Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
(5) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen sind gemäß § 35 Abs. 3 und 4 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(6) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, die Gesamtbeurteilung sowie die Begründung einer negativen Beurteilung für ein Prüfungsgebiet sind in das Abschlußprüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Abschlußprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen.
Abschnitt
BEURTEILUNG DER LEISTUNGEN BEI DER ABSCHLUSSPRÜFUNG
Grundsätze für die Leistungsbeurteilung
§ 18. (1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben dargelegten Kenntnisse und Fertigkeiten im Prüfungsgebiet, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie die Erreichung des allgemeinen Bildungszieles der berufsbildenden mittleren Schule, der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes. Bei Gruppenarbeiten sind weiters Grundlage für die Leistungsbeurteilung die dargelegten Kenntnisse über Zusammenhänge des Gesamtprojektes, die Kooperationsfähigkeit des Schülers sowie die von ihm für die Gesamtarbeit beigesteuerten Teilleistungen, Kenntnisse und Fertigkeiten. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, § 12 Abs. 1 Z 4, § 14, § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4, § 16 und § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Abs. 1 ist sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der Abschlußprüfung (Klausurarbeiten, mündliche Teilprüfungen) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes anzuwenden, wobei die Note dem Gesamtbild der Leistungen zu entsprechen hat.
(3) Bei der Beurteilung eines aus einer Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung bestehenden Prüfungsgebietes ist eine bessere Beurteilung als „Nicht genügend“ auch bei einer auf „Nicht genügend“ lautenden Teilbeurteilung festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen im Prüfungsgebiet entspricht.
(4) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Abschlußprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen.
(5) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen sind gemäß § 35 Abs. 3 und 4 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(6) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, die Gesamtbeurteilung sowie die Begründung einer negativen Beurteilung für ein Prüfungsgebiet sind in das Abschlußprüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Abschlußprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen.
Beurteilung der Klausurprüfung
§ 19. (1) Die Prüfer haben die schriftlichen und graphischen Klausurarbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und jede Arbeit mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Anschließend sind die Arbeiten dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen. Für praktische Klausurprüfungen ist ein begründeter Beurteilungsantrag zu stellen.
(2) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung sind die Teilbeurteilungen auf Grund von Beurteilungsanträgen der Prüfer in vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzungen festzusetzen. Bei der zeitlichen Festlegung dieser Sitzung im Rahmen der Abschlußprüfung ist auf Abs. 3 und auf § 16 Abs. 1 erster Satz Bedacht zu nehmen.
(3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung gemäß Abs. 2 mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
(4) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei Klausurarbeiten der Abschlußprüfung mit „Nicht genügend“, dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist mit „nicht bestanden“ festzusetzen.
Beurteilung der Klausurprüfung
§ 19. (1) Die Prüfer haben die schriftlichen und graphischen Klausurarbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und jede Arbeit mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Anschließend sind die Arbeiten dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen. Für praktische Klausurprüfungen ist ein begründeter Beurteilungsantrag zu stellen.
(2) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung sind die Teilbeurteilungen auf Grund von Beurteilungsanträgen der Prüfer in vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzungen festzusetzen. Bei der zeitlichen Festlegung dieser Sitzung im Rahmen der Abschlußprüfung ist auf Abs. 3 und auf § 16 Abs. 1 erster Satz Bedacht zu nehmen.
(3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung gemäß Abs. 2 mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
(4) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei Klausurarbeiten der Abschlußprüfung mit „Nicht genügend“, dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist mit „nicht bestanden“ festzusetzen.
Beurteilung der Klausurprüfung
§ 19. (1) Die Prüfer haben die schriftlichen und graphischen Klausurarbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und jede Arbeit mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Anschließend sind die Arbeiten dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen. Für praktische Klausurprüfungen ist ein begründeter Beurteilungsantrag zu stellen.
(2) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung sind die Teilbeurteilungen auf Grund von Beurteilungsanträgen der Prüfer in vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzungen festzusetzen. Bei der zeitlichen Festlegung dieser Sitzung im Rahmen der Abschlußprüfung ist auf Abs. 3 und auf § 16 Abs. 1 erster Satz Bedacht zu nehmen.
(3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung gemäß Abs. 2 mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten möglichst zwei Wochen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
(4) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei Klausurarbeiten der Abschlußprüfung mit „Nicht genügend“, dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist mit „nicht bestanden“ festzusetzen. Eine allfällige Jahresprüfung gilt nicht als Klausurarbeit im Sinne dieser Bestimmung.
Beurteilung der mündlichen Prüfung
und Gesamtbeurteilung der Abschlußprüfung
§ 20. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der mündlichen Prüfung hat am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages) für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Prüfungstag (Prüfungshalbtag) die Abschlußprüfung beendet haben.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer (von den Prüfern) des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Abschlußprüfung nicht abgeschlossen hat.
(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
(5) Die gemäß § 38 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten am Ende des Prüfungstages (Prüfungshalbtages) mitzuteilen.
(6) Die in das Abschlußprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Abschlußprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
Beurteilung der mündlichen Prüfung
und Gesamtbeurteilung der Abschlußprüfung
§ 20. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der mündlichen Prüfung hat am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages) für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Prüfungstag (Prüfungshalbtag) die Abschlußprüfung beendet haben.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer (von den Prüfern) des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen. Wird eine mündliche Teilprüfung gemäß § 17 Abs. 6a in einer lebenden Fremdsprache abgehalten, haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen im jeweiligen Prüfungsgebiet außer Betracht zu bleiben.
(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Abschlußprüfung nicht abgeschlossen hat.
(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
(5) Die gemäß § 38 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten am Ende des Prüfungstages (Prüfungshalbtages) mitzuteilen.
(6) Die in das Abschlußprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Abschlußprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
Abschnitt
WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG
Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung
§ 21. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder zwei Prüfungsgebieten der Abschlußprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei Prüfungsgebieten der Abschlußprüfung, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Abschlußprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.
(4) Im Falle des § 19 Abs. 4 ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(5) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet, ist eine positiv beurteilte Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
(6) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Teilbeurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Abschlußprüfung nicht zu berücksichtigen.
(7) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Prüfung begonnen wurde.
(8) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.
(9) In den Fällen des § 40 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.
Abschnitt
WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG
Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung
§ 21. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder in mehreren, nicht jedoch in sämtlichen Prüfungsgebieten der Abschlußprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/1997)
(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Abschlußprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der gesamten Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.
