Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG)
Fachhochschul-Studiengänge dürfen auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten werden. Gemeinsame Studienprogramme (joint programmes) sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt und abgeschlossen werden. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem joint degree führen, wobei eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des gemeinsamen akademischen Grades auszustellen ist. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem double degree führen, wobei zwei Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem multiple degree führen, wobei mehrere Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen oder Privatuniversitäten durchgeführt werden, wobei ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen ist. Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, ein gemeinsames Studienprogramm oder ein gemeinsam eingerichtetes Studium nicht mehr durchzuführen, ist von den beteiligten Bildungseinrichtungen Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Semestern zu umfassen hat, möglich ist.
(Anm.: Z 11 aufgehoben durch Art. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 177/2021)
Abkürzung
FHG
Gemeinsame Studienprogramme
§ 3a. Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, zu schließen.
Abkürzung
FHG
Gemeinsame Studienprogramme
§ 3a. Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, und die Finanzierung zu schließen.
Abkürzung
FHG
Gemeinsam eingerichtete Studien
§ 3b. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die beteiligten österreichischen Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen.
(2) In dem von den zuständigen Organen der beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen.
(3) In den von den Rektoraten der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gleichlautend zu erlassenden Verordnungen bzw. von den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten zu veröffentlichenden gleichlautenden Vereinbarungen sind Regelungen betreffend die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen gemäß Abs. 6 jeweils zur Anwendung kommen.
(4) Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen können durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten können durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.
(5) Die zulassende Bildungseinrichtung hat die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad bzw. die vorgesehene akademische Bezeichnung zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
(6) Im Falle der Beteiligung an einem gemeinsam eingerichteten Studium mit einer Universität oder Pädagogischen Hochschule finden die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2001, bzw. des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, Anwendung. Gegen Entscheidungen in studienrechtlichen Angelegenheiten ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(7) Studien zur Erlangung eines Lehramtes können nur als gemeinsam eingerichtete Studien im Sinne von § 54 Abs. 9 UG sowie § 38 Abs. 2c HG mit zumindest einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden.
Abkürzung
FHG
Gemeinsam eingerichtete Studien
§ 3b. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die beteiligten österreichischen Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen.
(2) In dem von den zuständigen Organen der beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen.
(3) In den von den Rektoraten der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gleichlautend zu erlassenden Verordnungen bzw. von den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten zu veröffentlichenden gleichlautenden Vereinbarungen sind Regelungen betreffend die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen gemäß Abs. 6 jeweils zur Anwendung kommen.
(4) Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen können durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten können durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.
(5) Die zulassende Bildungseinrichtung hat die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad bzw. die vorgesehene akademische Bezeichnung zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
(6) Im Falle der Beteiligung an einem gemeinsam eingerichteten Studium mit einer Universität oder Pädagogischen Hochschule finden die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2001, bzw. des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, Anwendung. Gegen Entscheidungen in studienrechtlichen Angelegenheiten ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(7) Studien zur Erlangung eines Lehramtes können nur als gemeinsam eingerichtete Studien im Sinne von § 54 Abs. 9 UG sowie § 38 Abs. 2c HG mit zumindest einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden.
Abkürzung
FHG
Studierende
§ 4. (1) Fachhochschul-Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen, ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses allgemein zugänglich.
(2) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Studiengang ist die allgemeine Hochschulreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation.
(3) Die allgemeine Hochschulreife ist in einer der drei folgenden Formen nachzuweisen:
durch den Besitz eines österreichischen Reifezeugnisses;
durch den Besitz eines anderen österreichischen Zeugnisses über die Zuerkennung der Hochschulreife;
durch den Besitz eines ausländischen Zeugnisses, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Z 1 oder 2 entweder auf Grund einer internationalen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung gleichwertig ist.
(4) Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert, haben Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen nachzuweisen. Die Benennung der einschlägigen beruflichen Qualifikationen und die Zusatzprüfungen werden vom Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters für den beantragten Studiengang festgelegt oder im Einzelfall, für nicht im Anerkennungsbescheid geregelte Qualifikationen, vom Leiter des Lehrkörpers oder vom Fachhochschulkollegium festgelegt. Diese Entscheidung ist innerhalb von zwei Monaten dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.
(5) Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation haben die vorgeschriebenen Zusatzprüfungen entweder vor Aufnahme des Studiums abzulegen oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums, jedenfalls vor Eintritt in das zweite Studienjahr, nachzuweisen. Im Falle eines Teilzeitstudiums kann eine angemessene Verlängerung dieser Frist vorgesehen werden. Die Zusatzprüfungen und die dafür erforderlichen Qualifikationen können an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, an staatlich organisierten Lehrgängen, an privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, oder an Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, abgelegt bzw. erworben werden.
(6) Ist im Anerkennungsbescheid für einen Studiengang die Beherrschung der deutschen Sprache gefordert, so hat der Studierende den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
(7) Anläßlich der Aufnahme der Studierenden und der Verleihung eines akademischen Grades sind, unbeschadet der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, statistische, auch automationsunterstützte, Erhebungen unter Angabe allfälliger Personenkennzeichen zulässig über:
Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Studierenden;
letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort des Studierenden vor Beginn des Studiums und Wohnsitz im Zeitpunkt der Erhebung;
Beruf der Eltern und deren Stellung im Beruf, Schulbildung der Eltern;
Zahl der Geschwister, in Schulausbildung, Berufsausbildung oder beruflicher Tätigkeit;
Familienstand, Zahl der Kinder des Studierenden, Berufstätigkeit, Studium des Ehegatten;
berufliche Tätigkeit des Studierenden, Bezug der Studienbeihilfe und von Stipendien;
Vorbildung des Studierenden;
bisherige Studien (Hochschule/Fakultät, Studienrichtung, Fachhochschul-Studiengang);
Studien- und Berufsziele des Studierenden.
