3.B Höhere Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Lehrplan 1991)

a)

„Programmieren'',

b)

„Angewandte Datentechnik'' oder „System- und Einsatzplanung'' (Zuteilungsgebiet),

c)

„Betriebliche Organisation'' oder „Rechnungswesen'' (Wahlgebiet).

1.4. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau (Lehrplan 1977)

a)

„Mechanik'',

b)

„Elemente des Maschinenbaues und Fördertechnik'' oder „Strömungsmaschinen (Kreiselpumpen, Wasserturbinen)'' oder „Thermische Anlagen und Strömungsmaschinen (Dampf- und Gasturbinen sowie Kreiselverdichter)'' oder „Kolbenmaschinen'' (Zuteilungsgebiet),

c)

„Mechanische Technologie'' oder „Werkzeugmaschinen und Vorrichtungsbau'' (Wahlgebiet).

1.4.1.A Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Betriebstechnik

a)

„Betriebstechnik'',

b)

„Mechanische Technologie'' oder „Werkzeugmaschinen'' oder „Werkzeug- und Vorrichtungsbau'' (Zuteilungsgebiet),

c)

„Maschinenkunde'' oder „Elektrotechnik'' oder „Steuerungs- und Regeltechnik'' (Wahlgebiet).

1.4.1.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig

Allgemeiner Maschinenbau (Lehrplan 1991)

a)

„Mechanik'',

b)

„Fertigungstechnik'',

c)

„Fördertechnik'' oder „Strömungsmaschinen'' oder „Kolbenmaschinen'' oder „Energie- und Umwelttechnologie'' (Wahlgebiet).

1.4.2 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Flugtechnik

a)

„Mechanik'',

b)

„Luftfahrzeugbau'' oder „Gasturbinen und Stahltriebwerke'' oder „Kolbenflugtriebwerke'' oder „Navigation und Flugmeßtechnik'' (Zuteilungsgebiet),

c)

„Mechanische Technologie'' oder „Elektrotechnik, Nachrichtentechnik und Elektronik'' (Wahlgebiet).

1.4.3 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Gießereitechnik

a)

„Eisengießereikunde'' oder „Metallgießereikunde'' (Zuteilungsgebiet),

b)

„Gießereimaschinen und Gießereieinrichtungen'' oder „Elemente des Maschinenbaues und Fördertechnik'' oder „Mechanik'' (Zuteilungsgebiet),

c)

„Betriebstechnik'' oder „Modellbau und Dauerformen'' (Wahlgebiet).

1.4.4 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Hüttentechnik

a)

„Wärmetechnik'',

b)

„Hüttenmaschinenkunde'',

c)

„Hochofen- und Gießereikunde'' oder „Verformungs- und Schmiedekunde'' oder „Stahlwerkskunde'' oder „Metallhüttenkunde'' (Wahlgebiet).

1.4.5 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Heizungs- und Klimatechnik

a)

„Mechanik'',

b)

„Thermische Anlagen und Behälterbau'' oder „Heizungs-, Klima- und Kältechnik'' oder „Apparate- und Armaturenbau'' oder „Installationstechnik und Wasserversorgung'' (Zuteilungsgebiet),

c)

„Mechanische Technologie und Fertigungstechnik'' oder „Elektrotechnik und Regeltechnik'' (Wahlgebiet).

1.4.6 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Kraftfahrzeugbau

a)

„Mechanik'',

b)

„Motorenbau'' oder „Kraftfahrzeugbau'' oder „Leichtbau'' oder „Elektrotechnik und Kraftfahrzeugelektrik'' (Zuteilungsgebiet),

c)

„Mechanische Technologie'' oder „Werkzeugmaschinen und Vorrichtungsbau'' (Wahlgebiet).

1.4.7 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Schweißtechnik

a)

„Mechanik'' oder „Schweißtechnik und Stahlbau'' (Zuteilungsgebiet),

b)

„Elemente des Maschinenbaues und Fördertechnik'' oder „Strömungsmaschinen (Kreiselpumpen, Wasserturbinen)'' oder „Thermische Anlagen und Strömungsmaschinen (Dampf- und Gasturbinen sowie Kreiselverdichter)'' oder „Kolbenmaschinen'' oder „Werkzeugmaschinen und Vorrichtungsbau'' (Zuteilungsgebiet),

c)

„Mechanische Technologie'' oder „Metallurgie der Metallschweißung'' oder „Material- und Schweißnahtprüfung'' (Wahlgebiet).

1.4.8 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Waffentechnik

a)

„Mechanik'',

b)

„Ballistik und Munitionslehre'' oder „Waffenbau oder Betriebstechnik'' (Zuteilungsgebiet),

c)

„Mechanische Technologie'' oder „Werkzeugmaschinenbau'' (Wahlgebiet).

1.4.9 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig Automatisierungstechnik

a)

„Fertigungstechnik'',

b)

„Mechanik'' oder „Automatisierungstechnik'' (Zuteilungsgebiet),

c)

„Prozeßrechentechnik'' oder „Manipulationstechnik'' (Wahlgebiet).

1.4.10 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig Fertigungstechnik

a)

„Fertigungstechnik'',

b)

„Mechanik'' oder „Werkzeugbau'' (Zuteilungsgebiet),

c)

„Vorrichtungsbau'' oder „Automatisierungstechnik'' (Wahlgebiet).

1.5.1 Höhere Lehranstalt für Textiltechnik - Ausbildungszweig Weberei und Spinnerei;

1.5.2 Höhere Lehranstalt für Textiltechnik - Ausbildungszweig Wirkerei und Strickerei

a)

„Textiltheorie'',

b)

„Textiltechnologie'',

c)

„Betriebs- und Volkswirtschaft'' oder „Elektrotechnik und Elektronik'' oder „Textiltechnische Untersuchungen'' (Wahlgebiet).

1.5.3 Höhere Lehranstalt für Textilchemie

a)

„Chemische Textiltechnologie'',

b)

„Analytische Chemie'',

c)

„Organische Chemie'' oder „Textiltechnische Untersuchungen'' oder „Maschinenbau und Elektrotechnik'' (Wahlgebiet).

