Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 14 und 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 514/1993, wird verordnet:
Zusammensetzung der Gutachterkommissionen
§ 1. Die Gutachterkommissionen bestehen entsprechend den Erfordernissen der Geschäftsbereiche aus drei bis fünf, in den Fällen des § 3 jedoch aus vier bis zehn Mitgliedern und aus den für jedes Mitglied berufenen Ersatzmitgliedern.
Zusammensetzung der Gutachterkommissionen
§ 1. (1) Die Gutachterkommissionen bestehen entsprechend den Erfordernissen der Geschäftsbereiche aus drei bis fünf, in den Fällen des § 3 jedoch aus vier bis zehn Mitgliedern und aus den für jedes Mitglied berufenen Ersatzmitgliedern.
(2) Die Kommissionen nach § 2 haben jedenfalls aus folgenden Mitgliedern (und aus entsprechenden Ersatzmitgliedern) zu bestehen:
Den Kommissionen nach § 2 Abs. 5 bis 8, 10, 12, 14 hat jedenfalls ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der
bis 8. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen und
Den Kommissionen nach § 2 Abs. 22, 27 bis 29 hat jedenfalls ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der 5. bis 8. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen, ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen und ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen anzugehören.
Zusammensetzung der Gutachterkommissionen
§ 1. (1) Die Gutachterkommissionen bestehen entsprechend den Erfordernissen der Geschäftsbereiche aus drei bis fünf, in den Fällen des § 3 jedoch aus vier bis zehn Mitgliedern und aus den für jedes Mitglied berufenen Ersatzmitgliedern.
(2) Die Kommissionen nach § 2 haben jedenfalls aus folgenden Mitgliedern (und aus entsprechenden Ersatzmitgliedern) zu bestehen:
Den Kommissionen nach § 2 Abs. 5 bis 8, 10, 12, 14 hat jedenfalls ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der 5. bis 8. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen und ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen anzugehören.
Den Kommissionen nach § 2 Abs. 22, 27 bis 29 hat jedenfalls ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der 5. bis 8. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen, ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen und ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten, anzugehören.
Zusammensetzung der Gutachterkommissionen
§ 1. Die Gutachterkommissionen bestehen entsprechend den Erfordernissen der Geschäftsbereiche aus drei bis zwanzig Mitgliedern und so vielen Ersatzmitgliedern, wie die jeweilige Kommission Mitglieder hat.
Geschäftsbereiche der Gutachterkommissionen
§ 2. (1) Zur Begutachtung von Schulbüchern (ausgenommen Lesestoffe) sind nach Maßgabe der folgenden Absätze Gutachterkommissionen zu bilden.
(2) Im Bereich der Volksschule ist je eine Gutachterkommission zu bilden für
Deutsch, Lesen, Schreiben und Deutsch, Lesen sowie Deutsch als Zweitsprache und Muttersprachlicher Unterricht;
Mathematik;
Sachunterricht, Verkehrserziehung, alle Bereiche der Vorschulstufe;
Musikerziehung.
(3) Im Bereich der Sonderschule ist eine Gutachterkommission für alle Unterrichtsgegenstände, die nicht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges geführt werden, zu bilden.
(4) Im Bereich der Hauptschule, der Volksschuloberstufe und des Polytechnischen Lehrganges ist je eine Gutachterkommission zu bilden für
Deutsch, Deutsch als Zweitsprache, Schulspiel;
Fremdsprachen (auch für die Grundschule), Muttersprachlicher Unterricht;
Geometrisches Zeichnen, Informatik, Mathematik, Schach, Technisches Zeichnen;
Geschichte und Sozialkunde, Sozialkunde und Wirtschaftskunde;
Geographie und Wirtschaftskunde, Fremdenverkehrskunde, Wirtschaftskundliches Seminar;
Naturkundlich-technisches Seminar, Naturkundliche Grundlagen der modernen Wirtschaft, Physik und Chemie, Verkehrserziehung;
Biologie und Umweltkunde, Gesundheitslehre, Leibesübungen, Landwirtschaftskundliches Seminar;
Berufskunde und praktische Berufsorientierung, Berufskundliche Information, Lebenskunde, Sozial- und lebenskundliches Seminar.
