Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reife- und Befähigungsprüfung sowie die Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Erzieher
§ 14. (1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der Klausurarbeiten gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß § 12 Abs. 8 in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor“ dem zuständigen Landesschulrat, beim Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden „Zur eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vorzulegen. Mit der Bezeichnung der Schule, der Klasse bzw. des Lehrganges und des Prüfungsgebietes versehene Briefumschläge für die Rückmittlung der Aufgaben sind beizulegen.
(2) Die Vorlage hat zu folgenden Terminen zu erfolgen:
für die Klausurarbeiten im Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach Beginn des letzten Semesters und
für die Klausurarbeiten für den ersten und zweiten Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
(3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat eine der gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 bis 5 vorgelegten Aufgabenstellungen zu genehmigen und dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
(5) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet oder dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften widersprechend findet, ist entweder eine Umgruppierung vorzunehmen oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.
(6) Aufgabenstellungen der Jahresprüfung/Semesterprüfung (§ 6) sind nicht vorlagepflichtig.
(7) Anstelle der Abs. 1 bis 6 erfolgt an Schulen für Berufstätige die Festsetzung der Aufgabenstellungen gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige durch die Schulbehörde erster Instanz.
Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung
§ 15. (1) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.
(2) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben, die auch verschiedene Teilaufgaben enthalten können, schriftlich vorzulegen, wobei eine Streuung über den Lehrstoff der gesamten Ausbildungsdauer anzustreben ist. Bei der mündlichen Teilprüfung der Jahresprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff der letzten Schulstufe (des letzten Semesters des Kollegs oder eines Lehrganges) zu entnehmen sind.
(3) Bei der Benützung von Hilfsmitteln (§ 21 Abs. 7) ist darauf zu achten, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, sind vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntzugeben.
(4) In den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (Englisch)“, „Slowenisch“, „Kroatisch“ und „Ungarisch“ ist eine der Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text im Umfang von 150 bis 250 Wörtern, allenfalls als Tonbandaufzeichnung, vorzulegen. Im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder und Jugendliteratur)“ kann eine der Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text gestellt werden. An der Bildungsanstalt für Erzieher kann in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (Englisch)“, „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und „Mathematik“ eine der drei Aufgaben in Verbindung zu Didaktik (Lernhilfe) gestellt werden. In den Prüfungsgebieten „Musikerziehung und Instrumentalmusik“, „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Leibeserziehung“ hat jeweils die erste Aufgabe, die verschiedene Teilaufgaben enthalten kann, auch eine Probe praktischen Könnens in didaktischer Berufsbezogenheit zum Inhalt zu haben. In den Prüfungsgebieten „Physik“ und „Biologie und Umweltkunde“ hat jeweils die erste Aufgabe, die verschiedene Teilaufgaben enthalten kann, auch ein berufsbezogenes bzw. didaktisches Problem mit einzuschließen. Im Prüfungsgebiet „Religion“ hat die erste Aufgabe sich auf berufsbezogene bzw. religionspädagogische Inhalte zu beziehen.
Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung
§ 15. (1) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.
(2) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben, die auch verschiedene Teilaufgaben enthalten können, schriftlich vorzulegen, wobei eine Streuung über den Lehrstoff der gesamten Ausbildungsdauer anzustreben ist. Bei der mündlichen Teilprüfung der Jahresprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff der letzten Schulstufe (des letzten Semesters des Kollegs oder eines Lehrganges) zu entnehmen sind.
(3) Bei der Benützung von Hilfsmitteln (§ 21 Abs. 7) ist darauf zu achten, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, sind vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntzugeben.
(4) In den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (Englisch)“, „Slowenisch“, „Kroatisch“ und „Ungarisch“ ist eine der Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text im Umfang von 150 bis 250 Wörtern, allenfalls als Tonbandaufzeichnung, vorzulegen. Im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder und Jugendliteratur)“ kann eine der Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text gestellt werden. An der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik kann in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (Englisch)“, „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und „Mathematik“ eine der drei Aufgaben in Verbindung zu Didaktik (Lernhilfe) gestellt werden. In den Prüfungsgebieten „Musikerziehung und Instrumentalmusik“, „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Leibeserziehung“ hat jeweils die erste Aufgabe, die verschiedene Teilaufgaben enthalten kann, auch eine Probe praktischen Könnens in didaktischer Berufsbezogenheit zum Inhalt zu haben. In den Prüfungsgebieten „Physik“ und „Biologie und Umweltkunde“ hat jeweils die erste Aufgabe, die verschiedene Teilaufgaben enthalten kann, auch ein berufsbezogenes bzw. didaktisches Problem mit einzuschließen. Im Prüfungsgebiet „Religion“ hat die erste Aufgabe sich auf berufsbezogene bzw. religionspädagogische Inhalte zu beziehen.
Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung
§ 15. (1) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.
(2) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben, die auch verschiedene Teilaufgaben enthalten können, schriftlich vorzulegen, wobei eine Streuung über den Lehrstoff der gesamten Ausbildungsdauer anzustreben ist. Bei der mündlichen Teilprüfung der Jahresprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff der letzten Schulstufe (des letzten Semesters des Kollegs oder eines Lehrganges) zu entnehmen sind.
(3) Bei der Benützung von Hilfsmitteln (§ 21 Abs. 7) ist darauf zu achten, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, sind vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntzugeben.
(4) In den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (Englisch)“, „Slowenisch“, „Kroatisch“ und „Ungarisch“ ist eine der Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text im Umfang von 150 bis 250 Wörtern, allenfalls als Tonbandaufzeichnung, vorzulegen. Im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder und Jugendliteratur)“ kann eine der Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text gestellt werden. An der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik kann in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (Englisch)“, „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und „Mathematik“ eine der drei Aufgaben in Verbindung zu Didaktik (Lernhilfe) gestellt werden. In den Prüfungsgebieten „Musikerziehung und Instrumentalmusik“, „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Leibeserziehung“ hat jeweils die erste Aufgabe, die verschiedene Teilaufgaben enthalten kann, auch eine Probe praktischen Könnens in didaktischer Berufsbezogenheit zum Inhalt zu haben. In den Prüfungsgebieten „Physik“ und „Biologie und Umweltkunde“ hat jeweils die erste Aufgabe, die verschiedene Teilaufgaben enthalten kann, auch ein berufsbezogenes bzw. didaktisches Problem mit einzuschließen. Im Prüfungsgebiet „Religion“ hat die erste Aufgabe sich auf berufsbezogene bzw. religionspädagogische Inhalte zu beziehen. In den Prüfungsgebieten „Slowenisch“, „Kroatisch“ und „Ungarisch“ hat jeweils zumindest eine Aufgabe ein berufsbezogenes bzw. didaktisches Problem aus dem Bereich der zweisprachigen Kindergartenerziehung mit einzuschließen.
Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung
§ 15. (1) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen. Die Aufgabenstellungen einer allfälligen fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung sind von den Prüfern der betreffenden beiden Prüfungsgebiete einvernehmlich mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.
(2) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben, die auch verschiedene Teilaufgaben enthalten können, schriftlich vorzulegen, wobei eine Streuung über den Lehrstoff der gesamten Ausbildungsdauer anzustreben ist. Bei der mündlichen Teilprüfung der Jahresprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff der letzten Schulstufe (des letzten Semesters des Kollegs oder eines Lehrganges) zu entnehmen sind.
(2a) In den beiden Prüfungsgebieten mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung sind dem Prüfungskandidaten in jedem der beiden Prüfungsgebiete zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben, die auch verschiedene Teilaufgaben enthalten können, sowie in sinnvoller Fächerkombination zwei sich auf den fächerübergreifenden Bereich der beiden Prüfungsgebiete erstreckende Aufgaben, die auch verschiedene Teilaufgaben enthalten können, schriftlich vorzulegen, wobei eine Streuung über den Lehrstoff der gesamten Ausbildungsdauer anzustreben ist.
(3) Bei der Benützung von Hilfsmitteln (§ 21 Abs. 7) ist darauf zu achten, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, sind vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntzugeben.
(4) In den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (Englisch)“, „Slowenisch“, „Kroatisch“ und „Ungarisch“ ist eine der Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text im Umfang von 150 bis 250 Wörtern, allenfalls als Tonbandaufzeichnung, vorzulegen. Im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder und Jugendliteratur)“ kann eine der Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text gestellt werden. An der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik kann in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (Englisch)“, „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und „Mathematik“ eine der drei Aufgaben in Verbindung zu Didaktik (Lernhilfe) gestellt werden. In den Prüfungsgebieten „Musikerziehung und Instrumentalmusik“, „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Leibeserziehung“ hat jeweils die erste Aufgabe, die verschiedene Teilaufgaben enthalten kann, auch eine Probe praktischen Könnens in didaktischer Berufsbezogenheit zum Inhalt zu haben. In den Prüfungsgebieten „Physik“ und „Biologie und Umweltkunde“ hat jeweils die erste Aufgabe, die verschiedene Teilaufgaben enthalten kann, auch ein berufsbezogenes bzw. didaktisches Problem mit einzuschließen. Im Prüfungsgebiet „Religion“ hat die erste Aufgabe sich auf berufsbezogene bzw. religionspädagogische Inhalte zu beziehen. In den Prüfungsgebieten „Slowenisch“, „Kroatisch“ und „Ungarisch“ hat jeweils zumindest eine Aufgabe ein berufsbezogenes bzw. didaktisches Problem aus dem Bereich der zweisprachigen Kindergartenerziehung mit einzuschließen.
(5) Bei Prüfungsgebieten mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung haben sich die beiden fächerübergreifenden Aufgaben über die fachspezifischen Bereiche und Problemstellungen hinausgehend auf die Querverbindungen zwischen den betreffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken. Abweichend von Abs. 4 beziehen sich die dort genannten speziellen Erfordernisse ausschließlich auf beide fächerübergreifende Aufgaben.
Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung
§ 15. (1) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen. Die Aufgabenstellungen einer allfälligen fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung sind von den Prüfern der betreffenden beiden Prüfungsgebiete einvernehmlich mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.
(2) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben, die auch verschiedene Teilaufgaben enthalten können, schriftlich vorzulegen, wobei eine Streuung über den Lehrstoff der gesamten Ausbildungsdauer anzustreben ist. Bei der mündlichen Teilprüfung der Jahresprüfung/Semesterprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff der letzten Schulstufe (des letzten Semesters des Kollegs oder eines Lehrganges) zu entnehmen sind.
(2a) In den beiden Prüfungsgebieten mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung sind dem Prüfungskandidaten in jedem der beiden Prüfungsgebiete zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben, die auch verschiedene Teilaufgaben enthalten können, sowie in sinnvoller Fächerkombination zwei sich auf den fächerübergreifenden Bereich der beiden Prüfungsgebiete erstreckende Aufgaben, die auch verschiedene Teilaufgaben enthalten können, schriftlich vorzulegen, wobei eine Streuung über den Lehrstoff der gesamten Ausbildungsdauer anzustreben ist.
(3) Bei der Benützung von Hilfsmitteln (§ 21 Abs. 7) ist darauf zu achten, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, sind vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntzugeben.
(4) In den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (Englisch)“, „Slowenisch“, „Kroatisch“ und „Ungarisch“ ist eine der Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text im Umfang von 150 bis 250 Wörtern, allenfalls als Tonbandaufzeichnung, vorzulegen. Im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder und Jugendliteratur)“ kann eine der Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text gestellt werden. An der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik kann in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (Englisch)“, „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und „Mathematik“ eine der drei Aufgaben in Verbindung zu Didaktik (Lernhilfe) gestellt werden. In den Prüfungsgebieten „Musikerziehung und Instrumentalmusik“, „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Leibeserziehung“ hat jeweils die erste Aufgabe, die verschiedene Teilaufgaben enthalten kann, auch eine Probe praktischen Könnens in didaktischer Berufsbezogenheit zum Inhalt zu haben. In den Prüfungsgebieten „Physik“ und „Biologie und Umweltkunde“ hat jeweils die erste Aufgabe, die verschiedene Teilaufgaben enthalten kann, auch ein berufsbezogenes bzw. didaktisches Problem mit einzuschließen. Im Prüfungsgebiet „Religion“ hat die erste Aufgabe sich auf berufsbezogene bzw. religionspädagogische Inhalte zu beziehen. In den Prüfungsgebieten „Slowenisch“, „Kroatisch“ und „Ungarisch“ hat jeweils zumindest eine Aufgabe ein berufsbezogenes bzw. didaktisches Problem aus dem Bereich der zweisprachigen Kindergartenerziehung mit einzuschließen.
