← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Geltender Text a fecha 2017-03-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 14 und 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 514/1993, wird verordnet:

Zusammensetzung der Gutachterkommissionen

§ 1. Die Gutachterkommissionen bestehen entsprechend den Erfordernissen der Geschäftsbereiche aus drei bis fünf, in den Fällen des § 3 jedoch aus vier bis zehn Mitgliedern und aus den für jedes Mitglied berufenen Ersatzmitgliedern.

Zusammensetzung der Gutachterkommissionen

§ 1. (1) Die Gutachterkommissionen bestehen entsprechend den Erfordernissen der Geschäftsbereiche aus drei bis fünf, in den Fällen des § 3 jedoch aus vier bis zehn Mitgliedern und aus den für jedes Mitglied berufenen Ersatzmitgliedern.

(2) Die Kommissionen nach § 2 haben jedenfalls aus folgenden Mitgliedern (und aus entsprechenden Ersatzmitgliedern) zu bestehen:

1.

Den Kommissionen nach § 2 Abs. 5 bis 8, 10, 12, 14 hat jedenfalls ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der

5.

bis 8. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen und

2.

Den Kommissionen nach § 2 Abs. 22, 27 bis 29 hat jedenfalls ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der 5. bis 8. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen, ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen und ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen anzugehören.

Zusammensetzung der Gutachterkommissionen

§ 1. (1) Die Gutachterkommissionen bestehen entsprechend den Erfordernissen der Geschäftsbereiche aus drei bis fünf, in den Fällen des § 3 jedoch aus vier bis zehn Mitgliedern und aus den für jedes Mitglied berufenen Ersatzmitgliedern.

(2) Die Kommissionen nach § 2 haben jedenfalls aus folgenden Mitgliedern (und aus entsprechenden Ersatzmitgliedern) zu bestehen:

1.

Den Kommissionen nach § 2 Abs. 5 bis 8, 10, 12, 14 hat jedenfalls ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der 5. bis 8. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen und ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen anzugehören.

2.

Den Kommissionen nach § 2 Abs. 22, 27 bis 29 hat jedenfalls ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der 5. bis 8. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen, ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen und ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten, anzugehören.

Geschäftsbereiche der Gutachterkommissionen

§ 2. (1) Zur Begutachtung von Schulbüchern (ausgenommen Lesestoffe) sind nach Maßgabe der folgenden Absätze Gutachterkommissionen zu bilden.

(2) Im Bereich der Volksschule ist je eine Gutachterkommission zu bilden für

1.

Deutsch, Lesen, Schreiben und Deutsch, Lesen sowie Deutsch als Zweitsprache und Muttersprachlicher Unterricht;

2.

Mathematik;

3.

Sachunterricht, Verkehrserziehung, alle Bereiche der Vorschulstufe;

4.

Musikerziehung.

(3) Im Bereich der Sonderschule ist eine Gutachterkommission für alle Unterrichtsgegenstände, die nicht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges geführt werden, zu bilden.

(4) Im Bereich der Hauptschule, der Volksschuloberstufe und des Polytechnischen Lehrganges ist je eine Gutachterkommission zu bilden für

1.

Deutsch, Deutsch als Zweitsprache, Schulspiel;

2.

Fremdsprachen (auch für die Grundschule), Muttersprachlicher Unterricht;

3.

Geometrisches Zeichnen, Informatik, Mathematik, Schach, Technisches Zeichnen;

4.

Geschichte und Sozialkunde, Sozialkunde und Wirtschaftskunde;

5.

Geographie und Wirtschaftskunde, Fremdenverkehrskunde, Wirtschaftskundliches Seminar;

6.

Naturkundlich-technisches Seminar, Naturkundliche Grundlagen der modernen Wirtschaft, Physik und Chemie, Verkehrserziehung;

7.

Biologie und Umweltkunde, Gesundheitslehre, Leibesübungen, Landwirtschaftskundliches Seminar;

8.

Berufskunde und praktische Berufsorientierung, Berufskundliche Information, Lebenskunde, Sozial- und lebenskundliches Seminar.

(5) Im Bereich der Berufsschulen ist je eine Gutachterkommission zu bilden für

1.

allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände einschließlich der sprachlichen Unterrichtsgegenstände (auch im Bereich des Fachunterrichts), Textverarbeitung;

2.

Fachunterricht der Bereiche Elektrotechnik und Metall;

3.

Fachunterricht der Bereiche Bekleidung und lederverarbeitendes Gewerbe, Gärtnerei und Landwirtschaft, Gastgewerbe und Nahrungsmittelgewerbe, Glasbearbeitung und Keramik, der Lehrberufe graphischer Richtung, Handel und Verkehr, Metallveredelung und Schmuckherstellung, Musikinstrumentenerzeugung, Optik und Photographie, Schönheitspflege, Textilerzeugung, Zahn- und Orthopädietechnik;

4.

Fachunterricht der Bereiche Bau- und Baunebengewerbe, Lehrberufe chemischer Richtung, Bereiche Holz- und Kunststoffverarbeitung, Maler- und Tapezierergewerbe, Papiererzeugung und Papierverarbeitung.

(6) Im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist je eine Gutachterkommission zu bilden für

1.

Bühnenspiel, Darstellendes Spiel, Deutsch, Deutsch als Zweitsprache, Freie Rede, Literatur, Literaturpflege, Medienkunde, Schulspiel;

2.

lebende Fremdsprachen, Muttersprachlicher Unterricht;

3.

Darstellende Geometrie, Geometrisches Zeichnen, Informatik, Mathematik, Schach;

4.

Geschichte und Sozialkunde, Landeskunde, Politische Bildung, Rechtskunde;

5.

Geographie und Wirtschaftskunde;

6.

Chemie, Physik, Verkehrserziehung;

7.

Biologie und Umweltkunde, Gesundheitslehre, Leibesübungen, Sportkunde.