(4) Im Falle des § 19 Abs. 4 ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(5) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Eine positiv beurteilte Klausurarbeit ist nicht zu wiederholen.
(6) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Teilbeurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Abschlußprüfung nicht zu berücksichtigen.
(7) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Prüfung begonnen wurde.
(8) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.
(9) In den Fällen des § 40 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.
Abschnitt
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE ABSCHLUSSPRÜFUNG
UND DIE WIEDERHOLUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 22. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Klausurarbeit der Klausurprüfung verhindert, darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung in dem für diese Prüfung des betreffenden Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 3, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(3) Die Abs. 1, 2 erster und zweiter Satz sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
Abschnitt
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE ABSCHLUSSPRÜFUNG
UND DIE WIEDERHOLUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 22. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Klausurarbeit der Klausurprüfung verhindert, darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten Klausurarbeit antreten; die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Klausurprüfung im Prüfungsgebiet „Service“ oder im Prüfungsgebiet „Küche“ verhindert, so darf er abweichend vom zweiten Satz zur mündlichen Prüfung in jenem Prüfungstermin antreten, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung in dem für diese Prüfung des betreffenden Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 3, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(3) Die Abs. 1, 2 erster und zweiter Satz sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
Sonderbestimmungen für die Durchführung
der Abschlußprüfung bei schwerer körperlicher
Behinderung des Prüfungskandidaten
§ 23. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Klausurprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen. Eine angemessene Erstreckung der Vorbereitungs- und Prüfungsdauer ist zulässig.
(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliqche Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der Klausurprüfung Gelegenheit zu geben, die bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen nachzuweisen.
Abschnitt
ZEUGNISSE
Abschlußprüfungszeugnis und ergänzende
Bestimmungen
§ 24. (1) Im Abschlußprüfungszeugnis können die ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände angeführt werden.
(2) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.
Abschnitt
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Unterabschnitt
Abschlußprüfung an den gewerblichen,
technischen und kunstgewerblichen
Fachschulen, ausgenommen dieFachschule für Mode und Bekleidungstechnik,
die Hotelfachschule sowie dieGastgewerbefachschule
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 25. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
eine graphische, eine praktische oder eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die theoretisch-fachlichen Pflichtgegenstände sowie die in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.
Abschnitt
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Unterabschnitt
Abschlußprüfung an den gewerblichen, technischen und
kunstgewerblichen Fachschulen, ausgenommen die Fachschule für Mode
und Bekleidungstechnik sowie die Hotelfachschule
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 25. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
eine graphische, eine praktische oder eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie die in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges. Im Zusammenwirken zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes gemäß § 10 Abs. 2 durchgeführt werden.
Abschnitt
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Unterabschnitt
Abschlußprüfung an den gewerblichen, technischen und
kunstgewerblichen Fachschulen, ausgenommen die Fachschule für Mode
und Bekleidungstechnik, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 25. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
eine graphische, eine praktische oder eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie die in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges. Im Zusammenwirken zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes gemäß § 10 Abs. 2 durchgeführt werden.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 26. Die mündliche Prüfung umfaßt zwei in der Anlage dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen (Ausbildungszweige) angeführte mündliche Teilprüfungen.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 26. Die mündliche Prüfung umfaßt zwei in der Anlage dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen (Ausbildungszweige) angeführte mündliche Teilprüfungen; auf Wunsch des Prüfungskandidaten kann eine davon als mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 abgelegt werden.
Unterabschnitt
Abschlußprüfung an der Fachschule fürMode und Bekleidungstechnik
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 27. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
eine graphische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion“ und
eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Werkstätte“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Pflichtgegenstand „Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde“.
Unterabschnitt
Abschlußprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik
(vierjährige Form)
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 27. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
eine graphische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion“ und
eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Werkstätte“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Pflichtgegenstand „Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde“.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 28. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fertigungslehre und Maschinenkunde“,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Textiltechnologie und Warenkunde“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Staatsbürgerkunde und Rechtskunde“,
„Betriebswirtschaftslehre“ und
„Lebende Fremdsprache“.
(2) An der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Gehörlose entfällt das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c.
2a. Unterabschnitt
Abschlußprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik
(dreijährige Form)
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 28a. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ und
eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“ und „Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 28b. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Betriebswirtschaft“ oder
„Textiltechnologie“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Pflichtgegenstand „Projektmanagement“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Unterabschnitt
Abschlußprüfung an der Hotelfachschule
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 29. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Französisch“,
eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Speisenkunde und Kochen“,
eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Servierkunde und Servieren“ und
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebliches Rechnungswesen“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch (einschließlich Schriftverkehr)“ oder „Französisch (einschließlich Schriftverkehr)“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 5 umfaßt die Pflichtgegenstände „Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre“ und „Rechnen und Kalkulation“.
Unterabschnitt
Abschlußprüfung an der Hotelfachschule
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 29. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ und
eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Küchenführung und -organisation“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Pflichtgegenstand „Restaurant“.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 30. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Französisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Französisch“ gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrslehre“ oder „Rechtskunde“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Hotelbetriebslehre“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch (einschließlich Schriftverkehr)“, jenes gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b den Pflichtgegenstand „Französisch (einschließlich Schriftverkehr)“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Hotelbetriebslehre (einschließlich Schriftverkehr und Berufshygiene)“.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 30. Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Zweite
lebende Fremdsprache“, wenn der Pflichtgegenstand „Zweite
lebende Fremdsprache“ als Pflichtgegenstand des Erweiterungsbereiches mit mindestens sechs Wochenstunden geführt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Tourismusgeographie“,
„Tourismus und Marketing“ und
„Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“.
3a. Unterabschnitt
Abschlußprüfung an der Tourismusfachschule
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 30a. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 30b. Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung:
im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 30a Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 30a Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Tourismusgeographie“,
„Tourismus und Marketing“,
„Betriebs- und Volkswirtschaft“,
„Verkehr und Reisebüro“ und
„Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches Projektmanagement“.
Unterabschnitt
Abschlußprüfung an der Gastgewerbefachschule
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 31. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Englisch“,
eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Speisenkunde und Kochen“,
eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Servierkunde und Servieren“ und
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebliches Rechnungswesen“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch (einschließlich Schriftverkehr)“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 5 umfaßt die Pflichtgegenstände „Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre“ und „Rechnen und Kalkulation“.