(5) Bei Prüfungsgebieten mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung haben sich die beiden fächerübergreifenden Aufgaben über die fachspezifischen Bereiche und Problemstellungen hinausgehend auf die Querverbindungen zwischen den betreffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken. Abweichend von Abs. 4 beziehen sich die dort genannten speziellen Erfordernisse ausschließlich auf beide fächerübergreifende Aufgaben.
Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.
Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung
§ 15. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000)
(2) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben, die auch verschiedene Teilaufgaben enthalten können, schriftlich vorzulegen, wobei eine Streuung über den Lehrstoff der gesamten Ausbildungsdauer anzustreben ist. Bei der mündlichen Teilprüfung der Jahresprüfung/Semesterprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff der letzten Schulstufe (des letzten Semesters des Kollegs oder eines Lehrganges) zu entnehmen sind.
(2a) In den beiden Prüfungsgebieten mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung sind dem Prüfungskandidaten in jedem der beiden Prüfungsgebiete zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben, die auch verschiedene Teilaufgaben enthalten können, sowie in sinnvoller Fächerkombination zwei sich auf den fächerübergreifenden Bereich der beiden Prüfungsgebiete erstreckende Aufgaben, die auch verschiedene Teilaufgaben enthalten können, schriftlich vorzulegen, wobei eine Streuung über den Lehrstoff der gesamten Ausbildungsdauer anzustreben ist.
(3) Bei der Benützung von Hilfsmitteln (§ 21 Abs. 7) ist darauf zu achten, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, sind vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntzugeben.
(4) In den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (Englisch)”, „Slowenisch”, „Kroatisch” und „Ungarisch” ist eine der Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text im Umfang von 150 bis 250 Wörtern, allenfalls als Tonbandaufzeichnung, vorzulegen. Im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder und Jugendliteratur)” kann eine der Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text gestellt werden. An der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik kann in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (Englisch)”, „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)” und „Mathematik” eine der drei Aufgaben in Verbindung zu Didaktik (Lernhilfe) gestellt werden. In den Prüfungsgebieten „Musikerziehung und Instrumentalmusik”, „Bildnerische Erziehung”, „Werkerziehung”, „Rhythmisch-musikalische Erziehung” und „Leibeserziehung” hat jeweils die erste Aufgabe, die verschiedene Teilaufgaben enthalten kann, auch eine Probe praktischen Könnens in didaktischer Berufsbezogenheit zum Inhalt zu haben. In den Prüfungsgebieten „Physik” und „Biologie und Umweltkunde” hat jeweils die erste Aufgabe, die verschiedene Teilaufgaben enthalten kann, auch ein berufsbezogenes bzw. didaktisches Problem mit einzuschließen. Im Prüfungsgebiet „Religion” hat die erste Aufgabe sich auf berufsbezogene bzw. religionspädagogische Inhalte zu beziehen. In den Prüfungsgebieten „Slowenisch”, „Kroatisch” und „Ungarisch” hat jeweils zumindest eine Aufgabe ein berufsbezogenes bzw. didaktisches Problem aus dem Bereich der zweisprachigen Kindergartenerziehung mit einzuschließen.
(5) Bei Prüfungsgebieten mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung haben sich die beiden fächerübergreifenden Aufgaben über die fachspezifischen Bereiche und Problemstellungen hinausgehend auf die Querverbindungen zwischen den betreffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken. Abweichend von Abs. 4 beziehen sich die dort genannten speziellen Erfordernisse ausschließlich auf beide fächerübergreifende Aufgaben.
Unterabschnitt
Durchführung der Prüfungen (der Teilprüfungen)
Durchführung der Vorprüfung
§ 16. § 15 Abs. 2 erster Satz, § 20 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 21 Abs. 1, 2 erster Satz und 3 bis 9 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß
die Vorprüfung gemäß § 32 nur eine mündliche Prüfung über ein Prüfungsgebiet umfaßt und
Vorsitzender gemäß § 9 Abs. 2 der Schulleiter ist.
Durchführung der Klausurprüfung
§ 17. (1) Der Schulleiter hat die für die ordungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen. Dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.
(2) Der Schulleiter hat die Zeit und die Reihenfolge der einzelnen Klausurarbeiten nach den organisatorischen Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten spätestens zehn Tage vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben. Allfällige praktische Klausurarbeiten sind unmittelbar im Anschluß an die schriftlichen Klausurarbeiten abzulegen.
(3) Klausurarbeiten, die an je einem Schultag anzusetzen sind, dürfen nicht vor 7.00 Uhr, schriftliche Arbeiten nicht nach 9.00 Uhr beginnen.
(4) Für Prüfungskandidaten, die in einem Prüfungstermin an mehr als drei Tagen Klausurarbeiten abzulegen haben, ist zwischen den Klausurarbeiten mindestens ein prüfungsfreier Tag vorzusehen.
(5) Die bei den schriftlichen Klausurarbeiten verwendeten Hilfsmittel gemäß § 18 Abs. 9 (z. B. Wörterbücher, mathematische Formelsammlungen, ua.) sind spätestens zwei Tage vor der ersten Klausurarbeit abzugeben. Sie sind nach Überprüfung durch den Prüfer unmittelbar vor der jeweiligen Klausurarbeit an die Prüfungskandidaten auszufolgen.
(6) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel und Hilfen gemäß § 18 Abs. 10 und 11 sowie auf die Folgen der Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten gemäß § 18 Abs. 12 ausdrücklich hinzuweisen.
(7) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Klausurprüfung schwerwiegend beeinträchtigt, ist die betreffende Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen und nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls im nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. Für die Wiederholung sind neue Aufgaben zu stellen, zu denen die Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen ist.
(8) Über den Verlauf der Klausurprüfungen ist vom jeweils aufsichtführenden Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen und allfälliger Werkstücke sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß § 18 Abs. 10, 11 und 12, zu verzeichnen sind.
Durchführung der Klausurprüfung
§ 17. (1) Der Schulleiter hat die für die ordungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen. Dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.