(7) Im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist je eine Gutachterkommission zu bilden für

1.

Latein, Griechisch im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen und Latein im Bereich der Handelsakademien;

2.

Psychologie und Philosophie.

(8) Im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist je eine Gutachterkommission zu bilden für

1.

Deutsch, Rhetorik und Kommunikationstechniken;

2.

Englisch, Englisch einschließlich Fachsprache;

3.

lebende Fremdsprachen (ausgenommen Englisch, Englisch einschließlich Fachsprache);

4.

Geschichte und Sozialkunde;

5.

Geographie und Wirtschaftskunde, Raumordnung und Umweltschutz;

6.

Darstellende Geometrie, Mathematik, Mathematik und Angewandte Mathematik;

7.

Angewandte Physik, Physik;

8.

Angewandte Chemie, Chemie;

9.

die Bereiche der Biologie, Ökologie und Warenkunde, sozialberufliche Unterrichtsgegenstände;

10.

betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände einschließlich Wirtschaftsinformatik;

11.

Politische Bildung, rechtskundliche Fächer, Volkswirtschaftslehre;

12.

Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Stenotypie und Textverarbeitung, Textverarbeitung;

13.

Fachunterricht der Bereiche Betriebstechnik, Maschinenbau und verwandte Bereiche, Chemie, Kunsthandwerk (Metall), Textiltechnik, Wirtschaftsingenieurwesen;

14.

Fachunterricht der Bereiche Elektrotechnik und Elektronik, Informatik;

15.

Fachunterricht der Bereiche Bau, Holz, Kunsthandwerk (mit Ausnahme des unter Z 13 angeführten Bereiches), Schaufenstergestaltung;

16.

land- und forstwirtschaftliche Unterrichtsgegenstände.

(9) Im Bereich der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist eine Gutachterkommission für Unterrichtsgegenstände der Didaktik, Pädagogik, Praxis sowie spezielle berufskundliche Bereiche zu bilden.

(10) In den in Abs. 2, 4 und 6 bis 9 genannten Bereichen ist weiters je eine Gutachterkommission zu bilden für

1.

den Bereich der Werkerziehung, Bildnerische Erziehung;

2.

Hauswirtschaft im Bereich der Hauptschulen, des Polytechnischen Lehrgangs, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, Fachunterricht der Bereiche Fremdenverkehr, bekleidungsberuflicher Fachunterricht im Bereich der berufsbildenden Schulen;

3.

Instrumentalunterricht, Spielmusik im Bereich der Hauptschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

4.

Kroatisch und kroatischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände;

5.

Kurzschrift, Maschinschreiben, Stenotypie im Bereich der Hauptschulen, des Polytechnischen Lehrgangs, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

6.

Musikerziehung im Bereich der Hauptschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

7.

Slowenisch und slowenischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände im Bereich der allgemeinbildenden Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

8.

Slowenisch und slowenischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände im Bereich der berufsbildenden Schulen;

9.

Ungarisch und ungarischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände.

Geschäftsbereiche der Gutachterkommissionen

§ 2. (1) Zur Begutachtung von Schulbüchern (ausgenommen Lesestoffe) sind nach Maßgabe der folgenden Absätze Gutachterkommissionen zu bilden.

(2) Eine Kommission ist zu bilden für: Darstellendes Spiel; Deutsch, Lesen, Schreiben; Deutsch, Lesen; Deutsch als Zweitsprache; Muttersprachlicher Unterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschule.

(3) Eine Kommission ist zu bilden für: Chorgesang, Interessen- und Begabungsförderung, Leibesübungen, Mathematik, Musikalisches Gestalten, Musikerziehung, Sachunterricht, Spielmusik, Verkehrserziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschule sowie alle Bereiche der Vorschulstufe.

(4) Eine Kommission ist zu bilden für: alle Unterrichtsgegenstände im Bereich der Sonderschule, die nicht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden.

(5) Eine Kommission ist zu bilden für: Darstellendes Spiel; Deutsch; Deutsch als Zweitsprache; Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur); Einführung in die Praxis des wissenschaftlichen Arbeitens; Freie Rede; Kommunikation, Werbung; Literatur; Literaturpflege; Medienkunde; Schulspiel; Sprecherziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(6) Eine Kommission ist zu bilden für: Fremdsprachen (auch für die Grundschule), Fremdsprachliche Konversation, Kurzkurs lebende Fremdsprache, lebende Fremdsprachen, Muttersprachlicher Unterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(7) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Informatik, Darstellende Geometrie, Einführung in die Informatik, Geometrisches Zeichnen, Informatik, Mathematik, Schach, Technisches Zeichnen sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(8) Eine Kommission ist zu bilden für: Geschichte und Sozialkunde; Landeskunde; Politische Bildung; Rechtskunde; Rechtskunde und Politische Bildung; Spezielle Rechtskunde sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(9) Eine Kommission ist zu bilden für: Geschichte; Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte); Geschichte und Kultur; Geschichte und politische Bildung; Geschichte und Sozialkunde; Politische Bildung und Recht; Sozialgeschichte; Zeitgeschichte und politische Bildung; die Bereiche der Volkswirtschaftslehre, der politischen Bildung und der wirtschaftlichen Bildung; rechtskundliche Fächer sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(10) Eine Kommission ist zu bilden für: Berufsorientierung; Berufsorientierung und Bildungsinformation; Berufsorientierung und Lebenskunde; Betriebswirtschaftliches Seminar; Buchführung; Fachpraktische Übungen; Geographie und Wirtschaftskunde; Human-Kreatives Seminar; Interessen- und Begabungsförderung; Interessen- und Begabungsförderung, Sport; Orientierung auf Berufs- und Arbeitswelt; Ökonomie; Politische Bildung und Wirtschaftskunde sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(11) Eine Kommission ist zu bilden für: Geographie; Geographie (Wirtschaftsgeographie); Geographie und Wirtschaftskunde; Kulturtouristik; Tourismusgeographie; Verkehrsgeographie; Wirtschaftsgeographie sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(12) Eine Kommission ist zu bilden für: Chemie; Physik; Physik und Chemie; Technisches Seminar; Verkehrserziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(13) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Chemie; Angewandte Chemie und Ökologie; Angewandte Chemie und Umwelttechnik; Angewandte Physik; Chemie; Chemie und angewandte Chemie; Chemie, Angewandte Chemie und Umwelttechnik; Chemie und Physik; Physik; Physik und angewandte Physik; Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik; Umweltchemie; Umweltschutz und Unfallverhütung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(14) Eine Kommission ist zu bilden für: Biologie und Umweltkunde; Biologische Übungen; Erweiterte Gesundheitslehre; Gesundheitslehre; Leibeserziehung; Leibesübungen; Naturkunde und Ökologie, Gesundheitslehre; Sportkunde sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(15) Eine Kommission ist zu bilden für: Gesundheit und Soziales; Leibesübungen; Leibesübungen, Ismakogie und Heilgymnastik; Leibesübungen und sportliche Animation; Sport; sonstige Bereiche der Biologie, Ökologie und Warenlehre; sozialberufliche Unterrichtsgegenstände sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(16) Eine Kommission ist zu bilden für: Latein, Griechisch im Bereich der Hauptschule, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der Handelsakademien.