1.5.4 Höhere Lehranstalt für Textil-Design

a)

„Dessinatur für die Weberei'' oder „Dessinatur für die Wirkerei und Strickerei'' (Zuteilungsgebiet),

b)

„Stilkunde'',

c)

„Textiltechnologie'' oder „Dessinatur für die Druckerei'' (Wahlgebiet).

1.6.2 Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik:

a)

„Chemische Technologie der Kunststoffe'',

b)

„Mechanische Technologie der Kunststoffe'',

c)

„Maschinen- und Formenbau'' oder „Antriebs-, Steuerungs- und Regeltechnik'' (Wahlgebiet).

Anlage A

```

```

Höhere technische Lehranstalten:

Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen

stattfinden, gemäß § 30 Abs. 1 *1)

1.1.1 Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig

Hochbau (Lehrplan 1989 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Baukonstruktion'' oder „Baubetrieb''

```

(Zuteilungsgebiet),

```

b)

„Statik'' oder „Stahlbetonbau'' (Zuteilungsgebiet),

```

```

c)

„Baustile'' oder „Stahl- und Holzbau'' (Wahlgebiet).

```

1.1.2 Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig

Tiefbau (Lehrplan 1989 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Statik'' oder „Stahlbetonbau'' (Zuteilungsgebiet),

```

```

b)

„Baubetrieb'' oder „Baukonstruktion'' oder „Grund-

```

und Wasserbau (Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Brückenbau'' oder „Stahl- und Holzbau'' oder

```

„Verkehrswegebau'' oder „Siedlungswasserbau''

(Wahlgebiet).

1.1.4 Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau (Lehrplan

1989 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Tischlerkonstruktionen'' oder „Baukonstruktion''

```

(Zuteilungsgebiet),

```

b)

„Technologie'' oder „Betriebstechnik''

```

(Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Bau- und Möbelstile'' oder „Innenräume''

```

(Wahlgebiet).

1.1.6 Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft - Ausbildungszweig

Sägetechnik (Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Holzbearbeitungsmaschinen'',

```

```

b)

„Betriebswirtschaft'',

```

```

c)

„Sägewerksanlagen'' oder „Holzwirtschaft'' oder

```

„Technologie'' (Wahlgebiet).

1.1.7 Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft - Ausbildungszweig

Holztechnologie (Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Technologie'',

```

```

b)

„Betriebswirtschaft'',

```

```

c)

„Baukonstruktion und Holzbau'' oder

```

„Forstwirtschaft'' und „Holzwirtschaft'' oder

„Holzbearbeitungsmaschinen'' (Wahlgebiet).

1.2.1.A Höhere Lehranstalt für Chemie - Ausbildungszweig

Technische Chemie (Lehrplan 1987 idF 1993)

```

a)

„Analytische Chemie'',

```

```

b)

„Anorganisch-chemische Technologie'' oder

```

„Organisch-chemische Technologie'' (Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Allgemeine und anorganische Chemie'' oder

```

„Organische Chemie'' oder „Physikalische Chemie''

(Wahlgebiet).

1.2.1 Höhere Lehranstalt für Chemie (Lehrplan 1995)

Ausbildungsschwerpunkt Technische Chemie - Umwelttechnik

```

a)

„Verfahrens- und Umwelttechnik'',

```

```

b)

„Chemische Technologie und Umwelttechnik'',

```

```

c)

„Qualitätssicherung'' oder „Umweltanalytik''

```

(Wahlgebiet).

Ausbildungsschwerpunkt Biochemie, Bio- und Gentechnologie

```

a)

„Verfahrens- und Umwelttechnik'',

```

```

b)

„Angewandte Mikrobiologie und Gentechnik'',

```

```

c)

„Qualitätssicherung'' oder „Biochemie und

```

Lebensmittelchemie'' oder „Biotechnologie und

Fermentationstechnik'' (Wahlgebiet).

Ausbildungsschwerpunkt Leder- und Naturstofftechnologie

```

a)

„Verfahrens- und Umwelttechnik'',

```

```

b)

„Chemie und Technologie des Leders'',

```

```

c)

„Qualitätssicherung'' oder „Technologie der

```

Naturstoffe'' (Wahlgebiet).

Ausbildungsschwerpunkt Oberflächentechnik

```

a)

„Verfahrens- und Umwelttechnik'',

```

```

b)

„Chemie und Technologie der Oberflächenbeschichtung'',

```

```

c)

„Qualitätssicherung'' oder „Korrosionsschutz''

```

(Wahlgebiet).

1.2.2 Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik

(Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Anorganisch-chemische Technologie'' oder

```

„Organisch-chemische Technologie und Biotechnologie''

oder „Materialtechnologie'' (Zuteilungsgebiet),

```

b)

„Physikalische Chemie'',

```

```

c)

„Apparate- und Anlagenbau'' oder „Elektrotechnik,

```

Elektronik und Regelungstechnik'' oder

„Betriebstechnik'' (Wahlgebiet).

1.2.3.A Höhere Lehranstalt für Chemie - Ausbildungszweig

Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik (Lehrplan 1987

idF 1993)

```

a)

„Biochemie'',

```

```

b)

„Biochemische Technologie'' oder „Biologie,

```

Mikrobiologie und Gentechnik'' (Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Allgemeine und anorganische Chemie'' oder

```

„Organische Chemie'' oder „Physikalische Chemie''

(Wahlgebiet).