Abkürzung
FHG
Studierende
§ 4. (1) Fachhochschul-Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen, ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses allgemein zugänglich.
(2) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Studiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden.
(3) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
österreichisches Reifezeugnis,
anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für den betreffenden Fachhochschul-Studiengang,
ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung oder auf Grund der Entscheidung der Leiterin oder des Leiters des inländischen Fachhochschul-Studienganges im Einzelfall gleichwertig ist,
Urkunde über den Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
(4) Der Fachhochschulrat ist berechtigt, die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse, die weder durch völkerrechtliche Vereinbarung noch durch Nostrifizierung einem österreichischen Reifezeugnis gleichwertig sind, zu überprüfen.
(5) Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert, haben Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen nachzuweisen. Die Benennung der einschlägigen beruflichen Qualifikationen und die Zusatzprüfungen werden vom Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters für den beantragten Studiengang festgelegt oder im Einzelfall, für nicht im Anerkennungsbescheid geregelte Qualifikationen, vom Leiter des Lehrkörpers oder vom Fachhochschulkollegium festgelegt. Diese Entscheidung ist innerhalb von zwei Monaten dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.
(6) Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation haben die vorgeschriebenen Zusatzprüfungen entweder vor Aufnahme des Studiums abzulegen oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums, jedenfalls vor Eintritt in das zweite Studienjahr, nachzuweisen. Im Falle eines Teilzeitstudiums kann eine angemessene Verlängerung dieser Frist vorgesehen werden. Die Zusatzprüfungen und die dafür erforderlichen Qualifikationen können an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, an staatlich organisierten Lehrgängen, an privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, oder an Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, abgelegt bzw. erworben werden.
(7) Ist im Anerkennungsbescheid für einen Studiengang die Beherrschung der deutschen Sprache gefordert, so hat der Studierende den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
(8) Anläßlich der Aufnahme der Studierenden und der Verleihung eines akademischen Grades sind, unbeschadet der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, statistische, auch automationsunterstützte, Erhebungen unter Angabe allfälliger Personenkennzeichen zulässig über:
Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Studierenden;
letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort des Studierenden vor Beginn des Studiums und Wohnsitz im Zeitpunkt der Erhebung;
Beruf der Eltern und deren Stellung im Beruf, Schulbildung der Eltern;
Zahl der Geschwister, in Schulausbildung, Berufsausbildung oder beruflicher Tätigkeit;
Familienstand, Zahl der Kinder des Studierenden, Berufstätigkeit, Studium des Ehegatten;
berufliche Tätigkeit des Studierenden, Bezug der Studienbeihilfe und von Stipendien;
Vorbildung des Studierenden;
bisherige Studien (Hochschule/Fakultät, Studienrichtung, Fachhochschul-Studiengang);
Studien- und Berufsziele des Studierenden.
Abkürzung
FHG
Studierende
§ 4. (1) Fachhochschul-Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen, ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses allgemein zugänglich.
(2) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang oder einem Fachhochschul-Diplomstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Magisterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden.
(3) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
österreichisches Reifezeugnis,
anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für den betreffenden Fachhochschul-Studiengang,
ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung oder auf Grund der Entscheidung der Leiterin oder des Leiters des inländischen Fachhochschul-Studienganges im Einzelfall gleichwertig ist,
Urkunde über den Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
(4) Der Fachhochschulrat ist berechtigt, die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse, die weder durch völkerrechtliche Vereinbarung noch durch Nostrifizierung einem österreichischen Reifezeugnis gleichwertig sind, zu überprüfen.
(5) Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert, haben Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen nachzuweisen. Die Benennung der einschlägigen beruflichen Qualifikationen und die Zusatzprüfungen werden vom Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters für den beantragten Studiengang festgelegt oder im Einzelfall, für nicht im Anerkennungsbescheid geregelte Qualifikationen, vom Leiter des Lehrkörpers oder vom Fachhochschulkollegium festgelegt. Diese Entscheidung ist innerhalb von zwei Monaten dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.
(6) Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation haben die vorgeschriebenen Zusatzprüfungen entweder vor Aufnahme des Studiums abzulegen oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums, jedenfalls vor Eintritt in das zweite Studienjahr, nachzuweisen. Im Falle eines Teilzeitstudiums kann eine angemessene Verlängerung dieser Frist vorgesehen werden. Die Zusatzprüfungen und die dafür erforderlichen Qualifikationen können an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, an staatlich organisierten Lehrgängen, an privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, oder an Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, abgelegt bzw. erworben werden.