Unterabschnitt
Abschlußprüfung an der Handelsschule
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 31. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
eine schriftliche und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit“.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 32. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrslehre“ oder „Rechtskunde“
und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Gastgewerbliche Betriebslehre“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch (einschließlich Schriftverkehr)“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Gastgewerbliche Betriebslehre (einschließlich Schriftverkehr)“.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 32. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 im Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 im Prüfungsgebiet „Englisch“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt die Teilbereiche „Projektarbeit“ sowie „betriebliche Kommunikation und persönliche Arbeitstechniken“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit“. Wurde die schriftliche und praktische Klausurarbeit gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 mit „Nicht genügend“ beurteilt, so umfaßt das Prüfungsgebiet zusätzlich den Teilbereich „Übungsfirma“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 32. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 ausgehend von der vom Schüler erstellten Projektarbeit im Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt die Teilbereiche „Projektarbeit“ sowie „betriebliche Kommunikation und persönliche Arbeitstechniken“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit“.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/1997)
Unterabschnitt
Abschlußprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 32a. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ und
eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Teilbereich „Küchenführung“ des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Teilbereich „Servierkunde“ des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 32b. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Abschnitt
INKRAFTTRETEN, AUSSERKRAFTTRETEN, ÜBERGANGSRECHT
Inkrafttreten
§ 33. (1) Diese Verordnung sowie die Anlage dieser Verordnung treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung sowie die Anlage zur Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, BGBl. Nr. 64/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 270/1993, außer Kraft.
(3) Prüfungskandidaten, die die letzte Schulstufe einer gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschule spätestens im Schuljahr 1992/93 begonnen haben, haben die Abschlußprüfung bis 31. August 1995 noch gemäß der in Abs. 2 genannten Verordnung abzulegen.
Abschnitt
INKRAFTTRETEN, AUSSERKRAFTTRETEN, ÜBERGANGSRECHT
Inkrafttreten
§ 33. (1) Diese Verordnung sowie die Anlage dieser Verordnung treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung sowie die Anlage zur Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, BGBl. Nr. 64/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 270/1993, außer Kraft.
(3) Prüfungskandidaten, die die letzte Schulstufe einer gewerblichen, technischen oder kunstgewerblichen Fachschule spätestens im Schuljahr 1992/93 begonnen haben, haben die Abschlußprüfung bis 31. August 1995 noch gemäß der in Abs. 2 genannten Verordnung abzulegen.
Abschnitt
INKRAFTTRETEN, AUSSERKRAFTTRETEN, ÜBERGANGSRECHT
Inkrafttreten
§ 33. (1) Diese Verordnung sowie die Anlage dieser Verordnung treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung sowie die Anlage zur Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, BGBl. Nr. 64/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 270/1993, außer Kraft.
(3) Prüfungskandidaten, die die letzte Schulstufe einer gewerblichen, technischen oder kunstgewerblichen Fachschule spätestens im Schuljahr 1992/93 begonnen haben, haben die Abschlußprüfung bis 31. August 1995 noch gemäß der in Abs. 2 genannten Verordnung abzulegen.
(4) § 10 Abs. 3 Z 5 und 6, § 33 Abs. 3 sowie die Anlage dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 349/1994 treten mit 1. Mai 1994 in Kraft.
Abschnitt
INKRAFTTRETEN, AUSSERKRAFTTRETEN, ÜBERGANGSRECHT
Inkrafttreten
§ 33. (1) Diese Verordnung sowie die Anlage dieser Verordnung treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung sowie die Anlage zur Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, BGBl. Nr. 64/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 270/1993, außer Kraft.
(3) Prüfungskandidaten, die die letzte Schulstufe einer Hotelfachschule oder einer Gastgewerbefachschule spätestens im Schuljahr 1994/95 begonnen haben, haben die Abschlußprüfung bis 31. August 1997 noch gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 8/1996 abzulegen.
(4) § 10 Abs. 3 Z 5 und 6, § 33 Abs. 3 sowie die Anlage dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 349/1994 treten mit 1. Mai 1994 in Kraft.
Abschnitt
INKRAFTTRETEN, AUSSERKRAFTTRETEN, ÜBERGANGSRECHT
Inkrafttreten
§ 33. (1) Diese Verordnung sowie die Anlage dieser Verordnung treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung sowie die Anlage zur Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, BGBl. Nr. 64/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 270/1993, außer Kraft.
(3) Prüfungskandidaten, die die letzte Schulstufe einer Hotelfachschule oder einer Gastgewerbefachschule spätestens im Schuljahr 1994/95 begonnen haben, haben die Abschlußprüfung bis 31. August 1997 noch gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 8/1996 abzulegen.
(4) § 10 Abs. 3 Z 5 und 6, § 33 Abs. 3 sowie die Anlage dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 349/1994 treten mit 1. Mai 1994 in Kraft.
(5) Der Titel dieser Verordnung, § 1, der Entfall des § 2 samt Überschrift, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 9, § 10 Abs. 2, 3 und 5a, § 11 Abs. 1, § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3a, 5 und 10, § 15, § 17 Abs. 2 und 7, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 1, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 8. Abschnittes, § 25 Abs. 2, § 26, die Unterabschnitte 3 bis 5 des 8. Abschnittes (§§ 29 bis 32b), § 33 Abs. 3 sowie die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 8/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
Abschnitt
INKRAFTTRETEN, AUSSERKRAFTTRETEN, ÜBERGANGSRECHT
Inkrafttreten
§ 33. (1) Diese Verordnung sowie die Anlage dieser Verordnung treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung sowie die Anlage zur Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, BGBl. Nr. 64/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 270/1993, außer Kraft.
(3) Prüfungskandidaten, die die letzte Schulstufe einer Hotelfachschule oder einer Gastgewerbefachschule spätestens im Schuljahr 1994/95 begonnen haben, haben die Abschlußprüfung bis 31. August 1997 noch gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 8/1996 abzulegen.
(4) § 10 Abs. 3 Z 5 und 6, § 33 Abs. 3 sowie die Anlage dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 349/1994 treten mit 1. Mai 1994 in Kraft.