(2) Der Schulleiter hat die Zeit und die Reihenfolge der einzelnen Klausurarbeiten nach den organisatorischen Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten spätestens zehn Tage vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben. Allfällige praktische Klausurarbeiten sind unmittelbar im Anschluß an die schriftlichen Klausurarbeiten abzulegen.
(3) Klausurarbeiten, die an je einem Schultag anzusetzen sind, dürfen nicht vor 7.00 Uhr beginnen.
(4) Für Prüfungskandidaten, die in einem Prüfungstermin an mehr als drei Tagen Klausurarbeiten abzulegen haben, ist zwischen den Klausurarbeiten mindestens ein prüfungsfreier Tag vorzusehen.
(5) Die bei den schriftlichen Klausurarbeiten verwendeten Hilfsmittel gemäß § 18 Abs. 9 (z. B. Wörterbücher, mathematische Formelsammlungen, ua.) sind spätestens zwei Tage vor der ersten Klausurarbeit abzugeben. Sie sind nach Überprüfung durch den Prüfer unmittelbar vor der jeweiligen Klausurarbeit an die Prüfungskandidaten auszufolgen.
(6) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel und Hilfen gemäß § 18 Abs. 10 und 11 sowie auf die Folgen der Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten gemäß § 18 Abs. 12 ausdrücklich hinzuweisen.
(7) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Klausurprüfung schwerwiegend beeinträchtigt, ist die betreffende Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen und nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls im nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. Für die Wiederholung sind neue Aufgaben zu stellen, zu denen die Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen ist.
(8) Über den Verlauf der Klausurprüfungen ist vom jeweils aufsichtführenden Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen und allfälliger Werkstücke sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß § 18 Abs. 10, 11 und 12, zu verzeichnen sind.
Durchführung der einzelnen Klausurarbeiten
§ 18. (1) Vor Beginn jeder Klausurarbeit hat der aufsichtführende Lehrer in Gegenwart der Prüfungskandidaten den Umschlag mit den festgesetzten Aufgabenstellungen bzw. den Umschlag mit den Abschriften zu öffnen.
(2) Die Aufgabenstellungen der einzelnen Klausurarbeiten sind jedem Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und schriftlich vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(3) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung über die Pflichtgegenstände „Kindergartenpraxis“ und „Hortpraxis“ hat in der Durchführung einer dreistündigen selbständig geplanten Arbeit mit einer Kindergartengruppe bzw. Hortgruppe auf Grund einer entsprechenden schriftlich vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.
(4) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung über den Pflichtgegenstand „Hort- und Heimpraxis“ hat in der Durchführung einer dreistündigen selbständig geplanten Unternehmung (zB zur Freizeitgestaltung oder Lernhilfe) mit einer Gruppe von Kindern oder Jugendlichen in einem Heim oder Hort auf Grund einer entsprechenden schriftlich vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.
(5) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung über einen der Unterrichtsgegenstände des praktischen Ausbildungsbereiches an Lehrgängen für Sonderkindergartenpädagogik hat in der Durchführung einer zweistündigen selbständig geplanten Arbeit mit einer Gruppe behinderter Kleinkinder auf Grund einer entsprechenden schriftlich vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.
(6) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung über den Pflichtgegenstand „Spezielle Heimpraxis“ hat in der Durchführung einer zweistündigen selbständig geplanten Arbeit mit einer Gruppe behinderter Kinder oder Jugendlicher auf Grund einer entsprechenden schriftlich vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.
(7) Der Prüfungskandidat hat eines der Themen (Aufgaben) gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 7 sowie Abs. 2 bis 6 zu wählen und das gewählte Thema (die gewählte Aufgabe) innerhalb einer halben Stunde nach Beginn der Klausurarbeit dem aufsichtsführenden Lehrer schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung ist der Klausurarbeit nach deren Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
(8) Für die Klausurarbeiten dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe gemäß Abs. 9 verwendet werden.
(9) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung von Wörterbüchern und sonstiger genehmigter Hilfsmittel insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten des Jahrganges zur Verfügung stehen. Im Prüfungsgebiet „Mathematik“ ist die Benützung einer mathematischen Formelsammlung und eines elektronischen Rechners gestattet. Ein elektronischer Rechner darf jedoch nur verwendet werden, wenn er im Unterricht der letzten beiden Klassen von allen Schülern der betreffenden Klasse verwendet wurde und Geräte annähernd gleicher Leistungsfähigkeit allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.
(10) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach dem Wiederholen der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(11) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(12) Beeinträchtigt ein Prüfungskandidat die Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten, so ist gegen ihn gemäß Abs. 10 vorzugehen.
(13) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der Klausurarbeit ist nur in dringend Fällen und nur jeweils einem Prüfungskandidaten zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, ist dem Prüfungskandidaten vor Ablieferung seiner Klausurarbeit nicht gestattet. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
(14) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der schriftlichen Klausurarbeit sowohl die Reinschrift und allfällige Werkstücke als auch alle Entwürfe und sonstigen Aufzeichnungen einschließlich des zur Verfügung gestellten, besonders gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 8 abzugeben und jenen Teil des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich zu verlassen.
Durchführung der einzelnen Klausurarbeiten
§ 18. (1) Vor Beginn jeder Klausurarbeit hat der aufsichtführende Lehrer in Gegenwart der Prüfungskandidaten den Umschlag mit den festgesetzten Aufgabenstellungen bzw. den Umschlag mit den Abschriften zu öffnen.
(2) Die Aufgabenstellungen der einzelnen Klausurarbeiten sind jedem Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und schriftlich vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(3) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung über die Pflichtgegenstände „Kindergartenpraxis“ und „Hortpraxis“ hat in der Durchführung einer dreistündigen selbständig geplanten Arbeit mit einer Kindergartengruppe bzw. Hortgruppe auf Grund einer entsprechenden schriftlich vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.
(4) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung/Semesterprüfung über den Pflichtgegenstand „Hort- und Heimpraxis“ hat in der Durchführung einer dreistündigen selbständig geplanten Unternehmung (zB zur Freizeitgestaltung oder Lernhilfe) mit einer Gruppe von Kindern oder Jugendlichen in einem Heim oder Hort auf Grund einer entsprechenden schriftlich vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.