(7) Ist im Anerkennungsbescheid für einen Studiengang die Beherrschung der deutschen Sprache gefordert, so hat der Studierende den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
(8) Anläßlich der Aufnahme der Studierenden und der Verleihung eines akademischen Grades sind, unbeschadet der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, statistische, auch automationsunterstützte, Erhebungen unter Angabe allfälliger Personenkennzeichen zulässig über:
Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Studierenden;
letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort des Studierenden vor Beginn des Studiums und Wohnsitz im Zeitpunkt der Erhebung;
Beruf der Eltern und deren Stellung im Beruf, Schulbildung der Eltern;
Zahl der Geschwister, in Schulausbildung, Berufsausbildung oder beruflicher Tätigkeit;
Familienstand, Zahl der Kinder des Studierenden, Berufstätigkeit, Studium des Ehegatten;
berufliche Tätigkeit des Studierenden, Bezug der Studienbeihilfe und von Stipendien;
Vorbildung des Studierenden;
bisherige Studien (Hochschule/Fakultät, Studienrichtung, Fachhochschul-Studiengang);
Studien- und Berufsziele des Studierenden.
Abkürzung
FHG
Studierende
§ 4. (1) Fachhochschul-Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen, ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses allgemein zugänglich.
(2) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Studiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden.
(3) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
österreichisches Reifezeugnis,
anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für den betreffenden Fachhochschul-Studiengang,
ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung oder auf Grund der Entscheidung der Leiterin oder des Leiters des inländischen Fachhochschul-Studienganges im Einzelfall gleichwertig ist,
Urkunde über den Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
(4) Der Fachhochschulrat ist berechtigt, die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse, die weder durch völkerrechtliche Vereinbarung noch durch Nostrifizierung einem österreichischen Reifezeugnis gleichwertig sind, zu überprüfen.
(5) Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert, haben Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen nachzuweisen. Die Benennung der einschlägigen beruflichen Qualifikationen und die Zusatzprüfungen werden vom Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters für den beantragten Studiengang festgelegt oder im Einzelfall, für nicht im Anerkennungsbescheid geregelte Qualifikationen, vom Leiter des Lehrkörpers oder vom Fachhochschulkollegium festgelegt. Diese Entscheidung ist innerhalb von zwei Monaten dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.
(6) Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation haben die vorgeschriebenen Zusatzprüfungen entweder vor Aufnahme des Studiums abzulegen oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums, jedenfalls vor Eintritt in das zweite Studienjahr, nachzuweisen. Im Falle eines Teilzeitstudiums kann eine angemessene Verlängerung dieser Frist vorgesehen werden. Die Zusatzprüfungen und die dafür erforderlichen Qualifikationen können an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, an staatlich organisierten Lehrgängen, an privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, oder an Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, abgelegt bzw. erworben werden.
(7) Ist im Anerkennungsbescheid für einen Studiengang die Beherrschung der deutschen Sprache gefordert, so hat der Studierende den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2002)
Abkürzung
FHG
Studierende
§ 4. (1) Fachhochschul-Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen, ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses allgemein zugänglich.
(2) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang oder einem Fachhochschul-Diplomstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Magisterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden.
(3) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
österreichisches Reifezeugnis,
anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für den betreffenden Fachhochschul-Studiengang,
ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung oder auf Grund der Entscheidung der Leiterin oder des Leiters des inländischen Fachhochschul-Studienganges im Einzelfall gleichwertig ist,
Urkunde über den Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
(4) Der Fachhochschulrat ist berechtigt, die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse, die weder durch völkerrechtliche Vereinbarung noch durch Nostrifizierung einem österreichischen Reifezeugnis gleichwertig sind, zu überprüfen.
(5) Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert, haben Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen nachzuweisen. Die Benennung der einschlägigen beruflichen Qualifikationen und die Zusatzprüfungen werden vom Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters für den beantragten Studiengang festgelegt oder im Einzelfall, für nicht im Anerkennungsbescheid geregelte Qualifikationen, vom Leiter des Lehrkörpers oder vom Fachhochschulkollegium festgelegt. Diese Entscheidung ist innerhalb von zwei Monaten dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.
(6) Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation haben die vorgeschriebenen Zusatzprüfungen entweder vor Aufnahme des Studiums abzulegen oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums, jedenfalls vor Eintritt in das zweite Studienjahr, nachzuweisen. Im Falle eines Teilzeitstudiums kann eine angemessene Verlängerung dieser Frist vorgesehen werden. Die Zusatzprüfungen und die dafür erforderlichen Qualifikationen können an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, an staatlich organisierten Lehrgängen, an privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, oder an Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, abgelegt bzw. erworben werden.
(7) Ist im Anerkennungsbescheid für einen Studiengang die Beherrschung der deutschen Sprache gefordert, so hat der Studierende den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2002)
Abkürzung
FHG
Studierende
§ 4. (1) Fachhochschul-Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen, ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses allgemein zugänglich.
(2) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang oder einem Fachhochschul-Diplomstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Magisterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden.
(3) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
österreichisches Reifezeugnis,
anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für den betreffenden Fachhochschul-Studiengang,
ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung oder auf Grund der Entscheidung der Leiterin oder des Leiters des inländischen Fachhochschul-Studienganges im Einzelfall gleichwertig ist,
Urkunde über den Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
(3a) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Leiterin oder der Leiter des Lehr- und Forschungspersonals die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
(4) Der Fachhochschulrat ist berechtigt, die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse, die weder durch völkerrechtliche Vereinbarung noch durch Nostrifizierung einem österreichischen Reifezeugnis gleichwertig sind, zu überprüfen.