(17) Eine Kommission ist zu bilden für: Betriebliche Kommunikation und Präsentationstechnik; Bürokommunikation; Darstellendes Spiel; Deutsch; Deutsch und Kommunikation; Einführung in die Praxis wissenschaftlichen Arbeitens; Kommunikation; Kommunikationstechnik; Kommunikationstechnologie; Kommunikation und Marketing; Kommunikation und Präsentation; Kommunikation und Präsentationstechnik; Kommunikation und Schriftverkehr; Kommunikation und Supervision; Management und Kommunikation; Präsentationstechnik; Rhetorik; Rhetorik- und Kommunikationstechniken; Sprach- und Sprecherziehung; Zeitgenössische Kultur sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(18) Eine Kommission ist zu bilden für: Englisch (auch im Bereich des Fachunterrichts) im Bereich der Berufsschulen und Englisch im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(19) Eine Kommission ist zu bilden für: lebende Fremdsprachen (ausgenommen Englisch) – auch im Bereich des Fachunterrichts – im Bereich der Berufsschulen und lebende Fremdsprachen (ausgenommen Englisch) im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(20) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Darstellende Geometrie; Angewandte Mathematik; Angewandte Mathematik und Datentechnik; Darstellende Geometrie; Mathematik und Angewandte Mathematik; Technisches Zeichnen und Darstellende Geometrie sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(21) Eine Kommission ist zu bilden für: Betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände einschließlich Wirtschaftsinformatik; Betriebswirtschaftliches Praktikum; Buchhaltung; Buchhaltung/Kommunikationstechniken und Gruppendynamik; Kommunikationstechniken und Gruppendynamik sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(22) Eine Kommission ist zu bilden für: Computerunterstützte Textverarbeitung; Einführung in die Textverarbeitung; Englische Textverarbeitung; Fremdsprachige Textverarbeitung; Kurzschrift; Maschinschreiben; Stenotypie; Stenotypie und Textverarbeitung; Textverarbeitung; Textverarbeitung und englische Textverarbeitung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der Berufsschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(23) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Elektro- und Elektrotechnik im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(24) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Metall und Maschinenbau im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(25) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Bau und Bautechnik sowie aller anderen Bereiche (mit Ausnahme der in Abs. 23 und 24 angeführten Bereiche) im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(26) Eine Kommission ist zu bilden für: Behindertenpädagogik; Berufskunde; Erziehungslehre und allgemeine Psychologie; Kommunikationspsychologie, Kulturkunde der Familie; Philosophie; Philosophischer Einführungsunterricht; Psychologie; Psychologie (Betriebspsychologie); Psychologie des behinderten Menschen; Psychologie, Pädagogik und Philosophie; Psychologie und Eignungsdiagnostik; Psychologie und Philosophie; Psychologie und Pädagogik; Sozialberufskunde; Wohlfahrtspflege; Unterrichtsgegenstände der Didaktik, Pädagogik, Praxis; Unterrichtsgegenstände im Bereich der Behindertenarbeit, der Lehr- und Lerntechnik; sonstiger spezieller berufskundlicher Bereich sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(27) Eine Kommission ist zu bilden für: Bildnerische Erziehung; Bildnerisches Gestalten; Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung; Bildnerische Erziehung, Schreiben; Fototechnik; Instrumentenbau; Kreatives Gestalten; Kunstgeschichte; Nähen; Technisches Werken; Textiles Werken; Textilverarbeitung und Werken; Verarbeitungstechnik und Bildnerische Erziehung; Werkarbeit; Werkerziehung; Werkstätte sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschule, der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(28) Eine Kommission ist zu bilden für: Ernährung; Ernährung, Küchenführung, Service; Ernährung und Diät; Ernährung und Haushalt (Praktikum); Ernährungslehre; Ernährungslehre und Diätkunde; Ernährungs- und Betriebswirtschaft; Haushalt; Haushaltsökonomie und Ernährung; Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie); Haushaltspflege; Hauswirtschaft; Kochen; Küchenführung und -organisation; Küchenführung und Servierkunde; Küchenwirtschaft; Önologische Gästebetreuung; Servierkunde; sonstiger hauswirtschaftlich-gesundheitlicher Bereich; Fachunterricht des Bereiches Tourismus; bekleidungsberuflicher Fachunterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der Berufsschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(29) Eine Kommission ist zu bilden für: Chor; Chorgesang; Fest- und Feiergestaltung, Brauchtumspflege sowie Volkstanzen; Instrumentalunterricht; Musik; Musikalisches Gestalten; Musikerziehung; Musikkunde; Musikalisch-rhythmische Erziehung; Rhythmisch-musikalische Erziehung; Singen; Spielmusik sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(30) Eine Kommission ist zu bilden für: Kroatisch und kroatischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.