1.2.4.A Höhere Lehranstalt für Chemie - Ausbildungszweig Leder-

und Naturstofftechnologie (Lehrplan 1987 idF 1993)

```

a)

„Analytische Chemie'',

```

```

b)

„Technologie der Naturstoffe oder „Technologie des

```

Leders und Gerbereichemie'' (Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Allgemeine und anorganische Chemie'' oder

```

„Organische Chemie'' oder „Physikalische Chemie''

(Wahlgebiet).

1.3.1 Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig

Energietechnik und Leistungselektronik (Lehrplan 1986

idF 1993 und 1995)

```

a)

„Elektrische Maschinen und Stromrichter'',

```

```

b)

„Elektrische Anlagen'',

```

```

c)

„Elektronik und Mikroelektronik'' oder „Meß-,

```

Steuerungs- und Regelungstechnik'' (Wahlgebiet).

1.3.1.1 Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig

Steuerungs- und Regelungstechnik (Lehrplan 1986 idF 1993

und 1995)

```

a)

„Steuerungs- und Regelungstechnik'',

```

```

b)

„Meßtechnik'',

```

```

c)

„Elektronik und Impulstechnik'' oder

```

„Prozeßrechentechnik'' oder „Elektrische Maschinen

und Anlagen'' (Wahlgebiet).

1.3.2 Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig

Nachrichtentechnik (Lehrplan 1993 idF 1995)

```

a)

„Elektronik und Digitaltechnik'',

```

```

b)

„Nachrichtentechnik'',

```

```

c)

„Hochfrequenz- und Impulstechnik'' oder „Meß-,

```

Steuerungs- und Regelungstechnik'' (Wahlgebiet).

1.3.2.1.A Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig

Informatik (Lehrplan 1986 idF 1993)

```

a)

„Elektronik und Digitaltechnik'',

```

```

b)

„Technische Informatik'',

```

```

c)

„Nachrichten- und Hochfrequenztechnik'' oder „Meß-,

```

Steuerungs- und Regelungstechnik'' (Wahlgebiet).

1.3.2.1 Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig

Technische Informatik (Lehrplan 1993 idF 1995)

```

a)

„Elektronik und Digitaltechnik'',

```

```

b)

„Technische Informatik'',

```

```

c)

„Nachrichten- und Hochfrequenztechnik'' oder „Meß-,

```

Steuerungs- und Regelungstechnik'' (Wahlgebiet).

1.3.2.2 Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig

Biomedizinische Technik (Lehrplan 1986 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Elektronik und Digitaltechnik'',

```

```

b)

„Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik'',

```

```

c)

„Nachrichtentechnik'' oder „Hochfrequenz- und

```

Impulstechnik einschließlich biomedizinische Technik''

(Wahlgebiet).

1.3.3 Höhere Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und

Organisation (Lehrplan 1991 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Programmieren'',

```

```

b)

„Angewandte Datentechnik'' oder „System- und

```

Einsatzplanung'' oder „Prozeßregelung und

Rechnerverbund'' (Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Betriebliche Organisation'' oder „Rechnungswesen''

```

(Wahlgebiet).

1.4.1.A Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Betriebstechnik

(Lehrplan 1977)

```

a)

„Betriebstechnik'',

```

```

b)

„Mechanische Technologie'' oder „Werkzeugmaschinen''

```

oder „Werkzeug- und Vorrichtungsbau''

(Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Maschinenkunde'' oder „Elektrotechnik'' oder

```

„Steuerungs- und Regeltechnik'' (Wahlgebiet).

1.4.1 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig

Allgemeiner Maschinenbau (Lehrplan 1991 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Mechanik'',

```

```

b)

„Fertigungstechnik'',

```

```

c)

„Fördertechnik'' oder „Strömungsmaschinen'' oder

```

„Kolbenmaschinen'' oder „Energie- und

Umwelttechnologie'' (Wahlgebiet).

1.4.2.A Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Flugtechnik

(Lehrplan 1977)

```

a)

„Mechanik'',

```

```

b)

„Luftfahrzeugbau'' oder „Gasturbinen und

```

Strahltriebwerke'' oder „Kolbenflugtriebwerke'' oder

„Navigation und Flugmeßtechnik'' (Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Mechanische Technologie'' oder „Elektrotechnik,

```

Nachrichtentechnik und Elektronik'' (Wahlgebiet).

1.4.2.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig

Flugtechnik (Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Mechanik'' und „Leichtbau'',

```

```

b)

„Luftfahrzeugbau'' oder „Triebwerke'' oder

```

„Navigation, Flugmeßtechnik und Flugbetrieb''

(Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Fertigungstechnik'' oder „Elektrotechnik und

```

Elektronik'' (Wahlgebiet).

1.4.3.A Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Gießereitechnik

(Lehrplan 1977)

```

a)

„Eisengießereikunde'' oder „Metallgießereikunde''

```

(Zuteilungsgebiet),

```

b)

„Gießereimaschinen und Gießereieinrichtungen'' oder

```

„Elemente des Maschinenbaues und Fördertechnik'' oder

„Mechanik'' (Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Betriebstechnik'' oder „Modellbau und Dauerformen''

```

(Wahlgebiet).

1.4.3.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig

Gießereitechnik (Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Gießereitechnik'',

```

```

b)

„Maschinenelemente'',

```

```

c)

„Energie- und Umwelttechnologie'' oder „Meß-,

```

Steuerungs- und Regelungstechnik'' oder „Betriebs- und

Führungstechnik'' (Wahlgebiet).

1.4.4.A Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Hüttentechnik

(Lehrplan 1977)

```

a)

„Wärmetechnik'',

```

```

b)

„Hüttenmaschinenkunde'',

```

```

c)

„Hochofen- und Gießereikunde'' oder „Verformungs- und

```

Schmiedekunde'' oder „Stahlwerkskunde'' oder

„Metallhüttenkunde'' (Wahlgebiet).

1.4.4.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig

Hüttentechnik (Lehrplan 1995)

```

a)

„Wärmetechnik'' und „Stahlwerkskunde'',

```

```

b)

„Metallhüttenkunde'' oder „Hüttenmaschinen''

```

(Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Gesteinshüttenkunde und feuerfeste Brennstoffe'' oder

```

„Gießereikunde'' und „Hochofenkunde'' oder

„Elektrotechnik und Elektronik'' (Wahlgebiet).