(5) Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert, haben Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen nachzuweisen. Die Benennung der einschlägigen beruflichen Qualifikationen und die Zusatzprüfungen werden vom Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters für den beantragten Studiengang festgelegt oder im Einzelfall, für nicht im Akkreditierungsbescheid geregelte Qualifikationen, vom Leiter des Lehr- und Forschungspersonals oder vom Fachhochschulkollegium festgelegt. Diese Entscheidung ist innerhalb von zwei Monaten dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.
(6) Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation haben die vorgeschriebenen Zusatzprüfungen entweder vor Aufnahme des Studiums abzulegen oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums, jedenfalls vor Eintritt in das zweite Studienjahr, nachzuweisen. Im Falle eines Teilzeitstudiums kann eine angemessene Verlängerung dieser Frist vorgesehen werden. Die Zusatzprüfungen und die dafür erforderlichen Qualifikationen können an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, an staatlich organisierten Lehrgängen, an privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, oder an Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, abgelegt bzw. erworben werden.
(7) Ist im Akkreditierungsbescheid für einen Studiengang die Beherrschung der deutschen Sprache gefordert, so hat der Studierende den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
(8) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom (“Diploma Supplement”) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, auszustellen ist.
Abkürzung
FHG
Studierende
§ 4. (1) Fachhochschul-Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen, ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses allgemein zugänglich.
(2) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder einem Fachhochschul-Diplomstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden.
(3) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
österreichisches Reifezeugnis,
anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für den betreffenden Fachhochschul-Studiengang,
ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung oder auf Grund der Entscheidung der Leiterin oder des Leiters des inländischen Fachhochschul-Studienganges im Einzelfall gleichwertig ist,
Urkunde über den Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
(3a) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Leiterin oder der Leiter des Lehr- und Forschungspersonals die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
(4) Der Fachhochschulrat ist berechtigt, die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse, die weder durch völkerrechtliche Vereinbarung noch durch Nostrifizierung einem österreichischen Reifezeugnis gleichwertig sind, zu überprüfen.
(5) Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert, haben Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen nachzuweisen. Die Benennung der einschlägigen beruflichen Qualifikationen und die Zusatzprüfungen werden vom Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters für den beantragten Studiengang festgelegt oder im Einzelfall, für nicht im Akkreditierungsbescheid geregelte Qualifikationen, vom Leiter des Lehr- und Forschungspersonals oder vom Fachhochschulkollegium festgelegt. Diese Entscheidung ist innerhalb von zwei Monaten dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.
(6) Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation haben die vorgeschriebenen Zusatzprüfungen entweder vor Aufnahme des Studiums abzulegen oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums, jedenfalls vor Eintritt in das zweite Studienjahr, nachzuweisen. Im Falle eines Teilzeitstudiums kann eine angemessene Verlängerung dieser Frist vorgesehen werden. Die Zusatzprüfungen und die dafür erforderlichen Qualifikationen können an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, an staatlich organisierten Lehrgängen, an privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, oder an Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, abgelegt bzw. erworben werden.
(7) Ist im Akkreditierungsbescheid für einen Studiengang die Beherrschung der deutschen Sprache gefordert, so hat der Studierende den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
(8) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom (“Diploma Supplement”) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, auszustellen ist.
Abkürzung
FHG
Studierende
§ 4. (1) Fachhochschul-Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen, ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses allgemein zugänglich.
(2) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder einem Fachhochschul-Diplomstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden.
(3) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
österreichisches Reifezeugnis,
anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für den betreffenden Fachhochschul-Studiengang,
ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung oder auf Grund der Entscheidung der Leiterin oder des Leiters des inländischen Fachhochschul-Studienganges im Einzelfall gleichwertig ist,
Urkunde über den Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
(3a) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Leiterin oder der Leiter des Lehr- und Forschungspersonals die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
(4) Der Fachhochschulrat ist berechtigt, die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse, die weder durch völkerrechtliche Vereinbarung noch durch Nostrifizierung einem österreichischen Reifezeugnis gleichwertig sind, zu überprüfen.
(5) Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert, haben Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen nachzuweisen. Die Benennung der einschlägigen beruflichen Qualifikationen und die Zusatzprüfungen werden vom Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters für den beantragten Studiengang festgelegt oder im Einzelfall, für nicht im Akkreditierungsbescheid geregelte Qualifikationen, vom Leiter des Lehr- und Forschungspersonals oder vom Fachhochschulkollegium festgelegt. Diese Entscheidung ist innerhalb von zwei Monaten dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.
(6) Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation haben die vorgeschriebenen Zusatzprüfungen entweder vor Aufnahme des Studiums abzulegen oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums, jedenfalls vor Eintritt in das zweite Studienjahr, nachzuweisen. Im Falle eines Teilzeitstudiums kann eine angemessene Verlängerung dieser Frist vorgesehen werden. Die Zusatzprüfungen und die dafür erforderlichen Qualifikationen können an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, an staatlich organisierten Lehrgängen, an privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, oder an Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, abgelegt bzw. erworben werden.
(7) Ist im Akkreditierungsbescheid für einen Studiengang die Beherrschung der deutschen Sprache gefordert, so hat der Studierende den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
(8) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom (“Diploma Supplement”) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, auszustellen ist.
(9) Studierende an Fachhochschul-Studiengängen und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lehrgängen zur Weiterbildung gehören der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2007, an.
Abkürzung
FHG
Studierende
§ 4. (1) Fachhochschul-Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen, ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses allgemein zugänglich.