(5) Im Bereich der Berufsschulen ist je eine Gutachterkommission zu bilden für
allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände einschließlich der sprachlichen Unterrichtsgegenstände (auch im Bereich des Fachunterrichts), Textverarbeitung;
Fachunterricht der Bereiche Elektrotechnik und Metall;
Fachunterricht der Bereiche Bekleidung und lederverarbeitendes Gewerbe, Gärtnerei und Landwirtschaft, Gastgewerbe und Nahrungsmittelgewerbe, Glasbearbeitung und Keramik, der Lehrberufe graphischer Richtung, Handel und Verkehr, Metallveredelung und Schmuckherstellung, Musikinstrumentenerzeugung, Optik und Photographie, Schönheitspflege, Textilerzeugung, Zahn- und Orthopädietechnik;
Fachunterricht der Bereiche Bau- und Baunebengewerbe, Lehrberufe chemischer Richtung, Bereiche Holz- und Kunststoffverarbeitung, Maler- und Tapezierergewerbe, Papiererzeugung und Papierverarbeitung.
(6) Im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist je eine Gutachterkommission zu bilden für
Bühnenspiel, Darstellendes Spiel, Deutsch, Deutsch als Zweitsprache, Freie Rede, Literatur, Literaturpflege, Medienkunde, Schulspiel;
lebende Fremdsprachen, Muttersprachlicher Unterricht;
Darstellende Geometrie, Geometrisches Zeichnen, Informatik, Mathematik, Schach;
Geschichte und Sozialkunde, Landeskunde, Politische Bildung, Rechtskunde;
Geographie und Wirtschaftskunde;
Chemie, Physik, Verkehrserziehung;
Biologie und Umweltkunde, Gesundheitslehre, Leibesübungen, Sportkunde.
(7) Im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist je eine Gutachterkommission zu bilden für
Latein, Griechisch im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen und Latein im Bereich der Handelsakademien;
Psychologie und Philosophie.
(8) Im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist je eine Gutachterkommission zu bilden für
Deutsch, Rhetorik und Kommunikationstechniken;
Englisch, Englisch einschließlich Fachsprache;
lebende Fremdsprachen (ausgenommen Englisch, Englisch einschließlich Fachsprache);
Geschichte und Sozialkunde;
Geographie und Wirtschaftskunde, Raumordnung und Umweltschutz;
Darstellende Geometrie, Mathematik, Mathematik und Angewandte Mathematik;
Angewandte Physik, Physik;
Angewandte Chemie, Chemie;
die Bereiche der Biologie, Ökologie und Warenkunde, sozialberufliche Unterrichtsgegenstände;
betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände einschließlich Wirtschaftsinformatik;
Politische Bildung, rechtskundliche Fächer, Volkswirtschaftslehre;
Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Stenotypie und Textverarbeitung, Textverarbeitung;
Fachunterricht der Bereiche Betriebstechnik, Maschinenbau und verwandte Bereiche, Chemie, Kunsthandwerk (Metall), Textiltechnik, Wirtschaftsingenieurwesen;
Fachunterricht der Bereiche Elektrotechnik und Elektronik, Informatik;
Fachunterricht der Bereiche Bau, Holz, Kunsthandwerk (mit Ausnahme des unter Z 13 angeführten Bereiches), Schaufenstergestaltung;
land- und forstwirtschaftliche Unterrichtsgegenstände.
(9) Im Bereich der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist eine Gutachterkommission für Unterrichtsgegenstände der Didaktik, Pädagogik, Praxis sowie spezielle berufskundliche Bereiche zu bilden.
