Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
(13) Eine Kommission ist zu bilden für: Berufsorientierung (Bildungs-, Berufs- und Lebensorientierung); Berufs- und Lebenswelt; Entrepreneurship Education; Geografie und Wirtschaftskunde (Geographie und wirtschaftliche Bildung); Geografie (Wirtschaftsgeografie); Geografie (Wirtschafts- und Kulturräume); Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft; Internationale Wirtschafts- und Kulturräume; Kultur- und Tourismusland Österreich; Tourismusgeografie; Tourismusgeografie und Reisebüro; Wirtschaftsgeografie; Wirtschaftsgeografie und globale Entwicklung, Volkswirtschaft; Wirtschaftsgeografie und Volkwirtschaft; Wirtschafts- und Verbraucher/innenbildung; Volkwirtschaft und Wirtschaftsgeografie sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(14) Eine Kommission ist zu bilden für: Geschichte; Geschichte und Politische Bildung; Geschichte und Politische Bildung, Recht; Geschichte und Sozialkunde, Politische Bildung; Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung (Geschichte und Politische Bildung); Interkulturelle Bildung; Politische Bildung; Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte); Politische Bildung, Wirtschaft und Ökologie; Politische Bildung und Zeitgeschichte; Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung; im Bereich Geschichte und der politischen Bildung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(15) Eine Kommission ist zu bilden für: Betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände einschließlich Wirtschaftsinformatik; Betriebswirtschaftliche Grundlagen; Buchführen und Wirtschaftsrechnen; Produktgestaltung und Betriebsorganisation; die Bereiche der Volkswirtschaft und der wirtschaftlichen Bildung; rechtskundliche Fächer sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Polytechnischen Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(16) Eine Kommission ist zu bilden für: Berufskunde und Berufsethik; Ethik; Didaktik; Didaktik der Horterziehung; Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik); Hortpraxis; Humanwissenschaftliche Grundbildung; Inklusive Pädagogik; Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie); Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie); Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie); Pädagogik Hort; Praxis der Sozialpädagogik; Psychologie; Psychologie und Pädagogik; Psychologie und Philosophie; Psychologie und Philosophie (einschließlich Praktikum) sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(17) Eine Kommission ist zu bilden für: Betriebsorganisation (mit Übungen); Food and Beverage; Küchen- und Restaurantmanagement; Küchenorganisation, Kochen und Ernährung; Küchenorganisation und Kochen; Reisewirtschaft; Rezeptions- und Hotelmanagement; Serviceorganisation, Servieren und Getränke; Tourismusmanagement; Tourismusmarketing; Tourismusmarketing und angewandtes Projektmanagement; Tourismusmarketing und Kundenmanagement; Veranstaltungs- und Kongressmanagement; Wahlpflichtfachbereich: Spezialisierung; Fachunterricht des Bereiches Tourismus; bekleidungsberuflicher Fachunterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(18) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Bau und Bautechnik; Elektro- und Elektrotechnik; Metall und Maschinenbau sowie alle anderen Fachbereiche im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(19) Eine Kommission ist zu bilden für: Bewegung und Sport; Pflege, Hygiene und Erste Hilfe; Ernährung; Ernährung mit praktischen Übungen; Ernährung und Diät; Ernährung und Haushalt; Ernährung und Lebensmitteltechnologie; Gesundheitsförderung; Gesundheit und Ernährung; Haushaltsökonomie und Ernährung; Haushalt und Organisation; Pharmakologie; Haushalts- und Sicherheitsmanagement; Somatologie und Pathologie; Soziale Handlungsfelder; Sexualpädagogik sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschulen, der Volksschuloberstufe, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(20) Eine Kommission ist zu bilden für: Bildnerische Erziehung (Kunst und Gestaltung); Bildnerische Erziehung und kreatives Gestalten; Bildnerisches Gestalten; Digitale Bildbearbeitung und Fotografie; Kunst und Kultur; Kunst- und Kulturgeschichte; Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung; Seminar BE; WE, TG; Technisches und textiles Werken (Technik und Design); Technisches Werken, Textiles Werken; Technisches Werken; Textiles Gestalten; Werkerziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschulen, der Volksschuloberstufe, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(21) Eine Kommission ist zu bilden für: Chorgesang; Gesang; Instrumentalunterricht; Musikalisches Gestalten; Musikerziehung (Musik); Musikerziehung, Stimmbildung und Sprechtechnik; Rhythmisch-musikalische Erziehung; Singen und Musizieren; Spielmusik sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschulen, der Volksschuloberstufe, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
§ 3. Zur Begutachtung von nicht unter § 2 fallenden Unterrichtsmitteln, die weder Lesestoffe noch Arbeitsmittel sind (insbesondere audiovisuelle Medien), ist je eine Gutachterkommission zu bilden für
alle Unterrichtsgegenstände der Volksschule;
mathematisch-naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);
geisteswissenschaftlich-musische Unterrichtsgegenstände an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);
Fremdsprachen an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);
den berufsbildenden Unterricht an Berufsschulen, technischen, gewerblichen, kaufmännischen, wirtschaftlichen und sozialberuflichen Lehranstalten;
den berufsbildenden Unterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes, der Forstfachschule sowie an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten;
den berufsbildenden Unterricht an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
§ 3. Zur Begutachtung von nicht unter § 2 fallenden Unterrichtsmitteln, die weder Lesestoffe noch Arbeitsmittel sind (insbesondere audiovisuelle Medien), ist je eine Gutachterkommission zu bilden für
alle Unterrichtsgegenstände der Volksschule;
mathematisch-naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);
geisteswissenschaftlich-musische Unterrichtsgegenstände an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);
Fremdsprachen an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);
den berufsbildenden Unterricht an Berufsschulen, technischen, gewerblichen, kaufmännischen, wirtschaftlichen und sozialberuflichen Lehranstalten;
den berufsbildenden Unterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes, der Forstfachschule sowie an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten;
den berufsbildenden Unterricht an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
Grundsatz der digitalen Tätigkeit der Gutachterkommissionen
§ 3. (1) Die Tätigkeiten der Gutachterkommissionen erfolgen grundsätzlich unter Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologie. Nur in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Begutachtung der Unterrichtsmittel aufgrund deren Beschaffenheit digital nicht abschließend beurteilt werden kann, kann die Begutachtung durch physische Anwesenheit erfolgen.