(2) Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
(3) Ordentliche Studien sind Fachhochschul-Bachelorstudiengänge, Fachhochschul-Masterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge. Außerordentliche Studien sind Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß § 9 sowie der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen.
(4) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Studiengangsleitung berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden. Wird für einen Studiengang die Beherrschung einer bestimmten Sprache gefordert, so haben die Studierenden die Kenntnis dieser Sprache nachzuweisen.
(5) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung,
für den jeweiligen Fachhochschul-Studiengang in Frage kommendes Studienberechtigungszeugnis gemäß § 64a UG,
ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung oder auf Grund der Entscheidung der Studiengangsleitung des inländischen Fachhochschul-Studienganges im Einzelfall gleichwertig ist,
Urkunde über den Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
(6) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Studiengangsleitung die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
(7) Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert, haben Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen nachzuweisen. Die Benennung der einschlägigen beruflichen Qualifikationen und die Zusatzprüfungen werden im Rahmen der Akkreditierung auf Antrag des Erhalters für den beantragten Studiengang oder im Einzelfall, für nicht im Akkreditierungsbescheid geregelte Qualifikationen, von der Studiengangsleitung festgelegt.
(8) Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation haben die vorgeschriebenen Zusatzprüfungen entweder vor Aufnahme des Studiums abzulegen oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums, jedenfalls vor Eintritt in das zweite Studienjahr, nachzuweisen. Im Falle eines Teilzeitstudiums kann eine angemessene Verlängerung dieser Frist vorgesehen werden. Die Zusatzprüfungen und die dafür erforderlichen Qualifikationen können an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, an staatlich organisierten Lehrgängen, an privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, oder an Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, abgelegt bzw. erworben werden.
(9) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom (“Diploma Supplement”) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, auszustellen ist.
(10) Ordentliche Studierende an Fachhochschul-Studiengängen und außerordentliche Studierende an Lehrgängen zur Weiterbildung gehören der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, an.
Abkürzung
FHG
Studierende
§ 4. (1) Fachhochschul-Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen, ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses allgemein zugänglich.
(2) Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
(3) Ordentliche Studien sind Fachhochschul-Bachelorstudiengänge, Fachhochschul-Masterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge. Außerordentliche Studien sind Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß § 9 sowie der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen.
(4) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Studiengangsleitung berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden. Wird für einen Studiengang die Beherrschung einer bestimmten Sprache gefordert, so haben die Studierenden die Kenntnis dieser Sprache nachzuweisen.
(5) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung,
für den jeweiligen Fachhochschul-Studiengang in Frage kommendes Studienberechtigungszeugnis gemäß § 64a UG,
ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung oder auf Grund der Entscheidung der Studiengangsleitung des inländischen Fachhochschul-Studienganges im Einzelfall gleichwertig ist,
Urkunde über den Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
(6) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Studiengangsleitung die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
(7) Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert, haben Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen nachzuweisen. Die Benennung der einschlägigen beruflichen Qualifikationen und die Zusatzprüfungen werden im Rahmen der Akkreditierung auf Antrag des Erhalters für den beantragten Studiengang oder im Einzelfall, für nicht im Akkreditierungsbescheid geregelte Qualifikationen, von der Studiengangsleitung festgelegt.
(8) Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation haben die vorgeschriebenen Zusatzprüfungen entweder vor Aufnahme des Studiums abzulegen oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums, jedenfalls vor Eintritt in das zweite Studienjahr, nachzuweisen. Im Falle eines Teilzeitstudiums kann eine angemessene Verlängerung dieser Frist vorgesehen werden. Die Zusatzprüfungen und die dafür erforderlichen Qualifikationen können an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, an staatlich organisierten Lehrgängen, an privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, oder an Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, abgelegt bzw. erworben werden.
(9) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, auszustellen ist.
(10) Ordentliche und außerordentliche Studierende gehören der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß dem Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, an.
Abkürzung
FHG
Studierende
§ 4. (1) Fachhochschul-Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen, ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses allgemein zugänglich.
(2) Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
(3) Ordentliche Studien sind Fachhochschul-Bachelorstudiengänge, Fachhochschul-Masterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge. Außerordentliche Studien sind Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß § 9 sowie der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen.
(4) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Studiengangsleitung berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden. Wird für einen Studiengang die Beherrschung einer bestimmten Sprache gefordert, so haben die Studierenden die Kenntnis dieser Sprache nachzuweisen.
(5) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung,
anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule,
ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung oder auf Grund der Entscheidung der Studiengangsleitung des inländischen Fachhochschul-Studienganges im Einzelfall gleichwertig ist,
Urkunde über den Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
(5a) Bestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen wird, oder an deren inhaltlicher Richtigkeit oder reichen diese für eine Entscheidung nicht aus, kann der Erhalter die Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse vornehmen oder durch vom Erhalter bestellte Sachverständige vornehmen lassen. Dafür kann vom Erhalter eine Kaution in der Höhe von höchstens 500 Euro eingehoben werden, welche der Studienwerberin oder dem Studienwerber rückzuerstatten ist, wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat und diese oder dieser zu einem Studium zugelassen worden ist.
(6) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Studiengangsleitung die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
(7) Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert, haben Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen nachzuweisen. Die Benennung der einschlägigen beruflichen Qualifikationen und die Zusatzprüfungen werden im Rahmen der Akkreditierung auf Antrag des Erhalters für den beantragten Studiengang oder im Einzelfall, für nicht im Akkreditierungsbescheid geregelte Qualifikationen, von der Studiengangsleitung festgelegt.