1.4.5.A Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Installation,

Heizungs- und Klimatechnik (Lehrplan 1977)

```

a)

„Mechanik'',

```

```

b)

„Thermische Anlagen und Behälterbau'' oder

```

„Heizungs-, Klima- und Kältechnik'' oder „Apparate-

und Armaturenbau'' oder „Installationstechnik und

Wasserversorgung'' (Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Mechanische Technologie und Fertigungstechnik'' oder

```

„Elektrotechnik und Regeltechnik'' (Wahlgebiet).

1.4.5.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig

Technische Gebäudeausrüstung und Energieplanung

(Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Mechanik'',

```

```

b)

„Heizungs-, Klima- und Kältetechnik'' oder

```

„Thermische Anlagen'' oder „Sanitärtechnik und

Wasserversorgung'' oder „Energieplanung''

(Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik'' oder

```

„Maschinen der Gebäudetechnik'' oder „Wirtschaftliche

Bildung und Betriebstechnik'' (Wahlgebiet).

1.4.6.A Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Kraftfahrzeugbau

(Lehrplan 1977)

```

a)

„Mechanik'',

```

```

b)

„Motorenbau'' oder „Kraftfahrzeugbau'' oder

```

„Leichtbau'' oder „Elektrotechnik und

Kraftfahrzeugelektrik'' (Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Mechanische Technologie'' oder „Werkzeugmaschinen

```

und Vorrichtungsbau'' (Wahlgebiet).

1.4.6.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig

Kraftfahrzeugbau (Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Mechanik'',

```

```

b)

„Fertigungstechnik'' oder „Elektrotechnik und

```

Elektronik'' und „Meß-, Steuerungs- und

Regelungstechnik'' (Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Motorenbau'' oder „Fahrzeugbau'' (Wahlgebiet).

```

1.4.7.A Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Schweißtechnik

(Lehrplan 1977)

```

a)

„Mechanik'' oder „Schweißtechnik und Stahlbau''

```

(Zuteilungsgebiet),

```

b)

„Elemente des Maschinenbaues und Fördertechnik'' oder

```

„Strömungsmaschinen (Kreiselpumpen, Wasserturbinen)''

oder „Thermische Anlagen und Strömungsmaschinen

(Dampf- und Gasturbinen sowie Kreiselverdichter)'' oder

„Kolbenmaschinen'' oder „Werkzeugmaschinen und

Vorrichtungsbau'' (Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Mechanische Technologie'' oder „Metallurgie der

```

Metallschweißung'' oder „Material- und

Schweißnahtprüfung'' (Wahlgebiet).

1.4.7.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig

Umwelttechnik (Lehrplan 1995)

```

a)

„Verfahrenstechnik und Umwelttechnik'',

```

```

b)

„Mechanik'' oder „Maschinenelemente und Anlagenbau''

```

(Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Chemie und angewandte Chemie'' oder „Energietechnik

```

und Energieplanung'' oder „Elektrotechnik und

Elektronik'' oder „Meß-, Steuerungs- und

Regelungstechnik'' (Wahlgebiet).

1.4.8.A Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Waffentechnik

(Lehrplan 1977)

```

a)

„Mechanik'',

```

```

b)

„Ballistik und Munitionslehre'' oder „Waffenbau oder

```

Betriebstechnik'' (Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Mechanische Technologie'' oder

```

„Werkzeugmaschinenbau'' (Wahlgebiet).

1.4.8.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig

Waffentechnik (Lehrplan 1993 idF 1995)

```

a)

„Mechanik'',

```

```

b)

„Fertigungstechnik'' oder „Waffentechnik''

```

(Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik'' oder

```

„Wirtschaftliche Bildung und Betriebstechnik'' oder

„Ballistik und technische Optik'' (Wahlgebiet).

1.4.9 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig

Automatisierungstechnik (Lehrplan 1989 idF 1993)

```

a)

„Fertigungstechnik'',

```

```

b)

„Mechanik'' oder „Automatisierungstechnik''

```

(Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Prozeßrechentechnik'' oder „Manipulationstechnik''

```

(Wahlgebiet).

1.4.10.A Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig

Fertigungstechnik (Lehrplan 1989 idF 1993)

```

a)

„Fertigungstechnik'',

```

```

b)

„Mechanik'' oder „Werkzeugbau'' (Zuteilungsgebiet),

```

```

c)

„Vorrichtungsbau'' oder „Automatisierungstechnik''

```

(Wahlgebiet).

1.4.10.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig

Fertigungstechnik (Lehrplan 1993 idF 1995)

```

a)

„Fertigungstechnik'',

```

```

b)

„Mechanik'' oder „Werkzeugbau'' (Zuteilungsgebiet),

```

```

c)

„Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik'' oder

```

„Wirtschaftliche Bildung und Betriebstechnik'' oder

„Vorrichtungsbau'' (Wahlgebiet).

1.4.11 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig

Werkstofftechnologie (Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Fertigungstechnik'' und „Korrosionsschutz und

```

Oberflächentechnik'',

```

b)

„Werkstoffprüfung'' oder „Schweißtechnologie'' oder

```

Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik''

(Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Elektrotechnik und Elektronik'' oder „Maschinen und

```

Anlagen'' oder „Qualitätssicherung'' (Wahlgebiet).

1.5.1 Höhere Lehranstalt für Textiltechnik - Ausbildungszweig

Weberei und Spinnerei; (Lehrplan 1989 idF 1993 und 1995)

1.5.2 Höhere Lehranstalt für Textiltechnik - Ausbildungszweig

Wirkerei und Strickerei (Lehrplan 1989 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Textiltheorie'',

```

```

b)

„Textiltechnologie'',

```

```

c)

„Betriebs- und Volkswirtschaft'' oder „Elektrotechnik

```

und Elektronik'' oder „Textiltechnische

Untersuchungen'' (Wahlgebiet).

1.5.3 Höhere Lehranstalt für Textilchemie (Lehrplan 1989 idF

1993 und 1995)

```

a)

„Chemische Textiltechnologie'',

```

```

b)

„Analytische Chemie'',

```

```

c)

„Organische Chemie'' oder „Textiltechnische

```

Untersuchungen'' oder „Maschinenbau und

Elektrotechnik'' (Wahlgebiet).

1.5.4 Höhere Lehranstalt für Textil-Design (Lehrplan 1989 idF

1993 und 1995)

```

a)

„Dessinatur für die Weberei'' oder „Dessinatur für

```

die Wirkerei und Strickerei'' (Zuteilungsgebiet),

```

b)

„Stilkunde'',

```

```

c)

„Textiltechnologie'' oder „Dessinatur für die

```

Druckerei'' (Wahlgebiet).