(2) Eine Beratung einer Kommission mit physischer Anwesenheit ist vom den Vorsitz führenden Mitgliedern beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter Anschluss einer Begründung zu beantragen.
Geschäftsbehandlung durch die Gutachterkommissionen
§ 4. (1) Die Einberufung der Gutachterkommissionen obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden. Er hat die Sitzungen nach Bedarf, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung von Geschäftsfällen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Solange ein Vorsitzender von der Gutachterkommission nicht gewählt ist, wenn ein Vorsitzender aus der Gutachterkommission ausscheidet oder ein Vorsitzender nicht innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung eines Geschäftsfalles die Gutachterkommission einberuft, hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst die Einberufung vorzunehmen.
(2) Jede Gutachterkommission hat in der ersten Sitzung ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Scheidet der Vorsitzende aus einer Gutachterkommission aus, so ist die Wahl eines neuen Vorsitzenden in der folgenden Sitzung durchzuführen. Ist der Vorsitzende an der Teilnahme an einer Sitzung der Gutachterkommission verhindert, so ist für die Dauer dieser Sitzung ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen. Die Leitung der Wahl des Vorsitzenden obliegt dem ältesten anwesenden Mitglied.
(3) Der Vorsitzende hat jede anfallende Geschäftssache einem oder mehreren Mitgliedern unverzüglich zur Berichterstattung zuzuweisen. Erachtet es der Vorsitzende wegen der Art des Geschäftsfalles, insbesondere zur Erfüllung auch der pädagogischen Inhaltsanforderungen des § 8, oder zur Beschleunigung des Verfahrens als notwendig, so hat er beim Bundesminister für Unterricht und Kunst die Beiziehung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen zu beantragen und diesem die Geschäftssache als Berichterstatter zuzuweisen. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann zur Vereinfachung der Berufung von Sachverständigen eine Liste von Sachverständigen erstellen, deren Beiziehung dem Bundesminister für Unterricht und Kunst bekanntzugeben ist; die Beiziehung eines solchen Sachverständigen sowie die Zuweisung einer Geschäftssache an diesen als Berichterstatter gilt als genehmigt, wenn der Bundesminister für Unterricht und Kunst nicht innerhalb von 14 Tagen einen Einwand erhebt.
(4) Der Vorsitzende hat gleichzeitig mit der Zuweisung des Geschäftsfalles an den (die) Berichterstatter die Frist für die Abgabe des Berichtes festzulegen; diese Frist ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des zu begutachtenden Unterrichtsmittels festzulegen, jedenfalls jedoch so, daß eine vom Bundesminister für Unterricht und Kunst für die Abgabe des Gutachtens durch die Gutachterkommission allenfalls gestellte Frist eingehalten werden kann. Kommt ein Berichterstatter innerhalb der ihm gesetzten Frist seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Vorsitzende den Geschäftsfall mit einem anderen Mitglied zur Berichterstattung zuweisen oder die Bestellung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen beim Bundesminister für Unterricht und Kunst beantragen; mit der Bestellung des neuen Berichterstatters erlischt die Zuweisung an den bisherigen Berichterstatter.
(5) Findet (Finden) der (die) Berichterstatter, daß ein zur Begutachtung vorliegendes Unterrichtsmittel infolge mangelhafter Äußerer Form die Erstellung des Gutachtens wesentlich erschweren würde, so ist es auf dessen (deren) Vorschlag vom Vorsitzenden an den Bundesminister für Unterricht und Kunst zurückzusenden. Andernfalls hat (haben) der (die) Berichterstatter einen Gutachtensentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen, der ihn den übrigen Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis zu übermitteln hat.
(6) Der Zeitpunkt der Sitzung ist vom Vorsitzenden so anzuberaumen, daß für die Kenntnisnahme des Gutachtensentwurfes durch die übrigen Mitglieder der Gutachterkommission mindestens zwei Wochen zur Verfügung stehen.