(31) Eine Kommission ist zu bilden für: Ungarisch und ungarischsprachige Schulbücher sowie Roman und romansprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.

(32) Eine Kommission ist zu bilden für: Slowenisch und slowenischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.

Geschäftsbereiche der Gutachterkommissionen

§ 2. (1) Zur Begutachtung von Schulbüchern (ausgenommen Lesestoffe) sind nach Maßgabe der folgenden Absätze Gutachterkommissionen zu bilden.

(2) Eine Kommission ist zu bilden für: Darstellendes Spiel; Deutsch, Lesen, Schreiben; Deutsch, Lesen; Deutsch als Zweitsprache; Muttersprachlicher Unterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschule.

(3) Eine Kommission ist zu bilden für: Chorgesang, Interessen- und Begabungsförderung, Bewegung und Sport, Mathematik, Musikalisches Gestalten, Musikerziehung, Sachunterricht, Spielmusik, Verkehrserziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschule sowie alle Bereiche der Vorschulstufe.

(4) Eine Kommission ist zu bilden für: alle Unterrichtsgegenstände im Bereich der Sonderschule, die nicht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden.

(5) Eine Kommission ist zu bilden für: Darstellendes Spiel; Deutsch; Deutsch als Zweitsprache; Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur); Einführung in die Praxis des wissenschaftlichen Arbeitens; Freie Rede; Kommunikation, Werbung; Literatur; Literaturpflege; Medienkunde; Schulspiel; Sprecherziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(6) Eine Kommission ist zu bilden für: Fremdsprachen (auch für die Grundschule), Fremdsprachliche Konversation, Kurzkurs lebende Fremdsprache, lebende Fremdsprachen, Muttersprachlicher Unterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(7) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Informatik, Darstellende Geometrie, Einführung in die Informatik, Geometrisches Zeichnen, Informatik, Mathematik, Schach, Technisches Zeichnen sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(8) Eine Kommission ist zu bilden für: Geschichte und Sozialkunde; Landeskunde; Politische Bildung; Rechtskunde; Rechtskunde und Politische Bildung; Spezielle Rechtskunde sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(9) Eine Kommission ist zu bilden für: Geschichte; Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte); Geschichte und Kultur; Geschichte und politische Bildung; Geschichte und Sozialkunde; Politische Bildung und Recht; Sozialgeschichte; Zeitgeschichte und politische Bildung; die Bereiche der Volkswirtschaftslehre, der politischen Bildung und der wirtschaftlichen Bildung; rechtskundliche Fächer sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.

(10) Eine Kommission ist zu bilden für: Berufsorientierung; Berufsorientierung und Bildungsinformation; Berufsorientierung und Lebenskunde; Betriebswirtschaftliches Seminar; Buchführung; Fachpraktische Übungen; Geographie und Wirtschaftskunde; Human-Kreatives Seminar; Interessen- und Begabungsförderung; Interessen- und Begabungsförderung, Sport; Orientierung auf Berufs- und Arbeitswelt; Ökonomie; Politische Bildung und Wirtschaftskunde sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(11) Eine Kommission ist zu bilden für: Geographie; Geographie (Wirtschaftsgeographie); Geographie und Wirtschaftskunde; Kulturtouristik; Tourismusgeographie; Verkehrsgeographie; Wirtschaftsgeographie sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.

(12) Eine Kommission ist zu bilden für: Chemie; Physik; Physik und Chemie; Technisches Seminar; Verkehrserziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(13) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Chemie; Angewandte Chemie und Ökologie; Angewandte Chemie und Umwelttechnik; Angewandte Physik; Chemie; Chemie und angewandte Chemie; Chemie, Angewandte Chemie und Umwelttechnik; Chemie und Physik; Physik; Physik und angewandte Physik; Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik; Umweltchemie; Umweltschutz und Unfallverhütung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.

(14) Eine Kommission ist zu bilden für: Biologie und Umweltkunde; Biologische Übungen; Erweiterte Gesundheitslehre; Gesundheitslehre; Leibeserziehung; Bewegung und Sport; Naturkunde und Ökologie, Gesundheitslehre; Sportkunde sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(15) Eine Kommission ist zu bilden für: Gesundheit und Soziales; Bewegung und Sport; Leibesübungen, Ismakogie und Heilgymnastik; Leibesübungen und sportliche Animation; Sport; sonstige Bereiche der Biologie, Ökologie und Warenlehre; sozialberufliche Unterrichtsgegenstände sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.

(16) Eine Kommission ist zu bilden für: Latein, Griechisch im Bereich der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der Handelsakademien.

(17) Eine Kommission ist zu bilden für: Betriebliche Kommunikation und Präsentationstechnik; Bürokommunikation; Darstellendes Spiel; Deutsch; Deutsch und Kommunikation; Einführung in die Praxis wissenschaftlichen Arbeitens; Kommunikation; Kommunikationstechnik; Kommunikationstechnologie; Kommunikation und Marketing; Kommunikation und Präsentation; Kommunikation und Präsentationstechnik; Kommunikation und Schriftverkehr; Kommunikation und Supervision; Management und Kommunikation; Präsentationstechnik; Rhetorik; Rhetorik- und Kommunikationstechniken; Sprach- und Sprecherziehung; Zeitgenössische Kultur sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.

(18) Eine Kommission ist zu bilden für: Englisch (auch im Bereich des Fachunterrichts) im Bereich der Berufsschulen und Englisch im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.