(5) Der Titel dieser Verordnung, § 1, der Entfall des § 2 samt Überschrift, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 9, § 10 Abs. 2, 3 und 5a, § 11 Abs. 1, § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3a, 5 und 10, § 15, § 17 Abs. 2 und 7, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 1, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 8. Abschnittes, § 25 Abs. 2, § 26, die Unterabschnitte 3 bis 5 des 8. Abschnittes (§§ 29 bis 32b), § 33 Abs. 3 sowie die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 8/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 124/1997 treten wie folgt in Kraft:
§ 4 Abs. 2 Z 2a, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2, 3 und 6, der Entfall des § 10 Abs. 7, § 11 samt Überschrift, § 12 Abs. 2 Z 2, § 12 Abs. 4 und 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2, der Entfall des § 14 Abs. 8, § 17 Abs. 6a und Abs. 7 Z 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1, der Entfall des § 21 Abs. 2, § 21 Abs. 3 und 5, § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 sowie der Entfall des § 32 Abs. 3 mit 1. Februar 1997,
§ 3 Abs. 4 sowie § 9 Abs. 1 und 2 mit 1. April 1997 und
§ 15 Z 3, die Überschriften des 1. und 2. Unterabschnittes des 8. Abschnittes sowie der 2a. und 3a. Unterabschnitt des 8. Abschnittes (§§ 28a, 28b, 30a und 30b) mit 1. Februar 1998.
Anlage
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```
Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche
Fachschulen: Fachliche Prüfungsgebiete,
in denen mündliche Teilprüfungen stattfinden,
gemäß § 26
Die Angabe der Lehrpläne für die im folgenden angeführten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen erfolgt unter der Anlagennummer der jeweiligen Lehrplanverordnung, wobei die Wendung „Lehrplan 1963“ für die Lehrplanverordnung BGBl. Nr. 162/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 88/1984 und die Wendung „Lehrplan 1986“ für die Lehrplanverordnung BGBl. Nr. 592/1986, in der jeweils geltenden Fassung steht.
1A.1.1 Fachschule für Bautechnik - Ausbildungszweig Maurer und Zimmerer (Lehrplan 1986)
(a) „Baukonstruktion“ oder „Baubetrieb“
(Zuteilungsgebiet),
(b) „Tiefbau“ oder „Stahlbetonbau“ (Wahlgebiet). 1A.1.2 Fachschule für Tischlerei (Lehrplan 1986)
(a) „Tischlerkonstruktionen“ oder „Technologie“
(Zuteilungsgebiet),
(b) „Betriebstechnik“ oder „Bau- und Möbelstile“
(Wahlgebiet).
1A.1.3 Fachschule für Zimmerer (Lehrplan 1986)
(a) „Holzbau“ oder „Baumechanik“ (Zuteilungsgebiet), (b) „Baubetrieb“ oder „Wirtschaftliche Bildung,
Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ (Wahlgebiet). 1A.1.4 Fachschule für Holzwirtschaft und Sägetechnik (Lehrplan 1986)
(a) „Technologie“ oder „Maschinen und Anlagen“ (umfassend
die Pflichtgegenstände „Holzbearbeitungsmaschinen“ und „Sägewerksanlagen“) (Zuteilungsgebiet),
(b) „Holzwirtschaft“ oder „Wirtschaftliche Bildung,
Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ (Wahlgebiet). 1A.2.1 Fachschule für Chemie - Ausbildungszweig Technische Chemie
(Lehrplan 1986)
(a) „Technologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Organische Chemie“ und „Chemische Technologie“) oder „Verfahrenstechnik“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Analytische Chemie“ und „Chemische Verfahrenstechnik“) (Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“.
1A.2.2 Fachschule für Chemie - Ausbildungszweig Biochemie und Biotechnologie (Lehrplan 1986)
(a) „Biochemie“ (umfassend die Pflichtgegenstände
„Analytische Chemie“ und „Biochemie und biochemische Technologie“) oder „Organische Chemie und Mikrobiologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Organische Chemie“ und „Mikrobiologie“) (Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“.
1A.2.3 Fachschule für Chemie - Ausbildungszweig Leder- und Naturstofftechnologie (Lehrplan 1986)
(a) „Technologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Organische Chemie“ und „Fachtechnologie“) oder „Verfahrenstechnik“ (bestehend aus den Pflichtgegenständen „Analytische Chemie“, „Gerbereichemie“ und „Chemische Verfahrenstechnik“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“.
1A.3.1 Fachschule für Elektrotechnik (Lehrplan 1986)
(a) „Elektrische Maschinen“ oder „Elektrische Anlagen“
oder „Industrielle Elektronik und Regelungstechnik“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Betriebslehre und technische Kalkulation“ (Wahlgebiet).
1A.3.2 Fachschule für Elektronik (Lehrplan 1986)
(a) „Elektronik und Nachrichtentechnik“ oder „Meßtechnik
und Digitaltechnik“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Betriebslehre und technische Kalkulation“ (Wahlgebiet).
1A.4.1 Fachschule für Maschinenbau - Ausbildungszweig Allgemeiner
Maschinenbau (Lehrplan 1986)
(a) „Fertigungstechnik“ oder „Maschinenkunde“ und
„Elektrotechnik, Steuerungs- und Regelungstechnik“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
1A.6.1 Fachschule für Feinwerktechnik (Lehrplan 1986)
(a) „Feinwerktechnik“ oder „Fertigungstechnik“
(Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
1A.6.2 Fachschule für Uhrmacher (Lehrplan 1986)
(a) „Uhren“,
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
1A.6.3 Fachschule für Mikromechanik (Lehrplan 1986)
(a) „Mikromechanik“,
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Elektrotechnik und Elektronik“ oder „Automatisierungstechnik“ (Wahlgebiet).
1A.6.4 Fachschule für Mikroelektronik (Lehrplan 1986)
(a) „Elektronik“ oder „Automatisierungstechnik“
(Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Feinwerktechnik“ (Wahlgebiet).
1A.6.5 Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik -
Ausbildungszweig Druckformentechnik (Lehrplan 1986) (a) „Reproduktions- und Drucktechnologie“ oder
„Bildtechnologie“ und „Meß- und Prüftechnik“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ und
„Betriebswirtschaftslehre der Reproduktions- und Drucktechnik“ oder „Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
1A.6.6 Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik -
Ausbildungszweig Drucktechnik (Lehrplan 1986) (a) „Reproduktions- und Drucktechnologie“ oder
„Bildtechnologie“ und „Meß- und Prüftechnik“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ und
„Betriebswirtschaftslehre der Reproduktions- und Drucktechnik“ oder „Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
1B.2.1 Fachschule für chemische Betriebstechnik (Lehrplan 1986)
(a) „Analytische und organische Chemie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Analytische Chemie“ und „Organische Chemie“) oder „Chemische Technologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Physikalische Chemie“ und „Chemische Technologie“) (Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
1B.5.1 Fachschule für Textiltechnik - Ausbildungszweig Weberei und Spinnerei (Lehrplan 1986)
(a) „Bindungslehre, Dekomposition und textile Warenkunde“
oder „Technologie der Weberei und Spinnerei“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Maschinenkunde und Elektrotechnik“ oder
„Technologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Textile Faserstoffe“ und „Technologie der Veredlung“) (Wahlgebiet).