(5) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung/Semesterprüfung über einen der Unterrichtsgegenstände des praktischen Ausbildungsbereiches an Lehrgängen für Sonderkindergartenpädagogik hat in der Durchführung einer zweistündigen selbständig geplanten Arbeit mit einer Gruppe behinderter Kleinkinder auf Grund einer entsprechenden schriftlich vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.
(6) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung/Semesterprüfung über den Pflichtgegenstand „Spezielle Hort- und Heimpraxis“ hat in der Durchführung einer zweistündigen selbständig geplanten Arbeit mit einer Gruppe behinderter Kinder oder Jugendlicher auf Grund einer entsprechenden schriftlich vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.
(7) Der Prüfungskandidat hat eines der Themen (Aufgaben) gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 7 sowie Abs. 2 bis 5 zu wählen und das gewählte Thema (die gewählte Aufgabe) innerhalb einer halben Stunde nach Beginn der Klausurarbeit dem aufsichtsführenden Lehrer schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung ist der Klausurarbeit nach deren Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
(8) Für die Klausurarbeiten dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe gemäß Abs. 9 verwendet werden.
(9) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung von Wörterbüchern und sonstiger genehmigter Hilfsmittel insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten des Jahrganges zur Verfügung stehen. Im Prüfungsgebiet „Mathematik“ ist die Benützung einer mathematischen Formelsammlung und eines elektronischen Rechners gestattet. Ein elektronischer Rechner darf jedoch nur verwendet werden, wenn er im Unterricht der letzten beiden Klassen von allen Schülern der betreffenden Klasse verwendet wurde und Geräte annähernd gleicher Leistungsfähigkeit allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.
(10) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach dem Wiederholen der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(11) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(12) Beeinträchtigt ein Prüfungskandidat die Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten, so ist gegen ihn gemäß Abs. 10 vorzugehen.
(13) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der Klausurarbeit ist nur in dringend Fällen und nur jeweils einem Prüfungskandidaten zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, ist dem Prüfungskandidaten vor Ablieferung seiner Klausurarbeit nicht gestattet. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
(14) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der schriftlichen Klausurarbeit sowohl die Reinschrift und allfällige Werkstücke als auch alle Entwürfe und sonstigen Aufzeichnungen einschließlich des zur Verfügung gestellten, besonders gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 8 abzugeben und jenen Teil des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich zu verlassen.
§ 18a. Anstelle des § 17 und des § 18 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz sowie der Abs. 8 und 11 bis 14 hat an Schulen für Berufstätige der Schulleiter gemäß § 53 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
Arbeitszeit der einzelnen Klausurarbeiten
§ 19. Die Gesamtarbeitszeit hat zu betragen:
in den Prüfungsgebieten
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“,
„Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“,
„Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“,
„Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“,
„Grundlagen der Sonderpädagogik“,
„Grundfragen der Sonderdidaktik“,
„Heil- und Sonderpädagogik“,
„Berufsbezogene Aspekte der Behindertenpädagogik“ und
„Humanwissenschaftliche Aspekte der Behindertenpädagogik“:
je 5 Stunden,
im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ für die Nacherzählung 2 Stunden und für den Aufsatz 3 Stunden,
im Prüfungsgebiet „Mathematik“: 4 Stunden,
im Prüfungsgebiet einer allfälligen schriftlichen Jahresprüfung:
3 Stunden,
im Prüfungsgebiet einer allfälligen praktischen Jahresprüfung
über die Pflichtgegenstände „Kindergartenpraxis“, „Hortpraxis“ und „Hort- und Heimpraxis“: je 3 Stunden,
über die Pflichtgegenstände des praktischen Ausbildungsbereiches an Lehrgängen für
Sonderkindergartenpädagogik: je 2 Stunden,
über den Pflichtgegenstand „Spezielle Heimpraxis“ an
Lehrgängen für Sondererzieher: 2 Stunden und
über sonstige nicht unter lit. a bis c genannte Pflichtgegenstände: mindestens 100 und höchstens 250 Minuten.
Arbeitszeit der einzelnen Klausurarbeiten
§ 19. Die Gesamtarbeitszeit hat zu betragen:
in den Prüfungsgebieten
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“,
„Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“,
„Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“,
„Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“,
„Grundlagen der Sonderpädagogik“,
„Grundfragen der Sonderdidaktik“,
„Heil- und Sonderpädagogik“ und
„Spezielle Didaktik“:
je 5 Stunden,
im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ für die Nacherzählung 2 Stunden und für den Aufsatz 3 Stunden,
im Prüfungsgebiet „Mathematik“: 4 Stunden,
im Prüfungsgebiet einer allfälligen schriftlichen Jahresprüfung/Semesterprüfung:
3 Stunden,
im Prüfungsgebiet einer allfälligen praktischen Jahresprüfung/Semesterprüfung
über die Pflichtgegenstände „Kindergartenpraxis“, „Hortpraxis“ und „Hort- und Heimpraxis“: je 3 Stunden,
über die Pflichtgegenstände des praktischen Ausbildungsbereiches an Lehrgängen für Sonderkindergartenpädagogik: je 2 Stunden,
über den Pflichtgegenstand „Spezielle Hort- und Heimpraxis“ an Lehrgängen für Sondererzieher: 2 Stunden und
über sonstige nicht unter lit. a bis c genannte Pflichtgegenstände: mindestens 100 und höchstens 250 Minuten.
Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.
Arbeitszeit der einzelnen Klausurarbeiten
§ 19. Die Gesamtarbeitszeit hat zu betragen:
in den Prüfungsgebieten
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)”,
„Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)”,
„Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)”,
„Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)”,
„Grundlagen der Sonderpädagogik”,
„Grundfragen der Sonderdidaktik”,
„Heil- und Sonderpädagogik” und
„Spezielle Didaktik”:
je 5 Stunden,
im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)” für die Nacherzählung 2 Stunden und für den Aufsatz 3 Stunden,
im Prüfungsgebiet „Mathematik”: 4 Stunden,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000)
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 20. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung zu beginnen. In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen Prüfungsgebiete beschäftigen. Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben nicht so weit vorbereitet werden, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung erfordert.
(2) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu enden. Die dem Prüfungskandidaten eingeräumte Vorbereitungszeit sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit sind in diese Zeitspanne nicht einzurechnen.
(3) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
(4) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag, an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat; in diesem Fall sind die Teilprüfungen auf die beiden Halbtage eines Tages zu verteilen.