1.6.1 Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen

(Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Betriebstechnik'',

```

```

b)

„Fertigungstechnik'',

```

```

c)

„Maschinenkunde und Fördertechnik'' oder

```

„Elektrotechnik und Elektronik'' oder „Meß-,

Steuerungs- und Regelungstechnik'' oder

„Qualitätsmanagement'' (Wahlgebiet).

1.6.1.1 Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen -

Ausbildungszweig Betriebsinformatik (Lehrplan 1995)

```

a)

„Betriebstechnik'',

```

```

b)

„Elektronische Datenverarbeitung und

```

Betriebsinformatik'' oder „Programmieren und

Projektentwicklung'' (Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Elektrotechnik, Steuerungs- und Regelungstechnik''

```

oder „Fertigungstechnik'' (Wahlgebiet).

1.6.2.A Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik (Lehrplan 1977)

```

a)

„Chemische Technologie der Kunststoffe'',

```

```

b)

„Mechanische Technologie der Kunststoffe'',

```

```

c)

„Maschinen- und Formenbau'' oder „Antriebs-,

```

Steuerungs- und Regeltechnik'' (Wahlgebiet).

1.6.2.B Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik (Lehrplan 1993

idF 1995)

```

a)

„Fertigungstechnik und Kunststoffverarbeitung'',

```

```

b)

„Polymerphysik und Kunststoffprüfung'' oder

```

„Technische Chemie und Polymerchemie''

(Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Maschinen- und Werkzeugbau'' oder „Verfahrens- und

```

Umwelttechnik'' oder „Meß-, Steuerungs- und

Regelungstechnik'' oder „Wirtschaftliche Bildung und

Betriebstechnik'' (Wahlgebiet).

1.6.3 Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik

(Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Reproduktions- und Drucktechnologie'',

```

```

b)

„Allgemeine Betriebswirtschaftslehre'' oder

```

„Betriebswirtschaftslehre der Reproduktions- und

Drucktechnik'' oder „Meß- und Prüftechnik''

(Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Bedruckstofftechnologie'' oder „Bildtechnologie''

```

oder „Betriebstechnik'' (Wahlgebiet).

```

```

*1) Bei den Hinweisen auf die Lehrpläne bedeuten:

Lehrplan 1977 - BGBl. Nr. 492/1977,

Lehrplan 1986 - BGBl. Nr. 412/1986,

Lehrplan 1987 - BGBl. Nr. 487/1987,

Lehrplan 1989 - BGBl. Nr. 571/1989,

Lehrplan 1991 - BGBl. Nr. 463/1991,

Lehrplan 1992 - BGBl. Nr. 682/1992,

Lehrplan 1993 - BGBl. Nr. 734/1993,

Lehrplan 1995 - BGBl. Nr. 665/1995 und idF - in der Fassung.

Anlage A

```

```

Höhere technische Lehranstalten:

Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen

stattfinden, gemäß § 30 Abs. 1 *1)

1.1.1 Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig

Hochbau (Lehrplan 1989 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Baukonstruktion'' oder „Baubetrieb''

```

(Zuteilungsgebiet),

```

b)

„Statik'' oder „Stahlbetonbau'' (Zuteilungsgebiet),

```

```

c)

„Baustile'' oder „Stahl- und Holzbau'' (Wahlgebiet).

```

1.1.2 Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig

Tiefbau (Lehrplan 1989 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Statik'' oder „Stahlbetonbau'' (Zuteilungsgebiet),

```

```

b)

„Baubetrieb'' oder „Baukonstruktion'' oder „Grund-

```

und Wasserbau (Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Brückenbau'' oder „Stahl- und Holzbau'' oder

```

„Verkehrswegebau'' oder „Siedlungswasserbau''

(Wahlgebiet).

1.1.4 Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau (Lehrplan

1989 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Tischlerkonstruktionen'' oder „Baukonstruktion''

```

(Zuteilungsgebiet),

```

b)

„Technologie'' oder „Betriebstechnik''

```

(Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Bau- und Möbelstile'' oder „Innenräume''

```

(Wahlgebiet).

1.1.6 Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft - Ausbildungszweig

Sägetechnik (Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Holzbearbeitungsmaschinen'',

```

```

b)

„Betriebswirtschaft'',

```

```

c)

„Sägewerksanlagen'' oder „Holzwirtschaft'' oder

```

„Technologie'' (Wahlgebiet).

1.1.7 Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft - Ausbildungszweig

Holztechnologie (Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Technologie'',

```

```

b)

„Betriebswirtschaft'',

```

```

c)

„Baukonstruktion und Holzbau'' oder

```

„Forstwirtschaft'' und „Holzwirtschaft'' oder

„Holzbearbeitungsmaschinen'' (Wahlgebiet).

1.2.1.A Höhere Lehranstalt für Chemie - Ausbildungszweig

Technische Chemie (Lehrplan 1987 idF 1993)

```

a)

„Analytische Chemie'',

```

```

b)

„Anorganisch-chemische Technologie'' oder

```

„Organisch-chemische Technologie'' (Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Allgemeine und anorganische Chemie'' oder

```

„Organische Chemie'' oder „Physikalische Chemie''

(Wahlgebiet).

1.2.1 Höhere Lehranstalt für Chemie (Lehrplan 1995)

Ausbildungsschwerpunkt Technische Chemie - Umwelttechnik

```

a)

„Verfahrens- und Umwelttechnik'',

```

```

b)

„Chemische Technologie und Umwelttechnik'',

```

```

c)

„Qualitätssicherung'' oder „Umweltanalytik''

```

(Wahlgebiet).

Ausbildungsschwerpunkt Biochemie, Bio- und Gentechnologie

```

a)

„Verfahrens- und Umwelttechnik'',

```

```

b)

„Angewandte Mikrobiologie und Gentechnik'',

```

```

c)

„Qualitätssicherung'' oder „Biochemie und

```

Lebensmittelchemie'' oder „Biotechnologie und

Fermentationstechnik'' (Wahlgebiet).

Ausbildungsschwerpunkt Leder- und Naturstofftechnologie

```

a)

„Verfahrens- und Umwelttechnik'',

```

```

b)

„Chemie und Technologie des Leders'',

```

```

c)

„Qualitätssicherung'' oder „Technologie der

```

Naturstoffe'' (Wahlgebiet).

Ausbildungsschwerpunkt Oberflächentechnik

```

a)

„Verfahrens- und Umwelttechnik'',

```

```

b)

„Chemie und Technologie der Oberflächenbeschichtung'',

```

```

c)

„Qualitätssicherung'' oder „Korrosionsschutz''

```

(Wahlgebiet).

1.2.2 Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik

(Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Anorganisch-chemische Technologie'' oder

```

„Organisch-chemische Technologie und Biotechnologie''

oder „Materialtechnologie'' (Zuteilungsgebiet),

```

b)

„Physikalische Chemie'',

```

```

c)

„Apparate- und Anlagenbau'' oder „Elektrotechnik,

```

Elektronik und Regelungstechnik'' oder

„Betriebstechnik'' (Wahlgebiet).