1B.5.2 Fachschule für Textiltechnik - Ausbildungszweig Wirkerei und Strickerei (Lehrplan 1986)
(a) „Bindungslehre, Dekomposition und textile Warenkunde“
oder „Technologie der Wirkerei und Strickerei“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Maschinenkunde und Elektrotechnik“ oder
„Technologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Textile Faserstoffe“ und „Technologie der Veredlung“) (Wahlgebiet).
1B.5.3 Fachschule für Textiltechnik - Ausbildungszweig
Bekleidungstechnik (Lehrplan 1986)
(a) „Technologie der Bekleidung“,
(b) „Maschinenkunde und Elektrotechnik“ oder
„Textiltechnologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Textile Faserstoffe“ und ,.,Mechanische Textiltechnologie“) (Wahlgebiet).
1B.5.4 Fachschule für Textiltechnik - Ausbildungszweig
Maschinstickerei (Lehrplan 1986)
(a) „Stickerei“,
(b) „Maschinenkunde und Elektrotechnik“ oder
„Technologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Textile Faserstoffe“ und „Mechanische Textiltechnologie“) (Wahlgebiet).
1B.5.5 Fachschule für Textilchemie (Lehrplan 1986)
(a) „Chemische Textiltechnologie“,
(b) „Analytische Chemie“ oder „Allgemeine und anorganische
Chemie“ (Wahlgebiet).
1C.1.1 Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig Angewandte
Malerei (Lehrplan 1986)
1C.1.2 Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig Bildhauerei
(Lehrplan 1986)
1C.1.3 Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig Drechslerei
(Lehrplan 1986)
1C.1.4 Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig Gold und
Silberschmiede, Juweliere und Silberschmiede, Juweliere und
Silberschmiede, Juweliere und Modeschmuckerzeuger (Lehrplan
1986)
1C.1.5 Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig Graveure,
Gürtler, Stahlschneider und Modeschmuckerzeuger (Lehrplan
1986)
1C.1.6 Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig
Musikinstrumentenbau (Lehrplan 1986)
1C.1.8 Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig Kunstschmiede
und Metallplastiker (Lehrplan 1986)
1C.1.9 Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig Vergolder und
Schilderhersteller (Lehrplan 1986)
(a) „Technologie“ ,
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und
Staatsbürgerkunde“ oder „Stilkunde“ (Wahlgebiet).
1C.1.7 Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig Textil-Design
(Lehrplan 1986)
(a) „Textiltechnologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände
„Textiltechnologie“ und „Materiallehre und textile Warenkunde“) oder „Bindungslehre und Dekomposition“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Stilkunde“ (Wahlgebiet). 1C.2.1 Fachschule für Grafik-Design (Lehrplan 1986)
(a) „Stilkunde“ oder „Bildtechnologie“
(Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Betriebsführung“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“ und „Werbelehre“) (Wahlgebiet).
1C.2.2 Fachschule für Keramik und Ofenbau (Lehrplan 1986)
(a) „Technologie“ oder „Feuerungs- und Heizungstechnik“
(Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Stilkunde“ (Wahlgebiet). 1C.2.3. Fachschule für Glastechnik - Ausbildungszweig Hohlglas -
Ausbildungszweig Flachglas - Ausbildungszweig Technisches Glas (Lehrplan 1986)
(a) „Technologie“ oder „Design“ (Zuteilungsgebiet), (b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Stilkunde“ (Wahlgebiet). 1C.2.4 Fachschule für Steinmetzerei (Lehrplan 1986)
(a) „Fachkunde“,
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Stilkunde“ (Wahlgebiet). 1C.2.5 Fachschule für Fotografie (Lehrplan 1986)
(a) „Fotografie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Informationstechnik“ und „Gestaltung“) oder „Technologie“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Stilkunde“ (Wahlgebiet). A/3 Fachschule für Büchsenmacher und Schäfter (Lehrplan 1963)
(a) „Waffenlehre“ oder „Technologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Mechanische Technologie“ und „Werkzeugmaschinen“) (Zuteilungsgebiet),
(b) „Betriebslehre und technische Kalkulation“ oder
„Betriebswirtschafts- und Rechtskunde“ (Wahlgebiet). A/18 Fachschule für Uhrmacher (Lehrplan 1963)
(a) „Uhren (umfassend die Pflichtgegenstände „Mechanische Uhren“ und „Elektrische Uhren“),
(b) „Betriebswirtschafts- und Rechtskunde“ oder
„Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
A/33 Fachschule für Maschinenbau (Lehrplan 1963)
(a) „Maschinenkunde“ oder „Fachkunde“ oder „Mechanische
Technologie“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Betriebslehre und technische Kalkulation“ oder
„Betriebswirtschafts- und Rechtskunde“ (Wahlgebiet). A/34 Fachschule für Feinwerktechnik (Lehrplan 1963)
(a) „Fachkunde“ oder „Mechanische Technologie“ oder
„Elektrotechnik mit Übungen“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Betriebslehre und technische Kalkulation“ oder
„Betriebswirtschafts- und Rechtskunde“ (Wahlgebiet). A/38 Baufachschule (Lehrplan 1963)
(a) „Hochbau“ oder „Tiefbau“ oder „Vermessungskunde“
(Zuteilungsgebiet),
(b) „Baubetriebslehre“ oder „Betriebswirtschafts- und Rechtskunde“ (Wahlgebiet).
A/44 Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik (Lehrplan 1963)
(a) „Allgemeine Fachkunde für Reproduktions- und Drucktechnik“ oder „Fachkunde“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Meß- und Prüftechnik“ oder „Betriebslehre und Kalkulation“ (Wahlgebiet).