(8) Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation haben die vorgeschriebenen Zusatzprüfungen entweder vor Aufnahme des Studiums abzulegen oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums, jedenfalls vor Eintritt in das zweite Studienjahr, nachzuweisen. Im Falle eines Teilzeitstudiums kann eine angemessene Verlängerung dieser Frist vorgesehen werden. Die Zusatzprüfungen und die dafür erforderlichen Qualifikationen können an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, an staatlich organisierten Lehrgängen, an privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, oder an Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, abgelegt bzw. erworben werden.
(9) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, auszustellen ist.
(10) Ordentliche und außerordentliche Studierende gehören der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß dem Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, an.
Abkürzung
FHG
Studierende
§ 4. (1) Fachhochschul-Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen, ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses allgemein zugänglich.
(2) Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
(3) Ordentliche Studien sind Fachhochschul-Bachelorstudiengänge, Fachhochschul-Masterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge. Außerordentliche Studien sind Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß § 9 sowie der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen.
(4) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Studiengangsleitung berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden. Wird für einen Studiengang die Beherrschung einer bestimmten Sprache gefordert, so haben die Studierenden die Kenntnis dieser Sprache nachzuweisen.
(5) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung,
anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule,
ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung oder auf Grund der Entscheidung der Studiengangsleitung des inländischen Fachhochschul-Studienganges im Einzelfall gleichwertig ist,
Urkunde über den Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
(5a) Bestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen wird, oder an deren inhaltlicher Richtigkeit oder reichen diese für eine Entscheidung nicht aus, kann der Erhalter die Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse vornehmen oder durch vom Erhalter bestellte Sachverständige vornehmen lassen. Dafür kann vom Erhalter eine Kaution in der Höhe von höchstens 500 Euro eingehoben werden, welche der Studienwerberin oder dem Studienwerber rückzuerstatten ist, wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat und diese oder dieser zu einem Studium zugelassen worden ist.
(6) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Studiengangsleitung die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
(7) Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert, haben Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen nachzuweisen. Die Benennung der einschlägigen beruflichen Qualifikationen und die Zusatzprüfungen werden im Rahmen der Akkreditierung auf Antrag des Erhalters für den beantragten Studiengang oder im Einzelfall, für nicht im Akkreditierungsbescheid geregelte Qualifikationen, von der Studiengangsleitung festgelegt.
(8) Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation haben die vorgeschriebenen Zusatzprüfungen entweder vor Aufnahme des Studiums abzulegen oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums, jedenfalls vor Eintritt in das zweite Studienjahr, nachzuweisen. Im Falle eines Teilzeitstudiums kann eine angemessene Verlängerung dieser Frist vorgesehen werden. Die Zusatzprüfungen und die dafür erforderlichen Qualifikationen können an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, an staatlich organisierten Lehrgängen, an privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, oder an Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, abgelegt bzw. erworben werden.
(9) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, auszustellen ist.
(10) Ordentliche und außerordentliche Studierende gehören der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß dem Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, an.
(11) Die Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen hat anlässlich der erstmaligen Zulassung einer Studienwerberin oder eines Studienwerbers, die oder der noch an keiner Universität, Pädagogischen Hochschule, Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversität zugelassen war, eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu treffen.
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 11 siehe Anlage 1)
Abkürzung
FHG
Studierende
§ 4. (1) Fachhochschul-Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen ohne Unterschied des Geschlechts, der sozialen Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung und der Staatsbürgerschaft allgemein zugänglich.
(2) Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
(3) Ordentliche Studien sind Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge. Außerordentliche Studien sind Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß § 9 sowie der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen.
(4) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Studiengangsleitung berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden. Wird für einen Studiengang die Beherrschung einer bestimmten Sprache gefordert, so haben die Studierenden die Kenntnis dieser Sprache nachzuweisen.
(5) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung,
anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule,
ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung oder auf Grund der Entscheidung der Studiengangsleitung des inländischen Fachhochschul-Studienganges im Einzelfall gleichwertig ist,
Urkunde über den Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
(5a) Bestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nachgewiesen wird, oder an deren inhaltlicher Richtigkeit oder reichen diese für eine Entscheidung nicht aus, kann der Erhalter der Fachhochschule die Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse vornehmen oder durch von der Fachhochschule bestellte Sachverständige vornehmen lassen. Dafür kann vom Erhalter der Fachhochschule eine Kaution in der Höhe von höchstens 500 Euro eingehoben werden, welche der Studienwerberin oder dem Studienwerber rückzuerstatten ist, wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat und diese oder dieser die Zugangsvoraussetzungen erfüllt.
(6) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Studiengangsleitung die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
(7) Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert, haben Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen nachzuweisen. Die Benennung der einschlägigen beruflichen Qualifikationen und die Zusatzprüfungen werden im Rahmen der Akkreditierung auf Antrag des Erhalters für den beantragten Studiengang oder im Einzelfall, für nicht im Akkreditierungsbescheid geregelte Qualifikationen, von der Studiengangsleitung festgelegt.
(8) Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation haben die vorgeschriebenen Zusatzprüfungen entweder vor Aufnahme des Studiums abzulegen oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums, jedenfalls vor Eintritt in das zweite Studienjahr, nachzuweisen. Im Falle eines berufsbegleitend organisierten Studiums kann eine angemessene Verlängerung dieser Frist bis längstens Ende des dritten Semesters vorgesehen werden. Die Zusatzprüfungen und die dafür erforderlichen Qualifikationen können an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, an staatlich organisierten Lehrgängen, an privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, oder an Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, abgelegt bzw. erworben werden.