(19) Eine Kommission ist zu bilden für: lebende Fremdsprachen (ausgenommen Englisch) – auch im Bereich des Fachunterrichts – im Bereich der Berufsschulen und lebende Fremdsprachen (ausgenommen Englisch) im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.

(20) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Darstellende Geometrie; Angewandte Mathematik; Angewandte Mathematik und Datentechnik; Darstellende Geometrie; Mathematik und Angewandte Mathematik; Technisches Zeichnen und Darstellende Geometrie sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.

(21) Eine Kommission ist zu bilden für: Betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände einschließlich Wirtschaftsinformatik; Betriebswirtschaftliches Praktikum; Buchhaltung; Buchhaltung/Kommunikationstechniken und Gruppendynamik; Kommunikationstechniken und Gruppendynamik sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(22) Eine Kommission ist zu bilden für: Computerunterstützte Textverarbeitung; Einführung in die Textverarbeitung; Englische Textverarbeitung; Fremdsprachige Textverarbeitung; Kurzschrift; Maschinschreiben; Stenotypie; Stenotypie und Textverarbeitung; Textverarbeitung; Textverarbeitung und englische Textverarbeitung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der Berufsschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(23) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Elektro- und Elektrotechnik im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.

(24) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Metall und Maschinenbau im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.

(25) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Bau und Bautechnik sowie aller anderen Bereiche (mit Ausnahme der in Abs. 23 und 24 angeführten Bereiche) im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.

(26) Eine Kommission ist zu bilden für: Behindertenpädagogik; Berufskunde; Erziehungslehre und allgemeine Psychologie; Kommunikationspsychologie, Kulturkunde der Familie; Philosophie; Philosophischer Einführungsunterricht; Psychologie; Psychologie (Betriebspsychologie); Psychologie des behinderten Menschen; Psychologie, Pädagogik und Philosophie; Psychologie und Eignungsdiagnostik; Psychologie und Philosophie; Psychologie und Pädagogik; Sozialberufskunde; Wohlfahrtspflege; Unterrichtsgegenstände der Didaktik, Pädagogik, Praxis; Unterrichtsgegenstände im Bereich der Behindertenarbeit, der Lehr- und Lerntechnik; sonstiger spezieller berufskundlicher Bereich sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(27) Eine Kommission ist zu bilden für: Bildnerische Erziehung; Bildnerisches Gestalten; Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung; Bildnerische Erziehung, Schreiben; Fototechnik; Instrumentenbau; Kreatives Gestalten; Kunstgeschichte; Nähen; Technisches Werken; Textiles Werken; Textilverarbeitung und Werken; Verarbeitungstechnik und Bildnerische Erziehung; Werkarbeit; Werkerziehung; Werkstätte sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschule, der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(28) Eine Kommission ist zu bilden für: Ernährung; Ernährung, Küchenführung, Service; Ernährung und Diät; Ernährung und Haushalt (Praktikum); Ernährungslehre; Ernährungslehre und Diätkunde; Ernährungs- und Betriebswirtschaft; Haushalt; Haushaltsökonomie und Ernährung; Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie); Haushaltspflege; Hauswirtschaft; Kochen; Küchenführung und -organisation; Küchenführung und Servierkunde; Küchenwirtschaft; Önologische Gästebetreuung; Servierkunde; sonstiger hauswirtschaftlich-gesundheitlicher Bereich; Fachunterricht des Bereiches Tourismus; bekleidungsberuflicher Fachunterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der Berufsschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(29) Eine Kommission ist zu bilden für: Chor; Chorgesang; Fest- und Feiergestaltung, Brauchtumspflege sowie Volkstanzen; Instrumentalunterricht; Musik; Musikalisches Gestalten; Musikerziehung; Musikkunde; Musikalisch-rhythmische Erziehung; Rhythmisch-musikalische Erziehung; Singen; Spielmusik sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(30) Eine Kommission ist zu bilden für: Kroatisch und kroatischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.

(31) Eine Kommission ist zu bilden für: Ungarisch und ungarischsprachige Schulbücher sowie Roman und romansprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.

(32) Eine Kommission ist zu bilden für: Slowenisch und slowenischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.

§ 3. Zur Begutachtung von nicht unter § 2 fallenden Unterrichtsmitteln, die weder Lesestoffe noch Arbeitsmittel sind (insbesondere audiovisuelle Medien), ist je eine Gutachterkommission zu bilden für

1.

alle Unterrichtsgegenstände der Volksschule;

2.

mathematisch-naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);

3.

geisteswissenschaftlich-musische Unterrichtsgegenstände an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);

4.

Fremdsprachen an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);

5.

den berufsbildenden Unterricht an Berufsschulen, technischen, gewerblichen, kaufmännischen, wirtschaftlichen und sozialberuflichen Lehranstalten;

6.

den berufsbildenden Unterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes, der Forstfachschule sowie an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten;

7.

den berufsbildenden Unterricht an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

§ 3. Zur Begutachtung von nicht unter § 2 fallenden Unterrichtsmitteln, die weder Lesestoffe noch Arbeitsmittel sind (insbesondere audiovisuelle Medien), ist je eine Gutachterkommission zu bilden für

1.

alle Unterrichtsgegenstände der Volksschule;

2.

mathematisch-naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);

3.

geisteswissenschaftlich-musische Unterrichtsgegenstände an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);

4.

Fremdsprachen an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);

5.

den berufsbildenden Unterricht an Berufsschulen, technischen, gewerblichen, kaufmännischen, wirtschaftlichen und sozialberuflichen Lehranstalten;

6.

den berufsbildenden Unterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes, der Forstfachschule sowie an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten;

7.

den berufsbildenden Unterricht an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

Geschäftsbehandlung durch die Gutachterkommissionen

§ 4. (1) Die Einberufung der Gutachterkommissionen obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden. Er hat die Sitzungen nach Bedarf, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung von Geschäftsfällen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Solange ein Vorsitzender von der Gutachterkommission nicht gewählt ist, wenn ein Vorsitzender aus der Gutachterkommission ausscheidet oder ein Vorsitzender nicht innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung eines Geschäftsfalles die Gutachterkommission einberuft, hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst die Einberufung vorzunehmen.