A/45 Fachschule für Holzwirtschaft und Sägetechnik (Lehrplan 1963)
(a) „Werkzeug- und Maschinenkunde mit Maschinenzeichnen“
oder „Fachkunde“ oder „Forst- und Holzkunde“ oder „Mechanische Technologie des Holzes“ oder „Kaufmännische Holzverwertung“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Betriebslehre und technische Kalkulation“ oder
„Betriebswirtschafts- und Rechtskunde“ oder „Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre, Kostenrechnung“ oder „Allgemeine Waren- und Verkaufskunde“ (Wahlgebiet).
A/46 Fachschule für Flugtechnik (Lehrplan 1963)
(a) „Luftstrahltriebwerke“ oder „Kolbentriebwerke“ oder
„Mechanische Technologie“ oder „Elemente des Luftfahrzeugbaues“ oder „Elektrotechnik“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Betriebslehre und technische Kalkulation“ oder
„Betriebswirtschafts- und Rechtskunde“ (Wahlgebiet). A/47 Fachschule für Malerei, Anstrich und verwandte handwerkliche
Techniken (Lehrplan 1963)
(a) „Technologie (umfassend die Pflichtgegenstände „Werkzeugkunde“ und „Fachkunde“) oder „Kunstformenlehre“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Betriebslehre und technische Kalkulation“ oder
„Betriebswirtschafts- und Rechtskunde“ (Wahlgebiet).
Anlage
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Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche
Fachschulen: Fachliche Prüfungsgebiete,
in denen mündliche Teilprüfungen stattfinden,
gemäß § 26
Die Angabe der Lehrpläne für die im folgenden angeführten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen erfolgt unter der Anlagennummer der jeweiligen Lehrplanverordnung, wobei die Wendung „Lehrplan 1963“ für die Lehrplanverordnung BGBl. Nr. 162/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 88/1984 und die Wendung „Lehrplan 1986“ für die Lehrplanverordnung BGBl. Nr. 592/1986, in der jeweils geltenden Fassung steht.
1A.1.1 Fachschule für Bautechnik - Ausbildungszweig Maurer und Zimmerer (Lehrplan 1986)
(a) „Baukonstruktion“ oder „Baubetrieb“
(Zuteilungsgebiet),
(b) „Tiefbau“ oder „Stahlbetonbau“ (Wahlgebiet). 1A.1.2 Fachschule für Tischlerei (Lehrplan 1986)
(a) „Tischlerkonstruktionen“ oder „Technologie“
(Zuteilungsgebiet),
(b) „Betriebstechnik“ oder „Bau- und Möbelstile“
(Wahlgebiet).
1A.1.3 Fachschule für Zimmerer (Lehrplan 1986)
(a) „Holzbau“ oder „Baumechanik“ (Zuteilungsgebiet), (b) „Baubetrieb“ oder „Wirtschaftliche Bildung,
Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ (Wahlgebiet). 1A.1.4 Fachschule für Holzwirtschaft und Sägetechnik (Lehrplan 1986)
(a) „Technologie“ oder „Maschinen und Anlagen“ (umfassend
die Pflichtgegenstände „Holzbearbeitungsmaschinen“ und „Sägewerksanlagen“) (Zuteilungsgebiet),
(b) „Holzwirtschaft“ oder „Wirtschaftliche Bildung,
Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ (Wahlgebiet). 1A.2.1 Fachschule für Chemie - Ausbildungszweig Technische Chemie
(Lehrplan 1986)
(a) „Technologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Organische Chemie“ und „Chemische Technologie“) oder „Verfahrenstechnik“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Analytische Chemie“ und „Chemische Verfahrenstechnik“) (Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“.
1A.2.2 Fachschule für Chemie - Ausbildungszweig Biochemie und Biotechnologie (Lehrplan 1986)
(a) „Biochemie“ (umfassend die Pflichtgegenstände
„Analytische Chemie“ und „Biochemie und biochemische Technologie“) oder „Organische Chemie und Mikrobiologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Organische Chemie“ und „Mikrobiologie“) (Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“.
1A.2.3 Fachschule für Chemie - Ausbildungszweig Leder- und Naturstofftechnologie (Lehrplan 1986)
(a) „Technologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Organische Chemie“ und „Fachtechnologie“) oder „Verfahrenstechnik“ (bestehend aus den Pflichtgegenständen „Analytische Chemie“, „Gerbereichemie“ und „Chemische Verfahrenstechnik“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“.
1A.3.1 Fachschule für Elektrotechnik (Lehrplan 1986)
(a) „Elektrische Maschinen“ oder „Elektrische Anlagen“
oder „Industrielle Elektronik und Regelungstechnik“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Betriebslehre und technische Kalkulation“ (Wahlgebiet).
1A.3.2 Fachschule für Elektronik (Lehrplan 1986)
(a) „Elektronik und Nachrichtentechnik“ oder „Meßtechnik
und Digitaltechnik“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Betriebslehre und technische Kalkulation“ (Wahlgebiet).
1A.4.1 Fachschule für Maschinenbau - Ausbildungszweig Allgemeiner
Maschinenbau (Lehrplan 1986)
(a) „Fertigungstechnik“ oder „Maschinenkunde“ und
„Elektrotechnik, Steuerungs- und Regelungstechnik“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
1A.6.1 Fachschule für Feinwerktechnik (Lehrplan 1986)
(a) „Feinwerktechnik“ oder „Fertigungstechnik“
(Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
1A.6.2 Fachschule für Uhrmacher (Lehrplan 1986)
(a) „Uhren“,
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
1A.6.3 Fachschule für Mikromechanik (Lehrplan 1986)
(a) „Mikromechanik“,
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Elektrotechnik und Elektronik“ oder „Automatisierungstechnik“ (Wahlgebiet).
1A.6.4 Fachschule für Mikroelektronik (Lehrplan 1986)
(a) „Elektronik“ oder „Automatisierungstechnik“
(Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Feinwerktechnik“ (Wahlgebiet).
1A.6.5 Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik -
Ausbildungszweig Druckformentechnik (Lehrplan 1986) (a) „Reproduktions- und Drucktechnologie“ oder
„Bildtechnologie“ und „Meß- und Prüftechnik“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ und
„Betriebswirtschaftslehre der Reproduktions- und Drucktechnik“ oder „Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
1A.6.6 Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik -
Ausbildungszweig Drucktechnik (Lehrplan 1986) (a) „Reproduktions- und Drucktechnologie“ oder
„Bildtechnologie“ und „Meß- und Prüftechnik“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ und
„Betriebswirtschaftslehre der Reproduktions- und Drucktechnik“ oder „Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
1A.6.7 Fachschule für Flugtechnik (Lehrplan 1986)
„Elektrotechnik und Elektronik“ oder „Triebwerke“ oder „Fertigungstechnik“ oder „Luftfahrzeuge“ (Zuteilungsgebiet),
„Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung“ oder „Luftfahrtenglisch“ oder „Instrumente und Avionik“ (Wahlgebiet).