(5) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.
Durchführung der einzelnen mündlichen Teilprüfungen
§ 21. (1) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.
(2) Der Prüfungskandidat hat zwei der gemäß § 15 Abs. 2 erster Satz vorgelegten Themen zu wählen und seine Wahl bis spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben. In den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Lebende Fremdsprache (Englisch)“, „Slowenisch“, „Kroatisch“ und „Ungarisch“ ist jedenfalls die im Zusammenhang mit dem Text gestellte Aufgabe zu wählen. In den Prüfungsgebieten „Religion“, „Physik“, „Biologie und Umweltkunde“, „Musikerziehung und Instrumentalmusik“, „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Leibeserziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ ist jedenfalls die erste Aufgabe zu wählen. In „Bildnerischer Erziehung“ und „Werkerziehung“ haben die Prüfungskandidaten Arbeiten, die sie in den letzten Klassen bzw. Semestern angefertigt haben, vorzulegen.
(3) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 20 Minuten, einzuräumen.
(4) Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungszeit (Abs. 3) anderer Prüfungskandidaten stattfinden.
(5) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sichern Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine mündliche Teilprüfung 15 Minuten, in den Prüfungsgebieten „Musikerziehung und Instrumentalmusik“, „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Leibeserziehung“ 20 Minuten nicht überschreiten. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden. Im Falle schwerer körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten ist ihm nach Maßgabe der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichende Beurteilung seiner Leistungen nötig ist.
(6) Der Vorsitzende ist berechtigt, die Prüfungsdauer für die erste vom Prüfungskandidaten behandelte Aufgabe zu begrenzen. Der Vorsitzende ist weiters berechtigt, sich an den mündlichen Teilprüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten Aufgaben zu beteiligen.
(7) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die Benützung aller im Unterricht bzw. bei der schriftlichen Klausurprüfung verwendeten Hilfsmittel grundsätzlich zulässig. Sie ist jedoch vom Prüfer zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten führen könnte.
(8) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine andere Aufgabe zu stellen.
(9) Für jede mündliche Teilprüfung sind die vom Prüfungskandidaten behandelten Aufgaben im Reife- und Befähigungsprüfungsprotokoll bzw. im Befähigungsprüfungsprotokoll festzuhalten, welches nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen ist.
Durchführung der einzelnen mündlichen Teilprüfungen
§ 21. (1) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.
(2) Der Prüfungskandidat hat zwei der gemäß § 15 Abs. 2 erster Satz vorgelegten Themen zu wählen und seine Wahl bis spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben. In den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Lebende Fremdsprache (Englisch)“, „Slowenisch“, „Kroatisch“ und „Ungarisch“ ist jedenfalls die im Zusammenhang mit dem Text gestellte Aufgabe zu wählen. In den Prüfungsgebieten „Religion“, „Physik“, „Biologie und Umweltkunde“, „Musikerziehung und Instrumentalmusik“, „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Leibeserziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ ist jedenfalls die erste Aufgabe zu wählen. In „Bildnerischer Erziehung“ und „Werkerziehung“ haben die Prüfungskandidaten Arbeiten, die sie in den letzten Klassen bzw. Semestern angefertigt haben, vorzulegen.
(2a) Bei Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung hat der Prüfungskandidat von den gemäß § 15 Abs. 2a vorgelegten Themen je Prüfungsgebiet eines und darüber hinaus eines der Fächerübergreifenden Themen zu wählen und seine Wahl bis spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben.
(3) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 20 Minuten, bei Prüfungsgebieten mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung mindestens 30 Minuten, einzuräumen.
(4) Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungszeit (Abs. 3) anderer Prüfungskandidaten stattfinden.
(5) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sichern Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine mündliche Teilprüfung 15 Minuten, in den Prüfungsgebieten „Musikerziehung und Instrumentalmusik“, „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Leibeserziehung“ 20 Minuten nicht überschreiten. In den beiden Prüfungsgebieten mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung darf die Prüfungszeit die für die jeweiligen Prüfungsgebiete vorgesehene Höchstdauer zuzüglich weiterer fünf Minuten nicht überschreiten. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden. Im Falle schwerer körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten ist ihm nach Maßgabe der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichende Beurteilung seiner Leistungen nötig ist.
(6) Der Vorsitzende ist berechtigt, die Prüfungsdauer für die erste vom Prüfungskandidaten behandelte Aufgabe zu begrenzen. Der Vorsitzende ist weiters berechtigt, sich an den mündlichen Teilprüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten Aufgaben zu beteiligen.
(7) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die Benützung aller im Unterricht bzw. bei der schriftlichen Klausurprüfung verwendeten Hilfsmittel grundsätzlich zulässig. Sie ist jedoch vom Prüfer zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten führen könnte.
(8) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine andere Aufgabe zu stellen.
(9) Für jede mündliche Teilprüfung sind die vom Prüfungskandidaten behandelten Aufgaben im Reife- und Befähigungsprüfungsprotokoll bzw. im Befähigungsprüfungsprotokoll festzuhalten, welches nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen ist.
Durchführung der einzelnen mündlichen Teilprüfungen
§ 21. (1) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.
(2) Der Prüfungskandidat hat zwei der gemäß § 15 Abs. 2 erster Satz vorgelegten Themen zu wählen und seine Wahl bis spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben. In den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Lebende Fremdsprache (Englisch)“, „Slowenisch“, „Kroatisch“ und „Ungarisch“ ist jedenfalls die im Zusammenhang mit dem Text gestellte Aufgabe zu wählen. In den Prüfungsgebieten „Religion“, „Physik“, „Biologie und Umweltkunde“, „Musikerziehung und Instrumentalmusik“, „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Leibeserziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ ist jedenfalls die erste Aufgabe zu wählen. In „Bildnerischer Erziehung“ und „Werkerziehung“ haben die Prüfungskandidaten Arbeiten, die sie in den letzten Klassen bzw. Semestern angefertigt haben, vorzulegen.
(2a) Bei Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung hat der Prüfungskandidat von den gemäß § 15 Abs. 2a vorgelegten Themen je Prüfungsgebiet eines und darüber hinaus eines der Fächerübergreifenden Themen zu wählen und seine Wahl bis spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben.