1.2.3.A Höhere Lehranstalt für Chemie - Ausbildungszweig

Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik (Lehrplan 1987

idF 1993)

```

a)

„Biochemie'',

```

```

b)

„Biochemische Technologie'' oder „Biologie,

```

Mikrobiologie und Gentechnik'' (Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Allgemeine und anorganische Chemie'' oder

```

„Organische Chemie'' oder „Physikalische Chemie''

(Wahlgebiet).

1.2.4.A Höhere Lehranstalt für Chemie - Ausbildungszweig Leder-

und Naturstofftechnologie (Lehrplan 1987 idF 1993)

```

a)

„Analytische Chemie'',

```

```

b)

„Technologie der Naturstoffe oder „Technologie des

```

Leders und Gerbereichemie'' (Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Allgemeine und anorganische Chemie'' oder

```

„Organische Chemie'' oder „Physikalische Chemie''

(Wahlgebiet).

1.3.1 Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig

Energietechnik und Leistungselektronik (Lehrplan 1986

idF 1993 und 1995)

```

a)

„Elektrische Maschinen und Stromrichter'',

```

```

b)

„Elektrische Anlagen'',

```

```

c)

„Elektronik und Mikroelektronik'' oder „Meß-,

```

Steuerungs- und Regelungstechnik'' (Wahlgebiet).

1.3.1.1 Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig

Steuerungs- und Regelungstechnik (Lehrplan 1986 idF 1993

und 1995)

```

a)

„Steuerungs- und Regelungstechnik'',

```

```

b)

„Meßtechnik'',

```

```

c)

„Elektronik und Impulstechnik'' oder

```

„Prozeßrechentechnik'' oder „Elektrische Maschinen

und Anlagen'' (Wahlgebiet).

1.3.2 Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig

Nachrichtentechnik (Lehrplan 1993 idF 1995)

```

a)

„Elektronik und Digitaltechnik'',

```

```

b)

„Nachrichtentechnik'',

```

```

c)

„Hochfrequenz- und Impulstechnik'' oder „Meß-,

```

Steuerungs- und Regelungstechnik'' (Wahlgebiet).

1.3.2.1.A Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig

Informatik (Lehrplan 1986 idF 1993)

```

a)

„Elektronik und Digitaltechnik'',

```

```

b)

„Technische Informatik'',

```

```

c)

„Nachrichten- und Hochfrequenztechnik'' oder „Meß-,

```

Steuerungs- und Regelungstechnik'' (Wahlgebiet).

1.3.2.1 Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig

Technische Informatik (Lehrplan 1993 idF 1995)

```

a)

„Elektronik und Digitaltechnik'',

```

```

b)

„Technische Informatik'',

```

```

c)

„Nachrichten- und Hochfrequenztechnik'' oder „Meß-,

```

Steuerungs- und Regelungstechnik'' (Wahlgebiet).

1.3.2.2 Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig

Biomedizinische Technik (Lehrplan 1986 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Elektronik und Digitaltechnik'',

```

```

b)

„Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik'',

```

```

c)

„Nachrichtentechnik'' oder „Hochfrequenz- und

```

Impulstechnik einschließlich biomedizinische Technik''

(Wahlgebiet).

1.3.3 Höhere Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und

Organisation (Lehrplan 1991 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Programmieren'',

```

```

b)

„Angewandte Datentechnik'' oder „System- und

```

Einsatzplanung'' oder „Prozeßregelung und

Rechnerverbund'' (Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Betriebliche Organisation'' oder „Rechnungswesen''

```

(Wahlgebiet).

1.4.1.A (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 123/1997)

1.4.1 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig

Allgemeiner Maschinenbau (Lehrplan 1991 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Mechanik'',

```

```

b)

„Fertigungstechnik'',

```

```

c)

„Fördertechnik'' oder „Strömungsmaschinen'' oder

```

„Kolbenmaschinen'' oder „Energie- und

Umwelttechnologie'' (Wahlgebiet).

1.4.2.A (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 123/1997)

1.4.2.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig

Flugtechnik (Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Mechanik'' und „Leichtbau'',

```

```

b)

„Luftfahrzeugbau'' oder „Triebwerke'' oder

```

„Navigation, Flugmeßtechnik und Flugbetrieb''

(Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Fertigungstechnik'' oder „Elektrotechnik und

```

Elektronik'' (Wahlgebiet).

1.4.3.A (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 123/1997)

1.4.3.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig

Gießereitechnik (Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Gießereitechnik'',

```

```

b)

„Maschinenelemente'',

```

```

c)

„Energie- und Umwelttechnologie'' oder „Meß-,

```

Steuerungs- und Regelungstechnik'' oder „Betriebs- und

Führungstechnik'' (Wahlgebiet).

1.4.4.A (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 123/1997)

1.4.4.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig

Hüttentechnik (Lehrplan 1995)

(a) „Wärmetechnik'',

(b) „Metallhüttentechnik'' oder „Hüttenmaschinen''

(Zuteilungsgebiet),

(c) „Stahlwerkstechnik'' oder „Gießereitechnik'' und

„Hochofentechnik'' oder „Verformungstechnik''

(Wahlgebiet).

1.4.5.A (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 123/1997)

1.4.5.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig

Technische Gebäudeausrüstung und Energieplanung

(Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Mechanik'',