(10) In den in Abs. 2, 4 und 6 bis 9 genannten Bereichen ist weiters je eine Gutachterkommission zu bilden für
den Bereich der Werkerziehung, Bildnerische Erziehung;
Hauswirtschaft im Bereich der Hauptschulen, des Polytechnischen Lehrgangs, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, Fachunterricht der Bereiche Fremdenverkehr, bekleidungsberuflicher Fachunterricht im Bereich der berufsbildenden Schulen;
Instrumentalunterricht, Spielmusik im Bereich der Hauptschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
Kroatisch und kroatischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände;
Kurzschrift, Maschinschreiben, Stenotypie im Bereich der Hauptschulen, des Polytechnischen Lehrgangs, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
Musikerziehung im Bereich der Hauptschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
Slowenisch und slowenischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände im Bereich der allgemeinbildenden Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
Slowenisch und slowenischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände im Bereich der berufsbildenden Schulen;
Ungarisch und ungarischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände.
Geschäftsbereiche der Gutachterkommissionen
§ 2. (1) Zur Begutachtung von Schulbüchern (ausgenommen Lesestoffe) sind nach Maßgabe der folgenden Absätze Gutachterkommissionen zu bilden.
(2) Eine Kommission ist zu bilden für: Darstellendes Spiel; Deutsch, Lesen, Schreiben; Deutsch, Lesen; Deutsch als Zweitsprache; Muttersprachlicher Unterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschule.
(3) Eine Kommission ist zu bilden für: Chorgesang, Interessen- und Begabungsförderung, Leibesübungen, Mathematik, Musikalisches Gestalten, Musikerziehung, Sachunterricht, Spielmusik, Verkehrserziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschule sowie alle Bereiche der Vorschulstufe.
(4) Eine Kommission ist zu bilden für: alle Unterrichtsgegenstände im Bereich der Sonderschule, die nicht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden.
(5) Eine Kommission ist zu bilden für: Darstellendes Spiel; Deutsch; Deutsch als Zweitsprache; Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur); Einführung in die Praxis des wissenschaftlichen Arbeitens; Freie Rede; Kommunikation, Werbung; Literatur; Literaturpflege; Medienkunde; Schulspiel; Sprecherziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(6) Eine Kommission ist zu bilden für: Fremdsprachen (auch für die Grundschule), Fremdsprachliche Konversation, Kurzkurs lebende Fremdsprache, lebende Fremdsprachen, Muttersprachlicher Unterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(7) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Informatik, Darstellende Geometrie, Einführung in die Informatik, Geometrisches Zeichnen, Informatik, Mathematik, Schach, Technisches Zeichnen sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(8) Eine Kommission ist zu bilden für: Geschichte und Sozialkunde; Landeskunde; Politische Bildung; Rechtskunde; Rechtskunde und Politische Bildung; Spezielle Rechtskunde sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(9) Eine Kommission ist zu bilden für: Geschichte; Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte); Geschichte und Kultur; Geschichte und politische Bildung; Geschichte und Sozialkunde; Politische Bildung und Recht; Sozialgeschichte; Zeitgeschichte und politische Bildung; die Bereiche der Volkswirtschaftslehre, der politischen Bildung und der wirtschaftlichen Bildung; rechtskundliche Fächer sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(10) Eine Kommission ist zu bilden für: Berufsorientierung; Berufsorientierung und Bildungsinformation; Berufsorientierung und Lebenskunde; Betriebswirtschaftliches Seminar; Buchführung; Fachpraktische Übungen; Geographie und Wirtschaftskunde; Human-Kreatives Seminar; Interessen- und Begabungsförderung; Interessen- und Begabungsförderung, Sport; Orientierung auf Berufs- und Arbeitswelt; Ökonomie; Politische Bildung und Wirtschaftskunde sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(11) Eine Kommission ist zu bilden für: Geographie; Geographie (Wirtschaftsgeographie); Geographie und Wirtschaftskunde; Kulturtouristik; Tourismusgeographie; Verkehrsgeographie; Wirtschaftsgeographie sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
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