(7) Bei der Begutachtung audio-visueller Unterrichtsmittel kann abweichend von den Abs. 4 bis 6 auch die Zuweisung an den (die) Berichterstatter, die Vorführung des Unterrichtsmittels sowie die Beschlußfassung über das Gutachten in einer Sitzung erfolgen, sofern das nach Art und Umfang des Unterrichtsmittels möglich ist.
Geschäftsbehandlung durch die Gutachterkommissionen
§ 4. (1) Die Einberufung der Gutachterkommissionen obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden. Er hat die Sitzungen nach Bedarf, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung von Geschäftsfällen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Solange ein Vorsitzender von der Gutachterkommission nicht gewählt ist, wenn ein Vorsitzender aus der Gutachterkommission ausscheidet oder ein Vorsitzender nicht innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung eines Geschäftsfalles die Gutachterkommission einberuft, hat die Bundesministerin für Bildung die Einberufung vorzunehmen.
(2) Jede Gutachterkommission hat in der ersten Sitzung ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Scheidet der Vorsitzende aus einer Gutachterkommission aus, so ist die Wahl eines neuen Vorsitzenden in der folgenden Sitzung durchzuführen. Ist der Vorsitzende an der Teilnahme an einer Sitzung der Gutachterkommission verhindert, so ist für die Dauer dieser Sitzung ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen. Die Leitung der Wahl des Vorsitzenden obliegt dem ältesten anwesenden Mitglied.
(3) Der Vorsitzende hat jede anfallende Geschäftssache einem oder mehreren Mitgliedern unverzüglich zur Berichterstattung zuzuweisen. Erachtet es der Vorsitzende wegen der Art des Geschäftsfalles, insbesondere zur Erfüllung auch der pädagogischen Inhaltsanforderungen des § 8, oder zur Beschleunigung des Verfahrens als notwendig, so hat er beim Bundesminister für Unterricht und Kunst die Beiziehung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen zu beantragen und diesem die Geschäftssache als Berichterstatter zuzuweisen. Die Bundesministerin für Bildung kann zur Vereinfachung der Berufung von Sachverständigen eine Liste von Sachverständigen erstellen, deren Beiziehung der Bundesministerin für Bildung bekanntzugeben ist; die Beiziehung eines solchen Sachverständigen sowie die Zuweisung einer Geschäftssache an diesen als Berichterstatter gilt als genehmigt, wenn die Bundesministerin für Bildung nicht innerhalb von 14 Tagen einen Einwand erhebt.
(4) Der Vorsitzende hat gleichzeitig mit der Zuweisung des Geschäftsfalles an den (die) Berichterstatter die Frist für die Abgabe des Berichtes festzulegen; diese Frist ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des zu begutachtenden Unterrichtsmittels festzulegen, jedenfalls jedoch so, daß eine von der Bundesministerin für Bildung für die Abgabe des Gutachtens durch die Gutachterkommission allenfalls gestellte Frist eingehalten werden kann. Kommt ein Berichterstatter innerhalb der ihm gesetzten Frist seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Vorsitzende den Geschäftsfall mit einem anderen Mitglied zur Berichterstattung zuweisen oder die Bestellung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen bei der Bundesministerin für Bildung beantragen; mit der Bestellung des neuen Berichterstatters erlischt die Zuweisung an den bisherigen Berichterstatter.
(5) Findet (Finden) der (die) Berichterstatter, daß ein zur Begutachtung vorliegendes Unterrichtsmittel infolge mangelhafter Äußerer Form die Erstellung des Gutachtens wesentlich erschweren würde, so ist es auf dessen (deren) Vorschlag vom Vorsitzenden an die Bundesministerin für Bildung zurückzusenden. Andernfalls hat (haben) der (die) Berichterstatter einen Gutachtensentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen, der ihn den übrigen Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis zu übermitteln hat.
(6) Der Zeitpunkt der Sitzung ist vom Vorsitzenden so anzuberaumen, daß für die Kenntnisnahme des Gutachtensentwurfes durch die übrigen Mitglieder der Gutachterkommission mindestens zwei Wochen zur Verfügung stehen.
(7) Bei der Begutachtung audio-visueller Unterrichtsmittel kann abweichend von den Abs. 4 bis 6 auch die Zuweisung an den (die) Berichterstatter, die Vorführung des Unterrichtsmittels sowie die Beschlußfassung über das Gutachten in einer Sitzung erfolgen, sofern das nach Art und Umfang des Unterrichtsmittels möglich ist.
Geschäftsbehandlung durch die Gutachterkommissionen
§ 4. (1) Die Einberufung der Gutachterkommissionen obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden. Er hat die Sitzungen nach Bedarf, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung von Geschäftsfällen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Solange ein Vorsitzender von der Gutachterkommission nicht gewählt ist, wenn ein Vorsitzender aus der Gutachterkommission ausscheidet oder ein Vorsitzender nicht innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung eines Geschäftsfalles die Gutachterkommission einberuft, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Einberufung vorzunehmen.
