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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 56 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 3 000 S für folgende Staaten:

1.

Griechenland

2.

Portugal

§ 2. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 4 000 S für folgende Staaten:

1.

Großbritannien

2.

Irland

3.

Italien

4.

Luxemburg

§ 3. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 5 000 S für folgende Staaten:

1.

Belgien

2.

Deutschland

3.

Finnland

4.

Frankreich

5.

Kanada

6.

Niederlande

7.

Spanien

§ 4. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 6 000 S für folgende Staaten:

1.

Dänemark

2.

Island

3.

Norwegen

4.

Schweden

5.

Schweiz

6.

Vereinigte Staaten von Amerika

§ 5. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in Japan beträgt 8 000 S.

§ 6. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt für alle anderen Staaten

1.

in Europa einschließlich Türkei 2 000 S,

2.

außerhalb Europas 4 000 S.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 498/1992 tritt mit Ablauf des 31. August 1993 außer Kraft.