```

```

b)

„Heizungs-, Klima- und Kältetechnik'' oder

```

„Thermische Anlagen'' oder „Sanitärtechnik und

Wasserversorgung'' oder „Energieplanung''

(Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik'' oder

```

„Maschinen der Gebäudetechnik'' oder „Wirtschaftliche

Bildung und Betriebstechnik'' (Wahlgebiet).

1.4.6.A (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 123/1997)

1.4.6.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig

Kraftfahrzeugbau (Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Mechanik'',

```

```

b)

„Fertigungstechnik'' oder „Elektrotechnik und

```

Elektronik'' und „Meß-, Steuerungs- und

Regelungstechnik'' (Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Motorenbau'' oder „Fahrzeugbau'' (Wahlgebiet).

```

1.4.7.A (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 123/1997)

1.4.7.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig

Umwelttechnik (Lehrplan 1995)

```

a)

„Verfahrenstechnik und Umwelttechnik'',

```

```

b)

„Mechanik'' oder „Maschinenelemente und Anlagenbau''

```

(Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Chemie und angewandte Chemie'' oder „Energietechnik

```

und Energieplanung'' oder „Elektrotechnik und

Elektronik'' oder „Meß-, Steuerungs- und

Regelungstechnik'' (Wahlgebiet).

1.4.8.A (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 123/1997)

1.4.8.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig

Waffentechnik (Lehrplan 1993 idF 1995)

(a) „Waffentechnik'',

(b) „Ballistik und Technische Optik'' oder „Mechanik''

(Zuteilungsgebiet),

(c) „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik'' oder

„Wirtschaftliche Bildung und Betriebstechnik'' oder

„Fertigungstechnik'' (Wahlgebiet).

1.4.9 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig

Automatisierungstechnik (Lehrplan 1989 idF 1993)

```

a)

„Fertigungstechnik'',

```

```

b)

„Mechanik'' oder „Automatisierungstechnik''

```

(Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Prozeßrechentechnik'' oder „Manipulationstechnik''

```

(Wahlgebiet).

1.4.10.A Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig

Fertigungstechnik (Lehrplan 1989 idF 1993)

```

a)

„Fertigungstechnik'',

```

```

b)

„Mechanik'' oder „Werkzeugbau'' (Zuteilungsgebiet),

```

```

c)

„Vorrichtungsbau'' oder „Automatisierungstechnik''

```

(Wahlgebiet).

1.4.10.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig

Fertigungstechnik (Lehrplan 1993 idF 1995)

(a) „Fertigungstechnik'',

(b) „Mechanik'' oder „Vorrichtungsbau''

(Zuteilungsgebiet),

(c) „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik'' oder

„Wirtschaftliche Bildung und Betriebstechnik'' oder

„Werkzeugbau'' (Wahlgebiet).

1.4.11 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig

Werkstofftechnologie (Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Fertigungstechnik'' und „Korrosionsschutz und

```

Oberflächentechnik'',

```

b)

„Werkstoffprüfung'' oder „Schweißtechnologie'' oder

```

Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik''

(Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Elektrotechnik und Elektronik'' oder „Maschinen und

```

Anlagen'' oder „Qualitätssicherung'' (Wahlgebiet).

1.5.1 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 123/1997)

1.5.2 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 123/1997)

1.5.3 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 123/1997)

1.5.4 Höhere Lehranstalt für Textil-Design (Lehrplan 1989 idF

1993 und 1995)

```

a)

„Dessinatur für die Weberei'' oder „Dessinatur für

```

die Wirkerei und Strickerei'' (Zuteilungsgebiet),

```

b)

„Stilkunde'',

```

```

c)

„Textiltechnologie'' oder „Dessinatur für die

```

Druckerei'' (Wahlgebiet).

1.6.1 Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen

(Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)

(a) „Betriebstechnik'',

(b) „Fertigungstechnik'',

(c) „Maschinenkunde und Fördertechnik'' oder

„Elektrotechnik und Elektronik'' oder „Meß-,

Steuerungs- und Regelungstechnik'' oder

„Qualitätsmanagement'' (umfassend den

Pflichtgegenstand „Qualitätssicherung'')

(Wahlgebiet).

1.6.1.1 Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen -

Ausbildungszweig Betriebsinformatik (Lehrplan 1995)

```

a)

„Betriebstechnik'',

```

```

b)

„Elektronische Datenverarbeitung und

```

Betriebsinformatik'' oder „Programmieren und

Projektentwicklung'' (Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Elektrotechnik, Steuerungs- und Regelungstechnik''

```

oder „Fertigungstechnik'' (Wahlgebiet).

1.6.2.A Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik (Lehrplan 1977)

```

a)

„Chemische Technologie der Kunststoffe'',

```

```

b)

„Mechanische Technologie der Kunststoffe'',

```

```

c)

„Maschinen- und Formenbau'' oder „Antriebs-,

```

Steuerungs- und Regeltechnik'' (Wahlgebiet).

1.6.2.B Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik (Lehrplan 1993

idF 1995)

```

a)

„Fertigungstechnik und Kunststoffverarbeitung'',

```

```

b)

„Polymerphysik und Kunststoffprüfung'' oder

```

„Technische Chemie und Polymerchemie''

(Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Maschinen- und Werkzeugbau'' oder „Verfahrens- und

```

Umwelttechnik'' oder „Meß-, Steuerungs- und

Regelungstechnik'' oder „Wirtschaftliche Bildung und

Betriebstechnik'' (Wahlgebiet).

1.6.3 Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik

(Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)

```

a)

„Reproduktions- und Drucktechnologie'',

```

```

b)

„Allgemeine Betriebswirtschaftslehre'' oder

```

„Betriebswirtschaftslehre der Reproduktions- und

Drucktechnik'' oder „Meß- und Prüftechnik''

(Zuteilungsgebiet),

```

c)

„Bedruckstofftechnologie'' oder „Bildtechnologie''

```

oder „Betriebstechnik'' (Wahlgebiet).