1B.2.1 Fachschule für chemische Betriebstechnik (Lehrplan 1986)
(a) „Analytische und organische Chemie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Analytische Chemie“ und „Organische Chemie“) oder „Chemische Technologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Physikalische Chemie“ und „Chemische Technologie“) (Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
1B.5.1 Fachschule für Textiltechnik - Ausbildungszweig Weberei und Spinnerei (Lehrplan 1986)
(a) „Bindungslehre, Dekomposition und textile Warenkunde“
oder „Technologie der Weberei und Spinnerei“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Maschinenkunde und Elektrotechnik“ oder
„Technologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Textile Faserstoffe“ und „Technologie der Veredlung“) (Wahlgebiet).
1B.5.2 Fachschule für Textiltechnik - Ausbildungszweig Wirkerei und Strickerei (Lehrplan 1986)
(a) „Bindungslehre, Dekomposition und textile Warenkunde“
oder „Technologie der Wirkerei und Strickerei“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Maschinenkunde und Elektrotechnik“ oder
„Technologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Textile Faserstoffe“ und „Technologie der Veredlung“) (Wahlgebiet).
1B.5.3 Fachschule für Textiltechnik - Ausbildungszweig
Bekleidungstechnik (Lehrplan 1986)
(a) „Technologie der Bekleidung“,
(b) „Maschinenkunde und Elektrotechnik“ oder
„Textiltechnologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Textile Faserstoffe“ und ,.,Mechanische Textiltechnologie“) (Wahlgebiet).
1B.5.4 Fachschule für Textiltechnik - Ausbildungszweig
Maschinstickerei (Lehrplan 1986)
(a) „Stickerei“,
(b) „Maschinenkunde und Elektrotechnik“ oder
„Technologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Textile Faserstoffe“ und „Mechanische Textiltechnologie“) (Wahlgebiet).
1B.5.5 Fachschule für Textilchemie (Lehrplan 1986)
(a) „Chemische Textiltechnologie“,
(b) „Analytische Chemie“ oder „Allgemeine und anorganische
Chemie“ (Wahlgebiet).
1C.1.1 Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig Angewandte
Malerei (Lehrplan 1986)
1C.1.2 Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig Bildhauerei
(Lehrplan 1986)
1C.1.3 Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig Drechslerei
(Lehrplan 1986)
1C.1.4 Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig Gold und
Silberschmiede, Juweliere und Silberschmiede, Juweliere und
Silberschmiede, Juweliere und Modeschmuckerzeuger (Lehrplan
1986)
1C.1.5 Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig Graveure,
Gürtler, Stahlschneider und Modeschmuckerzeuger (Lehrplan
1986)
1C.1.6 Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig
Musikinstrumentenbau (Lehrplan 1986)
1C.1.8 Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig Kunstschmiede
und Metallplastiker (Lehrplan 1986)
1C.1.9 Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig Vergolder und
Schilderhersteller (Lehrplan 1986)
(a) „Technologie“ ,
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und
Staatsbürgerkunde“ oder „Stilkunde“ (Wahlgebiet).
1C.1.7 Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig Textil-Design
(Lehrplan 1986)
(a) „Textiltechnologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände
„Textiltechnologie“ und „Materiallehre und textile Warenkunde“) oder „Bindungslehre und Dekomposition“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Stilkunde“ (Wahlgebiet). 1C.2.1 Fachschule für Grafik-Design (Lehrplan 1986)
(a) „Stilkunde“ oder „Bildtechnologie“
(Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Betriebsführung“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“ und „Werbelehre“) (Wahlgebiet).
1C.2.2 Fachschule für Keramik und Ofenbau (Lehrplan 1986)
(a) „Technologie“ oder „Feuerungs- und Heizungstechnik“
(Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Stilkunde“ (Wahlgebiet). 1C.2.3. Fachschule für Glastechnik - Ausbildungszweig Hohlglas -
Ausbildungszweig Flachglas - Ausbildungszweig Technisches Glas (Lehrplan 1986)
(a) „Technologie“ oder „Design“ (Zuteilungsgebiet), (b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Stilkunde“ (Wahlgebiet). 1C.2.4 Fachschule für Steinmetzerei (Lehrplan 1986)
(a) „Fachkunde“,
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Stilkunde“ (Wahlgebiet). 1C.2.5 Fachschule für Fotografie (Lehrplan 1986)
(a) „Fotografie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Informationstechnik“ und „Gestaltung“) oder „Technologie“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Stilkunde“ (Wahlgebiet). A/3 Fachschule für Büchsenmacher und Schäfter (Lehrplan 1963)
(a) „Waffenlehre“ oder „Technologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Mechanische Technologie“ und „Werkzeugmaschinen“) (Zuteilungsgebiet),
(b) „Betriebslehre und technische Kalkulation“ oder
„Betriebswirtschafts- und Rechtskunde“ (Wahlgebiet). A/18 Fachschule für Uhrmacher (Lehrplan 1963)
(a) „Uhren (umfassend die Pflichtgegenstände „Mechanische Uhren“ und „Elektrische Uhren“),
(b) „Betriebswirtschafts- und Rechtskunde“ oder
„Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
A/33 Fachschule für Maschinenbau (Lehrplan 1963)
(a) „Maschinenkunde“ oder „Fachkunde“ oder „Mechanische
Technologie“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Betriebslehre und technische Kalkulation“ oder
„Betriebswirtschafts- und Rechtskunde“ (Wahlgebiet). A/34 Fachschule für Feinwerktechnik (Lehrplan 1963)
(a) „Fachkunde“ oder „Mechanische Technologie“ oder
„Elektrotechnik mit Übungen“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Betriebslehre und technische Kalkulation“ oder
„Betriebswirtschafts- und Rechtskunde“ (Wahlgebiet). A/38 Baufachschule (Lehrplan 1963)
(a) „Hochbau“ oder „Tiefbau“ oder „Vermessungskunde“
(Zuteilungsgebiet),
(b) „Baubetriebslehre“ oder „Betriebswirtschafts- und Rechtskunde“ (Wahlgebiet).