(2) Jede Gutachterkommission hat in der ersten Sitzung ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Scheidet der Vorsitzende aus einer Gutachterkommission aus, so ist die Wahl eines neuen Vorsitzenden in der folgenden Sitzung durchzuführen. Ist der Vorsitzende an der Teilnahme an einer Sitzung der Gutachterkommission verhindert, so ist für die Dauer dieser Sitzung ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen. Die Leitung der Wahl des Vorsitzenden obliegt dem ältesten anwesenden Mitglied.

(3) Der Vorsitzende hat jede anfallende Geschäftssache einem oder mehreren Mitgliedern unverzüglich zur Berichterstattung zuzuweisen. Erachtet es der Vorsitzende wegen der Art des Geschäftsfalles, insbesondere zur Erfüllung auch der pädagogischen Inhaltsanforderungen des § 8, oder zur Beschleunigung des Verfahrens als notwendig, so hat er beim Bundesminister für Unterricht und Kunst die Beiziehung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen zu beantragen und diesem die Geschäftssache als Berichterstatter zuzuweisen. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann zur Vereinfachung der Berufung von Sachverständigen eine Liste von Sachverständigen erstellen, deren Beiziehung dem Bundesminister für Unterricht und Kunst bekanntzugeben ist; die Beiziehung eines solchen Sachverständigen sowie die Zuweisung einer Geschäftssache an diesen als Berichterstatter gilt als genehmigt, wenn der Bundesminister für Unterricht und Kunst nicht innerhalb von 14 Tagen einen Einwand erhebt.

(4) Der Vorsitzende hat gleichzeitig mit der Zuweisung des Geschäftsfalles an den (die) Berichterstatter die Frist für die Abgabe des Berichtes festzulegen; diese Frist ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des zu begutachtenden Unterrichtsmittels festzulegen, jedenfalls jedoch so, daß eine vom Bundesminister für Unterricht und Kunst für die Abgabe des Gutachtens durch die Gutachterkommission allenfalls gestellte Frist eingehalten werden kann. Kommt ein Berichterstatter innerhalb der ihm gesetzten Frist seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Vorsitzende den Geschäftsfall mit einem anderen Mitglied zur Berichterstattung zuweisen oder die Bestellung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen beim Bundesminister für Unterricht und Kunst beantragen; mit der Bestellung des neuen Berichterstatters erlischt die Zuweisung an den bisherigen Berichterstatter.

(5) Findet (Finden) der (die) Berichterstatter, daß ein zur Begutachtung vorliegendes Unterrichtsmittel infolge mangelhafter Äußerer Form die Erstellung des Gutachtens wesentlich erschweren würde, so ist es auf dessen (deren) Vorschlag vom Vorsitzenden an den Bundesminister für Unterricht und Kunst zurückzusenden. Andernfalls hat (haben) der (die) Berichterstatter einen Gutachtensentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen, der ihn den übrigen Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis zu übermitteln hat.

(6) Der Zeitpunkt der Sitzung ist vom Vorsitzenden so anzuberaumen, daß für die Kenntnisnahme des Gutachtensentwurfes durch die übrigen Mitglieder der Gutachterkommission mindestens zwei Wochen zur Verfügung stehen.

(7) Bei der Begutachtung audio-visueller Unterrichtsmittel kann abweichend von den Abs. 4 bis 6 auch die Zuweisung an den (die) Berichterstatter, die Vorführung des Unterrichtsmittels sowie die Beschlußfassung über das Gutachten in einer Sitzung erfolgen, sofern das nach Art und Umfang des Unterrichtsmittels möglich ist.

Geschäftsbehandlung durch die Gutachterkommissionen

§ 4. (1) Die Einberufung der Gutachterkommissionen obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden. Er hat die Sitzungen nach Bedarf, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung von Geschäftsfällen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Solange ein Vorsitzender von der Gutachterkommission nicht gewählt ist, wenn ein Vorsitzender aus der Gutachterkommission ausscheidet oder ein Vorsitzender nicht innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung eines Geschäftsfalles die Gutachterkommission einberuft, hat die Bundesministerin für Bildung die Einberufung vorzunehmen.

(2) Jede Gutachterkommission hat in der ersten Sitzung ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Scheidet der Vorsitzende aus einer Gutachterkommission aus, so ist die Wahl eines neuen Vorsitzenden in der folgenden Sitzung durchzuführen. Ist der Vorsitzende an der Teilnahme an einer Sitzung der Gutachterkommission verhindert, so ist für die Dauer dieser Sitzung ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen. Die Leitung der Wahl des Vorsitzenden obliegt dem ältesten anwesenden Mitglied.

(3) Der Vorsitzende hat jede anfallende Geschäftssache einem oder mehreren Mitgliedern unverzüglich zur Berichterstattung zuzuweisen. Erachtet es der Vorsitzende wegen der Art des Geschäftsfalles, insbesondere zur Erfüllung auch der pädagogischen Inhaltsanforderungen des § 8, oder zur Beschleunigung des Verfahrens als notwendig, so hat er beim Bundesminister für Unterricht und Kunst die Beiziehung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen zu beantragen und diesem die Geschäftssache als Berichterstatter zuzuweisen. Die Bundesministerin für Bildung kann zur Vereinfachung der Berufung von Sachverständigen eine Liste von Sachverständigen erstellen, deren Beiziehung der Bundesministerin für Bildung bekanntzugeben ist; die Beiziehung eines solchen Sachverständigen sowie die Zuweisung einer Geschäftssache an diesen als Berichterstatter gilt als genehmigt, wenn die Bundesministerin für Bildung nicht innerhalb von 14 Tagen einen Einwand erhebt.