(2) Jede Gutachterkommission hat in der ersten Sitzung ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Scheidet der Vorsitzende aus einer Gutachterkommission aus, so ist die Wahl eines neuen Vorsitzenden in der folgenden Sitzung durchzuführen. Ist der Vorsitzende an der Teilnahme an einer Sitzung der Gutachterkommission verhindert, so ist für die Dauer dieser Sitzung ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen. Die Leitung der Wahl des Vorsitzenden obliegt dem ältesten anwesenden Mitglied.
(3) Der Vorsitzende hat jede anfallende Geschäftssache einem oder mehreren Mitgliedern unverzüglich zur Berichterstattung zuzuweisen. Erachtet es der Vorsitzende wegen der Art des Geschäftsfalles, insbesondere zur Erfüllung auch der pädagogischen Inhaltsanforderungen des § 8, oder zur Beschleunigung des Verfahrens als notwendig, so hat er bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Beiziehung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen zu beantragen und diesem die Geschäftssache als Berichterstatter zuzuweisen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann zur Vereinfachung der Berufung von Sachverständigen eine Liste von Sachverständigen erstellen, deren Beiziehung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bekanntzugeben ist; die Beiziehung eines solchen Sachverständigen sowie die Zuweisung einer Geschäftssache an diesen als Berichterstatter gilt als genehmigt, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nicht innerhalb von 14 Tagen einen Einwand erhebt.
(4) Der Vorsitzende hat gleichzeitig mit der Zuweisung des Geschäftsfalles an den (die) Berichterstatter die Frist für die Abgabe des Berichtes festzulegen; diese Frist ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des zu begutachtenden Unterrichtsmittels festzulegen, jedenfalls jedoch so, daß eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Abgabe des Gutachtens durch die Gutachterkommission allenfalls gestellte Frist eingehalten werden kann. Kommt ein Berichterstatter innerhalb der ihm gesetzten Frist seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Vorsitzende den Geschäftsfall mit einem anderen Mitglied zur Berichterstattung zuweisen oder die Bestellung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung beantragen; mit der Bestellung des neuen Berichterstatters erlischt die Zuweisung an den bisherigen Berichterstatter.
(5) Findet (Finden) der (die) Berichterstatter, daß ein zur Begutachtung vorliegendes Unterrichtsmittel infolge mangelhafter Äußerer Form die Erstellung des Gutachtens wesentlich erschweren würde, so ist es auf dessen (deren) Vorschlag vom Vorsitzenden an die Bundesministerin für Bildung zurückzusenden. Andernfalls hat (haben) der (die) Berichterstatter einen Gutachtensentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen, der ihn den übrigen Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis zu übermitteln hat.
(6) Der Zeitpunkt der Sitzung ist vom Vorsitzenden so anzuberaumen, daß für die Kenntnisnahme des Gutachtensentwurfes durch die übrigen Mitglieder der Gutachterkommission mindestens zwei Wochen zur Verfügung stehen.
(7) Bei der Begutachtung audio-visueller Unterrichtsmittel kann abweichend von den Abs. 4 bis 6 auch die Zuweisung an den (die) Berichterstatter, die Vorführung des Unterrichtsmittels sowie die Beschlußfassung über das Gutachten in einer Sitzung erfolgen, sofern das nach Art und Umfang des Unterrichtsmittels möglich ist.
Geschäftsbehandlung durch die Gutachterkommissionen
§ 4. (1) Jede Gutachterkommission hat in der ersten Sitzung, die vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuladen ist, ein den Vorsitz führendes Mitglied mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Scheidet das den Vorsitz führende Mitglied aus einer Gutachterkommission aus, so ist die Wahl eines neuen den Vorsitz führenden Mitgliedes in der folgenden Sitzung durchzuführen. Ist das den Vorsitz führende Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung der Gutachterkommission verhindert, so ist für die Dauer dieser Sitzung eine Stellvertretung zu wählen. Die Leitung der Wahl des den Vorsitz führenden Mitgliedes obliegt dem ältesten anwesenden Mitglied.
(2) Die weitere Einberufung der Gutachterkommissionen obliegt dem jeweiligen den Vorsitz führenden Mitglied. Er hat das schriftführende Mitglied und die Berichterstatter des jeweiligen Geschäftsfalles nach Bedarf, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung, zu einer Sitzung über den jeweiligen Geschäftsfall einzuberufen. Solange ein den Vorsitz führendes Mitglied von der Gutachterkommission nicht gewählt ist, wenn dieses aus der Gutachterkommission ausscheidet oder es nicht innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung eines Geschäftsfalles die Gutachterkommission einberuft, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Einberufung vorzunehmen.