```

```

*1) Bei den Hinweisen auf die Lehrpläne bedeuten:

Lehrplan 1977 - BGBl. Nr. 492/1977,

Lehrplan 1986 - BGBl. Nr. 412/1986,

Lehrplan 1987 - BGBl. Nr. 487/1987,

Lehrplan 1989 - BGBl. Nr. 571/1989,

Lehrplan 1991 - BGBl. Nr. 463/1991,

Lehrplan 1992 - BGBl. Nr. 682/1992,

Lehrplan 1993 - BGBl. Nr. 734/1993,

Lehrplan 1995 - BGBl. Nr. 665/1995 und idF - in der Fassung.

Anlage B

```

```

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten:

Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche

Teilprüfungen stattfinden, gemäß § 47 Abs. 1

```

1.

Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft:

```

a)

„Landmaschinentechnik'',

b)

„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen'',

c)

„Pflanzenbau'' oder „Tierhaltung und Tierzüchtung'' (Wahlgebiet).

2.

Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft:

a)

„Landmaschinentechnik'',

b)

„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen'',

c)

„Pflanzenbau'' oder „Tierhaltung und Tierzüchtung'' (Wahlgebiet).

3.

Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau:

a)

„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen'',

b)

„Weinbau'' oder „Obstbau'' (Wahlgebiet),

c)

„Technologie der Traubenverarbeitung'' oder „Technologie der Obst- und Gemüseverarbeitung'' (Wahlgebiet).

4.

Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Garten- und Landschaftsgestaltung:

a)

„Zierpflanzen im Freiland'' (umfassend die Pflichtgegenstände „Gehölzkunde'' und „Stauden und Sommerblumen''),

b)

„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen'',

c)

„Garten- und Landschaftsgestaltung'' oder „Baukunde und Gartentechnik'' (Wahlgebiet).

5.

Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Erwerbsgartenbau:

a)

„Integrierte Pflanzenproduktion'' (umfassend die Pflichtgegenstände „Bodenkunde und Pflanzenernährung'' und „Pflanzenschutz''),

b)

„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen'',

c)

„Gemüsebau'' oder „Zierpflanzenbau unter Glas'' oder „Gehölzkunde'' oder „Stauden und Sommerblumen'' (Wahlgebiet).

6.

Höhere Lehranstalt für Landtechnik:

a)

„Landmaschinen und landwirtschaftliche Verfahrenstechnik'',

b)

„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen'',

c)

„Elektrotechnik'' oder „Verbrennungskraftmaschinen und Traktoren'' (Wahlgebiet).

7.

Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft:

a)

„Forstschutz'',

b)

„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen'',

c)

„Waldbau'' oder „Arbeitstechnik und Arbeitslehre'' oder „Ertragskunde und Forsteinrichtung'' oder „Forstliches Bauwesen (umfassend die Pflichtgegenstände ''Baukunde„ und „Wildbach- und Lawinenverbauung'') (Wahlgebiet).

8.

Höhere Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft:

a)

„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen'',

b)

„Ernährungslehre'' oder „Hauswirtschaft und Wohnlehre'' (Wahlgebiet),

c)

„Gartenbau'' oder „Pflanzenbau'' (Wahlgebiet).

9.

Höhere Lehranstalt für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie:

a)

„Technologie der Milch'',

b)

„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen'',

c)

„Mikrobiologie und angewandte Mikrobiologie'' oder „Chemie und angewandte Chemie'' oder „Maschinenkunde und Verfahrenstechnik'' (Wahlgebiet).

Anlage B

```

```

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten:

Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche

Teilprüfungen stattfinden, gemäß § 47 Abs. 1

```

1.

Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft:

```

a)

„Landmaschinentechnik'',

b)

„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen'',

c)

„Pflanzenbau'' oder „Tierhaltung und Tierzüchtung'' (Wahlgebiet).

2.

Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft:

a)

„Landmaschinentechnik'',

b)

„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen'',

c)

„Pflanzenbau'' oder „Tierhaltung und Tierzüchtung'' (Wahlgebiet).

3.

Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau:

a)

„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen'',

b)

„Weinbau'' oder „Obstbau'' (Wahlgebiet),

c)

„Technologie der Traubenverarbeitung'' oder „Technologie der Obst- und Gemüseverarbeitung'' (Wahlgebiet).

4.

Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Garten- und Landschaftsgestaltung:

a)

„Zierpflanzen im Freiland'' (umfassend die Pflichtgegenstände „Gehölzkunde'' und „Stauden und Sommerblumen''),

b)

„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen'',

c)

„Garten- und Landschaftsgestaltung'' oder „Baukunde und Gartentechnik'' (Wahlgebiet).

5.

Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Erwerbsgartenbau:

a)

„Integrierte Pflanzenproduktion'' (umfassend die Pflichtgegenstände „Bodenkunde und Pflanzenernährung'' und „Pflanzenschutz''),

b)

„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen'',

c)

„Gemüsebau'' oder „Zierpflanzenbau unter Glas'' oder „Gehölzkunde'' oder „Stauden und Sommerblumen'' (Wahlgebiet).

6.

Höhere Lehranstalt für Landtechnik:

a)

„Landmaschinen und landwirtschaftliche Verfahrenstechnik'',

b)

„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen'',

c)

„Elektrotechnik'' oder „Verbrennungskraftmaschinen und Traktoren'' (Wahlgebiet).

7.

Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft:

a)

„Forstschutz'',

b)

„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen'',

c)

„Waldbau'' oder „Arbeitstechnik und Arbeitslehre'' oder „Ertragskunde und Forsteinrichtung'' oder „Forstliches Bauwesen (umfassend die Pflichtgegenstände ''Baukunde„ und „Wildbach- und Lawinenverbauung'') (Wahlgebiet).

8.

Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft:

a)

„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen'',

b)

„Ernährungslehre'' oder „Hauswirtschaft und Wohnlehre'' (Wahlgebiet),

c)

„Gartenbau'' oder „Pflanzenbau'' (Wahlgebiet).

9.

Höhere Lehranstalt für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie:

a)

„Technologie der Milch'',

b)

„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen'',

c)

„Mikrobiologie und angewandte Mikrobiologie'' oder „Chemie und angewandte Chemie'' oder „Maschinenkunde und Verfahrenstechnik'' (Wahlgebiet).