(4) Der Vorsitzende hat gleichzeitig mit der Zuweisung des Geschäftsfalles an den (die) Berichterstatter die Frist für die Abgabe des Berichtes festzulegen; diese Frist ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des zu begutachtenden Unterrichtsmittels festzulegen, jedenfalls jedoch so, daß eine von der Bundesministerin für Bildung für die Abgabe des Gutachtens durch die Gutachterkommission allenfalls gestellte Frist eingehalten werden kann. Kommt ein Berichterstatter innerhalb der ihm gesetzten Frist seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Vorsitzende den Geschäftsfall mit einem anderen Mitglied zur Berichterstattung zuweisen oder die Bestellung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen bei der Bundesministerin für Bildung beantragen; mit der Bestellung des neuen Berichterstatters erlischt die Zuweisung an den bisherigen Berichterstatter.

(5) Findet (Finden) der (die) Berichterstatter, daß ein zur Begutachtung vorliegendes Unterrichtsmittel infolge mangelhafter Äußerer Form die Erstellung des Gutachtens wesentlich erschweren würde, so ist es auf dessen (deren) Vorschlag vom Vorsitzenden an die Bundesministerin für Bildung zurückzusenden. Andernfalls hat (haben) der (die) Berichterstatter einen Gutachtensentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen, der ihn den übrigen Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis zu übermitteln hat.

(6) Der Zeitpunkt der Sitzung ist vom Vorsitzenden so anzuberaumen, daß für die Kenntnisnahme des Gutachtensentwurfes durch die übrigen Mitglieder der Gutachterkommission mindestens zwei Wochen zur Verfügung stehen.

(7) Bei der Begutachtung audio-visueller Unterrichtsmittel kann abweichend von den Abs. 4 bis 6 auch die Zuweisung an den (die) Berichterstatter, die Vorführung des Unterrichtsmittels sowie die Beschlußfassung über das Gutachten in einer Sitzung erfolgen, sofern das nach Art und Umfang des Unterrichtsmittels möglich ist.

§ 5. (1) Die Behandlung der einzelnen Geschäftsfälle in der Gutachterkommission hat mit dem Vortrag des (der) Berichterstatter(s) zu beginnen. Der Vortrag ist mit einem begründeten Beschlußantrag abzuschließen.

(2) Nach dem (den) Berichterstatter(n) erhalten die übrigen Mitglieder das Wort, und zwar in der Reihenfolge, in der sie sich hiezu gemeldet haben. Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß die Zahl der Sitzungsstunden das für die Erledigung des angefallenen Geschäftsfalles notwendige Ausmaß nicht übersteigt.

(3) Jedes Mitglied, das sich zu Wort gemeldet hat, hat das Recht, die Aufnahme des wesentlichen Inhaltes seiner Ausführungen in die Niederschrift (§ 7 Abs. 2) zu verlangen.

(4) Jedem Mitglied der Gutachterkommission kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist ebenso wie der Widerruf der abgegebenen Stimme unzulässig und unwirksam.

(5) Die Gutachterkommission ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend ist.

(6) Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen, es sei denn, daß die Stimmeneinhelligkeit offenkundig ist.

(7) Ein Mitglied wird in folgenden Fällen durch das für dieses berufene Ersatzmitglied vertreten:

1.

bei Verhinderung;

2.

bei Vorliegen von Befangenheitsgründen (§ 7 AVG 1991);

3.

bei Ausscheiden aus der Gutachterkommission bis zur Neubestellung eines Mitgliedes.

§ 6. (1) Die Behandlung der einzelnen Geschäftsfälle aus den Bereichen der 5. bis 8. Schulstufe hat in den für diese Bereiche eingerichteten Gutachterkommissionen gemeinsam zu erfolgen, sofern das betreffende Schulbuch für mehr als eine Schulart zugelassen werden soll. Die Verpflichtung zur Einberufung (§ 4) und die Vorsitzführung wechseln zwischen den Vorsitzenden der betroffenen Gutachterkommissionen in der Reihenfolge des Alters der betreffenden Personen.

(2) Die Abstimmung und die Beschlußfassung haben im Falle der gemeinsamen Geschäftsbehandlung im Sinne des Abs. 1 in den jeweils betroffenen Gutachterkommissionen getrennt zu erfolgen. Vor der Abstimmung in den jeweiligen Kommissionen ist eine kurze Beratung zulässig.

§ 7. (1) Der Vorsitzende hat einen Schriftführer zu bestimmen und, falls dieser verhindert ist, für Ersatz zu sorgen.

(2) Der Schriftführer hat die Namen und Funktionen der anwesenden Personen sowie den Ablauf der Sitzung und den wesentlichen Inhalt der Beratung in einer Niederschrift festzuhalten. Darin sind insbesondere alle bis zum Schluß der Sitzung gestellten AntrÄge, der Beschluß des Gutachtens und das Abstimmungsergebnis zu verzeichnen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden nach Prüfung mitzufertigen.

§ 8. Der Vorsitzende der Gutachterkommissionen kann den Autor, Herausgeber, Verleger oder Hersteller zur Auskunftserteilung einladen. Während des Vortrages des Berichterstatters und der Abstimmung über das zu erstellende Gutachten sind diese Personen jedenfalls von der Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen.