(3) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 20 Minuten, bei Prüfungsgebieten mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung mindestens 30 Minuten, einzuräumen.
(4) Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungszeit (Abs. 3) anderer Prüfungskandidaten stattfinden.
(5) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sichern Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine mündliche Teilprüfung 15 Minuten, in den Prüfungsgebieten „Musikerziehung und Instrumentalmusik“, „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Leibeserziehung“ 20 Minuten nicht überschreiten. In den beiden Prüfungsgebieten mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung darf die Prüfungszeit die für die jeweiligen Prüfungsgebiete vorgesehene Höchstdauer zuzüglich weiterer fünf Minuten nicht überschreiten. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden. Im Falle schwerer körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten ist ihm nach Maßgabe der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichende Beurteilung seiner Leistungen nötig ist.
(6) Der Vorsitzende ist berechtigt, die Prüfungsdauer für die erste vom Prüfungskandidaten behandelte Aufgabe zu begrenzen. Der Vorsitzende ist weiters berechtigt, sich an den mündlichen Teilprüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten Aufgaben zu beteiligen.
(7) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die Benützung aller im Unterricht bzw. bei der schriftlichen Klausurprüfung verwendeten Hilfsmittel grundsätzlich zulässig. Sie ist jedoch vom Prüfer zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten führen könnte.
(8) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine andere Aufgabe zu stellen.
(9) Für jede mündliche Teilprüfung sind die vom Prüfungskandidaten behandelten Aufgaben im Reife- und Diplomprüfungsprotokoll bzw. im Diplomprüfungsprotokoll festzuhalten, welches nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen ist.
Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.
Durchführung der einzelnen mündlichen Teilprüfungen
§ 21. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000)
(2) Der Prüfungskandidat hat zwei der gemäß § 15 Abs. 2 erster Satz vorgelegten Themen zu wählen und seine Wahl bis spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben. In den Prüfungsgebieten „Deutsch”, „Lebende Fremdsprache (Englisch)”, „Slowenisch”, „Kroatisch” und „Ungarisch” ist jedenfalls die im Zusammenhang mit dem Text gestellte Aufgabe zu wählen. In den Prüfungsgebieten „Religion”, „Physik”, „Biologie und Umweltkunde”, „Musikerziehung und Instrumentalmusik”, „Bildnerische Erziehung”, „Werkerziehung”, „Leibeserziehung” und „Rhythmisch-musikalische Erziehung” ist jedenfalls die erste Aufgabe zu wählen. In „Bildnerischer Erziehung” und „Werkerziehung” haben die Prüfungskandidaten Arbeiten, die sie in den letzten Klassen bzw. Semestern angefertigt haben, vorzulegen.
(2a) Bei Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung hat der Prüfungskandidat von den gemäß § 15 Abs. 2a vorgelegten Themen je Prüfungsgebiet eines und darüber hinaus eines der Fächerübergreifenden Themen zu wählen und seine Wahl bis spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben.
(3) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 20 Minuten, bei Prüfungsgebieten mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung mindestens 30 Minuten, einzuräumen.
(4) Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungszeit (Abs. 3) anderer Prüfungskandidaten stattfinden.
(5) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sichern Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine mündliche Teilprüfung 15 Minuten, in den Prüfungsgebieten „Musikerziehung und Instrumentalmusik”, „Rhythmisch-musikalische Erziehung” und „Leibeserziehung” 20 Minuten nicht überschreiten. In den beiden Prüfungsgebieten mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung darf die Prüfungszeit die für die jeweiligen Prüfungsgebiete vorgesehene Höchstdauer zuzüglich weiterer fünf Minuten nicht überschreiten. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden. Im Falle schwerer körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten ist ihm nach Maßgabe der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichende Beurteilung seiner Leistungen nötig ist.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000)
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000)
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000)
§ 21a. Anstelle des § 20 und des § 21 Abs. 1, 3 bis 6 und 9 finden an Schulen für Berufstätige die entsprechenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige Anwendung (§ 35, § 37).
ABSCHNITT
BEURTEILUNG DER LEISTUNGEN BEI DER
REIFE- UND BEFÄHIGUNGSPRÜFUNG SOWIE BEI
DER BEFÄHIGUNGSPRÜFUNG
Grundsätze für die Leistungsbeurteilung
§ 22. (1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10, der §§ 12 bis 14, des § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
(2) Abs. 1 ist sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der Hauptprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen) und einer allfälligen Vorprüfung als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes anzuwenden, wobei die Note dem Gesamtbild der Leistungen zu entsprechen hat.
(3) Bei der Beurteilung eines aus einer Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung bestehenden Prüfungsgebietes ist eine bessere Beurteilung als „Nicht genügend“ auch bei einer auf „Nicht genügend“ lautenden Teilbeurteilungen festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen im betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.
(4) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Reife- und Befähigungsprüfung sowie der Befähigungsprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.
(5) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind gemäß § 35 Abs. 3 und 4 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(6) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, die Gesamtbeurteilung sowie die Begründung einer negativen Beurteilung und der Anwendung des Abs. 3 sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.
ABSCHNITT
BEURTEILUNG DER LEISTUNGEN BEI DER
REIFE- UND DIPLOMPRÜFUNG SOWIE BEI
DER DIPLOMPRÜFUNG
Grundsätze für die Leistungsbeurteilung
§ 22. (1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10, der §§ 12 bis 14, des § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4, der §§ 16 und 17 sowie des § 23a der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
(2) Abs. 1 ist sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der Hauptprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen) und einer allfälligen Vorprüfung als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes anzuwenden, wobei die Note dem Gesamtbild der Leistungen zu entsprechen hat.
(3) Bei der Beurteilung eines aus einer Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung bestehenden Prüfungsgebietes ist eine bessere Beurteilung als „Nicht genügend“ auch bei einer auf „Nicht genügend“ lautenden Teilbeurteilung festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen im betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.
(4) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.
(5) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind gemäß § 35 Abs. 3 und 4 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(6) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, die Gesamtbeurteilung sowie die Begründung einer negativen Beurteilung und der Anwendung des Abs. 3 sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.