(3) Das den Vorsitz führende Mitglied hat jede anfallende Geschäftssache zumindest zwei Mitgliedern (Berichterstattern) zuzuweisen. Wenn das Unterrichtsmittel in mehreren Schularten Verwendung finden soll, muss es jeweils einem Mitglied zur Begutachtung zugewiesen werden, das der jeweiligen Schulart angehören. Erachtet es das den Vorsitz führende Mitglied wegen der Art des Geschäftsfalles, insbesondere zur Erfüllung auch der pädagogischen Inhaltsanforderungen des § 8, oder zur Beschleunigung des Verfahrens als notwendig, so hat er beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Beiziehung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen zu beantragen und diesem die Geschäftssache zur Berichterstattung zuzuweisen. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann zur Vereinfachung der Berufung von Sachverständigen eine Liste von Sachverständigen erstellen, deren Beiziehung dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bekanntzugeben ist; die Beiziehung eines solchen Sachverständigen sowie die Zuweisung einer Geschäftssache an diesen als Berichterstatter gilt als genehmigt, wenn der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nicht innerhalb von 14 Tagen einen Einwand erhebt.
(4) Das den Vorsitz führende Mitglied hat gleichzeitig mit der Zuweisung des Geschäftsfalles an die Berichterstatter die Frist für die Abgabe des Berichtes festzulegen; diese Frist ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des zu begutachtenden Unterrichtsmittels festzulegen, jedenfalls jedoch so, dass eine vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Abgabe des Gutachtens durch die Gutachterkommission allenfalls gestellte Frist eingehalten werden kann. Kommt ein Mitglied, dem eine Geschäftssache zugewiesen wurde, der Berichterstattung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist seiner Verpflichtung nicht nach, kann das den Vorsitz führende Mitglied den Geschäftsfall mit einem anderen Mitglied zur Berichterstattung zuweisen oder die Bestellung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen bei dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung beantragen; mit der Bestellung des neuen Berichterstatters erlischt die Zuweisung an den bisherigen Berichterstatter.
(5) Findet mindestens ein mit der Berichterstattung beauftragtes Mitglied, dass ein zur Begutachtung vorliegendes Unterrichtsmittel infolge mangelhafter äußerer oder digitaler Form die Erstellung des Gutachtens wesentlich erschweren würde, so ist es vom den Vorsitz führenden Mitglied an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zurückzusenden. Andernfalls haben die Berichterstatter einen Gutachtensentwurf auszuarbeiten und dem den Vorsitz führenden Mitglied vorzulegen, das ihn den übrigen Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis zu übermitteln hat.
(6) Der Zeitpunkt der Sitzung ist vom den Vorsitz führenden Mitglied so anzuberaumen, dass für die Kenntnisnahme des Gutachtensentwurfes durch die übrigen Mitglieder der Gutachterkommission mindestens zwei Wochen zur Verfügung stehen.
§ 5. (1) Die Behandlung der einzelnen Geschäftsfälle in der Gutachterkommission hat mit dem Vortrag des (der) Berichterstatter(s) zu beginnen. Der Vortrag ist mit einem begründeten Beschlußantrag abzuschließen.
(2) Nach dem (den) Berichterstatter(n) erhalten die übrigen Mitglieder das Wort, und zwar in der Reihenfolge, in der sie sich hiezu gemeldet haben. Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß die Zahl der Sitzungsstunden das für die Erledigung des angefallenen Geschäftsfalles notwendige Ausmaß nicht übersteigt.
(3) Jedes Mitglied, das sich zu Wort gemeldet hat, hat das Recht, die Aufnahme des wesentlichen Inhaltes seiner Ausführungen in die Niederschrift (§ 7 Abs. 2) zu verlangen.
(4) Jedem Mitglied der Gutachterkommission kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist ebenso wie der Widerruf der abgegebenen Stimme unzulässig und unwirksam.
(5) Die Gutachterkommission ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend ist.
(6) Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen, es sei denn, daß die Stimmeneinhelligkeit offenkundig ist.
(7) Ein Mitglied wird in folgenden Fällen durch das für dieses berufene Ersatzmitglied vertreten:
bei Verhinderung;
bei Vorliegen von Befangenheitsgründen (§ 7 AVG 1991);
bei Ausscheiden aus der Gutachterkommission bis zur Neubestellung eines Mitgliedes.
§ 5. (1) Die Behandlung der einzelnen Geschäftsfälle in der Gutachterkommission hat mit dem Vortrag des (der) Berichterstatter(s) zu beginnen. Der Vortrag ist mit einem begründeten Beschlußantrag abzuschließen.
(2) Nach dem (den) Berichterstatter(n) erhalten die übrigen Mitglieder das Wort, und zwar in der Reihenfolge, in der sie sich hiezu gemeldet haben. Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß die Zahl der Sitzungsstunden das für die Erledigung des angefallenen Geschäftsfalles notwendige Ausmaß nicht übersteigt.
(3) Jedes Mitglied, das sich zu Wort gemeldet hat, hat das Recht, die Aufnahme des wesentlichen Inhaltes seiner Ausführungen in die Niederschrift (§ 7 Abs. 2) zu verlangen.
(4) Jedem Mitglied der Gutachterkommission kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist ebenso wie der Widerruf der abgegebenen Stimme unzulässig und unwirksam.
(5) Die Gutachterkommission ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend ist.
(6) Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen, es sei denn, daß die Stimmeneinhelligkeit offenkundig ist.
(7) Ein Mitglied wird in folgenden Fällen durch das für dieses berufene Ersatzmitglied vertreten:
bei Verhinderung;
bei Vorliegen von Befangenheitsgründen (§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991);
bei Ausscheiden aus der Gutachterkommission bis zur Neubestellung eines Mitgliedes.