A/44 Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik (Lehrplan 1963)
(a) „Allgemeine Fachkunde für Reproduktions- und Drucktechnik“ oder „Fachkunde“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Meß- und Prüftechnik“ oder „Betriebslehre und Kalkulation“ (Wahlgebiet).
A/45 Fachschule für Holzwirtschaft und Sägetechnik (Lehrplan 1963)
(a) „Werkzeug- und Maschinenkunde mit Maschinenzeichnen“
oder „Fachkunde“ oder „Forst- und Holzkunde“ oder „Mechanische Technologie des Holzes“ oder „Kaufmännische Holzverwertung“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Betriebslehre und technische Kalkulation“ oder
„Betriebswirtschafts- und Rechtskunde“ oder „Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre, Kostenrechnung“ oder „Allgemeine Waren- und Verkaufskunde“ (Wahlgebiet).
A/46 Fachschule für Flugtechnik (Lehrplan 1963)
(a) „Luftstrahltriebwerke“ oder „Kolbentriebwerke“ oder
„Mechanische Technologie“ oder „Elemente des Luftfahrzeugbaues“ oder „Elektrotechnik“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Betriebslehre und technische Kalkulation“ oder
„Betriebswirtschafts- und Rechtskunde“ (Wahlgebiet). A/47 Fachschule für Malerei, Anstrich und verwandte handwerkliche
Techniken (Lehrplan 1963)
„Technologie“,
„Kunstformenlehre“ oder „Wirtschaftliche Bildung und Rechtskunde“ (Wahlgebiet).
Anlage
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Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche
Fachschulen: Fachliche Prüfungsgebiete,
in denen mündliche Teilprüfungen stattfinden,
gemäß § 26
Die Angabe der Lehrpläne für die im folgenden angeführten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen erfolgt unter der Anlagennummer der jeweiligen Lehrplanverordnung, wobei die Wendung „Lehrplan 1963“ für die Lehrplanverordnung BGBl. Nr. 162/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 88/1984 und die Wendung „Lehrplan 1986“ für die Lehrplanverordnung BGBl. Nr. 592/1986, in der jeweils geltenden Fassung steht.
1A.1.1 Fachschule für Bautechnik - Ausbildungszweig Maurer und Zimmerer (Lehrplan 1986)
(a) „Baukonstruktion“ oder „Baubetrieb“
(Zuteilungsgebiet),
(b) „Tiefbau“ oder „Stahlbetonbau“ (Wahlgebiet). 1A.1.2 Fachschule für Tischlerei (Lehrplan 1986)
(a) „Tischlerkonstruktionen“ oder „Technologie“
(Zuteilungsgebiet),
(b) „Betriebstechnik“ oder „Bau- und Möbelstile“
(Wahlgebiet).
1A.1.3 Fachschule für Zimmerer (Lehrplan 1986)
(a) „Holzbau“ oder „Baumechanik“ (Zuteilungsgebiet), (b) „Baubetrieb“ oder „Wirtschaftliche Bildung,
Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ (Wahlgebiet). 1A.1.4 Fachschule für Holzwirtschaft und Sägetechnik (Lehrplan 1986)
(a) „Technologie“ oder „Maschinen und Anlagen“ (umfassend
die Pflichtgegenstände „Holzbearbeitungsmaschinen“ und „Sägewerksanlagen“) (Zuteilungsgebiet),
(b) „Holzwirtschaft“ oder „Wirtschaftliche Bildung,
Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ (Wahlgebiet). 1A.2.1 Fachschule für Chemie - Ausbildungszweig Technische Chemie
(Lehrplan 1986)
(a) „Technologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Organische Chemie“ und „Chemische Technologie“) oder „Verfahrenstechnik“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Analytische Chemie“ und „Chemische Verfahrenstechnik“) (Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“.
1A.2.2 Fachschule für Chemie - Ausbildungszweig Biochemie und Biotechnologie (Lehrplan 1986)
(a) „Biochemie“ (umfassend die Pflichtgegenstände
„Analytische Chemie“ und „Biochemie und biochemische Technologie“) oder „Organische Chemie und Mikrobiologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Organische Chemie“ und „Mikrobiologie“) (Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“.
1A.2.3 Fachschule für Chemie - Ausbildungszweig Leder- und Naturstofftechnologie (Lehrplan 1986)
(a) „Technologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Organische Chemie“ und „Fachtechnologie“) oder „Verfahrenstechnik“ (bestehend aus den Pflichtgegenständen „Analytische Chemie“, „Gerbereichemie“ und „Chemische Verfahrenstechnik“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“.
1A.3.1 Fachschule für Elektrotechnik (Lehrplan 1986)
(a) „Elektrische Maschinen“ oder „Elektrische Anlagen“
oder „Industrielle Elektronik und Regelungstechnik“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Betriebslehre und technische Kalkulation“ (Wahlgebiet).
1A.3.2 Fachschule für Elektronik (Lehrplan 1986)
(a) „Elektronik und Nachrichtentechnik“ oder „Meßtechnik
und Digitaltechnik“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Betriebslehre und technische Kalkulation“ (Wahlgebiet).
1A.4.1 Fachschule für Maschinenbau - Ausbildungszweig Allgemeiner
Maschinenbau (Lehrplan 1986)
(a) „Fertigungstechnik“ oder „Maschinenkunde“ und
„Elektrotechnik, Steuerungs- und Regelungstechnik“ (Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
1A.4.2 Fachschule für Maschinenbau - Ausbildungszweig
Kraftfahrzeugbau (Lehrplan 1986)
(a) „Fertigungstechnik“ oder „Kraftfahrzeugbau“
(Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische
Bildung“ oder „Elektrotechnik und Elektronik“ (Wahlgebiet).
1A.4.3 Fachschule für Maschinenbau - Ausbildungszweig
Fertigungstechnik (Lehrplan 1986)
(a) „Fertigungstechnik“,
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische
Bildung“ oder „Werkzeugbau“ (Wahlgebiet). 1A.6.1 Fachschule für Feinwerktechnik (Lehrplan 1986)
(a) „Feinwerktechnik“ oder „Fertigungstechnik“
(Zuteilungsgebiet),
(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
1A.6.2 Fachschule für Uhrmacher (Lehrplan 1986)
(a) „Uhren“,
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