Beurteilung der Vorprüfung
§ 23. (1) Auf die Beurteilung der Vorprüfung finden die Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 2 und 6 mit der Maßgabe Anwendung, daß
die Vorprüfung gemäß § 32 nur eine mündliche Prüfung über ein Prüfungsgebiet umfaßt und
im § 25 Abs. 1 an die Stelle der Wendung „Reife- und Befähigungsprüfung oder die Befähigungsprüfung“ das Wort „Vorprüfung“ tritt.
(2) Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich nach dessen Festsetzung durch die Prüfungskommission mitzuteilen.
Beurteilung der Vorprüfung
§ 23. (1) Auf die Beurteilung der Vorprüfung finden die Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 2 und 6 mit der Maßgabe Anwendung, daß
die Vorprüfung gemäß § 32 nur eine mündliche Prüfung über ein Prüfungsgebiet umfaßt und
im § 25 Abs. 1 an die Stelle der Wendung „Reife- und Diplomprüfung oder die Diplomprüfung“ das Wort „Vorprüfung“ tritt.
(2) Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich nach dessen Festsetzung durch die Prüfungskommission mitzuteilen.
Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 24. (1) Die Prüfer haben die schriftlichen Klausurarbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und jede Arbeit mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Anschließend sind die Arbeiten mit den Unterlagen gemäß § 12 Abs. 8 dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen ist auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und auf § 20 Abs. 1 erster Satz vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung festzusetzen.
(3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung gemäß Abs. 2 mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten spätestens zehn Tage vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
(4) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei Klausurarbeiten mit „Nicht genügend“, dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist mit „nicht bestanden“ festzusetzen.
Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 24. (1) Die Prüfer haben die schriftlichen Klausurarbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und jede Arbeit mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Anschließend sind die Arbeiten mit den Unterlagen gemäß § 12 Abs. 8 dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen ist auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und auf § 20 Abs. 1 erster Satz vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung festzusetzen.
(3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung gemäß Abs. 2 mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten spätestens zehn Tage vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
(4) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei Klausurarbeiten mit „Nicht genügend“, dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist mit „nicht bestanden“ festzusetzen. Eine allfällige schriftliche Jahresprüfung/Semesterprüfung gilt nicht als Klausurarbeit der Hauptprüfung im Sinne dieser Bestimmung.
Beurteilung der mündlichen und praktischen
Teilprüfungen und Gesamtbeurteilung
§ 25. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen, soweit es sich nicht um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes Prüfungshalbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Prüfungshalbtag die Reife- und Befähigungsprüfung oder die Befähigungsprüfung beendet haben.
(2) Die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Reife- und Befähigungsprüfung oder die Befähigungsprüfung nicht abgeschlossen hat.
(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen der Hauptprüfung (Klausurarbeiten, mündliche Teilprüfungen) hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen; in die Gesamtbeurteilung ist die Beurteilung der Vorprüfung gemäß § 23 mit einzubeziehen.
(5) Die gemäß § 38 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung, spätestens jedoch am Ende des Prüfungshalbtages, vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten mitzuteilen.
(6) Die in das Reife- und Befähigungsprüfungsprotokoll bzw. in das Befähigungsprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Prüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
Beurteilung der mündlichen und praktischen
Teilprüfungen und Gesamtbeurteilung
§ 25. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen, soweit es sich nicht um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes Prüfungshalbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Prüfungshalbtag die Reife- und Befähigungsprüfung oder die Befähigungsprüfung beendet haben.
(2) Die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
(2a) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Beantwortung der fächerübergreifenden Frage im Rahmen einer allfälligen fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung sind in die Teilbeurteilungen der betreffenden beiden Prüfungsgebiete mit einzubeziehen.
(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Reife- und Befähigungsprüfung oder die Befähigungsprüfung nicht abgeschlossen hat.
(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen der Hauptprüfung (Klausurarbeiten, mündliche Teilprüfungen) hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen; in die Gesamtbeurteilung ist die Beurteilung der Vorprüfung gemäß § 23 mit einzubeziehen.
(5) Die gemäß § 38 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung, spätestens jedoch am Ende des Prüfungshalbtages, vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten mitzuteilen.
(6) Die in das Reife- und Befähigungsprüfungsprotokoll bzw. in das Befähigungsprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Prüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
Beurteilung der mündlichen und praktischen
Teilprüfungen und Gesamtbeurteilung
§ 25. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen, soweit es sich nicht um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes Prüfungshalbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Prüfungshalbtag die Reife- und Diplomprüfung oder die Diplomprüfung beendet haben.
(2) Die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
(2a) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Beantwortung der fächerübergreifenden Frage im Rahmen einer allfälligen fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung sind in die Teilbeurteilungen der betreffenden beiden Prüfungsgebiete mit einzubeziehen.
(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Reife- und Diplomprüfung oder die Diplomprüfung nicht abgeschlossen hat.
(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen der Hauptprüfung (Klausurarbeiten, mündliche Teilprüfungen) hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen; in die Gesamtbeurteilung ist die Beurteilung der Vorprüfung gemäß § 23 mit einzubeziehen.
(5) Die gemäß § 38 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung, spätestens jedoch am Ende des Prüfungshalbtages, vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten mitzuteilen.
(6) Die in das Reife- und Diplomprüfungsprotokoll bzw. in das Diplomprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Prüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
§ 25a. Anstelle der §§ 22 bis 25 gelten für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige die entsprechenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (§ 34, § 38).
ABSCHNITT
WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG
Wiederholung der Vorprüfung
§ 26. Auf die Wiederholung der Vorprüfung finden die Bestimmungen des § 27 Abs. 1, 5 erster Satz und 6 bis 9 mit der Maßgabe Anwendung, daß
die Vorprüfung gemäß § 32 nur eine mündliche Prüfung über ein Prüfungsgebiet umfaßt und
an die Stelle der Wendungen „Reife- und Befähigungsprüfung oder der/die Befähigungsprüfung“ jeweils das Wort „Vorprüfung“ tritt.
ABSCHNITT
WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG
Wiederholung der Vorprüfung
§ 26. Auf die Wiederholung der Vorprüfung finden die Bestimmungen des § 27 Abs. 1, 5 erster Satz und 6 bis 9 mit der Maßgabe Anwendung, daß
die Vorprüfung gemäß § 32 nur eine mündliche Prüfung über ein Prüfungsgebiet umfaßt und
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.