§ 5. (1) Die Behandlung der einzelnen Geschäftsfälle in der Gutachterkommission hat mit dem Vortrag des (der) Berichterstatter(s) zu beginnen. Der Vortrag ist mit einem begründeten Beschlußantrag abzuschließen.
(2) Nach dem (den) Berichterstatter(n) erhalten die übrigen Mitglieder das Wort, und zwar in der Reihenfolge, in der sie sich hiezu gemeldet haben. Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß die Zahl der Sitzungsstunden das für die Erledigung des angefallenen Geschäftsfalles notwendige Ausmaß nicht übersteigt.
(3) Jedes Mitglied, das sich zu Wort gemeldet hat, hat das Recht, die Aufnahme des wesentlichen Inhaltes seiner Ausführungen in die Niederschrift (§ 7 Abs. 2) zu verlangen.
(4) Dem den Vorsitz führende Mitglied, den Berichterstattern des jeweiligen Geschäftsfalles und dem schriftführenden Mitglied kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist ebenso wie der Widerruf der abgegebenen Stimme unzulässig und unwirksam. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorsitz führenden Mitgliedes.
(5) Die Gutachterkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(6) Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen, es sei denn, daß die Stimmeneinhelligkeit offenkundig ist.
(7) Ein Mitglied wird in folgenden Fällen durch ein vom den Vorsitz führenden Mitglied einzuberufendes Ersatzmitglied vertreten:
bei Verhinderung;
bei Vorliegen von Befangenheitsgründen (§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991);
bei Ausscheiden aus der Gutachterkommission bis zur Neubestellung eines Mitgliedes.
§ 6. (1) Die Behandlung der einzelnen Geschäftsfälle aus den Bereichen der 5. bis 8. Schulstufe hat in den für diese Bereiche eingerichteten Gutachterkommissionen gemeinsam zu erfolgen, sofern das betreffende Schulbuch für mehr als eine Schulart zugelassen werden soll. Die Verpflichtung zur Einberufung (§ 4) und die Vorsitzführung wechseln zwischen den Vorsitzenden der betroffenen Gutachterkommissionen in der Reihenfolge des Alters der betreffenden Personen.
(2) Die Abstimmung und die Beschlußfassung haben im Falle der gemeinsamen Geschäftsbehandlung im Sinne des Abs. 1 in den jeweils betroffenen Gutachterkommissionen getrennt zu erfolgen. Vor der Abstimmung in den jeweiligen Kommissionen ist eine kurze Beratung zulässig.
§ 7. (1) Der Vorsitzende hat einen Schriftführer zu bestimmen und, falls dieser verhindert ist, für Ersatz zu sorgen.
(2) Der Schriftführer hat die Namen und Funktionen der anwesenden Personen sowie den Ablauf der Sitzung und den wesentlichen Inhalt der Beratung in einer Niederschrift festzuhalten. Darin sind insbesondere alle bis zum Schluß der Sitzung gestellten AntrÄge, der Beschluß des Gutachtens und das Abstimmungsergebnis zu verzeichnen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden nach Prüfung mitzufertigen.
§ 7. (1) Der Vorsitzende hat einen Schriftführer zu bestimmen und, falls dieser verhindert ist, für Ersatz zu sorgen.
(2) Der Schriftführer hat die Namen und Funktionen der anwesenden Personen sowie den Ablauf der Sitzung und den wesentlichen Inhalt der Beratung in einer Niederschrift festzuhalten. Darin sind insbesondere alle bis zum Schluß der Sitzung gestellten Anträge, einschließlich Begründung der Beschluß des Gutachtens und das Abstimmungsergebnis zu verzeichnen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden nach Prüfung mitzufertigen.
§ 8. Der Vorsitzende der Gutachterkommissionen kann den Autor, Herausgeber, Verleger oder Hersteller zur Auskunftserteilung einladen. Während des Vortrages des Berichterstatters und der Abstimmung über das zu erstellende Gutachten sind diese Personen jedenfalls von der Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen.
§ 9. (1) Das zu beschließende Gutachten hat
die Feststellung hinsichtlich der Erfüllung der Erfordernisse gemäß § 14 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes zu enthalten, insbesondere hinsichtlich
der Übereinstimmung mit der vom Lehrplan vorgeschriebenen Bildungs- und Lehraufgabe, dem Lehrstoff und den didaktischen Grundsätzen,
der Berücksichtigung des Grundsatzes der Selbsttätigkeit des Schülers, Beschränkung des rezeptiven Schülerverhaltens auf das notwendige Mindestmaß und der Anpassung des Schwierigkeitsgrades an das Auffassungsvermögen des Schülers (Schüleradäquatheit des Unterrichtsmittels in bezug auf Aufnahmekapazität, Interessen, Bedürfnisse und Möglichkeiten der Schüler),
der sachlichen Richtigkeit des Inhaltes und seiner Übereinstimmung mit dem jeweiligen Stand des betreffenden Wissensgebietes, unter Berücksichtigung der den Sachbereich berührenden Normen im Sinne des Normengesetzes, BGBl. Nr. 240/1971, und der sonstigen technischen Vorschriften,
der ausreichenden Berücksichtigung der österreichischen Verhältnisse einschließlich der geltenden Rechtsvorschriften,
der staatsbürgerlichen Erziehung der Schüler,
der sprachlichen Gestaltung und
der Zweckmäßigkeit vom Standpunkt des Materials, der Darstellung und der sonstigen Ausstattung sowie
die Beurteilung zu enthalten, ob das Unterrichtsmittel
in der vorliegenden Fassung geeignet oder
unter der Auflage von Änderungen geeignet oder
nicht geeignet erscheint.