(9) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, auszustellen ist.
(10) Ordentliche und außerordentliche Studierende gehören der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß dem Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, an.
(11) Die Fachhochschule hat anlässlich der erstmaligen Zulassung einer Studienwerberin oder eines Studienwerbers, die oder der noch an keiner Universität, Pädagogischen Hochschule, Fachhochschule, Privathochschule oder Privatuniversität zugelassen war, eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu treffen.
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 11 siehe Anlage 1)
Abkürzung
FHG
[CELEX-Nr.: 32021L1883)
Studierende
§ 4. (1) Fachhochschul-Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen ohne Unterschied des Geschlechts, der sozialen Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung und der Staatsbürgerschaft allgemein zugänglich.
(2) Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
(3) Ordentliche Studien sind Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge. Außerordentliche Studien sind Hochschullehrgänge gemäß § 9 sowie der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen.
(4) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Studiengangsleitung berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden. Wird für einen Studiengang die Beherrschung einer bestimmten Sprache gefordert, so haben die Studierenden die Kenntnis dieser Sprache nachzuweisen.
(5) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung,
anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule,
ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung oder auf Grund der Entscheidung der Studiengangsleitung des inländischen Fachhochschul-Studienganges im Einzelfall gleichwertig ist,
Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (mit 180 ECTS-Anrechnungspunkten) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
(5a) Bestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nachgewiesen wird, oder an deren inhaltlicher Richtigkeit oder reichen diese für eine Entscheidung nicht aus, kann der Erhalter der Fachhochschule die Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse vornehmen oder durch von der Fachhochschule bestellte Sachverständige vornehmen lassen. Dafür kann vom Erhalter der Fachhochschule eine Kaution in der Höhe von höchstens 500 Euro eingehoben werden, welche der Studienwerberin oder dem Studienwerber rückzuerstatten ist, wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat und diese oder dieser die Zugangsvoraussetzungen erfüllt.
(6) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Studiengangsleitung die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
(7) Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert, haben Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen nachzuweisen. Die Benennung der einschlägigen beruflichen Qualifikationen und die Zusatzprüfungen werden im Rahmen der Akkreditierung auf Antrag des Erhalters für den beantragten Studiengang oder im Einzelfall, für nicht im Akkreditierungsbescheid geregelte Qualifikationen, von der Studiengangsleitung festgelegt.
(8) Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation haben die vorgeschriebenen Zusatzprüfungen entweder vor Aufnahme des Studiums abzulegen oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums, jedenfalls vor Eintritt in das zweite Studienjahr, nachzuweisen. Im Falle eines berufsbegleitend organisierten Studiums kann eine angemessene Verlängerung dieser Frist bis längstens Ende des dritten Semesters vorgesehen werden. Die Zusatzprüfungen und die dafür erforderlichen Qualifikationen können an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, an staatlich organisierten Lehrgängen, an privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, oder an Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, abgelegt bzw. erworben werden.
(9) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, auszustellen ist.
(10) Ordentliche und außerordentliche Studierende gehören der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß dem Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, an.
(11) Die Fachhochschule hat anlässlich der erstmaligen Zulassung einer Studienwerberin oder eines Studienwerbers, die oder der noch an keiner Universität, Pädagogischen Hochschule, Fachhochschule, Privathochschule oder Privatuniversität zugelassen war, eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu treffen.
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 11 siehe Anlage 1)
Abkürzung
FHG
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32021L1883
Studierende
§ 4. (1) Fachhochschul-Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen ohne Unterschied des Geschlechts, der sozialen Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung und der Staatsbürgerschaft allgemein zugänglich.
(2) Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
(3) Ordentliche Studien sind Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge. Außerordentliche Studien sind Hochschullehrgänge gemäß § 9 sowie der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen.
(4) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Studiengangsleitung berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden. Wird für einen Studiengang die Beherrschung einer bestimmten Sprache gefordert, so haben die Studierenden die Kenntnis dieser Sprache nachzuweisen.
(5) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung,
anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule,
ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung oder auf Grund der Entscheidung der Studiengangsleitung des inländischen Fachhochschul-Studienganges im Einzelfall gleichwertig ist,
Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (mit 180 ECTS-Anrechnungspunkten) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
(5a) Bestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nachgewiesen wird, oder an deren inhaltlicher Richtigkeit oder reichen diese für eine Entscheidung nicht aus, kann der Erhalter der Fachhochschule die Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse vornehmen oder durch von der Fachhochschule bestellte Sachverständige vornehmen lassen. Dafür kann vom Erhalter der Fachhochschule eine Kaution in der Höhe von höchstens 500 Euro eingehoben werden, welche der Studienwerberin oder dem Studienwerber rückzuerstatten ist, wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat und diese oder dieser die Zugangsvoraussetzungen erfüllt.
(6) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Studiengangsleitung die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
(7) Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert, haben Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen nachzuweisen. Dabei ist auf jene Kenntnisse abzustellen, die für die Erreichung des Ausbildungszieles des betreffenden Studienganges, auch bei Berücksichtigung der Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems, unabdingbar sind. Die einschlägigen beruflichen Qualifikationen samt allfälligen Zusatzprüfungen sowie die fachlich in Frage kommenden Studienberechtigungsprüfungen sind im Curriculum festzulegen oder im Einzelfall, für nicht im Curriculum geregelte Qualifikationen oder Studienberechtigungsprüfungen, von der Studiengangsleitung festzulegen.