§ 9. (1) Das zu beschließende Gutachten hat

1.

die Feststellung hinsichtlich der Erfüllung der Erfordernisse gemäß § 14 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes zu enthalten, insbesondere hinsichtlich

a)

der Übereinstimmung mit der vom Lehrplan vorgeschriebenen Bildungs- und Lehraufgabe, dem Lehrstoff und den didaktischen Grundsätzen,

b)

der Berücksichtigung des Grundsatzes der Selbsttätigkeit des Schülers, Beschränkung des rezeptiven Schülerverhaltens auf das notwendige Mindestmaß und der Anpassung des Schwierigkeitsgrades an das Auffassungsvermögen des Schülers (Schüleradäquatheit des Unterrichtsmittels in bezug auf Aufnahmekapazität, Interessen, Bedürfnisse und Möglichkeiten der Schüler),

c)

der sachlichen Richtigkeit des Inhaltes und seiner Übereinstimmung mit dem jeweiligen Stand des betreffenden Wissensgebietes, unter Berücksichtigung der den Sachbereich berührenden Normen im Sinne des Normengesetzes, BGBl. Nr. 240/1971, und der sonstigen technischen Vorschriften,

d)

der ausreichenden Berücksichtigung der österreichischen Verhältnisse einschließlich der geltenden Rechtsvorschriften,

e)

der staatsbürgerlichen Erziehung der Schüler,

f)

der sprachlichen Gestaltung und

g)

der Zweckmäßigkeit vom Standpunkt des Materials, der Darstellung und der sonstigen Ausstattung sowie

2.

die Beurteilung zu enthalten, ob das Unterrichtsmittel

a)

in der vorliegenden Fassung geeignet oder

b)

unter der Auflage von Änderungen geeignet oder

c)

nicht geeignet erscheint.

(2) In dem Gutachten ist die Schulart, allenfalls die Schulform bzw. die Fachrichtung und die Schulstufe (Klasse, Jahrgang), soweit es sich nicht um Berufsschulen handelt, sowie der Unterrichtsgegenstand, für den das Unterrichtsmittel geeignet erscheint, zu bezeichnen. Im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. b ist Art und Ausmaß der erforderlichen Änderungen aufzunehmen. Ferner ist bei Schulbüchern auszusprechen, ob das Werk als Teil der Grundausstattung (Arbeitsbuch, Lesebuch, Sprachbuch, Liederbuch, Wörterbuch, Atlas, mathematisches Tabellenwerk) geeignet erscheint.

§ 9. (1) Das zu beschließende Gutachten hat

1.

die Feststellung hinsichtlich der Erfüllung der Erfordernisse

gemäß § 14 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes zu enthalten, insbesondere hinsichtlich

a)

der Übereinstimmung mit der vom Lehrplan vorgeschriebenen Bildungs- und Lehraufgabe sowie den didaktischen Zielsetzungen und den wesentlichen Inhalten des Lehrstoffes,

b)

der Berücksichtigung des Grundsatzes der Selbsttätigkeit des Schülers und der aktiven Teilnahme des Schülers am Unterricht,

c)

der Berücksichtigung des Grundsatzes der Anpassung des Schwierigkeitsgrades an das Auffassungsvermögen des Schülers (Schüleradäquatheit des Unterrichtsmittels in bezug auf Aufnahmekapazität, Alter, Interessen, Bedürfnisse und Möglichkeiten der Schüler),

d)

der sachlichen Richtigkeit des Inhaltes und seiner Übereinstimmung mit dem jeweiligen Stand des betreffenden Wissensgebietes, unter Berücksichtigung der den Sachbereich berührenden Normen im Sinne des Normengesetzes, BGBl. Nr.240/1971, und der sonstigen technischen Vorschriften,

e)

der ausreichenden Berücksichtigung der Lebenswelt der Schüler sowie ihrer zukünftigen Arbeitswelt einschließlich der spezifischen österreichischen und europäischen Verhältnisse,

f)

der staatsbürgerlichen Erziehung der Schüler, der Vermittlung demokratischer Einstellungen sowie der geltenden Rechtsvorschriften und der Anleitung zu selbsttätigem Handeln der Schüler,

g)

der sprachlichen Gestaltung und der guten Lesbarkeit (unter Einschluß der didaktischen Elemente der optischen Darstellung),

h)

der Zweckmäßigkeit vom Standpunkt des Materials, der Darstellung und der sonstigen Ausstattung und

i)

der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und der Erziehung zur partnerschaftlichen Gestaltung der gesellschaftlichen Entwicklungen sowie

2.

die Beurteilung zu enthalten, ob das Unterrichtsmittel

a)

in der vorliegenden Fassung geeignet oder

b)

unter der Auflage von Änderungen geeignet oder

c)

nicht geeignet erscheint.

(2) In dem Gutachten ist die Schulart, allenfalls die Schulform bzw. die Fachrichtung und die Schulstufe (Klasse, Jahrgang), soweit es sich nicht um Berufsschulen handelt, sowie der Unterrichtsgegenstand, für den das Unterrichtsmittel geeignet erscheint, zu bezeichnen. Im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. b ist Art und Ausmaß der erforderlichen Änderungen aufzunehmen. Ferner ist bei Schulbüchern auszusprechen, ob das Werk als Teil der Grundausstattung (Arbeitsbuch, Lesebuch, Sprachbuch, Liederbuch, Wörterbuch, Atlas, mathematisches Tabellenwerk) geeignet erscheint.

§ 10. Das Gutachten ist schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung dem Bundesminister für Unterricht und Kunst zu übermitteln.

§ 10. Das Gutachten ist schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung der Bundesministerin für Bildung zu übermitteln.

Schlussbestimmung

§ 10a. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1994 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1994 in Kraft.

(2) § 1, § 2 samt Überschrift und § 9 Abs. 1 Z 1 sowie der Entfall des § 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 248/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1994 in Kraft.

(2) § 1, § 2 samt Überschrift und § 9 Abs. 1 Z 1 sowie der Entfall des § 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 248/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 3 bis 29, § 3 Z 7, § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 10 sowie § 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 12. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, BGBl. Nr. 370, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 437/1978, BGBl. Nr. 444/1986 und BGBl. Nr. 402/1991 außer Kraft.