(2) In dem Gutachten ist die Schulart, allenfalls die Schulform bzw. die Fachrichtung und die Schulstufe (Klasse, Jahrgang), soweit es sich nicht um Berufsschulen handelt, sowie der Unterrichtsgegenstand, für den das Unterrichtsmittel geeignet erscheint, zu bezeichnen. Im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. b ist Art und Ausmaß der erforderlichen Änderungen aufzunehmen. Ferner ist bei Schulbüchern auszusprechen, ob das Werk als Teil der Grundausstattung (Arbeitsbuch, Lesebuch, Sprachbuch, Liederbuch, Wörterbuch, Atlas, mathematisches Tabellenwerk) geeignet erscheint.
§ 9. (1) Das zu beschließende Gutachten hat
die Feststellung hinsichtlich der Erfüllung der Erfordernisse
gemäß § 14 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes zu enthalten, insbesondere hinsichtlich
der Übereinstimmung mit der vom Lehrplan vorgeschriebenen Bildungs- und Lehraufgabe sowie den didaktischen Zielsetzungen und den wesentlichen Inhalten des Lehrstoffes,
der Berücksichtigung des Grundsatzes der Selbsttätigkeit des Schülers und der aktiven Teilnahme des Schülers am Unterricht,
der Berücksichtigung des Grundsatzes der Anpassung des Schwierigkeitsgrades an das Auffassungsvermögen des Schülers (Schüleradäquatheit des Unterrichtsmittels in bezug auf Aufnahmekapazität, Alter, Interessen, Bedürfnisse und Möglichkeiten der Schüler),
der sachlichen Richtigkeit des Inhaltes und seiner Übereinstimmung mit dem jeweiligen Stand des betreffenden Wissensgebietes, unter Berücksichtigung der den Sachbereich berührenden Normen im Sinne des Normengesetzes, BGBl. Nr.240/1971, und der sonstigen technischen Vorschriften,
der ausreichenden Berücksichtigung der Lebenswelt der Schüler sowie ihrer zukünftigen Arbeitswelt einschließlich der spezifischen österreichischen und europäischen Verhältnisse,
der staatsbürgerlichen Erziehung der Schüler, der Vermittlung demokratischer Einstellungen sowie der geltenden Rechtsvorschriften und der Anleitung zu selbsttätigem Handeln der Schüler,
der sprachlichen Gestaltung und der guten Lesbarkeit (unter Einschluß der didaktischen Elemente der optischen Darstellung),
der Zweckmäßigkeit vom Standpunkt des Materials, der Darstellung und der sonstigen Ausstattung und
der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und der Erziehung zur partnerschaftlichen Gestaltung der gesellschaftlichen Entwicklungen sowie
die Beurteilung zu enthalten, ob das Unterrichtsmittel
in der vorliegenden Fassung geeignet oder
unter der Auflage von Änderungen geeignet oder
nicht geeignet erscheint.
(2) In dem Gutachten ist die Schulart, allenfalls die Schulform bzw. die Fachrichtung und die Schulstufe (Klasse, Jahrgang), soweit es sich nicht um Berufsschulen handelt, sowie der Unterrichtsgegenstand, für den das Unterrichtsmittel geeignet erscheint, zu bezeichnen. Im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. b ist Art und Ausmaß der erforderlichen Änderungen aufzunehmen. Ferner ist bei Schulbüchern auszusprechen, ob das Werk als Teil der Grundausstattung (Arbeitsbuch, Lesebuch, Sprachbuch, Liederbuch, Wörterbuch, Atlas, mathematisches Tabellenwerk) geeignet erscheint.