(8) Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation haben die vorgeschriebenen Zusatzprüfungen entweder vor Aufnahme des Studiums abzulegen oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums, jedenfalls vor Eintritt in das zweite Studienjahr, nachzuweisen. Im Falle eines berufsbegleitend organisierten Studiums kann eine angemessene Verlängerung dieser Frist bis längstens Ende des dritten Semesters vorgesehen werden. Die Zusatzprüfungen und die dafür erforderlichen Qualifikationen können an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, an staatlich organisierten Lehrgängen, an privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, oder an Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, abgelegt bzw. erworben werden.
(9) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, auszustellen ist.
(10) Ordentliche und außerordentliche Studierende gehören der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß dem Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, an.
(11) Die Fachhochschule hat anlässlich der erstmaligen Zulassung einer Studienwerberin oder eines Studienwerbers, die oder der noch an keiner Universität, Pädagogischen Hochschule, Fachhochschule, Privathochschule oder Privatuniversität zugelassen war, eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu treffen.
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 11 siehe Anlage 1)
Abkürzung
FHG
Studierendenvertretung an den Einrichtungen zur Durchführung
von Fachhochschul-Studiengängen
§ 4a. (1) Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sind Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 HSG 1998, die §§ 4, 4a Abs. 1 und 11 Abs. 1 HSG 1998 sind sinngemäß auf diese Erhalter anzuwenden. § 20b Abs. 2 und Abs. 3 HSG 1998 sind sinngemäß anzuwenden. Es ist eine Vorsitzendenkonferenz der Fachhochschul-Studienvertretungen einzurichten, dabei ist § 7a HSG 1998 sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei den Erhaltern sind folgende Vertretungseinrichtungen einzurichten:
die Fachhochschul-Studienvertretung,
die Studiengangsvertretungen und
die Jahrgangsvertretungen.
(3) Die Fachhochschul-Studienvertretung hat eine Satzung zu erlassen. In dieser können weitere Vertretungseinrichtungen (zB Referate, Standortvertretung, Gruppenvertretung) eingerichtet werden. Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung sind alle Vorsitzenden der Studiengangsvertretungen. Bei weniger als fünf Studiengängen sind zusätzlich alle Vorsitzenden der Jahrgangsvertretungen Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung. Die §§ 7 Abs. 1 Z 4, 13 Abs. 2 und 3, 14 Z 1, Z 5 und Z 8, 26 und 30 Abs. 3 HSG 1998 gelten für die Fachhochschul-Studienvertretung.
§ 17 Abs. 1 HSG 1998 ist auf Studiengangsvertretungen sinngemäß anzuwenden.
§§ 21 und 22 HSG 1998 sind sinngemäß anzuwenden. Die lehrveranstaltungsbezogene Anwesenheitsvorgabe gilt für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nicht.
(4) Es gelten die Wahlgrundsätze gemäß § 34 Abs. 1 HSG 1998. Bei Jahrgangs- oder Studiengangsvertretungen sind alle Studierenden des Wirkungsbereichs aktiv und passiv wahlberechtigt. §§ 20a Abs. 4 und 7 und 45a HSG 1998 gelten sinngemäß. Für die Durchführung der Wahlen ist der Erhalter beziehungsweise eine von ihm bestimmte Person zuständig. Die Wahlen der Jahrgangs- und Studiengangsvertretungen finden jährlich in den letzten beiden Monaten des Studienjahres statt. Studierende des ersten Studienjahres wählen innerhalb des ersten Monats ihre Jahrgangsvertretung. Die Anzahl der Jahrgangs- und Studiengangsvertreterinnen und Studiengangsvertreter sind in der Satzung festzulegen. Die Jahrgangs- und Studiengangsvertretung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Fachhochschul-Studienvertretung wählt innerhalb eines Monats nach der Wahl der Studiengangsvertretungen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden mit vier Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Erhalters.
(5) Die Fachhochschul-Studienvertretungen von Erhaltern mit weniger als 1000 Studierenden gehören der Wahlgemeinschaft gemäß § 35a Abs. 4 HSG 1998 an. Die Fachhochschul-Studienvertretungen von Erhaltern mit mindestens 1000 Studierenden haben eine Studierendenvertreterin oder einen Studierendenvertreter sowie eine Ersatzperson in die Bundesvertretung der Studierenden gemäß § 7 Abs. 1 HSG 1998 zu wählen. § 35a Abs. 3 HSG 1998 gilt sinngemäß.
Abkürzung
FHG
Akademische Grade
§ 5. (1) Nach Abschluß der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen wird ein akademischer Grad verliehen. Die Verleihung erfolgt durch das Fachhochschulkollegium oder durch den Fachhochschulrat, falls der Studiengang an einer Einrichtung durchgeführt wird, die keine Fachhochschule ist.
(2) Die akademischen Grade haben „Magister/Magistra ...“ oder „Diplom ...“ mit einem die Berufsfelder kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung „(FH)“ zu lauten; die Führung dieses Titels ohne den Zusatz „FH“ ist unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Für den einzelnen Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Anerkennungsbescheid festzusetzen.
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