§ 9. (1) Das zu beschließende Gutachten hat
die Feststellung hinsichtlich der Erfüllung der Erfordernisse gemäß § 14 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes zu enthalten, insbesondere hinsichtlich
der Übereinstimmung mit vom Lehrplan vorgeschriebenen
aa) Bildungs- und Lehraufgaben,
bb) Kompetenzorientierungen,
cc) didaktischen Zielsetzungen,
dd) wesentlichen Inhalten der Anwendungsbereiche/des Lehrstoffes und
ee) übergreifenden Kompetenzen,
der Übereinstimmung mit den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung, insbesondere der Grundwerte und Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG und § 2 SchOG,
der sachlichen Richtigkeit des Inhaltes und seiner Übereinstimmung mit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, unter Berücksichtigung der den Sachbereich berührenden Normen im Sinne des Normengesetzes, BGBl. Nr.240/1971, und der sonstigen technischen Vorschriften,
der Berücksichtigung des Grundsatzes der Selbsttätigkeit und der aktiven Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht,
der Berücksichtigung des Grundsatzes der Anpassung des Schwierigkeitsgrades an das Auffassungsvermögen der Schülerinnen und Schüler (Schüleradäquatheit des Unterrichtsmittels in Bezug auf Aufnahmekapazität, Alter, Interessen, Bedürfnisse und Möglichkeiten der Schüler),
der ausreichenden Berücksichtigung der Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer zukünftigen Arbeitswelt einschließlich der spezifischen österreichischen und europäischen Verhältnisse,
der sprachlichen Gestaltung und der guten Lesbarkeit (sprachsensibler Fachunterricht unter Einschluss der didaktischen Elemente der optischen Darstellung),
der Zweckmäßigkeit vom Standpunkt des Materials, der Darstellung und der sonstigen Ausstattung,
der Berücksichtigung des Ziels der Geschlechtergleichstellung, der Antidiskriminierung sowie der Berücksichtigung vielfältiger Lebensrealitäten in der Gesellschaft unter Vermeidung von einseitigen und klischeehaften Darstellungen von sozialen und geschlechterspezifischen Rollen auf der Wort- und Bildebene und
die Beurteilung zu enthalten, ob das Unterrichtsmittel
in der vorliegenden Fassung geeignet oder
unter der Auflage von Änderungen geeignet oder
nach Überarbeitung erneut vorgelegt werden kann oder
nicht geeignet erscheint.
(2) Ein Gutachten für digitale Unterrichtsmittel hat weiters die Feststellung der Erfüllung folgender Erfordernisse zu enthalten, insbesondere hinsichtlich
der Einbindung unterschiedlicher interaktiver Informationstypen in Bezug zum pädagogischen und didaktischen Konzept des Unterrichtsmittels,
der Förderung von Medienkompetenz mittels Medienbildung, hinsichtlich selbstständiges, kritisches, multiperspektivisches und flexibles Denken sowie Handeln in sozialen, ethischen und kulturellen Kontexten,
des interaktiven Arbeitens unter Berücksichtigung von Unterstützungsfunktionen und
der flexiblen Aufgabengestaltung und der Lernaktivitäten.
(3) In dem Gutachten ist die Schulart, allenfalls die Schulform bzw. die Fachrichtung und die Schulstufe (Klasse, Jahrgang), soweit es sich nicht um Berufsschulen handelt, sowie der Unterrichtsgegenstand, für den das Unterrichtsmittel geeignet erscheint, zu bezeichnen. Im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. b ist Art und Ausmaß der erforderlichen Änderungen aufzunehmen. Ferner ist bei Schulbüchern auszusprechen, ob das Werk als Teil der Grundausstattung (Arbeitsbuch, Lesebuch, Sprachbuch, Liederbuch, Wörterbuch, Atlas, mathematisches Tabellenwerk) geeignet erscheint.
§ 10. Das Gutachten ist schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung dem Bundesminister für Unterricht und Kunst zu übermitteln.
§ 10. Das Gutachten ist schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung der Bundesministerin für Bildung zu übermitteln.
§ 10. Das Gutachten ist schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
Schlussbestimmung
§ 10a. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1994 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1994 in Kraft.
(2) § 1, § 2 samt Überschrift und § 9 Abs. 1 Z 1 sowie der Entfall des § 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 248/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1994 in Kraft.
(2) § 1, § 2 samt Überschrift und § 9 Abs. 1 Z 1 sowie der Entfall des § 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 248/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 3 bis 29, § 3 Z 7, § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 10 sowie § 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1994 in Kraft.
(2) § 1, § 2 samt Überschrift und § 9 Abs. 1 Z 1 sowie der Entfall des § 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 248/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 3 bis 29, § 3 Z 7, § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 10 sowie § 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 4, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 14, 16, 22, 27, 28 und 29 (in der Fassung der Z 1), § 2 Abs. 27 (in der Fassung der Z 3), § 4 Abs. 1, 3 und 4, § 5 Abs. 7 Z 2 und § 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 2 Abs. 4, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 14, 16, 22, 27, 28 und 29 (in der Fassung der Z 2) tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1994 in Kraft.
(2) § 1, § 2 samt Überschrift und § 9 Abs. 1 Z 1 sowie der Entfall des § 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 248/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 3 bis 29, § 3 Z 7, § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 10 sowie § 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 4, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 14, 16, 22, 27, 28 und 29 (in der Fassung der Z 1), § 2 Abs. 27 (in der Fassung der Z 3), § 4 Abs. 1, 3 und 4, § 5 Abs. 7 Z 2 und § 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 2 Abs. 4, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 14, 16, 22, 27, 28 und 29 (in der Fassung der Z 2) tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
(5) § 1, § 2 samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 4, 5 und 7, § 7 Abs. 2 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 286/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt § 10a samt Überschrift außer Kraft.
Außerkrafttreten
§ 12. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, BGBl. Nr. 370, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 437/1978, BGBl. Nr. 444/1986 und BGBl. Nr. 402/1991 außer Kraft.
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